Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2018 - 8 B 17.1999

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 210.182,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Juli 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche aus einer Kreuzungsvereinbarung.

Die Klägerin erhebt als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von 550.858,38 Euro gemäß Schlussrechnung vom 25. September 2014. Neben der Hauptforderung macht sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2015 geltend.

Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 ist der Neubau einer Eisenbahnüberführung auf der Eisenbahnstrecke München – Ingolstadt im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Orts Straße im Bereich des Bahnhofs Pfaffenhofen (Bahn-km 49,594). Über die Orts Straße werden an der Ostseite der Bahn eine P+R-Anlage sowie ein Busbahnhof erschlossen.

Die Kreuzungsvereinbarung wurde im März 2005 zwischen der Klägerin (vertreten durch die D... GmbH) als Baulastträgerin des Schienenwegs, der Beklagten als Baulastträgerin für die neue Orts Straße und der ... S... AG als „Betroffene außerhalb der Kreuzungsmaßnahme im Zusammenhang mit den geplanten neuen Zugängen zu den Bahnsteiganlagen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus“ (Betreiberin des Bahnhofs) geschlossen.

Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2007 abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 stellte die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung zur Kreuzungsvereinbarung über 701.223,94 Euro. Die Beklagte bezahlte den geforderten Betrag mit Überweisung vom 13. September 2011.

Mit bestandskräftigem Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 setzte die Regierung von Oberbayern die zuwendungsfähigen Kosten nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz für das Vorhaben der Beklagten abschließend auf 7.289.205 Euro fest.

Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte die D... GmbH der Beklagten mit, dass die kreuzungsbedingten Leistungen der ... S... AG versehentlich nicht in die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 einbezogen worden seien. Eine Nachforderung in Höhe von ca. 736.600 Euro wurde angekündigt.

Mit Schlussrechnung vom 25. September 2014, der Beklagten zugegangen am 6. Oktober 2014, forderte die Klägerin 550.858,38 Euro von der Beklagten. Die Rechnung ersetzte eine gleichlautende Schlussrechnung vom 17. Oktober 2013, die von der ... S... AG ausgestellt worden war.

Mit Vereinbarung vom 11. Dezember 2014 trat die ... S... AG den Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 vorsorglich an die Klägerin ab.

Am 19. Dezember 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte zuletzt, die Beklagte zur Zahlung von 550.858,38 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 7. Januar 2015 zu verpflichten. Die Beklagte rechnete hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung wegen entgangener Fördermittel in Höhe von 340.676 Euro auf.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 hat das das Verwaltungsgericht München die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 550.858,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 7. Januar 2015 zu zahlen. Der Anspruch sei mit Zahlung des Nettobetrags an die ... S... AG am 29. Dezember 2014 entstanden. Die Erstattungsforderung sei nicht durch die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen und weder verjährt noch verwirkt. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen entgangener Fördermittel sei mangels Schadens nicht gegeben, da die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Kosten für den Bau der Treppen- und Rampenanlagen der Bahnsteige nicht zuwendungsfähig gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 zugelassen.

Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe zur Höhe ihrer Forderung nicht schlüssig und nachprüfbar vorgetragen. Unklar sei insbesondere, wie sich die Zahlbeträge zusammensetzten, wie die kreuzungsbedingten Kosten ermittelt worden seien, welche baulichen Maßnahmen abgerechnet werden sollten und ob diese nicht bereits Bestandteil der Rechnung vom 14. Juli 2011 gewesen seien. Eine Nachforderung sei wegen der kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht und aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen, da der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 nicht zu entnehmen sei, dass diese keine endgültige vollständige Abrechnung darstellen sollte. Die Prüfpflicht der nicht bauausführenden Beklagten stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf die Vollständigkeit der Abrechnung erstrecke und nicht weiter reichen könne als diejenige der bauausführenden Klägerin. Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 340.676 Euro zu, weil ihr durch die verspätete Abrechnung der Klägerin zusätzliche Fördermittel für Treppen und Rampen im Zuwendungsverfahren bei der Regierung von Oberbayern entgangen seien. Die streitgegenständlichen Kosten gehörten ausweislich des Schreibens der Regierung von Oberbayern vom 12. April 2016 zu den fördermittelfähigen Kosten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Höhe und Zusammensetzung der Klageforderung sei erstinstanzlich spezifiziert und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sie damit ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz genügt habe, sei zuzustimmen. Die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 entfalte keine Bindungswirkung, die Nachforderungen ausschließe. Bei Teil-Schluss-rechnungen bestehe keine Hinweispflicht auf noch ausstehende Kosten. Die Beklagte habe bei oberflächlicher Prüfung der Rechnungsunterlagen erkennen müssen, dass die streitgegenständlichen Kosten nicht abgerechnet worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 27. Januar 2011, dass dieser bekannt gewesen sei, dass der seinerzeit streitige Betrag der Werklohnforderung der F. K. GmbH in Höhe von 900.000 Euro nicht in der Schlussrechnung, sondern gesondert abgerechnet werden sollte. Die streitgegenständlichen Kosten seien nicht förderfähig gewesen. Die Regierung von Oberbayern habe ihre Haltung zur fehlenden Förderfähigkeit nicht geändert. Die Nr. II. bis IV. des Bescheids vom 10. Juli 2006 habe sie nur deshalb aufgehoben, weil sich der Änderungsbescheid auf die im Einzelnen aufgeschlüsselte Kosten bezogen habe, in denen die streitgegenständlichen Kosten nicht enthalten gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 Euro zu, der in Höhe eines Teilbetrags von 340.675,75 Euro aber wegen Verwirkung nicht durchsetzbar ist. Die allgemeine Leistungsklage ist deshalb nur in Höhe von 210.182,63 Euro begründet.

A.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus der Kreuzungsvereinbarung gemäß der Schlussrechnung vom 25. September 2014 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 Euro zu. Grundlage des Zahlungsanspruchs ist §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung, wonach sich die Beteiligten verpflichtet haben, nach Fertigstellung der Baumaßnahme unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung einen endgültigen Zahlungsausgleich durchzuführen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht aus eigenem Recht, sodass es auf die vorsorgliche Abtretung durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und der ... S... AG vom 11. Dezember 2014 nicht ankommt.

1. Der Zahlungsanspruch ist nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie für das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 zum ARS Nr. 7/2000 vom 6.3.2000, VkBl 2000, S. 177 ff. – im Folgenden: Richtlinie vom 6.3.2000) durch Rechnungslegung nebst Kostenzusammenstellung (Schlussrechnung vom 25.9.2014) in Höhe von 550.858,38 Euro entstanden.

1.1 Die Schlussrechnung vom 25. September 2014 entsprach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem zwischen den Beteiligten in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie vom 6. März 2000 vereinbarten Abrechnungsverfahren. Die gegen die Prüfbarkeit der Kostenzusammenstellung erhobenen Einwendungen der Beklagten erweisen sich als nicht berechtigt.

Gegenstand der Schlussrechnung vom 25. September 2014 sind Unternehmerleistungen für den kreuzungsbedingten Neubau der Treppen- und Rampenanlagen (mit Zusammenhangsleistungen), die von der ... S... AG bezahlt und nachfolgend von der Klägerin erstattet wurden, sowie diesbezügliche Planungsbzw. Verwaltungskosten in Höhe von 10% (vgl. § 5 Abs. 5 der Kreuzungsvereinbarung). Die als Anlage zur Schlussrechnung übersandte Kostenzusammenstellung (S. 33 der Behördenakte V) enthält eine Einzelaufstellung, aus der sich Unternehmerleistungen, Eigenleistungen und Verwaltungskosten der bauausführenden Klägerin ergeben. Die Rechnungsbeträge der einzelnen Unternehmerrechnungen sind aus der tabellarischen Aufstellung (S. 33a der Behördenakte V) zu ersehen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wurde auf den jeweiligen Unternehmerrechnungen bestätigt (vgl. S. 98 ff. der Behördenakte V und S. 63 der Gerichtsakte betreffend die Rechnung der F. E... GmbH vom 31.10.2006). Der Zahlungsnachweis der Gesamtsumme in Höhe von 487.519,81 Euro (550.858,38 Euro abzüglich Mehrwertsteuer) an die ... S... AG wurde mit Buchungsbeleg vom 29. Dezember 2014 (Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerin an das Verwaltungsgericht vom 29.4.2015) erbracht. Die Kopien der Bauverträge (vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 2, Satz 2 der Richtlinie vom 6.3.2000) wurden als Anlagenkonvolut K 26 zum Schriftsatz vom 29. April 2015 im erstinstanzlichen Verfahren nachgereicht.

Die Klägerin war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, die erbrachten Bauleistungen (Leistungspositionen) den jeweils zugrundeliegenden Vertragsunterlagen zuzuordnen. Eine derartige Nachweispflicht ergibt sich weder aus der Kreuzungsvereinbarung noch aus Nr. 1.5 der zum Vertragsinhalt gewordenen Richtlinie vom 6. März 2000. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich die Beklagte bei der Klägerin erfolglos um eine weitere Erläuterung der Zuordnung der abgerechneten Bauleistungen bemüht hätte. Die Beklagte hat keine weiteren Unterlagen angefordert, obwohl ihr die Klägerin dies im Anschreiben vom 1. Oktober 2014 zur Schlussrechnung angeboten hatte (vgl. S. 31 der Behördenakte V). Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten nicht, dass die Beklagte selbst ihren Pflichten zur Prüfung der Kostenzusammenstellung (vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 3 der Richtlinie vom 6.3.2000) nachgekommen wäre. Insbesondere fehlt ein Vermerk zur Kostenzusammenstellung, mit dem das Ergebnis der Prüfung des Kostenpflichtigen zu dokumentieren ist. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte die Einzelaufstellung der Unternehmerleistungen vom 25. September 2014 nicht überprüft hat, weil sie eine (weitere) Erstattungspflicht generell abgelehnt hat.

1.2 Die gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

1.2.1 Das Vorbringen, der klägerische Sachvortrag sei bereits unschlüssig, ist nicht berechtigt. Nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz, der im Gegensatz zu dem das Zivilprozessrecht beherrschenden Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz steht, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anforderungen zur Schlüssigkeit der Klage im Zivilprozess (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, Vor § 253 Rn. 38) gelten deshalb im Verwaltungsprozess nicht. Die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Gericht ergibt vorliegend, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten in voller Höhe für kreuzungsbedingte Maßnahmen verauslagt hat. Auch die Zusammenstellung der Kosten in einer Excel-Tabelle begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken.

1.2.2 Die für den Neubau von Treppen- und Rampenanlagen zur Erschließung der Außenbahnsteige erbrachten Bauleistungen sind den kreuzungsbedingten Maßnahmen zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. e der Kreuzungsvereinbarung). Die einzelnen Bauleistungen sind den Leistungsbeschreibungen der in Kopie vorgelegten Schlussrechnungen der Unternehmer zu entnehmen (vgl. S. 98 ff. der Behördenakte V). Die Beträge der Unternehmerrechnungen, die auf nicht kreuzungsbedingte Maßnahmen entfielen, sind aus der Einzelaufstellung (S. 33a der Behördenakte V) zu ersehen. Wie die Klägerin die Aufteilung der Positionen 2.1 („Technische Bearbeitung“) und 2.2 („Baustelleneinrichtung“) der Schlussrechnung der F. K. GmbH vom 12. November 2008 (S. 98 ff. der Behördenakte V) in einen kreuzungsbedingten (69,249%) und einen nicht kreuzungsbedingten Teil (30,751%) errechnet hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2018). Der nicht kreuzungsbedingte Anteil ergibt sich hiernach aus dem Verhältnis der Summe der für die Errichtung der Bahnsteige abgerechneten (nicht kreuzungsbedingten) Bauleistungen (214.576,31 Euro, vgl. S. 99 der Behördenakte V) zum gesamten Rechnungsbetrag (697.789,71 Euro, vgl. S. 98 der Behördenakte V).

1.2.3 Soweit die Beklagte – ohne Benennung konkreter Leistungspositionen – eine Abrechnung bereits mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeglichener Baukosten vermutet, verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass die in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Aktenzeichen des zugrundeliegenden Vertrags (vgl. Tabelle auf S. 33a der Behördenakte V, Spalte 7 „Vertrag“) andere sind als die in der Kostenzusammenstellung zur Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 benannten Vertragsnummern (vgl. S. 77 der Behördenakte III). Es ist deshalb nicht erkennbar, inwieweit es zu einer Doppelabrechnung gekommen sein sollte.

2. Die Beteiligten haben eine Nachforderung der nicht mit Schlussabrechnung vom 14. Juli 2011 abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten nicht vertraglich ausgeschlossen. Zwar sprechen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung von „endgültigen“ Kosten bzw. einem „endgültigen“ Zahlungsausgleich. Damit wollten die Beteiligten aber nach dem Wortlaut und dem hieraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 54 Rn. 28; Brüning/Bosesky in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 54 Rn. 147) keinen Nachforderungsausschluss vereinbaren. Das Wort „endgültig“ zielt im Gesamtkontext der Kostenregelung nicht darauf ab, Nachforderungen nach einem durchgeführten Kostenausgleich auszuschließen (vgl. demgegenüber § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Vielmehr sollten die endgültigen – d.h. die nach Fertigstellung der Baumaßnahme abzurechnenden – Kosten (§ 5 Abs. 7 der Kreuzungsvereinbarung) von den voraussichtlichen Kosten (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 der Kreuzungsvereinbarung, S, 195 ff. der Behördenakte I) abgegrenzt werden. In diesem Sinn ist der „endgültige“ Zahlungsausgleich in § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung den nach Baufortschritt zu leistenden Abschlagszahlungen gegenüberzustellen.

3. Die Klägerin hat mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 auch nicht auf weitergehende Forderungen verzichtet. In der Erteilung einer Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf weitergehende Forderungen (vgl. BGH, U.v. 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – BauR 2016, 536 = juris Rn. 12; U.v. 22.4.2010 – VII ZR 48/07 – BauR 2010, 1249 = juris Rn. 36, jeweils zum Honorar eines Architekten).

4. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG verjähren seit dem 1. Januar 2002 – soweit von den Kreuzungsbeteiligten nichts anderes vereinbart wird (vgl. dazu inzwischen Nr. 4.7 der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 18.11.2014, ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014, VkBl 2014, 871 – im Folgenden: Richtlinien vom 18.11.2014) – gemäß § 195 BGB in drei Jahren (BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46). Die Verjährung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen richtet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 62 Rn. 35 ff.; Mann in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 62 Rn. 68).

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Zur Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 EKrG gemäß § 198 BGB a.F. (bis 31.12.2001 gültige Fassung) ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verjährungsfrist mit der materiell-rechtlichen Entstehung des Anspruchs beginnt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was regelmäßig die Fälligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH, U.v. 3.8.2017 – VII ZR 32/17 – MDR 2017, 1191 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 3).

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hat damit am 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen, da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin erst mit prüfbarer Rechnungslegung am 29. April 2015 (Nachreichung der Kopien der Bauverträge im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 2, Satz 2 der Richtlinie vom 6.3.2000) entstanden und nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) fällig geworden ist.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Verjährungsfrist schon mit der Zahlung der Unternehmerrechnungen durch die ... S... AG (vgl. unter 4.1) oder mit der Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme am 28. Juli 2007 (vgl. unter 4.2) begonnen habe. Auch mit der (ersten) Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 wurde die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. unter 4.3).

4.1 Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht schon mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen durch die ... S... AG entstanden.

Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass der gesetzliche Anspruch auf anteiligen Kostenersatz nach § 13 Abs. 1 EKrG nicht erst mit Abschluss und Abrechnung der Gesamtkosten der Baumaßnahme, sondern bereits mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 34 ff.). Diese Rechtsprechung kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf vertragliche Kostenerstattungsansprüche aus Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 Abs. 1 EKrG übertragen werden. Sie beruht auf der Prämisse, dass ein Hinausschieben des Entstehens- und Fälligkeitszeitpunktes des gesetzlichen Kostenanteils gravierende Verschiebungen in Bezug auf den durch § 13 EKrG angestrebten Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aller Kreuzungsbeteiligten zur Folge hätte, die dem aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbaren Rücksichtnahmegebot widerspräche (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1996 – 11 B 41.96 – juris Rn. 5). Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte müsste nämlich dort den Kostenanteil, der auf den anderen Beteiligten entfällt, häufig über erhebliche Zeiträume – nicht selten über Jahre – vorfinanzieren. Auf der anderen Seite hätte der andere Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt der Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002, a.a.O., juris Rn. 35).

Die Ausgangsituation bei der Schlussabrechnung einer vertraglichen Kreuzungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EKrG verhält sich grundlegend anders. Dort kommt es bei der Abrechnung nach Fertigstellung der Baumaßnahme – wie auch der vorliegende Fall zeigt – zu keiner gravierenden Verschiebung der wirtschaftlichen Belastungen der Beteiligten. Denn anders als im Rahmen des § 13 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahren voraussetzt, können die Beteiligten dort vertraglich festlegen, dass der nicht Bauausführende Abschlagszahlungen nach Baufortschritt leistet. Auch die Richtlinien vom 18. November 2014, auf die § 7 Abs. 1 der mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 02/2015 vom 20. Januar 2015 bekannt gegebenen Mustervereinbarungen (VkBl 2015, S. 101) verweisen, sehen vor, dass der Baudurchführende berechtigt ist, entsprechend dem Baufortschritt und dem vereinbarten prozentualen Kostenanteil des anderen Beteiligten Abschlagsrechnungen zu stellen (vgl. Nr. 4.2, 2. Absatz, Satz 1 der Richtlinien vom 18.11.2014). In der Folge muss der bauausführende Kreuzungsbeteiligte den „fremden“ Kostenanteil nicht über erhebliche Zeiträume vorfinanzieren. Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte in § 6 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung sowie nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.2 Satz 1 der Richtlinie vom 6. März 2000 dazu verpflichtet, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten und hat vier Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 5.353.000 Euro erbracht (vgl. S. 76 der Behördenakte III).

Die Annahme eines Beginns der Verjährungsfrist mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten würde den Kostenausgleich nach Fertigstellung einer Baumaßnahme, wie er hier in § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung vereinbart wurde, auch praktisch unmöglich machen. Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB wäre es kaum realisierbar, umfangreiche Kreuzungsmaßnahmen abzurechnen. Im Übrigen zeigt Nr. 4.7 der Richtlinien vom 18. November 2014, dass der Beginn der Verjährungsfrist am Schluss des Jahres, in dem dem Schuldner die prüffähigen Schlussrechnung zugeht, praxisgerecht ist.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Kostenerstattungsanspruch aus § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bereits mit Zahlung der Unternehmerrechnungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht, lägen diese Voraussetzungen hier erst mit der Zahlung der Klägerin an die vorausleistende... S... AG am 29. Dezember 2014 vor. Bauausführende Kreuzungsbeteiligte war die Klägerin und nicht die ... S... AG (vgl. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Buchst. e der Kreuzungsvereinbarung). Die Tatsache, dass beide Unternehmen Tochtergesellschaften im Konzern D... AG sind, ändert daran nichts.

4.2 Auch die Fertigstellung bzw. Abnahme der Baumaßnahme im Jahr 2007 hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Beginn der Verjährungsfrist zur Folge. Die Beteiligten haben nicht vereinbart, dass allein die Fertigstellung bzw. Abnahme zum Entstehen des Erstattungsanspruchs der bauausführenden Klägerin führen soll. Dies ergibt sich eindeutig aus §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie vom 6. März 2000.

4.3 Die Verjährungsfrist hat hinsichtlich der mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 abgerechneten Baukosten auch nicht bereits mit Zugang der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 begonnen. Die zu VOB-Verträgen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit der Stellung einer Schlussrechnung nicht nur diejenigen Forderungen fällig werden, die in ihr enthalten sind, sondern auch solche, die nicht in aufgenommen wurden, aber in ihr hätten enthalten sein können (BGH, U.v. 12.2.1970 – VII ZR 168/67 – NJW 1970, 938/940; OLG Hamm, U.v. 21.2.2012 – I-21 U 93/11 u.a. – BauR 2012, 1948 = juris Rn. 75), ist vorliegend nicht einschlägig. Sie knüpft daran an, dass der Auftragnehmer eines VOB-Vertrags mit der Einreichung der Schlussrechnung zu erkennen gibt, was er aus seiner Sicht für die gesamte von ihm erbrachte Werkleistung noch zu fordern hat. Wenn der Auftraggeber den mit der Schlussrechnung verlangten Betrag bezahlt und der Auftragnehmer diese Zahlung vorbehaltlos annimmt, sind Nachforderungen ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Eine vergleichbare Regelung haben die Beteiligten nicht getroffen.

4.4. Der mit Eingang der für eine prüfbare Rechnungslegung notwendigen ergänzenden Unterlagen beim Verwaltungsgericht (Rechtsgedanke des § 167 ZPO) am 29. April 2015 entstandene Zahlungsanspruch wurde mit Ablauf einer dreimonatigen Überprüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) am 30. Juli 2015 fällig (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die zur Kostenerstattung nach § 13 EKrG entwickelte Rechtsprechung, wonach die in Interpretation der gegenseitigen Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis bemessene Frist, innerhalb derer ein entstandener Kostenerstattungsanspruch fällig wird, drei Monate beträgt, ist auf vertragliche Ausgleichsansprüche nach § 5 EKrG entsprechend anzuwenden, soweit die Kreuzungsbeteiligten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

4.5 Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen im Zeitpunkt des Verjährungsrechtlichen Entstehens des Kostenerstattungsanspruchs unzweifelhaft vor. Die Frage, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Verjährung kreuzungsrechtlicher Kostenerstattungsansprüche anzuwenden ist, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 = juris Rn. 38 ff.). Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob sich die Klägerin im D...-Konzern die Kenntnis der ... S... AG von den anspruchsbegründenden Umständen zurechnen lassen muss (vgl. BGH, U.v. 13.12.1989 – IVa ZR 177/88 – VersR 1990, 258 = juris Rn. 14; vgl. auch Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 166 Rn. 61 ff.; vgl. zur Wissenszurechnung im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch BGH, U.v. 23.1.2014 – III ZR 436/12 – NJW 2014, 1294 = juris Rn. 14 ff.).

5. Allerdings ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrags von 340.675,75 Euro durchzusetzen.

Die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung im öffentlichen Recht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, B.v. 19.12.2008 – 9 B 65.08 – juris Rn. 11). Danach ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – GewArch 2017, 351 = juris Rn. 26, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 30; U.v. 7.2.1974 – III C 115.71 – BVerwGE 44, 339 = juris Rn. 18).

Unter Anwendung dieser höchstrichterlich geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall ist davon auszugehen, dass der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin berechtigt ist, soweit der Beklagten durch die verspätete Geltendmachung öffentliche Zuwendungen in Höhe von 340.675,75 Euro entgangen sind.

5.1 Seit der Möglichkeit der vollumfänglichen Geltendmachung der Erstattungsforderung am 5. Mai 2011 (vgl. Vereinbarung der Klägerin und der ... S... AG mit der F. K. GmbH vom 5.5.2011, S. 115 f. der Behördenakte III) und der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 25. September 2014 liegen mehr als drei Jahre; bis zur Ankündigung der Nachforderung (Schreiben der Klägerin vom 28.11.2012, S. 160 der Behördenakte V) vergingen ca. 1 ½ Jahre. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen sind. Eine Verwirkung von Ansprüchen, die der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, U.v. 16.3.2017 – I ZR 49/15 – juris Rn. 83; vgl. auch BSG, U.v. 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R – ZMGR 2017, 255 = juris Rn. 10). Der für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitablauf kann aber umso kürzer sein, je gravierender die das Vertrauen des Verpflichteten begründenden Umstände sind (BGH, U.v. 19.12.2005 – XII ZR 224/03 – NJW 2006, 219 = juris Rn. 23; vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, § 242 Rn. 93; Mansel in Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 242 Rn. 59, 61). Insoweit wiegt die Nichtgeltendmachung der streitgegenständlichen Kosten in der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 schwer (vgl. hierzu unter 5.2). Zudem ist der vertraglich niedergelegte Wille der Beteiligten zu berücksichtigen, den endgültigen Zahlungsausgleich „unverzüglich“ nach Fertigstellung der Baumaßnahme durchzuführen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Richtlinie vom 6.3.2000).

5.2 Die verspätete Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin erweist sich hier wegen des Hinzutretens besonderer Umstände als treuwidrig.

5.2.1 Die Beklagte durfte infolge der Nichtabrechnung der streitgegenständlichen Kosten mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 darauf vertrauen, dass die Klägerin ihr Recht auf Kostenerstattung nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Bei dieser Schlussrechnung handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung um keine „Teil-Schlussrechnung“ (vgl. hierzu inzwischen Nr. 4.4, 2. Absatz, Satz 1 der Richtlinien vom 18.11.2014). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war ihr nicht zu entnehmen, dass mit ihr nur ein Teil des Kostenausgleichs eingefordert werden sollte. Auch die Klägerin selbst war sich offenbar nicht bewusst, mit der Schlussrechnung nicht alle aus der Kreuzungsvereinbarung erwachsenden Ausgleichsforderungen geltend zu machen. Vielmehr hat sie zugestanden, die Geltendmachung sei „versehentlich unterblieben“ (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 28.11.2012, S. 160 der Behördenakte V; S. 13 des Schriftsatzes vom 29.4.2015 an das Verwaltungsgericht). Im Übrigen wäre ein geheimer Vorbehalt nach dem Rechtsgedanken des § 116 Satz 1 BGB auch unbeachtlich (vgl. auch Mann in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 62 Rn. 28).

Der Vorhalt, die Beklagte hätte bei nur oberflächlicher Prüfung der mit Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 übersandten Unterlagen erkennen können, dass die streitgegenständlichen Kosten darin nicht enthalten seien, ist nicht berechtigt. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls war für die Beklagte nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 nicht alle angefallenen kreuzungsbedingten Kosten enthielt. Für sie bestand objektiv kein Anlass, die Vollständigkeit der Kostenzusammenstellung infrage zu stellen. Unter Würdigung der Vorgeschichte, insbesondere der vorausgegangenen Einigung über Restwerklohnansprüche mit der F. K. GmbH am 5. Mai 2011 und des Hinweises auf dem Rechnungsanschreiben vom 14. Juli 2011, dass die Rechnung auch die Kosten aus dieser Nachtragsverhandlung enthalte (vgl. S. 73 der Behördenakte III), durfte die Beklagte vielmehr den Schluss ziehen, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 alle kreuzungsbedingten Kosten umfasst. Ihre eigene Prüfungspflicht nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5, Unterabsatz 2 der Richtlinie vom 6. März 2000 ändert daran nichts. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kostenzusammenstellung des baudurchführenden Kreuzungsbeteiligten, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Die Prüfpflicht des Kostenpflichtigen erstreckt sich nur darauf, ob die berechneten Leistungen der Baumaßnahme zuzurechnen und die Zahlungsanforderungen des Baudurchführenden gerechtfertigt sind. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollständigkeit der Schlussrechnung kann auch nicht aus der Pflicht zur Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, U.v.12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 35; B.v. 4.7.1996 – 11 B 41.96 – juris Rn. 5) abgeleitet werden, wenn der Kostenberechtigte – wie hier – seinerseits seine Pflicht zur unverzüglichen Zusammenstellung der für die Maßnahme entstandenen Ausgaben verletzt hat.

Das kreuzungsrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme hätte es vorliegend vielmehr erfordert, dass die Klägerin die Beklagte darauf hinweist, dass mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 noch nicht alle kreuzungsbedingten Kosten abgerechnet werden. Denn der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte im Jahr 2011 den Verwendungsnachweis im Zuwendungsverfahren bei der Regierung von Oberbayern erbringen musste (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4.10.2010, S. 183 der Behördenakte III; Schreiben der Beklagten vom 4.8.2010, S. 216 der Behördenakte III; Telefonnotiz vom 21.6.2011, S. 78 der Behördenakte III). Für sie war deshalb erkennbar, dass etwaige unangekündigte Erstattungsnachforderungen nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens zum Ausfall öffentlicher Zuwendungen führen könnten.

5.2.2 Die Beklagte hat auch tatsächlich darauf vertraut, dass die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche mehr geltend machen würde. Sie hat die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 zum Anlass genommen, das Vorhaben haushaltsrechtlich abzuwickeln (vgl. auch BSG, U.v. 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R – ZMGR 2017, 255 = juris Rn. 10). Der Stadtrat der Beklagten genehmigte mit Beschluss vom 8. September 2011 eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 253.010,54 Euro (vgl. S. 162 der Behördenakte V). Der Verwendungsnachweis im Zuwendungsverfahren für das Vorhaben bei der Regierung von Oberbayern wurde unter dem 12. September 2011 abgegeben (vgl. S. 17 der Behördenakte IV; S. 511, 522 ff. der Akte der Regierung). Dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 die „gesamte Maßnahme abgeschlossen“ ist, ergibt sich auch aus einer E-Mail des Sachgebietsleiters Stadtkämmerei an die Regierung von Oberbayern vom 10. Juni 2011, die verfasst wurde, nachdem ein Vertreter der D... GmbH telefonisch mitgeteilt hatte, dass mit der F. K. GmbH eine außergerichtliche Einigung in Höhe von ca. 500.000 Euro erzielt worden sei und diese Kosten nach Prüfung in die Schlussrechnung eingearbeitet würden (vgl. S. 177 der Behördenakte IV).

Das Vorbringen der Klägerin, aus der E-Mail vom 27. Januar 2011 (S. 113 der Behördenakte III) ergebe sich, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie eine Schlussrechnung ohne die seinerzeit noch streitige Werklohnforderung der F. K. GmbH in Höhe von 900.000 Euro habe erstellen wollen, geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass sich die dem Zahlungsausgleich zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse mit der außergerichtlichen Einigung zwischen der Klägerin und der F. K. GmbH am 5. Mai 2011 grundlegend verändert hatten. Nach der telefonischen Mitteilung dieser Einigung durch einen Vertreter der D... GmbH ging die Beklagte vielmehr davon aus, dass auch die diesbezüglichen Kosten in die (endgültige) Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 aufgenommen werden sollten (vgl. E-Mail des Sachgebietsleiters Stadtkämmerei vom 10. Juni 2011 an die Regierung von Oberbayern, S. 177 der Behördenakte IV). Auch das Rechnungsanschreiben der D... GmbH vom 14. Juli 2011 trägt diese Annahme; dort wird bestätigt, dass die Rechnung „die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit unserem GU K... enthält“ (vgl. S. 73 der Behördenakte III).

5.2.3 Die Beklagte hat sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung der Teilforderung in Höhe von 340.675,75 Euro ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 30; vgl. auch BGH, U.v. 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – BauR 2016, 536 = juris Rn. 12 zur Schlussrechnung über ein Honorar des Architekten – jeweils m.w.N.). Der Verwendungsnachweis zum Antrag auf Förderung des Vorhabens „P+R-Anlage und zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm“ wurde der Regierung von Oberbayern unter dem 12. September 2011 vorgelegt (vgl. S. 17 der Behördenakte IV; S. 511, 522 der Akte der Regierung). Daraufhin erließ die Regierung von Oberbayern am 3. November 2011 den endgültigen Zuwendungsbescheid, den die Beklagte bestandskräftig werden ließ, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die kreuzungsbedingten Kosten der Maßnahme vollständig abgerechnet hatte.

Durch die Nichtberücksichtigung der mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 nachgeforderten Kostenerstattung sind der Beklagten Zuwendungen in Höhe von 340.675,75 Euro entgangen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die kreuzungsbedingten Kosten für die Treppen- und Rampenanlagen seien nicht zuwendungsfähig, wird durch das im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12. April 2016 (S. 56 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 ZB 16.545) widerlegt. Hiernach wurden die Treppen und Rampen mit Änderungsbescheid vom 8. September 2008 als zuwendungsfähig gewertet. Auch die Kosten für elektrotechnische Arbeiten und Sicherungsleistungen, die in der Schlussrechnung vom 25. September 2014 enthalten sind, stellen danach zuwendungsfähige Kosten dar. Der Vorhalt, die Regierung von Oberbayern habe ihre Ansicht zur fehlenden Förderfähigkeit der Treppen und Rampen nicht geändert, steht im Widerspruch zum o. g. Schreiben vom 12. April 2016. Ob für die Aufhebung der Teile II bis VI des Bescheids vom 10. Juli 2006 auch andere Umstände relevant waren, ist unerheblich.

Die Höhe der verwirkten Kostenerstattungsforderung berechnet sich aus der Differenz der mit Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 festgesetzten höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von 7.690.000 Euro (vgl. S. 295 der Behördenakte IV) und den mit abschließendem Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten von 7.289.205 Euro (vgl. S. 10 der Behördenakte IV), die 400.795 Euro beträgt (zuwendungsfähige Kosten). Bei Ansatz eines Fördersatzes von insgesamt 85% (vgl. S. 56 Rückseite der Gerichtsakte im Verfahren 8 ZB 16.545) ergibt sich hieraus ein Betrag von 340.675,75 Euro, den die Beklagte bei rechtzeitiger Aufnahme in den Verwendungsnachweis erhalten hätte. Damit verbleibt eine durchsetzbare Kostenerstattungsforderung in Höhe von 210.182,63 Euro.

B.

Da der Verlust von Fördermitteln bereits zu einer Verwirkung der Hauptforderung in Höhe von 340.675,75 Euro geführt hat, ist über die Hilfsaufrechnung mangels eingetretenen Schadens nicht mehr zu entscheiden.

C.

Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch (§§ 291 Abs. 1 Halbsatz 2, 288 BGB) zu, allerdings erst ab Eintritt der Fälligkeit am 30. Juli 2015 (vgl. hierzu unter 4.4).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es – wie hier – vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 21.4.2015 – 8 BV 12.2488 – juris Rn. 38).

Der durchsetzbare Teil der Zahlungsforderung der Klägerin ist zum 30. Juli 2015 in voller Höhe fällig geworden. Dass die Klägerin eine Rechnung der F. E... GmbH vom 31. Oktober 2006, auf der die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt wurde, erst am 22. Februar 2018 vorgelegt hat, ändert daran nichts, weil sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen hat.

Der beantragte Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war auf Grundlage des § 288 BGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB) zu gewähren.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2018 - 8 B 17.1999

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2018 - 8 B 17.1999

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2018 - 8 B 17.1999 zitiert 18 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

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(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

12
2. Unter dieser Voraussetzung hat der Kläger gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung ; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

14
2. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend ge- macht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13 Rn. 35; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, NJW 2013, 2511 Rn. 18; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.). Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

14
3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Das Wissen L. s um die von ihm vorgenommene rechtsgrundlose Überweisung vom 31. Juli 2006 ist der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zuzurechnen. Dementsprechend begann die Verjährungsfrist noch nicht Ende des Jahres 2006, sondern erst Ende des Jahres 2007.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

83
a) Allerdings ist fraglich, ob - wie vom Oberlandesgericht angenommen - im Streitfall die Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung ) vorliegen, nach denen ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 42 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, vor §§ 194 bis 225 Rn. 27). Eine Verwirkung von Ansprüchen , die - wie hier - gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN). Es ist zweifelhaft, ob im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, bereits bei einem vom Oberlandesgericht festgestellten Zuwarten mit der Geltendmachung der seit dem Jahre 2002 fortlaufend entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung das für den Einwand der illoyalen Verspätung der Geltendmachung eines Rechts erforderliche Zeitmoment anzunehmen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1373,05 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die Beklagte, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte den bei der klagenden Krankenkasse (KK) versicherten S (im Folgenden: Versicherter) stationär vom 4. bis 29.10.2010. Sie berechnete hierfür 6430,65 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2010 - B17C mit einer oberen Grenzverweildauer von 9 Tagen, Schlussrechnung vom 9.11.2010), die die Klägerin beglich. Sie bat entsprechend der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) um Erstattung von 3757,84 Euro, da die erforderliche Verweildauer um 16 Tage kürzer gewesen sei. Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte vergeblich weitere 1373,05 Euro (korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2012, DRG B07Z mit OGVD 32 Tage, 7803,70 Euro) und hat Widerklage erhoben (11.6.2012). Klage und Widerklage sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 28.4.2016). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Nachforderung nach Ablauf des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres sei verwirkt (Urteil vom 22.9.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 242 BGB. Die Klägerin habe die erste Schlussrechnung beanstandet und nicht auf deren Richtigkeit vertraut.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 zu ändern und die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten 1373,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 10. Juni 2012 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten im Wege der Widerklage erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr, zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12), jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1373,05 Euro nebst Zinsen. Dieser mit der korrigierten Schlussrechnung vom 8.5.2012 geltend gemachte weitere Vergütungsanspruch für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten ist verwirkt. Ein Zinsanspruch ist mangels einer durchsetzbaren Hauptforderung nicht gegeben.

8

1. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Klägerin verpflichtet war, die Krankenhausbehandlung des Versicherten im Zeitraum vom 4. bis zum 29.10.2010 über das bereits Geleistete hinaus zu vergüten. Auch wenn die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1373,05 Euro gehabt haben sollte, war er jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2011 verwirkt. Die Beklagte war nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, einen nach Begleichung der Schlussrechnung vom 9.11.2010 verbliebenen zusätzlichen Zahlungsanspruch im Mai 2012 geltend zu machen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkung (dazu a) waren im Jahr 2012 trotz der von der Klägerin eingeleiteten Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1, Abs 1c SGB V bereits erfüllt(dazu b).

9

a) Die Zulässigkeit von Nachforderungen eines Krankenhauses wegen Behandlung eines Versicherten richtet sich mangels ausdrücklicher Regelung gemäß dem über § 69 Abs 1 S 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 1e Buchst a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl I 2426, mWv 18.12.2008) auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und KKn einwirkenden Rechtsgedanken des § 242 BGB nach Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f).

10

Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen - hier im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage (11.6.2012) noch nicht abgelaufenen - vierjährigen Verjährungsfrist nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 15; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN). Als ein Verwirkungsverhalten wertet der erkennende Senat regelmäßig die vorbehaltlose Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung eines Krankenhauses. Eine Vertrauensgrundlage entsteht in der Regel im Anschluss hieran, wenn das Krankenhaus eine Nachforderung weder im gerade laufenden noch nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der KK geltend macht. Der Vertrauenstatbestand erwächst daraus, dass die KK regelhaft darauf vertraut, dass das Krankenhaus insoweit keine weiteren Nachforderungen erhebt. Hieran richtet sie ihr Verhalten aus, indem sie davon Abstand nimmt, die Abrechnung als zweifelhaft zu behandeln und - im Kontext sonstiger streitiger Forderungen - dafür haushaltsrechtlich relevante Vorkehrungen zu treffen (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 20 f, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 46 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 23; BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr 40, RdNr 35; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 47/12 R - Juris RdNr 9 = USK 2014 35; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 18 = USK 2014 33; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 13 ff; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 16 ff; vgl auch den Hinweis im Terminbericht auf BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R -). Ist die Schlussrechnung des Krankenhauses dagegen - in seltenen Ausnahmefällen - offensichtlich unschlüssig, kann eine Rechnungskorrektur auch nach Ablauf eines ganzen folgenden Haushaltsjahres noch nicht verwirkt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein offensichtlicher, ins Auge springender Korrekturbedarf zu Gunsten des Krankenhauses besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 19).

11

Der erkennende Senat berücksichtigt bei dieser Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Weil die KKn auf tragfähige Berechnungsgrundlagen angewiesen sind, müssen sie sich grundsätzlich auf die "Schlussrechnung" eines Krankenhauses schon in ihrem laufenden Haushaltsjahr ("KKn-Haushaltsjahr"; vom Senat auch als Synonyme verwendet: Rechnungsjahr, Geschäftsjahr) verlassen können, in dem die Rechnung gestellt wird. Dies versetzt sie in die Lage, die dem geltenden Haushaltsplan (vgl §§ 67 ff SGB IV) zugrunde liegenden Ausgaben- und Einnahmenerwartungen mit den tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen verlässlich abzugleichen und etwaige auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Über- oder Unterdeckungen zu erkennen. Das Haushaltsjahr der KKn ist kraft gesetzlicher Anordnung das Kalenderjahr (vgl § 67 Abs 1 SGB IV). Die Krankenhäuser verfügen für die Erteilung einer ordnungsgemäßen, verlässlichen Abrechnung - anders als die KKn - umfassend über alle Informationen, die die stationäre Behandlung der Versicherten betreffen. Die erforderlichen Informationen betreffen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung und die tatsächlich erbrachten Leistungen, die abzurechnen sind. Deswegen dürfen die KKn grundsätzlich davon ausgehen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt nachträglich korrigiert und Nachforderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt.

12

Zudem bezieht der erkennende Senat das anzuerkennende Interesse der Krankenhäuser ein, hinsichtlich aller in einem laufenden Haushaltsjahr übermittelten Schlussrechnungen noch effektiv Nachprüfungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vornehmen zu können. Würde man ausschließlich auf das laufende Haushaltsjahr abstellen, hätte dies zur Folge, dass die Krankenhäuser je später im Jahr Schlussrechnungen erfolgen desto weniger Zeit zur Korrektur hätten. Der vom erkennenden Senat regelmäßig zugrunde gelegte Zeitraum des gerade laufenden und noch des nachfolgenden vollen Haushaltsjahres der KK trägt im Sinne einer praktischen Konkordanz den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten Rechnung (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 13 f; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 16 f; zu dem Ganzen BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 22 ff, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen, unter Aufgabe von BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 18 f).

13

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte nach Erteilung der Schlussrechnung vom 9.11.2010 mit ihrer Nachforderung vom 8.5.2012 - mehrere Monate nach Ablauf des auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Haushaltsjahres - nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Weder hatte sie einen ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen Vorbehalt in der ersten Schlussrechnung erklärt noch handelte es sich bei der Änderung der Kodierung einer Nebendiagnose um die Korrektur eines offensichtlichen, ins Auge springenden Fehlers.

14

Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte keine weiteren Nachforderungen erheben würde, obwohl die Klägerin den MDK mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Schlussrechnung vom 9.11.2010 beauftragte, die Behandlungsdauer für unwirtschaftlich hielt und Teilerstattung forderte. Die Klägerin zog damit nicht die Richtigkeit der Kodierung in Zweifel, sondern machte ein wirtschaftliches Alternativverhalten, eine kürzere Behandlungszeit geltend. Leitet eine KK eine Auffälligkeitsprüfung ein (vgl § 275 Abs 1 Nr 1, Abs 1c SGB V) und kürzt sie eine Schlussrechnung wegen wirtschaftlichen Alternativverhaltens, ohne die Richtigkeit der Kodierung anzuzweifeln, erschüttert sie nicht die Grundlage ihres Vertrauens auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussrechnung. Sie legt bei diesem Verhalten gerade die Richtigkeit der Schlussrechnung zugrunde.

15

Anders läge es, wenn Krankenhaus und KK über die Richtigkeit der Kodierung stritten. Streitet ein Krankenhaus über die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Vergütung und legt es hierbei den vollständigen Behandlungsablauf offen, kann es nicht gehindert sein, im Laufe des Rechtsstreits zur Begründung seiner Forderung eine nach dem tatsächlichen Ablauf unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung auszutauschen, soweit nicht gesetzeskonformes Vertragsrecht entgegensteht (vgl BSG SozR 4-5560 § 17b Nr 6 RdNr 21). Hierauf bezieht sich die Rspr des erkennenden Senats, wonach die KKn grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt nachträglich korrigiert und Nachforderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt (vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 22, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen). Die Beteiligten stellten vorliegend die Richtigkeit der Kodierung nicht in Frage, sondern stritten bis Mai 2012 über die Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsdauer.

16

Die Klägerin erteilte den Prüfauftrag allein mit dem Ziel einer Abrechnungsminderung wegen Unwirtschaftlichkeit. Sie zog die korrekte Kodierung der Haupt- und Nebendiagnosen nicht in Zweifel. Ihr ging es - ausgehend von der abgerechneten DRG B17C und diese als korrekt unterstellend - um die Klärung, ob die Überschreitung der OGVD medizinisch begründet war. Dies folgt aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG zum Prüfauftrag. Soweit der Nachforderung eine fehlerhafte Kodierung einer Nebendiagnose zugrunde lag, war diese für die Klägerin nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bis zur Erteilung der korrigierten Schlussrechnung vom 8.5.2012 nicht einmal zu erkennen, geschweige denn offensichtlich, ins Auge springend.

17

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

23
Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern , als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGHZ 146, 217, 224 f.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (MünchKomm/Roth § 242 BGB Rdn. 469 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8. Aufl. § 548 Rdn. 19).

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1373,05 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die Beklagte, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte den bei der klagenden Krankenkasse (KK) versicherten S (im Folgenden: Versicherter) stationär vom 4. bis 29.10.2010. Sie berechnete hierfür 6430,65 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2010 - B17C mit einer oberen Grenzverweildauer von 9 Tagen, Schlussrechnung vom 9.11.2010), die die Klägerin beglich. Sie bat entsprechend der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) um Erstattung von 3757,84 Euro, da die erforderliche Verweildauer um 16 Tage kürzer gewesen sei. Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte vergeblich weitere 1373,05 Euro (korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2012, DRG B07Z mit OGVD 32 Tage, 7803,70 Euro) und hat Widerklage erhoben (11.6.2012). Klage und Widerklage sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 28.4.2016). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Nachforderung nach Ablauf des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres sei verwirkt (Urteil vom 22.9.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 242 BGB. Die Klägerin habe die erste Schlussrechnung beanstandet und nicht auf deren Richtigkeit vertraut.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 zu ändern und die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten 1373,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 10. Juni 2012 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten im Wege der Widerklage erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr, zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12), jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1373,05 Euro nebst Zinsen. Dieser mit der korrigierten Schlussrechnung vom 8.5.2012 geltend gemachte weitere Vergütungsanspruch für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten ist verwirkt. Ein Zinsanspruch ist mangels einer durchsetzbaren Hauptforderung nicht gegeben.

8

1. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Klägerin verpflichtet war, die Krankenhausbehandlung des Versicherten im Zeitraum vom 4. bis zum 29.10.2010 über das bereits Geleistete hinaus zu vergüten. Auch wenn die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1373,05 Euro gehabt haben sollte, war er jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2011 verwirkt. Die Beklagte war nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, einen nach Begleichung der Schlussrechnung vom 9.11.2010 verbliebenen zusätzlichen Zahlungsanspruch im Mai 2012 geltend zu machen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkung (dazu a) waren im Jahr 2012 trotz der von der Klägerin eingeleiteten Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1, Abs 1c SGB V bereits erfüllt(dazu b).

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a) Die Zulässigkeit von Nachforderungen eines Krankenhauses wegen Behandlung eines Versicherten richtet sich mangels ausdrücklicher Regelung gemäß dem über § 69 Abs 1 S 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 1e Buchst a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl I 2426, mWv 18.12.2008) auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und KKn einwirkenden Rechtsgedanken des § 242 BGB nach Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f).

10

Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen - hier im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage (11.6.2012) noch nicht abgelaufenen - vierjährigen Verjährungsfrist nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 15; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN). Als ein Verwirkungsverhalten wertet der erkennende Senat regelmäßig die vorbehaltlose Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung eines Krankenhauses. Eine Vertrauensgrundlage entsteht in der Regel im Anschluss hieran, wenn das Krankenhaus eine Nachforderung weder im gerade laufenden noch nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der KK geltend macht. Der Vertrauenstatbestand erwächst daraus, dass die KK regelhaft darauf vertraut, dass das Krankenhaus insoweit keine weiteren Nachforderungen erhebt. Hieran richtet sie ihr Verhalten aus, indem sie davon Abstand nimmt, die Abrechnung als zweifelhaft zu behandeln und - im Kontext sonstiger streitiger Forderungen - dafür haushaltsrechtlich relevante Vorkehrungen zu treffen (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 20 f, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 46 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 23; BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr 40, RdNr 35; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 47/12 R - Juris RdNr 9 = USK 2014 35; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 18 = USK 2014 33; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 13 ff; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 16 ff; vgl auch den Hinweis im Terminbericht auf BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R -). Ist die Schlussrechnung des Krankenhauses dagegen - in seltenen Ausnahmefällen - offensichtlich unschlüssig, kann eine Rechnungskorrektur auch nach Ablauf eines ganzen folgenden Haushaltsjahres noch nicht verwirkt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein offensichtlicher, ins Auge springender Korrekturbedarf zu Gunsten des Krankenhauses besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 19).

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Der erkennende Senat berücksichtigt bei dieser Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Weil die KKn auf tragfähige Berechnungsgrundlagen angewiesen sind, müssen sie sich grundsätzlich auf die "Schlussrechnung" eines Krankenhauses schon in ihrem laufenden Haushaltsjahr ("KKn-Haushaltsjahr"; vom Senat auch als Synonyme verwendet: Rechnungsjahr, Geschäftsjahr) verlassen können, in dem die Rechnung gestellt wird. Dies versetzt sie in die Lage, die dem geltenden Haushaltsplan (vgl §§ 67 ff SGB IV) zugrunde liegenden Ausgaben- und Einnahmenerwartungen mit den tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen verlässlich abzugleichen und etwaige auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Über- oder Unterdeckungen zu erkennen. Das Haushaltsjahr der KKn ist kraft gesetzlicher Anordnung das Kalenderjahr (vgl § 67 Abs 1 SGB IV). Die Krankenhäuser verfügen für die Erteilung einer ordnungsgemäßen, verlässlichen Abrechnung - anders als die KKn - umfassend über alle Informationen, die die stationäre Behandlung der Versicherten betreffen. Die erforderlichen Informationen betreffen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung und die tatsächlich erbrachten Leistungen, die abzurechnen sind. Deswegen dürfen die KKn grundsätzlich davon ausgehen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt nachträglich korrigiert und Nachforderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt.

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Zudem bezieht der erkennende Senat das anzuerkennende Interesse der Krankenhäuser ein, hinsichtlich aller in einem laufenden Haushaltsjahr übermittelten Schlussrechnungen noch effektiv Nachprüfungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vornehmen zu können. Würde man ausschließlich auf das laufende Haushaltsjahr abstellen, hätte dies zur Folge, dass die Krankenhäuser je später im Jahr Schlussrechnungen erfolgen desto weniger Zeit zur Korrektur hätten. Der vom erkennenden Senat regelmäßig zugrunde gelegte Zeitraum des gerade laufenden und noch des nachfolgenden vollen Haushaltsjahres der KK trägt im Sinne einer praktischen Konkordanz den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten Rechnung (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 13 f; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 16 f; zu dem Ganzen BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 22 ff, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen, unter Aufgabe von BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 18 f).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte nach Erteilung der Schlussrechnung vom 9.11.2010 mit ihrer Nachforderung vom 8.5.2012 - mehrere Monate nach Ablauf des auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Haushaltsjahres - nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Weder hatte sie einen ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen Vorbehalt in der ersten Schlussrechnung erklärt noch handelte es sich bei der Änderung der Kodierung einer Nebendiagnose um die Korrektur eines offensichtlichen, ins Auge springenden Fehlers.

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Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte keine weiteren Nachforderungen erheben würde, obwohl die Klägerin den MDK mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Schlussrechnung vom 9.11.2010 beauftragte, die Behandlungsdauer für unwirtschaftlich hielt und Teilerstattung forderte. Die Klägerin zog damit nicht die Richtigkeit der Kodierung in Zweifel, sondern machte ein wirtschaftliches Alternativverhalten, eine kürzere Behandlungszeit geltend. Leitet eine KK eine Auffälligkeitsprüfung ein (vgl § 275 Abs 1 Nr 1, Abs 1c SGB V) und kürzt sie eine Schlussrechnung wegen wirtschaftlichen Alternativverhaltens, ohne die Richtigkeit der Kodierung anzuzweifeln, erschüttert sie nicht die Grundlage ihres Vertrauens auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussrechnung. Sie legt bei diesem Verhalten gerade die Richtigkeit der Schlussrechnung zugrunde.

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Anders läge es, wenn Krankenhaus und KK über die Richtigkeit der Kodierung stritten. Streitet ein Krankenhaus über die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Vergütung und legt es hierbei den vollständigen Behandlungsablauf offen, kann es nicht gehindert sein, im Laufe des Rechtsstreits zur Begründung seiner Forderung eine nach dem tatsächlichen Ablauf unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung auszutauschen, soweit nicht gesetzeskonformes Vertragsrecht entgegensteht (vgl BSG SozR 4-5560 § 17b Nr 6 RdNr 21). Hierauf bezieht sich die Rspr des erkennenden Senats, wonach die KKn grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt nachträglich korrigiert und Nachforderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt (vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris RdNr 22, für SozR 4-2500 § 109 Nr 58 vorgesehen). Die Beteiligten stellten vorliegend die Richtigkeit der Kodierung nicht in Frage, sondern stritten bis Mai 2012 über die Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsdauer.

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Die Klägerin erteilte den Prüfauftrag allein mit dem Ziel einer Abrechnungsminderung wegen Unwirtschaftlichkeit. Sie zog die korrekte Kodierung der Haupt- und Nebendiagnosen nicht in Zweifel. Ihr ging es - ausgehend von der abgerechneten DRG B17C und diese als korrekt unterstellend - um die Klärung, ob die Überschreitung der OGVD medizinisch begründet war. Dies folgt aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG zum Prüfauftrag. Soweit der Nachforderung eine fehlerhafte Kodierung einer Nebendiagnose zugrunde lag, war diese für die Klägerin nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bis zur Erteilung der korrigierten Schlussrechnung vom 8.5.2012 nicht einmal zu erkennen, geschweige denn offensichtlich, ins Auge springend.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

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2. Unter dieser Voraussetzung hat der Kläger gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung ; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.).

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Das Urteil ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...).

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von drei Kreuzungsbauwerken (H. S. und A.) zwischen Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.

Die Klägerin macht als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.332.744,20 Euro aus zwei vertraglichen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M.- H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-... - S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.) gemäß Schlussrechnungen vom 5. Februar 2008 und 22. März 2010 (Kreuzungsbauwerk H.) sowie vom 17. September 2009 (Kreuzungsbauwerk S.) geltend. Die Höhe der Hauptforderung bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. wird von der Beklagten nicht bestritten.

Neben der Hauptforderung macht die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 geltend.

Gegen die Zahlungsansprüche bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. hat die Beklagte bezüglich des Kreuzungsbauwerks A. mit dem Grund und der Höhe nach streitigen Schadensersatzforderungen (Mängelbeseitigungskosten) gegen die Klägerin in Höhe der genannten Teilbeträge zu den jeweils genannten Zeitpunkten erfüllungshalber außergerichtlich aufgerechnet. Grundlage für die im Wege der Aufrechung geltend gemachten Gegenansprüche ist eine weitere mit der Klägerin geschlossene Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...). Die Beklagte begründet die Schadensersatzansprüche mit einer Haftung der Klägerin für seitens der A. ... erbrachte mangelhafte Bauleistungen am Kreuzungsbauwerk A.. Die A. ... war von der Klägerin für Bauarbeiten im Bereich der als Vorwegmaßnahme verwirklichten Eisenbahnbrücke A. beauftragt worden. In einem zweiten Bauabschnitt wurde im Auftrag der Beklagten unter der Eisenbahnbrücke ein Tunnel für die Bundesautobahn A ... erstellt.

Die verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen wurden jeweils zwischen der Klägerin und der Beklagten, letztere vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum vertreten durch die Autobahndirektion S., abgeschlossen.

Mit Urteil vom 27. September 2012 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter für den geltend gemachten kreuzungsrechtlichen Anspruch sei der Freistaat Bayern. Im Hinblick auf die vorliegend gegebene Bundesauftragsverwaltung sei im Außenverhältnis allein das handelnde Bundesland Kreuzungsbeteiligter. Hinsichtlich des nach diesbezüglichen Hinweisen des Erstgerichts seitens der Klägerin ebenfalls beklagten Freistaats Bayern stehe der Klägerin der geforderte Zahlungsbetrag als gesetzlicher Anspruch aus dem Kreuzungsverhältnis, jedoch mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Gegen die Klägerin gerichtete Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Vielmehr habe die für das Kreuzungsbauwerk A. kostentragungspflichtige Beklagtenseite auch Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die von Dritten verursacht worden seien, zu tragen. Derartige Aufwendungen gehörten zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die hinsichtlich ihrer Hauptforderung (nicht hinsichtlich ihrer Verzugszinsforderung) erstinstanzlich im Verhältnis zum Freistaat Bayern (vormals Beklagter zu 2., nunmehr Beigeladener), nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten obsiegende Klägerin neben ihrer Hauptforderung auch den vertraglich begründeten Verzugszinsanspruch weiter.

Die Klägerin und Berufungsführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin und Berufungsführerin zuletzt sinngemäß,

[12] die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[13] Die Beklagte und Anschlussberufungsführerin beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Für den Fall des Erlasses eines Vorbehaltsurteils zugunsten der Klägerin beantragt die Beklagte Vollstreckungsschutz. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag abzulehnen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber die Beklagte.

Die Beklagte trägt vor, gegen die Forderung der Klägerin könne mit den sich hinsichtlich des Kreuzungsbauwerks A. ergebenden Schadensersatzforderungen in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro (Mängelbeseitigungskosten) in voller Höhe aufgerechnet werden. Aufwendungen für den Ersatz von durch Dritte verursachte Schäden gehörten nicht zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Zwischen der Klägerin und der A. ist im Zusammenhang mit den von der Beklagten als mangelhaft gerügten Bauleistungen der A. vor dem Landgericht M. ein zivilrechtliches Verfahren anhängig (Az. 24 O 12221/07), das wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der A. derzeit unterbrochen ist. In dem zivilrechtlichen Verfahren, an dem die Beklagte als Streithelferin beteiligt ist, steht ein Betrag von insgesamt etwa 3,3 Millionen Euro in Streit. In dem Zivilrechtsstreit wurde mit der Beweiserhebung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens begonnen (Gutachten ... vom 27.7.2009). Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedürfe das Gutachten gegebenenfalls noch einer Ergänzung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe unmittelbar bevor.

Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen und anderen öffentlich-rechtlichen Verträgen hat Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. ... im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Gutachten ...) erstattet, das dem Gericht vorgelegt worden ist. In dem Gutachten wird die Auffassung vertreten, dass Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) einer Praxis der Bundesfernstraßenverwaltung nicht entgegenstehe, bei der die Länder auftragsgemäß den Bund vertreten, soweit die Vertretung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsgeschäfte mit vermögensrechtlichem Gegenstand betreffe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber dem Freistaat Bayern - vormals Beklagter zu 2. - geltend gemachten Ansprüchen abgetrennt (Az. 8 BV 15.519) und auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Freistaat Bayern zum vorliegenden Verfahren beigeladen (einfache Beiladung).

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten als richtiger Klagegegnerin zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht neben dem Hauptanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro auch der geltend gemachte Verzugszinsanspruch zu. Die Verurteilung der Beklagten steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO).

1.1 Die Beklagte ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Die Beklagte wurde gegenüber der Klägerin vom Freistaat Bayern (Autobahndirektion S.) beim Abschluss der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz [EBKrG] - i. d. F.d. Bek. vom 21. März 1971 [BGBl I S. 337], zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 [BGBl I S. 2407]) mit der Klägerin jeweils wirksam rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Instituts der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 90 Abs. 2 GG), hier der Bundesfernstraßenverwaltung, im Rahmen derer Handeln und Verantwortlichkeit nach außen jedenfalls im Grundsatz allein Landesangelegenheit ist (vgl. nur BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586), liegt in der vorliegenden einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch den Freistaat Bayern nicht.

1.1.1 Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung folgt einer seit vielen Jahrzehnten im Einvernehmen von Bund und jeweils betroffenem Land geübten Verwaltungspraxis, die bereits in § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr - BAnz. Nr. 132) ihren Niederschlag gefunden hat. Nach dieser Verwaltungsvorschrift vertreten die Länder den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, und zwar unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“. In Übereinstimmung hiermit sieht auch § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung vom 6. Mai 1997 (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV - VkBl. 1997, 402) vor, dass die Länder dann, wenn sie Bundesgesetze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundesauftragsangelegenheiten ausführen (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz), im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt sind. Hintergrund der langjährigen staatlichen Praxis ist nicht zuletzt das Bedürfnis, den Umweg einer Erstattung von Sachkosten der Länder durch den Bund zu vermeiden (vgl. Art. 104a Abs. 2 GG). Die beteiligten Haushalte sind hierauf seit Jahrzehnten eingestellt.

1.1.2 Die einvernehmliche rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch ein im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung handelndes Land (mit der Konsequenz der Parteistellung des Bundes im Streitfall) findet in der - gleichwohl insgesamt von Uneinheitlichkeit geprägten - höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit ausdrückliche Billigung. Es finden sich in der Rechtsprechung jedoch ebenso Stimmen, die der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kritisch gegenüber stehen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Problematik hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bislang - soweit ersichtlich - nur teilweise stattgefunden. Der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Auffassung des Senats Aussagen zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht entnehmen.

Eine Billigung der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung findet sich namentlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So formuliert der 6. Zivilsenat mit Blick auf die prozessrechtliche Situation in einer neueren Entscheidung aus dem Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung (Schadensersatz wegen der Beschädigung von Schutzplanke und Lärmschutzwand), dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt würden (BGH, U.v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13 - NJW 2014, 2874 Rn. 10 f.). Diese Auffassung schließt unmittelbar an die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats an, der grundlegender formuliert, dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse dadurch gewahrt seien, dass sie die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen vertreten und darum Zahlungspflichten zulasten der Bundesrepublik eingingen (BGH, U.v. 18.7.2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535/1537; in Streit stand ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme einer Abwasseranlage). Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).

Im Gegensatz zur Auffassung des 3. und 7. Zivilsenats und zur neueren Auffassung des 6. Zivilsenats (in einem älteren Urteil des 6. Zivilsenats ist demgegenüber im Kontext der Bundesauftragsverwaltung - im Bereich Zivilschutz - von verfassungsrechtlich begründeter Prozessstandschaft die Rede; vgl. BGH, U.v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1/3) formuliert der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer neueren Entscheidung im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn unter Bezugnahme auf Art. 85 ff. GG, dass das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen bei der Bundesauftragsverwaltung stets Landesangelegenheit bleibe. Demgemäß sei öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland (BGH, B.v. 20.3.2014 - X ZB 18/13 - juris Rn. 18). In einer älteren Entscheidung des 10. Zivilsenats (Patentverletzung beim Bau öffentlicher Straßen) finden sich demgegenüber keine Bedenken gegen eine Vertretung der Bundesrepublik durch ein Bundesland im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG (vgl. BGH, U.v. 21.9.1978 - X ZR 56/77 - NJW 1979, 101).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neigt in jüngerer Zeit einer gegenüber der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich kritischen Sichtweise zu. In einer schon älteren, den hier nicht einschlägigen Bereich der Hoheitsverwaltung betreffenden Entscheidung (Kosten der Anpassung einer Zufahrt bei Verlegung einer Bundesstraße) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der auftragsweisen Vermögensverwaltung noch ausdrücklich offengelassen, ob die bereits zitierte Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr ein echtes Vertretungsverhältnis oder nur ein Auftreten der Länder unter der dort genannten Bezeichnung vorsehe und ob eine solche Regelung in Einklang mit Art. 90 Abs. 2 GG stehe (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 42/80 - BayVBl 1983, 538). In einer jüngeren, die Frage der Kostentragung für die Errichtung einer Verkehrsampel an einer später zur Gemeindestraße herabgestuften Bundesstraße betreffenden Entscheidung spricht der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts jedoch weitergehend davon, dass aus Art. 90 Abs. 2 GG eine gesetzliche Prozessstandschaft des im Auftrag des Bundes tätigen Landes folge. Die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG sei umfassend geregelt und beziehe sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84). Schließlich hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Stilllegung eines Atomkraftwerks im Zuge einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme (Hoheitsverwaltung) betreffenden Entscheidung zum Institut der Bundesauftragsverwaltung in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem Land vorbehalten bleibe (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 7 B 18/13 - juris Rn. 11).

Im Rahmen einer der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1983 vorgehenden Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage rechtsgeschäftlicher Stellvertretung formuliert, dass es sich bei einer Auslegung an Hand des Art. 90 Abs. 2 GG mit Blick auf § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr nicht um eine echte Vertretung im Sinn der §§ 164 ff. BGB handeln könne. Für den Bereich der Auftragsverwaltung sei lediglich eine besondere Bezeichnung der Länder festgelegt, unter der diese zu handeln hätten. An dem Wesen der Auftragsverwaltung, dass die Länder in eigenem Namen tätig würden, könne diese Bezeichnung nichts ändern. Eine Ausnahme von dem in Art. 90 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz, dass die Länder die Bundesfernstraßen im eigenen Namen verwalteten, sei lediglich dann anzunehmen, wenn es um das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Bundes am Straßengrundstück gehe. Insoweit sei eine echte Vertretung gegeben (BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die gesamte Bundesstraßenverwaltung, also sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen umfasst (BVerfG, U.v. 3.7.2000 - 2 BvG 1/96 - NVwZ 2000, 1162; verfahrensgegenständlich war die Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Landesstraße). Zum anderen legt das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem atomrechtlichen Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (vgl. Art. 87c GG) tätigen Land dar, dass die Wahrnehmungskompetenz bei der Bundesauftragsverwaltung, also das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, unentziehbar dem Land zustehe. Sie bleibe stets Landesangelegenheit. Ein Eintrittsrecht des Bundes sei in Art. 85 GG nicht vorgesehen. Dem Land bleibe die konkrete gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten (BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

1.1.3 Nach Auffassung des Senats steht Verfassungsrecht der Wirksamkeit der vorliegend im gegenseitigen Einvernehmen begründeten und einer über Jahrzehnte geübten Staatspraxis folgenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vermögensverwaltung nicht entgegen. Auch eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Bund durch das betroffene Land, die eine einvernehmlich begründete Prozessvertretung des Bundes durch das Land ausschließt, lässt sich aus Art. 85, 90 Abs. 2 GG nicht ableiten.

Insbesondere liegt in der einvernehmlichen Begründung eines Vertretungsverhältnisses keine - schon terminologisch nur in einseitiger Weise in Betracht kommende - Entziehung einer Rechtsposition zulasten des beteiligten Landes, auf deren verfassungsrechtliche Unzulässigkeit sich die zitierte, die Rechtsposition des betroffenen Landes schützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht. Konsensuale Handlungsformen im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung sind zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. Gröpl in Maunz/Dürig, GG, Art. 90 Rn. 71; Ibler in v. Mangoldt/Klein, GG, Art. 90 Abs. 2 Rn. 60). Dies gilt auch vorliegend, zumal Rechtspositionen der Beteiligten oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grundgesetzgeber wohl keine abgeschlossene Vorstellung von Konzept und Konsequenzen des Instituts der Bundesauftragsverwaltung hatte. Die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Freistaat Bayern bzw. zum jeweils betroffenen Bundesland geübte Praxis der vermögensmäßigen Fernstraßenverwaltung mittels rechtsgeschäftlicher Stellvertretung kann vor diesem Hintergrund als ein Vorgang der Verfassungskonkretisierung verstanden werden, der die Verwaltungsträgerschaft der Länder mit der gleichzeitigen Vermögensträgerschaft des Bundes an den Bundesfernstraßen in möglichst zweckkonformer Weise in Einklang zu bringen sucht (vgl. Bartlsperger in Bonner Kommentar zum GG, Stand Juli 1969, Art. 90 Rn. 68).

Ein Widerspruch der rechtsgeschäftlich begründeten Stellvertretung im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bundesauftragsverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, soweit dieses von einem Vorbehalt zugunsten des Landes hinsichtlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen spricht (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586). Dies gilt zum einen deshalb, weil diese Ausführungen im Kontext der Erörterung der einseitigen Entziehung einer Rechtsposition und nicht im Zusammenhang mit - wie verfahrensgegenständlich - konsensualem Handeln stehen, und zum anderen deshalb, weil die rechtsgeschäftliche Stellvertretung dem Postulat des bei der Bundesauftragsverwaltung im Außenverhältnis autonom handelnden Landes schon insoweit nicht widerspricht, als es der Stellvertreter und nicht der Vertretene ist, der bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung eine eigene, autonome Willenserklärung abgibt (vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 1; vgl. hierzu auch Gutachten ..., S. 20 f.) und insoweit einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt. Die Wahrnehmungskompetenz des betroffenen Landes bleibt im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung mithin gewahrt.

Die hier vertreten Auffassung steht auch damit in Einklang, dass für den Bereich der Verwaltung des privatrechtlichen Eigentums des Bundes an einem Straßengrundstück, bei dem es sich um einen Ausschnitt der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich handelt, ein gesetzliches Modell vorliegt, das der in der staatlichen Praxis bei der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich insgesamt geübten rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land entspricht. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426), sieht vor, dass ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücks von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen ist. Diese Regelung lässt sich als ein gesetzlich angeordneter Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Sinn des § 164 BGB im Verhältnis von Bund und Land verstehen (in diesem Sinn BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342). Nähme man - etwa unter Bezugnahme auf das Wesen der Bundesauftragsverwaltung - im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung ein generelles verfassungsrechtliches Verbot der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das jeweils betroffene Land an, müsste man konsequenterweise die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrVermG für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Nimmt man demgegenüber eine Verfassungskonformität der Regelung an, muss eine entsprechende Annahme erst recht hinsichtlich einer konsensual begründeten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Bundes durch das betroffene Land bei der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich gelten.

Hinsichtlich der Annahme einer durch Art. 85, 90 Abs. 2 GG begründeten gesetzlichen Prozessstandschaft gilt es schließlich zu bedenken, dass sich aus einer derartigen prozessualen Einordnung zum einen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das zunächst klärungsbedürftige materiellrechtliche Verhältnis von Bund und betroffenem Land rückschließen lässt. Zum anderen stellt das verfahrensrechtliche Institut der Prozessstandschaft eine Ausnahme von dem (verwaltungs-)prozessualen Grundsatz dar, dass im eigenen Namen erstrebter gerichtlicher Rechtsschutz an das Innehaben einer eigenen Rechtsposition gebunden ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach ganz überwiegender Auffassung für den Bereich der vorliegend statthaften allgemeinen Leistungsklage entsprechend angewendet wird (vgl. nur Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff. m. w. N.), gilt dieser prozessuale Grundsatz uneingeschränkt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Ob das in Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende „Wesen“ der Bundesauftragsverwaltung - ungeachtet der Frage nach dessen präziser Fass- und Umschreibbarkeit - einem solchen Gesetzesvorbehalt genügt, erscheint nicht unzweifelhaft. Ein einschlägiger ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt findet sich im Grundgesetz jedenfalls nicht. Für die vorliegende Konstellation stellt auch dies die Annahme einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft in rechtsdogmatischer Hinsicht zumindest infrage.

1.2 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten - unter Zurückstellung der Frage der Wirksamkeit der seitens der Beklagten außerprozessual erklärten Aufrechnung (hierzu unten Ziff. 1.4) - der geltend gemachte Hauptanspruch (Zahlungsanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro) zu. Grundlage hierfür sind die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M. - H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-...-S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

1.3 Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (§§ 286, 288 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/323 f. m. w. N.). Die von der Klägerin insoweit im Klageantrag genannten Zeitpunkte und Teilbeträge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. § 288 BGB findet gem. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Mithin kann ein Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.

1.4 Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung steht unter Vorbehalt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der seitens der Beklagten erfüllungshalber außerprozessual erklärten Aufrechnung mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes (Mängelbeseitigungskosten) betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. bleibt einem Nachverfahren vorbehalten, weil über die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegenwärtig noch nicht entschieden werden kann. Insoweit ergeht das Urteil gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen als Vorbehaltsurteil.

1.4.1 Die zivilprozessuale Vorschrift des § 302 ZPO, die den Erlass eines Vorbehaltsurteils regelt, ist gem. § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m. w. N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m. w. N.). Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/27 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 302 Rn. 6).

Ein Vorbehaltsurteil ist vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf eine enge synallagmatische Verknüpfung zwischen der Hauptforderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten ausgeschlossen. Eine dergestalt enge synallagmatische Verpflichtung - wie er etwa im Verhältnis von Werklohnanspruch und Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks denkbar ist (vgl. hierzu BGH, U.v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04 - BGHZ 165, 134 ff.) - besteht vorliegend nicht. Haupt- und Gegenforderung betreffen vielmehr mehrere, zwischen den Beteiligten parallel bestehende Vertragsverhältnisse (Hauptforderung aus den Kreuzungsvereinbarungen zu den Kreuzungsbauwerken S. und H. einerseits sowie Gegenforderung aus der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. andererseits).

Der Erlass eines Vorbehaltsurteils hat nach § 302 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht entschieden werden kann. Ist demgegenüber schon erkennbar, dass der Aufrechnungseinwand unbegründet ist, oder lässt sich umgekehrt bereits feststellen, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist, besteht kein Grund, die Entscheidung dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 5 m. w. N.).

Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann vorliegend noch nicht entschieden werden. Auf der einen Seite ist der Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht von vornherein, namentlich aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, um über Bestand bzw. Höhe der Gegenforderung der Beklagten entscheiden zu können. In dieser Situation entspricht es pflichtgemäßem gerichtlichem Ermessen, noch ausstehende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in ein Nachverfahren zu verlagern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass umfängliche Prüfungen, die in einem untrennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung stehen, Gegenstand des von der Klägerin vor dem Landgericht M. anhängig gemachten und derzeit unterbrochenen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die A. sind (Az. 24 O 12221/07). Dieses Verfahren, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme bereits begonnen hat, steht nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin unmittelbar vor einer Wiederaufnahme.

1.4.2 Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m. w. N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m. w. N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Ein etwaiges, zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbartes oder anderweitig bestehendes Aufrechnungsverbot hindert den Erlass des Vorbehaltsurteils nicht, weil die Klägerseite im Wege des Erlasses eines Vorbehaltsurteils ein vollstreckbares Urteil über die Hauptforderung erhält und der mit einem möglichen Aufrechnungsverbot verfolgte Zweck mithin erreicht wird (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 6 m. w. N.). Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob sich aus § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen ein vertragliches Aufrechnungsverbot ergibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines sonstigen Aufrechnungsverbots.

Ungeachtet dessen vermag der Senat ein vertragliches oder sonstiges, sich aus dem kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzip oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergebendes Aufrechnungsverbot vorliegend jedoch auch nicht zu erkennen. Aus der jeweiligen Regelung des § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen lässt sich jedenfalls kein in der vorliegenden Konstellation relevantes vertragliches Verbot ableiten, mit einer Forderung aus der einen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarungen betreffend das Kreuzungsbauwerk S. bzw. H.) gegen eine Forderung aus einer anderen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarung betreffend das Kreuzungsbauwerk A.) aufzurechnen. Aus § 6 Abs. 2 der jeweiligen Kreuzungsvereinbarung kann nur eine Regelung zum Zahlungsausgleich innerhalb des jeweils einzelnen Kreuzungsrechtsverhältnisses hergeleitet werden, nicht hingegen zu einem „Gesamtzahlungsausgleich“ zwischen den Kreuzungsbeteiligten hinsichtlich einer Mehrzahl von Kreuzungsvereinbarungen. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 2 gibt für die Annahme eines Aufrechnungsverbots nichts her. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen endgültigen Zahlungsausgleichs zwischen den Kreuzungsbeteiligten unverzüglich nach Übersenden und Prüfung der Kostenzusammenstellung als auch hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2, wonach bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kreuzungsbeteiligten die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden darf. Aus beiden vertraglichen Regelungen ergibt sich kein Verbot der Erfüllung einer (unbestrittenen) Passivforderung durch Hingabe einer eigenen Aktivforderung im Weg der hier erfolgten Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB (vgl. zur Wirkung der Aufrechnung nur Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.

Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite insoweit in Bezug genommenen Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550), nach deren Ziff. 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungssurrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung.

1.4.3 Das Bestehen der seitens der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachten, die Forderung der Klägerin übersteigenden Gegenforderung (nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro) kommt vorliegend - vorbehaltlich näherer Klärung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls in Betracht. Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin einer Kreuzungsvereinbarung als Gegenanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich unter dem Gesichtspunkt der Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen aus §§ 280, 278 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann eine zum Erlöschen der Hauptforderung führende Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin A. bestehen.

1.4.3.1 Im Bereich einer Kreuzung zwischen Eisenbahn und Straße besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, das zur Anwendung der §§ 280, 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligter führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31). Für eine diese Rechtsfolge ausschließende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nichts ersichtlich. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus dem von der Klägerin insoweit angeführten § 5 Abs. 2 noch aus einer sonstigen Klausel der Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. vom 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A..

§ 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bestimmt die Beklagte als für die vereinbarte Maßnahme (Errichtung des Kreuzungsbauwerks) dem Grund nach in voller Höhe kostentragungspflichtig. Gleichzeitig verweist § 5 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung hinsichtlich der Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten (sogenannte Kostenmasse), auf die sich die Kostentragungspflicht der Beklagten bezieht, (unter anderem) auf die Regelungen der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl I S. 85), die mithin vorliegend schon kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten anwendbar sind. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich bei den einschlägigen Regelungen der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung um abdingbares Recht handelt.

1.4.3.2 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung schließt einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280, 278 BGB ebenfalls nicht aus. § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung regelt den Umfang der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen. Mit anderen Worten bestimmt die Vorschrift die konkrete Reichweite der Pflichtigkeit des für ein Kreuzungsbauwerk Kostentragungspflichtigen. Kostentragungspflichtig für das Kreuzungsbauwerk A. ist - wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.1) - nach § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung die Beklagte, deren Verkehrsweg (Abschnitt der Bundesautobahn A...) neu hinzugekommen ist. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG ergibt sich nichts anderes.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung gehören Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Kreuzungsbeteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Seitens Dritter verursachte Schäden gehören demgegenüber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts - nicht zur Kostenmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält (wie hier auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 29 f.). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergeben sich für eine abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte. Deshalb greifen hinsichtlich der durch Dritte verursachten Schäden zwischen den Vertragsparteien einer Kreuzungsvereinbarung - vorbehaltlich vorliegend nicht ersichtlicher besonderer vertraglicher Vereinbarungen - die allgemeinen Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts.

Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander führt, unabhängig von der Frage, welcher der Kreuzungsbeteiligten nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG für das Kreuzungsbauwerk kostentragungspflichtig ist, auch zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen (vgl. auch BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 9). Die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebende, spezifisch kreuzungsrechtliche Risikotragung des Kostenpflichtigen im Rahmen der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse bleibt auf diese Weise auf das Risiko eines schadenstiftenden Verhaltens aus der unmittelbaren Sphäre der Kreuzungsbeteiligten (die Kreuzungsbeteiligten selbst und deren jeweils eigene Bedienstete) und damit auf einen für sämtliche Kreuzungsbeteiligte noch überschaubaren Kreis beschränkt. Das Verhalten eines diesem Kreis nicht zugehörigen Dritten hat demgegenüber auf den Umfang der Risikotragung desjenigen Kreuzungsbeteiligten, der auf das Hineinwirken dieses Dritten in den Bereich des Kreuzungsrechtsverhältnisses jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss hat, keine Auswirkung. Dessen Verhalten beeinflusst mithin den Umfang der Kostenmasse nach § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht.

Die hier vorgenommene, wortlautgerechte Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entspricht auch dem ausweislich der Entwurfsbegründung ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers, wonach Schäden, die von beauftragten Firmen, deren Gehilfen oder Dritten zu ersetzen sind, durch die Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (einer bei Normerlass bereits bestehenden Praxis folgend) nicht erfasst werden. Zur Kostenmasse gehören nach Auffassung des historischen Verordnungsgebers nur Schäden durch sogenanntes Verwaltungsverschulden (BR-Drs. 279/64, S. 3). Vor dem Hintergrund des Wortlauts in der Entwurfsbegründung ist die Auffassung der Klägerin, die einschlägige Passage sei nicht deutlich genug, nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die klägerische Annahme, die maßgebliche Passage der Entwurfsbegründung stehe zum Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung in Widerspruch. Nicht durchgreifen kann schließlich auch der klägerische Hinweis auf die spätere Streichung von nach der Entwurfsbegründung in der BR-Drs. 279/64 noch vorgesehenen Einzelregelungen im Rahmen des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung im weiteren Verfahren des Verordnungserlasses. Diesbezügliche Änderungen betreffen nicht die hier einschlägige Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und stehen mit dieser Regelung auch in keinem untrennbaren Zusammenhang.

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegenstehende Hinweise lassen sich auch den Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550) nicht entnehmen. Namentlich aus deren seitens der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen Ziff. 1.6 lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Bestimmung mit Blick auf die besondere Kompetenz und Sachnähe des jeweils Bauausführenden einerseits und die gemeinsame Interessenlage der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Kreuzungsbeteiligten andererseits ohne Weiteres auch dann Sinn, wenn der vertragsschließende Kreuzungsbeteiligte für eine schuldhafte Schlechtleistung des von ihm im eigenen Namen beauftragten Dritten im Innenverhältnis zum anderen Kreuzungsbeteiligten haftet und insoweit in der Konsequenz ein Liquiditätsrisiko hinsichtlich des Dritten trägt.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem jeweils bauausführenden Kreuzungsbeteiligten unbenommen bleibt, das Risiko der Haftung für die schuldhafte Schlechtleistung eines Dritten (namentlich eines beauftragten Bauunternehmers) und das hiermit verbundene Liquiditätsrisiko dadurch auszuschließen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Dritten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des für die Maßnahme kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten handelt. Diese Möglichkeit sieht Ziff. 1.8 der Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984) sogar ausdrücklich vor.

1.4.3.3 Nach allem ergibt sich mithin vorliegend eine Verantwortlichkeit der Klägerin für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der von ihr beauftragten A. nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen. Vorbehaltlich näherer Prüfung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht kommt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 280, 278 BGB wegen der bei ihr entstandenen Kosten für die Beseitigung von Baumängeln in Betracht.

Nach § 280 BGB ersatzfähig ist grundsätzlich jeder durch eine Pflichtverletzung verursachte, insbesondere vermögenswerte Schaden (vgl. nur Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 280 Rn. 29). Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses (vgl. nur Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 16 m. w. N.). Eine vermögenswerte Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ergibt sich - vorbehaltlich weiterer Klärung im Nachverfahren - vorliegend aus denjenigen Herstellungskosten zur Errichtung eines Autobahntunnels als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks A., die bedingt durch in Rede stehenden Pflichtverletzungen bei den Arbeiten der A. an der Eisenbahnbrücke als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks über diejenigen Herstellungskosten hinausgehen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zur Errichtung des Bauwerks notwendig gewesen sind.

Ein solcher Schadensersatzanspruch zugunsten der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Gegenforderung der Beklagten nicht um Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, sondern um von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. (bzw. nach § 11 Abs. 1 EKrG) zu tragende notwendige Baukosten in Gestalt von Mehraufwendungen als Bestandteil der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse im Sinn des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt. Eine derartige Zuordnung ist unzutreffend. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nur diejenigen Herstellungskosten einer neuen Kreuzung zur Kostenmasse gehören, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind. Durch einen Dritten schuldhaft verursachte (Mehr-)Kosten sind dies gerade nicht.

Um im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz nach §§ 280, 278 BGB nicht ersatzfähige, sondern der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse zugehörige notwendige Baukosten handelt es sich bei den seitens der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen auch nicht deshalb, weil sich die etwaigen Pflichtverletzungen seitens der A. unmittelbar auf die als Vorwegmaßnahme errichtete Eisenbahnbrücke des Kreuzungsbauwerks A. beziehen und die seitens der Beklagten getätigten Aufwendungen jedenfalls unmittelbar die erst im Anschluss an den Brückenbau durchgeführte Errichtung des Tunnelbauwerks für die Bundesautobahn A ... betreffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit in technischer Hinsicht eine getrennte Betrachtung von Eisenbahnbrücke einerseits und Autobahntunnel andererseits überhaupt möglich ist (vgl. hierzu auch die Maßnahmenbeschreibung in § 2 der Kreuzungsvereinbarung, aus der sich insbesondere der bautechnisch enge Zusammenhang zwischen der Gründung der Mittelwand der Eisenbahnbrücke und der im Zuge des Autobahnbaus zu errichtenden Grundwasserwanne ergibt), handelt es sich bei Brücke und Tunnel jedenfalls bei funktionaler bzw. wertender Betrachtung aus der Perspektive des Kreuzungsrechts um ein einheitliches Kreuzungsbauwerk, das sich lediglich aus verschiedenen - ohne den Gesamtzusammenhang sinnlosen und unmittelbar aufeinander bezogenen - Einzelbauteilen zusammensetzt. Diese Sichtweise entspricht auch der gemeinsamen Auffassung der Kreuzungsbeteiligten, die im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. von einer einheitlichen Maßnahme ausgehen (vgl. hierzu etwa § 2 der Kreuzungsvereinbarung zu „Art und Umfang der Maßnahme“ oder § 4 der Kreuzungsvereinbarung zur „Durchführung der Maßnahme“). Folgerichtig bezieht sich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Baukosten auf die Gesamtmaßnahme des Kreuzungsbauwerks A. (vgl. § 5 der Kreuzungsvereinbarung).

1.4.3.4 Im Rahmen der Haftung der Klägerin für Drittverschulden nach §§ 280, 278 BGB ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung auch kein abgesenkter Haftungsmaßstab dahingehend, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete. Eine derartige Absenkung des Haftungsmaßstabs lässt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegen klägerischer Auffassung nicht ableiten. Dies folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, der hinsichtlich von Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursacht haben, die Zuordnung zur Kostenmasse auf mit höchstens einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden begrenzt, für Haftungsmaßstäbe außerhalb der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse - wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - aber keine Regelung trifft. Ein abweichendes Verständnis verkennt zum einen in systematischer Hinsicht den speziellen Charakter der Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und führt zum anderen - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - im Fall der Einschaltung Dritter durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zu weitreichenden, für den anderen Kreuzungsbeteiligten nicht hinreichend abschätzbaren und mithin unbilligen Haftungsrisiken.

1.4.3.5 Hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Insbesondere in tatsächlicher Hinsicht bedarf es noch weiterer Aufklärung. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen sowie hinsichtlich der Frage des Verschuldens der A. ... in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen. Im zivilgerichtlichen Verfahren der Klägerin gegen die A. hat das Landgericht M. zur Klärung dieser Fragen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Gutachten ... vom 27.7.2009). Die bereits begonnene Beweisaufnahme in diesem Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin steht die Wiederaufnahme des derzeit unterbrochenen Verfahrens unmittelbar bevor.

Soweit sich im Nachverfahren ergibt, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einer die Forderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Höhe besteht, wird das vorliegende Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sein.

2. Die Beklagte trägt - vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Kostenentscheidung im Nachverfahren (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO) - als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Gewährung eines weitergehenden Vollstreckungsschutzes zugunsten der Beklagten als durch die ausgesprochene Abwendungsbefugnis fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Namentlich ist für einen nicht zu ersetzenden Nachteil zulasten der Beklagten im Sinn des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts ersichtlich. Glaubhaft gemachte (§ 714 Abs. 2 ZPO), hinreichend nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Nachteil liegen nicht vor.

Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, nachdem sich der Vollstreckungsschutz nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausweislich des Wortlauts der Norm auf die Phase der Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils bezieht. Dessen ungeachtet ist aber vorliegend auch insoweit in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung seitens der Klägerin der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mithin besteht kein Anlass, vom gesetzlichen Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweichen. Ergänzend ist insoweit auch auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO hinzuweisen.

4. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache sowohl im Hinblick auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten als auch bezüglich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.