Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 B 16.1952

bei uns veröffentlicht am06.05.2019

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Oktober 2014, Az. W 4 K 14.149 ist wirkungslos geworden.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1, 2 VwGO). Zwar findet im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 - 9 B 13.192 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgesetzte mündliche Verhandlung und die vorläufige Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 22. März 2019 zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde, kann diese jedoch Berücksichtigung finden. Danach blieb die Berufung der Beklagten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses aufgrund einer Erweiterung des Prüfungsmaßstabs der Baugenehmigung auf die Abstandsflächenvorschriften durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl S. 523) voraussichtlich erfolglos. Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Erteilung der Baugenehmigung Regelungen ihrer Werbeanlagensatzung sowie der Planfeststellungsbeschluss für den Ringschluss Ost vom 26. Oktober 1998 entgegenstünden.

Hinsichtlich der Werbeanlagensatzung erscheint unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung eine Beeinträchtigung des nach Nord-Osten anschließenden Grünzuges wenig naheliegend, zumal nach den vorliegenden Luftbildaufnahmen dort weitere Parkplätze vorhanden sind. Da sich das Bauvorhaben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnenden faktischen Mischgebiet befindet, können dem Bauvorhaben auch im Rahmen der Werbeanlagensatzung nicht ohne Weiteres die Darstellungen einer öffentlichen oder privaten Grünfläche im Flächennutzungsplan oder im Landschaftsplan entgegengehalten werden. Zudem sind diese Darstellungen nicht parzellengenau, wie beispielsweise der Verlauf des Straßenkörpers, der ebenfalls durch die dargestellte Grünfläche führt, zeigt. Soweit nach der Werbeanlagensatzung ein absolutes Werbeverbot in öffentlichen Park- und Grünanlagen besteht, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der tatsächlichen gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht davon auszugehen, dass das Baugrundstück überhaupt Teil einer derartigen Grünanlage ist. Eine entsprechende Widmung des Grundstücks wurde nicht vorgetragen und auch der Planfeststellungsbeschluss vom 26. Oktober 1998 trifft - unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Baugrundstücks der tatsächliche Bestand überhaupt zutreffend erfasst wurde - insoweit keine bauplanungsrechtlich bindende Festsetzung. Hinsichtlich der übrigen angeführten Regelungen der Werbeanlagensatzung bestehen aufgrund der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO erhebliche Zweifel an deren Verhältnismäßigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016, 9 ZB 15.779 - juris Rn. 15; B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris Rn. 93, 106 f.)

Hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses über den Ringschluss Ost vom 26. Oktober 1998 ist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage äußerst fraglich, ob dieser ein dem Bauvorhaben schlechthin nicht ausräumbares entgegenstehendes Hindernis darstellt, welches eine Ablehnung der Baugenehmigung gegebenenfalls nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO rechtfertigen könnte. Aus den vorgelegten Planunterlagen ergibt sich nicht eindeutig, dass das Baugrundstück Teil der Folgemaßnahmen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wird im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt und ist auch im Maßnahmeplan lediglich als Bestand aufgeführt. Die Erfassung des Bestands als Grünfläche erscheint im Hinblick auf die - auch damals bereits - tatsächlich vorhandene gewerbliche Nutzung allerdings äußerst fraglich. Dass das Grundstück an der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses teilnimmt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, die auch nicht vorgetragen hat, Eigentümerin des Grundstücks zu sein, eine Nutzung des Grundstücks als Grünfläche überhaupt realisieren kann. Die Planung zweier Baumpflanzungen im Planfeststellungsbeschluss auf dem Baugrundstück, die im Übrigen bislang weder vollzogen noch absehbar ist, dürfte kaum als Festsetzung einer exakten Standortvorgabe anzusehen sein und damit dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegenstehen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 B 16.1952

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 B 16.1952 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 9 ZB 15.779

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetz

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Okt. 2014 - W 4 K 14.149

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...93/17 der Gemark

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2015 - 15 ZB 13.1896

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 9 B 13.192

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. August 2010 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläg

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...93/17 der Gemarkung A. zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Werbetafel für Fremdwerbung.

1. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Anmietung von Grundstücksflächen zum Zwecke der Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, welche sie an Werbetreibende vermietet.

Mit Bauantrag vom 28. Oktober 2013 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 2,80 m x 3,80 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ...93/17 der Gemarkung A. (W.-Straße 43, 63739 A.).

2. Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Zur Begründung führte sie aus: Das Baugrundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sei dem Außenbereich zuzuordnen. Es weise eine atypische Sonderstellung auf, da es inselartig im ringstraßenbegleitenden Grünstreifen liege, so dass es sich um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würden durch das Vorhaben beeinträchtigt, weil dieses dem Flächennutzungsplan, dem Landschaftsplan und der Planfeststellung für die Ringstraße („Ringschluss Ost“), die jeweils für den betroffenen Bereich eine Grün- bzw. Wiesenfläche vorsähen, widerspreche. Außerdem befinde sich das Baugrundstück in „Zone 1“ (Gebiet der erweiterten Innenstadt) der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beklagten. Werbeanlagen seien dort nur an der Stätte der Leistung zulässig.

3. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2014 erheben. Sie beantragte:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014, Nr. 7/60V-Ko-2013 ... wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung von 1 Werbetafel im Euroformat auf dem Grundstück in A., W-burgerstr. ..., Gemarkung A., Flur-Nr. ...93/17, entsprechend ihrem Bauantrag zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Die Werbeanlagensatzung der Beklagten sei unwirksam, da sie an formellen Mängeln leide und hinsichtlich des Geltungsbereichs zu weit gefasst sei. Das Baugrundstück liege weder in der A.er Altstadt noch in Sichtweite zu historischen Gebäuden. Eine städtebaulich bedeutsame Prägung des Teilgebiets liege nicht vor; eine bestimmte gestalterische Absicht der Beklagten sei nicht erkennbar. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, die Erteilung einer Abweichung nach § 9 der WAS zu prüfen.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholte und vertiefte die Begründung des angegriffenen Bescheids: Für das Baugrundstück sei zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des dort vorhandenen Blumenladens in eine Gaststätte erteilt worden. Die geplante Werbeanlage unterbreche das von der Fasanerie bis zur W.-Straße durchgehende „grüne Band“ und beeinträchtige daher öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Auch wenn dies nicht zum Prüfungsgegenstand nach Art. 59 BayBO gehöre, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben Abstandsflächenrecht verletze. Nach der Werbeanlagensatzung seien Werbeanlagen in Grünanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das Baugrundstück liege außerdem in Sichtweite zu historischen Gebäuden.

5. Am 21. Oktober 2014 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage hat. Der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Die Werbetafel ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit, insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Nr. 6 BayBO. Da das Vorhaben keinen Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO.

1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB und nicht § 35 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Darunter ist eine Bebauung von einigem Gewicht zu verstehen, die trotz etwaiger vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - ZfBR 1999, 109).

Nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern und dem im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Baugrundstück durch die dieses umgebende und die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene Bebauung geprägt ist und damit am vorhandenen Bebauungszusammenhang teilhat. Die Bebauung westlich des W-rings und die östlich des Südrings vorhandene Bebauung stellen sich als geschlossener Bebauungszusammenhang dar, der durch die Grünanlage entlang der Ringstraßen nicht unterbrochen wird. Angesichts des Gewichts der dieses umgebenden und auch auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Bebauung und der geringen Breite des angrenzenden Grünstreifens erscheint die Zuordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich fernliegend und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist die Beklagte offenbar selbst in früheren, das Baugrundstück Fl.Nr. ...93/17 betreffenden Baugenehmigungen von der Zugehörigkeit des Grundstücks zum unbeplanten Innenbereich ausgegangen.

Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 BauGB. Danach ist ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO), da sie, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet ist. Dabei besteht zwischen den Wohnnutzungen und den gewerblichen Nutzungen ein optisch ausgewogenes Verhältnis, weshalb auch von der in einem Mischgebiet typischerweise vorhandenen Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Nutzungsarten auszugehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 1.31).

Die von der Klägerin geplante, selbstständige Werbetafel ist ihrer Art nach gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Bei ihr handelt es sich zwar nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine Anlage für gewerbliche Zwecke, für die eine Regelung in den Nutzungskatalogen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung fehlt. Diese Regelungslücke wird aber geschlossen, indem eine selbstständige Werbeanlage bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 -; U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - beide juris m. w. N.).

2. Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juni 2014 können dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden.

2.1. In Bezug auf § 4 Abs. 4 Nr. 8 der WAS, der Werbeanlagen in öffentlichen Grünanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässt, konnte sich das Gericht im Augenscheinstermin davon überzeugen, dass der Standort der geplanten Werbeanlage nicht „in“ einer öffentlichen Grünanlage, sondern höchstens neben einer solchen Grünanlage, und zwar auf einem bereits bebauten, an die Grünanlage angrenzenden Grundstück, errichtet werden soll.

2.2. Auch § 4 Abs. 4 Nr. 10 der WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Mischgebieten mit überwiegender Wohnnutzung unzulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Denn es wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ergaben sich im Augenscheinstermin irgendwelche Anhaltspunkte, dass das vorliegende faktische Mischgebiet im hier betroffenen Bereich „überwiegend“ dem Wohnen dient. Vielmehr ist von einem gleich geordneten Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung auszugehen.

2.3. Schließlich berechtigt auch § 5 Abs. 2 der WAS, wonach Werbeanlagen in der Zone I der WAS nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, die Beklagte nicht zur Ablehnung der beantragten Baugenehmigung. Denn die WAS ist insoweit jedenfalls in dem hier betroffenen Bereich unwirksam. Im Einzelnen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein generelles Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird, gegen Art. 14 GG (BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es, wie beim Mischgebiet, voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in Mischgebieten die Beschränkung der Fremdwerbung grundsätzlich unzulässig ist. Je nach den örtlichen Gegebenheiten werden Einschränkungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern für zulässig angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO können demgemäß auch Mischgebiete erfassen, es müssen aber ortsgestalterische Gründe gegeben sein. Im Hinblick auf die von Art. 14 GG und Art. 103 BV umfasste Baufreiheit müssen diese Gründe ein bestimmtes Gewicht haben.

Ähnlich hat sich der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - NVwZ-RR 2012, 297) geäußert. Das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, sei durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) geschützt. Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiere dieses Recht, wenn sie Großflächenwerbetafeln verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben, so führt der Bayer. Verfassungsgerichtshof weiter aus, sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall sei, beurteile sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, habe sich der Satzungsgeber daher mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Dementsprechend seien an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und es sei nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen könne es deshalb nur bei Homogenität des zu schützenden Bereichs geben.

Der Satzungsgeber hat nach alldem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen.

Das Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme der örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks und seiner näheren Umgebung keine ortsgestalterischen Gründe erkennen können, die die dem klägerischen Vorhaben entgegengehaltene Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung rechtfertigen. Das Baugrundstück und seine unmittelbare Umgebung sind durch die auf dem Baugrundstück selbst und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen gewerblichen Nutzungen deutlich gewerblich geprägt. Das Baugrundstück befindet sich zudem nahe dem stark befahrenen Südring. Ein schützenswertes Ortsbild, das ein Mindestmaß an Einheitlichkeit aufweist, ist hier nicht erkennbar. Auch die von der Beklagten angeführten denkmalgeschützten Bauten liegen, wie der Augenschein ergeben hat, nicht im Blickfeld der Werbeanlage und werden nicht mit dieser zusammen wahrgenommen.

Nach alldem steht die Werbeanlagensatzung der Beklagten dem Vorhaben nicht entgegen.

3. Auch die von der Beklagten angeführten Pläne (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan) können dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn sie sind nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO). Insbesondere sind sie nicht im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu prüfen. Maßgeblich ist insoweit allein die Eigenart der näheren Umgebung, wie sie insbesondere durch die tatsächlich vorhandene Bebauung geprägt ist.

Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, inwiefern der von der Beklagten angeführte Planfeststellungsbeschluss für den „Ringschluss Ost“ dem Einzelvorhaben der Klägerin entgegenstehen soll. Konkrete Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen beschränken, sind aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens jedenfalls nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte insoweit sonst nichts Substanziiertes vorgetragen.

Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht an den von der Beklagten in der Klageerwiderung angeführten Regelungen des Abstandsflächenrechts. Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) gehört nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Die Beklagte hat den ablehnenden Bescheid vom 31. Januar 2014 auch nicht auf einen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht gestützt und somit gerade nicht von der durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO begründeten Befugnis, eine Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zu versagen, Gebrauch gemacht. Vorschriften des Abstandsflächenrechts sind hier daher schon aus diesem Grund ohne Bedeutung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. August 2010 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.

Was die Baugenehmigung vom 17. Februar 2010 angeht, bedürfte es bereits einer vertieften Prüfung, ob sie zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde und nicht im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO, in dem auch die Abstandsflächenvorschriften Prüfungsgegenstand sind.

Allerdings wird die Klägerin allein durch die Wahl eines falschen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt. Ob dies auch dann gelten kann, wogegen einiges sprechen mag, wenn das genehmigte Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhält und dem Nachbarn aus der Wahl des falschen Verfahrens damit eine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst, bedürfte einer weiteren vertieften Prüfung. Im vorliegenden Fall unterschreitet das Bauvorhaben an drei Außenwänden die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. In diesem Fall ist eine Kombination des 16 m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO mit der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO an einer dritten Außenwand nicht zulässig. Erforderlich ist hier die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO für jede der Außenwände (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - juris Rn. 7).

Der Abweichungsbescheid vom 11. April 2013 wurde von der Klägerin durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen, deren Zulässigkeit allerdings fraglich erscheint, weil weder eine Einwilligung der Beklagten noch eine Sachdienlichkeit dieser Änderung ohne weiteres ersichtlich sind. Zwar spricht im Übrigen vieles dafür, dass hier hinsichtlich der erfolgten Wärmedämmung die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen. Allerdings ist der genaue Umfang der tatsächlichen Unterschreitung der gesetzlich notwendigen Abstandsfläche der Schulturnhalle zur Straßenmitte der Sonnenstraße zwischen den Beteiligten umstritten.

Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt sowie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren wegen der erfolgten Erweiterung der Klage (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 und § 39 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die beigeladene Gemeinde beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. August 2014 verpflichtet wird, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Fremdwerbeanlage im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu erteilen. Nach der neuen Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 17. September 2014 sind u. a. Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung angebracht sind, dort unzulässig, „wo das Wohnen überwiegt“.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beigeladene beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Rechtsauffassung der Beigeladenen, falls das ca. 80 m vom Vorhabenstandort entfernte T...-Einkaufszentrum bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung berücksichtigt werde, sei ein Kreis mit einem entsprechenden Radius um den Vorhabenstandort zu ziehen, in dessen Fläche die Wohnbebauung ganz erheblich überwiege, liegt ein unzutreffendes Verständnis der „näheren Umgebung“ i. S. d. § 34 BauGB zugrunde.

aa) Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7 m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (§ 34 Abs. 2 BauGB „Eigenart der näheren Umgebung“; vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris Rn. 18). Die von der Beigeladenen gewählte Kreismethode wird als rein schematische Festlegung der näheren Umgebung den zuvor genannten Anforderungen nicht gerecht.

bb) Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der näheren Umgebung nachvollziehbar in erster Linie auf die Nutzungen beiderseits entlang der Ortsdurchfahrt (W... Straße) im Umgriff des Vorhabenstandorts unter Einbeziehung des Einkaufsmarkts ab. Der Vorhabenstandort liegt, wie die vom Verwaltungsgericht in seine Betrachtung einbezogenen gewerblichen Nutzungen (Gebrauchtwagenhandel, Kfz-Betrieb und Einkaufscenter), ebenfalls an der W... Straße an. Wie die sich in den Akten befindlichen Lagepläne und Luftbilder zeigen, ist die Bebauung entlang der Ortsdurchfahrt, beginnend mit der Bebauung auf dem Baugrundstück in Richtung Nordosten von der Bau- und Nutzungsstruktur mit z.T. ebenfalls gewerblich genutzten Freiflächen deutlich anders geprägt als die nordwestlich des Baugrundstücks befindliche sowie die im südwestlich Verlauf der W... Straße anliegende Wohnbebauung. Insbesondere die von der Beigeladenen in Bezug genommene Wohnbebauung nordwestlich des Baugrundstücks im Bereich der Straßen „K...“ und „A...“ ist von der W... Straße abgesetzt und weist mit ihrer Einzel- und Doppelhausbebauung eine ihrer Zweckbestimmung folgende eigene Baustruktur auf, die keine wechselseitige Prägung mit dem Vorhabenstandort erkennen lässt. Die von der genannten Wohnbebauung abweichende andersartige Bebauungsstruktur spiegelt sich hier u. a. in der gewerblichen Nutzung der Gebäude entlang der W... Straße in nordöstlicher Richtung wider. Von dieser Gewerbebebauung wird das Baugrundstück - trotz Wohnnutzung - aufgrund der Gebäudesituierung in unmittelbarer Nachbarschaft zum gewerblich genutzten Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... wesentlich mitgeprägt. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort entspreche unter Berücksichtigung u. a. des Wohnhauses, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, einem faktischen Mischgebiet, lässt vor diesem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel aufkommen. Es kann deshalb dahinstehen, was gelten würde, wenn die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspräche oder als Gemengelage zu bewerten wäre.

b) Der Vortrag, die geplante Werbeanlage störe mit einer Fläche von 9,36 m² ersichtlich das Ortsbild, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 NVwZ 2000, 1169 = juris Rn. 15, 17). Eine derart weitreichende Kraft geht von der geplanten Werbeanlage am gegenständlichen Standort nicht aus.

bb) Soweit eine anlagenbezogene Verunstaltung i. S. d. Art. 8 Satz 1 BayBO und eine Verunstaltung des Ortsbilds i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO eingewandt werden, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinandersetzt.

Davon abgesehen sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, die die Baugestaltung betreffen, weder dritt- noch nachbarschützend; dies gilt auch für Gemeinden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 8 Rn. 283 ff. m. w. N.). Da es für die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen auf ihre materielle Beschwer ankommt, die nur gegeben ist, wenn die angefochtene Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen führen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §124 Rn. 30 m. w. N.), kann das Rechtsmittel der Beigeladenen von vornherein keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verletzung der nicht drittschützenden Regelungen des Art. 8 BayBO geltend macht.

c) Die Darlegungen der Beigeladenen über den ihrer Ansicht nach vorliegenden Widerspruch des Vorhabens zu ihrer Werbeanlagensatzung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, entsprechend seiner Bewertung zum (planungsrechtlich relevanten) Umfeld des Baugrundstücks sowie unter Berücksichtigung der räumlichen Beschränkung der Werbeanlagensatzung für das Gebiet Nr. 1 „W... Straße“ stehe fest, dass am Ort des Bauvorhabens das Wohnen jedenfalls nicht überwiege.

Soweit die Beigeladene auf ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit verweist, nimmt sie auf ihre Darlegungen zur näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB Bezug, die überwiegend durch Wohnen geprägt sei. Aus den zuvor genannten Gründen dringt die Beigeladene mit diesen Darlegungen nicht durch. Insbesondere kommt es weder beim planungsrechtlichen Begriff der „näheren Umgebung“ noch bei der ortsgestalterischen Regelung in § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung auf einen bloß schematisch gesetzten Radius an, dessen Ausgangspunkt der Standort der Werbeanlage markiert.

Das Vorbringen der Beigeladenen, aus dem angefochtenen Urteil werde nicht deutlich, was das Verwaltungsgericht unter dem Begriff „Ort“ („… steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am Ort des geplanten Bauvorhabens das Wohnen jedenfalls nicht überwiegt“, vgl. S. 8 d. UA) genau meine, trifft in der Sache nicht zu. Mangels sich aus der Werbeanlagensatzung ergebender Anhaltspunkte, was unter „dort wo Wohnen überwiegt“ zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht auf die planungsrechtlich maßgebende nähere Umgebung unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht - jedenfalls was die Bezugnahme auf die nähere Umgebung i. S. d. § 34 BauGB betrifft - auch dem Zulassungsvorbringen, wonach der (maßgebende) Bereich „ähnlich wie bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB“ zu fassen sei. Nachdem die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort einem faktischen Mischgebiet entspricht, dem definitionsgemäß das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit fehlt, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BayVBl 1973, 471), und der Vorhabenstandort auch in keinem Teilbereich dieses Mischgebiets liegt, in dem das Wohnen überwiegt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614), steht dem Vorhaben § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung nicht entgegen.

bb) Der in der Zulassungsbegründung vorgebrachte Einwand, die geplante Werbeanlage widerspreche auch § 3 der Werbeanlagensatzung, wonach sich Werbeanlagen u. a. in das Straßenbild einfügen müssten und keine Beeinträchtigung des Ensembles bzw. des Straßenbilds hervorrufen dürften, Werbeanlagen müssten auch von der Größe her angepasst sein, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dabei kann die Wirksamkeit dieser Regelung zugunsten der Beigeladenen unterstellt werden. Denn die von der Beigeladenen in Bezug genommene Fotomontage (Bauvorlage) lässt nicht erkennen, dass das Vorhaben den genannten Anforderungen widersprechen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Anbringungsort und seine Umgebung reizlos und ästhetisch ohne besondere Wertigkeit. Dies gilt gleichermaßen für das Straßenbild im Bereich des Vorhabens. Nachdem sich die geplante Werbeanlage ausweislich der Fotomontage in ihrer Größe dem zweigeschossigen Gebäude, an dessen Nordostwand sie angebracht werden soll, unterordnet und den „Straßen- und Platzraum“ nicht unangemessen dominiert, ist auch insoweit kein Verstoß gegen § 3 der Werbeanlagensatzung zu sehen.

2. Soweit die Beigeladene zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorträgt, im Ergebnis bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, jedenfalls sei die Sach- und Rechtslage nicht einfach zu beurteilen, weshalb die Berufung aus diesen beiden Gesichtspunkten heraus zuzulassen sei, geht die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht über das hinaus, was die Beigeladene zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.