Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 148/09

bei uns veröffentlicht am26.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 148/09
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des
Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Beleidigung und der Sachbeschädigung jeweils in zwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrens- und der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu versagen, hält bereits der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
Die Anordnung der Maßregel selbst weist allerdings keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind die Schuldunfähigkeit des Angeklagten und seine künftige Gefährlichkeit infolge seines Zustandes (Vorliegen von Schwachsinn sowie einer „organischen Persönlichkeitsstörung“ als Folge eines Verkehrsunfalls mit Schädigung der Hirnsubstanz) hinreichend belegt. Auch handelt es sich bei den - nach den von der Strafkammer für überzeugend erachteten Ausführungen des Sachverständigen - mit „hoher Sicherheit“ zu erwartenden „ähnlichen Delikten“ jedenfalls insofern um erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB, als sie der im angefochtenen Urteil festgestellten Körperverletzung entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03).
4
Jedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen , dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt, eine Therapie ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2001 - 4 StR 385/01) und nicht gewillt ist, sein derzeitiges soziales Umfeld zu verlassen. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewährung (§ 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen Führungsaufsicht (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Angeklagten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen, zumal der Angeklagte zur Einhaltung solcher Regeln bereit ist, die seinen Interessen dienen (UA 12; vgl. auch BGH NStZ 2007, 465 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten weitgehend straffrei geführt hat und auch danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.).
5
2. Im selben Umfang hat auch die Verfahrensrüge Erfolg, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen L. beanstandet. Dies führt zur Aufhebung der vom Landgericht zur Aussetzung der Maßregel zur Bewährung getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
6
a) Zwar ist es zulässig, im Frei- oder Strengbeweisverfahren zu klären, ob Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags vorliegen (vgl. MeyerGoßner StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 7). Das Landgericht durfte daher den Angeklagten zu der von seinem Verteidiger aufgestellten Behauptung anhören, dass der Zeuge L. „aus eigener Wahrnehmung“ über das Verhältnis des Angeklagten zu den Dorfbewohnern und die ständigen Provokationen und Hänse- leien des Angeklagten durch einige Gemeindemitglieder berichten kann. Aufgrund der Mitteilung des Angeklagten, „dass der Zeuge das nur aus Erzählungen der Mutter und des Angeklagten weiß“, war das Landgericht jedoch nicht berechtigt, die Beweisbehauptung des Verteidigers entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, der Zeuge könne lediglich über Berichte des Angeklagten und seiner Mutter über Provokationen der Dorfbewohner Angaben machen und durfte es den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, die so verstandene Beweisbehauptung könne als wahr behandelt werden. Die Strafkammer hat damit unbeachtet gelassen, dass dem Verteidiger ein selbstständiges und vom Willen des Angeklagten unabhängiges Beweisantragsrecht zusteht, mit dem er - hier auf Grund des Schreibens des Zeugen L. vom 11. August 2008 - mögliche, sich mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht notwendigerweise deckende Behauptungen unter Beweis stellen kann (vgl. Fischer in KK StPO 6. Aufl. § 244 Rdn. 73, 97). Das Landgericht hat zudem den zulässigen Rahmen der Auslegung eines Beweisantrags (dazu Meyer-Goßner aaO Rdn. 39) überschritten und die Beweisbehauptung nicht mehr ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als wahr behandelt (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 71 m.w.N.), weil es im Urteil „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür als gegeben erachtet, dass der Angeklagte von der Dorfgemeinschaft ausgegrenzt werde (UA 9), und feststellt, dass der Angeklagte nur in einer solchen „wahnhaften Vorstellung gefangen“ sei (UA 6) und er sich selbst „ins Abseits gestellt“ habe (UA 10).
7
b) Auch auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nur, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Anstalt nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen und Ausführungen der Strafkammer war für die Anordnung der Unterbringung nämlich die auf den Zustand des Angeklagten zurückzuführende erhebliche Störung seiner Impulskontrolle sowie der Fähigkeit, angemessene Lösungen für konflikthafte soziale Situationen zu finden, maßgeblich (UA 12). Ob solche Konflikte auf die „wahnhafte Vorstellung“ des Angeklagten, von der Dorfgemeinschaft seines Heimatortes missachtet und ausgegrenzt zu werden, oder auf Provokationen von Gemeindemitgliedern zurückzuführen waren, hatte demgegenüber ersichtlich allein Bedeutung bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Waren die tatauslösenden Konflikte nicht auf wahnhafte Vorstellungen des Angeklagten, sondern in erheblicher Weise auf Provokationen von Dorfbewohnern zurückzuführen, so könnte ein im Rahmen des Betreuungsverhältnisses veranlasster Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten der Gefahr erneuter Rechtsverstöße maßgeblich entgegenwirken. Dies liegt umso näher , als der Zeuge L. in dem im Zusammenhang mit dem Beweisantrag seines Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben vom 11. August 2008 dargelegt hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits gezeigt hat, dass in einer ihn akzeptierenden Umgebung solche Konflikte nicht entstanden sind oder jedenfalls nicht zu rechtswidrigen Taten durch den Angeklagten geführt haben.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 148/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 148/09

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 148/09 zitiert 7 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung


(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßrege

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2004 - 1 StR 437/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2010 - 4 StR 586/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen An

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 437/03
vom
17. Februar 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. Februar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er "lediglich lästige", geringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten auch in Zukunft nicht zu erwarten seien.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer frühkindlichen Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete psychische Wesensveränderung vor, die im wesentlichen von "paranoiden Befürchtungen sowie einer Störung der Affektivität" geprägt ist. Der Beschuldigte fühlt sich "von Personen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt und bedroht", was
immer wieder zu "aggressiven Spannungszuständen" führt. Insgesamt liegt eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor.
2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat der Beschuldigte etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt, beschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen - überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in allen Fällen klar würde, wodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit festgestellt, handelt es sich darum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der Polizei, gegen Belästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder Herumwerfen von Abfällen - zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen Ausfällen kam es aber auch zu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's der Nachbarin V., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder Knochen in ihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der Nachbarin H. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein intensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den Polizeibeamten S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn jedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte den Vater S.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren Gründen beleidigt und zu schlagen versucht haben soll.
3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Bewertung der Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind. Insoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall durch Beweisaufnahme über einen von einem anderen Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten Vorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:

a) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier Türen und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem Vorfall zerschlug
er die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater los. Als dieser ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf er die Mutter zu Boden und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam, kratzte er, biß und schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an Händen und Armen verletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren "Benutzung ... scheiterte, da der Abzug ... blockiert war".
Wegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.

b) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte auf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht, bleibt offen - ohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers und mußte wochenlang einen Gips tragen.

c) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der Straße einen verstorbenen Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und ihrem Begleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park nachgeschaut zu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und Belästigungen verbat , "schob" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht.
4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche, sondern nur lästige Taten vor, die sich im "unteren Bereich" bewegten; letztlich seien es "Nachbarstreitigkeiten", denen mit den "Mitteln des Zivilrechts" zu begegnen sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren "Konflikten" und dem
entsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten - zu rechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr für die Allgemeinheit begründe dies jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der im einzelnen gewürdigten früheren Taten sei daher eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unverhältnismäßig und komme nicht in Betracht.

II.


Wenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgeht, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu folgen wäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle unklar.
Der gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die Strafkammer hervorhebt, sieht bei "weiterer Verschlechterung des psychischen Befindens" eine "Eskalationsgefahr". Zugleich hat er die Möglichkeit schwerer wiegender rechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als "reine Spekulation" bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei "Anwendung der erwähnten Kriterien" nur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden "vergleichbare Delikte" bejaht.
Es erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und den zu erwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner Prognose nach eigener Bewertung "reine Spekulationen" anstellt. Auch die Verknüpfung dieser Prognose mit den "erwähnten Kriterien" ist unklar. Es ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer im übrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein rechtliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Die rechtliche Gewich-
tung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht verdeutlichen, warum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den festgestellten Taten nicht zu rechnen ist.
2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der früheren als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche Bedenken:

a) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht nur wegen des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam, sondern auch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen Vater -Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu einem Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich genannten ehelichen Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für die Annahme, all dies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei in einem vergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer mit dem gewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist insbesondere die Erwägung, der Beschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen wollen, mit der Feststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem blockierten Abzug gescheitert.

b) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Herrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne erkennbaren Grund (unter anderem mit dem Wort "Dreckhammel") beleidigt habe und der Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt, sondern Folge der Auseinandersetzung wegen dieser "Formalbeleidigung" gewesen sei, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren Grund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt ; dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß es auf eine isolierte Bewertung jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese auch in
ihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten zurückgehende Verletzung schon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer meint, "im untersten Bereich".

c) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem "unteren Bereich" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe des früheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.

d) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die Bewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müßten, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt wären.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur) "Nachbarstreitigkeiten" vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger Auseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der Beteiligten ihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe anknüpfen und im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies, wie hier, voraussichtlich nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht um Vorgänge , die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen könnten.
All dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des Beschuldigten und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte fühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt kommt, bedroht und reagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei den Eltern lebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von 1989 hinaus häufige
wechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die jeweiligen Nachbarn. Darüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet, wie z.B. der Begleiter der Witwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des Polizisten S., oder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen Beziehung zum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu "Nachbarstreitigkeiten" liegt auch darin, daß, soweit ersichtlich, keiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne vorwerfbares eigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst hat. Insgesamt liegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des Beschuldigten jedermann , der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht nur gegen seine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein Eigentum, sondern auch gegen seine körperliche Integrität rechnen muß. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Knochenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betroffenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins Gewicht, daß sich diese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden Grunderkrankung über Jahre hin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen Umständen darauf ankäme , ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen ist.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuheben. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen und habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine Möglichkeit , überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als mögliche
Grundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der Aufhebung eines Freispruchs).

III.


Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Bei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden Maßregel kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 13, vor § 61 Rdn. 10 m.w. Nachw.).
Aus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes München am 11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.
Die Strafkammer führt aus, daß bei "Rückkehr des Beschuldigten in sein bisheriges Umfeld" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen sei. Dies spricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch im Bezirkskrankenhaus war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der "behandelnden Ärztin", die von einer deutlichen Verbesserung durch die Behandlung im Bezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche Krankheitseinsicht und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende Stabilisierung sei "auf Grund des geänderten äußeren Rahmens" aber festzustellen, aggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen. Dementsprechend basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen auf der Annahme einer "Unterbrechung der Behandlung".

All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern sie geht ohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten "bei Rückkehr" aus. Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung und den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den Umständen könnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen sein oder jedenfalls die Grundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer Unterbringungsanordnung zur Bewährung vorliegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.