Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07

bei uns veröffentlicht am06.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 617/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage der Nebenklägerin von den folgenden Feststellungen überzeugt:
3
Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten im Herbst 2006 eine intime Beziehung, die jedoch schon nach kurzer Zeit endete, nachdem der Angeklagte zu seiner Lebenspartnerin zurückgekehrt war. Am 17. Dezember 2006 überredete der Angeklagte die Nebenklägerin nachts zu einem Spaziergang. In einem Waldstück umklammerte er sie plötzlich und zog sie an den Haaren, um von ihr sexuelle Handlungen zu erzwingen. Aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen kam die Nebenklägerin den Aufforderungen des Angeklagten nach und führte bei ihm Oralverkehr durch; auch ließ sie sowohl Vaginal- als auch Analverkehr über sich ergehen. Durch den für die Nebenklägerin ungewohnten Analverkehr war es zu blutenden Verletzungen gekommen, so dass die „Unterhose voll Blut“ war. Am Abend des darauffolgenden Tages erstattete die Nebenklägerin Anzeige.
4
2. Zur Untermauerung der Einlassung des Angeklagten, es sei bei dem Spaziergang nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen und Analverkehr habe nicht stattgefunden, hatte die Verteidigung beantragt , ein Sachverständigengutachten zur Untersuchung der am 18. Dezember 2006 sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin einzuholen. Es solle bewiesen werden, dass sich an der Unterhose keine Blutspuren befinden, die „eine unfreiwillige und gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs und das Eindringen des Gliedes in den After der Nebenklägerin bestätigen“. Zur Begründung ist angeführt worden, dass die Nebenklägerin angegeben habe, nach der Tat im Afterbereich stärker geblutet zu haben. Eine Auswertung der Spuren habe bisher nicht stattgefunden. Der Gutachter werde feststellen , dass keine „derartigen Spuren, wie von der Nebenklägerin behauptet, an dem Slip vorhanden sind“. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, da man anhand von Blutspuren keine Aussage zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs machen könne.
5
3. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht ablehnen.
6
Das Landgericht hat den Beweisantrag nicht erschöpfend gewürdigt, indem es dessen Inhalt nur auf die Erweisbarkeit der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen reduziert hat. Denn der Beweisantrag richtete sich nach seinem Inhalt und Sinn ersichtlich auch darauf, dass sich an der Unterhose überhaupt kein Blut befindet. Diese Deutung ergibt sich bereits aus der benannten Beweistatsache, dass die Unterhose keine Blutspuren aufweist, die ein Eindringen des Gliedes in den After belegen, und wird zudem durch die Ausführungen zur Begründung des Beweisantrags gestützt.
7
Zu dieser Beweisfrage – dem Vorliegen von Blutspuren – wird sich ein Sachverständiger voraussichtlich angesichts des zur Verfügung stehenden Beweismittels gutachterlich äußern können. Damit ist das beantragte Beweismittel aber nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 4. Variante StPO. Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15). Der beantragte Sachverständigenbeweis ist aber geeignet, die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich an der Unterhose entgegen der Aussage der Nebenklägerin kein Blut befindet, zu klären und die weitere Beweistatsache, dass kein Analverkehr stattgefunden hat, mehr oder weniger wahrscheinlich zu machen. Deshalb durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückweisen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6).
8
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Hätte die Untersuchung der Unterhose ergeben, dass diese keine Blutspuren trägt, wäre die Aussage der Nebenklägerin zu den Folgen des erzwungenen Analverkehrs unter Umständen widerlegt. Dies wäre geeignet, ihre Aussage zur Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Urteil legt das Landgericht seiner Beweiswürdigung das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung zugrunde (UA S. 23, 33).
9
Aufgrund der Formulierung des Beweisantrags ist die Annahme eines nachvollziehbaren Missverständnisses des Gerichts über tatsächliche Umstände in dem den Antrag ablehnenden Beschluss nicht gerechtfertigt, wonach vor Erhebung einer Revisionsrüge die Beseitigung eines gerichtlichen Missverständnisses im Wege der Gegenvorstellung im Sinne von BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 gefordert gewesen wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 549/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. Vor § 137 Rdn. 1 f.).
10
4. Der Senat merkt Folgendes an:
11
Allein das Gebot der beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen vermag es nicht zu rechtfertigen, dem Angeklagten bei Erkrankung der Pflichtverteidigerin ohne sein Einverständnis einen zweiten, nicht eingearbeiteten Pflichtverteidiger zu bestellen, um so mit einem besonders wichtigen Teil der Beweisaufnahme – der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen – fortfahren zu können.
12
Das neue Tatgericht wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die besondere Wehrhaftigkeit der Geschädigten als Trägerin des braunen Karate -Gürtels möglicherweise der Plausibilität ihrer Angaben über ihre hilflose Lage entgegensteht.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2008 - 5 StR 549/07

bei uns veröffentlicht am 09.01.2008

5 StR 549/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2008 - 5 StR 617/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2019 - 1 StR 604/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 604/17 vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:280219U1STR604.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2013 - 4 StR 308/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/13 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2013

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2008

5 StR 74/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Juni und 11. Juli 2008, an der teilgenommen habe

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

5 StR 549/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revisionsführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten Strafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten – nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen Tatzeugin, der das Landgericht nicht geglaubt hat – allein durch die als glaubhaft bewertete Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes freilich nicht zur Verurteilung geführt hat. Der Verteidiger des – schweigenden – Angeklagten hat am Ende der eintägigen Beweisaufnahme unter anderem mit zwei Anträgen darauf abgezielt, die Angaben des Belastungszeugen zum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom Inhalt zweier in den Akten befindlicher ärztlicher Atteste, die Erklärungen des Verletzten enthielten, er sei nicht auf offener Straße – wie vom Verletzten bei seiner Zeugenaussage angegeben –, sondern „in einer Pizzeria mit einem Krückstock geschlagen worden“, hat der Verteidiger nach Präzisierung in einer Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers der Pizzeria und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der Belastungszeuge in der Pizzeria verletzt worden sei bzw. gegenüber dem Arzt erklärt habe, er sei in der Pizzeria geschlagen worden.
3
Diese Anträge hat das Landgericht abgelehnt: Bezüglich des Inhabers der Pizzeria handele es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein; bezüglich des Arztes könne es als wahr unterstellt werden, „dass sich der Geschädigte in der Sprechstunde bei Dipl.-med. … so äußerte, dass dieser verstehen konnte, der Geschädigte sei in einer Pizzeria … mit einem Krückstock geschlagen worden“.
4
2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist verfahrensfehlerhaft.
5
Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äußerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Die Behandlung des Antrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO zu stellen sind.
6
Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat die auf eine alternative Bekundung des Tatopfers zur Tatausführung und zum Tatort abzielende Äußerung mit Hinweisen auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verständigungsprobleme ohne Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür – etwa aus der Zeugenaussage des Opfers – derart relativiert, dass die Beweisbehauptung in der Sache als völlig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat das Landgericht eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeutungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO praktiziert, ohne den Angeklagten ausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 5 StR 272/07 Rdn. 6).
7
Der Angeklagte hat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sein Rügerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbescheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch Verteidiger verpflichtet sind, Missverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ihnen gestellten Anträge entgegenzutreten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; BGH wistra 2007, 259, 260). Hier liegt indes kein Missverständnis des Gerichts über tatsächliche Umstände , sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des Verteidigers Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Ein Sonderfall (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor.
8
3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Verteidiger wegen seiner Darlegung, er halte es für möglich, dass der Inhaber der Pizzeria zur Tatzeit anwesend war, vom Landgericht zu Unrecht der Spekula- tion bezichtigt worden ist (Revisionsbegründung S. 2; vgl. BGHSt 46, 53, 55; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein Verfahrensmangel liegt freilich auch insoweit nahe.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal
Brause Schaal