Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12

bei uns veröffentlicht am06.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 17/12
vom
6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 24. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2011
sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig
(§ 344 Abs. 2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung
erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidiger
zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss
vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, Rn. 3; Beschluss vom 13. Juli 2011
- 4 StR 181/11, Rn. 2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befangenheitsgesuchs
vom 17. Mai 2011 nicht protokolliert sei, war
irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom
24. Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser
Umstand nicht mitgeteilt wurde.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Schmitt Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - 4 StR 111/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. schweren Bandendiebstahls zu 2. schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3. Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl Der 4. Strafsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschl

Referenzen

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 - 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk "nach Beratung" nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52,
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1. Die Rüge, mit welcher eine Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Dem Revisionsvorbringen lässt sich hier nicht die bestimmte Behauptung entnehmen , dass ein Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe.