Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19

bei uns veröffentlicht am27.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 571/19
(alt: 5 StR 202/18)
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR571.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 22. Dezember 2017 verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259). Der Senat hatte dieses Urteil lediglich aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden war, angesichts des ausschließlich vorliegenden Wertungsfehlers – Anlegen eines falschen rechtlichen Maßstabs bei Verneinung der Gefährlichkeit der zu erwartenden Strafta- ten – die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 202/18 Rn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, aaO). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht nach der erneuten Beweisaufnahme – neben ergänzenden – zur Person dieselben, zudem weitgehend wortidentischen Feststellungen wie das teilweise aufgehobene Urteil vom 22. Dezember 2017 getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 461/18).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 461/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 461/18 (alt: 5 StR 276/17) vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 5 StR 202/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 202/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:101018U5STR202.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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b) Über die Maßregel muss demnach neu entschieden werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht darf weitergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 461/18
(alt: 5 StR 276/17)
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen.
Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräftig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Feststellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher