Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 4 StR 252/11

bei uns veröffentlicht am09.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 252/11
vom
9. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 9. November 2011 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges in Tateinheit mit strafbarer Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten R. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen die Angeklagte W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und gegen die Angeklagten H. und S. Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und fünf Monaten verhängt und gegen alle Angeklagten den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

I.


2
Die Schuldsprüche wegen Betruges halten jeweils der rechtlichen Prüfung nicht stand.
3
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten im arbeitsteiligen Zusammenwirken unter Leitung des früheren Mitangeklagten und inzwischen gesondert Verurteilten K. im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Dezember 2006 ein sog. Aus- und Weiterbildungsprogramm in Gestalt eines mehrteiligen Persönlichkeitsentwicklungs-Seminars vertrieben, wobei die als Kunden angeworbenen Verbraucher ihre vertragliche Verpflichtung nicht um des Erwerbs des Produktes willen eingingen, sondern lediglich im Hinblick auf die ihnen in Aussicht gestellten Provisionen für die Mitarbeit in einem von K. geführten Unternehmen, wobei diese Mitarbeit ausschließlich in der Anwerbung weiterer Neukunden bestand (sog. Schneeballsystem). Es hat angenommen , die Kunden seien über die Erfolgsabhängigkeit der in Aussicht gestellten Provisionen sowie über die fehlende Bereitschaft zur vollständigen Durchführung des angebotenen Seminars im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht und dadurch – jedenfalls mitursächlich – zum Vertragsschluss bewogen worden, was allen Angeklagten auch bewusst gewesen sei.
4
2. Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
a) Die vom Landgericht als tatbestandsmäßig angesehene Täuschung der Kunden über die Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs ist nicht hinreichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen hob der Angeklagte R. bei allen Präsentationen – wenngleich nur kurz – hervor, dass die Auszahlung von Provisionen auch für Fahrer mit der Anwerbung neuer Kunden verknüpft war. Die Urteilsgründe teilen im Übrigen nicht mit, wann die Kunden den jeweiligen Inhalt des ihnen vorgelegten Mitarbeitervertrages zur Kenntnis nahmen, in dem die Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruches ausdrücklich festgelegt war. Die Feststellung, die „durch den Mitarbeitervertrag in Aussicht gestellten Provisionen“ seien „der maßgebliche Beweggrund für die Mitarbeit bei der C. “ gewesen, welche sich die Kunden „dann aber durch die Bezahlung der Seminargebühr erkauft haben“, legt indes nahe, lässt es aber jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Kunden bei Abschluss des Seminarvertrages um den Inhalt des Mitarbeitervertrages und damit um die Erfolgsabhängigkeit der Provision wussten.
6
b) Soweit das Landgericht für die Annahme einer Täuschung darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten den Kunden gegenüber den tatsächlich nicht vorhandenen Willen vorgespiegelt hätten, das angebotene Seminar tatsächlich vollumfänglich abzuhalten, wird die erforderliche Kausalität eines entsprechenden Irrtums der Kunden für ihre Entscheidung, den Seminarvertrag abzuschließen und damit eine Vermögensverfügung vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 87 m.w.N.), durch die Feststellungen ebenfalls nicht hinreichend belegt. Die Urteilsgründe sind, was die Motivation der Geschädigten zum Vertragsschluss betrifft, widersprüchlich. So ist einerseits festgestellt, den Kunden sei es nur um die versprochenen Vorteile in Form von Provisionen gegangen , die sie durch die Anwerbung weiterer Neukunden zu erlangen hofften; andererseits wird in den Feststellungen ausgeführt, das Seminar selbst sei ein „Zusatznutzen“ gewesen, der für den Abschluss der Verträge „regelmäßig, wenn auch untergeordnet, mitbestimmend“ gewesen sei. Dieser Widerspruch setzt sich in der Beweiswürdigung fort, wenn das Landgericht einerseits erneut darauf abstellt, die Kunden hätten auf den im Seminar liegenden Zusatznutzen nicht verzichten wollen, andererseits aber ausführt, „nicht das Produkt selbst, sondern die mit seinem bloßen Erwerb verbundene Möglichkeit, Einnahmen nach den oben beschriebenen Umfang erzielen zu können“ habe „bei dem angesprochenen Adressatenkreis Beachtung“ gefunden.
7
c) Darüber hinaus beruht die Annahme, bei allen Kunden sei die Aussicht auf die vollständige Durchführung des Seminars jedenfalls mitursächlich für den Vertragsschluss geworden, nicht auf einer ausreichenden Beweisgrundlage: Das Landgericht hat lediglich 56 Teilnehmer an den Präsentationsveranstaltungen als Zeugen vernommen, obwohl nach den Feststellungen mindestens 321 Kunden angeworben wurden, von denen – unter Zugrundelegung jeweils vollständiger Zahlung – mindestens 129 den Seminarpreis von 3.200 Euro und die Bearbeitungsgebühr von 150 Euro entrichteten. Eine Vernehmung sämtlicher Geschädigter hat das Landgericht „im Hinblick auf den standardisierten Geschäftsablauf“ nicht für erforderlich gehalten, weil die vernommenen Zeugen ein repräsentatives Bild vermittelt hätten, das auch die notwendigen Schlussfolgerungen über die irrtumsbedingte Bezahlung der Seminar- und Bearbeitungsgebühr ermöglicht habe.
8
Rechtlichen Bedenken begegnet es bereits, dass das Landgericht sich auf die pauschale Wiedergabe der Aussagen der Zeugen, sie hätten die Zah- lung zwar als „Eintrittsgeld“ in dieC. gesehen, die Durchführung des Seminars sei aber für sie nicht gänzlich unbedeutend gewesen, beschränkt und diese keiner weiteren Würdigung unterzogen hat. Insbesondere hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass manche Kunden das Vertriebsmodell der Angeklagten durchschauten, aber hofften, zu einem Zeitpunkt einzusteigen, der noch Gewinne versprach, dass ihnen aber jedenfalls der Inhalt des Seminars vollkommen gleichgültig war und sie ausschließ- lich einen Zugang zur Vertriebsstruktur erlangen wollten. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil es – wie das Landgericht festgestellt hat – einer ganz überwiegenden Anzahl der Zeugen auch im Hinblick auf ihre berufliche Vorbildung nur auf eine Tätigkeit als Fahrer ankam, für die die im Seminar vermittelten Inhalte ohne Bedeutung waren, und einige aus mangelndem Interesse nicht an den ihnen angebotenen Seminarmodulen teilgenommen haben. Auch der Umstand, dass ein Teil der gehörten Zeugen keine genaue Erinnerung mehr daran hatte, ob das Seminar auf der Präsentationsveranstaltung überhaupt angeboten wurde und welchen Inhalt es haben sollte, hätte Anlass zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den Bekundungen der Zeugen zu ihrer Motivation für den Vertragsschluss geboten. Jedenfalls verbietet sich bei dieser Sachlage der Schluss von den Vorstellungen und Beweggründen der gehörten Zeugen auf diejenigen der übrigen Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88).
9
d) Hinsichtlich der für den Betrugsvorsatz erforderlichen Kenntnis davon, dass die Seminare nicht in vollem Umfang abgehalten werden sollten, ist die Beweiswürdigung jedenfalls für die Angeklagten S. , H. und W. lückenhaft. Die Urteilsgründe verweisen insoweit lediglich auf die „Schlüsselpositionen“ dieser Angeklagten in der Unternehmenshierarchie.Das Landgericht hat sich jedoch bei der Feststellung der Leistungsunwilligkeit maßgeblich auf die Aussage des mit der Durchführung der Seminare beauftragten Dozenten St. gestützt, dessen ausschließliche Ansprechpartner bei der C. indes der Angeklagte R. und der frühere Mitangeklagte K. waren. Außerdem war es für die Provisionsansprüche der als „Vertriebsmanagerinnen“ tätigen Angeklagten S. , H. und W. ebenso bedeutungslos , ob das Seminar nur teilweise oder vollständig durchgeführt wurde, wie für den wirtschaftlichen Erfolg des Vertriebssystems insgesamt. Daher versteht sich ein solcher Vorsatz dieser Angeklagten auch nicht von selbst.

II.


10
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen strafbarer Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

III.


11
Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an:
12
Die Annahme einer einzigen materiell-rechtlichen Tat des Betruges durch das Landgericht begegnet rechtlichen Bedenken. Für die Einordnung des Betrugsgeschehens als sog. uneigentliches Organisationsdelikt ist vorliegend kein Raum. Die Tatbeiträge der Angeklagten erschöpften sich nicht im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 572/07, wistra 2008, 181); vielmehr hat das Landgericht mit der Durchführung der Präsentationsveranstaltungen durch den Angeklagten R. und der Durchführung der Einzelgespräche wie der Beitreibung des Geldes durch die Angeklagten S. , H. und W. für jeden Angeklagten individuelle, nur einzelne Taten fördernde Tatbeiträge festgestellt. In einem solchen Fall ist die organisatorische Einbindung eines Täters in ein betrügerisches Geschäftskonzept für sich nicht ausreichend, Einzelakte einer Tatserie rechtlich zu einer Tat, auch nicht im Sinne eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts, zusammenzufassen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88, Tz. 14). Vielmehr sind die Taten – auch eine Verklammerung durch die einheitliche Tat der strafbaren Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG (vgl. hierzu KG, NStZ-RR 2005, 26) kommt angesichts der im Vergleich zum Strafrahmen des § 263 StGB erheblich niedrigeren Strafandrohung nicht in Betracht (vgl. Fischer, a.a.O., vor § 52, Rn. 32) – den Angeklagten grundsätzlich als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Im Übrigen wird der neue Tatrichter die Frage der Konkurrenzen für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 4 StR 252/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 4 StR 252/11

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 4 StR 252/11 zitiert 5 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 4 StR 252/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Referenzen

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

5 StR 572/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab.
3
a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der geschädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten Arbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe nahm – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – die Nichtrevidentin Z. wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. überwachte die Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Geschäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwachen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Bandenmitglieder gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB 263 Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jedenfalls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offenbleiben , ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Angeklagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle darstellen könnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit eintreten.
4
Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege- benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
5
b) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangspunkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer Tat lässt den Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschiedlich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre.
6
2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzustellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. November 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231; 150, 153).
Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 125/08
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenbetruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember

2007


a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, schuldig ist, und
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 7 Buchst. b bis f sowie
c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet , hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter zugerechneten betrügerischen Einzelakte unzutreffend beurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen II 7 Buchst. b bis f der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. In so gelagerten Fällen vermag die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen diese Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen , da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2004, 2840 m.w.N.).
4
Hieran gemessen belegen die Feststellungen lediglich im Fall II 7 Buchst. a einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag des Angeklagten. In diesem Fall war er zwar nach Vollendung, jedoch noch vor Beendigung der Tat in den Absatz des betrügerisch erlangten Leasingfahrzeugs eingebunden. In den übrigen fünf Fällen (Taten II 7 Buchst. b bis f) erschöpften sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten indes darin, dass er im Vorfeld der Deliktsserie den Kauf des Firmenmantels, unter dessen Namen später die betrügerischen Leasingverträge geschlossen wurden, finanzierte und er ferner den gesondert verfolgten E. D. beibrachte, der - der Bandenabrede entsprechend - fortan als Gesellschafter und Geschäftsführer der allein zu betrügerischen Zwecken erworbenen GmbH fungierte und im Namen dieser Gesellschaft die verfahrensgegenständlichen Leasingverträge über hochwertige Pkw's abschloss. Die Vermittlung und der Abschluss der Verträge sowie die anschließende Verwertung der Fahrzeuge erfolgte in diesen Fällen ausschließlich durch die übrigen Bandenmitglieder.
5
Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den Fällen II 7 Buchst. b bis f mithin auf seine allgemeine Mitwirkung am Aufbau der "Q. GmbH" beschränkte, sind diese Einzeltaten neben der dem Fall II 7 Buchst. a zugrunde liegenden Tat zu einer weiteren selbständigen Betrugstat in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen zusammenzufassen. An der normativen Bewertung der damit verbleibenden zwei Taten als gewerbsmäßiger Bandenbetrug im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB ändert sich durch die abweichende Konkurrenzbeurteilung nichts (vgl. BGH NJW 2004, 2840).
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2. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten selbst ändern. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs infolge der Zusammenfassung der Taten II 7 Buchst. b bis f zu einer Tat zieht die Aufhebung der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hält die insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die Feststellungen können jedoch ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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Der neue Tatrichter wird daher für die Fälle II 7 Buchst. b bis f eine Einzelstrafe festzusetzen haben, wobei das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Er wird darüber hinaus zu beachten haben, dass der rechtsfehlerfrei festgestellte Anrechnungsmaßstab für die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible