Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

published on 12/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1967 hat der Beklagte den Plan für den Bau einer Fischweiheranlage als Herstellung eines oberirdischen Gewässers auf diesem Grundstück festgestellt und zudem eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem …bach und zur Einleitung in die … erteilt. Die Klägerin wendet sich als Unterliegerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017, mit dem der beigeladenen Marktgemeinde eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Ausleitung von höchstens 10 l/s aus dem …bach und Einleitung in die …ache zur Speisung eines Wasserspielplatzes erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, beim Landratsamt … (Landratsamt) eingegangen am 4. Juli 2016, beantragte die Beigeladene unter Vorlage eines Erläuterungsberichts und verschiedener Planunterlagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Ausleitung von zuletzt 10 l/s Wasser aus dem …bach, FlNr. …, und Einleitung der entsprechenden Menge in die …ache, FlNr. …, geführt über das Grundstück FlNr. … Es handelt sich in beiden Fällen um Gewässer 3. Ordnung im Tal der …, einem Gewässer 2. Ordnung. Unter dem 11. Juli 2016 beantragte die Beigeladene des Weiteren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wasserspielplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Diese wurde ihr mit Bescheid des Landratsamts vom 29. August 2016 erteilt. Die streitgegenständliche Gewässerbenutzung soll der Speisung eines Wasserspielplatzes auf diesem Grundstück dienen. Das Wasserwirtschaftsamt … hat sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter dem 23. August 2016 sowie im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren unter dem 5. Dezember 2017 zur Sache fachgutachterlich Stellung genommen. Mit Schreiben vom 8. März 2017 hat die Klägerin unter Beifügung eines Schreibens ihrer Bevollmächtigten vom 22. Februar 2017 zum Vorhaben der Beigeladenen Stellung genommen. Am 19. Juli 2017 hat sich der Fachberater für Fischerei des Bezirks … im Rahmen einer behördlichen Ortseinsicht zum Vorhaben geäußert.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017, der vom Landratsamt zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Einschreiben-Übergabe am 27. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde, erteilte das Landratsamt die bis 31. Dezember 2047 befristete beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, höchstens 10 l/s Wasser aus dem …bach auf dem Grundstück FlNr. … zur Speisung des künstlichen Wasserlaufs des Spielplatzes auf dem Grundstück FlNr. … zu entnehmen und anschließend in die …ache auf dem Grundstück FlNr. … einzuleiten, unter verschiedenen Nebenbestimmungen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Januar 2018, der bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2017 aufzugeben.

Mit Schriftsätzen vom 1. und 7. Juni 2018 wurde die Klage begründet. Die Klägerbevollmächtigten führen dazu im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 20. Dezember 2017 sei schon deshalb rechtswidrig, weil durch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis in die Regelungen des Planstellungsbeschlusses vom 13. Juli 1967 eingegriffen werde. Die von der angegriffenen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gestattete Wasserableitung könne zu einer erheblichen Existenzgefährdung für die Fischweiheranlage der Klägerin führen. Die genehmigte Maßnahme sei zudem aufgrund der mit ihr einhergehenden Umgestaltung des Ufers des Baches und Herstellung eines neuen Gewässers planfeststellungspflichtig.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Mai 2018 die Verfahrensakten vorgelegt. Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht schriftsätzlich geäußert und auch keinen Klageantrag gestellt.

Mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018, sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilten beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) für die Ausleitung von höchstens 10 l/s Wasser aus dem …bach und Einleitung in die …ache. Sie sieht sich durch das mit der streitbefangenen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gestattete Benutzungsvorhaben der Beigeladenen in der Ausübung des von ihr eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs an der mit Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. Juli 1967 zugelassenen Weiheranlage maßgeblich beeinträchtigt.

Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen – und damit auch bei der beschränkten Erlaubnis – im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, U. v. 7.3.2017 – M 2 K 16.3417 – juris Rn. 20). Hingegen findet der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG bei der Drittanfechtung einer beschränkten Erlaubnis, anders als bei einer gehobenen Erlaubnis, keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 WHG, dem § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 entsprach, bestimmt zudem, dass weder Erlaubnis noch Bewilligung einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Mit dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass das Eigentum im Wasserrecht einer besonders weitgehenden Sozialbindung nach Art. 14 GG unterliegt und insbesondere alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft bilden, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. Damit führt die Sozialbindung zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die durch die Wasserbenutzung der anderen entstehen. Diese Sozialbindung findet erst dort ihre Grenze, wo Eigentumspositionen, namentlich auch das durch Art. 14 Abs. GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht gänzlich ausgehöhlt werden. Die Duldungspflicht hat folglich erst dort ihre Grenze, wo das Eigentum schlechthin oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft infrage gestellt werden. Notwendig ist also eine schwere und unerträgliche Betroffenheit einer Eigentumsposition infolge einer nachhaltig veränderten wasserwirtschaftlichen Situation für den Unterlieger (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Januar 2018, § 10 WHG Rn. 40).

Dies zugrunde gelegt bleibt die Klage ohne Erfolg, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 10l/s Wasser aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise erheblich betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist.

1. Die Klägerin ist Inhaberin einer ihrem Rechtsvorgänger gemäß § 7 WHG 1960 i.V.m. Art. 17 BayWG 1963 im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Juli 1967 erteilten (beschränkten) wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem …bach für die Speisung der als Neuanlage eines oberirdischen Gewässer planfestgestellten Fischweiheranlage. Auch wenn diese Erlaubnis entgegen Art. 16 Abs. 3 Satz 1 BayWG 1963 (vgl. inhaltlich identisch Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayWG in der geltenden Fassung) nicht ausdrücklich-wörtlich als solche bezeichnet ist, ergibt sich die entsprechende rechtliche Qualifizierung jedenfalls aus der Begründung des Bescheids vom 13. Juli 1967, der auf Seite 3 ausdrücklich auf Art. 17 BayWG 1963 Bezug nimmt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welchen öffentlichen Interesse i.S.d. Art. 16 Abs. 1 BayWG 1963 die planfestgestellte Weiheranlage und die mit ihr verbundene Gewässerbenutzung bei Erteilung gedient haben sollte bzw. noch heute dienen würde. Solches ist zudem auch nicht vorgetragen.

Die formelle Konzentration auch der Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ergab sich dabei aus § 14 Abs. 1 WHG 1960, dem § 19 Abs. 1 WHG in der geltenden Fassung entspricht. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ließ und lässt indes die parallele Notwendigkeit, für die von der Klägerin durchgeführte Gewässerbenutzung die entsprechende Erlaubnis nach § 7 WHG 1960 bzw. § 8 WHG in der geltenden Fassung einzuholen, unberührt. Neben der Planfeststellung für die auf Dauer gerichtete Herstellung des Gewässers „Fischweiheranlage“ ist zur Bewirtschaftung der Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis für den laufenden Betrieb erforderlich (vgl. OVG NRW, U.v. 11.5.1979 – XI A 1761.77 – ZfW 1980, 250; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG, Stand Februar 2017, § 9 Rn. 98). Der allein der o.g. formellen Konzentration geschuldete Umstand, dass die der Klägerin erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ändert – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten – an der rechtlichen Qualität der für die Klägerin erteilten Erlaubnis als solches nichts; insbesondere ergibt sich daraus kein besonderer Bestandsschutz, der über das vorstehend zum wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und zu § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 Erörterte hinaus gehen würde.

Ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt sich aus der streitgegenständlich zugelassene Wasserentnahme von 10 l/s aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache nicht. Es ist kein kausaler Einfluss dieser Gestattung im Sinne einer relevanten Reduzierung des Wasserzuflusses zur Fischweiheranlage der Klägerin mit den befürchteten Auswirkungen auf den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ersichtlich. Aus den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass aufgrund der von der Beigeladenen beantragten und auch genehmigten (vgl. Nr. II des streitbefangenen Bescheids) Höhenlage des Einleitungsbauwerks der streitbefangenen Gewässerbenutzungsanlage (sog. Mönch) auch im Falle der Wasserknappheit eine ausreichende Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin in der Weise gewährleistet ist, dass diese nicht zusätzlich vom streitbefangenen Vorhaben verknappt wird. Da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom Landratsamt übergebenen Ausführungsplans „Details Wasserspielplatz“ vom Mai 2018 der Beigeladenen die Unterkante des Durchlasses des Einleitungsbauwerks bei 380,17m und die am höchsten gelegene Unterkante der Durchlässe für die Wasserentnahme aus dem …bach bei 380,07m liegen, ist insoweit ein ausreichender Schutz für die klägerische Anlage sichergestellt. Die gemäß Nr. II des streitbefangenen Bescheids genehmigten Bauvorlagen sind, auch wenn sie hinsichtlich der Höhe der Unterkante des Durchlasses (dort noch) nicht vermaßt sind, jedenfalls in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ausführungsplan und der Erklärung der ersten Bürgermeisterin der Beigeladenen, die Maßnahme werde in der Art und Weise der vorgelegten Ausführungsplanung baulich umgesetzt, auch ausreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Beigeladene könne insoweit nach Belieben Veränderungen zulasten der Klägerin vornehmen, geht an der Sache vorbei, da die Höhenlage des Durchlasses baulich fixiert ist und das Vorhaben nur nach den genehmigten und einem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamts versehenen Plänen zu errichten ist (vgl. Nr. II des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Etwaige Änderungen bei der Bauausführungssind sind nach Nr. III.1 dieses Bescheids zudem vorab unter entsprechender Planvorlage anzeigepflichtig. Eine originäre Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die Anlage besteht nur insoweit, als sie bei deren Betrieb mit dem Drosselelement am Durchlass den Wasserzufluss zwischen Null und der höchstzulässigen Wasserausleitungsmenge von 10 l/s nach eigenem Entschluss regulieren kann (vgl. fachgutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. Dezember 2017, S. 2 f.; Nr. III.3 des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Daraus folgt aber gerade nichts für die Bestimmung der Höhenlage des baulich in seiner Situierung unveränderlichen Durchlasses, namentlich der Höhe seiner Unterkante, sondern nur für die damit allein mögliche Steuerbarkeit der Wassermenge im o.g. quantitativen Rahmen über den Betrieb des Drosselelements (vgl. auch Erläuterungsbericht der Beigeladenen vom 24. Juni 2016). Dass die Anlage wie genehmigt errichtet wird, ist zudem – ohne dass es für die Rechtsmäßigkeit der Gestattung darauf ankäme – auch durch die Abnahmepflicht nach Nr. III.9 des streitigen Bescheids sichergestellt.

Die jedenfalls in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 vorgelegten – und dort fachlich zudem vom Wasserwirtschaftsamt erläuterten – Ausführungsplanung hinreichend bestimmten Bauvorlagen für die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sind für die Entscheidung des Gerichts auch maßgeblich heranzuziehen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen einer Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. In Fällen der Drittanfechtung sind allerdings nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zugunsten des Bauwerbers zu berücksichtigen, was insbesondere auch für die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 23 und 64). Auch die erläuternde Klarstellung beispielsweise nicht vollständig vermaßter Eingabepläne fällt hierunter, da die Rügefähigkeit der Bestimmtheit von Bauvorlagen nur soweit geht, wie der materielle Nachbarschutz reicht und nicht um seiner selbst willen besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9). Vorliegend handelt es sich nicht um in nachbarrechtlich relevanter Weise unklare und widersprüchliche Bauvorlagen, sondern lediglich um eine fehlende Maßangabe zur Unterkante des Drosselelements im Plan, die ohne Weiteres der Klarstellung und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zugänglich ist. Dies gilt hier auch und vor allem deshalb, weil das Wasserwirtschaftsamt in seiner fachgutachtlichen Stellungnehme vom 5. Dezember 2017 im wasserbehördlichen Gestattungsverfahren unter Zugrundelegung der vorgelegten und sonach auch genehmigten Pläne und zudem nach Durchführung einer Ortseinsicht die streitbefangene Gewässerbenutzung für – auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin – zulassungsfähig erachtet hat.

Hinsichtlich der amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts ist bei alledem maßgeblich zu berücksichtigen, dass solchen entsprechend der Stellung des Amtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht ist mit Blick auf den Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamtes erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (stRspr, vgl. aktuell BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29). Ein solcher Sachverhalt steht angesichts der plausiblen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 zur maßgeblich streitigen Frage des Einflusses der streitbefangenen Gewässerbenutzung auf die Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin nicht inmitten. Fehler oder Defizite der fachbehördlichen Bewertung sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht nicht in die vom Klägerbevollmächtigten nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragte Beweiserhebung eintreten und konnte die entsprechenden Beweisanträge, gerichtet einerseits auf Zeugeneinvernahme und andererseits auf Einholung eines wasserwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, als unerheblich ablehnen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2018, S. 3).

2. Des Weiteren ist das erkennende Gericht mit der in der Literatur weithin vertretenen Auffassung der Meinung, dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin erst dann angenommen werden kann, wenn durch den verminderten Wasserzufluss eine wirtschaftliche Weiterführung des Betriebs gänzlich unmöglich gemacht wird. Minderungen im geringfügigen Umfang von bis zu 5 vH des bisherigen Zuflusses sind hingegen hinzunehmen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO, § 10 Rn. 60; Ell in Drost, aaO § 10 Rn. 40). Vorliegend würde die streitbefangene Wasserentnahme aus dem …bach von höchstens 10 l/s im Verhältnis zu der dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1967 zu Grunde liegenden Mittelwasserführung von rund 200 l/s an der dortigen Entnahmestelle die Bagatelleschwelle von 5 vH – mangels einer quantitativen Beschränkung des klägerischen Wasserbezugs im vorgenannten Beschluss ist zur Überzeugung des Gerichts allein hierauf abzustellen (vgl. zutreffend in diesem Sinne auch: Schreiben des Landratsamts vom 3. März 2017) – nicht überschreiten, sodass bereits auch aus diesem Grunde – selbstständig zum Vorstehenden die vorliegende Entscheidung tragend – eine qualifizierte und individualisierte Rechtsbetroffenheit der Klägerin im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs nicht gegeben ist. Diese Regelvermutung der Irrelevanz wird zudem im konkreten Fall auch von der Einschätzung des Fachberaters für Fischerei des Bezirks …, die dieser sowohl im Rahmen des behördlichen Ortstermins am 19. Juli 2017 geäußert hat und die von seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht nochmals bekräftigt wurde, bestätigt. Wenn die Klägerin hierzu, insbesondere im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 meint, es komme gleichwohl zu einer vorhabenbedingten Existenzbedrohung, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der gegenteiligen Einschätzung der Fachbehörde, ohne diese allerdings fachlich-inhaltlich substantiiert in Zweifel zu ziehen. Lediglich die eigene Auffassung darzutun, belegt allerdings noch nicht die Unvertretbarkeit der anderslautenden behördlichen Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 94). Sowohl der angebotene Zeugenbeweis über die historischen Wasserstände des …bachs als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung seiner Wasserführung insbesondere in den letzten Jahren und Monaten und in den heißen Sommermonaten in Zukunft unter Berücksichtigung des Einflusses der streitigen Wasserentnahme auf die Fischteichanlage der Klägerin, geht mangels Bestimmtheit des Beweisthemas und damit Geeignetheit ins Leere. Mit den Beweisanträgen wurde weder Fehler noch Defizite der behördlichen Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts aufgezeigt, sondern nur die eigene Auffassung bekundet, was nach dem Ausgeführten gerade nicht ausreicht.

3. Der Klägerin steht entgegen der von ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Ein von einem Vorhaben – wie hier – nicht durch die unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen, vorliegend also eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange im Rahmen des Gebots der wasserrechtlichen Rücksichtnahme rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen. Wird – wie vorliegend – eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 1.17 – juris Rn. 19).

4. Der Klägerin steht grundsätzlich – wie hier – auch kein von ihren subjektiven Rechten – also dem Gebot der Rücksichtnahme – losgelöster Anspruch auf Wahrung des richtigen Genehmigungsverfahrens zu (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 4 B 66.08 – juris Rn. 8). Die Einhaltung formell-rechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Rechtsschutzsuchenden ausgewirkt haben könnte.

Wie vorstehend ausgeführt, genügt die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis dem Gebot der Rücksichtnahme, sodass die Klägerin mangels einer entsprechenden materiell-rechtlichen Position nicht geltend machen kann, es liege ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vor. Soweit die Klägerbevollmächtigten der – im Übrigen auch inhaltlich unzutreffenden (vgl. dazu sogleich anschließend unter 5.) – Auffassung sind, es handele sich bei dem streitbefangenen Vorhaben um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG, vermögen sie damit folglich keine rügefähige Rechtsposition der Klägerin zu benennen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 – juris Rn. 19; B.v. 16.12.2008 aaO). Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vermittelt der Klägerin daher keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Der Beklagte hat die streitbefangene wasserrechtliche Gestattung zudem auch verfahrensfehlerfrei erteilt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht als Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungspflichtig, sondern stellt eine gemäß § 8 WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzung einschließlich der Zulassung einer entsprechender Benutzungsanlage nach § 9 WHG dar.

Nach der normativ aus § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG abzuleitenden Differenzierung zwischen Gewässerausbau und -benutzung stellt insbesondere die Herstellung einer Gewässerbenutzungsanlage keinen Ausbau dar, obwohl damit häufig auch eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und der Ufer verbunden sein kann (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO § 9 Rn. 98). Abzustellen ist auf den Zweck der Maßnahme. Die baulichen Anlagen nämlich, die sich unmittelbar auf die Gewässerbenutzung beziehen und mit dem genutzten Wasser in direkter Berührung stehen – hier also das mit dem streitbefangenen Bescheid genehmigte Wassergerinne zwischen …bach und …ache nebst den in den Uferbestand eingreifenden Zu- und Einleitungsbauwerken – sind unselbstständige, unabdingbare und untrennbare Bestandteile der Gewässerbenutzung und damit funktional-normativ unmittelbar § 9 Abs. 1 WHG zuzuordnen.

Zutreffend ging der Beklagte dabei mit Blick auf die Errichtung der baulichen Anlagen des Wasserspielplatzes im Übrigen davon aus, dass diese ihrerseits einer baurechtlichen Beurteilung und Genehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1, Art. 59 BayBO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 4 und 5 BayWG wegen der (jedenfalls teilweisen) Belegenheit innerhalb der 60m-Uferlienie der …, einem Gewässer 2 Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zum Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche vom 12. Februar 2016, AllMBl. S. 150), sowie aufgrund der Situierung im Überschwemmungsgebiet der … auch einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. (vgl. nunmehr § 78 Abs. 5 und 8 WHG in der geltenden Fassung) – bedurften (vgl. Bescheid des Beklagten vom 29. August 2016). Dies deshalb, weil Bauwerke und technische Einrichtungen – hier in Gestalt von Spieleinrichtungen, Bepflanzungen und namentlich von Überbrückung des Wassergerinnes auf dem Spielplatz und der …ache –, die nicht unmittelbar den Gewässerbenutzungstatbestand selbst verwirklichen, sondern nur in einem weiteren Sinne zur Benutzung gehören, nicht von den Benutzungstatbeständen des § 9 WHG mit der Folge einer Gestattungspflicht nach § 8 WHG erfasst werden, sondern insbesondere nach dem Baurecht und/oder dem Recht der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG (sowie hier zudem auch nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F) zu beurteilen sind (vgl. Ell in Drost, aaO § 9 Rn. 32 f).

Der Bau und Betrieb der streitbefangenen Benutzungsanlage ist also als solches nicht nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungs-, sondern als Gewässerbenutzung nach §§ 8 ff. genehmigungspflichtig, während Errichtung und Betrieb der baulichen Anlage „Wasserspielplatz“ hier insbesondere der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

6. Der von der Beigeladenen erfüllte Gewässerbenutzungsatbestand erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 11 WHG i.V.m. Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG).

Selbst wenn man – entgegen dem Vorstehenden – vom Vorliegen eines planfeststellungs- und darüber hinaus sogar auch umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen (vgl. Nr. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG) Gewässerausbaus ausginge, folgt daraus für den (fehlenden) Klageerfolg vorliegend nichts anderes.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 UmwRG begründet hier keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition der Klägerin. Danach können Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwar unabhängig davon geltend gemacht, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Allerdings hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit zu keinem Zeitpunkt – insbesondere nicht während der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG, aber zudem auch nicht in den Klagebegründungsschriftsätze vom 1. und 7. Juni 2018 oder in der mündlichen Verhandlung –Tatsachen oder Beweismittel zu einem vermeintlich fehlerhaften Vollzug des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere das Unterbleiben einer (vermeintlich) erforderlichen Umweltverträglichkeit(vor-)prüfung, angeführt. Ihr Vortrag befasst sich vielmehr mit der Frage der Existenzgefährdung des Fischzuchtbetriebs der Klägerin und der Beachtung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, ohne dabei umweltbezogene Rechtsvorschriften auch nur ansatzweise zu benennen oder zu thematisieren.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 07/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.