Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487

bei uns veröffentlicht am09.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 18 K 13.2590, 12.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts F...

Nach Hinweisen auf tierschutzwidrige Zustände in der vom Kläger betriebenen Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere führte das Landratsamt F... am 5., 11. und 25. Oktober 2011 sowie am 28. März 2012 Kontrollen vor Ort durch. Eine weitere Kontrolle fand am 24. Juli 2012 unter Beteiligung von Vertretern der Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische (LMU – Vogelklinik) sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) statt. Dabei wurden jeweils insbesondere Mängel der Haltungseinrichtungen, eine nicht ausreichende Versorgung der Tiere mit Trinkwasser und fehlende Bademöglichkeiten für die Greifvögel festgestellt sowie eingehende tierärztliche Untersuchungen der Vögel als notwendig erachtet.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 verfügte das Landratsamt F... unter Androhung von Zwangsgeld gegenüber dem Kläger, die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Tiere, soweit sie sich noch im Bestand des Klägers befinden, in geeigneter Weise zur Abklärung des medizinischen Zustands entsprechend tierärztlich weitergehend untersuchen zu lassen und die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 1). Zudem ordnete das Landratsamt mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung an, den Greifvögeln Badeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, allen Tieren ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung zu stellen und die Haltungseinrichtungen von Verschmutzungen zu befreien und zu reinigen (Nr. 3).

Die gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2014 ab. Der Kläger sei den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht nachgekommen und habe dadurch den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Das Landratsamt gehe zutreffend von der Notwendigkeit weitergehender tierärztlicher Untersuchungen für die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Vögel aus. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, durch die beiden Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 aller im Bescheid aufgeführten Tiere liege ein substantiiertes Gegenvorbringen vor, das die Einschätzungen der beamteten Tierärztin entkräfte. Das Verwaltungsgericht habe zudem den klägerischen Vortrag und positive Teile aus dem Gutachten der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt und keine eigenen Feststellungen getroffen. Weitergehende Untersuchungen der Vögel seien nicht notwendig. Schließlich werde verkannt, dass es sich hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 um einen Dauerverwaltungsakt handle, dessen Anforderungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfüllt seien. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als Rechtsgrundlage für die Anordnungen im Bescheid vom 17. Mai 2013 angesehen. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt dabei die seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres. Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nicht darauf an, dass Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Leidensverursachung (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 13), was bei Verstößen und Mängeln im Bereich der Reinhaltung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge ohne weiteres auf der Hand liegt.

b) Die Verstöße und Mängel bei der Tierhaltung sind durch die fachlichen Stellungnahmen der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 (Bl. 595 der Behördenakte) und des LGL (Bl. 584 der Behördenakte) sowie die Feststellungen und Einschätzungen der beamteten Tierärztin vom 6. Oktober 2011 (Bl. 17 der Behördenakte), vom 8. November 2011 (Bl. 108 der Behördenakte), vom 22. Dezember 2011 (Bl. 231 der Behördenakte), vom 3. April 2012 (Bl. 487 der Behördenakte) und vom 28. Dezember 2012 (Bl. 640 der Behördenakte) umfangreich festgestellt und dokumentiert. Letzterer kommt dabei von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr. vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 ZB 16.1941 – juris Rn. 9). Soweit der Kläger der Ansicht ist, bei den Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 (Bl. 36 und 40 der Verwaltungsgerichtsakte) handle es sich um substantiiertes Gegenvorbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... sind hier – im Gegensatz zu deren Stellungnahme im Verfahren des Klägers betreffend die Tötungsanordnung eines Mäusebussards (BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19) – lediglich allgemein und pauschal gehalten. Sie betreffen auch nur punktuell einen Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Bescheids, während die für dessen Erlass maßgeblichen Umstände und Feststellungen über einen längeren Zeitraum in den Behördenakten und mittels Lichtbildern umfangreich dokumentiert sind (vgl. die Aktenvermerke über Kontrollen vom 11.10.2011 (Bl. 56 der Behördenakte), vom 25.10.2011 (Bl. 96 der Behördenakte) und vom 24.7.2012 (Bl. 561 der Behördenakte)). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... lassen zudem jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Bewertungen der o.g. fachlichen Stellungnahmen und der beamteten Tierärztin vermissen, so dass sie insgesamt nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen.

c) Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, es bestehe keine Notwendigkeit für weitergehende Untersuchungen der Vögel. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur Beurteilung der Frage einer Auswilderung oder Haltung unter menschlicher Obhut ausführlich – zulässigerweise auch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) – begründet. Es hat dabei auch nicht verkannt, dass die Tiere nicht ausschließlich wieder ausgewildert werden müssen, sondern die Untersuchung auch im Hinblick auf die Frage, ob die Vögel unter menschlicher Obhut tiergerecht gehalten werden können, für erforderlich erachtet (UA. S. 12 ff.). Den Bewertungen des Verwaltungsgerichts liegen die o.g. umfangreichen fachlichen Stellungnahmen zugrunde, denen die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... insbesondere im Hinblick auf die einzeltierbezogenen Begutachtungen, Feststellungen und Begründungen der LMU-Vogelklinik in der fachlichen Stellungnahme vom 18. September 2012 mangels eigener einzeltierbezogener Feststellungen nichts entgegensetzen können. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... im Übrigen auch in den Urteilsgründen berücksichtigt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (vgl. UA. S. 14, 17). Soweit der Kläger anführt, die positiven Teile in der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik seien nicht berücksichtigt worden, können sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, weil auch diese Teile in die jeweils abschließende einzeltierbezogene fachliche Beurteilung, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt (vgl. UA. S. 13 f.), eingeflossen sind.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger darauf abstellt, die Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 stellten einen Dauerverwaltungsakt dar, so dass maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei, während das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgehe, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die möglicherweise zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine Anordnung auch erforderlich i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG geblieben sein, wenn der Kläger den Anforderungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100.12 – juris Rn. 7). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, zumal die Feststellungen des Landratsamts anlässlich der Kontrolle vom 8. April 2014 (Bl. 57 der Gerichtsakte, Az. 9 ZB 14.1053) erneut bereits bisher beanstandete Verstöße und Mängel gegen tierschutzrechtliche Anforderungen anführen.

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag und positive Teile aus der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2017 – 8 B 16.16 – juris Rn. 4). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... wurden vom Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – in den Urteilsgründen gewürdigt. Besondere Umstände, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, das Verwaltungsgericht habe das übrige vom Kläger geltend gemachte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, werden im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

b) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die angezeigte Beweiserhebung zum Zustand der Tiere durch Vernehmung der Tierärztin Dr. T... übergangen und wäre im Falle einer Vernehmung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen bzw. der Anordnung nicht bestand, führt nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge. Abgesehen davon, dass Beweise nur insoweit zu erheben sind, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darauf ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 25), kommt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2010 – 1 BvR 3268/07 – juris Rn. 28). Nachdem die geladene Zeugin Dr. T... in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, hätte es dem Klägerbevollmächtigen oblegen, auf deren Vernehmung hinzuwirken. Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte jedenfalls durch Stellung seines Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung auch unter Verzicht auf die Zeugin in Betracht kommt. Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hier auch nicht aufdrängen, selbst wenn – was wie oben ausgeführt offen bleiben kann – dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 2.16 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 9 ZB 13.2539

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 ZB 16.1941

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2015 wird abgel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 9 CS 14.1027

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Aug. 2010 - 1 BvR 3268/07

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsge
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 9 CS 17.1588

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2017 ist wirkungslos geworden. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.538

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtwidrig war, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheides vom 30. Dezember 2011 bezieht. Im Übrigen wird die Kla

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 25. Okt. 2018 - 11 L 764/18

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 11 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet, soweit sich letzt

Referenzen

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die vom Landratsamt Landshut jeweils gegenüber Frau R … S … am 24. April 2015 mündlich angeordnete und mit Bescheid vom 30. April 2015 schriftlich bestätigte sofortige Tötung einer Schimmelstute mit offener Splitterfraktur des Fesselbeines auf deren Kosten. Die Klage der Klägerin, vertreten durch die Bescheidadressatin als Gesellschafterin, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 2015 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. November 2015 und Frau R … S … als Vertreterin der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 6. September 2016 (erneut) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2016 stellte die Klägerin durch Frau R … S … persönlich Antrag auf Zulassung der Berufung und beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt den Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2015 beantragt wird (§ 88 VwGO).

Zwar bezeichnet die Klägerin ihr beabsichtigtes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. November 2015 als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wäre jedoch bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO entgegen. Die Klägerin begehrt aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, was in der gegebenen prozessualen Situation bezogen auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung das allein zweckmäßige Begehren darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 21 ZB 15.1775 - juris Rn. 4).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

a) Es fehlt bereits an einem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belege eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Damit kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 21 ZB 15.1775 - juris Rn. 6; B.v. 24.8.2016 - 10 ZB 16.1538 - juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.10.2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3). Die Klägerin hat auch bis heute keinerlei Angaben zu ihren Vermögens- oder Gesellschafterverhältnissen gemacht.

b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt aber auch erfolglos, weil die Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015, der die mündliche Anordnung vom 24. April 2015 gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bestätigt, nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgebenden Prognosemaßstab (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 15) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klage - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - unzulässig ist oder die Klägerin als (behauptete) Eigentümerin des Pferdes möglicherweise eine Klagebefugnis gegen den an Frau R … S … persönlich gerichteten Bescheid aus Art. 14 Abs. 1 GG ableiten kann. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der gesamte Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 9 ZB 15.793 - juris Rn. 2; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 124a Rn. 235). Es ist deshalb nicht allein auf einen möglichen (isolierten) Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung abzustellen; vielmehr sind die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens insgesamt zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 - juris Rn. 21; Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 166 Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 166 Rn. 29, 74). Ein solcher Erfolg ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, weil die Klägerin nichts vorträgt, was die angefochtene Anordnung der Tötung des Pferdes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hier als rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Hierfür ist unter Berücksichtigung der in der Behördenakte umfangreich - auch durch Lichtbilder - dokumentierten Feststellungen sowie der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr. vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.), auch sonst nichts ersichtlich.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014 Az. 32-568 (Tötung des Mäusebussards, Ring-Nr. B 12 012 0018) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der „Euthanasierung“, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, welches sich in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim bei München befindet, auf Kosten des Antragstellers als Halters des Tieres für den 9. Mai 2014 angeordnet wurde. Das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Gegen den auf § 16a TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antrag sei aufgrund fehlender Unterschrift möglicherweise bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. Auf der Grundlage der Einschätzung des Veterinäramts vom 29. April 2014 und der fachlichen Beurteilung der Vogelklinik der LMU vom 24. April 2014 sei die Anordnung der „Euthanasierung“ nach einer lediglich gebotenen und aufgrund der kurzfristigen Antragstellung auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „Euthanasierung“ seien mangels einer gesicherten Diagnose, die eine „ Euthanasierung“ am 9. Mai 2014 rechtfertigen würde, nicht gegeben. Im Gutachten der LMU vom 24. April 2014 würde eine „ Euthanasierung“ nur empfohlen. Bereits bei der Kontrolle am 24. Juli 2012 sei festgestellt worden, dass das Tier beeinträchtigt sei. Ausweislich der Bestätigung von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 ergebe sich aus dem bei der Untersuchung des Bussards am 26. Februar 2014 festgestellten guten Ernährungs- und Gefiederzustand, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Gegenüber der Untersuchung am 9. September 2013 und der Nachkontrolle am 26. Februar 2014 habe sich keine Verschlechterung ergeben. Jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung ergebe sich zudem aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landratsamts vom 14. April 2014, den Vogel in die Klinik für Vögel der LMU zu verbringen und dort untersuchen zu lassen. Schließlich fehle eine Duldungsanordnung gegenüber der Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere des Antragstellers betrieben werde.

Der Antragsteller beantragt,

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014, Az. M 18 S 14.1965, wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung einer einzureichenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, Az. 32-568 (Tötung, in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018) wird wiederhergestellt.

III.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Tötung in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 9. Mai 2014 in der Klinik für Vögel der LMU in 85764 Oberschleißheim bei München, Sonnenstraße 18, anzuordnen und durchführen zu lassen.

IV.

Höchst vorsorglich:

Die Vollziehung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 und des Bescheids vom 6. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe die Anordnung zu Recht aufgrund der eingeholten eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und der Amtstierärztin vom 29. April 2014 erlassen. Den Amtstierärzten sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Diagnose von Frau Dr. med. vet. B. T. beruhe auf einer früheren Untersuchung vom 26. Februar 2014. Zu etwaigen Schmerzen und Leiden äußere sich diese nicht. Der spätere ausführliche Untersuchungsbericht der Fachklinik für Vögel könne damit nicht in Frage gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint die Frage, ob hinsichtlich des Mäusebussards die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung vorliegen, nicht hinreichend geklärt. Ein öffentliches Interesse, das über diese Unklarheit hinweg gleichwohl für den Sofortvollzug der angeordneten Tötung des Bussards spräche, ist nicht erkennbar.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht ist zulässig. Zwar fehlt im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht die eigenhändige Unterschrift. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO, die auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, sind jedoch auch dann erfüllt, wenn die Antragsschrift zwar ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht wurde, Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille sich aber anderweitig manifestiert haben (vgl. Brink in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 81 Rn. 15 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Zum einen weist der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Einreichung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht telefonisch angekündigt worden ist. Zum anderen war dem Antrag der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 beigefügt, der allein dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt wurde. Schließlich ist der Antrag am 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht in unterzeichneter Version nochmals eingereicht worden.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 3 TierSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angeordnete Tötung des Mäusebussards bieten kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 25 CS 02.2739 - juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit darstellt, mag einiges dafür sprechen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Im angefochtenen Bescheid ist die angeordnete Tötung des Mäusebussards auf das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 gestützt. Nach dieser Stellungnahme ist ein Weiterleben des Mäusebussards nur unter nicht mehr therapierbaren erheblichen Schmerzen und Leiden möglich. Die Amtstierärztin schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Fachgutachtens der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 an. Dort wird auf der Grundlage einer Allgemeinuntersuchung, einer Röntgenuntersuchung und einer neurologischen Untersuchung zusammenfassend ausgeführt, dass ein Weiterleben des untersuchten Mäusebussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist.

Dieser Beurteilung steht aber die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 entgegen, wonach sie auf der Grundlage einer Untersuchung vom 26. Februar 2014 davon ausgeht, dass der Bussard ohne Stress so gut mit seiner Behinderung zurechtkommt, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt ist. Sein guter Ernährungs- und Gefiederzustand mache deutlich, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Der gute Ernährungszustand wird im Fachgutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 bestätigt. Damit liegt ein substantiiertes Gegenvorbringen des Antragstellers vor, das geeignet ist, die Einschätzung des Amtstierarztes, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt, zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Eine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme durch die Amtstierärztin erfolgt in deren Stellungnahme vom 29. April 2014 nicht und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, die Diagnose von Frau Dr. T. äußere sich nicht zu etwaigen Schmerzen und Leiden des Vogels, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Denn Frau Dr. T. führt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich aus, sie sei nach wie vor der Meinung, dass der Bussard so gut mit seiner Behinderung zurechtkomme, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt sei. Daraus ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu schließen, dass nach ihrer fachlich begründeten Einschätzung das Tier gerade keine „… nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG aufweist. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung des Vogels durch Frau Dr. T. am 26. Februar 2014 und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vogels eingetreten wäre, lässt sich dem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr wird dort nur darauf verwiesen, dass bei der näheren Untersuchung des Vogels durch die Amtstierärztin am 8. April 2014 festgestellt wurde, dass der Mäusebussard gegenüber der früheren Kontrolle am 24. Juli 2012 eine deutliche Verhaltensänderung zeigte.

Im Hinblick auf die angeführten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Tötung des Mäusebussards kann offen bleiben, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen einer gerichtlichen Prüfung stand halten.

Es bedarf damit im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn sie zum Schutz des Tieres unabweisbar ist, um dem Tier auf diese Weise ein Weiterleben mit nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2011 - 5 B 412/11 - juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 20 TierSchG).

Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2014 für den 9. Mai 2014 angeordneten sofortigen Tötung des Mäusebussards. Dass ein solches sofortiges Handeln notwendig gewesen ist, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht ohne weiteres entnehmen. Das Gutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 enthält nur die Aussage, es werde empfohlen, den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu „euthanasieren“. Eine solche Empfehlung war nach den Angaben im Bescheid aber bereits in einem früheren Gutachten der Klinik vom 18. September 2012 ausgesprochen worden, ohne dass sie vom Landratsamt umgesetzt wurde. Die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die „Euthanasierung“ sollte so schnell wie möglich angeordnet werden.

3. Besondere öffentliche Interessen, die ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten der Klage eine sofortige Vollziehung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dabei kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass hier durch die sofortige Vollziehung der angeordneten Tötung des Mäusebussards vollendete Tatsachen geschaffen werden würden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger beabsichtigen die Errichtung eines Schildkrötentierheims (Schildkrötenauffangstation mit Freigehegen und Betriebsinhaberwohngebäude mit Garagen).

Mit Unterlagen vom 7. März 2012 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Schildkrötentierheims zur Abklärung der Durchführung eines solchen Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. 623 Gemarkung H. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand des Ortsteils H. der Großen Kreisstadt K. und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Es grenzt im Nordosten an die W.-steige; auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. 160 Gemarkung H. befindet sich ein Wohngebäude.

Die Beklagte lehnte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 23. November 2012 ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben im Außenbereich liege und bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Errichtung eines Schildkrötentierheims sei nicht privilegiert, da weder ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege noch ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das geplante Schildkrötentierheim im Außenbereich öffentliche Belange.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich zugeordnet. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung von ernstlichen Zweifeln in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise. „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B. v. 22.5.2012 - 9 ZB 08.2160 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 7). Soweit der Gebietseinstufung im Zulassungsvorbringen im Wesentlichen mit einer Wiederholung des erstinstanziellen Vortrags entgegengetreten wird, genügt dies hierfür nicht (BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 12). Gleiches gilt für die unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (BayVGH, B. v. 20.1.2016 - 22 ZB 15.2277 - juris Rn. 7). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die topographischen und örtlichen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt (vgl. UA S. 9 f.).

b) Das beantragte Bauvorhaben - Errichtung eines Schildkrötentierheims - wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB eingestuft. Es handelt sich hier weder um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (aa) noch um ein Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (bb).

aa) Die Kläger sind der Ansicht, das Vorhaben sei als Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB anzusehen, weil Tierhaltung zum Zwecke der Zucht betrieben werde und die Schildkröten aus einer großflächig angelegten Kräuterwiese auf überwiegend eigener Futtergrundlage ernährt werden könnten. In Analogie zur Pensionspferdehaltung liege daher eine unmittelbare Bodenertragsnutzung vor. Dies kann dem Antrag aber nicht zum Erfolg verhelfen.

Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7). Das geplante Schildkrötentierheim stellt jedoch - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer - auch bei der Tierhaltung erforderlichen (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 201 Rn. 3) - unmittelbaren Bodenertragsnutzung i. S.e. tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehlt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 16). Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine spezielle betriebliche Organisation, die neben Betriebsmitteln und dem menschlichen Arbeitseinsatz den Bezug zur landwirtschaftlichen Betätigung hat; Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein und plangemäß vom Betriebsleiter eingesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 201 Rn. 10). Hierfür ergeben sich aber weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus dem Bauantrag oder der Betriebsbeschreibung „tragfähige“ Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf das Vorhandensein einer großflächig angelegten Kräuterwiese ist nicht ausreichend, um einen landwirtschaftlichen Betrieb annehmen zu können. Die Kläger verkennen, dass Hauptnutzungszweck ihres Vorhabens der Betrieb eines Schildkrötentierheims ist. Im Verhältnis zu einem behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb stellt das Schildkrötentierheim auch keinen mitgezogenen Betriebsteil dar, weil kein enger Zusammenhang zu einer landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht gewahrt ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 201 Rn. 10). Eine Prägung des geplanten Vorhabens durch die reine Bodenertragsnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 4 B 64.06 - juris Rn. 6) ist weder ersichtlich noch dargelegt. Insoweit geht auch der Vergleich mit einer Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage fehl. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass durch die Bewirtschaftung einer Kräuterwiese als Futtergrundlage für die Schildkröten Landwirtschaft betrieben würde, ist nicht dargelegt, dass es hierfür eines Betriebsleiter-Wohngebäudes im Außenbereich bedürfte. In diesem Fall müsste das Schildkrötentierheim dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sein und könnte nicht die Dienlichkeit eines Wohngebäudes begründen, da es keine bodenrechtliche Nebensache darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 52 m. w. N.). Unabhängig davon obliegt es dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389 - juris Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall.

bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zutreffend verneint. Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht nur erforderlich, dass einer der dort genannten Gründe - besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung - vorliegt, sondern zudem, dass das Vorhaben nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden könnte (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 33 m. w. N.). Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (BVerwG, B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 35 Rn. 55). Maßgebend hierfür sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde, also die „Beschaffenheit des Innenbereichs hier und so“ (vgl. BVerwG, B. v. 26.3.2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wenn ein Bauvorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (BVerwG, B. v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 4). Der nach diesen Maßstäben erfolgten zutreffenden Ablehnung der Privilegierung tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt es bei Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit eines Grundstücks im Sinne einer Pflicht der Gemeinde zur Beschaffung eines Baugrundstücks an, sondern vielmehr allein auf die konkrete bauplanungsrechtliche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 55b). Die Aufgabe der Gemeinde erschöpft sich dementsprechend in der Ausweisung und Zurverfügungstellung entsprechender Baugebiete, nicht jedoch in der Pflicht den Klägern auch ein geeignetes Grundstück zu verschaffen. Das bloße Bestreiten einer gebietsverträglichen Unterbringung in einem anderen Baugebiet genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Ein substantiierter Vortrag, dass im Stadtgebiet der Beklagten kein Dorf- oder Mischgebiet vorhanden ist, in dem das geplante Schildkrötentierheim errichtet werden könnte, liegt nicht vor, zumal auch das bisher betriebene Tierheim im Innenbereich des Ortsteils H. der Beklagten untergebracht ist.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass keine der umgebungsbezogenen Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorliegen. Soweit die Kläger vortragen, die Geräuschimmissionen wegen der Geräusche der Tiere selbst und wegen der Errichtung von Teichen für die geplante Aufnahme von Sumpf- und Wasserschildkröten mit der Folge einer Ansiedelung fremder Amphibien (z. B. Frösche) lägen über den zulässigen Geräuschimmissionen eines reinen Wohngebiets, trifft dies keine Aussage zu anderen Baugebietstypen und ist zudem durch nichts belegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die mit dem Betrieb eines Schildkrötentierheims verbunden Belästigungen bei sachgerechter Betriebsführung in einem solchen Missverhältnis stehen, dass es deshalb - privilegiert - im Außenbereich untergebracht werden müsste. Abgesehen davon, dass die Ansiedelung fremder Amphibien nicht Teil des beantragten Bauvorhabens ist und der Bauherr sicherzustellen hat, dass das Vorhaben nur im genehmigten Umfang betrieben wird, würden entsprechende Emissionen allenfalls den Betriebsteil der Wasser- und Sumpfschildkröten betreffen. Eine Privilegierung des Gesamtbauvorhabens könnte sich daraus aber nur ergeben, wenn es als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspräche und der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägte (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 - 4 C 42.72 - juris Rn. 19). Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.

Gleiches gilt für den Vortrag, Schildkröten wiesen ein erhöhtes Stressempfinden auf und bedürften daher einer Unterbringung im Außenbereich. Abgesehen davon, dass sich die Kläger damit in Widerspruch zu ihrem bisher im Innenbereich betriebenen Tierheim setzen, fehlt es auch insoweit an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung.

Schließlich ist auch keine besondere Zweckbestimmung dargelegt. Die Besichtigungsmöglichkeit der Schildkröten und „Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit“ allein rechtfertigt es nicht, das Schildkrötentierheim als ein Vorhaben einzustufen, das von seinem Zweck her der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit entspricht.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Schildkrötentierheims als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht ausreichend auseinander, weil die Kläger nicht zwischen der unterschiedlichen Bedeutung der öffentlichen Belange bei einem privilegierten und bei einem sonstigen Vorhabens unterscheiden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 35 Rn. 68 ff.; Roeser in Berliner Kommentar, a. a. O., § 35 Rn. 9, 54). Die Annahme der Kläger, ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan setze eine konkrete standortbezogene Aussage des Planes voraus, geht in dieser Verallgemeinerung bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB fehl (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris Rn. 7). Unabhängig davon geht das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB zu Unrecht davon aus, dass das Bauvorhaben nicht im Außenbereich liegt, so dass die Ausführungen insoweit an den Urteilsgründen vorbei gehen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 16). Die Tierart ist dabei für die hier fehlende Darlegung eines landwirtschaftlichen Betriebs entsprechend der obigen Ausführungen und Grundsätze unerheblich.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Für die Frage, ob im Fall der Haltung und Zucht von Schildkröten ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen kann, ist die Rechtslage oder Einstufung von Schildkröten als Weidetiere und deren - im Übrigen vom dortigen Finanzministerium erfolgte - steuerrechtliche Zuordnung zur Landwirtschaft in Österreich unerheblich. Welche Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und kann hier entsprechend den obigen Ausführungen und Grundsätzen unabhängig von der zugrundeliegenden Tierart beurteilt werden. Allein aus dem unsubstantiierten Hinweis auf mögliche vergleichbare Bauvorhaben und eine mögliche Diskussion auf „EU-Ebene“ ergibt sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtssache.

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit dem Zulassungsvorbringen die Rüge von Verstößen gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entnommen werden kann, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5.12 - juris Rn. 12). Hieraus lässt sich jedoch keine Pflicht zu einer Rechtsberatung der Kläger, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, in allen möglichen Richtungen ableiten (BVerwG, B. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 35). Ebenso besteht keine Pflicht des Gerichts mitzuteilen, dass der Vortrag für nicht schlüssig gehalten wird, die Rechtsauffassung der Kläger nicht geteilt wird, ein Beweisantrag gestellt werden kann oder offenzulegen, wie die Entscheidung zu begründen beabsichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.2016 - 6 PKH 1.16 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5.12 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 ZB 14.1631 - juris Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 47). Im vorliegenden Fall ist daher insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 108 Abs. 2 VwGO) weder dargelegt noch ersichtlich. Die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die zur Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemacht wurden, sind aus den Akten ersichtlich und die Sach- und Rechtslage wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 mit den Beteiligten erörtert.

b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6). Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür ebenso wenig, wie die Anregung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013, „einen Beweisbeschluss seitens des Gerichts zu fassen, in dem den Klägern aufgegeben wird, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen“ (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - juris Rn. 6). Unabhängig davon sind Beweise nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Die Gewinnerzielungsabsicht war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht bereits den Begriff der Landwirtschaft und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs verneint hat.

Dem Verwaltungsgericht musste sich auch keine weitere Sachaufklärung zu den von den Klägern behaupteten Lärmemissionen durch die Schildkröten aufdrängen. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Schildkrötentierheim auch in einem Misch- oder Dorfgebiet untergebracht werden könnte, ergeben sich aus dem pauschalen Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte für das Hervorrufen unzumutbarer Lärmimmissionen für die Nachbarschaft durch das Halten von Schildkröten. Es besteht jedoch gerade bei Berufung auf das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Pflicht des Bauherrn, den Grund der Privilegierung durch ein schlüssiges Konzept zu belegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8). Die Kläger können sich schließlich auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht vollständig mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht jedoch nicht (BVerwG, B. v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das der Beschwerdeführerin einen von ihr geltend gemachten, auf zwei Grundstücke bezogenen Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) nicht zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin, die C., ist nach dem Recht des US-Bundesstaates New York als gemeinnützige Organisation gegründet worden.

2

In dem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der vormalige Grundstückseigentümer, Friedrich J., dessen Rechtsnachfolge die Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG beansprucht, dem Kreis der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (NS-Zeit) kollektiv aus rassischen Gründen verfolgten Juden als sogenannter "Mischling ersten Grades" angehörte.

3

1. Das Vermögensgesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben. Zugunsten der Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) vorliegen (§ 1 Abs. 6 VermG). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Geschädigten individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a REAO). Es genügt, wenn sie zu einem Personenkreis gehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO). Zu diesem Personenkreis zählt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon für die Zeit ab dem 30. Januar 1933 - der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte folgend - nicht nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch damals sogenannte "Mischlinge ersten Grades". Als solche wurden auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 alle Personen angesehen, die von zwei "der Rasse nach volljüdischen" Großeltern abstammten. Nach Satz 2 der Vorschrift galt als "volljüdisch" ein Großelternteil "ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat". Nicht zu den kollektiv Verfolgten gehörten jedoch auch nach der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte die sogenannten "Mischlinge zweiten Grades", die nur  einen "volljüdischen" Großelternteil hatten (vgl. dazu die Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die für Kollektivverfolgte geltende Verfolgungsvermutung kann für Veräußerungen, die nach dem 14. September 1935, dem Tag vor der Verabschiedung der nationalsozialistischen sogenannten Nürnberger Rassengesetze, erfolgten, nur nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt werden (sog. verschärfte Verfolgungsvermutung).

4

2. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in N. (Brandenburg) unweit der östlichen Berliner Stadtgrenze gelegenen Grundstücke gehören zu einer Siedlung, die aus einem bereits vor dem Jahr 1933 begonnenen Parzellierungsvorhaben entstanden ist. Die Grundstücke gingen im Jahr 2002 aus der Teilung einer 906 qm großen Parzelle hervor. Diese wiederum bildete bis zum Jahr 1937 eine Teilfläche des rund 490 ha großen, sich beidseits der Berliner Ringautobahn, der heutigen Bundesautobahn A 10 erstreckenden ehemaligen Rittergutes B.

5

Im Mai 1932 erwarb Friedrich J., dessen Rechtsnachfolge die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gut aus der Zwangsversteigerung und setzte die von dem Voreigentümer begonnene Parzellierung fort. In der Zeit von 1932 bis zum 14. September 1935 veräußerte J. in N. insgesamt etwa 200 Parzellen, danach bis zum Ende der Parzellierungstätigkeit im Jahr 1943 etwa 600 weitere Grundstücke.

6

3. Friedrich J. wurde am 31. Juli 1871 in L. (Ungarn) als Sohn des Simon J. und seiner Ehefrau Bertha G. geboren und evangelisch getauft. Seine Großeltern mütterlicherseits waren keine Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze. Der Großvater väterlicherseits, Joel J., war Jude. Er heiratete Johanna Elisabeth B., die wahrscheinlich am 9. Januar 1809 in F. (Posen) geboren wurde und 1889 in St. Louis/Missouri (USA) verstarb. Sie wurde dort auf einem Friedhof beigesetzt, auf dem seinerzeit nach einer Auskunft der "United Hebrew Congregation St. Louis" aus dem Jahr 1997 nur jüdische Bestattungen erlaubt waren. Aus ihrer Ehe mit Joel J. gingen außer Simon J., der in Urkunden als "mosaisch" bezeichnet wird, noch drei weitere Kinder sowie die Tochter Ernestine hervor. Ernestine schloss am 13. November 1871 die Ehe mit dem Kaufmann Emanuel U., die in das beim Kreisgericht Posen geführte "Register betreffend die Beglaubigung der Heiraten unter Juden" eingetragen wurde. Das Heiratsattest stellt die jüdische Konfession beider Eheleute fest.

7

4. Das vorliegend in Rede stehende, im Jahr 1937 ausparzellierte Ursprungsgrundstück verkaufte Friedrich J. noch im selben Jahr an die Mutter des Klägers im Ausgangsverfahren.

8

Friedrich J. verstarb am 1. November 1952 in Erlangen und wurde von seinem später nachverstorbenen Sohn beerbt. Dessen Erben meldeten zunächst im Sommer 1990 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich verschiedener näher bezeichneter Grundstücke in N. an, zu denen die hier in Rede stehenden, damals noch ungeteilten Flächen indessen nicht gehörten. Einen auch hierauf bezogenen Rückübertragungsantrag stellten sie erst im Laufe des Jahres 1995.

9

Die Beschwerdeführerin, die C., machte bereits zuvor unter dem 9. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundvermögen von Friedrich J. in N. geltend.

10

5. Als Eigentümer des Ursprungsgrundstücks wurden am 7. April 1992 der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Schwester als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerten im Jahr 2002 mit Zustimmung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Erben nach Friedrich J. eine Teilfläche. Für den Fall der bestandskräftigen Feststellung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin oder der Erben nach Friedrich J. wurde eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs beziehungsweise die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an den Berechtigten vereinbart. Die Restfläche des Grundstücks veräußerten der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Schwester, die ihre Ansprüche später an den Kläger abtrat, im Folgejahr zu gleichen Bedingungen.

11

6. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Rückübertragungs- und Entschädigungsantrag der Erben nach Friedrich J. als verspätet ab. Mit demselben Bescheid lehnte es auch den Rückübertragungsantrag der Beschwerdeführerin ab, stellte aber fest, diese habe einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus der Veräußerung beider Teilflächen im Jahr 2002. Im Gegenzug habe sie für den im Jahr 1937 von der Erwerberin gezahlten Kaufpreis in heutiger Währung umgerechnet 32,14 Euro an den Kläger des Ausgangsverfahrens und dessen Schwester zu entrichten. Diesen Bescheid ließen die Erben nach Friedrich J. bestandskräftig werden.

12

7. Hingegen focht der Kläger des Ausgangsverfahrens den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Verfahren beigeladen.

13

Das Verwaltungsgericht wies die gegen die vom Bundesamt getroffene Feststellung eines Erlösauskehranspruchs der Beschwerdeführerin gerichtete Klage ab: Die in § 1 Abs. 6 VermG vorausgesetzte schädigende Maßnahme liege vor. Friedrich J. sei rassischer Kollektivverfolgung ausgesetzt gewesen. Entsprechend den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts sei hiervon bei "Mischlingen ersten Grades", nicht aber bei "Mischlingen zweiten Grades" auszugehen. J. sei aber mit zwei "volljüdischen" Großeltern nach den NS-Rassengesetzen "Mischling ersten Grades" gewesen. Auch ohne einschlägige amtliche Urkunden stehe fest, dass Johanna J., geborene B., im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze Jüdin gewesen sei; sie sei zumindest zum jüdischen Glauben übergetreten. Das ergebe sich aus ihrer Bestattung auf dem jüdischen Friedhof in St. Louis (USA) und der dazu erteilten Auskunft der jüdischen Gemeinde, aus dem Heiratsattest ihrer Tochter Esther Ernestine, der Sterbeurkunde ihres Sohnes und dem Grundsatz, dass die jüdische Religionszugehörigkeit über die Mutter weitergegeben werde. Darüber hinaus sei aufgrund der Angaben in einer 1948 erstellten Familienchronik zu vermuten, dass die Ehe zwischen Joel J. und Johanna B. im Jahr 1830 im Posener Land geschlossen worden sei. Nach den Erkenntnissen der historischen Forschung könne davon ausgegangen werden, dass seinerzeit im Königreich Preußen, zu dem das Posener Land damals gehört habe, Mischehen zwischen Juden und Christen grundsätzlich nicht zulässig gewesen seien.

14

Bei der Grundstücksveräußerung handele es sich zudem um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG werde ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe der Rückerstattungsanordnung (REAO) vermutet. Die für Kollektivverfolgte geltende gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO sei vorliegend für die Veräußerungen nach dem 14. September 1935 nicht nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt und auch nicht widerlegbar.

15

8. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers des Ausgangsverfahrens hin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Ebenfalls aufgehoben wurde der Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit darin festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus der Veräußerung beider Teilflächen durch den Kläger des Ausgangsverfahrens und dessen Schwester.

16

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, indem es annehme, dass Friedrich J. zu den im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO Kollektivverfolgten gehört habe.

17

Das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht dadurch verletzt, dass es für die Beurteilung, ob Friedrich J. im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als "Mischling ersten Grades" oder als "Mischling zweiten Grades" anzusehen gewesen sei, Tatsachen herangezogen habe, die auf Erkenntnissen aus der Zeit nach 1945 beruhten. Dies gelte für wissenschaftliche Erkenntnisse, vor allem aber für die Verwertung der Mitteilung der "United Hebrew Congregation" vom 26. August 1997 als Indiz. Nach den maßgeblichen Vorschriften dürfe die Beurteilung allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden, die in der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO stelle darauf ab, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten "gehörte". Verlangt sei damit eine retrospektive Beurteilung auf Grund der Erkenntnisse zur Zeit des Nationalsozialismus. Eine solche retrospektive Beurteilung entspreche dem Zweck der Wiedergutmachung, Vermögensschäden auszugleichen, die durch die Verfolgung in der NS-Zeit entstanden seien. Für den vorliegenden Fall sei danach zu prüfen, ob nach den damaligen Erkenntnissen der Nachweis erbracht gewesen sei, dass Friedrich J. "Mischling ersten Grades" gewesen sei, oder ob er jedenfalls als solcher behandelt worden sei.

18

Dieser Nachweis, dass J. "Mischling ersten Grades" gewesen sei, sei nach den Erkenntnissen zur Zeit des Nationalsozialismus nicht geführt worden. J. selbst habe sich damals immer wieder um die Klärung der Abstammung seiner Großmutter väterlicherseits bemüht. Dies sei nicht gelungen. Selbst in einem Schreiben aus der Nachkriegszeit, in dem er sich - anders als zuvor - als "Mischling ersten Grades" bezeichnet habe, weise er darauf hin, es sei zwar wahrscheinlich, aber letztlich nicht geklärt, dass seine Großmutter väterlicherseits Jüdin gewesen sei. Personenstandsurkunden, anhand derer sich dies verlässlich klären lasse, existierten nicht. Auch eine von Friedrich J. eingeholte Auskunft der Deutsch-Polnischen Gesellschaft vom 15. Februar 1939 gebe nur einen Hinweis darauf, dass diese Frage nicht geklärt sei. Darin heiße es, "trotz ausführlicher Forschungen bei den in Frage kommenden jüdischen Gemeinden (seien) keine Unterlagen über die genannte B. gefunden" worden. Als Hinweis darauf, dass Johanna B.  nicht jüdisch gewesen sei, sei angeführt worden, dass es zur Zeit ihrer Geburt ungewöhnlich gewesen wäre, wenn jüdische Eltern ihrer Tochter die Vornamen Johanna Elisabeth gegeben hätten. Entscheidend ins Gewicht falle aber, dass das Reichssippenamt, das grundsätzlich dazu geneigt habe, im Zweifel und bei ungeklärten Fällen eine jüdische Abstammung zu unterstellen, sich trotz Einleitung eines entsprechenden Verfahrens im Jahr 1939 bis zum Kriegsende nicht in der Lage gesehen habe, einen Abstammungsnachweis für J. auszustellen. In der damaligen Zeit seien die Zweifel an J.'s jüdischer Abstammung damit so groß gewesen, dass nicht angenommen werden könne, nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand sei seine Eigenschaft als "Mischling ersten Grades" belegt gewesen. Auch die Aktenlage, wie sie sich bis Mai 1945 ergebe, liefere dafür keinen klaren Beweis.

19

Friedrich J. sei nicht als "Mischling ersten Grades" behandelt worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG nicht bejaht werden könnten. Zwar sei er in der Aufstellung des Oberpräsidenten der Provinz Mark Brandenburg über "Judengüter" vom 30. August 1939 aufgeführt. Dieser Eintrag enthalte aber den Zusatz, dass noch Ermittlungen schwebten, ob er Jude im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze sei. Ein solcher Zusatz fehle zwar in einer undatierten Auflistung landwirtschaftlicher Grundflächen "im Eigentum von Juden". Da beide Listen aber in zeitlich engem Zusammenhang erstellt worden seien, seien sie insoweit widersprüchlich. Aus ihrer Gesamtbetrachtung lasse sich nicht der Schluss ziehen, Friedrich J. sei als Jude oder "Mischling ersten Grades" angesehen worden. Bestätigt werde dies auch dadurch, dass in den Verfahren zur sogenannten "Entjudung", insbesondere aufgrund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 oder des § 3 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, nicht an ihn herangetreten worden sei.

20

Gegen die Annahme, dass Friedrich J. als "Mischling ersten Grades" behandelt worden sei, spreche weiter, dass er in notariellen Verträgen aus den Jahren 1941 und 1943, die die Angabe über die Beteiligung von Juden an Grundstücksgeschäften erfordert hätten, als "Nichtjude" bezeichnet worden sei. Er habe offenbar auch bis Kriegsende seine Geschäftstätigkeit unbehelligt durchführen können. Zwar gebe es ein Schreiben der Ortsgruppe Berlin-Lichterfelde-Ost der NSDAP vom April 1938, in dem ihm bescheinigt werde, dass er "Mischling ersten Grades" sei. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Situation könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass er als "Mischling ersten Grades" behandelt worden sei. Es habe vielmehr immer wieder von unteren Ebenen und Instanzen gegen ihn gerichtete Angriffe gegeben und Versuche, gegen den wirtschaftlich starken Unternehmer vorzugehen; diese hätten sich aber nicht durchsetzen können.

21

Schließlich ergebe sich eine Verfolgungssituation für ihn auch nicht etwa daraus, dass er sich aus seiner Sicht als der Gruppe der Verfolgten zugehörig gefühlt habe und deshalb die eigene Verfolgung habe befürchten müssen. Dafür biete die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr habe er bis 1944 im Rahmen der ausstehenden Genehmigung des Vertrages, mit dem die Restfläche des Gutes B. veräußert worden sei, seine Interessen anhaltend und energisch gegenüber den Behörden vertreten. Wenn er befürchtet hätte, als "Halbjude" verfolgt zu werden, hätte er ein solches Risiko, auf sich aufmerksam zu machen, wohl nicht eingehen können. Dieses immer offensive Auftreten widerlege auch den Hinweis der Beschwerdeführerin, Friedrich J. habe um seine jüdische Herkunft genau gewusst und sich tarnen wollen. Vielmehr habe er noch in einem Schreiben vom 17. März 1944 an einen früheren Eigentümer des Gutes, der sich bemüht habe, dieses zu für J. ungünstigen Bedingungen wieder zu erlangen, sehr deutlich gemacht, dass er sich auch mit der Drohung, anderenfalls sofort verhaftet zu werden, nicht unter Druck setzen lasse. Dort heiße es: "Bei der unbedingten Gerechtigkeit, die in unserem heutigen Staate herrscht und der Sauberkeit aller behördlichen Maßnahmen habe ich so etwas nicht zu fürchten." Ein solches Verhalten schließe die Annahme aus, er habe befürchtet, verfolgt zu werden.

22

9. Die von der Beschwerdeführerin darauf erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

II.

23

Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei insbesondere auch deshalb willkürlich, weil die dort für die Beurteilung der Zugehörigkeit zum Kreis der Verfolgten postulierte Beschränkung auf die in der NS-Zeit verfügbaren Informationen gegen Grundsätze der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte verstoße.

III.

24

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

25

1. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend machen.

26

a) Die Beschwerdeführerin beanstandet der Sache nach, das Bundesverwaltungsgericht habe sie nicht rechtzeitig, das heißt vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf den gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts veränderten und bisher ihrer Ansicht nach vorbildlosen rechtlichen Ansatz hingewiesen, nach dem für die Beurteilung des Verfolgtenstatus' nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO allein solche Tatsachen heranzuziehen seien, die auf Erkenntnissen aus der Zeit vor 1945 beruhten. Sie habe deshalb weder ausreichend vorbereitet zu dieser Rechtsfrage, noch zu der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen, nunmehr ausschlaggebenden Bewertung der bereits bekannten Erkenntnisse aus der Zeit vor 1945 Stellung nehmen können. Schließlich habe ihr die Gelegenheit gefehlt, auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen. Die Beschwerdeführerin stellt allerdings nicht die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge in Abrede, nach denen sowohl die Frage, auf welche Erkenntnisquellen abzustellen sei, als auch die Würdigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse und Indizien Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

27

b) Der in Art. 103 Abs. 1 GG jedermann verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht auch ausländischen juristischen Personen zu (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>; 64, 1 <11> m.w.N.). Eine diesem Verfahrensgrundrecht genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung überhaupt ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Darüber hinaus kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Das Gericht darf insbesondere nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

28

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Annahme eines verfassungsrechtlich erheblichen Gehörsverstoßes zu rechtfertigen vermag. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 256 <267>; 21, 132 <137>; 74, 220 <225>).

29

So aber verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) zu beantragen, um sich mit den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage und zur möglichen Interpretation der vorliegenden Erkenntnisse befassen und ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage anschließend ergänzen zu können. Stattdessen hätte sie zu diesem Zweck auch die Gewährung einer Schriftsatzfrist verlangen können, worauf schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss zur Anhörungsrüge hingewiesen hat, was sie aber gleichfalls versäumt hat. Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf gerichtliche Hinweise vorrangig nach § 139 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 173 VwGO beurteilt (gegen eine Anwendung des § 139 Abs. 5 ZPO Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 173 Rn. 153) oder ob jedenfalls nach § 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (so Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 9).

30

Zwar stehen sowohl die Vertagung einer mündlichen Verhandlung als auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach diesen gesetzlichen Regelungen im Ermessen des Gerichts. Beide Institute können gleichwohl aber ersichtlich ein taugliches prozessrechtliches Mittel sein, um einen drohenden Verlust der Äußerungsmöglichkeit noch rechtzeitig abzuwenden. Denn die Vertagung soll gerade einer bevorstehenden Verletzung des Rechts der Beteiligten auf rechtliches Gehör begegnen. Deshalb liegen erhebliche Gründe für sie im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO immer dann vor, wenn sie zum Zweck der Gehörsgewährung sachlich geboten ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 227 Rn. 5). Entsprechendes gilt für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses, der eine anderenfalls nötige Vertagung gerade vermeiden soll (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 283 Rn. 1). Wegen dieser engen Verknüpfung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verdichtet sich die in das Ermessen des Gerichts gestellte Vertagung oder Gewährung einer Schriftsatzfrist zu einer entsprechenden Pflicht, wenn anderenfalls eine Gehörsverletzung unvermeidbar ist, weil einem Beteiligten die Möglichkeit zu einem erschöpfenden und sachgerechten Vortrag genommen wird (vgl. BVerwGE 44, 307 <309 f.>; für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, S. 3185 <3186>). Eine solche Verpflichtung zur Vertagung besteht deshalb etwa auch dann, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung von einem Hinweis des Gerichts überrascht wird, zu dem er - insbesondere wegen geraume Zeit zurückliegender Vorgänge - nicht sofort Stellung nehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 4. April 2001 - XI R 60/00 -, NJW 2002, S. 166 <167>). Sollte die Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffen und läge in dem Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts vor und in der mündlichen Verhandlung eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, dann hätte einem von ihr gestellten Antrag auf Vertagung oder zumindest auf Schriftsatznachlass entsprochen werden müssen. Da sie solche Anträge aber nicht gestellt hat, hat sie nicht von allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

31

2. Ein Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) scheidet danach ebenfalls aus. Unbeschadet der genauen Abgrenzung der Schutzbereiche des Art. 103 Abs. 1 GG und des Justizgewährungsanspruchs stehen das Recht auf Gehör und die Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls in einem funktionalen Verhältnis zueinander. Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; 119, 292 <295 f.>). Hieraus folgt im Umkehrschluss: Beschränkt sich - wie hier - die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG der Sache nach auf Umstände, die eine Gehörsverletzung begründen sollen, liegt, wenn eine solche nicht festgestellt werden kann, auch keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes vor.

32

3. Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Verbot objektiver Willkür begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen durchgreifenden Bedenken.

33

a) Fraglich ist bereits, ob der Beschwerdeführerin als juristischer Person insoweit die Grundrechtsberechtigung zukommt. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen und dass sie infolgedessen auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Abwehr objektiv willkürlicher Differenzierungen durch den Gesetzgeber in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>; 23, 229 <233, 236>). Für das ebenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot unvertretbarer Rechtsanwendung durch die Gerichte wird nichts anderes gelten können (vgl. auch BVerfGE 21, 207 <208 f.>).

34

Hier spricht viel dafür, dass die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG anzusehen ist, weil sich ihr Sitz nicht im Inland befindet (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>). Legt man die hierzu im Schrifttum entwickelten Maßstäbe zugrunde (vgl. Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 48; Tettinger, in: Merten/Papier, HGR II, § 51 Rn. 42; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 78), wird davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Die in ihrer Internetpräsenz dargestellte Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin deutet darauf hin, dass sie effektiv von dort aus geführt wird; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin hierzu keine anderen Angaben gemacht. Dass sie in Deutschland eine Repräsentanz beziehungsweise eine Niederlassung unterhält, die über eine eigene Leitung und damit eine gewisse organisatorische Selbständigkeit verfügen mag und zudem als Nachfolgeorganisation im Sinne des Vermögensgesetzes auftritt, dürfte nicht von Bedeutung sein. Denn solche inländischen Niederlassungen allein sollen noch keinen Sitz im Inland begründen (vgl. Quaritsch, a.a.O.). Dass das deutsche Recht im Vermögensgesetz auch eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorsieht (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 1 VermG), ändert nichts; denn ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschrift tritt die Beschwerdeführerin - ebenso wie im Ausgangsverfahren - als Gesellschaft US-amerikanischen Rechts auf.

35

Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung.

36

b) Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat.

37

aa) Objektiv unhaltbar im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten objektiven Willkürverbots ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 <63>). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

38

bb) Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar wäre.

39

(a) Dabei kann offen bleiben, ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich in jeder Hinsicht unangreifbar sind. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Die Auslegung der Vorschriften des Vermögensrechts ist vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte, und zwar auch, soweit diese an das frühere alliierte Restitutionsrecht anknüpfen.

40

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, für die Beurteilung, ob ein Betroffener zum Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten gehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO begründet. Weiter hat es seine Argumentation auf den Zweck der Wiedergutmachungsregelungen gestützt, nur solche Vermögensschädigungen auszugleichen, die auch tatsächlich Resultat einer Verfolgung in der NS-Zeit waren. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze auf derartige "ungerechtfertigte Entziehungen" beschränkt war (vgl. Art. 1 Abs. 1 REAO); sie lässt sich auch ohne weiteres an den Wortlaut des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG anknüpfen (vgl. auch Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 VermG Rn. 137, Juli 2004). Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlechterdings unvertretbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis diejenigen nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten zählt und ihnen damit die Wirkungen der Verfolgungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO nicht zukommen lässt, die trotz in der NS-Zeit bestehender Zweifel hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu einer kollektiv verfolgten Gruppe weder objektiv als Teil einer solchen Gruppe behandelt wurden, noch subjektiv davon ausgingen, einer derartigen Bevölkerungsgruppe anzugehören. Denn selbst wenn sich bei einer Betrachtung ex post die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, so ist es zumindest nicht unvertretbar anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag (vgl. auch Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 98). Auch der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO schließt eine solche Interpretation zumindest nicht aus.

41

(b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts außerhalb der Grenzen bewegen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind, und an die der Gesetzgeber mit der Regelung der Restitutionsansprüche von Opfern der NS-Verfolgung in § 1 Abs. 6 VermG - insbesondere mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Rückerstattungsanordnung (REAO) - ebenfalls anknüpfen wollte (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 39). Diese Anknüpfung hat zur Folge, dass auch die Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG herangezogen werden muss (vgl. BVerwGE 114, 68 <70>). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, wie weit eine solche Wirkung früherer Rechtsprechung im Einzelnen reicht und welche Bedeutung es aus verfassungsrechtlicher Sicht bei der Prüfung einer Auslegung des einfachen Rechts am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG hätte, wenn das zuständige oberste Fachgericht mit nicht objektiv willkürlichen Erwägungen von Rechtsprechungsgrundsätzen der früheren Rückerstattungsgerichte abwiche. Denn in der Rechtsprechung der obersten Rückerstattungsgerichte findet sich durchaus auch Anhalt für die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

42

So weist etwa eine Entscheidung des für die amerikanische Besatzungszone zuständigen Revisionsgerichts in Rückerstattungssachen, des Court of Restitution Appeals (CORA, Entscheidung vom 9. Mai 1950 - Entsch. Nr. 20, Fall 36 -, RzW 1949/50, S. 272), gewisse Parallelen zu der hier zu beurteilenden Argumentation auf. Der Court of Restitution Appeals hatte zu klären, ob dem Alteigentümer ein Anfechtungsrecht als Kollektivverfolgter nach Art. 4 US-Rückerstattungsgesetz (USREG) zustand, der dem Art. 3 Abs. 3 REAO entsprach. Er verneinte dies mit der tragenden Begründung, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zu Stande gekommen wäre. Der Alteigentümer habe zwar sein Geschäft als jüdischen Betrieb anmelden müssen. Als Verfolgung könne diese Tatsache aber an sich nicht gelten.

43

Das Gericht fügte seinen Ausführungen weitere Erwägungen hinzu: Wenn der Alteigentümer tatsächlich (fälschlicherweise) geglaubt haben sollte, sein Grundstück in der NS-Zeit als "nichtjüdischen" Besitz anbieten zu können, weil er nie als Jude bezeichnet worden sei, dann bestünde kein Rückerstattungsanspruch, weil schon das Rechtsgeschäft eindeutig nicht unter das Rückerstattungsgesetz falle (vgl. CORA, Entscheidung vom 9. Mai 1950 - Entsch. Nr. 20, Fall 36 -, RzW 1949/50, S. 272 <273>). Das Gericht hielt im Rahmen dieser Sachverhaltsvariante ersichtlich weiter an seiner Auffassung fest, dass die Einstufung des Betriebes des Alteigentümers als "jüdischer Betrieb" gegenüber dem Finanzamt, wenn sie für den Inhaber ohne weitere Konsequenzen blieb, nicht dazu führte, dass er als Jude "bezeichnet" oder behandelt wurde. Es stellte damit erkennbar in rechtlicher Hinsicht im Sinne einer retrospektiven Betrachtung darauf ab, ob der Alteigentümer gerade zum Zeitpunkt des Vermögensverlusts Angehöriger der kollektiv verfolgten Personengruppe war (vgl. Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 3 BREG/USREG Nr. 13). Insoweit kam es dem Gericht also darauf an, ob der Alteigentümer von den NS-Machthabern faktisch als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe behandelt wurde und sich deshalb objektiv einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sah (vgl. dazu auch Board of Review, Entscheidung vom 18. Dezember 1951 - BOR 51/186 -, RzW 1952, S. 79), oder ob er zumindest subjektiv tatsächlich davon ausging, einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe anzugehören (vgl. dazu auch Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin, Entscheidung vom 30. September 1959 - ORG/A/1048 -, ORGE 13, 128 <131>).

44

Diese Alternativerwägung entspricht im Ergebnis den Bewertungen, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass es in Bezug auf die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte noch auf diejenigen Erkenntnisse und Erkenntnismittel ankäme, die ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben sind.

45

c) Schließlich lässt sich auch die tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, Friedrich J. habe auf der Grundlage der Erkenntnislage während der NS-Zeit nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten gezählt, verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

46

Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Friedrich J. sich im maßgeblichen Zeitpunkt subjektiv nicht als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe sah. Er habe geglaubt "Mischling zweiten Grades" zu sein; zumindest aber sei er über seine wahre Abstammung hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits im Unklaren gewesen. Überdies hat es angenommen, dass J. auch objektiv nicht als Kollektivverfolgter behandelt wurde. Er sei zwar verschiedentlich von Behörden und einer Ortsgruppe der NSDAP als "Jude" oder "Mischling ersten Grades" bezeichnet worden. Das habe sich aber weder in der Verwaltungspraxis durchgesetzt, noch seien gegen J. irgendwelche relevanten Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden. Zumindest bis 1943 habe er seine Geschäfte unbehelligt fortsetzen können.

47

Die dem zugrundeliegende Tatsachenwürdigung ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>; stRspr). Sie bietet auch keinen Anhalt dafür, dass sie schlechterdings unhaltbar sein könnte und deshalb von Verfassungs wegen beanstandet werden müsste.

48

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

49

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.