Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2013 - 4 StR 276/13

bei uns veröffentlicht am31.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 276/13
vom
31. Juli 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht,
bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung
der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen worden
, ist unzutreffend. Der Zeuge J. wurde unvereidigt entlassen (Seite 4 des Protokolls
der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K. und der Zeuge R.
wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen (Seite 5 des Protokolls der Hauptverhandlung
).
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der
Zeugin Kl. ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensfehler
liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 – 2 StR 457/05,
BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, NStZ 2009,
343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls
aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur
noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der
Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für
notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung,
kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung
des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre,
dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH,
Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114). Angesichts der
sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden
Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin
Kl. zu vereidigen.
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2013 - 4 StR 276/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276/13 vom 31. Juli 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlo

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2008 - 3 StR 429/08

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Volksverhetzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ
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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2013 - 4 StR 276/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276/13 vom 31. Juli 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlo

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 429/08
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Volksverhetzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO: Der vom Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Teile der Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 59 Rdn. 13 m. w. N.) vertretenen Auffassung, die Revision könne nur darauf gestützt werden, dass die Vereidigung unter Verstoß gegen § 60 StPO erfolgt sei, im Übrigen sei die Entscheidung über die Vereidigung nicht revisibel, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Neufassung des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurteilungsspielraum ("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbefugnis ("nach seinem Ermessen für notwendig hält"). Wie in sonstigen Fällen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. etwa Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 16; Kuckein in KK 6. Aufl. § 337 Rdn. 19, jeweils m. w. N.).
Umstände, die einen nach diesen Maßstäben beachtlichen Rechtsfehler begründen, zeigt die Revision nicht auf. Somit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Rüge auch deshalb nicht durchdringen könnte, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er die Anordnung des Vorsitzenden , den Zeugen unvereidigt zu lassen, in der Hauptverhandlung beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt hat (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Jedenfalls in den Fällen, in denen erst aus den Urteilsgründen zutage tritt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Vereidigung des Zeugen an sich vorlagen, wird die Zulässigkeit der Revisionsrüge schwerlich davon abhängig gemacht werden können, dass in der Hauptverhandlung gegen die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung (vorsorglich) auf Entscheidung des Gerichts angetragen wurde.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer