Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 1 StR 322/15

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 2 2 / 1 5
vom
3. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist; seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
2. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
3
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. führt allein für eine (Tat vom 19. März 2014) der vier verurteilten Taten zu einer Schuldspruchänderung und erweist sich im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet.
4
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 19. März 2014 1.591,2 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC nach Deutschland ein, wobei von dieser Menge 216,7 Gramm für den Eigenverbrauch und die Restmenge von 1.374,5 Gramm für den Weiterverkauf bestimmt war. Danach hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 328/10; vom 24. September 2009 – 3 StR 280/09, StV 2010, 131 und vom 11. November 2008 – 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 75/13).
5
Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte; denn er hat bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.
6
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Raum Rothfuß Cirener Mosbacher Fischer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 1 StR 322/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 1 StR 322/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 1 StR 322/15 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 280/09
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 3.
auf dessen Antrag - am 24. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2009 wird
a) die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt;
b) der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte O. jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Auf die Revision der Angeklagten L. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte
a) in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie
b) im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte L. hat es wegen "Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen beide die Ver- letzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte O. beanstandet zudem das Verfahren.
2
Die Rechtsmittel führen - nach teilweiser Beschränkung der Strafverfolgung gegen den Angeklagten O. - zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen. Darüber hinaus bleiben sie aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2009 ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte O. führte in vier Fällen 38 Gramm (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. 30-50 Gramm (Fälle II. 2 bis 4 der Urteilsgründe) einer Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er es der Angeklagten L. übergab. Die Hälfte dieser Betäubungsmittel war für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt; diese wog und verpackte die Angeklagte L. zu verkaufsfertigen Portionseinheiten. Anschließend half sie dem Angeklagten O. bei dem Verkauf des Heroins, indem sie Bestellungen von Käufern entgegennahm und an ihn weiterleitete sowie bei russischsprachigen Interessenten dolmetschte. Die andere Hälfte verbrauchte die Angeklagte L. für sich.
4
Im Fall II. 5 der Urteilsgründe führte der Angeklagte O. 50,61 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,06 Gramm Heroinhydrochlorid nach Deutschland ein. Hierbei fuhr er - wie auch schon bei den vorangegangenen Taten - mit einem geliehenen Pkw, den ihm die Angeklagte L. in Kenntnis des Zwecks der Fahrten vermittelt hatte. Auf der Rückfahrt wurde er in Deutschland vorläufig festgenommen; die Drogen wurden sichergestellt.
5
II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen haben die Schuldsprüche keinen Bestand.
6
1. Dies gilt zunächst, soweit in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe der Angeklagte O. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Angeklagte L. jeweils wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden ist.
7
Von dem Heroin, das der Angeklagte O. in diesen Fällen in den Niederlanden erwarb und nach Deutschland einführte, war der Anteil, den die Angeklagte L. für ihren Eigenverbrauch erhielt, nicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte O. ihr die Drogen gewinnbringend verkaufte, sie überhaupt an sie veräußerte oder beim Erwerb in den Niederlanden noch beabsichtigt hatte, mit der Gesamtmenge Handel zu treiben. Wird aber eine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels erworben, die sodann - wie von vornherein beabsichtigt - aufgeteilt und unterschiedlichen Verwendungen zugeführt wird, so richtet sich die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der jeweiligen Teilmenge (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
8
a) Danach hat der Angeklagte O. tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nur mit der dazu bestimmten Hälfte des eingeführten Heroins Handel getrieben; weil dieser Anteil nach den Feststellungen einen Wirkstoffgehalt von 0,75 Gramm Heroinhydrochlorid enthielt und damit unterhalb des Grenzwerts der nicht geringen Menge lag, hat der Angeklagte insoweit lediglich den Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht.
9
Hinsichtlich der anderen Hälfte des in den Niederlanden angekauften und der Angeklagten L. in Deutschland ausgehändigten Heroins gilt Folgendes:
10
aa) Bei dem Erwerb dieser Teilmenge durch den Angeklagten O. mit dem Ziel, sie der Mitangeklagten L. ohne Gegenleistung zu überlassen, handelt es sich wegen der serbischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten O. um die Auslandstat eines Ausländers, für die das deutsche Strafrecht nicht gilt; denn der Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB umfasst den Erwerb von Rauschgift im Ausland nur dann, wenn sich dieser als unselbständiger Teilakt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, also eines eigennützigen Tätigwerdens darstellt (vgl. BGHSt 34, 1; BGH StV 1992, 65, 66 jew. für den Erwerb zum Eigenverbrauch).
11
Außerdem träte das Vergehen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ohnehin hinter dem Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3; OLG Düsseldorf OLGSt BtMG § 29 a Nr. 2; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 a Rdn. 170; Rahlf in MünchKomm-StGB § 29 a BtMG Rdn. 91). Dieser wiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbestand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKomm-StGB § 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vorangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435).
12
bb) Soweit der Angeklagte O. sich in diesen Fällen durch die Weitergabe der Hälfte des Heroins an die Angeklagte L. zu deren Eigenkonsum gleichzeitig auch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht haben könnte, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts jeweils auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt.
13
Der Senat neigt insoweit entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Veräußern: BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3) der Auffassung zu, dass in Fällen, wie sie hier zu beurteilen sind, die Abgabe der unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge liegenden Betäubungsmittel - wie das Handeltreiben - zu dem Delikt der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit steht. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
14
Zunächst besteht zwischen dem Handeltreiben und der Abgabe hier keine Bewertungseinheit (vgl. dazu etwa BGHSt 30, 28, 31), weil das für die Angeklagte L. bestimmte Heroin zu keiner Zeit zur gewinnbringenden Veräußerung vorgesehen war. Aus diesem Grund kann auch der gemeinsame Erwerb der Betäubungsmittel das Handeltreiben mit der einen Hälfte und die Abgabe der anderen nicht zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens verbinden.
15
Die Abgabe der Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird - anders als der Erwerb - auch nicht von dem Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verdrängt. Mit der Einstufung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 9. September 1992 (BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer nicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). Dies mag es nach allgemeinen Grundsätzen rechtfertigen, Vergehen nach § 29 BtMG, die im Vorfeld der Besitzbegründung liegen oder dazu führen, in dem Verbrechenstatbestand nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgehen zu lassen. Der Bereich der abstrakten Gefährdung, der den Grund für die Verbrechensstrafbarkeit des Besitzes einer nicht geringen Rauschgiftmenge bildet, ist jedoch verlassen, wenn durch die Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte eine konkrete Gefahr begründet wird (vgl. BGHSt 42, 162, 166). Deshalb kann in diesen Fällen der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch den Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG nicht verdrängen; die Delikte stehen vielmehr in Tateinheit zueinander. Dieses Konkurrenzverhältnis ist für den Fall, dass zum Besitz der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge das Handeltreiben mit einer unterhalb dem Grenzwert liegenden Menge hinzutritt , anerkannt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97; Weber aaO Rdn. 163; Zschockelt NStZ 1998, 238, 240). Nichts anderes darf dann für die sonstigen Delikte gelten, durch die der Kreis der Personen, die auf das Rauschgift zugreifen können, erweitert wird (vgl. auch BGHSt aaO).
16
Wird aber die Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht vom Besitz nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt, ergibt sich auch aus dem Verhältnis zwischen Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kein Zurücktreten des im Anschluss an die Einfuhr verwirklichten Vergehens der Abgabe von Betäubungsmitteln. Dies gebietet nicht zuletzt die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB, weil nur so deutlich wird, dass die gesamte nicht geringe Menge nicht nur in das Bundesgebiet eingeführt worden, sondern hier auch in den Verkehr gelangt ist.
17
b) Die Angeklagte L. hat in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe nur Beihilfe zu dem Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB geleistet, weil nur die einen Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge enthaltende Hälfte des Heroins für den gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten O. vorgesehen war.
18
Die Angeklagte L. hat darüber hinaus in diesen Fällen bezüglich der gesamten Betäubungsmittelmenge, die ihr der Angeklagte O. jeweils übergeben hatte, den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Dass die Taten in der Anklageschrift nicht auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt worden waren und die Angeklagte L. nicht auch insoweit angeklagt worden war, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen. Aufgrund der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters hatte die Strafkammer die angeklagten Taten, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zugelassenen Anklage zugrunde liegende rechtliche Beurteilung erschöpfend abzuurteilen; dass sie dies unterließ, war rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2008, 471, 472). Aus diesem Grund ist auch der Senat nicht gehindert, den Schuldspruch dahingehend zu ändern.
19
Zugleich hat die Angeklagte L. dem Angeklagten O. aber auch Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB) geleistet, indem sie ihm in Kenntnis des Zwecks der Fahrten die Gelegenheit vermittelte, sich das Fahrzeug für die Einfuhrfahrten zu leihen.
20
Das täterschaftlich begangene Delikt des Besitzes ist hier kein unselbständiges , im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, weil die Angeklagte L. nicht in Täterschaft mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben hat; liegt insoweit nur Beihilfe vor, so ist Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln möglich (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Hier vermag zudem die Beihilfehandlung zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den täterschaftlich begangenen Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) wegen der höheren Strafdrohung nicht zu einer Bewertungseinheit zu verbinden. Die Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in der Beihilfe zum Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f.).
21
2. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch hingegen Bestand, soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden sind, weil auch dann, wenn naheliegenderweise erneut die Hälfte des eingeführten Heroins für den Eigenkonsum der Angeklagten L. bestimmt gewesen wäre, der verbleibende Teil oberhalb des Grenzwertes zur nicht geringen Menge lag. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Verurteilung des Angeklagten O. wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
22
Hinsichtlich der Angeklagten L. tritt hingegen auch in diesem Fall zu der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich die Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzu (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB). Die Beihilfehandlung liegt hier einheitlich in der Vermittlung des Fahrzeugs, mit dem der Angeklagte O. die Betäubungsmittel einführte. Die Annahme einer Bewertungseinheit scheidet aus, weil der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesichts der niedrigeren Mindeststrafdrohung des § 29 a Abs. 1 BtMG als das weniger schwere Delikt erscheint und deshalb zwischen beiden Tateinheit anzunehmen ist (BGHSt 40, 73, 75). Dies gilt wegen ihrer Akzessorietät zur Haupttat auch für die durch eine Handlung begangene Beihilfe zu diesen beiden tateinheitlich verwirkten Delikten (vgl. Weber aaO vor § 29 Rdn. 274 f.).
23
3. Die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Taten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche hat der Senat vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO hindert die teilweise vorgenommene Verschärfung des Schuldspruchs ebenfalls nicht (Paul in KK 6. Aufl. § 331 Rdn. 2).
24
III. Die Strafaussprüche werden von den Schuldspruchänderungen nicht berührt.
25
1. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten O. bereits daraus, dass die Strafkammer den Strafrahmen in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe zutreffend der Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen hat, der von der Schuldspruchänderung nicht betroffen ist. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles und bei der Bemessung der konkreten Strafhöhe hat das Landgericht vorrangig auf die Menge und die Gefährlichkeit der eingeführten Betäubungsmittel sowie auf deren Weitergabe an einen Abnehmerkreis von mehreren Personen abgestellt. Diese Erwägungen treffen unabhängig von der Weitergabe der Hälfte des Heroins an die Angeklagte L. zu. Der Senat kann deshalb und auch angesichts der nur geringfügig über der jeweiligen Mindeststrafe liegenden Einzelstrafen ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Einzelstrafen verhängt hätte.
26
2. Für die Angeklagte L. gilt Folgendes: Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte die Strafkammer wegen des täterschaftlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnehmen müssen und diesen nicht gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB mildern dürfen. Die Mindeststrafe hätte danach in allen Fällen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe betragen. Selbst wenn das Landgericht insoweit von einem minder schweren Fall ausgegangen wäre - dies liegt indes fern, da es die Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben wegen der einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel abgelehnt hat -, wäre es zu der selben Mindeststrafdrohung (§ 29 a Abs. 2 BtMG) gelangt, die es im Urteil zugrunde gelegt hat.
27
Im Fall II. 5 der Urteilsgründe wäre der Strafrahmen dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen, was zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe geführt hätte, nicht aber zu der vom Landgericht angenommenen von drei Monaten.
28
Da auch hinsichtlich der Angeklagten L. die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten nur geringfügig über den jeweiligen von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafen liegen, schließt der Senat auch insoweit aus, dass sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung und dementsprechend gegebenenfalls höheren Mindeststrafen zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre.
29
IV. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen , die Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch jeweils entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Becker Pfister Ri'inBGH Sost-Scheible befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 434/08
vom
11. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November
2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2008, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum (unerlaubten ) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer "Gesamt"freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den früheren Mitangeklagten L. auf einer Fahrt in die Niederlande nach Rotterdam. Das Fahrzeug hatte L. von seinem Arbeitgeber entliehen. In Rotterdam wollte L. , wie der Angeklagte von Anfang an wusste, Drogen kaufen, diese in die Bundesrepublik Deutschland einführen und hier sodann gewinnbringend weiter veräußern. Nachdem L. in Rotterdam ca. 600 g Heroin- und 15 g Kokaingemisch nebst Streckmittel erworben hatte, trat er mit dem Angeklagten die Rückfahrt an. Nach Passieren der Grenze gerieten sie in eine Verkehrskontrolle. Bevor das Fahrzeug, das von L. geführt wurde, durch die Polizeibeamten angehalten werden konnte, warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungsmitteln aus dem Beifahrerfenster.
4
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-) täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht generell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Einfluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGH aaO). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Soweit es jedoch ein erhöhtes Tatinteresse des Angeklagten daraus hergeleitet hat, dass von der eingeführten Menge Heroin 30 g für ihn bestimmt gewesen seien, fehlt es für diese Annahme an einer tragfähigen Grundlage. Die hierfür angeführte Begründung , der Angeklagte habe eine Teilmenge von 15 g Heroin gegen Zahlung von 200 € selbst erworben und weitere 15 g Heroin von L. als Entlohnung für die Begleitung und Absicherung bei der Fahrt erhalten sollen, stellt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - eine nicht durch Tatsachen belegte bloße Vermutung dar. Dass der Angeklagte angesichts der bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem Fahrzeug warf, erfolgte ersichtlich zur Vermeidung einer Strafverfolgung und vermag daher ebenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat zu rechtfertigen.
5
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. KK-Kuckein 6. Aufl. § 353 Rn. 12). Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann schließlich schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenüber der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (BGH NStZ-RR 2004, 88, 89).
6
3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 75/13
vom
2. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Graf,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Nürnberg - in der Verhandlung -
als Verteidiger für die Angeklagte Ma. H. ,
Rechtsanwalt aus Nürnberg - in der Verhandlung -
als Verteidiger für den Angeklagten M. H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten Ma. H. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten M. H. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend Ma. H. wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend M. H. wird verworfen.
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte Ma. H. wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. H. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten (aus tatsächlichen Gründen) freigesprochen.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagte Ma. H. beantragt die Aufhe- bung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht von ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden sei. Das Urteil könne daher „in dieser Hinsicht“ keinen Bestand haben.
3
Der Angeklagte M. H. beanstandet die Strafzumessung.
4
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihren mittels der Sachrüge geführten Revisionen die Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen im Hinblick auf beide Angeklagte. Sie beanstandet die Beweiswürdigung , nämlich dass die Angeklagten nicht wie angeklagt wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden seien. Es sei rechtsfehlerhaft, dass die Angeklagten entsprechend ihrer Einlassung und entgegen den sie weitergehend belastenden Angaben des gesondert Verfolgten C. nur wegen einer untergeordneten Tatbeteiligung an dessen Betäubungsmittelgeschäften und die Angeklagte Ma. H. auch nur in sieben, der Angeklagte M. H. nur in zwei statt der angeklagten elf Fälle verurteilt worden seien. Außerdem rügt die Staatsanwaltschaft, dass selbst auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Schuldspruch gegen die Angeklagte Ma. H. den Unrechtsgehalt nur unzureichend erfasse.
5
Die Revisionen der Angeklagten und die gegen M. H. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft waren zu verwerfen. Die zu Lasten der Angeklagten Ma. H. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.

A.


6
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
7
1. bis 7. Im Tatzeitraum zwischen Februar und dem 20. November 2011 hatte die Angeklagte Ma. H. in sieben Fällen vor, für den gesondert Verfolgten C. Methamphetamin von der Tschechischen Republik nach Deutschland zu transportieren. Dabei wusste sie, dass es sich um hochwertiges Methamphetamin handelte, welches C. gewinnbringend verkaufen wollte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:
8
1. Ende Februar 2011 händigte C. der Angeklagten Ma. H. an einer Tankstelle in der Tschechischen Republik 170 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent aus. Die in Einzelportionstüten verpackten Drogen brachte sie mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland. Dort übergab sie das Methamphetamin in S. an C. . Dieser nahm die Menge an sich, bestimmte jedoch, dass die Angeklagte davon fünf Gramm Methamphetamin als Lohn erhalten solle. Diese Menge und die von der Angeklagten zum Vorzugspreis von 90 € erworbenen weiteren drei Gramm gab er an die Angeklagte. Diese wollte die Drogen selbst konsumieren.
9
2. Nachdem die Angeklagte längere Zeit einen Gipsverband getragen hatte, unternahm sie die nächste Kurierfahrt für C. zu einem Zeitpunkt Mitte bis Ende Mai 2011. Sie erhielt in Tschechien abermals 170 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent von C. . Dasin einem Erste-Hilfe-Handschuh verpackte Rauschgift transportierte sie in ihrem Fahrzeug zu ihrem Haus in F. . Dort übergab sie es C. . Dieser gab ihr fünf Gramm aus der Menge als Kurierlohn. Zudem überließ er ihr weitere zehn Gramm, die die Angeklagte zum Vorzugspreis von 70 € erwarb. Die Angeklagte hatte diese Drogen zum Eigenkonsum vorgesehen.
10
3. Am 10. August 2011 fuhr die Angeklagte mit ihrem Bekannten Sc. mit dessen Fahrzeug nach E. in Tschechien. Wie verabredet übernahm sie dort auf einem Supermarktparkplatz 80 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent Methamphetaminbase von C. . Die Drogen waren in einer Windel verpackt. Die Angeklagte entnahm die in zwei Cliptüten befindlichen Substanzen und verbarg sie in ihrem BH. Als Beifahrerin des Sc. kehrte sie sodann zu dessen Wohnsitz in Deutschland zurück. Da ihr C. bei der Übergabe in Tschechien gereizt erschienen war, hatte sie von unterwegs ihren Ehemann, den Angeklagten M. H. , gebeten, sie bei Sc. abzuholen und sodann mit ihr gemeinsam zum Wohnsitz des C. in B. zu fahren. Wunschgemäß holte dieser sie ab und fuhr mit ihr zu C. . Dort übergab die Angeklagte die Drogen. Im Beisein des Angeklagten M. H. überließ C. der Angeklagten Ma. H. acht Gramm als Kurierlohn und weitere von ihr zum Vorzugspreis von 50 € erworbene zwölf Gramm aus der Gesamtmenge. Diese Menge wollte die Angeklagte Ma. H. selbst konsumieren. In Kenntnis der von seiner Frau mitgeführten Drogen und deren Qualität und mit dem Willen, sie zu unterstützen, fuhr der Angeklagte M. H. seine Frau nach Hause.
11
4. Am 6. September 2011 fuhr die Angeklagte Ma. H. erneutals Beifahrerin im Fahrzeug des Sc. nach E. in Tschechien. Dort übergab ihr C. eine in zwei schwarze Cliptüten verstaute Menge, die C. zuvor von seiner Rauschgiftquelle erworben hatte und von der beide annahmen, es sei Methamphetamin mit dem üblichen Wirkstoffgehalt. Die Angeklagte verbarg die Cliptüten im Futter einer präparierten Strandtasche. Sie fuhr mit Sc. zu dessen Wohnsitz und von dort mit ihrem Fahrzeug zu sich nach Hause. Dort holte C. die Cliptüten ab. Dabei stellten sie fest, dass es sich bei den Substanzen in den Cliptüten nicht um Betäubungsmittel handelte.
12
5. Etwa eine Woche später ließ sich die Angeklagte Ma. H. abermals von Sc. an eine Tankstelle in der Tschechischen Republik fahren. Wie verabredet übernahm sie dort 108 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent von C. . Diese Menge verbarg sie in der präparierten Strandtasche und verbrachte sie so in ihr Haus in F. . Dorthin kam C. , dem sie die Drogen übergab. Aus der erhaltenen Menge gab C. ihr acht Gramm Methamphetamin als Lohn für ihre Kurierdienste. Diese Menge übernahm die Angeklagte zum Eigenkonsum. Weiterhin erwarb sie preisgünstig eine kleinere Menge, die ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmt war.
13
6. In dem Zeitraum vor dem 15. Oktober 2011 verabredete die Angeklagte Ma. H. mit C. , eine weitere Transportfahrt für Methamphetamin nach der bisher praktizierten Methode von der Tschechischen Republik nach Deutschland zu unternehmen. Dabei sollte mindestens eine so große Menge wie bei der Fahrt zu 5. transportiert werden, die auch in der Wirkstoffkonzentration dieser Menge entsprach. Dementsprechend fuhr die Angeklagte am 15. November 2011 mit ihrem Fahrzeug nach Tschechien. C. konnte ihr jedoch kein Rauschgift übergeben, weil sein Lieferant nichts hatte.
14
7. Am 20. November 2011 fand die nächste Einfuhrfahrt statt. Gegen 13 Uhr dieses Tages rief C. bei den Angeklagten an. Er bat den das Telefonat entgegennehmenden Angeklagten M. H. , seiner Frau auszurichten, „es“ werde „voluminös mehr“, was der Angeklagte M. H. der Angeklagten Ma. H. ausrichtete. Die Angeklagte Ma. H. fuhr allein mit ihrem Fahrzeug in die Tschechische Republik. Wie verabredet übernahm sie dort auf dem Parkplatz eines Supermarktes von C. 979,8 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 73 und 77,1 Prozent. Die übergebene Substanz enthielt 733 Gramm Methamphetaminbase. Sie verbarg diese Menge in einer eigens für diese Fahrt angeschafften und präparierten Kopfstütze. Diese hatte der Angeklagte M. H. zuvor auf Bitten der Angeklagten Ma. H. und in Kenntnis des Zwecks als Versteck für durch seine Frau aus Tschechien nach Deutschland zu transportierendes Methamphetamin von innen mit Gips ausgekleidet. Auch nahm er billigend in Kauf, dass Methamphetamin in der tatsächlichen Menge und mit dieser Wirkstoffkonzentration nach Deutschland verbracht und dort gehandelt werden sollte. Er handelte, um die Angeklagte Ma. H. und C. bei der Einfuhr des zu Handelszwecken bestimmten Methamphetamin zu unterstützen. Zudem hatte der Angeklagte M. H. die bereits aufgebrochene Angeklagte Ma. H. per Telefon daran erinnert, dass sie die Kopfstütze vergessen hatte, weswegen sie umgekehrt war und diese geholt hatte. Bei der Einfuhrfahrt wurde die Angeklagte Ma. H. in Deutschland kontrolliert und das Methamphetamin in der Kopfstütze fest- und sichergestellt.
15
8. Am 20. November 2011 bewahrte die Angeklagte Ma. H. 23 Gramm Haschisch und 24 Gramm Marihuana in ihrem Haus in F. auf. Zudem lagerte sie 72 Gramm Haschisch und 48 Gramm Marihuana in ihrer Wohnung in F. . Die Cannabisprodukte hatten zusammen ein Trockengewicht von 159 Gramm und eine Gesamtwirkstoffmenge von 8,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. In Kenntnis dieser Umstände hatte die Angeklagte sie zum Eigenkonsum bestimmt.
16
II. Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten Ma. H. zu A. I. 1. bis 3., 5. und 7. jeweils als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt. Die Tat zu A. I. 4. hat es als versuchte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Tat zu A. I. 6. als Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Die Tat zu A. I. 8. hat es als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geahndet. Es hat gegen die Angeklagte Ma. H. unter Verneinung möglicher minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG, jedoch unter Verschiebung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG im Fall A. I. 4. nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall A. I. 6. nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Jahren erkannt.
17
Die Tat des Angeklagten M. H. im Fall A. I. 3. hat esals Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, den es gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Seine Tat zu A. I. 7. hat es als Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt. Es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG verneint und den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, diesen aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
18
III. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, hat das Landgericht ausgeschlossen, dass sich die Neigung der Angeklagten zum Konsum berauschender Mittel als handlungsleitend darstelle.

B.


19
I. Revision der Angeklagten Ma. H.
20
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Entgegen dem umfassenden Aufhebungsantrag ergibt sich aus der Revisionsbegründung, dass allein die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angefochten ist. Dementsprechend wird auch nur die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt begehrt („kann das Urteil - in dieser Hinsicht - keinen Bestand haben“).
21
Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 29; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ-RR 2011, 255; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11).
22
II. Die Revision des Angeklagten M. H.
23
Die Revision beanstandet ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags allein die fehlerhafte Strafzumessung. Die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB wird von ihm nicht gerügt. Da innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs nur der Strafausspruch angefochten wird, ist das Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargestellten Gründen ohne Erfolg.
24
III. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend die Angeklagte Ma. H.
25
Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, auf deren Grundlage das Landgericht zum Freispruch und im Übrigen zur Annahme nur untergeordneter Tatbeiträge zum Handeltreiben bzw. nur zur Besitzstrafbarkeit im Fall A. I. 8. gelangt ist, bleibt sie ohne Erfolg (1.). Sie führt jedoch zur Ergänzung des Schuldspruchs (2.).
26
1. Eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere hat das Landgericht an seine Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt.
27
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN). In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 106/12). Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12 mwN). Der Tatrichter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12).
28
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen einer Gesamtschau abgewogen. Es hat ausgehend von den dargestellten Anklagevorwürfen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich von einer derartigen Einbindung der Angeklagten in die Drogengeschäfte des C. nicht überzeugen konnte.
29
Von ausschlaggebender Bedeutung war hierfür die Würdigung der umfassend dargelegten Angaben des gesondert verfolgten Zeugen C. , der die Angeklagten im Sinne der Anklage belastet hat. Das Landgericht hat Widersprüche in dessen Aussage selbst und zu Angaben von weiteren, vom Landgericht für glaubhaft erachteten Zeugen schlüssig dargelegt. Dabei hat es in seine Überlegungen miteinbezogen, dass die AngeklagteMa. H. anderweitige Drogengeschäfte abgewickelt hat. Dennoch begegnet es auf dieser Grundlage revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass es sich von der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des C. nicht zu überzeugen vermochte und die Angeklagte Ma. H. auf der Grundlage ihrer Einlassung verurteilt hat.
30
Die Revision zeigt auch keine lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung durch das Landgericht auf. Ein Wechsel des Einlassungsverhaltens der Angeklagten, mit dem sich das Landgericht hätte auseinander- setzen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88), ist nach den Urteilsgründen nicht belegt. Soweit die Revision der Ansicht ist, das Landgericht hätte sich mit einer Geldübergabe von der Angeklagten Ma. H. an C. vor der Beschaffungsfahrt auseinandersetzen müssen, geht dies schon deswegen fehl, weil eine solche Übergabe gerade nicht festgestellt ist. Die Strafkammer stellt lediglich dar, dass der Zeuge Sc. bekundet habe, die Angeklagte habe vor der Fahrt Geld abgehoben - nach polizeilichen Ermittlungen habe es sich um 1.000 € gehandelt -, welches sie an C. habe übergeben wollen. Vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen die Angeklagte nach der Fahrt für 600 € Methamphetamin von C. kaufte und C. angegeben hat, er habe von der Angeklagten 12.000 € erhalten, bedurfte dies keiner vertieften Auseinandersetzung. DieAn- nahme von vier weiteren Beschaffungsfahrten durch die Angeklagte Ma. H. , wegen derer sie allein durch C. belastet wurde, hat dasLandgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgeschlossen. Daher musste es sich mit der Frage, ob die Angeklagte durch den von ihr getragenen Gipsverband dazu überhaupt objektiv in der Lage war, nicht mehr auseinandersetzen.
31
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung nur wegen unerlaubten Besitzes der Drogenmenge und nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit derselben im Fall A. I. 8. wendet, zeigt sie ebenfalls keinen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel der Beweiswürdigung auf. Insbesondere besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht das dargestellte Telefonat betreffend ein Ha- schischgeschäft über 10 € aus dem Blick verloren haben könnte.
32
2. Jedoch war der Schuldspruch entsprechend der Urteilsformel abzuändern.
33
Dass die Angeklagte Ma. H. aus der eingeführtenund sodann an C. übergebenen Menge etwas zum Eigenkonsum erwarb, sei es als Auszahlung des Kurierlohns oder durch Ankauf, kommt im bisherigen Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Dies ist aber erforderlich, da es nicht notwendig von der Einfuhrhandlung umfasst ist. Da diese Mengen in den Fällen A. I. 1. und A. I. 5. die nicht geringe Menge nicht überschritten, hat sich die Angeklagte Ma. H. tateinheitlich - da es sich um im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgende Teilakte handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28) - zu den bereits ausgeurteilten Delikten auch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Bei geringen Mengen tritt der Besitz als Auffangtatbestand hinter dem Erwerb zurück (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1987 - 3 StR 115/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; vom 18. März 2004 - 3 StR 468/03, StraFo 2004, 252). In den Fällen A. I. 2. und A. I. 3. ist die nicht geringe Menge überschritten, so dass sich die Angeklagte Ma. H. insoweit ebenfalls tateinheitlich mit den bereits ausgeurteilten Delikten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Da die Einfuhr und der mit ihr notwendigerweise verbundene Besitz durch die Übergabe an C. bereits abgeschlossen war, bevor die Angeklagte Ma. H. die zum Eigenkonsum bestimmte Menge wieder in Besitz nahm, tritt der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausnahmsweise nicht gegenüber der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück. Jedoch tritt in diesen Fällen der unerlaubte Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10).
34
Zudem war der Schuldspruch im Fall A. I. 4. zu berichtigen, da die Beschaffung des vermeintlichen Methamphetamins durch den gesondert Verfolgten C. sich als eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; vom 15. Februar 2011 - 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461), mithin als vollendetes Handeltreiben darstellt. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es schon aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Dass er dabei entgegen seiner Vorstellung kein Betäubungsmittel erhalten hat, ist unschädlich. Denn es kommt nicht darauf an, dass der Umsatz durch die Tathandlung tatsächlich gefördert wird oder dazu überhaupt geeignet war (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361). Dementsprechend hat die Angeklagte Ma. H. Beihilfe zur Haupttat des vollendeten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet.
35
Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschließen ist, dass die Angeklagte Ma. H. sich anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts des Umstands, dass das Landgericht die Erwerbsvorgänge der Angeklagten Ma. H. im Anschluss an die Übergabe der Betäubungsmittel an C. darstellt und erörtert, ist ebenfalls auszuschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine andere (geringere oder höhere) Strafe erkannt hätte.
36
3. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 64 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
37
IV. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend den Angeklagten M. H.
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Aus den oben unter III. 1. dargelegten Gründen erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das Landgericht im Fall A. I. 3. keine Beteiligung des Angeklagten M. H. an dem Handeltreiben durch C. , sondern nur an dem Besitz der Angeklagten Ma. H. angenommen hat.
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Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht das behauptete Nichtwissen dieses Angeklagten um die Größenordnung der einzuführenden Menge im Fall A. I. 7. aus dem Blick verloren haben könnte. Dies kann auch aus der Formulierung , „sein Geständnis“ sei zu seinen Gunsten zu werten, nicht entnommen werden.
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Auch bezüglich dieses Angeklagten ist die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB rechtsfehlerfrei. Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.