Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2001 - 4 StR 505/00

bei uns veröffentlicht am06.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 505/00
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Daniel Sch. und Frank P. gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Juli 2000 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenkläger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "die Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Die Revisionsschriften enthalten weder einen Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel der Rechtsmittel entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sich
gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags wenden oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Daß die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, ändert daran nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Ob der Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung , die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet, beruft, zu folgen vermöchte , kann dahinstehen. Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf Umständen des Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter
Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Daran fehlt es hier. Meyer-Goßner Maatz Athing

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2001 - 4 StR 505/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2001 - 4 StR 505/00

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2001 - 4 StR 505/00 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2000 - 4 StR 425/00

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Referenzen

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 425/00
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. , Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Ä nderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schrift-
satz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).
Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98).
Meyer-Goßner Maatz Athing

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.