Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Klagebegehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand, die mit Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 versagt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 6. März 2015 die Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 2,8 m x 3,8 m für wechselnde Produktwerbung, die an der fensterlosen Wandfassade eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... errichtet werden soll. Für das Vorhabengrundstück existiert kein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 BauGB, es liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Die Werbeanlage soll auf der nordöstlichen Fassadenwand auf der rechten Seite der Wandfläche (straßenseitig) in einem Abstand von ca. 12 m vom Fahrbahnrand entfernt errichtet werden. Der Eigentümer des Vorhabengrundstücks hat mit Erklärung vom 9. Dezember 2014 dem Vorhaben zugestimmt.

Die Beigeladene hat anlässlich mehrerer Bauanträge für Werbeanlagen im Gemeindegebiet mit Wirkung vom 30. April 2015 eine Werbeanlagensatzung erlassen und deshalb das gemeindliche Einvernehmen für das streitgegenständliche Vorhaben verweigert. Die vom Gemeinderat der Beigeladenen am 29. April 2015 beschlossene Werbeanlagensatzung sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

㤠1 - Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und trifft insoweit besondere Anforderungen.

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Regelungen des § 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 dieser Satzung gelten für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile (s. Anlagen 1 bis 7).

§ 3 - Zulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Im Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.

(2) Werbeanlagen dürfen eine höchstzulässige Größe von 2 qm nicht überschreiten.“

Im unter „Anlage 1“ beigefügten, nicht gesondert unterschriebenen Plan ist die Ortsdurchfahrt durch ... im Westen ab der ersten Bebauung und im Nordosten bis zum Einmündungsbereich der Straße ... farblich markiert.

Das Staatliche Bauamt ... nahm mit Schreiben vom 21. Juli 2015 zum geplanten Bauvorhaben Stellung und erhob keine Einwände, wenn näher ausgeführte Bedingungen und Auflagen im Baubescheid festgesetzt würden.

Mit Schreiben vom 31. August 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Mit Email-Schreiben vom 13. Oktober 2015 erbat die Klägerin die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.

Mit Bescheid vom 2. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe das Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben verweigert, da es der örtlichen Bauvorschrift der Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... in der Fassung vom 29. April 2015 widerspreche. Das Bauvorhaben widerspreche Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wonach neben den §§ 29 bis 38 BauGB auch Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO eingehalten werden müssten. Für das streitgegenständliche Vorhaben gelte gemäß § 1 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung der Gemeinde... (WaS) in der Fassung vom 29. April 2015 diese örtliche Bauvorschrift. Der räumliche Geltungsbereich erstrecke sich über alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes sowie der Ortsteile der Gemeinde ... (§ 2 Abs. 1 WaS). Es handele sich dabei um alle Grundstücke, die von der Hauptdurchfahrtsstraße aus einsehbar seien. Hierunter falle auch das betroffene Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., auf welchem die Plakatwerbetafel errichtet werden solle. Im Geltungsbereich der Satzung seien Werbeanlagen lediglich an der Stätte der Leistung sowie mit einer maximalen Größe von 2 qm zulässig (§ 3 Abs. 1 und 2 WaS). Beide Aspekten würden von dem geplanten Vorhaben nicht erfüllt. Zum einen diene die Anschlagtafel der allgemeinen und wechselnden Produktwerbung und befinde sich somit nicht an der Stätte ihrer Leistung und zum anderen werde die höchstzulässige Größe von 2 qm bei einer geplanten Gesamtgröße von 2,8 m x 3,8 m (10,64 qm) deutlich überschritten. Somit sei die Plakatwerbetafel in der geplanten Weise unzulässig. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens könne daher gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erfolgen. Die Gemeinde ... habe demnach ihr Einvernehmen rechtmäßig verweigert, so dass deshalb das Bauvorhaben abzulehnen gewesen sei.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. November 2015, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. November 2015 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dem beantragten Werbevorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. In der Werbeanlagensatzung sei ein genereller Fremdwerbeausschluss verankert, auf den sich die Ablehnung stütze. Die streitgegenständliche Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... könne dem Werbevorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese zu unbestimmt sei und gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... überplane sämtliche an der Hauptdurchgangsstraße des Hauptortes und der Ortsteile gelegenen Grundstücke mit einem generellen Fremdwerbeausschluss, ohne zwischen der gebietstypischen Nutzung zu differenzieren. Insoweit seien hier inhomogene Bereiche im Ortsgebiet von ... mit einer gleichlautenden generalisierenden Regelung überplant, was sich so schon aufgrund des räumlichen Geltungsbereichs und der sich als inhomogen darstellenden Bebauung in den einzelnen Ortsteilen und auch entlang des einzelnen Straßenzuges in ... als unwirksam darstelle. Daneben sei die Satzung auch zu unbestimmt, da der Satzungsadressat gar nicht nachvollziehen könne, ob das jeweilige Grundstück überhaupt und bis zu welcher Tiefe von der Satzung betroffen ist. In § 2 WaS sei geregelt, dass die Grundstücke an den Hauptdurchgangsstraßen des Hauptortes (...) und der Ortsteile hier den Geltungsbereich abdeckten. Es sei allerdings nicht geregelt, in welcher Tiefe die Grundstücke betroffen seien. Den Planeinzeichnungen als Anlage zu der gegenständlichen Satzung sei insoweit nicht zu entnehmen, bis zu welcher Tiefe das Fremdwerbeverbot des § 3 Abs. 1 WaS Geltung haben solle. Insoweit sei die Satzung zu unbestimmt und könne schon deshalb dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Juni 2003 - 3 S 2533/02 - werde verwiesen, in der dargelegt werde, dass, wie im vorliegenden Verfahren, ein verwendeter Plan keine hinreichende Klarheit bringe. Auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall sei unklar geblieben, bis zu welcher Tiefe der an den Einfallstraßen gelegenen Grundstücke ein Verbot gelten solle. Ebenso fehle es an einem Maßstab an den Plänen, der eine Herausmessbarkeit der Anbauverbotszone überhaupt ermöglichen würde. Insoweit sei gerade für Werbeanlagen zu berücksichtigen, dass eine räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches eines Verbotes eine bedeutsame Rolle spiele. Da es hier an einer Bestimmbarkeit des Anbauverbotes für das Vorhabengrundstück völlig fehle, sei die vorliegende Satzung zu unbestimmt und unwirksam. Zudem sei ein generalisierender Fremdwerbeausschluss, wie in § 3 WaS verankert, unwirksam. Die nähere Umgebung zeige sich diffus durchmischt zwischen gewerblicher Nutzung, Wohnnutzung und teilweise landwirtschaftlicher Nutzung. Insoweit sei von einer Gemengelage oder einer dörflichen Bebauung um den Vorhabenstandort herum auszugehen, wobei sich an diesem Bebauungszustand um den Vorhabenstandort herum dann wiederum klassische mischgebietstypische Bebauung anschließe. Hier sei also eine diffuse inhomogene Bebauung entlang des Hauptverkehrsstraßenzugs in ... zu erkennen, der so nicht mit einer gleichlautenden generalisierenden Regelung überzogen werden dürfe. Vielmehr hätte hier eine kleinteiligere Aufteilung nach den jeweiligen zulässigen Werbeanlagen erfolgen müssen. Da eine kleinteilige Planung allerdings nicht erfolgt sei, sondern vielmehr ein inhomogener Bereich überplant worden sei, könne die Satzung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die Satzung schlicht unwirksam sei. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1972, abgedruckt BRS 25, Nr. 127, sowie ergänzend zur Kleinteiligkeit der Planung auf Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 1995, abgedruckt BRS 57, Nr. 175 verwiesen. Sofern das Anbauverbot, dessen genaue Tiefe in den einzelnen Vorhabengrundstücken nicht bekannt sei, hier entlang der Hauptstraße in ... Geltung beanspruchen solle, so werde auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2012 - 1 K 2107/10 - verwiesen. Wie in dem entschiedenen Fall ergebe sich keine tragfähige Begründung, warum die Hauptverkehrsstraße durch den Ort ... mit einem generellen Fremdwerbeausschluss belegt sein solle. Vorliegend sei auch keine entsprechende Begründung für den Vorhabenstandort durchgreifend, da hier entlang der ... in ... sich diffuse Nutzungen nach der BauNVO aneinanderreihten. In ähnlicher Weise habe das Verwaltungsgericht Freiburg die Auffassung vertreten, dass in einem derart diffus geprägten Bereich, in dem sich diverse Nutzungstypen nach der BauNVO aneinanderreihten, nicht eine gleichlautende generalisierende Regelung zu Werbeanlagen einen Ausschluss manifestieren könne. Alles in allem sei zu erkennen, dass der generalisierende Fremdwerbeausschluss in § 3 Abs. 1 WaS unwirksam sei und dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Sofern § 3 Abs. 2 WaS noch eine weitergehende Regelung zu Werbeanlagen beinhalte in der Weise, dass Werbeanlagen kein größeres Format als 2 qm aufweisen dürften, so sei auch diese Regelung unwirksam, da die Regelung des § 3 Abs. 2 WaS insgesamt unter dem Diktat der Regelung des § 3 Abs. 1 WaS zu verstehen sei. Das satzungsgeberische Konstrukt stelle hier darauf ab, dass Fremdwerbung vom Grundsatz her ausgeschlossen sei. Erst dann komme es auf die Regelung des § 3 Abs. 2 WaS an. Denknotwendigerweise könne sich also die Größenbeschränkung gar nicht auf Fremdwerbeanlagen beziehen, sondern nur auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Fremdwerbeanlagen seien abschließend und ausschließlich geregelt über § 3 Abs. 1 WaS. Wenn man isoliert nur den Fremdwerbeausschluss betreffend § 3 Abs. 1 WaS als unwirksam erachten würde, dann, bei Auslegung des satzungsgeberischen Willens, müsste man zu dem Ergebnis gelangen, dass Fremdwerbung im gesamten Satzungsgebiet unreglementiert zulässig wäre, wobei Werbung an der Stätte der Leistung gemäß § 3 Abs. 2 WaS weiter geregelt wäre, nämlich hinsichtlich ihrer Größe. Dies würde den satzungsgeberischen Willen insoweit konterkarieren, so dass von einer insgesamten Unwirksamkeit der Werbeanlagenregelung des § 3 WaS auszugehen sei. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1992 - 11 A 2232/89 - ausgeführt, dass eine Werbeanlagensatzung auch insgesamt unwirksam sei, da eine Teilunwirksamkeit nur insoweit, als die Fremdwerbung von den Vorschriften betroffen sei, zu einer nicht gerechtfertigten Besserbehandlung von Fremd- gegenüber Eigenwerbung führen würde. Insoweit sei erkennbar, dass insgesamt die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. November 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft ..., ... gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach Auffassung des Landratsamtes sei die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., die im Rahmen der Ablehnung des Bauantrags mangels einer Normverwerfungskompetenz des Landratsamtes keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden konnte, nicht zu unbestimmt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 2 Abs. 1 und 2 WaS gelte die Werbeanlagensatzung für die Grundstücke an oder entlang der dort genannten Straßen. Dies bedeute, dass nur die Grundstücke betroffen seien, die an die Straße angrenzten bzw. eine von der Straße aus erkennbare Nutzungseinheit bildeten, oder die an den Straßenzug mit dem dazu gehörigen Gehweg angrenzten. Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung sei daher aus Sicht des Beklagten eindeutig erkennbar und klar definiert. Auch sei der Gebietstyp nach BauNVO im Hauptort, in dem die Werbeanlage errichtet werden solle, eindeutig bestimmbar. Es handele sich um eine Mischnutzung im Sinne eines Mischgebietes. Eine diffuse, inhomogene Bebauung sei daher nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um ein Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, einem faktischen Mischgebiet. Einer kleinteiligeren Aufteilung oder Planung habe es in der Werbeanlagensatzung daher nicht bedurft. Die Werbeanlagensatzung trage auch der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09 - Rechnung, da die dort verworfene Satzung für das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt gelten sollte, während im Fall der Gemeinde ... die Werbeanlagensatzung aber nur für einen kleinen Teil des bebauten Gemeindegebietes mit dem Gebietstyp Mischgebiet gelte. § 3 Abs. 1 WaS sei nicht zu beanstanden, da die Fremdwerbung vom Grundsatz her nur im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 WaS unzulässig sei. Die Größenbeschränkung beziehe sich nicht auf Fremdwerbung, was jedoch im streitgegenständlichen Fall keine Bedeutung habe, da Fremdwerbung am vorgesehenen Standort unzulässig sei.

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Verwaltungsgerichts Freiburg könne insoweit nicht zurückgegriffen werden, da schon § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) nicht inhaltsgleich sei zu Art. 81 BayBO. Es fehle daher schon eine Vergleichbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Werbeanlagensatzung begründe kein generelles Verbot von Werbeanlagen im Mischgebiet, da vom Geltungsbereich nur die Durchgangsstraße(n) betroffen sei (seien). Zum anderen habe die Gemeinde, wie vom Verwaltungsgerichtshof als notwendig dargelegt, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG das gesamte schutzwürdige Orts- und Straßenbild den Regelungen der Werbeanlagensatzung unterworfen. Die Gemeinde ... als auch deren Bürger hätten in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um im für die positive städtebauliche Entwicklung stets kritischen Bereich einer viel befahrenen Ortsdurchgangsstraße ein ansprechendes Ortsbild entstehen zu lassen. Die Zulassung von großflächigen Werbeanlagen würde diese erfolgreichen Anstrengungen konterkarieren, weshalb der Erlass einer Werbeanlagensatzung mit einer Geltung für diesen Bereich die logische Konsequenz gewesen sei, um auch in Zukunft eine weitere positive Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen von der Werbeanlagensatzung stünden auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Die geplante großflächige Werbeanlage dürfe nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild nicht verunstalten, was hier jedoch der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu der kleinstädtischen Umgebungsbebauung unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Architektur. Die geplante Werbeanlage wirke so aufdringlich, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe, da der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache und der außer durch Werbeschriften und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt werde. Großflächige Werbeanlagen wirkten besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienten, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie seien in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Ein solches Umfeld sei hier jedoch nicht vorhanden. Innerhalb der näheren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien auch keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre somit die erste ihrer Art in diesem Umfeld und füge sich nach der Art der Nutzung nicht in die Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen.

Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Voraussetzungen der Verunstaltung seien im vorliegenden Fall gegeben, da die streitgegenständliche Werbeanlage aufdringlich wirke und als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil sich die Werbeanlage aufgrund ihrer geplanten asymmetrischen Situierung an der Wand - aus der Mitte nach rechts im der Straße näheren Wandteil - in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde und den vorhandenen Charakter der Umgebung damit verunstalte. Es handele sich bei der Umgebung um eine Mischnutzung und damit gerade nicht um ein Umfeld, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Das Vorhaben verstoße somit sowohl gegen die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... als auch gegen das Verunstaltungsverbot. Die Beigeladene habe zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht angezeigt gewesen.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins am 22. November 2016 Beweis erhoben. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung am 22. November 2016 hat die Beigeladenenvertreterin ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung habe sich am Geltungsbereich der Sanierungssatzung orientiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Prüfungsmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB - vgl. nachfolgend 1.) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (vgl. nachfolgend 2.). Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO - vgl. nachfolgend 3.). Wenngleich der ablehnende Bescheid vom 2. November 2015 keine Ausführungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 BayBO entsprechend des Prüfprogramms nach Art. 59 BayBO enthält, durfte sich der Beklagte im Wege des Nachschiebens von Gründen auch noch im Verwaltungsprozess gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auf einen Verstoß gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot berufen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.6.2015 - Au 4 K 15.168 - juris, Rn. 25).

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO in die als faktisches Dorfgebiet zu qualifizierende nähere Umgebung ein. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebungsbebauung stellt sich nach den Feststellungen der Beweisaufnahme im Augenschein aufgrund der noch vorhandenen Hofstellen, insbesondere auf den benachbarten Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... als faktisches Dorfgebiet dar. Auch aufgegebene landwirtschaftliche Nutzungen verlieren insoweit nicht ihre prägende Kraft, solange die Wirtschaftsgebäude nicht gänzlich und auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind (beispielsweise durch Umwandlung einer Scheune in Wohnungen). Selbst bei völliger Aufgabe wirkt die prägende Kraft nach, soweit eine völlige oder teilweise Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung, auch in geänderten Betriebsformen möglich erscheint und nach der Verkehrsauffassung nicht ausgeschlossen ist. Erst wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus einem faktischen Dorfgebiet gänzlich verschwindet und eine Wiederaufnahme der Nutzung als ausgeschlossen erscheint, ist davon auszugehen, dass sich der Gebietscharakter (faktisch) gewandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 29.5.2001 - 4 B 33/01 - NVwZ 2001, 1055). Aufgrund der vorliegend noch funktionsfähigen Hofstellen ist nach den Erkenntnissen des Augenscheins mithin von einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO auszugehen, insbesondere da der Charakter eines Baugebiets grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten wie bei einem Mischgebiet abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - juris). Das Bauvorhaben stellt sich als Anlage der Fremdwerbung bauplanungsrechtlich als eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 ff.; BayVGH, U.v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris). Als solche ist die streitgegenständliche Werbeanlage im vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO.

Ob sich eine Anlage nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob sich dort vergleichbare Werbeanlagen finden. Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris, Rn. 21). Unter Berücksichtigung der Größe der Fassadenwand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, und der Maßgeblichkeit aller im Gebiet vorhandenen baulichen Anlagen einschließlich der Gebäude fügt sich die beantragte Werbeanlage hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Darüber hinaus beeinträchtigt die beantragte Werbeanlage nicht das im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bundesrechtlich geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch verankerte und damit den Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot des Ortsbildes erfasst nur solche, die in der Lage sind, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. Diese ergeben sich jedoch nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - juris). Bei dem bundesrechtlich geschützten Ortsbild kommt es insoweit auf einen zumindest größeren Bereich der jeweiligen Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Da die negativen Auswirkungen des Vorhabens den Grad einer Beeinträchtigung erreichen müssen, muss eine Störung eines Gesamtbildes, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist. Vielmehr muss das Ortsbild, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit, die dem Ort oder dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist eine Beeinträchtigung des bodenrechtlichen „großen“ Ortsbilds nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins um das Ortsbild einer durch landwirtschaftliche und gemischte Nutzungen geprägten Gemeinde, wie es überall anzutreffen sein könnte. Ein besonderer Charakter, der dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht, und der durch die streitgegenständliche Werbeanlage beeinträchtigt werden könnte, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vielfach anzutreffenden Leerstände und Baumängel im Ortsbild auch unter Würdigung der Bemühungen zur Aufwertung des Ortsbildes nicht anzuerkennen. Die von Beklagtenseite vorgebrachten ästhetischen Beeinträchtigungen besitzen insoweit keine städtebauliche Qualität, zumal eine Beeinträchtigung nicht bereits bei einer fehlenden Übereinstimmung mit den einzelnen Merkmalen der Bebauung angenommen werden kann. Mangels einer Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage gehen von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf die gegenüberliegende Wohnbebauung aus.

Das beantragte Werbevorhaben stellt sich somit als bauplanungsrechtlich zulässig dar.

2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben steht auch die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht entgegen.

Nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch die Übereinstimmung mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO können die Gemeinde durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1), sowie über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2). Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2016 stellt eine solche örtliche Bauvorschrift dar.

Dem Bauvorhaben können die Regelungen der Werbeanlagensatzung allerdings nicht entgegengehalten werden, da sie - soweit das Vorhabengrundstück überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung (WaS) vom 29. April 2015 fällt - den sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Anforderungen nicht gerecht wird.

Offenbleiben kann dabei, ob sich die Unwirksamkeit bereits aus formalen Gründen aufgrund einer fehlenden gesonderten Ausfertigung der dem Satzungstext unverbunden beigefügten und als „Anlage 1“ gekennzeichneten Anlage ergibt. Eine Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt bestätigen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris, Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des 1. Bürgermeisters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich entweder beide Teile auszufertigen oder der ausgefertigte Teil ist mit dem weiteren Teil untrennbar zu verbinden. Die Ausfertigung nur eines Teiles genügt nur dann, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015, a. a. O.). Vorliegend verweist zwar der Normtext der Satzung unter § 2 Abs. 1 und 2 WaS auf Anlagen, die beigefügten Anlagen sind mit dem Satzungstext jedoch nicht untrennbar verbunden; auch sind die Anlagen lediglich als „Anlage“ ohne Bezugnahme auf die Satzung gekennzeichnet.

Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung ... überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 WaS fällt. Nach § 2 Abs. 1 WaS gelten die Regelungen des §§ 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 der Satzung „für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile“. In wörtlicher Auslegung des Satzungstextes ist das Vorhabengrundstück mit der FlNr. ... der Gemarkung ... damit nicht vom räumlichen Geltungsbereich erfasst, da es nicht unmittelbar an die Hauptdurchfahrtsstraße angrenzt, sondern vielmehr zwischen der Straße und dem Vorhabengrundstück das Grundstück des Baches FlNr. ... der Gemarkung ... liegt. Die sich hieraus ergebende uneinheitliche Tiefe des räumlichen Geltungsbereichs eines Fremdwerbungsverbots entlang der Hauptverkehrsstraße erscheint aufgrund der ungleichmäßigen Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit dem die Baufreiheit einschränkenden Werbeverbot unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls als fragwürdig.

Dies kann letztlich dahinstehen, da die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO insoweit nicht entspricht, als sich im hier maßgeblichen Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit für ein generalisierendes Verbot entlang der Hauptdurchgangsstraße ergibt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind generalisierende Verbote bestimmter Werbeanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen nur dann im Einklang mit Art. 14 GG und verhältnismäßig, wenn sie eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden und die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot tatsächlich erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BeckRS 1972, 30435060; BayVerfGA, E.v. 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - BayVBl. 2012, 397 ff.). Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt somit die Homogenität eines zu schützenden Bereiches voraus. An planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O.). Eine Satzung muss sich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse von Grundstückseigentümern an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit er vom geregelten Sachbereich her geboten und in seiner Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Im Hinblick auf die tangierten Grundrechte ist ein Verbot der Errichtung von Fremdwerbeanlagen auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Soll mit einer Werbeanlagensatzung eine Regelung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinander zu setzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Demnach hat der Satzungsgeber die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.). Ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich, in Mischgebieten ohne Konkretisierung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, wie etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, erweist sich als unverhältnismäßig. Auch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache nicht zu; allein das Abstellen auf einen ländlichen Charakter bzw. den ländlichen Eindruck eines Gebiets genügt insoweit nicht, einen gestalterischen Eigenwert zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris, Rn. 10).

Wenn gleich die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde wie die Ortsdurchfahrt bewirkt sein kann, und eine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets nicht vorauszusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris, Rn. 4), sind gleichwohl zur Annahme einer Schutzwürdigkeit der gesamten Ortsdurchgangsstraße einheitliche ortsgestalterische Gründe zu fordern. Allein die Erwägung, die Ortsdurchgangsstraße sei die „Visitenkarte“ einer Gemeinde vermag insoweit eine besondere städtebauliche Bedeutung bzw. einheitliche Schutzwürdigkeit nicht zu begründen (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.3.2004 - 2 K 1725/02 - EckRS 2006, 22026).

Auch wenn die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern die an den Hauptdurchfahrtsstraßen gelegenen Grundstücke mit einem Fremdwerbeverbot belegt, lassen sich nach den Erkenntnissen im Augenschein für den gesamten Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe für ein generalisierendes Verbot entlang der gesamten Ortsdurchfahrt feststellen. Vielmehr bezieht die Werbeanlagensatzung in ihrem Geltungsbereich ausweislich des in Anlage 1 zur Werbeanlagensatzung vom 29. April 2015 markierten Bereiches auch Grundstücke mit ein, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet belegen sind (insbesondere Grundstücke FlNrn. ... sowie ... der Gemarkung ...). Damit hat die Beigeladene einen Ausschluss jeglicher Fremdwerbung entlang der gesamten Ortsdurchgangsstraße ohne jegliche Differenzierung danach vorgenommen, welches Baugebiet jeweils vorliegt. Wenngleich Hauptverkehrsstraßen für das äußere Erscheinungsbild eines Ortes besonders bedeutsam sein können und daher Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote aussprechen können, kommt es für die Frage, wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf, auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Homogenität des Ortsbildes entlang der Ortsdurchfahrt an (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris, Rn. 5). Von einem einheitlich schützenswerten, homogenen Ortsbild entlang der Ortsdurchfahrt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn das Werbeverbot die gesamte Ortsdurchfahrt, die sich auf den Ortskern, das faktische Dorfgebiet sowie gegebenenfalls Gemengelagen und schließlich auf Außenbereichsgrundstücke und durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete erstreckt, umfasst. Durch die Einbeziehung gewerblich genutzter Bereiche in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung, die einen generellen Fremdwerbungsausschluss vorsieht, sind die nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO erforderlichen ortsgestalterischen Gründe für das festgesetzte Fremdwerbungsverbot nicht in dieser Gesamtheit gegeben. Die Satzung weist insoweit eine nicht hinreichende Differenzierung nach den vorherrschenden bzw. bauplanungsrechtlich möglichen Nutzungen entlang der Hauptverkehrsstraße auf. § 2 Abs. 1 WaS i. V. m. § 3 Abs. 1 WaS überschreitet damit die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO, steht mit Art. 12 und 14 GG nicht im Einklang und kann daher wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage insoweit nicht entgegengehalten werden.

Auch die Größenbegrenzung in § 3 Abs. 2 WaS ist - unabhängig von der Frage, ob diese auf Fremdwerbeanlagen überhaupt Anwendung findet - nicht mit Art. 12 und 14 GG vereinbar, da auch insoweit keine hinreichende Differenzierung nach den ortsgestalterischen Gründen in den jeweils unterschiedlichen Baugebieten Rechnung getragen wird. Ortseinheitliche gestalterische Gründe, wonach Werbeanlagen sowohl in festgesetzten Gewerbegebieten als auch in wohnlich bzw. gemischt genutzten Bereichen eine höchstzulässige Größe von 2 m2 nicht überschreiten dürfen, sind unter Berücksichtigung der Uneinheitlichkeit des Ortsbildes entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes der Beigeladenen nicht erkennbar.

Eine teilweise Aufrechterhaltung der Satzung im Sinne einer Reduktion ihres räumlichen Geltungsbereichs auf die Gebiete, in denen ein genereller Ausschluss von Fremdwerbung und großflächigen Werbeanlagen zulässig wäre, ist dem Gericht mangels eines entsprechenden Gestaltungsermessens verwehrt (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.7.2012 - 1 K 2107/10). Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiert das Eigentumsgrundrecht, wenn sie Großflächenwerbetafeln in genereller Weise oder durch eine Größenbeschränkung verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Ein solches Verbot ist nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Dementsprechend sind an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und den damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Generalisierende Regelungen für Werbeanlagen können nur bei einer Homogenität des zu schützenden Bereichs getroffen werden (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.). Der Satzungsgeber hat nach alledem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend nach Straßenzügen abzustufen. Das erkennende Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme des räumlichen Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe erkennen können, die ein einheitliches Fremdwerbeverbot gemäß § 3 Abs. 1 WaS erfordern. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WaS i. V. m. § 2 Abs. 1 WaS können dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, auf das sich der Beklagte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen hat. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Art. 8 Satz 2 BayBO schreibt vor, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen (sogenanntes umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot). Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO ist es insoweit in erster Linie, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris m. w. N.). Unter dem Begriff der Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen; eine Störung der architektonischen Harmonie genügt insofern nicht, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder unlusterregend empfunden werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498 - juris, Rn. 3; U.v. 25.7.2002 - 2 B 02.165 - juris, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbildes ist, verunstaltet wird. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.). Eine Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst, an welchem sie angebracht werden soll, durch die hiervon ausgehenden Auswirkungen auf das umgebende Straßenbild, wenn der erforderliche maßvolle Kontrast zu der vorhandenen näheren Umgebung nicht gegeben ist.

Nach diesen Maßstäben liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine verunstaltende Wirkung der Werbeanlage auf das Gebäude selbst und mithin auf das Orts- und Straßenbild im vorliegenden Verfahren nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat. Diese soll nicht auf der Giebelfläche, sondern auf der fensterlosen Traufwand des Wirtschaftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück in einer Höhe von 1,3 m im rechten straßenseitigen Bereich angebracht werden. Unter Berücksichtigung der Höhe und Größe der Wand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, lässt die streitgegenständliche Werbeanlage das Erscheinungsbild der Fassadenwand nicht unangemessen zurücktreten. Die Werbetafel wirkt sich nach den Feststellungen im Augenschein in dem durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude, gewerbliche Nutzungen und durch Wohnnutzung geprägten Straßen- und Ortsbild nicht als ein das ästhetische Empfinden massiv verletzender Fremdkörper aus. Wenngleich die fensterlose Fassadenwand bislang eine gestalterisch ruhige Fläche bot, ist sie aufgrund ihrer Größe geeignet, die Werbeanlage aufzunehmen und bewirkt keine gestalterische Unruhe oder Disharmonie des in der Umgebung vorhandenen engeren Ortsbildes. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die erste Werbeanlage in der maßgeblichen näheren Umgebung handelt, ist nicht geeignet, eine verunstaltende Wirkung zu begründen. Die sich in das Straßenbild einordnende Wirkung wird durch die fehlende Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage unterstrichen.

Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt somit auch nicht gegen die von der Bauordnungsbehörde geprüften sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Abgesehen davon, dass sich die Bauordnungsbehörde hierauf nicht berufen hat, stellen Regelungen der Sanierungssatzung der Beigeladenen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dar (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.7.2015 - AN 3 K 15.00482 - juris, Rn. 41).

Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380 zitiert 14 §§.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.168

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 990

Hauptpunkte: Zwei großflächige Werbetafeln an Hausfassade; Allgemeines Wohngebiet; Ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (verneint); Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (bejaht wegen Hineinragen in Geh- und Radweg); Im Prozess nachgeschobene Ablehnungsgründe gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Errichtung von Werbeanlagen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit bei der Beklagten am 8. Dezember 2014 eingegangenen Unterlagen stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei beleuchtete Werbetafeln auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... (... Straße ...). Die Werbetafeln haben jeweils eine Größe von 2,87 m x 3,89 m (Höhe x Breite) und sollen direkt auf der Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes mit einer Sockelhöhe von 0,30 m angebracht werden. Sie dienen der Ankündigung von Fremdwerbung.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2015 mit folgender Begründung ab: Der Standort befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Die Umgebungsbebauung gem. § 34 Abs. 2 BauGB stelle sich als allgemeines Wohngebiet dar. Daher seien Fremdwerbeanlagen als selbstständige gewerbliche Anlagen grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig. Die beiden beleuchteten Werbetafeln würden einen erheblichen Teil der Gebäudefassade bedecken, sich dem Gebäude nicht unterordnen und sich demnach nicht in die Umgebung einfügen. Die ausnahmsweise Zulassung von großflächigen Werbeanlagen in einem bisher von Fremdwerbeanlagen freigehaltenen Bereich würde bodenrechtliche Spannungen auslösen. Eine von der Klägerin in Bezug genommene bestehende Werbetafel liege ca. 130 m stadtauswärts, sei freistehend und befinde sich damit in einer Situation, die nicht mit dem beantragten Standort vergleichbar sei.

Am 11. Februar 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides des vom 4. Februar 2015, Az.: ..., verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Anbringung zweier beleuchteter Werbetafeln auf dem Grundstück ... Straße ..., Gemarkung ..., Flurstück ... in ..., nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

Zur Begründung führte sie aus: Die Beklagte führe nichts dazu aus, weshalb sie die Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet einstufe. Selbst wenn es sich jedoch um ein allgemeines Wohngebiet handeln würde, sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, das Vorhaben als Ausnahme zuzulassen.

Bei der Entscheidung über eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 31 Abs. 1 BauGB kämen als Ermessenserwägungen nur städtebauliche Gründe in Betracht. Die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung sei nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstünden; andernfalls sei das Ermessen auf null reduziert. Solche städtebaulichen Gründe seien jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Beklagte, wenn auch in einiger Entfernung, in einem ganz ähnlichen Umfeld Fremdwerbung bereits zugelassen.

Die Anlagen fügten sich auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Ablehnungsbescheid sei offenbar so zu verstehen, dass das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung verneint werde. Jedoch lägen großflächige Werbetafeln der üblichen Art (Euroformat) sowohl bezüglich des Bauvolumens als auch bezüglich der Flächengröße durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergebe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus: Die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB entspreche der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO. Die beantragten Werbeanlagen könnten daher gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO lediglich ausnahmsweise zugelassen werden. Die Gebäude östlich und nördlich des Vorhabengrundstücks ... Straße ... seien durchweg durch Wohnnutzung geprägt. Der Bereich südlich des Vorhabengrundstücks sei nicht prägend, denn dieser läge durch einen Grünzug getrennt auf einem deutlich höheren Geländeniveau.

Gründe der Gleichbehandlung führten nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung. Die von der Klägerin angesprochene Werbeanlage befinde sich nördlich des Bebauungszusammenhangs und somit nicht innerhalb des allgemeinen Wohngebietes. Die beiden Standorte seien nicht vergleichbar, da die streitgegenständlichen Werbeanlagen unmittelbar an einem Gebäude angebracht und direkt auf die Wohngebäude wirken würden. Dies sei bei der bereits vorhandenen Werbeanlage nicht der Fall. Auch sonst sei der Standort der bestehenden Werbeanlage in keiner Weise vergleichbar mit dem Standort der geplanten Werbeanlagen. Die beiden Werbeanlagen würden das Erdgeschoss des Gebäudes und daher - für ein allgemeines Wohngebiet völlig untypisch - ein Geschoss einer Fassadenseite vollständig in Anspruch nehmen. Dies würde zu einer im allgemeinen Wohngebiet unmaßstäblichen Werbeanlage führen, so dass es sich nicht mehr um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handele. Vielmehr würde die gewerbliche Nutzung zur ... Straße hin dominant.

Außerdem stehe dem Bauantrag die im Genehmigungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ... entgegen, wonach die Werbeanlagen nicht in den Verkehrsraum des Geh- und Radweges hineinragen dürften. Dies sei aber der Fall, da schon die Gebäudefassade direkt auf der Grundstücksgrenze stehe.

Zudem würden die beleuchteten Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Die Werbeanlagen befänden sich im Bereich einer Fußgängersignalanlage, so dass es durch die Beleuchtung zu einer nicht hinnehmbaren Ablenkung der Verkehrsteilnehmer kommen würde.

Am 14. April 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein. Die Vertreter beider Beteiligter haben sich beim Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Bauvorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO; unten 1.). Außerdem verstößt das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO; unten 2.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Das Vorhaben widerspricht Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet sind die Werbetafeln jedoch nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Sie sind im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Die nach § 34 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BayVGH, B. v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris Rn. 6). In dem danach zunächst maßgeblichen Geviert aus der Ostseite der ... Straße, ...weg und der Straße ... ist Wohnnutzung vorherrschend. Gleiches gilt für die weitere Bebauung entlang der Ostseite der ... Straße Richtung Norden. Der Bereich südlich des Vorhabengrundstücks ist durch einen steilen Geländeanstieg und einen Grünzug bestimmt, so dass die dahinterliegende Bebauung nicht mehr als prägend zu werten ist. Der ... Straße kommt aufgrund ihrer Breite und ihres Charakters als Ein- und Ausfallstraße trennende Wirkung zu. Selbst wenn keine trennende Wirkung angenommen würde, änderte sich nichts an der Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet. Der auf der Westseite der ... Straße (Nr. ...) gelegene kleinere Einzelhandelsbetrieb ist als nichtstörender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, ist als solcher in der Umgebungsbebauung singulär und nimmt ihr damit nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Im Anwesen ... Straße ..., früher vom ... genutzt, ist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten ebenfalls Wohnnutzung genehmigt. Südlich ist entlang der Westseite der ... Straße ebenfalls Wohnnutzung anzutreffen. Das Café im Anwesen ... Straße ... stellt eine in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speisewirtschaft dar. Auch in dem in nordwestliche Richtung von der ... Straße wegführenden ...weg schließt sich Wohnbebauung an.

Nicht mehr in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 BauGB fällt die von der Klägerin maßgeblich in Bezug genommene bestehende Werbeanlage nördlich des Anwesens... Straße ... Zum Einen ist der Standort dieser Werbeanlage bereits dem Außenbereich zuzurechnen. Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 1 ZB 12.468 - juris Rn. 3). Dies ist hier bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Werbeanlage nicht der Fall. Was aber jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an Anlagen vorhanden ist, gibt für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (BayVGH, B. v. 5.11.2013 - 15 ZB 12.179 - juris Rn. 15 m. w. N.). Selbst wenn man den Standort dieser Werbeanlage noch dem Innenbereich zurechnen wollte, unterfiele er bereits aufgrund seiner Entfernung zum Vorhabenstandort nicht mehr der näheren Umgebung. Nach den beim Augenscheintermin gewonnenen Eindrücken ist auch nicht mehr von einer prägenden Wirkung auf das hier betroffene Grundstück auszugehen.

In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Werbeanlage, die eine Anlage für gewerbliche Zwecke darstellt und bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris Rn. 14) nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig (vgl. etwa VG Augsburg, U. v. 20.3.2013 - Au 4 K 12.1583 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U. v. 29.7.2013 - W 4 K 12.912 - juris Rn. 21). Von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit ist hier nicht auszugehen, weil es sich bei den beantragten Werbetafeln um einen störenden Gewerbebetrieb handelt.

Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 121/90 - juris Rn. 2 - BauR 199, 49). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, U. v. 31.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 - juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris Rn. 15; zu der einem allgemeinen Wohngebiet zugrunde liegenden Wohnruhe vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 - juris Rn. 17). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (VG Augsburg, U. v. 20.3.2013 - Au 4 K 12.1583 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U. v. 29.7.2013 - W 4 K 12.912 - juris Rn. 22, jeweils unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 24.1.2006 - 14 ZB 05.2351 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die beantragten Werbetafeln als störend zu bewerten. In der näheren Umgebung des beantragten Standorts befinden sich keine Anlagen für Fremdwerbung. Die beantragten - praktisch unmittelbar aneinandergrenzenden - Werbetafeln würden daher allein durch ihre optische Präsenz Unruhe in das ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Gebiet bringen und hätten zudem negative Vorbildwirkung. Durch die von der Klägerin genannten, weiter entfernt gelegenen Werbeanlagen ist die Wohnruhe in dem hier maßgeblichen Bereich nicht, allenfalls in nicht nennenswerter Weise gestört. Jedenfalls bekäme die Störung durch die beiden zusätzlichen Anlagen an dem vorgesehen Standort eine neue Qualität. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Anlagen an der Fassade eines Wohnhauses angebracht werden sollen, die Fassade im unteren Bereich in praktisch der gesamten Breite überdeckt würde und damit das Wohnhaus jedenfalls teilweise zu einem „Werbeträger“ umfunktioniert würde. Dass eine derartige „Umwidmung“ eines Wohnhauses in einem Wohngebiet die Wohnruhe negativ beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Ein solcher Fall ist in der näheren, aber auch in der darüber hinaus gehenden Umgebung ohne Vorbild. Eine Vergleichbarkeit der beantragten Werbetafeln mit den von der Klägerin ins Feld geführten bestehenden Werbeanlagen ist damit weder hinsichtlich des Standortes, noch ihrer Ausführung und auch nicht ihrer Wirkung gegeben.

2. Darüber hinaus steht dem Vorhaben Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Zwar zählt die Vorschrift nicht zum Prüfprogramm des hier anzuwendenden Art. 59 BayBO. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dabei ist unschädlich, dass sich die Beklagte nicht schon im Ablehnungsbescheid, sondern erst in der Klageerwiderung in der Sache auf Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen hat. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess ist grundsätzlich zulässig, es sei denn - wofür hier nichts ersichtlich ist - der Verwaltungsakt würde in seinem Wesen verändert oder die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 64 m. w. N.). Bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Ablehnung des Antrags mit rechtswidriger Begründung nichts an der Erfolglosigkeit der Klage ändert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 232). Zudem handelt es sich bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO lediglich um eine Verfahrensvorschrift, aus der eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 - juris Rn. 15).

Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird i. S. v. Art. 14 Abs. 2 BayBO - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Bereits das Staatliche Bauamt ... hat in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 (Bl. 22 des Behördenakts) eine Auflage gefordert, wonach die Werbeanlagen nicht in den Verkehrsraum des Geh- und Radweges hineinragen dürfen. Da aber die Fassade des Anwesens ... Straße ..., an dem die Werbetafeln angebracht werden sollen, direkt an den Geh- und Radweg angrenzt, würden die Werbetafeln notwendigerweise in diesen hineinragen. Ausweislich der Beschreibung der Werbeanlagen (Bl. 13 des Behördenakts) beträgt deren Tiefe 63 cm. Gemäß Nr. II. 2. a) bb) (zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) eines innerorts gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radwegs in der Regel mindestens 2,50 m betragen. Da das Verhältnis der Tiefe der Werbetafeln zu dieser normativ bestimmten Mindestbreite über 25% beträgt, kann jedenfalls nicht mehr von einem unerheblichen Eingriff in die straßenverkehrliche Situation gesprochen werden.

Auch aus weiteren Gegebenheiten in der straßenverkehrlichen Umgebung folgt, dass der auf dem Geh- und Radweg zur Verfügung stehende Platz durch bauliche Anlagen nicht nennenswert weiter eingeschränkt werden darf. In unmittelbarer Nähe zu dem Vorhabengrundstück befindet sich eine Fußgängerampel, um die Überquerung der stark befahrenen ... Straße zu ermöglichen. Zudem mündet an dieser Stelle ein Fahrradweg aus der abschüssigen Straße „...weg“ ein. Damit treffen unmittelbar vor den geplanten Werbeanlagen verschiedene Verkehrsteilnehmer aufeinander (Fahrradfahrer aus Richtung Süden - ... Straße; Fahrradfahrer aus Richtung Osten - ...weg; Fußgänger zur oder nach Überquerung der ... Straße). Zudem ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich Fußgänger nach der Überquerung der ... Straße zunächst noch in der Nähe zur Fahrbahn befinden, so dass Fahrradfahrer zu einem Ausweichen nach rechts, d. h. in Richtung der Werbeanlagen, gezwungen wären. Damit besteht die erkennbare Möglichkeit, dass eine weitere Verengung des Geh- und Radwegs entgegen Art. 14 Abs. 2 BayBO zu der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; juris Rn. 3), wenn nicht gar zu gefährlichen Situationen bzw. zu einer Gefährdung der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer führt.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei für jede der beiden Werbetafeln ein Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der am 10. Dezember 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ des Marktes Leuchtenberg ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ des Antragsgegners, mit dem westlich entlang der nach Norden verlaufenden Bundesstraße B 22 Teilflächen ihrer landwirtschaftlich genutzten Fluren als Gewerbegebiet bzw. als private Grünflächen festgesetzt wurden und in dem ein von ihnen mitbenutzter, als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmeter Flurbereinigungsweg als aufzulassen und rückzubauen gekennzeichnet ist. Sie erhoben während der Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 2012 erstmals mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. Oktober (Antragsteller zu 1 und 2) sowie vom 19. November 2012 (Antragsteller zu 3) Einwendungen, die in weiteren Schreiben (jeweils vom 30. November 2012) ergänzt und vertieft wurden. In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners die Satzung über den Bebauungsplan. Am 10. Dezember 2012 wurde der Beschluss ortsüblich bekannt gemacht. Am 22. März 2013 stellten die Antragsteller Anträge auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, den Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung über den am selben Tag gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 (Az.: 15 NE 13.634) lehnte der Senat die Eilanträge ab.

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren,

den am 10. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungs-plan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und die übrigen Details des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Vorgang des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Die Antragsteller können als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke und als Nutzungsberechtigte eines nach den Festsetzungen des angegriffenen Plans aufzulösenden Flurbereinigungswegs Rechtsverletzungen im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen; ihre zulässigen Normenkontrollanträge haben auch Erfolg. Die Satzung des Antragsgegners über den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ leidet an formellen Fehlern, die bereits für sich gesehen zu ihrer Unwirksamkeit führen (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

1. Die aus einer Planzeichnung im Maßstab 1:1000 sowie aus den mit den Seitenzahlen 2.1 bis 2.5 versehenen textlichen Festsetzungen und damit aus insgesamt fünf Blättern bestehende Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO sind gemeindliche Satzungen, zu denen gemäß § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 BauGB auch der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) zählt, auszufertigen und - anschließend - amtlich bekannt zu machen. Unabhängig von der zitierten einfachgesetzlichen Regelung ist die Ausfertigung durch das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip geboten (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Vorschriften über die bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen einzuhaltenden Förmlichkeiten gibt es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 8 a.E.). Insbesondere regelt Bundesrecht nicht, wie die hier erforderliche Ausfertigung auszusehen hat; §§ 47 bis 49 BeurkG regeln gänzlich andere Sachverhalte, weshalb sie (wohl) auch nicht entsprechend (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG) anwendbar sind. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans sind nach Landesrecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - BauR 1996, 670 = juris Rn. 3; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31/14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5).

Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204 = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich entweder beide Teile auszufertigen oder der ausgefertigte Teil ist mit dem weiteren Teil untrennbar zu verbinden (vgl. - bspw. - § 44 BeurkG: „Schnur“). Die Ausfertigung nur eines Teiles genügt auch, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind, die durch inhaltlich eindeutige Angaben keinen Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Satzungsteils aufkommen lässt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 20.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer wirksamen Ausfertigung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Wieselrieth“. Kein einziges der aus sechs Blättern (Planzeichnung und davon gesonderte textliche Festsetzungen) bestehenden Satzung selbst ist von der ersten Bürgermeisterin unterschrieben worden. Bei dem von ihr am 10. Dezember 2012 unterzeichneten, aus einer Seite bestehenden Schriftstück handelt es sich allein um die Wiedergabe des Beschlusses Nr. 889 aus der Sitzung des Marktgemeinderats vom 3. Dezember 2012. Darin wird unter § 1 zwar der Bebauungsplan mit den planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bestandteil der beschlossenen Satzung erklärt. In den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen finden sich im Anschluss daran - jeweils lose eingeordnet - unter den Bezeichnungen „Blatt 1“ und „Blatt 2“ aber lediglich eine vom planfertigenden Architekturbüro unterschriebene „Endgültige Fassung“, Datum 3. Dezember 2012, des Bebauungsplans Gewerbegebiet Wieselrieth im Maßstab 1:1000 (unterhalb des Deckblatts 1) sowie nach dem Deckblatt 2 mit 2.1 bis 2.5 durchnummerierte „Textliche Festsetzungen“, die eingangs nur den mit einzelnen Flurnummern bezeichneten Geltungsbereich des ansonsten hier nicht mehr namentlich erwähnten Bebauungsplans beschreiben. Jedenfalls die textlichen Festsetzungen enthalten ihrerseits entweder keine (Blatt 2.2 bis 2.5) oder nur rudimentäre (Blatt 2.1) Hinweise auf ihre Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nicht wirksam zustande gekommen.

2. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem Bekanntmachungsfehler.

Er verweist unter Nr. 5 (Emissionskontingentierung Lärm) der textlichen Festsetzungen auf tabellarisch angegebene Emissionskontingente „Lek“ nach DIN 45691, die auf bestimmten Parzellen weder tags noch nachts überschritten werden dürfen, ohne im Text des Bebauungsplans oder in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan zur Einsicht bereit liegt, eingesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.). Nach den zitierten Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts muss die planende Gemeinde aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können.

Die DIN 45691 vom Dezember 2006 legt nach eigener Aussage Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlagen zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Sondergebiete fest und gibt rechtliche Hinweise für die Umsetzung. Sie wurde vom Unterausschuss „Geräuschkontingentierung“ im Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik im DIN und VDI erarbeitet. Für die Anwendung der DIN 45691 sind vier weitere DIN Normen (1320 - Akustik; 18005-1 - Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; DIN 18005-1 Beiblatt 1, Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren - Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung; 45641 - Mittelung von Schallpegeln) und die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl 1998 S. 503, erforderlich.

Der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans - wie eingangs erwähnt - hinsichtlich keiner der eben bezeichneten DIN-Normen darauf hingewiesen, dass die Planbetroffenen diese Vorschriften bei ihr einsehen können. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung wurden damit die Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stellt, verfehlt. Da der Bebauungsplan schon an einem Ausfertigungsmangel leidet, muss die Frage nicht mehr vertieft erörtert werden, weshalb die einen Bebauungsplan erlassende Gemeinde insoweit höheren Anforderungen unterworfen wird als der Bundesgesetzgeber, vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG (archi. V. m.äßig gesicherte Hinterlegung jedermann zugänglicher Bekanntmachungen sachverständiger Stellen beim Deutschen Patentamt samt Hinweis hierauf in der Rechtsverordnung; vgl. ferner § 37 b Abs. 3 Satz 1 BImSchG: bloßer Hinweis auf DIN EN 15376 in drei verschiedenen Ausgaben), und der Landesgesetzgeber, vgl. die Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2013 (IIB9-4132-014/91 - AllMBl. S. 469), die in einer Anlage (Fassung Januar 2014) zahlreiche technische Regeln auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als zu beachtende Technische Baubestimmungen einführt und wegen der Fundstellen der aufgeführten DIN-Normen fast ausschließlich auf die Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, verweist.

3. Auf die darüber hinaus gegen die Bauleitplanung bestehenden Bedenken des Senats wegen der inhaltlichen Zulässigkeit einzelner Festsetzungen - hier: unzureichende Erschließung eines Gewerbebetriebs für eine nicht näher bestimmte oder wenigstens bestimmbare Zeit über einen öffentlichen Feld- und Waldweg, Wegfall eines Flurbereinigungswegs ohne aus den Verfahrensunterlagen erkennbare Interessenabwägung, nicht erkennbarer Anlass für die konkrete Überplanung der Antragstellergrundstücke - kommt es nicht mehr an.

4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss der Antragsgegner die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Anlage für Fremdwerbung an der Außenwand eines Gebäudes zu Recht stattgegeben‚ weil das generelle Verbot von Fremdwerbeanlagen‚ um das der Bebauungsplan „C...-Ortsmitte“ mit seiner am 14. August 2009 bekannt gemachten 14. Änderung ergänzt worden ist‚ unwirksam ist. Allerdings stellt das Verwaltungsgericht zu strenge Anforderungen an den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt‚ dass das baugestalterische Ziel‚ eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch optisch störende Anlagen zu verhindern‚ ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251/255; U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99). Demgemäß sind generalisierende Regelungen‚ die die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Allgemeinen oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen‚ wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.1972 a. a. O.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 - (BVerwGE 40‚ 94) entschieden‚ dass das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen im bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse; es hat deshalb ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen. Seit dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 gilt für Dorfgebiete insoweit dasselbe wie für Mischgebiete‚ weil auch dort nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dem Wohnen grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Vorrang des Wohnens in Dorfgebieten (s. § 5 Abs. 1 BauNVO 1962 und § 5 Abs. 1 BauNVO 1968: „Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“) wurde mit der Baunutzungsverordnung 1990 abgeschafft‚ so dass die frühere Rechtsprechung zur (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen in Dorfgebieten (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251 m. w. N.) überholt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 - (BayVBl 1980‚ 408) klargestellt‚ dass die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt sein kann. Dies setzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets voraus. Es genügt vielmehr‚ dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist. Dies ist nach Aktenlage zumindest in dem durch die von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos dokumentierten Bereich der Ortsdurchfahrt‚ zu dem auch der Standort der geplanten Werbeanlage gehört‚ der Fall‚ weil dieser Bereich trotz zahlreicher Gewerbebetriebe nach wie vor durch das traditionelle Straßen- und Ortsbild geprägt ist.

Allerdings ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des Ortsheimatpflegers vom 12. September 2013‚ dass eine erhebliche Beeinträchtigung („Verschandelung“) des ländlich geprägten Straßen- und Ortsbilds jedenfalls ganz überwiegend durch großflächige Werbeanlagen erfolgt („überdimensionale Werbeflächen“‚ „große Tafeln‚ Transparente und Fahnen“). Dagegen werden kleinere Werbeanlagen in der Regel nicht als störende Fremdkörper wahrgenommen (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99: „… erweisen sich die … Einwände als unbegründet‚ soweit für reine und allgemeine Wohngebiete sowie für Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete Werbeanlagen für Zettel- und Bogenanschlag nur in Form von Säulen oder säulenähnlichen Werbeträgern in bestimmten Abmessungen zugelassen sind“). Daraus folgt‚ dass Regelungen‚ die - wie diejenige der Antragsgegnerin - Anlagen für Fremdwerbung unabhängig von ihrer Größe verbieten‚ regelmäßig wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam sind. Soweit die Antragsgegnerin auch einen störenden Wildwuchs kleinerer Werbeanlagen verhindern will‚ bleibt es ihr unbenommen‚ diesbezüglich eine Konzentration auf wenige ausgewählte Standorte vorzusehen.

b) Als geeignetes Mittel für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende differenzierte Regelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen bietet sich eine Ortsgestaltungssatzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO an. Zwar gehören Werbeanlagen als solche weder allein zum Bauplanungsrecht noch allein zum Bauordnungsrecht; sie sind vielmehr im Ansatz je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94). Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbilds eines größeren Gemeindebereichs geht‚ kann das Instrumentarium des Bauplanungsrechts eingesetzt werden. Dagegen ist das Bauordnungsrecht einschlägig, soweit die nähere Umgebung bzw. das Straßenbild geschützt werden soll (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000‚ 1169/1170). Dies schließt nicht aus‚ dass über den Schutz einer Mehrzahl von Straßenbildern letztlich mittelbar das gesamte Ortsbild geschützt wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15.97 - NVwZ-RR 1998, 486/487; BayVGH‚ U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.169 - NVwZ-RR 2015‚ 193). Eine bauplanungsrechtliche Regelung ermöglicht jedoch nicht die regelmäßig bei Werbeanlagen gebotene Differenzierung nach der Größe‚ weil § 16 BauNVO‚ der näher regelt‚ wie das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann‚ für Werbeanlagen nicht passt. Hinzu kommt‚ dass es der Antragsgegnerin offenbar in erster Linie um den Schutz der Ortsdurchfahrt geht (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst jedoch die Bereiche längs der Ortsdurchfahrt nicht vollständig. Nördlich und nordöstlich der Pfarrkirche sowie westlich der Grundstücke FlNr. 161 und 162 grenzen größere Bereiche an die Ortsdurchfahrt‚ die außerhalb des Plangebiets liegen‚ obwohl nach Aktenlage das Straßen- und Ortsbild dort ebenso schutzwürdig erscheint wie auf der anderen Straßenseite. Nach den von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos würde der Schutz des Straßen- und Ortsbilds konterkariert‚ wenn vom Bauvorhaben aus gesehen auf der anderen Seite der Ortsdurchfahrt im Bereich des Fahrradgeschäfts und des Restaurants U... großflächige Fremdwerbeanlagen aufgestellt würden. Es erscheint deshalb unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG geboten‚ den Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung über das Plangebiet hinaus zu erstrecken.

c) Dem Vorhaben der Klägerin kann auch nicht die für das Plangebiet erlassene Veränderungssperre entgegengehalten werden. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat die Beigeladene als Rechtsmittelführerin lediglich vorgetragen‚ der Gemeinderat habe in der Sitzung vom 17. September 2013 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Regelungen von Eigen- und Fremdwerbung beschlossen. Der Beschluss als solcher ist aber lediglich ein Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen. Die für die Außenwirkung erforderliche Bekanntmachung erfolgte erst am 15. November 2013 zu einem Zeitpunkt‚ als die gesetzliche Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Sie wurde dementsprechend verspätet vorgetragen‚ so dass die Veränderungssperre bereits aus formalen Gründen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Zudem ist die Veränderungssperre aus materiellen Gründen unwirksam. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB generell nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Diese Regelung‚ deren Wortlaut unmittelbar dem § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entnommen ist‚ geht jedoch weit über das hinaus‚ was zur Sicherung der Planung der Antragsgegnerin erforderlich ist (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Sie berücksichtigt nicht‚ dass es lediglich um die Änderung eines kleinen Teils des Bebauungsplans geht‚ nämlich die Änderung der 14. Änderung‚ mit der die (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet geregelt wird. Statt dementsprechend die vorläufige Unzulässigkeit von Werbeanlagen zu normieren‚ erfasst die Veränderungssperre nahezu alle Bauvorhaben. Damit ist sie größtenteils nicht von § 14 Abs. 1 BauGB gedeckt und folglich unwirksam. Angesichts des klaren‚ nicht auslegungsfähigen Wortlauts kommt eine gesetzeskonforme Auslegung nicht in Betracht.

Somit kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage an‚ ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der Fremdwerbeanlagen tatsächlich eine Satzungsänderung beabsichtigt oder nur eine ausreichende Begründung nachschieben möchte.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem 24.04.2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr. in Offenburg, X - Straße, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr. in Offenburg an der Nordfassade des Wohngebäudes X - Straße.
Mit Bauantrag vom 24.04.2001, eingegangen am 26.04.2001, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung. Es handelt es sich bei dem Grundstück FlSt.-Nr. um ein Eckgrundstück, das an der Kreuzung von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Y - Straße und der in Ost-West-Richtung verlaufenden X - Straße liegt. Die westliche Fassade des Wohngebäudes zeigt in Richtung Y - Straße, die nördliche in Richtung X - Straße. Die Tafel soll so an der Nordfassade angebracht werden, dass sie sowohl von der X - Straße als auch von der Y - Straße aus einsehbar ist. Dem Vorhaben gegenüber befinden sich Gebäude und Anlagen des Gerichts Offenburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB, des Straßen- und Baufluchtenplans „Stadtplan Nr. 4 - östlich der Bahnlinie“ der Beklagten vom 02.09.1898. Das Grundstück liegt ferner im räumlichen Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, der Satzung der Beklagten zur Regelung der Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen und Automaten in der Stadt Offenburg - Werbeanlagensatzung, WAS - in der Fassung vom 18.12.2000.
Mit Bescheid vom 12.03.2002, der Klägerin per Fax übermittelt am 15.03.2002, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Vorhaben in einem Gebiet errichtet werden solle, in welchem nach der Werbeanlagensatzung nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen seien.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2002, eingegangen am 15.04.2002, erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlagensatzung der Beklagten wegen des generellen Ausschlusses von Fremdwerbung u.a. auch in Mischgebieten nichtig sei. Eine Einordnung der maßgeblichen Umgebung als allgemeines Wohngebiet scheitere schon daran, dass sich auf der dem Aufstellungsort gegenüberliegenden Seite der X - Straße die umfangreichen Gebäude und Anlagen des Gerichts Offenburg befinden. Dabei handele es sich nicht mehr um eine in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2002, zugestellt am 19.08.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es durchaus fraglich sein möge, ob ein derartiges Gerichtsgebäude noch unter die nach § 4 Abs. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen fallen könne. Das Gerichtsgebäude sei jedoch nicht zur prägenden Umgebungsbebauung zu rechnen, da es auf der anderen Seite der X - Straße liege.
Am 26.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass das Gerichtsgebäude durchaus zur prägenden Umgebungsbebauung zähle. Das Gebiet sei als Mischgebiet zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück X - Straße in Offenburg, FlSt.-Nr. ..., zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheide.
12 
Das Gericht hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter einen Augenschein eingenommen (§ 96 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10.03.2004 Bezug genommen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) sowie drei Bände Akten zur Werbeanlagensatzung und die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 24.04.2001 für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr.   in Offenburg, X - Straße, zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
16 
Für die nach den §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 55 des Anhangs zu § 50 LBO baugenehmigungspflichtige Errichtung der Werbeanlage ist die beantragte Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (nachfolgend Ziff. 1) und die Beklagte sich auch nicht auf die einschlägigen Vorschriften der Werbeanlagensatzung berufen kann (nachfolgend Ziff. 2).
17 
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Da für das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, lediglich ein einfacher Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB besteht, der lediglich Straßen- und Baufluchten festsetzt und damit die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
18 
Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbetafel in die vorgefundene, jedenfalls auch durch gewerbliche Anlagen geprägte Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380). Hierbei kommt es nicht nur auf den Bereich an, von dem aus die Anlage einsehbar ist. Dieser Betrachtungsweise läge ein baugestalterischer Ansatz zugrunde, der bei der Frage der verunstaltenden Wirkung einer Werbeanlage maßgeblich wäre. Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss dagegen eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engen räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, NVwZ 1995, 897, 898). Dabei kann eine Straße trennende oder verbindende Funktion haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierbei nicht allein auf den optischen Eindruck abgestellt werden, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569).
19 
Im vorliegenden Fall ist auf die Bebauung auf beiden Seiten der X - Straße abzustellen. Denn auf beiden Straßenseiten befinden sich Gebäude, die maßgeblich auch von einer anderen Nutzung als der reinen Wohnnutzung geprägt werden.
20 
§ 34 Abs. 2 BauGB ist diesbezüglich nicht anwendbar, da die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Standortes der Werbeanlage keinem in der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) bezeichneten Baugebiete entspricht. Neben überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des in Augenschein genommenen Vorhabens insbesondere die Gebäude des Gerichts Offenburg, die den geplanten Standort der Werbeanlage entscheidend prägen. Es liegt damit auch faktisch kein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, sondern eine Mischbebauung vor, denn es handelt sich bei dem Gericht nicht mehr um Anlagen der Verwaltung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO das Kriterium der Gebietsverträglichkeit maßgebend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 1/02 -, BVerwGE 116, 155). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Der "störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen.
21 
Gemessen daran können die Gebäude des Gerichts nicht mehr als Anlagen der Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO angesehen werden. Denn angesichts der Größe der Gebäude, der Anzahl der bei den Gerichten beschäftigen Personen und insbesondere dem bei einem Gericht (mit ihren zahlreichen Sitzungen) erheblichen Publikumsverkehr gehen von diesen Gebäuden Störungen aus, die mit der in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebten gebietsbezogenen Wohnruhe nicht vereinbar sind. Dieses "Ruhebedürfnis" soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Die Gebäude des Gerichts haben insoweit einen prägenden Einfluss auf die andere Seite der X - Straße, als sich dort in der weit überwiegenden Mehrzahl der ansonsten durch Wohnnutzung geprägten Gebäude jeweils im Erdgeschoss Restaurants und Betriebe (zwei Gaststätten, ein Versicherungsvertreter, das Büro eines Steuerbevollmächtigten, ein Keramikladen und ein Goldschmiedemeister sowie zwei derzeit leerstehende Ladenlokale) mit gewerblicher Nutzungen angesiedelt haben, die auf den Publikumsverkehr angewiesen sind, den das Gericht anzieht. Auch diese vertikale Gliederung (im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzung) spricht gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes.
22 
In diese Eigenart der näheren Umgebung fügt sich die Werbeanlage nicht nur nach der Art, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
23 
2. Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Diese Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten sind nichtig.
24 
Unter der Überschrift „Zulässigkeit von Werbeanlagen in Wohngebieten und Dorfgebieten“ sieht zunächst § 2 Abs. 1 WAS vor, dass in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten (WS), Reinen Wohngebieten (WR), Allgemeinen Wohngebieten (WA), besonderen Wohngebieten (WB), Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) und Kerngebieten (MK) nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gemäß § 3 sowie für Anschläge bestimmte Werbeanlagen gemäß § 4 zulässig sind. Diese können auch Werbung für andere Hersteller und Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer nicht störend hervortritt. Gemäß § 2 Abs. 2 WAS sind die Bestimmungen entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden, soweit Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht festgesetzt sind. Unter der Überschrift „Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen, Großbildwände und Sammelhinweise“ sieht § 4 Abs. 1 dann vor, dass Werbeanlagen, die für Anschläge bestimmt sind, in den Gebieten nach § 2 und im Bereich der in der Übersichtskarte als wesentlicher Bestandteil der Satzung dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nur als Säulen und an Buswartehäuschen in Schaukästen zulässig sind.
25 
Diese Bestimmungen sind unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit geringen und auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen.
26 
Die Satzungsregelung in § Abs. 1 WAS ist zunächst hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ihres Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften ergibt sich das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit. Diese bestimmen den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von den Festsetzungen und Vorschriften betroffenen Flächen als auch mittelbar für die benachbarten Grundflächen. Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bilden die Grundlage für Vollzugmaßnahmen, die auch Eingriffscharakter haben können. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es daher notwendig, dass sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der örtlichen Bauvorschriften eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In § 4 Abs. 1 WAS werden hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs die Gebiete nach § 2 und die in der Übersichtskarte dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten genannt. Ein hinreichend bestimmbarer Geltungsbereich ist daraus nicht ableitbar. Deshalb verweist die Satzung auch auf einen Plan, der aber auch keine Klarheit bringt, weil auf ihm lediglich die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten, nicht aber der räumliche Geltungsbereich des Verbots eingezeichnet sind. Es bleibt insbesondere unklar, bis zu welcher Tiefe der an den betroffenen Straßen gelegenen Grundstücke das Verbot gelten soll, ob es z.B. bereits für die Anwendung der Vorschrift ausreichen soll, dass die Werbeanlage von einer im Plan markierten Straße aus nur einsehbar ist. Gerade bei Werbeanlagen, die nur geringen Raum einnehmen und in vielfältiger Weise aufgestellt oder angebracht werden können, spielt die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs eines Verbotes eine bedeutende Rolle.
27 
Die Vorschriften der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Zwar können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Farbe, Größe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO). Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Bauvorschriften, die der Durchsetzung „positiver“, d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellung dienen.
28 
§ 4 Abs. 1 WAS ist von dieser Ermächtigungsregelung nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten um Straßen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, zu deren Schutz die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS erlassen worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die in der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS angeführte Erwägung, die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten seien die „Visitenkarte“ einer Stadt, die den Eindruck der Besucher prägen und zu deren positiven Gestaltung die Beklagte erhebliche Anstrengungen unternommen habe, ist zu allgemein und deshalb zur Begründung eines städtebaulichen Konzepts nicht geeignet. Sie könnte auf nahezu alle Ausfallstraßen jeder Stadt zutreffen. Städtebauliche Besonderheiten in einer bestimmten Straße werden dadurch nicht angesprochen. Diese Erwägungen können daher eine besondere städtebauliche Bedeutung aller Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nicht begründen. Auch das von der Beklagten angesprochene Konzept und die in der Ausführung in bestimmten Bereichen getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung einzelner Straßen können die Bestimmung in § 4 Abs. 1 WAS, die keinerlei Differenzierung vorsieht, nicht rechtfertigen.
29 
Außerdem ist zweifelhaft, ob § 74 Abs. 1 die Gemeinde ermächtigt, Bauvorschriften zu erlassen, die sich - wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen. Schließlich spricht die Norm von Vorschriften, die sich auf bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets beziehen.
30 
§§ 2 und 4 Abs. 1 WAS verstoßen schließlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Beschränkungen des Eigentums sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei sind die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt zu berücksichtigen, bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 m.w.N., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2003 - 8 S 406/03  -, VENSA). Ausgehend von diesem Verständnis des Art 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Abwägung der Belange der Gemeinschaft mit den privaten Interessen des einzelnen - besonders den privaten Interessen der auf Werbung angewiesenen Gewerbetreibenden - stets anerkannt, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein "beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, welche die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Insbesondere ist die generalisierende Regelung für rechtmäßig erachtet worden, durch die z.B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren. Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, DÖV 1980, 521 und vom 28.04.1972, a.a.O. jeweils m.w.N.). An planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es, wie z.B. bezogen auf Kerngebiete, an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentums setzt (BVerwG, Urteile vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und vom 28.04.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 -; sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992   - 11 A 2232/89 -, NVwZ 1993, 87).
31 
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS nicht. In dieser Regelung hat die Beklagte das generalisierende Verbot von Produktwerbung nicht von einer bestimmten (Nutzungs-)Art eines Baugebiets abhängig gemacht. Vielmehr hat sie in dieser Regelung verschiedene Bereiche (Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten) genannt ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieser Bereiche. Die genannten Bereiche werden nicht einheitlich genutzt, vielmehr sind unterschiedliche Baugebiete vorhanden, ohne dass die Satzung diesen unterschiedliche Gebietsarten Rechnung tragen würde. In der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS führt die Beklagte vielmehr aus, dass § 4 Abs. 1 WAS keine Rücksicht auf verschiedene Gebietskategorien innerhalb einer Straße (und damit auf die tatsächlich vorhandene unterschiedliche Nutzung dieser Bereiche) nimmt. Die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten führen auch durch oder entlang von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, in denen Produktwerbung nicht unangemessen ist und dort nicht generell ausgeschlossen werden darf. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Abstellen auf die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten eine tragfähige Differenzierung darstellen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899, wo hinsichtlich eines Ausschlusses in Kerngebieten auf den Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern abgestellt worden ist). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, weisen die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht keinerlei Besonderheiten auf.
32 
Auch § 2 WAS genügt den oben dargelegten Anforderungen insoweit nicht, als die Bestimmung sich auch auf Mischgebiete bezieht. Eine Gestaltungssatzung ist nur wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Die Beklagte hat die Fremdwerbung jedoch nicht nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, sondern generell ausgeschlossen. Eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung, die ohne Rücksicht auf eine durch gewerbliche Nutzung geprägte tatsächliche Bebauung in einem Mischgebiet erfolgt ist, ist aber mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94). Als maßgebend hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht die Einsicht bezeichnet, dass Werbeanlagen, die in einem gewerblich geprägten Baugebiet als angemessen empfunden und deshalb nicht generell untersagt werden können.
33 
Auch der Umstand, dass nach §§ 12 Abs. 5 WAS und 56 Abs. 5 LBO Ausnahmen und Befreiungen möglich sind, führt nicht zu der Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn die Regelungen in §§ 2, 4 Abs. 1 WAS führen dazu, dass in den durch die Werbeanlagensatzung festgelegten Bereichen jede Fremdwerbung, die nicht als Säule oder Anschlagtafel an einem Buswartehäuschen gestaltet ist, einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte. Dies ist unverhältnismäßig, weil damit nicht lediglich in seltenen oder atypischen Fällen, sondern regelmäßig bei Unternehmen der Werbebranche eine Ausnahme erforderlich wäre, weil das Standardwerbeformat nicht zulässig ist (vgl. dazu VG Gera, Urteil vom 15.08.1996 - 4 K 159/96.GE -, NVwZ 1997, 623).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 24.04.2001 für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr.   in Offenburg, X - Straße, zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
16 
Für die nach den §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 55 des Anhangs zu § 50 LBO baugenehmigungspflichtige Errichtung der Werbeanlage ist die beantragte Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (nachfolgend Ziff. 1) und die Beklagte sich auch nicht auf die einschlägigen Vorschriften der Werbeanlagensatzung berufen kann (nachfolgend Ziff. 2).
17 
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Da für das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, lediglich ein einfacher Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB besteht, der lediglich Straßen- und Baufluchten festsetzt und damit die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
18 
Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbetafel in die vorgefundene, jedenfalls auch durch gewerbliche Anlagen geprägte Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380). Hierbei kommt es nicht nur auf den Bereich an, von dem aus die Anlage einsehbar ist. Dieser Betrachtungsweise läge ein baugestalterischer Ansatz zugrunde, der bei der Frage der verunstaltenden Wirkung einer Werbeanlage maßgeblich wäre. Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss dagegen eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engen räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, NVwZ 1995, 897, 898). Dabei kann eine Straße trennende oder verbindende Funktion haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierbei nicht allein auf den optischen Eindruck abgestellt werden, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569).
19 
Im vorliegenden Fall ist auf die Bebauung auf beiden Seiten der X - Straße abzustellen. Denn auf beiden Straßenseiten befinden sich Gebäude, die maßgeblich auch von einer anderen Nutzung als der reinen Wohnnutzung geprägt werden.
20 
§ 34 Abs. 2 BauGB ist diesbezüglich nicht anwendbar, da die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Standortes der Werbeanlage keinem in der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) bezeichneten Baugebiete entspricht. Neben überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des in Augenschein genommenen Vorhabens insbesondere die Gebäude des Gerichts Offenburg, die den geplanten Standort der Werbeanlage entscheidend prägen. Es liegt damit auch faktisch kein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, sondern eine Mischbebauung vor, denn es handelt sich bei dem Gericht nicht mehr um Anlagen der Verwaltung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO das Kriterium der Gebietsverträglichkeit maßgebend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 1/02 -, BVerwGE 116, 155). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Der "störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen.
21 
Gemessen daran können die Gebäude des Gerichts nicht mehr als Anlagen der Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO angesehen werden. Denn angesichts der Größe der Gebäude, der Anzahl der bei den Gerichten beschäftigen Personen und insbesondere dem bei einem Gericht (mit ihren zahlreichen Sitzungen) erheblichen Publikumsverkehr gehen von diesen Gebäuden Störungen aus, die mit der in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebten gebietsbezogenen Wohnruhe nicht vereinbar sind. Dieses "Ruhebedürfnis" soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Die Gebäude des Gerichts haben insoweit einen prägenden Einfluss auf die andere Seite der X - Straße, als sich dort in der weit überwiegenden Mehrzahl der ansonsten durch Wohnnutzung geprägten Gebäude jeweils im Erdgeschoss Restaurants und Betriebe (zwei Gaststätten, ein Versicherungsvertreter, das Büro eines Steuerbevollmächtigten, ein Keramikladen und ein Goldschmiedemeister sowie zwei derzeit leerstehende Ladenlokale) mit gewerblicher Nutzungen angesiedelt haben, die auf den Publikumsverkehr angewiesen sind, den das Gericht anzieht. Auch diese vertikale Gliederung (im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzung) spricht gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes.
22 
In diese Eigenart der näheren Umgebung fügt sich die Werbeanlage nicht nur nach der Art, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
23 
2. Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Diese Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten sind nichtig.
24 
Unter der Überschrift „Zulässigkeit von Werbeanlagen in Wohngebieten und Dorfgebieten“ sieht zunächst § 2 Abs. 1 WAS vor, dass in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten (WS), Reinen Wohngebieten (WR), Allgemeinen Wohngebieten (WA), besonderen Wohngebieten (WB), Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) und Kerngebieten (MK) nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gemäß § 3 sowie für Anschläge bestimmte Werbeanlagen gemäß § 4 zulässig sind. Diese können auch Werbung für andere Hersteller und Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer nicht störend hervortritt. Gemäß § 2 Abs. 2 WAS sind die Bestimmungen entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden, soweit Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht festgesetzt sind. Unter der Überschrift „Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen, Großbildwände und Sammelhinweise“ sieht § 4 Abs. 1 dann vor, dass Werbeanlagen, die für Anschläge bestimmt sind, in den Gebieten nach § 2 und im Bereich der in der Übersichtskarte als wesentlicher Bestandteil der Satzung dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nur als Säulen und an Buswartehäuschen in Schaukästen zulässig sind.
25 
Diese Bestimmungen sind unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit geringen und auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen.
26 
Die Satzungsregelung in § Abs. 1 WAS ist zunächst hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ihres Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften ergibt sich das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit. Diese bestimmen den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von den Festsetzungen und Vorschriften betroffenen Flächen als auch mittelbar für die benachbarten Grundflächen. Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bilden die Grundlage für Vollzugmaßnahmen, die auch Eingriffscharakter haben können. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es daher notwendig, dass sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der örtlichen Bauvorschriften eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In § 4 Abs. 1 WAS werden hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs die Gebiete nach § 2 und die in der Übersichtskarte dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten genannt. Ein hinreichend bestimmbarer Geltungsbereich ist daraus nicht ableitbar. Deshalb verweist die Satzung auch auf einen Plan, der aber auch keine Klarheit bringt, weil auf ihm lediglich die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten, nicht aber der räumliche Geltungsbereich des Verbots eingezeichnet sind. Es bleibt insbesondere unklar, bis zu welcher Tiefe der an den betroffenen Straßen gelegenen Grundstücke das Verbot gelten soll, ob es z.B. bereits für die Anwendung der Vorschrift ausreichen soll, dass die Werbeanlage von einer im Plan markierten Straße aus nur einsehbar ist. Gerade bei Werbeanlagen, die nur geringen Raum einnehmen und in vielfältiger Weise aufgestellt oder angebracht werden können, spielt die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs eines Verbotes eine bedeutende Rolle.
27 
Die Vorschriften der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Zwar können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Farbe, Größe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO). Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Bauvorschriften, die der Durchsetzung „positiver“, d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellung dienen.
28 
§ 4 Abs. 1 WAS ist von dieser Ermächtigungsregelung nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten um Straßen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, zu deren Schutz die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS erlassen worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die in der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS angeführte Erwägung, die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten seien die „Visitenkarte“ einer Stadt, die den Eindruck der Besucher prägen und zu deren positiven Gestaltung die Beklagte erhebliche Anstrengungen unternommen habe, ist zu allgemein und deshalb zur Begründung eines städtebaulichen Konzepts nicht geeignet. Sie könnte auf nahezu alle Ausfallstraßen jeder Stadt zutreffen. Städtebauliche Besonderheiten in einer bestimmten Straße werden dadurch nicht angesprochen. Diese Erwägungen können daher eine besondere städtebauliche Bedeutung aller Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nicht begründen. Auch das von der Beklagten angesprochene Konzept und die in der Ausführung in bestimmten Bereichen getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung einzelner Straßen können die Bestimmung in § 4 Abs. 1 WAS, die keinerlei Differenzierung vorsieht, nicht rechtfertigen.
29 
Außerdem ist zweifelhaft, ob § 74 Abs. 1 die Gemeinde ermächtigt, Bauvorschriften zu erlassen, die sich - wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen. Schließlich spricht die Norm von Vorschriften, die sich auf bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets beziehen.
30 
§§ 2 und 4 Abs. 1 WAS verstoßen schließlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Beschränkungen des Eigentums sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei sind die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt zu berücksichtigen, bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 m.w.N., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2003 - 8 S 406/03  -, VENSA). Ausgehend von diesem Verständnis des Art 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Abwägung der Belange der Gemeinschaft mit den privaten Interessen des einzelnen - besonders den privaten Interessen der auf Werbung angewiesenen Gewerbetreibenden - stets anerkannt, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein "beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, welche die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Insbesondere ist die generalisierende Regelung für rechtmäßig erachtet worden, durch die z.B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren. Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, DÖV 1980, 521 und vom 28.04.1972, a.a.O. jeweils m.w.N.). An planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es, wie z.B. bezogen auf Kerngebiete, an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentums setzt (BVerwG, Urteile vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und vom 28.04.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 -; sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992   - 11 A 2232/89 -, NVwZ 1993, 87).
31 
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS nicht. In dieser Regelung hat die Beklagte das generalisierende Verbot von Produktwerbung nicht von einer bestimmten (Nutzungs-)Art eines Baugebiets abhängig gemacht. Vielmehr hat sie in dieser Regelung verschiedene Bereiche (Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten) genannt ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieser Bereiche. Die genannten Bereiche werden nicht einheitlich genutzt, vielmehr sind unterschiedliche Baugebiete vorhanden, ohne dass die Satzung diesen unterschiedliche Gebietsarten Rechnung tragen würde. In der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS führt die Beklagte vielmehr aus, dass § 4 Abs. 1 WAS keine Rücksicht auf verschiedene Gebietskategorien innerhalb einer Straße (und damit auf die tatsächlich vorhandene unterschiedliche Nutzung dieser Bereiche) nimmt. Die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten führen auch durch oder entlang von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, in denen Produktwerbung nicht unangemessen ist und dort nicht generell ausgeschlossen werden darf. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Abstellen auf die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten eine tragfähige Differenzierung darstellen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899, wo hinsichtlich eines Ausschlusses in Kerngebieten auf den Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern abgestellt worden ist). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, weisen die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht keinerlei Besonderheiten auf.
32 
Auch § 2 WAS genügt den oben dargelegten Anforderungen insoweit nicht, als die Bestimmung sich auch auf Mischgebiete bezieht. Eine Gestaltungssatzung ist nur wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Die Beklagte hat die Fremdwerbung jedoch nicht nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, sondern generell ausgeschlossen. Eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung, die ohne Rücksicht auf eine durch gewerbliche Nutzung geprägte tatsächliche Bebauung in einem Mischgebiet erfolgt ist, ist aber mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94). Als maßgebend hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht die Einsicht bezeichnet, dass Werbeanlagen, die in einem gewerblich geprägten Baugebiet als angemessen empfunden und deshalb nicht generell untersagt werden können.
33 
Auch der Umstand, dass nach §§ 12 Abs. 5 WAS und 56 Abs. 5 LBO Ausnahmen und Befreiungen möglich sind, führt nicht zu der Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn die Regelungen in §§ 2, 4 Abs. 1 WAS führen dazu, dass in den durch die Werbeanlagensatzung festgelegten Bereichen jede Fremdwerbung, die nicht als Säule oder Anschlagtafel an einem Buswartehäuschen gestaltet ist, einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte. Dies ist unverhältnismäßig, weil damit nicht lediglich in seltenen oder atypischen Fällen, sondern regelmäßig bei Unternehmen der Werbebranche eine Ausnahme erforderlich wäre, weil das Standardwerbeformat nicht zulässig ist (vgl. dazu VG Gera, Urteil vom 15.08.1996 - 4 K 159/96.GE -, NVwZ 1997, 623).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Freiburg einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2.  die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3.  die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4.  das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im Höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs.3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
47 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94 ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der erste Leitsatz dieser Entscheidung lautet: „Ein generelles Verbot in einer Ortssatzung‚ durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird‚ verstößt gegen Art.14 GG. Die Ortssatzung ist insoweit nichtig.“ Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Umgebung des geplanten Standorts der großflächigen Werbeanlage um ein Mischgebiet. Das Verbot nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Werbeanlagensatzung der Beklagten erstreckt sich jedoch nur auf bestimmte Hauptverkehrsstraßen und einen sich anschließenden 5 m breiten Streifen‚ so dass der Großteil des Mischgebiets von ihm nicht erfasst wird. Der Senat hat bereits entschieden‚ dass ein Werbeverbot‚ das sich auf den durch Wohnnutzung geprägten Teil eines Mischgebiets beschränkt‚ mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 4). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung inzwischen modifiziert. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein gebietsweites Werbeverbot auch für ein Mischgebiet (vgl. BVerwG‚ U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - BRS 36 Nr. 149 zur Altstadt von Landsberg a. Lech) oder ein Kerngebiet (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175) erlassen werden (vgl. auch HessVGH‚ U. v. 15.9.1994 - 4 UE 4184/88 - NVwZ-RR 1995‚ 249 zur Wirksamkeit eines Verbots großflächiger Werbeanlagen auf der Straßenseite der Grundstücke in einem Misch-/Gewerbegebiet).

2. Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts soll durch das Verbot großflächiger Werbeanlagen das ortstypische Erscheinungsbild der in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Werbeanlagensatzung aufgelisteten Hauptverkehrsstraßen der Beklagten geschützt werden‚ indem eine Überfrachtung dieser Bereiche mit Werbeanlagen vor dem Hintergrund verhindert werden soll‚ dass die Hauptverkehrsachsen für das äußere Erscheinungsbild des Ortes besonders bedeutsam sind (Funktion als Visitenkarte) und zugleich für Werbeanlagen besonders attraktiv sind. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‚ wonach Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten u. a. zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote in einem Mischgebiet oder Kerngebiet erlassen können (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 a. a. O.). Demgegenüber verweist die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2012 - 1 K 2107/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2009 - 25 K 2838/09 -‚ mit denen Verbote von Werbeanlagen für unwirksam erklärt worden sind. Wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf‚ ist jedoch eine Frage des Einzelfalls‚ bei der es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 a. a. O.; Schwarzer/König‚ BayBO‚ 4. Aufl. 2012‚ Art. 81 Rn. 20). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf befasst sich nicht mit einem Werbeverbot für bestimmte Straßen‚ sondern für ein großflächiges Gebiet‚ das die gesamte Innenstadt von Viersen einschließlich der sie umgebenden Straßen umfasst. Für das Verwaltungsgericht Freiburg war maßgeblich‚ dass von einem homogenen Ortsbild entlang der Ortsdurchfahrt keine Rede sein könne, weil auf mehrere große Gewerbebetriebe eine Gemengelage und schließlich ein Dorfgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet folgten. Zu den örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall führt die Klägerin lediglich an‚ hier liege ein Mischgebiet vor und es gebe städtebaulich nichts Besonderes. Dieses unsubstanziierte Vorbringen ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahren zu tragen‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der Nordfassade des Hauptbahnhofs im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine Verunstaltung im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO ist dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris). Dabei reicht jedoch nicht jede Störung der architektonischen Harmonie aus, vielmehr ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die geplante Werbeanlage als verunstaltend dar. Zwar mag das Gebäude des Hauptbahnhofs sich in einem eher sanierungsbedürftigen und nicht mehr sehr ansprechenden Zustand befinden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Gebäude in gestalterischer und architektonischer Hinsicht gleichsam aufgegeben worden ist, wie die Klägerin annimmt. Dies kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass der fensterlose Bereich an der Nordfassade, auf welchem die Mega-Light-Werbeanlage angebracht werden soll, im Jahr 2011 saniert und dabei die Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche in gedeckten Sandton ersetzt wurde. Gestalterisch prägend für den Gebäudekomplex ist einerseits der unruhige Erdgeschossbereich mit Läden und Gastronomie sowie Eigenwerbeanlagen und andererseits der davon horizontal abgesetzte Bereich der Obergeschosse, der sich durch eine Fassadengliederung mit eloxierten Aluminiumplatten in Grau- und Blautönen in einer kleinteiligen Struktur auszeichnet. Der Bereich der Obergeschosse ist freigehalten von Werbeanlagen. Zur gestalterischen Beruhigung der kleinteiligen Fassadengestaltung im Obergeschossbereich ist sowohl an der Nordfassade als auch an der Südfassade im Eckbereich zur Hauptfassade im Osten hin ein ca. 8 m breiter fensterloser Bereich freigehalten, der ursprünglich mit Natursteinen verkleidet war und nunmehr mit einem Verbundsystem verputzt ist. Die Klägerin verkennt dabei, dass nicht die Natursteinfassade selbst durch eine - ohnehin ausweislich der alten in den Akten befindlichen Fotos eher geringe - Gliederung zur architektonischen Beruhigung beigetragen hat, sondern das Bestehen des ca. 8 m breiten fensterlosen Bereichs als solcher. Daher ist der Austausch der Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche kein Zeichen dafür, dass das Gebäude des Hauptbahnhofs insoweit in gestalterischer und architektonischer Hinsicht aufgegeben worden wäre. Vielmehr wird die beruhigende Wirkung dieses Fassadenbereichs durch die glatt verputzte Fläche noch verstärkt. Entsprechend behalten die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2001(Az. M 8 K 00.5050) getroffenen Aussagen auch heute noch ihre Gültigkeit.

Dem Gebäude des Hauptbahnhofs kommt bereits aufgrund seiner Größe - die Hauptfassade ist rund 170 m breit - und seiner zentralen Lage im Stadtgebiet sowie seiner Funktion eine ganz erheblich prägende Wirkung für das Orts- und Straßenbild zu. Diese Wirkung wird durch die architektonische Gestaltung mit dem zentralen Eingangsbereich samt Vordach und der großen Uhr noch verstärkt. Am Gebäude finden sich ausweislich der Feststellungen des Erstgerichts im Augenschein (Niederschrift vom 15. Juni 2012, Bl. 31ff. der Gerichtsakte M 8 K 11.5149) lediglich Werbeanlagen der Eigenwerbung der dort befindlichen Geschäfte und Gastronomie im Erdgeschoss und im trennenden Simsbereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss. Auch in der unmittelbaren Umgebung konnten an den Gebäuden lediglich Eigenwerbeanlagen festgestellt werden. Dies gilt ebenfalls für das gegenüberliegende Hotelgebäude, welches zwar zahlreiche Werbeanlagen in den Obergeschossen des dreigeschossigen Sockelgeschosses aufweist, die jedoch ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts wurden insoweit nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Die Fensteraufkleber im ersten Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes, die erstmals im Zulassungsverfahren dargetan wurden und deren Genehmigungssituation ungeklärt ist, dienen ebenfalls der Eigenwerbung des dort befindlichen Süßwaren-Ladens. Zudem durchbrechen sie die eigentliche Fassadengestaltung nicht, sondern ordnen sich dieser unter. Die beantragte Werbeanlage würde hingegen erstmals unmittelbar am Gebäude eine großformatige Anlage der Fremdwerbung darstellen und die eigentlich zur architektonischen Beruhigung gedachte Fläche durchbrechen. Gerade im Hinblick auf die für das Orts- und Stadtbild besonders prägende Funktion des Hauptbahnhofgebäudes erscheint die im Bereich der eher ruhigen Obergeschosse geplante Fremdwerbeanlage besonders auffällig und für den aufgeschlossenen Durchschnittbetrachter als ein die architektonische Gesamtkonzeption verletzender Zustand.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt wurden.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Gebäudewand des nördlichen Gebäudeteils des ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet (nicht: verunstaltend!) wirken. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wohl auf den Wortlaut des früheren Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 abgestellt. Der Wechsel in der sprachlichen Formulierung „nicht verunstaltend“ (Partizip Präsens) einerseits und „nicht verunstaltet“ (Partizip Perfekt) andererseits ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr der baurechtlich vor allem relevante, unzulässige Dauerzustand der baulichen Anlage nach deren Errichtung hervorgehoben werden soll (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 8 Rn. 69). Art. 8 Satz 1 BayBO verbietet, dass die bauliche Anlage als solche verunstaltet ist. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger a. a. O., Art. 8 Rn. 70). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht jedoch Art. 8 Satz 2 BayBO geprüft, wenn es ausführt, es sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet werde. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (siehe a)). Dabei kann nach Auffassung des Senats das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird (siehe b)).

a) Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die an der Klinkerfassade anzubringende 3,70 m breite und 2,70 m hohe Plakatwerbetafel gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits das Bestandsgebäude eine unruhige und diffuse Wirkung ausstrahle. Zwar mag die asymmetrische Gestaltung der Giebelwand ein gewisses Unruheelement in sich tragen, von einer architektonischen Verunstaltung bereits durch das Bestandsgebäude kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau um eine bewusste architektonische Gestaltung, wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei sowohl die Giebelwand als auch das Gebäude insgesamt betrachtet. Zwar soll die Werbeanlage so angebracht werden, dass sie bündig an den Waschbetonsockel ansetzt sowie sich in ihrer Ausdehnung genau zwischen dem an der Örtlichkeit vorhandenen Fenster im Untergeschoss und der linken Gebäudekante einfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und auch der Computersimulation ergibt, würde die Werbeanlage auf die gesamte Klinkerfassade ausstrahlen. Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der graue Waschputz nach Auffassung der Klägerin nicht mit den Klinkersteinen abgestimmt ist. Denn der farbliche Kontrast kann durchaus auch als architektonisches Gestaltungsmittel gesehen werden.

b) Das ehemalige Postgebäude ist Bestandteil des Straßenbilds. Durch die Verunstaltung des Postgebäudes wird im vorliegenden Einzelfall zugleich das Straßenbild verunstaltet. In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, richtet sich nämlich danach, wie weit sich die bauliche Anlage gestalterisch auswirkt. Als Umgebung kommen deshalb insbesondere andere bauliche Anlagen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; August 2015, Art. 8 Rn. 35), wie hier das ehemalige Postgebäude, in Betracht. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. Dies hat das Verwaltungsgericht noch hinreichend deutlich herausgearbeitet. Das Erstgericht hat das gesamte Gebäude auf den FlNrn. 1121/15 und 1121/9 durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen als Solitär eingestuft. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der vom Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne nachvollziehbar. Ob eine bauliche Anlage eine andere schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung verunstaltet, hängt des Weiteren insbesondere auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 8 Rn. 35). Das ist hier der Fall.

Die Klägerin trägt vor, dass die Bebauung in östlicher Richtung vom Vorhabensstandort hin zum Bahnhof modern gestaltet sei. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass sie damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung - was auch immer man darunter verstehen mag - führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Fensterfronten zum Großteil mit Werbung beklebt seien, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dies kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Beklebungen nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern - relativ unauffällig - bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, fehlt jeglicher Vortrag zum Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel („TopLux“) an der straßenseitigen Außenwand einer flach überdachten Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung O. im Ortsteil K. der Beklagten. Die Wand, an der das Vorhaben rund 0,20 m oberhalb des unmittelbar vorbeiführenden Gehwegs angebracht werden soll, ist circa 7,00 m lang und 2,63 m hoch. Die aus drei Aluminiumblech-Segmenten bestehende Werbetafel selbst ist knapp 2,84 m hoch und etwas über 3,86 m breit; der auf allen vier Seiten zu öffnende, an den Ecken abgerundete Aluminiumrahmen ist circa 0,12 m tief; diese Konstruktion kann nach den Bauvorlagen mit oben und unten angebrachten Wandhaltern, zu deren Bautiefe keine konkreten Angaben gemacht wurden, an einer Mauer oder Wand befestigt werden. Auf der Oberseite soll die Tafel mit einer 3,46 m langen und insgesamt ab deren (wohl auf der Rückseite der Tafel angebrachten) Befestigungslaschen an zwei Auslegern rund 0,55 m auskragenden Beleuchtungsleiste (insgesamt 72 Watt Lampenleistung) versehen werden.

Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 ab. Die Plakatanschlagtafel sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) einzustufenden näheren Umgebung bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig und könne auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Am Aufstellungsort würde sie direkt auf die auf der anderen Seite der N. Straße befindliche Wohnbebauung wirken, in gewerblicher Hinsicht sei das Umfeld durch dem Pietätsbereich zuzuordnende Nutzungen geprägt, die durch ein zurückhaltendes Auftreten im Straßenraum und fehlende Betriebsamkeit gekennzeichnet seien. Daneben stehe die Tafel im Widerspruch zu Art. 18 BayStrWG und zu der gemäß Art. 22a BayStrWG erlassenen Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg (SNS) i. d. F. v. 1. Januar 2002. Das Vorhaben werde um die 0,16 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Anbringung der Werbetafel zu einer Verunstaltung des Aufstellungsortes selbst und des Orts- bzw. Straßenbildes in der näheren Umgebung i. S. v. Art. 8 BayBO führen würde. Dieses Bild werde vom benachbarten Friedhofsgelände, dessen straßenseitige, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohe Einfriedungsmauer circa 1,60 m südlich vom Vorhaben beginne, sowie von Wohnbebauung bestimmt. Die Garageneinfahrtswand, an der sie angebracht werden solle, würde das Vorhaben um 0,67 m überragen.

Mit Urteil vom 4. August 2011 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Bauantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche das maßgebliche Quartier auf der Ostseite der N. Straße zwischen der Dr. D... Straße im Norden und der U. Straße im Süden einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, in dem die geplante Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Das Vorhaben wirke auch wegen seiner Größe nicht besonders aufdringlich und dominiere seine Umgebung städtebaulich nicht so sehr, dass es als eine das Wohnen wesentlich störende Anlage angesehen werden könne. Von den auf der Ostseite der N. Straße gelegenen Häusern aus könne die Werbetafel gar nicht eingesehen werden, sie wirke allein auf Betrachter, die sich im Straßenraum bewegten. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 21 Satz 1 BayStrWG sei über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, die hier - unabhängig von einer in der städtischen Satzung mit 0,15 m angesetzten Bagatellgrenze - jedenfalls wegen des um mindestens 0,55 m in den Straßenraum hineinragenden Beleuchtungselements erforderlich sei, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sei die Ermessensbetätigung auf solche Kriterien beschränkt, die in sachlichem Zusammenhang mit der Straße, ihrer Funktion und ihrem Widmungszweck stehen; übergeordneter Gesichtspunkt sei die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nur vereinzelt könne auch auf städtebauliche, baupflegerische oder denkmalschützerische Belange abgestellt werden. Rein bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ohne jeden straßenrechtlichen Bezug dürften bei der Interessenabwägung nicht in den Blick genommen werden. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass sich die Plakatanschlagtafel nicht zuletzt deswegen, weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Objekte vorzufinden seien, nicht als verunstaltend darstellen würde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 1 B 1.369 - juris) letztlich ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, eine Baugenehmigung könne schon deswegen nicht erteilt werden, weil eine Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erlaubt werden dürfe, könne die Kammer nicht folgen. Denn dann könnte nach der Einführung der Verfahrenskonzentration zum 1. Januar 2008 in derartigen Fällen praktisch nie eine Bauerlaubnis erteilt werden. Bei der Neubescheidung werde die Beklagte ihre Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung in erster Linie an den Auswirkungen des Vorhabens auf die widmungsgemäße Nutzung der N. Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2010 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung außer Acht gelassen, dass der mit einer steinernen Mauer von 65 m Länge eingefriedete, 2,13 ha große Friedhof den Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der N. Straße unterbreche und in den nördlich und südlich davon gelegenen Bereichen jeweils Nutzungen vorhanden seien, die nur in unterschiedlichen Baugebieten zulässig seien. Der Betrieb des an der Kreuzung mit der U. Straße ansässigen Clubs sei wegen seiner überregionalen Besucherstruktur und der vom Parkplatzsuchverkehr ausgelösten Störungen nur in einem Mischgebiet möglich. Die nördlich des Friedhofs in der Nähe des Standorts der streitgegenständlichen beleuchteten Werbeanlage vorhandenen Nutzungen (Bestattungsunternehmen, Blumengeschäft, Friseurladen, Gaststätte, Tankstelle, Versicherungsbüro) seien in einem allgemeinen Wohngebiet entweder regelhaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauNVO) bzw. als freiberufliche Nutzung (§ 13 BauNVO) zulässig; ansonsten befinde sich dort nur Wohnbebauung. Seitens der Beklagten würden Baugenehmigungen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßengrund widerruflich und/oder auf Zeit sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die vom Verwaltungsgericht geübte Kritik an dem Kriterienkatalog, auf den die Beklagte dabei zurückgegriffen habe, gehe vor dem Hintergrund der den Bauaufsichtsbehörden von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumten Ablehnungsbefugnis im Ergebnis ins Leere. Auch für Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die allgemeinen baugestalterischen Anforderungen des Verunstaltungsverbots, dessen Verletzung im Bescheid vom 1. Juli 2010 bereits festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie hält abweichend vom Urteil des 1. Senats vom 24. Mai 2011 (Az. 1 B 11.369 - juris) eine gänzliche Versagung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG für unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Errichtung der beleuchteten Werbetafel im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig.

1. Die streitgegenständliche Werbetafel für Außen-Fremdwerbung ist eine eigenständige Hauptnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts (BVerwG, U. v. 3.12.1992 -4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 13 bis 18 und 24 bis 27). Dessen Anwendung auf den vorliegenden Bauantrag wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Anlage, von Befestigungsteilen in der Wand, an der sie angebracht werden soll, abgesehen, zur Gänze im öffentlichen Straßenraum verwirklicht werden soll, der für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16). Einerseits zeigt nicht nur der vorliegende Fall, dass der vom Bundesverwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - apodiktisch formulierte Satz gerade bei Werbeanlagen, aber beispielsweise auch bei Freischankflächen oder Werbevitrinen auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen zahlreiche Ausnahmen erfährt. Die zitierte Aussage stellte daneben aber auch nicht die Geltung des Bauplanungsrechts für einen bestimmten Fall in Frage, sondern zog - und insoweit offenkundig in Anwendung materiellen Planungsrechts -aus der prinzipiellen Unbebaubarkeit von Verkehrsflächen nur den Schluss, dass diese zur Klärung der Frage, welche Prägung die nähere Umgebung besitzt, nichts beitragen können und deshalb grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Die Bayerische Bauordnung macht ihre grundsätzliche Geltung auch für ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Übrigen ebenfalls nicht von deren Aufstellungsort abhängig, vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

2. In einem Bauleitplan festgesetzte Baugrenzen sind von allen baulichen Anlagen, damit auch von Werbeanlagen, einzuhalten (BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17). In einem, hier unstreitig gegebenen, unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zur Konkretisierung dieser Anforderungen kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Ls 1 und Rn. 7). Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich ist in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (BayVGH, B. v. 25.4.2005 a. a. O. Rn. 18; BVerwG, B. v. 13.5.2014 a. a. O. Rn. 8).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass der von der Klägerin für ihr Vorhaben gewählte Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidende Bereich beschränkt sich auf den geplanten Anbringungsort der Werbetafel und die in nordnordwestlicher Richtung auf der Ostseite der N. Straße bis zu deren Kreuzung mit der Dr. D... Straße befindlichen Grundstücke. Dieser Bereich ist etwas über 160 m lang und umfasst sechs verschiedene, jeweils mit Hauptgebäuden bzw. Zapfsäulenanlagen entlang der Straße bebaute Grundstücke. Den Lageplänen und Farbfotos in den Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild des südlich hieran anschließenden Teiles der straßenbegleitenden Bebauung auf einer Länge von rund 67 m von der grenzständigen, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohen steinernen Mauer des katholischen Friedhofs K. bestimmt wird. Auf den letzten circa 55 m bis zur Kreuzung mit der U. Straße folgt - nur noch - das in Nord-Süd-Richtung angeordnete und damit in spitzem Winkel zur N. Straße stehende und mit seiner Südwestecke bis an die Straße heranreichende Gebäude des „S.-Club“. Die wertende Betrachtung der gesamten Straßenfront ergibt, dass es für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche mit der verfahrensgegenständlichen Hauptnutzung lediglich auf den eingangs beschriebenen, nördlich des Friedhofs gelegenen Teil entlang der N. Straße ankommt, schon weil der Friedhof insoweit eine optisch markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild darstellt. In dem danach maßgeblichen Abschnitt bleibt die maßstabsbildende (vgl. BVerwG, B. v.2.8.2001 -4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 20 B 03.3002 -NVwZ-RR 2005, 391 = juris Rn. 13/14) Bebauung mit Hauptgebäuden durchgängig um mindestens rund 3 m vom Straßengrundstück zurück. Unmittelbar an der Grenze zum Gehweg befinden sich hier unter anderem Pflanzbeete (FlNr. .../...), eine dichte Hecke (FlNr. .../...) und eine baumbestandene Wiese (FlNr. .../...). Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt, lässt sich feststellen, dass selbst die rechtwinklig zur Straße stehenden Hinweisschilder (Preise/Shop/Wäsche/Reifen) auf dem Gelände der Tankstelle (FlNr. .../... und /11)) erst deutlich hinter dem Gehsteigrand beginnen. Daraus folgt, dass sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine vordere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) ablesen lässt. Für die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB reicht es aus, dass dieses sich hinsichtlich eines der Maßstäbe - hier: nach der überbaubaren Grundstücksfläche - nicht einfügt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233 = juris Ls 2 und Rn. 10 zu einem Zurückspringen hinter eine faktische vordere Baulinie). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Zulassung des in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf dem Gelände der Tankstelle oder am straßennahen Rand der Wiese auf der FlNr. .../... bieten und deshalb zu „städtebaulichen Spannungen“ führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Ls 9 und Rn. 45 bis 47). Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es für den Standort einer Werbetafel im öffentlichen Verkehrsraum, weil dieser Bereich als solcher für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v.11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16, siehe bereits oben) regelmäßig auch keine faktischen Bauraumbegrenzungen geben kann. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich festgestellte Herausfallen des Vorhabens aus den auf den Baugrundstücken entlang der Straße von maßstabsbildender Bebauung eingenommenen Flächen nicht dadurch relativiert oder beseitigt werden kann, dass die Anlage darüber hinaus auch noch jenseits der Grenze eines anliegenden privaten Grundstücks in den Luftraum einer öffentlichen Verkehrsfläche hineinreichend geplant ist. Dieser Umstand mag in diesem und in vergleichbaren Fällen - wenn überhaupt - allenfalls zusätzlich zulasten des Vorhabens ins Gewicht fallen.

3. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben würde die an der 7 m breiten und 2,63 m hohen, unaufdringlicheinheitlich gestalteten Außenwand der Tiefgarageneinfahrt anzubringende, annähernd 3,90 m breite und samt ihrer Beleuchtungsleiste etwa 3,30 m hohe Werbetafel für wechselnde Fremdwerbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Anlage ließe die Wand, an der sie angebracht werden soll, als reinen Werbeträger erscheinen. Dieser Eindruck wird - wie die in der Bauakte enthaltene farbige Lichtbildmontage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV) verdeutlicht - durch den mehr als 60 cm messenden senkrechten Überstand über das Flachdach des „Trägerbauwerks“ noch verstärkt.

Diesen Gesichtspunkt hat der streitgegenständliche Bescheid zwar (unter anderem) lediglich als Ablehnungsgrund für die für das Vorhaben gleichzeitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis genannt (Bescheid vom 1.7.2010 s. 12 bis 14 unter Gründe II. 3.). Dies war rechtsfehlerhaft. Denn materieller Maßstab für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, ob und inwieweit die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Zu prüfen ist dabei grundsätzlich nur, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Die abzuwägenden Belange finden sich dabei vor allem in den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (namentlich, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten), vereinzelt aber auch in Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und - ebenso vereinzelt - auch in städtebaulichen, baupflegerischen oder denkmalschützerischen Vorschriften, soweit diese einen eindeutigen Bezug zur Straße haben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die von Art. 8 Satz 1 BayBO an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellten Anforderungen weisen einen solchen eindeutigen (Aussen-)Bezug zur Straße und deren Nutzung nicht auf; ihr rechtlicher Wirkungskreis beschränkt sich unmittelbar nur auf die jeweilige Anlage selbst.

Das ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung indes ohne Bedeutung. Denn im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich hierfür ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (Schrs. vom 8.2.2013 S. 5/6). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Das ist, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 BayBO, der Fall. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in dem Bauordnungsrecht grundsätzlich nicht (mehr) geprüft wird. Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U. v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).

Die Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war.

Aus den vorstehenden Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4. Auf die im Verfahren erörterten Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) über die Erlaubnis einer Sondernutzung zu entscheiden ist und letztere nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 21 Satz 3 BayStrWG), kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und anderer Gesetze (LT-Drs. 15/7161 vom 15.1.2007) mit dem die Konzentration bisher paralleler Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt wurde, enthält dazu - auszugsweise - folgende Aussagen (LT-Drs. a. a. O. S. 74, zu § 2 Nr. 2, Art. 21):

„Art. 21 BayStrWG regelt bereits in der geltenden Fassung den Fall des Zusammentreffens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für eine übermäßige, d. h. über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung mit einer öffentlichrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Zweck der Neuregelung ist eine Verfahrenskonzentration auch in den Fällen, in denen nach den baurechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung erforderlich ist und zugleich eine nach Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, weil mit dem Vorhaben eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Die Vorschrift (erg.: Art. 21 Satz 1 n. F.) will auch in diesen Fällen parallele Verwaltungsverfahren vermeiden und im Außenverhältnis zum Bürger die Entscheidungskompetenz über beide Bereiche bei der Bauaufsichtsbehörde konzentrieren. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Belange der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde (im Regelfall die Gemeinde, ggf. unter Einbeziehung der Straßenbaubehörde, vgl. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) werden durch die vorgeschriebene Beteiligung gewahrt. ….

Der Wegfall der Sondernutzungserlaubnis in diesen Fällen dient nur der Verfahrenskonzentration, materiellrechtlich liegt eine straßenrechtliche Sondernutzung vor, die sich nach den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG richtet. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis (im Gegensatz zu Baugenehmigung) nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es demnach nicht, wenn für den Benutzungstatbestand eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde zugleich die Sondernutzung erlaubt.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen dürfte es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Baugenehmigung in den Fällen der hier zu vorliegenden Art (Werbetafel) mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf und muss. Ob Gleiches für einen Überbau mit einem Gebäude gilt, dessen Fortbestand auf unabsehbare Dauer angelegt ist, oder ob dann die Erteilung einer, regelmäßig für die „Lebenszeit“ der jeweiligen Anlage bestimmten, Baugenehmigung grundsätzlich ausscheidet, ist in Anbetracht der hier zu entscheidenden Sach- und Rechtslage nicht näher zu erörtern.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.00482

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte:

Werbeanlage im Mischgebiet - zulässig

Art und Maß der baulichen Nutzung

Verunstaltungsverbot

Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - verneint

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: Markt ... vertreten durch den ersten Bürgermeister

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015 am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Antrag vom 13. November 2014, der beim Landratsamt ... am 13. Januar 2015 einging, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel mit den Ausmaßen 3,60 m x 2,55 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. ...

Die Werbeanlage soll an der westlichen Gebäudewand des Anwesens ...-str. ... ab einer Höhe von ca. 1,50 m errichtet werden.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 verweigerte der Beigeladene das Einvernehmen, da sich die Werbeanlage nicht in die umliegende Bebauung einfüge. Die Werbetafel solle im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Ortsmitte ...“ errichtet werden und widerspreche den dort geltenden Gestaltungsrichtlinien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle wäre eine Großflächenwerbung unpassend und störend.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 verweigerte das staatliche Bauamt ... als Straßenbaulastträger der Staatsstraße ..., an der das Anwesen ...-straße ... liegt, das Einvernehmen. Die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Damit widerspreche sie den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer der geänderten Knotenpunktsform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern gelten.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, lehnte das Landratsamt ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück, auf dem die unbeleuchtete Plakatanschlagtafel errichtet werden solle, liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB entscheide im bauaufsichtlichen Verfahren das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Beigeladene habe mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 sein notwendiges Einvernehmen zu der beantragten Werbeanlage verweigert. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umliegende Bebauung ein und widerspreche den Gestaltungsrichtlinien für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“. Die Versagung des Einvernehmens sei rechtlich nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall für die Ablehnung ausschließlich bauplanungsrechtliche Gründe genannt worden sein.

Da das Bauvorhaben in einer Entfernung von weniger als 40 m vom Rand der Fahrbahndecke der Staatsstraße geplant sei, dürfe die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Bauamt erteilt werden. Dieses habe in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert. Damit könne die Baugenehmigung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das per Telefax am 19. März 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Nahbereich der geplanten Werbeanlage im Zentrum des Ortes ... um ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO, jedenfalls aber um ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO handle. Es sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wegen der Entsprechung des Gebietscharakters bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge. Aber auch nach § 34 Abs. 1 BauGB sei von der Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich eine Werbeanlage dem Maß nach in die nähere Umgebung einfüge, ohne dass es hierbei auf vorhandene vorbildhafte andere Werbeanlagen ankäme, wenn es sich innerhalb der Dimensionen der Bestandsbebauung halte. Die Bestandsbebauung in der näheren Umgebung um den Werbestandort herum sei hier ausgezeichnet durch Gebäudebestände, die von ihrer flächenmäßigen Dimension die Werbeanlage in der dimensionalen Ausdehnung überragten. Außerdem füge sich das Werbevorhaben auch in die nähere Umgebung ein. Eine Ortsbildbeeinträchtigung sei nicht gegeben. Die Bebauung im Ortszentrum von ... sei nicht schützenswert, sondern zeige sich ortskerntypisch inhomogen. Gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen träfen aufeinander. Die Örtlichkeiten seien so ausgestaltet, wie sie allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland anzutreffen seien. Das Ortsbild zeige sich hier nicht derart schützenswert, als dass ein weitreichender Eingriff in die Grundrechte, hier namentlich die Baufreiheit, gerechtfertigt wäre. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage statisch ausgestaltet sei. Dies bedeute, dass der Werbeträger nicht selbstständig in sekündlichen Abständen die Bildfläche wechsle, sondern vielmehr dem statischen Plakatanschlag diene. Auch sei die Werbeanlage unbeleuchtet, so dass eine Ortsbildbeeinträchtigung nicht vorliege. Bezüglich des verweigerten Einvernehmens des staatlichen Bauamtes wird ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz nach das Einvernehmen zu erteilen sei, da schwerwiegende Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht entgegenstünden. Die Werbeanlage, die hier als Wandanlage errichtet werden solle, verstelle oder verdecke nicht die Sichtverhältnisse, insbesondere werde nicht der freie Blick auf Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen verdeckt oder überdeckt. Eine Verkehrsgefährdung scheide aus. Bebauungsabsichten und straßenbaugestalterische Absichten dürften in diesem Fall keine Rolle spielen. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2014, Az.: M 1 K 14.1253. Das Gericht habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass durch eine statische unbeleuchtete Fremdwerbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werde. Außerdem reichten zur Beurteilung der Verkehrsgefährdung nicht, dass es sich um eine abstrakte Verkehrsgefährdung handle, vielmehr müsse immer eine konkrete Verkehrsgefährdung geprüft werden. Hierzu bezog sie sich auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2013, Az.: 10 A 1150/12. Eine statische Fremdwerbeanlage, die unbeleuchtet beantragt sei, führe nicht zur Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung. Um den Vorhabenstandort herum liege kein Unfallschwerpunkt vor. Die Verkehrsführung um den Vorhabenstandort herum sei als innerstädtisch normal und einfach zu bezeichnen. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltsanforderungen der StVO folge, könne den Vorhabenstandort mühelos passieren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Baugenehmigung wie beantragt zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führt der Beklagte ergänzend aus, die geplante Anlage widerspreche der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“, für das Gestaltungsrichtlinien erlassen worden seien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle sei eine Großflächenwerbung unpassend und störend. Der Markt ... habe daher das erforderliche Einvernehmen zu Recht verweigert. Werbeanlagen seien dazu bestimmt aufzufallen, die Wirkung der Werbeanlagen am Anbringungsort, die Funktion und der Charakter des Baugebiets und letztlich das Gesamtbild der Umgebung seien von ganz entscheidender Bedeutung. Das harmonische Gesamtbild werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr stehe. Von ... kommend finde man an der ...-straße in ... keine großdimensionierten Werbeanlagen. Die Werbeanlagen entlang der ...-straße befänden sich außerdem jeweils am Ort der Leistung und seien unaufdringlich gestaltet. Durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage mit einer Breite von 3,82 m und einer Höhe von 2,77 m werde die westliche Traufseite des Anwesens ...-straße... in ... verunstaltet. In Bezug auf die Wandfläche wirke die vorgesehene Werbeanlage mit ihrem Ausmaß von fast 11 qm unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie die Traufseite des Gebäudes an dem sie angebracht werden solle, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniere, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, auf die Niederschrift des durchgeführten gerichtlichen Augenscheins am 30. Juli 2015 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten war die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem beantragten Bauvorhaben stehen keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, der eine Ablehnung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein und beeinträchtigt nicht das Ortsbild (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB von städtebaulicher Relevanz ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO, nämlich entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung, dar (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234). Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und nach dem Wortlaut ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (vgl. VG Regensburg, U. v. 26.7.2012 - RO 2 K 12.609 - juris). Den Charakter als bauplanerisch selbstständig zu beurteilende Hauptnutzung verliert die Werbeanlage der Fremdwerbung nicht dadurch, dass sie mit einer anderen Anlage verbunden ist und damit bautechnisch zu einer „Nebenanlage“ wird. Diese bautechnische Verbindung ändert den Charakter der Nutzung als gewerbliche nicht. Vielmehr bleiben beide Nutzungen Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbstständig zu beurteilen (BVerwG a. a. O.). Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und in der Regel als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen sind (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 14 BauNVO Rn. 52).

Das klägerische Vorhaben als Anlage der Fremdwerbung an einem Wohnhaus- und Geschäftshaus befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die nähere Umgebung ist nach dem Ergebnis des Augenscheins und nach übereinstimmender Auffassung der Prozessbeteiligten als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Anlagen der Fremdwerbung sind in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Am Marktplatz in ... befinden sich Gaststätten, Imbissbuden, Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie eine Bushaltestelle, Altkleidercontainer und Wohnnutzung. Es handelt sich bei diesem Platz um das Ortszentrum des Beigeladenen. Deshalb fügt sich die geplante Werbetafel problemlos in die Umgebungsbebauung ein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß seiner Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht auf bereits in der näheren Umgebung vorhandene Werbeanlagen abzustellen. Beurteilungsmaßstab sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (BayVGH, U. v. 7.7.2004, 26 B 03.2798 - juris). Großflächige Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (BVerwG, U. v. 15.12.1994, 4 C 19.93 - juris). Die geplante Werbeanlage soll die (Standard-)Maße 3,60 m x 2,55 m haben und in 1,5 m Höhe an der Fassade eines Gebäudes angebracht werden. Damit überschreitet sie nicht die Ausmaße der Umgebungsbebauung. Da sie außerdem die normalen Ausmaße von Wechselwerbeträgern einhält und in einer Höhe angebracht werden soll, in der sich Werbetafeln üblicherweise befinden, fügt sie sich nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nach ihrem Maß in die Umgebungsbebauung einfügt.

Auch bodenrechtliche Spannungen auf das gesamte Ortsbild bzw. auf die die Umgebung des geplanten Bauvorhabens prägende Bebauung im Zentrum von ... werden von ihr nicht ausgehen, weshalb sie das Ortsbild von ... nicht beeinträchtigen wird, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Insbesondere fehlt es gerade an einer Sichtachse vom Anbringungsort zum ... Schloss. Aus der Tatsache allein, dass sich das ... Schloss in der Nähe des Bauvorhabens befindet, ist kein Rückschluss auf das Vorliegen bodenrechtlicher Spannungen zulässig.

Da bauplanungsrechtliche Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen, war der Beigeladene zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB verpflichtet. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen.

2. Auch bauordnungsrechtlich begegnet das Bauvorhaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a. Das Vorhaben ist nicht verunstaltend im Sinne des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO.

Zu dem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinerEntscheidung vom 11. November 2014, Az. 15 B 12.2765 folgendes ausgeführt:

„Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - RdNr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002 - 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins davon überzeugt, dass dies für die geplante Werbeanlage nicht zutrifft.

Die Fassade des Gebäudes ist ausreichend groß, um den Werbeträger so aufzunehmen, so dass die Wand nicht zu einem Werbeträger umfunktioniert wird. Hierzu wird auf die im Rahmen des Augenscheins gefertigten Lichtbilder verwiesen. Das Größenverhältnis Wand/Werbetafel beträgt mindestens 1:6, so dass von einem „Umfunktionieren“ nicht die Rede sein kann. Die Fassade wird trotz der Werbetafel noch als solche und nicht ausschließlich als Werbeträger erkennbar sein. Auch wird das ästhetische Erscheinungsbild der Fassade nicht erheblich gestört, da sie wegen der unregelmäßig und in ungewöhnlicher Weise angebrachten Tür- und Fensteröffnungen sowie ihrer relativ großen Wandflächen und wegen der Tiefe des Gebäudes durchaus geeignet erscheint, um einen (unbeleuchteten) Werbeträger in den geplanten Standardmaßen und in der geplanten Anbringungshöhe aufzunehmen.

Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.7.2002 - 2 B 00.1545; U. v. 18.7.2002 - 2 B 01.1198; U. v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen:

„Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet ist.“

Nach diesen Maßstäben ist eine Verunstaltung des städtisch geprägten Orts- und Straßenbildes der Ortsdurchfahrt von ... durch die beantragte Werbeanlage nicht gegeben. In dem hier anzutreffenden Mischgebiet und eher lieblos wirkenden Ortszentrum des Beigeladenen trifft die geplante Werbeanlage nach Größe, Ort und Art ihrer Gestaltung einen Betrachter nicht unerwartet.

Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO liegt nicht vor. Die beantragte Anlage ist die bisher einzige Werbetafel mit Fremdwerbung im Ortszentrum.

b. Auch Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stehen der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 24 Abs. 1 BayStrWG. Das Staatliche Bauamt ... hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weil dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsgefährdung nicht erforderlich war, Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.

Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen nicht erteilt und dies damit begründet, die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Da die Werbeanlage nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung diene, würde sie die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aber der geänderten Knotenpunktform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern, gelten.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins befindet sich der fragliche Kreisverkehr in ca. 150 m Entfernung von dem geplanten Errichtungsort und damit nicht im unmittelbaren Bereich der Werbeanlage. Die Verkehrsteilnehmer sind heute an den Anblick von Werbeanlagen, auch mit wechselnder Werbung, gewöhnt. Das Durchfahren eines Ortszentrums verlangt von den Verkehrsteilnehmern stets erhöhte Aufmerksamkeit. Eine Werbeanlage an einer Hausfassade in der hier beantragten Art (Standardgröße, nicht hinterleuchtet, keine bewegten Bilder) gehört in einem Ortszentrum zum gewöhnlichen Erscheinungsbild und führt deshalb nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.

Außergewöhnliche Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Straßenbaubehörde war zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet, ein Ermessen besteht nicht. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen.

3. Unabhängig von der Frage, ob für die Errichtung der Werbeanlage zusätzlich eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich sei, rechtfertigen die Regelungen der Sanierungssatzung des Beigeladenen für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte...“ vom 14. Februar 2012 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der hierzu ergangenen „Gestaltungsrichtlinien“ vom 20. März 2013 nicht die Versagung der beantragten Baugenehmigung.

Da sich die „Gestaltungsrichtlinien“ ausdrücklich auf das Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung beziehen, Art. 2 Abs.1 der Gestaltungsrichtlinien i. V. m. § 144 BauGB, sollen sie der Umsetzung der Sanierungsziele des Beigeladenen dienen und können deshalb ausschließlich Einfluss auf den Anspruch auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung haben. Ob die „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen die Sanierungsziele hinreichend konkretisieren und wie sie in einem sanierungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen wären, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren. Jedenfalls aber können sie im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung bestehendes Baurecht nicht abändern, da für diese rechtliche Wirkung keine Rechtsgrundlage besteht.

Sie sind auch nicht als sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dazu geeignet, zu einer Versagung der neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erteilenden Baugenehmigung zu führen, § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung nach §§144, 145 BauGB lässt für bauliche Anlagen die Vorschriften über ihre bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberührt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 145 Rn. 6 m. w. N.). Da die Genehmigung nach § 145 BauGB insbesondere eine nach Landesbauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzt, sind auch die in der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu prüfende Fragen, ob nämlich das geplante Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, § 145 Abs. 2 BauGB, nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Genehmigung. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind vielmehr zwei selbstständige, nebeneinander stehende Genehmigungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, a. a. O.).

Bei den „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen handelt es sich auch nicht um Ortsrecht im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder nach Abs. 2 BayBO. Denn sie sind nicht als Satzung erlassen und auch nicht zum Inhalt der Sanierungssatzung nach § 142 Abs. 3 BauGB gemacht worden, weshalb sie keine abweichende Beurteilung der oben dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens rechtfertigen können.

Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m.

Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.