Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2018 - 15 N 16.2373, 15 N 17.1598
Tenor
I. Der am 19. September 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr … der Stadt … ist unwirksam
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
29.6.2015 - 10 B 392/15 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 29.6.2015 - 10 B 353/15 - juris
Rn. 9 ff.; U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 68 ff.; U.v. 2.2.2016 - 10 D 21/15.NE - juris Rn. 30 ff.; Spannowsky, ZfBR 2018, 544 ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob ein eventueller Fehler wegen des womöglich nicht nachvollziehbaren (negativen) Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung rechtzeitig gem. § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerügt wurde (zur Anstoßfunktion des § 215 BauGB vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56 = juris Rn. 34 m.w.N.).
17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = juris Rn. 14; U.v. 17.12.2009 - 4 C 1.08
- BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 16; B.v. 3.8.2011 - 4 BN 15.11 - ZfBR 2011, 777 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 18.04.2013 - 2 B 13.423 - juris Rn. 32; OVG Rh-Pf., U.v.
15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG - ZfBR 2011, 260 = Juris Rn. 81; VGH BW, U.v. 24.10.2017 - 5 S 1003/16 - juris Rn. 62; OVG NRW, U.v. 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE
- BauR 2014, 221 = juris Rn. 78; U.v. 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - juris Rn. 77; U.v. 1.12.2015 - 10 D 91/13.NE - BauR 2016, 964 = juris Rn. 121; U.v. 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE - juris Rn. 57; U.v. 5.7.2018 - 7 D 28/16.NE -.juris Rn. 59). Ein solches ist vorliegend im Auftrag der Beigeladenen erstellt, im Planungsverfahren vorgelegt und für die Schlussabwägung zugrunde gelegt worden (Auswirkungsanalyse der B vom 16. Oktober 2015).
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Gründe
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-----weg 4 in N1. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ (im Folgenden: Bebauungsplan 281, 2. Bauabschnitt) der Antragsgegnerin, an dessen südwestlichen Bereich ihr Grundstück angrenzt.
3Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil C. des Stadtteils N1. - P. . Es liegt nördlich der N2. Straße (L 476), im nördlichen Teil östlich, im südlichen Teil westlich der Autobahn A 57, welche es in einem vorhandenen Tunnelbauwerk unterquert. Auf der Ostseite der A 57 bildet das Plangebiet eine Verbindungsstraße zwischen dem vorhandenen Tunnelbauwerk und der südlichen Kreisverkehrsanlage der Straße „Am T. Busch“, an welche von Osten das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 280 „K 9 n, östlich der A 57“ der Antragsgegnerin anschließt. Im Süden endet die geplante Trasse an der N2. Straße (L 476) gegenüber der dortigen Anschlussstelle an die A 57.
4Der Bebauungsplan Nr. 281 zielt im Kern darauf ab, planfeststellungsersetzend die planerischen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt der Verlängerung der Kreisstraße (K 9) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu schaffen. Weiterhin ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 281 die Neuordnung des nördlich der N2. Straße gelegenen und unmittelbar westlich an die A 57 angrenzenden Plangebiets durch Festsetzung eines Mischgebiets sowie eines Allgemeines Wohngebiets. Letzteres reicht nördlich bis zur Trasse der Straßenbahnlinie U 76.
5Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Schalldämmung aufgrund DIN 4109, Lärmpegelbereiche), zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie solche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
6Die Planungen reichen bis in das Jahr 2002/2003 zurück. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen der Rhein-Kreis O. und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, nach der die Stadt für die Gesamtbaumaßnahme das Bebauungsplanrecht schaffen und der Kreis in Abstimmung mit der Stadt die Straßenplanung als Grundlage für die Festsetzung der K 9n in den Bebauungsplänen schaffen sollte. In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss u. a. betreffend die Bebauungspläne Nr. 280 und 281 gefasst und mehrfach ergänzt bzw. geändert.
7Das Bebauungsplanverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 281 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8Eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit von 22. Februar 2011 bis zum 23. März 2011. Gegenstand der Auslegung waren nach der öffentlichen Bekanntmachung „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“.
9Die Antragstellerin erhob nach Einsicht in die Unterlagen unter dem 21., 22. und 23. März 2011 Einwendungen. Hierbei machte sie – wie andere Mitglieder der Bürgerinitiative „Pro C. “ - u. a. geltend, der Planung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, außerdem seien die durch die Planung bzw. ihre Realisierung hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt bzw. abgewogen worden.
10Mit Blick auf einige Änderungen des Planentwurfs auf Grund eingegangener Einwendungen - wie z. B. der Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet innerhalb des Lärmpegelbereichs V sowie der Verschiebung der Grenzen der Lärmpegelbereiche - erfolgte in der Zeit vom 10. bis 26. Oktober 2011 eine erneute Auslage. In der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. September 2011 heißt es u. a., der Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ werde erneut öffentlich ausgelegt.
11Die Antragstellerin erhob mit am 26. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erneut Einwendungen und monierte u. a., das vorgelegte (Luft-)Schadstoffgutachten sei veraltet, und es sei eine erneute Untersuchung auf der Basis aktueller Zahlen erforderlich; außerdem machte sie geltend, die Stadt nehme eine Erhöhung des Lärms in Kauf, ohne hinreichende Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, was unter Berücksichtigung des bereits jetzt von der A 57 ausgehenden Lärms zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Planung ansonsten nicht realisierbar sei.
12Die Antragsgegnerin gab daraufhin bei der Firma Q. Consult eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag, welche unter dem 15. Oktober 2012 erstellt wurde. Diese gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass es im Planfall im Bereich der N2. Straße außerhalb des Plangebiets u. a. für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid sowie mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im Jahr kommen werde. Eine Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte sei allerdings bereits im Nullfall gegeben und nehme im Planfall lediglich im Mittel um 3,5 % zu. Das Gutachten wurde am 20. November 2012 im Planungsausschuss vorgestellt. In der Folgezeit fertigte die Firma Q. Consult unter dem 3. Januar, 12. Februar und 19. Februar 2013 weitere ergänzende Stellungnahmen.
13Ausweislich der Vorlage vom 15. Januar 2013 für den Beschluss über die Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 5. Februar 2013 war zunächst beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen. In der Sitzung vom 5. Februar 2013 wurde - insoweit von der Verwaltungsvorlage abweichend - der Beschluss über die Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 5. Februar 2013 unter dem Vorbehalt gefasst, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffe untersucht bzw. umgesetzt werden sollten. Die Empfehlung an den Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, erfolgte unter dem entsprechenden Vorbehalt.
14Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2013 einen Katalog von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der N2. Straße, sofern Messungen die Überschreitung von Grenzwerten feststellten. Ebenfalls in der Sitzung am 28. Februar 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 281 als Satzung gemäß § 10 BauGB. Dabei machte sich der Rat ausweislich der Niederschrift ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 20. September 2011 und 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägungen zur ersten öffentlichen Entwurfsauslegung und zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften vom 30. Januar 2007 zur vorzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen. Abweichend von der am 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägung zur erneuten Offenlage wurde der Satz, „Die Stadt beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen“ ersetzt durch folgenden Satz: „Die Stadt beabsichtigt die Einhaltung der Grenzwerte durch die am 28. Februar 2013 beschlossene „Maßnahme“ zur Luftreinhaltung umzusetzen, bevor ein Verfahren zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans abgeschlossen ist.“
15Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits zuvor, am 30. September 2011, hatte der Rat der Antragsgegnerin die parallel verfolgte 97. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und deren öffentliche Auslegung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung am 5. April 2012 öffentlich bekannt gemacht.
16Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil sie durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werde. Der Bebauungsplan nehme nicht die erforderliche Rücksicht auf ihr Interesse, vor weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben. Ihr Grundstück werde durch ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße und auf dem J.-----weg weiteren unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt.
17Ihr Grundstück liege zwar nicht innerhalb des Plangebiets, grenze jedoch unmittelbar an das Plangebiet an, insbesondere am J.-----weg , der nach dem Bebauungsplan Nr. 281 als Haupterschließungsstraße ausgebaut werden und von 5,50 auf 9,50 m verbreitert werden solle, um den planbedingten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs im Neubaugebiet abzuwickeln, der auch an ihrem Grundstück vorbeiführen werde. Insbesondere müsse der Ziel- und Quellverkehr über den ausgebauten J.-----weg fahren, um dann rechts in die neue Erschließungsstraße des Baugebiets einzubiegen.
18Die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks sei in Bezug auf den J.-----weg als gering anzusehen: Der Weg werde lediglich von den Anliegern südlich des J1.-----wegs (Hausnummern 4, 6, 8, 10 und 10a) sowie denen nördlich des J1.-----wegs (Hausnummern 5, 7, 7a und 9) genutzt. Nach Aussagen des Lärmgutachters sei davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung ihres Grundstückes durch das künftige Baugebiet um 2 dB(A) auf tags 60 dB(A) und nachts 55 dB(A) ansteigen werde.
19Im Übrigen sei ihr Grundstück bereits durch die N2. Straße und die mittlerweile 6-spurige Autobahn A 57 stark belastet. Der Verkehr auf der N2. Straße werde sich ebenfalls aufgrund der Planung erheblich erhöhen. Die Stickoxydgrenzwerte seien schon heute erheblich überschritten. Mit dem Ausbau des Ivangsweges und dem Bau der K 9n werde auch noch der nördliche Teil ihres Grundstücks mit dem dort aufstehenden Wohnhaus erheblich durch Verkehrslärm und Abgase belastet werden. Außerdem schaffe der angegriffene Bebauungsplan der Sache nach die Erschließung für eine weitere Wohnbebauung westlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 281, wie sie seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 282 verfolgt worden sei. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 282 sei bereits im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 1999 als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen gewesen. 2012 habe die Antragsgegnerin beschlossen, dass diese Flächen im Rahmen des neuen GEP 2025 weiterhin als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen bleiben sollten.
20Der Bebauungsplan weise durchgreifende Abwägungsfehler auf.
21Der Rat habe zum einen Teile der Abwägung einem nicht berufenen Organ überlassen und zum anderen die Abwägung zeitlich gestaffelt, so dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung jeweils abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen worden seien.
22Die Lärmschutzbelange der Anwohner, insbesondere ihre, seien nur unzureichend ermittelt und nicht sachgerecht abgewogen worden. Die Stadt habe die Planung des Rhein-Kreises O. einschließlich der Lärmschutzwände mit einer Höhe von lediglich 2,50 m ohne eigene Prüfung uneingeschränkt übernommen. Außerdem hätten sich während des Planungszeitraums die Rahmenbedingungen mit einer Veränderung des Lärmschutzes geändert; insbesondere sei die A 57 von 4 auf 6 Spuren ausgebaut worden. Dies sei nur unzureichend eingestellt worden. Die planbedingten Verkehrsbelastungen ihres Grundstücks seien überhaupt nicht untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei z. B., dass mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch „Schleichverkehre“ zu rechnen sei, da der J.-----weg auch über die N2. Straße erschlossen werden solle. Der Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes werde über das unmittelbar an ihrem Grundstück vorbeiführende Flurstück 192 auf die N2. Straße fahren, ohne den Umweg über die ampelgeregelte Kreuzung N2. Straße/K 9n/Auf- und Abfahrt A 57 zu nehmen.
23Der Bebauungsplan entspreche nicht dem Belang der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Lärmschutzgründen fordere der Lärmgutachter, soweit ruhebedürftige Wohnräume nicht auf lärmabgewandten Gebäudeseiten im Lärmbereich kleiner als III angeordnet werden könnten, für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen im Bereich der Fenster und Brüstungen. Die Schlafzimmer in ihrem Haus seien zum J.-----weg ausgerichtet. Die von dem Gutachter festgestellte Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte DIN 18005 seien - auch in Bezug auf ihr Grundstück - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je weiter sie überschritten seien, desto wichtiger müssten die für die Planung sprechenden Gründe sein. Bei einer Überschreitung der Orientierungswerte im gesamten Plangebiet von über 10 Dezibel dürften die künftigen Anwohner des Gebietes nicht auf den vorhandenen aktiven und passiven Lärmschutz verwiesen werden. Trotzdem toleriere die Antragsgegnerin eine solche Überschreitung allein mit der Begründung, dass ansonsten das gesamte Planverfahren in Frage gestellt werden müsse. Dies stelle keine gerechte Abwägung dar, weil die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht werde, die bei 60 bis 65 dB(A) nachts liege. Besondere städtebauliche Gründe, die es notwendig machten, in diesem lärmsensiblen Bereich des Stadtgebiets ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, seien nicht angeführt worden. Vielmehr seien nur Gründe niedergelegt worden, warum die Kreisstraße an dieser Stelle gebaut werden müsse. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend untersucht, ob andere bzw. weitere Schallschutzmaßnahmen zu einem besseren Lärmschutz für das Wohngebiet geführt hätten. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von weiteren Schallschutzmaßnahmen sei insoweit nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 stehe zu erwarten, dass die Verlängerung der Lärmschutzanlage entlang der A 57 in einer Höhe von 5 Metern über Autobahnniveau bis zur Brücke über die K 9n eine Minderung des Lärms um mehr als nur 1 bis 2 dB(A) bewirken werde. Auch eine andere Anordnung der Bebauung - wie etwa eine Riegelbebauung bzw. eine zweigeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zur Stadtbahn, die im Alternativvorschlag der Bürgerinitiative „Pro C. “ enthalten sei – sei nicht erwogen worden.
24Die Lärmbelastungen, welche von den im Plangebiet vorhandenen Betrieben ausgingen, hätten eingehender untersucht werden müssen. Eine Verlagerung der Konflikte in spätere Genehmigungsverfahren sei nicht zulässig. So befinde sich im festgesetzten Mischgebiet u. a. ein Landschaftsbaubetrieb mit Lagerflächen für Pflastersteine, Schutt und Gartenabfälle, in dem offenbar auch lautstarke Arbeiten mit dem Radlader vorgenommen bzw. Gartenabfälle mittels eines Schredders zerkleinert würden. Diese Tätigkeiten seien mit dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf der anderen Straßenseite nicht vereinbar. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die in dem festgesetzten Wohngebiet ansässige (Elektro-)Firma T1. , die 1983 gegründet worden sei und 12 Mitarbeiter habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Anzahl der Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie des damit verbundenen Verkehrsaufkommens überhaupt noch eine sachgerechte Abwägung darstelle.
25Die Entscheidung zur inneren Erschließung des neugeplanten Wohngebietes sei abwägungsfehlerhaft. Die Ablehnung des vorgestellten Gestaltungsplans sei damit begründet worden, dass man den Bewohnern des J1.-----wegs 5 – 11 nicht den gesamten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs aus dem Neubaugebiet sowie der vorhandenen Bebauung zumuten könne. Die angegriffene Planung mute indes nunmehr den Anwohnern südlich des J.-----weg genau diese Last zu. Auch die weitere Begründung, dass über den Knoten X.-----weg /L1. Weg, O1. G.---weg , N2. Straße“ noch weitere Verkehrsmengen abgewickelt würden, sei nicht tragfähig.
26Die Belange des Klimaschutzes seien nicht beachtet worden; insbesondere die fehlende (Süd-)Ausrichtung des Bebauungsplans eröffne nicht die Möglichkeit, Passivhäuser bzw. Niedrigenergiehäuser zu errichten.
27Die Abwägung sei auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung fehlerhaft. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide, namentlich auf dem geplanten Rad- und Fußweg entlang der K 9n, habe nicht weggewogen werden dürfen. Es werde ein Vorhaben zugelassen, obschon absehbar sei, dass die einschlägigen Schadstoffgrenzwerte nur mit solchen Mitteln der Luftreinhaltung zu verwirklichen seien, welche mit der Funktion des Vorhabens – Kreisstraße mit Verbindungsfunktion – unvereinbar seien. Allerdings sei selbst mit der Einrichtung einer Umweltzone die Grenzwerteinhaltung nicht zu erreichen. Bei einem Tempolimit für LKW verliere die Straße ihre Funktion. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin, nachdem sie die Durchführung von Maßnahmen beschlossen habe, selbst für Abhilfe sorgen und Messungen durchführen müssen, noch bevor ein Verfahren zur Einleitung eines Luftreinhalteplan eingeleitet werde. Der Messstandort an der N2. Straße sei zur Überprüfung der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nicht geeignet. Es sei nicht richtig, dass der Grenzwert nur geringfügig um 3,5 % überschritten werde. Am Immissionsort N2. Straße 184 ergebe sich eine Überschreitung von 49µg/m³; das bedeute eine Überschreitung von 23 %. Wie bereits in dem Luftschadstoffgutachten der L2. Consult GmbH vom 8. Juni 2006 festgehalten sei, seien an einzelnen Stellen zwischen der L 476 und dem J.-----weg Grenzüberschreitungen zu erwarten. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den ehemaligen Gewerbestandort der Fliesenfabrik P1. umgeplant habe. Daraus ergebe sich ein Mehrverkehr von mindestens 4.000 Fahrten. Deshalb sei mit ganz erheblichen Rückstaus auf der N2. Straße zu rechnen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt.
28Die Antragsgegnerin habe die verkehrlichen Vorteile anderer Ortsteile von N1. zur Überwindung der Mehrbelastungen durch Lärm und Schadstoffe entlang der N2. Straße schon deshalb nicht heranziehen dürfen, weil sie weder die Vorteile noch die Nachteile hinreichend konkret untersucht habe. Die Entlastung der L 154 als Ziel der Planung sei mit einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der ohnehin schon doppelt so stark belasteten L 476 verbunden. Die in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen zur Funktion der L 154 als Radverkehrsachse träfen in gleicher Weise auf die L 476 zu, da diese einen starken Schülerverkehr aufnehme. Ein Entlastungsbedarf für die Anschlussstelle der A 44 sei nicht erkennbar. Generell sei N1. hervorragend mit Autobahnanschlüssen an die A 57, die A 44 und die A 52 ausgestattet, die eine solche Verkehrslenkung überflüssig machten.
29Die Antragstellerin beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Das Grundstück der Antragstellerin liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so dass seine Festsetzungen ihre rechtlich geschützten Belange nicht berührten. Der J.-----weg führe - soweit er der Erschließung des Plangebiets diene - nicht unmittelbar an ihrem Grundstück vorbei. Die innere Erschließung des Plangebiets stoße vielmehr lediglich westlich versetzt gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf das vorhandene Teilstück des J1.-----wegs . Außerdem müsse die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks berücksichtigt werden; durch eine künftige Nutzung des J1.-----wegs durch Anlieger der Straße L3.-----weg änderten sich die Verkehrslärmimmissionen nicht. Auf eine geplante Wohnbaunutzung westlich des Gebiets des Plangebiets könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Frühere Beschlüsse für einen Bebauungsplan Nr. 282 seien aufgehoben worden. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen sei unsubstantiiert. Abgesehen davon werde der Plan wohl nur zu einer Errichtung von maximal 60 Wohneinheiten führen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der derzeit vorhandenen Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen führten. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Nutzung des J1.-----wegs als „T2.-------weg “ zur N2. Straße seien rechtlich bedeutungslos, zumal Nutzer der K 9n unmittelbar über die Kreuzung mit der N2. Straße in das weiterführende Straßennetz überführt würden.
34Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Rat habe in nicht zu beanstandender Weise eine abwägende Entscheidung über die im Planaufstellungsverfahren erfolgten Anregungen und Einwendungen getroffen.
35Die Lärmschutzbelange seien hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Die Bauleitplanung sei mit der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar. Die Erwägungen, mit denen der Satzungsbeschluss die entgegenstehenden Bedenken überwunden habe, stellten sicher, dass bei der Realisierung der Bauleitplanung städtebauliche Missstände nicht aufträten. So seien z. B. die Anregungen des Rhein-Kreises O. jedenfalls teilweise übernommen worden.
36Dem Rat sei auch kein Ermittlungsdefizit unterlaufen; insbesondere habe sie sich auch mit der Frage weiterer aktiver Lärmschutzmaßnahmen und mit der Zusatzbelastung auf dem J.-----weg befasst, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dipl. Ing. E. vom 5. August 2011 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass sich Konflikte wegen etwaiger Immissionen von im Mischgebiet ansässigen Gewerbebetrieben im Rahmen anschließender Baugenehmigungsverfahren lösen ließen. Die Firma T1. sei in der genannten Stellungnahme vom 5. August 2011 zwar nicht erwähnt; dies sei aber unschädlich, da es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb ohne relevante Gewerbelärmimmissionen für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke handele.
37Maßgeblich für die gemeindliche Planung sei das Klimakonzept Stand Mai 2012, das lediglich noch die Handlungsoption einer „Gebäudeausrichtung möglichst nach Süden“ enthalte. Außerdem stellten die Handlungsoptionen des Klimaschutzkonzeptes keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung dar. Die Westorientierung der Baufenster erlaube die Anlage von vom Verkehrslärm abgewandten Gärten, die durch die Häuserzeile einigermaßen gut abgeschirmt würden. Dadurch werde der sog. Außenwohnbereich qualitativ aufgewertet.
38Die Abwägung der Luftschadstoffbelastung gründe auch auf der aktuellen Luftschadstoffuntersuchung der Q. Consult GmbH vom 15. Oktober 2012. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung stehe nicht in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der streitbefangenen Planung, sondern sei Folge der vorhandenen Vorbelastung. Gleichwohl seien die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans und weitere Maßnahmen erwogen worden. Dabei habe sie den Blick auf die N2. Straße konzentrieren dürfen. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide auf dem Fuß- und Radweg neben der K 9n könne aus den von dem Gutachter in den ergänzenden Stellungnahmen angeführten Gründen zurückgestellt werden. Im Übrigen hätten die weiteren Luftschadstoffuntersuchungen belegt, dass jedenfalls im Jahre 2013 die ursprünglich angenommene Überschreitung des Grenzwerts der Stickstoffdioxidbelastung nicht eingetreten sei.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des denselben Bebauungsplan betreffenden Normenkontrollverfahrens 2 D 4/14.NE und den Inhalt der in jenem Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
42I. Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
431. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines an das Plangebiet grenzenden, wohnbebauten Grundstücks antragsbefugt.
44Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
45Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er allerdings einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
46Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011
47- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
48Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J.-----weg vor mit gegenüberliegender Einmündung der Haupterschließungsstraße des nördlich festgesetzten Wohngebietes. Bezogen auf diese Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
49Ein mit erhöhten Immissionen verbundenes gesteigertes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft grundsätzlich - entfernungsunabhängig - die Immissionsschutzbelange der Anwohner betroffener Straßen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage ist. Zudem begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen Sachverhalts (tatrichterlich) beurteilen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015
51- 4 BN 12.15 -, juris Rn. 8, vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
52So lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Lärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärm(mess)werten markieren. Selbst eine prognostizierte Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Das kann etwa bei gegebener Vorbelastung in einem unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritischen Bereich der Fall sein. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
53Vgl. zu den Maßstäben der Abwägungsrelevanz einer Verkehrslärmzunahme im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 14, sowie Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 = juris Rn. 16.
54Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben zeigt die Antragstellerin die Möglichkeit einer (individualisierbaren) abwägungsrelevanten planbedingten Betroffenheit noch hinreichend auf.
55Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks. Dieses grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J1.-----wegs vor. Unmittelbar gegenüber liegt das neue Wohngebiet. Das Baugebiet ermöglicht die Ansiedlung von mindestens 60 Wohneinheiten sowie gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine bauliche Anlage für Brauchtum und zwar westlich der Einmündung der Haupterschließung in den vorhandenen J.-----weg . Der westliche Bereich der Einmündung befindet sich in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Insbesondere Letzteres enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstückssituation, auf die sich die Antragstellerin im Besonderen beruft, nicht von vornherein im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigen war.
56Nach der von der Antragstellerin angeführten Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 5. August 2011 hat der Verkehrsgutachter den täglichen Verkehr auf dem neuen J.-----weg im Einmündungsbereich zur K 9n mit 600 Kfz/24 h bei einem geringen Lkw Anteil von ca. 2 % veranschlagt (dort S. 7.). Hinweise auf eine nennenswerte Vorbelastung durch den vorhandenen Weg fehlen. Vielmehr spricht nach den Ausführungen der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei dem vom Lärmgutachter betrachteten Verkehr im Wesentlichen um neugenerierten Verkehr handelt. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin wies der J.-----weg bisher (wohl) nur den Charakter und Ausbauzustand eines Wirtschaftsweges ohne entscheidende Verbindungsfunktion auf. Dabei soll es nach ihrer derzeitigen Vorstellung auch für die westliche Fortführung des Weges jenseits der angeführten Einmündung in das neue Wohngebiet bleiben. Der Lärmgutachter präzisiert an anderer Stelle seiner fachlichen Stellungnahme vom 5. August 2011 (vgl. dort S. 8) entsprechend, der Verkehrsgutachter prognostiziere das gesamte Verkehrsaufkommen aus dem neuen Wohnbereich des Bebauungsplans im Bereich der Einmündung in die K 9n mit 600 Fahrzeugen pro Tag. Der Lkw-Anteil erfasse ausschließlich Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Die vorhandene Wohnbebauung südlich des J1.-----wegs befinde sich in einem zukünftigen Abstand zur Straßenachse des J1.-----wegs von ca. 11 m. Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Hausfassaden lägen tags bei 53 dB(A) und nachts bei 44 dB(A), bei Tempozone 30 sei eine Verringerung um jeweils 2 dB(A) zu erwarten; die Grundbelastung aus den übrigen Hauptverkehrsstraßen von hier tags 58 dB(A) bzw. nachts 53 dB(A) werde durch den Anliegerverkehr nur wenig angehoben. Das sind Lärmauswirkungen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gemessen an den einschlägigen schalltechnischen Orientierungswerten für Allgemeine Wohngebiete im Ergebnis „erträglich gering“ sein mögen, wie es der Gutachter herausstellt. Der Schluss auf eine bloß marginale Veränderung der Lärmsituation, die bereits in die Abwägung nicht einzustellen wäre, rechtfertigt sich daraus in den gegebenen Grundstücksverhältnissen jedoch nicht. Immerhin werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) bei isolierter Betrachtung des Verkehrs auf dem J.-----weg überschritten und bestand dort zuvor keine vergleichbare spezifische Vorbelastung.
57Die Situation am Grundstück der Antragstellerin stellt sich nicht deshalb entscheidend anders dar, weil nur ein Teil des durch die geplante Wohnbebauung neugenerierten Verkehrs an dem Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen wird und nur durch den Lärm des Verkehrs im Einmündungsbereich beaufschlagt wäre. Stellt man die Lage und die Unterschiede in der Breite des vorgesehenen Teilbereichs der (halb-)ringförmig/schlaufförmig durch das Wohngebiet führenden Straße sowie die jeweils ausgewiesenen Baufenster in Rechnung, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des vom Gutachter benannten Ziel- und Quellverkehrs über diese Einmündung abgewickelt werden wird. Der Ansatz der Hälfte der von dem Gutachter ins Auge gefassten Bewegungen rechtfertigte eine Reduzierung der ausgewiesenen Werte faustformelhaft allein um 3 dB(A).
58Vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa: OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 134, und vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 159.
59Die Lage im Kreuzungsbereich lässt zudem gegenüber der bloßen Vorbeifahrt zusätzliche spezifische Lärmbelastungen befürchten; entsprechendes gilt – auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt – für die in jenem Bereich zugelassene nicht weiter spezifizierte bauliche Anlage für Brauchtum, deren Nutzung - wenn auch gegebenenfalls zeitlich begrenzt - ebenfalls mit zusätzlichen spezifischen Verkehrslärmbelastungen verbunden sein kann.
60Bei diesem Befund tritt schließlich auch der Umstand zurück, dass die Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets als verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll. Dies ist auch im Bebauungsplan festgesetzt. Die entsprechende farbliche Kennzeichnung auf der Planurkunde wird in der Legende als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung definiert, womit wiederum bei der gebotenen verständigen Lesart unter Einbeziehung der Begründung des Bebauungsplans sowie der Festsetzung Nr. 8.1 allein der Zweck „verkehrsberuhigter Bereich“ gemeint sein kann, die an StVO § 45 Abs. 1b Nr. 3 4a Zone anknüpft.
61Dass die Auswirkungen des Mehrverkehrs in einer bestehenden Vorbelastung gänzlich aufginge, steht jedenfalls nicht von vornherein fest, auch wenn der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung aus den übrigen Verkehrsstraßen nur wenig angehoben werden sollte. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass der J.-----weg zuvor allenfalls von den Anliegern und damit in einem lärmtechnisch zu vernachlässigenden Umfang genutzt wurde. Im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm von anderen Straßen bzw. von der Stadtbahn ist die Mehrbelastung schon deshalb nicht etwa von vornherein zu vernachlässigen, weil sich der Zusatzverkehr auf dem J.-----weg hiervon unterscheidet bzw. bezogen auf das hohe Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße auf der bisher lärmabgewandten Seite des Gebäudes generiert wird.
62Für die Frage der Antragsbefugnis kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den geplanten Lärmschutzwall entlang der Stadtbahn und die Lärmschutzwand an der K 9n gegenüber der spezifischen bisherigen Vorbelastung namentlich der nördlichen Fassade des Wohnhauses der Antragstellerin eine Verbesserung eintreten kann. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Planung für einen Antragsteller im Vergleich zu der planerischen Ausgangssituation nicht zu bilanzieren.
63Vgl. insoweit für eine Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
64Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch daraus herleiten ließe, dass sich – nur durch die öffentliche Verkehrsfläche von ihrem Grundstück getrennt – eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „zweckgebundene bauliche Anlagen für Brauchtum“ ohne weitere eindeutige Spezifizierung befindet, deren zulässige Firsthöhe 11 m beträgt.
652. Im Anschluss an das vorstehend Gesagte kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und Lärmschutzwall) abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen ist dem Interesse der Antragstellerin an einem ruhigen J.-----weg im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans mit der Wiedererstellung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands durchaus genügt. Zum anderen lässt sich auch nicht von vornherein ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit des Planens wegen unzureichender Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Antragstellerin in einer geänderten Planung den verfolgten Belangen ergänzend Rechnung unter Beibehaltung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzes tragen wird.
663. Schließlich ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2a) VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
67Die Antragstellerin hat sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Offenlegung rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und dabei jeweils u. a. eine unzureichende Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen der Anwohner des J1.-----wegs sowie von Naturschutzbelangen geltend gemacht. Im Übrigen schiede eine Präklusion der Antragstellerin hier auch deshalb aus, weil – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – die öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlerhaft ist.
68II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
691. Der Bebauungsplan leidet unter einem beachtlichen Fehler betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
70a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.
71aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f., sowie das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2. April 2014 – 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f.
73Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f.
75Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646).
77Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f.
79Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.
80Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“ lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.
81Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.
82Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62.
83bb) Die Antragstellerin ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht präkludiert.
84b) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist auch im hiesigen Verfahren beachtlich.
85Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
87Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.
88Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks) m. w. N.
89Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel, der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt worden ist, auch berufen. Denn eine solche Fehlerrüge wirkt allgemein und absolut für jedermann („inter omnes“).
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5 m. w. N.
91Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
92III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
931. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der „Städtebaupolitik“, dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE ‑, juris Rn. 81 f. m. w. N.
95Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
97In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
99Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T3. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T3. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet C1. ) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T3. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J1.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB. Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen zur Historie des Bebauungsplans Nr. 282 merkt der Senat vorsorglich an, dass der Aufstellungsbeschluss (u. a.) für diesen Plan am 17. Februar 2009 aufgehoben worden ist.
1002. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.
101Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay.VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N.
103Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht – insbesondere bezogen auf die Feldlerche – auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.
104Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.
105Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, m. w. N.
107Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58.
109Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die „Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. “ des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 „Maßnahmenplan“ angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).
110Was „Störungen“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,
111vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 23,
112kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.
113Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.
114Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
115Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.
116Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, BRS 80 Nr. 93 = juris Rn. 36 f.
117Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie z. B. einzelne Nester – einschließt.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, S. 1296 = juris Rn. 90, sowie Schütte/Gerbig in Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 34 m. w. N.
119Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche – hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen – zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.
120Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.
121Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man – abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung – nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden.
122Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.
1233. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik der Antragstellerin u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.
124Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 (653) = juris, Rn. 38 m. w. N.
126Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.
127Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. Consult vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das der Senat gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt hat, vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die darin angestellte Prognose zu den Verkehrszahlen angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. Consult, sowohl im „Nullfall“ als auch im „Planfall“ werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.
128Soweit die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet – kritisiert werden, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, „sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen“, und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. Consult unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes u. a. der Antragstellerin, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. Consult erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.
129Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die u. a. von der Antragstellerin sowie vom Antragsteller im Verfahren 2 D 4/14.NE - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.
130Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.
131Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.
1324. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.
133Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
134Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderer Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.
135a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.
136Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB (A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
138Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15 sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
140Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
141Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 161 f.
142Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.
143Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/909 -, juris Rn. 164, m. w. N.
144Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:
145Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im „Innenraum“ angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz – ohne weitere Maßnahmen – in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB (A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit – nach Geschossen differenziert – Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
146Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete – also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird – tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB (A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5 dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB (A) bewegen wird.
147Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB (A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.
148Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.
149b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.
150Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
151Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.
152Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
153Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5.
154Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. „Schreddern“ usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 27
156Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein – bei typisierender Betrachtung – das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
159Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Der Antrag auf Beiladung der Herren Ch. und K. M. wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
2 N 13.2220
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. Juni 2015
2. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Rechtsschutzbedürfnis, prozessuale Präklusion, Hochwasserschutz, Gutachten
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Normenkontrollsache
...
gegen
Stadt ...
vertreten durch die erste Bürgermeisterin, ...
- Antragsgegnerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen
Bebauungsplan Nr. 65 mit integriertem Grünordnungsplan „Zuchtverband ...“,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Mai 2015
am 1. Juni 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2
maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2
Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“
„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.
2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.
3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.
4. (…)."
den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
Gründe
„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“
– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,
– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,
– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,
den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),
– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und
– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
- 1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und - 2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße /
M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin.
2Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in T. , Gemarkung T. , Flur 72, Flurstücke 608 und 634 (T1.------weg 13) mit einer Gesamtgröße von 883 m². Das Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes.
3Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 7.900 m² liegt - bis auf den nordöstlichen Randbereich - innerhalb des im Zentrenkonzept „Einzelhandel“ der Antragsgegnerin ausgewiesenen Nahversorgungszentrums N. . Es wird im Südwesten von der B.-------straße und im Nordwesten vom M.------weg begrenzt. Im Nordosten grenzt es an einen Spielplatz und an Wohngrundstücke, die von einem Weg erschlossen werden, der in den T1.------weg mündet. Hier liegt u. a. das Grundstück der Antragsteller. Im Südwesten begrenzen am T1.------weg liegende Grundstücke das Plangebiet. Das Plangebiet war mit einem eingeschossigen Einzelhaus mit Nebengebäuden bebaut und im Übrigen eine Brachfläche. Die Antragsgegnerin schloss im Juni 2010 und im Oktober 2011 mit der Lidl Dienstleistungs GmbH & Co.KG zwei städtebauliche Verträge über die Ansiedlung eines Lidl-Discount-Marktes im Plangebiet.
4Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“
5- Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² und einem entsprechend der T2. Liste zentrenrelevanten Nebensortiment von maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens 120 m² - fest.
6Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
7Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. Mai 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung, jedoch mit einer frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB.
8Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Auslage u. a. der Planungsunterlagen, der Begründung des Bebauungsplanes, der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 22. März 2010 und des Schallschutzgutachtens der Lärmkontor GmbH vom 17. März 2010 wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2010 u. a. ein, das Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB sei fehlerhaft. Die Vorprüfung genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen. Die Frage der von dem Vorhaben ausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sei nur unzureichend untersucht worden. Vorliegend hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße zudem gegen EU-Recht. Eine Umweltprüfung sei hier nach dem Gemeinschaftsrecht geboten. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange nicht hinreichend abgewogen.
9Am 15. März 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Annahme des ‑ teilweise geänderten - Entwurfes des Bebauungsplanes und ordnete die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T. (Rhld.) ‑ Amtsblatt - vom 12. April 2011 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung in der Zeit vom 21. April 2011 bis zum 27. Mai 2011.
10Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 7. Mai 2011 unter Vorlage einer von der D. Consult GmbH erstellten vorläufigen Stellungnahme vom 3. Mai 2011 zum Schallschutzgutachten der Lärmkontor GmbH vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen ein, die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes seien weiterhin erforderlich. Das Lärmgutachten vom 15. Dezember 2010 sei aus den Gründen des Gutachtens der D. Consult GmbH vom 3. Mai 2011 nicht haltbar.
11Der Rat der Antragsgegnerin folgte teilweise den Einwendungen und ordnete mit Beschluss vom 20. September 2011 unter Hinweis auf § 13a BauGB die erneute öffentliche Auslage des geänderten Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB an. Zu den ausgelegten Materialien gehörten neben den Planunterlagen u. a. die Vorprüfung der Artenschutzbelange von Januar 2011, die Prüfung der Artenschutzbelange - Stufe II - von Juli 2011, die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 25. Januar 2011 und das überarbeitete Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 8. August 2011. Die Auslegung erfolgte - nach Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt vom
1218. Oktober 2011 - in der Zeit vom 26. Oktober 2011 bis 28. November 2011. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen möglich sind.
13Mit Schreiben vom 1. November 2011 wandten die Antragsteller u. a. ein, nach den Ergebnissen des überarbeiteten Lärmgutachtens vom 8. August 2011 lägen die Belastungen der Anwohner zwar unterhalb der zulässigen Werte, jedoch werde an den Immissionsorten IP 11 und IP 12 lediglich ein Abstand von 1 dB(A) zwischen dem Prognosewert der Zusatzbelastung und dem Immissionswert erreicht. Insoweit seien eine weitere Prüfung des Gutachtens und eine Nachberechnung durch Dritte erforderlich.
14Der Rat beschloss - unter Änderung der textlichen Festsetzungen zur Ausführung der Sammelbox für Einkaufswagen und nach Einholung eines präzisierten Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 17. Januar 2012 - am
1527. März 2012 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte im Amtsblatt vom
1617. April 2012.
17Am 5. Juni 2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.
18Der Rat der Antragsgegnerin hat nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 18. April 2012 am 28. August 2012 beschlossen und im Amtsblatt vom 25. September 2012 erneut bekannt gemacht.
19Die Antragsteller tragen vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien insbesondere antragsbefugt, da sie als Grundstücksnachbarn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen seien und ihnen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abgeleitete Recht auf gerechte Abwägung ihrer schützenswerten Belange zustehe. Der Antrag sei auch begründet. Ein formeller Mangel liege in dem fehlerhaft durchgeführten beschleunigten Verfahren. Materiell liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB darin, dass der Gutachter hinsichtlich der Ermittlung der Schallimmissionen falsche Werte zugrunde gelegt und die Vorbelastungen nicht berücksichtigt habe.
20Die Antragsteller beantragen,
21den Bebauungsplan Nr. 150 - B.-------straße /
22M.------weg - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan weise weder Verfahrens- noch Abwägungsfehler auf. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der Bebauungsplan nach überschlägiger Prüfung mit keinen erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden sei und somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte erlassen werden können. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB genüge es, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls verfahrensmäßig durchgeführt werde und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Vorprüfung bedürfe es keiner exakten Bewertung der Lärmauswirkungen und somit regelmäßig keiner Einholung eines Gutachtens. Dennoch seien hier entsprechende Gutachten erstellt worden. Am Grundstück der Antragsteller werde der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet deutlich unterschritten. Die Frage der Verträglichkeit des Sondergebietes mit dem Interesse der Antragsteller sei nicht schon in der Vorprüfung, sondern erst in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie). Durch die hier erfolgte Beachtung der Voraussetzungen des § 13a BauGB habe sie zugleich die europarechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Abwägungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
26Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 hat die M1. GmbH ihr Schallschutzgutachten nochmals ergänzt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, des Bebauungsplanes und der schriftlichen Festsetzungen sowie des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
32Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.
33In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51, m. w. N.
35Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
37Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
38Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
39Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von den Antragstellern geltend gemachte - mehr als nur geringfügige - Zunahme des durch den geplanten Discounter ausgelösten Lärms betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte.
40Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 17. April 2012 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
42Die Antragsteller haben während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 21. April 2011 bis einschließlich zum 27. Mai 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 13. Mai 2011 eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2011, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift haben sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
44- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
45Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin ist insgesamt unwirksam.
46Die Antragsteller haben innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen beachtlichen formellen Mangel geltend gemacht.
47Der angegriffene Bebauungsplan ist im Hinblick auf das hier nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführte beschleunigte Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens sind nicht erfüllt. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB erforderlich war, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar im Sinne von § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
48Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
49Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht.
50§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
51Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5. September 2013 ‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
52Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
53Vgl. Bay VGH, Beschlüsse vom 30. August 2013 ‑ 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397, und vom 27. Oktober 2009 - 15 CS 09.2130 ‑, juris, Urteile vom 14. September 2011 - 9 N 10.2275 -, BayVBl. 2013, 278, vom 3. März 2011 - 2 N 09.3058 -, juris, und vom 3. August 2010 ‑ 15 N 10.358 -, juris; OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012 - 3 K 10/11 -, Nord ÖR 2013, 211.
54Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier notwendig.
55Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nrn. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Insoweit ist es für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der Vorprüfung unbeachtlich, ob es sich bei dem Planbereich bisher um ein Gebiet i. S. v. § 34 BauGB oder möglicherweise um eine „Außenbereichinsel„ im Innenbereich handelte.
56Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen eine Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
57Vgl. zur Anwendbarkeit des § 3c UVPG: Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2013 - 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397.
58Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
59vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701,
60bedarf dabei vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche über 1.200 m² - bezogen.
61Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt.
62Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
63Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
64Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
65Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012
66- 3 K 10/11 -, juris m.w.N.
67Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, und vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
69Dies ist hier nicht geschehen.
70Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung beruht auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen ist. Die von der Antragsgegnerin erstellten Berichte über die Vorprüfung des Einzelfalls vom 22. März 2010 und vom 25. Januar 2011 verneinen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Antragsgegnerin setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleich.
71Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
73Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den vielfältigen Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplanes, ohne die die Einhaltung der nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionrichtwerte nicht möglich gewesen wäre. Tragender Bestandteil des Abwägungsvorgangs war somit die Umsetzung der von der M1. GmbH in ihren Schallschutzgutachten vorgegebenen Schallschutzmaßnahmen.
74Ungeachtet dessen überschreiten auch die nach Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen verbleibenden Belastungen die Grenze zur Abwägungsrelevanz. Ausweislich der Schallschutzgutachten der M1. GmbH vom 15. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2012 beträgt der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm für den IP 12 tagsüber 54 dB(A) und unterschreitet damit den maßgeblichen Immissionsrichtwert an diesem Punkt von tagsüber 55 dB(A) nur um 1 dB(A). Somit musste die Antragsgegnerin die zu erwartende Lärmentwicklung ‑ ausgehend von den Grenzwerten der TA-Lärm - als Belang für die Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.
75Vgl. BVerwG, , Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4759/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 zur Errichtung eines Aldi-Marktes mit 89 Stellplätzen und Schallschutzwänden (im Folgenden: Vorhaben) abgelehnt.
5Auch wenn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Entscheidung über die Beschwerde die Prüfung grundsätzlich auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt und diese hier eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen, hindert dies den Senat nicht, diese Beschränkung nach ihrem Sinn und Zweck ausnahmsweise zurückzustellen, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig und zu erwarten ist, dass sie im nachfolgenden Klageverfahren keinen Bestand haben wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014
7– 10 B 1242/14 –.
8Ein solcher Fall liegt hier vor. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist offensichtlich rechtswidrig und wird in dem von dem Antragsteller eingeleiteten Klageverfahren voraussichtlich aufzuheben sein.
9Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Beigeladenen für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
10Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 „I. /I1.-straße “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen, denn dieser ist unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist zwar in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, jedoch nur dann, wenn dieser nicht – wie hier – offensichtlich unwirksam ist.
11Der Bebauungsplan leidet an einem nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Mangel, weil das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegeben waren. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis dieser Beurteilung nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet wird (§ 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB).
12Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen UVP-pflichtigen Vorhabens.
13Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
14Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt. Dementsprechend ist in der für das Vorhaben erteilten Baugenehmigung eine Geschossfläche von mehr als 1.500 qm genehmigt worden.
15Die Einschätzung des Rates, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, trifft angesichts des der Planung des Sondergebietes zu Grunde liegenden konkreten Vorhabens ersichtlich nicht zu, sodass das Ergebnis der Beurteilung, der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.
16Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann.
17Vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 129g.
18Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 14/07.AK –.
20Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –.
22Von diesem richtigen Verständnis des Begriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG ist der Rat bei seiner Beurteilung, der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, gerade nicht ausgegangen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen und konkret beabsichtigten Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen ausgehen können. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegende schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen V. & Partner zeigt auf, dass in der Umgebung des Sondergebietes die Grenzwerte der TA Lärm nur bei entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen in Gestalt von Schallschutzwänden eingehalten werden. Diese konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen in Form von Schallimmissionen waren abwägungsrelevant.
23Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013– 4 A 1.13 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –,
25sodass die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013– 4 A 1.13 –, a.a.O.
27Hier ergibt sich die Abwägungsrelevanz der Lärmimmissionen schon aus dem Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm wegen des im Sondergebiet zugelassenen Vorhabens nur bei entsprechenden Schallschutzauflagen in der bauaufsichtlichen Genehmigung des Vorhabens eingehalten werden können. Es liegt auf der Hand, dass die durch das Vorhaben vermutlich verursachten Lärmimmissionen Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens haben konnten. Dies zeigen auch die in Nr. 5 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden.
28Dass der Rat die Errichtung von Lärmschutzwänden durch Festsetzungen zugelassen hat, machte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägungsentscheidung nicht entbehrlich. Die Lärmschutzwände sind insbesondere keine bereits von dem Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013– 4 A 1.13 –, a.a.O., Rn. 38.
30Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte unter Punkt 1.4 des Vorprüfungsprotokolls die Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen auf nachgelagerte schalltechnische Untersuchungen und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen verlagert. Sinn der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG ist es aber, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen und zugleich die Errichtung von Schallschutzwänden zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu fordern, ist mit § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG nicht zu vereinbaren.
31Wegen der nach alledem anzunehmenden Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 926 „I2./I3.-straße “ ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Danach ist es im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die nähere Umgebung entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet. Auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebietes kann sich der Antragssteller gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch berufen. Dies hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren gleichen Rubrums entschieden.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013– 10 A 264/13 –.
33Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4675/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. September 2014 zur Errichtung eines Aldi-Marktes mit 89 Stellplätzen und Schallschutzwänden (im Folgenden: Vorhaben) den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
5Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 „X. I.-weg /I1.-straße der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen, denn dieser ist unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist zwar in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, jedoch nur dann, wenn dieser nicht – wie hier ‑ offensichtlich unwirksam ist.
6Der Bebauungsplan leidet an einem nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Mangel, weil das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegeben waren. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis dieser Beurteilung nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet wird (§ 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB).
7Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen UVP-pflichtigen Vorhabens.
8Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
9Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt. Dementsprechend ist in der für das Vorhaben erteilten Baugenehmigung eine Geschossfläche von mehr als 1.500 qm genehmigt worden.
10Die Einschätzung des Rates, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, trifft angesichts des der Planung des Sondergebietes zu Grunde liegenden konkreten Vorhabens ersichtlich nicht zu, sodass das Ergebnis der Beurteilung, der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.
11Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann.
12Vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 129g.
13Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008– 8 D 14/07.AK –.
15Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014– 7 D 57/12.NE –.
17Von diesem richtigen Verständnis des Begriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG ist der Rat bei seiner Beurteilung, der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, gerade nicht ausgegangen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen und konkret beabsichtigten Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen ausgehen können. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegende schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen V. & Partner zeigt auf, dass in der Umgebung des Sondergebietes die Grenzwerte der TA Lärm nur bei entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen in Gestalt von Schallschutzwänden eingehalten werden. Diese konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen in Form von Schallimmissionen waren abwägungsrelevant.
18Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –,
20sodass die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O.
22Hier ergibt sich die Abwägungsrelevanz der Lärmimmissionen schon aus dem Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm wegen des im Sondergebiet zugelassenen Vorhabens nur bei entsprechenden Schallschutzauflagen in der bauaufsichtlichen Genehmigung des Vorhabens eingehalten werden können. Es liegt auf der Hand, dass die durch das Vorhaben vermutlich verursachten Lärmimmissionen Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens haben konnten. Dies zeigen auch die in Nr. 5 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden.
23Dass der Rat die Errichtung von Lärmschutzwänden durch Festsetzungen zugelassen hat, machte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägungsentscheidung nicht entbehrlich. Die Lärmschutzwände sind insbesondere keine bereits von dem Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O., Rn. 38.
25Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte unter Punkt 1.4 des Vorprüfungsprotokolls die Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen auf nachgelagerte schalltechnische Untersuchungen und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen verlagert. Sinn der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG ist es aber, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen und zugleich die Errichtung von Schallschutzwänden zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu fordern, ist mit § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG nicht zu vereinbaren.
26Wegen der nach alledem anzunehmenden Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 926 „X. I.-weg /I1.-straße “ ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Danach ist es im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die nähere Umgebung entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet. Auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebietes kann sich der Antragssteller gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch berufen. Dies hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren gleichen Rubrums entschieden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013– 10 A 264/13 –.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. X „X./ I.-straße“ der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks I.-straße 13a (Gemarkung X1., Flur 9, Flurstück 267).
3Das insgesamt etwa 2 ha große Plangebiet wird im Westen von dem Gelände der X2.‑Gesamtschule, im Norden von der Straße O., im Osten von der I.-straße und im Süden vom X. begrenzt.
4Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung neben einem in drei Teilgebiete (WA 1-3) gegliederten Allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Lebensmittelmarkt“ fest. In dem Sondergebiet ist ausweislich der textlichen Festsetzung 2 ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig.
5Hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für das Sondergebiet „großflächiger Lebensmittelmarkt“ unter anderem eine Baugrenze und eine Grundflächenzahl von 0,8 fest.
6Ferner sieht er Flächen für Schallschutzwände vor, deren Oberkanten nach der textlichen Festsetzung 5 bestimmte Höhen nicht überschreiten dürfen.
7Das Plangebiet war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans weitgehend unbeplant. Lediglich sein südlicher Teil lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. x der Stadt C., der dort ein Mischgebiet (MI) festgesetzt hatte.
8Der Regionale Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich dar. Nur der südliche Randbereich des Plangebietes entlang des X. ist als Gemischte Baufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
9Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Aufhebung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 137 Stellplätzen am X. 517-521 und auf Teilflächen der rückwärtig daran anschließenden unbebauten Grünbrache. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einem hinreichenden Parkplatzangebot geschaffen und das Plangebiet dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.
10Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
11Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung fasste am 13. April 2011 den am 15. April 2011 bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass „das Vorhaben nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterliege.
12Nach dem entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung vom 9. Oktober 2013 und der Bekanntmachung des Beschlusses am 28 Oktober 2013 wurde der Planentwurf in der Fassung vom 31. Juli 2013 in der Zeit vom 4. November 2013 bis einschließlich zum 4. Dezember 2013 öffentlich ausgelegt.
13Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 Einwendungen gegen den Planentwurf hinsichtlich seiner öffentlichen Auslegung und deren Bekanntmachung. Außerdem machte er die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen 5.1 und 5.2 sowie Verstöße gegen § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB geltend, und rügte eine unzureichende Bewältigung der Immissionssituation.
14Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 20. Februar 2014 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. März 2014 öffentlich bekannt gemacht.
15Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hatte das Büro V. & Partner mit Datum 11. Juli 2013 ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Gegenstand des Gutachtens war die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von circa 1.200 qm und etwa 89 Stellplätzen, für den die planungsrechtliche Grundlage durch die Aufstellung des Bebauungsplans geschaffen werden sollte. Die schalltechnischen Untersuchungen haben ausweislich des Gutachtens ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 sowohl zur Tagzeit als auch in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten nur dann eingehalten beziehungsweise unterschritten werden, wenn die im Gutachten genannten Maßnahmen zur Emissionsminderung durchgeführt werden. Der Gutachter schlägt vor, die Anliefervorgänge und die Nutzung der Stellplätze zeitlich zu begrenzen, die Fahrgassen der Stellplatzanlage in einer näher bestimmten Form auszuführen, Einkaufswagen zu verwenden, die weniger Geräusche verursachen und die haustechnischen Aggregate emissionsärmer zu gestalten. Ferner ist die Errichtung einer ungefähr 25 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen Ladezone, alternativ die Einhausung der Ladezone, sowie die Errichtung von weiteren Lärmschutzwänden empfohlen. Die Lärmschutzwände sollen zwischen dem für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Grundstück und den nordwestlich und südwestlich angrenzenden Grundstücken liegen und ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen. Zu den südwestlich angrenzenden Grundstücken I.-straße 3a und 5 soll die Lärmschutzwand eine Höhe von 2 m über dem Straßenniveau haben.
16Der Antragsteller hat am 9. März 2015 den Normenkontrollantrag gestellt.
17Er meint, der Bebauungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13 Buchstabe a Abs. 2 Nr. 2 BauGB komme nicht in Betracht, sodass der Bebauungsplan entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und die sich daraus ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtige. Mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes sei die Festsetzung des Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel nicht vereinbar.
18Auch sei die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft. Der Rat habe die Schallschutzbelange der Anwohner nicht ausreichend ermittelt. Das eingeholte schalltechnische Gutachten sei nicht hinreichend aussagekräftig, weil es die Lärmvorbelastung durch in der Umgebung des Plangebiets liegende Gewerbebetriebe nicht berücksichtige. Ferner stimmten die Annahmen des Gutachters hinsichtlich des Lieferverkehrs nicht mit dem Verkehrsgutachten überein. Schließlich sei sein, des Antragstellers, Grundstück fälschlich nicht als einer der maßgeblichen Immissionsorte bestimmt worden. Zudem sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die Belange Verkehr und Erschließung abwägungsfehlerhaft, da diese Belange in der Planbegründung nur kursorisch abgehandelt seien.
19Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
20den Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. für unwirksam zu erklären.
21Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
22den Antrag abzulehnen.
23Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. August 2015, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. August 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von den Beteiligten übersandten Anlagen (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Der zulässige Antrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
27Der Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan) ist unwirksam. Er leidet an einem nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Mangel, weil bei seiner Aufstellung das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegeben waren. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis dieser Beurteilung nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet wird (§ 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB).
28Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen.
29Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens.
30Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das jeweilige Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
31Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG für ein nach dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben vorgesehen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 darf dieser über eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm verfügen. In Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 ist damit eine entsprechend größere Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm erlaubt. Unter anderem für dieses Vorhaben wurde der Bebauungsplan im Innenbereich aufgestellt.
32Die Einschätzung des Rates, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, trifft damit, auch angesichts des der Planung des Sondergebietes zu Grunde liegenden konkreten Vorhabens, ersichtlich nicht zu, sodass das Ergebnis der Beurteilung, der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.
33Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann.
34Vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 129g.
35Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008– 8 D 14/07.AK –.
37Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014– 7 D 57/12.NE –.
39Von diesem richtigen Verständnis des Begriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG ist der Rat bei seiner Beurteilung, der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, gerade nicht ausgegangen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen und konkret beabsichtigten Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen ausgehen können. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegende schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen V. & Partner zeigt, dass in der Umgebung des Sondergebietes die Grenzwerte der TA Lärm nur bei entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen in Gestalt von Schallschutzwänden eingehalten werden. Diese konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen in Form von Schallimmissionen waren abwägungsrelevant.
40Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –,
42sodass die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O.
44Hier ergibt sich die Abwägungsrelevanz der Lärmimmissionen schon aus dem Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm wegen des im Sondergebiet zulässigen Vorhabens nur bei entsprechenden Schallschutzauflagen in der bauaufsichtlichen Genehmigung des konkreten Vorhabens eingehalten werden können. Es liegt auf der Hand, dass die durch das Vorhaben vermutlich verursachten Lärmimmissionen Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens haben konnten. Dies zeigen auch die in Nr. 5 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden.
45Dass der Rat die Errichtung von Lärmschutzwänden durch Festsetzungen zugelassen hat, machte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägungsentscheidung nicht entbehrlich. Die Lärmschutzwände sind insbesondere keine bereits von dem Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O., Rn. 38.
47Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte unter Punkt 1.4 des Vorprüfungsprotokolls die Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen auf nachgelagerte schalltechnische Untersuchungen und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen verlagert. Sinn der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG ist es aber, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen und zugleich die Errichtung von Schallschutzwänden zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu fordern, ist mit § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG nicht zu vereinbaren.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I.
Der am
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks an der Kreuzung Maxstraße/Burgstraße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße -Humboldtstraße - Königstraße“ an. Er wendet sich mit seinen Normenkontrollanträgen gegen zwei Bebauungspläne der Antragsgegnerin.
- 2
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße - Humboldtstraße - Maxstraße“. Das Plangebiet umfasste die im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Straßenzüge der Pariser Straße, der Maxstraße sowie der Burgstraße im Norden, der Königstraße und der Fruchthallstraße im Süden sowie die dazwischen liegenden Flächen. Im Westen wurde das ursprüngliche Plangebiet im Wesentlichen durch die Humboldtstraße begrenzt. Im Osten reichte es bis zur Martin-Luther-Straße/Spittelstraße.
- 3
Auf den zwischen den genannten Straßen gelegenen Flächen befindet sich das ehemalige Warenhaus der Karstadt AG mit einer Verkaufsfläche von etwa 12.000 m², das im Frühjahr 2010 geschlossen wurde. In nordöstlicher Richtung hieran angrenzend schließt sich ein derzeit als Parkplatz genutztes Gelände auf den Flächen des „Alten Pfalztheaters“ an. Hierauf folgen in östlicher Richtung eine Grünfläche mit dem Fackelbrunnen, das Fremdenverkehrscenter sowie die als Baudenkmal geschützte, für Veranstaltungszwecke genutzte Fruchthalle. Die Beigeladene schloss mit dem Eigentümer des Karstadt-Grundstücks im Mai 2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück. Im Juni 2010 verpflichtete sich der Inhaber eines Erbbaurechts für das benachbarte Parkplatzgrundstück gegenüber der von der Beigeladenen beauftragten Projektentwicklerin, der Firma E., auf deren Aufforderung hin auf dieses Recht zu verzichten. Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2012 erwarb die Beigeladene neben diesem Grundstück weitere Fläche von der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Kaufhauses die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m². Neben vier Handelsgeschossen sind zwei darüber liegende Parkdecks vorgesehen.
- 4
Am 31. Januar 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Detaillierung der Planung eine Aufteilung des Geltungsbereichs in zwei inhaltlich verschiedene Bebauungspläne, so dass der westliche Teil im Wesentlichen das geplante Einkaufszentrum, der östliche Teil unter anderem den vorgesehenen zentralen Omnibusbahnhof erfasste. In seiner Sitzung vom 11. April 2011 fasste der Stadtrat einen Beschluss über den planerischen Gesamtansatz „Neue Stadtmitte und Stadtgalerie“ und legte hierbei eine Verkaufsfläche von 20.900 m² für die Stadtgalerie zuzüglich Gastronomie- und Dienstleistungsflächen fest. Zudem beschloss er die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 16. Mai bis 17. Juni 2011 statt.
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Aufgrund eines Bürgerbegehrens fand am 23. Oktober 2011 ein Bürgerentscheid statt, bei dem die Frage zur Entscheidung stand, ob die damals als Parkplatz und öffentliche Parkfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadt-Vorplatz/Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin verbleiben sollten. Etwa zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger verneinte die zur Abstimmung gestellte Frage. Die vom Stadtrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach Bekanntmachung des Beschlusses am 10. Dezember 2011 in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012. Mit am 26. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller zu den Planentwürfen Stellung.
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Am 27. Februar 2012 sprach der Stadtrat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, an bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken Maßnahmen passiven Schallschutzes durchzuführen. Zudem nahm der Rat am selben Tag zu den während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss beide Bebauungspläne als Satzung. Die Bebauungspläne wurden in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ am 17. März 2012 bekannt gemacht.
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In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ ist für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße ist ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Als Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße ist im Bereich des Einkaufszentrums ein Gehrecht eingetragen.
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Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist das Einkaufszentrum auf eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² beschränkt. Für einzelne Sortimentsbereiche sind weitere Beschränkungen vorgesehen. So soll modischer Bedarf maximal 15.500 m² Verkaufsfläche einnehmen. Hartwaren sowie die Bereiche Elektro/Technik dürfen maximal 8.800 m² Verkaufsfläche umfassen. Für periodischen Bedarf und Gesundheitsartikel sind maximal 4.200 m² Verkaufsfläche vorgesehen (Nr. 1.1.1). Verkaufsflächen sind im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss zulässig (Nr. 1.1.1.4). Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsnutzungen können auf maximal 3.200 m² Geschossfläche untergebracht werden (Nr. 1.1.1.5). Die Stellplätze sind oberhalb des 2. Obergeschosses auf zwei Parkplatzebenen verteilt und auf eine Kapazität von 490 beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses beträgt 14 m. Die Brüstungshöhe im 2. Parkgeschoss darf maximal 18,80 m betragen (Nr. 1.2.2).
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Im Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ ist der zwischen beiden Straßen gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Erfasst sind zudem die Gebäude der Tourist-Information mit der Zwecksetzung öffentliche Verwaltung sowie die Fruchthalle als kulturellen Zwecken dienende Einrichtung. Die Fruchthallstraße ist in Fortsetzung der Königstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Zudem sind in der Fruchthallstraße Flächen für Bushaltestellen vorgesehen. Die Bebauung soll im Wesentlichen auf den bisherigen Bestand beschränkt bleiben.
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Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist die Verwirklichung eines Einkaufszentrums unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und der Flächen des „Alten Pfalztheaters“. Gleichzeitig soll eine verkehrliche Neuordnung im Plangebiet erreicht werden. Das Verkehrskonzept sieht vor, dass die Einbahnstraßenregelungen in der Pariser Straße, der Königstraße und der Humboldtstraße aufgehoben werden sollen. Die Fruchthallstraße soll ab der Einmündung der Richard-Wagner-Straße dem Bus-, Erschließungs- und Lieferverkehr vorbehalten bleiben.
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Parallel zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahm die Antragsgegnerin eine Teiländerung (Nr. 17) für den Bereich „Maxstraße-Pariser Straße-Humboldtstraße-Königstraße“ ihres Flächennutzungsplanes vor.
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Mit seinen am 17. August 2012 gestellten Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller geltend, dass die geplante Bebauung sich seinem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweise. Es sei eine bauliche Verdichtung zu erwarten, die ganze Stadtviertel voneinander trenne. Zudem ergebe sich trotz einer bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastung eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Zunahme des Verkehrs. Auch hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien Einschränkungen zu erwarten. Zudem werde er durch die zu erwartende Beleuchtung des Gebäudekomplexes in seinem Eigentum betroffen.
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Der Satzungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan seien neben dem Oberbürgermeister weitere Ratsmitglieder beteiligt gewesen, die Gründungsmitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen seien. Als Mitglieder dieses Vereins hätten sie sich für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere hätten sie sich im Vorfeld des Bürgerentscheides mit Unterstützung der Beigeladenen durch verschiedene Werbemaßnahmen für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen. Für die Frage, ob die Mitglieder des Vereins von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob der Verein wirtschaftliche Interessen verfolge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Vorfestlegung der Ratsmitglieder durch den Vereinszweck. Die Tätigkeit des Vereins sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt.
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Der Plan verstoße weiterhin gegen das Bestimmtheitsgebot. Die im Plan enthaltene Verkaufsflächendefinition widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach hätten auch die Verbindungswege zwischen den einzelnen Ladengeschäften als Verkaufsfläche einberechnet werden müssen.
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Die Veräußerung der städtischen Flächen an die Beigeladene verstoße gegen Vergaberecht, was auch Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes habe. Die vorgesehene Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße solle als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, weshalb der Grundstücksverkauf durch die Antragsgegnerin vergaberechtlich relevant sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung ihre Einzelhandelskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Vorhabens auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden.
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Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes, das Gebiet behutsam zu entwickeln, die urbane Vielfalt zu erhalten und den öffentlichen Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion zu entwickeln, seien nicht beachtet worden. Es sei mit erheblichen Umsiedlungs- und Trading-Down-Effekten im Bereich der Fußgängerzone zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Planungen Wegeverbindungen durchtrennten und dass ein in sich geschlossenes Einkaufszentrum geschaffen werde, das keinen Bezug zur Innenstadt entstehen lasse. Zudem sei die Verkaufsfläche im Hinblick auf das Einzugsgebiet überdimensioniert.
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Was die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandel angehe, so erweise sich bereits die Auswahl des beantragten Gutachterbüros als problematisch. Das Büro B. sei in vielfältiger Weise mit der Beigeladenen verbunden und daher befangen. Zudem sei die Verträglichkeitsuntersuchung dieses Büros fehlerhaft. Während die Gutachter der Antragsgegnerin ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m² zuzüglich 3.500 m² Dienstleistungs- und Gastronomieflächen als unproblematisch ansähen, komme das für ihn tätige Büro „H.“ zu der Schlussfolgerung, dass eine Projektgröße von maximal 16.000 m² innenstadtverträglich sei. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter insbesondere für den modischen Bereich von einer zu geringen Flächenleistung des Einkaufszentrums ausgegangen. Demgegenüber sei der Flächenumsatz des Innenstadthandels zu hoch angesetzt worden. Ebenfalls nicht realistisch sei das Umsatzvolumen, das für das geschlossene Karstadt-Warenhaus angesetzt worden sei.
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Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Umsatzumverteilungsquoten unterhalb der von der Rechtsprechung als kritisch angesehenen Schwelle von 10 % lägen. Für den modischen Bedarf sei vielmehr von einem Wert auszugehen, der weit über 20 % liege. Für die Untersuchung wäre überdies eine weitergehende Auffächerung der Sortimentsbereiche erforderlich gewesen.
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Nicht nachvollziehbar sei, welche städtebaulichen Erwägungen die Antragsgegnerin veranlasst hätten, die Gesamtverkaufsfläche auf 20.900 m² zu reduzieren. Mögliche schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, dem die Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beimesse, seien nicht konkret ermittelt, sondern nur anhand einer Quote beurteilt worden.
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Die Festsetzungen zur verkehrlichen Neuordnung in den Bebauungsplänen beruhten auf einer nicht zutreffenden Grundlage. Dies betreffe zunächst die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, die nicht ausreichend sei. Überdies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gelände des Alten Pfalztheaters eine größere Anzahl von Stellplätzen wegfalle. Im Innenstadtbereich sei ein erheblicher Zuwachs des Fahrzeugverkehrs zu erwarten. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Anlieferverkehr für das Einkaufszentrum und die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter. Zudem sei die Weiterleitung des Verkehrs aus der Ausfahrt der Parkdecks nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb damit zu rechnen sei, dass die nächstgelegenen Verkehrsknoten überlastet würden.
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Die Mängel der Verkehrsuntersuchung setzten sich in den Untersuchungen zur Lärmbeeinträchtigung fort. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung insbesondere im Bereich der anliegenden Schulen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Planung seien schließlich die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden Lichtimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Nachdem er den ursprünglich gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat,
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beantragt der Antragsteller,
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festzustellen, dass die am 27. Februar 2012 beschlossenen Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“ der Antragsgegnerin unwirksam sind.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie führt hierzu aus, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da nicht ersichtlich sei, dass er durch den Bebauungsplan möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sei. Insbesondere könne er sich auch nicht auf eine fehlerhafte Abwägung eines seinen Interessen dienenden abwägungsrechtlich relevanten Belangs berufen.
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Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Er leide insbesondere nicht an einem formalen Mangel. Die Mitglieder des Vereins für „Für ... e.V.“ seien, soweit sie ihrem Stadtrat angehörten, nicht in einem unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betroffen.
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Die Festsetzungen in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei eine Verkaufsflächenbegrenzung zulässig, wenn die Gemeinde davon ausgehen könne, dass im Plangebiet lediglich ein Vorhaben verwirklicht werde. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen zur Verkaufsflächendefinition beträfen nicht die entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, sondern die Abgrenzung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel.
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Die vorgenommene Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. So sehe bereits die Einzelhandelskonzeption die Errichtung eines Einkaufszentrums als Magnet auf dem Gelände des alten Pfalztheaters vor. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die zulässige Verkaufsfläche auf 20.900 m² beschränkt, obwohl in dem Einzelhandelsgutachten des Büros B. eine Verkaufsfläche von 28.000 m² als unschädlich angesehen worden sei. Der hierzu ergangene Beschluss vom 11. April 2011 habe keine unzulässige Vorfestlegung enthalten.
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Die Methodik des Büros B. sei weder im Hinblick auf die Sortimentsuntergliederung noch im Hinblick auf das Einzugsgebiet des Einkaufszentrums zu beanstanden. Die Gutachter hätten bei der Berechnung der Umsatzumverteilung alternativ einerseits den Karstadt-Umsatz einbezogen und andererseits nicht berücksichtigt. Das Karstadt-Kaufhaus habe als Bestand angesehen werden können, da die dem Unternehmen erteilte Baugenehmigung weder aufgehoben worden sei noch sich anderweitig erledigt habe. Die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den umgebenden Einzelhandel seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzumverteilung von mehr als 10 % akzeptiert werden könne.
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Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erfolgte Prognose sei ausreichend und ordnungsgemäß. Auch die Frage des Verkehrslärms sei gesehen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin umfassend zur Durchführung passiven Schallschutzes verpflichtet.
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Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sei kein Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. Zudem könne das Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn alle hierfür benötigten Grundstücke in einer Hand lägen. Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sei unerheblich, wer tatsächlicher Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie legt dar, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da er nicht in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen sei.
- 37
Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. An der Entscheidung des Stadtrates hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ verfolgten lediglich ein kommunalpolitisches Anliegen. Die Planung sei erforderlich. Sie sei veranlasst gewesen durch den Leerstand des Karstadt-Kaufhauses, ungelöste Verkehrsprobleme in der Innenstadt sowie die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin sicherzustellen. Insoweit stehe sie auch im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin.
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Die Planung sei im Hinblick auf Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange ebenfalls nicht fehlerhaft. Insbesondere lasse die Historie der Planung erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch mit Alternativkonzepten befasst habe. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass in umliegenden Parkhäusern freie Plätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Auch der Anlieferverkehr sei bei der Untersuchung berücksichtigt worden.
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Hinsichtlich der Definition des Begriffs Verkaufsflächen sei die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig.
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Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Bereiche der Innenstadt wirtschaftlich gegen andere Teilbereiche zu schützen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Büros B. lasse sich entnehmen, dass substantieller Raum für ein leistungsfähiges Einzelhandelsangebot außerhalb des Einkaufszentrums verbleibe. Dass dies möglich sei, zeige auch der Umstand, dass zuvor an dieser Stelle das Karstadt-Kaufhaus mit einer Fläche von 12.000 m² betrieben worden sei, ohne dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Innenstadt ergeben hätten.
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Hinsichtlich der Kritik an der Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung unter Heranziehung einer Untersuchung des Büros „H.“ sei bei der angenommenen Flächenproduktivität des Innenstadteinzelhandels einerseits und des Einzelhandels im Einkaufszentrum andererseits nicht erkennbar, worauf die dort vertretenen Annahmen beruhten. Die im Gutachten der B. vorgenommene Sortimentsgruppenbildung sei geeignet gewesen, die innenstadtrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten durch das Büro Dr. L. erstellen lassen, das eine Verkaufsfläche von 20.900 m² zugrunde lege. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Umsatzumverteilungsquoten von mehr als 10 % lediglich im Bereich modischer Bedarf und im Bereich Hartwaren/Elektro anzunehmen seien.
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Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätten 129 Stellplätze nicht im Einkaufszentrum nachgewiesen werden können. Diese sollten nunmehr durch Eintragung einer Baulast der Tiefgarage Pfalztheater zugeordnet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Baugenehmigungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller den gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
- 45
Hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Bebauungspläne bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der gegen den Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
A.
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Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
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Der Antrag ist allerdings zulässig.
- 48
Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 49
Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
- 50
Da das Anwesen des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 47 Rn. 61 a).
- 51
Der Antragsteller ist insoweit in privaten Belangen betroffen, als er Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Grundstück bestehende Wohnnutzung entsteht durch die Planung der Antragsgegnerin eine relevante Beeinträchtigung dadurch, dass die Verkehrsführung infolge des Bebauungsplans verändert und der Individualverkehr auf Pariser Straße und Maxstraße konzentriert wird. Mit dieser Verkehrsverlagerung geht, wie sich bereits dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros M. entnehmen lässt, am Grundstück des Antragstellers eine Zunahme der Immissionsbelastung durch Verkehrslärm um 2 bis 6 dB(A) einher. Insoweit kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrslärmbelastung bei der Abwägung zulasten des Antragstellers fehlerhaft gewichtet worden ist.
II.
- 52
Der Normenkontrollantrag erweist sich indessen als unbegründet.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustande gekommen.
- 54
An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsrecht maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, in: NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).
- 55
Es ist nicht ersichtlich, dass Ratsmitglieder, die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen sind, deshalb nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung oder der Entscheidung über die Bebauungspläne ausgeschlossen gewesen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Entscheidung über den Bebauungsplan einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift bringen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits aber keine zu weite Ausdehnung erfahren sollen, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen. Hiernach ist entscheidend darauf abzustellen, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10890/09.OVG -, AS 37, 361 und juris, Rn. 27).
- 56
Ein derartiges Sonderinteresse kann dann anerkannt werden, wenn sich ein auf die Person des Betroffenen bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Im Falle der Mitgliedschaft im Verein „Für ... e.V.“ ist indessen kein derartiges Sonderinteresse erkennbar. Die Vereinsmitglieder verfolgen lediglich den Zweck, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung eine bestimmte Auffassung durchzusetzen. Diese Teilhabe an der politischen Willensbildung gehört aber zu den ureigenen Aufgaben des Stadtrates und seiner Mitglieder, so dass kein über die Interessen eines jeden Stadtratsmitgliedes hinausgehendes Sonderinteresse bei den Mitgliedern dieses Vereins erkennbar wird. Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die Beigeladene an einer erfolgreichen Vereinsarbeit interessiert war und die Aktivitäten des Vereins unterstützt hat. Zum Vereinszweck wird hierdurch nicht die Wahrnehmung der Interessen der Beigeladenen. Vielmehr verbleibt es bei einer allein auf den politischen Entscheidungsprozess bezogenen Interessenwahrnehmung. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Vereins in irgendeiner Weise individuell von einer zugunsten der Beigeladenen getroffenen Entscheidung profitiert hätten oder im Falle einer anderslautenden Entscheidung mit persönlichen Nachteilen hätten rechnen müssen. Was die bloße Mitgliedschaft in einem Verein angeht, so ergibt sich im Übrigen ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) GemO von vorneherein nur bei Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs. Auch für Mitglieder dieser Organe kann hinsichtlich des Vereins „Für ... e.V.“ indessen nicht festgestellt werden, dass sie von Beratung oder Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift zutrifft und der Verein selbst ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte.
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2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.
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a. Die Aufstellung des Bebauungsplans erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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aa. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 BN 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne nur dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
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bb. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise eine Reihe von städtebaulichen Belangen angeführt, die Grundlage des Bebauungsplanes sind. So werden in der Begründung der Bebauungspläne die städtebaulichen Gesichtspunkte genannt, die in die Planung eingeflossen sind (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes).
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Die Antragsgegnerin hat dabei auf städtebauliche Belange abgestellt, die zur Rechtfertigung der Planung herangezogen werden können. Ihr geht es neben der Neuordnung des Verkehrs im Innenstadtbereich vorrangig darum, ihre oberzentrale Bedeutung und die Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs dadurch zu stärken, dass im Plangebiet ein Einzelhandelsmagnet angesiedelt wird. Damit will sie gleichzeitig städtebauliche Missstände beseitigen, die aus ihrer Sicht dadurch entstanden sind, dass das Karstadt-Gebäude nach Schließung des Warenhauses leersteht und die Fläche des „Alten Pfalztheaters“ bislang nicht adäquat genutzt wird. Hiernach stützt sich die Antragsgegnerin aber auf ein nachvollziehbares Konzept. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Planung ausschließlich darauf gerichtet wäre, private Interessen zu befriedigen.
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cc. Ist die Planung hiernach durch hinreichende, am Gemeinwohl orientierte städtebauliche Ziele gerechtfertigt, so erweist es sich hinsichtlich des Planerfordernisses auch als unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planes auf die Konzeption der Beigeladenen bezogen hat.
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Das Zusammenwirken der Gemeinde mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen diente, setzte die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“. Die Einbeziehung von Interessen eines Investors ermöglicht es der Gemeinde bereits im Stadium der Bauleitplanung - im Gegensatz zu einer reinen Angebotsplanung, bei der die Gemeinde lediglich in der Lage ist, einen Rahmen für ihr noch unbekannte Bauinteressenten zu setzen, - detailliertere Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 und juris, Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, DÖV 2010, 409 und juris, Rn. 22). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung auch deren Realisierbarkeit im Auge behalten muss. Eine offene Planung ohne Berücksichtigung der Vorstellungen eines Investors macht dann keinen Sinn, wenn diese später nicht umgesetzt werden kann. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits zivilrechtlich Vorkehrungen getroffen hatte, um sich die erforderlichen Flächen zu sichern und damit das Projekt durchführen zu können.
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dd. Im Hinblick auf die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² im Bebauungsplan (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin diese Beschränkung nur vorgeschoben hätte, um auf dem Papier ein in sich stimmiges Konzept einzuhalten, und in Wahrheit eine völlig andere Planung mit einer erheblich größeren Verkaufsfläche verfolgte, mit der sich die Abwägungsmaßstäbe verschöben (vgl. zu den Kriterien für einen derartigen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 −, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09. OVG −, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG −, DVBl. 2012, 376 und juris Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 2504/99 −, juris, Rn. 4).
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Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verkaufsflächendefinition in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche. Wende man diese korrekt an, so hätten die Verbindungswege zwischen den einzelnen Geschäften des Einkaufszentrums in die Verkaufsfläche einbezogen werden müssen. Zudem erweise sich die Definition der Verkaufsfläche als unbestimmt.
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Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Definition des Verkaufsflächenbegriffs im Bebauungsplan gegen gesetzliche Vorschriften verstieße. Eine allgemeine gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf die Umschreibung des Verkaufsflächenbegriffes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 f.) verweist, dient die Bestimmung der Verkaufsfläche in dieser Entscheidung dazu, den Begriff der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO näher zu konkretisieren. Die Entscheidung bezieht sich also auf Verkaufsflächen innerhalb eines einzelnen Einzelhandelsbetriebs und nicht auf die Beurteilung eines Einkaufszentrums - wie hier -. Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs zählen hiernach die Flächen eines Windfangs, des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und der Entsorgung des Verpackungsmaterials). Des Weiteren werden hierzu auch solche Flächen gerechnet, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Nicht hinzugerechnet werden sollen die Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (etwa Portionierung) erfolgt, sowie die reinen Lagerflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Eine verallgemeinernde Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Umschreibung des Begriffes der Verkaufsfläche kann der Entscheidung nicht beigemessen werden.
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Hiergegen spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung der Großflächigkeit entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf den einzelnen Einzelhandelsbetrieb abstellt. Ein Einkaufszentrum bildet demgegenüber eine eigenständige Kategorie unabhängig von der Flächengröße (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). In einem solchen Zentrum wird eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebäude zusammengefasst. Es zeichnet sich in der Regel durch einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe aus, die zumeist mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben verbunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, NVwZ 1990, 1074 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3/12 −, juris, Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 11 BauNVO, Rn. 49, 50 b, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 11 BauNVO, Rn. 7).
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Fehlt es hiernach an einer verbindlichen Vorgabe für die Definition des Verkaufsflächenbegriffs, so bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen, hierfür eigene Kriterien zu entwickeln. Dabei kommt es nur darauf an, dass diese Definition der Planung zugrundegelegt und bei den Erwägungen zu den Auswirkungen des Vorhabens konsequent herangezogen wird.
- 69
Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan verwendete Verkaufsflächendefinition, die im Übrigen die Kriterien der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgreift, erweist sich auch nicht als unbestimmt. Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße – Humboldtstraße – Königstraße“ definiert die Verkaufsflächen im Sinne des Bebauungsplanes als Flächen und Bereiche von Einzelhandelsgeschäften, die dazu bestimmt sind, dass sich Kunden dort aufhalten, um mit ihnen Verkaufsabschlüsse zu tätigen (insbesondere einschließlich Windfang und Kassenvorräume) sowie Bereiche, in die Kunden aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene nicht eintreten dürfen. Nicht zu den Verkaufsflächen werden reine Lager-, Personalräume, Verkehrswege außerhalb der Läden, Büroflächen (z.B. Centermanagement), sanitäre Einrichtungen und Dienstleistungsflächen (wie z.B. Reinigungen, Frisöre, Reisebüros, Post und Banken sowie Gastronomieflächen) und Ladenstraßen gezählt. Ladenstraßen können nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorübergehend als Verkaufsflächen genutzt werden. Diese Regelung dient gerade dazu, den Begriff der Verkaufsfläche näher auszufüllen, was zur Konkretisierung und zur Normklarheit beiträgt. Hiernach lässt sich aber gerade keine Mehrdeutigkeit des Begriffes der Verkaufsfläche feststellen. Insbesondere ist ausdrücklich festgelegt, dass die Ladenstraßen ausdrücklich nicht zu den Verkaufsflächen hinzugerechnet werden, so dass insoweit keine Zweifel verbleiben.
- 70
b. Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ vorgenommene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum insgesamt sowie für einzelne Sortimentsbereiche erweist sich zudem als rechtlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entbehrt lediglich eine rein gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung für ein Sondergebiet einer rechtlichen Grundlage. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, noch handelt es sich um eine in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Indes bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, eine auf das einzelne Vorhaben bezogene Verkaufsflächenbeschränkung vorzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07. -, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 14, 16 f.). Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Einkaufszentrum stellt ein einzelnes Bauvorhaben dar, so dass die Verkaufsoberflächenbegrenzung nicht vorhabenunabhängig erfolgt.
- 71
c. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Vergaberecht bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.
- 72
Für seine Wirksamkeit ist es nämlich unerheblich, wer Eigentümer der zur Bebauung vorgesehenen Flächen ist. Lediglich im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Wirksamkeit des Bebauungsplans davon ab, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit wiederum setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt dabei zwar nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen im Plangebiet voraus. Es bedarf aber einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes berechtigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris, Rn. 5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 12 BauGB, Rn. 63).
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Eine mögliche Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wirkt sich hiernach nicht auf die Wirksamkeit des hier vorliegenden normalen Bebauungsplans aus. Dass Grundstückskaufvertrag sowie städtebaulicher Vertrag einerseits und Bebauungsplan andererseits in ihrem rechtlichen Bestand nicht voneinander abhängen, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 (- 4 CN 3/11 -, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 10). Der zu einem normalen Bebauungsplan abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hiernach im Gegensatz zum Durchführungsvertrag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Begründung und ist daher auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden solle. Zudem lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages keine Verpflichtung zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit sich bringt.
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3. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls nicht als fehlerhaft.
- 75
a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1.07 −, UPR 2009, 59 und juris).
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b. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat durch seinen Beschluss vom 11. April 2011, in dem er sich zu dem Projekt bekannt und eine Verkaufsflächenobergrenze von 20.900 m² für das geplante Einkaufszentrum festgelegt hat, nicht seinen Abwägungsspielraum rechtsfehlerhaft eingeschränkt und sich in unzulässiger Weise vorab gebunden.
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Der Beschluss vom 11. April 2011 stellt eine planungsimmanente Zwischenentscheidung dar, die den weiteren Fortgang des Planungsverfahrens festlegt. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Planentwurfes, der zum Gegenstand der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht werden soll. Die Zwischenentscheidung nimmt die abschließende Abwägung, die gerade unter Berücksichtigung und Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt, nicht vorweg. Es gilt vielmehr die Vermutung, dass der zur Abwägung berufene Gemeinderat trotz vorheriger Voten bei der Schlussabstimmung aufgrund der dann vorliegenden Abwägungsgesichtspunkte eine freie Entscheidung trifft. Der Beschluss vom 11. April 2011 hat auch ansonsten keine Bindungen ausgelöst, die den Abwägungsvorgang hätten verkürzen können. Insbesondere hat er keine Ermächtigung zu Grundstücksverkäufen erteilt, sondern nur zu dahingehenden Verhandlungen.
- 78
Im Übrigen wären auch die Anforderungen erfüllt, die an eine Vorabbindung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f., OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, juris, Rn. 93 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 BauGB, Rn. 211). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
- 79
c. Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der Planungsentscheidung keine Alternativen zur Ausgestaltung des Sondergebietes einbezogen wurden.
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Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 −, BRS 47 Nr. 3 und juris; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 −, ESOVGRP und juris, Rn. 40; Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61).
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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund ihrer Plankonzeption eine naheliegende Alternative nicht in die Planung einbezogen hätte. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1999 einen Ideenwettbewerb durchführte, mit dem eine abgestimmte und schlüssige Planung für den Innenstadtbereich, der über das Plangebiet der streitgegenständlichen Bebauungspläne hinausging, erreicht werden sollte. Die eingereichten Vorschläge, die unterschiedliche Gebäude- und Freiflächenkombinationen aufwiesen, waren jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht überzeugend und wurden nicht weiterverfolgt. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin aber bereits frühzeitig mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten für das Plangebiet auseinandergesetzt. Weiterhin zeigt der Beschluss des Stadtrates vom 11. April 2011 gerade, dass der Stadtrat sich bei seiner Entscheidung zur Verkaufsflächenobergrenze mit unterschiedlich dimensionierten Einkaufszentren befasst hat.
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Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele eine andere Gestaltungsvariante für das Plangebiet aufdrängen würde. Ziel der Planung ist einerseits eine Aufwertung des Bereichs des bisherigen Karstadt-Kaufhauses sowie des ehemaligen Pfalztheaters durch Errichtung eines Einkaufszentrums, das gleichzeitig Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin entfalten soll. Durch diese Zielsetzung ist sowohl der Standort des Einkaufszentrums als auch die Nutzungsart bereits grob vorgegeben. Ein Entscheidungsspielraum verbleibt lediglich im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und dessen konkrete bauliche Ausgestaltung. Insoweit hat aber auch der Antragsteller keine Gestaltungsvariante benannt, die als naheliegend in die Planung hätte einbezogen werden müssen. Soweit er auf das von der Antragstellerin im Verfahren 8 A 10758/12.OVG entwickelte Konzept verweist, das sich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung des Karstadt-Kaufhauskomplexes beschränkte, handelt es sich um eine alternative Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung, die von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen wurde, sich aber gegenüber dem Inhalt der festgesetzten Planung nicht aufgedrängt hat. Insbesondere der Gesichtspunkt der Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich tritt bei einer verkleinerten Lösung in den Hintergrund.
- 83
d. Die Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange kann weiterhin nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin ihr Einzelhandelskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Das Einzelhandelskonzept enthält als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB keine strikten Vorgaben. Vielmehr kommt ihm eine die Bauleitplanung unterstützende Funktion zu. Hierzu gehört die Aufgabe, das Gewicht der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange zu verdeutlichen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 175).
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Der angegriffene Bebauungsplan stellt eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes dar. Der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 lassen sich zum Teil gegenläufige Vorgaben entnehmen, die in die Abwägung einbezogen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Die Konzeption benennt als Planungsziele die Neuordnung des Verkehrs, die Aufwertung des Geländes des „Alten Pfalztheaters“ sowie - noch vor der Schließung des Karstadt-Hauses - die Schaffung eines Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die Antragsgegnerin als Oberzentrum zu stützen. So ist Kernaussage der Einzelhandelskonzeption, dass die oberzentrale Funktion im Stadtkern sowie die Nahversorgung in einzelnen Wohnbereichen gesichert werden sollen. Hinsichtlich des Plangebietes wird dargelegt, dass eine günstigere und weniger durch den Autoverkehr abgetrennte ebenerdige fußläufige Anbindung dieses Bereichs an die südliche Fußgängerzone erreicht werden soll. Mit der Errichtung einer Mall wird die Erwartung verbunden, dass sie zu einer Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt führe. Gleichzeitig sei zu vermeiden, dass ein Kaufkraftabzug aus den sonstigen Geschäften der Innenstadt eintrete. Das Einzelhandelskonzept enthält hiernach einen Aufgabenkatalog für die Bauleitplanung, dessen Rahmen die Antragsgegnerin nicht erkennbar verlassen hat.
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Soweit die gestalterischen Vorstellungen des Konzeptes als Nutzungen ergänzende Dienstleistungen und gegebenenfalls Wohnungen vorsehen, um eine urbane Vielfalt zu erhalten, wird die Errichtung von Wohnbauflächen lediglich optional angesprochen. Die Nutzung des Areals für ergänzende Dienstleistungen wird in der Bauleitplanung der Antragsgegnerin dadurch erreicht, dass ein Teil der Flächen des Einkaufszentrums einer gastronomischen bzw. einer Dienstleistungsnutzung vorbehalten bleiben. Soweit das Einzelhandelskonzept weiter ausführt, dass der öffentliche Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion entwickelt und dabei überlegt werden solle, wie die öffentlichen und privaten Freiflächen in das kulturelle und freizeitorientierte Angebot einbezogen werden könnten, bezieht sich diese Zielsetzung offensichtlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burgstraße – Fruchthallstraße“, in dem zur Umsetzung dieser Leitlinien in größerem Umfang öffentliche Grünflächen vorgesehen sind.
- 86
e. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die möglichen Auswirkungen des vorgesehenen Einkaufszentrums auf den Bestandseinzelhandel im Innenstadtbereich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung einbezogen.
- 87
aa. Bei den Auswirkungen auf den Einzelhandel handelt es sich um einen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Belang. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft die Pflicht, sich in geeigneter Weise Überblick über die konkreten Auswirkungen des von ihr vorgesehenen Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um die sich hierbei ergebenden städtebaulichen Folgen mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.
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Die Abwägungsvorgabe in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zielt vor allem darauf ab, zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 und juris Rn. 13 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern ist sie für die hier zu beurteilende Planung ohne Belang, weil das Einkaufszentrum an einem integrierten Standort, nämlich innerhalb des innerstädtischen Einzelhandelsbereichs, realisiert werden soll. Verschiebungen und Umsatzumverteilungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lassen dessen Funktionsfähigkeit unberührt. Gleichwohl können auch solche Entwicklungen städtebauliche Bedeutung haben, die im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht für die rein wettbewerblichen Folgen für einzelne miteinander konkurrierende Betriebe. Von städtebaulicher und deshalb abwägungsbeachtlicher Relevanz sind diese Verschiebungen und Verlagerungen innerhalb eines Versorgungsbereichs jedoch dann, wenn sie zu Leerständen in größerem Umfang, zu Trading-Down-Effekten oder gar zur Verödung einzelner Straßenzüge führen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin zu Recht die möglichen Folgen ihrer Planung auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in der Innenstadt anhand eines städtebaulichen Gutachtens vor Augen geführt.
- 89
Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Als ein Kriterium kann dabei auf die infolge der Planung zu erwartenden Umsatzumverteilungen abgestellt werden. Eine absolute zahlenmäßige Grenze, ab der von einer städtebaulichen Unverträglichkeit auszugehen wäre, lässt sich dabei nicht benennen. Die in der Rechtsprechung wiederholt genannte Grenze des Kaufkraftabflusses von 10 % kann für den vorliegenden Fall, bei dem es um Umsatzumverteilungen innerhalb eines funktionsfähigen Versorgungsbereichs geht, allenfalls als Anhalt für die Abwägungserheblichkeit dieses Umstandes dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 – 11802/09.OVG −, BRS 78 Nr. 52 und juris, Rn. 70). Denn sie ist im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entwickelt worden und hat den Erhalt der Funktionsfähigkeit benachbarter Versorgungsbereiche im Blick. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst Auswirkungen gewichtiger Art für benachbarte Versorgungsbereiche (ab einer Kaufkraftverlagerung von 10 %) die eigene Planung nicht zwingend verbieten. Vielmehr können im Rahmen der Abwägung selbst gewichtige Belange überwunden werden, wenn ihnen noch gewichtigere im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 −, DVBl. 2010, 839 und juris, Rn. 32).
- 90
bb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Einkaufszentrums rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Abwägung des Stadtrates der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Ratsvorlagen einschließlich der Sitzungsvorlagen ergibt. Hiernach hat die Antragsgegnerin sich die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, insbesondere aber in der Innenstadt vor Augen geführt und sich hierbei auf die von ihr in Auftrag gegebene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung des Büros B. gestützt.
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Die Antragsgegnerin hat die für den Innenstadthandel eintretenden Folgen anhand der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten für einzelne Sortimentsbereiche bewertet. So nimmt sie zur Kenntnis, dass es im Zuge der Realisierung des Einkaufszentrums zu Marktveränderungen im Stadtgebiet kommen werde. Diese würden jedoch gesamtstädtisch betrachtet unterhalb der Relevanzschwelle für städtebaulich gewichtige Umsatzumverteilungen von 10 % liegen. Was die Innenstadt angeht, stellt die Antragsgegnerin in ihre Abwägung ein, dass sich erhebliche Umverteilungsquoten ergäben, die für periodischen Bedarf bei 10,5 % lägen, für den Bereich Hartwaren/Elektro/Technik mit 12,5 % zu erwarten seien und für die Leitsortimentsgruppe „modischer Bedarf“ die 20 %-Marke übersprängen. Als strukturelle Folgen für den Bestandseinzelhandel sei mit Marktaustritten zu rechnen. Diese seien Ausdruck absatzwirtschaftlicher Wettbewerbseffekte. Eine Besonderheit der Ausgangslage sieht die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darin, dass die durch die Schließung des Karstadt-Kaufhauses frei gewordenen Umsätze auf das Stadtgebiet und insbesondere den Innenstadthandel umverteilt worden seien und damit eine vergleichsweise günstige Situation für den Bestandshandel vorgelegen habe. Des Weiteren führt sich die Antragsgegnerin in ihrer Bestandsaufnahme vor Augen, wie sich der Eintritt des geplanten Einkaufszentrums in den Markt auf die weiteren Zentren des Einzugsgebiets außerhalb ihres Stadtgebietes auswirken werde.
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In ihrer abschließenden Einschätzung löst sich die Antragsgegnerin teilweise von den Bewertungen der Gutachter (S. 46 der Begründung des Bebauungsplans). Diese gehen von vorneherein davon aus, dass sich die Umverteilungsquoten in der Innenstadt in allen Warengruppen unterhalb der von ihnen als kritisch eingestuften Schwelle von 10 % bewegen werden. Grund hierfür sei die Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze auf das Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin stellt diesen Aspekt in ihre Abwägung zunächst nicht ein. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass sie mit ihrer Einzelhandelskonzeption eine Schwerpunktsetzung in der Innenstadt verfolge und eine Verfestigung oder Erweiterung von Randlagen verhindern wolle. Deshalb nehme sie in Kauf, dass eine Umverteilung über die 10 % Marke hinaus eintreten werde. Erst danach hebt sie hervor, dass die Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu mehr als der Hälfte aus Flächen des früheren Karstadt-Hauses bestünden, die als rechtlich weiterhin zu berücksichtigender Bestand wieder reaktiviert würden.
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Die Antragsgegnerin hat sich insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Standortes für das geplante Einkaufszentrum die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt umfassend vor Augen geführt. Dabei ist sie letztlich über die Schlussfolgerung der Gutachter hinausgegangen und hat auch die Umverteilungsquoten alternativ berücksichtigt, die ohne eine Rückumverteilung der ehemaligen Karstadt-Umsätze zu erwarten sind. Wegen der von ihr als vorrangig angesehenen Magnetwirkung der Innenstadt ist sie in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Gutachtern ermittelten Größenordnungen der Umsatzumverteilungen und die hieraus entstehenden städtebaulichen Auswirkungen in Kauf genommen werden sollen. Eine weitere Konkretisierung der im Bestandshandel eintretenden Folgen kann von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Prognose möglicher Umsatzumverteilungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, so dass sich die Ermittlungen darauf beschränken müssen, die Größenordnung möglicher Umsatzumverteilungen zahlenmäßig annähernd zu erfassen.
- 95
cc. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch auf eine nachvollziehbare gutachterliche Bewertung der Einzelhandelsverträglichkeit gestützt und damit keinen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials erkennen lassen.
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Dabei ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich nur bedingt verlässlich greifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 −, BRS 78 Nr. 51 und juris Rn. 39). Einzelne Parameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann.
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Vor diesem Hintergrund kann von der gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96).
- 98
Das Gutachten des Büros B. lässt keine methodischen Unzulänglichkeiten erkennen.
- 99
(1) Die Heranziehung des Gutachtens dieses Büros erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil von der Befangenheit der Gutachter ausgegangen werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, Misstrauen gegen die unparteiische und sachgerechte Begutachtung durch das Büro zu begründen. Nach Aussagen des Gutachters, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist das Büro bislang nicht für ein von der Fa. ECE betriebenes Einkaufszentrum gutachterlich in Erscheinung getreten. Auch ein zuvor bestehendes Auftragsverhältnis wäre im Übrigen jedenfalls dann unschädlich, solange das Auftragsvolumen kein solches Ausmaß erreichte, dass die Gutachter von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig wären. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung begründet für sich genommen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Diese durch die Tätigkeit in verwandten Bereichen bedingte fachliche Verbindung lässt keine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen erkennen.
- 100
(2) Auch inhaltlich lässt das Gutachten keine durchgreifenden Fehler erkennen.
- 101
(a) Soweit der Antragsteller die Sortimentsaufgliederung für das Gutachten als unzureichend ansieht und sich für eine detailliertere Betrachtung ausspricht, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufspaltung der Sortimentsbereiche zu treffsichereren Ergebnissen geführt hätte. Zwar hätte die Umsatzumverteilung gezielter auf einzelne Sortimente hin untersucht werden können. Auf das Gesamtergebnis der Untersuchung wirkt sich eine solche Aufspaltung hingegen nicht aus. Hinzu kommt, dass das Argument der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei den einzelnen Betrieben nicht von einem starren Sortiment ausgegangen werden könne, sondern auch Sortimentsverschiebungen einberechnet werden müssten. Im Übrigen weist das Gutachten des Büros H. eine ähnliche Sortimentsaufgliederung auf.
- 102
(b) Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist der Umstand, dass das Büro B. in seine Berechnung der Flächenleistung für periodischen Bedarf den Umsatz von Apotheken mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aufgenommen hat. Dieser Umstand dürfte sich schon deshalb nicht entscheidend auf das Untersuchungsergebnis auswirken, weil das Büro B. auch für die Umsätze in der Stadtgalerie entsprechend hohe Werte angenommen hat. Insoweit gleichen sich aber möglicherweise zu hoch angesetzte Werte bei der Berechnung der Umsatzumverteilung aus.
- 103
(c) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zonenbildung für den Einzugsbereich in nicht vertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Büro B. bezieht neben dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Landkreis in eine dritte Zone solche Städte und Gemeinden ein, die Einkaufsbeziehungen zur Antragsgegnerin aufweisen (Mittelzentren) und gelangt zu einem 468.000 Einwohner umfassenden Einzugsbereich. Diese Einteilung wird seitens des Antragstellers als zu weiträumig angesehen. Üblich sei, dass sogenannte Fahrzeitisochronen gebildet würden, die die Bereiche einbezögen, von denen aus das Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit dem Pkw in 20 bzw. 30 Minuten erreichbar ist. Indessen wird hinsichtlich der Einteilung des Gutachtens von B. keine methodische Unzulänglichkeit erkennbar. Die vorgenommene Betrachtung beruht nämlich auf dem Ergebnis einer Telefonbefragung in den entsprechenden Bereichen und stellt damit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Einteilung dar. Zudem kommt es entscheidend auf die zuverlässige Erfassung der Bindungsquoten sowie der Kaufkraftanteile der jeweiligen Zonen an. Dass insoweit Fehler vorliegen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
- 104
(d) Was den für die Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand in der Innenstadt bedeutsamen Bereich des modischen Bedarfs anbelangt, begegnet die Abschätzung durch das Büro B. keinen durchgreifenden Bedenken.
- 105
Das Büro B. prognostiziert insofern ohne Berücksichtigung der Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze eine Umsatzumverteilung von 20,9 %. Dem steht die Einschätzung des Büros H. gegenüber, das in seiner Expertise vom 21. Oktober 2010, allerdings für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 28.000 m², von denen 12.000 m² auf den modischen Bedarf entfallen sollen, zu einer erheblich abweichenden Umsatzumverteilungsquote von 41 % gelangt ist. Diese deutliche Diskrepanz in den Beurteilungen der beiden Gutachter hat sich zum Teil dadurch relativiert, dass der Sortimentsbereich „modischer Bedarf“ unterschiedlich abgegrenzt worden ist, was der Sachverständige F. (H.) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls - Sportbekleidung und Leder -). Zum anderen erklärt sich der große Unterschied vor allem aus unterschiedlichen Teilannahmen, die ihrerseits nicht auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern nur Schätzungen darstellen, für deren Richtigkeit sich das jeweilige Büro auf Erfahrungswissen beruft. Dass ein Zweitgutachter zu abweichenden Einschätzungen kommt, macht die gleichermaßen nicht weiter hinterfragbare Einschätzung des Erstgutachters jedoch noch nicht fehlerhaft und unverwertbar.
- 106
(aa) So ergeben sich zunächst keine methodischen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzwerte für den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt der Antragsgegnerin, was den modischen Bedarf angeht.
- 107
Hierzu hat der Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass zunächst die in der Innenstadt vorhandene Verkaufsfläche im entsprechenden Angebotssegment ermittelt worden sei. Hierbei habe das Büro das Einzelhandelskataster der Antragsgegnerin zugrundegelegt, dieses aber einer kritischen Prüfung unterzogen, was einerseits die Zuordnung der Flächen, andererseits die Berücksichtigung der Mehrgeschossigkeit einzelner Einzelhandelsbetriebe angehe. Hiernach sei man von einer Verkaufsfläche für den Sortimentsbereich Mode von 24.050 m² ausgegangen. Was die zu erzielende Flächenleistung, also den durchschnittlichen Umsatz je m² Verkaufsfläche angehe, habe man auf betreiberspezifische Durchschnittswerte, die in Datenbanken erfasst seien, zurückgegriffen, dabei aber eine Gewichtung unter Berücksichtigung standortbedingter Besonderheiten vorgenommen. Der so ermittelte Wert sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, indem das im Einzugsbereich vorhandene Nachfragevolumen für die Innenstadt aufgrund vorhandener Rechenmodelle ermittelt worden sei. Für den modischen Bedarf habe sich hiernach bei einem angenommenen Umsatz von 90,3 Mio. € eine durchschnittliche Raumleistung von 3.754,00 € ergeben.
- 108
Die beschriebenen Ansätze lassen keine methodischen Fehler erkennen. Dies hat auch der Vertreter des von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Büros H. zugestanden (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit sein Büro lediglich von einer Verkaufsfläche von 20.400 m² für den modischen Bedarf ausgehe, erkläre sich die Abweichung jedenfalls teilweise dadurch, dass die Sortimente Lederwaren und Sportbekleidung im Gegensatz zu der Einordnung bei B. nicht dem modischen Bedarf zugerechnet worden seien. Ergänze man den modischen Sortimentsbereich entsprechend, so sei von einer Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt für diese Sortimentsgruppe von 22.500 m² auszugehen. Der Gesamtumsatz für diesen Bereich könne hiernach mit etwa 75 Mio. € angenommen werden. Die verbliebene Differenz hinsichtlich der Flächenleistung für den modischen Bereich von etwa 450 €/m² wird seitens der Vertreter beider Büros damit erklärt, dass die in die Innenstadt geflossenen zuvor im ehemaligen Karstadt-Kaufhaus gebundenen Umsätze in unterschiedlicher Weise bewertet worden sind.
- 109
(bb) Was die Bewertung dieser auf den Innenstadthandel übergegangenen Umsätze nach Schließung des Karstadt-Kaufhauses angeht, lässt sich indessen nicht feststellen, dass die rechnerischen Ansätze des Büros B. nicht vertretbar seien.
- 110
So geht das Büro davon aus, dass das Karstadt-Kaufhaus für den Sortimentsbereich modischer Bedarf, Schuhe und Lederwaren auf einer Verkaufsfläche von etwa 8.000 m² bei einer Raumleistung von 2.900,00 €/m² einen Umsatz von 23,2 Mio. € jährlich erzielt hat. Weiterhin nehmen die Gutachter an, dass hiervon etwa 40 % in der Innenstadt verblieben sind. Die restlichen Teilbeträge verteilten sich auf das übrige Stadtgebiet, wobei insbesondere die Fachmarktstandorte begünstigt worden seien, und das Umland. Hiernach sind nach der Berechnung von B. etwa 9,3 Mio. € aus dem ehemaligen Karstadt-Umsatz auf die Einzelhandelsgeschäfte mit modischem Sortiment in der Innenstadt übergegangen. Auch aus Sicht des von dem Antragsteller beauftragten Gutachterbüros H. erscheint eine Berücksichtigung der Karstadt-Umsätze unter Zugrundelegung eines Umsatzabflussanteils in die Innenstadt von etwa 40 % als gerechtfertigt. Indes sei die angenommene Flächenproduktivität von 2.900,00 €/m² im Hinblick auf den Gutachtern bekannt gewordene Faktoren unmittelbar vor Schließung des Karstadt-Kaufhauses zu hoch gegriffen. Hierzu verweist das Büro H. darauf, dass die letzte Miete, die von Karstadt gezahlt worden sei, ausweislich einer Angabe in der Immobilien-Zeitung vom 17. Juni 2010 bei lediglich 1,07 Mio. € gelegen habe. Zudem habe ein ehemaliger Angehöriger des Betriebsrates von Karstadt bestätigt, dass der letzte Umsatz, der von Karstadt in K. erzielt worden sei, bei unter 20 Mio. € gelegen habe. Abgesehen davon, dass sich die von H. angegebenen Daten nicht verifizieren lassen oder ihnen lediglich Indizwirkung für den tatsächlich erzielten Umsatz zukommt, kann der von dem Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegte Aspekt als durchaus plausibel angesehen werden. Hiernach sei nicht auf den Zeitpunkt der Schließung des Karstadt-Kaufhauses abgestellt worden, sondern in die Überlegungen mit eingeflossen, dass ein gewisser Umsatz von Karstadt schon einige Zeit vor der sich abzeichnenden Schließung schleichend auf den Bestandseinzelhandel übergegangen sei. Der Berechnung liegt insoweit ein nachvollziehbares Szenario zugrunde, wonach durch die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Aufgabe des Karstadt-Kaufhauses bereits vor der Schließung eine Umsatzumverteilung auf den Bestandseinzelhandel eingetreten ist. Dass das Büro B. hierbei nicht von überzogenen Annahmen ausgegangen ist, lässt sich daraus entnehmen, dass bei der auf der Grundlage von Bestandshäusern vorgenommenen Hochrechnung ein unterdurchschnittlicher Umsatzwert angenommen wurde.
- 111
(cc) Auch hinsichtlich der Umsatzumverteilungsberechnung lässt sich nicht feststellen, dass das Büro B. in fachlich nicht vertretbarer Weise von einer zu geringen Flächenproduktivität des geplanten Einkaufszentrums im Sortimentsbereich modischer Bedarf ausgegangen wäre.
- 112
Während das Büro B. für den Sortimentsbereich modischer Bedarf einen Betrag von 2.935,00 €/m² zugrunde legt, sieht das Büro H. einen Wert von etwa 3.700,00 €/m² als gerechtfertigt an. Als Grund hierfür wird genannt, dass ein attraktives Einkaufszentrum unter einem einheitlichen Center-Management geschaffen werde. Dies rechtfertige die Erwartung, dass die erzielbare Flächenleistung sowohl über der Flächenproduktivität des Bestandseinzelhandels als auch oberhalb der entsprechenden Werte des Karstadt-Kaufhauses liegen müsse. Für die Centerentwicklung bestünden sehr gute Rahmenbedingungen. Hierin kommt indessen lediglich eine Umsatzerwartung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte zum Ausdruck, die keine gegenüber dem Büro B. überlegenen Prognosemethoden erkennen lässt. Das Büro B. ist hingegen auf der Grundlage differenzierter, die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Überlegungen zu dem von ihm vertretenen Ergebnis hinsichtlich der Flächenleistung des Einkaufszentrums gelangt. So haben die Gutachter für die Untersparten Bekleidung, Sportbekleidung und Schuhe die Flächenleistung gesondert ermittelt. Zu berücksichtigen seien auch die bestehenden Wettbewerbsstrukturen. So sei die Warengruppe Mode mit einem Flächenbestand von etwa 24.000 m² in der Innenstadt bereits stark ausgeprägt. Hinzu komme, dass der Modebereich auch in Fachmarktlagen außerhalb der Innenstadt durch Markenanbieter stark vertreten sei, so dass sich auch insoweit eine besondere Konkurrenzsituation ergebe. Das Büro B. hat hiernach aber nachvollziehbare Kriterien genannt, die den prognostischen Wert der angenommenen Flächenproduktivität des Einkaufszentrums im modischen Bereich rechtfertigen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Seidel (Büro Dr. L.) hat hierzu ergänzend zudem in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich bei Realisierung des Einkaufszentrums die Gesamtverkaufsfläche für den Modesektor in der Innenstadt deutlich erhöhen werde.
- 113
(dd) Was schließlich die - bei beiden Gutachtern deutlich differierende - Umverteilungsquote angeht, hat der Sachverständige G. (B.) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass man sich insofern auf eine Untersuchung der möglichen Einkaufsalternativen der Kunden gestützt habe.
- 114
Das Büro H. rechtfertigt demgegenüber seine nahezu doppelt so hohe Umverteilungsquote für die Umsätze im modischen Bereich im Wesentlichen mit der Erwägung, dass in dem geplanten Center ein innenstadtähnlicher Branchenmix vorhanden sein werde, weshalb mit einer hohen Abflussrate gerechnet werden könne. Außer dieser abweichenden Einschätzung haben die Gutachter des Büros H. indes nicht weiter begründen können, warum die zurückhaltendere Annahme der Umverteilungsquote durch das Büro B. fachlich fehlerhaft sein soll. Vielmehr hat der Vertreter des Gutachterbüros Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend angeführt, dass insoweit auch die Besonderheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen seien. Wegen der großen Bedeutung des Umlandes und der durch das Center insgesamt steigenden Attraktivität der Innenstadt sei mit einer Zunahme der Umsätze in der gesamten Innenstadt zu rechnen. Dies lasse eine deutlich geringere Umsatzumverteilungsquote erwarten, als sie das Büro H. annehme.
- 115
(ee) Ob die Rückumverteilung der dem ehemaligen Karstadt-Kaufhaus zugerechneten Umsätze in fachlich nicht angreifbarer Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nämlich alternativ auch die Umsatzumverteilung vor Augen geführt, die sich ohne diese Rückrechnung ergibt, so dass auch die hiervon unbeeinflussten Umsatzumverteilungsquoten allein tragender Gegenstand der Abwägung geworden sind.
- 116
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene gutachterliche Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt durch das Büro B. nicht Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass die darauf gestützte Abwägungsentscheidung fehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin war sich in Kenntnis der kritischen Beurteilung durch das Büro H. im Klaren, dass solche Gutachten zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich bergen. Sie hat erkannt, dass das Center zu nicht unerheblichen Marktveränderungen im Stadtgebiet führen wird. Sie hat aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass das neue Center auf einem überwiegenden Teil seiner Verkaufsfläche eine Folgenutzung des bisherigen Karstadt-Kaufhauses darstellt. Wegen der von ihr angenommenen Vorteile des Einkaufszentrums und der hiervon für die Gesamtstadt ausgehenden Impulse hat sie sich dafür entschieden, die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen hinzunehmen. Hierfür kann sie sich auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit, ausgeübt durch die hierfür legitimierten Organe, berufen.
- 117
f. Die Antragsgegnerin hat zudem die infolge der Planung zu erwartende Umverteilung der Verkehrsströme und deren Bewältigung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
- 118
Dabei hat sie die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Verkehrsführung durch eine Simulation des Ingenieurbüros R untersuchen lassen. Durch vorgesehene verkehrslenkende Maßnahmen konnte erreicht werden, dass hinsichtlich der regelmäßigen werktäglichen Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von mindestens „D“ erkennbar wird und damit von einer durchschnittlichen Wartezeit an einem signalgeregelten Knotenpunkt von weniger als 70 Sekunden auszugehen ist. Auch hinsichtlich dieses als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dienenden Gutachtens kann ein durchgreifender Mangel nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben eine geeignete fachspezifische Methode gewählt, die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen und das Prognoseergebnis ist einleuchtend begründet worden ist.
- 119
aa. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass der durch die Planung verursachte weitere Stellplatzbedarf im Einkaufszentrum selbst oder in dessen Umgebung tatsächlich bewältigt werden kann. Nur diese Frage ist für die Planung entscheidend. Hingegen ist unerheblich, ob das Stellplatzerfordernis in § 47 Abs. 1 LBauO erfüllt wird. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung zu klären. Insoweit kann dahinstehen, ob die von dem Büro R ergänzend vorgenommene Berechnung des nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl., S. 231) sich ergebenden Stellplatzbedarfs zutrifft.
- 120
Was die tatsächlich vorhandene Stellplatzkapazität angeht, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Angebot von 500 Stellplätzen im Karstadt-Parkhaus für normale Werktage und normale Samstage ausreichend dimensioniert sei, da in umliegenden Parkhäusern noch ausreichend Reservekapazitäten zur Verfügung stünden. An Spitzentagen - etwa einem Adventssamstag - schrumpft das zusätzliche Angebot. Hier stehen nur 180 freie Plätze im Altstadt-Parkhaus zur Verfügung. Für solche Tage wird vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität des Altstadt-Parkhauses zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Betrieb von Shuttle-Verkehren angeregt.
- 121
Die Schlüssigkeit des Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung zu diesem Punkt wird durch die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Überprüfung durch das Büro A. GmbH bestätigt. Nach dieser Stellungnahme wird durch den Kundenverkehr die Kapazität der geplanten 490 Stellplätze im Parkhaus nicht ausgeschöpft. Was die Stellplatzbilanz im Umfeld angeht, in die auch der Wegfall bisher vorhandener weiterer Parkplätze einfließt, so ergebe sich ein Stellplatzdefizit an Adventssamstagen im Bereich von 5 Gehminuten um das Einkaufszentrum. Im Entfernungsbereich bis zu 10 Gehminuten stünden jedoch weitere freie Kapazitäten zur Verfügung. Der Stellplatzbedarf kann hiernach in zumutbarer Entfernung gedeckt werden.
- 122
bb. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der im Verkehrsgutachten des Büros R zu Referenzzwecken herangezogene Nullfall, die dem Karstadt-Kaufhaus zuzurechnende Verkehrsbelastung einberechnet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung wäre. Vielmehr hat diese maßgeblich auf die absolute Verkehrsbelastung nach Umsetzung der Planung abgestellt. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der durch das Karstadt-Kaufhaus verursachten Verkehrsbelastung dadurch gerechtfertigt, dass die Baugenehmigung für das Kaufhaus weiter fortbesteht und der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Für die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung ist § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 335 und juris, Rn. 15) findet hingegen auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -). Hinsichtlich des Karstadt-Kaufhauses ist nicht erkennbar, dass sich die unbefristet erteilte Baugenehmigung etwa durch Wegfall des Berechtigten, durch dessen Verzicht oder durch den Untergang des Regelungsobjektes auf sonstige Weise erledigt hätte. Das Warenhaus ist daher zu Recht dem vorhandenen Bestand zugeordnet worden.
- 123
cc. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Anlieferverkehr bei der Verkehrsprognose nicht einbezogen worden sei, findet diese Aussage in dem Gutachten keine Bestätigung. In das durch die Stadtgalerie verursachte Verkehrsaufkommen haben die Gutachter 140 Kfz-Fahrten für Lieferverkehr einberechnet (vgl. S. 14 der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, Stand: Februar 2012).
- 124
Was den Lieferverkehr angeht, so ergeben sich keine vom Gutachten nicht berücksichtigte erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen. In der Stellungnahme des Büros A. wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein aus der Anlieferstraße nach links ausfahrendes Fahrzeug während der nachmittäglichen Spitzenstunde mit mittleren Wartezeiten von 72 Sekunden zu rechnen habe, was auch zu einer Behinderung nachfolgender Fahrzeuge aus der Bleichstraße führe. Zudem sei bei Rechtsausfahrten zu beachten, dass die Gegenfahrbahn auf der Pariser Straße nahezu in voller Breite in Anspruch genommen werden müsse. Indessen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vertreters des Büros R in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Behinderungen des Gegenverkehrs zu rechnen, weil durch die Neuaufteilung der Fahrspuren auf der Pariser Straße in Höhe der Anlieferungsausfahrt (zwei Spuren in östlicher Richtung) die Gegenfahrbahn nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Angesichts der zu erwartenden Ausfahrt von lediglich 68 Fahrzeugen täglich ist zudem nicht erkennbar, dass über den gesamten Tag gesehen wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Plangebiet entstehen, selbst wenn es im Einzelfall zu Behinderungen im Bereich der Einmündung der Anlieferstraße kommen sollte, zumal die befürchteten Verzögerungen auf die nachmittäglichen Spitzenstunden beschränkt sind.
- 125
dd. Auch die in der gutachtlichen Überprüfung des Büros A. angesprochene Differenz der aus der Parkhausausfahrt der Stadtgalerie ausfahrenden Fahrzeuge und der im Straßennetz außerhalb der Humboldtstraße weiterverteilten Fahrten, konnte der Vertreter des Büros R in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklären.
- 126
Das Büro A. hatte insofern gerügt, dass von den im Planfall ausfahrenden 2.760 Fahrzeugen lediglich 870 in das weitere Straßennetz weiterverteilt würden, so dass 1.890 Fahrten täglich in der Belastungsdarstellung fehlten. Hierzu hat das Büro R nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Differenz dadurch erklären lasse, dass die Grundbelastung des umgebenden Straßennetzes wegen verschiedener Faktoren gegenüber dem Nullfall abnehme. So sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Stadtgalerie nicht vollständig um Neuverkehr in der Innenstadt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Stadtgalerie sich bereits heute in der Innenstadt zu Erledigungen aufhielten. Hinzu komme, dass etwa der bisherige durch den Parkplatz „Altes Pfalztheater“ verursachte Verkehr sich auf andere Parkierungsanlagen verteile. Zudem sei mit einer Verlagerung des Verkehrs aus dem Straßenzug Maxstraße/Pariser Straße auf die Nordumgehung zu rechnen. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Antragstellers anwesende Gutachter K. bestätigte, dass die zu erwartenden Verbundeffekte nunmehr schlüssig dargelegt worden seien, was in der ursprünglichen Fassung der Verkehrsuntersuchung nicht der Fall gewesen sei.
- 127
g. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie hat sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt.
- 128
aa. Was den durch das Einkaufszentrum verursachten Gewerbelärm angeht, so verweist die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes zunächst darauf, dass das Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis komme, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sowie die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45dB(A) nach der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau eingehalten würden. Mit der intensivsten Lärmbeeinträchtigung sei dabei für das gegenüber der Parkhausein- und -ausfahrt gelegene St. Franziskus-Gymnasium mit einem Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) und nachts 37 dB(A) zu rechnen. Ergänzend führt sie an, dass bei der Berechnung bereits schallmindernde Maßnahmen an der Parkhausspindel und den überdachten Parkflächen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass gerade in den Bereichen, die am stärksten durch den Gewerbelärm beeinträchtigt würden, der Verkehrslärm dominiere. Selbst in der am stärksten durch den Lärm des Einkaufszentrums betroffenen Humboldtstraße sei lediglich eine vorhabeninduzierte Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) zu erwarten. Insoweit kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von vorzunehmenden schallmindernden baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich sei, da die hinsichtlich des Verkehrslärms erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ausreichend seien.
- 129
Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit nicht auf die Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Sie gelangt vielmehr aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Lärmszenarios in plausibler Weise zu der Schlussfolgerung, dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm mit den festgestellten Beurteilungspegeln hingenommen werden könne. Insoweit kann das Abwägungsergebnis auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Gewerbelärm nur geringfügig zur gesamten Lärmbeeinträchtigung im Bereich des Einkaufszentrums beiträgt und der Verkehrslärmanteil durchgängig dominant ist.
- 130
bb. Auch hinsichtlich des Verkehrslärms hat sich die Antragsgegnerin auf einer nicht zu beanstandenden fachlichen Grundlage umfassend mit den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt.
- 131
Sie verweist in der Begründung des Bebauungsplans zunächst darauf, dass nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan an den ohnehin schon stark durch Verkehrslärm vorbelasteten Straßenzügen der Burgstraße, der Pariser Straße, der Humboldtstraße und der Fackelwoogstraße eine Zunahme der Belastung im Umfang von bis zu 6 dB(A) zu erwarten sei. In diesem Gebiet führe die Pegelerhöhung zu einer (weiteren) Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass dem Grunde nach für 35 Gebäude ein Anspruch auf passiven Lärmschutz bestehe. Ebenfalls überschritten würden die Orientierungswerte der DIN 18005.
- 132
Dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Fehler der Verkehrsuntersuchung sich im Schallschutzgutachten fortsetzten. Derartige relevante Fehler sind jedoch, wie oben bereits festgestellt, nicht erkennbar.
- 133
Auf der Grundlage des Gutachtens ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden solle. Die mit der Planung verbundenen positiven Aspekte wie die angestrebte Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt heraus, die Verkehrsberuhigung in der König- und der Fruchthallstraße und die damit verbundene bessere Anbindung der Stadtmitte an die Fußgängerzone seien insoweit stärker zu gewichten. Gleichzeitig hat sie durch das Büro M. klären lassen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV -) zu rechnen sei und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten (Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3) aufgeführt sind. Darüber hinaus hat sie sich durch den Beschluss gebunden, auch für solche Fassaden von Grundstücken passiven Schallschutz durchzuführen, die nicht im Gutachten aufgeführt sind, wenn nach einer auf den jeweiligen Immissionsort bezogenen Lärmprognose wegen der durch die Bebauungspläne bedingten Neuordnung der Verkehre es innerhalb des Rechengebietes zu einer Lärmzunahme kommt und dies zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von mindestens 0,1 dB(A) führt. Hiernach hat sie die Verkehrslärmbeeinträchtigung und die hieraus entstehenden Folgen umfassend ermittelt und vertretbar gewichtet in ihre Abwägung einbezogen.
- 134
Insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nicht zu beanstanden. So kann von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrslärmbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 41 Abs. 1 BImSchG) sind und aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Derartige Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der innerstädtischen Lage der betroffenen Verkehrsanlagen technisch nicht möglich. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verzichtet, Vorkehrungen zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Das BauGB enthält nämlich keine gesetzliche Grundlage, um Festsetzungen über die Erstattung der Kosten entsprechender Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in einen Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 und juris, Rn. 17).
- 135
h. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Baukörpers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen.
- 136
Insbesondere hat sie sich die Auswirkungen der baulichen Dimensionen des geplanten Einkaufszentrums vor Augen geführt. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass sich die Planung nicht deshalb als rücksichtslos erweist, weil von ihr eine erdrückende Wirkung ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 −, NVwZ 1987, 34 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2006 –4 B 72/06 −, BRS 70 Nr. 176 und juris, Rn. 8). Eine solche erdrückende Wirkung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere was die Höhe des Baukörpers angeht, im Bereich dessen halten, was durch die Bestandsbebauung in der Umgebung bereits vorhanden ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses des Einkaufszentrums auf 14 m beschränkt. Die Brüstungshöhe des 2. Parkgeschosses darf 18,80 m nicht überschreiten. Auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers entsteht in der ohnehin verdichteten Innenstadtlage keine unzumutbare Beeinträchtigung.
- 137
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung des Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke an der Beibehaltung der bisherigen Freiflächensituation in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich deren Grundstücke in einer innerstädtischen Lage befinden, in der eine Verdichtung der Bebauung auch bislang schon nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Auch sonstige von dem Gebäude ausgehende Beeinträchtigungen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Was die Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung der benachbarten Gebäude angeht, hat die Antragsgegnerin einerseits in ihre Abwägung einbezogen, dass in einem zentralen innerstädtisch gelegenen Bereich damit zu rechnen sei, dass Gebäude dichter zueinander stünden als in peripher gelegenen Baugebieten. Zudem hat sie durch die vorgesehenen Höhenfestsetzungen eine übermäßige Beeinträchtigung ausgeschlossen. Schließlich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auch deshalb nicht zu befürchten, weil durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
- 138
Was die Vermeidung von Lichtimmissionen insbesondere durch die Ausleuchtung des oberen Parkdecks angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Konfliktbewältigung in ihrer Stellungnahme zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, da es hierzu einer detaillierten Darlegung der Ausgestaltung der Beleuchtung bedarf, die im Planungsverfahren noch nicht absehbar ist.
- 139
i. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Eigenschaft des Anwesens Fackelstraße 29 als geschütztes Kulturdenkmal in ihre Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise einbezogen.
- 140
Insoweit ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, dass das Anwesen durch die geplante Bebauung in seinem Denkmalwert beeinträchtigt würde. Zwar wird dieses Kulturdenkmal im Unterschutzstellungsbescheid vom 3. Juli 2000 als kennzeichnendes Merkmal des Stadtgebietes der Antragsgegnerin angesehen. Das einschließlich seiner dekorativen Einzelform charakteristische Wohn- und Geschäftshaus vermittle als städtebaulich bestimmender Großbau der 1950er Jahre am ehemaligen Fackelrondell den Eindruck einer modernen Stadt. Indessen wird in keiner Weise erkennbar, dass dieser Denkmalwert nur dann ungeschmälert fortbestehen kann, wenn die bisherige Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht bebaut wird. Auch seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe als zuständiger Denkmalfachbehörde wurden im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Bedenken erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, was die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeht, im Rahmen der Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen entschieden, dass insbesondere der Gesichtspunkt der Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Gebäudes in seiner bisherigen städtebaulichen Situation dem Belang nachgeordnet werden solle, durch das geplante Einkaufszentrum eine Attraktivierung der Innenstadt zu erreichen. Eine Fehlgewichtung der hierbei abgewogenen Belange lässt sich nicht feststellen.
B.
- 141
Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße“ fehlt dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
- 142
Insoweit ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt werden kann. Hinsichtlich dieses Bebauungsplanes ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch dessen Festsetzungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ zu berücksichtigen waren und von daher zu einer eigenständigen Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers führen könnten.
- 143
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 144
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
- 145
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 146
Beschluss
- 147
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt, wobei der Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan mit 10.000,00 €, die Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne mit insgesamt 30.000,00 € bewertet werden (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen die Ausnahmeregelung für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit von folgender Voraussetzung abhängig gemacht wird:
„wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind“.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der bestehende Bebauungsplan „M.straße“ geändert wurde.
- 2
Sie sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet dieses Bebauungsplanes. Ihre Grundstücke werden teilweise von Einzelhandelsbetrieben genutzt. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1996, dessen Geltungsbereich die Umgebung der M.straße – im Westen beginnend mit dem O. bis zur Einmündung in die V.straße im Osten – umfasste, setzte im westlichen Bereich des Plangebietes ein Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe fest. Hieran schloss sich nach Osten ein Industriegebiet an. Im Übergang zur Wohnbebauung jenseits der V.straße war ein Gewerbegebiet festgesetzt.
- 3
Am 4. Februar 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Änderung auf der Grundlage der am 30. März 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzeption erfolgen solle. Mit der Änderung sollten die in der Konzeption formulierten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels durch eine Fortentwicklung des örtlichen Baurechts umgesetzt werden. Hierzu werde eine Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet vorgenommen.
- 4
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die vom 25. Februar bis zum 4. April 2013 stattfand, nahmen die Antragsteller zu der beabsichtigten Planung Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Antragsgegnerin die bisherige Konzeption des Bebauungsplans, die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente zu beschränken, durch ihre großzügige Genehmigungspraxis habe ins Leere laufen lassen. Die Einzelhandelskonzeption fordere im Bereich der M.straße ein Ergänzungsangebot mit zentrenrelevanten Sortimenten. Demgegenüber werde mit der beabsichtigten Planänderung ein Ausschluss dieses Angebots vorgenommen. Dem Ziel einer Beschränkung innenstadtrelevanter Sortimente laufe die von der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte und später umgesetzte Ansiedlung eines IKEA-Möbelhauses zuwider. Die Planung ignoriere zudem, dass der gesamte Straßenbereich der M.straße durch Einzelhandelsnutzung geprägt sei. Auch in den als Industrie- und Gewerbegebiet festgesetzten Bereichen seien typische Nutzungen durch Gewerbe- und Industriebetriebe nicht vorrangig. Eine Schwächung der integrierten Innenstadtlage erfolge im Übrigen bereits durch die dort beschlossene Ansiedlung eines Einkaufszentrums.
- 5
In seiner Sitzung vom 30. November 2015 nahm der Bauausschuss der Antragsgegnerin zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung. Zu den von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkten führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung des Art. 14 GG durch die Änderung der planerischen Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes nicht erfolge, da bereits seit Mitte der 1990er Jahre beabsichtigt gewesen sei, auf den Industrie- und Gewerbegebietsflächen Einzelhandelsunternehmen nicht zuzulassen. Diese sollten vielmehr auf die Sondergebietsflächen konzentriert werden. Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigte Einschränkung der Einzelhandelsnutzung sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen. Die Planung sei erforderlich, da sich die bisherige Steuerung der Einzelhandelsnutzung nicht als zielführend erwiesen habe. Die Planung entspreche den Zielsetzungen der Einzelhandelskonzeption. Das IKEA-Möbeleinrichtungshaus sei nicht im Plangebiet angesiedelt. Das Interesse der Antragsgegnerin an dessen Errichtung beruhe auf der überregionalen Ausstrahlung des Unternehmens und sei als bewusste Ausnahme von der Einzelhandelskonzeption erfolgt. Große Areale im Industriegebiet seien weiterhin von klassischen Industriebetrieben genutzt. Zudem befinde sich dort eine große Anzahl kleiner und mittlerer Betriebe. Für Industriebetriebe stünden im Stadtgebiet keine ausreichenden Flächen mehr zur Verfügung.
- 6
Der Bauausschuss beschloss gleichzeitig die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB. Hierzu war der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller führten hierzu in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus, dass die Planung nicht konsistent sei. Einerseits werde im Gewerbe- und Industriegebiet die Einzelhandelsnutzung beschränkt und andererseits im Bereich der Sondergebiete in großem Maße Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Die Einzelhandelsnutzung in der Bestandsbebauung erfolge demgegenüber überwiegend im Bereich des Industrie- und des Gewerbegebiets. Das Ziel der Planung, die Einzelhandelsnutzung im Industrie- und Gewerbegebiet einzuschränken, könne nicht erreicht werden, da der Bereich überwiegend bereits bebaut sei und sich die Frage von Neuansiedlungen nicht stelle. Die Sortimentsliste im Einzelhandelskonzept sei nicht sachgerecht erarbeitet. Eine Aktualisierung der Liste zentrenrelevanter Sortimente sei nicht erfolgt. Die letzte maßgebliche Untersuchung stamme aus dem Jahr 2001. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seien aber seit dem Jahr 2007 allein im Osten der Stadt 30.000 m² Verkaufsfläche für das Einrichtungshaus Möbel Martin zugelassen worden, von denen 3.000 m² auf zentrenrelevante Sortimente entfielen. Der IKEA-Möbelmarkt und die Shoppingmall „K in Kaiserlautern“ hätten die Verkaufsfläche im Stadtgebiet jeweils um 25.000 m² erweitert.
- 7
In seiner Sitzung vom 23. Mai 2016 befasste sich der Stadtrat u.a. mit den Einwendungen der Antragsteller und stellte im Wesentlichen darauf ab, dass sich die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Baugebiete, was die Zulassung der Einzelhandelsnutzung angehe, aus dem jeweiligen Gebietscharakter ergebe. Die Planung verfolge das Ziel, die vorhandenen Betriebe in den bereits bestehenden Sondergebieten festzuschreiben und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Sortimentsliste des Ursprungsbebauungsplanes sei für das Plangebiet nicht mehr relevant. Zur Frage der Zentrenrelevanz der einzelnen Sortimente nehme die Einzelhandelskonzeption 2009 ausführlich Stellung. Hierbei sei auch die Entwicklung eines Magneten im Stadtzentrum berücksichtigt worden. Für das Einrichtungshaus Möbel Martin seien zentrenrelevante Sortimente nicht zugelassen. Die Ansiedlung des IKEA-Möbelhauses stelle einen Sonderfall dar. Der große Einzugsbereich dieses Möbelhauses habe die Antragsgegnerin veranlasst, eine Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption vorzunehmen. Die Regelungen zu den Sondergebieten knüpften an die bisherigen Festsetzungen an. So sei es auch bislang schon nicht zulässig gewesen, nicht zentrenrelevante Sortimente in zentrenrelevante Sortimente umzuwandeln. Im Sondergebiet 3 sei eine Beschränkung der Randsortimente erfolgt, um auszuschließen, dass das Randsortiment die Auswirkungen eines Fachmarktes entfalte.
- 8
In dieser Sitzung beschloss der Stadtrat zudem den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 23. Juni 2016 öffentlich bekanntgemacht.
- 9
Am 28. August 2017 beschloss der Stadtrat vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Normenkontrollanträge die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. Hiermit verfolgte die Antragsgegnerin die Absicht, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes klarer zu fassen und die Verkaufsflächenbeschränkungen oder Mindestverkaufsflächen für einzelne Sortimente neu zu formulieren. Der geänderte Bebauungsplan lag in der Zeit vom 11. September 2017 bis zum 13. Oktober 2017 erneut zur Einsichtnahme bei der Antragsgegnerin aus. Die Antragsteller führten hierzu mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 ergänzend aus, dass die bestandsgeschützten Einzelhandelsbetriebe im Gewerbe- und Industriegebiet zu sehr eingeschränkt würden. Der Umstand, dass ein Sortimentswechsel nur innerhalb näher bezeichneter Sortimentsgruppen zulässig sei, schränke die Möglichkeit einer Nachnutzung oder einer Folgevermietung in unangemessener Weise ein.
- 10
In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2017 behandelte der Stadtrat die während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die im ergänzenden Verfahren erfolgte Änderung wurde am 21. Dezember 2017 öffentlich bekanntgemacht.
- 11
Der Bebauungsplan übernimmt weitgehend die Gebietsfestsetzung der bisherigen Planung. Lediglich das bisher einheitliche Sondergebiet wird in drei unterschiedliche Sondergebiete eingeteilt. In den textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass im Industriegebiet Einzelhandelsbetriebe aller Art nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit zugelassen werden, wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist. Zentrenrelevante Randsortimente werden auf maximal 10 % der Verkaufsfläche beschränkt. Bei Einzelhandelsbetrieben, die Bestandsschutz genießen, sind Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Anlagen zulässig, soweit kein Wechsel von nicht zentrenrelevanten zu zentrenrelevanten Sortimentsgruppen erfolgt. Ein Wechsel von einem zentrenrelevanten Sortiment zu einem anderen zentrenrelevanten Sortiment ist im Rahmen des Bestandsschutzes nur innerhalb näher bestimmter Sortimentsgruppen zulässig. Eine gleichlautende Regelung wird auch für das Gewerbegebiet getroffen.
- 12
Im Sondergebiet 1 (SO 1) ist ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Dabei ist eine Verkaufsfläche von mindestens 5.000 m² und maximal 16.500 m² vorgesehen. Für zentrenrelevante Sortimente dürfen maximal 12.600 m² Verkaufsfläche genutzt werden. Davon entfallen maximal 3.600 m² Verkaufsfläche auf die Sortimente Bekleidung/Wäsche, Schuhe/Lederwaren, Sportbekleidung und -schuhe. Mindestens 3.000 m² Verkaufsfläche sind für die Sortimente Nahrung- und Genussmittel, Drogerie-/Kosmetik-/Parfümerieartikel, einschließlich Apotheken-, pharmazeutische, medizinische und orthopädische Artikel vorgesehen. Im Sondergebiet 2 (SO 2) ist ebenfalls ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Dieses Einkaufszentrum ist auf maximal 16.600 m² Verkaufsfläche beschränkt. Hiervon dürfen maximal 9.500 m² auf zentrenrelevante Sortimente entfallen. 4.800 m² Verkaufsfläche sind höchstens für die Sortimente Bekleidung/Wäsche, Schuhe/Lederwaren, Sportbekleidung und -schuhe vorgesehen. Das Sondergebiet 3 (SO 3) dient der Aufnahme großflächiger, nicht zentrenrelevanter Handelsbetriebe. Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, soweit keine zusätzlichen Verkaufsflächen entstehen. Ein Wechsel von einer nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppe zu einem zentrenrelevanten Sortiment darf nur erfolgen, solange die Höchstgrenze von 10 % der Verkaufsfläche bzw. 400 m² nicht überschritten wird. Der Wechsel von einem zentrenrelevanten Sortiment zu einem anderen zentrenrelevanten Sortiment ist nur im Rahmen näher bestimmter Sortimentsgruppen zulässig.
- 13
In der Begründung des Bebauungsplans wird zur Erforderlichkeit der Planung ausgeführt, dass bodenrechtliche Spannungen dadurch entstanden seien, dass der Einzelhandel autoorientierte Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche bevorzuge. Der Bebauungsplan diene der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption 2009 zum Schutz der City als zentralem Versorgungszentrum sowie zum Schutz der Bereiche, die der Nahversorgung dienten. Der bisherige Bebauungsplan sei zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr ausreichend gewesen. Weiterhin diene der Plan der Sicherung gewerblicher Bauflächen. In den geplanten Sondergebieten sollten die Vorgaben an die bestandsgeschützten Nutzungen angepasst werden.
- 14
Bereits am 1. März 2017 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge gestellt.
- 15
Sie sind der Auffassung, dass die Anträge zulässig seien, da im Plangebiet gelegene Grundstücke in ihrem Eigentum stünden. Der Bebauungsplan setze das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht konsistent um. In der Einzelhandelskonzeption werde hinsichtlich des Industrie- und des Gewerbegebiets eine Zuordnung zu der dort umschriebenen Zone 4 vorgenommen. In dieser Zone sei nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zulässig. Diese Vorgabe werde indes nicht folgerichtig umgesetzt. Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienten, würden ausweislich des Konzepts in dieser Zone bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zugelassen. Es sei indessen nicht vorstellbar, dass ein Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung diene und gleichzeitig ein nicht innenstadtrelevantes Sortiment aufweise. Die Bestimmung in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach ausnahmsweise zulässige Wohngebäude im Industriegebiet an den Straßen zu errichten seien, sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob die Gebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden müssten. Entsprechendes gelte auch für die inhaltsgleiche Bestimmung im Gewerbegebiet. Soweit im SO 3 großflächige Handelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen seien und daneben Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche, höchstens 400 m², beschränkt seien, fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Insgesamt fehle es an der Erforderlichkeit der Planung. Das Ziel, Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Industrie- und Gewerbegebiet zu sichern, könne von vornherein nicht erreicht werden. Zudem sei zu beachten, dass in beiden Gebieten eine Gesamtverkaufsfläche bestehe, die weit über die in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 vorgesehene Verkaufsfläche hinausgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem – wie im Planaufstellungsverfahren bereits geschildert – in großem Umfang Einzelhandelsnutzungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs genehmigt. Die restriktive Handhabung des Einzelhandels in Industrie- und Gewerbegebiet insbesondere im Hinblick auf die Bestandsbetriebe lasse jeden sachlichen Grund vermissen.
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Die Planung verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin ihrer Abwägung eine untaugliche Einzelhandelskonzeption zugrunde lege. Es fehle insbesondere an einer individuellen Betrachtung des Plangebiets. Grundlage des Einzelhandelskonzepts sei eine im Jahre 1995 erfolgte Erhebung. Insoweit sei auch die Sortimentsliste nicht sachgerecht erarbeitet worden. Die letzte hierzu erfolgte Untersuchung stamme aus dem Jahr 2001. Die Planung habe auch den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet. Soweit die Einzelhandelskonzeption für den Standort M.straße eine Attraktivitätssteigerung bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten anstrebe, bleibe unklar, weshalb derartige Einzelhandelsbetriebe im Gewerbe- und Industriegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Nicht schlüssig sei, dass die Antragsgegnerin eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches zulasse und gleichzeitig in den Sondergebieten in großem Umfang Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten zulasse. Die bei einem Sortimentswechsel vorgesehene Beschränkung stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte dar. Die Betriebe würden damit weitestgehend auf ihren Bestand festgelegt. Die Verkaufsflächen von IKEA und OBI seien nicht in das Einzelhandelskonzept einbezogen worden. Der Bereich M.straße hätte zudem seinerseits als zentraler Versorgungsbereich geschützt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass etwa 70 % des zentrenrelevanten Sortiments im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Bereich M.straße angeboten werde. Zudem ergebe sich aus dem Flächenmonitoring kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bereich M.straße negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt entfalte. Auch sei nicht mit einer Verlagerung von Einzelhandelsbetrieben aus dem Bereich M.straße in die Innenstadt zu rechnen. Im Innenstadtbereich fehle es hierfür an geeigneten Leerständen. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Flächenmonitoring sei nicht geeignet, die Veränderungen des Einzelhandelsangebots zu dokumentieren. Die als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit im Industrie- und Gewerbegebiet lasse keine hinreichende Rechtsgrundlage erkennen, soweit sie davon abhängig sei, dass keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sei. Die Festsetzung eines Einkaufszentrums im SO 1 lasse außer Betracht, dass der vorhandene Bestand die hierfür maßgeblichen Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle. Im Hinblick hierauf sei auch die Verkaufsflächenbegrenzung für dieses Gebiet unzulässig. Ebenfalls unzulässig sei die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche. Die Verkaufsflächenbegrenzung wirke gebiets- und nicht vorhabenbezogen. Eine Beschränkung auf ein Einkaufszentrum im Bebauungsplan sei rechtlich von vornherein nicht möglich. Der Bebauungsplan stelle nicht sicher, dass die gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze gleichzeitig auch vorhabenbezogen wirke.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Sie legt dar, dass eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts im Zusammenhang mit der Ansiedlung des IKEA-Marktes im Jahre 2013 stattgefunden habe. Aus den durchgeführten Monitoringmaßnahmen ließen sich keine Schlussfolgerungen ableiten, die die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes 2009 in Frage stellen würden. In der Zone 4 seien nach dem Einzelhandelskonzept lediglich nahversorgungsrelevante, nicht aber zentrenrelevante Sortimente zulässig. Bei beiden Sortimentsgruppen bestünden nur hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 der Sortimentsliste Überschneidungen. Bei dem Plangebiet handele es sich im Übrigen nicht um ein Gebiet, in dem die Nahversorgung sichergestellt werden müsse. Bei dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbe- und im Industriegebiet sowie den hierzu geregelten Ausnahmen handele es sich um ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares Festsetzungssystem. Die Bestimmung, dass Wohngebäude an den Straßen zu errichten seien, finde ihre Grundlage in § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Die Regelung ersetze zudem eine bislang bereits gültige Festsetzung. Was die Verkaufsflächenbegrenzung angehe, so sei im ergänzenden Verfahren eine Klarstellung dahingehend vorgenommen worden, dass diese Begrenzung vorhabenbezogen angelegt sei. Die Begrenzung der Randsortimente im SO 3 diene dazu, diese Sortimente in ihrem Gewicht zu beschränken und ihnen nicht die Bedeutung eines eigenständigen Einzelhandelsbetriebs zukommen zu lassen.
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Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, werde die Planung dadurch gerechtfertigt, dass eine Stabilisierung des Einzelhandels in der Innenstadt zur Erhaltung eines attraktiven und leistungsfähigen Zentrums unabdingbar sei. Das Einzelhandelskonzept sei eine taugliche Grundlage für den Bebauungsplan. Hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes habe sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens darauf abgestellt, dass das Plangebiet bereits weitgehend bebaut sei und eine immissionsschutzrechtliche Feinsteuerung im Rahmen der Erteilung weiterer Baugenehmigungen erfolge. Dass nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Gewerbe- und Industriegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werde, solle die Zulassung zusätzlichen Einzelhandels grundsätzlich verhindern. Hiermit werde dem Einzelhandelskonzept Rechnung getragen, womit sich diese Einschränkung als erforderlich erweise. Den Interessen der Antragsteller als Grundstückseigentümern im Plangebiet sei im Rahmen der Abwägung hinreichend Rechnung getragen worden. Insbesondere werde ein qualifizierter Bestandsschutz gewährt. Die Einbeziehung des OBI- und des IKEA-Marktes in das Flächenmonitoring sei nicht erforderlich gewesen, da sich bei beiden Märkten keine Änderung der Verkaufsfläche ergeben habe.
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Bei der M.straße handele es sich nicht um einen zentralen Versorgungsbereich. Hierfür sei vielmehr nach der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramms (Ziel 58 LEP IV) eine integrierte Lage erforderlich. Auch der Vergleich der Gesamtverkaufsfläche sei insoweit nicht maßgeblich, da im Bereich der M.straße in erster Linie großflächige Einzelhandelsbetriebe mit geringer Flächenproduktivität vorhanden seien. Dass aus dem Flächenmonitoring keine negativen Auswirkungen auf die Innenstadt erkennbar würden, ergebe sich aus dessen Zielrichtung, die Veränderungen der Einzelhandelslandschaft nach Inbetriebnahme der Stadtgalerie aufzuzeigen. Es sei nicht Ziel des Bebauungsplanes, eine Verlagerung von Betrieben in die Innenstadt zu erreichen.
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Der Schutz innenstadtrelevanten Einzelhandels sei bereits aus sich heraus ein tragfähiger Belang, ohne dass es insoweit auf das Einzelhandelskonzept ankomme. Die Formulierung einer Ausnahme für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit finde ihre Grundlage in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Soweit als weitere Voraussetzung in der Festsetzung auf die fehlende Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche abgestellt werde, handele es sich um ein Ausnahmekriterium nach § 31 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzung der Ausnahmen von dem Verbot des Einzelhandels sei für sich genommen hinreichend bestimmt. Soweit das Einzelhandelskonzept für die dort festgelegte Zone 4 Nahversorgungsbetriebe in integrierter Lage bis zur Grenze der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) sowie Lebensmittelvollsortimenter bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche zulasse, setze dies das Vorliegen einer integrierten Lage voraus, die im Falle des Plangebietes nicht gegeben sei. In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sei jeweils die Festsetzung eines einzelnen Einkaufszentrums möglich. Es handele sich in beiden Gebieten um ein zusammenhängendes Einkaufszentrum, das zentral betrieben oder zentral verwaltet werde. Eine gebietsbezogene Begrenzung der Verkaufsfläche sei hiernach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Auch sei es zulässig, Mindestverkaufsflächen festzusetzen. Das hiermit verfolgte städtebauliche Ziel werde dadurch erreicht, dass eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum sichergestellt werden solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen und die Einzelhandelskonzeption 2009 sowie die Monitoringergebnisse der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die Normenkontrollanträge sind teilweise begründet. Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ erweist sich als unwirksam, soweit in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 und 1.2 die Ausnahmeregelung für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit nur dann greifen soll, „wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind“. Im Wesentlichen erweist sich der Bebauungsplan indessen als rechtsgültig.
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I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
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Den Antragstellern steht insbesondere die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers ist dabei regelmäßig gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60, Nr. 44 und juris Rn. 10 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11004/12.OVG –, BRS 81, Nr. 23 und juris Rn. 18).
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II. Der Bebauungsplan ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
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1. Der Bebauungsplan erweist sich allerdings nicht bereits deshalb als formell fehlerhaft, weil die Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 31. August 2017 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. enthielt, obwohl diese Vorschrift durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben worden war. Insoweit liegt bereits keine beachtliche Verletzung einer Vorschrift über die Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Teilsatz vor. Der Fehler betrifft nämlich nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Vielmehr ist eine Regelung tangiert, die den Zugang zum Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle zum Inhalt hat. Zudem wirkt sich der nicht mehr veranlasste Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO nicht in dem Sinne aus, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeschränkt und ein möglicherweise Betroffener von einer Stellungnahme abgehalten worden wäre. Der Hinweis in der Bekanntmachung kann allenfalls dazu führen, dass ein zur Beteiligung bislang noch nicht Entschlossener sich im Hinblick auf die vermeintliche Präklusionswirkung einer unterbliebenen Teilnahme entschließt, eine Stellungnahme abzugeben. Schließlich spricht der Umstand gegen die Annahme eines erheblichen Fehlers, dass der Gesetzgeber § 47 Abs. 2a VwGO a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. ohne Übergangsfrist aufgehoben und damit billigend in Kauf genommen hat, dass sich Bebauungsplanentwürfe im Aufstellungsverfahren befinden, deren Offenlagebekanntmachungen sich noch auf die alte Rechtslage bezogen.
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2. Die 2. Änderung des Bebauungsplans M.straße verstößt auch in inhaltlicher Hinsicht – mit Ausnahme der tenorierten Festsetzung – nicht gegen höherrangiges Recht.
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a) Die Planung erweist sich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich.
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aa) Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62, Nr. 19 und juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57, Nr. 2 und juris Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).
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Die Erforderlichkeit der Planung und damit die Plankonzeption der Gemeinde wird insbesondere auch ausgefüllt durch vorausgehende Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. In diesem Zusammenhang kann insbesondere eine Bezugnahme auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erfolgen. Einem solchen Konzept kommt im Hinblick auf die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine die Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zu (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 1 Rn. 175). Dies gilt jedenfalls in dem Umfang, in dem die planerischen Festsetzungen die Vorgaben des Planungskonzeptes umsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137 und juris Rn. 11).
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Einem gemeindlichen Planungskonzept kann andererseits, wie sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, lediglich die Bedeutung eines im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigende Belangs beigemessen werden. Hierdurch entsteht keine Bindung der Gemeinde an die Vorgaben eines solchen Konzeptes. Im Rahmen der konkreten Abwägung kann es vielmehr geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 12; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 175). Die Planung entbehrt daher nicht einer städtebaulichen Rechtfertigung, wenn sie eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 –, BVerwGE 153, 16 und juris, Rn. 13).
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Die Antragsgegnerin kann sich als Grundlage ihrer Planung auf eine hinreichend schlüssige städtebauliche Konzeption stützen.
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Die planerische Rechtfertigung für den Bebauungsplan kommt einerseits unmittelbar in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck. Hierin ist die Rede davon, dass die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „M.straße“ für eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelsentwicklung nicht mehr ausreichend gewesen seien, da es insbesondere zur Genehmigung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gekommen sei. Daher sei es Ziel der Planung, vorhandene Baurechte bestehen zu lassen und Einschränkungen lediglich bei Neuansiedlungen und Nutzungsänderungen vorzusehen. Im Gewerbe- und im Industriegebiet sollten Betriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten und großflächige Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, um neben einer Stärkung der Innenstadt die gewerbliche Nutzung im Gewerbe- und Industriegebiet zu stärken. Zur Verdeutlichung der Problemstellung verweist die Antragsgegnerin weiterhin darauf, dass der Einzelhandel autoorientierte Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche bevorzuge, was in den Plangebieten zu bodenrechtlichen Spannungen führe. Zudem bedürfe die gesamtstädtische Steuerung der Standorte des Einzelhandels entsprechend der vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelskonzeption 2009 zum Schutz der City als zentralem Versorgungszentrum der Westpfalz sowie zum Schutz zentraler Bereiche, die der Nahversorgung dienen sollten, der Umsetzung durch rechtsverbindliche Regelungen in Bebauungsplänen. Hierzu bezieht sich die Antragsgegnerin ergänzend auf das Zonenkonzept der Einzelhandelskonzeption.
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So werden die im Westen des Plangebietes gelegenen Sondergebietsflächen zur Zone 2 gerechnet. Diese umfasst Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Handel. Zentrenrelevante Sortimente sollen in ihrem Bestand berücksichtigt werden. Der Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiets ist der Zone 3 des Einzelhandelskonzepts zugeordnet, soweit bestandsgeschützte Einzelhandelsnutzung betroffen ist. Zone 3 umfasst großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Bei Nutzungsänderungen soll eine Einschränkung in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente erfolgen. Soweit kein Bestandsschutz besteht, soll die Zuordnung zur Zone 4 bewirkt werden. Für die Zone 4 wird ein Vollausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Randsortimenten und ein Ausschluss von nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel über 800 m² Verkaufsfläche angestrebt.
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Die von der Antragsgegnerin bezweckte Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs kommt nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB als grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel für eine Regelung von Einzelhandelsnutzungen in Betracht. Die Absicht, das Zentrum als Einzelhandelsstandort zu stärken, rechtfertigt grundsätzlich auch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen. Diese Zielsetzung beschränkt sich nicht lediglich darauf, eine bereits eingeleitete Entwicklung zu steuern. Vielmehr kann mit ihr auch eine städtebauliche Konzeption für die Zukunft verfolgt werden und aktiv auf eine Änderung des bestehenden Zustandes hingewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19). Auch die weitere von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung, im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets die Ansiedlung produzierenden Gewerbes zu fördern, kann grundsätzlich zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden. Die Absicht, das Gewerbegebiet oder das Industriegebiet in stärkerem Umfang ohne strukturelle Störungen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, ist grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015, a.a.O., juris, Rn. 16).
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Hiernach liegt der Planung aber eine nachvollziehbare Konzeption der Antragsgegnerin zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass die Planungsziele nur vorgeschoben worden sind, um eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verschleiern. Ob die einzelnen Festsetzungen in Übereinstimmung mit den aus dem Einzelhandelskonzept abgeleiteten Planungszielen stehen oder ob aufgrund überwiegender anderer Belange eine Abweichung hiervon gerechtfertigt ist, ist Gegenstand des planerischen Spielraums der Antragsgegnerin und daher nur auf mögliche Abwägungsfehler hin zu überprüfen.
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bb) Das Planerfordernis für den Bebauungsplan entfällt nicht deshalb, weil die dahinterstehende planerische Konzeption nicht umsetzbar wäre.
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Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 BN 12.4 –, NVwZ 2015, 161 und juris Rn. 3 m.w.N.). Aus Sicht der Antragsteller vermag der Bebauungsplan seine Zielsetzung nicht zu erreichen, weil mögliche Leerstände im Innenstadtbereich wegen ihrer Kleinflächigkeit nicht geeignet seien, Betriebe aufzunehmen, die beabsichtigten, ihren Standort aus dem Bereich der M.straße in die Innenstadt zu verlegen. Ausweislich des Einzelhandelsmonitoring des Büros B. für das Jahr 2017 ergeben sich im Untersuchungsbereich Stadtgalerie Leerstände im Umfang von 24.676 qm. Diese verteilen sich auf 153 Standorte. Durchschnittlich weisen diese Standorte damit eine Verkaufsfläche von 161 m² auf. Demgegenüber betrage nach Darstellung der Antragsteller die Verkaufsfläche von Fachmärkten im Bereich der M.straße zwischen 400 und 1.200 m².
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Die Planung der Antragsgegnerin zielt indessen nicht darauf ab, einzelne Einzelhandelsunternehmen dazu zu bewegen, ihren Standort aus dem Bereich M.straße in die Innenstadt zu verlegen. Hiergegen spricht bereits die Intention des Bebauungsplanes, die Bestandsnutzung zu erhalten und dem im Plangebiet ansässigen Einzelhandel in beschränktem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Angestrebt wird von der Antragsgegnerin vielmehr die sukzessive Verlagerung einzelner Sortimente mit dem Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich stärker zu konzentrieren. Die hiermit verfolgte Sortimentsverlagerung ist aber ein auf längere Sicht angelegtes, grundsätzlich umsetzbares und legitimes Ziel zur Förderung der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs.
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cc) Zur Rechtfertigung der Planung bedarf es auch keiner positiven Feststellung des Umstandes, dass der Standort M.straße negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht darauf ausgerichtet ist, konkrete schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu vermeiden. Vielmehr ist Ausgangspunkt des Einzelhandelskonzeptes und damit des Bebauungsplanes, dass die Tendenz des Einzelhandels zu autoorientierten Standorten eingeschränkt werden und die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt durch eine entsprechende Steuerung ebenso gesichert werden soll wie die Nahversorgung in den einzelnen Wohnbereichen. Hiernach beschränkt sich die Planung aber nicht lediglich darauf, eine konkrete Gefährdung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs zu verhindern. Vielmehr kommt es der Antragsgegnerin darauf an, das Kräfteverhältnis zwischen der Fachmarktagglomeration in der M.straße und dem zentralen Versorgungsbereich im Hinblick auf die innenstadtrelevanten Sortimente zugunsten des zentralen Versorgungsbereiches zu verschieben und damit eine Stärkung und Erhaltung des Innenstadtbereiches zu erreichen. Hiernach bedurfte es im Rahmen der Ermittlung der abwägungserheblichen Umstände auch nicht des von den Antragstellern geforderten Nachweises durch ein Monitoring, dass der Standort M.straße tatsächlich negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Vielmehr ist unschädlich, dass die entsprechende Untersuchung des Büros B. sich darauf beschränkt, jährlich die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach Eröffnung der Stadtgalerie im zentralen Versorgungsbereich zu aufzuzeigen.
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b) Die Bestimmung in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen, die eine Ausnahme von dem Verbot der Einzelhandelsnutzung nur dann vorsieht, wenn keine Beeinträchtigungen der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind, erweist sich allerdings als rechtswidrig, da es für diese Festsetzung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Indessen bleibt die Unwirksamkeit auf diese Anforderung beschränkt und erfasst nicht den Bebauungsplan als Ganzes. Weitere Verstöße gegen zwingende rechtliche Vorgaben bestehen nicht.
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aa) Die Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und Gewerbegebiet in Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen erweist sich insoweit als rechtswidrig und nicht durch § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO gedeckt, als die als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit davon abhängig gemacht wird, dass keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist.
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(1) Der im Rahmen der textlichen Festsetzungen getroffene Regelungskomplex lässt zunächst keine Rechtsfehler erkennen, soweit Einzelhandelsbetriebe aller Art als zulässige Nutzungsarten ausgeschlossen werden.
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Die entsprechende Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Während § 1 Abs. 5 BauNVO jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten betrifft, gestattet es § 1 Abs. 9 BauNVO hierüber hinausgehend weitere Differenzierungen vorzunehmen und einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 4 NB 26/89, NVwZ-RR 1990, 229 und juris Rn. 5 f.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 100). Der in § 1 Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO erforderliche Rechtfertigungsbedarf ergibt sich daraus, dass es spezielle Gründe für die noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22 Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317 und juris, Rn. 21; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 104).
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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und Gewerbegebiet stellt lediglich eine Unterart der in diesen Gebieten allgemein zulässigen Nutzungen dar, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterhalb der Nutzungsart Gewerbebetriebe aller Art nicht weiter differenzieren. Insoweit ist als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO heranzuziehen.
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Für diese differenzierte Zulassung durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art kann sich die Antragsgegnerin auch auf diese Regelung rechtfertigende besondere städtebauliche Gründe stützen. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist Ziel dieser Festsetzung insbesondere, zukünftig die Ansiedlung „klassischer“ Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion zu ermöglichen. Gleichzeitig solle vermieden werden, dass durch die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten Nachteile für die gesamtstädtische Einzelhandelsentwicklung entstehen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Standort M.straße aus Sicht des Einzelhandels aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage Standortvorteile besitzt. Schließlich sei zu befürchten, dass durch die Ansiedlung weiterer attraktiver Einzelhandelsbetriebe eine Überlastung der M.straße als Hauptverkehrsstraße eintreten würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber in hinreichender Weise städtebauliche Gründe benannt, die es rechtfertigen, eine Einzelhandelsnutzung im Gewerbe- und Industriebetrieb grundsätzlich auszuschließen.
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(2) Auch die ausnahmsweise erfolgende Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Es handelt sich gegenüber den grundsätzlich nicht zugelassenen Einzelhandelsbetrieben aller Art um eine weitergehende Differenzierung, die als Unterausnahme zugelassen werden soll. Diese Ausnahme findet ihre besondere Rechtfertigung in den Planungszielen der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin, auf die die Begründung des Bebauungsplans Bezug nimmt. Hiernach soll in Zone 4, die für den Bereich des Industrie- und des Gewerbegebiets als Entwicklungsziel für nicht bestandsgeschützte Vorhaben vorgesehen ist, lediglich nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zulässig sein. Die Nichtzulassung innenstadtrelevanter Sortimente soll dazu beitragen, den spezialisierten Bedarf im Stadtzentrum zu konzentrieren und die Innenstadt attraktiv zu gestalten. Andererseits sollen durch die Beschränkung des nicht innenstadtrelevanten Angebots auf nicht großflächige Betriebe Grundstücke für klassisches Gewerbe gesichert werden.
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(3) Keine Grundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO findet hingegen die weitere Einschränkung, dass die ausnahmsweise zulässigen Betriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen dürfen. Eine Feindifferenzierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechenden Betriebe generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Es muss sich um abstrakt bestimmte oder bestimmbare Anlagenarten handeln. Diese müssen objektiv bestimmbar und von übrigen Typen von Anlagen ausreichend abgrenzbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, BRS 74 Nr. 8 und juris, Rn. 7; Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317 und juris, Rn. 22; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 102). Die Anforderungen, dass die zulässigen Einzelhandelsbetriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen dürfen, umschreibt indessen keine abstrakt bestimmte oder bestimmbare Nutzungsart und stellt damit kein typisierendes Merkmal dar. Die Zulässigkeit des Betriebes wird vielmehr davon abhängig gemacht, dass im Einzelfall keine konkrete Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist. Hierin ist indessen kein typisierendes Merkmal einer bestimmten Nutzungsart zu sehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 – 7 D 108/04 –, juris, Rn. 65). In der Vorgabe, dass zulässige Einzelhandelsbetriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen, kann auch keine bloße Umschreibung der Ausnahmekriterien nach § 31 Abs. 1 BauGB gesehen werden. Vielmehr ist dieses Erfordernis Teil der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Für eine Differenzierung zwischen Ausnahme- und Regelfall gibt dieses Kriterium nichts her.
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(4) Erweist sich hiernach das Erfordernis, dass zentrale Einkaufsbereiche nicht gefährdet werden dürfen, als rechtswidrig, so beschränkt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf diesen rechtswidrigen Teil. Dies ist dann der Fall, wenn die übrigen Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhaltes erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, a.a.O., juris, Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2018 – 8 C 11083/17.OVG –, juris, Rn. 44).
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Auch ohne das zusätzliche Kriterium, dass zulässige Einzelhandelsvorhaben im Gewerbe- und Industriegebiet zu keiner Beeinträchtigung zentraler Einkaufsbereiche führen dürfen, kann die betroffene Festsetzung (ausnahmsweise Zulassung nicht großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Sortimente) eine sinnvolle städtebauliche Ordnung entfalten. Hierdurch wird gerade eine Beschränkung auf solche Sortimente erreicht, die prinzipiell eine Konkurrenz zum zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin weder von ihrem Angebot noch von ihrer Größe her entstehen lassen. Zudem ist nach der Begründung des Bebauungsplans davon auszugehen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin, auch wenn er die Unwirksamkeit der fraglichen Bestimmung gekannt hätte, eine Festsetzung des eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. Hiervon ist bereits deshalb auszugehen, weil in den weitaus überwiegenden Fällen eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nicht zentrenrelevantem Sortiment von vornherein keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ausgehen werden. Insoweit kommt der unwirksamen Bestimmung ohnehin eine nur sehr eingeschränkte normative Bedeutung zu.
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bb) Die für das Gewerbe- und das Industriegebiet geltende Festsetzung, wonach die in beiden Gebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen an den Straßen zu errichten sind, erweist sich als rechtmäßig.
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Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der entsprechenden Regelung. Der Inhalt der Bestimmung ist aus der Systematik der Festsetzung hinreichend bestimmbar. Die Vorschrift kann nur so interpretiert werden, dass die Wohngebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie zu errichten sind. Dies wird auch aus den in den weiteren Sätzen der in der Festsetzung Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.2.1 getroffenen Regelung deutlich. Hiernach dürfen nämlich offene Lagerschuppen lediglich 10 m hinter der Straßenbegrenzung errichtet werden und sind an den Straßen unzulässig. Hieraus kann indessen für die Wohngebäude nur geschlossen werden, dass diese unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden müssen. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, die aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen wurde. Nach Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sollte damit erreicht werden, dass die optisch hochwertige Bebauung sichtbar entlang der Straße entsteht.
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Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Festsetzung einer von § 22 Abs. 1 abweichenden Bauweise bestimmt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. Dabei ist § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht auf eine Regelung beschränkt, die den seitlichen Grenzabstand einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat. Vielmehr soll mit der Regelung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach den Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes keine Unterscheidung zwischen seitlichen, rückwärtigen und vorderen Grenzabständen erfolgt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 22 BauNVO, Rn. 47; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22, Rn. 11). Insoweit kann in der Festsetzung eine Abweichung von einer Bebauung gesehen werden, die die straßenseitigen Abstandsflächen einhält.
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cc) Die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze sowie einer Obergrenze der Verkaufsfläche für bestimmte Sortimente in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Eine Verkaufsflächenobergrenze stellt im Rahmen eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 1 BauNVO ein zulässiges Mittel dar, um die Art der baulichen Nutzung im Rahmen eines solchen Gebietes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzulegen. Der Plangeber unterliegt bei der Bestimmung der zulässigen Nutzung geringeren Einschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 16). Sowohl die Beschränkung der Verkaufsfläche insgesamt als auch die Beschränkung der Verkaufsfläche für bestimmte Sortimente soll die Art der baulichen Nutzung umschreiben. Die Planung sieht einen Einzelhandelsschwerpunkt vor, der allerdings – ausgehend von dem vorhandenen Bestand – in seinem zentrenrelevanten Angebot und damit in seinem Beeinträchtigungspotential für die Innenstadtlagen begrenzt werden soll.
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Indessen bedarf es grundsätzlich einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung. Eine gebietsbezogene Kontingentierung der Nutzungsmöglichkeiten ist der BauNVO fremd. Mit der Kontingentierung soll kein „Windhunderennen“ potentieller Investoren ausgelöst werden mit der Folge, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von einer Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O., und juris, Rn. 17; Urteil vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782 und juris, Rn. 23; VGH BW, Urteil vom 8. Juli 2009 – 3 S 1432/07 –, BRS 74 Nr. 68 und juris, Rn. 28). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn in dem Sondergebiet lediglich ein einzelner Handelsbetrieb zulässig errichtet werden kann. In diesem Fall ist von der Identität von gebietsbezogener und vorhabenbezogener Begrenzung der Verkaufsfläche auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 24).
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In beiden Sondergebieten ist ausdrücklich nur jeweils ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. In beiden Sondergebieten will die Antragsgegnerin die Fixierung auf eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum erreichen. Die Antragsgegnerin orientiert sich bei diesen Festsetzungen daran, dass bislang in beiden Sondergebieten schon jeweils eine großflächige, als Einkaufszentrum genehmigte Einzelhandelsnutzung vorhanden ist. Eine Sicherung der Festlegung auf ein Einkaufszentrum ist zudem darin zu sehen, dass beide Sondergebiete im Wesentlichen lediglich aus einem Grundstück bestehen, das zur Errichtung eines Einkaufszentrums geeignet ist.
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Was die rechtliche Einordnung der Bestandsbebauung in beiden Sondergebieten angeht, so spricht einiges dafür, dass es sich jeweils um ein Einkaufszentrum handelt, so dass bereits kein Fall eines Etikettenschwindels anzunehmen ist.
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Von einem Einkaufszentrum im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich in anderer Weise als gewachsen darstellt. Außer der erforderlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben ist weiter erforderlich, dass die einzelnen Betriebe aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen erscheinen und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation als miteinander verbunden in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2010 – 4 B 3.12 –, BRS 79 Nr. 89 und juris, Rn. 3; Beschluss vom 12. Juli 2007 – 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64 und juris, Rn. 3). Eine entsprechende Struktur weisen die beiden Standorte in den Sondergebieten auf. So lässt der Standort M.straße 64 eine Kombination mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe erkennen. Den Standort M.straße 57 dominiert zwar das SB-Warenhaus. Allerdings findet sich neben kleineren und mittleren Betrieben in diesem Gebäudetrakt auch ein Bekleidungsfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 1.740 m². Zudem steht dieses Vorhaben unter einheitlicher Bewirtschaftung durch den Träger des SB-Warenhauses, der auch als Bauherr bei etwaigen Genehmigungsanträgen auftritt.
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Im Übrigen kommt den Festsetzungen eine auf die zukünftige Entwicklung bezogene planerische Intention zu. Der Bebauungsplan beschränkt sich nicht auf eine Festschreibung der Bestandsnutzung. Vielmehr beziehen sich seine Festsetzungen auf die zukünftige bauliche Nutzung im Sondergebiet. Damit wird sichergestellt, dass künftige Veränderungen nur den Betrieb eines Einkaufszentrums betreffen dürfen.
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dd) Die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche ist zur Umschreibung der Nutzungsart in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ebenfalls zulässig. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Festsetzungen zu den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mehrfach Mindestverkaufsflächen festgesetzt. So sieht sie im Sondergebiet SO 1 für das Einkaufszentrum eine Mindestverkaufsfläche von 5.000 m² vor. Hinsichtlich der zentrenrelevanten Sortimente wird überdies eine minimale Verkaufsfläche von 3.000 m² mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie-/Kosmetik-/Parfümerieartikel, einschließlich Apotheken-, pharmazeutische, medizinische und orthopädische Artikel festgesetzt. Eine derartige Mindestverkaufsflächenfestsetzung ist aber ebenso zulässig, wie die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 8 S 3017/98 –, juris, Rn. 35). Dieses Instrumentarium kann insbesondere eingesetzt werden, um zu verhindern, dass sich im Sondergebiet ein Einzelhandel mit einem höherwertigen Sortiment in Konkurrenz zu dem Angebot im zentralen Versorgungsbereich ansiedelt. Dementsprechend will die Antragsgegnerin mit dieser Mindestflächenfestsetzung ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes erreichen, dass sich das Angebot auf eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum konzentriert. Es soll ein für eine geringere Fläche typisches Angebot mit einem hochwertigen Sortiment und einer höheren Flächenproduktivität verhindert werden, das wiederum in der Innenstadt konzentriert werden soll.
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c) Der Bebauungsplan lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.
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aa) Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12). Im Rahmen der Abwägung besteht dabei die Verpflichtung, das Interesse der Planbetroffenen an der Berücksichtigung der vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke einzustellen. Als abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen der bisherigen bauplanerischen Situation zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20.06 –, BRS 70 Nr. 18 und juris, Rn. 10).
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bb) Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es seit dem Jahr 2009 zu keiner Anpassung der Sortimentslisten gekommen ist.
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Mit der Sortimentsliste ist eine planerische Intention verbunden. Sie soll nicht lediglich eine Zustandsbeschreibung enthalten. Vielmehr dient sie auch dazu, die planerische Zielsetzung zu konkretisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10399/11.OVG –, AS 40, 122 und juris Rn. 28). Der Sortimentsliste kommt die Aufgabe zu, städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Sie ist nicht darauf beschränkt, solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in größerem Umfang ausgeübt werden. Vielmehr ist es auch zulässig, zentrumsrelevante Nutzungsarten, die in den Zentren bislang nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19).
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Hiernach führt aber nicht jede Verringerung der Verkaufsfläche bislang als innenstadtrelevant angesehener Sortimente im zentralen Versorgungsbereich dazu, dass die Sortimentsliste und damit die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes als fehlerhaft angesehen werden müssen. Im Übrigen haben auch die Antragsteller bislang keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass in der Sortimentsliste innenstadtrelevante Sortimente benannt sind, die im zentralen Versorgungsbereich entweder nicht mehr angeboten werden oder in diesem Bereich nicht angeboten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 20). Soweit eine Konkurrenz zwischen einem großflächigen Angebot bestimmter Sortimente in einer nicht zentralen Lage und einem entsprechenden auf geringerer Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich vorgehaltenen Angebot besteht, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, den zentralen Versorgungsbereich zugunsten des Konkurrenzangebots zu stärken. Hiernach steht es der Antragsgegnerin offen, etwa den von den Antragstellern angesprochenen großflächigen Fahrradhandel zugunsten eines auf kleinerer Fläche erfolgenden Fahrradhandels in der Innenstadt zurückzudrängen.
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cc) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung außer Acht gelassen hätte, dass es sich bei dem Plangebiet um einen zweiten, gleichwertigen zentralen Versorgungsbereich, wie ihn die Innenstadtlage darstellt, handelt.
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Hinsichtlich des Plangebietes ist bereits nicht davon auszugehen, dass ein zentraler Versorgungsbereich vorliegt. Bei einem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Dabei kann es sich um Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden handeln. Dabei sind Innenstädte in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, BVerwGE 129, 307 und juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 –, juris Rn. 37; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 130a).
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Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass der Bereich der M.straße auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet und dass daher das Einzelhandelsangebot nicht lediglich auf die Versorgung der Bewohner zugeschnitten ist. Indessen spricht einiges dafür, den Bereich der M.straße nicht als zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin anzusehen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Einzelhandelsangebot in der M.straße in erster Linie ein flächenbezogenes Fachmarktangebot betrifft. Hingegen wird nicht erkennbar, dass der für einen zentralen Versorgungsbereich kennzeichnende Einzelhandel mit einem hochwertigen Sortiment und hoher Flächenproduktivität vertreten ist. Weiterhin ist auffällig, dass das gastronomische Angebot im Vergleich zum Einzelhandelsangebot nur schwach ausgeprägt ist und überwiegend durch den Fast-Food-Bereich geprägt wird. Auch das Dienstleistungsangebot ist im Vergleich zu Innenstadtlagen eher begrenzt. Die einzelnen Branchen sind nach der von den Antragstellern erstellten Aufstellung lediglich mit vereinzelten Angeboten und nicht mit einer größeren Palette von Dienstleistungen vertreten. Hiernach kann aber bereits die Annahme der Antragsteller nicht nachvollzogen werden, dass die M.straße sich neben dem Innenstadtbereich von Kaiserslautern als weiterer zentraler Versorgungsbereich einordnen lässt.
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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung des Bebauungsplanes nicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sondern dass es darauf ankommt, die planerische Konzeption der Antragsgegnerin und damit die Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese planerische Konzeption besteht aber darin, den Innenstadtbereich als den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und auszubauen. Es soll gerade vermieden werden, dass im Plangebiet eine Konkurrenzsituation zum Innenstadtbereich entsteht und dort ein weiterer zentraler Versorgungsbereich in seiner Entwicklung gefördert wird.
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dd) Die Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der bei der Planung berücksichtigten Belange und die Verhältnismäßigkeit der Abwägung des Bebauungsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin nach Erstellung ihres Einzelhandelskonzepts das IKEA-Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von etwa 25.000 m² unter Einschluss eines zentrenrelevanten Sortiments von 2.500 m² genehmigt hat. Was die Ansiedlung dieses Marktes angeht, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einzelhandelskonzept lediglich um einen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Belang handelt. Das Planungskonzept kann daher nicht nur dann zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden, wenn der Bebauungsplan dieses Konzept vollständig umsetzt. Vielmehr kann sich im Rahmen der Abwägung ergeben, dass ein Abweichen von dem Planungskonzept aufgrund vorrangiger Belange sogar geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 11).
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Insoweit lässt der Bebauungsplan aber erkennen, dass der Ansiedlung des IKEA-Einrichtungshauses eine Sonderstellung zukommt. Mit der Ansiedlung verfolgte der Stadtrat der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 9) das Ziel, einen Imagegewinn für das Oberzentrum zu erreichen und eine weitere Bindung der Kaufkraft an den Standort zu bewirken. Im Vordergrund stand hiernach die überregionale Anziehungskraft des Möbelhauses. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Februar 2013 im Hinblick auf die Ansiedlung des Möbelhauses eine Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption 2009 vorgenommen und den geplanten Standort, der bis zu diesem Zeitpunkt im Einzelhandelskonzept der Zone 5 (Vollausschluss des Einzelhandels) zugeordnet war, in Zone 2 (Ergänzungsstandort für den nichtinnenstadtrelevanten großflächigen Einzelhandel) eingeordnet. Dabei hat der Stadtrat wiederum auf die dem Möbelhaus zukommende weiträumige Magnetwirkung abgestellt, die es erlaube, weitere Kunden an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu binden und die Einkaufslandschaft nachhaltig positiv zu beeinflussen. Der Ansiedlung des Möbelhauses kommt hiernach eine das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin stützende Funktion zu, indem ein weiterer Kundenkreis für das Stadtgebiet erschlossen werden soll, der jedenfalls teilweise auch das Angebot der Innenstadtlage nutzt.
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ee) Ein Abwägungsfehler ergibt auch nicht daraus, dass die Nutzung im Gewerbe- und im Industriegebiet deshalb unverhältnismäßig eingeschränkt wird, weil gleichzeitig in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 Einkaufszentren mit zentrenrelevanten Sortimenten festgesetzt werden und im Sondergebiet SO 3 großflächiger, nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen wird. Insoweit trägt die Planung der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Auch die Überlegung, welche Entwicklungsmöglichkeiten dem vorhandenen Einzelhandel eröffnet werden sollen, gehört zu den bei der Planung zu berücksichtigenden Belangen. So unterscheidet sich bereits die den Sondergebieten sowie dem Gewerbe- und Industriegebiet nach der ursprünglichen Konzeption der Antragsgegnerin zukommende Funktion. Während in den Sondergebieten zielgerichtet eine Einzelhandelsnutzung von vornherein vorgesehen war, hat sich der Einzelhandel im Gewerbe- und Industriegebiet ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller und der Begründung des Bebauungsplans zu einem Einzelhandelsstandort entwickelt, ohne dass dies planerisch so angelegt gewesen sei. Die Planung ist im Übrigen auch darauf ausgerichtet, die Sondergebietsstandorte in ihrem zentrenrelevanten Sortiment zu beschränken und damit im Rahmen der vorhandenen Nutzung eine Begrenzung dieses Angebots zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs vorzunehmen. Die Planung trägt damit der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Dass durch die Regelung der Einzelhandelsnutzung in den Sondergebieten eine weitere Belastung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin entsteht, die ihre Planungsziele konterkarieren würden, kann angesichts der vorgenommenen Begrenzung der Verkaufsflächen ebenfalls nicht angenommen werden.
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ff) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Bebauungsplan die - von den Antragstellern im Übrigen als in sich widersprüchlich angesehene - Zulassung von Nahversorgungsbetrieben nach den Vorgaben für Zone 4 des Einzelhandelskonzepts in Bereichen ohne bestandsgeschützten Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebiet nicht umgesetzt hat. Nach dem Einzelhandelskonzept sollen in integrierter Lage in der Zone 4 Nahversorgungsbetriebe bis zur Grenze der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) und Vollsortimenter bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zulässig sein.
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Bei dem Plangebiet handelt es sich jedoch bereits nicht um eine städtebaulich integrierte Lage. Maßgeblich für die Einstufung eines Teilgebiets der Stadtfläche als integrierte Lage ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12.OVG –, BRS 81, 15 und juris Rn. 68). Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin versteht unter einem integrierten Standort die Zentren der Wohngebiete. Bei dem Bereich M.straße handelt es sich indessen nicht um eine integrierte Lage in diesem Sinne. Vielmehr grenzt lediglich der östliche Bereich des Gewerbegebietes an eine Wohnsiedlung, die Siedlung F., an. Im Übrigen fehlt dem Plangebiet jegliche Anbindung an Wohnbebauung, so dass von einer integrierten Lage nicht die Rede sein kann. Insoweit ist es aber bereits folgerichtig, dass die Antragsgegnerin im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets keine nahversorgungsrelevanten Sortimente vorgesehen hat.
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gg) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente für das Sondergebiet SO 3 in Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen mit maximal 10% der Verkaufsfläche, höchstens 400 m² zugelassen hat. Die entsprechende Festsetzung erweist sich nicht als willkürlich. Vielmehr wird aus der Begründung des Bebauungsplans deutlich, dass diese Festsetzung Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs und dem Interesse der Gewerbetreibenden in dem Sondergebiet an einer Berücksichtigung ihrer Bestandssituation im Hinblick auf weitere Entwicklungsmöglichkeiten ist. Mit der zugelassenen Größenordnung zentrenrelevanter Sortimente soll einerseits eine zu weitgehende Ausdehnung der Verkaufsfläche für diese Sortimente zulasten des Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich verhindert werden. Andererseits soll damit in beschränktem Umfang die Möglichkeit eröffnet werden, ein großflächiges nicht zentrenrelevantes Sortiment durch zentrenrelevante Artikel zu ergänzen, um damit praktischen Erfordernissen zu genügen und branchenübliche Erwartungen der Kunden, die über das Hauptsortiment hinausgehen, zu befriedigen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Größenordnung knüpft im Übrigen an den Nachbarschaftsladen als nach der Baunutzungsverordnung festsetzungsfähigen Anlagentyp an. Es handelt sich dabei um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen, aber auch Blumen- und Zeitschriftenläden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.November 2004 – 4 BN 39/04 –, NVwZ 2005, 324 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 11067/12 –, LKRZ 2013, 332 und juris, Rn. 14)
- 81
hh) Der Bebauungsplan lässt auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen, als er die Interessen der im Gewerbe- und im Industriegebiet ansässigen Einzelhandelsunternehmen und Grundstückseigentümer nicht ausreichend berücksichtigen würde.
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Die Antragsteller berufen sich hierzu insbesondere darauf, dass beide Gebiete sehr stark durch den Einzelhandel geprägt seien und insoweit faktisch kein Unterschied zu dem Bereich der Sondergebiete bestehe.
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Die Planung lässt indessen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bestandsinteressen der Eigentümer von Grundstücken, die im Gewerbegebiet und im Industriegebiet zu Einzelhandelszwecken genutzt werden, nicht hinreichend berücksichtigt hat.
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Die planende Gemeinde kann sich grundsätzlich darauf beschränken, einen vorhandenen Bestand im Sinne eines passiven Bestandsschutzes festzuschreiben. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, bestimmt sich danach, ob im konkreten Fall gewichtige, das Eigentümerinteresse überwiegende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BRS 82, Nr. 12 und juris, Rn. 165).
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Im Falle der vorliegenden Planung ist einerseits von Bedeutung, dass neben der Einzelhandelsnutzung im Industrie- und Gewerbegebiet für diese Gebietsarten typische sonstige Gewerbebetriebe vorhanden sind (vgl. die Aufzählung unter Nr. 5.1 der Planbegründung). Zudem ist es neben der Beschränkung des Einzelhandels Planungsziel der Antragsgegnerin, in dem Gebiet stärker klassische Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund trägt sie dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dadurch Rechnung, dass sie trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben aller Art in beiden Gebieten über den eigentlichen Bestandsschutz hinaus gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise die Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung der entsprechenden Anlagen zulässt, soweit kein Wechsel von einer nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppe zu zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt und keine flächenmäßige Erweiterung der Verkaufsflächen damit verbunden ist. Zudem lässt die Antragsgegnerin einen Wechsel innerhalb näher von ihr bezeichneter Sortimentsgruppen des zentrenrelevanten Sortimentes zu. Damit berücksichtigt die Antragsgegnerin aber in angemessenem Umfang die Interessen der Eigentümer von Einzelhandelsgrundstücken im Gewerbegebiet und im Industriegebiet. Im Übrigen werden diese auch deshalb nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentum beeinträchtigt, weil eine Nutzung für sonstige im Gewerbe- und Industriegebiet zulässige Betriebe weiterhin möglich ist und die Antragsteller auf der Grundlage ihres Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht die lukrativste Nutzung ihres Eigentums geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. November 1991 – 1 BvR 227/91 –, BVerfGE 84, 382 und juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. vom 17. Januar 2000 – 6 BN 2/99 –, NVwZ-RR 2000, 339 und juris, Rn. 11).
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ii) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet hätte.
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Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG stellt insoweit kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung daher durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 und juris, Rn. 29 m.w.N.).
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Die Antragsgegnerin hat den Trennungsgrundsatz im Rahmen der Begründung des Bebauungsplanes berücksichtigt und ihn damit zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht. Dabei hat sie darauf abgestellt, dass das Plangebiet bereits vollständig bebaut und durch eine vielfältige Nutzungsstruktur geprägt ist. Es sei von der Prägung des Gebietscharakters durch bestehende flächenintensive Industriebetriebe im Zusammenspiel mit mittleren und kleineren Betrieben auszugehen. Da die Gebietsentwicklung ohne eine immissionsschutzrechtliche Feinsteuerung erfolgt sei, müssten die notwendigen Festlegungen in den Baugenehmigungen im Zusammenwirken mit den Immissionsschutzbehörden getroffen werden.
- 89
Bei dieser Abwägung, die letztlich die Konfliktlösung dem Genehmigungsverfahren vorbehält, ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Plangebiet bereits weitgehend bebaut und die Nachbarschaft zum östlich angrenzenden Wohngebiet F. schon längere Zeit ohne erkennbare Konflikte vorhanden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vom Trennungsgrundsatz dann abgewichen werden kann, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 – 4 B 71.90 –, NVwZ 1992, 663 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76.09 –, BRS 76 Nr. 23 und juris, Rn. 7). Vor diesem Hintergrund war auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Lösung im Einzelfall bei einer Neuansiedlung entstehender Konflikte dem Verwaltungsverfahren überlässt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung wegen der weitgehenden Überbauung nicht mehr möglich ist und sich die Frage der Neubewertung erst im Hinblick auf ein konkretes neues Vorhaben stellt. Hiernach kann aber nicht davon gesprochen werden, dass bereits im Planungsverfahren absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht sachgerecht lösen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., juris, Rn. 19).
- 90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 91
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 92
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
- 93
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks an der Kreuzung Maxstraße/Burgstraße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße -Humboldtstraße - Königstraße“ an. Er wendet sich mit seinen Normenkontrollanträgen gegen zwei Bebauungspläne der Antragsgegnerin.
- 2
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße - Humboldtstraße - Maxstraße“. Das Plangebiet umfasste die im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Straßenzüge der Pariser Straße, der Maxstraße sowie der Burgstraße im Norden, der Königstraße und der Fruchthallstraße im Süden sowie die dazwischen liegenden Flächen. Im Westen wurde das ursprüngliche Plangebiet im Wesentlichen durch die Humboldtstraße begrenzt. Im Osten reichte es bis zur Martin-Luther-Straße/Spittelstraße.
- 3
Auf den zwischen den genannten Straßen gelegenen Flächen befindet sich das ehemalige Warenhaus der Karstadt AG mit einer Verkaufsfläche von etwa 12.000 m², das im Frühjahr 2010 geschlossen wurde. In nordöstlicher Richtung hieran angrenzend schließt sich ein derzeit als Parkplatz genutztes Gelände auf den Flächen des „Alten Pfalztheaters“ an. Hierauf folgen in östlicher Richtung eine Grünfläche mit dem Fackelbrunnen, das Fremdenverkehrscenter sowie die als Baudenkmal geschützte, für Veranstaltungszwecke genutzte Fruchthalle. Die Beigeladene schloss mit dem Eigentümer des Karstadt-Grundstücks im Mai 2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück. Im Juni 2010 verpflichtete sich der Inhaber eines Erbbaurechts für das benachbarte Parkplatzgrundstück gegenüber der von der Beigeladenen beauftragten Projektentwicklerin, der Firma E., auf deren Aufforderung hin auf dieses Recht zu verzichten. Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2012 erwarb die Beigeladene neben diesem Grundstück weitere Fläche von der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Kaufhauses die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m². Neben vier Handelsgeschossen sind zwei darüber liegende Parkdecks vorgesehen.
- 4
Am 31. Januar 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Detaillierung der Planung eine Aufteilung des Geltungsbereichs in zwei inhaltlich verschiedene Bebauungspläne, so dass der westliche Teil im Wesentlichen das geplante Einkaufszentrum, der östliche Teil unter anderem den vorgesehenen zentralen Omnibusbahnhof erfasste. In seiner Sitzung vom 11. April 2011 fasste der Stadtrat einen Beschluss über den planerischen Gesamtansatz „Neue Stadtmitte und Stadtgalerie“ und legte hierbei eine Verkaufsfläche von 20.900 m² für die Stadtgalerie zuzüglich Gastronomie- und Dienstleistungsflächen fest. Zudem beschloss er die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 16. Mai bis 17. Juni 2011 statt.
- 5
Aufgrund eines Bürgerbegehrens fand am 23. Oktober 2011 ein Bürgerentscheid statt, bei dem die Frage zur Entscheidung stand, ob die damals als Parkplatz und öffentliche Parkfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadt-Vorplatz/Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin verbleiben sollten. Etwa zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger verneinte die zur Abstimmung gestellte Frage. Die vom Stadtrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach Bekanntmachung des Beschlusses am 10. Dezember 2011 in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012. Mit am 26. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller zu den Planentwürfen Stellung.
- 6
Am 27. Februar 2012 sprach der Stadtrat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, an bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken Maßnahmen passiven Schallschutzes durchzuführen. Zudem nahm der Rat am selben Tag zu den während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss beide Bebauungspläne als Satzung. Die Bebauungspläne wurden in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ am 17. März 2012 bekannt gemacht.
- 7
In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ ist für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße ist ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Als Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße ist im Bereich des Einkaufszentrums ein Gehrecht eingetragen.
- 8
Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist das Einkaufszentrum auf eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² beschränkt. Für einzelne Sortimentsbereiche sind weitere Beschränkungen vorgesehen. So soll modischer Bedarf maximal 15.500 m² Verkaufsfläche einnehmen. Hartwaren sowie die Bereiche Elektro/Technik dürfen maximal 8.800 m² Verkaufsfläche umfassen. Für periodischen Bedarf und Gesundheitsartikel sind maximal 4.200 m² Verkaufsfläche vorgesehen (Nr. 1.1.1). Verkaufsflächen sind im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss zulässig (Nr. 1.1.1.4). Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsnutzungen können auf maximal 3.200 m² Geschossfläche untergebracht werden (Nr. 1.1.1.5). Die Stellplätze sind oberhalb des 2. Obergeschosses auf zwei Parkplatzebenen verteilt und auf eine Kapazität von 490 beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses beträgt 14 m. Die Brüstungshöhe im 2. Parkgeschoss darf maximal 18,80 m betragen (Nr. 1.2.2).
- 9
Im Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ ist der zwischen beiden Straßen gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Erfasst sind zudem die Gebäude der Tourist-Information mit der Zwecksetzung öffentliche Verwaltung sowie die Fruchthalle als kulturellen Zwecken dienende Einrichtung. Die Fruchthallstraße ist in Fortsetzung der Königstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Zudem sind in der Fruchthallstraße Flächen für Bushaltestellen vorgesehen. Die Bebauung soll im Wesentlichen auf den bisherigen Bestand beschränkt bleiben.
- 10
Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist die Verwirklichung eines Einkaufszentrums unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und der Flächen des „Alten Pfalztheaters“. Gleichzeitig soll eine verkehrliche Neuordnung im Plangebiet erreicht werden. Das Verkehrskonzept sieht vor, dass die Einbahnstraßenregelungen in der Pariser Straße, der Königstraße und der Humboldtstraße aufgehoben werden sollen. Die Fruchthallstraße soll ab der Einmündung der Richard-Wagner-Straße dem Bus-, Erschließungs- und Lieferverkehr vorbehalten bleiben.
- 11
Parallel zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahm die Antragsgegnerin eine Teiländerung (Nr. 17) für den Bereich „Maxstraße-Pariser Straße-Humboldtstraße-Königstraße“ ihres Flächennutzungsplanes vor.
- 12
Mit seinen am 17. August 2012 gestellten Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller geltend, dass die geplante Bebauung sich seinem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweise. Es sei eine bauliche Verdichtung zu erwarten, die ganze Stadtviertel voneinander trenne. Zudem ergebe sich trotz einer bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastung eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Zunahme des Verkehrs. Auch hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien Einschränkungen zu erwarten. Zudem werde er durch die zu erwartende Beleuchtung des Gebäudekomplexes in seinem Eigentum betroffen.
- 13
Der Satzungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan seien neben dem Oberbürgermeister weitere Ratsmitglieder beteiligt gewesen, die Gründungsmitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen seien. Als Mitglieder dieses Vereins hätten sie sich für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere hätten sie sich im Vorfeld des Bürgerentscheides mit Unterstützung der Beigeladenen durch verschiedene Werbemaßnahmen für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen. Für die Frage, ob die Mitglieder des Vereins von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob der Verein wirtschaftliche Interessen verfolge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Vorfestlegung der Ratsmitglieder durch den Vereinszweck. Die Tätigkeit des Vereins sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt.
- 14
Der Plan verstoße weiterhin gegen das Bestimmtheitsgebot. Die im Plan enthaltene Verkaufsflächendefinition widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach hätten auch die Verbindungswege zwischen den einzelnen Ladengeschäften als Verkaufsfläche einberechnet werden müssen.
- 15
Die Veräußerung der städtischen Flächen an die Beigeladene verstoße gegen Vergaberecht, was auch Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes habe. Die vorgesehene Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße solle als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, weshalb der Grundstücksverkauf durch die Antragsgegnerin vergaberechtlich relevant sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung ihre Einzelhandelskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Vorhabens auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden.
- 16
Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes, das Gebiet behutsam zu entwickeln, die urbane Vielfalt zu erhalten und den öffentlichen Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion zu entwickeln, seien nicht beachtet worden. Es sei mit erheblichen Umsiedlungs- und Trading-Down-Effekten im Bereich der Fußgängerzone zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Planungen Wegeverbindungen durchtrennten und dass ein in sich geschlossenes Einkaufszentrum geschaffen werde, das keinen Bezug zur Innenstadt entstehen lasse. Zudem sei die Verkaufsfläche im Hinblick auf das Einzugsgebiet überdimensioniert.
- 17
Was die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandel angehe, so erweise sich bereits die Auswahl des beantragten Gutachterbüros als problematisch. Das Büro B. sei in vielfältiger Weise mit der Beigeladenen verbunden und daher befangen. Zudem sei die Verträglichkeitsuntersuchung dieses Büros fehlerhaft. Während die Gutachter der Antragsgegnerin ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m² zuzüglich 3.500 m² Dienstleistungs- und Gastronomieflächen als unproblematisch ansähen, komme das für ihn tätige Büro „H.“ zu der Schlussfolgerung, dass eine Projektgröße von maximal 16.000 m² innenstadtverträglich sei. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter insbesondere für den modischen Bereich von einer zu geringen Flächenleistung des Einkaufszentrums ausgegangen. Demgegenüber sei der Flächenumsatz des Innenstadthandels zu hoch angesetzt worden. Ebenfalls nicht realistisch sei das Umsatzvolumen, das für das geschlossene Karstadt-Warenhaus angesetzt worden sei.
- 18
Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Umsatzumverteilungsquoten unterhalb der von der Rechtsprechung als kritisch angesehenen Schwelle von 10 % lägen. Für den modischen Bedarf sei vielmehr von einem Wert auszugehen, der weit über 20 % liege. Für die Untersuchung wäre überdies eine weitergehende Auffächerung der Sortimentsbereiche erforderlich gewesen.
- 19
Nicht nachvollziehbar sei, welche städtebaulichen Erwägungen die Antragsgegnerin veranlasst hätten, die Gesamtverkaufsfläche auf 20.900 m² zu reduzieren. Mögliche schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, dem die Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beimesse, seien nicht konkret ermittelt, sondern nur anhand einer Quote beurteilt worden.
- 20
Die Festsetzungen zur verkehrlichen Neuordnung in den Bebauungsplänen beruhten auf einer nicht zutreffenden Grundlage. Dies betreffe zunächst die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, die nicht ausreichend sei. Überdies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gelände des Alten Pfalztheaters eine größere Anzahl von Stellplätzen wegfalle. Im Innenstadtbereich sei ein erheblicher Zuwachs des Fahrzeugverkehrs zu erwarten. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Anlieferverkehr für das Einkaufszentrum und die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter. Zudem sei die Weiterleitung des Verkehrs aus der Ausfahrt der Parkdecks nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb damit zu rechnen sei, dass die nächstgelegenen Verkehrsknoten überlastet würden.
- 21
Die Mängel der Verkehrsuntersuchung setzten sich in den Untersuchungen zur Lärmbeeinträchtigung fort. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung insbesondere im Bereich der anliegenden Schulen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Planung seien schließlich die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden Lichtimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
- 22
Nachdem er den ursprünglich gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat,
- 23
beantragt der Antragsteller,
- 24
festzustellen, dass die am 27. Februar 2012 beschlossenen Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“ der Antragsgegnerin unwirksam sind.
- 25
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 26
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
- 27
Sie führt hierzu aus, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da nicht ersichtlich sei, dass er durch den Bebauungsplan möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sei. Insbesondere könne er sich auch nicht auf eine fehlerhafte Abwägung eines seinen Interessen dienenden abwägungsrechtlich relevanten Belangs berufen.
- 28
Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Er leide insbesondere nicht an einem formalen Mangel. Die Mitglieder des Vereins für „Für ... e.V.“ seien, soweit sie ihrem Stadtrat angehörten, nicht in einem unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betroffen.
- 29
Die Festsetzungen in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei eine Verkaufsflächenbegrenzung zulässig, wenn die Gemeinde davon ausgehen könne, dass im Plangebiet lediglich ein Vorhaben verwirklicht werde. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen zur Verkaufsflächendefinition beträfen nicht die entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, sondern die Abgrenzung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel.
- 30
Die vorgenommene Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. So sehe bereits die Einzelhandelskonzeption die Errichtung eines Einkaufszentrums als Magnet auf dem Gelände des alten Pfalztheaters vor. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die zulässige Verkaufsfläche auf 20.900 m² beschränkt, obwohl in dem Einzelhandelsgutachten des Büros B. eine Verkaufsfläche von 28.000 m² als unschädlich angesehen worden sei. Der hierzu ergangene Beschluss vom 11. April 2011 habe keine unzulässige Vorfestlegung enthalten.
- 31
Die Methodik des Büros B. sei weder im Hinblick auf die Sortimentsuntergliederung noch im Hinblick auf das Einzugsgebiet des Einkaufszentrums zu beanstanden. Die Gutachter hätten bei der Berechnung der Umsatzumverteilung alternativ einerseits den Karstadt-Umsatz einbezogen und andererseits nicht berücksichtigt. Das Karstadt-Kaufhaus habe als Bestand angesehen werden können, da die dem Unternehmen erteilte Baugenehmigung weder aufgehoben worden sei noch sich anderweitig erledigt habe. Die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den umgebenden Einzelhandel seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzumverteilung von mehr als 10 % akzeptiert werden könne.
- 32
Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erfolgte Prognose sei ausreichend und ordnungsgemäß. Auch die Frage des Verkehrslärms sei gesehen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin umfassend zur Durchführung passiven Schallschutzes verpflichtet.
- 33
Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sei kein Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. Zudem könne das Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn alle hierfür benötigten Grundstücke in einer Hand lägen. Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sei unerheblich, wer tatsächlicher Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei.
- 34
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
- 35
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
- 36
Sie legt dar, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da er nicht in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen sei.
- 37
Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. An der Entscheidung des Stadtrates hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ verfolgten lediglich ein kommunalpolitisches Anliegen. Die Planung sei erforderlich. Sie sei veranlasst gewesen durch den Leerstand des Karstadt-Kaufhauses, ungelöste Verkehrsprobleme in der Innenstadt sowie die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin sicherzustellen. Insoweit stehe sie auch im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin.
- 38
Die Planung sei im Hinblick auf Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange ebenfalls nicht fehlerhaft. Insbesondere lasse die Historie der Planung erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch mit Alternativkonzepten befasst habe. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass in umliegenden Parkhäusern freie Plätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Auch der Anlieferverkehr sei bei der Untersuchung berücksichtigt worden.
- 39
Hinsichtlich der Definition des Begriffs Verkaufsflächen sei die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig.
- 40
Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Bereiche der Innenstadt wirtschaftlich gegen andere Teilbereiche zu schützen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Büros B. lasse sich entnehmen, dass substantieller Raum für ein leistungsfähiges Einzelhandelsangebot außerhalb des Einkaufszentrums verbleibe. Dass dies möglich sei, zeige auch der Umstand, dass zuvor an dieser Stelle das Karstadt-Kaufhaus mit einer Fläche von 12.000 m² betrieben worden sei, ohne dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Innenstadt ergeben hätten.
- 41
Hinsichtlich der Kritik an der Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung unter Heranziehung einer Untersuchung des Büros „H.“ sei bei der angenommenen Flächenproduktivität des Innenstadteinzelhandels einerseits und des Einzelhandels im Einkaufszentrum andererseits nicht erkennbar, worauf die dort vertretenen Annahmen beruhten. Die im Gutachten der B. vorgenommene Sortimentsgruppenbildung sei geeignet gewesen, die innenstadtrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten durch das Büro Dr. L. erstellen lassen, das eine Verkaufsfläche von 20.900 m² zugrunde lege. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Umsatzumverteilungsquoten von mehr als 10 % lediglich im Bereich modischer Bedarf und im Bereich Hartwaren/Elektro anzunehmen seien.
- 42
Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätten 129 Stellplätze nicht im Einkaufszentrum nachgewiesen werden können. Diese sollten nunmehr durch Eintragung einer Baulast der Tiefgarage Pfalztheater zugeordnet werden.
- 43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Baugenehmigungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 44
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller den gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
- 45
Hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Bebauungspläne bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der gegen den Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
A.
- 46
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
- 47
Der Antrag ist allerdings zulässig.
- 48
Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 49
Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
- 50
Da das Anwesen des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 47 Rn. 61 a).
- 51
Der Antragsteller ist insoweit in privaten Belangen betroffen, als er Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Grundstück bestehende Wohnnutzung entsteht durch die Planung der Antragsgegnerin eine relevante Beeinträchtigung dadurch, dass die Verkehrsführung infolge des Bebauungsplans verändert und der Individualverkehr auf Pariser Straße und Maxstraße konzentriert wird. Mit dieser Verkehrsverlagerung geht, wie sich bereits dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros M. entnehmen lässt, am Grundstück des Antragstellers eine Zunahme der Immissionsbelastung durch Verkehrslärm um 2 bis 6 dB(A) einher. Insoweit kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrslärmbelastung bei der Abwägung zulasten des Antragstellers fehlerhaft gewichtet worden ist.
II.
- 52
Der Normenkontrollantrag erweist sich indessen als unbegründet.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustande gekommen.
- 54
An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsrecht maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, in: NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).
- 55
Es ist nicht ersichtlich, dass Ratsmitglieder, die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen sind, deshalb nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung oder der Entscheidung über die Bebauungspläne ausgeschlossen gewesen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Entscheidung über den Bebauungsplan einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift bringen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits aber keine zu weite Ausdehnung erfahren sollen, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen. Hiernach ist entscheidend darauf abzustellen, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10890/09.OVG -, AS 37, 361 und juris, Rn. 27).
- 56
Ein derartiges Sonderinteresse kann dann anerkannt werden, wenn sich ein auf die Person des Betroffenen bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Im Falle der Mitgliedschaft im Verein „Für ... e.V.“ ist indessen kein derartiges Sonderinteresse erkennbar. Die Vereinsmitglieder verfolgen lediglich den Zweck, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung eine bestimmte Auffassung durchzusetzen. Diese Teilhabe an der politischen Willensbildung gehört aber zu den ureigenen Aufgaben des Stadtrates und seiner Mitglieder, so dass kein über die Interessen eines jeden Stadtratsmitgliedes hinausgehendes Sonderinteresse bei den Mitgliedern dieses Vereins erkennbar wird. Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die Beigeladene an einer erfolgreichen Vereinsarbeit interessiert war und die Aktivitäten des Vereins unterstützt hat. Zum Vereinszweck wird hierdurch nicht die Wahrnehmung der Interessen der Beigeladenen. Vielmehr verbleibt es bei einer allein auf den politischen Entscheidungsprozess bezogenen Interessenwahrnehmung. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Vereins in irgendeiner Weise individuell von einer zugunsten der Beigeladenen getroffenen Entscheidung profitiert hätten oder im Falle einer anderslautenden Entscheidung mit persönlichen Nachteilen hätten rechnen müssen. Was die bloße Mitgliedschaft in einem Verein angeht, so ergibt sich im Übrigen ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) GemO von vorneherein nur bei Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs. Auch für Mitglieder dieser Organe kann hinsichtlich des Vereins „Für ... e.V.“ indessen nicht festgestellt werden, dass sie von Beratung oder Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift zutrifft und der Verein selbst ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte.
- 57
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.
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a. Die Aufstellung des Bebauungsplans erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- 59
aa. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 BN 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne nur dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
- 60
bb. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise eine Reihe von städtebaulichen Belangen angeführt, die Grundlage des Bebauungsplanes sind. So werden in der Begründung der Bebauungspläne die städtebaulichen Gesichtspunkte genannt, die in die Planung eingeflossen sind (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes).
- 61
Die Antragsgegnerin hat dabei auf städtebauliche Belange abgestellt, die zur Rechtfertigung der Planung herangezogen werden können. Ihr geht es neben der Neuordnung des Verkehrs im Innenstadtbereich vorrangig darum, ihre oberzentrale Bedeutung und die Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs dadurch zu stärken, dass im Plangebiet ein Einzelhandelsmagnet angesiedelt wird. Damit will sie gleichzeitig städtebauliche Missstände beseitigen, die aus ihrer Sicht dadurch entstanden sind, dass das Karstadt-Gebäude nach Schließung des Warenhauses leersteht und die Fläche des „Alten Pfalztheaters“ bislang nicht adäquat genutzt wird. Hiernach stützt sich die Antragsgegnerin aber auf ein nachvollziehbares Konzept. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Planung ausschließlich darauf gerichtet wäre, private Interessen zu befriedigen.
- 62
cc. Ist die Planung hiernach durch hinreichende, am Gemeinwohl orientierte städtebauliche Ziele gerechtfertigt, so erweist es sich hinsichtlich des Planerfordernisses auch als unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planes auf die Konzeption der Beigeladenen bezogen hat.
- 63
Das Zusammenwirken der Gemeinde mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen diente, setzte die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“. Die Einbeziehung von Interessen eines Investors ermöglicht es der Gemeinde bereits im Stadium der Bauleitplanung - im Gegensatz zu einer reinen Angebotsplanung, bei der die Gemeinde lediglich in der Lage ist, einen Rahmen für ihr noch unbekannte Bauinteressenten zu setzen, - detailliertere Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 und juris, Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, DÖV 2010, 409 und juris, Rn. 22). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung auch deren Realisierbarkeit im Auge behalten muss. Eine offene Planung ohne Berücksichtigung der Vorstellungen eines Investors macht dann keinen Sinn, wenn diese später nicht umgesetzt werden kann. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits zivilrechtlich Vorkehrungen getroffen hatte, um sich die erforderlichen Flächen zu sichern und damit das Projekt durchführen zu können.
- 64
dd. Im Hinblick auf die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² im Bebauungsplan (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin diese Beschränkung nur vorgeschoben hätte, um auf dem Papier ein in sich stimmiges Konzept einzuhalten, und in Wahrheit eine völlig andere Planung mit einer erheblich größeren Verkaufsfläche verfolgte, mit der sich die Abwägungsmaßstäbe verschöben (vgl. zu den Kriterien für einen derartigen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 −, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09. OVG −, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG −, DVBl. 2012, 376 und juris Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 2504/99 −, juris, Rn. 4).
- 65
Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verkaufsflächendefinition in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche. Wende man diese korrekt an, so hätten die Verbindungswege zwischen den einzelnen Geschäften des Einkaufszentrums in die Verkaufsfläche einbezogen werden müssen. Zudem erweise sich die Definition der Verkaufsfläche als unbestimmt.
- 66
Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Definition des Verkaufsflächenbegriffs im Bebauungsplan gegen gesetzliche Vorschriften verstieße. Eine allgemeine gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf die Umschreibung des Verkaufsflächenbegriffes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 f.) verweist, dient die Bestimmung der Verkaufsfläche in dieser Entscheidung dazu, den Begriff der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO näher zu konkretisieren. Die Entscheidung bezieht sich also auf Verkaufsflächen innerhalb eines einzelnen Einzelhandelsbetriebs und nicht auf die Beurteilung eines Einkaufszentrums - wie hier -. Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs zählen hiernach die Flächen eines Windfangs, des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und der Entsorgung des Verpackungsmaterials). Des Weiteren werden hierzu auch solche Flächen gerechnet, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Nicht hinzugerechnet werden sollen die Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (etwa Portionierung) erfolgt, sowie die reinen Lagerflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Eine verallgemeinernde Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Umschreibung des Begriffes der Verkaufsfläche kann der Entscheidung nicht beigemessen werden.
- 67
Hiergegen spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung der Großflächigkeit entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf den einzelnen Einzelhandelsbetrieb abstellt. Ein Einkaufszentrum bildet demgegenüber eine eigenständige Kategorie unabhängig von der Flächengröße (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). In einem solchen Zentrum wird eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebäude zusammengefasst. Es zeichnet sich in der Regel durch einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe aus, die zumeist mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben verbunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, NVwZ 1990, 1074 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3/12 −, juris, Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 11 BauNVO, Rn. 49, 50 b, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 11 BauNVO, Rn. 7).
- 68
Fehlt es hiernach an einer verbindlichen Vorgabe für die Definition des Verkaufsflächenbegriffs, so bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen, hierfür eigene Kriterien zu entwickeln. Dabei kommt es nur darauf an, dass diese Definition der Planung zugrundegelegt und bei den Erwägungen zu den Auswirkungen des Vorhabens konsequent herangezogen wird.
- 69
Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan verwendete Verkaufsflächendefinition, die im Übrigen die Kriterien der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgreift, erweist sich auch nicht als unbestimmt. Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße – Humboldtstraße – Königstraße“ definiert die Verkaufsflächen im Sinne des Bebauungsplanes als Flächen und Bereiche von Einzelhandelsgeschäften, die dazu bestimmt sind, dass sich Kunden dort aufhalten, um mit ihnen Verkaufsabschlüsse zu tätigen (insbesondere einschließlich Windfang und Kassenvorräume) sowie Bereiche, in die Kunden aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene nicht eintreten dürfen. Nicht zu den Verkaufsflächen werden reine Lager-, Personalräume, Verkehrswege außerhalb der Läden, Büroflächen (z.B. Centermanagement), sanitäre Einrichtungen und Dienstleistungsflächen (wie z.B. Reinigungen, Frisöre, Reisebüros, Post und Banken sowie Gastronomieflächen) und Ladenstraßen gezählt. Ladenstraßen können nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorübergehend als Verkaufsflächen genutzt werden. Diese Regelung dient gerade dazu, den Begriff der Verkaufsfläche näher auszufüllen, was zur Konkretisierung und zur Normklarheit beiträgt. Hiernach lässt sich aber gerade keine Mehrdeutigkeit des Begriffes der Verkaufsfläche feststellen. Insbesondere ist ausdrücklich festgelegt, dass die Ladenstraßen ausdrücklich nicht zu den Verkaufsflächen hinzugerechnet werden, so dass insoweit keine Zweifel verbleiben.
- 70
b. Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ vorgenommene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum insgesamt sowie für einzelne Sortimentsbereiche erweist sich zudem als rechtlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entbehrt lediglich eine rein gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung für ein Sondergebiet einer rechtlichen Grundlage. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, noch handelt es sich um eine in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Indes bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, eine auf das einzelne Vorhaben bezogene Verkaufsflächenbeschränkung vorzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07. -, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 14, 16 f.). Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Einkaufszentrum stellt ein einzelnes Bauvorhaben dar, so dass die Verkaufsoberflächenbegrenzung nicht vorhabenunabhängig erfolgt.
- 71
c. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Vergaberecht bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.
- 72
Für seine Wirksamkeit ist es nämlich unerheblich, wer Eigentümer der zur Bebauung vorgesehenen Flächen ist. Lediglich im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Wirksamkeit des Bebauungsplans davon ab, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit wiederum setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt dabei zwar nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen im Plangebiet voraus. Es bedarf aber einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes berechtigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris, Rn. 5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 12 BauGB, Rn. 63).
- 73
Eine mögliche Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wirkt sich hiernach nicht auf die Wirksamkeit des hier vorliegenden normalen Bebauungsplans aus. Dass Grundstückskaufvertrag sowie städtebaulicher Vertrag einerseits und Bebauungsplan andererseits in ihrem rechtlichen Bestand nicht voneinander abhängen, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 (- 4 CN 3/11 -, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 10). Der zu einem normalen Bebauungsplan abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hiernach im Gegensatz zum Durchführungsvertrag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Begründung und ist daher auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden solle. Zudem lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages keine Verpflichtung zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit sich bringt.
- 74
3. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls nicht als fehlerhaft.
- 75
a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1.07 −, UPR 2009, 59 und juris).
- 76
b. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat durch seinen Beschluss vom 11. April 2011, in dem er sich zu dem Projekt bekannt und eine Verkaufsflächenobergrenze von 20.900 m² für das geplante Einkaufszentrum festgelegt hat, nicht seinen Abwägungsspielraum rechtsfehlerhaft eingeschränkt und sich in unzulässiger Weise vorab gebunden.
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Der Beschluss vom 11. April 2011 stellt eine planungsimmanente Zwischenentscheidung dar, die den weiteren Fortgang des Planungsverfahrens festlegt. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Planentwurfes, der zum Gegenstand der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht werden soll. Die Zwischenentscheidung nimmt die abschließende Abwägung, die gerade unter Berücksichtigung und Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt, nicht vorweg. Es gilt vielmehr die Vermutung, dass der zur Abwägung berufene Gemeinderat trotz vorheriger Voten bei der Schlussabstimmung aufgrund der dann vorliegenden Abwägungsgesichtspunkte eine freie Entscheidung trifft. Der Beschluss vom 11. April 2011 hat auch ansonsten keine Bindungen ausgelöst, die den Abwägungsvorgang hätten verkürzen können. Insbesondere hat er keine Ermächtigung zu Grundstücksverkäufen erteilt, sondern nur zu dahingehenden Verhandlungen.
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Im Übrigen wären auch die Anforderungen erfüllt, die an eine Vorabbindung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f., OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, juris, Rn. 93 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 BauGB, Rn. 211). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
- 79
c. Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der Planungsentscheidung keine Alternativen zur Ausgestaltung des Sondergebietes einbezogen wurden.
- 80
Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 −, BRS 47 Nr. 3 und juris; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 −, ESOVGRP und juris, Rn. 40; Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61).
- 81
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund ihrer Plankonzeption eine naheliegende Alternative nicht in die Planung einbezogen hätte. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1999 einen Ideenwettbewerb durchführte, mit dem eine abgestimmte und schlüssige Planung für den Innenstadtbereich, der über das Plangebiet der streitgegenständlichen Bebauungspläne hinausging, erreicht werden sollte. Die eingereichten Vorschläge, die unterschiedliche Gebäude- und Freiflächenkombinationen aufwiesen, waren jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht überzeugend und wurden nicht weiterverfolgt. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin aber bereits frühzeitig mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten für das Plangebiet auseinandergesetzt. Weiterhin zeigt der Beschluss des Stadtrates vom 11. April 2011 gerade, dass der Stadtrat sich bei seiner Entscheidung zur Verkaufsflächenobergrenze mit unterschiedlich dimensionierten Einkaufszentren befasst hat.
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Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele eine andere Gestaltungsvariante für das Plangebiet aufdrängen würde. Ziel der Planung ist einerseits eine Aufwertung des Bereichs des bisherigen Karstadt-Kaufhauses sowie des ehemaligen Pfalztheaters durch Errichtung eines Einkaufszentrums, das gleichzeitig Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin entfalten soll. Durch diese Zielsetzung ist sowohl der Standort des Einkaufszentrums als auch die Nutzungsart bereits grob vorgegeben. Ein Entscheidungsspielraum verbleibt lediglich im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und dessen konkrete bauliche Ausgestaltung. Insoweit hat aber auch der Antragsteller keine Gestaltungsvariante benannt, die als naheliegend in die Planung hätte einbezogen werden müssen. Soweit er auf das von der Antragstellerin im Verfahren 8 A 10758/12.OVG entwickelte Konzept verweist, das sich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung des Karstadt-Kaufhauskomplexes beschränkte, handelt es sich um eine alternative Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung, die von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen wurde, sich aber gegenüber dem Inhalt der festgesetzten Planung nicht aufgedrängt hat. Insbesondere der Gesichtspunkt der Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich tritt bei einer verkleinerten Lösung in den Hintergrund.
- 83
d. Die Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange kann weiterhin nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin ihr Einzelhandelskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Das Einzelhandelskonzept enthält als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB keine strikten Vorgaben. Vielmehr kommt ihm eine die Bauleitplanung unterstützende Funktion zu. Hierzu gehört die Aufgabe, das Gewicht der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange zu verdeutlichen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 175).
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Der angegriffene Bebauungsplan stellt eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes dar. Der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 lassen sich zum Teil gegenläufige Vorgaben entnehmen, die in die Abwägung einbezogen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Die Konzeption benennt als Planungsziele die Neuordnung des Verkehrs, die Aufwertung des Geländes des „Alten Pfalztheaters“ sowie - noch vor der Schließung des Karstadt-Hauses - die Schaffung eines Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die Antragsgegnerin als Oberzentrum zu stützen. So ist Kernaussage der Einzelhandelskonzeption, dass die oberzentrale Funktion im Stadtkern sowie die Nahversorgung in einzelnen Wohnbereichen gesichert werden sollen. Hinsichtlich des Plangebietes wird dargelegt, dass eine günstigere und weniger durch den Autoverkehr abgetrennte ebenerdige fußläufige Anbindung dieses Bereichs an die südliche Fußgängerzone erreicht werden soll. Mit der Errichtung einer Mall wird die Erwartung verbunden, dass sie zu einer Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt führe. Gleichzeitig sei zu vermeiden, dass ein Kaufkraftabzug aus den sonstigen Geschäften der Innenstadt eintrete. Das Einzelhandelskonzept enthält hiernach einen Aufgabenkatalog für die Bauleitplanung, dessen Rahmen die Antragsgegnerin nicht erkennbar verlassen hat.
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Soweit die gestalterischen Vorstellungen des Konzeptes als Nutzungen ergänzende Dienstleistungen und gegebenenfalls Wohnungen vorsehen, um eine urbane Vielfalt zu erhalten, wird die Errichtung von Wohnbauflächen lediglich optional angesprochen. Die Nutzung des Areals für ergänzende Dienstleistungen wird in der Bauleitplanung der Antragsgegnerin dadurch erreicht, dass ein Teil der Flächen des Einkaufszentrums einer gastronomischen bzw. einer Dienstleistungsnutzung vorbehalten bleiben. Soweit das Einzelhandelskonzept weiter ausführt, dass der öffentliche Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion entwickelt und dabei überlegt werden solle, wie die öffentlichen und privaten Freiflächen in das kulturelle und freizeitorientierte Angebot einbezogen werden könnten, bezieht sich diese Zielsetzung offensichtlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burgstraße – Fruchthallstraße“, in dem zur Umsetzung dieser Leitlinien in größerem Umfang öffentliche Grünflächen vorgesehen sind.
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e. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die möglichen Auswirkungen des vorgesehenen Einkaufszentrums auf den Bestandseinzelhandel im Innenstadtbereich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung einbezogen.
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aa. Bei den Auswirkungen auf den Einzelhandel handelt es sich um einen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Belang. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft die Pflicht, sich in geeigneter Weise Überblick über die konkreten Auswirkungen des von ihr vorgesehenen Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um die sich hierbei ergebenden städtebaulichen Folgen mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.
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Die Abwägungsvorgabe in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zielt vor allem darauf ab, zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 und juris Rn. 13 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern ist sie für die hier zu beurteilende Planung ohne Belang, weil das Einkaufszentrum an einem integrierten Standort, nämlich innerhalb des innerstädtischen Einzelhandelsbereichs, realisiert werden soll. Verschiebungen und Umsatzumverteilungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lassen dessen Funktionsfähigkeit unberührt. Gleichwohl können auch solche Entwicklungen städtebauliche Bedeutung haben, die im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht für die rein wettbewerblichen Folgen für einzelne miteinander konkurrierende Betriebe. Von städtebaulicher und deshalb abwägungsbeachtlicher Relevanz sind diese Verschiebungen und Verlagerungen innerhalb eines Versorgungsbereichs jedoch dann, wenn sie zu Leerständen in größerem Umfang, zu Trading-Down-Effekten oder gar zur Verödung einzelner Straßenzüge führen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin zu Recht die möglichen Folgen ihrer Planung auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in der Innenstadt anhand eines städtebaulichen Gutachtens vor Augen geführt.
- 89
Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Als ein Kriterium kann dabei auf die infolge der Planung zu erwartenden Umsatzumverteilungen abgestellt werden. Eine absolute zahlenmäßige Grenze, ab der von einer städtebaulichen Unverträglichkeit auszugehen wäre, lässt sich dabei nicht benennen. Die in der Rechtsprechung wiederholt genannte Grenze des Kaufkraftabflusses von 10 % kann für den vorliegenden Fall, bei dem es um Umsatzumverteilungen innerhalb eines funktionsfähigen Versorgungsbereichs geht, allenfalls als Anhalt für die Abwägungserheblichkeit dieses Umstandes dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 – 11802/09.OVG −, BRS 78 Nr. 52 und juris, Rn. 70). Denn sie ist im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entwickelt worden und hat den Erhalt der Funktionsfähigkeit benachbarter Versorgungsbereiche im Blick. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst Auswirkungen gewichtiger Art für benachbarte Versorgungsbereiche (ab einer Kaufkraftverlagerung von 10 %) die eigene Planung nicht zwingend verbieten. Vielmehr können im Rahmen der Abwägung selbst gewichtige Belange überwunden werden, wenn ihnen noch gewichtigere im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 −, DVBl. 2010, 839 und juris, Rn. 32).
- 90
bb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Einkaufszentrums rechtlich nicht zu beanstanden.
- 91
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Abwägung des Stadtrates der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Ratsvorlagen einschließlich der Sitzungsvorlagen ergibt. Hiernach hat die Antragsgegnerin sich die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, insbesondere aber in der Innenstadt vor Augen geführt und sich hierbei auf die von ihr in Auftrag gegebene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung des Büros B. gestützt.
- 92
Die Antragsgegnerin hat die für den Innenstadthandel eintretenden Folgen anhand der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten für einzelne Sortimentsbereiche bewertet. So nimmt sie zur Kenntnis, dass es im Zuge der Realisierung des Einkaufszentrums zu Marktveränderungen im Stadtgebiet kommen werde. Diese würden jedoch gesamtstädtisch betrachtet unterhalb der Relevanzschwelle für städtebaulich gewichtige Umsatzumverteilungen von 10 % liegen. Was die Innenstadt angeht, stellt die Antragsgegnerin in ihre Abwägung ein, dass sich erhebliche Umverteilungsquoten ergäben, die für periodischen Bedarf bei 10,5 % lägen, für den Bereich Hartwaren/Elektro/Technik mit 12,5 % zu erwarten seien und für die Leitsortimentsgruppe „modischer Bedarf“ die 20 %-Marke übersprängen. Als strukturelle Folgen für den Bestandseinzelhandel sei mit Marktaustritten zu rechnen. Diese seien Ausdruck absatzwirtschaftlicher Wettbewerbseffekte. Eine Besonderheit der Ausgangslage sieht die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darin, dass die durch die Schließung des Karstadt-Kaufhauses frei gewordenen Umsätze auf das Stadtgebiet und insbesondere den Innenstadthandel umverteilt worden seien und damit eine vergleichsweise günstige Situation für den Bestandshandel vorgelegen habe. Des Weiteren führt sich die Antragsgegnerin in ihrer Bestandsaufnahme vor Augen, wie sich der Eintritt des geplanten Einkaufszentrums in den Markt auf die weiteren Zentren des Einzugsgebiets außerhalb ihres Stadtgebietes auswirken werde.
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In ihrer abschließenden Einschätzung löst sich die Antragsgegnerin teilweise von den Bewertungen der Gutachter (S. 46 der Begründung des Bebauungsplans). Diese gehen von vorneherein davon aus, dass sich die Umverteilungsquoten in der Innenstadt in allen Warengruppen unterhalb der von ihnen als kritisch eingestuften Schwelle von 10 % bewegen werden. Grund hierfür sei die Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze auf das Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin stellt diesen Aspekt in ihre Abwägung zunächst nicht ein. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass sie mit ihrer Einzelhandelskonzeption eine Schwerpunktsetzung in der Innenstadt verfolge und eine Verfestigung oder Erweiterung von Randlagen verhindern wolle. Deshalb nehme sie in Kauf, dass eine Umverteilung über die 10 % Marke hinaus eintreten werde. Erst danach hebt sie hervor, dass die Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu mehr als der Hälfte aus Flächen des früheren Karstadt-Hauses bestünden, die als rechtlich weiterhin zu berücksichtigender Bestand wieder reaktiviert würden.
- 94
Die Antragsgegnerin hat sich insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Standortes für das geplante Einkaufszentrum die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt umfassend vor Augen geführt. Dabei ist sie letztlich über die Schlussfolgerung der Gutachter hinausgegangen und hat auch die Umverteilungsquoten alternativ berücksichtigt, die ohne eine Rückumverteilung der ehemaligen Karstadt-Umsätze zu erwarten sind. Wegen der von ihr als vorrangig angesehenen Magnetwirkung der Innenstadt ist sie in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Gutachtern ermittelten Größenordnungen der Umsatzumverteilungen und die hieraus entstehenden städtebaulichen Auswirkungen in Kauf genommen werden sollen. Eine weitere Konkretisierung der im Bestandshandel eintretenden Folgen kann von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Prognose möglicher Umsatzumverteilungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, so dass sich die Ermittlungen darauf beschränken müssen, die Größenordnung möglicher Umsatzumverteilungen zahlenmäßig annähernd zu erfassen.
- 95
cc. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch auf eine nachvollziehbare gutachterliche Bewertung der Einzelhandelsverträglichkeit gestützt und damit keinen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials erkennen lassen.
- 96
Dabei ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich nur bedingt verlässlich greifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 −, BRS 78 Nr. 51 und juris Rn. 39). Einzelne Parameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann.
- 97
Vor diesem Hintergrund kann von der gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96).
- 98
Das Gutachten des Büros B. lässt keine methodischen Unzulänglichkeiten erkennen.
- 99
(1) Die Heranziehung des Gutachtens dieses Büros erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil von der Befangenheit der Gutachter ausgegangen werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, Misstrauen gegen die unparteiische und sachgerechte Begutachtung durch das Büro zu begründen. Nach Aussagen des Gutachters, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist das Büro bislang nicht für ein von der Fa. ECE betriebenes Einkaufszentrum gutachterlich in Erscheinung getreten. Auch ein zuvor bestehendes Auftragsverhältnis wäre im Übrigen jedenfalls dann unschädlich, solange das Auftragsvolumen kein solches Ausmaß erreichte, dass die Gutachter von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig wären. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung begründet für sich genommen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Diese durch die Tätigkeit in verwandten Bereichen bedingte fachliche Verbindung lässt keine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen erkennen.
- 100
(2) Auch inhaltlich lässt das Gutachten keine durchgreifenden Fehler erkennen.
- 101
(a) Soweit der Antragsteller die Sortimentsaufgliederung für das Gutachten als unzureichend ansieht und sich für eine detailliertere Betrachtung ausspricht, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufspaltung der Sortimentsbereiche zu treffsichereren Ergebnissen geführt hätte. Zwar hätte die Umsatzumverteilung gezielter auf einzelne Sortimente hin untersucht werden können. Auf das Gesamtergebnis der Untersuchung wirkt sich eine solche Aufspaltung hingegen nicht aus. Hinzu kommt, dass das Argument der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei den einzelnen Betrieben nicht von einem starren Sortiment ausgegangen werden könne, sondern auch Sortimentsverschiebungen einberechnet werden müssten. Im Übrigen weist das Gutachten des Büros H. eine ähnliche Sortimentsaufgliederung auf.
- 102
(b) Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist der Umstand, dass das Büro B. in seine Berechnung der Flächenleistung für periodischen Bedarf den Umsatz von Apotheken mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aufgenommen hat. Dieser Umstand dürfte sich schon deshalb nicht entscheidend auf das Untersuchungsergebnis auswirken, weil das Büro B. auch für die Umsätze in der Stadtgalerie entsprechend hohe Werte angenommen hat. Insoweit gleichen sich aber möglicherweise zu hoch angesetzte Werte bei der Berechnung der Umsatzumverteilung aus.
- 103
(c) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zonenbildung für den Einzugsbereich in nicht vertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Büro B. bezieht neben dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Landkreis in eine dritte Zone solche Städte und Gemeinden ein, die Einkaufsbeziehungen zur Antragsgegnerin aufweisen (Mittelzentren) und gelangt zu einem 468.000 Einwohner umfassenden Einzugsbereich. Diese Einteilung wird seitens des Antragstellers als zu weiträumig angesehen. Üblich sei, dass sogenannte Fahrzeitisochronen gebildet würden, die die Bereiche einbezögen, von denen aus das Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit dem Pkw in 20 bzw. 30 Minuten erreichbar ist. Indessen wird hinsichtlich der Einteilung des Gutachtens von B. keine methodische Unzulänglichkeit erkennbar. Die vorgenommene Betrachtung beruht nämlich auf dem Ergebnis einer Telefonbefragung in den entsprechenden Bereichen und stellt damit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Einteilung dar. Zudem kommt es entscheidend auf die zuverlässige Erfassung der Bindungsquoten sowie der Kaufkraftanteile der jeweiligen Zonen an. Dass insoweit Fehler vorliegen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
- 104
(d) Was den für die Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand in der Innenstadt bedeutsamen Bereich des modischen Bedarfs anbelangt, begegnet die Abschätzung durch das Büro B. keinen durchgreifenden Bedenken.
- 105
Das Büro B. prognostiziert insofern ohne Berücksichtigung der Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze eine Umsatzumverteilung von 20,9 %. Dem steht die Einschätzung des Büros H. gegenüber, das in seiner Expertise vom 21. Oktober 2010, allerdings für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 28.000 m², von denen 12.000 m² auf den modischen Bedarf entfallen sollen, zu einer erheblich abweichenden Umsatzumverteilungsquote von 41 % gelangt ist. Diese deutliche Diskrepanz in den Beurteilungen der beiden Gutachter hat sich zum Teil dadurch relativiert, dass der Sortimentsbereich „modischer Bedarf“ unterschiedlich abgegrenzt worden ist, was der Sachverständige F. (H.) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls - Sportbekleidung und Leder -). Zum anderen erklärt sich der große Unterschied vor allem aus unterschiedlichen Teilannahmen, die ihrerseits nicht auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern nur Schätzungen darstellen, für deren Richtigkeit sich das jeweilige Büro auf Erfahrungswissen beruft. Dass ein Zweitgutachter zu abweichenden Einschätzungen kommt, macht die gleichermaßen nicht weiter hinterfragbare Einschätzung des Erstgutachters jedoch noch nicht fehlerhaft und unverwertbar.
- 106
(aa) So ergeben sich zunächst keine methodischen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzwerte für den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt der Antragsgegnerin, was den modischen Bedarf angeht.
- 107
Hierzu hat der Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass zunächst die in der Innenstadt vorhandene Verkaufsfläche im entsprechenden Angebotssegment ermittelt worden sei. Hierbei habe das Büro das Einzelhandelskataster der Antragsgegnerin zugrundegelegt, dieses aber einer kritischen Prüfung unterzogen, was einerseits die Zuordnung der Flächen, andererseits die Berücksichtigung der Mehrgeschossigkeit einzelner Einzelhandelsbetriebe angehe. Hiernach sei man von einer Verkaufsfläche für den Sortimentsbereich Mode von 24.050 m² ausgegangen. Was die zu erzielende Flächenleistung, also den durchschnittlichen Umsatz je m² Verkaufsfläche angehe, habe man auf betreiberspezifische Durchschnittswerte, die in Datenbanken erfasst seien, zurückgegriffen, dabei aber eine Gewichtung unter Berücksichtigung standortbedingter Besonderheiten vorgenommen. Der so ermittelte Wert sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, indem das im Einzugsbereich vorhandene Nachfragevolumen für die Innenstadt aufgrund vorhandener Rechenmodelle ermittelt worden sei. Für den modischen Bedarf habe sich hiernach bei einem angenommenen Umsatz von 90,3 Mio. € eine durchschnittliche Raumleistung von 3.754,00 € ergeben.
- 108
Die beschriebenen Ansätze lassen keine methodischen Fehler erkennen. Dies hat auch der Vertreter des von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Büros H. zugestanden (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit sein Büro lediglich von einer Verkaufsfläche von 20.400 m² für den modischen Bedarf ausgehe, erkläre sich die Abweichung jedenfalls teilweise dadurch, dass die Sortimente Lederwaren und Sportbekleidung im Gegensatz zu der Einordnung bei B. nicht dem modischen Bedarf zugerechnet worden seien. Ergänze man den modischen Sortimentsbereich entsprechend, so sei von einer Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt für diese Sortimentsgruppe von 22.500 m² auszugehen. Der Gesamtumsatz für diesen Bereich könne hiernach mit etwa 75 Mio. € angenommen werden. Die verbliebene Differenz hinsichtlich der Flächenleistung für den modischen Bereich von etwa 450 €/m² wird seitens der Vertreter beider Büros damit erklärt, dass die in die Innenstadt geflossenen zuvor im ehemaligen Karstadt-Kaufhaus gebundenen Umsätze in unterschiedlicher Weise bewertet worden sind.
- 109
(bb) Was die Bewertung dieser auf den Innenstadthandel übergegangenen Umsätze nach Schließung des Karstadt-Kaufhauses angeht, lässt sich indessen nicht feststellen, dass die rechnerischen Ansätze des Büros B. nicht vertretbar seien.
- 110
So geht das Büro davon aus, dass das Karstadt-Kaufhaus für den Sortimentsbereich modischer Bedarf, Schuhe und Lederwaren auf einer Verkaufsfläche von etwa 8.000 m² bei einer Raumleistung von 2.900,00 €/m² einen Umsatz von 23,2 Mio. € jährlich erzielt hat. Weiterhin nehmen die Gutachter an, dass hiervon etwa 40 % in der Innenstadt verblieben sind. Die restlichen Teilbeträge verteilten sich auf das übrige Stadtgebiet, wobei insbesondere die Fachmarktstandorte begünstigt worden seien, und das Umland. Hiernach sind nach der Berechnung von B. etwa 9,3 Mio. € aus dem ehemaligen Karstadt-Umsatz auf die Einzelhandelsgeschäfte mit modischem Sortiment in der Innenstadt übergegangen. Auch aus Sicht des von dem Antragsteller beauftragten Gutachterbüros H. erscheint eine Berücksichtigung der Karstadt-Umsätze unter Zugrundelegung eines Umsatzabflussanteils in die Innenstadt von etwa 40 % als gerechtfertigt. Indes sei die angenommene Flächenproduktivität von 2.900,00 €/m² im Hinblick auf den Gutachtern bekannt gewordene Faktoren unmittelbar vor Schließung des Karstadt-Kaufhauses zu hoch gegriffen. Hierzu verweist das Büro H. darauf, dass die letzte Miete, die von Karstadt gezahlt worden sei, ausweislich einer Angabe in der Immobilien-Zeitung vom 17. Juni 2010 bei lediglich 1,07 Mio. € gelegen habe. Zudem habe ein ehemaliger Angehöriger des Betriebsrates von Karstadt bestätigt, dass der letzte Umsatz, der von Karstadt in K. erzielt worden sei, bei unter 20 Mio. € gelegen habe. Abgesehen davon, dass sich die von H. angegebenen Daten nicht verifizieren lassen oder ihnen lediglich Indizwirkung für den tatsächlich erzielten Umsatz zukommt, kann der von dem Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegte Aspekt als durchaus plausibel angesehen werden. Hiernach sei nicht auf den Zeitpunkt der Schließung des Karstadt-Kaufhauses abgestellt worden, sondern in die Überlegungen mit eingeflossen, dass ein gewisser Umsatz von Karstadt schon einige Zeit vor der sich abzeichnenden Schließung schleichend auf den Bestandseinzelhandel übergegangen sei. Der Berechnung liegt insoweit ein nachvollziehbares Szenario zugrunde, wonach durch die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Aufgabe des Karstadt-Kaufhauses bereits vor der Schließung eine Umsatzumverteilung auf den Bestandseinzelhandel eingetreten ist. Dass das Büro B. hierbei nicht von überzogenen Annahmen ausgegangen ist, lässt sich daraus entnehmen, dass bei der auf der Grundlage von Bestandshäusern vorgenommenen Hochrechnung ein unterdurchschnittlicher Umsatzwert angenommen wurde.
- 111
(cc) Auch hinsichtlich der Umsatzumverteilungsberechnung lässt sich nicht feststellen, dass das Büro B. in fachlich nicht vertretbarer Weise von einer zu geringen Flächenproduktivität des geplanten Einkaufszentrums im Sortimentsbereich modischer Bedarf ausgegangen wäre.
- 112
Während das Büro B. für den Sortimentsbereich modischer Bedarf einen Betrag von 2.935,00 €/m² zugrunde legt, sieht das Büro H. einen Wert von etwa 3.700,00 €/m² als gerechtfertigt an. Als Grund hierfür wird genannt, dass ein attraktives Einkaufszentrum unter einem einheitlichen Center-Management geschaffen werde. Dies rechtfertige die Erwartung, dass die erzielbare Flächenleistung sowohl über der Flächenproduktivität des Bestandseinzelhandels als auch oberhalb der entsprechenden Werte des Karstadt-Kaufhauses liegen müsse. Für die Centerentwicklung bestünden sehr gute Rahmenbedingungen. Hierin kommt indessen lediglich eine Umsatzerwartung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte zum Ausdruck, die keine gegenüber dem Büro B. überlegenen Prognosemethoden erkennen lässt. Das Büro B. ist hingegen auf der Grundlage differenzierter, die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Überlegungen zu dem von ihm vertretenen Ergebnis hinsichtlich der Flächenleistung des Einkaufszentrums gelangt. So haben die Gutachter für die Untersparten Bekleidung, Sportbekleidung und Schuhe die Flächenleistung gesondert ermittelt. Zu berücksichtigen seien auch die bestehenden Wettbewerbsstrukturen. So sei die Warengruppe Mode mit einem Flächenbestand von etwa 24.000 m² in der Innenstadt bereits stark ausgeprägt. Hinzu komme, dass der Modebereich auch in Fachmarktlagen außerhalb der Innenstadt durch Markenanbieter stark vertreten sei, so dass sich auch insoweit eine besondere Konkurrenzsituation ergebe. Das Büro B. hat hiernach aber nachvollziehbare Kriterien genannt, die den prognostischen Wert der angenommenen Flächenproduktivität des Einkaufszentrums im modischen Bereich rechtfertigen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Seidel (Büro Dr. L.) hat hierzu ergänzend zudem in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich bei Realisierung des Einkaufszentrums die Gesamtverkaufsfläche für den Modesektor in der Innenstadt deutlich erhöhen werde.
- 113
(dd) Was schließlich die - bei beiden Gutachtern deutlich differierende - Umverteilungsquote angeht, hat der Sachverständige G. (B.) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass man sich insofern auf eine Untersuchung der möglichen Einkaufsalternativen der Kunden gestützt habe.
- 114
Das Büro H. rechtfertigt demgegenüber seine nahezu doppelt so hohe Umverteilungsquote für die Umsätze im modischen Bereich im Wesentlichen mit der Erwägung, dass in dem geplanten Center ein innenstadtähnlicher Branchenmix vorhanden sein werde, weshalb mit einer hohen Abflussrate gerechnet werden könne. Außer dieser abweichenden Einschätzung haben die Gutachter des Büros H. indes nicht weiter begründen können, warum die zurückhaltendere Annahme der Umverteilungsquote durch das Büro B. fachlich fehlerhaft sein soll. Vielmehr hat der Vertreter des Gutachterbüros Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend angeführt, dass insoweit auch die Besonderheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen seien. Wegen der großen Bedeutung des Umlandes und der durch das Center insgesamt steigenden Attraktivität der Innenstadt sei mit einer Zunahme der Umsätze in der gesamten Innenstadt zu rechnen. Dies lasse eine deutlich geringere Umsatzumverteilungsquote erwarten, als sie das Büro H. annehme.
- 115
(ee) Ob die Rückumverteilung der dem ehemaligen Karstadt-Kaufhaus zugerechneten Umsätze in fachlich nicht angreifbarer Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nämlich alternativ auch die Umsatzumverteilung vor Augen geführt, die sich ohne diese Rückrechnung ergibt, so dass auch die hiervon unbeeinflussten Umsatzumverteilungsquoten allein tragender Gegenstand der Abwägung geworden sind.
- 116
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene gutachterliche Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt durch das Büro B. nicht Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass die darauf gestützte Abwägungsentscheidung fehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin war sich in Kenntnis der kritischen Beurteilung durch das Büro H. im Klaren, dass solche Gutachten zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich bergen. Sie hat erkannt, dass das Center zu nicht unerheblichen Marktveränderungen im Stadtgebiet führen wird. Sie hat aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass das neue Center auf einem überwiegenden Teil seiner Verkaufsfläche eine Folgenutzung des bisherigen Karstadt-Kaufhauses darstellt. Wegen der von ihr angenommenen Vorteile des Einkaufszentrums und der hiervon für die Gesamtstadt ausgehenden Impulse hat sie sich dafür entschieden, die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen hinzunehmen. Hierfür kann sie sich auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit, ausgeübt durch die hierfür legitimierten Organe, berufen.
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f. Die Antragsgegnerin hat zudem die infolge der Planung zu erwartende Umverteilung der Verkehrsströme und deren Bewältigung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
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Dabei hat sie die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Verkehrsführung durch eine Simulation des Ingenieurbüros R untersuchen lassen. Durch vorgesehene verkehrslenkende Maßnahmen konnte erreicht werden, dass hinsichtlich der regelmäßigen werktäglichen Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von mindestens „D“ erkennbar wird und damit von einer durchschnittlichen Wartezeit an einem signalgeregelten Knotenpunkt von weniger als 70 Sekunden auszugehen ist. Auch hinsichtlich dieses als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dienenden Gutachtens kann ein durchgreifender Mangel nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben eine geeignete fachspezifische Methode gewählt, die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen und das Prognoseergebnis ist einleuchtend begründet worden ist.
- 119
aa. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass der durch die Planung verursachte weitere Stellplatzbedarf im Einkaufszentrum selbst oder in dessen Umgebung tatsächlich bewältigt werden kann. Nur diese Frage ist für die Planung entscheidend. Hingegen ist unerheblich, ob das Stellplatzerfordernis in § 47 Abs. 1 LBauO erfüllt wird. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung zu klären. Insoweit kann dahinstehen, ob die von dem Büro R ergänzend vorgenommene Berechnung des nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl., S. 231) sich ergebenden Stellplatzbedarfs zutrifft.
- 120
Was die tatsächlich vorhandene Stellplatzkapazität angeht, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Angebot von 500 Stellplätzen im Karstadt-Parkhaus für normale Werktage und normale Samstage ausreichend dimensioniert sei, da in umliegenden Parkhäusern noch ausreichend Reservekapazitäten zur Verfügung stünden. An Spitzentagen - etwa einem Adventssamstag - schrumpft das zusätzliche Angebot. Hier stehen nur 180 freie Plätze im Altstadt-Parkhaus zur Verfügung. Für solche Tage wird vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität des Altstadt-Parkhauses zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Betrieb von Shuttle-Verkehren angeregt.
- 121
Die Schlüssigkeit des Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung zu diesem Punkt wird durch die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Überprüfung durch das Büro A. GmbH bestätigt. Nach dieser Stellungnahme wird durch den Kundenverkehr die Kapazität der geplanten 490 Stellplätze im Parkhaus nicht ausgeschöpft. Was die Stellplatzbilanz im Umfeld angeht, in die auch der Wegfall bisher vorhandener weiterer Parkplätze einfließt, so ergebe sich ein Stellplatzdefizit an Adventssamstagen im Bereich von 5 Gehminuten um das Einkaufszentrum. Im Entfernungsbereich bis zu 10 Gehminuten stünden jedoch weitere freie Kapazitäten zur Verfügung. Der Stellplatzbedarf kann hiernach in zumutbarer Entfernung gedeckt werden.
- 122
bb. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der im Verkehrsgutachten des Büros R zu Referenzzwecken herangezogene Nullfall, die dem Karstadt-Kaufhaus zuzurechnende Verkehrsbelastung einberechnet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung wäre. Vielmehr hat diese maßgeblich auf die absolute Verkehrsbelastung nach Umsetzung der Planung abgestellt. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der durch das Karstadt-Kaufhaus verursachten Verkehrsbelastung dadurch gerechtfertigt, dass die Baugenehmigung für das Kaufhaus weiter fortbesteht und der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Für die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung ist § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 335 und juris, Rn. 15) findet hingegen auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -). Hinsichtlich des Karstadt-Kaufhauses ist nicht erkennbar, dass sich die unbefristet erteilte Baugenehmigung etwa durch Wegfall des Berechtigten, durch dessen Verzicht oder durch den Untergang des Regelungsobjektes auf sonstige Weise erledigt hätte. Das Warenhaus ist daher zu Recht dem vorhandenen Bestand zugeordnet worden.
- 123
cc. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Anlieferverkehr bei der Verkehrsprognose nicht einbezogen worden sei, findet diese Aussage in dem Gutachten keine Bestätigung. In das durch die Stadtgalerie verursachte Verkehrsaufkommen haben die Gutachter 140 Kfz-Fahrten für Lieferverkehr einberechnet (vgl. S. 14 der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, Stand: Februar 2012).
- 124
Was den Lieferverkehr angeht, so ergeben sich keine vom Gutachten nicht berücksichtigte erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen. In der Stellungnahme des Büros A. wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein aus der Anlieferstraße nach links ausfahrendes Fahrzeug während der nachmittäglichen Spitzenstunde mit mittleren Wartezeiten von 72 Sekunden zu rechnen habe, was auch zu einer Behinderung nachfolgender Fahrzeuge aus der Bleichstraße führe. Zudem sei bei Rechtsausfahrten zu beachten, dass die Gegenfahrbahn auf der Pariser Straße nahezu in voller Breite in Anspruch genommen werden müsse. Indessen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vertreters des Büros R in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Behinderungen des Gegenverkehrs zu rechnen, weil durch die Neuaufteilung der Fahrspuren auf der Pariser Straße in Höhe der Anlieferungsausfahrt (zwei Spuren in östlicher Richtung) die Gegenfahrbahn nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Angesichts der zu erwartenden Ausfahrt von lediglich 68 Fahrzeugen täglich ist zudem nicht erkennbar, dass über den gesamten Tag gesehen wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Plangebiet entstehen, selbst wenn es im Einzelfall zu Behinderungen im Bereich der Einmündung der Anlieferstraße kommen sollte, zumal die befürchteten Verzögerungen auf die nachmittäglichen Spitzenstunden beschränkt sind.
- 125
dd. Auch die in der gutachtlichen Überprüfung des Büros A. angesprochene Differenz der aus der Parkhausausfahrt der Stadtgalerie ausfahrenden Fahrzeuge und der im Straßennetz außerhalb der Humboldtstraße weiterverteilten Fahrten, konnte der Vertreter des Büros R in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklären.
- 126
Das Büro A. hatte insofern gerügt, dass von den im Planfall ausfahrenden 2.760 Fahrzeugen lediglich 870 in das weitere Straßennetz weiterverteilt würden, so dass 1.890 Fahrten täglich in der Belastungsdarstellung fehlten. Hierzu hat das Büro R nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Differenz dadurch erklären lasse, dass die Grundbelastung des umgebenden Straßennetzes wegen verschiedener Faktoren gegenüber dem Nullfall abnehme. So sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Stadtgalerie nicht vollständig um Neuverkehr in der Innenstadt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Stadtgalerie sich bereits heute in der Innenstadt zu Erledigungen aufhielten. Hinzu komme, dass etwa der bisherige durch den Parkplatz „Altes Pfalztheater“ verursachte Verkehr sich auf andere Parkierungsanlagen verteile. Zudem sei mit einer Verlagerung des Verkehrs aus dem Straßenzug Maxstraße/Pariser Straße auf die Nordumgehung zu rechnen. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Antragstellers anwesende Gutachter K. bestätigte, dass die zu erwartenden Verbundeffekte nunmehr schlüssig dargelegt worden seien, was in der ursprünglichen Fassung der Verkehrsuntersuchung nicht der Fall gewesen sei.
- 127
g. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie hat sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt.
- 128
aa. Was den durch das Einkaufszentrum verursachten Gewerbelärm angeht, so verweist die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes zunächst darauf, dass das Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis komme, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sowie die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45dB(A) nach der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau eingehalten würden. Mit der intensivsten Lärmbeeinträchtigung sei dabei für das gegenüber der Parkhausein- und -ausfahrt gelegene St. Franziskus-Gymnasium mit einem Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) und nachts 37 dB(A) zu rechnen. Ergänzend führt sie an, dass bei der Berechnung bereits schallmindernde Maßnahmen an der Parkhausspindel und den überdachten Parkflächen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass gerade in den Bereichen, die am stärksten durch den Gewerbelärm beeinträchtigt würden, der Verkehrslärm dominiere. Selbst in der am stärksten durch den Lärm des Einkaufszentrums betroffenen Humboldtstraße sei lediglich eine vorhabeninduzierte Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) zu erwarten. Insoweit kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von vorzunehmenden schallmindernden baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich sei, da die hinsichtlich des Verkehrslärms erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ausreichend seien.
- 129
Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit nicht auf die Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Sie gelangt vielmehr aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Lärmszenarios in plausibler Weise zu der Schlussfolgerung, dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm mit den festgestellten Beurteilungspegeln hingenommen werden könne. Insoweit kann das Abwägungsergebnis auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Gewerbelärm nur geringfügig zur gesamten Lärmbeeinträchtigung im Bereich des Einkaufszentrums beiträgt und der Verkehrslärmanteil durchgängig dominant ist.
- 130
bb. Auch hinsichtlich des Verkehrslärms hat sich die Antragsgegnerin auf einer nicht zu beanstandenden fachlichen Grundlage umfassend mit den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt.
- 131
Sie verweist in der Begründung des Bebauungsplans zunächst darauf, dass nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan an den ohnehin schon stark durch Verkehrslärm vorbelasteten Straßenzügen der Burgstraße, der Pariser Straße, der Humboldtstraße und der Fackelwoogstraße eine Zunahme der Belastung im Umfang von bis zu 6 dB(A) zu erwarten sei. In diesem Gebiet führe die Pegelerhöhung zu einer (weiteren) Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass dem Grunde nach für 35 Gebäude ein Anspruch auf passiven Lärmschutz bestehe. Ebenfalls überschritten würden die Orientierungswerte der DIN 18005.
- 132
Dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Fehler der Verkehrsuntersuchung sich im Schallschutzgutachten fortsetzten. Derartige relevante Fehler sind jedoch, wie oben bereits festgestellt, nicht erkennbar.
- 133
Auf der Grundlage des Gutachtens ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden solle. Die mit der Planung verbundenen positiven Aspekte wie die angestrebte Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt heraus, die Verkehrsberuhigung in der König- und der Fruchthallstraße und die damit verbundene bessere Anbindung der Stadtmitte an die Fußgängerzone seien insoweit stärker zu gewichten. Gleichzeitig hat sie durch das Büro M. klären lassen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV -) zu rechnen sei und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten (Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3) aufgeführt sind. Darüber hinaus hat sie sich durch den Beschluss gebunden, auch für solche Fassaden von Grundstücken passiven Schallschutz durchzuführen, die nicht im Gutachten aufgeführt sind, wenn nach einer auf den jeweiligen Immissionsort bezogenen Lärmprognose wegen der durch die Bebauungspläne bedingten Neuordnung der Verkehre es innerhalb des Rechengebietes zu einer Lärmzunahme kommt und dies zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von mindestens 0,1 dB(A) führt. Hiernach hat sie die Verkehrslärmbeeinträchtigung und die hieraus entstehenden Folgen umfassend ermittelt und vertretbar gewichtet in ihre Abwägung einbezogen.
- 134
Insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nicht zu beanstanden. So kann von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrslärmbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 41 Abs. 1 BImSchG) sind und aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Derartige Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der innerstädtischen Lage der betroffenen Verkehrsanlagen technisch nicht möglich. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verzichtet, Vorkehrungen zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Das BauGB enthält nämlich keine gesetzliche Grundlage, um Festsetzungen über die Erstattung der Kosten entsprechender Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in einen Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 und juris, Rn. 17).
- 135
h. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Baukörpers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen.
- 136
Insbesondere hat sie sich die Auswirkungen der baulichen Dimensionen des geplanten Einkaufszentrums vor Augen geführt. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass sich die Planung nicht deshalb als rücksichtslos erweist, weil von ihr eine erdrückende Wirkung ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 −, NVwZ 1987, 34 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2006 –4 B 72/06 −, BRS 70 Nr. 176 und juris, Rn. 8). Eine solche erdrückende Wirkung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere was die Höhe des Baukörpers angeht, im Bereich dessen halten, was durch die Bestandsbebauung in der Umgebung bereits vorhanden ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses des Einkaufszentrums auf 14 m beschränkt. Die Brüstungshöhe des 2. Parkgeschosses darf 18,80 m nicht überschreiten. Auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers entsteht in der ohnehin verdichteten Innenstadtlage keine unzumutbare Beeinträchtigung.
- 137
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung des Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke an der Beibehaltung der bisherigen Freiflächensituation in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich deren Grundstücke in einer innerstädtischen Lage befinden, in der eine Verdichtung der Bebauung auch bislang schon nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Auch sonstige von dem Gebäude ausgehende Beeinträchtigungen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Was die Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung der benachbarten Gebäude angeht, hat die Antragsgegnerin einerseits in ihre Abwägung einbezogen, dass in einem zentralen innerstädtisch gelegenen Bereich damit zu rechnen sei, dass Gebäude dichter zueinander stünden als in peripher gelegenen Baugebieten. Zudem hat sie durch die vorgesehenen Höhenfestsetzungen eine übermäßige Beeinträchtigung ausgeschlossen. Schließlich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auch deshalb nicht zu befürchten, weil durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
- 138
Was die Vermeidung von Lichtimmissionen insbesondere durch die Ausleuchtung des oberen Parkdecks angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Konfliktbewältigung in ihrer Stellungnahme zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, da es hierzu einer detaillierten Darlegung der Ausgestaltung der Beleuchtung bedarf, die im Planungsverfahren noch nicht absehbar ist.
- 139
i. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Eigenschaft des Anwesens Fackelstraße 29 als geschütztes Kulturdenkmal in ihre Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise einbezogen.
- 140
Insoweit ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, dass das Anwesen durch die geplante Bebauung in seinem Denkmalwert beeinträchtigt würde. Zwar wird dieses Kulturdenkmal im Unterschutzstellungsbescheid vom 3. Juli 2000 als kennzeichnendes Merkmal des Stadtgebietes der Antragsgegnerin angesehen. Das einschließlich seiner dekorativen Einzelform charakteristische Wohn- und Geschäftshaus vermittle als städtebaulich bestimmender Großbau der 1950er Jahre am ehemaligen Fackelrondell den Eindruck einer modernen Stadt. Indessen wird in keiner Weise erkennbar, dass dieser Denkmalwert nur dann ungeschmälert fortbestehen kann, wenn die bisherige Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht bebaut wird. Auch seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe als zuständiger Denkmalfachbehörde wurden im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Bedenken erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, was die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeht, im Rahmen der Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen entschieden, dass insbesondere der Gesichtspunkt der Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Gebäudes in seiner bisherigen städtebaulichen Situation dem Belang nachgeordnet werden solle, durch das geplante Einkaufszentrum eine Attraktivierung der Innenstadt zu erreichen. Eine Fehlgewichtung der hierbei abgewogenen Belange lässt sich nicht feststellen.
B.
- 141
Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße“ fehlt dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
- 142
Insoweit ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt werden kann. Hinsichtlich dieses Bebauungsplanes ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch dessen Festsetzungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ zu berücksichtigen waren und von daher zu einer eigenständigen Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers führen könnten.
- 143
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 144
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
- 145
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 146
Beschluss
- 147
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt, wobei der Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan mit 10.000,00 €, die Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne mit insgesamt 30.000,00 € bewertet werden (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.
- 2
Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.
- 3
Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.
- 4
Sortiment
Verkaufsfläche max. (qm)
Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung
6.600 qm
Schuhe, Lederwaren
1.400 qm
Sportbekleidung/-schuhe
800 qm
Glas/Porzellan/Keramik
400 qm
Heim-/Haustextilien
600 qm
Uhren/Schmuck
200 qm
Summe
10.000 qm
- 5
Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.
- 6
Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.
- 7
Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.
- 8
Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.
- 9
Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:
- 10
1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.
- 11
2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.
- 12
Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.
- 13
Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.
- 14
Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.
- 15
Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.
- 16
Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.
- 17
Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.
- 18
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.
- 19
In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
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den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt ,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:
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Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.
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Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes – also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.
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Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.
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Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.
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Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.
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Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor:
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Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.
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Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.
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Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.
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Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.
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B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.
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Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.
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II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).
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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.
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Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.
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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.
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4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)
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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.
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Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.
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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.
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Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.
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III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).
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1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).
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Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).
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2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.
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a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).
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b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.
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3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.
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a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.
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b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.
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c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).
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d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).
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e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.
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f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).
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4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.
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a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.
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b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.
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In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.
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Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.
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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).
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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:
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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.
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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.
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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.
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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.
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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.
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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.
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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.
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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.
- 91
c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.
- 92
Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.
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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.
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d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.
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e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine - wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).
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f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.
- 97
Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.
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8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.
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a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).
- 100
b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
- 101
c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.
- 102
d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- 103
e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.
- 104
f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.
- 105
g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.
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Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.
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VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.
- 108
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).
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2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.
- 110
3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.
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4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.
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a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.
- 113
b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).
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VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
- 115
1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.
- 116
2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).
- 117
Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.
- 118
Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).
- 119
Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.
- 120
Beschluss
- 121
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks an der Kreuzung Maxstraße/Burgstraße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße -Humboldtstraße - Königstraße“ an. Er wendet sich mit seinen Normenkontrollanträgen gegen zwei Bebauungspläne der Antragsgegnerin.
- 2
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße - Humboldtstraße - Maxstraße“. Das Plangebiet umfasste die im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Straßenzüge der Pariser Straße, der Maxstraße sowie der Burgstraße im Norden, der Königstraße und der Fruchthallstraße im Süden sowie die dazwischen liegenden Flächen. Im Westen wurde das ursprüngliche Plangebiet im Wesentlichen durch die Humboldtstraße begrenzt. Im Osten reichte es bis zur Martin-Luther-Straße/Spittelstraße.
- 3
Auf den zwischen den genannten Straßen gelegenen Flächen befindet sich das ehemalige Warenhaus der Karstadt AG mit einer Verkaufsfläche von etwa 12.000 m², das im Frühjahr 2010 geschlossen wurde. In nordöstlicher Richtung hieran angrenzend schließt sich ein derzeit als Parkplatz genutztes Gelände auf den Flächen des „Alten Pfalztheaters“ an. Hierauf folgen in östlicher Richtung eine Grünfläche mit dem Fackelbrunnen, das Fremdenverkehrscenter sowie die als Baudenkmal geschützte, für Veranstaltungszwecke genutzte Fruchthalle. Die Beigeladene schloss mit dem Eigentümer des Karstadt-Grundstücks im Mai 2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück. Im Juni 2010 verpflichtete sich der Inhaber eines Erbbaurechts für das benachbarte Parkplatzgrundstück gegenüber der von der Beigeladenen beauftragten Projektentwicklerin, der Firma E., auf deren Aufforderung hin auf dieses Recht zu verzichten. Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2012 erwarb die Beigeladene neben diesem Grundstück weitere Fläche von der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Kaufhauses die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m². Neben vier Handelsgeschossen sind zwei darüber liegende Parkdecks vorgesehen.
- 4
Am 31. Januar 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Detaillierung der Planung eine Aufteilung des Geltungsbereichs in zwei inhaltlich verschiedene Bebauungspläne, so dass der westliche Teil im Wesentlichen das geplante Einkaufszentrum, der östliche Teil unter anderem den vorgesehenen zentralen Omnibusbahnhof erfasste. In seiner Sitzung vom 11. April 2011 fasste der Stadtrat einen Beschluss über den planerischen Gesamtansatz „Neue Stadtmitte und Stadtgalerie“ und legte hierbei eine Verkaufsfläche von 20.900 m² für die Stadtgalerie zuzüglich Gastronomie- und Dienstleistungsflächen fest. Zudem beschloss er die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 16. Mai bis 17. Juni 2011 statt.
- 5
Aufgrund eines Bürgerbegehrens fand am 23. Oktober 2011 ein Bürgerentscheid statt, bei dem die Frage zur Entscheidung stand, ob die damals als Parkplatz und öffentliche Parkfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadt-Vorplatz/Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin verbleiben sollten. Etwa zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger verneinte die zur Abstimmung gestellte Frage. Die vom Stadtrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach Bekanntmachung des Beschlusses am 10. Dezember 2011 in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012. Mit am 26. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller zu den Planentwürfen Stellung.
- 6
Am 27. Februar 2012 sprach der Stadtrat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, an bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken Maßnahmen passiven Schallschutzes durchzuführen. Zudem nahm der Rat am selben Tag zu den während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss beide Bebauungspläne als Satzung. Die Bebauungspläne wurden in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ am 17. März 2012 bekannt gemacht.
- 7
In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ ist für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße ist ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Als Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße ist im Bereich des Einkaufszentrums ein Gehrecht eingetragen.
- 8
Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist das Einkaufszentrum auf eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² beschränkt. Für einzelne Sortimentsbereiche sind weitere Beschränkungen vorgesehen. So soll modischer Bedarf maximal 15.500 m² Verkaufsfläche einnehmen. Hartwaren sowie die Bereiche Elektro/Technik dürfen maximal 8.800 m² Verkaufsfläche umfassen. Für periodischen Bedarf und Gesundheitsartikel sind maximal 4.200 m² Verkaufsfläche vorgesehen (Nr. 1.1.1). Verkaufsflächen sind im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss zulässig (Nr. 1.1.1.4). Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsnutzungen können auf maximal 3.200 m² Geschossfläche untergebracht werden (Nr. 1.1.1.5). Die Stellplätze sind oberhalb des 2. Obergeschosses auf zwei Parkplatzebenen verteilt und auf eine Kapazität von 490 beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses beträgt 14 m. Die Brüstungshöhe im 2. Parkgeschoss darf maximal 18,80 m betragen (Nr. 1.2.2).
- 9
Im Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ ist der zwischen beiden Straßen gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Erfasst sind zudem die Gebäude der Tourist-Information mit der Zwecksetzung öffentliche Verwaltung sowie die Fruchthalle als kulturellen Zwecken dienende Einrichtung. Die Fruchthallstraße ist in Fortsetzung der Königstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Zudem sind in der Fruchthallstraße Flächen für Bushaltestellen vorgesehen. Die Bebauung soll im Wesentlichen auf den bisherigen Bestand beschränkt bleiben.
- 10
Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist die Verwirklichung eines Einkaufszentrums unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und der Flächen des „Alten Pfalztheaters“. Gleichzeitig soll eine verkehrliche Neuordnung im Plangebiet erreicht werden. Das Verkehrskonzept sieht vor, dass die Einbahnstraßenregelungen in der Pariser Straße, der Königstraße und der Humboldtstraße aufgehoben werden sollen. Die Fruchthallstraße soll ab der Einmündung der Richard-Wagner-Straße dem Bus-, Erschließungs- und Lieferverkehr vorbehalten bleiben.
- 11
Parallel zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahm die Antragsgegnerin eine Teiländerung (Nr. 17) für den Bereich „Maxstraße-Pariser Straße-Humboldtstraße-Königstraße“ ihres Flächennutzungsplanes vor.
- 12
Mit seinen am 17. August 2012 gestellten Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller geltend, dass die geplante Bebauung sich seinem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweise. Es sei eine bauliche Verdichtung zu erwarten, die ganze Stadtviertel voneinander trenne. Zudem ergebe sich trotz einer bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastung eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Zunahme des Verkehrs. Auch hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien Einschränkungen zu erwarten. Zudem werde er durch die zu erwartende Beleuchtung des Gebäudekomplexes in seinem Eigentum betroffen.
- 13
Der Satzungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan seien neben dem Oberbürgermeister weitere Ratsmitglieder beteiligt gewesen, die Gründungsmitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen seien. Als Mitglieder dieses Vereins hätten sie sich für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere hätten sie sich im Vorfeld des Bürgerentscheides mit Unterstützung der Beigeladenen durch verschiedene Werbemaßnahmen für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen. Für die Frage, ob die Mitglieder des Vereins von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob der Verein wirtschaftliche Interessen verfolge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Vorfestlegung der Ratsmitglieder durch den Vereinszweck. Die Tätigkeit des Vereins sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt.
- 14
Der Plan verstoße weiterhin gegen das Bestimmtheitsgebot. Die im Plan enthaltene Verkaufsflächendefinition widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach hätten auch die Verbindungswege zwischen den einzelnen Ladengeschäften als Verkaufsfläche einberechnet werden müssen.
- 15
Die Veräußerung der städtischen Flächen an die Beigeladene verstoße gegen Vergaberecht, was auch Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes habe. Die vorgesehene Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße solle als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, weshalb der Grundstücksverkauf durch die Antragsgegnerin vergaberechtlich relevant sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung ihre Einzelhandelskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Vorhabens auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden.
- 16
Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes, das Gebiet behutsam zu entwickeln, die urbane Vielfalt zu erhalten und den öffentlichen Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion zu entwickeln, seien nicht beachtet worden. Es sei mit erheblichen Umsiedlungs- und Trading-Down-Effekten im Bereich der Fußgängerzone zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Planungen Wegeverbindungen durchtrennten und dass ein in sich geschlossenes Einkaufszentrum geschaffen werde, das keinen Bezug zur Innenstadt entstehen lasse. Zudem sei die Verkaufsfläche im Hinblick auf das Einzugsgebiet überdimensioniert.
- 17
Was die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandel angehe, so erweise sich bereits die Auswahl des beantragten Gutachterbüros als problematisch. Das Büro B. sei in vielfältiger Weise mit der Beigeladenen verbunden und daher befangen. Zudem sei die Verträglichkeitsuntersuchung dieses Büros fehlerhaft. Während die Gutachter der Antragsgegnerin ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m² zuzüglich 3.500 m² Dienstleistungs- und Gastronomieflächen als unproblematisch ansähen, komme das für ihn tätige Büro „H.“ zu der Schlussfolgerung, dass eine Projektgröße von maximal 16.000 m² innenstadtverträglich sei. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter insbesondere für den modischen Bereich von einer zu geringen Flächenleistung des Einkaufszentrums ausgegangen. Demgegenüber sei der Flächenumsatz des Innenstadthandels zu hoch angesetzt worden. Ebenfalls nicht realistisch sei das Umsatzvolumen, das für das geschlossene Karstadt-Warenhaus angesetzt worden sei.
- 18
Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Umsatzumverteilungsquoten unterhalb der von der Rechtsprechung als kritisch angesehenen Schwelle von 10 % lägen. Für den modischen Bedarf sei vielmehr von einem Wert auszugehen, der weit über 20 % liege. Für die Untersuchung wäre überdies eine weitergehende Auffächerung der Sortimentsbereiche erforderlich gewesen.
- 19
Nicht nachvollziehbar sei, welche städtebaulichen Erwägungen die Antragsgegnerin veranlasst hätten, die Gesamtverkaufsfläche auf 20.900 m² zu reduzieren. Mögliche schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, dem die Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beimesse, seien nicht konkret ermittelt, sondern nur anhand einer Quote beurteilt worden.
- 20
Die Festsetzungen zur verkehrlichen Neuordnung in den Bebauungsplänen beruhten auf einer nicht zutreffenden Grundlage. Dies betreffe zunächst die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, die nicht ausreichend sei. Überdies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gelände des Alten Pfalztheaters eine größere Anzahl von Stellplätzen wegfalle. Im Innenstadtbereich sei ein erheblicher Zuwachs des Fahrzeugverkehrs zu erwarten. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Anlieferverkehr für das Einkaufszentrum und die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter. Zudem sei die Weiterleitung des Verkehrs aus der Ausfahrt der Parkdecks nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb damit zu rechnen sei, dass die nächstgelegenen Verkehrsknoten überlastet würden.
- 21
Die Mängel der Verkehrsuntersuchung setzten sich in den Untersuchungen zur Lärmbeeinträchtigung fort. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung insbesondere im Bereich der anliegenden Schulen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Planung seien schließlich die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden Lichtimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Nachdem er den ursprünglich gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat,
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beantragt der Antragsteller,
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festzustellen, dass die am 27. Februar 2012 beschlossenen Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“ der Antragsgegnerin unwirksam sind.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie führt hierzu aus, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da nicht ersichtlich sei, dass er durch den Bebauungsplan möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sei. Insbesondere könne er sich auch nicht auf eine fehlerhafte Abwägung eines seinen Interessen dienenden abwägungsrechtlich relevanten Belangs berufen.
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Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Er leide insbesondere nicht an einem formalen Mangel. Die Mitglieder des Vereins für „Für ... e.V.“ seien, soweit sie ihrem Stadtrat angehörten, nicht in einem unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betroffen.
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Die Festsetzungen in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei eine Verkaufsflächenbegrenzung zulässig, wenn die Gemeinde davon ausgehen könne, dass im Plangebiet lediglich ein Vorhaben verwirklicht werde. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen zur Verkaufsflächendefinition beträfen nicht die entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, sondern die Abgrenzung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel.
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Die vorgenommene Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. So sehe bereits die Einzelhandelskonzeption die Errichtung eines Einkaufszentrums als Magnet auf dem Gelände des alten Pfalztheaters vor. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die zulässige Verkaufsfläche auf 20.900 m² beschränkt, obwohl in dem Einzelhandelsgutachten des Büros B. eine Verkaufsfläche von 28.000 m² als unschädlich angesehen worden sei. Der hierzu ergangene Beschluss vom 11. April 2011 habe keine unzulässige Vorfestlegung enthalten.
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Die Methodik des Büros B. sei weder im Hinblick auf die Sortimentsuntergliederung noch im Hinblick auf das Einzugsgebiet des Einkaufszentrums zu beanstanden. Die Gutachter hätten bei der Berechnung der Umsatzumverteilung alternativ einerseits den Karstadt-Umsatz einbezogen und andererseits nicht berücksichtigt. Das Karstadt-Kaufhaus habe als Bestand angesehen werden können, da die dem Unternehmen erteilte Baugenehmigung weder aufgehoben worden sei noch sich anderweitig erledigt habe. Die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den umgebenden Einzelhandel seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzumverteilung von mehr als 10 % akzeptiert werden könne.
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Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erfolgte Prognose sei ausreichend und ordnungsgemäß. Auch die Frage des Verkehrslärms sei gesehen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin umfassend zur Durchführung passiven Schallschutzes verpflichtet.
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Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sei kein Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. Zudem könne das Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn alle hierfür benötigten Grundstücke in einer Hand lägen. Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sei unerheblich, wer tatsächlicher Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie legt dar, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da er nicht in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen sei.
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Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. An der Entscheidung des Stadtrates hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ verfolgten lediglich ein kommunalpolitisches Anliegen. Die Planung sei erforderlich. Sie sei veranlasst gewesen durch den Leerstand des Karstadt-Kaufhauses, ungelöste Verkehrsprobleme in der Innenstadt sowie die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin sicherzustellen. Insoweit stehe sie auch im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin.
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Die Planung sei im Hinblick auf Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange ebenfalls nicht fehlerhaft. Insbesondere lasse die Historie der Planung erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch mit Alternativkonzepten befasst habe. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass in umliegenden Parkhäusern freie Plätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Auch der Anlieferverkehr sei bei der Untersuchung berücksichtigt worden.
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Hinsichtlich der Definition des Begriffs Verkaufsflächen sei die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig.
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Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Bereiche der Innenstadt wirtschaftlich gegen andere Teilbereiche zu schützen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Büros B. lasse sich entnehmen, dass substantieller Raum für ein leistungsfähiges Einzelhandelsangebot außerhalb des Einkaufszentrums verbleibe. Dass dies möglich sei, zeige auch der Umstand, dass zuvor an dieser Stelle das Karstadt-Kaufhaus mit einer Fläche von 12.000 m² betrieben worden sei, ohne dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Innenstadt ergeben hätten.
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Hinsichtlich der Kritik an der Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung unter Heranziehung einer Untersuchung des Büros „H.“ sei bei der angenommenen Flächenproduktivität des Innenstadteinzelhandels einerseits und des Einzelhandels im Einkaufszentrum andererseits nicht erkennbar, worauf die dort vertretenen Annahmen beruhten. Die im Gutachten der B. vorgenommene Sortimentsgruppenbildung sei geeignet gewesen, die innenstadtrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten durch das Büro Dr. L. erstellen lassen, das eine Verkaufsfläche von 20.900 m² zugrunde lege. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Umsatzumverteilungsquoten von mehr als 10 % lediglich im Bereich modischer Bedarf und im Bereich Hartwaren/Elektro anzunehmen seien.
- 42
Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätten 129 Stellplätze nicht im Einkaufszentrum nachgewiesen werden können. Diese sollten nunmehr durch Eintragung einer Baulast der Tiefgarage Pfalztheater zugeordnet werden.
- 43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Baugenehmigungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 44
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller den gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
- 45
Hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Bebauungspläne bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der gegen den Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
A.
- 46
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
- 47
Der Antrag ist allerdings zulässig.
- 48
Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 49
Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
- 50
Da das Anwesen des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 47 Rn. 61 a).
- 51
Der Antragsteller ist insoweit in privaten Belangen betroffen, als er Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Grundstück bestehende Wohnnutzung entsteht durch die Planung der Antragsgegnerin eine relevante Beeinträchtigung dadurch, dass die Verkehrsführung infolge des Bebauungsplans verändert und der Individualverkehr auf Pariser Straße und Maxstraße konzentriert wird. Mit dieser Verkehrsverlagerung geht, wie sich bereits dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros M. entnehmen lässt, am Grundstück des Antragstellers eine Zunahme der Immissionsbelastung durch Verkehrslärm um 2 bis 6 dB(A) einher. Insoweit kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrslärmbelastung bei der Abwägung zulasten des Antragstellers fehlerhaft gewichtet worden ist.
II.
- 52
Der Normenkontrollantrag erweist sich indessen als unbegründet.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustande gekommen.
- 54
An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsrecht maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, in: NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).
- 55
Es ist nicht ersichtlich, dass Ratsmitglieder, die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen sind, deshalb nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung oder der Entscheidung über die Bebauungspläne ausgeschlossen gewesen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Entscheidung über den Bebauungsplan einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift bringen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits aber keine zu weite Ausdehnung erfahren sollen, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen. Hiernach ist entscheidend darauf abzustellen, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10890/09.OVG -, AS 37, 361 und juris, Rn. 27).
- 56
Ein derartiges Sonderinteresse kann dann anerkannt werden, wenn sich ein auf die Person des Betroffenen bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Im Falle der Mitgliedschaft im Verein „Für ... e.V.“ ist indessen kein derartiges Sonderinteresse erkennbar. Die Vereinsmitglieder verfolgen lediglich den Zweck, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung eine bestimmte Auffassung durchzusetzen. Diese Teilhabe an der politischen Willensbildung gehört aber zu den ureigenen Aufgaben des Stadtrates und seiner Mitglieder, so dass kein über die Interessen eines jeden Stadtratsmitgliedes hinausgehendes Sonderinteresse bei den Mitgliedern dieses Vereins erkennbar wird. Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die Beigeladene an einer erfolgreichen Vereinsarbeit interessiert war und die Aktivitäten des Vereins unterstützt hat. Zum Vereinszweck wird hierdurch nicht die Wahrnehmung der Interessen der Beigeladenen. Vielmehr verbleibt es bei einer allein auf den politischen Entscheidungsprozess bezogenen Interessenwahrnehmung. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Vereins in irgendeiner Weise individuell von einer zugunsten der Beigeladenen getroffenen Entscheidung profitiert hätten oder im Falle einer anderslautenden Entscheidung mit persönlichen Nachteilen hätten rechnen müssen. Was die bloße Mitgliedschaft in einem Verein angeht, so ergibt sich im Übrigen ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) GemO von vorneherein nur bei Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs. Auch für Mitglieder dieser Organe kann hinsichtlich des Vereins „Für ... e.V.“ indessen nicht festgestellt werden, dass sie von Beratung oder Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift zutrifft und der Verein selbst ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte.
- 57
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.
- 58
a. Die Aufstellung des Bebauungsplans erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- 59
aa. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 BN 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne nur dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
- 60
bb. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise eine Reihe von städtebaulichen Belangen angeführt, die Grundlage des Bebauungsplanes sind. So werden in der Begründung der Bebauungspläne die städtebaulichen Gesichtspunkte genannt, die in die Planung eingeflossen sind (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes).
- 61
Die Antragsgegnerin hat dabei auf städtebauliche Belange abgestellt, die zur Rechtfertigung der Planung herangezogen werden können. Ihr geht es neben der Neuordnung des Verkehrs im Innenstadtbereich vorrangig darum, ihre oberzentrale Bedeutung und die Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs dadurch zu stärken, dass im Plangebiet ein Einzelhandelsmagnet angesiedelt wird. Damit will sie gleichzeitig städtebauliche Missstände beseitigen, die aus ihrer Sicht dadurch entstanden sind, dass das Karstadt-Gebäude nach Schließung des Warenhauses leersteht und die Fläche des „Alten Pfalztheaters“ bislang nicht adäquat genutzt wird. Hiernach stützt sich die Antragsgegnerin aber auf ein nachvollziehbares Konzept. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Planung ausschließlich darauf gerichtet wäre, private Interessen zu befriedigen.
- 62
cc. Ist die Planung hiernach durch hinreichende, am Gemeinwohl orientierte städtebauliche Ziele gerechtfertigt, so erweist es sich hinsichtlich des Planerfordernisses auch als unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planes auf die Konzeption der Beigeladenen bezogen hat.
- 63
Das Zusammenwirken der Gemeinde mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen diente, setzte die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“. Die Einbeziehung von Interessen eines Investors ermöglicht es der Gemeinde bereits im Stadium der Bauleitplanung - im Gegensatz zu einer reinen Angebotsplanung, bei der die Gemeinde lediglich in der Lage ist, einen Rahmen für ihr noch unbekannte Bauinteressenten zu setzen, - detailliertere Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 und juris, Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, DÖV 2010, 409 und juris, Rn. 22). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung auch deren Realisierbarkeit im Auge behalten muss. Eine offene Planung ohne Berücksichtigung der Vorstellungen eines Investors macht dann keinen Sinn, wenn diese später nicht umgesetzt werden kann. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits zivilrechtlich Vorkehrungen getroffen hatte, um sich die erforderlichen Flächen zu sichern und damit das Projekt durchführen zu können.
- 64
dd. Im Hinblick auf die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² im Bebauungsplan (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin diese Beschränkung nur vorgeschoben hätte, um auf dem Papier ein in sich stimmiges Konzept einzuhalten, und in Wahrheit eine völlig andere Planung mit einer erheblich größeren Verkaufsfläche verfolgte, mit der sich die Abwägungsmaßstäbe verschöben (vgl. zu den Kriterien für einen derartigen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 −, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09. OVG −, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG −, DVBl. 2012, 376 und juris Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 2504/99 −, juris, Rn. 4).
- 65
Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verkaufsflächendefinition in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche. Wende man diese korrekt an, so hätten die Verbindungswege zwischen den einzelnen Geschäften des Einkaufszentrums in die Verkaufsfläche einbezogen werden müssen. Zudem erweise sich die Definition der Verkaufsfläche als unbestimmt.
- 66
Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Definition des Verkaufsflächenbegriffs im Bebauungsplan gegen gesetzliche Vorschriften verstieße. Eine allgemeine gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf die Umschreibung des Verkaufsflächenbegriffes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 f.) verweist, dient die Bestimmung der Verkaufsfläche in dieser Entscheidung dazu, den Begriff der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO näher zu konkretisieren. Die Entscheidung bezieht sich also auf Verkaufsflächen innerhalb eines einzelnen Einzelhandelsbetriebs und nicht auf die Beurteilung eines Einkaufszentrums - wie hier -. Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs zählen hiernach die Flächen eines Windfangs, des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und der Entsorgung des Verpackungsmaterials). Des Weiteren werden hierzu auch solche Flächen gerechnet, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Nicht hinzugerechnet werden sollen die Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (etwa Portionierung) erfolgt, sowie die reinen Lagerflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Eine verallgemeinernde Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Umschreibung des Begriffes der Verkaufsfläche kann der Entscheidung nicht beigemessen werden.
- 67
Hiergegen spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung der Großflächigkeit entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf den einzelnen Einzelhandelsbetrieb abstellt. Ein Einkaufszentrum bildet demgegenüber eine eigenständige Kategorie unabhängig von der Flächengröße (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). In einem solchen Zentrum wird eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebäude zusammengefasst. Es zeichnet sich in der Regel durch einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe aus, die zumeist mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben verbunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, NVwZ 1990, 1074 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3/12 −, juris, Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 11 BauNVO, Rn. 49, 50 b, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 11 BauNVO, Rn. 7).
- 68
Fehlt es hiernach an einer verbindlichen Vorgabe für die Definition des Verkaufsflächenbegriffs, so bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen, hierfür eigene Kriterien zu entwickeln. Dabei kommt es nur darauf an, dass diese Definition der Planung zugrundegelegt und bei den Erwägungen zu den Auswirkungen des Vorhabens konsequent herangezogen wird.
- 69
Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan verwendete Verkaufsflächendefinition, die im Übrigen die Kriterien der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgreift, erweist sich auch nicht als unbestimmt. Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße – Humboldtstraße – Königstraße“ definiert die Verkaufsflächen im Sinne des Bebauungsplanes als Flächen und Bereiche von Einzelhandelsgeschäften, die dazu bestimmt sind, dass sich Kunden dort aufhalten, um mit ihnen Verkaufsabschlüsse zu tätigen (insbesondere einschließlich Windfang und Kassenvorräume) sowie Bereiche, in die Kunden aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene nicht eintreten dürfen. Nicht zu den Verkaufsflächen werden reine Lager-, Personalräume, Verkehrswege außerhalb der Läden, Büroflächen (z.B. Centermanagement), sanitäre Einrichtungen und Dienstleistungsflächen (wie z.B. Reinigungen, Frisöre, Reisebüros, Post und Banken sowie Gastronomieflächen) und Ladenstraßen gezählt. Ladenstraßen können nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorübergehend als Verkaufsflächen genutzt werden. Diese Regelung dient gerade dazu, den Begriff der Verkaufsfläche näher auszufüllen, was zur Konkretisierung und zur Normklarheit beiträgt. Hiernach lässt sich aber gerade keine Mehrdeutigkeit des Begriffes der Verkaufsfläche feststellen. Insbesondere ist ausdrücklich festgelegt, dass die Ladenstraßen ausdrücklich nicht zu den Verkaufsflächen hinzugerechnet werden, so dass insoweit keine Zweifel verbleiben.
- 70
b. Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ vorgenommene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum insgesamt sowie für einzelne Sortimentsbereiche erweist sich zudem als rechtlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entbehrt lediglich eine rein gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung für ein Sondergebiet einer rechtlichen Grundlage. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, noch handelt es sich um eine in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Indes bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, eine auf das einzelne Vorhaben bezogene Verkaufsflächenbeschränkung vorzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07. -, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 14, 16 f.). Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Einkaufszentrum stellt ein einzelnes Bauvorhaben dar, so dass die Verkaufsoberflächenbegrenzung nicht vorhabenunabhängig erfolgt.
- 71
c. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Vergaberecht bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.
- 72
Für seine Wirksamkeit ist es nämlich unerheblich, wer Eigentümer der zur Bebauung vorgesehenen Flächen ist. Lediglich im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Wirksamkeit des Bebauungsplans davon ab, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit wiederum setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt dabei zwar nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen im Plangebiet voraus. Es bedarf aber einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes berechtigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris, Rn. 5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 12 BauGB, Rn. 63).
- 73
Eine mögliche Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wirkt sich hiernach nicht auf die Wirksamkeit des hier vorliegenden normalen Bebauungsplans aus. Dass Grundstückskaufvertrag sowie städtebaulicher Vertrag einerseits und Bebauungsplan andererseits in ihrem rechtlichen Bestand nicht voneinander abhängen, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 (- 4 CN 3/11 -, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 10). Der zu einem normalen Bebauungsplan abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hiernach im Gegensatz zum Durchführungsvertrag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Begründung und ist daher auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden solle. Zudem lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages keine Verpflichtung zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit sich bringt.
- 74
3. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls nicht als fehlerhaft.
- 75
a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1.07 −, UPR 2009, 59 und juris).
- 76
b. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat durch seinen Beschluss vom 11. April 2011, in dem er sich zu dem Projekt bekannt und eine Verkaufsflächenobergrenze von 20.900 m² für das geplante Einkaufszentrum festgelegt hat, nicht seinen Abwägungsspielraum rechtsfehlerhaft eingeschränkt und sich in unzulässiger Weise vorab gebunden.
- 77
Der Beschluss vom 11. April 2011 stellt eine planungsimmanente Zwischenentscheidung dar, die den weiteren Fortgang des Planungsverfahrens festlegt. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Planentwurfes, der zum Gegenstand der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht werden soll. Die Zwischenentscheidung nimmt die abschließende Abwägung, die gerade unter Berücksichtigung und Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt, nicht vorweg. Es gilt vielmehr die Vermutung, dass der zur Abwägung berufene Gemeinderat trotz vorheriger Voten bei der Schlussabstimmung aufgrund der dann vorliegenden Abwägungsgesichtspunkte eine freie Entscheidung trifft. Der Beschluss vom 11. April 2011 hat auch ansonsten keine Bindungen ausgelöst, die den Abwägungsvorgang hätten verkürzen können. Insbesondere hat er keine Ermächtigung zu Grundstücksverkäufen erteilt, sondern nur zu dahingehenden Verhandlungen.
- 78
Im Übrigen wären auch die Anforderungen erfüllt, die an eine Vorabbindung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f., OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, juris, Rn. 93 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 BauGB, Rn. 211). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
- 79
c. Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der Planungsentscheidung keine Alternativen zur Ausgestaltung des Sondergebietes einbezogen wurden.
- 80
Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 −, BRS 47 Nr. 3 und juris; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 −, ESOVGRP und juris, Rn. 40; Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61).
- 81
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund ihrer Plankonzeption eine naheliegende Alternative nicht in die Planung einbezogen hätte. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1999 einen Ideenwettbewerb durchführte, mit dem eine abgestimmte und schlüssige Planung für den Innenstadtbereich, der über das Plangebiet der streitgegenständlichen Bebauungspläne hinausging, erreicht werden sollte. Die eingereichten Vorschläge, die unterschiedliche Gebäude- und Freiflächenkombinationen aufwiesen, waren jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht überzeugend und wurden nicht weiterverfolgt. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin aber bereits frühzeitig mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten für das Plangebiet auseinandergesetzt. Weiterhin zeigt der Beschluss des Stadtrates vom 11. April 2011 gerade, dass der Stadtrat sich bei seiner Entscheidung zur Verkaufsflächenobergrenze mit unterschiedlich dimensionierten Einkaufszentren befasst hat.
- 82
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele eine andere Gestaltungsvariante für das Plangebiet aufdrängen würde. Ziel der Planung ist einerseits eine Aufwertung des Bereichs des bisherigen Karstadt-Kaufhauses sowie des ehemaligen Pfalztheaters durch Errichtung eines Einkaufszentrums, das gleichzeitig Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin entfalten soll. Durch diese Zielsetzung ist sowohl der Standort des Einkaufszentrums als auch die Nutzungsart bereits grob vorgegeben. Ein Entscheidungsspielraum verbleibt lediglich im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und dessen konkrete bauliche Ausgestaltung. Insoweit hat aber auch der Antragsteller keine Gestaltungsvariante benannt, die als naheliegend in die Planung hätte einbezogen werden müssen. Soweit er auf das von der Antragstellerin im Verfahren 8 A 10758/12.OVG entwickelte Konzept verweist, das sich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung des Karstadt-Kaufhauskomplexes beschränkte, handelt es sich um eine alternative Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung, die von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen wurde, sich aber gegenüber dem Inhalt der festgesetzten Planung nicht aufgedrängt hat. Insbesondere der Gesichtspunkt der Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich tritt bei einer verkleinerten Lösung in den Hintergrund.
- 83
d. Die Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange kann weiterhin nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin ihr Einzelhandelskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Das Einzelhandelskonzept enthält als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB keine strikten Vorgaben. Vielmehr kommt ihm eine die Bauleitplanung unterstützende Funktion zu. Hierzu gehört die Aufgabe, das Gewicht der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange zu verdeutlichen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 175).
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Der angegriffene Bebauungsplan stellt eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes dar. Der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 lassen sich zum Teil gegenläufige Vorgaben entnehmen, die in die Abwägung einbezogen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Die Konzeption benennt als Planungsziele die Neuordnung des Verkehrs, die Aufwertung des Geländes des „Alten Pfalztheaters“ sowie - noch vor der Schließung des Karstadt-Hauses - die Schaffung eines Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die Antragsgegnerin als Oberzentrum zu stützen. So ist Kernaussage der Einzelhandelskonzeption, dass die oberzentrale Funktion im Stadtkern sowie die Nahversorgung in einzelnen Wohnbereichen gesichert werden sollen. Hinsichtlich des Plangebietes wird dargelegt, dass eine günstigere und weniger durch den Autoverkehr abgetrennte ebenerdige fußläufige Anbindung dieses Bereichs an die südliche Fußgängerzone erreicht werden soll. Mit der Errichtung einer Mall wird die Erwartung verbunden, dass sie zu einer Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt führe. Gleichzeitig sei zu vermeiden, dass ein Kaufkraftabzug aus den sonstigen Geschäften der Innenstadt eintrete. Das Einzelhandelskonzept enthält hiernach einen Aufgabenkatalog für die Bauleitplanung, dessen Rahmen die Antragsgegnerin nicht erkennbar verlassen hat.
- 85
Soweit die gestalterischen Vorstellungen des Konzeptes als Nutzungen ergänzende Dienstleistungen und gegebenenfalls Wohnungen vorsehen, um eine urbane Vielfalt zu erhalten, wird die Errichtung von Wohnbauflächen lediglich optional angesprochen. Die Nutzung des Areals für ergänzende Dienstleistungen wird in der Bauleitplanung der Antragsgegnerin dadurch erreicht, dass ein Teil der Flächen des Einkaufszentrums einer gastronomischen bzw. einer Dienstleistungsnutzung vorbehalten bleiben. Soweit das Einzelhandelskonzept weiter ausführt, dass der öffentliche Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion entwickelt und dabei überlegt werden solle, wie die öffentlichen und privaten Freiflächen in das kulturelle und freizeitorientierte Angebot einbezogen werden könnten, bezieht sich diese Zielsetzung offensichtlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burgstraße – Fruchthallstraße“, in dem zur Umsetzung dieser Leitlinien in größerem Umfang öffentliche Grünflächen vorgesehen sind.
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e. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die möglichen Auswirkungen des vorgesehenen Einkaufszentrums auf den Bestandseinzelhandel im Innenstadtbereich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung einbezogen.
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aa. Bei den Auswirkungen auf den Einzelhandel handelt es sich um einen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Belang. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft die Pflicht, sich in geeigneter Weise Überblick über die konkreten Auswirkungen des von ihr vorgesehenen Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um die sich hierbei ergebenden städtebaulichen Folgen mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.
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Die Abwägungsvorgabe in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zielt vor allem darauf ab, zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 und juris Rn. 13 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern ist sie für die hier zu beurteilende Planung ohne Belang, weil das Einkaufszentrum an einem integrierten Standort, nämlich innerhalb des innerstädtischen Einzelhandelsbereichs, realisiert werden soll. Verschiebungen und Umsatzumverteilungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lassen dessen Funktionsfähigkeit unberührt. Gleichwohl können auch solche Entwicklungen städtebauliche Bedeutung haben, die im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht für die rein wettbewerblichen Folgen für einzelne miteinander konkurrierende Betriebe. Von städtebaulicher und deshalb abwägungsbeachtlicher Relevanz sind diese Verschiebungen und Verlagerungen innerhalb eines Versorgungsbereichs jedoch dann, wenn sie zu Leerständen in größerem Umfang, zu Trading-Down-Effekten oder gar zur Verödung einzelner Straßenzüge führen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin zu Recht die möglichen Folgen ihrer Planung auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in der Innenstadt anhand eines städtebaulichen Gutachtens vor Augen geführt.
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Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Als ein Kriterium kann dabei auf die infolge der Planung zu erwartenden Umsatzumverteilungen abgestellt werden. Eine absolute zahlenmäßige Grenze, ab der von einer städtebaulichen Unverträglichkeit auszugehen wäre, lässt sich dabei nicht benennen. Die in der Rechtsprechung wiederholt genannte Grenze des Kaufkraftabflusses von 10 % kann für den vorliegenden Fall, bei dem es um Umsatzumverteilungen innerhalb eines funktionsfähigen Versorgungsbereichs geht, allenfalls als Anhalt für die Abwägungserheblichkeit dieses Umstandes dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 – 11802/09.OVG −, BRS 78 Nr. 52 und juris, Rn. 70). Denn sie ist im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entwickelt worden und hat den Erhalt der Funktionsfähigkeit benachbarter Versorgungsbereiche im Blick. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst Auswirkungen gewichtiger Art für benachbarte Versorgungsbereiche (ab einer Kaufkraftverlagerung von 10 %) die eigene Planung nicht zwingend verbieten. Vielmehr können im Rahmen der Abwägung selbst gewichtige Belange überwunden werden, wenn ihnen noch gewichtigere im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 −, DVBl. 2010, 839 und juris, Rn. 32).
- 90
bb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Einkaufszentrums rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Abwägung des Stadtrates der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Ratsvorlagen einschließlich der Sitzungsvorlagen ergibt. Hiernach hat die Antragsgegnerin sich die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, insbesondere aber in der Innenstadt vor Augen geführt und sich hierbei auf die von ihr in Auftrag gegebene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung des Büros B. gestützt.
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Die Antragsgegnerin hat die für den Innenstadthandel eintretenden Folgen anhand der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten für einzelne Sortimentsbereiche bewertet. So nimmt sie zur Kenntnis, dass es im Zuge der Realisierung des Einkaufszentrums zu Marktveränderungen im Stadtgebiet kommen werde. Diese würden jedoch gesamtstädtisch betrachtet unterhalb der Relevanzschwelle für städtebaulich gewichtige Umsatzumverteilungen von 10 % liegen. Was die Innenstadt angeht, stellt die Antragsgegnerin in ihre Abwägung ein, dass sich erhebliche Umverteilungsquoten ergäben, die für periodischen Bedarf bei 10,5 % lägen, für den Bereich Hartwaren/Elektro/Technik mit 12,5 % zu erwarten seien und für die Leitsortimentsgruppe „modischer Bedarf“ die 20 %-Marke übersprängen. Als strukturelle Folgen für den Bestandseinzelhandel sei mit Marktaustritten zu rechnen. Diese seien Ausdruck absatzwirtschaftlicher Wettbewerbseffekte. Eine Besonderheit der Ausgangslage sieht die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darin, dass die durch die Schließung des Karstadt-Kaufhauses frei gewordenen Umsätze auf das Stadtgebiet und insbesondere den Innenstadthandel umverteilt worden seien und damit eine vergleichsweise günstige Situation für den Bestandshandel vorgelegen habe. Des Weiteren führt sich die Antragsgegnerin in ihrer Bestandsaufnahme vor Augen, wie sich der Eintritt des geplanten Einkaufszentrums in den Markt auf die weiteren Zentren des Einzugsgebiets außerhalb ihres Stadtgebietes auswirken werde.
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In ihrer abschließenden Einschätzung löst sich die Antragsgegnerin teilweise von den Bewertungen der Gutachter (S. 46 der Begründung des Bebauungsplans). Diese gehen von vorneherein davon aus, dass sich die Umverteilungsquoten in der Innenstadt in allen Warengruppen unterhalb der von ihnen als kritisch eingestuften Schwelle von 10 % bewegen werden. Grund hierfür sei die Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze auf das Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin stellt diesen Aspekt in ihre Abwägung zunächst nicht ein. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass sie mit ihrer Einzelhandelskonzeption eine Schwerpunktsetzung in der Innenstadt verfolge und eine Verfestigung oder Erweiterung von Randlagen verhindern wolle. Deshalb nehme sie in Kauf, dass eine Umverteilung über die 10 % Marke hinaus eintreten werde. Erst danach hebt sie hervor, dass die Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu mehr als der Hälfte aus Flächen des früheren Karstadt-Hauses bestünden, die als rechtlich weiterhin zu berücksichtigender Bestand wieder reaktiviert würden.
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Die Antragsgegnerin hat sich insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Standortes für das geplante Einkaufszentrum die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt umfassend vor Augen geführt. Dabei ist sie letztlich über die Schlussfolgerung der Gutachter hinausgegangen und hat auch die Umverteilungsquoten alternativ berücksichtigt, die ohne eine Rückumverteilung der ehemaligen Karstadt-Umsätze zu erwarten sind. Wegen der von ihr als vorrangig angesehenen Magnetwirkung der Innenstadt ist sie in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Gutachtern ermittelten Größenordnungen der Umsatzumverteilungen und die hieraus entstehenden städtebaulichen Auswirkungen in Kauf genommen werden sollen. Eine weitere Konkretisierung der im Bestandshandel eintretenden Folgen kann von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Prognose möglicher Umsatzumverteilungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, so dass sich die Ermittlungen darauf beschränken müssen, die Größenordnung möglicher Umsatzumverteilungen zahlenmäßig annähernd zu erfassen.
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cc. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch auf eine nachvollziehbare gutachterliche Bewertung der Einzelhandelsverträglichkeit gestützt und damit keinen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials erkennen lassen.
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Dabei ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich nur bedingt verlässlich greifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 −, BRS 78 Nr. 51 und juris Rn. 39). Einzelne Parameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann.
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Vor diesem Hintergrund kann von der gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96).
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Das Gutachten des Büros B. lässt keine methodischen Unzulänglichkeiten erkennen.
- 99
(1) Die Heranziehung des Gutachtens dieses Büros erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil von der Befangenheit der Gutachter ausgegangen werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, Misstrauen gegen die unparteiische und sachgerechte Begutachtung durch das Büro zu begründen. Nach Aussagen des Gutachters, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist das Büro bislang nicht für ein von der Fa. ECE betriebenes Einkaufszentrum gutachterlich in Erscheinung getreten. Auch ein zuvor bestehendes Auftragsverhältnis wäre im Übrigen jedenfalls dann unschädlich, solange das Auftragsvolumen kein solches Ausmaß erreichte, dass die Gutachter von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig wären. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung begründet für sich genommen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Diese durch die Tätigkeit in verwandten Bereichen bedingte fachliche Verbindung lässt keine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen erkennen.
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(2) Auch inhaltlich lässt das Gutachten keine durchgreifenden Fehler erkennen.
- 101
(a) Soweit der Antragsteller die Sortimentsaufgliederung für das Gutachten als unzureichend ansieht und sich für eine detailliertere Betrachtung ausspricht, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufspaltung der Sortimentsbereiche zu treffsichereren Ergebnissen geführt hätte. Zwar hätte die Umsatzumverteilung gezielter auf einzelne Sortimente hin untersucht werden können. Auf das Gesamtergebnis der Untersuchung wirkt sich eine solche Aufspaltung hingegen nicht aus. Hinzu kommt, dass das Argument der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei den einzelnen Betrieben nicht von einem starren Sortiment ausgegangen werden könne, sondern auch Sortimentsverschiebungen einberechnet werden müssten. Im Übrigen weist das Gutachten des Büros H. eine ähnliche Sortimentsaufgliederung auf.
- 102
(b) Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist der Umstand, dass das Büro B. in seine Berechnung der Flächenleistung für periodischen Bedarf den Umsatz von Apotheken mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aufgenommen hat. Dieser Umstand dürfte sich schon deshalb nicht entscheidend auf das Untersuchungsergebnis auswirken, weil das Büro B. auch für die Umsätze in der Stadtgalerie entsprechend hohe Werte angenommen hat. Insoweit gleichen sich aber möglicherweise zu hoch angesetzte Werte bei der Berechnung der Umsatzumverteilung aus.
- 103
(c) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zonenbildung für den Einzugsbereich in nicht vertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Büro B. bezieht neben dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Landkreis in eine dritte Zone solche Städte und Gemeinden ein, die Einkaufsbeziehungen zur Antragsgegnerin aufweisen (Mittelzentren) und gelangt zu einem 468.000 Einwohner umfassenden Einzugsbereich. Diese Einteilung wird seitens des Antragstellers als zu weiträumig angesehen. Üblich sei, dass sogenannte Fahrzeitisochronen gebildet würden, die die Bereiche einbezögen, von denen aus das Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit dem Pkw in 20 bzw. 30 Minuten erreichbar ist. Indessen wird hinsichtlich der Einteilung des Gutachtens von B. keine methodische Unzulänglichkeit erkennbar. Die vorgenommene Betrachtung beruht nämlich auf dem Ergebnis einer Telefonbefragung in den entsprechenden Bereichen und stellt damit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Einteilung dar. Zudem kommt es entscheidend auf die zuverlässige Erfassung der Bindungsquoten sowie der Kaufkraftanteile der jeweiligen Zonen an. Dass insoweit Fehler vorliegen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
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(d) Was den für die Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand in der Innenstadt bedeutsamen Bereich des modischen Bedarfs anbelangt, begegnet die Abschätzung durch das Büro B. keinen durchgreifenden Bedenken.
- 105
Das Büro B. prognostiziert insofern ohne Berücksichtigung der Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze eine Umsatzumverteilung von 20,9 %. Dem steht die Einschätzung des Büros H. gegenüber, das in seiner Expertise vom 21. Oktober 2010, allerdings für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 28.000 m², von denen 12.000 m² auf den modischen Bedarf entfallen sollen, zu einer erheblich abweichenden Umsatzumverteilungsquote von 41 % gelangt ist. Diese deutliche Diskrepanz in den Beurteilungen der beiden Gutachter hat sich zum Teil dadurch relativiert, dass der Sortimentsbereich „modischer Bedarf“ unterschiedlich abgegrenzt worden ist, was der Sachverständige F. (H.) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls - Sportbekleidung und Leder -). Zum anderen erklärt sich der große Unterschied vor allem aus unterschiedlichen Teilannahmen, die ihrerseits nicht auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern nur Schätzungen darstellen, für deren Richtigkeit sich das jeweilige Büro auf Erfahrungswissen beruft. Dass ein Zweitgutachter zu abweichenden Einschätzungen kommt, macht die gleichermaßen nicht weiter hinterfragbare Einschätzung des Erstgutachters jedoch noch nicht fehlerhaft und unverwertbar.
- 106
(aa) So ergeben sich zunächst keine methodischen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzwerte für den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt der Antragsgegnerin, was den modischen Bedarf angeht.
- 107
Hierzu hat der Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass zunächst die in der Innenstadt vorhandene Verkaufsfläche im entsprechenden Angebotssegment ermittelt worden sei. Hierbei habe das Büro das Einzelhandelskataster der Antragsgegnerin zugrundegelegt, dieses aber einer kritischen Prüfung unterzogen, was einerseits die Zuordnung der Flächen, andererseits die Berücksichtigung der Mehrgeschossigkeit einzelner Einzelhandelsbetriebe angehe. Hiernach sei man von einer Verkaufsfläche für den Sortimentsbereich Mode von 24.050 m² ausgegangen. Was die zu erzielende Flächenleistung, also den durchschnittlichen Umsatz je m² Verkaufsfläche angehe, habe man auf betreiberspezifische Durchschnittswerte, die in Datenbanken erfasst seien, zurückgegriffen, dabei aber eine Gewichtung unter Berücksichtigung standortbedingter Besonderheiten vorgenommen. Der so ermittelte Wert sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, indem das im Einzugsbereich vorhandene Nachfragevolumen für die Innenstadt aufgrund vorhandener Rechenmodelle ermittelt worden sei. Für den modischen Bedarf habe sich hiernach bei einem angenommenen Umsatz von 90,3 Mio. € eine durchschnittliche Raumleistung von 3.754,00 € ergeben.
- 108
Die beschriebenen Ansätze lassen keine methodischen Fehler erkennen. Dies hat auch der Vertreter des von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Büros H. zugestanden (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit sein Büro lediglich von einer Verkaufsfläche von 20.400 m² für den modischen Bedarf ausgehe, erkläre sich die Abweichung jedenfalls teilweise dadurch, dass die Sortimente Lederwaren und Sportbekleidung im Gegensatz zu der Einordnung bei B. nicht dem modischen Bedarf zugerechnet worden seien. Ergänze man den modischen Sortimentsbereich entsprechend, so sei von einer Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt für diese Sortimentsgruppe von 22.500 m² auszugehen. Der Gesamtumsatz für diesen Bereich könne hiernach mit etwa 75 Mio. € angenommen werden. Die verbliebene Differenz hinsichtlich der Flächenleistung für den modischen Bereich von etwa 450 €/m² wird seitens der Vertreter beider Büros damit erklärt, dass die in die Innenstadt geflossenen zuvor im ehemaligen Karstadt-Kaufhaus gebundenen Umsätze in unterschiedlicher Weise bewertet worden sind.
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(bb) Was die Bewertung dieser auf den Innenstadthandel übergegangenen Umsätze nach Schließung des Karstadt-Kaufhauses angeht, lässt sich indessen nicht feststellen, dass die rechnerischen Ansätze des Büros B. nicht vertretbar seien.
- 110
So geht das Büro davon aus, dass das Karstadt-Kaufhaus für den Sortimentsbereich modischer Bedarf, Schuhe und Lederwaren auf einer Verkaufsfläche von etwa 8.000 m² bei einer Raumleistung von 2.900,00 €/m² einen Umsatz von 23,2 Mio. € jährlich erzielt hat. Weiterhin nehmen die Gutachter an, dass hiervon etwa 40 % in der Innenstadt verblieben sind. Die restlichen Teilbeträge verteilten sich auf das übrige Stadtgebiet, wobei insbesondere die Fachmarktstandorte begünstigt worden seien, und das Umland. Hiernach sind nach der Berechnung von B. etwa 9,3 Mio. € aus dem ehemaligen Karstadt-Umsatz auf die Einzelhandelsgeschäfte mit modischem Sortiment in der Innenstadt übergegangen. Auch aus Sicht des von dem Antragsteller beauftragten Gutachterbüros H. erscheint eine Berücksichtigung der Karstadt-Umsätze unter Zugrundelegung eines Umsatzabflussanteils in die Innenstadt von etwa 40 % als gerechtfertigt. Indes sei die angenommene Flächenproduktivität von 2.900,00 €/m² im Hinblick auf den Gutachtern bekannt gewordene Faktoren unmittelbar vor Schließung des Karstadt-Kaufhauses zu hoch gegriffen. Hierzu verweist das Büro H. darauf, dass die letzte Miete, die von Karstadt gezahlt worden sei, ausweislich einer Angabe in der Immobilien-Zeitung vom 17. Juni 2010 bei lediglich 1,07 Mio. € gelegen habe. Zudem habe ein ehemaliger Angehöriger des Betriebsrates von Karstadt bestätigt, dass der letzte Umsatz, der von Karstadt in K. erzielt worden sei, bei unter 20 Mio. € gelegen habe. Abgesehen davon, dass sich die von H. angegebenen Daten nicht verifizieren lassen oder ihnen lediglich Indizwirkung für den tatsächlich erzielten Umsatz zukommt, kann der von dem Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegte Aspekt als durchaus plausibel angesehen werden. Hiernach sei nicht auf den Zeitpunkt der Schließung des Karstadt-Kaufhauses abgestellt worden, sondern in die Überlegungen mit eingeflossen, dass ein gewisser Umsatz von Karstadt schon einige Zeit vor der sich abzeichnenden Schließung schleichend auf den Bestandseinzelhandel übergegangen sei. Der Berechnung liegt insoweit ein nachvollziehbares Szenario zugrunde, wonach durch die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Aufgabe des Karstadt-Kaufhauses bereits vor der Schließung eine Umsatzumverteilung auf den Bestandseinzelhandel eingetreten ist. Dass das Büro B. hierbei nicht von überzogenen Annahmen ausgegangen ist, lässt sich daraus entnehmen, dass bei der auf der Grundlage von Bestandshäusern vorgenommenen Hochrechnung ein unterdurchschnittlicher Umsatzwert angenommen wurde.
- 111
(cc) Auch hinsichtlich der Umsatzumverteilungsberechnung lässt sich nicht feststellen, dass das Büro B. in fachlich nicht vertretbarer Weise von einer zu geringen Flächenproduktivität des geplanten Einkaufszentrums im Sortimentsbereich modischer Bedarf ausgegangen wäre.
- 112
Während das Büro B. für den Sortimentsbereich modischer Bedarf einen Betrag von 2.935,00 €/m² zugrunde legt, sieht das Büro H. einen Wert von etwa 3.700,00 €/m² als gerechtfertigt an. Als Grund hierfür wird genannt, dass ein attraktives Einkaufszentrum unter einem einheitlichen Center-Management geschaffen werde. Dies rechtfertige die Erwartung, dass die erzielbare Flächenleistung sowohl über der Flächenproduktivität des Bestandseinzelhandels als auch oberhalb der entsprechenden Werte des Karstadt-Kaufhauses liegen müsse. Für die Centerentwicklung bestünden sehr gute Rahmenbedingungen. Hierin kommt indessen lediglich eine Umsatzerwartung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte zum Ausdruck, die keine gegenüber dem Büro B. überlegenen Prognosemethoden erkennen lässt. Das Büro B. ist hingegen auf der Grundlage differenzierter, die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Überlegungen zu dem von ihm vertretenen Ergebnis hinsichtlich der Flächenleistung des Einkaufszentrums gelangt. So haben die Gutachter für die Untersparten Bekleidung, Sportbekleidung und Schuhe die Flächenleistung gesondert ermittelt. Zu berücksichtigen seien auch die bestehenden Wettbewerbsstrukturen. So sei die Warengruppe Mode mit einem Flächenbestand von etwa 24.000 m² in der Innenstadt bereits stark ausgeprägt. Hinzu komme, dass der Modebereich auch in Fachmarktlagen außerhalb der Innenstadt durch Markenanbieter stark vertreten sei, so dass sich auch insoweit eine besondere Konkurrenzsituation ergebe. Das Büro B. hat hiernach aber nachvollziehbare Kriterien genannt, die den prognostischen Wert der angenommenen Flächenproduktivität des Einkaufszentrums im modischen Bereich rechtfertigen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Seidel (Büro Dr. L.) hat hierzu ergänzend zudem in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich bei Realisierung des Einkaufszentrums die Gesamtverkaufsfläche für den Modesektor in der Innenstadt deutlich erhöhen werde.
- 113
(dd) Was schließlich die - bei beiden Gutachtern deutlich differierende - Umverteilungsquote angeht, hat der Sachverständige G. (B.) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass man sich insofern auf eine Untersuchung der möglichen Einkaufsalternativen der Kunden gestützt habe.
- 114
Das Büro H. rechtfertigt demgegenüber seine nahezu doppelt so hohe Umverteilungsquote für die Umsätze im modischen Bereich im Wesentlichen mit der Erwägung, dass in dem geplanten Center ein innenstadtähnlicher Branchenmix vorhanden sein werde, weshalb mit einer hohen Abflussrate gerechnet werden könne. Außer dieser abweichenden Einschätzung haben die Gutachter des Büros H. indes nicht weiter begründen können, warum die zurückhaltendere Annahme der Umverteilungsquote durch das Büro B. fachlich fehlerhaft sein soll. Vielmehr hat der Vertreter des Gutachterbüros Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend angeführt, dass insoweit auch die Besonderheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen seien. Wegen der großen Bedeutung des Umlandes und der durch das Center insgesamt steigenden Attraktivität der Innenstadt sei mit einer Zunahme der Umsätze in der gesamten Innenstadt zu rechnen. Dies lasse eine deutlich geringere Umsatzumverteilungsquote erwarten, als sie das Büro H. annehme.
- 115
(ee) Ob die Rückumverteilung der dem ehemaligen Karstadt-Kaufhaus zugerechneten Umsätze in fachlich nicht angreifbarer Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nämlich alternativ auch die Umsatzumverteilung vor Augen geführt, die sich ohne diese Rückrechnung ergibt, so dass auch die hiervon unbeeinflussten Umsatzumverteilungsquoten allein tragender Gegenstand der Abwägung geworden sind.
- 116
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene gutachterliche Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt durch das Büro B. nicht Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass die darauf gestützte Abwägungsentscheidung fehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin war sich in Kenntnis der kritischen Beurteilung durch das Büro H. im Klaren, dass solche Gutachten zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich bergen. Sie hat erkannt, dass das Center zu nicht unerheblichen Marktveränderungen im Stadtgebiet führen wird. Sie hat aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass das neue Center auf einem überwiegenden Teil seiner Verkaufsfläche eine Folgenutzung des bisherigen Karstadt-Kaufhauses darstellt. Wegen der von ihr angenommenen Vorteile des Einkaufszentrums und der hiervon für die Gesamtstadt ausgehenden Impulse hat sie sich dafür entschieden, die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen hinzunehmen. Hierfür kann sie sich auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit, ausgeübt durch die hierfür legitimierten Organe, berufen.
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f. Die Antragsgegnerin hat zudem die infolge der Planung zu erwartende Umverteilung der Verkehrsströme und deren Bewältigung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
- 118
Dabei hat sie die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Verkehrsführung durch eine Simulation des Ingenieurbüros R untersuchen lassen. Durch vorgesehene verkehrslenkende Maßnahmen konnte erreicht werden, dass hinsichtlich der regelmäßigen werktäglichen Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von mindestens „D“ erkennbar wird und damit von einer durchschnittlichen Wartezeit an einem signalgeregelten Knotenpunkt von weniger als 70 Sekunden auszugehen ist. Auch hinsichtlich dieses als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dienenden Gutachtens kann ein durchgreifender Mangel nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben eine geeignete fachspezifische Methode gewählt, die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen und das Prognoseergebnis ist einleuchtend begründet worden ist.
- 119
aa. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass der durch die Planung verursachte weitere Stellplatzbedarf im Einkaufszentrum selbst oder in dessen Umgebung tatsächlich bewältigt werden kann. Nur diese Frage ist für die Planung entscheidend. Hingegen ist unerheblich, ob das Stellplatzerfordernis in § 47 Abs. 1 LBauO erfüllt wird. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung zu klären. Insoweit kann dahinstehen, ob die von dem Büro R ergänzend vorgenommene Berechnung des nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl., S. 231) sich ergebenden Stellplatzbedarfs zutrifft.
- 120
Was die tatsächlich vorhandene Stellplatzkapazität angeht, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Angebot von 500 Stellplätzen im Karstadt-Parkhaus für normale Werktage und normale Samstage ausreichend dimensioniert sei, da in umliegenden Parkhäusern noch ausreichend Reservekapazitäten zur Verfügung stünden. An Spitzentagen - etwa einem Adventssamstag - schrumpft das zusätzliche Angebot. Hier stehen nur 180 freie Plätze im Altstadt-Parkhaus zur Verfügung. Für solche Tage wird vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität des Altstadt-Parkhauses zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Betrieb von Shuttle-Verkehren angeregt.
- 121
Die Schlüssigkeit des Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung zu diesem Punkt wird durch die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Überprüfung durch das Büro A. GmbH bestätigt. Nach dieser Stellungnahme wird durch den Kundenverkehr die Kapazität der geplanten 490 Stellplätze im Parkhaus nicht ausgeschöpft. Was die Stellplatzbilanz im Umfeld angeht, in die auch der Wegfall bisher vorhandener weiterer Parkplätze einfließt, so ergebe sich ein Stellplatzdefizit an Adventssamstagen im Bereich von 5 Gehminuten um das Einkaufszentrum. Im Entfernungsbereich bis zu 10 Gehminuten stünden jedoch weitere freie Kapazitäten zur Verfügung. Der Stellplatzbedarf kann hiernach in zumutbarer Entfernung gedeckt werden.
- 122
bb. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der im Verkehrsgutachten des Büros R zu Referenzzwecken herangezogene Nullfall, die dem Karstadt-Kaufhaus zuzurechnende Verkehrsbelastung einberechnet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung wäre. Vielmehr hat diese maßgeblich auf die absolute Verkehrsbelastung nach Umsetzung der Planung abgestellt. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der durch das Karstadt-Kaufhaus verursachten Verkehrsbelastung dadurch gerechtfertigt, dass die Baugenehmigung für das Kaufhaus weiter fortbesteht und der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Für die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung ist § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 335 und juris, Rn. 15) findet hingegen auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -). Hinsichtlich des Karstadt-Kaufhauses ist nicht erkennbar, dass sich die unbefristet erteilte Baugenehmigung etwa durch Wegfall des Berechtigten, durch dessen Verzicht oder durch den Untergang des Regelungsobjektes auf sonstige Weise erledigt hätte. Das Warenhaus ist daher zu Recht dem vorhandenen Bestand zugeordnet worden.
- 123
cc. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Anlieferverkehr bei der Verkehrsprognose nicht einbezogen worden sei, findet diese Aussage in dem Gutachten keine Bestätigung. In das durch die Stadtgalerie verursachte Verkehrsaufkommen haben die Gutachter 140 Kfz-Fahrten für Lieferverkehr einberechnet (vgl. S. 14 der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, Stand: Februar 2012).
- 124
Was den Lieferverkehr angeht, so ergeben sich keine vom Gutachten nicht berücksichtigte erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen. In der Stellungnahme des Büros A. wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein aus der Anlieferstraße nach links ausfahrendes Fahrzeug während der nachmittäglichen Spitzenstunde mit mittleren Wartezeiten von 72 Sekunden zu rechnen habe, was auch zu einer Behinderung nachfolgender Fahrzeuge aus der Bleichstraße führe. Zudem sei bei Rechtsausfahrten zu beachten, dass die Gegenfahrbahn auf der Pariser Straße nahezu in voller Breite in Anspruch genommen werden müsse. Indessen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vertreters des Büros R in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Behinderungen des Gegenverkehrs zu rechnen, weil durch die Neuaufteilung der Fahrspuren auf der Pariser Straße in Höhe der Anlieferungsausfahrt (zwei Spuren in östlicher Richtung) die Gegenfahrbahn nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Angesichts der zu erwartenden Ausfahrt von lediglich 68 Fahrzeugen täglich ist zudem nicht erkennbar, dass über den gesamten Tag gesehen wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Plangebiet entstehen, selbst wenn es im Einzelfall zu Behinderungen im Bereich der Einmündung der Anlieferstraße kommen sollte, zumal die befürchteten Verzögerungen auf die nachmittäglichen Spitzenstunden beschränkt sind.
- 125
dd. Auch die in der gutachtlichen Überprüfung des Büros A. angesprochene Differenz der aus der Parkhausausfahrt der Stadtgalerie ausfahrenden Fahrzeuge und der im Straßennetz außerhalb der Humboldtstraße weiterverteilten Fahrten, konnte der Vertreter des Büros R in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklären.
- 126
Das Büro A. hatte insofern gerügt, dass von den im Planfall ausfahrenden 2.760 Fahrzeugen lediglich 870 in das weitere Straßennetz weiterverteilt würden, so dass 1.890 Fahrten täglich in der Belastungsdarstellung fehlten. Hierzu hat das Büro R nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Differenz dadurch erklären lasse, dass die Grundbelastung des umgebenden Straßennetzes wegen verschiedener Faktoren gegenüber dem Nullfall abnehme. So sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Stadtgalerie nicht vollständig um Neuverkehr in der Innenstadt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Stadtgalerie sich bereits heute in der Innenstadt zu Erledigungen aufhielten. Hinzu komme, dass etwa der bisherige durch den Parkplatz „Altes Pfalztheater“ verursachte Verkehr sich auf andere Parkierungsanlagen verteile. Zudem sei mit einer Verlagerung des Verkehrs aus dem Straßenzug Maxstraße/Pariser Straße auf die Nordumgehung zu rechnen. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Antragstellers anwesende Gutachter K. bestätigte, dass die zu erwartenden Verbundeffekte nunmehr schlüssig dargelegt worden seien, was in der ursprünglichen Fassung der Verkehrsuntersuchung nicht der Fall gewesen sei.
- 127
g. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie hat sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt.
- 128
aa. Was den durch das Einkaufszentrum verursachten Gewerbelärm angeht, so verweist die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes zunächst darauf, dass das Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis komme, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sowie die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45dB(A) nach der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau eingehalten würden. Mit der intensivsten Lärmbeeinträchtigung sei dabei für das gegenüber der Parkhausein- und -ausfahrt gelegene St. Franziskus-Gymnasium mit einem Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) und nachts 37 dB(A) zu rechnen. Ergänzend führt sie an, dass bei der Berechnung bereits schallmindernde Maßnahmen an der Parkhausspindel und den überdachten Parkflächen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass gerade in den Bereichen, die am stärksten durch den Gewerbelärm beeinträchtigt würden, der Verkehrslärm dominiere. Selbst in der am stärksten durch den Lärm des Einkaufszentrums betroffenen Humboldtstraße sei lediglich eine vorhabeninduzierte Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) zu erwarten. Insoweit kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von vorzunehmenden schallmindernden baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich sei, da die hinsichtlich des Verkehrslärms erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ausreichend seien.
- 129
Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit nicht auf die Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Sie gelangt vielmehr aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Lärmszenarios in plausibler Weise zu der Schlussfolgerung, dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm mit den festgestellten Beurteilungspegeln hingenommen werden könne. Insoweit kann das Abwägungsergebnis auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Gewerbelärm nur geringfügig zur gesamten Lärmbeeinträchtigung im Bereich des Einkaufszentrums beiträgt und der Verkehrslärmanteil durchgängig dominant ist.
- 130
bb. Auch hinsichtlich des Verkehrslärms hat sich die Antragsgegnerin auf einer nicht zu beanstandenden fachlichen Grundlage umfassend mit den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt.
- 131
Sie verweist in der Begründung des Bebauungsplans zunächst darauf, dass nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan an den ohnehin schon stark durch Verkehrslärm vorbelasteten Straßenzügen der Burgstraße, der Pariser Straße, der Humboldtstraße und der Fackelwoogstraße eine Zunahme der Belastung im Umfang von bis zu 6 dB(A) zu erwarten sei. In diesem Gebiet führe die Pegelerhöhung zu einer (weiteren) Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass dem Grunde nach für 35 Gebäude ein Anspruch auf passiven Lärmschutz bestehe. Ebenfalls überschritten würden die Orientierungswerte der DIN 18005.
- 132
Dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Fehler der Verkehrsuntersuchung sich im Schallschutzgutachten fortsetzten. Derartige relevante Fehler sind jedoch, wie oben bereits festgestellt, nicht erkennbar.
- 133
Auf der Grundlage des Gutachtens ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden solle. Die mit der Planung verbundenen positiven Aspekte wie die angestrebte Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt heraus, die Verkehrsberuhigung in der König- und der Fruchthallstraße und die damit verbundene bessere Anbindung der Stadtmitte an die Fußgängerzone seien insoweit stärker zu gewichten. Gleichzeitig hat sie durch das Büro M. klären lassen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV -) zu rechnen sei und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten (Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3) aufgeführt sind. Darüber hinaus hat sie sich durch den Beschluss gebunden, auch für solche Fassaden von Grundstücken passiven Schallschutz durchzuführen, die nicht im Gutachten aufgeführt sind, wenn nach einer auf den jeweiligen Immissionsort bezogenen Lärmprognose wegen der durch die Bebauungspläne bedingten Neuordnung der Verkehre es innerhalb des Rechengebietes zu einer Lärmzunahme kommt und dies zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von mindestens 0,1 dB(A) führt. Hiernach hat sie die Verkehrslärmbeeinträchtigung und die hieraus entstehenden Folgen umfassend ermittelt und vertretbar gewichtet in ihre Abwägung einbezogen.
- 134
Insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nicht zu beanstanden. So kann von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrslärmbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 41 Abs. 1 BImSchG) sind und aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Derartige Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der innerstädtischen Lage der betroffenen Verkehrsanlagen technisch nicht möglich. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verzichtet, Vorkehrungen zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Das BauGB enthält nämlich keine gesetzliche Grundlage, um Festsetzungen über die Erstattung der Kosten entsprechender Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in einen Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 und juris, Rn. 17).
- 135
h. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Baukörpers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen.
- 136
Insbesondere hat sie sich die Auswirkungen der baulichen Dimensionen des geplanten Einkaufszentrums vor Augen geführt. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass sich die Planung nicht deshalb als rücksichtslos erweist, weil von ihr eine erdrückende Wirkung ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 −, NVwZ 1987, 34 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2006 –4 B 72/06 −, BRS 70 Nr. 176 und juris, Rn. 8). Eine solche erdrückende Wirkung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere was die Höhe des Baukörpers angeht, im Bereich dessen halten, was durch die Bestandsbebauung in der Umgebung bereits vorhanden ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses des Einkaufszentrums auf 14 m beschränkt. Die Brüstungshöhe des 2. Parkgeschosses darf 18,80 m nicht überschreiten. Auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers entsteht in der ohnehin verdichteten Innenstadtlage keine unzumutbare Beeinträchtigung.
- 137
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung des Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke an der Beibehaltung der bisherigen Freiflächensituation in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich deren Grundstücke in einer innerstädtischen Lage befinden, in der eine Verdichtung der Bebauung auch bislang schon nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Auch sonstige von dem Gebäude ausgehende Beeinträchtigungen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Was die Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung der benachbarten Gebäude angeht, hat die Antragsgegnerin einerseits in ihre Abwägung einbezogen, dass in einem zentralen innerstädtisch gelegenen Bereich damit zu rechnen sei, dass Gebäude dichter zueinander stünden als in peripher gelegenen Baugebieten. Zudem hat sie durch die vorgesehenen Höhenfestsetzungen eine übermäßige Beeinträchtigung ausgeschlossen. Schließlich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auch deshalb nicht zu befürchten, weil durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
- 138
Was die Vermeidung von Lichtimmissionen insbesondere durch die Ausleuchtung des oberen Parkdecks angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Konfliktbewältigung in ihrer Stellungnahme zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, da es hierzu einer detaillierten Darlegung der Ausgestaltung der Beleuchtung bedarf, die im Planungsverfahren noch nicht absehbar ist.
- 139
i. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Eigenschaft des Anwesens Fackelstraße 29 als geschütztes Kulturdenkmal in ihre Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise einbezogen.
- 140
Insoweit ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, dass das Anwesen durch die geplante Bebauung in seinem Denkmalwert beeinträchtigt würde. Zwar wird dieses Kulturdenkmal im Unterschutzstellungsbescheid vom 3. Juli 2000 als kennzeichnendes Merkmal des Stadtgebietes der Antragsgegnerin angesehen. Das einschließlich seiner dekorativen Einzelform charakteristische Wohn- und Geschäftshaus vermittle als städtebaulich bestimmender Großbau der 1950er Jahre am ehemaligen Fackelrondell den Eindruck einer modernen Stadt. Indessen wird in keiner Weise erkennbar, dass dieser Denkmalwert nur dann ungeschmälert fortbestehen kann, wenn die bisherige Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht bebaut wird. Auch seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe als zuständiger Denkmalfachbehörde wurden im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Bedenken erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, was die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeht, im Rahmen der Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen entschieden, dass insbesondere der Gesichtspunkt der Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Gebäudes in seiner bisherigen städtebaulichen Situation dem Belang nachgeordnet werden solle, durch das geplante Einkaufszentrum eine Attraktivierung der Innenstadt zu erreichen. Eine Fehlgewichtung der hierbei abgewogenen Belange lässt sich nicht feststellen.
B.
- 141
Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße“ fehlt dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
- 142
Insoweit ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt werden kann. Hinsichtlich dieses Bebauungsplanes ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch dessen Festsetzungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ zu berücksichtigen waren und von daher zu einer eigenständigen Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers führen könnten.
- 143
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 144
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
- 145
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 146
Beschluss
- 147
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt, wobei der Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan mit 10.000,00 €, die Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne mit insgesamt 30.000,00 € bewertet werden (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.
- 2
Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.
- 3
Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.
- 4
Sortiment
Verkaufsfläche max. (qm)
Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung
6.600 qm
Schuhe, Lederwaren
1.400 qm
Sportbekleidung/-schuhe
800 qm
Glas/Porzellan/Keramik
400 qm
Heim-/Haustextilien
600 qm
Uhren/Schmuck
200 qm
Summe
10.000 qm
- 5
Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.
- 6
Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.
- 7
Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.
- 8
Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.
- 9
Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:
- 10
1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.
- 11
2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.
- 12
Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.
- 13
Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.
- 14
Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.
- 15
Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.
- 16
Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.
- 17
Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.
- 18
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.
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In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
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den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt ,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:
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Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.
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Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes – also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.
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Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.
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Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.
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Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.
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Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor:
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Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.
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Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.
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Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.
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Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.
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B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.
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Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.
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II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).
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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.
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Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.
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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.
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4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)
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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.
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Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.
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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.
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Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.
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III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).
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1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).
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Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).
- 61
2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.
- 62
a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).
- 63
b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.
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3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.
- 65
a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.
- 66
b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.
- 67
c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).
- 68
d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).
- 69
e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.
- 70
f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).
- 71
4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.
- 72
a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- 73
Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.
- 74
b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.
- 75
In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.
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Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.
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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).
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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:
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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.
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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.
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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.
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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.
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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.
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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.
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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
- 89
b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.
- 90
Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.
- 91
c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.
- 92
Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.
- 93
Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.
- 94
d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.
- 95
e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine - wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).
- 96
f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.
- 97
Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.
- 98
8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.
- 99
a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).
- 100
b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
- 101
c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.
- 102
d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- 103
e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.
- 104
f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.
- 105
g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.
- 106
Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.
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VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.
- 108
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).
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2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.
- 110
3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.
- 111
4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.
- 112
a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.
- 113
b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).
- 114
VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
- 115
1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.
- 116
2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).
- 117
Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.
- 118
Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).
- 119
Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.
- 120
Beschluss
- 121
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.
- 2
Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.
- 3
Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.
- 4
Sortiment
Verkaufsfläche max. (qm)
Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung
6.600 qm
Schuhe, Lederwaren
1.400 qm
Sportbekleidung/-schuhe
800 qm
Glas/Porzellan/Keramik
400 qm
Heim-/Haustextilien
600 qm
Uhren/Schmuck
200 qm
Summe
10.000 qm
- 5
Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.
- 6
Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.
- 7
Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.
- 8
Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.
- 9
Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:
- 10
1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.
- 11
2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.
- 12
Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.
- 13
Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.
- 14
Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.
- 15
Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.
- 16
Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.
- 17
Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.
- 18
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.
- 19
In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
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den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt ,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:
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Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.
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Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes – also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.
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Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.
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Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.
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Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.
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Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor:
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Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.
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Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.
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Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.
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Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.
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B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.
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Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.
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II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).
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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.
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Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.
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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.
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4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)
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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.
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Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.
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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.
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Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.
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III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).
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1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).
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Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).
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2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.
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a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).
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b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.
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3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.
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a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.
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b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.
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c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).
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d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).
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e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.
- 70
f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).
- 71
4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.
- 72
a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- 73
Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.
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b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.
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In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.
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Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.
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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).
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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:
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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.
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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.
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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.
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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.
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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.
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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.
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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.
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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.
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c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.
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Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.
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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.
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d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.
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e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine - wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).
- 96
f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.
- 97
Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.
- 98
8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.
- 99
a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).
- 100
b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
- 101
c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.
- 102
d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- 103
e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.
- 104
f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.
- 105
g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.
- 106
Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.
- 107
VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.
- 108
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).
- 109
2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.
- 110
3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.
- 111
4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.
- 112
a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.
- 113
b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).
- 114
VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
- 115
1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.
- 116
2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).
- 117
Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.
- 118
Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).
- 119
Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.
- 120
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks an der Kreuzung Maxstraße/Burgstraße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße -Humboldtstraße - Königstraße“ an. Er wendet sich mit seinen Normenkontrollanträgen gegen zwei Bebauungspläne der Antragsgegnerin.
- 2
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße - Humboldtstraße - Maxstraße“. Das Plangebiet umfasste die im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Straßenzüge der Pariser Straße, der Maxstraße sowie der Burgstraße im Norden, der Königstraße und der Fruchthallstraße im Süden sowie die dazwischen liegenden Flächen. Im Westen wurde das ursprüngliche Plangebiet im Wesentlichen durch die Humboldtstraße begrenzt. Im Osten reichte es bis zur Martin-Luther-Straße/Spittelstraße.
- 3
Auf den zwischen den genannten Straßen gelegenen Flächen befindet sich das ehemalige Warenhaus der Karstadt AG mit einer Verkaufsfläche von etwa 12.000 m², das im Frühjahr 2010 geschlossen wurde. In nordöstlicher Richtung hieran angrenzend schließt sich ein derzeit als Parkplatz genutztes Gelände auf den Flächen des „Alten Pfalztheaters“ an. Hierauf folgen in östlicher Richtung eine Grünfläche mit dem Fackelbrunnen, das Fremdenverkehrscenter sowie die als Baudenkmal geschützte, für Veranstaltungszwecke genutzte Fruchthalle. Die Beigeladene schloss mit dem Eigentümer des Karstadt-Grundstücks im Mai 2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück. Im Juni 2010 verpflichtete sich der Inhaber eines Erbbaurechts für das benachbarte Parkplatzgrundstück gegenüber der von der Beigeladenen beauftragten Projektentwicklerin, der Firma E., auf deren Aufforderung hin auf dieses Recht zu verzichten. Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2012 erwarb die Beigeladene neben diesem Grundstück weitere Fläche von der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Kaufhauses die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m². Neben vier Handelsgeschossen sind zwei darüber liegende Parkdecks vorgesehen.
- 4
Am 31. Januar 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Detaillierung der Planung eine Aufteilung des Geltungsbereichs in zwei inhaltlich verschiedene Bebauungspläne, so dass der westliche Teil im Wesentlichen das geplante Einkaufszentrum, der östliche Teil unter anderem den vorgesehenen zentralen Omnibusbahnhof erfasste. In seiner Sitzung vom 11. April 2011 fasste der Stadtrat einen Beschluss über den planerischen Gesamtansatz „Neue Stadtmitte und Stadtgalerie“ und legte hierbei eine Verkaufsfläche von 20.900 m² für die Stadtgalerie zuzüglich Gastronomie- und Dienstleistungsflächen fest. Zudem beschloss er die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 16. Mai bis 17. Juni 2011 statt.
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Aufgrund eines Bürgerbegehrens fand am 23. Oktober 2011 ein Bürgerentscheid statt, bei dem die Frage zur Entscheidung stand, ob die damals als Parkplatz und öffentliche Parkfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadt-Vorplatz/Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin verbleiben sollten. Etwa zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger verneinte die zur Abstimmung gestellte Frage. Die vom Stadtrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach Bekanntmachung des Beschlusses am 10. Dezember 2011 in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012. Mit am 26. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller zu den Planentwürfen Stellung.
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Am 27. Februar 2012 sprach der Stadtrat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, an bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken Maßnahmen passiven Schallschutzes durchzuführen. Zudem nahm der Rat am selben Tag zu den während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss beide Bebauungspläne als Satzung. Die Bebauungspläne wurden in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ am 17. März 2012 bekannt gemacht.
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In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ ist für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße ist ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Als Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße ist im Bereich des Einkaufszentrums ein Gehrecht eingetragen.
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Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist das Einkaufszentrum auf eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² beschränkt. Für einzelne Sortimentsbereiche sind weitere Beschränkungen vorgesehen. So soll modischer Bedarf maximal 15.500 m² Verkaufsfläche einnehmen. Hartwaren sowie die Bereiche Elektro/Technik dürfen maximal 8.800 m² Verkaufsfläche umfassen. Für periodischen Bedarf und Gesundheitsartikel sind maximal 4.200 m² Verkaufsfläche vorgesehen (Nr. 1.1.1). Verkaufsflächen sind im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss zulässig (Nr. 1.1.1.4). Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsnutzungen können auf maximal 3.200 m² Geschossfläche untergebracht werden (Nr. 1.1.1.5). Die Stellplätze sind oberhalb des 2. Obergeschosses auf zwei Parkplatzebenen verteilt und auf eine Kapazität von 490 beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses beträgt 14 m. Die Brüstungshöhe im 2. Parkgeschoss darf maximal 18,80 m betragen (Nr. 1.2.2).
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Im Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ ist der zwischen beiden Straßen gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Erfasst sind zudem die Gebäude der Tourist-Information mit der Zwecksetzung öffentliche Verwaltung sowie die Fruchthalle als kulturellen Zwecken dienende Einrichtung. Die Fruchthallstraße ist in Fortsetzung der Königstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Zudem sind in der Fruchthallstraße Flächen für Bushaltestellen vorgesehen. Die Bebauung soll im Wesentlichen auf den bisherigen Bestand beschränkt bleiben.
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Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist die Verwirklichung eines Einkaufszentrums unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und der Flächen des „Alten Pfalztheaters“. Gleichzeitig soll eine verkehrliche Neuordnung im Plangebiet erreicht werden. Das Verkehrskonzept sieht vor, dass die Einbahnstraßenregelungen in der Pariser Straße, der Königstraße und der Humboldtstraße aufgehoben werden sollen. Die Fruchthallstraße soll ab der Einmündung der Richard-Wagner-Straße dem Bus-, Erschließungs- und Lieferverkehr vorbehalten bleiben.
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Parallel zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahm die Antragsgegnerin eine Teiländerung (Nr. 17) für den Bereich „Maxstraße-Pariser Straße-Humboldtstraße-Königstraße“ ihres Flächennutzungsplanes vor.
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Mit seinen am 17. August 2012 gestellten Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller geltend, dass die geplante Bebauung sich seinem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweise. Es sei eine bauliche Verdichtung zu erwarten, die ganze Stadtviertel voneinander trenne. Zudem ergebe sich trotz einer bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastung eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Zunahme des Verkehrs. Auch hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien Einschränkungen zu erwarten. Zudem werde er durch die zu erwartende Beleuchtung des Gebäudekomplexes in seinem Eigentum betroffen.
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Der Satzungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan seien neben dem Oberbürgermeister weitere Ratsmitglieder beteiligt gewesen, die Gründungsmitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen seien. Als Mitglieder dieses Vereins hätten sie sich für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere hätten sie sich im Vorfeld des Bürgerentscheides mit Unterstützung der Beigeladenen durch verschiedene Werbemaßnahmen für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen. Für die Frage, ob die Mitglieder des Vereins von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob der Verein wirtschaftliche Interessen verfolge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Vorfestlegung der Ratsmitglieder durch den Vereinszweck. Die Tätigkeit des Vereins sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt.
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Der Plan verstoße weiterhin gegen das Bestimmtheitsgebot. Die im Plan enthaltene Verkaufsflächendefinition widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach hätten auch die Verbindungswege zwischen den einzelnen Ladengeschäften als Verkaufsfläche einberechnet werden müssen.
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Die Veräußerung der städtischen Flächen an die Beigeladene verstoße gegen Vergaberecht, was auch Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes habe. Die vorgesehene Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße solle als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, weshalb der Grundstücksverkauf durch die Antragsgegnerin vergaberechtlich relevant sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung ihre Einzelhandelskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Vorhabens auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden.
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Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes, das Gebiet behutsam zu entwickeln, die urbane Vielfalt zu erhalten und den öffentlichen Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion zu entwickeln, seien nicht beachtet worden. Es sei mit erheblichen Umsiedlungs- und Trading-Down-Effekten im Bereich der Fußgängerzone zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Planungen Wegeverbindungen durchtrennten und dass ein in sich geschlossenes Einkaufszentrum geschaffen werde, das keinen Bezug zur Innenstadt entstehen lasse. Zudem sei die Verkaufsfläche im Hinblick auf das Einzugsgebiet überdimensioniert.
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Was die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandel angehe, so erweise sich bereits die Auswahl des beantragten Gutachterbüros als problematisch. Das Büro B. sei in vielfältiger Weise mit der Beigeladenen verbunden und daher befangen. Zudem sei die Verträglichkeitsuntersuchung dieses Büros fehlerhaft. Während die Gutachter der Antragsgegnerin ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m² zuzüglich 3.500 m² Dienstleistungs- und Gastronomieflächen als unproblematisch ansähen, komme das für ihn tätige Büro „H.“ zu der Schlussfolgerung, dass eine Projektgröße von maximal 16.000 m² innenstadtverträglich sei. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter insbesondere für den modischen Bereich von einer zu geringen Flächenleistung des Einkaufszentrums ausgegangen. Demgegenüber sei der Flächenumsatz des Innenstadthandels zu hoch angesetzt worden. Ebenfalls nicht realistisch sei das Umsatzvolumen, das für das geschlossene Karstadt-Warenhaus angesetzt worden sei.
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Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Umsatzumverteilungsquoten unterhalb der von der Rechtsprechung als kritisch angesehenen Schwelle von 10 % lägen. Für den modischen Bedarf sei vielmehr von einem Wert auszugehen, der weit über 20 % liege. Für die Untersuchung wäre überdies eine weitergehende Auffächerung der Sortimentsbereiche erforderlich gewesen.
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Nicht nachvollziehbar sei, welche städtebaulichen Erwägungen die Antragsgegnerin veranlasst hätten, die Gesamtverkaufsfläche auf 20.900 m² zu reduzieren. Mögliche schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, dem die Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beimesse, seien nicht konkret ermittelt, sondern nur anhand einer Quote beurteilt worden.
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Die Festsetzungen zur verkehrlichen Neuordnung in den Bebauungsplänen beruhten auf einer nicht zutreffenden Grundlage. Dies betreffe zunächst die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, die nicht ausreichend sei. Überdies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gelände des Alten Pfalztheaters eine größere Anzahl von Stellplätzen wegfalle. Im Innenstadtbereich sei ein erheblicher Zuwachs des Fahrzeugverkehrs zu erwarten. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Anlieferverkehr für das Einkaufszentrum und die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter. Zudem sei die Weiterleitung des Verkehrs aus der Ausfahrt der Parkdecks nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb damit zu rechnen sei, dass die nächstgelegenen Verkehrsknoten überlastet würden.
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Die Mängel der Verkehrsuntersuchung setzten sich in den Untersuchungen zur Lärmbeeinträchtigung fort. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung insbesondere im Bereich der anliegenden Schulen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Planung seien schließlich die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden Lichtimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Nachdem er den ursprünglich gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat,
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beantragt der Antragsteller,
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festzustellen, dass die am 27. Februar 2012 beschlossenen Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“ der Antragsgegnerin unwirksam sind.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie führt hierzu aus, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da nicht ersichtlich sei, dass er durch den Bebauungsplan möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sei. Insbesondere könne er sich auch nicht auf eine fehlerhafte Abwägung eines seinen Interessen dienenden abwägungsrechtlich relevanten Belangs berufen.
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Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Er leide insbesondere nicht an einem formalen Mangel. Die Mitglieder des Vereins für „Für ... e.V.“ seien, soweit sie ihrem Stadtrat angehörten, nicht in einem unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betroffen.
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Die Festsetzungen in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei eine Verkaufsflächenbegrenzung zulässig, wenn die Gemeinde davon ausgehen könne, dass im Plangebiet lediglich ein Vorhaben verwirklicht werde. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen zur Verkaufsflächendefinition beträfen nicht die entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, sondern die Abgrenzung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel.
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Die vorgenommene Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. So sehe bereits die Einzelhandelskonzeption die Errichtung eines Einkaufszentrums als Magnet auf dem Gelände des alten Pfalztheaters vor. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die zulässige Verkaufsfläche auf 20.900 m² beschränkt, obwohl in dem Einzelhandelsgutachten des Büros B. eine Verkaufsfläche von 28.000 m² als unschädlich angesehen worden sei. Der hierzu ergangene Beschluss vom 11. April 2011 habe keine unzulässige Vorfestlegung enthalten.
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Die Methodik des Büros B. sei weder im Hinblick auf die Sortimentsuntergliederung noch im Hinblick auf das Einzugsgebiet des Einkaufszentrums zu beanstanden. Die Gutachter hätten bei der Berechnung der Umsatzumverteilung alternativ einerseits den Karstadt-Umsatz einbezogen und andererseits nicht berücksichtigt. Das Karstadt-Kaufhaus habe als Bestand angesehen werden können, da die dem Unternehmen erteilte Baugenehmigung weder aufgehoben worden sei noch sich anderweitig erledigt habe. Die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den umgebenden Einzelhandel seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzumverteilung von mehr als 10 % akzeptiert werden könne.
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Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erfolgte Prognose sei ausreichend und ordnungsgemäß. Auch die Frage des Verkehrslärms sei gesehen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin umfassend zur Durchführung passiven Schallschutzes verpflichtet.
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Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sei kein Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. Zudem könne das Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn alle hierfür benötigten Grundstücke in einer Hand lägen. Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sei unerheblich, wer tatsächlicher Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Normenkontrollanträge abzulehnen.
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Sie legt dar, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da er nicht in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen sei.
- 37
Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. An der Entscheidung des Stadtrates hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ verfolgten lediglich ein kommunalpolitisches Anliegen. Die Planung sei erforderlich. Sie sei veranlasst gewesen durch den Leerstand des Karstadt-Kaufhauses, ungelöste Verkehrsprobleme in der Innenstadt sowie die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin sicherzustellen. Insoweit stehe sie auch im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin.
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Die Planung sei im Hinblick auf Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange ebenfalls nicht fehlerhaft. Insbesondere lasse die Historie der Planung erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch mit Alternativkonzepten befasst habe. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass in umliegenden Parkhäusern freie Plätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Auch der Anlieferverkehr sei bei der Untersuchung berücksichtigt worden.
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Hinsichtlich der Definition des Begriffs Verkaufsflächen sei die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig.
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Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Bereiche der Innenstadt wirtschaftlich gegen andere Teilbereiche zu schützen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Büros B. lasse sich entnehmen, dass substantieller Raum für ein leistungsfähiges Einzelhandelsangebot außerhalb des Einkaufszentrums verbleibe. Dass dies möglich sei, zeige auch der Umstand, dass zuvor an dieser Stelle das Karstadt-Kaufhaus mit einer Fläche von 12.000 m² betrieben worden sei, ohne dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Innenstadt ergeben hätten.
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Hinsichtlich der Kritik an der Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung unter Heranziehung einer Untersuchung des Büros „H.“ sei bei der angenommenen Flächenproduktivität des Innenstadteinzelhandels einerseits und des Einzelhandels im Einkaufszentrum andererseits nicht erkennbar, worauf die dort vertretenen Annahmen beruhten. Die im Gutachten der B. vorgenommene Sortimentsgruppenbildung sei geeignet gewesen, die innenstadtrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten durch das Büro Dr. L. erstellen lassen, das eine Verkaufsfläche von 20.900 m² zugrunde lege. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Umsatzumverteilungsquoten von mehr als 10 % lediglich im Bereich modischer Bedarf und im Bereich Hartwaren/Elektro anzunehmen seien.
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Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätten 129 Stellplätze nicht im Einkaufszentrum nachgewiesen werden können. Diese sollten nunmehr durch Eintragung einer Baulast der Tiefgarage Pfalztheater zugeordnet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Baugenehmigungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller den gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
- 45
Hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Bebauungspläne bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der gegen den Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
A.
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Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
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Der Antrag ist allerdings zulässig.
- 48
Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 49
Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
- 50
Da das Anwesen des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 47 Rn. 61 a).
- 51
Der Antragsteller ist insoweit in privaten Belangen betroffen, als er Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Grundstück bestehende Wohnnutzung entsteht durch die Planung der Antragsgegnerin eine relevante Beeinträchtigung dadurch, dass die Verkehrsführung infolge des Bebauungsplans verändert und der Individualverkehr auf Pariser Straße und Maxstraße konzentriert wird. Mit dieser Verkehrsverlagerung geht, wie sich bereits dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros M. entnehmen lässt, am Grundstück des Antragstellers eine Zunahme der Immissionsbelastung durch Verkehrslärm um 2 bis 6 dB(A) einher. Insoweit kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrslärmbelastung bei der Abwägung zulasten des Antragstellers fehlerhaft gewichtet worden ist.
II.
- 52
Der Normenkontrollantrag erweist sich indessen als unbegründet.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustande gekommen.
- 54
An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsrecht maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, in: NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).
- 55
Es ist nicht ersichtlich, dass Ratsmitglieder, die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen sind, deshalb nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung oder der Entscheidung über die Bebauungspläne ausgeschlossen gewesen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Entscheidung über den Bebauungsplan einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift bringen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits aber keine zu weite Ausdehnung erfahren sollen, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen. Hiernach ist entscheidend darauf abzustellen, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10890/09.OVG -, AS 37, 361 und juris, Rn. 27).
- 56
Ein derartiges Sonderinteresse kann dann anerkannt werden, wenn sich ein auf die Person des Betroffenen bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Im Falle der Mitgliedschaft im Verein „Für ... e.V.“ ist indessen kein derartiges Sonderinteresse erkennbar. Die Vereinsmitglieder verfolgen lediglich den Zweck, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung eine bestimmte Auffassung durchzusetzen. Diese Teilhabe an der politischen Willensbildung gehört aber zu den ureigenen Aufgaben des Stadtrates und seiner Mitglieder, so dass kein über die Interessen eines jeden Stadtratsmitgliedes hinausgehendes Sonderinteresse bei den Mitgliedern dieses Vereins erkennbar wird. Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die Beigeladene an einer erfolgreichen Vereinsarbeit interessiert war und die Aktivitäten des Vereins unterstützt hat. Zum Vereinszweck wird hierdurch nicht die Wahrnehmung der Interessen der Beigeladenen. Vielmehr verbleibt es bei einer allein auf den politischen Entscheidungsprozess bezogenen Interessenwahrnehmung. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Vereins in irgendeiner Weise individuell von einer zugunsten der Beigeladenen getroffenen Entscheidung profitiert hätten oder im Falle einer anderslautenden Entscheidung mit persönlichen Nachteilen hätten rechnen müssen. Was die bloße Mitgliedschaft in einem Verein angeht, so ergibt sich im Übrigen ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) GemO von vorneherein nur bei Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs. Auch für Mitglieder dieser Organe kann hinsichtlich des Vereins „Für ... e.V.“ indessen nicht festgestellt werden, dass sie von Beratung oder Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift zutrifft und der Verein selbst ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte.
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2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.
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a. Die Aufstellung des Bebauungsplans erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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aa. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 BN 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne nur dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
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bb. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise eine Reihe von städtebaulichen Belangen angeführt, die Grundlage des Bebauungsplanes sind. So werden in der Begründung der Bebauungspläne die städtebaulichen Gesichtspunkte genannt, die in die Planung eingeflossen sind (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes).
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Die Antragsgegnerin hat dabei auf städtebauliche Belange abgestellt, die zur Rechtfertigung der Planung herangezogen werden können. Ihr geht es neben der Neuordnung des Verkehrs im Innenstadtbereich vorrangig darum, ihre oberzentrale Bedeutung und die Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs dadurch zu stärken, dass im Plangebiet ein Einzelhandelsmagnet angesiedelt wird. Damit will sie gleichzeitig städtebauliche Missstände beseitigen, die aus ihrer Sicht dadurch entstanden sind, dass das Karstadt-Gebäude nach Schließung des Warenhauses leersteht und die Fläche des „Alten Pfalztheaters“ bislang nicht adäquat genutzt wird. Hiernach stützt sich die Antragsgegnerin aber auf ein nachvollziehbares Konzept. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Planung ausschließlich darauf gerichtet wäre, private Interessen zu befriedigen.
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cc. Ist die Planung hiernach durch hinreichende, am Gemeinwohl orientierte städtebauliche Ziele gerechtfertigt, so erweist es sich hinsichtlich des Planerfordernisses auch als unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planes auf die Konzeption der Beigeladenen bezogen hat.
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Das Zusammenwirken der Gemeinde mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen diente, setzte die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“. Die Einbeziehung von Interessen eines Investors ermöglicht es der Gemeinde bereits im Stadium der Bauleitplanung - im Gegensatz zu einer reinen Angebotsplanung, bei der die Gemeinde lediglich in der Lage ist, einen Rahmen für ihr noch unbekannte Bauinteressenten zu setzen, - detailliertere Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 und juris, Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, DÖV 2010, 409 und juris, Rn. 22). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung auch deren Realisierbarkeit im Auge behalten muss. Eine offene Planung ohne Berücksichtigung der Vorstellungen eines Investors macht dann keinen Sinn, wenn diese später nicht umgesetzt werden kann. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits zivilrechtlich Vorkehrungen getroffen hatte, um sich die erforderlichen Flächen zu sichern und damit das Projekt durchführen zu können.
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dd. Im Hinblick auf die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² im Bebauungsplan (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin diese Beschränkung nur vorgeschoben hätte, um auf dem Papier ein in sich stimmiges Konzept einzuhalten, und in Wahrheit eine völlig andere Planung mit einer erheblich größeren Verkaufsfläche verfolgte, mit der sich die Abwägungsmaßstäbe verschöben (vgl. zu den Kriterien für einen derartigen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 −, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09. OVG −, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG −, DVBl. 2012, 376 und juris Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 2504/99 −, juris, Rn. 4).
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Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verkaufsflächendefinition in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche. Wende man diese korrekt an, so hätten die Verbindungswege zwischen den einzelnen Geschäften des Einkaufszentrums in die Verkaufsfläche einbezogen werden müssen. Zudem erweise sich die Definition der Verkaufsfläche als unbestimmt.
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Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Definition des Verkaufsflächenbegriffs im Bebauungsplan gegen gesetzliche Vorschriften verstieße. Eine allgemeine gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf die Umschreibung des Verkaufsflächenbegriffes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 f.) verweist, dient die Bestimmung der Verkaufsfläche in dieser Entscheidung dazu, den Begriff der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO näher zu konkretisieren. Die Entscheidung bezieht sich also auf Verkaufsflächen innerhalb eines einzelnen Einzelhandelsbetriebs und nicht auf die Beurteilung eines Einkaufszentrums - wie hier -. Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs zählen hiernach die Flächen eines Windfangs, des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und der Entsorgung des Verpackungsmaterials). Des Weiteren werden hierzu auch solche Flächen gerechnet, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Nicht hinzugerechnet werden sollen die Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (etwa Portionierung) erfolgt, sowie die reinen Lagerflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Eine verallgemeinernde Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Umschreibung des Begriffes der Verkaufsfläche kann der Entscheidung nicht beigemessen werden.
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Hiergegen spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung der Großflächigkeit entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf den einzelnen Einzelhandelsbetrieb abstellt. Ein Einkaufszentrum bildet demgegenüber eine eigenständige Kategorie unabhängig von der Flächengröße (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). In einem solchen Zentrum wird eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebäude zusammengefasst. Es zeichnet sich in der Regel durch einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe aus, die zumeist mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben verbunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, NVwZ 1990, 1074 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3/12 −, juris, Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 11 BauNVO, Rn. 49, 50 b, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 11 BauNVO, Rn. 7).
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Fehlt es hiernach an einer verbindlichen Vorgabe für die Definition des Verkaufsflächenbegriffs, so bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen, hierfür eigene Kriterien zu entwickeln. Dabei kommt es nur darauf an, dass diese Definition der Planung zugrundegelegt und bei den Erwägungen zu den Auswirkungen des Vorhabens konsequent herangezogen wird.
- 69
Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan verwendete Verkaufsflächendefinition, die im Übrigen die Kriterien der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgreift, erweist sich auch nicht als unbestimmt. Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße – Humboldtstraße – Königstraße“ definiert die Verkaufsflächen im Sinne des Bebauungsplanes als Flächen und Bereiche von Einzelhandelsgeschäften, die dazu bestimmt sind, dass sich Kunden dort aufhalten, um mit ihnen Verkaufsabschlüsse zu tätigen (insbesondere einschließlich Windfang und Kassenvorräume) sowie Bereiche, in die Kunden aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene nicht eintreten dürfen. Nicht zu den Verkaufsflächen werden reine Lager-, Personalräume, Verkehrswege außerhalb der Läden, Büroflächen (z.B. Centermanagement), sanitäre Einrichtungen und Dienstleistungsflächen (wie z.B. Reinigungen, Frisöre, Reisebüros, Post und Banken sowie Gastronomieflächen) und Ladenstraßen gezählt. Ladenstraßen können nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorübergehend als Verkaufsflächen genutzt werden. Diese Regelung dient gerade dazu, den Begriff der Verkaufsfläche näher auszufüllen, was zur Konkretisierung und zur Normklarheit beiträgt. Hiernach lässt sich aber gerade keine Mehrdeutigkeit des Begriffes der Verkaufsfläche feststellen. Insbesondere ist ausdrücklich festgelegt, dass die Ladenstraßen ausdrücklich nicht zu den Verkaufsflächen hinzugerechnet werden, so dass insoweit keine Zweifel verbleiben.
- 70
b. Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ vorgenommene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum insgesamt sowie für einzelne Sortimentsbereiche erweist sich zudem als rechtlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entbehrt lediglich eine rein gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung für ein Sondergebiet einer rechtlichen Grundlage. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, noch handelt es sich um eine in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Indes bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, eine auf das einzelne Vorhaben bezogene Verkaufsflächenbeschränkung vorzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07. -, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 14, 16 f.). Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Einkaufszentrum stellt ein einzelnes Bauvorhaben dar, so dass die Verkaufsoberflächenbegrenzung nicht vorhabenunabhängig erfolgt.
- 71
c. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Vergaberecht bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.
- 72
Für seine Wirksamkeit ist es nämlich unerheblich, wer Eigentümer der zur Bebauung vorgesehenen Flächen ist. Lediglich im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Wirksamkeit des Bebauungsplans davon ab, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit wiederum setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt dabei zwar nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen im Plangebiet voraus. Es bedarf aber einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes berechtigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris, Rn. 5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 12 BauGB, Rn. 63).
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Eine mögliche Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wirkt sich hiernach nicht auf die Wirksamkeit des hier vorliegenden normalen Bebauungsplans aus. Dass Grundstückskaufvertrag sowie städtebaulicher Vertrag einerseits und Bebauungsplan andererseits in ihrem rechtlichen Bestand nicht voneinander abhängen, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 (- 4 CN 3/11 -, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 10). Der zu einem normalen Bebauungsplan abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hiernach im Gegensatz zum Durchführungsvertrag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Begründung und ist daher auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden solle. Zudem lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages keine Verpflichtung zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit sich bringt.
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3. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls nicht als fehlerhaft.
- 75
a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1.07 −, UPR 2009, 59 und juris).
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b. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat durch seinen Beschluss vom 11. April 2011, in dem er sich zu dem Projekt bekannt und eine Verkaufsflächenobergrenze von 20.900 m² für das geplante Einkaufszentrum festgelegt hat, nicht seinen Abwägungsspielraum rechtsfehlerhaft eingeschränkt und sich in unzulässiger Weise vorab gebunden.
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Der Beschluss vom 11. April 2011 stellt eine planungsimmanente Zwischenentscheidung dar, die den weiteren Fortgang des Planungsverfahrens festlegt. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Planentwurfes, der zum Gegenstand der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht werden soll. Die Zwischenentscheidung nimmt die abschließende Abwägung, die gerade unter Berücksichtigung und Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt, nicht vorweg. Es gilt vielmehr die Vermutung, dass der zur Abwägung berufene Gemeinderat trotz vorheriger Voten bei der Schlussabstimmung aufgrund der dann vorliegenden Abwägungsgesichtspunkte eine freie Entscheidung trifft. Der Beschluss vom 11. April 2011 hat auch ansonsten keine Bindungen ausgelöst, die den Abwägungsvorgang hätten verkürzen können. Insbesondere hat er keine Ermächtigung zu Grundstücksverkäufen erteilt, sondern nur zu dahingehenden Verhandlungen.
- 78
Im Übrigen wären auch die Anforderungen erfüllt, die an eine Vorabbindung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f., OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, juris, Rn. 93 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 BauGB, Rn. 211). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
- 79
c. Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der Planungsentscheidung keine Alternativen zur Ausgestaltung des Sondergebietes einbezogen wurden.
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Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 −, BRS 47 Nr. 3 und juris; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 −, ESOVGRP und juris, Rn. 40; Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61).
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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund ihrer Plankonzeption eine naheliegende Alternative nicht in die Planung einbezogen hätte. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1999 einen Ideenwettbewerb durchführte, mit dem eine abgestimmte und schlüssige Planung für den Innenstadtbereich, der über das Plangebiet der streitgegenständlichen Bebauungspläne hinausging, erreicht werden sollte. Die eingereichten Vorschläge, die unterschiedliche Gebäude- und Freiflächenkombinationen aufwiesen, waren jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht überzeugend und wurden nicht weiterverfolgt. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin aber bereits frühzeitig mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten für das Plangebiet auseinandergesetzt. Weiterhin zeigt der Beschluss des Stadtrates vom 11. April 2011 gerade, dass der Stadtrat sich bei seiner Entscheidung zur Verkaufsflächenobergrenze mit unterschiedlich dimensionierten Einkaufszentren befasst hat.
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Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele eine andere Gestaltungsvariante für das Plangebiet aufdrängen würde. Ziel der Planung ist einerseits eine Aufwertung des Bereichs des bisherigen Karstadt-Kaufhauses sowie des ehemaligen Pfalztheaters durch Errichtung eines Einkaufszentrums, das gleichzeitig Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin entfalten soll. Durch diese Zielsetzung ist sowohl der Standort des Einkaufszentrums als auch die Nutzungsart bereits grob vorgegeben. Ein Entscheidungsspielraum verbleibt lediglich im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und dessen konkrete bauliche Ausgestaltung. Insoweit hat aber auch der Antragsteller keine Gestaltungsvariante benannt, die als naheliegend in die Planung hätte einbezogen werden müssen. Soweit er auf das von der Antragstellerin im Verfahren 8 A 10758/12.OVG entwickelte Konzept verweist, das sich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung des Karstadt-Kaufhauskomplexes beschränkte, handelt es sich um eine alternative Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung, die von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen wurde, sich aber gegenüber dem Inhalt der festgesetzten Planung nicht aufgedrängt hat. Insbesondere der Gesichtspunkt der Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich tritt bei einer verkleinerten Lösung in den Hintergrund.
- 83
d. Die Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange kann weiterhin nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin ihr Einzelhandelskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Das Einzelhandelskonzept enthält als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB keine strikten Vorgaben. Vielmehr kommt ihm eine die Bauleitplanung unterstützende Funktion zu. Hierzu gehört die Aufgabe, das Gewicht der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange zu verdeutlichen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 175).
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Der angegriffene Bebauungsplan stellt eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes dar. Der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 lassen sich zum Teil gegenläufige Vorgaben entnehmen, die in die Abwägung einbezogen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Die Konzeption benennt als Planungsziele die Neuordnung des Verkehrs, die Aufwertung des Geländes des „Alten Pfalztheaters“ sowie - noch vor der Schließung des Karstadt-Hauses - die Schaffung eines Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die Antragsgegnerin als Oberzentrum zu stützen. So ist Kernaussage der Einzelhandelskonzeption, dass die oberzentrale Funktion im Stadtkern sowie die Nahversorgung in einzelnen Wohnbereichen gesichert werden sollen. Hinsichtlich des Plangebietes wird dargelegt, dass eine günstigere und weniger durch den Autoverkehr abgetrennte ebenerdige fußläufige Anbindung dieses Bereichs an die südliche Fußgängerzone erreicht werden soll. Mit der Errichtung einer Mall wird die Erwartung verbunden, dass sie zu einer Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt führe. Gleichzeitig sei zu vermeiden, dass ein Kaufkraftabzug aus den sonstigen Geschäften der Innenstadt eintrete. Das Einzelhandelskonzept enthält hiernach einen Aufgabenkatalog für die Bauleitplanung, dessen Rahmen die Antragsgegnerin nicht erkennbar verlassen hat.
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Soweit die gestalterischen Vorstellungen des Konzeptes als Nutzungen ergänzende Dienstleistungen und gegebenenfalls Wohnungen vorsehen, um eine urbane Vielfalt zu erhalten, wird die Errichtung von Wohnbauflächen lediglich optional angesprochen. Die Nutzung des Areals für ergänzende Dienstleistungen wird in der Bauleitplanung der Antragsgegnerin dadurch erreicht, dass ein Teil der Flächen des Einkaufszentrums einer gastronomischen bzw. einer Dienstleistungsnutzung vorbehalten bleiben. Soweit das Einzelhandelskonzept weiter ausführt, dass der öffentliche Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion entwickelt und dabei überlegt werden solle, wie die öffentlichen und privaten Freiflächen in das kulturelle und freizeitorientierte Angebot einbezogen werden könnten, bezieht sich diese Zielsetzung offensichtlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burgstraße – Fruchthallstraße“, in dem zur Umsetzung dieser Leitlinien in größerem Umfang öffentliche Grünflächen vorgesehen sind.
- 86
e. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die möglichen Auswirkungen des vorgesehenen Einkaufszentrums auf den Bestandseinzelhandel im Innenstadtbereich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung einbezogen.
- 87
aa. Bei den Auswirkungen auf den Einzelhandel handelt es sich um einen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Belang. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft die Pflicht, sich in geeigneter Weise Überblick über die konkreten Auswirkungen des von ihr vorgesehenen Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um die sich hierbei ergebenden städtebaulichen Folgen mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.
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Die Abwägungsvorgabe in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zielt vor allem darauf ab, zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 und juris Rn. 13 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern ist sie für die hier zu beurteilende Planung ohne Belang, weil das Einkaufszentrum an einem integrierten Standort, nämlich innerhalb des innerstädtischen Einzelhandelsbereichs, realisiert werden soll. Verschiebungen und Umsatzumverteilungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lassen dessen Funktionsfähigkeit unberührt. Gleichwohl können auch solche Entwicklungen städtebauliche Bedeutung haben, die im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht für die rein wettbewerblichen Folgen für einzelne miteinander konkurrierende Betriebe. Von städtebaulicher und deshalb abwägungsbeachtlicher Relevanz sind diese Verschiebungen und Verlagerungen innerhalb eines Versorgungsbereichs jedoch dann, wenn sie zu Leerständen in größerem Umfang, zu Trading-Down-Effekten oder gar zur Verödung einzelner Straßenzüge führen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin zu Recht die möglichen Folgen ihrer Planung auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in der Innenstadt anhand eines städtebaulichen Gutachtens vor Augen geführt.
- 89
Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Als ein Kriterium kann dabei auf die infolge der Planung zu erwartenden Umsatzumverteilungen abgestellt werden. Eine absolute zahlenmäßige Grenze, ab der von einer städtebaulichen Unverträglichkeit auszugehen wäre, lässt sich dabei nicht benennen. Die in der Rechtsprechung wiederholt genannte Grenze des Kaufkraftabflusses von 10 % kann für den vorliegenden Fall, bei dem es um Umsatzumverteilungen innerhalb eines funktionsfähigen Versorgungsbereichs geht, allenfalls als Anhalt für die Abwägungserheblichkeit dieses Umstandes dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 – 11802/09.OVG −, BRS 78 Nr. 52 und juris, Rn. 70). Denn sie ist im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entwickelt worden und hat den Erhalt der Funktionsfähigkeit benachbarter Versorgungsbereiche im Blick. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst Auswirkungen gewichtiger Art für benachbarte Versorgungsbereiche (ab einer Kaufkraftverlagerung von 10 %) die eigene Planung nicht zwingend verbieten. Vielmehr können im Rahmen der Abwägung selbst gewichtige Belange überwunden werden, wenn ihnen noch gewichtigere im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 −, DVBl. 2010, 839 und juris, Rn. 32).
- 90
bb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Einkaufszentrums rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Abwägung des Stadtrates der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Ratsvorlagen einschließlich der Sitzungsvorlagen ergibt. Hiernach hat die Antragsgegnerin sich die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, insbesondere aber in der Innenstadt vor Augen geführt und sich hierbei auf die von ihr in Auftrag gegebene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung des Büros B. gestützt.
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Die Antragsgegnerin hat die für den Innenstadthandel eintretenden Folgen anhand der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten für einzelne Sortimentsbereiche bewertet. So nimmt sie zur Kenntnis, dass es im Zuge der Realisierung des Einkaufszentrums zu Marktveränderungen im Stadtgebiet kommen werde. Diese würden jedoch gesamtstädtisch betrachtet unterhalb der Relevanzschwelle für städtebaulich gewichtige Umsatzumverteilungen von 10 % liegen. Was die Innenstadt angeht, stellt die Antragsgegnerin in ihre Abwägung ein, dass sich erhebliche Umverteilungsquoten ergäben, die für periodischen Bedarf bei 10,5 % lägen, für den Bereich Hartwaren/Elektro/Technik mit 12,5 % zu erwarten seien und für die Leitsortimentsgruppe „modischer Bedarf“ die 20 %-Marke übersprängen. Als strukturelle Folgen für den Bestandseinzelhandel sei mit Marktaustritten zu rechnen. Diese seien Ausdruck absatzwirtschaftlicher Wettbewerbseffekte. Eine Besonderheit der Ausgangslage sieht die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darin, dass die durch die Schließung des Karstadt-Kaufhauses frei gewordenen Umsätze auf das Stadtgebiet und insbesondere den Innenstadthandel umverteilt worden seien und damit eine vergleichsweise günstige Situation für den Bestandshandel vorgelegen habe. Des Weiteren führt sich die Antragsgegnerin in ihrer Bestandsaufnahme vor Augen, wie sich der Eintritt des geplanten Einkaufszentrums in den Markt auf die weiteren Zentren des Einzugsgebiets außerhalb ihres Stadtgebietes auswirken werde.
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In ihrer abschließenden Einschätzung löst sich die Antragsgegnerin teilweise von den Bewertungen der Gutachter (S. 46 der Begründung des Bebauungsplans). Diese gehen von vorneherein davon aus, dass sich die Umverteilungsquoten in der Innenstadt in allen Warengruppen unterhalb der von ihnen als kritisch eingestuften Schwelle von 10 % bewegen werden. Grund hierfür sei die Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze auf das Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin stellt diesen Aspekt in ihre Abwägung zunächst nicht ein. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass sie mit ihrer Einzelhandelskonzeption eine Schwerpunktsetzung in der Innenstadt verfolge und eine Verfestigung oder Erweiterung von Randlagen verhindern wolle. Deshalb nehme sie in Kauf, dass eine Umverteilung über die 10 % Marke hinaus eintreten werde. Erst danach hebt sie hervor, dass die Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu mehr als der Hälfte aus Flächen des früheren Karstadt-Hauses bestünden, die als rechtlich weiterhin zu berücksichtigender Bestand wieder reaktiviert würden.
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Die Antragsgegnerin hat sich insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Standortes für das geplante Einkaufszentrum die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt umfassend vor Augen geführt. Dabei ist sie letztlich über die Schlussfolgerung der Gutachter hinausgegangen und hat auch die Umverteilungsquoten alternativ berücksichtigt, die ohne eine Rückumverteilung der ehemaligen Karstadt-Umsätze zu erwarten sind. Wegen der von ihr als vorrangig angesehenen Magnetwirkung der Innenstadt ist sie in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Gutachtern ermittelten Größenordnungen der Umsatzumverteilungen und die hieraus entstehenden städtebaulichen Auswirkungen in Kauf genommen werden sollen. Eine weitere Konkretisierung der im Bestandshandel eintretenden Folgen kann von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Prognose möglicher Umsatzumverteilungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, so dass sich die Ermittlungen darauf beschränken müssen, die Größenordnung möglicher Umsatzumverteilungen zahlenmäßig annähernd zu erfassen.
- 95
cc. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch auf eine nachvollziehbare gutachterliche Bewertung der Einzelhandelsverträglichkeit gestützt und damit keinen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials erkennen lassen.
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Dabei ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich nur bedingt verlässlich greifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 −, BRS 78 Nr. 51 und juris Rn. 39). Einzelne Parameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann.
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Vor diesem Hintergrund kann von der gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96).
- 98
Das Gutachten des Büros B. lässt keine methodischen Unzulänglichkeiten erkennen.
- 99
(1) Die Heranziehung des Gutachtens dieses Büros erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil von der Befangenheit der Gutachter ausgegangen werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, Misstrauen gegen die unparteiische und sachgerechte Begutachtung durch das Büro zu begründen. Nach Aussagen des Gutachters, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist das Büro bislang nicht für ein von der Fa. ECE betriebenes Einkaufszentrum gutachterlich in Erscheinung getreten. Auch ein zuvor bestehendes Auftragsverhältnis wäre im Übrigen jedenfalls dann unschädlich, solange das Auftragsvolumen kein solches Ausmaß erreichte, dass die Gutachter von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig wären. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung begründet für sich genommen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Diese durch die Tätigkeit in verwandten Bereichen bedingte fachliche Verbindung lässt keine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen erkennen.
- 100
(2) Auch inhaltlich lässt das Gutachten keine durchgreifenden Fehler erkennen.
- 101
(a) Soweit der Antragsteller die Sortimentsaufgliederung für das Gutachten als unzureichend ansieht und sich für eine detailliertere Betrachtung ausspricht, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufspaltung der Sortimentsbereiche zu treffsichereren Ergebnissen geführt hätte. Zwar hätte die Umsatzumverteilung gezielter auf einzelne Sortimente hin untersucht werden können. Auf das Gesamtergebnis der Untersuchung wirkt sich eine solche Aufspaltung hingegen nicht aus. Hinzu kommt, dass das Argument der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei den einzelnen Betrieben nicht von einem starren Sortiment ausgegangen werden könne, sondern auch Sortimentsverschiebungen einberechnet werden müssten. Im Übrigen weist das Gutachten des Büros H. eine ähnliche Sortimentsaufgliederung auf.
- 102
(b) Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist der Umstand, dass das Büro B. in seine Berechnung der Flächenleistung für periodischen Bedarf den Umsatz von Apotheken mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aufgenommen hat. Dieser Umstand dürfte sich schon deshalb nicht entscheidend auf das Untersuchungsergebnis auswirken, weil das Büro B. auch für die Umsätze in der Stadtgalerie entsprechend hohe Werte angenommen hat. Insoweit gleichen sich aber möglicherweise zu hoch angesetzte Werte bei der Berechnung der Umsatzumverteilung aus.
- 103
(c) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zonenbildung für den Einzugsbereich in nicht vertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Büro B. bezieht neben dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Landkreis in eine dritte Zone solche Städte und Gemeinden ein, die Einkaufsbeziehungen zur Antragsgegnerin aufweisen (Mittelzentren) und gelangt zu einem 468.000 Einwohner umfassenden Einzugsbereich. Diese Einteilung wird seitens des Antragstellers als zu weiträumig angesehen. Üblich sei, dass sogenannte Fahrzeitisochronen gebildet würden, die die Bereiche einbezögen, von denen aus das Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit dem Pkw in 20 bzw. 30 Minuten erreichbar ist. Indessen wird hinsichtlich der Einteilung des Gutachtens von B. keine methodische Unzulänglichkeit erkennbar. Die vorgenommene Betrachtung beruht nämlich auf dem Ergebnis einer Telefonbefragung in den entsprechenden Bereichen und stellt damit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Einteilung dar. Zudem kommt es entscheidend auf die zuverlässige Erfassung der Bindungsquoten sowie der Kaufkraftanteile der jeweiligen Zonen an. Dass insoweit Fehler vorliegen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
- 104
(d) Was den für die Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand in der Innenstadt bedeutsamen Bereich des modischen Bedarfs anbelangt, begegnet die Abschätzung durch das Büro B. keinen durchgreifenden Bedenken.
- 105
Das Büro B. prognostiziert insofern ohne Berücksichtigung der Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze eine Umsatzumverteilung von 20,9 %. Dem steht die Einschätzung des Büros H. gegenüber, das in seiner Expertise vom 21. Oktober 2010, allerdings für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 28.000 m², von denen 12.000 m² auf den modischen Bedarf entfallen sollen, zu einer erheblich abweichenden Umsatzumverteilungsquote von 41 % gelangt ist. Diese deutliche Diskrepanz in den Beurteilungen der beiden Gutachter hat sich zum Teil dadurch relativiert, dass der Sortimentsbereich „modischer Bedarf“ unterschiedlich abgegrenzt worden ist, was der Sachverständige F. (H.) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls - Sportbekleidung und Leder -). Zum anderen erklärt sich der große Unterschied vor allem aus unterschiedlichen Teilannahmen, die ihrerseits nicht auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern nur Schätzungen darstellen, für deren Richtigkeit sich das jeweilige Büro auf Erfahrungswissen beruft. Dass ein Zweitgutachter zu abweichenden Einschätzungen kommt, macht die gleichermaßen nicht weiter hinterfragbare Einschätzung des Erstgutachters jedoch noch nicht fehlerhaft und unverwertbar.
- 106
(aa) So ergeben sich zunächst keine methodischen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzwerte für den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt der Antragsgegnerin, was den modischen Bedarf angeht.
- 107
Hierzu hat der Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass zunächst die in der Innenstadt vorhandene Verkaufsfläche im entsprechenden Angebotssegment ermittelt worden sei. Hierbei habe das Büro das Einzelhandelskataster der Antragsgegnerin zugrundegelegt, dieses aber einer kritischen Prüfung unterzogen, was einerseits die Zuordnung der Flächen, andererseits die Berücksichtigung der Mehrgeschossigkeit einzelner Einzelhandelsbetriebe angehe. Hiernach sei man von einer Verkaufsfläche für den Sortimentsbereich Mode von 24.050 m² ausgegangen. Was die zu erzielende Flächenleistung, also den durchschnittlichen Umsatz je m² Verkaufsfläche angehe, habe man auf betreiberspezifische Durchschnittswerte, die in Datenbanken erfasst seien, zurückgegriffen, dabei aber eine Gewichtung unter Berücksichtigung standortbedingter Besonderheiten vorgenommen. Der so ermittelte Wert sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, indem das im Einzugsbereich vorhandene Nachfragevolumen für die Innenstadt aufgrund vorhandener Rechenmodelle ermittelt worden sei. Für den modischen Bedarf habe sich hiernach bei einem angenommenen Umsatz von 90,3 Mio. € eine durchschnittliche Raumleistung von 3.754,00 € ergeben.
- 108
Die beschriebenen Ansätze lassen keine methodischen Fehler erkennen. Dies hat auch der Vertreter des von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Büros H. zugestanden (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit sein Büro lediglich von einer Verkaufsfläche von 20.400 m² für den modischen Bedarf ausgehe, erkläre sich die Abweichung jedenfalls teilweise dadurch, dass die Sortimente Lederwaren und Sportbekleidung im Gegensatz zu der Einordnung bei B. nicht dem modischen Bedarf zugerechnet worden seien. Ergänze man den modischen Sortimentsbereich entsprechend, so sei von einer Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt für diese Sortimentsgruppe von 22.500 m² auszugehen. Der Gesamtumsatz für diesen Bereich könne hiernach mit etwa 75 Mio. € angenommen werden. Die verbliebene Differenz hinsichtlich der Flächenleistung für den modischen Bereich von etwa 450 €/m² wird seitens der Vertreter beider Büros damit erklärt, dass die in die Innenstadt geflossenen zuvor im ehemaligen Karstadt-Kaufhaus gebundenen Umsätze in unterschiedlicher Weise bewertet worden sind.
- 109
(bb) Was die Bewertung dieser auf den Innenstadthandel übergegangenen Umsätze nach Schließung des Karstadt-Kaufhauses angeht, lässt sich indessen nicht feststellen, dass die rechnerischen Ansätze des Büros B. nicht vertretbar seien.
- 110
So geht das Büro davon aus, dass das Karstadt-Kaufhaus für den Sortimentsbereich modischer Bedarf, Schuhe und Lederwaren auf einer Verkaufsfläche von etwa 8.000 m² bei einer Raumleistung von 2.900,00 €/m² einen Umsatz von 23,2 Mio. € jährlich erzielt hat. Weiterhin nehmen die Gutachter an, dass hiervon etwa 40 % in der Innenstadt verblieben sind. Die restlichen Teilbeträge verteilten sich auf das übrige Stadtgebiet, wobei insbesondere die Fachmarktstandorte begünstigt worden seien, und das Umland. Hiernach sind nach der Berechnung von B. etwa 9,3 Mio. € aus dem ehemaligen Karstadt-Umsatz auf die Einzelhandelsgeschäfte mit modischem Sortiment in der Innenstadt übergegangen. Auch aus Sicht des von dem Antragsteller beauftragten Gutachterbüros H. erscheint eine Berücksichtigung der Karstadt-Umsätze unter Zugrundelegung eines Umsatzabflussanteils in die Innenstadt von etwa 40 % als gerechtfertigt. Indes sei die angenommene Flächenproduktivität von 2.900,00 €/m² im Hinblick auf den Gutachtern bekannt gewordene Faktoren unmittelbar vor Schließung des Karstadt-Kaufhauses zu hoch gegriffen. Hierzu verweist das Büro H. darauf, dass die letzte Miete, die von Karstadt gezahlt worden sei, ausweislich einer Angabe in der Immobilien-Zeitung vom 17. Juni 2010 bei lediglich 1,07 Mio. € gelegen habe. Zudem habe ein ehemaliger Angehöriger des Betriebsrates von Karstadt bestätigt, dass der letzte Umsatz, der von Karstadt in K. erzielt worden sei, bei unter 20 Mio. € gelegen habe. Abgesehen davon, dass sich die von H. angegebenen Daten nicht verifizieren lassen oder ihnen lediglich Indizwirkung für den tatsächlich erzielten Umsatz zukommt, kann der von dem Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegte Aspekt als durchaus plausibel angesehen werden. Hiernach sei nicht auf den Zeitpunkt der Schließung des Karstadt-Kaufhauses abgestellt worden, sondern in die Überlegungen mit eingeflossen, dass ein gewisser Umsatz von Karstadt schon einige Zeit vor der sich abzeichnenden Schließung schleichend auf den Bestandseinzelhandel übergegangen sei. Der Berechnung liegt insoweit ein nachvollziehbares Szenario zugrunde, wonach durch die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Aufgabe des Karstadt-Kaufhauses bereits vor der Schließung eine Umsatzumverteilung auf den Bestandseinzelhandel eingetreten ist. Dass das Büro B. hierbei nicht von überzogenen Annahmen ausgegangen ist, lässt sich daraus entnehmen, dass bei der auf der Grundlage von Bestandshäusern vorgenommenen Hochrechnung ein unterdurchschnittlicher Umsatzwert angenommen wurde.
- 111
(cc) Auch hinsichtlich der Umsatzumverteilungsberechnung lässt sich nicht feststellen, dass das Büro B. in fachlich nicht vertretbarer Weise von einer zu geringen Flächenproduktivität des geplanten Einkaufszentrums im Sortimentsbereich modischer Bedarf ausgegangen wäre.
- 112
Während das Büro B. für den Sortimentsbereich modischer Bedarf einen Betrag von 2.935,00 €/m² zugrunde legt, sieht das Büro H. einen Wert von etwa 3.700,00 €/m² als gerechtfertigt an. Als Grund hierfür wird genannt, dass ein attraktives Einkaufszentrum unter einem einheitlichen Center-Management geschaffen werde. Dies rechtfertige die Erwartung, dass die erzielbare Flächenleistung sowohl über der Flächenproduktivität des Bestandseinzelhandels als auch oberhalb der entsprechenden Werte des Karstadt-Kaufhauses liegen müsse. Für die Centerentwicklung bestünden sehr gute Rahmenbedingungen. Hierin kommt indessen lediglich eine Umsatzerwartung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte zum Ausdruck, die keine gegenüber dem Büro B. überlegenen Prognosemethoden erkennen lässt. Das Büro B. ist hingegen auf der Grundlage differenzierter, die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Überlegungen zu dem von ihm vertretenen Ergebnis hinsichtlich der Flächenleistung des Einkaufszentrums gelangt. So haben die Gutachter für die Untersparten Bekleidung, Sportbekleidung und Schuhe die Flächenleistung gesondert ermittelt. Zu berücksichtigen seien auch die bestehenden Wettbewerbsstrukturen. So sei die Warengruppe Mode mit einem Flächenbestand von etwa 24.000 m² in der Innenstadt bereits stark ausgeprägt. Hinzu komme, dass der Modebereich auch in Fachmarktlagen außerhalb der Innenstadt durch Markenanbieter stark vertreten sei, so dass sich auch insoweit eine besondere Konkurrenzsituation ergebe. Das Büro B. hat hiernach aber nachvollziehbare Kriterien genannt, die den prognostischen Wert der angenommenen Flächenproduktivität des Einkaufszentrums im modischen Bereich rechtfertigen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Seidel (Büro Dr. L.) hat hierzu ergänzend zudem in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich bei Realisierung des Einkaufszentrums die Gesamtverkaufsfläche für den Modesektor in der Innenstadt deutlich erhöhen werde.
- 113
(dd) Was schließlich die - bei beiden Gutachtern deutlich differierende - Umverteilungsquote angeht, hat der Sachverständige G. (B.) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass man sich insofern auf eine Untersuchung der möglichen Einkaufsalternativen der Kunden gestützt habe.
- 114
Das Büro H. rechtfertigt demgegenüber seine nahezu doppelt so hohe Umverteilungsquote für die Umsätze im modischen Bereich im Wesentlichen mit der Erwägung, dass in dem geplanten Center ein innenstadtähnlicher Branchenmix vorhanden sein werde, weshalb mit einer hohen Abflussrate gerechnet werden könne. Außer dieser abweichenden Einschätzung haben die Gutachter des Büros H. indes nicht weiter begründen können, warum die zurückhaltendere Annahme der Umverteilungsquote durch das Büro B. fachlich fehlerhaft sein soll. Vielmehr hat der Vertreter des Gutachterbüros Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend angeführt, dass insoweit auch die Besonderheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen seien. Wegen der großen Bedeutung des Umlandes und der durch das Center insgesamt steigenden Attraktivität der Innenstadt sei mit einer Zunahme der Umsätze in der gesamten Innenstadt zu rechnen. Dies lasse eine deutlich geringere Umsatzumverteilungsquote erwarten, als sie das Büro H. annehme.
- 115
(ee) Ob die Rückumverteilung der dem ehemaligen Karstadt-Kaufhaus zugerechneten Umsätze in fachlich nicht angreifbarer Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nämlich alternativ auch die Umsatzumverteilung vor Augen geführt, die sich ohne diese Rückrechnung ergibt, so dass auch die hiervon unbeeinflussten Umsatzumverteilungsquoten allein tragender Gegenstand der Abwägung geworden sind.
- 116
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene gutachterliche Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt durch das Büro B. nicht Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass die darauf gestützte Abwägungsentscheidung fehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin war sich in Kenntnis der kritischen Beurteilung durch das Büro H. im Klaren, dass solche Gutachten zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich bergen. Sie hat erkannt, dass das Center zu nicht unerheblichen Marktveränderungen im Stadtgebiet führen wird. Sie hat aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass das neue Center auf einem überwiegenden Teil seiner Verkaufsfläche eine Folgenutzung des bisherigen Karstadt-Kaufhauses darstellt. Wegen der von ihr angenommenen Vorteile des Einkaufszentrums und der hiervon für die Gesamtstadt ausgehenden Impulse hat sie sich dafür entschieden, die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen hinzunehmen. Hierfür kann sie sich auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit, ausgeübt durch die hierfür legitimierten Organe, berufen.
- 117
f. Die Antragsgegnerin hat zudem die infolge der Planung zu erwartende Umverteilung der Verkehrsströme und deren Bewältigung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
- 118
Dabei hat sie die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Verkehrsführung durch eine Simulation des Ingenieurbüros R untersuchen lassen. Durch vorgesehene verkehrslenkende Maßnahmen konnte erreicht werden, dass hinsichtlich der regelmäßigen werktäglichen Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von mindestens „D“ erkennbar wird und damit von einer durchschnittlichen Wartezeit an einem signalgeregelten Knotenpunkt von weniger als 70 Sekunden auszugehen ist. Auch hinsichtlich dieses als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dienenden Gutachtens kann ein durchgreifender Mangel nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben eine geeignete fachspezifische Methode gewählt, die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen und das Prognoseergebnis ist einleuchtend begründet worden ist.
- 119
aa. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass der durch die Planung verursachte weitere Stellplatzbedarf im Einkaufszentrum selbst oder in dessen Umgebung tatsächlich bewältigt werden kann. Nur diese Frage ist für die Planung entscheidend. Hingegen ist unerheblich, ob das Stellplatzerfordernis in § 47 Abs. 1 LBauO erfüllt wird. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung zu klären. Insoweit kann dahinstehen, ob die von dem Büro R ergänzend vorgenommene Berechnung des nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl., S. 231) sich ergebenden Stellplatzbedarfs zutrifft.
- 120
Was die tatsächlich vorhandene Stellplatzkapazität angeht, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Angebot von 500 Stellplätzen im Karstadt-Parkhaus für normale Werktage und normale Samstage ausreichend dimensioniert sei, da in umliegenden Parkhäusern noch ausreichend Reservekapazitäten zur Verfügung stünden. An Spitzentagen - etwa einem Adventssamstag - schrumpft das zusätzliche Angebot. Hier stehen nur 180 freie Plätze im Altstadt-Parkhaus zur Verfügung. Für solche Tage wird vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität des Altstadt-Parkhauses zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Betrieb von Shuttle-Verkehren angeregt.
- 121
Die Schlüssigkeit des Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung zu diesem Punkt wird durch die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Überprüfung durch das Büro A. GmbH bestätigt. Nach dieser Stellungnahme wird durch den Kundenverkehr die Kapazität der geplanten 490 Stellplätze im Parkhaus nicht ausgeschöpft. Was die Stellplatzbilanz im Umfeld angeht, in die auch der Wegfall bisher vorhandener weiterer Parkplätze einfließt, so ergebe sich ein Stellplatzdefizit an Adventssamstagen im Bereich von 5 Gehminuten um das Einkaufszentrum. Im Entfernungsbereich bis zu 10 Gehminuten stünden jedoch weitere freie Kapazitäten zur Verfügung. Der Stellplatzbedarf kann hiernach in zumutbarer Entfernung gedeckt werden.
- 122
bb. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der im Verkehrsgutachten des Büros R zu Referenzzwecken herangezogene Nullfall, die dem Karstadt-Kaufhaus zuzurechnende Verkehrsbelastung einberechnet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung wäre. Vielmehr hat diese maßgeblich auf die absolute Verkehrsbelastung nach Umsetzung der Planung abgestellt. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der durch das Karstadt-Kaufhaus verursachten Verkehrsbelastung dadurch gerechtfertigt, dass die Baugenehmigung für das Kaufhaus weiter fortbesteht und der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Für die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung ist § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 335 und juris, Rn. 15) findet hingegen auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -). Hinsichtlich des Karstadt-Kaufhauses ist nicht erkennbar, dass sich die unbefristet erteilte Baugenehmigung etwa durch Wegfall des Berechtigten, durch dessen Verzicht oder durch den Untergang des Regelungsobjektes auf sonstige Weise erledigt hätte. Das Warenhaus ist daher zu Recht dem vorhandenen Bestand zugeordnet worden.
- 123
cc. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Anlieferverkehr bei der Verkehrsprognose nicht einbezogen worden sei, findet diese Aussage in dem Gutachten keine Bestätigung. In das durch die Stadtgalerie verursachte Verkehrsaufkommen haben die Gutachter 140 Kfz-Fahrten für Lieferverkehr einberechnet (vgl. S. 14 der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, Stand: Februar 2012).
- 124
Was den Lieferverkehr angeht, so ergeben sich keine vom Gutachten nicht berücksichtigte erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen. In der Stellungnahme des Büros A. wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein aus der Anlieferstraße nach links ausfahrendes Fahrzeug während der nachmittäglichen Spitzenstunde mit mittleren Wartezeiten von 72 Sekunden zu rechnen habe, was auch zu einer Behinderung nachfolgender Fahrzeuge aus der Bleichstraße führe. Zudem sei bei Rechtsausfahrten zu beachten, dass die Gegenfahrbahn auf der Pariser Straße nahezu in voller Breite in Anspruch genommen werden müsse. Indessen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vertreters des Büros R in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Behinderungen des Gegenverkehrs zu rechnen, weil durch die Neuaufteilung der Fahrspuren auf der Pariser Straße in Höhe der Anlieferungsausfahrt (zwei Spuren in östlicher Richtung) die Gegenfahrbahn nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Angesichts der zu erwartenden Ausfahrt von lediglich 68 Fahrzeugen täglich ist zudem nicht erkennbar, dass über den gesamten Tag gesehen wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Plangebiet entstehen, selbst wenn es im Einzelfall zu Behinderungen im Bereich der Einmündung der Anlieferstraße kommen sollte, zumal die befürchteten Verzögerungen auf die nachmittäglichen Spitzenstunden beschränkt sind.
- 125
dd. Auch die in der gutachtlichen Überprüfung des Büros A. angesprochene Differenz der aus der Parkhausausfahrt der Stadtgalerie ausfahrenden Fahrzeuge und der im Straßennetz außerhalb der Humboldtstraße weiterverteilten Fahrten, konnte der Vertreter des Büros R in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklären.
- 126
Das Büro A. hatte insofern gerügt, dass von den im Planfall ausfahrenden 2.760 Fahrzeugen lediglich 870 in das weitere Straßennetz weiterverteilt würden, so dass 1.890 Fahrten täglich in der Belastungsdarstellung fehlten. Hierzu hat das Büro R nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Differenz dadurch erklären lasse, dass die Grundbelastung des umgebenden Straßennetzes wegen verschiedener Faktoren gegenüber dem Nullfall abnehme. So sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Stadtgalerie nicht vollständig um Neuverkehr in der Innenstadt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Stadtgalerie sich bereits heute in der Innenstadt zu Erledigungen aufhielten. Hinzu komme, dass etwa der bisherige durch den Parkplatz „Altes Pfalztheater“ verursachte Verkehr sich auf andere Parkierungsanlagen verteile. Zudem sei mit einer Verlagerung des Verkehrs aus dem Straßenzug Maxstraße/Pariser Straße auf die Nordumgehung zu rechnen. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Antragstellers anwesende Gutachter K. bestätigte, dass die zu erwartenden Verbundeffekte nunmehr schlüssig dargelegt worden seien, was in der ursprünglichen Fassung der Verkehrsuntersuchung nicht der Fall gewesen sei.
- 127
g. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie hat sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt.
- 128
aa. Was den durch das Einkaufszentrum verursachten Gewerbelärm angeht, so verweist die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes zunächst darauf, dass das Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis komme, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sowie die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45dB(A) nach der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau eingehalten würden. Mit der intensivsten Lärmbeeinträchtigung sei dabei für das gegenüber der Parkhausein- und -ausfahrt gelegene St. Franziskus-Gymnasium mit einem Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) und nachts 37 dB(A) zu rechnen. Ergänzend führt sie an, dass bei der Berechnung bereits schallmindernde Maßnahmen an der Parkhausspindel und den überdachten Parkflächen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass gerade in den Bereichen, die am stärksten durch den Gewerbelärm beeinträchtigt würden, der Verkehrslärm dominiere. Selbst in der am stärksten durch den Lärm des Einkaufszentrums betroffenen Humboldtstraße sei lediglich eine vorhabeninduzierte Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) zu erwarten. Insoweit kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von vorzunehmenden schallmindernden baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich sei, da die hinsichtlich des Verkehrslärms erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ausreichend seien.
- 129
Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit nicht auf die Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Sie gelangt vielmehr aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Lärmszenarios in plausibler Weise zu der Schlussfolgerung, dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm mit den festgestellten Beurteilungspegeln hingenommen werden könne. Insoweit kann das Abwägungsergebnis auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Gewerbelärm nur geringfügig zur gesamten Lärmbeeinträchtigung im Bereich des Einkaufszentrums beiträgt und der Verkehrslärmanteil durchgängig dominant ist.
- 130
bb. Auch hinsichtlich des Verkehrslärms hat sich die Antragsgegnerin auf einer nicht zu beanstandenden fachlichen Grundlage umfassend mit den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt.
- 131
Sie verweist in der Begründung des Bebauungsplans zunächst darauf, dass nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan an den ohnehin schon stark durch Verkehrslärm vorbelasteten Straßenzügen der Burgstraße, der Pariser Straße, der Humboldtstraße und der Fackelwoogstraße eine Zunahme der Belastung im Umfang von bis zu 6 dB(A) zu erwarten sei. In diesem Gebiet führe die Pegelerhöhung zu einer (weiteren) Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass dem Grunde nach für 35 Gebäude ein Anspruch auf passiven Lärmschutz bestehe. Ebenfalls überschritten würden die Orientierungswerte der DIN 18005.
- 132
Dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Fehler der Verkehrsuntersuchung sich im Schallschutzgutachten fortsetzten. Derartige relevante Fehler sind jedoch, wie oben bereits festgestellt, nicht erkennbar.
- 133
Auf der Grundlage des Gutachtens ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden solle. Die mit der Planung verbundenen positiven Aspekte wie die angestrebte Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt heraus, die Verkehrsberuhigung in der König- und der Fruchthallstraße und die damit verbundene bessere Anbindung der Stadtmitte an die Fußgängerzone seien insoweit stärker zu gewichten. Gleichzeitig hat sie durch das Büro M. klären lassen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV -) zu rechnen sei und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten (Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3) aufgeführt sind. Darüber hinaus hat sie sich durch den Beschluss gebunden, auch für solche Fassaden von Grundstücken passiven Schallschutz durchzuführen, die nicht im Gutachten aufgeführt sind, wenn nach einer auf den jeweiligen Immissionsort bezogenen Lärmprognose wegen der durch die Bebauungspläne bedingten Neuordnung der Verkehre es innerhalb des Rechengebietes zu einer Lärmzunahme kommt und dies zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von mindestens 0,1 dB(A) führt. Hiernach hat sie die Verkehrslärmbeeinträchtigung und die hieraus entstehenden Folgen umfassend ermittelt und vertretbar gewichtet in ihre Abwägung einbezogen.
- 134
Insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nicht zu beanstanden. So kann von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrslärmbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 41 Abs. 1 BImSchG) sind und aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Derartige Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der innerstädtischen Lage der betroffenen Verkehrsanlagen technisch nicht möglich. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verzichtet, Vorkehrungen zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Das BauGB enthält nämlich keine gesetzliche Grundlage, um Festsetzungen über die Erstattung der Kosten entsprechender Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in einen Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 und juris, Rn. 17).
- 135
h. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Baukörpers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen.
- 136
Insbesondere hat sie sich die Auswirkungen der baulichen Dimensionen des geplanten Einkaufszentrums vor Augen geführt. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass sich die Planung nicht deshalb als rücksichtslos erweist, weil von ihr eine erdrückende Wirkung ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 −, NVwZ 1987, 34 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2006 –4 B 72/06 −, BRS 70 Nr. 176 und juris, Rn. 8). Eine solche erdrückende Wirkung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere was die Höhe des Baukörpers angeht, im Bereich dessen halten, was durch die Bestandsbebauung in der Umgebung bereits vorhanden ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses des Einkaufszentrums auf 14 m beschränkt. Die Brüstungshöhe des 2. Parkgeschosses darf 18,80 m nicht überschreiten. Auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers entsteht in der ohnehin verdichteten Innenstadtlage keine unzumutbare Beeinträchtigung.
- 137
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung des Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke an der Beibehaltung der bisherigen Freiflächensituation in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich deren Grundstücke in einer innerstädtischen Lage befinden, in der eine Verdichtung der Bebauung auch bislang schon nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Auch sonstige von dem Gebäude ausgehende Beeinträchtigungen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Was die Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung der benachbarten Gebäude angeht, hat die Antragsgegnerin einerseits in ihre Abwägung einbezogen, dass in einem zentralen innerstädtisch gelegenen Bereich damit zu rechnen sei, dass Gebäude dichter zueinander stünden als in peripher gelegenen Baugebieten. Zudem hat sie durch die vorgesehenen Höhenfestsetzungen eine übermäßige Beeinträchtigung ausgeschlossen. Schließlich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auch deshalb nicht zu befürchten, weil durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
- 138
Was die Vermeidung von Lichtimmissionen insbesondere durch die Ausleuchtung des oberen Parkdecks angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Konfliktbewältigung in ihrer Stellungnahme zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, da es hierzu einer detaillierten Darlegung der Ausgestaltung der Beleuchtung bedarf, die im Planungsverfahren noch nicht absehbar ist.
- 139
i. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Eigenschaft des Anwesens Fackelstraße 29 als geschütztes Kulturdenkmal in ihre Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise einbezogen.
- 140
Insoweit ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, dass das Anwesen durch die geplante Bebauung in seinem Denkmalwert beeinträchtigt würde. Zwar wird dieses Kulturdenkmal im Unterschutzstellungsbescheid vom 3. Juli 2000 als kennzeichnendes Merkmal des Stadtgebietes der Antragsgegnerin angesehen. Das einschließlich seiner dekorativen Einzelform charakteristische Wohn- und Geschäftshaus vermittle als städtebaulich bestimmender Großbau der 1950er Jahre am ehemaligen Fackelrondell den Eindruck einer modernen Stadt. Indessen wird in keiner Weise erkennbar, dass dieser Denkmalwert nur dann ungeschmälert fortbestehen kann, wenn die bisherige Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht bebaut wird. Auch seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe als zuständiger Denkmalfachbehörde wurden im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Bedenken erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, was die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeht, im Rahmen der Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen entschieden, dass insbesondere der Gesichtspunkt der Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Gebäudes in seiner bisherigen städtebaulichen Situation dem Belang nachgeordnet werden solle, durch das geplante Einkaufszentrum eine Attraktivierung der Innenstadt zu erreichen. Eine Fehlgewichtung der hierbei abgewogenen Belange lässt sich nicht feststellen.
B.
- 141
Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße“ fehlt dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
- 142
Insoweit ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt werden kann. Hinsichtlich dieses Bebauungsplanes ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch dessen Festsetzungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ zu berücksichtigen waren und von daher zu einer eigenständigen Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers führen könnten.
- 143
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 144
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
- 145
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 146
Beschluss
- 147
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt, wobei der Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan mit 10.000,00 €, die Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne mit insgesamt 30.000,00 € bewertet werden (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.
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Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.
- 3
Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.
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Sortiment
Verkaufsfläche max. (qm)
Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung
6.600 qm
Schuhe, Lederwaren
1.400 qm
Sportbekleidung/-schuhe
800 qm
Glas/Porzellan/Keramik
400 qm
Heim-/Haustextilien
600 qm
Uhren/Schmuck
200 qm
Summe
10.000 qm
- 5
Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.
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Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.
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Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.
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Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.
- 9
Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:
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1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.
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2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.
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Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.
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Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.
- 14
Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.
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Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.
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Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.
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Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.
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Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.
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In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
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den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt ,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:
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Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.
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Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes – also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.
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Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.
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Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.
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Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.
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Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor:
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Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.
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Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.
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Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.
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Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.
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B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.
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Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.
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II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).
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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.
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Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.
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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.
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4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)
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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.
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Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.
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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.
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Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.
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III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).
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1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).
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Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).
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2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.
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a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).
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b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.
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3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.
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a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.
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b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.
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c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).
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d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).
- 69
e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.
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f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).
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4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.
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a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.
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b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.
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In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.
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Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.
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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).
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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:
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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.
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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.
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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.
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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.
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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.
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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.
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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.
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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.
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c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.
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Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.
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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.
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d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.
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e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine - wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).
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f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.
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Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.
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8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.
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a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).
- 100
b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
- 101
c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.
- 102
d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- 103
e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.
- 104
f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.
- 105
g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.
- 106
Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.
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VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.
- 108
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).
- 109
2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.
- 110
3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.
- 111
4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.
- 112
a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.
- 113
b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).
- 114
VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
- 115
1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.
- 116
2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).
- 117
Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.
- 118
Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).
- 119
Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.
- 120
Beschluss
- 121
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.
- 2
Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.
- 3
Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.
- 4
Sortiment
Verkaufsfläche max. (qm)
Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung
6.600 qm
Schuhe, Lederwaren
1.400 qm
Sportbekleidung/-schuhe
800 qm
Glas/Porzellan/Keramik
400 qm
Heim-/Haustextilien
600 qm
Uhren/Schmuck
200 qm
Summe
10.000 qm
- 5
Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.
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Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.
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Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.
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Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.
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Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:
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1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.
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2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.
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Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.
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Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.
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Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.
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Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.
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Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.
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Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.
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Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.
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In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
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den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt ,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:
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Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.
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Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes – also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.
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Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.
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Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.
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Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.
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Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor:
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Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.
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Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.
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Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.
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Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.
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B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.
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Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.
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II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).
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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.
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Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.
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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.
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4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)
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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.
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Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.
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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.
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Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.
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III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).
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1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).
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Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).
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2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.
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a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).
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b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.
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3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.
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a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.
- 66
b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.
- 67
c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).
- 68
d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).
- 69
e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.
- 70
f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).
- 71
4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.
- 72
a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- 73
Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.
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b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.
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In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.
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Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.
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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).
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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:
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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.
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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.
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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.
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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.
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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.
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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.
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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.
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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.
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c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.
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Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.
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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.
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d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.
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e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine - wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).
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f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.
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Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.
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8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.
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a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).
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b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
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c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.
- 102
d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.
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e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.
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f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.
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g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.
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Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.
- 107
VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.
- 108
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).
- 109
2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.
- 110
3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.
- 111
4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.
- 112
a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.
- 113
b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).
- 114
VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
- 115
1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.
- 116
2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).
- 117
Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.
- 118
Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).
- 119
Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.
- 120
Beschluss
- 121
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.