Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2011 - 3 StR 348/11

bei uns veröffentlicht am15.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 348/11
vom
15. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Das Landgericht hat zur Begründung dafür, dass der Angeklagte die für
die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis von der Lebensgefährlichkeit
des Messerstichs in den Bauch des Opfers hatte,
der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint
rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht
getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet
und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als
die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer
lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet
, weil das Landgericht seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem
Maße auf andere Überlegungen gestützt hat.
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges

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Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2011 - 3 StR 348/11

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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