Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 278/13
vom
10. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Über seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2012 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt und gegen ihn einen Jugendarrest von vier Wochen verhängt. Eine Entschädigung für die Untersuchungshaft sowie für weitere gegen ihn durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen hat es ihm versagt.
2
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die dort getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigungsansprüchen.

II.


3
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatrichterliche Urteil angefochten wird.
4
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Revision ist der Senat für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung in dem angefochtenen Urteil nicht zuständig.

5
1. Ein Urteil, das - wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest - ausschließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG) gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 - zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29; siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).
6
a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Ge- setz verlangten Revisionsantrag aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 312/98, bei Böhm NStZ-RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.). Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (OLG Celle und OLG Dresden jeweils aaO; MeyerGoßner aaO; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, § 55 Rn. 29 aE).
7
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). Wie bei dem sachlich begrenzten Rechtsmittel des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG beschränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den Revisionsantrag überprüft werden.
8
b) Mit diesem aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO abgeleiteten Erfordernis ist eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit dem Verlangen der eindeutigen Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels als Mittel zur Verhinderung der Umgehung von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG ein legitimes Ziel verfolgt wird (BVerfG aaO). Ebenso ist der von dem Gesetzgeber mit der genannten Regelung verfolgte Zweck der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens vor dem Hintergrund der von einer zügig herbeigeführten rechtskräftigen Entscheidung erwarteten erzieherischen Wirkung (dazu BT-Drucks. 1/3264 S. 46; siehe auch Schaumann, Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 JGG, 2001, S. 33-37; Ostendorf, JGG, 8. Aufl., Grdl. z. §§ 55 und 56 Rn. 3) von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG aaO).
9
c) Den vorgenannten Anforderungen an einen Revisionsantrag bei einem gegen ein in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG fallendes Rechtsmittel genügt die Revision des Angeklagten nicht.
10
Dessen Verteidiger hat zunächst mit Schriftsatz vom 27. November 2012 lediglich die Revision als solche eingelegt. Klarstellungen in Bezug auf ein zulässiges Angriffsziel finden sich dort nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013, mit dem sowohl die Revision gegen das angefochtene Urteil als auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung begründet worden sind. Es wird zwar mit der Revision die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen sowie die Zurückverweisung beantragt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, mit dem ausdrücklichen Hinweis, eine weitere Begründung dazu nicht abzugeben, gerügt. Weder der Revisionsantrag als solcher noch die Revisionsbegründung oder die Zusammenschau beider genügt aber den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln.
11
Zwar reicht außerhalb solcher gesetzlicher Beschränkungen sowohl der Aufhebungsantrag als auch - ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag - die Erhebung der allgemeinen Sachrüge aus, um den Voraussetzungen des § 344 Abs. 1 StPO zu entsprechen. Für die hier fragliche Konstellation der Begrenzung des zulässigen Angriffsziels bedarf es aber wegen der Kontrollierbarkeit der Einhaltung eines solchen Ziels höherer Anforderungen an den Revisionsantrag. Die Erhebung der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge genügt - wie bei der Revision des Nebenklägers (Meyer-Goßner aaO § 400 Rn. 6 mwN) - gerade nicht (OLG Celle aaO; siehe auch BVerfG aaO). Es lässt sich dem nämlich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Anfechtung des Schuldspruchs entnehmen. Insoweit bleibt die Möglichkeit offen, dass entgegen dem durch § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Anfechtungsumfang das Rechtsmittel sich lediglich gegen die Art und/oder die Höhe des verhängten Zuchtmittels richtet.
12
Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation führt der auf Aufhebung des Urteils unter Einschluss der Feststellungen lautende Revisionsantrag nicht die erforderliche Eindeutigkeit über ein zulässiges Angriffsziel herbei. Der vorgenannte Antrag könnte zwar in Richtung auf eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs deuten (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine zulässige Revision des Nebenklägers anerkannt, dass ein auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag nicht ohne Weiteres den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen genügt (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 247/98, bei Kusch NStZ-RR 1999, 33, 39; vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 266 f.; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Vielmehr ist es erforderlich, das Verfolgen eines zulässigen Angriffsziels ausreichend deutlich zu machen.
13
In der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen § 344 Abs. 1 StPO entsprechenden Revisionsantrag bei Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG sind zudem zur Klärung der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt worden (vgl. OLG Celle aaO sowie BVerfG aaO). So ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO) - u.a. dem Umstand Bedeutung zugemessen worden, dass zwar die Aufhebung des Urteils begehrt wurde, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ausweislich des angefochtenen Urteils aber auf der Einlassung des die Revision erhebenden Angeklagten beruhten (OLG Celle aaO).
14
So verhält es sich auch hier. Der Angeklagte hat die Begehung der Taten , wegen derer er verurteilt worden ist, eingeräumt (UA S. 38). Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage hätte es einer Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Daran fehlt es. Die Revision hat auf nähere Ausführungen zu der erhobenen Sachrüge gerade ausdrücklich verzichtet.
15
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung ist der Senat nicht zuständig. Über diese hat das Revisionsgericht bei einer Entschädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 27. Januar2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11).
16
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG ist das Oberlandesgericht Stuttgart als Beschwerdegericht zuständig.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 55 Anfechtung von Entscheidungen


(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefocht

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 505/00
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Daniel Sch. und Frank P. gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Juli 2000 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenkläger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "die Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Die Revisionsschriften enthalten weder einen Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel der Rechtsmittel entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sich
gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags wenden oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Daß die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, ändert daran nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Ob der Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung , die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet, beruft, zu folgen vermöchte , kann dahinstehen. Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf Umständen des Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter
Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Daran fehlt es hier. Meyer-Goßner Maatz Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 592/08
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2009 beschlossen
:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 23. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin
gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung
ist das Oberlandesgericht Celle berufen.
3. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren
unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. ist gegenstandslos.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ein Schuldspruch wegen eines tateinheitlich zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen versuchten Tötungsdelikts und schwerer Körperverletzung ist entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift nicht erfolgt, da das Landgericht insoweit zugunsten des Angeklagten einen Mittäterexzess nicht auszuschließen vermocht hat.
2
1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
3
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: "Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung , die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6). Daran fehlt es hier. Einen Revisionsantrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO stellt die Beschwerdeführerin nicht. Auch der Revisionsbegründung kann nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung erstrebt (vgl. UA S. 10), da lediglich ein nach Ansicht der Revision nicht ordnungsgemäßer Verfahrensablauf sowie die Auslagenentscheidung beanstandet werden (RB v. 28. Mai 2008, S. 1 f; RB v. 8. August 2008, S. 1 f.). Mithin wird insgesamt nicht deutlich, ob die Beschwerdeführerin eine Verurteilung auch wegen eines Nebenklagedelikts erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstanden will. Ob sich bei Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas anderes ergeben hätte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Hauptverhandlung beantragt hätte, den Angeklagten wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu BGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinstehen , da es an einem Schlussantrag der Nebenklägervertreterin fehlt."
4
2. Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Ne- benklage im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.).
5
3. Der Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwältin E. beizuordnen, ist gegenstandslos. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2008 die Nebenklage zugelassen und Rechtsanwältin E. gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552). Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 425/00
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. , Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Ä nderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schrift-
satz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).
Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98).
Meyer-Goßner Maatz Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 360/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß
§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es – nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß
als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).
Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 414/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß
§ 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). 2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe:


1
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 – 4 StR 110/05; MeyerGoßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat lediglich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück- genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 649/11
vom
9. Mai 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2012 gemäß § 346 Abs. 2,
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Oktober 2011 aufgehoben. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht Kaiserslautern hat es durch Urteil vom 11. August 2011 abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm versagt. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte unter dem 13. August 2011, beim Landgericht eingegangen am 18. August 2011, Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 hat das Landge- richt die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschul- digte „Einspruch“ eingelegt.
2
Nach Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13. September 2011 das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertigstellung des Protokolls erneut am 13. Januar 2012 mit einer Belehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, beim Landgericht eingegangen am 13. Februar 2012, legte der Beschuldigte wiederum „Einspruch“ ein.

II.

3
1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§ 300 StPO) „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
4
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06, NJW 2007, 165 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10; Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision mangels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.
5
2. Die Revision ist unzulässig. Da das Landgericht von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldigte durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91,BGHSt 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378 f.). Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. vor § 296 Rn. 11 m.w.N.).
6
Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten vom 8. Februar 2012, mit dem er erneut „Einspruch“ gegen das Urteil eingelegt hat, kommt keine eigen- ständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 13. August 2011 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2011 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 3 StR 433/09 Rn. 3).
7
3. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 – 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.