Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Der Beigeladene plant in kommunaler Sonderbaulast auf Grundlage eines Bebauungsplans den Bau einer Ortsumfahrung im Zuge der S. Straße 2025. Die vorgesehene Trasse verläuft in Nord-Süd-Richtung westlich von M. weitgehend im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete der M1 (Gewässer erster Ordnung), die sie sowohl im Süden als auch im Norden durch Brückenbauwerke überquert. Die geplante Umfahrung soll überwiegend auf einem Straßendamm mit unterschiedlichen Höhen geführt werden, für den eine Reihe von Durchlässen vorgesehen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung M., das in seinem östlichen Bereich mit einer Maschinen- und Lagerhalle bebaut ist und in diesem Bereich innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegt. Das Grundstück befindet sich westlich der geplanten Ortsumfahrung in einer Entfernung von etwa 130 m zur geplanten Straßentrasse.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte das Landratsamt diesem mit Bescheid vom 16. März 2015 die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG 2010 für die geplante Errichtung zweier Brücken über die M1, die Genehmigung nach § 78 WHG 2010 für den Bau der Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der M1 sowie die Plangenehmigung nach § 68 WHG 2010 zur Anpassung von Grabenverläufen und zur Anpassung an die bestehenden Feldwegdurchlässe. Der Bescheid enthält unter anderem die Regelung, dass, soweit zu Beginn des Straßenbaus das Hochwasserrückhaltebecken B. noch nicht im Bau oder fertiggestellt sei, mit dem Bau der Straße erst begonnen werden dürfe, wenn für den Straßendamm ausreichender Retentionsausgleich in Form von Kiesabbau, naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigem Geländeabtrag nachgewiesen sei. Mit unwesentlich Retentionsraum beanspruchenden Teilmaßnahmen (z. B. Brücken) dürfe vorher begonnen werden.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. April 2016 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf drittschützende Vorschriften berufen könne. § 78 WHG 2010 komme weder unmittelbar drittschützende Wirkung zu noch sei über das Gebot der Rücksichtnahme entsprechender Drittschutz begründbar. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den mit Bescheid vom 18. November 2015 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. März 2015 abgelehnt.

Der Kläger verfolgt in der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung sein Klageziel weiter. Er macht geltend, die Klage sei zulässig, weil die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 drittschützend sei. Die geplante Errichtung der Ortsumfahrung führe zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers, der deshalb eine eigene Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Bescheid vom 16. März 2015 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (analog) erforderliche Hinzuziehung des Klägers im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, weil sich durch die geplante Ortsumfahrung der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändere und diese Auswirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Die Entscheidung des Landratsamts verstoße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Belange des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Schutzmaßnahmen für die Lagerhalle des Klägers seien weder untersucht noch durch Nebenbestimmungen gesichert worden. Auch die Frage des Retentionsraumsverlusts sei äußerst oberflächlich untersucht und bewertet worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass sich das Hochwasser aufgrund der Bauweise der geplanten Ortsumfahrung beidseitig der Straße ausbreiten könne. Es sei aber der sich hieraus zwingend ergebenden weiteren Frage, inwieweit hierdurch Grundstücke im Nahbereich der geplanten Ortsumfahrung negativ durch geänderte Abflussverhältnisse betroffen sein könnten, nicht näher nachgegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. April 2016 abzuändern und den Bescheid des Landratsamts G. vom 16. März 2015 aufzuheben, soweit dem Beigeladenen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 erteilt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Erstgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung aufgrund der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Bezug auf den Kläger gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch richtigerweise die drittschützende Wirkung hochwasserschutzrechtlicher Regelungen verneint, weil diese allein dem öffentlichen Interesse dienten. Jedenfalls liege eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen werde das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgelenkt, daher sei eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht zu erwarten. Nachdem der gesamte Bereich östlich der Umgehungsstraße wegen der vorgesehenen Durchlässe nach wie vor geflutet werden könne, gingen an Retentionsfläche durch den Bau nur die für die Bauwerke in Anspruch genommenen Flächen verloren. Dieser Verlust werde durch die rechtskräftig planfestgestellte Hochwasserrückhaltung B., mit deren Bau am 17. Juli 2015 begonnen worden sei, mehr als ausgeglichen. Das Rückhaltebecken werde voraussichtlich im Mai 2018 fertiggestellt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen sollte, habe das Landratsamt die Möglichkeit eröffnet, bis zu dessen Fertigstellung einen temporären Retentionsausgleich zu wählen, der einer Zulassung durch das Landratsamt bedürfe.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger seine Klagebefugnis weder aus der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften noch aus einer Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen herleiten könne. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. März 2016 rechtmäßig. Selbst wenn man von einem Fall notwendiger Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ausgehen wolle, würde die Verletzung dieser Bestimmung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, weil eine Auswirkung in der Sache nicht ersichtlich sei, nachdem der amtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgeführt werde. Das gelte umso mehr für das weit abgelegene Grundstück des Klägers. Der Kläger berufe sich auf Behauptungen, die nicht durch konkrete wasserwirtschaftliche Untersuchungen belegt seien; demgegenüber habe sich das Wasserwirtschaftsamt ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2015 erteilte wasserrechtliche Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Das Landratsamt hat die vom Kläger angefochtene Genehmigung auf § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 gestützt. Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die im festgesetzten oder (gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010) im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 generell einem Bauverbot unterliegen, im Einzelfall genehmigen, soweit die in Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 der Bestimmung geregelten Anforderungen erfüllt sind oder ein Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen möglich ist.

1.1 Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil seine Hinzuziehung im behördlichen Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist ein Dritter zu einem Verwaltungsverfahren nur dann notwendig hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für diesen hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar die Rechte des Dritten begründet, ändert oder aufhebt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 40 m.w.N. zur wortgleichen Bundesvorschrift). Die angefochtene Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 hat jedoch schon wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte des Klägers; dieser macht vielmehr geltend, durch das Vorhaben faktisch betroffen zu sein, weil sich hierdurch die Hochwassersituation verschärft habe. Selbst wenn er sich insoweit auf eine konkrete Grundrechtsgefährdung berufen wollte (die, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, aufgrund der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts hier jedoch auszuschließen ist), liegen hier die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor, zumal er eine solche auch noch im Nachhinein gerichtlich geltend machen kann (Schmitz a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Darauf, dass die Verfahrensregelung des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG dem Kläger hier keine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (vgl. für die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften bereits BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – BVerwGE 41, 58/63 ff.; U.v. 14.12.1973 – IV C 50.71 – NJW 1974, 813/814), kommt es daher nicht mehr an.

1.2 Es kann gleichermaßen dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Erstgerichts zutrifft, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung entfalten und dem Kläger daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage nach dem Drittschutz im Hochwasserschutzrecht umstritten. Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung verneint die drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1972 – IV B 162.1 – ZfW 1973, 114), die allerdings zur Vorschrift des ehemaligen § 32 WHG a.F. (i.d.F. vom 27.7.1957 – BGBl I S. 1110, 1386) und damit vor der Entwicklung der Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40; U.v. 19.2.1988 – juris) und vor Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl EU Nr. L 288/27) ergangen ist. Nach dieser Ansicht dienen die Regelungen ausschließlich dem Allgemeinwohl und sehen weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berücksichtigung von Interessen Dritter vor; sie bezwecken allein den vorbeugenden Hochwasserschutz und richten sich nicht an einen überschaubaren Personenkreis (SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – NVwZ-RR 2011, 937; OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686; Hünneke in Landmann/Rohmer, UmweltR I, vor § 72 WHG Rn. 36 m.w.N.; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079 m.w.N.; wohl auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1363).

Nach anderer Auffassung dienen die Bestimmungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unmittelbar bzw. in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot auch dem Schutz von Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreises. Zur Begründung wird unter anderem auf die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG 2010 vorgesehene Berücksichtigung von Wasserstand und Hochwasserabfluss verwiesen. Diese hätten entscheidende Auswirkungen auf das Entstehen von Schäden bei den vom Hochwasser Betroffenen, daher bezwecke der Hochwasserschutz auch den Schutz von Leib, Leben und Eigentum (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.11.1990 – 2 B 90.310 – BayVBl 1991, 247 zur früheren Vorschrift des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. unter Bezugnahme auf BVerwGE 78, 40/43; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – BayVBl 2005, 726; B.v. 16.9.2009 – 15 CS 09.1924 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 38 und 46 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.5.2016, § 78 Rn. 80 m.w.N.; Faßbender/Gläß, Drittschutz im Hochwasserrecht, NVwZ 2011, 1094 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 12; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 9; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2013 – 15 B 11.2754 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 – NVwZ 2007, 1210; VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 – NuR 2015, 488). Auch der hier vorliegende Fall ist nicht geeignet, sich zu dem Meinungsstreit zu äußern und diesem einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, weil die Frage nach der drittschützenden Wirkung der Regelungen zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, so dass seine Berufung ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zum Drittschutz der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall zurückzuweisen ist.

1.3 Ungeachtet der Frage, ob die vom Landratsamt herangezogene Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 die zutreffende Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Errichtung der Ortsumgehung darstellt, wird der Kläger durch diese nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 kann abweichend vom Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB im festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 findet die Vorschrift auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung.

Es ist zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist. Denn die angefochtene Genehmigung wurde für den Bau der auf der Grundlage eines Bebauungsplans geplanten Ortsumgehung von M. erteilt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche jedoch auch im Falle einer isolierten Straßenplanung nicht unter den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB subsumiert werden (BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03. 2750 – NVwZ-RR 2006, 381/382). Es ist daher zweifelhaft, ob hier überhaupt eine unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 fallende bauliche Anlage errichtet werden soll. Im Hinblick darauf, dass die geplante Straßenführung durchgehend in Dammlage erfolgen soll, spricht vielmehr viel dafür, dass die geplante Straße die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 erfüllt, der das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche im Überschwemmungsgebiet untersagt. Darüber hinaus kommt, soweit ein Teil der geplanten Straßendammtrasse quer zur Fließrichtung des Hochwassers verläuft, der Untersagungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 in Betracht, falls diese Bereiche nicht als unselbstständige Teile des in seiner Gesamtheit jedenfalls unter § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 fallenden Gesamtvorhabens zu bewerten wären.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Zwar könnte die hier ausgesprochene Genehmigung nicht auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 erteilt werden, wenn die geplante Ortsumgehung nicht dem generellen Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 unterfiele. Dies ist jedoch für die Frage, ob die angefochtene Genehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt, unerheblich, weil die Befreiung von der einschlägigen Verbotsvorschrift dann auf § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zu stützen wäre, der auf die in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 WHG 2010 geregelten Untersagungstatbestände Bezug nimmt. Gemäß dieser Bestimmung, die nach § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 gleichfalls auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend anwendbar ist, kann eine Maßnahme im Einzelfall nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zugelassen werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Danach decken sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Wesentlichen mit denen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010; wegen des grundsätzlich niedrigeren Gefährdungspotenzials der von ihr erfassten Maßnahmen sind im Rahmen dieser Bestimmung die Anforderungen an die Erteilung einer behördlichen Befreiung im Einzelfall jedoch abgesenkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 78 Rn. 56).

Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt erteilte Genehmigung zum Bau der Umgehungsstraße im zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der M1, weil sowohl die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG 2010 als auch die nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier vorliegen.

1.3.1 Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Bl. 144 ff. der Behördenakte) und im Gutachten vom 11. März 2015 (Bl. 162 ff. der Behördenakte) geht bei Verwirklichung des Vorhabens lediglich das durch den Straßendamm selbst verdrängte Hochwasservolumen verloren, weil die Ortsumgehung entgegen früheren Planungen nicht dem Hochwasserschutz von M. dient und damit kein Überschwemmungsgebiet östlich der Straße beseitigt wird. Denn die geplante Straße wird mit großzügig dimensionierten Durchlässen versehen, so dass sich das Hochwasser beidseitig der Trasse ausbreiten kann. Der Retentionsraumverlust beschränkt sich damit auf den Straßendamm selbst; dieser wird nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts durch das bereits im Bau befindliche Rückhaltebecken der rechtskräftig planfestgestellten Hochwasserrückhaltung B. ausgeglichen. Nach Einschätzung der Fachbehörde ist die für den Retentionsausgleich erforderliche Gleichzeitigkeit gewährleistet; dessen ungeachtet ist im angefochtenen Bescheid für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Rückhaltebeckens ein temporärer Retentionsausgleich verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Beurteilung wird durch die vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht infrage gestellt. Nach den vom amtlichen Sachverständigen geprüften Antragsunterlagen ergibt sich ausgehend von einem mittleren Wasserstand HQ 100 ein mittlerer Retentionsraumverlust von rund 20.000 m³ (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 7). Demgegenüber wird nach den Angaben des Landratsamts durch die mit rechtskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 2012 geplante und derzeit im Bau befindliche Hochwasserrückhaltung B. ein Rückhalteraum von ca. 800.000 m³ geschaffen. Angesichts dessen greift der Vortrag des Klägers, die Untersuchung des Retentionsraumverlusts sei zu oberflächlich erfolgt und man hätte nicht auf die Wassertiefenberechnung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets für ein Hochwasserereignis HQ 100 verzichten dürfen, nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2639 – juris Rn. 7 f.) kommt amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts und den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht vor. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 steht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung danach nicht entgegen.

Die Fachbehörde hat in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 und im Gutachten vom 11. März 2015 ferner ausgeschlossen, dass sich Wasserstand und Abfluss im Falle eines Hochwassers durch die geplante Ortsumfahrung nachteilig verändern werden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Dies wird damit begründet, dass die Straße zum weit überwiegenden Teil parallel zur Hochwasserfließrichtung verlaufen soll. Eventuell im Süden sich anstauendes Hochwasser kann nach der Einschätzung der Wasserbehörde weiterhin ungehindert im Westen der Straße abfließen, ohne dass sich der dortige Abflussbereich erheblich verbreitern wird, weil ein Wasserspiegelausgleich durch die vorgesehenen Durchlässe und das Brückenbauwerk erfolgt. Auch die großzügig dimensionierten Grabendurchlässe auf der Zuflussseite im Süden tragen demnach dazu bei, das breitflächig in der linksseitigen Talaue ankommende Hochwasser ohne wesentlichen Aufstau abzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nochmals ausführlich dargelegt, dass die Hochwasserfließrichtung im M1tal in Süd-Nord-Richtung erfolge. Die geplante Straße enthalte genügend Durchlässe für ein potenzielles Hochwasser und ebenfalls genügend Grabendurchlässe für hochwasserführende Wiesengräben, so dass sich das Hochwasser ohne Weiteres links und rechts der Straße verteilen könne, ohne dass der Straßendamm hierbei nachteilige Wirkungen hervorrufe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2).

Hiergegen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Er begründet seine Einwendungen vielmehr pauschal mit der Befürchtung, die geplante Straße werde sich negativ auf die Hochwassersituation seines überwiegend im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücks auswirken. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass das Vorhaben ursprünglich als Hochwasserschutz für M. geplant gewesen sei, verkennt er jedoch, dass die nunmehr umgesetzte Planung eine solche Funktion des Straßendamms gerade nicht mehr vorsieht, weil mit Herstellung des übergeordneten Hochwasserschutzes B. das Gemeindegebiet des Markts M. sowie die Umfahrungsstrecke selbst hochwasserfrei werden (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 6; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 1, Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11.3.2015 unter 2.3).

Entgegen dem klägerischen Vorbringen wurde durch die Fachbehörde auch untersucht, inwieweit das klägerische Grundstück und die hierauf befindliche Lagerhalle durch die geplante Ortsumfahrung wegen Veränderungen der Abflussverhältnisse beeinträchtigt werden könnten. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, der sich seit mindestens 15 Jahren mit dem Hochwasserschutz im M1tal befasst, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger nachteilig betroffen werde, weil wegen der Entfernung seines Grundstücks zur geplanten Straßentrasse keine Erhöhung des Wasserspiegels zu erwarten sei; sollte es dennoch zu einem Anstieg kommen, läge dieser unterhalb der Rechenungenauigkeitsgrenze (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2 f.).

Der Einwand des Klägers, man habe nicht untersucht, inwiefern bei dem geplanten Kreisverkehrsplatz, durch den die E. Straße an die Ortsumgehung angeschlossen werde, die Rampe zum Kreisverkehrsplatz hin eine Dammwirkung hervorrufe, welche ihrerseits einen Hochwasserrückstau verursache, vermag die Richtigkeit der Beurteilung des Vorhabens durch den Vertreter der Fachbehörde nicht in Zweifel ziehen. Denn dieser hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Rückstaubereich allenfalls südlich der E. Straße denkbar sei, nicht aber nördlich davon, wo sich das klägerische Grundstück befinde. Es sei allenfalls denkbar, dass durch die Rampe der E. Straße zum Kreisverkehrsplatz hin westlich von dieser der Wasserstand im Hochwasserfall leicht konzentrierter sei. Wenn das Hochwasser aber die Höhe der Lagerhalle des Klägers erreiche, sei dort hiervon kaum noch etwas zu spüren, weil sich der Abfluss nach der E. Straße großflächig verteile (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 3).

Diesen für den Senat plausiblen Ausführungen hat der Kläger keine substanziierten Einwände entgegengesetzt. Nach Überzeugung des Gerichts resultieren die pauschal geäußerten Bedenken des Klägers aus dem Umstand, dass sich die Lagerhalle auf seinem Grundstück bereits zum derzeitigen Zeitpunkt im Überschwemmungsgebiet und überdies in einer minimalen Senke befindet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S.3), weshalb bereits in der jetzigen Situation nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem hundertjährlichen Hochwasser betroffen sein könnte. Entsprechend vorstehenden Darlegungen sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Befürchtung des Klägers, die geplante Ortsumgehung werde den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser zulasten seines Grundstücks nachteilig verändern, zutrifft.

Nachdem im Bereich der geplanten Ortsumfahrung kein Hochwasserschutz besteht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 3), sind auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 gegeben. Da die Gradiente der Straße durchgehend über dem Wasserstand für HQ 100 liegt, ist diese auch hochwasserangepasst geplant (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WHG 2010). Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sind Beschädigungen durch Überströmen oder Dammdurchsickerung ausgeschlossen und die Ein- und Ausläufe ausreichend befestigt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 4).

1.3.2 Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Straßenbauvorhaben nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger, der sich selbst ausdrücklich für den Bau der Ortsumgehung ausgesprochen hat, nicht infrage gestellt. Wie oben ausgeführt werden nach den überzeugenden Erläuterungen der Fachbehörde Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhaltung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Gleichermaßen sind aufgrund des Vorhabens weder eine Gefährdung von Leben noch erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu befürchten.

1.3.3 Nachdem eine Beeinträchtigung des Klägers durch den geplanten Bau der Ortsumgehung nicht ersichtlich ist, kann dieser auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Berücksichtigung seiner Belange ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigung ist danach jedenfalls ausgeschlossen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ebenfalls ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 72 Hochwasser


Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwa

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2016 - 8 ZB 15.230

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 8 ZB 15.1514

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 8 ZB 14.1471

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 8 CS 13.1848

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2016 - 2 Bs 254/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2014 - 3 S 784/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 5 S 2037/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 1 A 10176/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 2 SN 17.5923

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatb

Referenzen

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 5) und 6) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) zu je 1/6 und die Antragsteller zu 5) und 6) zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 5) und 6) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen, die auf einem Teil eines aufzuschüttenden Baufeldes eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen errichten will.

2

Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Antragsteller wird durch einen unbebauten Grünstreifen getrennt von dem westlich davon gelegenen und ebenfalls unbebauten Vorhabengrundstück (Flurstück …). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239), der das Grundstück der Antragsteller als reines Wohngebiet ausweist (WR I o) und für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Letzteres grenzt im Norden an den oberirdischen Wasserlauf der A. K., von dem das Grundstück der Antragsteller durch ein weiteres Wohngrundstück getrennt ist. Beide Grundstücke werden teilweise erfasst von dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K. (Amtl. Anz. 2014, S. 1066 f.), welches die Gewässer der A. K. und der G. mitumfasst. Die A. K. tritt erstmalig etwa 80 m nordöstlich des Vorhabengrundstücks aus und fließt für ca. 410 m oberirdisch in südöstlicher und östlicher Richtung bis zum W. weg. Dort wird sie von dem unter der Straße liegenden und bereits die G. führenden Regenwassersiel aufgenommen, welches für rd. 195 m in nördlicher Richtung verläuft und sodann in die K. mündet. Diese fließt in östlicher Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch. Der östlich des W. Wegs gelegene Abschnitt der A. K. ist vom genannten Bereich getrennt und mündet selbständig jenseits der N. Straße in die K. .

3

Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillonhäusern für die Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Hierfür sollen die Geländehöhe des durch Baugrenzen vorgegebenen und in die Bereiche A und B geteilten Baufeldes auf 8,10 m über NN aufgeschüttet und die Pavillonhäuser auf dem Baufeld A errichtet werden. Zugleich sollen die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) bis hin zur A. K. auf 7,40 m über NN abgesenkt und darin für die Regenrückhaltung zwei gesonderte Becken mit einer Sohle von 7,20 m über NN geschaffen werden. In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben bei einem Hochwasser, das statistisch mindestens einmal in hundert Jahren auftritt (HQ100), das Retentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel nicht verändert werden würde.

4

Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung unter dem 26. Januar 2015. Der Bescheid umfasste u.a. eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und die dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen auf der Basis des Berichts vom 21. Oktober 2014. Weiterhin ergingen nach § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), der vorgesehenen Gebäudeausrichtung und für das Überschreiten ihrer maximalen Bautiefe um 2,75 m (§ 2 Nr. 5 der Verordnung). Ferner wurde nach § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung erteilt für die Abweichung von der zulässigen Nutzungsart im Gewerbegebiet durch die Anlage für soziale Zwecke.

5

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 2. März 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, dass das Vorhaben den Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der A. K. erheblich verringern würde. Die Ausnahme nach dem drittschützenden § 78 Abs. 4 WHG sei rechtswidrig, da der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 fehlerhaft sei. Er habe weder die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes berücksichtigt noch sei der Hochwasserpegel eines HQ100 im Bereich der K. richtig angegeben worden.

6

Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und ausgeführt, dass trotz einer weiteren Untersuchung die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück bei einem gleichzeitigen Hochwasser unklar seien. In dieser Situation könne das Grundwasser in Richtung der Nachbarbebauung gedrückt werden und dort zu Schäden führen. Bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Beigeladenen, da diese alle Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen habe. Der zu erwartende Hochwasserstand sei von dem LSBG falsch eingeschätzt worden, u.a. habe man eine bei Hochwasser regelmäßig an der Brücke N. Straße eintretende Verklausung durch sich ansammelndes Treibgut nicht berücksichtigt. Auch die Befreiungen bezüglich der Dachflächenbegrünung und der Gebäudeausrichtung seien rechtswidrig. Zudem sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar.

7

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar. § 78 WHG sei nicht drittschützend und die Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht hierauf übertragbar. Auch würden die Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG eingehalten. Das Vorhaben werde sich nicht negativ auf die Grundwassersituation auswirken; bei einem Stand des Grundwassers von mehr als 7,20 m über NN würde es in die Flutmulde austreten und über das natürliche Gefälle zur A. K. abgeleitet werden. Selbst bei dem äußerst unwahrscheinlichen Szenario seines Zusammentreffens mit einem Hochwasser im Falle eines HQ100 wären die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichend. Selbst wenn es zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen sollte, wäre das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn derartiges könne unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auftreten. Eine Verklausung am Engpass der Brücke N. Straße sei bei der Hochwasserberechnung außer Acht zu lassen. Es lasse sich als spontanes Ereignis nicht in die Rechnung einspeisen, zudem würden derartige Hindernisse umgehend beseitigt werden. Die Baugenehmigung sei teilbar, denn die Maßnahmen auf dem Baufeld A ließen sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Bei der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Antragsteller und die Gefahr einer Verfestigung des Vorhabens von geringer Wahrscheinlichkeit wären. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

8

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schloss sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.

9

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche aller Antragsteller zurückgewiesen. Lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) haben dagegen Klage erhoben. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben darauf ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen.

10

Mit Beschluss vom 27. November 2015, zugestellt am 3. Dezember 2015, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien.

11

Zwar sei § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend, jedoch sei offen, ob das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwendende Rücksicht-nahmegebot – sei es wasser- oder baurechtlicher Natur – nicht durch die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Hochwassersituation verletzt werde. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändere, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt werde, könne sich dieser unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot dagegen wehren. Die Frage nach seiner rechtlichen Verortung könne dahinstehen, da die Anforderungen des bau- und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots identisch seien.

12

Derzeit sei offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen derartige unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller mit sich bringe. Zwar gehe der Bericht vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass keine Verschlechterung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu befürchten sei, jedoch begegne er mehreren Bedenken, die bislang nicht ausgeräumt worden seien. Allerdings dürfte sich die Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht durch Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand unzumutbar verschärfen. Weder besitze deren Haus einen durch Grundwasser gefährdeten Keller noch würde dessen Zufluss in den Retentionsraum den Hochwasserstand nennenswert beeinflussen. Demgegenüber sei aber unklar, weshalb ein Betriebshof zwischen der K. und der A. K. nicht in das Entwässerungsgebiet der letzteren einbezogen worden sei. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet könne nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserstand der A. K. haben. Außerdem bestünden weitere Zweifel an dem im Bericht prognostizierten Hochwasserstand von 7,68 m über NN, denn in der zugrundeliegenden Berechnung seien der Engpass der Brücke N. Straße und die dort wiederholt auftretenden Verklausungen nicht abgebildet werden. Derartige Verklausungen seien ein regelmäßig auftretendes Phänomen und daher nicht außer Betracht zu lassen. Je höher das Hochwasser steige, umso mehr würden sich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen auswirken. Daher sei unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben wegfalle. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals in das Gebäude der Antragsteller eindringe.

13

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde das sehr große öffentliche Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen nur für die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A das Interesse der Antragsteller überwiegen. Wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet werde, erscheine es ausgeschlossen, dass die Antragsteller einer unzumutbaren Hochwassergefahr ausgesetzt werden würden. Sollte die notwendige weitere Untersuchung der Hochwassersituation ergeben, dass zusätzlicher Retentionsraum erforderlich sei, könne dieser im Bereich des Baufelds B geschaffen werden. Dabei könne berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße, wie angekündigt, zumindest teilweise beseitigt werde. Hieraus ergebe sich zugleich ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller gegenüber dem deutlich geringeren öffentlichen Interesse an der Aufschüttung des Baufeldes B. Für die Nutzung jenes Bereichs bestehe kein fester Zeitplan, zudem könnten dort ohnehin Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation errichtet werden. Insoweit sei die Baugenehmigung teilbar, was auch den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entspreche. Die Aufschüttungen seien voneinander unabhängig und die Errichtung der Pavillonhäuser auf dem aufgeschütteten Baufeld A stelle ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben dar.

14

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben und diese am 22. Dezember 2015 begründet. Die Antragsteller zu 5) und 6) haben ihre Beschwerde am 17. Dezember 2015 erhoben und am 4. Januar 2016 begründet.

II.

15

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg, da mit ihr Gründe darlegt werden, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren tragenden Erwägungen erschüttern (1.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da die Klage der Antragsteller zu 5) und 6) mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird (2.). Das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung setzt sich daher gegen deren Aussetzungsinteresse durch (3.).

16

1. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zutreffend dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sei, im Anwendungsbereich des § 78 WHG komme, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz, ein Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht.

17

Ihr Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil vom 15. Juli 1987 (4 C 56/83, BVerwGE 78, 40) stelle nur auf eine Erlaubnis zur Gewässernutzung, nicht aber auf eine hochwasserschutzrechtliche Regelung ab, ist zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung dem Rücksichtnahmegebot einen Anwendungsbereich außerhalb der Vorschriften zur Gewässernutzung eröffnen wollte, liegen nicht vor. Die zentrale Aussage des Urteils, „daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (…); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu“ (a.a.O. S. 43), bezieht sich allein auf Entscheidungen über die Benutzung von Gewässern wie sie nunmehr in den §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – im Folgenden: WHG – geregelt sind. Ausführungen zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten, der zum Zeitpunkt des o.g. Urteils in § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) geregelt war, enthält weder dieses Urteil noch eine Parallelentscheidung vom 3. Juli 1987 (4 C 41/86, ZfW 1988, 337) oder der diese Rechtsprechung bestätigende Beschluss vom 6. September 2004 (7 B 62/04, NVwZ 2005, 84, 85).

18

Kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Baugenehmigung zugleich angefochtenen Ausnahme nach § 78 WHG ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zu beachten war, entfällt damit zudem die Basis für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot im Baurecht oder im Wasserrecht zu verorten sei, denn nach beiden Geboten könne sich ein Nachbar gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden. Insoweit legt die Antragsgegnerin auch zutreffend dar, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 9.4. 1997, Bf V 64/95, juris, Rn. 42) das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nur auf Beeinträchtigungen anderer Grundstücke bezieht, die von dem Vorhaben selbst ausgehen und damit nicht auch auf Einwirkungen durch Hochwasser, also ein Naturereignis, das durch ein Bauvorhaben nur mittelbar beeinflusst wird. Ob diese Rechtsprechung weiterhin zutreffend ist und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot derartige mittelbare Beeinträchtigungen tatsächlich von vorneherein nicht erfasst, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot erfasse zumindest mittelbare Beeinträchtigungen durch Hochwasser, ausreichend in Zweifel gezogen hat.

19

2. Das Beschwerdegericht ist – ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein – daher selbst berechtigt und verpflichtet, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags summarisch zu prüfen. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird. Anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Anforderungen drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts werden eingehalten (a) und die zu beachtenden Vorschriften des Wasserrechts sind nicht drittschützend (b).

20

a) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem Gewerbegebiet liegende Vorhaben den in einem Wohngebiet und damit einem anderen Baugebiet ansässigen Antragstellern nicht zukommt. Anhaltspunkte für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch bestehen nicht. Eben-so zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen nach § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan L. 4, von deren Einhaltung nach der Baugenehmigung abgewichen werden darf, keinen nachbarschützenden Charakter besitzen. Sowohl § 2 Nr. 4, mit seinen Anforderungen an eine Dachbegrünung, als auch § 2 Nr. 5 der Verordnung, zur Ausrichtung und Bautiefe von Gebäuden auf bestimmten Teilflächen, verfolgen allein städtebauliche Ziele. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziff. 4.3, wonach durch diese Festsetzungen eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung des Gewerbegebiets in die angrenzenden Wohn- und Grünflächen erreicht werden soll. Für einen Verstoß der insoweit erteilten Befreiungen gegen das dem § 31 Abs. 2 BauGB innewohnende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1988, NVwZ-RR 1999, 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9. 2012, NordÖR 2013, 106, 109) ist nichts ersichtlich. Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Dachflächenbegrünung der Zurückhaltung von Regenwasser dient, liegt in dem Verzicht hierauf nicht bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Hochwassersituation. Durch die Dachflächenbegrünung würde der Abfluss des Regenwassers zwar zeitlich verzögert werden, doch gelänge es letztlich dennoch zu einem erheblichen Teil über die Regenwasserrückhaltebecken und die Flutmulde in die A. K., so dass es zum Hochwasserstand beiträgt. Ein Entfallen jener Befreiung würde daher eine Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht nennenswert mindern.

21

Ferner verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das auch in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, soweit für das Vorhaben die Geländeoberfläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf 8,10 m über NN aufgeschüttet werden soll. Hiernach sind bauliche Anlagen u.a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann daher eine mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstückes abwehren, wenn diese aufgrund einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, DVBl. 2011, 827, 832). Bei der Bestimmung der Nutzungsbeeinträchtigungen sind die Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets haben (so BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 120 f.). Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwGE a.a.O., Rn. 14), so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris, Rn. 15).

22

Ob damit auch die sich nicht aus seiner Nutzung, aber womöglich aus seiner Ausführung, ergebenden Auswirkungen eines Vorhabens auf den Hochwasserschutz, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB einen städtebaulichen Belang darstellt, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls findet die Anwendung des § 15 BauNVO ihre Grenze dort, wo der Gesetzgeber eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein Verfahren zur Prüfung jenes Belangs festgelegt hat. Dies ist für den Hochwasserschutz in einem Überschwemmungsgebiet durch § 78 WHG geschehen. So wie § 78 WHG in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für die Ausweisung neuer Baugebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2014, BVerwGE 149, 373, 375, Rn. 11) den in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB noch allgemein für die Bauleitplanung formulierten Belang des Hochwasserschutzes konkretisiert und überformt, werden durch Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 die Auswirkungen einer konkreten baulichen Anlage auf den Hochwasserschutz an speziellen Anforderungen gemessen. Dies gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG zunächst vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wie das der K. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14). Mit den Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG, die zum Ziel haben, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden, geht das Wasserhaushaltsgesetz deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab baulicher Anlagen in einem – festgesetzten oder vorläufig gesicherten – Überschwemmungsgebiet bleibt daneben kein Raum.

23

b) Die Antragsteller werden sich nicht auf einen nachbarschützenden Charakter der maßgeblichen wasserrechtlichen Normen berufen können. Entgegen ihrer Auffassung findet auf das Vorhaben der Beigeladenen nicht § 78 Abs. 4 WHG sondern § 78 Abs. 3 WHG Anwendung (aa), der keinen Drittschutz vermittelt (bb).

24

aa) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 30 BauGB und war daher nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigungsfähig. Hiervon dürfte die Aufschüttung des Baufelds B nicht abzutrennen sein, mit der Folge eines hierauf beschränkten Verbots nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG, von dem eine Ausnahme unter den erleichterten Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG erteilt werden könnte. Vielmehr sind die Aufschüttung des gesamten Baufelds und die Errichtung der Pavillonhäuser als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten.

25

Für das Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was als „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB an den Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB gemessen wird. Er hat sich dabei nur innerhalb der – (bau-)technischen und rechtlichen – Grenzen zu halten, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 4 B 39/12, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 166/15; ebenso Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 29 Rn. 5). Diese Bindung an den Bauantrag ist auf § 78 WHG zu übertragen, der mit der Übernahme der Regelungen des § 31b Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 76) deren Ursprung aus dem Bodenrecht teilt. Er knüpft nicht nur an dieselbe Gesetzgebungskompetenz (vgl. BT-Drs. 15 / 3168, S. 14) wie das Bauplanungsrecht an, sondern bindet zugleich über § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG die Anwendung seiner wesentlichen Anforderungen an das Vorliegen der Instrumente zur Bauleitplanung und die Anwendbarkeit der Regelungen zur baulichen Nutzung. Es obliegt daher dem Bauherrn durch seinen Genehmigungsantrag nicht nur festzulegen, was „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB ist, sondern damit zugleich zu bestimmen, welche Baumaßnahmen womöglich welchen Verboten des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG und den damit korrespondierenden Ausnahmen des § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unterliegen. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob – abweichend vom Antrag – die Baufelder A und B getrennt werden könnten, weil sie abstrakt betrachtet selbständig nutzbar sind. Ungeachtet der etwaigen Teilbarkeit der Baugenehmigung, ist ihre Aufschüttung und Bebauung von der Beigeladenen als Bauherrin konkret als Einheit zur Genehmigung gestellt worden.

26

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob unter einem Erhöhen bzw. Vertiefen der Erdoberfläche nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG jede Form der Aufschüttung oder Abgrabung zu verstehen ist (vgl. Cychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 78, Rn. 17; Zloch in: Berendes/Frenz/ Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 2011, § 78, Rn. 18). Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs unterfallen dem Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB, was ohnehin dazu führen müsste, ihre wasserrechtliche Zulässigkeit an den strengeren Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG zu messen.

27

bb) Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung offen gelassen worden, ob dem § 78 WHG zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.12.2015, 8 ZB 14.1471, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491, Rn. 42; Beschl. v. 18.11.2013, NVwZ-RR 2014, 265; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2014, 7 B 220/14, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 53 zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.; OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; ablehnend zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.: OVG Lüneburg Beschl. v. 20.7.2007, NVwZ 2007, 1210, 1211), wo hingegen dies teilweise in der Literatur befürwortet wird (Cychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 46; Rein-hardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; noch zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F. der VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12).

28

Der von der Antragsgegnerin der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegte § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird voraussichtlich den Antragstellern keinen Drittschutz vermitteln. Aus den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Wahrung bestimmter Belange Einzelner rechtlich abgesichert sein soll. Eine Norm des öffentlichen Rechts gewährt Drittschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290, 295 f., Rn. 21 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass durch die Norm individuelle Interessen tatsächlich geschützt werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Norm nach dem gesetzgeberischen Willen dazu bestimmt ist, auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2009, 2 Bs 173/09).

29

Ein hinreichend deutlich gegen andere abgrenzbarer Personenkreis, auf dessen Interessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mehr Rücksicht zu nehmen ist, als auf andere dadurch berührte Interessen, lässt sich den Merkmalen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht entnehmen. Die Begriffe „Hochwasserrückhaltung“, „Rückhalteraum“, „Wasserstand“, „Hochwasser“, „Hochwasserschutz und „hochwasserangepasst“ heben über die Allgemeinheit niemanden hervor, der durch die mit ihnen verbundenen Anforderungen einen besonderen Schutz erfahren soll. Der Hochwasserschutz im Allgemeinen und die besonderen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG im Besonderen dienen dem Allgemeininteresse, in dem sie u.a. individuelle Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Eigentum generell vor den Gefahren eines Hochwassers bewahren sollen. Der hierdurch einer unbekannten Vielzahl von Personen und ihrem Eigentum gleichermaßen tatsächlich zukommende Schutz im Falle eines Hochwassers reicht allerdings nicht aus, ihnen allen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Hochwasserschutzvorschriften einzuräumen. So fehlt es an einem Kriterium, um zu entscheiden, ob z.B. nur diejenigen zu berücksichtigen wären, die in einem Überschwemmungsgebiet betroffen sind. Denn tatsächlich werden durch das Ziel des § 78 Abs. 3 WHG, jede Verschlechterung der Hochwassersituation und damit einen Anstieg des Hochwasserstandes im Falle eines HQ100 zu vermeiden, auch diejenigen geschützt, die am Rande dieses Gebietes und noch weiter außerhalb belegen sind, aber ohne diese Regelung einer Hochwassergefahr ausgesetzt sein könnten.

30

Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, gibt es für den Bereich des Hochwasserschutzes keine allgemeinen Grundsätze, die die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG derart zu prägen vermögen, dass ihnen ein individualisierter Kreis von Drittbegünstigten entnommen werden kann. Während den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) entnommen werden kann, dass jene Erlaubnisse auch dem Nutzen Einzelner dienen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004, NVwZ 2005, 84, 85), fehlt Vergleichbares im 6. Abschnitt über den Hochwasserschutz. Weder § 72 WHG, der eine Legaldefinition des Begriffs Hochwasser enthält, noch den §§ 73 bis 75 WHG und §§ 79 bis 81 WHG, über Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung von Hochwasserrisiken, lässt sich eine Aussage zur besonderen Berücksichtigung individualisierter Rechtsgüter in einem Überschwemmungsgebiet oder aber außerhalb desselben entnehmen.

31

Ebenso lässt sich weder aus § 78 Abs. 2 WHG noch aus § 78 Abs. 4 WHG auf einen individuellen Schutz Dritter im Falle einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG rückschließen. Zwar sind bei der Zulassung einer neuen Baugebietsausweisung nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und nach Nr. 7 nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Auch die Zulassung anderer Maßnahmen, als derjenigen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG an das Ausbleiben einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum gebunden. Die hiermit einhergehenden Individualisierungen lassen sich jedoch nicht auf die Entscheidung nach Abs. 3 erstrecken, da § 78 WHG bewusst zwischen den verschiedenen Zulassungen und Genehmigungen trennt, wie sich jeweils deren unterschiedlichen Voraussetzungen entnehmen lässt.

32

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt (vgl. aber z.B.: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491), da sich dessen Anwendungsbereich auf die §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt (s. oben unter 1.). Ebenso wie im Baurecht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409, 410) gibt es kein – außergesetzliches – das gesamte Wasserhaushaltsgesetz umfassendes drittschützendes Rücksichtnahmegebot. Ein derartiges Gebot lässt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht ableiten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt nicht dazu, einen nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht daher grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 373; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 354, Rn. 15).

33

Im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung von baulichen Anlagen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG an die Beibehaltung des erreichten status quo im Hochwasserschutz zu binden. Weder die Rückhaltung von Hochwasser (Nr. 1), noch sein Stand oder Abfluss (Nr. 2) oder der Schutz vor ihm (Nr. 3) dürfen nachteilig verändert werden; das Bauwerk selbst hat sich dem Hochwasser anzupassen (Nr. 4). Dieses hohe Schutzniveau trägt hinreichend Sorge dafür, dass kein von einem Hochwasser beeinträchtigtes Interesse durch eine bauliche Anlage i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zusätzlichen Schaden erleiden soll. Die Einhaltung dieses hohen Schutzniveaus wird von anderen Maßnahmen, die in die Topographie des Überschwemmungsgebiets eingreifen, dagegen nicht erwartet. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG dürfen sie lediglich den Abfluss und die Rückhaltung des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen; weitere Aspekte des Hochwasserschutzes können lediglich als Allgemeinwohlbelang zur Geltung kommen, wenn sie denn so gewichtig sind, dass sie der Maßnahme entgegenstehen. Die hierin liegende Absenkung des Schutzniveaus findet ihre Grenze dort, wo eine Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern zu befürchten ist (Nr. 2). Dass die Inhaber dieser Rechtsgüter unter Berufung auf § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG die Zulassung einer derartigen Maßnahme möglicherweise zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, würde zwar eine Ungleichbehandlung mit denjenigen darstellen, die sich durch eine Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Diese ist aber dadurch sachlich gerechtfertigt, dass der Staat bei der zuletzt genannten Maßnahme die Einhaltung des höheren Schutzniveaus zu sichern hat.

34

3. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache überwiegt auch hinsichtlich des Baufelds B das Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an dessen Aussetzung. Bei der Bewertung ihres Interesses ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht nur die unmittelbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ100 während des weiteren Rechtsstreits gering ist, sondern ihr Grundstück auch am Rande des Überschwemmungsgebiets liegt. Selbst wenn ein derartiges Hochwasser höher eintreten sollte, als es seitens der Antragsgegnerin bisher prognostiziert wird, wäre das Grundstück davon nur in einer Weise betroffen, die eine Schadensabwendung durch geeignete Maßnahmen möglich erscheinen lässt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragsteller objektivrechtlich mit beachtlichen Gründen geltend machen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Hochwasserstandes typische und im Hochwasserfall nicht ohne weiteres beherrschbare Verklausungen nicht berücksichtigt worden sind.

III.

35

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg. Ob sie mit ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Gründe dafür vorgetragen haben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Antrags im Hinblick auf das Baufeld A in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Im Wesentlichen stimmen sie dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu und teilen sie dessen Bedenken gegen den Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014. Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum fehlenden Drittschutz durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, kommt es hierauf und die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang erfolglos bleiben. Deshalb wird es, entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, gleichfalls nicht darauf ankommen, ob die Baugenehmigung teilbar ist. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, setzt sich daher aus den o.g. Gründen auch im Hinblick auf das Baufeld A das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung nochmals betonte Aussetzungsinteresse durch.

IV.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder mit einer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist noch durch ihre Schriftsätze das Verfahren gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

8

Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

10

Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

11

Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

20

Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

21

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

24

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

25

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

28

Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

29

Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

32

Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

36

Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B. v. 8.8.1996 - 8 S 1954/96 - juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W.-str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der - von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende - Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die wasserrechtliche Genehmigung für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung R., die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23. April 2013 auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG 2010 erteilt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. ... angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R., das mit zwei Wohnhäusern und Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung mit Urteil vom 12. Mai 2014 (RO 8 K 13.841) mangels Drittschutzes des § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 und damit mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) schon als unzulässig, außerdem als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe hinsichtlich der Frage des Drittschutzes des § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus bestünden hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 Drittschutz vermittelt, kommt im vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Diese Frage kann - wie bereits im Beschwerdeverfahren (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - II.1.2, S. 4) - offen gelassen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend auch als unbegründet abgewiesen, weil die wasserrechtliche Genehmigung rechtmäßig sei. Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils ergeben sich insoweit nicht (s.u.). Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt deshalb der Frage des Drittschutzes der o.g. Vorschriften keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 WHG 2010 erfüllt sind.

2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt, der Verlust von Retentionsraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010).

Der Verlust von Retentionsraum durch das Vorhaben (ca. 760 m³) wird nämlich durch Abgrabungen im Umfang von ca. 1.150 m³ ausgeglichen, so dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 vorliegen. Die Auffassung der Klägerin, die Abgrabungen könnten keine Ausgleichsfunktion für den Hochwasserfall haben, weil in diesem Fall das Grundwasser bis zur Geländeoberfläche ansteige und daher kein zusätzlicher „freier“ Raum für Hochwasser geschaffen werde, geht dabei fehl. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 beträgt der Verlust an Retentionsraum ca. 760 m³. Dem stehen Abgrabungen von ca. 1.150 m³ gegenüber. Es werde daher im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ sogar neu geschaffen.

Hinsichtlich der Einwände der Klägerin führt das Wasserwirtschaftsamt R. in der Stellungnahme vom 14. August 2014 aus:

„Nach der Abgrabung, also dem Tieferlegen der Erdoberfläche kann das Grundwasser bei Hochwasserereignissen nur bis zu der neuen, niedrigeren Geländeoberkante ansteigen. Der darüber liegende „freie Raum“ steht dem Hochwasser zur Verfügung. Das Hochwasser kann sich besser ausbreiten, die Hochwasserspitze mit den extremen Wasserständen wird gedämpft.“

Diesen fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 14. August 2014 ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten. Im Übrigen hält das Gericht die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts auch für plausibel.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

2.2 Die weitere Kritik der Klägerin zum Retentionsraumausgleich (Auflage 2.1 des angegriffenen Bescheids), dieser entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), ist unbegründet.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. ... erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 12 des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2.3 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010).

2.3.1 Nach der fachgutachterlichen Bewertung des Ing.-Büros ... vom 20. Januar 2013 ändern sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht die Wasserspiegellagen zum Nachteil des klägerischen Grundstücks. Die Kritik der Klägerin, bei dieser Bewertung seien nur die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens, nicht jedoch die Auswirkungen möglicher weiterer Bauvorhaben berücksichtigt worden, geht fehl.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Wasserwirtschaftsamt immer nur hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens äußern kann. Zu weiteren Einzelbauvorhaben im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nehme das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde jeweils erst Stellung, wenn der entsprechende Antrag vorliege.

Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass eine wasserwirtschaftliche Bewertung der Auswirkungen noch nicht einmal geplanter Bauvorhaben nicht möglich ist, weil - offenbar entgegen der Auffassung der Klägerin - bloß „denkbare“ Vorhaben keiner fachgutachterlichen Bewertung zugänglich sind.

2.3.2 Auch der Einwand der Klägerin, durch das Vorhaben werde der Hochwasserabfluss zu ihren Ungunsten nachteilig verändert, greift nicht durch.

Das Ing.-Büro ... hat in dem Gutachten vom 20. Januar 2013, das auch vom Wasserwirtschaftsamt geprüft wurde (s. Stellungnahme vom 27.2.2013) plausibel dargelegt, dass keine Änderung der Wasserspiegellagen und kein für die Klägerin nachteiliger Hochwasserabfluss zu erwarten sind.

Die Kritik der Klägerin, in dem Gutachten des Ing.-Büros ... sei bei dieser Bewertung unberücksichtigt geblieben, dass der geplante Hallenneubau doppelt so groß sei wie die bestehende Halle, geht fehl. Nach der den Antragsunterlagen beigefügten hydraulischen Stellungnahme wurde untersucht, welche Unterschiede sich in den Wasserspiegellagen beim Vergleich von Hallenneubau mit Abgrabungen und ohne Hallenneubau ergeben. In beiden Lastfällen haben sich nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 14. August 2014 keine Änderungen der Wasserspiegellagen ergeben (S. 2).

2.3.3 Die Abflusssituation wird auch sonst nicht nachteilig verändert.

Die Auffassung der Klägerin, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Klägerin zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat schon in seiner Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu plausibel ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Auch dem Einwand der Klägerin, die Rohre seien „vor dem Passieren der Hochwasserwelle“ funktionslos, tritt das Wasserwirtschaftsamt mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegen. In der Stellungnahme vom 14. August 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt aus:

„Bei der Betrachtung der Fließwege ist zu beachten, dass die Engstelle zwischen bestehender Halle und ...Gebäude nicht verschlossen werden darf, um die Abflussverhältnisse nicht nachteilig zu verändern. Um die Fließwege zu erhalten, werden zwei DN 800 Rohre eingebaut, die den Abflussanteil von 1,1 m³/sec. abführen können.

Die neue Halle mit Zufahrt verhindert, dass das Hochwasser, das vom Westen her durch die bebauten Bereiche in der W...- und Wö...straße bis zum Grundstück der Klägerin fließt, in den ...Nordarm fließen kann. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig. Diese stellen eine wirksame Verbindung zwischen Grundstück und ...Nordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Auch insoweit ist wieder darauf hinzuweisen, dass dem Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde in wasserwirtschaftlichen Fragen ein Bewertungsvorrang zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die hiervon abweichende klägerische Einschätzung nicht durch ein eigenes Fachgutachten erschüttert wird. Ein solches wurde hier nicht vorgelegt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind in der Regel - so auch hier - nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1799 - BayVBl 2002, 378).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die im Wege einer Ausnahme zugelassene Ausweisung eines Gewerbegebiets im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des H. Bachs durch die achte Änderung des Flächennutzungsplans seiner Nachbargemeinde, der Beigeladenen zu 1. Die bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellten Grundstücke stehen im Eigentum des Beigeladenen zu 2, der beabsichtigt, den H. Bach umzugestalten, indem die gewerblich zu nutzenden Flächen mit Kies aus dem gewässernahen Bereich aufgefüllt und hochwasserfrei gelegt werden und der H. Bach mit Ausgleichs- und Retentionsflächen neu angelegt wird. Das Planungsgebiet liegt zum Teil im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des H. Bachs und grenzt unmittelbar an das Gemeindegebiet des Klägers an, der auf einem an das Planungsgebiet angrenzenden Grundstück auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 eine kommunale Kläranlage betreibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die im Wege einer Ausnahme erteilte Zulassung, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des H. Bachs im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ein Gewerbegebiet auszuweisen, abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladenen treten dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entgegen und verteidigen die erstgerichtliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, ist ein Zulassungsantrag nur dann erfolgreich, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 2.3.2016 - 2 B 66.15 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen damit begründet, das Verbot nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 und die Ausnahmemöglichkeit des § 78 Abs. 2 WHG 2010 seien jedenfalls bei bloßer Darstellung eines neuen Baugebiets im Flächennutzungsplan nicht drittschützend und die Klage daher wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.

Die in der Zulassungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwendungen können die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Zwar mag vielleicht Manches dafür sprechen, dass die Bestimmungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz jedenfalls dann drittschützende Funktion haben, wenn die Planungshoheit einer benachbarten Gemeinde hierdurch betroffen ist. Der Senat lässt diese Frage jedoch weiterhin offen (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 12 zu § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U. v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 - BayVBl 2001, 20 zu Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG a. F.; B. v. 3. 8. 2006 - 15 CS 06.1696 - juris Rn. 16 zu Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG a. F.; VGH BW, B. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 Rn. 6). Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Frage nach der drittschützenden Wirkung des Verbots der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten danach richtet, in welchem konkreten Zusammenhang die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG 2010 erteilt ist, und ob eine solche jedenfalls für die bloße Darstellung eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Baugebiets im Flächennutzungsplan verneint werden kann.

Hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht ausschließlich auf die von ihr angenommene fehlende Klagebefugnis gestützt, sondern im Weiteren dargelegt, die Klage sei bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls wegen des Fehlens einer Rechtsverletzung des Klägers unbegründet, weil das Gemeindegebiet des Klägers selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis auch mit Klimazuschlag nicht betroffen sei und sich die Hochwassersituation für die klägerische Kläranlage durch die Nebenbestimmungen des angefochtenen Ausnahmegenehmigungsbescheids verbessere.

Hiergegen wendet der Kläger zwar ein, dass seine auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1) liegende gemeindliche Kläranlage durch die erteilte Ausnahmegenehmigung erheblich beeinträchtigt und dadurch das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzt werde. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, worin die behauptete erhebliche Beeinträchtigung konkret liegen soll. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen auf das amtliche Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 26. August 2010 und die Untersuchung der Firma Dr. B. vom 28. Juli 2009 gestützt und dargelegt, dass die Kläranlage des Klägers, welche im Ist-Zustand bei einem HQ 100 teilweise überflutet wird, durch die in der Ausnahmegenehmigung unter Ziffer II.4 vorgesehene Nebenbestimmung künftig vor Hochwasser geschützt werde. Dies stellt der Kläger, der selbst einräumt, dass die Kläranlage derzeit nicht dem Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis entspricht, nicht infrage. Vielmehr wendet er in diesem Zusammenhang lediglich ein, dass er die Einhaltung der Nebenbestimmung nicht unmittelbar selbst sicherstellen könne, sondern diese gegebenenfalls über das Landratsamt oder klageweise erzwingen müsse. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Verbesserung des Hochwasserschutzes für die gemeindliche Kläranlage infolge der in der Ausnahmegenehmigung vorgesehenen Auflage, die die Errichtung eines Damms bzw. die Erhöhung des Betonsockels der Kläranlagenumzäunung vorsieht, wodurch eine Überflutung des Kläranlagengeländes nach den unbestrittenen fachgutachterlichen Stellungnahmen künftig auch bei einem Bemessungshochwasser HQ 100 verhindert wird. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der gemeindlichen Einrichtung kann daher keine Rede sein, zumal nach der Auskunft des Landratsamts E. im Rahmen des derzeit laufenden Plangenehmigungsverfahrens zur Umgestaltung des H. Bachs die Anforderungen geschaffen werden, die die Hochwassersicherheit der Kläranlage bei einem HQ 100 gewährleisten. Danach bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung nicht umgesetzt bzw. ihre Umsetzung vom Landratsamt nicht eingefordert wird; dies wird auch vom Kläger selbst nicht behauptet.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen stellt es auch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dar, dass der Beigeladene alternativ zur Errichtung des Damms oder zum Hochsetzen der Umzäunung der Kläranlage verpflichtet wird. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Vollstreckbarkeit). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146 Rn. 13 m. w. N.). Nebenbestimmungen müssen als Bestandteil der Hauptregelung selbst dem Bestimmtheitsgebot genügen, d. h. ihr Entscheidungsgehalt muss für den Adressaten und die betroffenen Dritten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich sein (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).

Danach erweist sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Nebenbestimmung, mit der der verbesserte Hochwasserschutz des Kläranlagengeländes sichergestellt wird, als ausreichend bestimmt. In Ziffer II.4 des angefochtenen Bescheids werden zwei konkret beschriebene Maßnahmen dargestellt, die geeignet sind, das fragliche Grundstück vor Überflutungen schützen. Für den Beigeladenen zu 1 ist deren Art, Lage und der Umfang ohne Weiteres erkennbar, ebenso, dass er eine von beiden verpflichtend verwirklichen muss. Der Umstand, dass ihm die Wahlfreiheit verbleibt, welche der beiden Alternativen er umsetzen will, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen, sondern trägt vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Nachdem die Möglichkeit, den Betonsockel der Umzäunung zu erhöhen, unter dem Vorbehalt der Abstimmung des Beigeladenen zu 1 mit dem Kläger steht und eine solche, wie der Kläger zutreffend vorträgt, weder von ihm noch vom Beigeladenen zu 1 einseitig erzwungen werden kann, erscheint das Aufzeigen einer Alternative, durch welche die Hochwassersituation für die gemeindliche Kläranlage gleichermaßen verbessert werden kann, als sachgerecht. Hierdurch wird bei fehlender Einigung der vollstreckungsfähige Inhalt der Auflage sichergestellt. Wie der Kläger selbst ausführt, kommt eine Durchsetzung im Wege der Rechtsaufsicht in Betracht.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Die von Klägerseite insoweit aufgeführten Fragen (vgl. Zulassungsbegründung S. 7) beziehen sich ausschließlich auf die Zulässigkeit der Klage und sind demnach nicht entscheidungserheblich, weil ihre Beantwortung entsprechend obigen Ausführungen nichts am Ausgang des Verfahrens ändert.

3. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an die Darlegungslast (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, kommt es wegen der vom Senat offen gelassenen Frage der Klagebefugnis auf die grundsätzliche Bedeutung der von ihm für klärungsbedürftig erachteten Fragen, inwieweit § 78 Abs. 2 WHG 2010 drittschützend ist und welche Rechtschutzmöglichkeiten Dritte gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben, nicht entscheidungserheblich an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
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In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
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Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
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b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
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Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
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Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
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Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Inhaber einer Triebwerksanlage, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer (S.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach ausführlicher Anhörung eines Vertreters des zuständigen Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung abgewiesen (Urteil vom 1.6.2015).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht nur nicht vor; dem Kläger gelingt es dabei nicht, den Streitstoff in der notwendigen Dichte zu durchdringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geht fehlt.

Der Kläger lässt dem Wasserwirtschaftsamt in seinem Berufungszulassungsantrag unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landratsamts vom 7. Mai 2015 vorhalten, dass aufgrund weiterer Einleitungen in den S. eine zusätzliche Rückhaltung errichtet werden müsse oder die Nachteile fehlender Rückhaltungen kompensiert werden müssten. Dies hätten die Behörden der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zugrunde gelegt.

Der Kläger übersieht dabei, dass sich der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2015 sehr wohl zur Frage zusätzlicher Rückhalteflächen und zur Kompensation weiterer Einleitungen geäußert hat (Aussage von Baurat H., Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 2). Dabei kommt der Beamte in seiner viele Details aufgreifenden Äußerung zu dem Ergebnis, dass durch die Rückhaltung eine Verschlechterung der Verhältnisse für die Triebwerksanlage des Klägers vermieden wird (Aussage von Baurat H. a. a. O. S. 2).

Mit dieser fachlich fundierten Äußerung des Vertreters der Fachbehörde Wasserwirtschaftsamt setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger versucht vielmehr den Eindruck zu erwecken, als hätte der Fachbeamte diese Problematik übersehen, wobei er als Beleg lediglich seine Parallelwertung in der Laiensphäre anführt.

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte ist indes allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts (Baurat H.) zu der Problematik der Rückhaltung bzw. einer Kompensation (s. oben) nicht vor.

2. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenso wenig gegeben.

Der Kläger verfehlt angesichts seiner defizitären Begründung, die den Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamts nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 nicht berücksichtigt, bereits den richtigen Begründungsansatz (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Infolgedessen ist die erforderliche Komplexheit des Falles (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.) nicht dargetan.

3. Auch der Zulassungsgrund des kausalen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht erfüllt.

Dem Erstgericht brauchte es sich angesichts der defizitären, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 missachtenden Ausführungen des Klägers nicht aufzudrängen, in dieser Sache nach dem nur bedingt gestellten Beweisantrag (vgl. dazu auch § 86 Abs. 2 VwGO) in eine Beweiserhebung (§ 86 Abs. 1 VwGO) einzutreten. Das Vorbringen war nicht beweiserheblich.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.