Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 71/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Störung der Totenruhe u.a.
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Verurteilten
gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 werden auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Senat betreffend den Angeklagten L. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der nach § 111i Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung abgeändert, zwei Einzelstraffestsetzungen nachgeholt und im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2
Die nunmehr erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 169/14). Sie wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. März 2015 hin ergangene Verwerfungsbeschluss nicht auf sämtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten eingeht, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2014 – 5 StR 44/14, und vom 7. Mai 2014 – 5 StR 26/14).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 5 StR 44/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 44/14 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/14 (alt: 5 StR 239/13) vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 71/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2018 - 4 N 17.1197

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin

Referenzen

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 169/14
(alt: 5 StR 239/13)
vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. August 2014 gegen
den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 – mit einer den Schuldspruch betreffenden Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben, die er mit Schreiben vom 29. August 2014 wiederholt hat.
2
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt einer nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 44/14
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 beschlossen:
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist, und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Die erhobene Gegenvorstellung ist grundsätzlich nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 164/11); das Vorbringen des Verurteilten ist nicht geeignet, eine Ausnahme zu rechtfertigen.
3
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
4
Soweit die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR26/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05 mwN).
3
Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteilsfremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts neuerlich in Frage.
Sander Dölp König Berger Bellay