Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am17.08.2011
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 297/07, 19.03.2008
Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/08, 09.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 18/09
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Rn. 43 dahin berichtigt, dass es dort statt "§ 8 Abs. 2 Satz 2" heißt "§ 8 Abs. 2 Satz 3".
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZR 18/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZR 18/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZR 18/09 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.