Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00421
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.
Das Baugrundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt der Gemeinde .... Es steht im Eigentum von Herrn ... und Frau ... und weist eine Fläche von 2.884 m² auf. Für das Gebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB, jedoch die Satzung über Werbeanlagen der Gemeinde... (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 29. April 2015, welche unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
„§ 1 - Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und trifft insoweit besondere Anforderungen.
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen des § 3 und § 4 sowie der §§ 10 bis 12 dieser Satzung gelten für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile (s. Anlagen 1 bis 7).
§ 3 - Zulässigkeit von Werbeanlagen
(1) Im Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen dürfen eine höchstzulässige Größe von 2 m² nicht überschreiten.“
Mit Bauantrag vom
Mit Gemeinderatsbeschluss vom ... 2015 verweigerte die Gemeinde ... für das Vorhaben ihr Einvernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Werbeanlage würde das Ortsbild im Bereich der jetzt sanierten Ortsdurchfahrt in ... stark beeinträchtigen und den Planungen der Gemeinde zur Verbesserung des Ortsbildes entgegenstehen, besonders hinzuweisen sei auf die Neugestaltung der „...“ an der ... ... entlang der Ortsdurchfahrt. Auch sei mit weiteren Bezugsfällen zu rechnen. Mit Schreiben vom 2. April 2015 nahm sie dem Landratsamt ... gegenüber zu dem Vorhaben Stellung und führte zur Verweigerung des Einvernehmens zusätzlich aus, das Vorhaben liege innerhalb eines faktischen Mischgebiets und füge sich dort nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, außerdem widerspreche es der Werbeanlagensatzung. Die Verweigerung des Einvernehmens hielt die Gemeinde ... auch nach der Umplanung aufrecht. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte sie mit, die geänderte Planung betreffe lediglich die vorher nicht eingehaltenen Abstandsflächen, am übrigen Sachverhalt habe sich nichts geändert.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. März 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, der Bescheid sei somit rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dem Vorhaben könne die vom Beklagten angeführte Satzung weder als Gestaltungs- noch als Schutzsatzung entgegengehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden durch derartige Vorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Sie seien nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht seien. Im Einzelfall müssten die Belange der Allgemeinheit und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. An diesem verfassungsrechtlichen Gebot gemessen sei die Beschränkung von Werbeanlagen an allen Hauptdurchfahrtsstraßen der Gemeinde auf die Stätte der Leistung und damit der völlige Ausschluss von Wirtschaftswerbeträgern im Euroformat ungültig. Diese Bereiche seien dadurch gekennzeichnet, dass verschiedenste Nutzungen, insbesondere auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, gleichwertig nebeneinanderstünden. An diesen bauplanungsrechtlich bestimmten unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen dürfe eine baugestalterische Regelung nicht schlechthin vorbeigehen, sondern ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebiets finden. Fehle es hieran, so lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen sei dort nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69). Auch die Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Vorschrift stelle nicht nur auf die nähere Umgebung des Standorts, sondern auf einen räumlich größeren Bereich ab. Auch könne ein solches Ortsbild im Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mittels Festsetzung möglich wäre (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98). Nicht jedes Ortsbild sei schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen bzw. eine Eigenart haben, die nicht überall anzutreffen sei und ihm deshalb eine herausragende Prägung verleihe, was hier nicht vorliege. Auch ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 2 BayBO sei nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zu verwirklichen, sondern lediglich unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Ein lediglich unschönes Erscheinungsbild genüge nicht, vielmehr müsse ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand erreicht sein. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem gewerblich vorgeprägten Anbringungsort einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und dem an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., die mangels Normverwerfungskompetenz vom Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden sei, sei nicht zu unbestimmt und verstoße auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht, da sie die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr.1 und 2 BayBO eingehalten und für atypische Einzelfälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen habe und auch nicht für das gesamte Gemeindegebiet einen Ausschluss von Werbeanlagen vorsehe. Nach § 2 Abs. 1 und 2 der Werbeanlagensatzung umfasse der Geltungsbereich nur Grundstücke an oder entlang der dort genannten Straßen. Auch die erforderliche Einheitlichkeit des Baugebiets sei gegeben, da der Hauptort eindeutig als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Eine diffuse, inhomogene Bebauung sei nicht vorhanden, so dass es einer kleinteiligeren Aufteilung oder Planung in der Werbeanlagensatzung nicht bedurft habe. Auch habe die Gemeinde ... unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG das gesamte schutzwürdige Orts- und Straßenbild den Regelungen der Werbeanlagensatzung unterworfen. Ein solches Verbot von Fremdwerbung mittels einer Werbeanlagensatzung entlang einer Durchgangsstraße in einem Mischgebiet habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903). Darüber hinaus würde die Zulassung großflächiger Werbeanlagen die in den vergangenen Jahren unternommen Anstrengungen der Gemeinde ... und ihrer Bürger zur Verschönerung des Ortsbildes konterkarieren. Zwei weitere anhängige Bauanträge ließen eine Häufung derartiger Anlagen befürchten. Zur Frage der Verunstaltung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BauGB wird ergänzend zu den Bescheidsgründen vorgetragen, die Anlage solle solitär auf einer Freifläche eines Grundstücks errichtet und dort so situiert werden, dass sie sich in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde.
Am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
Bei dem beantragten Vorhaben („Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung“) handelt es sich um eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage gilt und deren Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig ist. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO gibt der Baugenehmigungsbehörde indes die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der beantragten Werbeanlage nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zu beurteilen ist sie daher gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO anhand der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO nach den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 7. März 2016 auch auf Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO gestützt hat und insofern von seinem Ablehnungsrecht aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, sind auch diese Vorschriften Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... steht der Werbeanlage - ohne dass es hierauf ankommt - zwar nicht entgegen. Diese verstößt aber gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.
1.1 Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom
1.2 Die geplante Werbeanlage verstößt jedoch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO. Art. 8 Satz 1 BayBO regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Nach Satz 2 dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Gestaltung des Stadt- bzw. Ortsbildes zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1995 - 14 B 92.2128;
Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort eine solche Verunstaltung bewirken würde. Bei dem Gebäude, vor dem sie errichtet werden soll, handelt es sich um ein kleines, untergeordnetes, eingeschossiges Nebengebäude zu dem auf demselben Grundstück FlNr. ... sich nordwestlich anschließenden ehemals landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäude sowie dem dort befindlichen Wohnhaus. Ausgeführt ist es mit einem flachen Satteldach mit nach Nordosten zeigender Giebelseite. Durch ihre Abmessungen würde die Werbeanlage die Giebelwand des Nebengebäudes nahezu vollständig verdecken und optisch verdrängen. Auch die Dachform und die Außenkonturen würden überdeckt, so dass die zwar schlichte aber dennoch vorhandene architektonische Gliederung des Nebengebäudes vollständig verloren ginge. Hierdurch würde die geplante Werbeanlage in ihrer Umgebung übermäßig dominant und nicht mehr maßstäblich wirken. Hiermit ist nach Ansicht der Kammer eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO verbunden. Ob daneben - wie in dem Ablehnungsbescheid angenommen - die Werbeanlage auch für sich verunstaltet im Sinne des Art. 8 Satz 1 BayBO ist, kann dahinstehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00421
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00421 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Klagebegehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand, die mit Bescheid des Beklagten vom
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.
Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom
Die Beigeladene hat anlässlich mehrerer Bauanträge für Werbeanlagen im Gemeindegebiet mit Wirkung vom
„§ 1 - Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und trifft insoweit besondere Anforderungen.
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen des § 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 dieser Satzung gelten für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile (s. Anlagen 1 bis 7).
§ 3 - Zulässigkeit von Werbeanlagen
(1) Im Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen dürfen eine höchstzulässige Größe von 2 qm nicht überschreiten.“
Im unter „Anlage 1“ beigefügten, nicht gesondert unterschriebenen Plan ist die Ortsdurchfahrt durch ... im Westen ab der ersten Bebauung und im Nordosten bis zum Einmündungsbereich der Straße ... farblich markiert.
Das Staatliche Bauamt ... nahm mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. November 2015, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. November 2015 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dem beantragten Werbevorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. In der Werbeanlagensatzung sei ein genereller Fremdwerbeausschluss verankert, auf den sich die Ablehnung stütze. Die streitgegenständliche Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... könne dem Werbevorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese zu unbestimmt sei und gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... überplane sämtliche an der Hauptdurchgangsstraße des Hauptortes und der Ortsteile gelegenen Grundstücke mit einem generellen Fremdwerbeausschluss, ohne zwischen der gebietstypischen Nutzung zu differenzieren. Insoweit seien hier inhomogene Bereiche im Ortsgebiet von ... mit einer gleichlautenden generalisierenden Regelung überplant, was sich so schon aufgrund des räumlichen Geltungsbereichs und der sich als inhomogen darstellenden Bebauung in den einzelnen Ortsteilen und auch entlang des einzelnen Straßenzuges in ... als unwirksam darstelle. Daneben sei die Satzung auch zu unbestimmt, da der Satzungsadressat gar nicht nachvollziehen könne, ob das jeweilige Grundstück überhaupt und bis zu welcher Tiefe von der Satzung betroffen ist. In § 2 WaS sei geregelt, dass die Grundstücke an den Hauptdurchgangsstraßen des Hauptortes (...) und der Ortsteile hier den Geltungsbereich abdeckten. Es sei allerdings nicht geregelt, in welcher Tiefe die Grundstücke betroffen seien. Den Planeinzeichnungen als Anlage zu der gegenständlichen Satzung sei insoweit nicht zu entnehmen, bis zu welcher Tiefe das Fremdwerbeverbot des § 3 Abs. 1 WaS Geltung haben solle. Insoweit sei die Satzung zu unbestimmt und könne schon deshalb dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. November 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft ..., ... gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach Auffassung des Landratsamtes sei die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., die im Rahmen der Ablehnung des Bauantrags mangels einer Normverwerfungskompetenz des Landratsamtes keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden konnte, nicht zu unbestimmt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 2 Abs. 1 und 2 WaS gelte die Werbeanlagensatzung für die Grundstücke an oder entlang der dort genannten Straßen. Dies bedeute, dass nur die Grundstücke betroffen seien, die an die Straße angrenzten bzw. eine von der Straße aus erkennbare Nutzungseinheit bildeten, oder die an den Straßenzug mit dem dazu gehörigen Gehweg angrenzten. Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung sei daher aus Sicht des Beklagten eindeutig erkennbar und klar definiert. Auch sei der Gebietstyp nach BauNVO im Hauptort, in dem die Werbeanlage errichtet werden solle, eindeutig bestimmbar. Es handele sich um eine Mischnutzung im Sinne eines Mischgebietes. Eine diffuse, inhomogene Bebauung sei daher nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um ein Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, einem faktischen Mischgebiet. Einer kleinteiligeren Aufteilung oder Planung habe es in der Werbeanlagensatzung daher nicht bedurft. Die Werbeanlagensatzung trage auch der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Verwaltungsgerichts Freiburg könne insoweit nicht zurückgegriffen werden, da schon § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) nicht inhaltsgleich sei zu Art. 81 BayBO. Es fehle daher schon eine Vergleichbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Werbeanlagensatzung begründe kein generelles Verbot von Werbeanlagen im Mischgebiet, da vom Geltungsbereich nur die Durchgangsstraße(n) betroffen sei (seien). Zum anderen habe die Gemeinde, wie vom Verwaltungsgerichtshof als notwendig dargelegt, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG das gesamte schutzwürdige Orts- und Straßenbild den Regelungen der Werbeanlagensatzung unterworfen. Die Gemeinde ... als auch deren Bürger hätten in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um im für die positive städtebauliche Entwicklung stets kritischen Bereich einer viel befahrenen Ortsdurchgangsstraße ein ansprechendes Ortsbild entstehen zu lassen. Die Zulassung von großflächigen Werbeanlagen würde diese erfolgreichen Anstrengungen konterkarieren, weshalb der Erlass einer Werbeanlagensatzung mit einer Geltung für diesen Bereich die logische Konsequenz gewesen sei, um auch in Zukunft eine weitere positive Entwicklung zu gewährleisten.
Abgesehen von der Werbeanlagensatzung stünden auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Die geplante großflächige Werbeanlage dürfe nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild nicht verunstalten, was hier jedoch der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu der kleinstädtischen Umgebungsbebauung unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Architektur. Die geplante Werbeanlage wirke so aufdringlich, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe, da der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache und der außer durch Werbeschriften und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt werde. Großflächige Werbeanlagen wirkten besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienten, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie seien in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Ein solches Umfeld sei hier jedoch nicht vorhanden. Innerhalb der näheren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien auch keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre somit die erste ihrer Art in diesem Umfeld und füge sich nach der Art der Nutzung nicht in die Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen.
Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Voraussetzungen der Verunstaltung seien im vorliegenden Fall gegeben, da die streitgegenständliche Werbeanlage aufdringlich wirke und als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil sich die Werbeanlage aufgrund ihrer geplanten asymmetrischen Situierung an der Wand - aus der Mitte nach rechts im der Straße näheren Wandteil - in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde und den vorhandenen Charakter der Umgebung damit verunstalte. Es handele sich bei der Umgebung um eine Mischnutzung und damit gerade nicht um ein Umfeld, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Das Vorhaben verstoße somit sowohl gegen die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... als auch gegen das Verunstaltungsverbot. Die Beigeladene habe zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht angezeigt gewesen.
Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins am 22. November 2016 Beweis erhoben. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung am 22. November 2016 hat die Beigeladenenvertreterin ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung habe sich am Geltungsbereich der Sanierungssatzung orientiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Prüfungsmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB - vgl. nachfolgend 1.) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (vgl. nachfolgend 2.). Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO - vgl. nachfolgend 3.). Wenngleich der ablehnende Bescheid vom 2. November 2015 keine Ausführungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 BayBO entsprechend des Prüfprogramms nach Art. 59 BayBO enthält, durfte sich der Beklagte im Wege des Nachschiebens von Gründen auch noch im Verwaltungsprozess gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auf einen Verstoß gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot berufen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.6.2015 - Au 4 K 15.168 - juris, Rn. 25).
1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO in die als faktisches Dorfgebiet zu qualifizierende nähere Umgebung ein. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebungsbebauung stellt sich nach den Feststellungen der Beweisaufnahme im Augenschein aufgrund der noch vorhandenen Hofstellen, insbesondere auf den benachbarten Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... als faktisches Dorfgebiet dar. Auch aufgegebene landwirtschaftliche Nutzungen verlieren insoweit nicht ihre prägende Kraft, solange die Wirtschaftsgebäude nicht gänzlich und auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind (beispielsweise durch Umwandlung einer Scheune in Wohnungen). Selbst bei völliger Aufgabe wirkt die prägende Kraft nach, soweit eine völlige oder teilweise Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung, auch in geänderten Betriebsformen möglich erscheint und nach der Verkehrsauffassung nicht ausgeschlossen ist. Erst wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus einem faktischen Dorfgebiet gänzlich verschwindet und eine Wiederaufnahme der Nutzung als ausgeschlossen erscheint, ist davon auszugehen, dass sich der Gebietscharakter (faktisch) gewandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 29.5.2001 - 4 B 33/01 - NVwZ 2001, 1055). Aufgrund der vorliegend noch funktionsfähigen Hofstellen ist nach den Erkenntnissen des Augenscheins mithin von einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO auszugehen, insbesondere da der Charakter eines Baugebiets grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten wie bei einem Mischgebiet abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - juris). Das Bauvorhaben stellt sich als Anlage der Fremdwerbung bauplanungsrechtlich als eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 ff.; BayVGH, U.v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris). Als solche ist die streitgegenständliche Werbeanlage im vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO.
Ob sich eine Anlage nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob sich dort vergleichbare Werbeanlagen finden. Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris, Rn. 21). Unter Berücksichtigung der Größe der Fassadenwand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, und der Maßgeblichkeit aller im Gebiet vorhandenen baulichen Anlagen einschließlich der Gebäude fügt sich die beantragte Werbeanlage hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Darüber hinaus beeinträchtigt die beantragte Werbeanlage nicht das im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bundesrechtlich geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch verankerte und damit den Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot des Ortsbildes erfasst nur solche, die in der Lage sind, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. Diese ergeben sich jedoch nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - juris). Bei dem bundesrechtlich geschützten Ortsbild kommt es insoweit auf einen zumindest größeren Bereich der jeweiligen Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Da die negativen Auswirkungen des Vorhabens den Grad einer Beeinträchtigung erreichen müssen, muss eine Störung eines Gesamtbildes, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist. Vielmehr muss das Ortsbild, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit, die dem Ort oder dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000, a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben ist eine Beeinträchtigung des bodenrechtlichen „großen“ Ortsbilds nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins um das Ortsbild einer durch landwirtschaftliche und gemischte Nutzungen geprägten Gemeinde, wie es überall anzutreffen sein könnte. Ein besonderer Charakter, der dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht, und der durch die streitgegenständliche Werbeanlage beeinträchtigt werden könnte, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vielfach anzutreffenden Leerstände und Baumängel im Ortsbild auch unter Würdigung der Bemühungen zur Aufwertung des Ortsbildes nicht anzuerkennen. Die von Beklagtenseite vorgebrachten ästhetischen Beeinträchtigungen besitzen insoweit keine städtebauliche Qualität, zumal eine Beeinträchtigung nicht bereits bei einer fehlenden Übereinstimmung mit den einzelnen Merkmalen der Bebauung angenommen werden kann. Mangels einer Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage gehen von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf die gegenüberliegende Wohnbebauung aus.
Das beantragte Werbevorhaben stellt sich somit als bauplanungsrechtlich zulässig dar.
2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben steht auch die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht entgegen.
Nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch die Übereinstimmung mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO können die Gemeinde durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1), sowie über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2). Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2016 stellt eine solche örtliche Bauvorschrift dar.
Dem Bauvorhaben können die Regelungen der Werbeanlagensatzung allerdings nicht entgegengehalten werden, da sie - soweit das Vorhabengrundstück überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung (WaS) vom 29. April 2015 fällt - den sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Anforderungen nicht gerecht wird.
Offenbleiben kann dabei, ob sich die Unwirksamkeit bereits aus formalen Gründen aufgrund einer fehlenden gesonderten Ausfertigung der dem Satzungstext unverbunden beigefügten und als „Anlage 1“ gekennzeichneten Anlage ergibt. Eine Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt bestätigen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris, Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des 1. Bürgermeisters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich entweder beide Teile auszufertigen oder der ausgefertigte Teil ist mit dem weiteren Teil untrennbar zu verbinden. Die Ausfertigung nur eines Teiles genügt nur dann, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015, a. a. O.). Vorliegend verweist zwar der Normtext der Satzung unter § 2 Abs. 1 und 2 WaS auf Anlagen, die beigefügten Anlagen sind mit dem Satzungstext jedoch nicht untrennbar verbunden; auch sind die Anlagen lediglich als „Anlage“ ohne Bezugnahme auf die Satzung gekennzeichnet.
Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung ... überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 WaS fällt. Nach § 2 Abs. 1 WaS gelten die Regelungen des §§ 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 der Satzung „für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile“. In wörtlicher Auslegung des Satzungstextes ist das Vorhabengrundstück mit der FlNr. ... der Gemarkung ... damit nicht vom räumlichen Geltungsbereich erfasst, da es nicht unmittelbar an die Hauptdurchfahrtsstraße angrenzt, sondern vielmehr zwischen der Straße und dem Vorhabengrundstück das Grundstück des Baches FlNr. ... der Gemarkung ... liegt. Die sich hieraus ergebende uneinheitliche Tiefe des räumlichen Geltungsbereichs eines Fremdwerbungsverbots entlang der Hauptverkehrsstraße erscheint aufgrund der ungleichmäßigen Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit dem die Baufreiheit einschränkenden Werbeverbot unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls als fragwürdig.
Dies kann letztlich dahinstehen, da die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO insoweit nicht entspricht, als sich im hier maßgeblichen Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit für ein generalisierendes Verbot entlang der Hauptdurchgangsstraße ergibt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind generalisierende Verbote bestimmter Werbeanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen nur dann im Einklang mit Art. 14 GG und verhältnismäßig, wenn sie eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden und die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot tatsächlich erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69
Wenn gleich die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde wie die Ortsdurchfahrt bewirkt sein kann, und eine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets nicht vorauszusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris, Rn. 4), sind gleichwohl zur Annahme einer Schutzwürdigkeit der gesamten Ortsdurchgangsstraße einheitliche ortsgestalterische Gründe zu fordern. Allein die Erwägung, die Ortsdurchgangsstraße sei die „Visitenkarte“ einer Gemeinde vermag insoweit eine besondere städtebauliche Bedeutung bzw. einheitliche Schutzwürdigkeit nicht zu begründen (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.3.2004 - 2 K 1725/02 - EckRS 2006, 22026).
Auch wenn die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern die an den Hauptdurchfahrtsstraßen gelegenen Grundstücke mit einem Fremdwerbeverbot belegt, lassen sich nach den Erkenntnissen im Augenschein für den gesamten Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe für ein generalisierendes Verbot entlang der gesamten Ortsdurchfahrt feststellen. Vielmehr bezieht die Werbeanlagensatzung in ihrem Geltungsbereich ausweislich des in Anlage 1 zur Werbeanlagensatzung vom 29. April 2015 markierten Bereiches auch Grundstücke mit ein, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet belegen sind (insbesondere Grundstücke FlNrn. ... sowie ... der Gemarkung ...). Damit hat die Beigeladene einen Ausschluss jeglicher Fremdwerbung entlang der gesamten Ortsdurchgangsstraße ohne jegliche Differenzierung danach vorgenommen, welches Baugebiet jeweils vorliegt. Wenngleich Hauptverkehrsstraßen für das äußere Erscheinungsbild eines Ortes besonders bedeutsam sein können und daher Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote aussprechen können, kommt es für die Frage, wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf, auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Homogenität des Ortsbildes entlang der Ortsdurchfahrt an (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris, Rn. 5). Von einem einheitlich schützenswerten, homogenen Ortsbild entlang der Ortsdurchfahrt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn das Werbeverbot die gesamte Ortsdurchfahrt, die sich auf den Ortskern, das faktische Dorfgebiet sowie gegebenenfalls Gemengelagen und schließlich auf Außenbereichsgrundstücke und durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete erstreckt, umfasst. Durch die Einbeziehung gewerblich genutzter Bereiche in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung, die einen generellen Fremdwerbungsausschluss vorsieht, sind die nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO erforderlichen ortsgestalterischen Gründe für das festgesetzte Fremdwerbungsverbot nicht in dieser Gesamtheit gegeben. Die Satzung weist insoweit eine nicht hinreichende Differenzierung nach den vorherrschenden bzw. bauplanungsrechtlich möglichen Nutzungen entlang der Hauptverkehrsstraße auf. § 2 Abs. 1 WaS i. V. m. § 3 Abs. 1 WaS überschreitet damit die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO, steht mit Art. 12 und 14 GG nicht im Einklang und kann daher wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage insoweit nicht entgegengehalten werden.
Auch die Größenbegrenzung in § 3 Abs. 2 WaS ist - unabhängig von der Frage, ob diese auf Fremdwerbeanlagen überhaupt Anwendung findet - nicht mit Art. 12 und 14 GG vereinbar, da auch insoweit keine hinreichende Differenzierung nach den ortsgestalterischen Gründen in den jeweils unterschiedlichen Baugebieten Rechnung getragen wird. Ortseinheitliche gestalterische Gründe, wonach Werbeanlagen sowohl in festgesetzten Gewerbegebieten als auch in wohnlich bzw. gemischt genutzten Bereichen eine höchstzulässige Größe von 2 m2 nicht überschreiten dürfen, sind unter Berücksichtigung der Uneinheitlichkeit des Ortsbildes entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes der Beigeladenen nicht erkennbar.
Eine teilweise Aufrechterhaltung der Satzung im Sinne einer Reduktion ihres räumlichen Geltungsbereichs auf die Gebiete, in denen ein genereller Ausschluss von Fremdwerbung und großflächigen Werbeanlagen zulässig wäre, ist dem Gericht mangels eines entsprechenden Gestaltungsermessens verwehrt (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.7.2012 - 1 K 2107/10). Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiert das Eigentumsgrundrecht, wenn sie Großflächenwerbetafeln in genereller Weise oder durch eine Größenbeschränkung verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Ein solches Verbot ist nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Dementsprechend sind an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und den damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Generalisierende Regelungen für Werbeanlagen können nur bei einer Homogenität des zu schützenden Bereichs getroffen werden (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.). Der Satzungsgeber hat nach alledem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend nach Straßenzügen abzustufen. Das erkennende Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme des räumlichen Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe erkennen können, die ein einheitliches Fremdwerbeverbot gemäß § 3 Abs. 1 WaS erfordern. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WaS i. V. m. § 2 Abs. 1 WaS können dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden.
3. Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, auf das sich der Beklagte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen hat. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Art. 8 Satz 2 BayBO schreibt vor, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen (sogenanntes umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot). Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO ist es insoweit in erster Linie, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris m. w. N.). Unter dem Begriff der Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen; eine Störung der architektonischen Harmonie genügt insofern nicht, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder unlusterregend empfunden werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498 - juris, Rn. 3;
Nach diesen Maßstäben liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine verunstaltende Wirkung der Werbeanlage auf das Gebäude selbst und mithin auf das Orts- und Straßenbild im vorliegenden Verfahren nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat. Diese soll nicht auf der Giebelfläche, sondern auf der fensterlosen Traufwand des Wirtschaftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück in einer Höhe von 1,3 m im rechten straßenseitigen Bereich angebracht werden. Unter Berücksichtigung der Höhe und Größe der Wand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, lässt die streitgegenständliche Werbeanlage das Erscheinungsbild der Fassadenwand nicht unangemessen zurücktreten. Die Werbetafel wirkt sich nach den Feststellungen im Augenschein in dem durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude, gewerbliche Nutzungen und durch Wohnnutzung geprägten Straßen- und Ortsbild nicht als ein das ästhetische Empfinden massiv verletzender Fremdkörper aus. Wenngleich die fensterlose Fassadenwand bislang eine gestalterisch ruhige Fläche bot, ist sie aufgrund ihrer Größe geeignet, die Werbeanlage aufzunehmen und bewirkt keine gestalterische Unruhe oder Disharmonie des in der Umgebung vorhandenen engeren Ortsbildes. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die erste Werbeanlage in der maßgeblichen näheren Umgebung handelt, ist nicht geeignet, eine verunstaltende Wirkung zu begründen. Die sich in das Straßenbild einordnende Wirkung wird durch die fehlende Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage unterstrichen.
Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt somit auch nicht gegen die von der Bauordnungsbehörde geprüften sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Abgesehen davon, dass sich die Bauordnungsbehörde hierauf nicht berufen hat, stellen Regelungen der Sanierungssatzung der Beigeladenen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dar (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.7.2015 - AN 3 K 15.00482 - juris, Rn. 41).
Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.