Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175
Tenor
I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
Tenor
I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Tenor
I.
Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„§ 1
§ 2
§ 3
7. ...
...
Gründe
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Bebauungsplan IG 20.2 ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.
- 2
Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.
- 3
Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.
- 4
Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.
- 5
Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.
- 6
Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.
- 7
Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.
- 8
Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.
- 9
Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.
- 10
In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:
- 11
Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.
- 12
Kurzbeschreibung der Module
- 13
Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.
- 14
Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:
- 15
- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs
- 16
Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.
- 17
Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.
- 18
Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…
- 19
Anordnung der Module auf dem Grundstück
- 20
Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.
- 21
Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:
- 22
- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr
- 23
Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.
- 24
Lüftung / Kühlung und Emissionen
- 25
Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.
- 26
Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.
- 27
Gestaltung
- 28
Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.
- 29
Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.
- 30
Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.
- 31
In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.
- 32
Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:
- 33
§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel
- 34
1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.
- 35
2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.
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§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden
- 37
Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
- 38
Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.
- 39
Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.
- 40
In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:
- 41
- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren
- 42
Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.
- 43
Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:
- 44
- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.
- 45
- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.
- 46
- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.
- 47
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.
- 48
Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.
- 49
Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.
- 50
Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.
- 51
Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:
- 52
Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.
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Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.
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Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.
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Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.
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Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.
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Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.
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Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.
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Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.
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Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.
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Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.
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Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.
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Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen
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- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°
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würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.
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Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.
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Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.
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Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.
- 75
Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.
- 76
Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.
- 77
Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.
- 78
Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.
- 79
Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.
- 80
Die Beigeladenen beantragen,
- 81
den Antrag abzulehnen.
- 82
Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:
- 83
Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.
- 84
Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.
- 85
Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.
- 86
Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).
- 87
Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.
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Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.
- 89
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 90
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
- 92
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).
- 93
Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).
- 94
Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.
- 95
2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.
- 96
Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).
- 97
Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.
- 98
3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).
II.
- 99
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
- 100
1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.
- 101
1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.
- 102
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).
- 103
Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.
- 104
Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.
- 105
1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.
- 106
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).
- 107
In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.
- 108
1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.
- 109
In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- 110
Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).
- 111
Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.
- 112
Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).
- 113
2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
- 114
2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.
- 115
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.
- 116
Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).
- 117
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.
- 118
Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.
- 119
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).
- 120
Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
- 121
Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.
- 122
2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.
- 123
Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).
- 124
2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.
- 125
Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.
- 126
2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.
- 127
2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 128
a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).
- 129
Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).
- 130
In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).
- 131
b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).
- 132
c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.
- 133
aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).
- 134
aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.
- 135
bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.
- 136
Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).
- 137
Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).
- 138
bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).
- 139
aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).
- 140
Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.
- 141
Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).
- 142
Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.
- 143
bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.
- 144
Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).
- 145
(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.
- 146
(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.
- 147
(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.
- 148
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).
- 149
Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).
- 150
Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.
- 151
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.
- 152
Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.
- 153
Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).
- 154
2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.
- 155
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.
- 156
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.
- 157
2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.
- 158
Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.
- 159
Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.
- 160
Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.
- 161
2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).
- 162
a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).
- 163
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.
- 164
aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.
- 165
Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.
- 166
In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.
- 167
bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.
- 168
(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.
- 169
(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.
- 170
(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.
- 171
(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.
- 172
(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.
- 173
(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).
- 174
b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
- 175
Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.
- 176
Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).
- 177
c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.
- 178
2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.
- 179
2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
- 180
2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.
- 181
Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
- 182
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- 183
a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.
- 184
Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).
- 185
Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.
- 186
Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.
- 187
Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.
- 188
Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).
- 189
Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.
- 190
b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).
III.
- 191
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
IV.
- 192
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
V.
- 193
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.