Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am11.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …haus B.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der bebauten Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die einige Meter nördlich des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegen und von diesem durch unbeplant gebliebene Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … (Straße „B.“) getrennt sind.

Der angegriffene Bebauungsplan überplant – im Altstadtbereich der Antragsgegnerin, unmittelbar am Zusammenfluss von K. und G. – insgesamt eine Fläche von ca. 0,1 ha, und zwar die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücke FlNr. … und FlNr. …2 der Gemarkung … vollständig sowie die FlNr. … (öffentliche Verkehrsfläche, Eigentum der Antragsgegnerin) und die FlNr. … (Uferbereich, Eigentum des Freistaats Bayern) teilweise. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest. Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“ soll auf den Grundstücken des Beigeladenen sowie im südlichen Teil der FlNr. … (bisherige Verkehrsfläche) ein Wohn- und Geschäftshaus als Nachfolgegebäude der beiden bisher dort stehenden, zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude errichtet werden. Im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich soll – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in die im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücksflächen des Uferbereichs (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Im Übrigen wird im südlichen Planbereich unter Einschluss der FlNr. … und des südlichen Teils der FlNr. … eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Uferpromenade“ festgesetzt, für die in den grünordnerischen Festsetzungen diverse Erhaltungs-, Gestaltungs- und Pflegevorgaben geregelt sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit folgenden Nutzungen vor:

– Erdgeschoss: offene Parkgaragennutzung („offene Stellplätze unter Gebäude“ mit neun von der Westbzw. Ostseite jeweils unmittelbar direkt zugänglichen Stellplätzen),

– im 1. Obergeschoss: „Geschäftsfläche/Gastronomie/Büro – NGF ca. 237 qm“,

– im 2. Obergeschoss: „Bürofläche – NGF ca. 143 qm“ (südlicher Teil); „Wohnung Teil 1 – NGF ca. 95 qm“ (nördlicher Teil).

– im Dachgeschoss: „Wohnung Teil 2/Penthouse – NGF ca. 162 qm“ zzgl. Dachterrasse (nach Süden, Osten und Westen).

Das Verfahren der Bauleitplanung begann damit, dass der Grundstücks- und Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB beschloss. Nach Billigung durch den Ausschuss wurde der Planentwurf in der Fassung vom 8. April 2014 unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29. Juli 2014 bis 28. August 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob unter dem 22. August 2014 diverse Einwendungen. Nach einem entsprechenden Antrag des Beigeladenen beschloss der Ausschuss am 24. Februar 2015, die Aufstellung des – nunmehr gem. § 12 BauGB vorhabenbezogenen – Bebauungsplans flächenmäßig zu beschränken, und den Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 7. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen; der Vorhaben- und Erschließungsplan sei vom Vorhabenträger auszuarbeiten, dieser habe sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung sowie zur Kostentragung in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag zu verpflichten.

Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die vom 9. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 stattfand, erhob der Antragsteller über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2015 diverse Einwendungen. U.a. trug er vor, es gebe weder für Lastkraftwagen noch für Müllentleerung, Lieferung und Räumfahrzeuge eine ausreichende Wendemöglichkeit. Rangiermanöver würden zu einer Vielzahl von Konflikten im fließenden und ruhenden Verkehr führen, die der Bebauungsplan nicht löse. Durch die neu ausgelösten Verkehrsströme (Ziel- und Quellverkehr) werde eine erhebliche Zunahme damit einhergehender Immissionen bewirkt. Ob, wie und warum von den Vorschriften der BayBO abweichende Abstandsflächen festgesetzt werden sollen, sei nicht wirklich klar. Durch Verschattung nehme die geplante Bebauung seinen Grundstücken und den dortigen Photovoltaikanlagen wertvolle Besonnung.

In seiner Sitzung vom 31. August 2015 befasste sich der Ausschuss mit den Einwendungen der vorangegangenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie mit einer von einem Architektenbüro erstellten „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015, in der unter vergleichender Berücksichtigung einer Bebauung nach dem Planungsstand 7. Oktober 2014 und dem Gebäudealtbestand (auf FlNrn. … und …2) die Verschattung der Umgebung an bestimmten Stichtagen in 3D-Ansichten dargestellt wird. Der Ausschuss beschloss, dass der Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 21. August 2015 erneut auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt werden sollte und dass zur Umsetzung mit dem Vorhabenträger (= Beigeladenen) ein Durchführungsvertrag zu schließen sei. Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Planfassung vom 21. August 2015), die vom 20. Oktober 2015 bis 2. November 2015 stattfand, ließ der Antragsteller über ein Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 mitteilen, dass die bereits erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben.

In seiner Sitzung vom 30. November 2015 beschloss der Ausschuss, in Umsetzung von Empfehlungen des Kreisbaumeisters aus dem Anhörungsverfahren dem Beigeladenen aufzugeben, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinsichtlich der Einfügung in das Ortsbild zu überarbeiten. Eine neue Planfassung vom 23. März 2016 wurde im Anschluss mit Begründung und einem Entwurf zum Vorhaben und Erschließungsplan in der Zeit vom 19. April 2016 bis 18. Mai 2016 erneut öffentlich ausgelegt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben per Telefax am 18. Mai 2016 erneut Einwendungen u.a. hinsichtlich der Verkehrssituation, der Abstandsflächen, der Verschattung, des Verkehrslärms, einer Verunstaltung des Ortsbilds sowie des Maßes der baulichen Nutzung.

Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, beantragte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Regen unter dem 30. Mai 2016, das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Am 20. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin – nach vorheriger Befassung mit den noch eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen – „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 14.06.2016“ als Satzung. Mit Unterschrift des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 wurde ein schriftlicher Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene u.a. verpflichtete, spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen sowie spätestens „sechs Monate nach Rechtskraft der Genehmigung“ mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 24 Monaten fertigzustellen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beigeladene in dem Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung der Erschließungsanlagen. Der Bauausschuss hatte bereits am 20. Juni 2016 durch Beschluss den Entwurf des Durchführungsvertrags genehmigt und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigt.

Unter dem 22. Juni 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der zusammen mit der Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer hydraulischen Untersuchung in einem „Standardordner DIN A4“ mit Schnellheftungssystem eingeordnet ist, trägt keinen gesonderten Ausfertigungsvermerk. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde im „B* …“ vom 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Bei einer Besprechung am 6. September 2016 im Landratsamt Regen, an der der Beigeladene sowie Vertreter des Wasserwirtschaftsamts (WWA) Deggendorf und des Landratsamts teilnahmen, wurde thematisiert, dass die Terrasse im Uferbereich auf Pfeilern gebaut werden solle, die auf einem Grundstück des Freistaats Bayern stünden. Im Anschluss reichte der Beigeladene über die Antragsgegnerin neue Baupläne zur baurechtlichen Genehmigung ein, nach denen die im ersten Obergeschoss vorgesehene (im Uferbereich aufgeständerte) Terrasse sowie die im Dachgeschoss vorgesehene Dachterrasse bis zur Grenze der FlNr. … in Richtung Norden zurückgestutzt wurden und die nach Süden hin auskragende, schräge Südwand des Gebäudes unter Beseitigung jeglichen Überstands auf das Ufergrundstück des Freistaats angepasst wurde. Gleichzeitig beantragte er im laufenden Baugenehmigungsverfahren diverse Befreiungen vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan u.a. hinsichtlich der reduzierten Größe der Terrasse und deren Aufständerung sowie hinsichtlich der „Unterschreitung des Terrassenrücksprunges von 4,50 m im Dachgeschoss“. Zur Begründung der Befreiungsanträge wurde vorgetragen, dass das Grundstück des Freistaats Bayern im Uferbereich nicht überbaut werden dürfe. Deshalb solle die geplante Terrasse größenreduziert errichtet werden. Die Terrasse werde bedingt durch die Reduzierung nur noch in Teilbereichen aufgeständert. Im Zuge der Terrassenverkleinerung werde auch die süd-östliche Gebäudeecke um 1,40 m zurückgenommen. Durch die Rücknahme der Gebäudeecke werde der Terrassenrücksprung von 4,50 m an der süd-östlichen Gebäudeecke im Dachgeschoss geringfügig um 1,40 m unterschritten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erteilte das Landratsamt Regen dem Beigeladenen die Baugenehmigung unter den beantragten Befreiungen für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“.

Unter dem 21. Juni 2017 richteten die Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben an die Antragsgegnerin, das bei ihr am 22. Juni 2017 eingegangen ist. Hierin wird u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 allgemein eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung des Entwicklungsgebots und des Abwägungsgebots gerügt. Einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. März 2018 (15 CS 17.2523) zurück. Im Auftrag der Antragsgegnerin gab das Architektenbüro, das die Verschattungsstudie vom 20. August 2015 erstellt hatte, unter dem 13. April 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, die dem Senat vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Bl. 118 der VGH-Akte).

Mit seinem bereits am 21. Juni 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend. Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 – vor, der Antragsteller sei in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Auf Nachfrage bzw. Hinweis des Senats vom 21. März 2018 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass der Beigeladene bis zum Satzungsbeschluss hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke FlNr. … und FlNr. … keine Verfügungsbefugnis innegehabt habe, was der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entgegenstehe. Zudem spare das Vertragsgebiet gem. Teil 1 § A 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrags i.V. mit dem Lageplan (Anlage 1 zum Durchführungsvertrag) das Grundstück FlNr. … aus. Damit regelten Durchführungsvertrag und Bebauungsplan unterschiedliche Gegenstände, was zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe. Aufgrund einer aus der Umsetzung des Bebauungsplans folgenden Verschattung werde der Antragsteller hinsichtlich des Betriebs seiner Photovoltaikanlagen auf seinem Grundstück in eigenen Rechten verletzt. Mit dem Rügeschreiben vom 21. Juni 2017 sei die Antragsgegnerin rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängel, die auch Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens seien, weiterhin gerügt würden. In einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 25. August 2014 sei aufgrund der Ungeeignetheit des Standorts eine Umplanung des Vorhabens empfohlen worden. Auch die Regierung von Niederbayern sowie der Kreisbaumeister hätten im Planungsverfahren auf die negativen Auswirkungen der Planung auf das Ortsbild hingewiesen. Hinsichtlich der Verkehrssituation und der Stellplätze liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor.

Der Antragsteller beantragt,

den am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nr. … – W. …haus B.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers schon keine subjektive Rechtsverletzung ergebe. Jedenfalls leide der Bebauungsplan nicht an materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit führten. Gegenüber den Grundstücken des Antragstellers würden die Abstandsflächen eingehalten, die Situation für den Antragsteller verbessere sich sogar. Zudem sei der Antragsteller hinsichtlich der FlNr. … nicht schutzwürdig, weil das dortige Gebäude an der Grenze errichtet sei. Für Müllfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen sei eine Wendemöglichkeit wie auch zuvor gegeben. Die im Planungsverfahren erstellte Verschattungsstudie belege, dass hinsichtlich des Gebäudes B. 2 (FlNr. …) keine Verschattung vorliege. Hinsichtlich des Gebäudes B. 4 (FlNr. …) sei zwar eine teilweise größere Verschattung bestätigt worden, diese beschränke sich aber auf die Morgenstunden. Bereits ab Mittag sei eine Besonnung der Fassade wieder möglich. Es könne zwar sein, dass durch die geplanten Gebäude eine Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs vorliege, jedoch nicht in der Weise, dass dadurch die Richtwerte der TA Lärm berührt sein könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke im innerstädtischen Bereich und zugleich noch angrenzend an Hauptverkehrsstraßen befänden. In der Folge werde die ohnehin gegebene Vorbelastung durch den hinzukommenden geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr nicht tangiert. Auf Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass es vor dem Satzungsbeschluss diverse Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem vom WWA Deggendorf vertretenen Freistaat Bayern gegeben habe, die zu einem vom WWA verfassten Entwurf eines Gestattungsvertrags geführt hätten (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz vom 18. April 2018, Bl. 111 der Gerichtsakten). Aufgrund der vorgenommenen Umplanungen im Baugenehmigungsverfahren, wonach das im Eigentum des Freistaats stehende Flurstück nicht mehr habe bebaut werden sollen, sei dann von einem Abschluss dieses Gestattungsvertrags abgesehen worden. Die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte wasserrechtliche Genehmigung zeige, dass das WWA mit der Realisierung des Bauvorhabens einverstanden gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher mit Blick auf die FlNr. … nicht berührt. Zudem könnten gem. § 12 Abs. 4 BauGB einzelne Flächen außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Sollte dennoch ein Planungsfehler angenommen werden, sei an die Möglichkeit einer bloßen Teilnichtigkeit zu denken. Aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur Verschattung ergebe sich, dass die beschlossene Planung die Gebäude des Antragstellers in einem geringeren Umfang verschatte als bei der vormaligen Entwurfsfassung mit Planungsstand 7. Oktober 2014. Das Rügeschreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2017 sei nicht hinreichend substanziiert.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen,

und führt aus, dass der Antragsteller schon nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei in verfahrensmäßiger Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Durch das Führen aller Unterlagen über den Bebauungsplan in einem separaten Ordner seien alle diesbezüglichen Unterlagen hinreichend körperlich zusammengefasst. Darüber hinaus seien alle Bestandteile des Bebauungsplans über eine hinreichende „gedankliche Schnur“ verbunden. Abwägungsfehler lägen weder hinsichtlich der Lärm-, der Verkehrs- und der Verschattungssituation noch hinsichtlich der Abstandsflächen und des Ortsbilds vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Auf die Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ließ der Beigeladene weiter ausführen, die Vorbereitung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten sich über mehrere Jahre hinweg gezogen. Aus dem Konzept zur Umgestaltung des B. gehe hervor, dass aus gestalterischen Gründen das Ufer des … mit Terrassen habe überbaut werden sollen. Das WWA Deggendorf habe im Anschluss an Gespräche den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung über das Nutzungsrecht am Uferstreifen zugesandt. Er – der Beigeladene – habe die Vereinbarung unterschrieben und dem WWA zurückgesandt. Nach ca. einem Jahr sei ihm vom WWA mitgeteilt worden, dass sich die Behörde an den Inhalt des Schreibens nicht mehr gebunden sehe. Daraufhin sei das Vorhaben in Rücksprache mit der Antragsgegnerin unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … umgeplant und mit Bescheid vom 30. Mai 2017 genehmigt worden. Die Umplanung habe das Planungskonzept nicht geändert. Aus der aktualisierten Verschattungsstudie ergebe sich, dass lediglich am Anwesen B. 7, das in seinem Eigentum stehe, eine geringfügige negative Verschlechterung einer Sonneneinstrahlung stattfinde. Eine relevante Beeinträchtigung des Antragstellers sei nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, aber schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Beigeladene mit dem WWA vormals wegen der beabsichtigten Überbauung der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … Verhandlungen aufgenommen hatte. Nachdem im Baugenehmigungsverfahren die Pläne unter Verzicht auf eine Bebauung dieses Grundstücks geändert worden seien, sei eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der FlNr. … aus Sicht der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht mehr notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten des Eilverfahrens 15 CS 17.2523 (mit Beiakten), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der am 21. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Wohn- und Geschäftshaus südlich seines Anwesens geht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6). Das Interesse, von planbedingtem Park- und Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nicht völlig belanglos und daher abwägungsrelevant (vgl. hierzu auch den vorangegangenen, auf die Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40 ff.). Dasselbe gilt, soweit sich der Antragsteller auf eine verstärkte Verschattung seines Grundstücks im Falle der Planungsumsetzung beruft (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 25).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Denn die – für sich ordnungsgemäß ausgefertigte – Planzeichnung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, die auf demselben Blatt auch die textlichen Festsetzungen einschließlich der grünordnerischen Festsetzungen aufführt, ist zusammen mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der nicht gesondert ausgefertigt wurde, ohne feste Verbindung zueinander lediglich in einem Aktenordner mit Schnellheftungssystem lose abgeheftet, ohne dass durch hinreichende Bezugnahmen gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift für den gesamten Inhalt des Bebauungsplan (unter Einschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans) Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 19). Auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan müssen die Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein (für das nordrheinwestfälische Landesrecht vgl. OVG NRW, U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.; U.v. 11.10.2017 – 7 D 94/15.NE – BauR 2018, 198 = juris Rn. 38), weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird (vgl. auch Wellens, BauR 2014, 1883/1884). Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt – hier auf der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen – grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen – hier also unter Einschluss des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans – mit dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans mithin entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 36 ff. m.w.N.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 20; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gerecht. Zwar trägt der nicht gesondert ausgefertigte Vorhaben und Erschließungsplan dasselbe Endfassungsdatum wie die ausgefertigte Planzeichnung; auch wird auf dem Deckblatt des Vorhaben- und Erschließungsplans ausdrücklich klargestellt, dass es sich hierbei um den „Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … – W.… B.“ handelt. Es fehlt allerdings gerade auf der ausgefertigten Planzeichnung mit den textlichen und grünordnerischen Festsetzungen jegliche Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 14. Juni 2016. Dass überhaupt ein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert, findet in der ausgefertigten Planzeichnung keinerlei Erwähnung, es wird lediglich auf den Durchführungsvertrag Bezug genommen (vgl. unter der Überschrift „Bindung an den Durchführungsvertrag“), der im Gegensatz zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach Maßgabe von § 12 BauGB allerdings nicht inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 92). Durch das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans in demselben Ordner mit Schnellheftungssystem wurde keine hinreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 21). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42).

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist zudem wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam, weil der Beigeladene nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter ist.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger – vorliegend mithin der Beigeladene – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde zwar rechtzeitig ein Durchführungsvertrag geschlossen, vgl. im Folgenden unter aa). Der Beigeladene konnte sich aber nicht wirksam zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsvertrags verpflichten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter war, s.u. bb).

aa) Ein sog. Durchführungsvertrag, der nach der genannten Norm Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 85), wurde vorliegend mit Unterschriften des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des ersten Bürgermeisters für die Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 geschlossen. Aus § A 1, § A 2, § V 1 und § V 2 Abs. 1, Abs. 2 des Durchführungsvertrags ergibt sich die vereinbarte Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin, für das Vorhaben „Neubau eines W. …“ spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach dessen Maßgaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen (soweit das Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegt) und im Anschluss das Vorhaben durchzuführen. Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, es genügt allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (hier 20. Juni 2016) ein schriftlicher Vertrag vorliegt, dessen förmliches Zustandekommen nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 24 ff.; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 23). Es ist vorliegend mithin unschädlich, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 20. Juni 2016 lediglich der Beigeladene den Durchführungsvertrag unterschrieben hatte, zumal der Bauausschuss mit Beschluss vom 20. Juni 2016 den Entwurf des Durchführungsvertrags billigte und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigte.

bb) Der Senat lässt es dahinstehen, ob es Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben könnte, dass in § S. 6 des Durchführungsvertrags aufschiebende Bedingungen aufgenommen wurden und dass der Lageplan gem. Anlage 1 zum Durchführungsvertrag i.V. mit § A 1 Abs. 2 entgegen der Darstellung in der Planzeichnung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan den Uferbereich mit der FlNr. … (Terrasse) nicht als Vertragsgebiet benennt. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert jedenfalls (auch) daran, dass der Beigeladene als Vorhabenträger am 20. Juni 2016 (Tag des Satzungsbeschlusses) keine Verfügungsberechtigung über alle zu überbauenden Flächen hatte und ihm deshalb die Umsetzung des Vorhabens, d.h. die Realisierung der durch den Durchführungsvertrag begründeten Verpflichtung, tatsächlich nicht möglich war.

Der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene – muss für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich „in der Lage“ sein. Es muss m.a.W. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers (= der Vorhaben- und Erschließungsplan) von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird und auch tatsächlich verwirklicht werden kann, wenn das zuständige kommunale Gremium diesem im Rahmen des Beschließens eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 28; OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46). Sind der Vorhabenträger und der Eigentümer der zu überbauenden Flächen nicht personenidentisch und hat der vom Vorhabenträger verschiedene Eigentümer den Durchführungsvertrag nicht mitunterschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3), kann den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allenfalls Genüge getan sein, wenn der Vorhabenträger spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine privatrechtlich gesicherte Befugnis innehat, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 84; SächsOVG, B.v. 9.4.2008 – 1 BS 448/07 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 63).

Geht man – was der Senat vorliegend offenlassen kann – davon aus, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin (und nicht der Beigeladene) Eigentümerin der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … ist (auf der der südliche Teil des geplanten Neubaus errichtet werden soll), trotz mangelnder dinglicher Sicherung die Wirksamkeit der Bauleitplanung deshalb nicht infrage stellt, weil sie selbst dort freiwillig von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hat und auch Vertragspartner des Durchführungsvertrags ist, gilt jedenfalls anderes für die im Eigentum des Freistaats stehende Fläche FlNr. … Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in den Endfassungen vom 14. Juni 2016 soll im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in den im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Uferbereich (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung des Bebauungsplans wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. insofern auch § 14, § 23 Abs. 5 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Auch wenn ursprünglich ein Gestattungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem Freistaat in Diskussion gestanden haben mag, ist es – unabhängig von der Frage, ob eine solche rein schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bzw. ohne qualifizierte Anwartschaftsposition z.B. in der Form eines durch Auflassungsvormerkung abgesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 16) – nach dem übereinstimmenden Bekunden der Verfahrensbeteiligten mangels Unterschrift auf Seiten des Freistaats nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen. Dass diesbezügliche Umsetzungshürden bestehen, haben die Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren registriert. Denn sie haben eine für sie pragmatische, allerdings von den Festsetzungen des Bebauungsplans resp. dem Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Vollzuglösung gefunden: Der Beigeladene änderte seinen Baugenehmigungsantrag / seine Bauvorlagen unter nicht unerheblicher Umgestaltung des südlichen Gebäudeabschlusses (unter weitgehender Reduktion der aufgeständerten Terrasse und teilweiser Reduktion der südlichen Gebäudeteile), um eine Überbauung des Ufergrundstücks des Freistaats zu vermeiden. Diverse Befreiungen vom Bebauungsplan in der schließlich erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ sowohl hinsichtlich der Situierung der südlichen Gebäudewand und der Terrasse als auch hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen waren die Folge. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen kann über diese reine Vollzugslösung – ohne entsprechende Umplanung im Verfahren der Bauleitplanung – ein am Maßstab von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegebener Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht „geheilt“ werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 12 Abs. 4 BauGB, wonach einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können, ändert an der Unwirksamkeit der Planung nichts. Die von der Terrassenbebauung betroffenen Flächen der FlNr. … befinden sich ausweislich der Planzeichnung zum beschlossenen Bebauungsplan tatsächlich innerhalb des Plangebiets; zudem ist die Terrasse mit ihrer Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan (auch auf FlNr. …*) dargestellt und ist damit Gegenstand der zwar vor Satzungsbeschluss rechtzeitig eingegangenen, allerdings so vom Beigeladenen nicht erfüllbaren Verpflichtung des Durchführungsvertrags.

c) Die aufgezeigten Mängel zu a) und b) führen zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon der Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Unabhängig hiervon führt auch für sich gesehen der Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit begrenzen sich insofern nicht auf eine isolierbare Einzelfestsetzung, sondern der Fehler betrifft das Gesamtkonzept des nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag als Ganzes umzusetzenden Vorhabens. Es lässt sich schon keine sinnvolle trennscharfe Linie ziehen, die den Bebauungsplan in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil abtrennen könnte. Selbst wenn die in den Bereich des Ufergrundstücks des Freistaats hineinragende Terrasse entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … gedanklich „abgeschnitten“ werden würde, würde sich hieraus noch keine automatische Lösung für die südliche Abschlusswand des Gebäudes ergeben, die nach der Planzeichnung i.V. mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgrund ihrer Auskragung in Richtung Süden in die FlNr. … hineinragt. Insofern hätte – wie das Baugenehmigungsverfahren gezeigt hat – zur Vermeidung eines Überbaus sowohl hinsichtlich der Uferterrasse als auch hinsichtlich der Abschlusswände im südlichen Gebäudebereich umgeplant werden müssen. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger nach Maßgabe der Planzeichnung und des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gehört und damit der planenden Kommune gegenüber geschuldet ist. Letzteres gehörte zur „Geschäftsgrundlage“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des entscheidungszuständigen Ausschusses. Zudem soll laut Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ein erster Teil eines städtebaulichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden, dem die Zielsetzung zugrunde liegt, einerseits den B* …platz in Anlehnung an die historisch gewachsene Bestandsstruktur durch offene, aber verdichtete Bauweise mit (hochwasserangepassten) Einzelbaukörpern zu fassen und andererseits die neue Bebauung an das Flussufer heranzurücken. Zur städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der Planbegründung ausgeführt, dass im Zuge dieser „Revitalisierung des Quartiers“ auch das Flussufer aufgewertet und mit einer aufgeständerten Uferpromenade zugänglich und erlebbar gemacht werden soll. Der Verzicht auf die aufgeständerte Terrasse betrifft mithin keinen zu vernachlässigenden, völlig untergeordneten Planungsgesichtspunkt. Es kann damit nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Zweifel denselben Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im südlichen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

3. Die weiteren Einwände des Antragstellers, die Planung sei am Maßstab von § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB

– wegen der aus dem planbedingten Park- und Lieferverkehrs folgenden Lärmbelastung der Umgebung (speziell zu den Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB an die Ermittlung einer – nicht ersichtlich völlig irrelevanten – Verkehrslärmzunahme im Verfahren der Bauleitplanung vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 ff.; vgl. auch die Erwägungen des Senats in der Entscheidung über die vorangegangene Beschwerde des Antragstellers: BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 35 ff.),

– wegen einer ungerechtfertigten bzw. nicht sorgfältig dargestellten / ermittelten Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 102 m.w.N.),

– wegen einer unzumutbaren Verschattung seiner Grundstücke und Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlagen (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – BayVBl. 2015, 166 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 28.7.2016 – 1 N 13.2678 – BRS 84 Nr. 47; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = juris Rn. 173 ff.; VGH B-W, U.v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 – juris Rn. 82; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 8; vgl. auch die Erwägungen des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.) sowie

– wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.2013 – 2 N 11.1018 – juris Rn. 62)

fehlerhaft, sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso dahinstehen kann, ob der Antragsteller hinsichtlich dieser gerügten Abwägungs- und Ermittlungsfehler seiner Rügeobliegenheit gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend nachkam, indem er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2016, das am 22. Juni 2017 – und damit innerhalb der Jahresfrist – bei der Antragsgegnerin einging, in lediglich allgemeiner Form die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Verletzung des Abwägungsgebots geltend machte und zur näheren Begründung lediglich auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 verwies (vgl. einerseits VGH BW, U.v. 4.4.2012 – 8 S 1300/09 – BauR 2013, 56 = juris Rn. 34; andererseits VGH BW, U.v. 30.11.2011 – 3 S 895/10 – juris Rn. 44; zum Streitstand: Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: September 2017, § 215 Rn. 60; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 17).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 1 CS 16.747

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegneri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 15 N 12.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 15 N 15.1713

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 1 N 13.2678

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan IG 20.2 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 D 57/14.NE

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht z
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die am 24. Juni 2016 durch Amtstafelaushang sowie am 25. Juni 2016 im „… sowie in der „C.er Zeitung" öffentlich bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße" ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1003

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2018 - 15 N 17.698

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die am 6. April 2016 in der h... Zeitung öffentlich bekannt gemachte und am 23. Februar 2016 beschlossene „Satzung der Stadt m... über das besondere Vorkaufsrecht über einen Teilbereich der Stadt m... im Bereich,Am G..

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Entscheidungsgründe:

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

㤠1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.
Ihnen gehören Wohnungen im zweiten (Antragstellerin 3) und dritten (Antragsteller 1 und Antragstellerin 2) Obergeschoss von Gebäuden an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden N. Straße. Von dort fällt das Gelände nach Süden zum Bodensee hin ab. Unterhalb der Gebäude, deren Miteigentümer die Antragsteller sind, besteht eine gewerblich genutzte, riegelartig dreigeschossig in Erscheinung tretende Bebauung. Daran schließt sich - bis zur ufernah auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie - ein inzwischen ausgeräumtes Gelände an, das früher der Firma K.-Werke GmbH gehörte, deren ehemaliges Betriebsgelände sich östlich anschließt. Der Betrieb ist inzwischen vollständig nach Pfullendorf verlagert. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Der angefochtene Plan sieht dort auf knapp 8.000 m² ein im östlichen etwa 58 x 13 m großen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufenster („Haus 1“) zweigeschossig und im Übrigen dreigeschossig (mit begrünten Flachdächern) bebaubares Allgemeines Wohngebiet für 61 Wohneinheiten mit 21 oberirdischen Stellplätzen am nördlichen Rand und 64 Stellplätzen in zwei Tiefgaragen vor, die sämtlich über den Schilfweg erschlossen sind, der von der N. Straße nach Süden abzweigend westlich des Gebäudes, dessen Miteigentümer die Antragsteller 1 und 2 sind, vorbeiführt. Im nördlichen Planbereich ist ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 52 x 16 m großes Baufenster („Haus 3“) festgesetzt, an das sich nach Süden zu zwei etwa 24 x 15,5 m große Baufenster („Haus 2“) anschließen. Umrahmt werden diese durch private Grünflächen getrennten Baufenster im Süden durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung einschließlich einer Unterführung der Bahnlinie. Im östlichen Planbereich (Baufenster für „Haus 1“) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen, im Bereich der übrigen Baufenster eine identische Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl von 1,15. Für die Ostfassade des Hauses 1 wird vorgeschrieben, dass schützenswerte Räume nach DIN 4109 in beiden Geschossen nur nicht öffenbare Fenster und Türen aufweisen dürfen.
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Da die Firma K. einen Teil ihres Areals (Flst. Nr. .../6) veräußern wollte, trat die Beigeladene erstmals im September 2000 an die Antragsgegnerin mit einem Wohnbauprojekt für diese Fläche heran. Nach Vorberatung im Bauausschuss am 23.7.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.10.2001 den Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Schilfweg“. Vorgesehen war damals noch, für den östlichen Gebäuderiegel (heute „Haus 1“) wegen des angrenzenden Gewerbeareals der Firma K. ein Mischgebiet festzusetzen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 6.11.2001 statt, mit Schreiben vom 23.11.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Folgezeit kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken sowie zu Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über den abzuschließenden Durchführungsvertrag. Ferner wurden Varianten der Ausgestaltung und Finanzierung der Bahnunterführung untersucht und fanden Bodenerkundungen statt. Darüber hinaus erstellte die DEKRA - zunächst im Auftrag der Firma K., dann ergänzend im Auftrag der Beigeladenen - Lärmprognosen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsrichtwerte - außer am Erd- und ersten Obergeschoss der Ostseite des Hauses 1 - eingehalten werden könnten, wenn die Bebauung des östlichen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufensters („Haus 1“) als abschirmender Riegel diene.
In seiner Sitzung vom 26.7.2006 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen leicht geänderten Planentwurf, der vom 18.9.2006 bis zum 17.10.2006 öffentlich auslag. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.8.2006 und die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.9.2006 entsprechend informiert. Gegen die Planung wurden von verschiedenen Seiten - auch von den Antragstellern - Einwände erhoben. Das Landratsamt Bodenseekreis erhob trotz des angrenzenden, als störend einzustufenden Betriebs der Firma K. keine Bedenken, weil das Gelände von dieser selbst verkauft worden sei, ein Lärmgutachten vorliege, in dem die Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen nachgewiesen sei, und nach Aussage der Firma K. die Produktion am Standort bis Mitte 2008 eingestellt sein werde. Im Falle einer weiteren gewerblichen Nutzung des K.-Areals müsse sichergestellt werden, dass in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet nur nicht wesentlich störendes Gewerbe angesiedelt werde.
In der Folgezeit wurde der Entwurf geändert, indem das Baufenster für den östlichen Baukörper vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet umgestuft und die dort vorgesehenen Nutzungszahlen reduziert wurden. Ferner wurde die Gebäudehöhe der südlichen Baukörper abgesenkt. Nach Vorberatungen im Bauausschuss billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf am 20.6.2007 und beschloss die Durchführung einer zweiten öffentlichen Auslegung, die vom 9. bis 23.7.2007 stattfand. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde auf zwei vorliegende Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen hingewiesen.
Das Landratsamt Bodenseekreis machte in seiner Stellungnahme vom 19.7.2007 Bedenken gegen die Ausweisung des östlichen Baufensters als Allgemeines Wohngebiet geltend. Das Vorhaben sei wohl kaum mit den in § 50 BImSchG vorgegebenen Planungsgrundsätzen vereinbar. Auch könne keine Parallele zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - gezogen werden, weil dieser sich auf eine bestehende Gemengelage bezogen habe, während eine solche im vorliegenden Fall erst durch die Planung geschaffen werde. Die bloße Erwartung der Beendigung der Produktion der K.-Werke könne nicht mit der tatsächlichen Stilllegung gleichgesetzt werden. Das Argument, aus Platzgründen sei aktiver Lärmschutz nicht darstellbar, sei fragwürdig, weil auch der Platzmangel durch die Planung erst geschaffen werde. Auch die Antragsteller trugen erneut umfangreiche Einwendungen vor.
In ihrer Sitzungsvorlage vom 29.8.2007 (Drs. 114/2007) erklärte die Verwaltung der Antragsgegnerin, diesen Bedenken sei durch die Festsetzung von nicht öffenbaren Fenstern und Türen in schützenswerten Räumen im Sinne der DIN 4109 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss an der Ostfassade des Hauses 1 Rechnung getragen. Nach weiteren Billigungsentscheidungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.10.2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung und billigte den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 29.1.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbe statt Wohnen) erforderliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 4.3.2008 das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24. Oktober 2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt, weil die ihnen gehörenden Wohnungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen 94 Stellplätzen mit abwägungsbeachtlichen Lärmimmissionen belastet würden. Zum anderen werde ihren Wohnungen durch die vorgesehene Bebauung die reizvolle Aussicht auf den Bodensee genommen. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler, weil in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, welche umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Sollte ein solcher bei der zweiten öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgt sein, könne dies den bei der Bekanntmachung der ersten Offenlage eingetretenen Mangel nicht heilen, weil die zweite Auslegung nur auf zwei Wochen verkürzt erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei ferner entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da in diesem nach wie vor eine Gewerbefläche dargestellt sei. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genüge ferner nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Vertrag sei zwar seitens der Beigeladenen am 5.10.2007 unterzeichnet worden, durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dagegen erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007. Unabhängig davon sei der Durchführungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksam. Denn die Übernahme eines Großteils der Kosten für die geplante Fußgängerunterführung unter der Bahntrasse durch die Beigeladene weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf. Der Durchlass diene vielmehr der gesamten Wohnbebauung im Umkreis. Davon abgesehen sei der tatsächliche Finanzierungsanteil der Beigeladenen im überhöhten Kaufpreis für die von ihr von der Antragsgegnerin zu erwerbende bahnnahe Fläche von 731 m² „versteckt“ worden, woraus sich ergebe, dass es sich insoweit um ein formunwirksames Scheingeschäft und einen versuchten Subventionsbetrug handle. Ferner seien die Verkehrslärmimmissionen, die sich aus der zunehmenden Verkehrsbelastung des Schilfweges (Ost) ergäben, abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde. Darüber hinaus könnten zukünftige Nutzungen des K.-Geländes einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren. Der angefochtene Bebauungsplan sei weiterhin abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmimmissionen der K.-Werke zulasten des Plangebiets nicht hinreichend würdige. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in der direkten Nachbarschaft eines großen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücks verstoße er gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass durch die gewerbliche Nutzung Lärmbelastungen hervorgerufen würden, die selbst Mischgebietswerte überstiegen. Von einer Beendigung dieser Nutzung habe die Antragsgegnerin nicht ausgehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Wohnungseigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee und den vorgelagerten Uferstreifen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.2007 sei im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden, welche umweltrelevanten Untersuchungen verfügbar seien. Damit sei der Fehler der Bekanntmachung der ersten Entwurfsauslegung geheilt worden. Dass die zweite Offenlage auf zwei Wochen abgekürzt worden sei, sei unschädlich, weil auf eine Gesamtschau abzustellen sei. Im Übrigen lasse § 4 a Abs. 3 BauGB sogar dann eine angemessene Verkürzung der Dauer einer weiteren Auslegung zu, wenn der Entwurf geändert oder ergänzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe eine solche Änderung oder Ergänzung nicht stattgefunden. Letztlich sehe § 13 a Abs. 2 BauGB heute in einem Fall wie dem vorliegenden ein erleichtertes Verfahren vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans bleibe erhalten. Er habe schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen. Die Grenze sei lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von 0,8 ha nach Osten verschoben worden. Dies sei im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt. Im Übrigen lasse § 13 a BauGB heute eine bloße Anpassung im Wege der Berichtigung zu. Jedenfalls greife die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch fehlende Unterschrift der Stadt unter den Durchführungsvertrag führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans, denn die durch § 12 Abs. 1 BauGB geforderte Verpflichtung des Vorhabenträgers habe vorgelegen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten einen vollständigen Vertragsabschluss. Der Durchführungsvertrag sei auch kein formnichtiges Scheingeschäft; der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei ebenso abwegig wie die Unterstellung, im Kaufpreis für das von der Beigeladenen erworbene städtische Grundstück seien Kosten für die geplante Bahnunterführung „versteckt“ worden. Vielmehr habe der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen. Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren den Wert des Grundstücks auf EUR 109.000,-- geschätzt. Die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 256.000,-- erkläre sich aber aus den geänderten Rahmenbedingungen und der Tatsache, dass durch den Bahndurchlass die Attraktivität des Areals gestiegen sei. Schließlich liege auch der behauptete Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Die Unterführung wäre ohne das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb überschaubarer Zeit nicht zu verwirklichen. Insoweit könne dessen Kausalität nicht zweifelhaft sein. Die Angemessenheit des Kaufpreises ergebe sich schon daraus, dass er dem Verkehrswert entspreche. Im Übrigen liege er unter dem zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbarten Preis. Der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung mache nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten aus. Hinzu komme die dadurch gewonnene Qualitäts- und Wertsteigerung des Gesamtprojekts, weil die künftigen Bewohner einen unmittelbaren Zugang zum Bodenseeufer hätten. Die Beigeladene habe somit gleichsam in ihr eigenes Vorhaben investiert. Dass der Durchlass auch anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, sei unschädlich, denn es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass Einrichtungen, die auf vertraglicher Grundlage mitfinanziert werden, dem ausschließlichen Nutzen der Vertragspartei vorzubehalten seien.
14 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie trägt zu den tatsächlichen Verhältnissen vor: Das Gelände sei ausgeräumt, das Haus 1 erstellt. Die Firma K. sei vollständig nach Pfullendorf umgezogen, ihre ehemaligen Betriebsgebäude stünden leer. Es gebe allerdings einen Bauantrag zur Einrichtung eines Motorenprüfstandes der Firma M.. Weitere Folgenutzungen seien ungewiss. Im Hinblick auf eine mögliche Ringverbindung im Zuge der Schilfstraße sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der westlich anschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schilfweg-West“ eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („verkehrsberuhigter Bereich“) festsetze. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem das Haus 1 zwischenzeitlich errichtet sei. Damit sei eine Bebauung des restlichen Bereichs auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig, die sich einerseits am Haus 1 und andererseits an der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller orientieren würde und deshalb nicht hinter der geplanten Bebauung zurückbliebe. Im Übrigen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Verkehrslärmimmissionen zweifelhaft. Denn die durch die geplanten 85 Stellplätze, die ebenso wie die bisher schon vorhandenen etwa 140 Stellplätze über den Schilfweg erschlossen würden, ausgelöste Lärmsteigerung liege allenfalls im Bereich von 2 dB(A) und sei - zumal unter Berücksichtigung der starken Belastung der N. Straße - als geringfügig einzustufen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden auch künftig deutlich unterschritten. Die so genannte Ringerschließung im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ könne nicht berücksichtigt werden, da der Satzungsbeschluss für dieses Baugebiet erst am 12.12.2007 gefasst worden sei. Die Normenkontrollanträge seien im Übrigen unbegründet. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, dass der Verkehrslärmuntersuchung die 16. BImSchV zugrunde gelegt worden sei und nicht die DIN 18005. Denn es stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde, welches Regelwerk sie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung heranziehe. Durch das Gutachten der DEKRA vom 15.12.2006 sei der Nachweis geführt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA Lärm eingehalten würden. Auch der Einwand der Antragsteller, der zusätzliche Ringverkehr im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ sei nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Denn zum einen sei dieses Baugebiet erst zwei Monate später ausgewiesen worden. Zum anderen sei das Problem erkannt worden. Die Antragsgegnerin sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass deshalb mit keinen nennenswerten Zusatzbelastungen zu rechnen sei, weil die Verbindungsachse als verkehrsberuhigter Bereich nur im Schritttempo befahren werden dürfe. Damit werde ihr jeder Anreiz zur Durchfahrt genommen. Sie habe eine reine Erschließungsfunktion für die Anlieger. Eine Verkehrszunahme werde nicht eintreten. Angesichts der ungewissen Zukunft des K.-Geländes könne insoweit derzeit keine belastbare Lärmprognose erstellt werden. Auch die Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes des Hauses 1 begegneten keinen Bedenken. Es seien gerade die Antragsteller gewesen, die einer Ausweisung eines Mischgebiets für dieses Baufenster mit dem Argument entgegen getreten seien, es handle sich um einen „Etikettenschwindel“, weil tatsächlich keine Gewerbestrukturen in diesem Gebäude beabsichtigt seien. Im Übrigen halte die Rechtsprechung eine Überschreitung von Orientierungs- oder Richtwerten für unbedenklich, solange die Werte für Mischgebiete nicht überschritten würden, weil auch derartige Gebiete dem Wohnen dienten. Die erforderliche eingehende Würdigung des Einzelfalls habe stattgefunden. Die Situation sei einerseits dadurch geprägt gewesen, dass ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung (u. a. derjenigen der Antragsteller) gegeben gewesen sei. Zum anderen sei ein Wandel in der Nutzung auf dem östlich angrenzenden Areal greifbar nahe gewesen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umzug der K.-Werke nach Pfullendorf bereits beschlossen und zum Teil realisiert gewesen. Im Übrigen begegneten die Festsetzungen für schutzbedürftige Räume für dieses einzelne Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich sei auch die Aussichtslage der Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Deren Beeinträchtigung sei marginal. Die Firsthöhen der Häuser 2 und 3 lägen um etwa 7 m unter derjenigen des Gebäudes, deren Miteigentümer die Antragsteller seien. Die Antragsgegnerin habe die Beeinträchtigungen erkannt, aber aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der sinnvollen Nutzung eines innerstädtischen Grundstücks abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar eingestuft.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2009 einen Augenschein eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.
Ihnen gehören Wohnungen im zweiten (Antragstellerin 3) und dritten (Antragsteller 1 und Antragstellerin 2) Obergeschoss von Gebäuden an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden N. Straße. Von dort fällt das Gelände nach Süden zum Bodensee hin ab. Unterhalb der Gebäude, deren Miteigentümer die Antragsteller sind, besteht eine gewerblich genutzte, riegelartig dreigeschossig in Erscheinung tretende Bebauung. Daran schließt sich - bis zur ufernah auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie - ein inzwischen ausgeräumtes Gelände an, das früher der Firma K.-Werke GmbH gehörte, deren ehemaliges Betriebsgelände sich östlich anschließt. Der Betrieb ist inzwischen vollständig nach Pfullendorf verlagert. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Der angefochtene Plan sieht dort auf knapp 8.000 m² ein im östlichen etwa 58 x 13 m großen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufenster („Haus 1“) zweigeschossig und im Übrigen dreigeschossig (mit begrünten Flachdächern) bebaubares Allgemeines Wohngebiet für 61 Wohneinheiten mit 21 oberirdischen Stellplätzen am nördlichen Rand und 64 Stellplätzen in zwei Tiefgaragen vor, die sämtlich über den Schilfweg erschlossen sind, der von der N. Straße nach Süden abzweigend westlich des Gebäudes, dessen Miteigentümer die Antragsteller 1 und 2 sind, vorbeiführt. Im nördlichen Planbereich ist ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 52 x 16 m großes Baufenster („Haus 3“) festgesetzt, an das sich nach Süden zu zwei etwa 24 x 15,5 m große Baufenster („Haus 2“) anschließen. Umrahmt werden diese durch private Grünflächen getrennten Baufenster im Süden durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung einschließlich einer Unterführung der Bahnlinie. Im östlichen Planbereich (Baufenster für „Haus 1“) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen, im Bereich der übrigen Baufenster eine identische Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl von 1,15. Für die Ostfassade des Hauses 1 wird vorgeschrieben, dass schützenswerte Räume nach DIN 4109 in beiden Geschossen nur nicht öffenbare Fenster und Türen aufweisen dürfen.
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Da die Firma K. einen Teil ihres Areals (Flst. Nr. .../6) veräußern wollte, trat die Beigeladene erstmals im September 2000 an die Antragsgegnerin mit einem Wohnbauprojekt für diese Fläche heran. Nach Vorberatung im Bauausschuss am 23.7.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.10.2001 den Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Schilfweg“. Vorgesehen war damals noch, für den östlichen Gebäuderiegel (heute „Haus 1“) wegen des angrenzenden Gewerbeareals der Firma K. ein Mischgebiet festzusetzen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 6.11.2001 statt, mit Schreiben vom 23.11.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Folgezeit kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken sowie zu Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über den abzuschließenden Durchführungsvertrag. Ferner wurden Varianten der Ausgestaltung und Finanzierung der Bahnunterführung untersucht und fanden Bodenerkundungen statt. Darüber hinaus erstellte die DEKRA - zunächst im Auftrag der Firma K., dann ergänzend im Auftrag der Beigeladenen - Lärmprognosen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsrichtwerte - außer am Erd- und ersten Obergeschoss der Ostseite des Hauses 1 - eingehalten werden könnten, wenn die Bebauung des östlichen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufensters („Haus 1“) als abschirmender Riegel diene.
In seiner Sitzung vom 26.7.2006 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen leicht geänderten Planentwurf, der vom 18.9.2006 bis zum 17.10.2006 öffentlich auslag. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.8.2006 und die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.9.2006 entsprechend informiert. Gegen die Planung wurden von verschiedenen Seiten - auch von den Antragstellern - Einwände erhoben. Das Landratsamt Bodenseekreis erhob trotz des angrenzenden, als störend einzustufenden Betriebs der Firma K. keine Bedenken, weil das Gelände von dieser selbst verkauft worden sei, ein Lärmgutachten vorliege, in dem die Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen nachgewiesen sei, und nach Aussage der Firma K. die Produktion am Standort bis Mitte 2008 eingestellt sein werde. Im Falle einer weiteren gewerblichen Nutzung des K.-Areals müsse sichergestellt werden, dass in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet nur nicht wesentlich störendes Gewerbe angesiedelt werde.
In der Folgezeit wurde der Entwurf geändert, indem das Baufenster für den östlichen Baukörper vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet umgestuft und die dort vorgesehenen Nutzungszahlen reduziert wurden. Ferner wurde die Gebäudehöhe der südlichen Baukörper abgesenkt. Nach Vorberatungen im Bauausschuss billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf am 20.6.2007 und beschloss die Durchführung einer zweiten öffentlichen Auslegung, die vom 9. bis 23.7.2007 stattfand. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde auf zwei vorliegende Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen hingewiesen.
Das Landratsamt Bodenseekreis machte in seiner Stellungnahme vom 19.7.2007 Bedenken gegen die Ausweisung des östlichen Baufensters als Allgemeines Wohngebiet geltend. Das Vorhaben sei wohl kaum mit den in § 50 BImSchG vorgegebenen Planungsgrundsätzen vereinbar. Auch könne keine Parallele zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - gezogen werden, weil dieser sich auf eine bestehende Gemengelage bezogen habe, während eine solche im vorliegenden Fall erst durch die Planung geschaffen werde. Die bloße Erwartung der Beendigung der Produktion der K.-Werke könne nicht mit der tatsächlichen Stilllegung gleichgesetzt werden. Das Argument, aus Platzgründen sei aktiver Lärmschutz nicht darstellbar, sei fragwürdig, weil auch der Platzmangel durch die Planung erst geschaffen werde. Auch die Antragsteller trugen erneut umfangreiche Einwendungen vor.
In ihrer Sitzungsvorlage vom 29.8.2007 (Drs. 114/2007) erklärte die Verwaltung der Antragsgegnerin, diesen Bedenken sei durch die Festsetzung von nicht öffenbaren Fenstern und Türen in schützenswerten Räumen im Sinne der DIN 4109 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss an der Ostfassade des Hauses 1 Rechnung getragen. Nach weiteren Billigungsentscheidungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.10.2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung und billigte den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 29.1.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbe statt Wohnen) erforderliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 4.3.2008 das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24. Oktober 2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt, weil die ihnen gehörenden Wohnungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen 94 Stellplätzen mit abwägungsbeachtlichen Lärmimmissionen belastet würden. Zum anderen werde ihren Wohnungen durch die vorgesehene Bebauung die reizvolle Aussicht auf den Bodensee genommen. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler, weil in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, welche umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Sollte ein solcher bei der zweiten öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgt sein, könne dies den bei der Bekanntmachung der ersten Offenlage eingetretenen Mangel nicht heilen, weil die zweite Auslegung nur auf zwei Wochen verkürzt erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei ferner entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da in diesem nach wie vor eine Gewerbefläche dargestellt sei. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genüge ferner nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Vertrag sei zwar seitens der Beigeladenen am 5.10.2007 unterzeichnet worden, durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dagegen erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007. Unabhängig davon sei der Durchführungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksam. Denn die Übernahme eines Großteils der Kosten für die geplante Fußgängerunterführung unter der Bahntrasse durch die Beigeladene weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf. Der Durchlass diene vielmehr der gesamten Wohnbebauung im Umkreis. Davon abgesehen sei der tatsächliche Finanzierungsanteil der Beigeladenen im überhöhten Kaufpreis für die von ihr von der Antragsgegnerin zu erwerbende bahnnahe Fläche von 731 m² „versteckt“ worden, woraus sich ergebe, dass es sich insoweit um ein formunwirksames Scheingeschäft und einen versuchten Subventionsbetrug handle. Ferner seien die Verkehrslärmimmissionen, die sich aus der zunehmenden Verkehrsbelastung des Schilfweges (Ost) ergäben, abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde. Darüber hinaus könnten zukünftige Nutzungen des K.-Geländes einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren. Der angefochtene Bebauungsplan sei weiterhin abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmimmissionen der K.-Werke zulasten des Plangebiets nicht hinreichend würdige. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in der direkten Nachbarschaft eines großen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücks verstoße er gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass durch die gewerbliche Nutzung Lärmbelastungen hervorgerufen würden, die selbst Mischgebietswerte überstiegen. Von einer Beendigung dieser Nutzung habe die Antragsgegnerin nicht ausgehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Wohnungseigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee und den vorgelagerten Uferstreifen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.2007 sei im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden, welche umweltrelevanten Untersuchungen verfügbar seien. Damit sei der Fehler der Bekanntmachung der ersten Entwurfsauslegung geheilt worden. Dass die zweite Offenlage auf zwei Wochen abgekürzt worden sei, sei unschädlich, weil auf eine Gesamtschau abzustellen sei. Im Übrigen lasse § 4 a Abs. 3 BauGB sogar dann eine angemessene Verkürzung der Dauer einer weiteren Auslegung zu, wenn der Entwurf geändert oder ergänzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe eine solche Änderung oder Ergänzung nicht stattgefunden. Letztlich sehe § 13 a Abs. 2 BauGB heute in einem Fall wie dem vorliegenden ein erleichtertes Verfahren vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans bleibe erhalten. Er habe schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen. Die Grenze sei lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von 0,8 ha nach Osten verschoben worden. Dies sei im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt. Im Übrigen lasse § 13 a BauGB heute eine bloße Anpassung im Wege der Berichtigung zu. Jedenfalls greife die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch fehlende Unterschrift der Stadt unter den Durchführungsvertrag führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans, denn die durch § 12 Abs. 1 BauGB geforderte Verpflichtung des Vorhabenträgers habe vorgelegen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten einen vollständigen Vertragsabschluss. Der Durchführungsvertrag sei auch kein formnichtiges Scheingeschäft; der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei ebenso abwegig wie die Unterstellung, im Kaufpreis für das von der Beigeladenen erworbene städtische Grundstück seien Kosten für die geplante Bahnunterführung „versteckt“ worden. Vielmehr habe der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen. Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren den Wert des Grundstücks auf EUR 109.000,-- geschätzt. Die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 256.000,-- erkläre sich aber aus den geänderten Rahmenbedingungen und der Tatsache, dass durch den Bahndurchlass die Attraktivität des Areals gestiegen sei. Schließlich liege auch der behauptete Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Die Unterführung wäre ohne das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb überschaubarer Zeit nicht zu verwirklichen. Insoweit könne dessen Kausalität nicht zweifelhaft sein. Die Angemessenheit des Kaufpreises ergebe sich schon daraus, dass er dem Verkehrswert entspreche. Im Übrigen liege er unter dem zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbarten Preis. Der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung mache nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten aus. Hinzu komme die dadurch gewonnene Qualitäts- und Wertsteigerung des Gesamtprojekts, weil die künftigen Bewohner einen unmittelbaren Zugang zum Bodenseeufer hätten. Die Beigeladene habe somit gleichsam in ihr eigenes Vorhaben investiert. Dass der Durchlass auch anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, sei unschädlich, denn es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass Einrichtungen, die auf vertraglicher Grundlage mitfinanziert werden, dem ausschließlichen Nutzen der Vertragspartei vorzubehalten seien.
14 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie trägt zu den tatsächlichen Verhältnissen vor: Das Gelände sei ausgeräumt, das Haus 1 erstellt. Die Firma K. sei vollständig nach Pfullendorf umgezogen, ihre ehemaligen Betriebsgebäude stünden leer. Es gebe allerdings einen Bauantrag zur Einrichtung eines Motorenprüfstandes der Firma M.. Weitere Folgenutzungen seien ungewiss. Im Hinblick auf eine mögliche Ringverbindung im Zuge der Schilfstraße sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der westlich anschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schilfweg-West“ eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („verkehrsberuhigter Bereich“) festsetze. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem das Haus 1 zwischenzeitlich errichtet sei. Damit sei eine Bebauung des restlichen Bereichs auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig, die sich einerseits am Haus 1 und andererseits an der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller orientieren würde und deshalb nicht hinter der geplanten Bebauung zurückbliebe. Im Übrigen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Verkehrslärmimmissionen zweifelhaft. Denn die durch die geplanten 85 Stellplätze, die ebenso wie die bisher schon vorhandenen etwa 140 Stellplätze über den Schilfweg erschlossen würden, ausgelöste Lärmsteigerung liege allenfalls im Bereich von 2 dB(A) und sei - zumal unter Berücksichtigung der starken Belastung der N. Straße - als geringfügig einzustufen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden auch künftig deutlich unterschritten. Die so genannte Ringerschließung im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ könne nicht berücksichtigt werden, da der Satzungsbeschluss für dieses Baugebiet erst am 12.12.2007 gefasst worden sei. Die Normenkontrollanträge seien im Übrigen unbegründet. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, dass der Verkehrslärmuntersuchung die 16. BImSchV zugrunde gelegt worden sei und nicht die DIN 18005. Denn es stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde, welches Regelwerk sie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung heranziehe. Durch das Gutachten der DEKRA vom 15.12.2006 sei der Nachweis geführt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA Lärm eingehalten würden. Auch der Einwand der Antragsteller, der zusätzliche Ringverkehr im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ sei nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Denn zum einen sei dieses Baugebiet erst zwei Monate später ausgewiesen worden. Zum anderen sei das Problem erkannt worden. Die Antragsgegnerin sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass deshalb mit keinen nennenswerten Zusatzbelastungen zu rechnen sei, weil die Verbindungsachse als verkehrsberuhigter Bereich nur im Schritttempo befahren werden dürfe. Damit werde ihr jeder Anreiz zur Durchfahrt genommen. Sie habe eine reine Erschließungsfunktion für die Anlieger. Eine Verkehrszunahme werde nicht eintreten. Angesichts der ungewissen Zukunft des K.-Geländes könne insoweit derzeit keine belastbare Lärmprognose erstellt werden. Auch die Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes des Hauses 1 begegneten keinen Bedenken. Es seien gerade die Antragsteller gewesen, die einer Ausweisung eines Mischgebiets für dieses Baufenster mit dem Argument entgegen getreten seien, es handle sich um einen „Etikettenschwindel“, weil tatsächlich keine Gewerbestrukturen in diesem Gebäude beabsichtigt seien. Im Übrigen halte die Rechtsprechung eine Überschreitung von Orientierungs- oder Richtwerten für unbedenklich, solange die Werte für Mischgebiete nicht überschritten würden, weil auch derartige Gebiete dem Wohnen dienten. Die erforderliche eingehende Würdigung des Einzelfalls habe stattgefunden. Die Situation sei einerseits dadurch geprägt gewesen, dass ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung (u. a. derjenigen der Antragsteller) gegeben gewesen sei. Zum anderen sei ein Wandel in der Nutzung auf dem östlich angrenzenden Areal greifbar nahe gewesen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umzug der K.-Werke nach Pfullendorf bereits beschlossen und zum Teil realisiert gewesen. Im Übrigen begegneten die Festsetzungen für schutzbedürftige Räume für dieses einzelne Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich sei auch die Aussichtslage der Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Deren Beeinträchtigung sei marginal. Die Firsthöhen der Häuser 2 und 3 lägen um etwa 7 m unter derjenigen des Gebäudes, deren Miteigentümer die Antragsteller seien. Die Antragsgegnerin habe die Beeinträchtigungen erkannt, aber aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der sinnvollen Nutzung eines innerstädtischen Grundstücks abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar eingestuft.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2009 einen Augenschein eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 8. März 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Antragsgegnerin. Mit dem Bebauungsplan wird eine Fläche von 7 – 8 ha eines Ortsteils der Antragsgegnerin unter Ausweisung von Wohngebietsflächen (Allgemeines Wohngebiet – „WA“) überplant. Zum Maß der baulichen Nutzung ist unter Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 als Höchstgrenze festgesetzt, soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen in der Planzeichnung nicht geringere Werte ergeben. In weiten Bereichen des Geltungsbereichs muss bestehender Wald zur Schaffung von Wohnbauflächen weichen.

Die Planzeichnung des Bebauungsplans sieht im (nord-) östlichen Teil des Geltungsbereichs im Grenzbereich zwischen noch festgesetzter WA-Nutzung und dem verbleibendem Waldbereich einen – die dortigen Grundstücke in Nord-Süd-Richtung querenden – ca. 150 m langen und (in West-Ost-Richtung) 25 m breiten Streifen mit der auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützten Festsetzung „private Grünfläche“ („PG“; Zweckbestimmung „Waldübergangsbereich“) vor. Unter Nr. 5.2.1 der grünordnerischen Festsetzungen sind zu Lasten der Grundstückseigentümer nähere Verhaltens- und Gestaltungsgebote u.a. zum Erhalt eines Mindestbestands von 20% an Gehölzen mit Vorgaben für Nachpflanzungen geregelt. Für die dort überplanten, von Nord nach Süd jeweils aneinander angrenzenden Grundstücke FlNr. ...302, FlNr. ...27, FlNr. ...107 und FlNr. ...21 (jeweils Gemarkung E...; bei FlNr. ...107 handelt es sich um ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück) verbleibt so zwischen der westlich angrenzenden Erschließungs Straße und dem östlich gelegenen Grünstreifen „PG“ ein als Baufläche („WA“) festgesetzter Bereich von ca. 21 m Breite. Innerhalb dieses Bereichs sind Baugrenzen festgesetzt (östlich: entlang der Grenze zwischen dem festgesetzten „WA“- und dem „PG“-Bereich; westlich in einem Abstand von 3 m zur Erschließungs Straße), die von West nach Ost einen – im Vergleich zu vorherigen Planungsfassungen (s.u.) deutlich verkleinerten – überbaubaren Bauraum von ca. 18 m Tiefe ermöglichen. Nach 150 m nach Süden hin verjüngt sich der Grünstreifen „PG“ auf der FlNr. ...103 nach Osten hin, sodass die dortige „WA-Festsetzung“ um 9 – 10 m breiter ist als bei den nördlich angrenzenden Grundstücken (wobei allerdings das durch Baugrenzen abgesteckte potentielle Baufeld in Ost-West-Richtung dieselbe Breite aufweist). Östlich an den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche schließt sich ein festgesetzter Bereich „Flächen für Wald [§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB]“ an, und zwar im nördlichen Bereich (östlich der FlNr. ...302) als „öffentlicher Wald“, südlich davon (jeweils östlicher Teil der FlNrn. ...27, ...107 und ...21) als „Privatwald“.

Von West nach Ost verlaufend bilden die heutigen Grundstücke FlNrn. ...308, ...307, ...306, ...305, ...304, ...303 und ...302, die vormals im Eigentum der Antragsgegnerin standen, den Abschluss der Baulandausweisung („WA“) nach Norden hin. Für die im nördlichen Planungsbereich zentral gelegenen Grundstücke FlNrn. ...307, ...306, ...305, ...304 und ...303, die als Komplex westlich, südlich und östlich von der Erschließungs Straße eingefasst sind, sind im Bebauungsplan jeweils WA-Nutzung (auf einer Tiefe in Nord-Süd-Ausrichtung von 38 m) sowie Baugrenzen festgesetzt, die von Nord nach Süd einen überbaubaren Bauraum von mehr als 30 m Tiefe ermöglichen. Nördlich schließt sich ein 3 m breiter, von West nach Ost verlaufender „öffentlicher Grün Weg zur Pflege“, sodann eine 12 m breite öffentliche Grünfläche „ÖG 2“ (Zweckbestimmung: „Graskrautflur, extensive Wiese / Waldsaum anlegen – Öffentliche Grünfläche zum Ausgleich, innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“), dahinter eine weitere, 7 m breite öffentliche Grünfläche „ÖG 1“ (Zweckbestimmung: „öffentliche Grünfläche zum Ausgleich, innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“) an. Nördlich an den Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünflächen folgt ein festgesetzter Bereich „Flächen für Wald [§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB“ – „öffentlicher Wald“]. In den grünordnerischen Festsetzungen finden sich zum öffentlichen Grün Weg unter Nr. 5.1.3 und für die öffentlichen Grünflächen unter Nr. 5.3 („ökologische Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz“) sowie unter Nr. 5.4 („Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“) nähere Regelungen.

Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden „Ausschuss“) hat in seiner Sitzung vom 20. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Nachdem der Ausschuss nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) zunächst einen Planungsentwurf in der Fassung 19. März 2014 gebilligt hatte, der Gegenstand der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB war, billigte er einen geänderten Planentwurf in der Fassung vom 6. November 2014. Hiernach blieb es – wie bereits im vorangegangenen Entwurf – im (nord-) östlichen Bereich des Plangebiets (mit dem Grundstück des Antragstellers) bei einer Tiefe der „WA-Festsetzung“ von West nach Ost von 33 m mit einem durch Baugrenzen abgesteckten potenziellen Bauraum von 27 m Tiefe. Im östlichen Anschluss hieran wurde abweichend zum vorangegangenen Entwurf ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender, 3 m breiter „öffentlicher Grün Weg zur Pflege“ vorgesehen, daran jeweils in östlicher Richtung anschließend ein 12 m breiter Streifen „Graskrautflur, extensive Wiese / Waldsaum“ (öffentliche Grünfläche zum Ausgleich), eine weitere 7 m breite „öffentliche Grünfläche zum Ausgleich“ und schließlich zu erhaltender Nadelwald.

Im Rahmen der anschließenden öffentlichen Auslegung erhob der Antragsteller am 15. Dezember 2014 Einwendungen gegen den sein Grundstück durchlaufenden Pflege Weg und die sich hieran angrenzenden öffentlichen Grünflächen. Die Antragsgegnerin ließ daraufhin einen neuen, mit der späteren Satzungsfassung (s.o.) inhaltlich identischen Planungsentwurf ausarbeiten (Fassung 29. Juli 2015). In der Abwägungsvorlage der Stadtverwaltung für die Ausschussbefassung am 29. Juli 2015 wurde zur Einwendung des Antragstellers vom 15. Dezember 2014 vermerkt, dass dessen Anregungen in die Änderung des Entwurfs eingeflossen seien; damit werde der Einwendung ebenso Rechnung getragen wie dem Sicherheitsgedanken (Waldabstand / Baumfallzone). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 billigte der Ausschuss die Änderung des Planentwurfs und beauftragte die Verwaltung, zu dem geänderten Entwurf die nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Durch Amtstafelaushang ab dem 19. Oktober 2015 machte die Antragsgegnerin öffentlich bekannt, dass der neue Entwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 mit diversen Unterlagen im Rathaus in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis einschließlich 10. November 2015 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werde und dass während der Auslegungszeit Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden können.

Am 9. November 2015 erhob der Antragsteller insbesondere mit Blick auf die im Vergleich zu den Vorentwürfen verkleinerten Baufenster am Nord-Ost-Rand des Plangebiets Einwendungen. Es werde vorgeschlagen, es bei den Baufenstern wie im Planentwurf vom 6. November 2014 und der um 10 – 11 m weiter in östliche Richtung reichenden Abholzung zu belassen. Auf diesem Bereich von 10 – 11 m könne man Niedrigholz anpflanzen, sodass auch dann eine Baumfallgrenze von 25 m einzuhalten sei. Ggf. wäre der Bedarf an öffentlicher Ausgleichsfläche geringfügig zu erhöhen.

Am 30. November 2015 beschloss der Ausschuss den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ als Satzung. Dabei setzte sich der Ausschuss in der Schlussabwägung – unter Übernahme der von der Stadtverwaltung ausgearbeiteten Vorlage – mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auseinander. Dabei wurde u.a. erwogen, dass die Baumfallzone von 25 m (Endbaumhöhe) entlang des vorhandenen Waldbereichs zum Schutz von Leben und Gesundheit festgesetzt worden sei. Eine solche sei auch im Bereich der Privatgrundstücke zur Konfliktlösung erforderlich. Mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche werde darüber hinaus die Entwicklung einer Fläche angestrebt, die dem Wald räumlich zugeordnet werde: Gem. Art. 2 Abs. 2 BayWaldG stünden dem Wald räumlich zusammenhängende Pflanzgärten und sonstige ihm dienende Flächen gleich. Darüber hinaus seien Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege zu berücksichtigen. Deshalb seien die Eingriffe in Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten. Durch die von zwei Grundstückseigentümern hervorgerufenen Entwurfsänderungen seien interne Ausgleichsflächen verloren gegangen. Um den zusätzlichen Bedarf an externen Ausgleichsflächen zu reduzieren, seien die Eingriffsflächen (Wald) nur bei den Grundstücken, an denen kein interner Ausgleich möglich sei, reduziert worden. Als Konsequenz sei bei diesen die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen verkleinert worden. Die Differenzierung zwischen den Bauflächen am nord-östlichen Rand (mit verkleinerten Baufenstern) und am nördlichen Rand (mit unveränderten, größeren Baufenstern) habe auch einen städtebaulich gestalterischen Aspekt, da am nordöstlichen Rand des Planungsbereichs durch die nach Norden steiler werdende Hanglage eine Bebauung nicht sinnvoll bzw. städtebaulich nicht vertretbar erscheine. Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (§ 6 Abs. 3) und der einschlägigen Kommentarliteratur werde für die Berechnung die gesamte Grundstücksfläche einschließlich der festgesetzten privaten Grünflächen herangezogen. Ferner werde auf die besondere Bedeutung des Waldes gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG, auf die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG sowie auf Art. 1 Abs. 2 BayWaldG verwiesen, wonach Waldflächen erhalten und erforderlichenfalls vermehrt werden sollen. In der Abwägung seien gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu beachten, sodass die Rodung von Waldflächen und die damit verbundene Zerschneidung von zusammenhängender Waldlandschaft auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen solle gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und die Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Ferner solle gem. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB als Wald genutzte Fläche nur im notwendigen Maß umgenutzt werden. Diese Grundsätze seien in der Abwägung zu berücksichtigen. Es werde daher festgestellt, dass eine zusätzliche Rodung der privaten Waldfläche im Nord-Osten (im Anschluss an die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldübergangsbereich“) nicht vertretbar sei.

In der Sitzung vom 21. Januar 2016 wurde der Ausschuss von einem Vertreter der Stadtverwaltung darüber informiert, dass in der Schlussabwägung vom 30. November 2015 hinsichtlich der Reduzierung der Baufeldtiefe der im Nord-Osten gelegenen Baugrundstücke zu Unrecht ausgeführt worden sei, dass die zusätzlich erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen nicht auf die Bauwerber des Baugebiets umgelegt werden könnten, sondern dass diese Kosten die Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragen hätte. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass externe Ausgleichsmaßnahmekosten gemäß der geltenden städtischen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135c BauGB (NKS) vom 9. Februar 2010 auf die Bewerber umgelegt werden könnten und zwar gem. § 5 der Satzung nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche. Dies würde aber nach Meinung der Stadtverwaltung aufgrund der divergierenden Eingriffsschweren zu einer ungerechten Kostenverteilung führen. Die übrigen Begründungen zur Größe der bebaubaren Bereiche an der Nord-Ost-Grenze des Baugebiets (Hanglage; allgemeine Reduzierung des zusätzlichen Flächenverbrauchs für externe Ausgleichsmaßnahmen) könnten hingegen unverändert erhalten bleiben. Insgesamt solle daher auf die Anwendung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 135c BauGB im vorliegenden Bauleitplanverfahren weiterhin verzichtet werden. Dies mache aber eine Anpassung der Abwägung erforderlich. Dem Ausschuss wurde empfohlen, die Abwägung gemäß einer Beschlussvorlage für die Sitzung entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Daraufhin hob der Ausschuss in der Sitzung vom 21. Januar 2016 den Satzungsbeschluss vom 30. November 2015 wieder auf, beschloss, sich die neuen Empfehlungen der Stadtverwaltung zur Änderung der Abwägung zu eigen zu machen und beschloss den Bebauungsplan auf der Grundlage der geänderten Abwägung erneut als Satzung.

Unter dem 4. März 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde durch Amtstafelaushang am 8. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Mit seinem am 29. November 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Er trägt im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen einer Verkürzung der Auslegungsfrist für den geänderten Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 nicht vorgelegen hätten. Bei einer längeren Frist hätten weitere Punkte gegen den Bebauungsplan vorgebracht werden können. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot. Die WA-Festsetzungen auf den südlich seines Grundstücks gelegenen, bereits bebauten Grundstücken auf FlNr. ...103 und FlNr. ...24 seien im Vergleich zu seinem Grundstück wesentlich größer und reichten jeweils ca. zur Hälfte in die Baumfallzone hinein. Auf den (vormals) städtischen Baugrundstücken am nördlichen Rand des Geltungsbereichs seien die jeweiligen Baufenster fast deckungsgleich mit der Grundstücksgröße und wiesen eine Größe von ca. 1.000 m² auf. Für sein Grundstück sei aber im Verhältnis zur relativ großen Grundstücksfläche (1.624 m², inklusive privater Grünfläche) ein wesentlich kleineres Baufenster festgelegt worden. Als Eigentümer eines Grundstücks am (Nord-) Ostrand des Plangebiets sei er aufgrund des Wertverlusts durch die Baufensterverkleinerung sowie die verbleibende Erschließungslast doppelt belastet. Es sei nicht ersichtlich und nicht nachzuvollziehen, warum nicht auch bei den (vormals städtischen) Grundstücken im Norden und Nordwesten eine entsprechende Reduzierung durchgeführt worden sei. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die steiler werdende Hanglage im hinteren Bereich seines Grundstücks sei nicht überzeugend, zumal die Topografie in den vorangegangenen Planungsentwürfen keine Rolle gespielt habe. Ihm müsse für die Platzierung eines Bauvorhabens ein Gestaltungsspielraum verbleiben. Zudem spreche die vorhandene Bebauung an der bestehenden Erschließungs Straße gegen die schmale WA-Ausweisung auf seinem Grundstück. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der nunmehr kleineren Baufenster am Nordostrand eine massive „gedrängte“ Bebauung entstehe, was dem Planungsziel einer in die Natur optisch eingebundenen Ortsabrundung zuwiderliefe. Die Argumentation in der Abwägung vom 21. Januar 2016 zu Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135c BauGB sei nicht stichhaltig. Soweit in der Abwägung darauf abgestellt werde, dass eine zusätzliche Rodung nach Osten hin nicht vertretbar sei, stelle sich die Frage, warum dies in früheren Planungsstadien noch als vertretbar angesehen worden sei. Es sei auffällig, dass in der Planzeichnung des beschlossenen Bebauungsplans im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung vom 6. November 2014 nunmehr trotz beschränkter wirtschaftlicher Verwertbarkeit eine größere Quadratmeterzahl seines Grundstücks angegeben werde. Auf der Basis dieser Grundstücksgröße sei ihm zwischenzeitlich durch städtischen Bescheid eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag sei mit Blick auf die Nutzbarkeit und Verwertbarkeit seines Grundstücks nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin erkläre, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans sein Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen gewesen wäre, sei dies zumindest fraglich.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, die in der Planzeichnung angegebene Flächengröße von 1.625 m² für das Antragstellergrundstück sei rein informativ, stelle aber keine Festsetzung dar. Aufgrund des Festhaltens an einem Waldübergangsbereich von 25 m sei durch den Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 am planerischen Konzept „Bauland – Waldübergangsbereich – zu erhaltender Wald“ festgehalten worden. Es habe mithin in ihrem Ermessen gelegen, von der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Gebrauch zu machen. Dass der Planentwurf vom 29. Juli 2015 den Konflikt zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich Landschaftspflege nunmehr durch Festsetzung einer privaten Grünfläche löse, habe nicht die Grundzüge der Planung berührt. Ein Zeitraum von zwei Wochen für die erneute Auslegung des Entwurfs sei als angemessen anzusehen. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Sämtliche Einwendungen des Antragstellers seien der Abwägung zugeführt worden. Soweit es dem Antragsteller um ein möglichst großes „Baufenster“ gehe, stünden dem diverse öffentliche / städtebauliche Belange entgegen.

Die Beigeladene zu 6 beantragt ebenfalls,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ für unwirksam zu erklären,

und weist auf eine künftige Belastung ihres bereits mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ...103 durch höheren, von der Antragsgegnerin nicht ermittelten Verkehrslärm als Folge der Planungsumsetzung hin. Der Bebauungsplan leide insofern an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit. Diese Einwendung hätte im Falle einer nicht verkürzten Auslegungsfrist noch vorgetragen werden können.

Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Februar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Überplanung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks wendet. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 16 m.w.N.). Sollte die Regelung des mit Ablauf des 1. Juni 2017 außer Kraft getretenen § 47 Abs. 2a VwGO im vorliegenden Fall noch Anwendung finden (str., vgl. einerseits: VGH BW, U.v. 18.10.2017 – 3 S 642/16 – ZfBR 2018, 74 = juris Rn. 24 ff.; OVG Schl-Holst., U.v. 29.8.2017 – 1 KN 10/16 – juris Rn. 39 ff.; andererseits: OVG NRW, U.v. 25.9.2017 – 2 D 18/16.NE – juris Rn. 41), stünde diese der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil der Antragsteller jeweils rechtzeitig im Verfahren der Bauleitplanung Einwendungen erhoben hat.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam; er leidet sowohl an einem beachtlichen Verfahrensfehler gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB als auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.

a) Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Auslegungsfrist für den geänderten Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt wurde.

aa) Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er – wie vorliegend – nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung / Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Nur wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, sich also inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 weist im Vergleich zur vorherigen Entwurfsverfassung vom 6. November 2014 nicht unerhebliche inhaltliche Änderungen insbesondere im Bereich des (nord-) östlichen Rands des Planungsgebiets auf (u.a. Verschmälerung der WA-Festsetzung sowie der Baufenster, private Grünfläche anstelle einer öffentlichen Grünfläche mit Weg), die aufgrund veränderter Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke auch abwägungserheblich waren.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von der in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich stattdessen für die Durchführung der öffentlichen Auslegung, allerdings in den Modifikationen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB entschieden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Bayerische Gemeindeordnung – GO) handelt, die – wie nach Aktenlage vorliegend wohl geschehen – durch die Stadtverwaltung getroffen werden konnte, oder ob kommunalverfassungsrechtlich die diesbezügliche Entscheidungskompetenz dem für den Bebauungsplanerlass zuständigen Planungs- und Umweltausschuss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO i.V. mit § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf vom 15. Januar 2015, § 2 Abs. 1 Buchst. f der Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 5. Juni 2014) hätte vorbehalten bleiben müssen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eventueller Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeiten nach Bundesrecht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.10.2013 – OVG 2 A 1.12 – juris Rn. 40 m.w.N.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 22). Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deswegen an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler, weil die Dauer der erneuten Auslegung des geänderten Planungsentwurfs in der Fassung vom 29. Juli 2015 und die Frist für Stellungnahmen (27. Oktober 2015 bis einschließlich 10. November 2015) u n a n g e m e s s e n verkürzt worden sind, § 4a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 62). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Ob eine gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss m.a.W. mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substanziiert Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 – 1 N 07.2713 – juris Rn. 47; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 27, 28; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 32, 33; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 27, 28; HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 61, 62; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 41 ff.; OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 63 ff.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet.

Im Vergleich zwischen den Planentwürfen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015 ist nicht lediglich – wie die Antragsgegnerin vorträgt – unter Festhalten am planerischen Konzept eines Waldübergangsbereichs von 25 m eine vormals angedachte öffentliche Grünfläche (mit) Weg durch eine private Grünfläche zur Lösung des Konflikts zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich Landschaftspflege ersetzt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr am (Nord-) Ostrand des Planungsgebiets Umplanungen mit erheblichen Auswirkungen sowohl für die dortigen betroffenen Grundstückseigentümer als auch in städtebaulicher Hinsicht vorgenommen: Die Tiefe (West-Ost-Richtung) der Baulandausweisung „WA“ wurde von 33 m auf etwa 21 m, die Tiefe der durch westlich und östlich verlaufende Baugrenzen definierten Baufenster auf den Baugrundstücken von 27 m auf etwa 18 m verkleinert. Das Konzept eines Waldübergangsbereichs mit einer Breite von 25 m durch eine (östliche) Baugrenze, einen Weg und zwei öffentliche Grünflächen wurde ersetzt durch eine private Grünfläche, die gemäß Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen mit umfangreichen Nutzungseinschränkungen, Pflegevorgaben und sonstigen Handlungsgeboten zu Lasten der Eigentümer der dortigen Grundstücke einhergeht. U.a. ist gemäß Nr. 5.2.1 ein Mindestbestand von 20% an Gehölzen in der Fläche zu erhalten bzw. bei Ausfall oder Entnahme neu zu pflanzen. Bei Nachpflanzungen sind ausschließlich bestimmte standortgerechte Gehölzarten nach zwei vorgegebenen Pflanzenlisten für Baum- und Straucharten (Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2) zulässig. Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu unterhalten. Der Aufwuchs ist ggf. zu unterstützen. Ausgefallene Gehölze und Bäume sind ggf. spätestens in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. Die nicht von Gehölzen bewachsenen Bereiche der privaten Grünflächen sind durch Sukzession oder Ansaat einer geeigneten Landschaftsrasenmischung zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten.

Im Zuge der Verkleinerung der Baufenstertiefe ist die Grenze des zu erhaltenden Waldes um ca. 9 m nach Westen (näher zur Erschließungs Straße) im Vergleich zum Vorentwurf gerückt. Nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin sollten dabei – trotz verkleinerter Baufenster – die für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge relevanten privatnützigen Grundstücksbereiche am (nord-) östlichen Planungsrand vergrößert werden (vgl. die Erwägungen im Rahmen der Abwägung im Planungs- und Umweltausschuss am 30. November 2015 sowie die nachrichtlichen Angaben der Grundstücksgrößen in den Planentwürfen, so für das Grundstück des Antragstellers 1.170 m² in der Planfassung vom 6. November 2014 gegenüber 1.625 m² in der Planfassung vom 29. Juli 2015). Aufgrund der Änderungen der Planung kam es auch zu einer Verschiebung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts, indem einerseits aufgrund geringerer Rodungen innerhalb des Planungsgebiets die benötigte Ausgleichsfläche von 3,2 ha auf 2,9 ha verkleinert, gleichzeitig aber die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von 2,18 ha auf 2,36 ha wegen Wegfalls öffentlicher Grünflächen am (nord-) östlichen Rand des Plangebiets erweitert wurde (siehe hierzu auch die jeweiligen Entwurfsfassungen der „Begründung zum Grünordnungsplan mit Eingriffsregelung und gesondertem Teil Umweltbericht“).

Gerade aufgrund der Verkleinerung der Baufenster im (nord-) östlichen Randbereich des Plangebiets, der dortigen Festsetzung einer privaten Grünfläche mit umfassenden Handlungs- / Gestaltungsgeboten zu Lasten der Eigentümer und den sich hieraus ergebenden Folgerungen für den dortigen Nutzungsumfang, für den naturschutzrechtlichen Ausgleich der Gesamtplanung und für die zu erwartenden Lasten durch Erschließungsbeiträge lagen in qualitativer Hinsicht wesentliche Änderungen zum bisherigen Planungskonzept vor. Um diese umfassend bewerten zu können und diese Bewertung zum Gegenstand einer Einwendung machen zu können, bedurfte es eines gewissen Aufwands für die Betroffenen. Das gilt auch und besonders bezüglich der rechtlich schwierigen Erfassung der Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zwischen den Entwurfsfassungen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015, etwa zu der Frage, ob mit Blick auf die Verkleinerung der Baufenster und den sonstigen geänderten Festsetzungen im Vergleich zu den weitgehend ungeändert gebliebenen Festsetzungen und Regelungen zu den Grundstücken am nördlichen Rand des Plangebiets auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots dem Abwägungsgebot Genüge getan wurde (§ 1 Abs. 7 BauGB i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG [vgl. unten b) ].

Dass die Reichweite und (rechtliche) Bewertung der Änderungen nicht einfach und nicht auf den ersten Blick zu erfassen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin am 21. Januar 2016 veranlasst sah, die Abwägung vom 30. November 2015 zu korrigieren (und einen hierauf aufbauenden neuen Satzungsbeschluss zu erlassen), sondern auch daraus, dass die Antragsgegnerin in der schriftsätzlichen Antragserwiderung einem Irrtum über die Auswirkungen der Änderungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Grundflächenzahl (GRZ) und der festgesetzten privaten Grünfläche im (nord-) östlichen Planungsbereich unterliegt: Sie ist nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 der Rechtsansicht, die Verkleinerung des Baufensters habe keine besondere Relevanz bzw. Belastungswirkung, weil sich das mögliche Maß der Bebauung in der Fläche nicht aus der reinen Größe des Baufensters, sondern aus der festgesetzten GRZ (hier 0,35) ergebe. Der Vorteil des größeren Baufensters von ca. 1.000 m² für die vormals städtischen Grundstücke im Norden soll nach der schriftsätzlichen Äußerung der Antragsgegnerin für die Grundstücke der privaten Eigentümer im nordöstlichen Planungsgebiet dadurch relativiert sein, dass auf eine größere Grundstücksfläche – unter Einbeziehung des Anteils der privaten Grünflächen – abzustellen sei. Faktisch wäre somit in beiden Fallgruppen eine Überbauung in gleicher Größe möglich. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Gartenfläche im Bereich der privaten Grundstückseigentümer aus städtebaulichen und sicherheitstechnischen Gründen in ihrer Lage definiert sei.

Wären die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich so zu deuten und wäre mithin als Bemessungsgrundlage für die GRZ neben dem Anteil der WA-Festsetzung auch der Anteil der privaten Grünfläche (zusammen ca. 1.625 m³; hiervon 0,35 = ca. 570 m²) heranzuziehen, könnte das Baufenster auf dem Antragstellergrundstück (ca. 600 m²) fast zur Gänze baulich ausgenutzt werden. Dem ist aber nicht so. Die Antragsgegnerin unterliegt insofern einem Rechtsirrtum: Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinn des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die i m B a u l a n d und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Hinzu kommen die Flächen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO. Die „im Bauland liegende Fläche“ muss dabei vom Begriff des Baugrundstücks, welcher in der Regel mit dem Buchgrundstück übereinstimmt, unterschieden werden. Im Bauland liegen grundsätzlich nur Flächen, welche nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im planungsrechtlichen Sinn vorgesehen sind. Nicht zum Bauland hingegen zählen deshalb insbesondere private Grünflächen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 – 4 NB 24.90 – NVwZ 1991, 877 = juris Rn. 6; B.v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 18; U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 8.7.2015 – 4 LB 47/14 – juris Rn. 28; König in König/Roser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 19 Rn. 20; a.A. Kuchler, NuR 2005, 164/170). Denn die Festsetzung einer Grünfläche setzt eine eigene städtebauliche Funktion und eine gerade nicht auf Bebauung zielende Zweckbestimmung der erfassten Fläche voraus. Private Grünflächen überlagern nicht Bauland, sondern sie werden regelmäßig – so auch vorliegend – an Flächen festgesetzt, die an Bauland grenzen oder dieses unterbrechen, um eine ortsbildprägende oder sonstige städtebauliche Funktion von Freiflächen zu erhalten (König a.a.O. m.w.N.). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Waldübergangsbereich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (Baumfallgefahr) als auch unter umweltbezogenen Gesichtspunkten (Erhaltung von Wald i.S. von Art. 2 BayWaldG zur Minimierung der naturschutzrechtlichen Eingriffswirkungen der Bauleitplanung) trotz Möglichkeit gärtnerischer Nutzung der Errichtung baulicher Anlagen entgegenstehen soll. Korrespondierend hierzu ist in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzung auch ausdrücklich geregelt, dass die GRZ „in der Fläche des Allgemeinen Wohngebiets (WA)“ festgesetzt wird. Da tatsächlich nur der Teil der „WA-Festsetzung“ (für das Grundstück des Antragstellers macht dieser ca. 700 m² aus) für die Bemessung der GRZ maßgeblich ist, ergäbe sich hiernach (unter Vernachlässigung des Bereichs der Straßenbegrenzungslinie) eine maximale Bebaubarkeit in der Fläche von rd. 245 m². Dem steht eine Bebaubarkeit der ca. 1.000 m² großen (ehemals im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden) Baugrundstücke von rd. 350 m² nach Maßgabe der GRZ gegenüber. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass sich die Verkleinerung der Baufenster durch die Umplanung im Vergleich zur Entwurfsfassung vom November 2014 hinsichtlich des flächenbezogenen Maßes der Bebaubarkeit nicht – und insbesondere auch nicht im Vergleich zu den nördlichen Baugrundstücken – relevant auswirke (bis auf die Lage der Gebäude), trifft mithin nicht zu.

Schon allein aufgrund der nicht unerheblichen qualitativen Änderungen und Folgefragen sowie aufgrund der nicht auf den ersten Blick zu erfassenden Auswirkungen der Umplanung auf die Rechtsstellung der Eigentümer der am (Nord-) Ostrand des Plangebiets situierten Grundstücke (die – vgl. voranstehend – auch von der Antragsgegnerin rechtsirrig unterschätzt werden) erscheint die Verkürzung der Auslegungsfrist auf 14 Tage zu knapp. Als unangemessen kurz ist die Frist aber jedenfalls deshalb zu bewerten, weil ein wesentlicher Zeitraum des Auslegungszeitraums mit den Ferienzeiten in Bayern zusammenfiel. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Dienstag, den 27. Oktober 2015, und endete am Dienstag, den 10. November 2014. In den Auslegungszeitraum fielen die Herbstferien in Bayern (45. Woche des Jahres 2015 von Montag, den 2. November 2015, bis Samstag, den 7. November 2015). Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn einige Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht. Für eine solche ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 29; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris Rn. 34; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 50). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass die einwöchigen Herbstferien unter Einschluss beider Wochenenden vielfach zu Urlaub von über einer Woche genutzt werden. So hätten etwa einem Grundstückseigentümer, der die Herbstferien genutzt hätte, um vom 31. Oktober 2015 (Samstag) bis 8. November 2015 (Sonntag) Urlaub zu machen, nur sehr wenige Einzeltage zur Verfügung gestanden, um sich mit den Planänderungen überhaupt zu befassen zu können. Insgesamt sind daher die Änderungen im Planentwurf vom 29. Juli 2015 im Vergleich zum vorherigen Entwurf vom 6. November 2014 zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen, von denen ein wesentlicher Teil in den Herbstferien lag, noch als angemessen betrachtet werden kann.

bb) Ein Verfahrensfehler wegen unangemessener Verkürzung der Dauer der Auslegung und der Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = Rn. 25, 32; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 30, 37; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 25, 32).

cc) Der Mangel ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Antragsteller hat den genannten Mangel rechtzeitig nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (8. März 2016) innerhalb der Jahresfrist gerügt. Hierzu genügt es, dass die konkrete Rüge rechtzeitig im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgebracht worden ist (vgl. OVG NRW, U.v. 27.10.2016 – 7 D 5/15.NE – juris Rn. 50; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 215 Rdnr. 6). Die Antragsteller haben die Rüge der fehlerhaft verkürzten Auslegungsfrist bereits mit ihrem Normenkontrollantrag (Schriftsatz vom 29. November 2016; HessVGH, U.v. 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N – juris Rn. 80) gerügt. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin wenige Tage später zugegangen.

b) Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Er leidet an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 22). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bereiche der WA-Festsetzungen und auch die Baufenster am Rand des Plangebiets unter Berücksichtigung von Umweltbelangen zu verkleinern, war an sich von sachlichen Erwägungen getragen.

Die nicht nur schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren sondern auch im Rahmen der Abwägung vom 30. November 2015 hervorgehobene Erwägung (die insofern nicht durch die spätere ergänzende Abwägung zum erneuten Satzungsbeschluss vom 21. Januar 2016 korrigiert wurde), am Rand des Plangebiets entgegen vorherigen Planungsentwürfen kleinere Baufenster festzusetzen, um im Dienste öffentlicher (Umwelt-) Belange i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Abs. 6 Nr. 7 und Nr. 8 Buchst. b, § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BauGB mit Grund und Boden möglichst sparsam umzugehen sowie für einen möglichst geringen Eingriff in den Waldbestand zu sorgen (zur Bedeutung als wichtiges Abwägungskriterium bzw. -direktive vgl. Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1a Rn. 15, 16, 42, 45 ff., 49 f., 51 ff.; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1a Rn. 5 ff., 9, 10; vgl. auch BT-Drs. 15/2250 S. 40 f.), trägt dem in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Nachhaltigkeitsprinzip (vgl. Battis a.a.O. § 1a Rn. 1) Rechnung, ist daher als solche sachgerecht und folglich am Maßstab des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erwägung, aus ortsbildbezogener Sicht unter Berücksichtigung der topografischen Lage eine Bebauung auf steil ansteigendem Gelände unterbinden zu wollen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die planende Gemeinde muss zudem die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Auch aufgrund dieser Vorschriften musste die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 63). Die Antragsgegnerin dürfte daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Bedeutung des Walds an sich und im Grundsatz abwägungsfehlerfrei die Verkleinerung des Baufensters zu Lasten des Antragstellers begründet haben, zumal die hiervon betroffenen Baugrundstücke einschließlich des Antragstellergrundstücks ohne die Baulandausweisung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen waren. Eine Bindung der planenden Gemeinde an „großzügigere“ Ausweisungen in Vorentwürfen besteht grundsätzlich nicht.

bb) Sollte sich die Antragsgegnerin bzw. der intern zuständige Ausschuss zu dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (21. Januar 2016) in demselben Irrtum hinsichtlich der Reichweite und des Inhaltes der Festsetzungen über die Grundflächenzahl (GRZ) und die private Grünfläche befunden haben wie im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 (s.o.), wäre von einem Abwägungsfehler in Form einer Abwägungsfehleinschätzung wegen Verkennung der Bedeutung von Belangen des Antragstellers auszugehen (Fehlinterpretation der Reichweite und Auswirkungen der geänderten Festsetzungen im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 6. November 2014). Sollte sich demgegenüber – wie dem Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist – bei der Abwägung über die Planänderung (Fassung vom 29. Juli 2015) sowie beim Satzungsbeschluss (21. Januar 2016) die Antragsgegnerin über die Folgen der Verkleinerung des Baufensters für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die bauliche Ausnutzbarkeit der verbleibenden Fläche mit „WA“-Festsetzung keine detaillierten Gedanken gemacht haben, läge wohl ein Abwägungsdefizit vor, weil dann in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen.

cc) Unabhängig hiervon ist jedenfalls von einem gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Abwägungsfehler wegen Missachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Festsetzungen und Regelungen für die am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten (vormals stadteigenen) Baugrundstücke auszugehen.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (s.o.). Dabei ist sie neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung betroffenen privaten Belange untereinander. Diese Belange dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (zum Ganzen vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 6.01 – NVwZ 2002, 1506 = juris Rn. 10, 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 2 N 03.3286 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 12.3.2007 – 26 N 05.3206 – juris Rn. 30; U.v. 13.12.2016 – 1 N 13.1987 u.a. – NVwZ-RR 2017, 517 = juris Rn. 19, 20; VGH BW, U.v. 11.7.1997 – 8 S 3343/96 – NVwZ-RR 1998, 618 = juris Rn. 23 ff.; U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2006 – 8 C 10156/06 – BauR 2006, 1853 = juris Rn. 20). Dies hat die Antragsgegnerin hier im Vergleich zwischen den am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten Grundstücken (im vormals städtischen Eigentum) und den am nordöstlichen Plangebietsrand gelegenen Baugrundstücken (einschließlich des Grundstücks des Antragstellers) mit Blick auf die unterschiedlich geregelte bauliche Ausnutzbarkeit sowie hinsichtlich der von ihr selbst einkalkulierten Erschließungsbeitragslasten nicht genügend beachtet.

Ein Gleichheitsverstoß kommt schon deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin die gegenüber den Einwendungen des Antragstellers als wichtig hervorgehobenen Belange zum schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zum weitmöglichen Erhalt von Waldflächen hinsichtlich der vormals städtischen Grundstücke im Nordbereich bei den Umplanungen überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Veränderungen im Bereich des Antragstellergrundstücks sowohl in der Abwägung vom 30. November 2015 als auch schriftsätzlich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren herangezogenen und besonders betonten Gebote zum ressourcenschonenden Bodenumgang und zum geringstmöglichen Eingriff in die Umwelt resp. in bestehende Waldflächen würden aber an sich ebenso für den Nordrand des Plangebiets gelten. Es fragt sich daher, warum es gerade dort bei den großzügigen „WA-Festsetzungen“ und Baufenstern wie in den Vorentwürfen blieb. Die Baufenster am der nördlichen Planungsrand hätten bei Einhaltung eines Baumfallabstands von 25 m unter Vermeidung einer stärkeren Rodung und unter Verlegung der Waldgrenze nach Süden ebenso verkleinert werden können. In ganz besonderem Maß gilt dies mit Blick auf das mit einer WA-Festsetzung von über 2.000 m² und einem Baufenster von mehr als 1.000 m² ausgewiesene Grundstück FlNr. ...308 im Nordwesten des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Insofern muss jedenfalls kritisch hinterfragt werden, ob der Planung der Antragsgegnerin bezogen auf die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, das die genannten Unterschiede zwischen einerseits den Baugrundstücken im Norden und andererseits den Baugrundstücken im Nordosten sachlich zu rechtfertigen vermag.

Ob allein deswegen bereits von einem beachtlichen Abwägungsfehler auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Soweit unterstellt wird, dass es für die Ausweisung kleinerer Baufenster nur am Nord-Ost-Rand (Bereich mit dem Antragstellergrundstück) eine grundsätzliche sachliche Rechtfertigung geben kann, etwa

– weil die Antragsgegnerin nach zwischenzeitlicher Meinungsänderung im Laufe des Planungsprozesses nunmehr auf der (Nord-) Ostseite eine großräumige Bebauung „nach hinten“ (also nach Norden bzw. Osten) aufgrund topografischer Besonderheiten (ansteigendes Gelände) nicht mehr zulassen will und / oder

– weil sich zudem die Möglichkeit eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs innerhalb der Privatgrundstücke am Nordostrand – soweit sie im Privateigentum verbleiben – trotz Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Plangebiets über die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 135c BauGB (NKS) vom 9. Februar 2010 aus Sicht der Antragsgegnerin schwieriger bzw. inopportun gestalten würde,

verbleibt dennoch eine mit dem Grundgedanken der Lastengleichheit (vgl. VGH BW, U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38 m.w.N.) kaum zu vereinbarenden „Schieflage“:

Denn die Planung führt dazu, dass auf der Nordostseite des Plangebiets (so auch hinsichtlich des Antragstellergrundstücks) Grundstücke mit einem – unter Einschluss der privaten Grünflächen – großen Privatnützigkeitsbereich entstehen, die nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie maßgeblich sowohl in der Ausschussabwägung vom 30. November 2015 als auch im vorliegenden Gerichtsverfahren (vgl. Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2017) zum Ausdruck gebracht wurden, mit Blick auf § 131 BauGB i.V. mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin zu einer entsprechend hohen Erschließungsbeitragslast führen sollen (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 29.11.2994 – 8 B 171/94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 6 ZB 13.2092 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.; B.v. 12.8.2016 – 6 ZB 15.461 – juris Rn. 9, 10), obwohl die privaten Grünflächen mit erheblichen Verhaltensgeboten belastet sind und obwohl die bauliche Ausnutzbarkeit durch relativ kleine Bereiche der „WA-Festsetzung“ und kleine Baufenster im Verhältnis zum Gesamtgrundstück (einschließlich der privaten Grünfläche) eingeschränkt ist. Demgegenüber sieht die Planung auf der Nordseite auf den vormals städtischen Grundstücken in Übereinstimmung mit den Vorentwürfen weiterhin sehr großzügig festgesetzte „WA-Bereiche“ mit ebenso großzügigen Baufenstern vor, mit den Vorteilen einer großflächigen baulichen Ausnutzbarkeit in den Grenzen der festgesetzten GRZ und eines entsprechend großen Spielraums für die Platzierung eines Wohnbauvorhabens. Wie oben gesehen wird diese Schieflage über die festgesetzte GRZ 0,35 gerade nicht kompensiert: Der wesentliche Unterschied im Vergleich zwischen den Festsetzungen am nordöstlichen Plangebiet (mit dem Antragstellergrundstück) und den Festsetzungen am nördlichen Plangebiet (mit den vormals städtischen Grundstücken) ist – entgegen der (schriftsätzlich geäußerten) irrigen Rechtsansicht der Antragsgegnerin – gerade nicht im Wesentlichen die Reichweite der Wahl des Standorts für ein mögliches Bauvorhaben. Denn über die festgesetzte GRZ, die sich gerade nicht auf das Gesamtgrundstück unter Einschluss der privaten Grünflächen, sondern lediglich auf den Bereich der „WA-Festsetzung“ bezieht (s.o.), können die Grundstücke am Nordostrand im Vergleich zu den Grundstücken am Nordrand nur deutlich geringer baulich ausgenutzt werden. Diese ungleiche Einschränkung der Privatnützigkeit bei sogar von der Antragsgegnerin einkalkulierten höheren Erschließungsbeiträgen ist nach Ansicht des Senats mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belastung der Grundstückseigentümer mit Erschließungsbeiträgen als Folge einer Baulandausweisung grundsätzlich hinzunehmen, weil dieser ein Erschließungsvorteil gegenübersteht, der darin besteht, dass sich durch eine Erschließung (durch eine öffentliche Straße) der Wert des Grundstücks in der Regel beträchtlich erhöht (BayVGH, U.v. 28.9.2000 – 2 N 96.4292 – Rn. 31 m.w.N.). Auch wenn die Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich nur in groben Zügen abwägend zu bedenken ist und daher nicht alle Detailfragen zur Belastung mit Erschließungsbeiträgen schon im Rahmen der planerischen Abwägung geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.), leidet in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund der oben genannten besonderen Umstände des Falles die Planung deshalb an einem Abwägungsfehler, weil im Vergleich zu den vormals stadteigenen Grundstücken am Nordrand des Plangebiets durch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grundflächenzahl sowie über Grünflächen zu Lasten des Antragstellers und der sonstigen Eigentümer von Baugrundstücken am nordöstlichen Planungsrand trotz ähnlicher Ausgangslage (bewaldete Ortsrandlage) ein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarendes Missverhältnis zwischen der baulichen Ausnutzbarkeit und den künftigen beitragsfähigen Erschließungskosten entsteht (vgl. auch VGH BW, U.v. 17.2.2014 – 5 S 3254/11 – BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; U.v. 15.9.2004 – 8 S 2392/03 – NVwZ-RR 2005, 157 = juris Rn. 28; OVG Saarl., U.v. 23.5.2011 – 2 C 505/09 – juris Rn. 35; Nds.OVG, U.v. 17.11.2005 – 1 KN 127/04 – BRS 69 Nr. 18 = juris Rn. 39).

dd) Der Abwägungsfehler ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich dieser nur auf den Abwägungsvorgang beschränkt oder ob er sogar unmittelbar auf das Abwägungsergebnis durchschlägt (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C 2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 44 m.w.N.). Jedenfalls ist der Abwägungsfehler den Normaufstellungsakten – maßgeblich der Abwägung des Ausschusses vom 30. November 2015 – zu entnehmen und damit offensichtlich. Er ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin sich bei Vermeidung des Fehlers für andere planerische Ausweisungen im Norden und Nordosten des Plangebiets entschieden hätte (BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 29 m.w.N.). Zudem wurde der Abwägungsfehler mit dem gestellten Normenkontrollantrag und damit rechtzeitig gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt, vgl. oben a) cc).

c) Die festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.). Auch wenn sich der festgestellte Abwägungsmangel zunächst nur auf die Ausweisungen am nördlichen sowie am nordöstlichen Rand des Plangebiets begrenzt, würde sich ein Wegfall der Festsetzungen am Nord- und Ostrand auf weite Teile des Geltungsbereichs auswirken, weil dann nämlich das von der Antragsgegnerin verfolgte und für die Gesamtplanung als wesentlich angesehene Planungskonzept der Sicherung einer Baumfallzone von 25 m nicht mehr umgesetzt wäre. Damit begrenzen sich die Auswirkungen des Abwägungsfehlers nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern diese betreffen weitgehend den gesamten Planungsbereich. Entsprechendes gilt für den Verfahrensfehler. Auch wenn sich die Änderungen durch den Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 im Wesentlichen auf den (nord-) östlichen Bereich des Plangebiets beschränken, würde ein Wegfall der planerischen Festsetzungen östlich der Erschließungs Straße „B...“ dazu führen, dass der zum planerischen Gesamtkonzept rechnende Sicherheitsabstand zum Wald von 25 m (Baumfallgrenze) für die Bereiche westlich dieser Erschließungs Straße nicht mehr geregelt wäre. Es kann damit nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin im Zweifel denselben (Rest-) Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im nördlichen und (nord-) östlichen Teil des Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

d) Ob der Bebauungsplan aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Dies gilt etwa hinsichtlich der Fragen,

– ob der Umstand, dass den Grundstücken FlNr. ...103 und FlNr. ...24 im Gegensatz zum Antragstellergrundstück nach Nordosten ein erweiterter „WA-Umgriff“ zuerkannt wurde, als gleichheitswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, U.v. 21.12.2010 – 1 N 08.3385 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 22.3.2011 – 1 N 09.2888 – juris Rn. 36),

– ob die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der privaten Grünfläche am Nordostrand des Plangebiets aufgrund des Ziels, dort Wald i.S. von § 2 Abs. 3 BWaldG i.V. mit Art. 2 Abs. 2 BayWaldG zu erhalten, in der Sache (auch) eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB getroffen hat, die sie womöglich nicht mit Bewirtschaftungs- und Nachpflanzungsvorgaben verbunden durfte (zur Unvereinbarkeit von Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 9 ff., 16; BayVGH, U.v. 7.2.2013 – 1 N 11.1854 – juris Rn. 21, 28, 30 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 31; U.v. 1.4.2015 – 1 N 13.1138 – BayVBl. 2016, 852 = juris Rn. 30 f.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 26.2.2013 – 2 C 424/11 – juris Rn. 44 ff.) sowie

– ob der Bebauungsplan – wie die Beigeladene zu 6 vorträgt – gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leidet, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, höheren Verkehrslärm auf bestehenden Wohngrundstücken als Folge der Planungsumsetzung zu ermitteln (zur Abwägungserheblichkeit vgl. einerseits BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 21 ff.; andererseits BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23 f.; im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), und ob ein eventueller diesbezüglicher Mangel wegen § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB überhaupt beachtlich wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladenen zu 1 bis 5 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt haben, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 14. August 2013 im ergänzenden Verfahren bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 42 „Da.-straße/Ba.-straße (Sondergebiet Fremdenverkehr)“ des Antragsgegners. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die vorangegangene Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1 N 11.2087 u. a.), auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner schafft mit dem angefochtenen Bebauungsplan in zentraler Lage zwischen Bahnhof und Altstadt Baurecht insbesondere für ein fünfgeschossiges Hotel der gehobenen Kategorie mit 300 Betten, das im Norden eine Gebäudelänge von etwa 90 m und im Süden zur Bahnhofsstraße hin von annähernd 100 m sowie eine maximale Höhe von 17 m aufweist.

Die Antragstellerin unterhält auf den Grundstücken FlNr. ... und ... (Da.-straße ...) in dem von ihr selbst bewohnten Haus einen Beherbergungsbetrieb. Beide Grundstücke und ein weiteres, ebenfalls ihr gehörendes unbebautes Grundstück (FlNr. ...) grenzen in einer Länge von ca. 90 m unmittelbar nördlich an das Plangebiet. In seinem Urteil vom 31. Januar 2013 hatte der Senat im damaligen Normenkontrollverfahren u. a. der Antragstellerin bemängelt, dass die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Insbesondere lägen keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Grundstücke durch den aus Sicht der Antragstellerin im Süden liegenden, bis zu 17 m hohen Hotelneubau gerade in den Wintermonaten verschattet würden. Erst danach könne in der Abwägung im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die Beeinträchtigung der Besonnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Antragstellerin hingenommen werden müsse. Darüber hinaus gab der Senat zu bedenken, ob nicht ein noch weiteres Abrücken des Bauraums nach Süden hin zu erwägen sei. Des Weiteren wurden im Hinblick auf das zu erwartende ergänzende Verfahren diverse rechtliche Hinweise gegeben.

Am 7. Mai 2013 beschloss der Marktgemeinderat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Die Antragstellerin erhob im Rahmen des Auslegungsverfahrens insbesondere Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Auslegungsverfahren vorgestellten undatierten „Schattenstudie“, die keinen Verfasser erkennen lässt. In seiner Sitzung vom 23. Juli 2013 behandelte der Marktgemeinderat die Einwände, dabei lag ihm eine ergänzte Fassung der „Schattenstudie“ unter dem Datum 23. Juli 2013 vor, die erstmals ihre Berechnungsgrundlagen (S. 2) und das für die Erstellung verantwortliche Büro K. (...) benennt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats am 23. Juli 2013 ergibt sich, dass er nach Abwägung der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass nach einer Gesamtbetrachtung die Verschattung der nördlichen Grundstücke hinzunehmen sei, zumal die „gewählten Abstände der Baulinien“ das gesetzlich erforderliche Maß erheblich überstiegen. Die im Rahmen der Gemeinderatssitzung auf einer Leinwand mittels Beamer vorgestellten Verschattungssimulationen sind als Anhang zur Niederschrift über die Sitzung vom 23. Juli 2013 dargestellt. Der am 24. Juli 2013 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde am 14. August 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründete die Antragstellerin mit dem Vortrag, der nunmehr beschlossene Bebauungsplan sei formal fehlerhaft zustande gekommen, weil in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2013 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen worden sei, dass „weitere Änderungen in Bezug auf das Maß der überbauten Flächen, des möglichen umbauten Raums oder der Höhenentwicklung…nicht geplant oder Gegenstand dieser Ergänzung“ seien, obwohl er im Vergleich zu der für unwirksam erklärten Fassung des Bebauungsplans Nr. 4.3 eine Neufestsetzung enthalte, nach der die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1,50 m überschritten werden dürften. Durch diese Überschreitungsregelung würden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinn von § 23 Abs. 2 BauGB getroffen, die von den ursprünglichen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abwichen; die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung habe daher ihre Anstoßfunktion für die potentiellen Einwender nicht erfüllen können. Gerade für die Antragstellerin seien die Überschreitungsmöglichkeiten durch die Balkonanlagen zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze hin nach dem Wortlaut der Auslegungsbekanntmachung nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren sei die textliche Festsetzung in Nr. 4.2 Abs. 3 widersprüchlich sowie unbestimmt und daher unwirksam. Die Festsetzung eines „Rücksprungs von mindestens 1,5 m zur aufgehenden Wand des nächsthöheren Geschosses“ ab dem dritten Geschoss sei sprachlich nicht verständlich und verstoße gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit. Damit sei eine der wesentlichen Festsetzungen, die eine Abtreppung des Baukörpers sicherstellen und so einer riegelartigen Bebauung entgegenwirken sollten, unwirksam.

Der entscheidende Abwägungsmangel liege aber darin, dass die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte „Schattenstudie“ keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Verschattung der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei. Insoweit könne zunächst auf die Verschattungsstudie des Büros M. und Partner vom 18. November 2013 verwiesen werden, die sich mit der vom Antragsgegner gefertigten Schattenstudie kritisch auseinandersetze. Es fehle bereits an einer Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, die nicht bewertet, sondern nur zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter enthalte die Studie ausschließlich graphische Darstellungen und keine rechnerischen Aussagen. Die erstellten Abbildungen für die drei in Vergleich genommenen Situationen seien nicht aus dem gleichen Blickwinkel dargestellt, wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung erforderlich gewesen wäre. Auffallend sei, dass die „Regelbebauung“ aus einer sehr nahen Perspektive dargestellt werde, während beim „Hotel“ der Betrachter eine deutlich weiter entfernte Perspektive einnehme; dadurch werde für den letzteren Fall eine geringere Verschattung suggeriert. Die Untersuchung des Büros M. weise darauf hin, dass die Schattenstudie schon mangels quantitativer Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der Nachbarschaft keine geeignete Grundlage sein könne; die Studie (S. 11) komme zu dem Ergebnis, dass allein wegen der topographischen Situation von einer Reduzierung der Sonnenstunden am 17. Januar von 7,3 auf 4,6 Stunden (rund 40%) auszugehen sei. Nur auf Grundlage dieser hier fehlenden Ermittlung des Ist-Zustandes könnten die aus dem Bebauungsplan resultierenden Verschattungswirkungen realistisch bewertet werden. In der Abwägung sei nur versucht worden, die nach Errichtung des Hotels verbleibenden Sonnenstunden zu bewerten. Dafür tauge der nicht definierte Begriff der „Sonnenstunde“ jedoch nicht. Tatsächlich sei von einer deutlich längeren Verschattungsdauer auszugehen, als dies durch die in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten „Sonnenstunden“ suggeriert werde. Der Hauptgrund für den Abwägungsfehler bestehe darin, dass sich der Antragsgegner nicht mit einer teilweisen Verschattung der vorhandenen oder möglichen Gebäude auf den Grundstücken auseinandergesetzt habe, sondern schlicht zwischen geringer und genereller Verschattung unterschieden worden sei. Der Gemeinderat habe jedoch jegliche Teilverschattung, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Grundstücke erfasse, mit gänzlich fehlender Verschattung gleichgesetzt. Berücksichtige man jedoch die unterschiedlichen Stadien der Teilverschattung, verschlechtere sich nach der Untersuchung M. die bestehende Besonnungssituation für das vorhandene Gebäude Da.-straße ... in den Wintermonaten um bis zu 65%. Dabei sei noch nicht einmal die aufgrund der geographischen Situation in den Wintermonaten ohnehin bereits um bis zu 40% reduzierte Besonnung berücksichtigt. Auch wenn die Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen) am Bestandsgebäude noch eingehalten würden, liege eine abwägungserhebliche Verschlechterung der Verschattungssituation vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität führe und insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Gästebeherbergung nicht mehr zumutbar sei. Noch gravierender seien die Verschattungswirkungen auf einen nach dem Bebauungsplan Nr. 5 auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zulässigen weiteren Baukörper. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten dort nicht gewährleistet werden, so dass bestehendes Baurecht entzogen werde. Nach der Untersuchung M. sei in den Wintermonaten mit einer planbedingten Vollverschattung über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate zu rechnen. Die zur Rechtfertigung der planbedingten Verschattungswirkung herangezogene „Regelbebauung“ sei unmaßgeblich, nachdem sie nach derzeitigem Bauplanungsrecht nicht realisiert werden könne und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wie auch der Antragsgegner ausführe. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen komme es wegen der besonderen Umstände des hiesigen Falls, insbesondere wegen der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, nicht an. Die Abwägungsmängel seien offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung der Verschattungswirkungen anders ausgefallen wäre, insbesondere der festgesetzte Bauraum weiter abgerückt und die Höhenentwicklung reduziert worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 14. August 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 42 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner legte eine „gutachterliche Stellungnahme zur Verschattungswirkung von Neubauten laut Bebauungsplan Nr. 42“ des Ingenieurbüros a. GmbH vom 7. Februar 2014, ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. und 19. Februar 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 am bestehenden Gebäude der Antragstellerin sowohl aktuell mit der Bestandsbebauung (Hallenbad) als auch im Fall der nach Bebauungsplan maximalen Bebauung mit einem Hotelneubau sowohl zur Tag- und Nachtgleiche (21. März/21. September) als auch am 17. Januar eingehalten werden. Am 17. Januar betrage die Dauer der Besonnung des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss 1,3 Stunden und im Obergeschoss 2,8 Stunden. Lediglich für das Erdgeschoss eines fiktiven Hauses auf Flurstück ... könne das „optionale Winterkriterium“ nicht eingehalten werden; allerdings sei das Winterkriterium bei einer optimierten Lage des fiktiven Hauses beispielsweise unmittelbar angrenzend an das Bestandsgebäude der Antragstellerin auch für das Erdgeschoss erfüllbar. Am Bestandsgebäude zeige sich ab dem Oktober eines Jahres eine zunehmende Verschattung, die im Erdgeschoss im Dezember ab ca. 12.00 Uhr, Mitte Februar ab ca. 14.30 Uhr einsetze. Für den Zeitraum ab Mitte März bis September bestünden keine Probleme. Das fiktive Gebäude werde im Erdgeschoss ab Mitte November von ca. 12.30 Uhr bis 13.40 Uhr, das erste Obergeschoss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr besonnt. Die maximale Verschattung lasse eine Besonnung des ersten Obergeschosses im Dezember nur zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zu, während das Erdgeschoss nicht besonnt werde. Dort gebe es erst ab Mitte Januar wieder Sonne für ca. 20 Minuten, ab Mitte Februar dann von ca. 10.20 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine hypothetische Bewertung des Ortes M. unter Ausblendung des Karwendelgebirges sei nicht zielführend. Die in der für die Abwägung am 23. Juli 2013 maßgeblichen Unterlage angegebenen Sonnenstunden, die für die Bewertung der verschattungsbedingten Auswirkungen relevant seien, bildeten den jeweiligen Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung der naturgegebenen Verschattung durch das Karwendelgebirge ab; die Sonnenstunden seien nicht zu verwechseln mit den Besonnungsstunden, die angäben, wie lange ein konkretes Fenster unter Berücksichtigung aller verschattenden Elemente besonnt werde. Das höchst vorsorglich in Auftrag gegebene Verschattungsgutachten des Ingenieurbüros a. GmbH bestätige, dass dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung die maßgeblichen Verschattungswirkungen infolge der vorliegenden Erkenntnisse und Simulationen hinreichend bekannt waren. Das Gutachten bestätige die methodische Richtigkeit der Untersuchung des Büros von K. Im Rahmen der Abwägung sei deutlich gemacht worden, wie sich die „schleichende Verschattung“ in den Zeiträumen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr auf dem vorhandenen Gebäudebestand und der noch unbebauten Fläche entwickele. Im Übrigen gehe auch die Studie M. von der Richtigkeit der Methodik der dem Gemeinderat vorliegenden Untersuchung aus. In Ermangelung normativer Maßstäbe für die Verschattung sei die Beurteilung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot könne nur im Extremfall beeinträchtigt sein, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem überschritten seien. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Gewichtung der Zumutbarkeitsgrenzen die Einbuße an Sonnenschein durch die besondere topographische Situation zulasten der Bauleitplanung einzustellen. Andernfalls wäre bei einer Gebirgssituation, die zu einem hohen Verlust an Sonneneinstrahlung führe, jede weitere durch einen neuen Baukörper verursachte Belastung unzumutbar. Das Rücksichtnahmegebot kenne keine prozentualen Grenzwerte, bei deren Überschreitung von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei. Die planende Gemeinde habe die an sie gestellte Anforderung in der Abwägung erfüllt, die Annahmen der Verschattung im Rahmen einer allgemeinen anerkannten Prüfungsmethoden entsprechenden Gesamtbewertung zu beurteilen. In der Gesamtschau der berührten Belange habe sich der Antragsgegner für ein Zurücktreten der Nachbarbelange insbesondere vor dem Hintergrund entscheiden können, dass sich von April bis Ende September eines jeden Jahres keinerlei negative Auswirkungen ergäben und die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen nun sogar um das ca. 1,4-fache übererfüllt würden. Im Rahmen der Abwägung habe der Antragsgegner auch eine hypothetische Wohnbebauung nach § 34 BauGB, die ortsüblichen Maßstäben folge, betrachten und miteinstellen dürfen, denn die Antragstellerin müsse mit einer derartigen Bebauung jederzeit rechnen; diese „Regelbebauung“ führe nach den vorliegenden Ergebnissen zu vergleichbaren Verschattungen an den Gebäuden der Antragstellerin wie sie sich durch den Hotelneubau ergäben. Mit der eindeutig formulierten Festsetzung Ziffer 4.2 Abs. 3 werde bestimmt, dass ab dem dritten Geschoss ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m zur „aufgehenden Wand“ erfolgen müsse. Es handle sich dabei um eine zulässige Festsetzung über die Fassadengliederung, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen über Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Nord- und Südfront des Hotelbaus verhindere, dass einheitliche Außenwände in Höhe von 17 m entstünden.

Das Ingenieurbüro M. ergänzte seine Verschattungsuntersuchung mit weiteren Stellungnahmen vom 6. März und 14. Juni 2014, auf die sich die Antragstellerseite bezieht. Das Büro a. entgegnete mit einer weiteren Stellungnahme vom 7./10. April 2014, die die Antragsgegnerseite zum Gegenstand ihres Vortrags macht.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Normenkontrollanträge für unbegründet, stellen aber keine Anträge.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt ein Schreiben der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 5. März 2014 vor, in dem betont wird, dass der geplante Baukörper nunmehr im Bereich des Veranstaltungssaals um 10 m statt wie bisher nur 8 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abrücke. Durch die Einführung von Baulinien auch auf der Nordseite werde die geplante Staffelung der Nordfassade sichergestellt. Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden damit an der kritischen Stelle 1,4-fach eingehalten. Im Übrigen sei die DIN 5034-1 nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Norm eingeführt worden; sie lege nur Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen ausreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Der von der Antragstellerin kritisierte Bekanntmachungstext könne sehr wohl seine Anstoßfunktion erfüllen, denn aus ihm gehe hervor, dass sich weder Bauvolumen noch Baudichte im Plangebiet erhöhten.

Die Beigeladene teilt mit, dass das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einem von ihr gestellten Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Hotelbetriebes mit Bescheid vom 25. November 2013 entsprochen habe. Gegen den Vorbescheid sei inzwischen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 11 K 13.5835) erhoben worden. Die vorgesehene Situierung des Gebäudes sei im Rahmen der durch Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen zulässig. Die vorliegenden Schattenstudien des Antragsgegners wiesen die nach § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe auf, wobei sich in der vorliegenden Situation mangels normativer Vorgaben eine Orientierung an den Maßstäben praktischer Vernunft als richtig erweise. Die erhebliche Beeinflussung des Gemeindegebiets durch das Karwendelgebirge habe jeder Gemeindebürger hinzunehmen und mache gerade den speziellen Reiz des Ortes aus. Die topographische Lage stelle damit gerade keine „Vorbelastung“ im Rechtssinne dar. Maßgeblich sei, dass sich der Gemeinderat sehr wohl mit der in den Wintermonaten ab etwa 14.00 Uhr und damit ca. 1 ½ Stunden vor Sonnenuntergang einsetzenden Vollverschattung auseinandergesetzt habe; diese Situation sei jedoch für M. nicht untypisch und führe daher auch an den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Immerhin sei die Abstandsfläche sogar auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abstandsfläche erhöht worden. Damit mute der Bebauungsplan der Beigeladenen ein erheblich größeres Maß an Rücksichtnahme zu als dies im Rahmen einer Bebauung nach § 34 BauGB vom Nachbarn gefordert werden könne. Die Höhenentwicklung werde durch die festgesetzten Rücksprünge und die Abstufung der Wandhöhen abgemildert. Die natürliche Vorprägung des Gebiets belaste im Übrigen beide Seiten und erfordere ein höheres Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse sei ebenso wenig zu erwarten wie eine Gefährdung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin. Die Einwendungen zu einer angeblich formal fehlerhaften Bekanntmachung im Änderungsverfahren gingen ins Leere, weil die Festsetzung von Balkonen unter Überschreitung der festgesetzten Baulinien/Baugrenzen in der maßgeblichen Fassung des Bebauungsplans nicht mehr enthalten seien. Der gegen den Begriff „Sonnenstunden“ vorgebrachte Einwand sei unbeachtlich, da eindeutig feststehe, dass damit der Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang bei wolkenlosem Himmel gemeint sei und nicht die Sonnenscheindauer pro Tag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie die Gerichtsakten in Verfahren 1 N 13.2501 und 1 NE 13.2502, des Weiteren auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 N 11.2087, 2088 und 2142 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 12‚ I.1.) ergibt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet‚ weil der Antragsgegner den angefochtenen Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne formale Fehler (1.) und abwägungsfehlerfrei (2.) rückwirkend in Kraft gesetzt hat.

1. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB und damit die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt hat, kann dahinstehen. Zwar war im damaligen Entwurf des der Öffentlichkeit vorliegenden Bebauungsplans unter Nr. 4.3 eine gegenüber der ursprünglichen Fassung erweiterte Festsetzung im Hinblick auf das „Maß der überbauten Flächen“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Bekanntmachung vom 24.5.2013) vorgesehen; danach hätten die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1‚50 m überschritten werden können. Der Antragsgegner hat jedoch an der Festsetzung Nr. 4.3 (Entwurf) nicht mehr festgehalten und sie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Juli 2013 (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift) wohl auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO fallen gelassen, der bestimmt, dass Baugrenzen und Baulinien in geringfügigem Umfang durch vortretende Gebäudeteile überschritten werden können. Infolge des Verzichts auf die Festsetzung Nr. 4.3 bedurfte es der Anstoßfunktion nicht mehr.

Weitere formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht in materieller Hinsicht fehlerhaft‚ denn die beanstandete Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (2.1); auch sind dem Antragsgegner im Hinblick auf die Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse an den Grundstücken der Klägerin keine Ermittlungs- oder Abwägungsfehler unterlaufen (2.2).

2.1 Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 des Bebauungsplans ist weder unverständlich noch mehrdeutig oder unbestimmt. Ihre Auslegung ergibt, dass Rücksprünge von mindestens 1,5 m (ausschließlich) für die östlichen und westlichen Wände des vierten und des fünften Obergeschosses verlangt werden‚ um den wuchtigen Eindruck des Hotelbaukörpers zu vermindern und eine gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, der auf der West-/Ostseite noch ungegliederte Wände in einer Höhe von bis zu 17 m zuließ, optisch gefälligere Lösung zu erreichen. Die Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 steht auch nicht in Widerspruch zu den zeichnerisch durch Baugrenzen dargestellten (Mindest-)Rücksprüngen des vierten und fünften Obergeschosses auf der Nord-/Südseite des Hotelgebäudes; diese müssen jeweils mindestens 3 m betragen (vgl. die entsprechende Angabe an den jeweiligen Baugrenzen) und gehen damit über das in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 vorgesehene Mindestmaß des Rücksprungs von 1,5 m hinaus, die demnach keine praktische Bedeutung für die durch zeichnerische Festsetzungen dargestellten Rücksprünge im Norden und Süden des Hotelgebäudes haben kann.

2.2 Der Antragsgegner hat im ergänzenden Verfahren die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf die Grundstücke der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet (2.2.1); er hat weiterhin die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in einer § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Weise angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen (2.2.2). Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 18 f.) festgestellten Mängel sind im ergänzenden Verfahren geheilt worden.

2.2.1 Der Antragsgegner hat das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der von dem Hotelgebäude ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke und Anwesen in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt (2.2.1.1) und zutreffend bewertet (2.2.1.2). Er ist damit seiner in eigener Verantwortung liegenden Aufgabe‚ sämtliche abwägungsbeachtlichen Umstände zu sammeln und zu bewerten (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.97 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215), nachgekommen.

In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG‚ B. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NW‚ U. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - ZfBR 2012‚ 684). Eine weitergehende‚ quasi wissenschaftliche Aufarbeitung der Auswirkungen der Verschattung auf die Nachbarschaft erschiene allenfalls dann diskussionswürdig‚ wenn sich die planende Gemeinde nicht auf einfachere Weise ausreichend Sicherheit für ihre planerische Entscheidung zu verschaffen vermag.

2.2.1.1 Die dem Gemeinderat in der entscheidenden Sitzung am 23. Juli 2013 als Lichtbilder präsentierten Verschattungssimulationen waren nach den dargestellten Maßstäben ausreichend‚ um sich von den tatsächlichen Verhältnissen‚ die in Folge der Errichtung des geplanten Hotelgebäudes an den Grundstücken der Antragstellerin eintreten werden‚ ein „abwägungsfähiges“ Bild zu machen. Dem Gemeinderat wurden dabei in vergleichender Darstellung drei verschiedene Szenarien der Verschattung vor Augen geführt: die derzeitige Situation der vorhandenen Bebauung des Plangebiets mit dem Schwimmbad, die Situation nach Errichtung des gemäß Bebauungsplan Nr. 42 maximal möglichen Hotelbaukörpers sowie die Situation im Falle einer hypothetischen „Regelbebauung“ nach § 34 BauGB. Für jede der drei Varianten wurde die Verschattung der Südfassade des Bestandsgebäudes der Antragstellerin als auch eines westlich davon noch zu errichtenden (fiktiven) Wohngebäudes dargestellt. Aus den vorgelegten Sitzungsunterlagen ergibt sich‚ dass der Hotelneubau in der Zeit von April bis Oktober zu keiner nennenswerten Verschattung führt. Für die kritischen Monate von November bis März eines Jahres wurde die zu erwartende Verschattungssituation im Detail vorgestellt.

Der Vorwurf der Antragstellerin‚ das Abwägungsmaterial sei in unzulässiger Weise präsentiert worden, weil die unterschiedlichen Blickwinkel, aus denen die drei Szenarien dargestellt würden, sowie die abweichenden Farbgebungen suggerierten, dass die Verschattung im Falle der Bebauung mit dem Hotelgebäude weniger drastisch ausfalle als im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB, greift nicht durch. Zwar vermag den Senat die für die unterschiedlichen Blickwinkel gegebene Begründung des Büros K. nicht zu überzeugen; gleichwohl ist damit keine durchschlagende fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials verbunden. Insbesondere ist durch die Darstellung der einzelnen „Verschattungsstufen“ nach Tag und Uhrzeit sichergestellt‚ dass sich jeder Betrachter ein zutreffendes Bild von der jeweiligen Situation machen konnte. Insbesondere wurden dem Gemeinderat die drei Szenarien nicht in einem Bild nebeneinander und damit gleichzeitig präsentiert‚ wie dies noch in der Sitzungsvorlage zum 23. Juli 2013 in verkleinerter Form der Fall war. Der Umstand‚ dass die Darstellung des Schattenwurfs im Fall einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB dunkler ist und damit „bedrohlicher“ wirkt als im Rahmen der Bebauung nach dem angefochtenen Bebauungsplan, erscheint dem Senat nicht geeignet‚ von einer „tendenziösen“ Darstellung des Abwägungsmaterials auszugehen‚ die geeignet wäre‚ auf die Willensbildung des Gemeinderats in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis wurden die verschiedenen Verschattungssituationen daher in ausreichender, den Anforderungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2013 (vgl. UA, S. 18‚ 2.2.1) entsprechender Weise ermittelt und den Mitgliedern des Gemeinderats in der entscheidenden Sitzung präsentiert. Sie hatten - wie der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung versichert hat - ausreichend Möglichkeit für Rückfragen und haben davon teilweise auch Gebrauch gemacht. Keine Bedeutung hat demgegenüber der von der Antragstellerin kritisierte Umstand‚ das angesichts des zügigen Ablaufs der Sitzung praktisch keine kritischen Nachfragen gekommen seien; die Entscheidung eines Gemeinderats wird nämlich nicht dadurch abwägungsfehlerhaft‚ dass einzelne Mitglieder des Gremiums von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.

Nicht zu beanstanden ist auch‚ dass der Antragsgegner nicht die (hypothetische) Besonnungssituation ohne das vorhandene Karwendelgebirge in eine vergleichende Bewertung einbezogen hat. Eine derartige Annahme wäre angesichts des Umstandes‚ dass der gesamte Ort und seine Lichtverhältnisse von der Situation durch das nahe gelegene Karwendelgebirge geprägt sind‚ unzulässig. Die „topografische Vorbelastung“ trifft grundsätzlich jedes Gebäude in M. gleichermaßen; der daraus resultierende Grad der Verschattung ist dementsprechend grundsätzlich von jedem Bewohner hinzunehmen. Nicht anders sind auch die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (UA‚ S. 19) zu verstehen‚ wenn es dort heißt‚ dass die Situation von einer gerade in den Wintermonaten „durch das Karwendelgebirge eingeschränkten Besonnung geprägt“ sei‚ weshalb ausnahmsweise eine weitergehende‚ über die Wahrung der landesrechtlichen Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin geboten sei.

2.2.1.2 Entgegen dem Einwand der Antragstellerin‚ es fehle an einer über die bloße Visualisierung der Verschattung hinausgehenden quantifizierenden und qualifizierenden Bewertung‚ hat der Antragsgegner das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend bewertet.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung hat der Marktbaumeister unter Berücksichtigung der (ohne Bebauung maximal möglichen) Sonnenstunden an den jeweiligen Tagen erläutert, dass sich durch den Hotelneubau im Zeitraum von spätestens Mitte März bis Ende Oktober keine nennenswerte Verschattung einstellt. Beginnend mit dem 1. November ergebe sich eine zunehmende und von Dezember bis Januar eine erhebliche Verschattung der Südfassade des bestehenden Gebäudes der Antragstellerin. In den drei kritischen Monaten setze die Verschattung etwa gegen 11.00 Uhr ein‚ erfasse das gesamte Erdgeschoss ab etwa 13.00 Uhr und die gesamte Südfassade ab 14.00 Uhr. Das habe zur Folge, dass das Erdgeschoss ab Sonnenaufgang um 11.00 Uhr knapp zwei Stunden, das Obergeschoss etwa drei Stunden besonnt sei. Das Erdgeschoss des fiktiven Wohngebäudes sei an ungünstigster Position in den Tagen um den 17. Januar herum nicht besonnt. Damit hat sich der Antragsgegner von vergleichbaren Maßstäben leiten lassen, wie sie auch Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ zugrunde liegen. Danach „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen“. Abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt, sind die auf die konkrete Situation abstellenden Kriterien des Antragsgegners daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die DIN 5034-1 als Orientierungsgrundlage heranziehen wollte. Die vom Büro K. im Auftrag des Antragsgegners erstellten und dem Gemeinderat präsentierten Verschattungsszenarien begegnen keinen grundlegenden methodischen Bedenken, was auch von den Untersuchungen von M. und a. bestätigt wurde‚ die nach der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats unter Heranziehung der DIN 5034-1 erstellt worden sind. Das hat zur Folge, dass die von der Antragstellerin beanstandete fehlende Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 5034-1, auch unter der Prämisse, die Vorschrift enthalte für die Abwägung unverzichtbare Orientierungswerte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre, weil der (vermeintliche) Bewertungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens keinen Einfluss gehabt hätte.

Der Gemeinderat hat schließlich den ihm bekannten Umstand in den Blick genommen‚ dass sich im Anwesen der Antragstellerin ein Beherbergungsbetrieb befindet‚ dessen südseitige, in Erdgeschosslage befindliche Zimmer in den Wintermonaten erheblich verschattet werden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter‚ dass die eintretende Verschattung der Freiflächen auf den Grundstücken nicht betrachtet worden sei. Dieser Aspekt gehört nicht zum abwägungsrelevanten Material‚ da der Besonnung von Freiflächen wegen der in den Wintermonaten eingeschränkten Nutzbarkeit keine besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall Teile ihrer nach Süden hin ausgerichteten Freiflächen durch eine hohe Thujahecke am südlichen Rand ihrer Grundstücke selbst verschattet.

2.2.2 Der Antragsgegner hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin‚ von einer Verschattung durch das geplante Hotelgebäude möglichst weitgehend verschont zu bleiben‚ mit den öffentlichen Belangen an seiner Errichtung in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB‚ Stand: September 2013‚ § 1 Rn. 185 ff.) gerecht geworden. Die Planung verstößt nicht gegen das auch planungsrechtlich bedeutsame Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O., § 1 Rn. 210). Das Abwägungsgebot betrifft als zentrale Verpflichtung der Bauleitplanung sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis und erfordert insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003‚ 143). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss daher folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ sondern es kommt vielmehr darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47‚144; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O. § 1 Rn. 205). Gemessen hieran sind dem Antragsgegner - anders noch als in der ersten Fassung des Bebauungsplans - keine relevanten Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Antragsgegner hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen und einen angemessenen Ausgleich der Belange hergestellt. Er konnte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe eines im oberen Preissegment angesiedelten großen Hotels („Leuchtturmprojekt“) die touristische Infrastruktur durch Steigerung der derzeit niedrigen Übernachtungszahlen zu stärken und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB genannten Belange der Wirtschaft zu fördern (vgl. hierzu bereits: U. v. 31.1.2013‚ a. a. O., juris Rn. 33‚ 53). Hierfür bietet sich der bereits im Eigentum des Antragsgegners stehende und derzeit weitgehend unbebaute zentrale Bereich zwischen Bahnhof und Altstadt an. Damit geht der Abriss des in die Jahre gekommenen und die Errichtung eines neuen, zeitgemäßen Ansprüchen genügenden Hallenschwimmbads auf einem nahe gelegenen Grundstück einher, dessen Betriebskostendefizit durch die Umplanung erheblich vermindert werden kann. Als weiteres öffentliches Interesse ist die Errichtung eines auch dem Antragsgegner nach vertraglicher Abrede für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Veranstaltungssaals mit einer Kapazität von maximal 900 Besuchern zu nennen. Der Tourismus- und Wirtschaftsstandort M. soll schließlich auch dadurch gestärkt werden, dass im Hotelgebäude ein öffentlich zugängliches Restaurant, eine Bar auf dem Dach und im Erdgeschoss einige Läden eröffnet werden können.

Diesen öffentlichen Interessen hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin (und der weiteren Grundeigentümer westlich und nördlich des Plangebiets) auf eine von den Auswirkungen des Hotelgebäudes und seines Betriebs möglichst unbeeinträchtigte Nutzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenübergestellt und in die Abwägung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere das Interesse der Grundeigentümer erkannt‚ nicht von dem Hotelkomplex in unmittelbarer Nähe „erdrückt“ zu werden, und dieses Interesse mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem hat sich der Antragsgegner mit der durch den Baukörper verursachten Verschattung nicht nur am bestehenden Gebäude der Antragstellerin, sondern auch im Hinblick auf ein fiktives Gebäude auseinandergesetzt, für das auf ihren nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein bestehendes Baurecht noch ausgeübt werden kann. Schließlich bezog sich die Abwägung auch auf den Umstand‚ dass das bestehende Gebäude von der Antragstellerin nicht nur zu Wohnzwecken‚ sondern auch als Beherbergungsbetrieb genutzt wird‚ der durch die unmittelbar an seiner südlichen Grenze geplante Bebauung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner ausreichende Gründe dafür benannt‚ warum die Antragstellerin die Errichtung des Hotelgebäudes und die dadurch auf ihren Grundstücken eintretende Verschattung trotz der damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen‚ dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im Plangebiet hat; derzeit genießt sie zwar wegen des 1985 mit geringen Wandhöhen errichteten Hallenbads den Vorteil einer fast uneingeschränkten Besonnung. Allerdings mußte die Antragstellerin damit rechnen‚ dass ein großes innerstädtisches Grundstück nicht auf alle Zeit von jeglicher oder jedenfalls von einer höheren Bebauung als der vorhandenen freigehalten werde. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung gewährleistet und keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks einräumt (OVG SH‚ U. v. 20.1.2005 - 1 LB 23/04 - juris Rn. 50). Die Antragstellerin kann in einen unveränderten Fortbestand der derzeitigen baulichen Situation auch deswegen kein Vertrauen setzen‚ weil der nördliche Teil des Plangebiets entsprechend dem bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans geltenden Bebauungsplan Nr. 5 vom 9. Juli 1968 mit einem großen Schulgebäude bebaut war und wieder hätte bebaut werden können.

Die entstehende Besonnungs-/Verschattungssituation ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschattung gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil durch die Situierung und Höhenentwicklung des Hotelkomplexes eine noch ausreichende Besonnung der Grundstücke der Antragstellerin sichergestellt wird (s. Nr. 2.2.1.2). Ebensowenig wie die Einhaltung der DIN 5034-1 ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. VG Hannover‚ B. v. 21.10.2009 - 4 B 3652/09 - juris Rn. 49).

Zutreffend konnte der Antragsgegner bei der Abwägung der eintretenden Verschattung auch die Situation mit einbeziehen‚ wie sie sich nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 und bei (derzeit nicht möglicher‚ also hypothetischer) Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB ergeben würde. Diesem Ansatz kann die Berechtigung nicht unter Hinweis darauf‚ er unterstelle einen aktuell nicht realisierbaren bauplanungsrechtlichen Zustand‚ abgesprochen werden; entscheidend ist vielmehr, dass bei einem Scheitern der vorliegenden Planung mit einer Bebauung der Freiflächen zu rechnen ist. Dabei bestätigt die Untersuchung von a. vom 7. April 2014 (S. 12 ff.)‚ dass der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung zu Recht davon ausgegangen ist‚ dass sich die Verschattungssituation sowohl für das bestehende Haus der Antragstellerin als auch für ein noch zu errichtendes Haus im Rahmen einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht besser darstellt als im Rahmen der Bebauung mit dem Hotel; für die Erdgeschosse verschlechtert sich die Situation im Rahmen einer „Regelbebauung“ sogar noch‚ weil die Gebäude bei Anwendung des sog. 16 m-Privilegs mit der halbierten Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO relativ nah an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin heranrücken können‚ womit ihre relativ geringe Traufhöhe von 6‚8 m gegenüber der maximalen Höhe eines Hotelgebäudes (17 m), das allerdings in erheblich größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin situiert ist‚ wieder „ausgeglichen“ wird. Nur für die Obergeschosse „entspannt“ sich die Situation etwas. Führt aber eine ortsübliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB (an Stelle des geplanten Hotelbaukörpers) zu einer in etwa vergleichbaren Einbuße an direktem Sonnenlicht‚ konnte der Antragsgegner diesen Umstand durchaus als für die Zumutbarkeit der Planung sprechend in seine Abwägung einstellen.

Weiter hat der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben, im Verlaufe des ergänzenden Verfahrens mit dem Baukörper noch weiter von den nördlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin abgerückt zu sein, so dass dieser inzwischen das 1‚4-fache der Abstandsflächentiefe einhält; damit hat sich gegenüber der ersten (unwirksamen) Planfassung durch die Zurücknahme der Baulinien im Norden und die Einschwenkung der Baugrenzen im Nordosten des Hotelgebäudes die Besonnungssituation weiter verbessert. So beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der nordöstlichen Baulinie nunmehr etwa 22‚5 m statt bisher ca. 20‚5 m‚ der Abstand des (zurückspringenden) vierten Obergeschosses wurde von etwa 17,8 m auf 18‚5 m vergrößert und der Abstand der Außenwand des Veranstaltungssaals zur Grenze hat sich von 8 m auf 10 m erhöht. Auch insoweit ist der Antragsgegner einer Anregung des Senats aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 gefolgt‚ ein weiteres Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Grenze des Plangebiets zu prüfen. Die Antragstellerin zeigt demgegenüber keinen Abwägungsmangel auf‚ wenn sie vorträgt‚ es sei ein noch weiteres Abrücken ohne Einbuße der planerischen Möglichkeiten in Frage gekommen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine „schonendere“ Situierung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baukörpers‚ soweit schon bei den angefochtenen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - das Rücksichtnahmegebot beachtet wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: BayVGH‚ B. v. 19.8.2005 - 1 CS 05.1590 - juris Rn. 23). Das in der Abwägung beachtliche Rücksichtnahmegebot zwingt die Gemeinde nicht‚ auf ein die Grenze der Rücksichtnahme nicht überschreitendes Vorhaben deswegen zu verzichten‚ weil eine andere‚ den Nachbarn schonendere Planungsalternative in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Ausdehnung des Baufensters nach Westen und Osten unter gleichzeitigem Abrücken von der nördlichen Grenze neue‚ bisher nicht absehbare Betroffenheiten hervorgerufen, die mit anderen abwägungserheblichen Fragen verbunden gewesen wären.

Was das möglicherweise auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zu errichtende weitere Gebäude angeht, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es ggf. so situiert wird, dass auch das Winterkriterium der DIN 5034-1 im Erdgeschoss eingehalten wird. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, der Antragstellerin werde „Baurecht entzogen“‚ weil es nicht mehr an jedem beliebigen Punkt des durch Bauungsplan Nr. 5 vorgegebenen Baufensters ausgeübt werden könne. Ungeachtet der Frage‚ inwieweit das Winterkriterium von der planenden Gemeinde „hinweggewogen“ werden kann‚ besteht jedenfalls kein Anspruch eines Nachbarn gegen die planende Gemeinde‚ Baurecht nur in einem Umfang zu schaffen‚ der auf dem Grundstück des Nachbarn die Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 an jeder Stelle des dortigen Baufensters zulässt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall‚ dass nach dem Bebauungsplan Nr. 5 (GRZ 0‚2) das auf den vier Grundstücken (FlNr. ..., ..., ..., ...) liegende, noch nicht ausgeübte Baurecht (überschlagsweise) eine Grundfläche von höchstens 90 m² umfassen dürfte. Aus dieser relativ geringen Grundfläche folgt eine vergleichsweise große Flexibilität der Antragstellerin bei der exakten Situierung eines weiteren Wohngebäudes unter dem Aspekt möglichst guter Besonnung.

Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Abwägung nicht beanstandet werden‚ dass der Antragsgegner trotz der geltend gemachten Gefährdung des Beherbergungsbetriebs nicht auf die Planung des Hotelgebäudes verzichtet hat. Ihm war zwar bewusst‚ dass die Situation der Vermietung von Fremdenzimmern gerade im Süden des Gästehauses beeinträchtigt werden kann; gleichwohl durfte er die Situation der übrigen Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet zum Vergleich heranziehen‚ deren nach Süden ausgerichtete Fremdenzimmer ebenfalls zwangsläufig durch benachbarte Gebäude verschattet werden. Auch insoweit gilt‚ dass die Antragstellerin kein Vertrauen in den Fortbestand der für ihren Gewerbebetrieb günstigen faktischen Situation setzen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Beherbungsbetriebs und zur Gefährdung seiner Existenz vorgelegt.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt‚ weil sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO‚ §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan IG 20.2 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin zweier im Westen an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Reihenhaus (Fl. Nr. ... Gemarkung G.) bzw. einem Mehrfamilienhaus (Fl. Nr. … Gemarkung G.) bebauten Grundstücke, gegen den Bebauungsplan IG 20.2 der Antragsgegnerin, der ein 6-geschossiges Gebäude zulässt, in dem Einzelhandelsbetriebe, Büros und Gaststätten untergebracht werden sollen. Der Bebauungsplan wurde am 8. Oktober 2013 beschlossen und am 12. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Derzeit ist das Plangebiet mit drei erdgeschossigen Hallen des ehemaligen Autohauses M. bebaut, von denen zwei Hallen im östlichen Bereich über ein Untergeschoss verfügen, das über die M. Straße angefahren werden kann. Mit der Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, nach Abriss der bestehenden Hallen die Voraussetzungen für die Errichtung eines repräsentativen dreiecksförmigen Gewerbecenters (Büro- und Geschäftshaus) zu schaffen. Das Plangebiet war bisher Teil des Bebauungsplans IG 20 aus dem Jahr 1970, der ein „Allgemeines Wohngebiet“ und die Nutzung „Autoreparaturwerkstätte/Tankstelle“ für die der Beigeladenen gehörenden Grundstücke Fl. Nr. …, ... und … festgesetzt hat. Der streitgegenständliche Bebauungsplan IG 20.2, der die Grundstücke der Beigeladenen überplant, setzt ein „eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)“ fest. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Wohnungen und Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Für das Gewerbecenter ist eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse von VI festgesetzt mit einer jeweils eigenen maximal zulässigen Grundfläche für jedes Geschoss. Innerhalb der dreiecksförmigen Ausdehnung steigen in dem zur westlichen Wohnbebauung hin orientierten Gebäudeteil die Wandhöhen terrassenförmig bis auf 25 m an. Die 220 Stellplätze sind teils unter- als auch oberirdisch vorgesehen. Bei den oberirdischen Stellplätzen ist im Westen des Gebäudes ein abgetrennter Bereich vorgesehen, der den Angestellten der angesiedelten Betriebe als Parkfläche zur Verfügung gestellt wird. Diese Parkplätze dürfen nur bis 20:00 Uhr genutzt werden. Die Tiefgarage wird über die M. Straße angefahren, die Tiefgaragenrampe ist einzuhausen. Die Zufahrt zur Anlieferzone des geplanten Lebensmittelmarktes, die sich im nordwestlichen Bereich des Plangebiets befindet, erfolgt von der L. Straße aus mit einer Ausfahrt zur M. Straße. Auch die Fläche für die Anlieferung ist vollständig einzuhausen. Entsprechend dem Gutachten der Firma T. vom 14. Januar 2013 zu den vorhandenen Verkehrsbelastungen durch die gewerblichen Nutzungen im Umfeld des Plangebiets und der schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro G. vom 8. Februar 2013 wurden Emissionskontingente je m² Grundstücksfläche bei einer emittierenden Fläche von 4.602 m² festgesetzt. Zugleich wurden für einige Immissionsorte Zusatzkontingente festgesetzt.

Am 30. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan leide an erheblichen Abwägungsmängeln, da er in einer Umgebung, die im Wesentlichen durch eine kleinteilige Wohnbebauung geprägt sei, die Errichtung eines Hochhauses im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ermögliche. Das 48 m breite Gebäude entwickle wegen seiner Bauhöhe und seiner Baumasse gegenüber den Grundstücken der Antragstellerin eine erdrückende und abriegelnde Wirkung. Das Gebäude für die Anlieferung nebst Tiefgaragenzufahrt - die sog. Einhausung - sei lediglich mit einem Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin festgesetzt worden, der größte Abstand in der Süd-West-Ecke dieses Gebäudes betrage lediglich 5 m bei einer Wandhöhe des Gebäudes von 6,10 m und einer Wandlänge von 25 m. Dieser Gebäudeteil halte an keiner Stelle zu ihrer Grundstücksgrenze die erforderliche Abstandsfläche von 1 H ein. Die abriegelnde Wirkung werde noch dadurch gesteigert, dass es in den Morgenstunden des Winterhalbjahrs zu einer vermehrten Verschattung insbesondere des Gebäudes auf der Fl. Nr. ... komme, was sie nicht hinnehmen müsse. Die planerische Festsetzung sei ein Etikettenschwindel, da mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets unter Ausschluss wesentlicher Nutzungen die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht mehr gewahrt werde. Auch die Immissionskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung seien nicht gelöst worden, so dass die Planung gegen das in § 50 BImSchG wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoße. Das vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros G... vom 8. Februar 2013 weise im Hinblick auf die sie betreffenden abwägungserheblichen Belange erhebliche Defizite auf und sei deswegen als Prognosegrundlage für die Konfliktbewältigung ungeeignet. Die Konfliktbewältigung werde, beispielsweise durch den offenen Umfang der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss wie auch aufgrund des Umfangs der gastronomischen Nutzung unzulässig in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert. Schließlich sei - jedenfalls partiell - die Durchführbarkeit der Planung nicht gesichert. Dies betreffe die Festsetzungen der Anlieferzone nebst dazugehöriger Lkw-Zufahrt im Südosten des Plangebiets sowie der Lkw-Ausfahrt und die Festsetzung der Tiefgaragenzufahrt im nordwestlichen Bereich des Planungsgebiets. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. Januar 1991 in dem Verfahren ... vor dem Verwaltungsgerichtshof, zu dem die Antragsgegnerin beigeladen worden sei, sei eine Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich. In diesem Gerichtsverfahren, das die Antragstellerin als damalige Klägerin gegen den damaligen Grundstückseigentümer und Bauherrn M. betrieben habe, sei im Zuge des Vergleichs festgehalten worden, dass an der Nordwand der geplanten Reparaturhalle keine Kraftfahrzeugzufahrt eingebaut werde und der Beigeladene auf die Errichtung der Abfahrtsrampe vom nördlichen Parkdeck zu den auf der Höhe des Kellerfußbodens gelegenen Parkflächen verzichte. Konsequenz und Ziel dieser Regelung sei ersichtlich gewesen, dass keinerlei Zu- und Abfahrtsverkehr entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück M. Straße … (Fl. Nr. ...) hin auf die M. Straße stattfinden konnte, also in dem nordwestlichen Bereich des jetzigen Planungsgebiets. Die Festsetzungen, die dort eine Lkw-Ausfahrt, eine Tiefgaragenzu- und -ausfahrt sowie die Pkw-Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen vorsähen, verstießen gegen den gerichtlichen Vergleich. Auch die privaten Belange der angrenzenden Wohngrundstücke der Antragstellerin seien nur mangelhaft abgewogen worden. Die Planung eines Gewerbebetriebs inmitten eines allgemeinen Wohngebiets verstoße gegen den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch, der den Eigentümern in geplanten oder sog. „faktischen“ Baugebieten zukomme.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan IG 20.2 („ehemaliges M.-Gelände“), bekannt gemacht am 12. Dezember 2013, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen mit der Maßgabe, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bebauungsplan IG 20.2 leide nicht an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere werde durch das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die Abstandsflächen, die sich allein nach dem Baugebiet richten, in dem sich das zu bebauende Grundstück befinde, würden auch im Hinblick auf die Einhausung des Anlieferungsbereichs für Lkw eingehalten. Ebenso sei die behauptete Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse nicht gegeben, da ausweislich der vorliegenden Verschattungsstudie die neue Verschattungssituation durch die Höhenabstufung der geplanten Bebauung ganzjährig keine Verschlechterung gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan mit sich bringe. Die allgemeine Zweckbestimmung als Gewerbegebiet werde durch ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig seien, gewahrt. Der vorgetragene Anspruch auf Gebietserhaltung gehe ins Leere, da es gerade Sinn des Bebauungsplans sei, Ortsteile fortzuentwickeln. Ferner stelle die festgesetzte Emissionskontingentierung sicher, dass die Antragstellerin durch die planbedingten Immissionen nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Die durch die Planung hervorgerufene Zusatzbelastung der Nachbarschaft durch Verkehrsgeräusche führe zu einer kaum wahrnehmbaren Steigerung der Geräuschbelastung um ca. 0,1 bis 0,2 dB(A). Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt sein solle, zumal der Bebauungsplan als Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belasse und ein Ausgleich eventueller Interessenskonflikte im Baugenehmigungsverfahren erfolgen könne. Auch der gerichtliche Vergleich vom 27. September 1991 stehe der Erteilung einer für die Verwirklichung eines den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung nicht entgegen, da er für die Antragsgegnerin keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfalte.

Unter dem 10. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Gewerbecenters mit Einzelhandel, Büro, Hotel, Gastronomie und Tiefgarage“ auf den benannten Grundstücken der Gemarkung G. Über die dagegen von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage wurde noch nicht entschieden.

Die Beigeladene hält die Normenkontrollklage ebenfalls für unbegründet, stellt aber keinen Antrag.

Der Senat hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der beigefügten Fotodokumentation verwiesen. Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin zweier Nachbargrundstücke antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat diesbezüglich dargelegt, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines Hochhauses ermögliche, das wegen seiner Bauhöhe und seiner Baumasse sowie der Situierung des Gebäudes für die Anlieferung nebst Tiefgaragenzufahrt gegenüber ihren Grundstücken eine erdrückende und abriegelnde Wirkung entfalte. Zudem seien die Immissionskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung nicht gelöst worden, das vorgelegte schalltechnische Gutachten weise im Hinblick auf die sie betreffenden abwägungserheblichen Belange erhebliche Defizite auf. Gegenüber der damit geltend gemachten möglichen Rechtsverletzung fällt der Umstand, dass der durch die Nutzung im Plangebiet ausgelöste Zusatzverkehr nur zu einer Steigerung der vom Straßenverkehr ausgehenden Geräuschbelastung von ca. 0,1 bis 0,2 dB(A) führe (vgl. zur Abwägungsrelevanz OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07 NE - BauR 2008, 1667), nicht ins Gewicht.

Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Der Bebauungsplan wurde vom 3. Mai 2013 bis 6. Juni 2013 ausgelegt. Obwohl nach den vorgelegten Unterlagen unklar ist, ob die mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Juni 2013 erhobenen Einwendungen am 5. Juni 2013 oder erst am 7. Juni 2013 der Antragsgegnerin zugingen, war eine weitere Aufklärung nicht erforderlich. Denn jedenfalls fehlt der Hinweis auf die Präklusionsregelung in der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. In diesem Sinn dürfte auch die Äußerung des Stadtbaumeisters der Antragsgegnerin im Rahmen der Anliegerbesprechung vom 5. Juni 2013 zu sehen sein, Stellungnahmen würden bis 14. Juni 2013 angenommen statt offiziell bis 6. Juni 2013.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil für die Festsetzung der Emissionskontingente die Rechtsgrundlage fehlt (2.). Hingegen weist der angegriffene Bebauungsplan weder formelle Mängel auf noch verstößt er gegen das Gebot der Erforderlichkeit (1.).

1. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht wirksam zustande gekommen (1.1.) und entspricht auch dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (1.2).

1.1 In der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplans vom 25. April 2013 fehlt zwar der Hinweis auf die Präklusion verspäteter Stellungnahmen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Dieser Mangel ist aber nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 214 Rn. 50a); im Übrigen wurden die Belange in der Entscheidung berücksichtigt.

1.2 Der Bebauungsplan ist aus den in seiner Begründung (Nr. 1) genannten Gesichtspunkten im Grundsatz städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit ihm beabsichtigt die Antragsgegnerin, im Rahmen einer sog. Angebotsplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gewerbecenters (Büro- und Geschäftshaus) auf dem ehemaligen „M.-Grundstück“ zu schaffen, um die Arbeits-, Versorgungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für den Bereich N. zu erweitern und gleichzeitig die Rahmenbedingungen zu schaffen, an der prominenten Stelle am östlichen Ortseingang ein repräsentatives Gebäude zu errichten. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin den Ausschluss wesentlicher Nutzungen, die für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO konstitutiv seien. Der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets ist vorliegend ausweislich des dargelegten Planansatzes gewahrt, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ein Planungsgebiet sui generis festgesetzt und damit gegen den Typenzwang verstoßen hat.

Der Verwirklichung der Planung stehen darüber hinaus keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Der am 27. September 1991 zwischen der Antragstellerin und dem Voreigentümer der von der Planung betroffenen Grundstücke unter Beteiligung der jetzigen Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossene gerichtliche Vergleich in dem Verfahren ... betreffend eine Baugenehmigung stellt keine Planungssperre dar. Der vorgelegte Vergleich enthält keine allgemeine Zufahrtsregelung für das überplante Gelände, sondern regelt Betriebsabläufe des damaligen Gewerbebetriebs, die die Antragstellerin als Nachbarin (beispielsweise zur Lärm- und Geruchsbelastung) unmittelbar betrafen. Der Regelungsinhalt des Vergleichs steht somit weder der inneren Erschließung des Plangebiets mit dem Ziel der Errichtung eines Gewerbecenters entgegen noch der Erteilung einer (neuen) Baugenehmigung.

2. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil der Festlegung von Emissionskontingenten einschließlich von Zusatzkontingenten in der textlichen Festsetzung D.5.1 die Rechtsgrundlage fehlt (2.1). Die rechtswidrige Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans (2.2).

2.1 Die Festsetzung D.5.1 setzt für eine emittierende Fläche von insgesamt 4.604 m² ein (einheitliches) Emissionskontingent von 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts je m² Grundstücksfläche fest. Die vorbezeichnete Fläche entspricht abzüglich der Grünflächen der gesamten Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets. Da der Bebauungsplan keine Regelungen enthält, wie das Emissionskontingent den in den einzelnen Geschossen des Gewerbecenters zulässigen Betrieben und Anlagen zugeordnet wird, scheidet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der eine Gliederung nach dem Lärmverhalten der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Betriebe und Anlagen erlaubt, als Rechtsgrundlage aus.

2.1.1 Im Bebauungsplan können für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59; B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 306). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinn von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebs und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist hingegen unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen oder Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein solcher Zaunwert bestimmt, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, nicht, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881).

Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B. v. 9.3.2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 zur Gliederung innerhalb eines festgesetzten Baugebiets; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Dabei dient die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplan nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Sie bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann (vgl. OVG NW, U. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912).

Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Betriebs- oder Anlagenbezug. Nummer D.5.1 der textlichen Festsetzungen verknüpft die Emissionskontingente ohne Rücksicht auf den einzelnen Betrieb mit der gesamten Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets. Es fehlt damit eine Bindung an ein den einzelnen Betrieb beschreibendes Kriterium, wie beispielsweise die in den Geschossen in Anspruch genommene Fläche. Ein auf die Grundstücksfläche bezogener Schallleistungspegel reicht nur dann aus, wenn sich - wie im Regelfall eines Gewerbegebiets - auf einer bestimmten Grundstücksfläche nur ein Betrieb ansiedelt. Zwar führt das Gutachten des Ingenieurbüros G... vom 8. Februar 2013 auf Seite 13 zum Emissionsansatz die beabsichtigten Nutzungen in dem geplanten mehrstöckigen Gewerbecenter auf, nämlich eine Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.350 m², eine Büronutzung vom 1. bis zum 5. Obergeschoss mit einer Fläche von ca. 4.500 m², ein Restaurant im Dachgeschoss mit einer Nettogastraumfläche von ca. 180 m² sowie etwa 48 oberirdische und etwa 200 Stellplätze in der Tiefgarage. Nach Auffassung des Senats kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen durchaus davon ausgegangen werden, dass diese beabsichtigten Nutzungen den tatsächlichen Willen der Antragsgegnerin wiedergeben. Entsprechende Festsetzungen finden sich jedoch im Bebauungsplan nicht, vielmehr können sich in dem festgesetzten Baugebiet innerhalb des zulässigen Gebäudekomplexes in den verschiedenen Geschossen mehrere unterschiedliche Betriebe oder Anlagen ansiedeln. Damit fehlt es an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Die von der Antragsgegnerin gewählte vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen widerspricht der Baunutzungsverordnung. Sie öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Bauantragssteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Nutzer nach Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 a. a. O.)

2.1.2 Eine Gliederung des Baugebiets ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf den betreffenden Grundstücksflächen nur ein einziger Betrieb oder eine einzige Anlage zulässig wäre und so das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes nicht besteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.). Lässt der Bebauungsplan nur die Ansiedlung eines einzigen Gewerbebetriebs im Baugebiet zu, stellt sich das Problem der sachgerechten Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen einzelnen Betrieben oder Anlagen nicht mehr. Dies gilt auch bei einer Angebotsplanung, die spezifisch auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet ist. Dann muss aber die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um der Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und den städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen (vgl. OVG NW, U. v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris Rn. 171). Ob das der Fall ist, entscheidet sich nicht nach der Art und Weise der Realisierung des Bebauungsplans, sondern nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach muss ausgeschlossen sein, dass „hinter dem Zaun“ mehr als eine Anlage oder mehr als ein Betrieb als potentieller Lärmverursacher entstehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.).

An einer derartigen Konstellation fehlt es vorliegend. Die Planung zielt zwar ersichtlich auf die Realisierung eines konkreten Baukörpers (Gewerbecenter) mit bestimmten Nutzungen durch einen Investor ab. Nach den Festsetzungen im Bebauungsplan sind jedoch lediglich unter Nummer B.1.1. bestimmte Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen, nicht hingegen ist konkret festgelegt, wo die beabsichtigten, jedoch nicht näher dargelegten Nutzungen künftig möglich sein sollen. Dazu finden sich entsprechend der vorliegenden Angebotsplanung lediglich allgemeine Hinweise unter Nummer E.5.1 in den Hinweisen zum Immissionsschutz zur Verträglichkeit zwischen den geplanten Nutzungen und der schutzbedürftigen Wohnbebauung bzw. in der Begründung des Bebauungsplans unter Nummer 6.6. Nach dem Bebauungsplan sind somit auch andere als die bislang vorgesehenen Nutzungen in den einzelnen Geschossen denkbar sowie eine Realisation des Plans auch von mehreren Betreibern nach Einräumung von Nutzungsrechten mit unterschiedlichen Anlagen und Betrieben. Gleichermaßen kann auch die Festlegung der Zufahrtsbereiche keine Gewähr für die vorgesehe Planung bieten. Auch die vom Gutachter vorgenommene Überprüfung, ob die im Gebäude angedachten Nutzungen mit dem eingeräumten Ermessenskontingent zurechtkommen, vermag an der fehlenden Abbildung im Bebauungsplan ebenso wenig etwas zu ändern wie die Vergabe von Zusatzkontingenten, da auch dadurch das Problem der Zaunwerte nicht gelöst wird. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Forderung der Betriebsbezogenheit nicht zur Bedeutungslosigkeit der Geräuschkontingentierung nach DIN 45691. Sie findet nach wie vor für Bebauungspläne Anwendung, in denen festgelegt ist, dass auf einer bestimmten Fläche nur ein Betrieb oder eine Anlage errichtet werden kann. Der Umstand, dass bei einer Angebotsplanung die künftigen Nutzungen noch nicht bekannt sind, vermag an der fehlenden Rechtsgrundlage nichts zu ändern. Denkbar erscheint nach Auffassung des Senats bei der vorliegenden Angebotsplanung eine ausdrückliche Festsetzung der zulässigen Nutzungen in den verschiedenen Geschossen nach § 1 Abs. 7 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO und die Festlegung von Emissionskontingenten für die einzelnen Geschosse. Auch eine Neuplanung mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan käme in Betracht. Demgegenüber erscheint ein vollständiger Verzicht auf die Festsetzung von Emissionskontingenten und der Aufnahme eines bloßen Hinweises dazu im Bebauungsplan nicht geeignet, den durch den Bebauungsplan ausgelösten Lärmkonflikt mit der benachbarten Wohnbebauung zu lösen.

2.1.3 Ausweislich der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorliegen, wonach auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden können. Da es bereits an einer betriebsbezogenen Festsetzung im Bebauungsplan fehlt, besteht das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes unverändert fort. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO käme daher als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten im vorliegenden Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Antragsgegnerin über weitere Gewerbegebiete ohne Geräuschkontingentierung verfügen würde.

2.1.4 Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln in Betracht kommt, da Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur bauliche oder technische Maßnahmen sein können (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 a. a. O.).

2.2 Da die Antragsgegnerin an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung gebunden ist, führt die Festsetzung von Emissionskontingenten ohne Rechtsgrundlage zur Unwirksamkeit der Regelung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich das aus den Normaufstellungsakten erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin, die Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geräuschimmissionen, mit anderen planerischen Festsetzungen erreichen ließe (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696). Da diese Festsetzung erkennbar eine zentrale Frage der Gesamtplanung betrifft, ist der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Die gewerbliche Nutzung ist (auch) nach Ansicht der Antragsgegnerin in unmittelbarer Nachbarschaft zur vorhandenen Wohnbebauung nur hinnehmbar, wenn die Immissionsprobleme durch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung der Emissionskontingente bewältigt worden sind. Der Verstoß führt daher nicht nur zur Teil-, sondern zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.).

3. Die weiteren, von der Antragstellerin problematisierten Aspekte der Planung sind daher nicht mehr entscheidungserheblich. Gleichwohl weist der Senat im Hinblick auf ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren auf die folgenden Gesichtspunkte hin:

3.1 Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen verstoßen das Volumen und die Situierung des Gebäudes nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die terrassenförmig abgetreppte Westfassade des Gebäudekomplexes stellt zwar in ihrer Gesamtheit eine massive Bebauung dar, sie nimmt aber auf die vorhandene Wohnbebauung im Westen noch ausreichend Rücksicht.

3.1.1 Die abstandsflächenrechtliche Behandlung des geplanten Gebäudekomplexes einschließlich der Einhausung der Anlieferzone, insbesondere die Festsetzung der einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO (0,25 H), ist nicht zu beanstanden. Die sog. Einhausung der Anlieferzone hält bei einer Höhe der Einhausung von 6,10 m einen ausreichenden Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Gewerbegebiet auf ein Wohngebiet stößt. Denn die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet bleibt auch dann maßgebend, wenn das Grundstück an der Grenze des Baugebiets liegt. Deshalb ist es denkbar, dass identische Baukörper mit identischer Nutzung, die sich gegenüber, aber in verschiedenen Baugebieten liegen, unterschiedlich tiefe Abstandsflächen einzuhalten haben. Korrekturen können nur über Festsetzungen im Bebauungsplan (z. B. Baugrenzen im Gewerbegebiet) oder über die Zulassung einer Abweichung erfolgen (vgl. Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Aufl. 2015, Rn. 174). Ergeben sich aufgrund von geringen Abstandsflächentiefen Nutzungskonflikte, sind auch hier die Lösungen über bauplanungsrechtliche Instrumente, insbesondere über das Rücksichtnahmegebot zu suchen (vgl. Dirnberger, a. a. O. Rn. 175). Ein solcher Nutzungskonflikt ist indes nicht erkennbar, da vorliegend bis auf 5 cm ein Abstand von ½ H eingehalten ist bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus an der M. Straße und der Einhausung von ca. 8 m.

Nach gefestigter Rechtsprechung scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Unabhängig davon kann wegen der terrassenförmigen Abtreppung von einer erdrückenden und abriegelnden Wirkung im Sinn eines monolithischen Blocks nicht die Rede sein. Die Grenze des Zumutbaren ist damit noch nicht überschritten.

3.1.2 Dies gilt gleichermaßen für die mit dem Gebäudekomplex verbundene Verschattungswirkung auf die Gebäude der Antragstellerin. Zwar erscheint es problematisch, dass die Verschattungsuntersuchung für die westlich an den Planbereich angrenzende Wohnbebauung den Neubau mit einer Bebauung nach dem „alten“ Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 unter Zugrundelegung einer Wandhöhe der zulässigen Gebäude von 9 m vergleicht (vgl. Begründung Nummer 7.5.4). Denn der „alte“ Bebauungsplan sieht im Bereich des sog. M.-Geländes unter den Festsetzungen A und D.1 als Maß der baulichen Nutzung II (E + D) und III (3 Vollgeschosse) nur für den Altbestand vor, so dass die in der Verschattungsuntersuchung zugrunde gelegte Wandhöhe von 9 m zum Grundstück der Antragstellerin nicht nachvollziehbar ist. Im Ergebnis ist allerdings eine unzumutbare Verschattung der Grundstücke der Antragstellerin nicht erkennbar, da sowohl bei Zugrundelegung der tatsächlich vorhandenen Bebauung als auch bei der nach dem angegriffenen Bebauungsplan zulässigen Bebauung die Grundstücke der Antragstellerin ausreichend besonnt werden. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung an der Ostseite des Gebäudes an der M. Straße reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 8). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden, insbesondere auch im Bereich der sog. Einhausung, ist eine ausreichende Belichtung des Gebäudes der Antragstellerin gewährleistet. Denn nach der vorliegenden Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ im Hinblick auf die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) sowie auf die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten.

3.1.3 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass durch die Verkehrszunahme in der M. Straße sowie in der L. Straße eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragstellerin entstehen wird. Denn nach der vorgelegten Untersuchung der T. zur Verkehrserzeugung und Erschließung des Bauvorhabens „ehemals M.“ vom 14. Januar 2013, die der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 8. Februar 2013 zugrunde liegt, erhöht sich auf den beiden Straßen die tägliche Verkehrsmenge um jeweils 666 Kraftfahrzeuge. Die Zusatzbelastung durch Verkehrsgeräusche führt demnach nur zu einer (kaum wahrnehmbaren) Steigerung der Geräuschbelastung zum bisherigen Bebauungsplan um 0,1 bis 0,2 dB(A). Aus diesem Grund ist auch die Festlegung der zentralen Tiefgaragenzufahrt und der Tiefgaragenausfahrt im Nordwesten des Plangebiets der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos.

3.2 Angesichts der im Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 festgesetzten Nutzung einer Werkstatt und einer Tankstelle vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch im Sinn einer Perpetuierung einer durch die gewerbliche Nutzung entstandenen Fehlentwicklung zu erkennen. Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt der innerhalb des Baugebiets zu einer nachbarlichen Gemeinschaft verbundenen Grundeigentümer, einer Gemeinschaft, die die Grundeigentümer wechselseitig berechtigt und verpflichtet. Dieser Interessenausgleich wird aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn von einem Bauherrn einseitig die Nutzungsarten des Baugebiets nicht beachtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung ins Leere, da es gerade Sinn des Bebauungsplans sein kann, die Entwicklung und den Umbau von Ortsteilen zu verfolgen. Dass es demgegenüber im Rahmen der Bauleitplanung einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden Belang gibt, den bisherigen Zustand beizubehalten (vgl. dazu BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331), führt nicht zu einem Abwägungsausfall. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.5.2008 - 1 N 07.3143 (BauR 2008, 1560) steht dem nicht entgegen. Denn auch danach ist hierfür maßgeblich auf die Würdigung des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend setzt der Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 eine gewerbliche Nutzung fest, die angesichts der bestehenden besonderen Situation im Kreuzungsbereich der stark befahrenen Straßen über viele Jahre tatsächlich ausgeübt wurde. Die Antragstellerin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass künftig ein allgemeines Wohngebiet anstelle einer gewerblichen Nutzung festgesetzt wird. Zugleich ging es der Antragsgegnerin darum, die Arbeits-, Versorgungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten an der prominenten Stelle zu verbessern.

3.3 Unwirksam sind hingegen die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen im Bebauungsplan:

3.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente bzw. für den Fall der Abweichung von den vorstehend genannten Auflagen in den textlichen Festsetzungen D.5.1.2 und D.5.1.3 entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64, Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41). Gleichermaßen ist eine Ermächtigung nach § 9 BauGB nicht gegeben. Art. 81 BayBO und § 9 BauGB, der durch die Baunutzungsverordnung ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend, eine Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288).

3.3.2 Die Festsetzungen D.5.3.1, mit der die Nutzung der oberirdischen Parkplätze auf die Tageszeit bis 20:00 Uhr beschränkt wird und D.5.3.4, mit der die Nutzung der Freibereiche der gastronomischen Einrichtungen auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr begrenzt wird, sind nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt. Die Festsetzung der Nutzungszeiten kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden, weil es dabei weder um eine „Anlage“ oder „Vorkehrung“ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen noch um eine „bauliche oder sonstige technische Vorkehrung“ zum Schutz, zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen geht (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 43).

3.3.3 Auch die Verpflichtung in Nummer D.6.8, einen Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, ist unwirksam. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 15 der seit1. Januar 2008 geltenden BauVorlV vom 10. November 2007 (GVBl S. 792) besteht nur noch die Pflicht, im Lageplan den geschützten Baumbestand einzuzeichnen (im Gegensatz zu der zuvor geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV vom 8. Dezember 1997).

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Festsetzung von Emissionskontingenten bei mehrgeschossigen Gebäuden wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. 1 der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG). Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.

2

Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.

3

Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.

4

Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.

5

Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.

6

Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.

7

Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.

8

Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.

9

Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.

10

In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:

11

Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.

12

Kurzbeschreibung der Module

13

Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.

14

Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:

15

- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs

16

Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.

17

Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.

18

Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…

19

Anordnung der Module auf dem Grundstück

20

Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.

21

Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:

22

- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr

23

Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.

24

Lüftung / Kühlung und Emissionen

25

Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.

26

Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.

27

Gestaltung

28

Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.

29

Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.

30

Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.

31

In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.

32

Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:

33

§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel

34

1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.

35

2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.

36

§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden

37

Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.

38

Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.

39

Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.

40

In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:

41

- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren

42

Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.

43

Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:

44

- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.

45

- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.

46

- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.

47

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

48

Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

49

Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.

50

Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.

51

Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:

52

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.

53

Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

54

Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.

55

Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.

56

Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.

57

Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.

58

Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.

59

Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.

60

Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.

61

Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.

62

Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.

63

Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen

64

- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°

65

würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.

66

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.

67

Die Antragsteller beantragen,

68

den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

69

Die Antragsgegnerin beantragt,

70

den Antrag abzulehnen.

71

Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.

72

Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.

73

Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.

74

Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.

75

Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.

76

Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.

77

Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.

78

Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.

79

Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.

80

Die Beigeladenen beantragen,

81

den Antrag abzulehnen.

82

Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:

83

Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.

84

Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.

85

Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.

86

Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).

87

Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.

88

Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.

89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

90

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

91

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

92

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

93

Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).

94

Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.

95

2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.

96

Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).

97

Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.

98

3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).

II.

99

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

100

1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.

101

1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.

102

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).

103

Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.

104

Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.

105

1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.

106

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).

107

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.

108

1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.

109

In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

110

Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).

111

Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.

112

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).

113

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

114

2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.

115

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

116

Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).

117

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.

118

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.

119

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).

120

Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

121

Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.

122

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.

123

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

124

2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.

125

Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.

126

2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.

127

2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.

128

a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).

129

Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).

130

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

131

b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).

132

c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.

133

aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).

134

aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.

135

bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.

136

Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).

137

Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

138

bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

139

aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

140

Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.

141

Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).

142

Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.

143

bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.

144

Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).

145

(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.

146

(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.

147

(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.

148

Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).

149

Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).

150

Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.

151

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.

152

Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.

153

Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).

154

2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.

155

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.

156

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.

157

2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.

158

Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.

159

Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.

160

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.

161

2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).

162

a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).

163

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.

164

aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.

165

Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.

166

In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.

167

bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.

168

(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.

169

(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.

170

(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.

171

(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.

172

(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.

173

(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).

174

b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.

175

Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.

176

Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).

177

c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.

178

2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.

179

2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

180

2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.

181

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

182

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

183

a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.

184

Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).

185

Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

186

Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.

187

Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.

188

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

189

Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.

190

b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

III.

191

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

IV.

192

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

V.

193

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
13 
Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
14 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.