Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 ZB 16.1941

bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die vom Landratsamt Landshut jeweils gegenüber Frau R … S … am 24. April 2015 mündlich angeordnete und mit Bescheid vom 30. April 2015 schriftlich bestätigte sofortige Tötung einer Schimmelstute mit offener Splitterfraktur des Fesselbeines auf deren Kosten. Die Klage der Klägerin, vertreten durch die Bescheidadressatin als Gesellschafterin, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 2015 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. November 2015 und Frau R … S … als Vertreterin der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 6. September 2016 (erneut) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2016 stellte die Klägerin durch Frau R … S … persönlich Antrag auf Zulassung der Berufung und beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt den Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2015 beantragt wird (§ 88 VwGO).

Zwar bezeichnet die Klägerin ihr beabsichtigtes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. November 2015 als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wäre jedoch bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO entgegen. Die Klägerin begehrt aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, was in der gegebenen prozessualen Situation bezogen auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung das allein zweckmäßige Begehren darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 21 ZB 15.1775 - juris Rn. 4).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

a) Es fehlt bereits an einem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belege eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Damit kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 21 ZB 15.1775 - juris Rn. 6; B.v. 24.8.2016 - 10 ZB 16.1538 - juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.10.2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3). Die Klägerin hat auch bis heute keinerlei Angaben zu ihren Vermögens- oder Gesellschafterverhältnissen gemacht.

b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt aber auch erfolglos, weil die Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015, der die mündliche Anordnung vom 24. April 2015 gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bestätigt, nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgebenden Prognosemaßstab (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 15) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klage - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - unzulässig ist oder die Klägerin als (behauptete) Eigentümerin des Pferdes möglicherweise eine Klagebefugnis gegen den an Frau R … S … persönlich gerichteten Bescheid aus Art. 14 Abs. 1 GG ableiten kann. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der gesamte Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 9 ZB 15.793 - juris Rn. 2; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 124a Rn. 235). Es ist deshalb nicht allein auf einen möglichen (isolierten) Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung abzustellen; vielmehr sind die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens insgesamt zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 - juris Rn. 21; Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 166 Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 166 Rn. 29, 74). Ein solcher Erfolg ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, weil die Klägerin nichts vorträgt, was die angefochtene Anordnung der Tötung des Pferdes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hier als rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Hierfür ist unter Berücksichtigung der in der Behördenakte umfangreich - auch durch Lichtbilder - dokumentierten Feststellungen sowie der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr. vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.), auch sonst nichts ersichtlich.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 ZB 16.1941 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

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bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Senat legt den Antrag zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Klägers dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juni 2015 beantragt wird (§ 88 VwGO).

Im Betreff des Schriftsatzes vom 17. August 2015 bezeichnet der Kläger zwar sein Begehren mit „Antrag auf PKH und Einlegen der Berufung“. Eine Berufung wäre aber schon deshalb unzulässig, weil sie vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Ein im Grundsatz sachdienlicher Antrag auf Zulassung der Berufung wäre ebenfalls unzulässig. Der Kläger könnte einen solches Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nicht wirksam selbst einlegen. Er muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich einen Rechtsanwalt, vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Darauf hat bereits die dem angegriffenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

Der Kläger begehrt aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Er benennt damit das in der gegebenen prozessualen Situation bezogen auf einen beabsichtigten Zulassungsantrag allein zweckmäßige Begehren. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Schriftsatz vom 17. August 2015 die von ihm bereits vorgelegte „Berufung“ als „Entwurf“ bezeichnet hat.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung wäre mangels Fristwahrung unzulässig.

Zwar ist einem Kläger, der innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Grundsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wurde (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 7 ZB 13.268 - juris m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil endete am 17. August 2015 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging dem Gericht zwar am letzten Tag der Frist zu. Er war jedoch nicht vollständig, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Eine solche war nicht mit Blick auf die für das Klageverfahren unter dem 20. Oktober 2014 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich. Denn der Kläger hatte darin unter Hinweis auf einen noch ausstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag und einen insoweit erstmals im November zufließenden Arbeitslohn keine genauen Angaben zu seinen Einnahmen gemacht.

Unabhängig davon hätte ein Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg, wobei es im Prozesskostenhilfeverfahren bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ankommt (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 166 Rn. 18 f.).

Weder aus dem Vorbringen des Klägers, das im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO besteht. Insbesondere ist nichts ersichtlich, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Verwaltungsverfahren gemäß Art. 51 BayVwVfG wieder aufgegriffen werden, die mit dem Widerruf seines Kleinen Waffenscheins (Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7.8.2006) und mit einem Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition (Bescheid des Landratsamts vom 6.12.2007) bestandskräftig abgeschlossen wurden. Entsprechendes gilt für einen vermeintlichen Anspruch auf Widerruf der genannten Verwaltungsakte. Auch für den vom Kläger nur allgemein behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit für einen Verfahrensfehler, der nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, besteht kein konkreter Anhalt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, Auslagen im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht angefallen sind und dem Beklagten gegebenenfalls entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Senat legt den Antrag zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Klägers dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juni 2015 beantragt wird (§ 88 VwGO).

Im Betreff des Schriftsatzes vom 17. August 2015 bezeichnet der Kläger zwar sein Begehren mit „Antrag auf PKH und Einlegen der Berufung“. Eine Berufung wäre aber schon deshalb unzulässig, weil sie vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Ein im Grundsatz sachdienlicher Antrag auf Zulassung der Berufung wäre ebenfalls unzulässig. Der Kläger könnte einen solches Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nicht wirksam selbst einlegen. Er muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich einen Rechtsanwalt, vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Darauf hat bereits die dem angegriffenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

Der Kläger begehrt aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Er benennt damit das in der gegebenen prozessualen Situation bezogen auf einen beabsichtigten Zulassungsantrag allein zweckmäßige Begehren. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Schriftsatz vom 17. August 2015 die von ihm bereits vorgelegte „Berufung“ als „Entwurf“ bezeichnet hat.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung wäre mangels Fristwahrung unzulässig.

Zwar ist einem Kläger, der innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Grundsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wurde (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 7 ZB 13.268 - juris m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil endete am 17. August 2015 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging dem Gericht zwar am letzten Tag der Frist zu. Er war jedoch nicht vollständig, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Eine solche war nicht mit Blick auf die für das Klageverfahren unter dem 20. Oktober 2014 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich. Denn der Kläger hatte darin unter Hinweis auf einen noch ausstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag und einen insoweit erstmals im November zufließenden Arbeitslohn keine genauen Angaben zu seinen Einnahmen gemacht.

Unabhängig davon hätte ein Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg, wobei es im Prozesskostenhilfeverfahren bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ankommt (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 166 Rn. 18 f.).

Weder aus dem Vorbringen des Klägers, das im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO besteht. Insbesondere ist nichts ersichtlich, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Verwaltungsverfahren gemäß Art. 51 BayVwVfG wieder aufgegriffen werden, die mit dem Widerruf seines Kleinen Waffenscheins (Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7.8.2006) und mit einem Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition (Bescheid des Landratsamts vom 6.12.2007) bestandskräftig abgeschlossen wurden. Entsprechendes gilt für einen vermeintlichen Anspruch auf Widerruf der genannten Verwaltungsakte. Auch für den vom Kläger nur allgemein behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit für einen Verfahrensfehler, der nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, besteht kein konkreter Anhalt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, Auslagen im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht angefallen sind und dem Beklagten gegebenenfalls entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Er muss jedoch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 - juris Rn. 3 m. w. N.; B.v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist.

Die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger aber bis heute nicht, also auch nicht innerhalb der (bis 19. August 2016 laufenden) Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt, obwohl er mit Schreiben vom 8. August 2016 - unter Übersendung eines entsprechenden Vordrucks - ausdrücklich aufgefordert wurde, die vollständig ausgefüllte Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu übersenden.

Damit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO auch daran scheitert, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wenigstens in groben Zügen die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 10 ZB 15.380 - juris Rn. 3).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hängt von den Erfolgsaussichten des gesamten Rechtszugs i. S. von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Denn das Zulassungsverfahren und das anschließende Rechtsmittelverfahren bilden im Sinn dieser Vorschrift nicht zwei gesonderte Verfahren, sondern einen einheitlichen Rechtszug. Prozesskostenhilfe kann deshalb nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache selbst bewilligt werden; auf den isolierten Erfolg eines unter Geltendmachung eines erheblichen Verfahrensmangels gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2007 - 24 ZB 07.1900 Rn. 7; B. v. 15.11.2012 - 22 ZB 12.2107 - NJW 2013, 890; B. v. 10.6.2013 - 15 ZB 13.562 Rn. 7). Das Gericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob in der Sache ein hinreichend aussichtsreicher Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen könnte (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfung ist es hier nicht ersichtlich, dass ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegen würde, der in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zur Aufhebung der von den Klägern angegriffenen Bescheide vom 17. Oktober 2014 führen könnte. Der Senat hat insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheide und an der Richtigkeit des in dieser Sache ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Streitsache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Der von den Klägern im Prozesskostenhilfegesuch vom 9. März 2015 der Sache nach allein geltend gemachte Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht könnte daher, selbst wenn er zu bejahen sein sollte, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Er liegt im Übrigen hier auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht konnte über die Klage und das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Kläger trotz deren Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 entscheiden, weil die Kläger zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen waren und die Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Es ist Sache jedes Beteiligten, sich so einzurichten, dass er pünktlich zum Termin erscheinen kann (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1985 - 2 B 43/85 - juris Rn. 43; B. v. 12.7.1995 - 11 B 18/95 - juris Rn. 6). Dieser Verpflichtung sind die Kläger nicht nachgekommen.

Den mit dem Prozesskostenhilfeantrag nachträglich vorgelegten ärztlichen Attesten kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Denn für die Befugnis des Gerichts, entsprechend dem erteilten Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne die Kläger zu verhandeln und über deren Klage und vorläufigen Rechtsschutzantrag zu entscheiden, kommt es nicht darauf an, ob die Kläger dem Verhandlungstermin unverschuldet ferngeblieben sind (vgl. BVerwG, B. v. 17.6.1991 - 5 ER 644/91 - juris Rn. 9). Im Übrigen wäre es nach dem Inhalt der von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste jedenfalls der Klägerin zumutbar gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Denn bei der vorgetragenen Erkrankung ihres Ehegatten, des Klägers, handelt es sich offensichtlich um eine chronische Erkrankung, so dass die Klägerin ohne Weiteres rechtzeitig vor dem angesetzten Verhandlungstermin für die notwendige Beaufsichtigung ihres Ehegatten hätte sorgen können oder gegebenenfalls beim Gericht einen entsprechenden Vertragungsantrag hätte stellen können.

Kommt nach all dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.

Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und dem Gegner Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Landshut vom 17. Dezember 2015. Mit gerichtlichem Anschreiben vom 15. Juni 2016 wurden der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin auf ihren Akteneinsichtsantrag vom 2. Juni 2016 hin Zweitfertigungen bzw. Kopien der Gerichtsakten und der Behördenakte für eine Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Für eine abschließende Stellungnahme erhielt die Antragstellerin eine weitere Äußerungsfrist von einer Woche. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 machte die Antragstellerin weitere Ausführungen zur Sache und lehnte den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Über das Ablehnungsgesuch hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Verwaltungsgerichtshof L. ist unbegründet.

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - juris Rn. 4 m. w. N.). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der Instanz dienen, können ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Erst wenn sich für seine Handlungsweise keine vernünftigen und vertretbaren Gründe finden lassen oder seine Handlungsweise die Grenze der Sachlichkeit überschreitet und den Verdacht der Willkür nahelegt, lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 54 Rn. 63; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 54 Rn. 43; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 54 Rn. 14).

b) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich - auch in Ansehung ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Die Antragstellerin begründet ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen Fristsetzung für eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht.

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der Antragstellerin wurden vom Berichterstatter zum Zweck der Akteneinsicht die vollständigen Zweitakten des Verwaltungsgerichtshofs sowie Kopien der weiteren Gerichts- und Behördenakten für einen Zeitraum von zwei Wochen unmittelbar nach Erhalt in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Im Anschluss daran wurde der Antragstellerin eine Frist von einer weiteren Woche zur Stellungnahme gesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Überwachung ihres Schrift- und Paketverkehrs, dem die Antragstellerin durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2015 unterliegt, sowie nach dem Sinn und Zweck eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte ersehen, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen könnten. Soweit die Antragstellerin auf einen angeblichen „Postweg“ von vier Wochen wegen der Kontaktsperre verweist, lässt sich dies anhand der Akten des Verwaltungsgerichtshofs nicht bestätigen. Die Schreiben der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 und vom 12. August 2016 sind beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Juli 2016 und am 19. August 2016 eingegangen. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens des abgelehnten Richters vom 15. Juni 2016, das der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Justizvollzugsanstalt vom 24. Juni 2016 mit Unterlagen noch am selben Tag ausgehändigt wurde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass der abgelehnte Richter in diesem Schreiben an die Justizvollzugsanstalt ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, wann der Antragstellerin die Unterlagen ausgehändigt wurden, damit sich eventuelle Verzögerungen beim Postlauf nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.