Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 NE 15.377

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei Fünftel.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

In der Stadtratssitzung vom 14. März 2013 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke FlNr. 248/1, 251 und 250 Gemarkung Baiersdorf. Im Westen des Bebauungsplangebiets grenzt eine gemischte Bebauung mit teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der Hauptstraße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „Pacé-Parks“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg – Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan waren die Flächen bis zur Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens als gemischte Bauflächen dargestellt.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er betreibt dort nach eigenen Angaben die Hofstelle eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe, der ebenfalls auf diesem Grundstück ansässig ist und dessen Geschäftsführer der Antragsteller zu 1 ist. Zwischen der verstorbenen vormaligen Eigentümerin, der Mutter des Antragstellers zu 1, und der Antragstellerin zu 2 bestand ein Pachtvertrag über die teilweise Nutzung des Grundstücks.

Die Planung soll die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der Hauptstraße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung ermöglichen. Ergänzt wird die Planung um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe, wobei sich die Ausfahrt an der nördlichen Grenze des Plangebiets zum Grundstück des Antragstellers zu 1 hin befindet.

Im Bauleitplanverfahren haben die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten während der mehrfachen Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 21. Oktober 2014 über die zuletzt eingegangenen Stellungnahmen, die Billigung des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ wurde am 22. Oktober 2014 ausgefertigt und der Beschluss des Bebauungsplans am 30. Oktober 2014 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Mutter des Antragstellers zu 1 als damalige Grundstückseigentümerin jeweils Normenkontrolle betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungssicherungsplan beantragt. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Antragsteller zu 1 deren Rechtsstreit übernommen; er wurde zudem aufgrund der mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2016 erfolgten Grundstücksübertragung mit Wirkung vom 16. März 2017 als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsteller zu 1 und 2 wurde vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2015 (Az. 9 NE 15.377) abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren (Az. 9 CE 15.949) der Mutter des Antragstellers zu 1 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. März 2015 (Az. AN 3 E 15.000258) wurde nach Erteilung der Baugenehmigung zum Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und zwei gewerblichen Einheiten, Tiefgarage mit 76 Stellplätzen und 10 Besucherparkplätzen mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 26. Juni 2015 nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Das Klageverfahren gegen diese Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 20. August 2015 (Az. AN 3 K 15.01162), das die Mutter des Antragstellers zu 1 eingeleitet hat, ruht derzeit.

Die Antragsteller tragen vor, sie seien antragsbefugt, da sie ein Interesse daran hätten, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar nördlich benachbarten Grundstück ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Durch die heranrückende Wohnbebauung bestehe die Möglichkeit, dass diese betriebliche Nutzung in ihrem Bestand gefährdet werde.

Der Bebauungsplan verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan im Widerspruch zum Durchführungsvertrag stehe, in dem ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets vorgesehen seien. Auch die Festsetzungen zum allgemeinen Immissionsschutz seien insgesamt unbestimmt, da Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht klar benannt seien und eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften abzulehnen sei. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Zielsetzung des Regionalplans „Industrieregion Mittelfranken“, da die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe und sei nicht aus dem Flächennutzungsplan, der eine gemischte Baufläche vorsehe, entwickelt worden. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets stelle einen Etikettenschwindel dar, da das tatsächliche Planungsziel auf ein reines Wohngebiet gerichtet sei. Der Bebauungsplan widerspreche der Richtlinie Sanierungsgebiet „Altstadt Baiersdorf“, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe. Es liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, weil eine reine Wohnnutzung neben dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 festgesetzt werde. Die Festsetzungen zum Lärmschutz zeigten die Ungeeignetheit des Plangebiets.

Die Abwägung des Lärms sei fehlerhaft, weil für den Betrieb der Antragstellerin zu 2 nach der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 bisher lediglich das Bestandsgebäude auf FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als maßgeblicher Immissionsort zu beachten gewesen sei und Haus A und D des geplanten Bauvorhabens nunmehr näher an den Betrieb heranrückten. Dementsprechend sei auch das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Die Lärmgutachten aus dem Baugenehmigungsverfahren der Antragstellerin zu 2 und der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17. Oktober 2012 seien unberücksichtigt geblieben. An den Gebäuden Haus A und D könnten nicht einmal die Werte für ein Mischgebiet eingehalten werden. Die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien ungenügend und nicht geeignet, die Beurteilungspegel der TA Lärm zu beeinflussen. Auch das Prinzip schallschutzoptimierter Grundrisse versage. Erforderlich sei eine Gesamtlärmbetrachtung. Auszugehen sei zudem von einem reinen Wohngebiet, da nach dem Durchführungsvertrag ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets zulässig seien. Nicht berücksichtigt sei auch die Schutzwürdigkeit sonstiger Nutzungen, insbesondere der Außenwohnbereiche.

Die Planung verletzte den Gebietsbewahrungsanspruch der Antragsteller, da das bisherige Misch-/Dorfgebiet durch die Festsetzung der dominanten Wohnnutzung kippe. Die Lärmbelastung stehe im Widerspruch zu gesunden Wohnverhältnissen. Bei der Wahl des Müllplatzstandortes und der Tiefgaragenausfahrt seien die Interessen der Antragsteller nicht ausreichend beachtet worden. Auch die Abstandsflächenbestimmungen seien fehlerhaft, weil nicht die natürliche Geländehöhe berücksichtigt werde, sondern deutliche Geländeauffüllungen geplant seien. Dies zeige sich daran, dass die Mauer zum Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf in der Abwägung mit 1,80 m eingestellt worden sei, während sie tatsächlich von Seiten der Antragsteller aus gesehen 2,30 m aufweise. Dementsprechend sei auch deren Schallschutzwirkung fehlerhaft in die Abwägung eingestellt worden.

Die Planung setze sich schließlich unzulässig über die Belange des Denkmalschutzes hinweg, weil die Höhenentwicklung des Baukörpers B unter Denkmalgesichtspunkten abzulehnen sei. Sämtliche Mängel seien offensichtlich, von Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führten zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.

Die Antragsteller beantragen,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf sei nach den vorliegenden Genehmigungen endgültig aufgegeben worden und nach den sonstigen Erkenntnissen insoweit relevante Emissionen auch nicht ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei fehlerfrei und gültig. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets. Die Lärmproblematik und die Festsetzungen zum Schallschutz seien fehlerfrei abgewogen worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Anträge abzulehnen.

Nach den vorliegenden Genehmigungen sei die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf endgültig aufgegeben worden und insoweit keine relevanten Emissionen ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei nicht unbestimmt. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets, so dass sich das zulässige Bauvorhaben beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht allein aus dem Bebauungsplan ersehen lasse. Eine Übereinstimmung von Bebauungsplan und Durchführungsvertrag sei daher nicht erforderlich, wenn der allgemeine Rahmen eingehalten werde, was hier der Fall sei. Damit bestimme der Bebauungsplan das maßgebende Schutzniveau, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Der Regionalplan erstrecke sich auf das gesamte Gemeindegebiet und erfordere nicht, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ zentralörtliche Einrichtungen vorzusehen seien. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handle, sei dessen Aufstellung auch vor Änderung des Flächennutzungsplans zulässig; der Flächennutzungsplan sei lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen, was erfolgt sei. Der Bebauungsplan widerspreche auch nicht der Konzeption des Flächennutzungsplans, weil dort der gesamte Innerortsbereich als gemischte Baufläche dargestellt war. Auch ein Widerspruch zur Richtlinie zur Gestaltung der Altstadt von Baiersdorf bestehe nicht, weil diese nicht verbindlich und lediglich für Zuschüsse aus den kommunalen Förderprogrammen maßgebend sei. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung hiermit auch auseinandergesetzt.

Die Lärmprobleme könnten durch die Festsetzungen zum Schallschutz bewältigt werden. Die Schallschutzfestsetzungen würden der Vorbelastung Rechnung tragen; eine derartige Verkehrslärmbelastung sei in dicht besiedelten Räumen nicht ungewöhnlich und stehe der Ausweisung einer Wohnbebauung nicht entgegen. Die Antragsteller differenzierten insoweit nicht zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Hinsichtlich der Abwägung des Gewerbelärms seien keine Fehler ersichtlich; das Betriebsgeschehen müsse bereits auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Es seien Festsetzungen zum Schallschutz getroffen worden; passive Schallschutzmaßnahmen, die nicht an der Emissionsquelle, sondern am Immissionsort ansetzten, seien dabei ebenfalls zulässig. Ursache des Verkehrslärms seien die Hauptstraße, die Bundesautobahn und die Eisenbahnlinie. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes seien hier nicht möglich, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht zu beanstanden. Eine Gesamtlärmbetrachtung des Gewerbelärms sei erfolgt, eine gemeinsame Betrachtung aller Lärmwerte wegen der Geltung unterschiedlicher Regelwerke nicht geboten, zumal gesundheitsgefährdende Werte im Rahmen einer Abschätzung nicht erreicht würden. Die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche bestehe grundsätzlich nur tagsüber und sei beachtet worden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen und das Gebiet könne auch nicht umkippen, weil dieses Erfordernis der gemischten Nutzung nur in einem Mischgebiet gelte, das Gebiet nördlich des Plangebiets aber kein faktisches Mischgebiet, sondern durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt werde und deshalb ein Dorfgebiet oder eine Gemengelage darstelle. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 sei als nicht erheblich störender Gewerbebetrieb einzustufen, weil die Baugenehmigung nur für die Errichtung einer kleinen Werkstatt zur Herstellung von Ventilen und Pumpenteilen erteilt worden sei. Arbeiten mit erheblichem Störpotential seien nicht ersichtlich. Da der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 Maximalansätze zugrunde lägen, blieben dem Betrieb zudem Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Antragstellers zu 1 sei die Aufbereitung von Brennholz als lärmverursachende Quelle bewertet worden. Die Abstandsflächen seien gewahrt; der Bebauungsplan enthalte Festsetzungen zu Baugrenzen und zur Gebäudehöhe. Die Mauer an der Grundstücksgrenze sei zutreffend in das Schallschutzkonzept einbezogen worden; die Höhe sei nicht von der Oberkante Pflaster, sondern von der Oberkante Rohfußboden zu messen. Sämtliche Immissionskonflikte würden durch Festsetzungen gelöst. Etwaige Belästigungen für die Bewohner auf dem Grundstück der Antragsteller stellten lediglich sozialadäquate Alltagserscheinungen dar. Die Belange des Denkmalschutzes seien im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Im Übrigen seien Abwägungsmängel unbeachtlich, weil ein eventueller Mangel weder klar noch mit Einfluss auf das Ergebnis sei.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 9 NE 15.377) und des Beschwerdeverfahrens (Az. 9 CE 15.949), sowie die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig; die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.). Die Antragsteller sind danach antragsbefugt, da sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt werden.

1. Der Antragsteller zu 1 ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO) und zudem (neuer) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, das in seinem Eigentum stehende Grundstück auch weiter so wie bisher für eigene landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des emittierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 nutzen zu können und insoweit vor dem Heranrücken schutzbedürftiger Bebauung verschont zu bleiben. (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 17). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann der konkrete Umfang der vom Antragsteller zu 1 angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Einstufung des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 als (nicht) wesentlich störender Gewerbebetrieb (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 18, 19) offen bleiben. Denn unter Zugrundelegung der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers zu 1 und nicht nur ein geringfügiges Interesse berührt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3).

2. Das Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Fortführung ihres metallverarbeitenden Betriebs stellt grundsätzlich einen städtebaulichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB dar, der auch von ihr als Pächterin eines Teilbereichs des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als Betriebsgrundstück im Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 14; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 123). Im Übrigen ist dieses schutzwürdige Interesse – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls nicht offensichtlich geringfügig.

II.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.

1. Antragsgegenstand ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, mit Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014. Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterliegt – auch soweit hierbei von der Möglichkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wurde und stattdessen eine vollständige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt wurde – keinen Bedenken. Solche wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.

2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption handelt es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung, die die Zulässigkeit eines bestimmten, sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergebenden Vorhabens regelt (VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – juris Rn. 89). Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, in dem das Vorhaben beschrieben wird – hier die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sowie einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung mit unterirdischer Tiefgarage – ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden (vgl. Nr. III. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat weiterhin in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet auf Grund der Baunutzungsverordnung – hier ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen) – allgemein festgesetzt (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB).

a) § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB erlaubt es, statt ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Baugebiet festzusetzen. Die planende Gemeinde kann sich dabei eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen. Mit Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung der in ihnen zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein „normaler“ Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten, hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass „im Rahmen der festgesetzten Nutzungen“, d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 17). Dies ist hier erfolgt.

Mit der Einführung dieser Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB hat der Gesetzgeber den Wünschen der Praxis nach einer größeren Flexibilität Rechnung getragen, indem das zulassungsfähige Vorhaben im Bebauungsplan abstrakt definiert und erst im Durchführungsvertrag mit der hinreichenden Bestimmtheit konkret festgelegt wird, ohne dass nach Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sich als notwendig herausgestellte Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürfen (vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2017, § 12 Rn. 201). Insoweit besteht auch durch die Verweisung auf den Durchführungsvertrag keine Unbestimmtheit der Festsetzungen über die zulässige bauliche Nutzung. Denn das, was die Antragsgegnerin festsetzen wollte und was nach § 12 BauGB zulässiger Planinhalt sein kann, lässt sich hier widerspruchsfrei aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 24). Nach dem Gebot der Kongruenz zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag darf das im Durchführungsvertrag festgelegte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier insbesondere der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO – nicht widersprechen und muss innerhalb dessen Rahmen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 14).

Die Antragsgegnerin hat hier im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen). Der Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrag vom 10. Oktober 2014 beinhaltet nach Nr. II. 1.2 und 1.3 die Errichtung von 47 Wohn- und zwei Nutzungseinheiten („Büro“), was mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. §§ 4, 13 BauNVO). Dieser Inhalt des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er auf einen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen zielt und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8.16 – juris Rn. 8). Selbst wenn es dem Planungsträger primär um die Schaffung von Wohnraum geht, erscheint es nicht ausgeschlossen im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, um dem Vorhabensträger die Möglichkeit zu geben, die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen bei einer Änderung der Bedarfssituation gegebenenfalls auch zu anderen nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Zwecken umnutzen zu können (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 138). Solche Nutzungsänderungen können nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, soweit sie von der allgemeinen festgesetzten Nutzung umfasst werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 18).

Zudem würde sich auch eine ausschließliche Wohnnutzung innerhalb der Bandbreite der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets bewegen. Denn in der von der Antragsgegnerin verfolgten und festgesetzten Planungskonzeption eines allgemeinen Wohngebiets wird die gesamte Bandbreite von Vorhaben abgedeckt, die im Rahmen des festgesetzten Baugebiets zulässig sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 36). Auch in diesem Fall erscheint es im Grundsatz nicht möglich, dass die Realisierung des Bebauungsplans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 49).

b) Bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets handelt es sich nicht um einen sog. „Etikettenschwindel“.

Die angefochtene Planung zielt nicht darauf ab, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 4 CN 6.12 – juris Rn. 20). Die Entwicklung überwiegenden Wohnens in innerstädtischer Lage ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollt und entspricht ihren städtebaulichen Vorstellungen (Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 23, 26; Nr. 2.3 Begründung). Das gesetzlich geregelte Ziel, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu verfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), kann es – ebenso wie das zulässigerweise zu verfolgende Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln – rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern am Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 – juris Rn. 32). Da der Unterschied eines allgemeinen Wohngebiets und eines reinen Wohngebiets nur gradueller, nicht prinzipieller Art ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – Rn. 41) und auch das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, liegt hinsichtlich des Planungszieles einer überwiegenden Wohnnutzung keine Verdeckung der wahren städtebaulichen Absichten vor. Hinzu kommt, dass bei Überplanung eines an bebaute Bereiche angrenzenden Bereichs nur Festsetzungen getroffen werden dürfen, die die Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.). Dementsprechend resultiert die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, einerseits das städtebauliche Ziel, den Anteil der Wohnbevölkerung in der Innenstadt zu erhöhen (vgl. Nr. 2.3 Begründung; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, S. 27), und andererseits die Konflikte zwischen vorhandenen Nutzungen und der beabsichtigten Bebauung zu lösen (vgl. insbesondere Nr. 9.2.2 Begründung). Dieses Ziel der Vermeidung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen, insbesondere was schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG betrifft, ist durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der eine geordnete städtebauliche Entwicklung verlangt, vorgegeben (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 23). Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets findet damit hier ihre Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dient nicht dazu, den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2000 – 4 BN 1.00 – juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin trägt dem städtebaulich gebotenen Immissionsschutz gerade durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz Rechnung. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die städtebaulichen Zielen dienende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sich – wie hier – auch auf die Beurteilung der Lärmthematik auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2013 – 15 CS 12.2708 – juris Rn. 22); ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Schließlich entspricht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben den hier vorgefundenen Nutzungen (vgl. Nr. 6 Begründung) auch der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge (§ 1 Abs. 2 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9).

3. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Vortrag der Antragsteller, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien nicht klar benannt, geht fehl. Inhaltliche oder sprachliche Unklarheiten der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in Nr. III. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen werden von den Antragstellern bereits nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich bzw. bleiben – soweit auf ein 2. Obergeschoss bei Haus A und Haus C Bezug genommen wird, mangels Vorhandenseins eines solchen und eigenständigen Regelungen für das 1. Obergeschoss – jedenfalls ohne Auswirkungen. Zudem ist der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 als Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit zu berücksichtigen. Die festgesetzten und durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben sich hier danach eindeutig und zweifelsfrei aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Planurkunde sowie dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan.

b) Die Ansicht der Antragsteller, eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften sei abzulehnen, da deren Vermarktung einem privaten Verlag obliege und diese nicht öffentlich zugänglich seien, trifft nicht zu. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zulässig, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29 m.w.N.). Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde dabei, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen (Nr. III. 15. der textlichen Hinweise).

4. Der angefochtene Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Regionalplan „Region Nürnberg (7)“.

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Die Antragsteller tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Regionalplanung, weil die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe. Dem ist nicht zu folgen.

Das von den Antragstellern angeführte Ziel (Z) A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ besagt, dass in den unter A III 1.3 des Regionalplans bestimmten Siedlungsschwerpunkten (zu denen im Landkreis Erlangen-Höchstadt das Gebiet der Antragsgegnerin gehört) die Versorgungszentralität durch Ausstattung mit zentralörtlichen Einrichtungen gesichert und weiter entwickelt werden soll. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob es sich bei diesem „Soll-Ziel“ nach A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ überhaupt um eine verbindliche Zielvorgabe handelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 15 N 09.779 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 25.5.2011 – 15 N 10.1568 – juris Rn. 19 ff.), ergibt sich daraus jedenfalls kein Widerspruch zur angefochtenen Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Denn das Ziel A III 2.3.3 erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch den angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern und einer Reihenmehrfamilienhausbebauung in einem 0,53 ha großen Teil des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin umfasst, dieses Ziel beeinträchtigt oder verletzt sein könnte. Sowohl der regionale Planungsverband (vgl. Stellungnahme vom 28.4.2014) als auch die Regierung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörde (vgl. Stellungnahmen vom 16.7.2014, 11.4.2014 und 14.5.2013 – sofern eine „Anpassung des Flächennutzungsplans (W) oder eine Ausweisung als Mischgebiet“ erfolgt) haben insoweit keine Einwendungen erhoben.

5. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liegt nicht vor.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar waren im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin die von der angefochtenen Bauleitplanung betroffenen Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), der Flächennutzungsplan wurde jedoch unmittelbar nach Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ vom 21. Oktober 2014 am 23. Oktober 2014 berichtigt (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 16). Dieses Vorgehen entspricht der von der Antragsgegnerin zulässig gewählten Verfahrensweise nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 – 4 C 969/16.N – juris Rn. 95; OVG SH, U.v. 29.4.2015 – 1 KN 4.14 – juris Rn. 48).

Der Einwand der Antragsteller, die Abweichung des angefochtenen Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB), trägt nicht. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann ausgegangen werden, wenn die mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung verbundene Änderung des Flächennutzungsplans bei einer regulären Änderung „planbar“ ist (vgl. OVG SH, U.v. 17.9.2015 – 1 KN 1.15 – juris Rn. 55; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2017, § 13a Rn. 74). Zweifel an der Planbarkeit der hier gegebenen Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Wohnbauflächen bestehen nicht. Ein allgemeines Wohngebiet ist nach der Stufenfolge der Baunutzungsverordnung neben gemischten Bauflächen (vgl. Bestandsaufnahme Nr. 6 Begründung) grundsätzlich ohne weiteres zulässig (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108). Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen sind auch keine übergreifenden Probleme verbunden, die (nur) im Rahmen einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans lösbar sind. Eventuelle konkrete Konflikte sind hier – wie sich unten noch zeigen wird – im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Bebauungsplans lösbar. Die Antragsgegnerin hat sich ferner mit den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt und die Zurückstellung der Darstellungen im Flächennutzungsplan ausführlich begründet (Nr. 5.4 Begründung; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 121). Die Änderung fügt sich inhaltlich in die geplante Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin ein, die Wohnnutzung im Innenstadtbereich zu stärken. Zudem umfasst die Abweichung (nur) eine Fläche von 0,53 ha innerhalb des gesamten Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin. Die Nutzungsart „Wohnen“ ist auch in Baugebieten mit gemischter Nutzungsstruktur nicht von vornherein unzulässig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hat (vgl. OVG BB, U.v. 19.10.2010 – OVG 2 A 15.09 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21 – zu § 214 BauGB).

Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot hier nach den Vorschriften über die Planerhaltung unbeachtlich. Da die auf Bebauungspläne nach § 13a BauGB abstellende Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503, Nr. 42) durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl I, 1548) aufgehoben wurde, sind insoweit die allgemeinen Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 28). Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ist dabei nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist dabei die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den „größeren Raum“, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21). Eine derartige Beeinträchtigung der Gesamtkonzeption der städtebaulichen Entwicklung des Flächennutzungsplans ist hier jedoch – im Hinblick auf die bereits oben gemachten Ausführungen und die Änderung eines Teilbereichs der Innenstadtlage der Antragsgegnerin von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche – nicht ersichtlich.

6. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 15.1896 – juris Rn. 36). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

a) Das für die Abwägung, insbesondere hinsichtlich der Lärmsituation bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet.

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 22). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin hat hier das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen und bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf für landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des (lärm-) emittierenden, metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 ermittelt und zusammengestellt sowie die betroffenen Interessen und Belange mit dem ihnen jeweils objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

aa) Die Belange des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 wurden fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).

Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe die Lärmemissionen des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 fehlerhaft ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der Betrieb entsprechend einer typisierenden Betrachtungsweise in einem Mischgebiet unzulässig sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des metallverarbeitenden Betriebs ist jedoch nicht zu beanstanden.

Bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 handelt es sich nach ihren Angaben um einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe. Zur Beurteilung der von ihm ausgehenden Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 20. Dezember 2004 für diesen Betrieb und die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung abgestellt (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68 f.). Danach sollte bei dem Betrieb durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass eine an die Umgebung, die als Mischgebiet eingestuft wurde, angepasste Betriebsweise gewährleistet ist. Nach den Auflagen Nr. 5 i.V.m. Nr. 7 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 ist an den Immissionsorten, d.h. an den im Einwirkungsbereich des Betriebs in dessen Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Aufenthaltsräumen, ein Immissionswert von 60 dB(A) tagsüber einzuhalten. Ein Betrieb zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist nicht zulässig (Auflage Nr. 2). Der Betriebsumfang darf nach der Auflage Nr. 4 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 die Annahmen der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 nicht übersteigen. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 – entgegen dem Genehmigungsbescheid und der Betriebsbeschreibung – um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 – 4 B 170/93 – juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 – 3 K 253/15 – juris Rn. 42). Auch Anhaltspunkte für konkrete Erweiterungsabsichten bestehen nicht.

Die Antragsgegnerin hat – entgegen dem Vortrag der Antragsteller – auch die schalltechnischen Stellungnahmen der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2012 berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014, die den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 – nach dessen Auflage Nr. 4 Inhalte der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 Bestandteil und Grundlage der Baugenehmigung sind – und die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 als projektbezogene Unterlagen anführt. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 (vgl. Nr. 4.3.2, S. 20 f.) wurde zudem bei der Beurteilung der Abschirmwirkung der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die nach der schalltechnischen Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 maßgeblichsten Geräuschemittenten (Lkw-Rangieren und Gabelstaplerbetrieb) mit den dort angesetzten Schallleistungspegeln (LW = 99 dB(A) bzw. LW = 105 dB(A)) abgestellt. Außerdem ist die Firma „…“ in der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 – ebenso wie die Handwerkskammer –für die Entlüftung einer Lkw-Bremse von einem Spitzenpegel von LW, max = 108 dB(A) ausgegangen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin ihrer Planung und Abwägung einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Betriebshof der Antragstellerin zu 2 von 70 dB(A) / tags zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde entsprechend der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“, vom 31. Juli 2014 durch Rückrechnung ermittelt (vgl. Nr. 4.2.4 der schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014, S. 22 f.). Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht dem Vorgehen bei der Festsetzung von flächenbezogenen Emissionskontingenten (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 74; VGH BW, U.v. 9.12.2014 – 3 S 1227/12 – juris Rn. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 und im Hinblick darauf, dass die konkrete Art der vorhandenen Maschinen und Betriebsabläufe der Antragstellerin zu 2 mangels substantiierter Angaben der Antragsteller nicht weiter bekannt war, wäre bereits die Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für Gewerbelärm für deren Betriebshof von 60 dB(A) / m2 methodisch nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 49). Die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise von einem Maximalansatz bei der Schallausbreitungsrechnung aus (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, S. 24). Die Lärmprognose in der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 ist damit hinreichend aussagekräftig.

bb) Das Interesse des Antragstellers zu 1 an der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks wurde ebenfalls fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB).

Zur Ermittlung des Umfangs einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf hat die Antragsgegnerin auf sämtliche Baugenehmigungsakten betreffend das Grundstück zurückgegriffen und Nachbarbefragungen durchgeführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin lassen aber weder deren umfangreiche Ermittlungen noch der Baubestand und die Genehmigungssituation Rückschlüsse auf das Bestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf diesem Grundstück zu. Auch aus dem unsubstantiierten Vortag des Antragstellers zu 1 oder den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth vom 10. April 2014, 17. Juni 2014 und 21. Juli 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die vom Antragsteller zu 1 angeführten forstlichen Arbeiten zur Aufarbeitung von Brennholz wurden gleichwohl als lärmverursachende Quelle in der schalltechnischen Untersuchung Firma „…“ vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Nr. 4.2.5 der schalltechnischen Untersuchung, S. 25 f.).

b) Die Antragsgegnerin hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen.

aa) Die denkmalschutzrechtlichen Belange sowie die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt wurden ordnungsgemäß abgewogen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat in seinen Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 und vom 20. März 2014 sein grundsätzliches Einverständnis zu der Neubebauung des Areals gegeben, allerdings die Gebäudehöhe des mittleren Baukörpers abgelehnt. Diese Stellungnahmen sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.3.2016 – Vf. 17-VII-15 – BayVBl 2016, 517 = juris Rn. 47). Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 2, Register 5.4) hat die Antragsgegnerin die denkmalschutzrechtlichen Belange abgewogen und ausgeführt, dass sie durch die gewählte Geschossigkeit keine negativen Wirkungen sehe und den Baukörper stadtbildverträglich beurteile. Dies liege insbesondere in der Höhe der bisherigen Mälzereigebäude begründet, die weit über die umgebende Bebauung hinausgeragt hätten. Aus Sicht der Antragsgegnerin kommt der mit dem Bebauungsplan u.a. angestrebten Nachverdichtung im Innenbereich ein größeres Gewicht zu, als den angeführten Belangen des Denkmalschutzes im Hinblick auf die historische Dachlandschaft. Weitere Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im folgenden Verfahren erfolgten nicht mehr. Gleiches wurde zudem im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 46 ff.) ausgeführt. Die gegenteilige Bewertung der Antragsteller zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Gleiches gilt für die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt vom Dezember 2001 (RiLi 2001), die zudem keine rechtsverbindliche Festsetzung darstellen (vgl. RiLi 2001, S. 5). Die mit der Richtlinie verbundenen Belange wurden von der Antragsgegnerin abgewogen und ihre Zurückstellung nachvollziehbar begründet (vgl. insbesondere Begründung Nr. 5.3, S. 11f; Nr. 8.2.3, S. 31 f.; Nr. 8.4.3, S. 53 ff. und Nr. 14, S. 101).

bb) Die Antragsgegnerin hat eine mögliche Veränderung des Gebietscharakters der Umgebung des Plangebiets sachgerecht abgewogen.

Die Antragsteller machen geltend, die Planung führe zu einer Veränderung des Gebietscharakters außerhalb des Plangebiets. Hierbei können sie sich allerdings nicht auf einen „Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch“ berufen, weil dieser Anspruch auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet ist und auf der Erwägung beruht, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung aber ins Leere (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 36).

Der Vortrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegner geltend machen, die Auswirkungen des festgesetzten Baugebiets auf die Eigenart des Gebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 befinden, seien im Abwägungsprozess nicht angemessen berücksichtigt worden. Ob es einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden (und deshalb im Grundsatz auch überwindungsfähigen), definitionsgemäß von jeglicher tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung unabhängigen im Rahmen der Bauleitplanung zu würdigenden Belang gibt, den Gebietscharakter benachbarter Gebiete zu wahren (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37; VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.), kann hier offen bleiben, weil das Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf selbst nicht Bestandteil eines (faktischen) Wohngebiets ist. Dies ergibt sich bereits aus der bauplanungsrechtlichen Situation der Umgebungsbebauung sowie der angegebenen landwirtschaftlichen und genehmigten gewerblichen Nutzung (vgl. Begründung Nr. 5.4, 6, 9.2, 9.3 und 9.5; Abwägungsentscheidung vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 19, 22, 25 f.; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 5; siehe auch oben Nr. 6 Buchst. a). Die Nutzungsart des Gebiets, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt, ändert sich durch die Festsetzung eines angrenzenden Baugebiets – unabhängig von der Frage, ob ein solches Baugebiet bei der Bestimmung der näheren Art der Umgebung überhaupt einzubeziehen ist – nicht, weil maßstabsbildend jedenfalls (auch) die Bebauung und Nutzung des eigenen Grundstücks bleibt. Das Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf wird hier nach Angaben des Antragstellers zu 1 landwirtschaftlich genutzt und zudem von der Antragstellerin zu 2 aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 genehmigten Nutzung auch gewerblich, was seine Zuordnung zu einem Wohngebiet ausschließt. Im Hinblick auf die angegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Antragstellers zu 1 und die weitere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 245 Gemarkung Baiersdorf (vgl. Einwendung des Grundstückseigentümers vom 13.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 9.1 und Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 22, 25) scheidet darüber hinaus auch eine Einstufung als Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist ein „Umkippen“ eines faktischen Dorfgebiets bzw. einer Gemengelage, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet, angesichts der maßgeblichen näheren Umgebung im Übrigen nicht ersichtlich, zumal diese im Hinblick auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bereich des sog. „Pacé-Parks“ und des Gewerbehofs Baiersdorf sowie den gewerblichen Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 jedenfalls deutlich über das festgesetzte Wohngebiet und das Grundstück des Antragstellers zu 1 hinausreicht.

Schließlich hat die Antragsgegnerin beachtliche städtebauliche Gründe für ihre Planung angeführt, die mit dem bloßen Bewahrungsinteresse der Antragsteller abgewogen wurden. Der Antragsgegnerin ging es um die Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) mit einem hohen Wohnanteil im Plangebiet (vgl. Begründung Nr. 2.3; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 27). Unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen) hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der Wahrung des Gebietscharakters im Rahmen der Abwägung sachgerecht ausgeglichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Bezug auf die Lärmproblematik vor.

Lärmschutzbelange sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung darf der Bebauungsplan dabei Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen. Vielmehr muss der Bebauungsplan die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42).

(1) Die Planung verstößt nicht gegen den sogenannten Trennungsgrundsatz.

Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der Trennungsgrundsatz, d.h. der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). Dieser – im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene –Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als Abwägungsdirektive zu beachten. Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 38 m.w.N.). Der angefochtene Bebauungsplan ist aber nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie die Antragsteller meinen, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an das u.a. gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. § 50 BImSchG ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden (vgl. OVG NW, U.v. 22.5.2006 – 7 D 114/05.NE – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte der Abwägung in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. Begründung Nr. 9.2.2, S. 69 ff.). Sie hat zudem die Stufenfolge nach der BauNVO eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108), wobei – entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB – ein allgemeines Wohngebiet neben einem Dorfgebiet bzw. entsprechender Gemengelage dem „gleitenden Übergang“ entspricht und es insoweit grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2009 – 1 NE 08.3066 – juris Rn. 33). Darüber hinaus gilt der Trennungsgrundsatz nicht uneingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insoweit ergeben sich u.a. aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, und dem Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), mögliche Grenzen, die dem Einhalten größerer Abstände entgegenstehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zutreffend die Ziele einer Nachverdichtung und Maßnahmen der Innenentwicklung (vgl. Begründung Nr. 2.2, 2.3) besonders hervorgehoben.

(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen fehlerfrei abgewogen.

Im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes kommen ferner Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht (BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 22.3.2007 a.a.O.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). In einem Bebauungsplan getroffene Vorkehrungen zum Lärmschutz sind dabei grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß nicht zu erkennen.

(a) Die Antragsgegnerin hat bei der Bewältigung der Lärmproblematik das Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Maßgebend ist insoweit – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm – Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.6 Rn. 45, 8; OVG NW, U.v. 25.1.2010 – 7 D 97/09.NE – juris Rn. 88) – durchgehend die Festsetzung im Bebauungsplan. Dies gilt sowohl nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm als auch gemäß Nr. 1.1 Satz 1 und 3 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV. Hier hat die Antragsgegnerin im angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt (Nr. 1 der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen), was – wie oben bereits ausgeführt – nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist daher beim Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets nicht auf ein reines Wohngebiet abzustellen.

(b) Die Abwägung der Verkehrslärmproblematik ist nicht zu beanstanden.

Das Plangebiet ist vorliegend verschiedenen Verkehrslärmquellen ausgesetzt. Wesentliche Lärmursachen bilden dabei die Bundesautobahn 73, die Eisenbahnlinie Nürnberg – Ebensfeld und die Staats Straße 2244 (vgl. Begründung Nr. 9.1.1, S. 64; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 3, S. 7). Diese Lärmbelastung durch vorhandene und nicht zugleich der Erschließung des Plangebiets dienende Verkehrswege ist als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. In dicht besiedelten Innenstadtbereichen – wie hier – ist es aber häufig nicht möglich, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen oder anderen Verkehrswegen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Scheidet unter Berücksichtigung der gewichtigen städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände aus, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14).

Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die – wie hier – dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, hat der Gesetzgeber weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt, noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zu Grunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb dem Plangeber überlassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2004 – 4 BN 26.04 – juris Rn. 4). Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können dabei zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 15). Eine direkte Anwendung der TA Lärm auf Verkehrslärm scheidet hier ebenfalls aus (Nrn. 1, 7.4 TA Lärm). Auch die 16. BImSchV gilt unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf deshalb in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden; eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImschV festgelegten Werte überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf eine nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – juris Rn. 7).

Hier liegt im Baugebiet eine teilweise Überschreitung der Orientierungswerte tags nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 55 dB(A), aber keine Überschreitung der Orientierungswerte tags nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 59 dB(A) vor. Nachts kommt es zu einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 45 dB(A) und einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 49 dB(A) (vgl. Nr. 3.5 und 3.6 sowie Ergebnistabellen zum Beurteilungspegel Verkehrslärm in der Anlage der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Aufgrund dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, um die verkehrslärmbedingten Geräuscheinwirkungen zu reduzieren (vgl. Begründung Nr. 9.1.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), Schalldämmmaße von Fenstern (Nr. 1.8.4 der textlichen Festsetzungen) und den Einbau von Schalldämmlüftern bei schutzbedürftigen Räumen (Nr. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und auch die Anordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume regelt, festgesetzt. Sämtliche Festsetzungen sind als Maßnahmen passiven Schallschutzes im angefochtenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 17.5.1995 – 4 NB 30.94 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 31, 34). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV ergibt sich danach nicht mehr (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 15 ff.).

(c) Die Abwägung der Gewerbelärmproblematik ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 52). Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in dem hier nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (ebenso: DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.1 Buchst. b).

Maßgebende Gewerbelärmemittenten, die bei der vorliegenden Planung berücksichtigt wurden, sind der Gewerbepark Baiersdorf und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 4, S. 15; Begründung Nr. 15). Ferner wurden sonstige Emittenten (z.B. Gastgarten, Hühnerzucht) untersucht (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 5; Begründung Nr. 9.3). Danach ergibt sich eine teilweise Überschreitung der Tag-Richtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) bei Haus A an der Nord- und Ostseite, bei Haus D an der Nord- und Westseite sowie Haus F an der Ostseite. Bei Haus F an der Süd- und Ostseite wird zudem der Nacht-Richtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm i.H.v. 40 dB(A) teilweise überschritten (vgl. Tabelle Beurteilungspegel Gewerbelärm tags/nachts in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Dies hat die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 15 ff., S. 30 ff.) berücksichtigt und Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 4.3; Begründung Nr. 9.2, 9.2.2 und 9.2.3), die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte des nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiets kommt (vgl. Karten 15 bis 17 der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014 und Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31.7.2014). Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), nicht zu öffnende Fenster in schutzbedürftigen Räumen in Haus A an der Nord- und Ostseite (Nr. 1.8.6 und 1.8.7 der textlichen Festsetzungen) sowie in Haus F auf der Südseite (Nr. 1.8.12 der textlichen Festsetzungen), eine Schallschutzverglasung des Balkons bei Haus D auf der Westseite (Nr. 1.8.8 und 1.8.9 der textlichen Festsetzungen), eine Vorverglasung des Laubengangs bei Haus E auf der Ostseite (Nr. 1.8.10 der textlichen Festsetzungen) und bei Haus F auf der Ostseite (Nr. 1.8.11 der textlichen Festsetzungen) sowie die Lärmschutzwände Nordost (Nr. 1.8.14 der textlichen Festsetzungen), Nordwest (Nr. 1.8.13 der textlichen Festsetzungen), West (Nr. 1.8.15 der textlichen Festsetzungen) und Südwest (Nr. 1.8.16 textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch soweit hierbei der Vorschlag der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 zur Unzulässigkeit zu öffnender Fenster schutzbedürftiger Räume in Haus D im 1. Obergeschoss und im 1. Dachgeschoss jeweils auf der Nordseite nicht übernommen wurde (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4.4, S. 29; Begründung Nr. 9.2.3, S. 74). Denn es gibt hier nach dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans ist, im 1. Obergeschoss kein zu öffnendes Fenster und im 1. Dachgeschoss gar kein Fenster (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 18), was auf der Überschreitung der nächtlichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 zum Verkehrslärm beruht.

Sämtliche Festsetzungen sind mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und der TA Lärm vereinbar und zutreffend abgewogen. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a Anlage zur TA Lärm). Maßgebend ist somit ein Außen-Immissionsrichtwert. Demgemäß ist es nach der TA Lärm unzulässig, einen Beurteilungspegel, der den nach TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 20, 21, 24; BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – juris Rn. 5; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 2.3 Rn. 29). Möglich sind aber mit dem Regelwerk der TA Lärm vereinbare Gestaltungsmittel und bauliche Vorkehrungen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 26), d.h. Maßnahmen, die entweder den Außen-Beurteilungspegel absenken oder zu einer günstigeren, insbesondere lärmabgeschirmten Lage des maßgeblichen Immissionsortes führen (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere die Festsetzungen der Antragsgegnerin zur Stellung der Gebäude, zum äußeren Zuschnitt und zur Anordnung von Aufenthalts-/Wohnräumen und notwendiger Fenster (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 34). Gleiches gilt für den Einbau nicht zu öffnender Fenster, da diese keinen relevanten Messpunkt i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 20, 21) oder die Festsetzung von Schallschutzwänden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), weil diese – wie auch Vorverglasungen – zu einer Abschirmung des maßgeblichen Messpunktes führen.

Darüber hinaus kann die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare – TA Lärm konforme – „passive Lärmschutzmaßnahmen“, wie zum Beispiel nicht zu öffnende Fenster oder die Anordnung schutzbedürftiger Räume, auferlegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 50, 56). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn aufgrund von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, die auf Festsetzungen zur Bewältigung von Verkehrslärmimmissionen beruhen, Gewerbelärmimmissionen ebenfalls reduziert werden oder Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm aufgrund von Festsetzungen zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik gar nicht mehr erforderlich sind, z.B. aufgrund der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen oder nicht zu öffnenden Fenstern, soweit diese Maßnahmen ihrerseits mit der Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes der TA Lärm bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen konform sind. Denn Grundlage für die Beurteilung der Konfliktlösung ist das nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan konkret zu errichtende Vorhaben in Bezug auf die konkrete örtliche Situation und nicht ein Vorhaben unter Außerachtlassung einzelner Lärmimmissionen und Festsetzungen. Maßgebend bleibt aber jeweils die Vereinbarkeit der Festsetzung mit dem für die Beurteilung relevanten Regelwerk.

Eine derartige Kombination von Maßnahmen, die auch Maßnahmen passiven Lärmschutzes umfasst, ist hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – juris Rn. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Küchenräume insbesondere in Haus F seien als schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 anzusehen. Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 89). Bei Küchen ist demzufolge danach zu differenzieren, ob es sich um Küchen handelt, die ausschließlich der Zubereitung von Mahlzeiten dienen, oder um (Wohn-) Küchen, in denen zugleich Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin hat hier in ihrem Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 30 f.) angesichts der Raumgrößen der Küchen von 7,10 m2 bis 8,30 m2, der Gestaltung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einer lebensnahen Betrachtung darauf abgestellt, dass die künftigen Nutzer an die als „Küche“ bezeichneten Räume nicht die gleichen Erwartungen und Anforderungen hinsichtlich des Schutzes gegen Außenlärm wie an alle anderen schutzwürdigen Räume richten können und es sich aufgrund der o.g. Kriterien nicht um schutzwürdige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, U.v. 10.4.2017 – 1 A 92/12 – juris Rn. 48; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 25.10.2012 – 4 L 841/12.NW – juris Rn. 12; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2017, Art. 45 Rn. 21).

(d) Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, eine Gesamtlärmbetrachtung über die von ihr erfolgte Abschätzung hinaus vorzunehmen.

Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52; vgl. auch DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.2). Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber geboten, wenn insgesamt (durch Verkehr und Gewerbe) eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35). Hierbei gibt es zwar keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten ist aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 5.15 – juris Rn. 31; U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 28 f.; Begründung Nr. 9.6, S. 92 f.) Rechenbeispiele für eine Gesamtlärmbetrachtung angeführt, die den höchsten berechneten Gesamtlärmpegel während der Tagzeit am Baukörper A, Nordfassade, 3. OG mit 64,8 dB(A) und während der Nachtzeit am Baukörper F, Ostfassade, 2. OG mit 55,5 dB(A) ergeben. Demgegenüber werden von den Antragstellern keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine darüberhinausgehende Gesamtlärmbelastung oder das Überschreiten kritischer Werte nahelegen, zumal auch eine Addition zweier gleich lauter Lärmquellen lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A) nach sich zieht (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52). Vielmehr wird diese durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und die Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zuverlässig kompensiert und behandelt.

(e) Die Abwägungsentscheidung betreffend die Außenwohnbereiche ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller führen die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen zutreffend als abwägungserheblichen Belang an (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 362). Allerdings besteht für den Außenwohnbereich eine deutlich höhere Lärmerwartung als im Innenwohnbereich, so dass Überschreitungen eher hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Zudem beschränkt sich die Schutzwürdigkeit im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag, weil diese Bereiche nachts nicht zum Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 54; HessVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Rn. 92). Eine gelegentliche Nutzung im Sommer nach 22:00 Uhr darf hierbei unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O.).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Abwägungsentscheidung (vgl. Abwägungsbeschluss vom 31.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 8.4, S. 39) der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil es lediglich nachts zu einer geringfügigen Überschreitung der Werte der Orientierungswerte der 16. BImSchV durch Verkehrslärm kommt (Begründung Nr. 9.1.2, S. 65). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen durch die Gestaltung der Außenwohnbereiche im Rahmen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (z.B. Nr. 1.3.1, 1.3.2 und 2.7.1) i.V.m. dem Erdgeschoss- und Freiflächenplan des Vorhaben- und Erschließungsplans Rücksicht auf die Lärmemissionen des benachbarten Betriebs der Antragstellerin zu 2 genommen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28). Dem Schutzbedürfnis der Außenwohnbereiche ist zudem regelmäßig durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am nächstgelegenen Immissionsort mit Bezug auf das Wohngebäude Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Dies ist hier entsprechend der obigen Ausführungen der Fall.

(f) Die Festsetzung des Müllsammelplatzes im nördlichen Planbereich ist abwägungsfehlerfrei.

Müllsammelstellen sind im Allgemeinen als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 15.12.1992 – 2 B 92.88 – juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, U.v. 17.2.2005 – 1 KN 7/04 – juris Rn. 28 f.). Zudem wurde im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt, dass die Müllsammelstelle in Form einer Einhausung mit Dach zu errichten ist (vgl. zeichnerische Festsetzungen, Nr. 1.8.20 der textlichen Festsetzungen). Auf dieser Grundlage ist ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 53; Begründung Nr. 9.4.7, S. 86 ff.) nicht ersichtlich.

(g) Die Festsetzung der Tiefgaragenausfahrt im nördlichen Planbereich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1 zeigt keine Abwägungsfehler auf.

Die Tiefgarage stellt eine Anlage zur Deckung des Stellplatzbedarfs gem. § 12 Abs. 1 BauNVO dar und ist damit grundsätzlich in ihren Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Schadstoffe hinnehmbar (OVG NW, B.v. 21.7.2014 – 2 B 301/14.NE – juris Rn. 41). Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 1.8.17 und 1.8.18 der textlichen Festsetzungen) und des Vorhaben- und Erschließungsplans seitens der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen getroffen wurden und zudem aufgrund der Regelung der Ein- und Ausfahrt nur Fahrzeuge relevant sind, die die Tiefgarage verlassen, da nur diese am Grundstück des Antragstellers zu 1 vorbeifahren (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 34). Dementsprechend ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Begründung Nr. 9.4.1, S. 78 ff.; schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, Nr. 6.4, 6.6 und 6.10) fehlerfrei.

dd) Die Abwägung der Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller zu 1 beanstandet im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Abstandsflächensituation hinsichtlich der Lärmschutzwand „Nordost“ fehlerhaft abgewogen habe, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass durch den Bebauungsplan die natürliche Geländeoberfläche verändert werde und der Antragsteller im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans dadurch schlechter gestellt werde als bei Geltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bebauungsplan eine Abstandsflächenregelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen, Nr. 3 der zeichnerischen Festsetzungen) sowie zur Höhenlage und den Gebäudehöhen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffen (Nr. 1.2.4 bis 1.2.7 der textlichen Festsetzungen). Diese Festsetzungen im Bebauungsplan gehen damit den allgemeinen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO vor (vgl. Dhom/Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 273). Die Antragsgegnerin hat auch insgesamt die Höhenentwicklung der Gebäude und Lärmschutzwände sowie deren Auswirkungen abgewogen (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 36 f. 41 ff.; Begründung Nr. 8.2.3, 8.4.2.5, 8.4.8). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die getroffenen Höhenlagen mit Angabe der Höhen üNN und den Eintragungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Angaben zum geplanten und zum vorhandenen Gelände macht. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen dieser Abwägung und der Festlegung der Höhenentwicklung den Geländeunterschied gesehen und mittels konkreter Höhenangaben in die Abwägung eingestellt. Sie ist zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 seinerseits hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen betreffend die Lärmschutzwände nicht vollumfänglich schutzwürdig ist (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 41 ff.; Begründung Nr. 8.4.2.5). Dies entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen des (aktuellen) Abstandsflächenrechts widerspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 36 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Größe der Lärmschutzwand „Nordost“, die unabhängig vom Verlauf der Geländeoberfläche nicht über eine Ebenerdigkeit hinausgeht, deren Zweckbestimmung (Sicherung des Grundstücks gegen Lärm im Bereich der Erdgeschossbebauung) sowie der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers sind für Letzteres keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Abgesehen davon wäre ein Mangel bei der Abwägung wegen Nichtberücksichtigung der (geänderten) Geländeoberfläche nur erheblich, wenn er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen“ (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist jedoch hier angesichts der oben genannten Gesichtspunkte bei der Abwägungsentscheidung sowie den von der Antragsgegnerin maßgebend auf Immissionsschutz beruhenden Festsetzungen zum Ausgleich des städtebaulichen Ziels einer Wohnbauentwicklung mit den (Bestands-) Interessen des Antragstellers auch angesichts der geringen Höhe des Geländeoberflächenunterschieds sowie der Angleichung des Grundstücksniveaus von West nach Ost nicht ersichtlich.

ee) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.5.2, S. 89 ff.; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 38 ff.). Unter zutreffendem Immissionsansatz einer Aufarbeitung von Brennholz und unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz verbleibt insoweit kein Konflikt mit der zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Nutzung.

ff) Die Abwägung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist nicht zu beanstanden.

Die zutreffend ermittelten und bewerteten Belange (s.o. 6. a aa) wurden von der Antragsgegnerin sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz besteht insoweit kein Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 im genehmigten Umfang. Soweit die Antragstellerin zu 2 ihre Obliegenheiten aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 nicht erfüllen sollte oder der Betrieb in einem Umfang erfolgen sollte, der nicht von dieser Genehmigung gedeckt ist, besteht bereits keine Schutzwürdigkeit des Betriebs (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 30). Zudem ist eine Berufung der Antragstellerin zu 2 auf die bestandskräftige Genehmigung ihres Betriebs gegenüber den dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 27); konkrete Erweiterungsabsichten sind von der Antragstellerin zu 2 nicht dargelegt worden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 25).

Insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB und die Festsetzungen zum Immissionsschutz im angefochtenen Bebauungsplan gewährleisten die Vereinbarkeit der angrenzenden Nutzungen und Interessen mit den Planungszielen der Antragsgegnerin. Während bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets die gewerblichen Nutzungen einseitig belastet wären und die maßgebenden Immissionsrichtwerte wohl nicht eingehalten werden könnten, würde die Festsetzung eines Mischgebiets dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin eines „überwiegenden Wohnens“ (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 26 f.) nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf stellt Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hier den sachgerechten Ausgleich zwischen den städtebaulichen Belangen der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Schaffung eines erhöhten Wohnanteils und der Vereinbarkeit mit den gewerblichen und sonstigen Nutzungen dar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist es für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichend, wenn ein Antragsteller sich auf einen für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann oder hat er darüber hinaus darzulegen, dass gerade dieser Belang in seinem Gewicht und seiner Bedeutung verkannt worden ist?

4

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn die Anforderungen an die Antragsbefugnis sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteile vom 30. April 2004 a.a.O. und vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182; Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (Urteile vom 24. September 1998 a.a.O. S. 217 und vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 a.E.; Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 22. August 2000 a.a.O. = juris Rn. 8). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (Beschluss vom 10. Juli 2012 - BVerwG 4 BN 16.12 - UPR 20 1 3, 31 Rn. 3 ) .

5

Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

2. Die Beschwerde macht allerdings zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es den Normenkontrollantrag des Antragstellers mangels Antragsbefugnis als unzulässig angesehen hat, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.

7

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angeführten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück, das heißt die mit der Nutzung des Plangebiets verbundenen Verkehrslärmimmissionen, grundsätzlich abwägungsrelevant seien. Die von ihm vorgetragene planbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung von derzeit 305 auf circa 647 Kraftfahrzeuge pro Tag, die der Antragsteller der Bebauungsplanbegründung entnommen habe, und die damit einhergehende Lärmbelastung für sein Grundstück seien bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen (UA S. 11, 12). Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (siehe zur Abwägungsbeachtlichkeit von Verkehrslärm: Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 4 CN 1.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14; Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63, vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109, vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - ZfBR 2007, 580 = BauR 2007, 2041).

8

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kann gleichwohl nicht von einer Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers ausgegangen werden, denn eine fehlerhafte Behandlung seiner Interessen vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, scheide nach Lage der Dinge offensichtlich aus. Zur Begründung verweist das Gericht auf die vom Antragsteller mit der Begründung des Normenkontrollantrages vorgelegte Planbegründung und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im zugehörigen Normenkontrolleilverfahren. Danach könne davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten seien. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin sei folglich nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung keinen Gesichtspunkt aufgezeigt habe, der die Richtigkeit der Annahmen des Rates der Antragsgegnerin zur planbedingten Verkehrs- und Lärmzunahme oder die Sachgerechtigkeit seiner Bewertung und Gewichtung der in diesem Zusammenhang gegeneinander abzuwägenden Belange in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte. Ungeachtet des Umstandes, dass bei Annahme eines abwägungserheblichen Belangs kein Raum mehr für die Versagung der Antragsbefugnis unter Offensichtlichkeitsgesichtspunkten besteht, hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch deshalb überspannt, weil es in der Sache den entsprechenden Vortrag des Antragstellers einer abschließenden materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hat, die sich in Umfang und Intensität von einer Begründetheitsprüfung kaum unterscheidet (UA S. 12, 13). Dies widerspricht der Funktion des Normenkontrollverfahrens, weil damit die gebotene objektive Rechtskontrolle im Rahmen der Begründetheitsprüfung (vgl. hierzu Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13) umgangen wird.

9

Der somit vorliegende Verfahrensfehler kann sich auf die Entscheidung der Vorinstanz ausgewirkt haben. Da die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen ist und auch im Übrigen keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages erkennbar sind, ist nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil es im Rahmen der Begründetheitsprüfung jedenfalls auch über die vom Antragsteller ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung (UA S. 4 - 6) geltend gemachten objektiven Rechtsverstöße hätte entscheiden müssen. Da das Oberverwaltungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht feststellen, dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm im Verfahren über die Zulassung der Revision Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - BVerwG 4 BN 5.02 - BRS 65 Nr. 53 m.w.N. und vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 9). Weil auch ein Revisionsverfahren deswegen nur zu einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht führen könnte, macht der Senat von seiner Befugnis nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob (auch) die vom Antragsteller in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgreich gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 = juris Rn. 6 und vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rn. 11; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 56; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 133 Rn. 86).

10

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.

3

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217> und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 a.E.; Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 22. August 2000 a.a.O. S. 41). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3 und vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4).

4

Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis zu Recht verneint. Das Normenkontrollgericht hat (wohl) im Hinblick auf das Verkehrsgutachten der T. GmbH vom Juni 2012, wonach bebauungsplanbedingt für das Anwesen des Antragstellers mit einer Verkehrsmehrbelastung von ca. 52 Kfz/Tag (Prognose-Nullfall: 162 Kfz/Tag; Planfall H: 214 Kfz/Tag) zu rechnen sei, angenommen, dass der Antragsteller durch die Planung nicht negativ betroffen werde. Die Verkehrslärmerhöhungen lägen mit voraussichtlich 0,8 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle; auch würden die hilfsweise heranzuziehenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) bei Weitem eingehalten (BA S. 8, 9). Letzteres hat es (wohl) der mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin übermittelten Stellungnahme der M. AG vom 21. Mai 2014 entnommen. Ein unzulässiger Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit liegt darin nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand des Urhebers dieser Stellungnahme, von der Richtigkeit dieser Werte ausgehen konnte. Denn es handelt sich hierbei nur um eine auf das Grundstück des Antragstellers erfolgte Konkretisierung der im Verkehrsgutachten der T. GmbH festgestellten Immissionswerte. Dieses ging von einer bebauungsplanbedingten Verkehrslärmerhöhung zwischen 0,5 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht am nördlichen Ende der E.-straße und 1,2 bis 1,4 dB(A) tagsüber bzw. 1,2 dB(A) nachts am südlichen Ende der E.-straße aus, hatte aber das Anwesen des Antragstellers, das etwa in der Mitte der E.-straße liegt, nicht explizit in den Blick genommen. Den an der Plausibilität dieser Untersuchungen geäußerten Zweifeln des Antragstellers im Hinblick auf den durch die Bebauungsplanung ausgelösten zusätzlichen Verkehr durfte das Gericht bereits bei der Prüfung der Antragsbefugnis nachgehen und sie als nicht stichhaltig entkräften. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Verkehrskonzept nach Planfall H verbindlich ist und hierdurch die durch die Bebauungsplanung ausgelösten Verkehrsprobleme im Wege eines (zulässigen) Konflikttransfers einer Lösung zugeführt werden. Dem entsprechend hat es in Bezug auf die planbedingte Zunahme der Verkehrsimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers dem Prognose-Nullfall den Planfall H gegenüber gestellt und damit die auf den Bezugsfall abstellende Argumentation des Antragstellers verworfen.

5

Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit den geltend gemachten naturschutzrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt, legt sie nicht dar, inwiefern diese eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen vermögen.

6

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.

7

Wie bereits ausgeführt, ist das Normenkontrollgericht nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris).

1. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist hier schon deshalb nicht genügt, weil die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans den Beginn oder die Fortführung der Bauarbeiten zur Errichtung eines SB-Baumarkts mit Tiefgarage auf den Grundstücken 1189/55 und 1189/68 nicht - wie von der Antragstellerin begehrt - hindern würde. Mit Bescheid vom 18. August 2014 wurde das Bauvorhaben genehmigt.

Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 151). Sie lässt aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt, verbietet also dem Bauherrn nicht, von einer Baugenehmigung weiter Gebrauch zu machen. Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m. w. N.; B. v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 18. August 2014 vollständig umgesetzt wird. Dass dies nicht der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Dem steht auch die Rechtsprechung des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris) nicht entgegen, wonach die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO andererseits grundsätzlich gleichwertig seien, weil aufgrund des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität bestehe. Denn im Fall des 1. Senats betraf die erteilte Baugenehmigung lediglich einen Teilbereich des Plangebiets, während es sich vorliegend um eine den Bebauungsplan vollständig umsetzende Baugenehmigung handelt.

Ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht nicht schon dann, wenn mit einer positiven Entscheidung für die Antragstellerin irgendein sachlicher Vorteil verbunden wäre. Das mag zur Bejahung des für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens selbst erforderlichen Rechtsschutzinteresses ausreichen (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126), erfüllt aber nicht die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO. Die Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden, bildet deshalb keinen wichtigen Grund, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Vielmehr kann der Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m. w. N.; B. v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris).

1. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist hier schon deshalb nicht genügt, weil die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans den Beginn oder die Fortführung der Bauarbeiten zur Errichtung eines SB-Baumarkts mit Tiefgarage auf den Grundstücken 1189/55 und 1189/68 nicht - wie von der Antragstellerin begehrt - hindern würde. Mit Bescheid vom 18. August 2014 wurde das Bauvorhaben genehmigt.

Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 151). Sie lässt aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt, verbietet also dem Bauherrn nicht, von einer Baugenehmigung weiter Gebrauch zu machen. Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m. w. N.; B. v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 18. August 2014 vollständig umgesetzt wird. Dass dies nicht der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Dem steht auch die Rechtsprechung des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris) nicht entgegen, wonach die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO andererseits grundsätzlich gleichwertig seien, weil aufgrund des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität bestehe. Denn im Fall des 1. Senats betraf die erteilte Baugenehmigung lediglich einen Teilbereich des Plangebiets, während es sich vorliegend um eine den Bebauungsplan vollständig umsetzende Baugenehmigung handelt.

Ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht nicht schon dann, wenn mit einer positiven Entscheidung für die Antragstellerin irgendein sachlicher Vorteil verbunden wäre. Das mag zur Bejahung des für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens selbst erforderlichen Rechtsschutzinteresses ausreichen (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126), erfüllt aber nicht die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO. Die Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden, bildet deshalb keinen wichtigen Grund, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Vielmehr kann der Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m. w. N.; B. v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.