Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 345/18

bei uns veröffentlicht am16.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 345/18
vom
16. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR345.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes:
Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, be- wusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklag- ten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klä- ren“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in
Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen , ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.
Sost-Scheible Cierniak Bender
Quentin Bartel

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Strafrecht – BGH bestätigt Mordurteil im Hamburger Raser-Fall

10.04.2021

Steht die Vorstellung des Rasers, durch einen Verkehrsunfall selbst erhebliche Verletzungen oder sogar den Tod zu erleiden, einem bedingten Tötungsvorsatz entgegen? Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass dem ein natürlicher und starker Selbsterhaltungstrieb entgegenstehe. Die Anforderungen an die Feststellungen der Billigung des eigenen Todes (so wie auch des Todes von anderen Personen) seien außerordentlich hoch. Dennoch könne ein solcher Selbsterhaltungstrieb durch eine gewisse Motivation durchbrochen werden. Solch eine Motivation sei dadurch gekennzeichnet, dass sie von „außerordentlichen Gründen gespeist und von außerordentlicher Kraft angetrieben werden“ muss. Kann das Tatgericht kein genaues Motiv feststellen, müsse dies nicht gegen die Annahme des Eventualvorsatzes sprechen: Wenn aus gewissen Beweisanzeichen gefolgert werden kann, dass die Todesfolgen gebilligt worden sind, so könne hieraus wiederum geschlossen werden, dass hinreichend starke Motive existent seien - Dirk Streifler, Streifler & Kollegen
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