Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02

bei uns veröffentlicht am31.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 159/02
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 21. November 2001 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Hat das Urteil mehrere Taten zum Gegenstand, so leidet die Verständlichkeit
der Urteilsgründe erheblich, wenn der Sachverhalt ohne jede Gliederung wiedergegeben
wird und sich die rechtliche Würdigung ohne Subsumtion des jeweiligen
Sachverhalts unter die entsprechende Strafnorm in der Mitteilung des
Schuldspruchs erschöpft. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vielmehr, für die
einzelnen Taten Ordnungsziffern zu vergeben und diese für die jeweiligen
Fälle einheitlich und übereinstimmend bei Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung
, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung zu verwenden (BGH
bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14) sowie - von rechtlich unproblematischen
Fallgestaltungen abgesehen - unzweideutig darzulegen, unter welche Straftatbestände
und Tatbestandsmerkmale die festgestellten Geschehnisse jeweils
subsumiert werden. Ansonsten kann der Bestand des Urteils gefährdet sein,
denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten
Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen
herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten
gesehen werden könnten.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 159/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 20
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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - 1 StR 247/09

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 247/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug zu 2.: Unterschlagung zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02

bei uns veröffentlicht am 31.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 159/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 20

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.