Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2002 - 5 StR 399/02

bei uns veröffentlicht am03.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 399/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. September 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zu- stand der Schuldunfähigkeit begangenen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte während der Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel einem Mitgefangenen , den er für den Urheber ihn ärgernder Gerüchte hielt, in dessen Zelle mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und ihm einen Jochbeinbruch zugefügt hat. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung der vorsätzlichen Körperverletzung „wegen einer erheblichen, krankhaften, paranoid -halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ (gemeint: aus dem Formenkreis der Schizophrenie) ausgeschlossen. Die Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeit beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das im Einklang mit der Stellungnahme eines Psychiaters steht, der den Beschul- digten während zweier Aufnahmen in die psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover im Laufe des Jahres 2001 behandelte. Der Sachverständige erachtet den krankheitsuneinsichtigen und daher therapieresistenten Beschuldigten wegen zu erwartender entsprechender Taten während eines erneuten „unausweislichen“ Krankheitsschubs als für die Allgemeinheit gefährlich. Daß der geständige, in der Hauptverhandlung nicht akut von einem Schub seiner Erkrankung betroffene Beschuldigte seinen Zustand bei der Begutachtung simuliert hätte, wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat, hält das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für widerlegt.
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeit sind unzureichend. Das Landgericht hat lediglich dürftige Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen Vorstrafen getroffen. Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nähere Angabe erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen geahndete Gewalttaten. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit ist nichts festgestellt. Abgesehen von den beiden Aufnahmen des Beschuldigten in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover werden Erkenntnisse über seinen Zustand und zu seinem Verhalten während des weiteren Strafvollzugs in der Zeit von mehr als einem Jahr zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung nicht mitgeteilt. Daß die Tat auf einen Krankheitsschub des Beschuldigten zurückging, ist zwar vom Sachverständigen einigermaßen plausibel erläutert worden. Danach wäre aber auch eine Klärung wesentlich, ob frühere, insbesondere nicht besonders lange zurückliegende Gewalttaten des Beschuldigten ebenfalls auf seine Krankheit zurückgingen. War dies nicht so, wäre dies auch bei der vorliegenden Tat kritisch zu hinterfragen gewesen.
Andernfalls wäre im Verfahren zu prüfen gewesen, ob eine Wiederaufnahme jener Altverfahren wegen neuer Zweifel an der damaligen Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls war eine Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO in Betracht zu ziehen, an deren Stelle gegebenenfalls zunächst eine einstweilige Unterbringung in dieser Sache (§ 126a StPO) oder eine Unterbringung aufgrund einer zivilrechtlichen Betreuung bzw. nach landesrechtlichen Unterbringungsregelungen treten könnte. Letzteres gilt vor dem Hintergrund , daß eine Straftat während des Strafvollzuges – wie die vorliegende, zudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat – kaum anders als eine Straftat während der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01 – und vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02) nur mit besonderer Zurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzuziehen ist. Insbesondere wäre so das vom Landgericht gegen eine Aussetzung der Maßregel (§ 67b StGB) herangezogene Argument nicht zu gewährleistender vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zu entkräften (vgl. auch BGH NStZ 2002, 367).
Insgesamt läßt das bisherige Urteil die für eine derart einschneidende Maßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend vermissen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung erscheint unerläßlich.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2002 - 5 StR 399/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2002 - 5 StR 399/02

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2002 - 5 StR 399/02 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Strafgesetzbuch - StGB | § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung


(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßrege

Strafprozeßordnung - StPO | § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit


(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 1 StR 194/02

bei uns veröffentlicht am 02.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekla
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2002 - 5 StR 399/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2019 - 2 StR 42/19

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 42/19 vom 5. Juni 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:050619U2STR42.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2019, an der teilgenommen habe

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 1 StR 308/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 308/18 vom 18. Juli 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:180718B1STR308.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 194/02
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Februar 2002 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist lediglich zum Maßregelausspruch begründet. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002 (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Anordnung der Unterbringung des - bis dahin nicht vorbestraften - Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Eine derartige Maûregel beschwert den Betroffenen auûerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, daû von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8). Die vom Landgericht hierzu angestellten Erwägungen erweisen sich teils als nicht tragfähig, teils leiden sie unter Erörterungsmängeln.
a) Den getroffenen Feststellungen zufolge leidet der im Jahr 1974 geborene Angeklagte seit seiner Geburt an einem Hirnschaden mit cerebralem Anfallsleiden. Damit einher gehen Störungen im Sozialverhalten, die mit verbaler und tätlicher Aggressivität, mit Störungen im Anpassungsverhalten, mit sexuellen Auffälligkeiten im Sinne eines Exhibitionismus sowie einer Oligophrenie vom Grade der Debilität (IQ 57) verbunden sind. Eine Psychose oder eine Neurose liegt beim Angeklagten nicht vor. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hat ausgeführt, daû die abgeurteilte Tat sich auch nicht als blindwütiges Ausagieren mit Eigengesetzlichkeiten darstelle. Nachdem der Angeklagte 1990 zunächst in ein Heim des Diakoniewerkes aufgenommen und für ihn seit dem 18. Lebensjahr eine Betreuung angeordnet worden war, befand er sich seit Oktober des Jahres 2000 wiederholt wegen "aggressiver Agitationszustände" im Bezirkskrankenhaus Regensburg.
Zuvor war er in einer sog. beschützenden Einrichtung "nicht führbar gewesen", weil er verschiedene Male gegen Mitpatienten und Personal aggressiv vorging, namentlich biû und kratzte. In einem Falle war er mit einer Schere auf das Pflegepersonal losgegangen. Im Bezirkskrankenhaus Regensburg kam es zur verfahrensgegenständlichen Tat: Zwei Pflegekräfte wollten den Angeklagten in ein anderes Zimmer bringen. Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund seines beschriebenen Zustandes beschimpfte dieser eine weibliche Pflegekraft als "Hure, Nutte und Schlampe" und trat ihr mit dem Fuû in die rechte Magengegend sowie in die rechte Brustkorbseite. Dadurch erlitt diese eine Rippenprellung und hatte Bauchschmerzen.
b) Zur Begründung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte könne sich aufgrund der angeborenen Intelligenzminderung jederzeit in aggressive Erregungszustände hineinsteigern. In diesem Zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten. Obwohl er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, sei es in den zurückliegenden Jahren immer wieder zu aggressiven Durchbrüchen gekommen. So sei er gegen Mitpatienten und Pflegepersonal "in Form von Beiûen und Kratzen" aggressiv geworden und bei einer Gelegenheit habe er dem Pflegepersonal mit einer Schere gedroht. Er sei für die Allgemeinheit gefährlich, da jede Person, die mit ihm in räumliche Berührung komme, bei einem Aggressionsdurchbruch gefährdet sein könne. Der Verhältnismäûigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung nicht entgegen. Die bestehende zivilrechtliche Unterbringung könne durch den Betreuer jederzeit beendet werden. Die Sicherung der Allgemeinheit gebiete es, daû nicht allein der Betreuer über die Beendigung der Unterbringung entscheiden
könne. Eine Aussetzung der Anordnung zur Bewährung (§ 67 b StGB) komme nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer geeigneten beschützenden Einrichtung sei aufgrund der Aggressivität des Angeklagten nicht möglich.
c) Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts unter Würdigung der Person, des Vorlebens und der Tat des Angeklagten bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit wird den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Der Angeklagte ist bisher unbestraft und war zur Tatzeit fast 27 Jahre alt. In die zu stellende Prognose wäre daher der bisherige Lebensweg weitergehend als geschehen einzubeziehen gewesen. Besonderer Erörterung hätten seine Lebensbedingungen und etwaige zurückliegende relevante Ausfallerscheinungen - wie auch deren etwaiges Fehlen - bedurft. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, die Ursachen für das vom Landgericht nur ganz allgemein gekennzeichnete frühere Aggressionsverhalten des Angeklagten darzustellen und darauf näher einzugehen. Dies gilt zumal im Blick darauf, daû zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pflegepersonal und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt Anlaû für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein können. Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unterbringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611). Darüber hinaus ist die vom Landgericht sowohl im Zusammenhang mit der Verhältnismäûigkeitsprüfung als auch mit den Erwägungen zu einer etwaigen Aussetzung der Maûregel zur Bewährung angestellte Überlegung, eine bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei nicht ausreichend, da sie vom
Willen des Betreuers abhänge, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes hängt die Unterbringung unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) von einem Antrag der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und einer Entscheidung des nach § 70 Abs. 5 FGG zuständigen Gerichts ab (Art. 7 Abs. 3 BayUnterbrG). Nach allem wird der neue Tatrichter den bisherigen Lebensweg und das Verhalten des Angeklagten sowie seine im Urteil eher allgemein beschriebenen Aggressionen einschlieûlich deren Ursachen konkreter zu erörtern und auf dieser Grundlage eine tragfähige Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäûigkeitsgrundsatzes abzugeben haben. Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maûregel zur Bewährung - wird schlieûlich die
Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5). Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.