Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Vorganggelände“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend dringend geboten.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Denn die in Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13 und B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 55 f., B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - juris Rn. 12, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 30 f.). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 13).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht. Er enthält zwar in Teil B der textlichen Festsetzungen zu den Immissionskontingenten (LEK) nach DIN 45691 und weist dort darauf hin, dass die Prüfung deren Einhaltung nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 erfolgt. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde darauf, dass diese DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten wird. Auch die Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält keinen solchen Hinweis (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56 m. w. N.).

2. Aus Sicht des Senats besteht Anlass auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken im Hinblick auf die festgesetzte Verkehrserschließung des Plangebiets hinzuweisen, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich eventueller weiterer Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans vermitteln sollten bzw. könnten:

Zwar findet die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ zum Plangebiet von der A... Straße/St ... aus eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. Nr. 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV). Danach sind Festsetzungen über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen ausdrücklich zugelassen, und zwar einerseits - positiv - durch die Art und Lage des vorgeschriebenen Anschlusses sowie andererseits - negativ - durch die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt. Hier hat der Antragsgegner nur von der positiven Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ Gebrauch gemacht. Diese positive Festsetzung legt die Annahme nahe, dass keine weitere Zufahrt zum Plangebiet erfolgen darf und mit dem Gebot zugleich eine Ausschlusswirkung verbunden sein soll. Allerdings gilt diese Beschränkung nach den textlichen Festsetzungen ausschließlich entlang der St .... Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus, dessen nördlicher Teil in der Planzeichnung ausdrücklich als Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde, nicht ausgeschlossen wird, zumal dort keine Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt erfolgt ist. Dieses Ergebnis steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen zur Verkehrserschließung des Plangebiets in Nr. 2.2 der Begründung des Bebauungsplans, wo davon ausgegangen wird, dass im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass „in einem beschränkten Einfahrtsbereich an der St ... eine (einzige) zentrale Zufahrt möglich ist“. Auch in den Abwägungsvorschlägen für die Sitzung des Gemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015, in dem der streitgegenständliche Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, wird in Auseinandersetzung mit den Einwendungen, insbesondere auch der Antragsteller, darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nur eine zentrale Zufahrt von der A... Straße/St ... aus zulässt. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Zulassung einer weiteren Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus mit den Planungszielen des Antragsgegners in Einklang steht und von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, woraus sich ein Abwägungsfehler ergeben würde (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 25 m. w. N.).

3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, sind beim Landratsamt bereits Bauanträge zur Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans eingereicht worden. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen könnten insbesondere auch im Hinblick auf die Verkehrserschließung des Plangebiets vollendete Tatsachen entstehen, die den von den Antragstellern nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die beantragten Baugenehmigungen im Hinblick auf diese Verkehrserschließung mit Erfolg angefochten werden oder die durch die Umsetzung des Bebauungsplans geschaffene Verkehrssituation auf der St ... und insbesondere dem B...weg im Nachhinein mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß beschränkt werden könnte. Mangels Festlegung von Details der inneren Erschließung des Plangebiets kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in den gegen die jeweilige Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen können, was zur (vorläufigen Wahrung) ihrer Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25). Eine solche Situation erfordert den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel vom Antragsgegner in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 NE 15.377

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 1 NE 14.1548

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegner

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2303 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Änderung eines Bebauungsplans;
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2017 - 9 NE 16.536

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt. Gründe I. Der Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nummer 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“. Dieser Bebauungsplan wurde von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 5. April 2011 als Satzung beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, in dem sich die Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, die Märkte Dombühl und Schopfloch sowie die Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz zur Ausweisung eines Industrie- und Gewerbeparks zusammengeschlossen haben. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von großflächigen Industrie- und Logistikbetrieben mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Raum Westmittelfranken geschaffen werden. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Feuchtwangen/Crailsheim und umfasst eine Fläche von ca. 81 Hektar. Als Art der Nutzung ist ein „Sonstiges Sondergebiet“ im Sinn des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ festgesetzt. Der Mindestflächenbedarf wird auf fünf Hektar festgesetzt. Das Plangebiet wurde mittels Emissionskontingenten gegliedert. In Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„9. Immissionsschutz

Vom Baugebiet dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 6, der BAB 7 und der Kr AN 4 - neu beeinträchtigen können.

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5

….

Bis zur Fertigstellung der nach der Schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ vom 20.07.2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 dürfen im Plangebiet nur solche gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.“

Für die innere Erschließung des Plangebiets sind drei Stichstraßen geplant, die an die geplante Kreisstraße AN 4 - neu anschließen sollen. Diese Kreisstraße, die außerhalb des Plangebiets liegt, ist Gegenstand des Bebauungsplans Nummer 3 des Antragsgegners „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“, der von der Verbandsversammlung des Antragsgegners ebenfalls am 5. April 2011 beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und bekannt gemacht wurde. Auch gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragssteller Normenkontrollklagen (8 N 11.1291 u. a.) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller zu 1 ist ein landesweit tätiger Umweltverband und eine anerkannte Umweltvereinigung. Er ist außerdem Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 gelegenen Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Plangebiet liegen, sowie Eigentümer mehrerer Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau, das derzeit als Wiese genutzt wird, und Pächter des ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 2291 Gemarkung Wörnitz im Plangebiet. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines Hofgrundstücks auf den FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebiets.

Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 sowie im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 17. März 2011 Einwendungen unter anderem auch gegen die Planung durch den Bebauungsplan Nummer 2 erhoben. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben auch der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, der Antragsteller zu 3 mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und der Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller zu 4 hat zudem im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 16. März 2011 Einwendungen erhoben. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat sich mit den Einwendungen der Antragssteller in ihren öffentlichen Sitzungen vom 26./27. Oktober 2010, vom 7./8. Februar 2011 sowie vom 5. April 2011 befasst.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 30. Mai 2011 machen die Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das grundgesetzliche Zitiergebot, weil teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen werde. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sowie die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Wörnitz und der Stadt Feuchtwangen seien unwirksam, weil der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands nicht eindeutig geregelt sei und dem Antragsgegner durch § 4 der Satzung alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines Industrie- und Gewerbeparks stehenden hoheitlichen Aufgaben übertragen worden seien.

Dem Bebauungsplan fehle es mangels Erforderlichkeit an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Nachfrage nach den hier ausgewiesenen Industrieflächen und Flächen für Logistik bestehe. Die Planung gründe sich deshalb auf nicht mehr als die bloße Vermutung oder Hoffnung, dass Interessenten für die Baugebiete gefunden werden könnten. In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befänden sich bereits mehrere hundert Hektar ausgewiesene und zum Teil auch erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen. Es seien auch nicht die tatsächlichen und bereits konkretisierten Planungsabsichten des Antragsgegners zur Grundlage des Bebauungsplans gemacht worden, weil der Antragsgegner nach seinem Gesamtkonzept letztlich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 250 Hektar schaffen wolle. Die Festsetzung eines Sondergebiets genüge nicht den Anforderungen des § 11 BauNVO. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Bebauungsplan Nr. 3 begründe dessen fehlende Erforderlichkeit auch die fehlende Planrechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 2.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er in Widerspruch zu mehreren Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans der Region Westmittelfranken, vor allem zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Anbindung an Siedlungsstrukturen und zur Erholung stehe. Angesichts der tatsächlichen Planung des Antragsgegners hätte ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens und wegen des fehlenden Bedarfs gewährleiste der Bebauungsplan keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und genüge nicht den allgemeinen Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten des § 1 Abs. 5 BauGB.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung durch die fehlerhafte Festlegung des Planumgriffs missachtet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit dem Bebauungsplan Nr. 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene „künstliche“ Aufspaltung des Vorhabens in zwei Bebauungsplane verbiete. Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Gewässers Bräuning fehle es an einer eigenständigen Abwägungsentscheidung durch den Antragsgegner. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer hundert Hektar ausgewiesener und zum Teil erschlossener Industrie- und Gewerbeflächen in den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners und in der Region habe der Antragsgegner sich aufdrängende Alternativen missachtet und gleichzeitig das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB verletzt. Die Bedürfnisse der Bevölkerung nach Erholung seien ebenfalls nicht in abwägungsfehlerfreier Art und Weise berücksichtigt worden. Missachtet worden seien in der Abwägung zudem die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (Geländeoberkante max. 30,0 m) werde eine einschneidende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt.

Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 4 BauGB, weil bei seiner Aufstellung die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten sowie des Biotop-Artenschutzes missachtet worden seien. Es werde insoweit auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben verwiesen. Die Planung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 ff. BNatSchG. Der Umweltbericht sei zum Teil nicht nachvollziehbar, wobei auch insoweit auf die Ausführungen in den Einwendungsschreiben verwiesen werde. Zwischen den Ausgleichsflächen und dem Eingriffsort bestehe keinerlei räumlicher und funktionaler Zusammenhang, wie er naturschutzrechtlich erforderlich sei. Die Schutzgüter Wasser und Boden seien fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere verliere der Boden durch die Versiegelung und Überbauung in Teilen seine Funktionen im Naturhaushalt. Die geplante Wasserrückhaltung werde den örtlichen Erfordernissen insbesondere im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht gerecht. Die vorgesehenen kostenintensiven Baumaßnahmen zur Gewährleistung der Niederschlagsentwässerung durch die Regenrückhaltebecken stellten einen gravierenden Standortnachteil dar.

Die Verkehrsuntersuchung der Firma M. vom 9. Juni 2010 zur Beurteilung der Frage, welche Verkehrsbelastungen vom geplanten Sondergebiet ausgehen würden, sei methodisch fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Gleiches gelte für das „Gutachten Logistikstandort InterFranken, Stand November 2010“ der Firma F... Über eine feste Anbindung an Straße und Schiene verfüge das Sondergebiet derzeit nicht, insbesondere bestehe noch kein direkter Autobahnanschluss. Zweifelhaft sei, ob der zugrunde gelegte Bedarf an weiteren Logistikarbeitsplätzen vorhanden sei und damit das angenommene Entwicklungspotenzial bestehe. Insbesondere sei der zugrunde gelegte Ansatz von dreißig LKW pro ha Bruttobaulandfläche nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit der doppelten Zahl von Fahrzeugbewegungen in Höhe von 60 LKW pro ha Bruttobaulandfläche zu rechnen. Die Verkehrsprognose lege ihrer Bewertung die Nordumfahrung der St 2222 zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese erst in der Planung mit ungewissem Ausgang befinde. Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiere auch die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 20. Juli 2010, weil das zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt sei. Hinsichtlich der ergänzenden Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der in Oberampfrach zu erwartenden Verkehrslärmbelastung liege ein weiterer Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung der Normenkontrollanträge der Antragsteller wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011, vom 1. Oktober 2012, vom 13. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers zu 4, dessen Grundstücke sich nicht im Plangebiet befänden, sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller zu 3 sei zwar antragsbefugt, aber mit seinem Vorbringen präkludiert, weil sich aus der Sammeleinwendung des „Bürgerforums Wörnitztal mit Zukunft - Allianz für eine lebenswerte Heimat e.V.“ vom 4. Oktober 2010, an der er sich beteiligt habe, nicht einmal eine Andeutung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Betroffenheit durch die angegriffene Planung ergebe. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei nach diesem Gesetz nur insoweit gegeben, als die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sei er nicht antragsbefugt.

Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 1 als einer anerkannten Umweltvereinigung löse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abweichend von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bebauungsplans aus. Eine Anwendung des Zitiergebots aus Art. 80 Abs. 1 GG auf Satzungen des BauGB scheide aus. Zweckvereinbarung und Verbandssatzung verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen verletzt. Für die Erforderlichkeit einer Planung sei eine konkrete Nachfrage nicht zu verlangen. Es genüge, wenn der Plan bei vernünftiger Betrachtung geboten sei und wenn bei vorausschauender Betrachtung der Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden könne, was von der planerischen Konzeption des Plangebers abhänge. Mit dem Ziel der Bündelung der Gewerbeplanung im Verbandsgebiet bestehe ein vernünftiger Anlass zur Planung. Nach den im Vorfeld der Planung durchgeführten Marktuntersuchungen empfehle sich für den Standort West-mittelfranken die Ansiedlung von Logistikbetrieben. Die von den Antragstellern aufgeführten anderen verfügbaren Gewerbeflächen wiesen in ihren Merkmalen relevante Unterschiede zur Konzeption des Antragsgegners vor allem hinsichtlich der nicht entsprechenden Grundstücksgrößen für die Bedürfnisse von großen Logistikbetrieben auf.

Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 3 bestehe nicht. Das Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 2 werde zwar durch die Planung der Kreisstraße AN 4 - neu gefördert und erfahre hierdurch eine verbesserte Anbindung an das Straßennetz. Gleichwohl sei das Plangebiet auch ohne die neue Kreisstraße - wenn auch nicht optimal - an das Straßennetz angebunden. Da der Bebauungsplan Nr. 3 der Neuordnung des Kreisstraßennetzes diene, sei diese Planung auch selbstständig gerechtfertigt, selbst wenn das Sondergebiet nicht oder später oder in anderer Form verwirklicht werde. Es sei bauleitplanerisch nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Städtebauprojekte zeitnah parallel, aber in selbstständigen Planungen verwirklicht würden und deshalb auch in einer inhaltlichen Abstimmung und Ergänzung zueinander stünden. Der in der Zukunft mögliche und angestrebte Autobahnanschluss sei nicht das tragende Element der Planung. Allein durch das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar werde ein solcher nicht erforderlich. Eine Täuschung über die wahren Planungsabsichten sei nicht erfolgt. Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 2 sei lediglich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar, weil es für ein größeres Plangebiet derzeit an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei nicht zu beanstanden, weil die gewollte Nutzung im Plangebiet wesentlich von den Zwecksetzungen für die Regelplangebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO abweiche.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, wie sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Mittelfranken ergebe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans Westmittelfranken die ausreichende Zielqualität im Sinne einer abschließend abgewogenen Vorgabe erfüllen würden. Zudem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den von den Antragstellern angeführten landesplanerischen Regelungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit dem Vogelschutz seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Es sei weder erforderlich noch geboten, die Untersuchungen auf solche Arten auszudehnen, die im konkreten Planbereich weder nachgewiesen noch konkret zu vermuten seien. Da das Plangebiet nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten FFH-Gebiets liege, finde die Eingriffsverträglichkeitsprüfung nur statt, soweit sich Auswirkungen auf solche Gebiete aufdrängen würden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG würden in der Bauleitplanung nicht unmittelbar gelten, sondern fänden nur über § 1a Abs. 3 BauGB Anwendung und seien im Grundsatz der planerischen Abwägung unterworfen. Die Verlegung der Bräuning und alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte seien Inhalt eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Plangeber zu Recht auf die bereits bestehende Vorbelastung des Gebiets hingewiesen.

Der Bebauungsplan sei auch nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt abwägungsfehlerhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welchen Einwand die Antragsteller gegen die Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 als Grundlage der prognostizierten Verkehrsauswirkungen und der Verkehrslärmimmissionsprognose vorbringen wollten. Soweit die Antragsteller einzelne Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung in Zweifel ziehen würden, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsprognose wäre es schon nicht erforderlich gewesen, die Lärmauswirkungen auf diejenigen Straßen aufzunehmen, die vom Planungsvorhaben selbst nicht durch einen Ausbau oder eine grundlegende Funktionsänderung betroffen seien. Es sei aber vorgesehen, bis zur Verwirklichung von verkehrslenkenden Maßnahmen oder der Schaffung von Ortsumgehungen den Ausbau des Sondergebiets zeitlich zu staffeln. Hierfür sei das gewählte Instrument einer Bedingung sachgerecht und geeignet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Anträge ebenfalls für unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Vielmehr werde damit ein schlüssiges Konzept verfolgt, das auch zeitnah verwirklicht werden könne. Wie anhand der Planungsunterlagen erkennbar sei, habe sich der Antragsgegner mit dem Bedarf an Gewerbeflächen für großflächige Industrie- und Logistikbetriebe auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets komme es bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Abweichung zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO vorliege, auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die der Antragsgegner vorgenommen habe.

Die Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 3 seien getrennt voneinander zu prüfen, weil aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen nicht stets in einem einzigen Bebauungsplan zusammengefasst werden müssten. Vielmehr seien sowohl Planungen in räumlichen Abschnitten als auch Teilplanungen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Insbesondere habe sich der Antragsgegner bei der Planung mit dem Flächenverbrauch sowie der nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt. Mit den Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Schutz von Natura 2000-Gebieten habe sich der Antragsgegner ebenfalls bereits im Planungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgeblichen Belange abgewogen. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da dieses eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe. In einem Bebauungsplan könnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch textliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz getroffen werden, wonach bauliche Anlagen erst nach Errichtung bestimmter schallschützender Maßnahmen zulässig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23/12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 2 und 3 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Das Grundstück FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau des Antragstellers zu 3 liegt ebenfalls im Plangebiet. Die Antragsteller wenden sich unter anderem gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Grundstücke.

b) Der Antragsteller zu 4 ist als Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach antragsbefugt, weil er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann. Auch insoweit reicht es für seine Antragsbefugnis aus, dass er als mittelbar Betroffener Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Der Antragsteller beruft sich hier unter anderem auf eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs mit einer unzumutbaren Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung auf der Kreisstraße AN 4 - alt durch die Ansiedlung von Industrie- und Logistikbetrieben im Plangebiet, von denen er als Anlieger an dieser Kreisstraße betroffen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das betroffene Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten, es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 4 antragsbefugt. Nach der Bebauungsplanbegründung (S. 68) ist auf der AN 4 im Bereich Oberampfrach und damit im Bereich seines Anwesens bei voller Ausbaustufe des geplanten Sondergebiets ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Lkw/Tag zu erwarten. Dabei beträgt die dortige planbedingte Erhöhung der Lkw-Verkehrsbelastung nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 1.200 Lkw/Tag. Es steht damit außer Frage, dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 4 nicht als geringfügig anzusehen und damit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Eine fehlerhafte Behandlung dieses erheblichen privaten Belangs des Antragstellers zu 4 erscheint hier auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Ob die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich dieses Belangs im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, ist nicht im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern erst bei der Begründetheitsprüfung des Normenkontrollantrags zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O.).

c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ergibt sich sowohl aus seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau als auch aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung.

aa) Das Grundstück FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau liegt zwar nicht im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers zu 1, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Neubau der Kreisstraße AN 4 - neu als Haupterschließungsstraße des im hier angefochtenen Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Sondergebiets verschont zu bleiben, ist aber ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung dieses Gebiets zu berücksichtigen war.

Auch dem Plannachbarn steht gegenüber dem Plangeber ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/10 - BVerwGE 140, 41 - juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und den dadurch ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 für die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung eines Sondergebiets, steht, die planerischen Grundlagen für die Beeinträchtigung des Grundstücks aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die Kreisstrasse AN 4 - neu rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Antragstellers zu 1 unmittelbar ausgestaltet. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Plangeber grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen (regelmäßig späteren) Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Eine Ausnahme davon wird allerdings dann als geboten anerkannt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts des Plangebers ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck seiner planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den der Plangeber erkennbar abstellt und der Grundlage seiner Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht des Plangebers bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss der Plangeber konsequenterweise die sich daraus im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 a. a. O. juris Rn. 22).

Hier ist hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ und dem Bebauungsplan Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners das Kriterium eines solchen engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt. Wie sich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 entnehmen lässt, stellt der Antragsgegner in seinem Verkehrskonzept für das Sondergebiet unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 vor allem darauf ab, dass die Kreisstraße AN 4 - neu als Ersatzmaßnahme für die bisherigen Kreisstraßen AN 4 und AN 5 die stärkste Verkehrsbelastung, insbesondere mit Schwerlastverkehr, erfahren wird und die Erreichbarkeit des Sondergebiets, insbesondere aus Richtung Norden und Osten sicherstellt, ohne dass Ortschaften zu durchfahren sind (vgl. S. 54 ff.). Auch in der schalltechnischen Abschätzung zum Bebauungsplan Nr. 2 des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 wird die gesamte Kreisstraße AN 4 einschließlich des geplanten Neubaus bei der Abschätzung mitberücksichtigt, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der anliegenden Bebauung eingehalten werden und dazu auf die schalltechnische Untersuchung „Kreisstraße Kr AN 4 - neu - Neubau von der St 2419 bis zur BAB 7-Brücke über die AN 4“ vom 20. Juli 2010 durch das selbe Büro verwiesen. Daraus wird deutlich, dass eine funktionsfähige Verkehrserschließung des Sondergebiets durch die Kreisstraße AN 4 - neu Grundlage der Abwägung des Antragsgegners war.

Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes „Sperrgrundstück“ handelt, dessen Erwerb ausschließlich zur Bekämpfung der abgelehnten Planung und nicht wenigstens auch zur Ausübung sonstiger Eigentümerbefugnisse erfolgt ist. Dass dem Antragsteller zu 1 lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt hinausläuft, lässt sich dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Grundstücksüberlassungsvertrag vom 28. November 2007 nicht entnehmen. Dem Antragsteller zu 1 ist dadurch vollumfänglich Eigentum übertragen worden. Es ist auch anhand der konkreten Umstände nicht ohne Weiteres erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1 an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 9 A 6/10 - juris Rn. 13). Der Grundstücksüberlassungsvertrag wurde bereits drei Jahre vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 abgeschlossen. Ein von Anfang an fehlendes Gebrauchsinteresse des Antragstellers zu 1 und eine ausschließliche Verhinderungsmotivation bezüglich der abgelehnten Planung ergibt sich auch nicht aus dahingehenden Erklärungen des Antragstellers zu 1 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE, 131, 274/286 - juris Rn. 42).

bb) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller zu 1 ist unbestritten eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Erfasst sind davon insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HalbsUVPGUVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Die Planung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf mit einer Gesamtgröße von 81 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,8 unterliegt nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) der UVP-Pflicht („Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr“). Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

a) Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bd. V. S. 2917 ff. der Aufstellungsakten) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 17. März 2011 (Bd. XIII, S. 8597 ff.) umfangreiche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er im Normenkontrollverfahren wiederholt.

b) Der Antragsteller zu 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 (Bd. X, S. 6661 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben. Dass diese Einwendungen auf den Verkehrslärm und den Feinstaub beschränkt waren, führt nicht zur Präklusion der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobenen weiteren Einwendungen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO („nur“) kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorgebracht hat. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss ein Betroffener zwar grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offenhalten möchte (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2014 - 4 C N 1/13 - juris Rn. 14). Hier betrafen die Ergänzungen aber gerade nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2 im Plangebiet, sondern bezogen sich auf Festsetzungen zum Lärmschutz im Bereich Oberampfrach und das Monitoring im Umweltbericht. Insoweit kann aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Abwehrwille des Antragstellers zu 2, der im Rahmen der vorhergehenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, auch gegen die geänderte Planung fortbesteht, die seine bisherigen Einwendungen unberührt gelassen hat.

Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bd. VI, S. 4297 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls Einwendungen erhoben hat.

c) Auch die vom Antragsteller zu 4 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bd. XIII, S. 8361 ff.) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bd. XIII, S. 8610 ff.) erhobenen Einwendungen genügen den Anforderungen, die § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 HalbsBauGBauGB an eine „Einwendung“ stellen. Denn der Antragsteller weist im Schreiben vom 20. Dezember 2010 unter Nr. XIV (Bd. XIII, S. 8408 f.) zusätzlich zu den vorherigen allgemeinen Einwendungen „ganz persönlich“ noch auf Beeinträchtigungen seiner Rechte durch den angefochtenen Bebauungsplan hin. Er schildert dort unter anderem die befürchtete weitere Einschränkung der Lebensqualität wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch den zusätzlichen Schwerlastverkehr auf der AN 4 als Zubringer zum geplanten Industriegebiet neben der bereits bestehenden Lärmbelastung durch die nahe Bahnlinie Stuttgart-Nürnberg und die Autobahn A 6. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB brauchte er als Einwendungsführer nicht seine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

B. Die Anträge sind auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 ergibt sich der Maßstab der Begründetheitsprüfung aus dieser allgemeinen Regelung und nicht aus der abweichenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil er sich hier nicht nur auf seine Stellung als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung berufen kann, sondern auch auf sein abwägungsrelevantes Grundeigentum.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, dass die Prüfung der Einhaltung der dort angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Abschnitt 5 erfolgt, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 9). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 11). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 a. a. O. Rn. 9 und 12; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 31; U. v. 4.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris Rn. 71; Hess VGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12 N - juris Rn. 59 f., m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat weder in der Bekanntmachung vom 13. April 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Stand: Dezember 2006“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

a) Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ im Sinne des § 11 BauNVO fest; der Mindestflächenbedarf wird auf 5 ha festgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier indes nicht erfüllt. Zudem ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs nicht hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht zur Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung des Plangebers durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgesetzte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10; B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 10).

Hier unterscheidet sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf nicht wesentlich von der abstrakten Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets wird in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 9). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 20). Wie sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind alle Arten von Gewerbebetrieben zulässig; der Begriff des Industriebetriebs ist der BauNVO unbekannt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 9 Rn. 6).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan und dem Vorbringen des Antragsgegners entspricht es seiner Planungsabsicht, mit entsprechender baulicher Flexibilität Gewerbebetriebe mit besonders großem Flächenbedarf zu ermöglichen. Vorrangig solle solches Gewerbe angesiedelt werden, welches verkehrliche Ansprüche stelle (z. B. Logistikbetriebe). Damit werde eine Charakterisierung der Gebietsnutzung vorgegeben und gewinne das Plangebiet das Gepräge einer gewerblichen Monokulturlandschaft, die sich einengend von der Zwecksetzung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheide. Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

Die „Großflächigkeit“ der Gewerbeansiedlung allein kann aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zu einem Industriegebiet begründen, weil dort ohne weiteres auch großflächige Industrie- und Logistikbetriebe rechtlich zulässig sind. Zulässig sind in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch Tankstellen, die nach § 1 der textlichen Festsetzungen ebenfalls im hier festgesetzten Sondergebiet als Nutzungsart zugelassen werden. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass Industriegebiete tatsächlich die Standorte für großflächige und flächenintensive Gewerbebetriebe sind, wenn sich auch daraus keine Einschränkungen gegenüber anderen Gewerbebetrieben im Industriegebiet ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 BauNVO Rn. 8). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das hier festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets wesentlich abhebt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10). Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Begriffs des „Industriebetriebs“ dafür spricht, dass im festgesetzten Sondergebiet entsprechend der Gebietsbezeichnung des § 9 BauNVO nur erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig sind. Eine Fokussierung auf Logistikbetriebe, die dem Sondergebiet durch ihre gebündelte Zusammenfassung innerhalb des Plangebiets eine entsprechende einseitige Nutzungsstruktur vermitteln könnte, ist gerade nicht erfolgt.

bb) Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs von 5 ha im Sondergebiet ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 14). Danach kann hier zwar kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Willen des Normgebers im Sondergebiet nur großflächige Industrie- und Logistikbetriebe zugelassen werden sollen. Eine Mindestgröße der Betriebe, worauf z. B. auch im Landesplanungsrecht abgestellt wird (vgl. 3.3 der Anlage 1 zu § 1 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP 2013), ist jedoch nicht festgesetzt. Dass ein Mindestflächenbedarf eines Betriebs mit einer Mindestgröße gleichgesetzt werden kann, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Während die festgesetzte Mindestgröße eines Betriebs bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bauantrags feststehen muss, kann demgegenüber ein über 5 ha hinausgehender Flächenbedarf eines Betriebs auch erst in der Zukunft entstehen. Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein solcher Betrieb im Sondergebiet zulässig ist. Nicht ersichtlich ist zudem, ob sich der Mindestflächenbedarf auf die Grundstücksfläche insgesamt oder nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht.

b) Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.

aa) Nach Nr. 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen im Plangebiet bis zur Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße KR AN 4 - neu“ vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 nur solche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll mit dieser Festsetzung einer aufschiebenden Bedingung erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Plangebiet so gesteuert wird, dass vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 das induzierte durchschnittliche Verkehrsaufkommen an Lkw/24h so begrenzt wird, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Zugleich bleibe möglich, dass auf jedem Plangrundstück auch vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 eine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, soweit durch Einzelnachweis sichergestellt werde, dass das Gesamtverkehrsaufkommen aller bestehenden bzw. genehmigten Betriebe unterhalb der Schwelle bleibe, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV führen würde.

(1) Unklar bleibt bei dieser Festsetzung bereits, ob und welchen unterschiedlichen Regelungsgehalt beide Sätze aufweisen. Satz 1 stellt darauf ab, dass bis zur Fertigstellung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen nur solche gewerblichen Nutzungen im Sondergebiet zugelassen werden dürfen, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach bis maximal 1.125 Kfz normal werktäglicher Gesamtverkehr mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr erhöhen. Diese Bedingung mag zwar unter Heranziehung der Planbegründung dahingehend auslegungsfähig sein, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - nicht auf eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens „bis“ zum Erreichen einer maximalen Anzahl von Kfz- bzw. Lkw-Fahrten ankommt, sondern auf eine „durch“ das Plangebiet verursachte Erhöhung um die dort genannte maximale Anzahl von Pkw- bzw. Lkw-Fahrten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Festsetzung ohne Kenntnis des aktuell vorhandenen Verkehrsaufkommens und ohne den Nachweis des durch den jeweiligen Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens geprüft werden kann. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 2 der Festsetzung „davon abweichend“ Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden dürfen, wenn der Einzelnachweis geführt wird, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das festgesetzte maximale Verkehrsaufkommen nicht übersteigt.

(2) Die Abwägung hinsichtlich der festgesetzten Bedingung bleibt defizitär. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Gegenstand einer solchen Festsetzung kann die Gesamtheit der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein. Soweit durch Festsetzung eines Sondergebiets die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und Anlagen festgesetzt wird, kann die Festsetzung auch darauf bezogen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 Rn. 240h).

Unabhängig von der Frage, ob hier städtebaulich relevante Umstände für eine aufschiebende Bedingung und ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen, unterliegt eine Bedingung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderer Weise den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 241 c). Bei der Festsetzung einer solchen aufschiebenden Bedingung muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung besonders beachten, dass einerseits die geplante Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung zulässig ist, andererseits die Festsetzungen des Bebauungsplans jeder anderen als der festgesetzten Nutzung entgegenstehen und für die betroffenen Grundstückseigentümer eine faktische Bausperre begründen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner unter hinreichender Beachtung der objektiv gegebenen Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran hat, das erst künftig - aufschiebend bedingt - wirksam werdende Bau- oder Nutzungsrecht vorzeitig verbindlich festzusetzen. Begründungsbedürftig ist zudem, warum nicht ohne Abstriche an dem städtebaulich motivierten Planziel schlicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans verschoben und der Eintritt der Bedingung abgewartet werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur zwei Betriebe im Sondergebiet angesiedelt werden können, wenn man die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 für das Sondergebiet enthaltenen Annahmen für den Lkw-Verkehr (30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche und eine Verkehrsverteilung von jeweils 50% nach Westen und Osten) zugrunde legt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die (niedrige) Anzahl der angesetzten Lkw-Fahrten in dieser Untersuchung auf der Annahme beruht, dass nur Betriebe mit höherwertigen Logistik-Aufgaben und Industriebetriebe angesiedelt werden sollen. Wie die Antragsteller zu Recht vorbringen, lässt sich aber eine Ansiedlung von solchen Logistikbetrieben - ungeachtet der Unbestimmtheit des Begriffs „höherwertige Logistik-Aufgaben“ - jedenfalls nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich steuern. Den Aufstellungsakten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner diese Aspekte bei seiner Abwägung berücksichtigt hat. Wenn demgegenüber nur Industriebetriebe mit einer geringeren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche angesiedelt werden würden, würde dies aber der Intention der Schaffung gerade eines Logistikparks, die dem Bebauungsplan nach seiner Begründung zugrunde legt, widersprechen.

Im Übrigen ist umstritten, ob der Eintritt der Bedingung vom Eigentümer in gewissem Umfang beeinflussbar sein muss (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 128 und 129). Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob der Plangeber den Eintritt oder Nichteintritt des betreffenden Umstands selbst hinreichend beeinflussen kann (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 168). Hier beruht der maßgebliche Umstand - die Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 - aber auf der Handlung des Landkreises Ansbach als Straßenbaulastträger und damit eines Dritten.

bb) Hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmzunahme an verschiedenen „Brennpunkten“ außerhalb der Kreisstraße AN 4 hat der Antragsgegner die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung gemacht. Mit dieser Abschätzung sollen diejenigen Fälle außerhalb der gesamten Kreisstraße AN 4 identifiziert werden, bei denen es zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen als „äußere Folge“ des Bebauungsplans kommt. Abgestellt wird insoweit darauf, ob der Bebauungsplan als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImschV angesehen werden kann, weil sich der Beurteilungspegel durch den dem Bebauungsplan zuzurechnenden Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erhöht. Danach ergeben sich große Pegelerhöhungen durch das geplante Sondergebiet von ca. 3,5 dB(A) und 5,3 dB(A) im Bereich der Staatsstraße 2222 bei Bergnerzell und von ca. 5,3 dB(A) und 7,0 dB(A) im Bereich dieser Staatsstraße bei Unterampfrach. Gleichzeitig wird im Bereich Wörnitz-Siedlung an der Staatsstraße 2419 der Grenzwert von 60 dB(A) nachts im Planfall überschritten bzw. erreicht. Für diese Bereiche ist nach der Abschätzung eine separate schalltechnische Betrachtung erforderlich, um die entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren (S. 12 der Abschätzung). In der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend dieser Abschätzung darauf abgestellt, dass genauere Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz in diesen Bereichen in einer schalltechnischen Untersuchung durchgeführt werden können. Diese Untersuchung und der ermittelte Lärmschutz sind danach dann erforderlich, wenn nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Baugebiet ca. 25 bis 30% der Fläche bebaut sind (S. 66, 67 der Begründung).

(1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm dem Grunde nach zutreffend ermittelt hat. Die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 beruht hinsichtlich der Prognose für den Planfall (Neuordnung des Kreisstraßennetzes und Sondergebiet mit 81 ha im Jahr 2025) auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010. Allerdings stellt diese Untersuchung hinsichtlich des aus dem Plangebiet zu erwartenden Lkw-Verkehrs auf eine Häufigkeit von 30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche ab und begründet diese Annahme mit der geplanten Ansiedlung von Betrieben mit höherwertigen Logistik-Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aber eine Ansiedlung solcher Betriebe rechtlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steuern. Ohne diese Einschränkung dürfte nach den sonstigen Angaben in der Untersuchung aber von einer höheren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche auszugehen sein.

(2) Es bleibt zudem unklar, ob der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die durch die deutliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven (Bereich Wörnitz-Siedlung, St. 2419) und passiven Lärmschutzes (Bereiche Unterampfrach-West, St. 2222 und Bergnerzell-Ost und West, St. 2222) bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Zwar wird in der Planbegründung (S. 66) ausgeführt, dass bei einem Überschreiten der Grenzen des enteignenden Eingriffs bzw. der Gesundheitsgefährdung oder bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts auf den bezeichneten Staatsstraßen entsprechende Aussagen zu einem möglichen Lärmschutz zu treffen seien. Hinsichtlich genauerer Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz wird aber auf eine spätere schalltechnische Untersuchung verwiesen, die ebenso wie der ermittelte Lärmschutz nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Sondergebiet mit einer Bebauung von ca. 25 bis 30% der Fläche erforderlich seien (Planbegründung S. 66 unten und S. 67 oben). Auch in den Ausführungen der Planbegründung zu den einzelnen „Brennpunkten“ ist nur von Möglichkeiten für eine Lärmvorsorge durch Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht (Wörnitz-Siedlung) oder durch Ortsumfahrungen (Bergnerzell und Unterampfrach) die Rede. Ansonsten bliebe nur eine Verbesserung durch passiven Lärmschutz, der in einer schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Anwesen genauer zu ermitteln sei (Planbegründung S. 69, 70). Will der Plangeber einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Baugebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier die Einhaltung der Grenzen einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich seine Planung aber - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - juris Rn. 5 ff.) - an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen (vgl. VGH BW, U. v. 8.3.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 20).

cc) Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 HalbsBauGBauGB. Aus den Niederschriften über die Abwägung und aus den Normaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Hätte er Erwägungen zu den oben angesprochenen Punkten angestellt, so besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre.

Die Antragsteller haben den Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht, die Begründung zum Normenkontrollantrag vom 25. Oktober 2011, in der die Abwägungsmängel beanstandet werden, wurde dem Antragsgegner am 2. November 2011 übermittelt.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

a) Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung (u. a.) erörterte Frage, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hält es der Senat aber für sachgerecht darauf hinzuweisen, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) mittlerweile durch das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 - LEP 2013 (GVBl S. 550) abgelöst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Im Falle der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - juris Rn. 7; B. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist hier nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen des LEP 2013 von Bedeutung. Diese Prüfung unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden ist bisher durch den Antragsgegner unterblieben.

b) Fraglich erscheint auch, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden, soweit ein Natura 2000-Gebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Hier lässt sich der Natura 2000-Verträglichkeitsschätzung zum angefochtenen Bebauungsplan durch das Büro H. GmbH (Erläuterungsbericht, Fassung vom 7.5.2008/12.8.2010) aber nicht entnehmen, ob bei der Erheblichkeitseinschätzung auch die Auswirkungen berücksichtigt wurden, die vom Bebauungsplan Nr. 3 des Antragsgegners auf die dort genannten Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Allerdings nimmt § 36 Satz 2 BNatSchG Bauleitpläne explizit von der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, der eine Summationsbetrachtung mit anderen Plänen fordert. Unter welchen Voraussetzungen andere Bebauungspläne in eine Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen tragen je ein Viertel.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der als unmittelbarer Nachbar gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet von möglichen Lärmimmissionen betroffene und damit antragsbefugte Antragsteller hat zwar gegen die inzwischen erteilten Baugenehmigungen keine Anfechtungsklage erhoben; gleichwohl kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und erst recht für das Normenkontroll-Hauptsacheverfahren nicht abgesprochen werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist demnach auch im Normenkontrollverfahren, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Dabei genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt demgemäß nur dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, B. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269; U. v. 23.4.2002 - 4 C 3.01 -NVwZ 2002, 1126).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen:

Dabei muss der Senat nicht einmal der Frage näher nachgehen, ob dem Antragsteller bereits durch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin und des Landratsamts Dachau im Bebauungsplan - und Baugenehmigungsverfahren effektiver vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren verweigert wurde; denn nach Aktenlage wurde der am 12. Dezember 2013 gefasste Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan erst am 8. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht, während die Baugenehmigungen für das Kerngebiet bereits am 12. Mai 2014 und für die allgemeinen Wohngebiete bereits am 9. bzw. 19. Mai 2014 erteilt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass (jedenfalls) die Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums mit Tiefgarage“ nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO den betroffenen Nachbarn, u. a. dem Antragsteller, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde. Insoweit stellt sich die Frage, ob die öffentliche Zustellung der Baugenehmigung unwirksam ist, was zur Folge hätte, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde und die Baugenehmigung vom Antragsteller noch mit Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Es ist nämlich nach überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, ob die öffentliche Zustellung gegenüber 16 Nachbarn (s. Bl. 235 der Baugenehmigungsakte) mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO vereinbar ist, zumal die Baugenehmigung gegenüber anderen, offenbar weiter entfernt wohnenden Nachbarn durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (s. Bl. 193 ff. der Baugenehmigungsakte).

Jedenfalls wurde gegen die Baugenehmigung für das Kerngebiet durch Dritte Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht München anhängig ist (Az. M 11 K 14.2713). Der Senat teilt insoweit nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (z. B. VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.), die das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren (gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan) entfallen lässt, wenn trotz fehlender Bestandskraft die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u. a. in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 1 NE 08.1074 - juris - trägt zur Stützung dieser Auffassung nicht. Auch in dem dortigen Fall hat der Senat das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, da die erteilte Baugenehmigung nicht bestandskräftig war. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft (auch) gegenüber dem Antragsteller, wie erwähnt, zweifelhaft ist, kann einem Antrag der Kläger im Verfahren gegen die Baugenehmigung für das Einkaufszentrum auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht von vornherein der Erfolg versagt werden, wenn im hiesigen Verfahren der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Insoweit genügt es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses im (einstweiligen) Normenkontrollverfahren, dass entweder aufgrund der vorläufigen Entscheidung zur absehbaren Unwirksamkeit des Bebauungsplans und der vom Senat hierzu gegebenen Hinweise (s. hierzu 2.) oder aufgrund einer möglichen positiven Entscheidung im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (so BVerwG, U. v. 23.4.2002 -4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126). Auch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Baugenehmigung nach (vorläufiger) Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom Landratsamt nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG zurückgenommen wird, worauf je nach Einzelfall insbesondere bei einer Ermessensreduzierung auf Null sogar ein Rechtsanspruch des Nachbarn bestehen kann (Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

II.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 14.1547) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH, B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; B. v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 -BayVBl 2013, 406). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2014, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen gewichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 393).

1. Der Bebauungsplan ist offensichtlich bereits aus formellen Gründen unwirksam.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verfahren nach § 13a BauGB zu Recht angewendet wurde. Denn jedenfalls verstößt die in § 12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 -9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist unter § 12 Abs. 1a darauf hin, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, erfolgt; außerdem verweist er unter § 12 Abs. 1b auf die Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde daran, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werde.

Nach alledem ist bereits aus diesem Grund der Vollzug des Bebauungsplans vorläufig auszusetzen, da nicht anzunehmen ist - und auch nicht angenommen werden kann (s. hierzu 2.1) -, dass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zum Immissionsschutz beschlossen worden wäre.

2. Es bestehen aber auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans, deren abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nur auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken hin, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit vermitteln sollten bzw. könnten:

2.1 Der Senat hat Zweifel, ob der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtende Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG hinreichend berücksichtigt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinn, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - BRS 70 Nr. 15 [2006]). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Freilich stellt der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U. v. 25.5.2011 - 9 A 15.10 - ZfB 2011, 188; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164; U. v. 22.3.2007 -4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Danach kann es im Einzelfall, z. B. in dicht besiedelten Räumen, abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen Bedenken gegen die vorliegende Planung:

Zwar dürfte es ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB möglich sein, dass die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Absicht, eine Identität stiftende Ortsmitte mit attraktiven Einkaufsmöglichkeiten sowie urbaner Aufenthaltsqualität („Neue Mitte“, „Stadtplatz“) zu schaffen, mit der streitgegenständlichen Planung offensichtlich aufgegeben hat. Rechtlich zweifelhaft im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist allerdings die vorgesehene räumliche Anordnung des Kerngebiets unmittelbar neben den bestehenden und den im Planungsgebiet vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten. Insoweit hätte die Antragsgegnerin der Frage nachgehen müssen, ob die über dem nördlichen Teil des Plangebiets verlaufende Stromtrasse der Deutsche Energie GmbH (auf Kosten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen) ober- oder unterirdisch verlegt werden kann, weil dann die Wohngebiete - planungsrechtlich unbedenklich - in den nordöstlichen Teil des Plangebiets und das „Kerngebiet“ - bei eventuell erforderlicher (erheblicher) Reduzierung (s. unten) - in den südwestlichen Teil gelegt werden könnten. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Deutsche Energie GmbH vom 30. Januar 2013 wurde diese lediglich um Stellungnahme zu der damals aktuellen Planung gebeten. Eine Verlegung der Stromleitung wurde den Planaufstellungsakten zufolge von der Antragsgegnerin nie in Erwägung gezogen. Vielmehr wurden lediglich der Bestand der Stromleitung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und die im Schreiben der Deutsche Energie GmbH vom 26. Februar 2013 vorgeschlagenen Auflagen festgesetzt.

Sollte sich aufgrund der somit erforderlichen Verhandlungen und Untersuchungen herausstellen, dass die Deutsche Energie GmbH trotz Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen zu einer Verlegung der Leitung nicht bereit ist oder eine solche tatsächlich unmöglich ist, hätte dies zwar zur Folge, dass ein sog. Fixpunkt vorliegen kann. Dies würde die Zurückstellung des Trennungs-grundsatzes grundsätzlich ermöglichen. Jedoch wäre, um den damit verbundenen Konflikt zu entschärfen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang die durch das im Kerngebiet zulässige Einkaufszentrum ausgelösten Verkehrsbelastungen zugunsten der benachbarten Wohngebiete gemindert werden können. Das könnte der Fall sein, wenn das Einkaufszentrum nur der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienen würde. Allerdings ist offenbar die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 7.300 m² Geschossfläche beabsichtigt, das auch Besucher aus der Region anziehen soll, die die nahegelegene B 304 nach München und Dachau benutzen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind bereits bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² in der Regel Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Gliederung und Größe der Gemeinde und derer Ortsteile, der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und des Warenangebots des künftigen Betriebs sind bei der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche von 7.300 m² - wie die konkrete Planung zeigt - ganz erhebliche Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, nämlich insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG, aber auch Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf den Verkehr im Plangebiet und dessen Umgebung zu erwarten. Nach alledem hätte sich die Antragsgegnerin über eine Reduzierung der im Kerngebiet zulässigen Flächen für den Einzelhandel Gedanken machen müssen.

Auch die Alternative, das nunmehr vorgesehene Kerngebiet neben dem im Bebauungsplan Nr. 97b festgesetzten Kerngebiet auf FlNr. 714/3 anzusiedeln, wurde von der Antragsgegnerin nach den Aufstellungsunterlagen nicht in Erwägung gezogen. Das hätte sich vorliegend aufgedrängt, weil das von der Antragsgegnerin vorgesehene Konzept zur Folge hat, dass ein erheblicher Teil der künftigen Wohnbebauung vor allem wegen der relativen Nähe zumindest der westlich gelegenen Häuser zur B 304 - mangels aktiver Schallschutzmöglichkeiten - nur durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden kann (s. hierzu BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 246).

Weiterer Untersuchung und Begründung bedarf auch die Entscheidung, die Belieferungs- und Entsorgungszone des künftigen Einkaufszentrums unmittelbar angrenzend an das bestehende allgemeine Wohngebiet an der Gerhart-Hauptmann-Straße in einer Entfernung von ca. 10 bis 20 m zu den dort befindlichen Wohnhausgärten zu situieren. Die insoweit im Bebauungsplan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen erweisen sich derzeit als unklar. Zwar ist unter Nr. 6.10 der zeichnerischen Festsetzungen eine „Umgrenzung der Fläche für Vorkehrungen zum Lärmschutz“ für einen (geringfügigen) Teil der Anlieferungszone vorgesehen, womit wohl die unter § 12 Abs. 6 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Schallschutzwand entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der FlNr. 714 mit einer Länge von mindestens 26,5 m ab der nördlichen Ecke der FlNr. 714/3 gemeint ist. Nicht abschließend gelöst ist damit aber die Schallschutzproblematik gegenüber der sich an der Gerhard-Hauptmann-Straße befindlichen Wohnbebauung und auch gegenüber dem Grundstück des Antragstellers entlang der Gartenstraße. Ob hierfür die bloße Anmerkung unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, aus Gründen des Lärmschutzes sei die gesamte Lieferzone in das Gebäude zu integrieren bzw. wegen fehlender Festsetzung im Bebauungsplan einzuhausen, ausreicht, erscheint zweifelhaft.

2.2. Im Hauptsacheverfahren wird ebenso zu prüfen sei, ob die durch den Bebauungsplan festgesetzte Anzahl von Stellplätzen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Zwar ist es Gemeinden gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO grundsätzlich nicht verwehrt, abweichend von ihrer eigenen Stellplatzsatzung und von der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. November 1993 (GVBl 1993, S. 910) abweichende Festsetzungen zu treffen. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die in § 10 des Bebauungsplans festgesetzten Stellplätze (ein Stellplatz pro 48 m² Geschoßfläche für großflächige Einzelhandelsbetriebe, kleine Einzelhandelsbetriebe, Geschäfte, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe), ein Stellplatz pro 90 m² Geschoßfläche für Büro- und Verwaltungsnutzungen, ein Stellplatz pro 230 m² Geschoßfläche für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit sowie 0,6 Stellplätze pro Wohneinheit von betreutem Wohnen für Senioren insgesamt den Anforderungen im geplanten Gebiet gerecht werden. Dabei erscheint insbesondere der „Hinweis“ unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, für den „oberirdischen ruhenden Verkehr“ im Planungsgebiet mit größerem Umfeld beabsichtige die Antragsgegnerin, ein „Parkraumkonzept“ zu erstellen, als (zeitlich) zu vage und unbestimmt. Bei der Kalkulation des Stellplatzbedarfs erscheint dem Senat des Weiteren insbesondere die Annahme der Antragsgegnerin zweifelhaft, dass generell pro Wohneinheit nur 1,2 Stellplätze zu fordern sind, was angesichts der Tatsache fragwürdig ist, dass der Projektträger - entgegen den Beteuerungen im Planaufstellungsverfahren - nicht größtenteils Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen mit geringeren Nutzflächen, sondern zu einem erheblichen Teil auch Drei- bis Fünf-Zimmer-Wohnungen mit bis zu 113,08 m² Nutzfläche anbietet (s. z. B. die Grundrissbeispiele auf http://www.lebenswert-karlsfeld-de/grundriss/beispiele.html). Überprüfungsbedürftig ist schließlich auch die der Stellplatzermittlung zugrundeliegende verkehrstechnische Untersuchung vom 27. November 2012. Diesbezüglich erscheint insbesondere zweifelhaft, ob die der Untersuchung zugrunde gelegte Annahme ausschließlich mit der künftigen Nutzung in Form des Einzelhandels und des Wohnens ausreichend ist, da in den allgemeinen Wohngebieten I und II gemäß § 4 BauNVO auch Gastronomie, Betriebe des Beherbungsgewerbes, Fitnesscenter und sonstiges nicht störendes Gewerbe mit erhöhtem Parkplatzbedarf zugelassen sind bzw. zugelassen werden können (vgl. § 1 Abs. 3 d. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung). Zu prüfen wird auch sein, ob die Blumenstraße und die Gerhart-Hauptmann-Straße zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens im angrenzenden Straßennetz hätten berücksichtigt werden müssen.

2.3. Des Weiteren wird im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären sein, ob die im Bebauungsplan vorgesehenen Überschreitungen der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt sind. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die auf S. 19 der Begründung zum Bebauungsplan angeführten städtebaulichen Gründe (Erreichung der „gewünschten baulichen Fassung des Plangebiets“, Lärmschutz) und - gegebenenfalls - die auf S. 19 der Begründung erwähnten „Ausgleichsmaßnahmen“ i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hinreichend tragfähig sind.

Mit dem Vollzug des jedenfalls bereits wegen des formellen Mangels offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt daher auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans fortzufahren, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird. Daran ändert, wie erwähnt, die Erteilung der Baugenehmigungen nichts.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, die Anträge gestellt haben, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), so dass auf die Beigeladenen zu 1) und 2) je ein Viertel der Kosten entfällt.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. 1 der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. 280 II, C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ (im Folgenden: Bebauungsplan „Nr. 280 II“).

1. Der Planung für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans „Nr. 280 II“ und für das westlich anschließende Gebiet des Bebauungsplans „Nr. 280 I“ war am 26. April 2007 zunächst ein Aufstellungsbeschluss für einen beide Gebiete umfassenden Vorhaben- und Erschließungsplan „Nr. 280“ vorausgegangen. Nach dem Rückzug des Vorhabenträgers teilte die Antragsgegnerin das Plangebiet mit Beschluss des Stadtrats vom 23. Juli 2009 in die Plangebiete „Nr. 280 I“ und „Nr. 280 II“ auf.

In seiner Sitzung am 23. Juli 2009 beschloss der Stadtrat für das Gebiet „Nr. 280 II“ die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Juli 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als neue Grundstückseigentümerin mit dieser Planung nicht einverstanden war, änderte die Antragsgegnerin mit Stadtratsbeschluss vom 28. April 2010 den Planentwurf und legte für das Gebiet eine Mischgebietsnutzung fest. Am 7. Mai 2010 wurde die Änderung im Amtsblatt bekannt gemacht und in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 2010 öffentlich ausgelegt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob am 4. Juni 2010 Einwendungen. Am 27. Januar 2011 billigte der Stadtrat den Planentwurf mit Änderungen und beschloss die Auslegung des Entwurfs. Am 11. Februar 2011 wurde die öffentliche Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. Februar bis 25. März 2011 wurde der geänderte Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 25. März 2011 erhob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erneut Einwendungen. Am 30. Juni 2011 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 6. Juli 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 8. Juli 2011.

Das westlich des Stadtzentrums im Stadtteil Kr. gelegene, ca. 8300 m³ große Plangebiet überplant einen Teilbereich des ehemaligen amerikanischen Militärareals „C. Süd“. Es grenzt im Norden an die Bürgermeister-Ackermann-Straße, im Osten an die Luther-King-Straße, im Süden an die H.-straße und im Westen an das Plangebiet des bestandskräftigen Bebauungsplans „Nr. 280 I,C. Süd, nördlich der H.-straße - Teilbereich West‘„. In § 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 280 II“ heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

㤠9 (Immissionsschutz)

(1) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes sind schutzbedürftige Nutzungen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden grundsätzlich nicht zulässig...

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird und eine ausreichende Frischluftzufuhr durch kontrollierte mechanische Belüftung ... sichergestellt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.

(4) ...

(5) Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen sind auf der Grundlage der Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu ermitteln.

(6) ...

2. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin war bis 2013 Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Im Januar 2013 veräußerte sie die im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... Gemarkung Kr. an die Antragstellerin. Am 28. Januar 2013 bzw. 4. Juli 2013 wurde diese als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

3. Bereits am 6. Juli 2012 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Grundstücke den Rechtsstreit übernehme. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf DIN-Vorschriften verweise, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, wo diese ausgelegt seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich und in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 280 II „C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist (neue) Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzungen auf diesen Grundstücken.

2. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist durch den rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellten Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewahrt. Dass die Antragstellerin selbst das Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist übernommen hat, ist unerheblich. Mit der Fortführung des Normenkontrollverfahrens durch die Antragstellerin ist die Antragsfrist nicht erneut angelaufen. Vielmehr hat sie als Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Lage als Hauptpartei übernommen, in der er sich befunden hat. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Bestimmung findet bei Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne entsprechende Anwendung. Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück ergibt (so auch OVG Berlin, U. v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506/507; vgl. auch OVG NRW, U. v. 30.7.1999 - 10a D 53/97.NE - BRS 62 Nr. 80, insoweit nicht abgedruckt; HessVGH, U. v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - juris Rn. 25; allgemein zur Anwendbarkeit des § 266 im Verwaltungsprozess vgl. BayVGH, U. v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563; OVG MV, B. v. 16.4.2012 - 3 L 156/08 - NordÖR 2012, 452 m.w.N; OVG SA, U. v. 25.4.2012 - 2 L 192/09 - juris Rn. 38).

3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.2007- 4 BN 49/07 - BRS 71 Nr. 44; B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - ZfBR 2008, 681). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier gegeben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind bei der Antragsgegnerin mehrere Bauanträge der Antragstellerin anhängig, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans möglicherweise positiv zu verbescheiden sind.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in § 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen, dass die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen auf der Grundlage der Anforderungen der „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“ zu ermitteln sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. HessVGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris Rn. 59 f. m. w. N.).

Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“, die in dem Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben werden oder diesem als Anlage beigefügt wurden, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sind. Ob insoweit ein Hinweis auf die Beuth Verlag GmbH in Berlin als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt hätte (verneinend OVG BB, U. v. 21.3.2013 - OVG 10 A 1.10 - juris Rn. 52; bejahend wohl VGH BW, U. v. 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris Rn. 9, 29; vgl. auch § 7 Abs. 5 BImSchG), muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin tatsächlich für jedermann einsehbar ausliegen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nummer 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“. Dieser Bebauungsplan wurde von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 5. April 2011 als Satzung beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, in dem sich die Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, die Märkte Dombühl und Schopfloch sowie die Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz zur Ausweisung eines Industrie- und Gewerbeparks zusammengeschlossen haben. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von großflächigen Industrie- und Logistikbetrieben mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Raum Westmittelfranken geschaffen werden. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Feuchtwangen/Crailsheim und umfasst eine Fläche von ca. 81 Hektar. Als Art der Nutzung ist ein „Sonstiges Sondergebiet“ im Sinn des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ festgesetzt. Der Mindestflächenbedarf wird auf fünf Hektar festgesetzt. Das Plangebiet wurde mittels Emissionskontingenten gegliedert. In Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„9. Immissionsschutz

Vom Baugebiet dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 6, der BAB 7 und der Kr AN 4 - neu beeinträchtigen können.

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5

….

Bis zur Fertigstellung der nach der Schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ vom 20.07.2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 dürfen im Plangebiet nur solche gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.“

Für die innere Erschließung des Plangebiets sind drei Stichstraßen geplant, die an die geplante Kreisstraße AN 4 - neu anschließen sollen. Diese Kreisstraße, die außerhalb des Plangebiets liegt, ist Gegenstand des Bebauungsplans Nummer 3 des Antragsgegners „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“, der von der Verbandsversammlung des Antragsgegners ebenfalls am 5. April 2011 beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und bekannt gemacht wurde. Auch gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragssteller Normenkontrollklagen (8 N 11.1291 u. a.) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller zu 1 ist ein landesweit tätiger Umweltverband und eine anerkannte Umweltvereinigung. Er ist außerdem Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 gelegenen Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Plangebiet liegen, sowie Eigentümer mehrerer Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau, das derzeit als Wiese genutzt wird, und Pächter des ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 2291 Gemarkung Wörnitz im Plangebiet. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines Hofgrundstücks auf den FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebiets.

Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 sowie im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 17. März 2011 Einwendungen unter anderem auch gegen die Planung durch den Bebauungsplan Nummer 2 erhoben. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben auch der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, der Antragsteller zu 3 mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und der Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller zu 4 hat zudem im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 16. März 2011 Einwendungen erhoben. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat sich mit den Einwendungen der Antragssteller in ihren öffentlichen Sitzungen vom 26./27. Oktober 2010, vom 7./8. Februar 2011 sowie vom 5. April 2011 befasst.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 30. Mai 2011 machen die Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das grundgesetzliche Zitiergebot, weil teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen werde. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sowie die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Wörnitz und der Stadt Feuchtwangen seien unwirksam, weil der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands nicht eindeutig geregelt sei und dem Antragsgegner durch § 4 der Satzung alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines Industrie- und Gewerbeparks stehenden hoheitlichen Aufgaben übertragen worden seien.

Dem Bebauungsplan fehle es mangels Erforderlichkeit an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Nachfrage nach den hier ausgewiesenen Industrieflächen und Flächen für Logistik bestehe. Die Planung gründe sich deshalb auf nicht mehr als die bloße Vermutung oder Hoffnung, dass Interessenten für die Baugebiete gefunden werden könnten. In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befänden sich bereits mehrere hundert Hektar ausgewiesene und zum Teil auch erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen. Es seien auch nicht die tatsächlichen und bereits konkretisierten Planungsabsichten des Antragsgegners zur Grundlage des Bebauungsplans gemacht worden, weil der Antragsgegner nach seinem Gesamtkonzept letztlich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 250 Hektar schaffen wolle. Die Festsetzung eines Sondergebiets genüge nicht den Anforderungen des § 11 BauNVO. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Bebauungsplan Nr. 3 begründe dessen fehlende Erforderlichkeit auch die fehlende Planrechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 2.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er in Widerspruch zu mehreren Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans der Region Westmittelfranken, vor allem zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Anbindung an Siedlungsstrukturen und zur Erholung stehe. Angesichts der tatsächlichen Planung des Antragsgegners hätte ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens und wegen des fehlenden Bedarfs gewährleiste der Bebauungsplan keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und genüge nicht den allgemeinen Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten des § 1 Abs. 5 BauGB.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung durch die fehlerhafte Festlegung des Planumgriffs missachtet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit dem Bebauungsplan Nr. 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene „künstliche“ Aufspaltung des Vorhabens in zwei Bebauungsplane verbiete. Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Gewässers Bräuning fehle es an einer eigenständigen Abwägungsentscheidung durch den Antragsgegner. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer hundert Hektar ausgewiesener und zum Teil erschlossener Industrie- und Gewerbeflächen in den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners und in der Region habe der Antragsgegner sich aufdrängende Alternativen missachtet und gleichzeitig das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB verletzt. Die Bedürfnisse der Bevölkerung nach Erholung seien ebenfalls nicht in abwägungsfehlerfreier Art und Weise berücksichtigt worden. Missachtet worden seien in der Abwägung zudem die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (Geländeoberkante max. 30,0 m) werde eine einschneidende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt.

Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 4 BauGB, weil bei seiner Aufstellung die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten sowie des Biotop-Artenschutzes missachtet worden seien. Es werde insoweit auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben verwiesen. Die Planung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 ff. BNatSchG. Der Umweltbericht sei zum Teil nicht nachvollziehbar, wobei auch insoweit auf die Ausführungen in den Einwendungsschreiben verwiesen werde. Zwischen den Ausgleichsflächen und dem Eingriffsort bestehe keinerlei räumlicher und funktionaler Zusammenhang, wie er naturschutzrechtlich erforderlich sei. Die Schutzgüter Wasser und Boden seien fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere verliere der Boden durch die Versiegelung und Überbauung in Teilen seine Funktionen im Naturhaushalt. Die geplante Wasserrückhaltung werde den örtlichen Erfordernissen insbesondere im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht gerecht. Die vorgesehenen kostenintensiven Baumaßnahmen zur Gewährleistung der Niederschlagsentwässerung durch die Regenrückhaltebecken stellten einen gravierenden Standortnachteil dar.

Die Verkehrsuntersuchung der Firma M. vom 9. Juni 2010 zur Beurteilung der Frage, welche Verkehrsbelastungen vom geplanten Sondergebiet ausgehen würden, sei methodisch fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Gleiches gelte für das „Gutachten Logistikstandort InterFranken, Stand November 2010“ der Firma F... Über eine feste Anbindung an Straße und Schiene verfüge das Sondergebiet derzeit nicht, insbesondere bestehe noch kein direkter Autobahnanschluss. Zweifelhaft sei, ob der zugrunde gelegte Bedarf an weiteren Logistikarbeitsplätzen vorhanden sei und damit das angenommene Entwicklungspotenzial bestehe. Insbesondere sei der zugrunde gelegte Ansatz von dreißig LKW pro ha Bruttobaulandfläche nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit der doppelten Zahl von Fahrzeugbewegungen in Höhe von 60 LKW pro ha Bruttobaulandfläche zu rechnen. Die Verkehrsprognose lege ihrer Bewertung die Nordumfahrung der St 2222 zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese erst in der Planung mit ungewissem Ausgang befinde. Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiere auch die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 20. Juli 2010, weil das zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt sei. Hinsichtlich der ergänzenden Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der in Oberampfrach zu erwartenden Verkehrslärmbelastung liege ein weiterer Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung der Normenkontrollanträge der Antragsteller wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011, vom 1. Oktober 2012, vom 13. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers zu 4, dessen Grundstücke sich nicht im Plangebiet befänden, sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller zu 3 sei zwar antragsbefugt, aber mit seinem Vorbringen präkludiert, weil sich aus der Sammeleinwendung des „Bürgerforums Wörnitztal mit Zukunft - Allianz für eine lebenswerte Heimat e.V.“ vom 4. Oktober 2010, an der er sich beteiligt habe, nicht einmal eine Andeutung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Betroffenheit durch die angegriffene Planung ergebe. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei nach diesem Gesetz nur insoweit gegeben, als die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sei er nicht antragsbefugt.

Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 1 als einer anerkannten Umweltvereinigung löse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abweichend von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bebauungsplans aus. Eine Anwendung des Zitiergebots aus Art. 80 Abs. 1 GG auf Satzungen des BauGB scheide aus. Zweckvereinbarung und Verbandssatzung verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen verletzt. Für die Erforderlichkeit einer Planung sei eine konkrete Nachfrage nicht zu verlangen. Es genüge, wenn der Plan bei vernünftiger Betrachtung geboten sei und wenn bei vorausschauender Betrachtung der Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden könne, was von der planerischen Konzeption des Plangebers abhänge. Mit dem Ziel der Bündelung der Gewerbeplanung im Verbandsgebiet bestehe ein vernünftiger Anlass zur Planung. Nach den im Vorfeld der Planung durchgeführten Marktuntersuchungen empfehle sich für den Standort West-mittelfranken die Ansiedlung von Logistikbetrieben. Die von den Antragstellern aufgeführten anderen verfügbaren Gewerbeflächen wiesen in ihren Merkmalen relevante Unterschiede zur Konzeption des Antragsgegners vor allem hinsichtlich der nicht entsprechenden Grundstücksgrößen für die Bedürfnisse von großen Logistikbetrieben auf.

Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 3 bestehe nicht. Das Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 2 werde zwar durch die Planung der Kreisstraße AN 4 - neu gefördert und erfahre hierdurch eine verbesserte Anbindung an das Straßennetz. Gleichwohl sei das Plangebiet auch ohne die neue Kreisstraße - wenn auch nicht optimal - an das Straßennetz angebunden. Da der Bebauungsplan Nr. 3 der Neuordnung des Kreisstraßennetzes diene, sei diese Planung auch selbstständig gerechtfertigt, selbst wenn das Sondergebiet nicht oder später oder in anderer Form verwirklicht werde. Es sei bauleitplanerisch nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Städtebauprojekte zeitnah parallel, aber in selbstständigen Planungen verwirklicht würden und deshalb auch in einer inhaltlichen Abstimmung und Ergänzung zueinander stünden. Der in der Zukunft mögliche und angestrebte Autobahnanschluss sei nicht das tragende Element der Planung. Allein durch das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar werde ein solcher nicht erforderlich. Eine Täuschung über die wahren Planungsabsichten sei nicht erfolgt. Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 2 sei lediglich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar, weil es für ein größeres Plangebiet derzeit an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei nicht zu beanstanden, weil die gewollte Nutzung im Plangebiet wesentlich von den Zwecksetzungen für die Regelplangebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO abweiche.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, wie sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Mittelfranken ergebe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans Westmittelfranken die ausreichende Zielqualität im Sinne einer abschließend abgewogenen Vorgabe erfüllen würden. Zudem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den von den Antragstellern angeführten landesplanerischen Regelungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit dem Vogelschutz seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Es sei weder erforderlich noch geboten, die Untersuchungen auf solche Arten auszudehnen, die im konkreten Planbereich weder nachgewiesen noch konkret zu vermuten seien. Da das Plangebiet nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten FFH-Gebiets liege, finde die Eingriffsverträglichkeitsprüfung nur statt, soweit sich Auswirkungen auf solche Gebiete aufdrängen würden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG würden in der Bauleitplanung nicht unmittelbar gelten, sondern fänden nur über § 1a Abs. 3 BauGB Anwendung und seien im Grundsatz der planerischen Abwägung unterworfen. Die Verlegung der Bräuning und alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte seien Inhalt eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Plangeber zu Recht auf die bereits bestehende Vorbelastung des Gebiets hingewiesen.

Der Bebauungsplan sei auch nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt abwägungsfehlerhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welchen Einwand die Antragsteller gegen die Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 als Grundlage der prognostizierten Verkehrsauswirkungen und der Verkehrslärmimmissionsprognose vorbringen wollten. Soweit die Antragsteller einzelne Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung in Zweifel ziehen würden, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsprognose wäre es schon nicht erforderlich gewesen, die Lärmauswirkungen auf diejenigen Straßen aufzunehmen, die vom Planungsvorhaben selbst nicht durch einen Ausbau oder eine grundlegende Funktionsänderung betroffen seien. Es sei aber vorgesehen, bis zur Verwirklichung von verkehrslenkenden Maßnahmen oder der Schaffung von Ortsumgehungen den Ausbau des Sondergebiets zeitlich zu staffeln. Hierfür sei das gewählte Instrument einer Bedingung sachgerecht und geeignet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Anträge ebenfalls für unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Vielmehr werde damit ein schlüssiges Konzept verfolgt, das auch zeitnah verwirklicht werden könne. Wie anhand der Planungsunterlagen erkennbar sei, habe sich der Antragsgegner mit dem Bedarf an Gewerbeflächen für großflächige Industrie- und Logistikbetriebe auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets komme es bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Abweichung zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO vorliege, auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die der Antragsgegner vorgenommen habe.

Die Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 3 seien getrennt voneinander zu prüfen, weil aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen nicht stets in einem einzigen Bebauungsplan zusammengefasst werden müssten. Vielmehr seien sowohl Planungen in räumlichen Abschnitten als auch Teilplanungen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Insbesondere habe sich der Antragsgegner bei der Planung mit dem Flächenverbrauch sowie der nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt. Mit den Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Schutz von Natura 2000-Gebieten habe sich der Antragsgegner ebenfalls bereits im Planungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgeblichen Belange abgewogen. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da dieses eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe. In einem Bebauungsplan könnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch textliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz getroffen werden, wonach bauliche Anlagen erst nach Errichtung bestimmter schallschützender Maßnahmen zulässig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23/12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 2 und 3 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Das Grundstück FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau des Antragstellers zu 3 liegt ebenfalls im Plangebiet. Die Antragsteller wenden sich unter anderem gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Grundstücke.

b) Der Antragsteller zu 4 ist als Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach antragsbefugt, weil er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann. Auch insoweit reicht es für seine Antragsbefugnis aus, dass er als mittelbar Betroffener Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Der Antragsteller beruft sich hier unter anderem auf eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs mit einer unzumutbaren Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung auf der Kreisstraße AN 4 - alt durch die Ansiedlung von Industrie- und Logistikbetrieben im Plangebiet, von denen er als Anlieger an dieser Kreisstraße betroffen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das betroffene Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten, es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 4 antragsbefugt. Nach der Bebauungsplanbegründung (S. 68) ist auf der AN 4 im Bereich Oberampfrach und damit im Bereich seines Anwesens bei voller Ausbaustufe des geplanten Sondergebiets ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Lkw/Tag zu erwarten. Dabei beträgt die dortige planbedingte Erhöhung der Lkw-Verkehrsbelastung nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 1.200 Lkw/Tag. Es steht damit außer Frage, dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 4 nicht als geringfügig anzusehen und damit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Eine fehlerhafte Behandlung dieses erheblichen privaten Belangs des Antragstellers zu 4 erscheint hier auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Ob die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich dieses Belangs im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, ist nicht im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern erst bei der Begründetheitsprüfung des Normenkontrollantrags zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O.).

c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ergibt sich sowohl aus seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau als auch aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung.

aa) Das Grundstück FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau liegt zwar nicht im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers zu 1, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Neubau der Kreisstraße AN 4 - neu als Haupterschließungsstraße des im hier angefochtenen Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Sondergebiets verschont zu bleiben, ist aber ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung dieses Gebiets zu berücksichtigen war.

Auch dem Plannachbarn steht gegenüber dem Plangeber ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/10 - BVerwGE 140, 41 - juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und den dadurch ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 für die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung eines Sondergebiets, steht, die planerischen Grundlagen für die Beeinträchtigung des Grundstücks aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die Kreisstrasse AN 4 - neu rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Antragstellers zu 1 unmittelbar ausgestaltet. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Plangeber grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen (regelmäßig späteren) Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Eine Ausnahme davon wird allerdings dann als geboten anerkannt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts des Plangebers ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck seiner planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den der Plangeber erkennbar abstellt und der Grundlage seiner Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht des Plangebers bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss der Plangeber konsequenterweise die sich daraus im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 a. a. O. juris Rn. 22).

Hier ist hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ und dem Bebauungsplan Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners das Kriterium eines solchen engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt. Wie sich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 entnehmen lässt, stellt der Antragsgegner in seinem Verkehrskonzept für das Sondergebiet unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 vor allem darauf ab, dass die Kreisstraße AN 4 - neu als Ersatzmaßnahme für die bisherigen Kreisstraßen AN 4 und AN 5 die stärkste Verkehrsbelastung, insbesondere mit Schwerlastverkehr, erfahren wird und die Erreichbarkeit des Sondergebiets, insbesondere aus Richtung Norden und Osten sicherstellt, ohne dass Ortschaften zu durchfahren sind (vgl. S. 54 ff.). Auch in der schalltechnischen Abschätzung zum Bebauungsplan Nr. 2 des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 wird die gesamte Kreisstraße AN 4 einschließlich des geplanten Neubaus bei der Abschätzung mitberücksichtigt, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der anliegenden Bebauung eingehalten werden und dazu auf die schalltechnische Untersuchung „Kreisstraße Kr AN 4 - neu - Neubau von der St 2419 bis zur BAB 7-Brücke über die AN 4“ vom 20. Juli 2010 durch das selbe Büro verwiesen. Daraus wird deutlich, dass eine funktionsfähige Verkehrserschließung des Sondergebiets durch die Kreisstraße AN 4 - neu Grundlage der Abwägung des Antragsgegners war.

Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes „Sperrgrundstück“ handelt, dessen Erwerb ausschließlich zur Bekämpfung der abgelehnten Planung und nicht wenigstens auch zur Ausübung sonstiger Eigentümerbefugnisse erfolgt ist. Dass dem Antragsteller zu 1 lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt hinausläuft, lässt sich dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Grundstücksüberlassungsvertrag vom 28. November 2007 nicht entnehmen. Dem Antragsteller zu 1 ist dadurch vollumfänglich Eigentum übertragen worden. Es ist auch anhand der konkreten Umstände nicht ohne Weiteres erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1 an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 9 A 6/10 - juris Rn. 13). Der Grundstücksüberlassungsvertrag wurde bereits drei Jahre vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 abgeschlossen. Ein von Anfang an fehlendes Gebrauchsinteresse des Antragstellers zu 1 und eine ausschließliche Verhinderungsmotivation bezüglich der abgelehnten Planung ergibt sich auch nicht aus dahingehenden Erklärungen des Antragstellers zu 1 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE, 131, 274/286 - juris Rn. 42).

bb) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller zu 1 ist unbestritten eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Erfasst sind davon insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HalbsUVPGUVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Die Planung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf mit einer Gesamtgröße von 81 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,8 unterliegt nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) der UVP-Pflicht („Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr“). Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

a) Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bd. V. S. 2917 ff. der Aufstellungsakten) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 17. März 2011 (Bd. XIII, S. 8597 ff.) umfangreiche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er im Normenkontrollverfahren wiederholt.

b) Der Antragsteller zu 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 (Bd. X, S. 6661 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben. Dass diese Einwendungen auf den Verkehrslärm und den Feinstaub beschränkt waren, führt nicht zur Präklusion der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobenen weiteren Einwendungen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO („nur“) kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorgebracht hat. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss ein Betroffener zwar grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offenhalten möchte (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2014 - 4 C N 1/13 - juris Rn. 14). Hier betrafen die Ergänzungen aber gerade nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2 im Plangebiet, sondern bezogen sich auf Festsetzungen zum Lärmschutz im Bereich Oberampfrach und das Monitoring im Umweltbericht. Insoweit kann aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Abwehrwille des Antragstellers zu 2, der im Rahmen der vorhergehenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, auch gegen die geänderte Planung fortbesteht, die seine bisherigen Einwendungen unberührt gelassen hat.

Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bd. VI, S. 4297 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls Einwendungen erhoben hat.

c) Auch die vom Antragsteller zu 4 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bd. XIII, S. 8361 ff.) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bd. XIII, S. 8610 ff.) erhobenen Einwendungen genügen den Anforderungen, die § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 HalbsBauGBauGB an eine „Einwendung“ stellen. Denn der Antragsteller weist im Schreiben vom 20. Dezember 2010 unter Nr. XIV (Bd. XIII, S. 8408 f.) zusätzlich zu den vorherigen allgemeinen Einwendungen „ganz persönlich“ noch auf Beeinträchtigungen seiner Rechte durch den angefochtenen Bebauungsplan hin. Er schildert dort unter anderem die befürchtete weitere Einschränkung der Lebensqualität wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch den zusätzlichen Schwerlastverkehr auf der AN 4 als Zubringer zum geplanten Industriegebiet neben der bereits bestehenden Lärmbelastung durch die nahe Bahnlinie Stuttgart-Nürnberg und die Autobahn A 6. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB brauchte er als Einwendungsführer nicht seine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

B. Die Anträge sind auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 ergibt sich der Maßstab der Begründetheitsprüfung aus dieser allgemeinen Regelung und nicht aus der abweichenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil er sich hier nicht nur auf seine Stellung als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung berufen kann, sondern auch auf sein abwägungsrelevantes Grundeigentum.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, dass die Prüfung der Einhaltung der dort angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Abschnitt 5 erfolgt, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 9). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 11). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 a. a. O. Rn. 9 und 12; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 31; U. v. 4.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris Rn. 71; Hess VGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12 N - juris Rn. 59 f., m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat weder in der Bekanntmachung vom 13. April 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Stand: Dezember 2006“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

a) Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ im Sinne des § 11 BauNVO fest; der Mindestflächenbedarf wird auf 5 ha festgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier indes nicht erfüllt. Zudem ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs nicht hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht zur Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung des Plangebers durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgesetzte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10; B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 10).

Hier unterscheidet sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf nicht wesentlich von der abstrakten Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets wird in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 9). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 20). Wie sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind alle Arten von Gewerbebetrieben zulässig; der Begriff des Industriebetriebs ist der BauNVO unbekannt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 9 Rn. 6).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan und dem Vorbringen des Antragsgegners entspricht es seiner Planungsabsicht, mit entsprechender baulicher Flexibilität Gewerbebetriebe mit besonders großem Flächenbedarf zu ermöglichen. Vorrangig solle solches Gewerbe angesiedelt werden, welches verkehrliche Ansprüche stelle (z. B. Logistikbetriebe). Damit werde eine Charakterisierung der Gebietsnutzung vorgegeben und gewinne das Plangebiet das Gepräge einer gewerblichen Monokulturlandschaft, die sich einengend von der Zwecksetzung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheide. Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

Die „Großflächigkeit“ der Gewerbeansiedlung allein kann aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zu einem Industriegebiet begründen, weil dort ohne weiteres auch großflächige Industrie- und Logistikbetriebe rechtlich zulässig sind. Zulässig sind in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch Tankstellen, die nach § 1 der textlichen Festsetzungen ebenfalls im hier festgesetzten Sondergebiet als Nutzungsart zugelassen werden. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass Industriegebiete tatsächlich die Standorte für großflächige und flächenintensive Gewerbebetriebe sind, wenn sich auch daraus keine Einschränkungen gegenüber anderen Gewerbebetrieben im Industriegebiet ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 BauNVO Rn. 8). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das hier festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets wesentlich abhebt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10). Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Begriffs des „Industriebetriebs“ dafür spricht, dass im festgesetzten Sondergebiet entsprechend der Gebietsbezeichnung des § 9 BauNVO nur erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig sind. Eine Fokussierung auf Logistikbetriebe, die dem Sondergebiet durch ihre gebündelte Zusammenfassung innerhalb des Plangebiets eine entsprechende einseitige Nutzungsstruktur vermitteln könnte, ist gerade nicht erfolgt.

bb) Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs von 5 ha im Sondergebiet ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 14). Danach kann hier zwar kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Willen des Normgebers im Sondergebiet nur großflächige Industrie- und Logistikbetriebe zugelassen werden sollen. Eine Mindestgröße der Betriebe, worauf z. B. auch im Landesplanungsrecht abgestellt wird (vgl. 3.3 der Anlage 1 zu § 1 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP 2013), ist jedoch nicht festgesetzt. Dass ein Mindestflächenbedarf eines Betriebs mit einer Mindestgröße gleichgesetzt werden kann, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Während die festgesetzte Mindestgröße eines Betriebs bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bauantrags feststehen muss, kann demgegenüber ein über 5 ha hinausgehender Flächenbedarf eines Betriebs auch erst in der Zukunft entstehen. Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein solcher Betrieb im Sondergebiet zulässig ist. Nicht ersichtlich ist zudem, ob sich der Mindestflächenbedarf auf die Grundstücksfläche insgesamt oder nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht.

b) Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.

aa) Nach Nr. 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen im Plangebiet bis zur Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße KR AN 4 - neu“ vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 nur solche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll mit dieser Festsetzung einer aufschiebenden Bedingung erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Plangebiet so gesteuert wird, dass vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 das induzierte durchschnittliche Verkehrsaufkommen an Lkw/24h so begrenzt wird, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Zugleich bleibe möglich, dass auf jedem Plangrundstück auch vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 eine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, soweit durch Einzelnachweis sichergestellt werde, dass das Gesamtverkehrsaufkommen aller bestehenden bzw. genehmigten Betriebe unterhalb der Schwelle bleibe, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV führen würde.

(1) Unklar bleibt bei dieser Festsetzung bereits, ob und welchen unterschiedlichen Regelungsgehalt beide Sätze aufweisen. Satz 1 stellt darauf ab, dass bis zur Fertigstellung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen nur solche gewerblichen Nutzungen im Sondergebiet zugelassen werden dürfen, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach bis maximal 1.125 Kfz normal werktäglicher Gesamtverkehr mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr erhöhen. Diese Bedingung mag zwar unter Heranziehung der Planbegründung dahingehend auslegungsfähig sein, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - nicht auf eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens „bis“ zum Erreichen einer maximalen Anzahl von Kfz- bzw. Lkw-Fahrten ankommt, sondern auf eine „durch“ das Plangebiet verursachte Erhöhung um die dort genannte maximale Anzahl von Pkw- bzw. Lkw-Fahrten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Festsetzung ohne Kenntnis des aktuell vorhandenen Verkehrsaufkommens und ohne den Nachweis des durch den jeweiligen Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens geprüft werden kann. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 2 der Festsetzung „davon abweichend“ Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden dürfen, wenn der Einzelnachweis geführt wird, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das festgesetzte maximale Verkehrsaufkommen nicht übersteigt.

(2) Die Abwägung hinsichtlich der festgesetzten Bedingung bleibt defizitär. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Gegenstand einer solchen Festsetzung kann die Gesamtheit der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein. Soweit durch Festsetzung eines Sondergebiets die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und Anlagen festgesetzt wird, kann die Festsetzung auch darauf bezogen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 Rn. 240h).

Unabhängig von der Frage, ob hier städtebaulich relevante Umstände für eine aufschiebende Bedingung und ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen, unterliegt eine Bedingung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderer Weise den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 241 c). Bei der Festsetzung einer solchen aufschiebenden Bedingung muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung besonders beachten, dass einerseits die geplante Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung zulässig ist, andererseits die Festsetzungen des Bebauungsplans jeder anderen als der festgesetzten Nutzung entgegenstehen und für die betroffenen Grundstückseigentümer eine faktische Bausperre begründen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner unter hinreichender Beachtung der objektiv gegebenen Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran hat, das erst künftig - aufschiebend bedingt - wirksam werdende Bau- oder Nutzungsrecht vorzeitig verbindlich festzusetzen. Begründungsbedürftig ist zudem, warum nicht ohne Abstriche an dem städtebaulich motivierten Planziel schlicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans verschoben und der Eintritt der Bedingung abgewartet werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur zwei Betriebe im Sondergebiet angesiedelt werden können, wenn man die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 für das Sondergebiet enthaltenen Annahmen für den Lkw-Verkehr (30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche und eine Verkehrsverteilung von jeweils 50% nach Westen und Osten) zugrunde legt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die (niedrige) Anzahl der angesetzten Lkw-Fahrten in dieser Untersuchung auf der Annahme beruht, dass nur Betriebe mit höherwertigen Logistik-Aufgaben und Industriebetriebe angesiedelt werden sollen. Wie die Antragsteller zu Recht vorbringen, lässt sich aber eine Ansiedlung von solchen Logistikbetrieben - ungeachtet der Unbestimmtheit des Begriffs „höherwertige Logistik-Aufgaben“ - jedenfalls nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich steuern. Den Aufstellungsakten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner diese Aspekte bei seiner Abwägung berücksichtigt hat. Wenn demgegenüber nur Industriebetriebe mit einer geringeren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche angesiedelt werden würden, würde dies aber der Intention der Schaffung gerade eines Logistikparks, die dem Bebauungsplan nach seiner Begründung zugrunde legt, widersprechen.

Im Übrigen ist umstritten, ob der Eintritt der Bedingung vom Eigentümer in gewissem Umfang beeinflussbar sein muss (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 128 und 129). Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob der Plangeber den Eintritt oder Nichteintritt des betreffenden Umstands selbst hinreichend beeinflussen kann (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 168). Hier beruht der maßgebliche Umstand - die Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 - aber auf der Handlung des Landkreises Ansbach als Straßenbaulastträger und damit eines Dritten.

bb) Hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmzunahme an verschiedenen „Brennpunkten“ außerhalb der Kreisstraße AN 4 hat der Antragsgegner die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung gemacht. Mit dieser Abschätzung sollen diejenigen Fälle außerhalb der gesamten Kreisstraße AN 4 identifiziert werden, bei denen es zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen als „äußere Folge“ des Bebauungsplans kommt. Abgestellt wird insoweit darauf, ob der Bebauungsplan als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImschV angesehen werden kann, weil sich der Beurteilungspegel durch den dem Bebauungsplan zuzurechnenden Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erhöht. Danach ergeben sich große Pegelerhöhungen durch das geplante Sondergebiet von ca. 3,5 dB(A) und 5,3 dB(A) im Bereich der Staatsstraße 2222 bei Bergnerzell und von ca. 5,3 dB(A) und 7,0 dB(A) im Bereich dieser Staatsstraße bei Unterampfrach. Gleichzeitig wird im Bereich Wörnitz-Siedlung an der Staatsstraße 2419 der Grenzwert von 60 dB(A) nachts im Planfall überschritten bzw. erreicht. Für diese Bereiche ist nach der Abschätzung eine separate schalltechnische Betrachtung erforderlich, um die entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren (S. 12 der Abschätzung). In der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend dieser Abschätzung darauf abgestellt, dass genauere Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz in diesen Bereichen in einer schalltechnischen Untersuchung durchgeführt werden können. Diese Untersuchung und der ermittelte Lärmschutz sind danach dann erforderlich, wenn nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Baugebiet ca. 25 bis 30% der Fläche bebaut sind (S. 66, 67 der Begründung).

(1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm dem Grunde nach zutreffend ermittelt hat. Die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 beruht hinsichtlich der Prognose für den Planfall (Neuordnung des Kreisstraßennetzes und Sondergebiet mit 81 ha im Jahr 2025) auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010. Allerdings stellt diese Untersuchung hinsichtlich des aus dem Plangebiet zu erwartenden Lkw-Verkehrs auf eine Häufigkeit von 30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche ab und begründet diese Annahme mit der geplanten Ansiedlung von Betrieben mit höherwertigen Logistik-Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aber eine Ansiedlung solcher Betriebe rechtlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steuern. Ohne diese Einschränkung dürfte nach den sonstigen Angaben in der Untersuchung aber von einer höheren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche auszugehen sein.

(2) Es bleibt zudem unklar, ob der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die durch die deutliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven (Bereich Wörnitz-Siedlung, St. 2419) und passiven Lärmschutzes (Bereiche Unterampfrach-West, St. 2222 und Bergnerzell-Ost und West, St. 2222) bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Zwar wird in der Planbegründung (S. 66) ausgeführt, dass bei einem Überschreiten der Grenzen des enteignenden Eingriffs bzw. der Gesundheitsgefährdung oder bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts auf den bezeichneten Staatsstraßen entsprechende Aussagen zu einem möglichen Lärmschutz zu treffen seien. Hinsichtlich genauerer Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz wird aber auf eine spätere schalltechnische Untersuchung verwiesen, die ebenso wie der ermittelte Lärmschutz nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Sondergebiet mit einer Bebauung von ca. 25 bis 30% der Fläche erforderlich seien (Planbegründung S. 66 unten und S. 67 oben). Auch in den Ausführungen der Planbegründung zu den einzelnen „Brennpunkten“ ist nur von Möglichkeiten für eine Lärmvorsorge durch Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht (Wörnitz-Siedlung) oder durch Ortsumfahrungen (Bergnerzell und Unterampfrach) die Rede. Ansonsten bliebe nur eine Verbesserung durch passiven Lärmschutz, der in einer schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Anwesen genauer zu ermitteln sei (Planbegründung S. 69, 70). Will der Plangeber einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Baugebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier die Einhaltung der Grenzen einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich seine Planung aber - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - juris Rn. 5 ff.) - an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen (vgl. VGH BW, U. v. 8.3.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 20).

cc) Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 HalbsBauGBauGB. Aus den Niederschriften über die Abwägung und aus den Normaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Hätte er Erwägungen zu den oben angesprochenen Punkten angestellt, so besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre.

Die Antragsteller haben den Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht, die Begründung zum Normenkontrollantrag vom 25. Oktober 2011, in der die Abwägungsmängel beanstandet werden, wurde dem Antragsgegner am 2. November 2011 übermittelt.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

a) Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung (u. a.) erörterte Frage, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hält es der Senat aber für sachgerecht darauf hinzuweisen, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) mittlerweile durch das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 - LEP 2013 (GVBl S. 550) abgelöst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Im Falle der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - juris Rn. 7; B. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist hier nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen des LEP 2013 von Bedeutung. Diese Prüfung unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden ist bisher durch den Antragsgegner unterblieben.

b) Fraglich erscheint auch, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden, soweit ein Natura 2000-Gebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Hier lässt sich der Natura 2000-Verträglichkeitsschätzung zum angefochtenen Bebauungsplan durch das Büro H. GmbH (Erläuterungsbericht, Fassung vom 7.5.2008/12.8.2010) aber nicht entnehmen, ob bei der Erheblichkeitseinschätzung auch die Auswirkungen berücksichtigt wurden, die vom Bebauungsplan Nr. 3 des Antragsgegners auf die dort genannten Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Allerdings nimmt § 36 Satz 2 BNatSchG Bauleitpläne explizit von der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, der eine Summationsbetrachtung mit anderen Plänen fordert. Unter welchen Voraussetzungen andere Bebauungspläne in eine Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2303

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Änderung eines Bebauungsplans;

Einzelhandelsausschluss;

unklare Wahl der Verfahrensart;

Widerspruch zwischen Festsetzung und Planungsziel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/43 Gemarkung H., das mit einem - nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 14 B 10.194 - juris) - durch Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von nahezu 800 m2 bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/72 Gemarkung H.; dieses Grundstück sowie das dort vorhandene Gebäude werden durch ein südwestlich angrenzendes Bauunternehmen als Lager- und Abstellfläche genutzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ vom 5. Juli 1997, der für die o. g. Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt.

Das Plangebiet liegt in der Pegnitzaue südlich des Ortsteils H. der Antragsgegnerin und nördlich der Bundesstraße ... östlich der Stadt H.. In dem Plangebiet befinden sich bereits über 40 Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die im Rahmen ihrer Außendarstellung und -werbung gemeinsam unter dem Oberbegriff „P.“ (...) auftreten.

In der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2011 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. In der Begründung wurde angegeben, dass die Änderung „im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB“ erfolge und die Planung der Innenentwicklung diene, weshalb der Bebauungsplan „gem. § 13a BauGB aufgestellt“ werde. Weiter wurde ausgeführt, dass das ... ein Einkaufszentrum darstelle, das nach Bauplanungsrecht sowie nach Landesplanungsrecht formal unzulässig sei, weil es sich bei der Gemeinde P. nur um ein Kleinzentrum handle. Nachdem das ... jedoch schon bestehe, solle mit einer geordneten Bauleitplanung lenkend eingegriffen und einer nicht gesteuerten Entwicklung entgegengewirkt werden. Um eine abgestimmte Gemeindepolitik sichtbar zu machen, sollte die weitere Entwicklung des Gebiets um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden, was dadurch erreicht werden könne, dass im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ eine Festsetzung „Ausschluss von Einzelhandelsnutzung“ aufgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Juli 2011 bekanntgemacht; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 25. Juli 2011 bis 27. August 2011.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. August 2011 Einwendungen und beanstandeten im Wesentlichen, dass einziges Ziel der Planung der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sei. Der beabsichtigte Ausschluss sei rechtsfehlerhaft, da keine Anpassungspflicht an die überörtliche Planung bestehe, weil der bestehende Bebauungsplan großflächigen Einzelhandel oder gar ein Einkaufszentrum schon gar nicht gestatte. Die Änderung sei nicht erforderlich, nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt und im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der privaten Belange der Grundstückseigentümer abwägungsfehlerhaft.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2011 über die Einwendungen und die Satzung. Im Rahmen der Abwägung wurde zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung der Belange der Antragsteller unter anderem Folgendes ausgeführt: „Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet sollen auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich. Damit ist auch die vernünftige wirtschaftliche Nutzung des Gewerbegebietes weiterhin möglich“.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ wurde am 18. Oktober 2011 ausgefertigt und am 20. Oktober 2011 bekanntgemacht, wobei jeweils Hinweise auf das „vereinfachte Verfahren“ bzw. „§13 BauGB“ enthalten sind. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin materielle Mängel der Bebauungsplanänderung geltend gemacht.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 22. Oktober 2012 berufen sich die Antragsteller ebenfalls auf materielle Fehler.

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Ursprungsbebauungsplan sei funktionslos geworden, da es sich bei dem ... um ein gewachsenes Einkaufszentrum handle. Angesichts der verfestigten Situation mit ca. 30-40 Einzelhandelsbetrieben sei die Schaffung rechtssicherer Zustände durch die getroffene Festsetzung auf absehbare Zeit nicht möglich. Dem Änderungsbebauungsplan fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ein Bedarf an gewerblich nutzbaren Flächen sei nicht belegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Alternativstandorte, sei nicht nachgewiesen. Ein beabsichtigter Schutz des Mittelzentrums H. greife nicht, da die Festsetzung keinen Einfluss auf die Existenz des ... und die zugehörigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe habe. Die Realisierung von Dienstleistungsbetrieben werde nicht ausgeschlossen und ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) bestehe nicht, da der Ursprungsbebauungsplan großflächigen Einzelhandel bzw. ein Einkaufszentrum gar nicht gestatte. Mangels städtebaulicher Gründe lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht vor. Der Änderungsbebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern. Die Notwendigkeit der Vorhaltung von Flächen zur Ansiedelung klassischen Gewerbes sei ebenso wenig nachgewiesen wie die Beeinträchtigung künftiger Einzelhandelsansiedelungen in H.. Die Belange privater Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt, da ein Fortbestand der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nur noch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne gravierende Auswirkungen des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses, da nicht nur die Neuerrichtung oder Vergrößerung entsprechender Betriebe untersagt werde, sondern auch Änderungen des Betriebskonzepts (z. B. Sortimentsänderungen) oder bauliche Änderungen aufgrund geänderten Konsumverhaltens (z. B. die Errichtung von Pfandrückgabestellen und Backwareneinrichtungen oder die Umwandlung von Verkaufsflächen in Nichtverkaufsflächen). Diesem Änderungsbedarf sei durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Durch den einschränkungslosen Einzelhandelsausschluss widerspreche der objektive Regelungsgehalt des Änderungsbebauungsplans dem Planungsziel der Antragsgegnerin, wonach Erweiterungen bzw. Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe zulässig sein sollten.

Die Antragsteller beantragen,

die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Ursprungsbebauungsplan sei nicht funktionslos und der Einzelhandelsausschluss entfalte bereits seit Inkraftsetzung der Bebauungsplanänderung Wirkungen. In dem Gebiet sei die weitere Ansiedelung von Einzelhandel zu befürchten, so dass die geringere Attraktivität aufgrund des Einzelhandelsausschlusses gerade städtebaulich gewünscht sei. Da das Gewerbegebiet schon bestehe, sei ein Bedarfsnachweis oder eine Alternativenprüfung nicht nötig. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe bestehe eine städtebaulich nicht zufriedenstellende, da nicht fußläufig erreichbare, Lage ohne Nahverkehrshaltepunkt. Die planerischen Erfordernisse seien auch im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel und der Verbesserung der Nahversorgung im Ortskern gemäß dem Rahmenkonzept Ortskernsanierung vom Juli 2010 zu sehen. Da der Einzugsbereich des ... weit über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausgehe, sei hinsichtlich des Ausschlusses auch das interkommunale Abstimmungsgebot und das Landesentwicklungsprogramm zu berücksichtigen. Hinsichtlich der klägerischen Grundstücke bestehe die Gefahr einer räumlichen und funktionalen Eingliederung in das ... Das Gutachten der ... GmbH aus den Jahren 2000/2001 belege einen deutlichen Kaufkraftverlust der Stadt H. zugunsten P. Die Belange der privaten Grundstückseigentümer seien ausreichend berücksichtigt worden, da eine Vergrößerung des Lebensmittelmarktes des Antragstellers zu 1 sowohl bauplanungsrechtlich als auch landesplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Nutzungen im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem gewachsenen Einkaufszentrum seien von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Antragsgegnerin sei sich der Wirkungen bewusst gewesen. Bei der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO handle es sich um eine Kannbestimmung, so dass deren Nichtanwendung auch nicht zu einem Abwägungsfehler führen könne, was im Übrigen gerade wegen des vorhandenen Ausmaßes an Einzelhandelseinrichtungen planerisch nachvollziehbar sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Die Grundstücke der Kläger lägen außerhalb des gewachsenen ..., so dass der Ursprungsbebauungsplan insoweit bereits nicht funktionslos sein könne. Im Übrigen sei das Einkaufszentrum nur in einem Teilbereich entstanden und eine singuläre planwidrige Nutzung könne nicht zur Funktionslosigkeit des Gesamtbebauungsplans führen. Eine nur faktische Verbindung einzelner Geschäfte zu einem Einkaufszentrum könne sich nicht gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes durchsetzen. Bauplanungsrechtlich sei der nachträgliche Ausschluss von Einzelhandel möglich. Auch lägen hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange und eine planerische Konzeption vor. Konkrete Nachweise für einen Bedarf seien nicht erforderlich, da es zulässig sei, die planerischen Voraussetzungen für eine sich künftig abzeichnende Bedarfslage zu schaffen. Das Einkaufszentrum stehe im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm und könnte als Sondergebiet nicht festgesetzt werden, da es der Regionalplanung widerspreche. Die Planung steuere deshalb einer städtebaulichen und landesplanerischen Fehlentwicklung entgegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die gewählte Verfahrensart nicht einheitlich angegeben sei und sich hieraus unterschiedliche Fehlerfolgen ergeben könnten. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt hierzu die Auffassung, dass von der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gewollt war und Umnutzungsbebauungspläne, die einzig die Art der baulichen Nutzung ändern, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung bzw. Größe der zulässigen Grundfläche, die sie überplanen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem erheblichen Fehler des Abwägungsvorgangs.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Nach diesen Maßstäben leidet der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

a) Die nachträgliche Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses im Änderungsbebauungsplan findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - juris Rn. 4). Danach sind mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans Einzelhandelsbetriebe im bisher festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Die Antragsgegnerin hat damit die bestehenden Einzelhandelsbetriebe „auf den Bestandsschutz gesetzt“. Das bedeutet, dass die vorhandenen Betriebe im bisherigen Umfang in den für diese Nutzung genehmigten Räumen bzw. Gebäuden fortgeführt werden können, der Ausschluss aber bei einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung, die nach § 29 BauGB zu beurteilen sind, relevant wird. Denn der herkömmliche Bestandsschutz ist - abgesehen von der Fortführung der bisherigen Nutzung - auf Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 47 sowie Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 181). Veränderungen, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind und die Variationsbreite der bisherigen Genehmigung verlassen, unterliegen dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss.

Aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans ergibt sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ein sukzessive gewachsenes Einkaufszentrum ausgebildet hat und eine bauleitplanerische Legalisierung aus landesplanerischen Gründen nicht möglich ist. Eine weitere Einzelhandelsentwicklung wird aber von der Antragsgegnerin als kritisch gesehen. Deshalb soll vermieden werden, dass sich die Einzelhandelsentwicklung im „Gewerbegebiet H.“ weiter forciert und räumlich die Überhand gewinnt. Angesichts der beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten für neue gewerbliche Bauflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sollen vielmehr die verbleibenden freien Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistungen vorgehalten werden. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 wird ausgeführt, dass nach Vorstellung des Gemeinderats Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein sollen, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Gleichzeitig wurde allerdings auf die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe seitens der Antragsgegnerin bewusst verzichtet. Damit hat die Antragsgegnerin aber das von ihr formulierte Planungsziel nicht mit dem objektiven Regelungsgehalt der von ihr beschlossenen Zulassungsbeschränkung in Einklang gebracht, was einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt.

Die getroffene Festsetzung eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses im gesamten Bebauungsplangebiet, mit dem die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen wie oben ausgeführt „auf den Bestandsschutz gesetzt“ werden, widerspricht dem formulierten Ziel, lediglich die weitere Forcierung und „Überhandnahme“ einer Einzelhandelsentwicklung zu vermeiden und Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Betriebe, soweit dadurch keine neue Verkaufsfläche entsteht, unberührt zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass Fragen der Änderung des Betriebskonzepts, eines (teilweisen) Sortimentswechsels oder baulicher Änderungen der bestehenden Betriebe aufgrund geänderten Konsumverhaltens von der Antragsgegnerin mit der von ihr gewollten planerischen Zielvorstellung abgeglichen wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung unter Nr. 3.2.4 weiter ausgeführt hat, „Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich“. Denn damit erfolgt allenfalls ein Hinweis auf die Rechtslage des Art. 69 Abs. 1 BayBO. Für das oben genannte Ziel, Erweiterungen und Nutzungsänderungen zulässig zu belassen, wenn sie keine Vergrößerung der Verkaufsfläche nach sich ziehen, genügt dies aber nicht. Die Antragsgegnerin hat zudem auch die Voraussetzungen einer Befreiung für (weitergehende) Veränderungswünsche im Rahmen ihrer Abwägung weder dargestellt noch untersucht.

Gleiches gilt für die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Regelung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO insgesamt keinen Gebrauch zu machen. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO trifft, die Fehlerfreiheit der Entscheidung ist jedoch von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - 3 S 1122/14 - juris Rn. 59). Die Abwägungsentscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall insoweit fehlerhaft, als ein vollständiger und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geltender Verzicht auf die Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO im Widerspruch zu dem oben genannten Planungsziel steht. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 4) unter Hinweis auf das Ortsentwicklungskonzept weiter ergibt, sollte aber gerade nur „die weitere Entwicklung des Gebietes um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden“. Auch die angeführte Gefahr des Funktionsloswerdens des bestehenden Bebauungsplans und einer „Überhandnahme“ von Einzelhandelsnutzung bei weiteren Einzelhandelsansiedelungen bei einem angenommenen derzeitigen Verhältnis von 50:50 zu anderen Nutzungen, wie in Nr. 4 der Begründung ausgeführt, zeigt, dass der von der Antragsgegnerin festgesetzte vollständige Einzelhandelsausschluss im gesamten Gewerbegebiet nicht mit ihren Planungszielen in Einklang steht. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines vollständigen und umfassenden Einzelhandelsausschlusses nicht von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 25; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1698).

b) Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Änderungsplans und dessen Begründung sowie der zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung unmittelbar hervorgeht. Er war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da hier jedenfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 22). Wäre dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die oben genannte Problematik des Bestandsschutzes und der Reichweite des vollständigen Einzelhandelsausschlusses aufbereitet worden, so wäre angesichts des Planungsziels, Erweiterungen und Nutzungsänderungen unberührt zu lassen, soweit keine neue Verkaufsfläche entsteht, damit zu rechnen gewesen, dass von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zumindest teilweise oder für bestimmte Bereiche des Bebauungsplans Gebrauch gemacht worden wäre. Die Antragsteller haben diesen Mangel auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht.

2. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Änderungsbebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen.

Es kann offen bleiben, ob der Änderungsbebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen lässt, ob der Änderungsbebauungsplan hier als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich überhaupt mit den Voraussetzungen der jeweiligen Norm auseinandergesetzt. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats und dem Satzungsbeschluss jeweils vom 22. September 2011 findet sich überhaupt kein Hinweis auf die gewählte Verfahrensart oder die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen. Demgegenüber werden in der Begründung des Änderungsbebauungsplans systemlos und ohne jede weitere Erläuterung beide Verfahrensarten angeführt. Auch in den sonstigen Aufstellungsunterlagen wird die gewählte Verfahrensart uneinheitlich benannt. Aus diesem Grund ergibt auch eine Auslegung kein Ergebnis. Die gewählte Verfahrensart dürfte jedoch maßgebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB, insbesondere im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, haben (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 4 - zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F.; BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - BVerwGE 134, 264 und OVG NW, U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - juris - jeweils zu § 13 BauGB; VGH BW, U. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - juris - zu § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Es kann auch dahinstehen, ob hier - wie von der Antragsgegnerin vertreten (vgl. Franßen, Umnutzungsbebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, NVwZ 2015, 1262) - trotz Überschreitung der Flächengröße des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB überhaupt die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens in Betracht kommen kann oder ob bei - unterstellter - Durchführung eines vereinfachten Verfahrens auch bei einem vollständigen Einzelhandelsausschluss - wie hier - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98; OVG NW, U. v. 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE und U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - jeweils juris).

Es muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob ein vollständiger Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB und die angeführten landesplanerischen Belange auch ohne aktuelle Prüfung der konkreten Beeinträchtigung der Stadt H. als Mittelzentrum den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25) und ob das im Rahmen der Flächennutzungsplanung erstellte Ortsentwicklungskonzept einen vollständigen Einzelhandelsausschluss ohne weitere Differenzierung rechtfertigen kann (vgl. OVG HH, U. v. 31.10.2012 - 2 E 7/11 - juris Rn. 58).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro (20.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.