Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 9 CS 18.996

bei uns veröffentlicht am02.08.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 17 S 18.335, 10.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt W* … für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeldandrohung verbundene Anordnung, die Bauvorbereitung und -durch-führung zur Aufstellung einer Abbundmaschine einzustellen sowie prüffähige Bauvorlagen vorzulegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung B* … eine Zimmerei. Mit Bescheid des Landratsamts vom 7. Dezember 2016 erhielt sie die Baugenehmigung zur Errichtung einer teilweisen Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes östlich des bereits bestehenden Betriebsgebäudes. Anlässlich mehrerer Baukontrollen zu Beginn des Jahres 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* …, das südöstlich unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt, Auffüllungen vorgenommen hat und dieses Grundstück teilweise mit der Überdachung überbaut wurde. Die Stadt P* … wies im Folgenden darauf hin, dass die Überdachung zu einer Halle ausgebaut wurde. Anlässlich einer Baukontrolle am 2. Februar 2018 wurde weiter festgestellt, dass in der Halle eine Abbundanlage aufgebaut wurde; die Arbeiten hieran wurden vor Ort mündlich eingestellt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde die sofortige Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Herstellung einer Abbundmaschine schriftlich bestätigt. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen; die Anordnungen wurden jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Die rechtliche Begründung sämtlicher Anordnungen erfolgte mit Schreiben vom 15. Februar 2018.

Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage (AN 17 K 18.00332), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Bescheid vom 2. Februar 2018 nicht ausreichend begründet worden. Auch die Erwägungen im Schreiben vom 15. Februar 2018 genügten nicht, da sie bloß die Gründe wiederholten, die für die Anordnung der Baueinstellung und Planvorlage gegeben wurden. Der Bescheid sei zu unbestimmt, da lediglich die FlNr. … Gemarkung B* … genannt werde, Bauort aber das Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung lägen nicht vor, weil die Genehmigungsfrage durch das Aufstellen der Abbundmaschine nicht neu aufgeworfen werde. Die Abbundanlage sei von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 mit umfasst, weil sie die in der dortigen Betriebsbeschreibung enthaltenen Maschinen ersetze. Akustisch halte sich die Abbundmaschine an die Genehmigung und stelle sogar eine Verbesserung der Lärmsituation dar. Die Anordnung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Antragstellerin aufgrund Fachkräftemangels auf den Einsatz der Abbundmaschine zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sei. Die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig und stelle gegenüber dem bisherigen Handabbund eine deutliche Verbesserung dar. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … vor, wo – wie von der Antragstellerin ebenfalls geplant – eine Abbundanlage ohne Produktionsflächenerweiterung oder Erhöhung des Maschineneinsatzes in Betrieb sei, wogegen vom Landratsamt nicht eingeschritten werde. Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen sei ebenfalls rechtswidrig; zudem sei bereits am 23. April 2018 ein Bauantrag eingereicht worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Abbundmaschine zu einer Verbesserung der Lärmsituation führe, weil insoweit keine Nachweise vorlägen; erforderlich wäre eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung des Betriebs der Antragstellerin auf Basis einer aktuellen Betriebs- und Anlagenbeschreibung. Insbesondere der Fahrverkehr und die Auswirkungen der Halle seien bislang unberücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … liege nicht vor, da dort die Abbundmaschine in der als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betrieben werde, während die Antragstellerin die Maschine auf einer bislang als Lagerfläche genutzten Fläche aufgestellt habe. Der eingereichte Bauantrag habe erhebliche Mängel; zudem weise er eine Ausweitung der Betriebszeiten und Verdoppelung der Abbundarbeiten im Freien aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet ist und die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt dem formellen Begründungserfordernis ausreichend Rechnung.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind regelmäßig die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Die Behörde kann sich aber ausnahmsweise auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43; Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 25). So liegt es hier. Bei einer Baueinstellung deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so dass die Wiederholung der Gründe, die für die Anordnung sprechen, ausreichend ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 14 CS 12.1950 – juris Rn. 9 und B.v. 24.10.1977 – 213 II 76 – BayVBl 1978, 19/20). Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen nach Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 350, 348). Zudem hat das Landratsamt im Schriftsatz vom 15. Februar 2018 zur Begründung weiter ausgeführt, die Verfestigung einer möglicherweise unzumutbaren Betriebserweiterung umgehend unterbinden zu wollen. Damit ist hier jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen genüge geleistet.

2. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

a) Die Anordnungen vom 2. Februar 2018 sind nicht unbestimmt i.S.d. Art.37 Abs. 1 BayVwVfG, weil als Bauort (nur) die FlNr. … Gemarkung B* … benannt ist.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie aus den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt, und hier aus dem Bescheid eindeutig klar wird, dass er sich auf die Abbundanlage, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der FlNr. … Gemarkung B* … befindet, bezieht. Die bloße Bezugnahme der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen enthält damit bereits nicht die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017, 9 CS 17.849 – juris Rn. 19). Darüber hinaus übersieht die Antragstellerin, dass sich bereits aus der mündlichen Anordnung vom 2. Februar 2018 gegenüber ihrem Geschäftsführer vor Ort Klarheit darüber ergibt, was von ihr gefordert wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Dies zeigt auch der Tenor der schriftlichen Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG) vom selben Tag über die Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die mündliche Anordnung. Die Angabe der Flurnummer … Gemarkung B* … als Bauort im Betreff der Schriftsätze vom 2. Februar 2018 und vom 15. Februar 2018 ändert hieran nichts. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Bezeichnung der Flurnummer im Schriftsatz vom 27. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht erläutert und darauf hingewiesen, dass die Halle, in der die Abbundmaschine aufgestellt werden soll, auch teilweise die FlNr. … Gemarkung B* … überbaut und ein Zusammenhang mit Auffüllungen auf dieser Flurnummer besteht. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht mehr entgegen, so dass im Übrigen auch von einer offenbaren Unrichtigkeit gem. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ausgegangen werden könnte, die vom Landratsamt zumindest klargestellt wurde.

b) Die Baueinstellung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Das Landratsamt hat die Baueinstellung auf Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten verlangen, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Norm trage die verfügte Baueinstellung nicht, weil die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen werde, trifft nicht zu.

Eine Abweichung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO liegt bereits dann vor, wenn bei der Bauausführung die mit Genehmigungs- und Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen nicht eingehalten werden (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 56). Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt. Ein die Anordnung der Einstellung der Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin bestimmt mit ihrem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie den objektiv vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist (BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 1 ZB 16.2186 – juris Rn. 2). Daran gemessen, war das Vorhaben, das mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 genehmigt wurde, die teilweise Überdachung eines Lager- und Abbundplatzes unter Beibehaltung der Betriebsbeschreibung vom 26. Februar 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 14), dem die tatsächlich erfolgte Errichtung einer geschlossenen Halle mit Abbundmaschine offensichtlich nicht entspricht. Die Errichtung der geschlossenen Halle und die Aufstellung der Abbundmaschine sind auch nicht von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 erfasst, da die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen – selbst bei deren Nichtverwendung – nicht mit dem Aufstellen einer (stationären) Abbundmaschine vergleichbar sind und zudem die Abbundmaschine auch nicht den dort angegebenen (mobilen) Einsatz- und Aufstellorten entspricht. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung der Gesamtfläche in den Plänen zur Genehmigung vom 5. Juni 2013 als „Lagerfläche/Abbundplatz neu ca. 2.670 qm“, weil sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem der Genehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegenden Plan ergibt, dass es sich nur um eine Fläche für „Hochregale“ mit „Unterstellplatz“ handelt. Damit ist durch das Aufstellen der Abbundmaschine und die von der Antragstellerin angegebenen Änderungen des Maschineneinsatzes auch unter Berücksichtigung neu hinzukommender und notwendiger anderer Liefer- und Fahrbewegungen als bisher ohne weiteres von einem geänderten Emissionsverhalten des Betriebes auszugehen. Unabhängig davon liegt ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ für eine genehmigungspflichtige Änderung vor, dessen Klärung die Baueinstellung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 9 CS 13.1407 – juris Rn. 15).

bb) Die angeordnete Einstellung der Arbeiten ist auch nicht unverhältnismäßig.

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Abbundmaschine ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da aufgrund des veränderten Betriebskonzepts der Antragstellerin und das damit verbundenen veränderten Emissionsverhalten ihres Betriebes jedenfalls keine offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Abbundmaschine führe zu einer Reduzierung der Lärmemissionen gegenüber dem Einsatz der Maschinen beim Handabbund greift zu kurz, weil – wie bereits oben ausgeführt – durch die Errichtung einer neuen Halle und den Einsatz der Abbundmaschine eine Neubeurteilung der Immissionssituation in der Nachbarschaft erforderlich wird. Dies gilt auch im Falle eines Entfallens der bisherigen Handmaschinen, da durch den Standort der Maschine zumindest ein neuer / anderer Emissionsort hinzukommt und auch aus der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Juni 2018 aufgrund der nicht bekannten Hallenbauteile und der Veränderung der bisher dem Betrieb zugrundeliegenden Betriebsdaten nicht ohne Weiteres eine Verbesserung der Lärmsituation ersichtlich ist. Schließlich erfolgt die Ausführung auf einem nach den genehmigten Plänen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 als „Regalfläche“ dargestellten Bereich, bei dem lediglich seine bloße Überdachung nicht als lärmrelevant eingestuft wurde (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Für die nunmehr erfolgte Errichtung einer Halle mit Aufstellen einer Abbundmaschine und damit einhergehendem geänderten Betriebskonzept und veränderten Betriebsabläufen kann dies nicht in gleicher Weise gelten.

Die angeordnete Baueinstellung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine von der Firma R* … aufgestellte und in Betrieb genommene Abbundmaschine. Abgesehen davon, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits kein vergleichbarer Sachverhalt ergibt, weil der Antragsteller die Abbundmaschine nicht innerhalb einer als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betreibt, sondern auf bisher als „Regalfläche“ bezeichneten Flächen, hat das Landratsamt eine bauaufsichtliche Prüfung des Betriebes R* … durchgeführt. Hieraus ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte für ein dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechendes Vorgehen des Landratsamts.

Schließlich führen auch die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Interessen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit. Denn der wirtschaftliche Schaden, der dem Bauherrn entsteht ist unmittelbare Folge seines rechtswidrigen Handelns (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 94).

c) Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig. Über die oben genannten Aspekte hinaus zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für die verfügten Zwangsgeldandrohungen, zu denen sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen lässt.

3. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zu Lasten der Antragstellerin aus. Hier überwiegen – auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten (Personal-) Probleme beim Führen des Betriebes und der Notwendigkeit des Einsatzes der Abbundmaschine zur Existenzsicherung – das Interesse der Allgemeinheit daran, vor Prüfung im Hauptsacheverfahren keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und die Nachbarschaft vor möglicherweise unzumutbaren Immissionen zu schützen. Der Antragstellerin ist es insbesondere zuzumuten, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen und unter Berücksichtigung der von ihr eigenmächtig vorgenommenen veränderten Betriebsabläufe eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung ihres Betriebes vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 9 CS 18.996

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die naturschutzrechtliche Untersagung der Durchführung weiterer baulicher oder geländeverändernder Maßnahmen auf ihren Grundstücken.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. 176/5 und 176/6 der Gemarkung W., die sich nach Aktenlage bauplanungsrechtlich im Außenbereich befinden. Die Stadt Lichtenfels beabsichtigt im Wege eines Bauleitverfahrens die Überplanung der Bebauung (vorwiegend Wochenendhäuser) auf den nördlich gelegenen Grundstücken, wobei zwischen den Behörden dahingehend Konsens besteht, dass keine neue Bebauung mehr zugelassen werden sollte (Bl. 127 der Behördenakte).

Nach dem Erwerb der Grundstücke im Jahre 2009 führten die Antragsteller umfangreiche Geländeveränderungen u. a. in Form von Rodungen, Planierungen, Anpflanzungen fremder Ziergehölze und Herstellung von Wegen und Abstellplätzen durch. Das Landratsamt Lichtenfels wies die Antragsteller u. a. mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 darauf hin, dass bei weiteren baulichen Veränderungen behördliches Einschreiten umgehend drohe. Am 27. Juni 2012 stellte das Landratsamt fest, dass im westlichen Bereich der Grundstücke weitere Abgrabungen vorgenommen worden sind.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 untersagte das Landratsamt daraufhin den Antragstellern ab sofort und bis auf weiteres, auf den Grundstücken FlNr. 176/5 und 176 weitere bauliche und geländeverändernde Maßnahmen (z. B. Baggerarbeiten, Planierarbeiten, Aufschotterungen etc.) durchzuführen oder durchführen zu lassen (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung für die Ziffer 1 an (Ziffer 2 des Bescheids). Unter Ziffer 3 des Bescheids wurde für den Fall, dass gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 verstoßen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht.

Die Antragsteller ließen Klage gegen den Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die „Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 29. Juni 2012 des Bescheids in Ziffer 1 aufzuheben“, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2012 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine formellen Fehler, insbesondere wurde sie entgegen der Auffassung der Antragsteller ausreichend begründet. Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denen für den Erlass des Verwaltungsakts weitgehend identisch sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 86 m. w. N.). Hier hat das Landratsamt gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG lediglich die weitere Durchführung der Maßnahmen, nicht jedoch das Vorhaben als solches untersagt. Die Anordnung bewirkt somit eine Einstellung, deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist, um die Beachtung des formellen Verfahrens durchzusetzen (Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 17 Rn. 44, 48). Gleichsam einer Baueinstellung, mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, decken sich auch hier typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Einstellungsverfügung würde ihren vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck nicht erfüllen können, wenn mit ihrem Vollzug bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit zugewartet werden müsste. Sie dient vor allem dazu, die Einhaltung der Genehmigungspflicht zu sichern und damit zu gewährleisten, dass bauliche Anlagen erst errichtet werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden öffentlichen Recht festgestellt ist (BayVGH, B. v. 24.10.1977 - 213 II 76 - BayVBl. 1978, 19/20 zur Baueinstellung).

Keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche des Vollzugsinteresses betrifft dagegen das Beschwerdevorbringen, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 mitgeteilt, dass von der angekündigten Beseitigungsanordnung vorerst abgesehen werde, und dass in diesem Schreiben auf das Grundstück Fl.Nr. 176/7 der Gemarkung W. Bezug genommen worden sei, das jedoch nicht im Eigentum der Antragsteller stehe.

2. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern auf den streitgegenständlichen Grundstücken durchgeführten Maßnahmen einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen, wenngleich im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein wird, ob das Landratsamt - von den Antragstellern im hiesigen Verfahren jedoch nicht gerügt - wegen Maßnahmen, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, zu Recht die Anordnung auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG gestützt hat (Zuständigkeit als Fachbehörde) oder nicht richtigerweise Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (Zuständigkeit als Naturschutzbehörde) hätte heranziehen müssen.

Soweit in der Beschwerdebegründung vorgebracht wird, „es sei zu bedenken, dass die streitgegenständlichen Umstände innerhalb einer Wochenendhaussiedlung liegen“, daher von „freier Natur“ nicht die Rede sein könne und insofern die Intensitätsschwelle für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung relativ hoch sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke gerade nicht innerhalb der Wochenendhaussiedlung befinden, sondern südlich der Bebauung auf einem Areal von etwa 1,63 ha im Außenbereich und landwirtschaftlich genutzt wurden. Die Lichtbilder vor den Veränderungen zeigen eine großflächige freie Wiesenlandschaft ohne Bäume und Hecken, in der die von den Antragstellern terrassenartig angelegten Wege und Stellplätze sowie die Anpflanzung von gebietsfremden Ziergehölzen (Kirschlorbeer und Buxbäume) zumindest wie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wirken. Eine solche liegt vor, wenn sich das Landschaftsbild z. B. in einer Gestaltveränderung vom Standpunkt eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters aus als gestört darstellt oder sich aus seiner Sicht der spezifische Charakter der Landschaft in einer als negativ empfundenen Weise verändert hat (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand 1.4.2013, § 14 BNatSchG Rn. 14), was insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn Veränderungen - wie hier im Rahmen des summarischen Verfahrens ausreichend durch die Lichtbilder belegt - als Fremdkörper in der Landschaft erscheinen (Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 14 Rn. 49).

Auch der Vortrag, die Stadt Lichtenfels habe in dem Gebiet Erschließungsmaßnahmen durchgeführt, die insbesondere auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu erheblichen Veränderungen geführt hätten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. So haben die Antragsteller schon nicht dargelegt, welcher Art die seitens der Kommune vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen gewesen sind und in welchem Umfang sie ihre Grundstücke oder deren Umgebung verändert haben sollen. Ebenso wenig ist dargelegt, inwieweit die von den Antragstellern durchgeführten Maßnahmen mit den Erschließungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen sollen. Sollten sich die Antragsteller auf Maßnahmen an einem seit jeher bestehenden Weg entlang des Mains für die Erschließung der vorhandenen baulichen Anlagen beziehen, so ist nichts dafür vorgetragen und auch nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich, dass diese Maßnahmen zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft geführt haben. Im Übrigen würden die von den Antragstellern vorgenommenen zusätzlichen Veränderungen zu einer erneuten Belastung von Natur und Landschaft führen. Um einer fortschreitenden Denaturierung Einhalt zu gebieten, muss daher in solchen Fällen die Erheblichkeitsschwelle abgesenkt werden (BayVGH, U. v. 4.11.1981 - 8 B 1306/79 - NuR 1982, 108, 109).

3. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat die Behörde das ihr gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG eröffnete Ermessen auch nicht willkürlich ausgeübt. Inwieweit auf Nachbargrundstücken vergleichbare, vom Landratsamt aber nicht verfolgte Maßnahmen durchgeführt worden sein sollen, wurde von den Antragstellern schon nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon hat das Landratsamt mit Bescheid vom 21. August 2012 dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. 176 ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, weitere bauliche oder geländeverändernde Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auf dem Grundstück FlNr. 176/7, dessen Eigentumsverhältnisse sich gegenüber dem Landratsamt erst mit Schreiben der damaligen Bevollmächtigen der Antragsteller vom 6. Oktober 2010 klärten, wurden am 27. Juni 2012 im Gegensatz zu den streitgegenständlichen Grundstücken keine weiteren Geländeveränderungen festgestellt, so dass die Anordnung ermessensfehlerfrei nur gegenüber den Antragstellern ergehen konnte. Eine Beseitigung bereits durchgeführter Veränderungen wurde auch den Antragstellern gegenüber nicht angeordnet.

4. Zu einem anderen Ergebnis kann im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch nicht der Umstand führen, dass dem Landratsamt die Veränderungen bereits seit Beginn bekannt waren. Denn das Landratsamt hat zwar aufgrund der von der Stadt Lichtenfels beabsichtigten Einleitung eines Bauleitplanverfahrens von einer Beseitigungsanordnung abgesehen, wollte aber weitere bauliche Veränderungen keinesfalls tolerieren. Dies hat das Landratsamt auch unmissverständlich im Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Antragsteller zum Ausdruck gebracht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 159 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts W* … vom 8. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, mit der ihm untersagt wird, eine Unterstellhalle („für Maschinen bzw. Landmaschinen“) als Stallung für Großvieh zu nutzen, sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro.

Der Antragsteller hatte bereits am 27. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung „einer Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh“ gestellt, den das Landratsamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnte. Hiergegen hat der Antragsteller Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.263).

Am 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.262). Am 28. März 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Auch sonst sei die Nutzungsuntersagungsverfügung in formeller aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, insbesondere sei die ausgeübte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsteller könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen; die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. März 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei in ausreichendem Maß erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe nicht bestanden; die vom Antragsteller vorgebrachten „einfachsten Mittel“, mit denen etwaige Geräuschimmissionen verhindert werden könnten, seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen (jeweils auch in der Streitsache wegen „Baugenehmigung“, Az. W 5 K 17.263).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid vom 8. Februar 2017 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen der Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn in der Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug lasse die Bescheidsbegründung (dort ausführlich Nr. 3) einzelfallbezogene Elemente erkennen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung weiter auf die der Nutzungsuntersagung vorhergehenden Schritte im Verwaltungsverfahren hingewiesen, die dem Antragsteller eine ausreichende Kenntnis der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahmen vermittelt hätten. Insbesondere habe der Antragsteller entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der nachbarlichen Belange, auf die er immer wieder hingewiesen worden sei, nicht vorgenommen. Da gegenüber dem Landratsamt plausibel dargelegt worden sei, dass eine massive Einschränkung nachbarlicher Belange gegeben sei, könne die Nutzung der Unterstellhalle als Stallung für Großvieh angesichts des zu erwartenden Rechtsbehelfs nicht noch weitere Monate hingenommen werden. Schließlich habe das Handeln des Antragstellers selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Damit hat das Landratsamt der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14 - juris Rn. 4) Genüge getan.

Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Januar 2017, in dem er darum gebeten hatte, seine Tiere weiterhin im Stall unterzubringen und das nach seinem Vorbringen nicht beantwortet worden sei, lässt ebenso wenig einen Mangel der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erkennen wie das Vorbringen, das Landratsamt habe über einen Zeitraum von 4 Monaten lediglich eine Nutzungsuntersagung angekündigt, was auf eine fehlende Dringlichkeit hinweise.

b) Dass das Landratsamt „eine Nutzungsuntersagung über mehrere Monate hinweg lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen“ hat, weist im Übrigen nicht auf die fehlende Dringlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hin, wie der Antragsteller einwendet. Der Zeitraum zwischen positiver Kenntnis der formell illegal aufgenommenen Nutzung und dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung diente der Aufklärung des Sachverhalts durch das Landratsamt, der Anhörung des Antragstellers und insbesondere der Prüfung, ob der am 27. September 2016 bei der Gemeinde eingegangene Bauantrag des Antragstellers genehmigt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Nutzungsuntersagung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren aus der Antragsschrift vom 28. März 2017 (Seiten 15 ff.) verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Inhalt in Bezug genommener Schriftstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten kann.

Soweit ergänzend vorgebracht wird, das Schreiben des Landratsamts (zuletzt) vom 30. Dezember 2016 enthalte nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern empfehle dem Antragsteller lediglich, den eingereichten (Bau-) Antrag zurückzunehmen, lässt sich daraus keine Rechtsverletzung herleiten. Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 hatte der Antragsteller jedenfalls auch aufgrund des Schreibens vom 30. Dezember 2016 (sowie aufgrund der vorhergehenden Schreiben des Landratsamts) und er hat diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Schreiben vom 16.1.2017).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Nutzungsänderung der Unterstellhalle in einen Stall für die Großviehhaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall wegen der bestehenden Lärm- und Geruchsproblematik allenfalls unter Auflagen möglich sei, weil der bestehende Zustand (den auch der Bauantrag des Antragstellers im Wesentlichen abbildet) nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

aa) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geruchsimmissionen von der Genehmigung aus dem Jahr 1985 abgedeckt seien, ist zwischen den Beteiligten streitig, weil - wovon das Landratsamt ausgeht - die Baugenehmigung aus dem Jahre 1985 lediglich einen Rinder-/Bullenstall in der Scheune betrifft, nicht aber auch eine in Ansatz gebrachte Schweinehaltung. Insoweit ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung bereits im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden kann, weil es zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedarf.

Davon abgesehen hatte der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landratsamts (vgl. Stellungnahme vom 4.11.2016, Aktenvermerk vom 13.12.2016, Aktenvermerk vom 20.12.2016) im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die vormalige Schweinehaltung bereits vor längerer Zeit (seit Ende der 80er Jahre bzw. bis Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts) zugunsten einer Rinderhaltung aufgegeben worden sei. Ein etwaiger bis zur Aufgabe der Schweinehaltung bestehender Bestandsschutz und eine ggf. damit einhergehende Prägung des Betriebs des Antragstellers und der näheren Umgebung durch eine Schweinehaltung dürfte danach wohl entfallen sein. Auch dies spricht gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

bb) Im Übrigen dürften auch die aufgrund der beabsichtigten Rinderhaltung zu erwartenden Lärmwirkungen auf das grenzständig an die Unterstellhalle angebaute Nachbargebäude voraussichtlich Maßnahmen des Lärmschutzes erfordern, deren Art und Umfang zunächst vom Antragsteller als Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ggf. aufgrund eines Bausachverständigengutachtens anzugeben und zur Genehmigung zu beantragen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten und zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, zeigt bereits die offenkundig nicht ohne sachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortende Frage, ob und welche Maßnahmen des Lärmschutzes aufgrund der Nutzungsänderung erforderlich werden, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist.

c) Die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Bauaufsichtsbehörde habe durch ihre Untätigkeit ein bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, der Antragsteller könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Das Landratsamt ist schon nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr seit Kenntnis aufgrund der Baukontrolle vom 13. Juli 2016 von der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Nutzung bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 auf seine Absicht hingewiesen, eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Rechtswidrigkeit auszusprechen; es ist hiervon auch in der Folge bis zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abgerückt. Davon abgesehen kann die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33 m.w.N.).

d) Das gegen die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung Vorgebrachte führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der von ihm angenommenen Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird lediglich (teilweise) die Begründung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben und bemerkt, „augenscheinlich hat das Verwaltungsgericht hierbei keine eigene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, sondern die Argumentation der Behörde übernommen“.

bb) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem finanziellen Schaden des Antragstellers auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt aus: „Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzugsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat“ (UA S. 14). Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Wertung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage nutzt, das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen hat (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 307 m.w.N. zur Nutzungsuntersagung);

cc) Soweit eingewandt wird, „der Stress für die Tiere“ werde vom Verwaltungsgericht „weggewischt“, ist nicht dargelegt, dass der Umstallung der Tiere ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehe, dem vom Antragsteller durch geeignete stressmindernde Maßnahmen schlechterdings nicht begegnet werden könnte.

dd) Das Vorbringen, die Geräuschimmissionen könnten mit „einfachsten Mitteln“ vermindert werden, führt nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung hin. Der Antragsteller hat es als Bauherr selbst in der Hand, solche Mittel in einem Bauantrag zu bezeichnen und nachzuweisen, dass sie auch wirksam sind. Steht - wie hier - die Entscheidung über den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen einer formell illegal aufgenommenen Nutzung im Raum, sind weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, für den Bauherrn in Betracht kommende Lärmminderungsmaßnahmen ggf. einschließlich verschiedener Nutzungsvarianten zu finden und diese daraufhin lärmtechnisch zu untersuchen, ob sie - einen entsprechenden Bauantrag unterstellt - zur Genehmigungsfähigkeit der formell illegal aufgenommenen Nutzung führen können. Von einer „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit kann in einem derartigen Fall ohnehin nicht die Rede sein.

3. Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung als solche wurden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1,§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die fristgerechten Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass schon ein formeller Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht für eine Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausreichend ist. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt, denn dieser Frage kommt nur bei der Beurteilung des von einer Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – BRS 56 Nr. 85) oder für die Abgrenzung einer unselbständigen Nachtragsgenehmigung von einer „neuen“ Baugenehmigung Bedeutung zu. Ein die Anordnung der Einstellung der (Bau-)Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2017, Art. 75 Rn. 58). Das ist hier der Fall. Denn der Kläger bestimmt mit seinem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.1980 – IV C 99.77 – BRS 36 Nr. 158). Daran gemessen war Prämisse des Vorhabens und damit Grundlage der Baugenehmigungen vom 24. März 2010 die Errichtung von drei Reihenhäusern. Bei dem auf Veranlassung des Klägers erfolgten Verzicht auf den Rücksprung zwischen dem Reihenmittelhaus und dem östlichen Reiheneckhaus, der abweichenden Ausführung der Fenster und des Eingangs zum Reihenmittelhaus, der abweichenden Raumgestaltung im Erdgeschoss und Obergeschoss der Reihenhäuser sowie der fehlenden geschlossenen Trennwände im Kellergeschoss und im Dachgeschoss handelt es sich um Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es stehe in Frage, ob das Gesamtobjekt überhaupt noch als Reihenhauskomplex qualifiziert werden könne, da im Keller- und im Dachgeschoss keine durchgängig geschlossenen Wände vorhanden seien, ist nicht zu beanstanden. Die vorstehend aufgeführten Abweichungen sind in der Gesamtbetrachtung erheblich und führen dazu, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.

Diese gerichtliche Tatsachenfeststellung wird auch nicht ansatzweise dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger behauptet, die technischen und baulichen Voraussetzungen für die Schließung der offenen Bereiche lägen vor und die Schließung würde vor der Fertigstellung der Reihenhäuser noch erfolgen. Auch durch provisorische Bauarbeiten kann von den genehmigten Bauunterlagen abgewichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 – 1 ZB 14.2447 – juris Rn. 3). Angesichts der zentralen Funktion einer Trennwand bei Reihenhäusern erscheint es nicht plausibel, dass die Ausführung der Trennwände im Kellergeschoss und die gänzlich fehlenden Trennwände im Dachgeschoss (nur) einer Erleichterung der Bauarbeiten geschuldet sein sollen.

Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung sei im vorliegenden Fall auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO möglich. Zwar erfährt der Grundsatz, dass sich die Genehmigungspflicht eines Bauvorhabens auch auf dessen ggf. verfahrensfreie Teile erstreckt, insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Bauteile auch während der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens verfahrensfrei errichtet oder geändert werden können, ohne dass hierfür ein Antrag für eine Änderungsgenehmigung erforderlich wäre. Ob eine so große Anzahl von Änderungen wie im vorliegenden Fall (noch) von der vorgenannten Vorschrift umfasst werden, kann dahingestellt bleiben. Denn anders als in der vom Kläger aufgeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016 (2 CS 16.467), die sich auf den Einbau von Dachflächenfenstern (Buchst. d) bezieht, werden die Außenmauern – wie hier die nunmehr durchgehende südliche Außenwand und damit die Vergrößerung des Gebäudekomplexes – von der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und b BayBO nicht erfasst. Dazu verhält der Kläger sich nicht. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Änderung des Gebäudekomplexes bauplanungsrechtlich zulässig ist oder in der näheren Umgebung üblich sein sollte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht soweit der Kläger einwendet, die ohne vorherige Anhörung erfolgte Baueinstellung sei angesichts der ursprünglichen Genehmigungsfreistellung und der weiterhin bestehenden Übereinstimmung des Vorhabens mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan ermessensfehlerhaft. Denn ungeachtet dessen, dass auf eine Anhörung in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden kann, hatte der Kläger im Klageverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Angesichts der vorstehend dargestellten erheblichen Abweichungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Grundstücksteilung – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – noch nicht vollständig erfolgt war. Im Hinblick auf die auf seine Veranlassung erteilten Baugenehmigungen für den Reihenhauskomplex kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Kläger für die streitgegenständlichen erheblichen Abweichungen ein (erneutes) Genehmigungsfreistellungsverfahren in Anspruch nehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 – 2 CS 93.1157 – BayVBl 1994, 631). Daran gemessen liegen keine besonderen Gründe vor, um eine andere Entscheidung als die Baueinstellung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – BVerwGE 105, 55; BayVGH, B.v. 2.8.2000 – 1 ZB 97.2669 – juris Rn. 5 zum sog. intendierten Ermessen bei der Einstellung von Bauarbeiten). Der Baueinstellung steht auch nicht entgegen, dass die Stahlbetonstützen bereits im Jahr 2010 errichtet wurden, auf dem Dach eine Solaranlage installiert wurde und dies bis zur Baueinstellung unbeanstandet geblieben ist. Eine Baueinstellung, die – wie vorliegend – wegen einer veränderten Sachlage erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Baukontrolle vom 21. Dezember 2015), ist demgegenüber nicht zu beanstanden.

Der Baueinstellung steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zu verbuchen hat. Es ist dem Bauherrn zuzumuten, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten, bis die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2000 – 2 ZS 00.371 – juris Rn. 6). Er muss durch die Vorlage von Unterlagen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sein Vorhaben den formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts entspricht.

Schließlich sind die Ausführungen des Klägers, dem Verwaltungsgericht hätten zahlreiche Unterlagen vorgelegen, die ihm unbekannt gewesen seien, insbesondere der Vermerk über die Baukontrolle im Dezember 2015, ungeachtet einer ausreichenden Darlegung weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, noch kann darin ein möglicher Verfahrensmangel gesehen werden. Der Kläger hätte jederzeit im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht nehmen können. Es bestand ausreichend Gelegenheit, den Vermerk über die Baukontrolle in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu sichten und ggf. einen Antrag auf Schriftsatzfrist zu stellen. Dies ist ausweislich der Niederschrift vom 12. Mai 2016 nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.