Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - 1 StR 378/01

bei uns veröffentlicht am13.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 378/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 9. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet
, das Landgericht habe den Zeugen H. betreffende Krankenakten des
Zentrums für Psychiatrie Nordbaden Wiesloch für seine Überzeugungsbildung
verwertet, ohne diese in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt
zu haben, ist die Verfahrensrüge zulässig. Sie bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos.
Die Sitzungsniederschrift weist zwar entgegen der Darstellung im Urteil
nicht aus, daß die Krankenakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Auf einem daraus sich ergebenden Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil
jedoch nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in einer umfangreichen Beweiswürdigung
von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und dabei insbesondere
zu Grunde gelegt, daß der Angeklagte bereits vor der Tat deren
Planung im Freundeskreis offengelegt hatte, zur Tatzeit am Tatort war und sich
später gegenüber zwei Zeugen der Tat berühmt hat. Die von der Kammer zum
Ausschluß der - eher fernliegenden - Täterschaft des Zeugen H. aus den
Krankenakten des Psychiatrischen Krankenhauses entnommene Erkenntnis,
daß der Zeuge bereits über mehrere Jahre psychisch auffällig war und bereits
einen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch hinter sich hatte, diente ihr allein
als weitere Bestätigung dafür, daß der inzwischen vollzogene Selbstmord des
Zeugen auf psychische Ursachen - und nicht auf Verzweiflung über eine begangene
Straftat - zurückzuführen ist. Diese Erwägung der Strafkammer zeigt
nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung
hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing, wie der Zusammenhang
der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli
1981 - 4 StR 336/81 -; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38).
Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier hat nach Beschlußfassung
Urlaub angetreten und ist
daher an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Wahl Boetticher Wahl
Kolz Hebenstreit

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Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - 1 StR 378/01

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - 1 StR 378/01 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.