Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2015 - 15 ZB 13.1896

bei uns veröffentlicht am12.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 12.1462, 31.07.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2015 - 15 ZB 13.1896 zitiert 14 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.