Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 N 11.766

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 5. Februar 2016

1. Senat

O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Bebauungsplan, Maß der baulichen Nutzung; Größe der Grundfläche; „Summenmaß“

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...,

gegen

Gemeinde Eggstätt,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, Obinger Str. 7, 83125 Eggstätt,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 „Weisham“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham“, bekanntgemacht am 31. März 2010, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham“, den die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2009 als Satzung beschlossen und am 31. März 2010 bekannt gemacht hat.

Mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin ein mit landwirtschaftlichen Hofstellen und Wohngebäuden bebautes, etwa 9 ha großes Gebiet mit dem Ziel der Lückenschließung und Ortsabrundung überplant. Dabei ist der südlich der Staatsstraße 2095 gelegene Bereich als Dorfgebiet festgesetzt, während nördlich der Staatsstraße allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete ausgewiesen sind. Auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. ..., das dem Antragsteller gehört, sind - bezeichnet als Parzelle ... - Bauräume für ein Haupt- und ein Nebengebäude festgesetzt. Für diesen Standort besitzt der Antragsteller mehrfach verlängerte Baugenehmigungen zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und eines Wohngebäudes, von denen er bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat. Erschlossen werden sollen diese Parzelle und die Parzellen ..., ... und ... durch eine private Verkehrsfläche, die über die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... an das Grundstück des Antragstellers heranführt. Im Aufstellungsverfahren beantragte der Antragsteller die Ausweisung von weiteren vier Bauparzellen auf seinem Grundstück, was die Antragsgegnerin zunächst befürwortete, im Juli 2008 aber endgültig ablehnte. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Festsetzung einer ökologischen Ausgleichsfläche auf seinem Grundstück Fl. Nr. ..., weil der Bebauungsplan auf seinem Grundstück kein über die Baugenehmigungen hinausgehendes Baurecht schaffe. Auch beanstandete er die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche, weil das ihm in diesem Bereich zustehende grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht durch die Erschließung zusätzlicher Bauparzellen beeinträchtigt werde.

Seinen Normenkontrollantrag vom 30. März 2011 begründete er damit, dass die neuen Bauparzellen im Dorfgebiet südlich der Staatsstraße für landwirtschaftliche Betriebe nicht geeignet und einzelne bereits bebaute Bauräume ausschließlich landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden vorbehalten seien, wofür eine Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus bewältige der Bebauungsplan den Immissionskonflikt zwischen Wohnen und den landwirtschaftlichen Betrieben nicht. Unwirksam sei auch die Festsetzung des lediglich drei Parzellen umfassenden Mischgebiets, in dem auch die Teilfläche seines Grundstücks liegt, weil sich wegen der geringen Größe des Gebiets die erforderliche gemischte Nutzungsstruktur nicht entfalten könne und darüber hinaus die genehmigte Maschinenhalle mit der festgesetzten Gebietsart nicht vereinbar sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung würden den Anforderungen des § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 BauNVO nicht entsprechen. Auch leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln bei der Festsetzung der Grünflächen, bei denen nicht erkennbar sei, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele; zudem sei die Bebauung der Parzelle Nr. ... wegen der früher erteilten Baugenehmigungen nicht nach § 1a Abs. 3 BauGB ausgleichspflichtig. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche auf den Grundstücken Fl. Nr. .../... und .../.... Diese Verkehrsfläche könne nicht der Erschließung der Bauparzellen ..., ... und ... dienen, weil dem das zugunsten seines Grundstücks eingetragene Geh- und Fahrtrecht entgegenstehe. Er habe das Recht, die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... auf einer Breite von 5 m mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und den Weg entsprechend der Nutzung herzurichten und zu gestalten.

Die Antragsgegnerin nahm diese Begründung zum Anlass, das Plangebiet in einen Teilbereich Nord-West sowie einen Teilbereich Süd und Nord-Ost zu gliedern und jeweils ein Ergänzungsverfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West, der am 17. September 2013 als Satzung beschlossen worden ist und als wesentliche Änderung nunmehr ein allgemeines Wohngebiet und aus Gründen des Verkehrslärmschutzes eine veränderte Situierung der straßennahen Wohngebäude auf den Parzellen ... und ... festsetzt, ist Gegenstand eines eigenen Normenkontrollverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 N 16.237. Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Süd und Nord-Ost“ ist dagegen noch nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „Weisham“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt ohne nähere Begründung,

den Antrag abzulehnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten, die im Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Soweit der Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham“ nicht durch den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ ersetzt worden ist (1), ist er unwirksam, weil die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 BauNVO verstoßen (2).

1. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan „Weisham“ ohne den Bereich, den der Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ erfasst. Zwar hat der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West den ursprünglichen Bebauungsplan nicht ausdrücklich geändert. Gleichwohl reduziert die Überplanung des Teilbereichs Nord-West durch einen selbstständigen Bebauungsplan als zeitlich nachfolgende Regelung den räumlichen Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans, lässt aber ansonsten dessen Festsetzungen unberührt, die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans für den Teilbereich Süd und Nord-Ost für den begrenzten räumlichen Geltungsbereich weiterhin eine dem Planungswillen der Antragsgegnerin entsprechende städtebauliche Planung beinhalten.

2. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind insgesamt unwirksam.

2.1 Im Bebauungsplan fehlt die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderliche Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Der Bebauungsplan setzt zwar in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen Grundflächen für Doppelhäuser (180 m²), Einzelhäuser (140 m²) und Garagen (50 m²) fest. Diese Festsetzungen sind aber unwirksam, weil sie, so wie sie getroffen wurden, nicht von den Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 BauNVO gedeckt sind. Bei der Festsetzung der Flächen, die von baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2 BauNVO), muss ein auf das jeweilige Baugrundstück bezogenes „Summenmaß“ für alle baulichen Anlagen festgesetzt werden, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen. Eine auf einzelne bauliche Anlagen bezogene Festsetzung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil eine solche Festsetzung den Anforderungen von § 19 Abs. 4 BauNVO in der Fassung von 1990 nicht entspricht. Danach sind im Interesse der Reduzierung der Bodenversiegelung nicht nur die Flächen der Hauptbaukörper, sondern auch von im Einzelnen in § 19 Abs. 4 BauNVO beschriebenen Nebenanlagen einschließlich der Zufahrten und Wege für das Maß der Grundfläche zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u. a. - NVwZ-RR 2007, 447). Darüber hinaus fehlt im Bebauungsplan für die festgesetzten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude jede Festsetzung zur zulässigen Grundfläche. Die Festsetzung der Baugrenzen vermag dieses Defizit nicht auszugleichen, weil die Festsetzungen nach § 23 BauNVO einen anderen Regelungszweck verfolgen. Während die Festsetzungen zur Grundfläche bestimmen, in welchem Umfang das Baugrundstück durch bauliche Anlagen “versiegelt“ werden darf, bestimmen die Festsetzungen zur überbaubaren Grundfläche den Standort der baulichen Anlagen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 36.95 - NVwZ 1996, 894).

2.2 Die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Größe der Grundflächen hat zunächst zur Folge, dass auch die Festsetzungen zur Wandhöhe unwirksam sind, weil jede für sich den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 1 N 04.2709 - juris). Aus dieser Unwirksamkeit folgt die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

Entsprechend den allgemeinen, § 139 BGB folgenden Grundsätzen hat die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991- 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, den Bestand zu sichern und eine maßvolle Verdichtung der Baulücken zuzulassen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet hätte.

Angesichts dieses zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehlers kommt es nicht mehr darauf an, ob die übrigen, vom Antragsteller erhobenen Einwendungen durchgreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766 zitiert 15 §§.

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(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 N 16.237

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 5. Februar 2016

1. Senat

O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...,

gegen

Gemeinde Eggstätt,

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- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“

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I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet, es sei denn die Antragsgegnerin leistet zuvor Sicherheit in derselben Höhe.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham betreffend den Teilbereich Nordwest“, den die Antragsgegnerin am 17. September 2013 als Satzung beschlossen und am 21. Oktober 2013 bekannt gemacht hat.

Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham“, den sie am 20. Oktober 2009 als Satzung beschlossen und am 31. März 2010 bekanntgemacht hatte, ein mit landwirtschaftlichen Hofstellen und Wohngebäuden bebautes, etwa 9 ha großes Gebiet mit dem Ziel der Lückenschließung und Ortsabrundung überplant. Dabei war der südlich der Staatsstraße 2095 gelegene Bereich als Dorfgebiet festgesetzt worden, während nördlich der Staatsstraße mehrere allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete ausgewiesen wurden. Auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. ..., das dem Antragsteller gehört, waren - bezeichnet als Parzelle ... - Bauräume für ein Haupt- und ein Nebengebäude festgesetzt. In diesem Bereich hatte der Antragsteller bereits 1997 und 2002 mehrfach verlängerte Baugenehmigungen zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und eines Wohngebäudes erhalten, von denen er bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat. Erschlossen werden sollen diese Parzelle und die Parzellen ..., ... und ... durch eine private Verkehrsfläche, die auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und .../... an das Grundstück des Antragstellers heranführt. Im Aufstellungsverfahren beantragte der Antragsteller die Ausweisung von weiteren vier Bauparzellen auf seinem Grundstück. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Festsetzung einer ökologischen Ausgleichsfläche auf seinem Grundstück Fl. Nr. ..., weil der Bebauungsplan auf seinem Grundstück kein über die Baugenehmigungen hinausgehendes Baurecht schaffe. Auch beanstandete er die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche, weil das ihm in diesem Bereich zustehende grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht durch die Erschließung zusätzlicher Bauparzellen beeinträchtigt werde.

Seinen Normenkontrollantrag vom 30. März 2011 begründete er damit, dass die neuen Bauparzellen im Dorfgebiet südlich der Staatsstraße für landwirtschaftliche Betriebe nicht geeignet und einzelne bereits bebaute Bauräume ausschließlich landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden vorbehalten seien, wofür eine Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus bewältige der Bebauungsplan den Immissionskonflikt zwischen Wohnen und den landwirtschaftlichen Betrieben nicht. Unwirksam sei auch die Festsetzung des lediglich drei Parzellen umfassenden Mischgebiets, in dem auch die Teilfläche seines Grundstücks liegt, weil sich wegen der geringen Größe des Gebiets die erforderliche gemischte Nutzungsstruktur nicht entfalten könne und darüber hinaus die genehmigte Maschinenhalle mit der festgesetzten Gebietsart nicht vereinbar sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung würden den Anforderungen des § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 BauNVO nicht entsprechen. Auch leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln bei der Festsetzung der Grünflächen, bei denen nicht erkennbar sei, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele; zudem sei die Bebauung der Parzelle Nr. ... wegen der früher erteilten Baugenehmigungen nicht nach § 1a Abs. 3 BauGB ausgleichspflichtig. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und .../... Diese Verkehrsfläche könne nicht der Erschließung der Bauparzellen ..., ... und ... dienen, weil dem das zugunsten seines Grundstücks eingetragene Geh- und Fahrtrecht entgegenstehe. Er habe das Recht, die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... auf einer Breite von 5 m mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und den Weg entsprechend der Nutzung herzurichten und zu gestalten.

Die Antragsgegnerin nahm diese Begründung zum Anlass, das Plangebiet in einen Teilbereich Nord-West sowie einen Teilbereich Süd und Nord-Ost zu gliedern und jeweils ein Ergänzungsverfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West, der als wesentliche Änderung nunmehr ein allgemeines Wohngebiet und aus Gründen des Verkehrslärmschutzes eine veränderte Situierung der straßennahen Wohngebäude auf den Parzellen ... und ... festsetzt, umfasst das Gebiet nördlich der Staatsstraße und endet im Osten mit der Weishamer Straße und der anschließenden privaten Verkehrsfläche zur Erschließung der Bauparzellen ..., ... und ... Damit wird die Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers nur noch dem Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Süd und Nord-Ost“ angehören, der noch nicht als Satzung beschlossen worden ist.

Im Rahmen des erneuten Auslegungsverfahrens zum Teilbereich Nord-West wies der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2013 darauf hin, dass auch dieser Planentwurf durch die Festlegung der privaten Verkehrsfläche sein Geh- und Fahrtrecht beeinträchtige. Darüber hinaus verwies er auf seine früheren Einwendungen vom 2. April und vom 24. September 2009 sowie auf die Begründung seines Normenkontrollantrags. Zusätzlich bat er in einem Schreiben vom 8. April 2013 darum, auf den Grünordnungsflächen mit den Bepflanzungen einen Abstand von 2 m bzw. 4 m bei Pflanzen über 2 m Höhe zu seinen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken Fl. Nr. ... und ... festzulegen. Darüber hinaus forderte er für die Grenzgarage auf der Parzelle ... einen Abstand von 1,50 m zu seinem Grundstück Fl. Nr. ... Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 stellte der Gemeinderat fest, dass durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde. Bei der Bepflanzung der Ortsrandeingrünung und der Kompensationsflächen werde ein Hinweis auf die geltenden Abstandsregelungen nach dem Ausführungsgesetz zum BGB aufgenommen. Für die Grenzgarage auf Parzelle * erscheine ein Abstand von 1 m ausreichend, der im Bebauungsplan festgesetzt werde. Im Rahmen der Anhörung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2013 die Antragsgegnerin auf, die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche zu überarbeiten. In der Sitzung vom 17. September 2013 wies der Gemeinderat erneut darauf hin, dass die private Verkehrsfläche das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers nicht beeinträchtige und fasste unter Verzicht auf eine Rückwirkung zugleich den Satzungsbeschluss für den Teilbereich Nord-West, der am 21. Oktober 2013 bekannt gemacht wurde.

Die nunmehrige Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 18. September 2014 beantragt, den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller sei auch gegen den Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West antragsbefugt, weil seine vorgebrachten schutzwürdigen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zum einen bilde der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West mit dem ursprünglichen Bebauungsplan eine Einheit. Die Aufspaltung in zwei selbstständige Bebauungspläne sei rechtsmissbräuchlich und könne die Antragsbefugnis nicht entfallen lassen. Im Übrigen ergebe sich die Antragsbefugnis aus der Beeinträchtigung seines Geh- und Fahrtrechts, die mit der Festsetzung der privaten Verkehrsfläche verbunden sei. Der Parkverkehr der erschlossenen Grundstücke erschwere die Zufahrt mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West sei u. a. deshalb unwirksam, weil er für die Parzellen ..., ... und ... ein allgemeines Wohngebiet festsetze, obwohl dort ein Baugeschäft mit größeren Baumaschinen seinen Standort habe, dessen Betrieb mit dem Schutzbedürfnis eines Wohngebiets nicht zu vereinbaren sei. Diese Festsetzung widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem lägen die Bauparzellen ... und ... in einem Überschwemmungsgebiet. Durch die Bepflanzung der (privaten) Grünflächen am Rand des Plangebiets und entlang der Staatstraße, die unter Verstoß gegen den nach Art. 48 Abs. 1 AGBGB erforderlichen Abstand festgesetzt sei, werde die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke Fl. Nr. ... und ... beeinträchtigt, weil mit Schattenwurf, Samenflug und Verunkrautung zu rechnen sei. Auch werde die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen durch die Umwandlung bisheriger Wirtschaftswege in Erschließungsstraßen sowie durch im Wohngebiet parkende Autos erschwert. Zudem sei damit zu rechnen, dass sich die Anwohner der neuen Wohngebäude gegen die Geruchsbelästigung bei der Düngung der landwirtschaftlichen Flächen beschweren würden. Die Parzellen ..., ... und ... seien nicht ausreichend erschlossen. Die festgesetzte private Verkehrsfläche könne von den Eigentümern dieser Parzellen nicht genutzt werden, weil dieser Nutzung das zugunsten des Grundstücks Fl. Nr. ... bestehende Geh- und Fahrrecht entgegenstehe. Darüber hinaus dürften nach Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen nicht überdachte Zufahrtsbereiche nicht versiegelt werden, obwohl er die Fläche, auf der sein Geh- und Fahrrecht bestehe, bereits asphaltiert habe. Auch sei der Anschluss der privaten Verkehrsfläche an die Weishamer Straße zu schmal für eine ordnungsgemäße Verkehrsabwicklung. Zudem sei die Weishamer Straße in geringerer Breite ausgebaut als im Bebauungsplan festgesetzt. Auch habe der Bebauungsplan entgegen der mit der Planung verfolgten Ortsabrundung sein Grundstück Fl. Nr. ... nicht in die Bauleitplanung einbezogen.

Er beantragt,

den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der angegriffene Bebauungsplan berühre keine abwägungserheblichen Belange des Antragstellers. Das zugunsten des Grundstücks des Antragstellers Fl. Nr. ... bestehende Geh- und Fahrtrecht werde durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche nicht tangiert. Ein Recht, Dritte von der Benutzung der Wegefläche auszuschließen, sei damit jedenfalls nicht verbunden. Auch sein außerhalb des Plangebiets gelegenes Grundstück werde durch den Bebauungsplan keinen mehr als nur geringfügig belastenden Einwirkungen ausgesetzt sein. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB lasse auch die Festsetzung privater Verkehrsflächen zu. Die textliche Festsetzung Nr. 7.4 des Bebauungsplans, die eine Versiegelung von Zufahrtsbereichen ausschließe, erfasse die Zufahrten zu Stellplätzen oder Garagen auf den Wohngrundstücken, nicht aber festgesetzte private Verkehrsflächen. Dass die Weishamer Straße noch nicht in der festgesetzten Breite ausgebaut sei, sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang. Die bisherigen Wirtschaftswege seien darüber hinaus als Erschließungsstraßen in einer Breite festgesetzt, dass sie sowohl den Anlieger- als auch den landwirtschaftlichen Verkehr bewältigen könnten. Die vom Antragsteller beanstandete Nutzung der Parzelle ... durch eine Baufirma stehe der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Zwar sei auf der Parzelle ... im Jahr 2006 eine Lagerhalle mit anschließender Garage genehmigt worden. Jedoch ziele die Bauleitplanung auf eine Änderung der bisherigen Nutzung. Zudem liege der Antragsgegnerin für die Parzellen ... und ... eine Vorplanung vor, die eine Wohnbebauung vorsehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten der Antragstellerin im Verfahren des Bebauungsplans „Weisham“ und des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, in der der Senat das Verfahren gegen den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ abgetrennt hat.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlt. Antragsbefugt ist jeder Antragsteller, der in einem privaten Interesse negativ beeinträchtigt sein kann, das bei der Entscheidung über den Bebauungsplan in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87). Dass beim Erlass des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“, der entgegen der Auffassung des Antragstellers allein Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist (1), derartige privaten Belange verletzt sein können, ist nicht zu erkennen (2),

1. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist allein der Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bildet dieser Bebauungsplan keine Einheit mit dem ursprünglichen Bebauungsplan „Weisham“ oder dem künftigen Bebauungsplan für den Bereich Süd und Nord-Ost. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Fehlerbehebung entschieden, den ursprünglichen Bebauungsplan durch zwei voneinander unabhängige, selbstständige Bebauungspläne zu ersetzen, die jeweils für abgegrenzte Räume eigenständige städtebauliche Regelungen enthalten. Sie hat dafür auch zwei selbstständige Verfahren unter Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West enthält, ohne auf Regelungen des ursprünglichen Bebauungsplans zu verweisen, alle nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen Festsetzungen. Dass der Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ und der noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Süd und Nord-Ost“ jeweils identische Festsetzungen zur Erschließung über die Weishamer Straße und die nach Norden führende private Verkehrsfläche enthalten, ändert an der Selbstständigkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. Diese inhaltsgleiche Regelung soll lediglich gewährleisten, dass bei Unwirksamkeit eines der beiden Bebauungspläne im Bereich der Weishamer Straße eine funktionsfähige Erschließung gesichert ist. Die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil in den beiden Abschnitten unterschiedliche Baugebiete festgesetzt werden. Zudem spricht für die Trennung, dass im Bereich Süd die Sicherung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe eine aufwendige Untersuchung erforderte.

2. Eine Verletzung abwägungsrelevanter privater Belange des Antragstellers beim Erlass des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ ist nicht zu erkennen.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht zu erkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).

2.1 Das dem Antragsteller auf den Grundstücken Fl. Nr. .../... und .../... zustehende Geh- und Fahrtrecht wird durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche offensichtlich nicht beeinträchtigt. Zwar verläuft die im Bebauungsplan festgesetzte private Verkehrsfläche auch auf der Teilfläche, auf der der Antragsteller sein Geh- und Fahrtrecht ausüben kann. Allerdings berechtigt das Wegerecht den Antragsteller lediglich dazu, auf dieser Fläche sein Grundstück Fl. Nr. ... anzufahren und die Fläche entsprechend seiner Nutzung herzurichten. Er ist jedoch nicht befugt, Dritte von der Benutzung der Wegefläche auszuschließen. Die private Verkehrsfläche, die Nutzer der Bauparzellen ..., ... und ... berechtigt, zu ihren Grundstücken zu gelangen, beinhaltet auch keine tatsächliche Beschränkung des dem Antragsteller zustehenden Geh- und Fahrtrechts. Abgesehen davon, dass lediglich der Zufahrtsverkehr einer weiteren Bauparzelle durch den Bebauungsplan hinzukommt, weil die Parzellen ... und ... bereits bebaut sind, wird die Zufahrtsmöglichkeit des Antragstellers durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche nicht erkennbar erschwert. Weder sind auf der privaten Verkehrsfläche Parkflächen für den ruhenden Verkehr ausgewiesen noch erlaubt die geringe Breite der privaten Verkehrsfläche von knapp 4 m den Anliegern das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf der privaten Verkehrsfläche. Sie dient daher ausschließlich der Anfahrt zu den drei Baugrundstücken, so dass eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts von vornherein nicht in Betracht kommt. Ein Eingriff ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen verbunden, wonach Versiegelungen privater Verkehrsflächen unzulässig sind. Diese Regelung steht einer Asphaltierung der Fläche, auf der das Geh- und Fahrtrecht besteht und zu der der Antragsteller nach dem Inhalt seines Fahrtrechts ausdrücklich befugt ist, nicht entgegen. Denn die genannte Regelung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft, was auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nach ihrer systematischen Stellung im Abschnitt Nr. 7 „Grünordnung, Freiflächengestaltung“ lediglich die Stellplätze sowie die nicht überdachten Zufahrten und Wege auf den privaten Baugrundstücken, nicht aber die private Verkehrsfläche, die die Erschließung mehrerer Baugrundstücke gewährleisten soll.

2.2 Die Antragsbefugnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller durch die Bepflanzung der Grünflächen, die an seine landwirtschaftlichen Grundstücke angrenzen, oder den Standort der Garage auf der Bauparzelle * in privaten abwägungsrelevanten Belangen betroffen sein könnte. Abwägungserheblich können nur diejenigen privaten Belange sein, die für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan zu erkennen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59. 87). Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragt, bei der Bepflanzung der Grünflächen je nach Höhe der Pflanzen einen Abstand von 2 m bzw. 4 m sowie bei der Situierung der Garage einen Abstand von 1,5 m gegenüber seinen Grundstücken einzuhalten. Dem hat die Antragsgegnerin teilweise entsprochen, als mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juni 2013 zwar entgegen den Vorstellungen des Antragstellers an der privaten Verkehrsfläche festgehalten, zugleich aber entschieden wurde, die Garage auf der Bauparzelle * von der Grenze 1 m abzurücken und im Bebauungsplan auf die Mindestabstände für Anpflanzungen nach dem Ausführungsgesetz zum BGB hinzuweisen. Da der Antragsteller in der durch die Änderung bedingten, erneuten Anhörung nach § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 12. September 2013 lediglich noch Einwendungen gegen die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche erhob, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie den privaten Belangen im Hinblick auf die Bepflanzung und den Standort der Garage auch aus Sicht des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hatte. Dass der Antragsteller an seinen weiter reichenden Forderungen festhalten wollte, war für die Antragsgegnerin nach seiner letzten Äußerung nicht zu erkennen.

2.3 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Umwandlung von früheren Feldwegen zu stärker frequentierten Erschließungsstraßen die Bewirtschaftung der anschließenden landwirtschaftlichen Flächen erschwert und die Ausweisung von zusätzlichen Bauparzellen die Akzeptanz der Wohnbevölkerung gegenüber geruchsintensiven Düngemaßnahmen in der Landwirtschaft schwinden lässt, sind diese Belange nicht schutzwürdig, weil diese Interessen objektiv geringwertig sind und bei landwirtschaftlichen Flächen, die in der Nähe von Siedlungseinheiten liegen, stets mit der Ausweitung der Wohnbebauung zu rechnen ist, so dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1979 a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.