Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03

bei uns veröffentlicht am23.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 466/03
vom
23. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des Tatopfers beruhe
auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB,
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutrache
in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts
der Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewachsenen
Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran ändert
hier - wie das Landgericht eingehend dargelegt hat - seine
noch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidische
Wertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn
der Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem
Eindruck des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestanden
und ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte.
Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Verwandten
des Tatopfers verübten Anschlag auf seinen Bruder, an
dem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlich
betroffen war, hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen.
Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil
der Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der Blut-
rache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat und
der Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Referenzen - Urteile

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bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466/03 vom 23. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 beschlossen
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2004 - 4 StR 466/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466/03 vom 23. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 beschlossen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2006 - 5 StR 341/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 211 StPO §§ 136, 137 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Töt

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.