Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 B 16.1952
vorgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Oktober 2014, Az. W 4 K 14.149 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 B 16.1952 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...93/17 der Gemarkung A. zu erteilen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Werbetafel für Fremdwerbung.
1. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Anmietung von Grundstücksflächen zum Zwecke der Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, welche sie an Werbetreibende vermietet.
Mit Bauantrag vom 28. Oktober 2013 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 2,80 m x 3,80 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ...93/17 der Gemarkung A. (W.-Straße 43, 63739 A.).
2. Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.
Zur Begründung führte sie aus: Das Baugrundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sei dem Außenbereich zuzuordnen. Es weise eine atypische Sonderstellung auf, da es inselartig im ringstraßenbegleitenden Grünstreifen liege, so dass es sich um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würden durch das Vorhaben beeinträchtigt, weil dieses dem Flächennutzungsplan, dem Landschaftsplan und der Planfeststellung für die Ringstraße („Ringschluss Ost“), die jeweils für den betroffenen Bereich eine Grün- bzw. Wiesenfläche vorsähen, widerspreche. Außerdem befinde sich das Baugrundstück in „Zone 1“ (Gebiet der erweiterten Innenstadt) der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beklagten. Werbeanlagen seien dort nur an der Stätte der Leistung zulässig.
3. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2014 erheben. Sie beantragte:
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014, Nr. 7/60V-Ko-2013 ... wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung von 1 Werbetafel im Euroformat auf dem Grundstück in A., W-burgerstr. ..., Gemarkung A., Flur-Nr. ...93/17, entsprechend ihrem Bauantrag zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Die Werbeanlagensatzung der Beklagten sei unwirksam, da sie an formellen Mängeln leide und hinsichtlich des Geltungsbereichs zu weit gefasst sei. Das Baugrundstück liege weder in der A.er Altstadt noch in Sichtweite zu historischen Gebäuden. Eine städtebaulich bedeutsame Prägung des Teilgebiets liege nicht vor; eine bestimmte gestalterische Absicht der Beklagten sei nicht erkennbar. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, die Erteilung einer Abweichung nach § 9 der WAS zu prüfen.
4. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholte und vertiefte die Begründung des angegriffenen Bescheids: Für das Baugrundstück sei zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des dort vorhandenen Blumenladens in eine Gaststätte erteilt worden. Die geplante Werbeanlage unterbreche das von der Fasanerie bis zur W.-Straße durchgehende „grüne Band“ und beeinträchtige daher öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Auch wenn dies nicht zum Prüfungsgegenstand nach Art. 59 BayBO gehöre, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben Abstandsflächenrecht verletze. Nach der Werbeanlagensatzung seien Werbeanlagen in Grünanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das Baugrundstück liege außerdem in Sichtweite zu historischen Gebäuden.
5. Am 21. Oktober 2014 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage hat. Der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Die Werbetafel ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit, insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Nr. 6 BayBO. Da das Vorhaben keinen Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO.
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB und nicht § 35 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Darunter ist eine Bebauung von einigem Gewicht zu verstehen, die trotz etwaiger vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - ZfBR 1999, 109).
Nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern und dem im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Baugrundstück durch die dieses umgebende und die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene Bebauung geprägt ist und damit am vorhandenen Bebauungszusammenhang teilhat. Die Bebauung westlich des W-rings und die östlich des Südrings vorhandene Bebauung stellen sich als geschlossener Bebauungszusammenhang dar, der durch die Grünanlage entlang der Ringstraßen nicht unterbrochen wird. Angesichts des Gewichts der dieses umgebenden und auch auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Bebauung und der geringen Breite des angrenzenden Grünstreifens erscheint die Zuordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich fernliegend und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist die Beklagte offenbar selbst in früheren, das Baugrundstück Fl.Nr. ...93/17 betreffenden Baugenehmigungen von der Zugehörigkeit des Grundstücks zum unbeplanten Innenbereich ausgegangen.
Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 BauGB. Danach ist ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO), da sie, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet ist. Dabei besteht zwischen den Wohnnutzungen und den gewerblichen Nutzungen ein optisch ausgewogenes Verhältnis, weshalb auch von der in einem Mischgebiet typischerweise vorhandenen Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Nutzungsarten auszugehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 1.31).
Die von der Klägerin geplante, selbstständige Werbetafel ist ihrer Art nach gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Bei ihr handelt es sich zwar nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine Anlage für gewerbliche Zwecke, für die eine Regelung in den Nutzungskatalogen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung fehlt. Diese Regelungslücke wird aber geschlossen, indem eine selbstständige Werbeanlage bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 -; U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - beide juris m. w. N.).
2. Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juni 2014 können dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
2.1. In Bezug auf § 4 Abs. 4 Nr. 8 der WAS, der Werbeanlagen in öffentlichen Grünanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässt, konnte sich das Gericht im Augenscheinstermin davon überzeugen, dass der Standort der geplanten Werbeanlage nicht „in“ einer öffentlichen Grünanlage, sondern höchstens neben einer solchen Grünanlage, und zwar auf einem bereits bebauten, an die Grünanlage angrenzenden Grundstück, errichtet werden soll.
2.2. Auch § 4 Abs. 4 Nr. 10 der WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Mischgebieten mit überwiegender Wohnnutzung unzulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Denn es wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ergaben sich im Augenscheinstermin irgendwelche Anhaltspunkte, dass das vorliegende faktische Mischgebiet im hier betroffenen Bereich „überwiegend“ dem Wohnen dient. Vielmehr ist von einem gleich geordneten Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung auszugehen.
2.3. Schließlich berechtigt auch § 5 Abs. 2 der WAS, wonach Werbeanlagen in der Zone I der WAS nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, die Beklagte nicht zur Ablehnung der beantragten Baugenehmigung. Denn die WAS ist insoweit jedenfalls in dem hier betroffenen Bereich unwirksam. Im Einzelnen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein generelles Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird, gegen Art. 14 GG (BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es, wie beim Mischgebiet, voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in Mischgebieten die Beschränkung der Fremdwerbung grundsätzlich unzulässig ist. Je nach den örtlichen Gegebenheiten werden Einschränkungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern für zulässig angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO können demgemäß auch Mischgebiete erfassen, es müssen aber ortsgestalterische Gründe gegeben sein. Im Hinblick auf die von Art. 14 GG und Art. 103 BV umfasste Baufreiheit müssen diese Gründe ein bestimmtes Gewicht haben.
Ähnlich hat sich der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09
Der Satzungsgeber hat nach alldem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen.
Das Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme der örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks und seiner näheren Umgebung keine ortsgestalterischen Gründe erkennen können, die die dem klägerischen Vorhaben entgegengehaltene Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung rechtfertigen. Das Baugrundstück und seine unmittelbare Umgebung sind durch die auf dem Baugrundstück selbst und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen gewerblichen Nutzungen deutlich gewerblich geprägt. Das Baugrundstück befindet sich zudem nahe dem stark befahrenen Südring. Ein schützenswertes Ortsbild, das ein Mindestmaß an Einheitlichkeit aufweist, ist hier nicht erkennbar. Auch die von der Beklagten angeführten denkmalgeschützten Bauten liegen, wie der Augenschein ergeben hat, nicht im Blickfeld der Werbeanlage und werden nicht mit dieser zusammen wahrgenommen.
Nach alldem steht die Werbeanlagensatzung der Beklagten dem Vorhaben nicht entgegen.
3. Auch die von der Beklagten angeführten Pläne (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan) können dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn sie sind nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO). Insbesondere sind sie nicht im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu prüfen. Maßgeblich ist insoweit allein die Eigenart der näheren Umgebung, wie sie insbesondere durch die tatsächlich vorhandene Bebauung geprägt ist.
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, inwiefern der von der Beklagten angeführte Planfeststellungsbeschluss für den „Ringschluss Ost“ dem Einzelvorhaben der Klägerin entgegenstehen soll. Konkrete Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen beschränken, sind aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens jedenfalls nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte insoweit sonst nichts Substanziiertes vorgetragen.
Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht an den von der Beklagten in der Klageerwiderung angeführten Regelungen des Abstandsflächenrechts. Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) gehört nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Die Beklagte hat den ablehnenden Bescheid vom 31. Januar 2014 auch nicht auf einen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht gestützt und somit gerade nicht von der durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO begründeten Befugnis, eine Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zu versagen, Gebrauch gemacht. Vorschriften des Abstandsflächenrechts sind hier daher schon aus diesem Grund ohne Bedeutung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.