Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am22.09.2011
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 17694/08, 07.05.2009
Oberlandesgericht München, 29 U 3312/09, 17.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 127/10 Verkündet am:
22. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Boot
UrhG § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 und 2
Satz 1, § 132 Abs. 3 Satz 2

a) Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung
nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbereitenden
Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern
und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen
dem nicht entgegen.

b) Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein
an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet, die
nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus
nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG
erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem
28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner
sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne
des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem
28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch
sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
2
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als Chefkameramann für die Produktion "Das Boot" zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung des Klägers betrug nach seinem Vorbringen 172.900 DM, nach dem Vorbringen der Beklagten 204.000 DM.
3
Die Beklagte zu 1 stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17. September 1981 uraufgeführte 150 Minuten lange erste Version ("Das Boot") und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ("Das Boot - The director‘s cut", nachfolgend nur "Director‘s Cut"). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine sechsteilige Fernsehfassung hergestellt. Die beiden Kinoversionen und die Fernsehfassung wurden - unter anderem vom Beklagten zu 2 - im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete den Film auf Videokassette und auf DVD.
4
Der Kläger macht gegen die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene Beteiligung zunächst Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend.
5
Das Landgericht hat der Auskunftsklage beschränkt auf die Zeit nach dem 28. März 2002 stattgegeben (LG München I, ZUM 2009, 794 = GRUR-RR 2009, 385). Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen, die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Auskunftsklage dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen; die Revision hat es zugelassen (OLG München, ZUM 2010, 808 = GRUR-RR 2010, 416). Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur zeitlich unbegrenzten Auskunftserteilung, die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu 3 sowie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu 2 auch für Ausstrahlungen des Films in den anderen der ARD angehörenden Sendeanstalten. Die Beklagten zu 1 und 2 begehren mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Zeit nach dem 28. März 2002 gegen die Beklagte zu 1 nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG und gegen den Beklagten zu 2 aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Im Übrigen sei die Auskunftsklage unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberrechtlich geschützten Filmwerks "Das Boot". Er sei berechtigt, die Auskunftsansprüche unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen. Die Beklagten zu 1 und 2 seien verpflichtet, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Aufgrund nachprüfbarer Tatsachen bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für die Zeit nach dem 28. März 2002 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 aus § 32a Abs. 1 UrhG und gegen den Beklagten zu 2 aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zustehe. Die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 28. März 2002 zwischen den von den Beklagten zu 1 und 2 jeweils erzielten Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des Klägers andererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei. Für die Zeit bis zum 28. März 2002 sei gegen die Beklagte zu 1 ein Auskunftsanspruch weder nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG gegeben. Gegen den Beklagten zu 2 sei hinsichtlich dieses Zeitraums gleichfalls kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Gegen die Beklagte zu 3 bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG weder für die Zeit vor noch für die Zeit nach dem 28. März 2002. Für die genannten Zeiten fehlten klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten Erträge und Vorteile erzielt hätten, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Vergütung des Klägers stünden.
8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Beklagten zu 1 (dazu I) und des Beklagten zu 2 (dazu II) haben Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ihm gegen die Beklagte zu 1 (dazu III) und gegen den Beklagten zu 2 (dazu IV) keinen Auskunftsanspruch für die Zeit vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 3 (dazu V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg, soweit sie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu 2 auch für Ausstrahlungen in den anderen der ARD angehörenden Sendeanstalten erstrebt (dazu VI).
9
I. Die Revision der Beklagten zu 1 ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Zeit nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.
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1. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ("Fairnessausgleich"), der an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF ("Bestsellerparagraph") getreten ist, kann der Urheber , der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich , ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
11
Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen , um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5).
12
2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen. Er kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen.
13
a) Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Chefkameramann Miturheber des nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberechtlich geschützten Filmwerks "Das Boot".
14
b) Der Anspruch aus § 32a UrhG steht - anders als der Anspruch aus § 36 UrhG aF (vgl. § 90 Satz 2 UrhG aF) - auch dem Urheber eines Filmwerks zu. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36 UrhG aF durch § 32a UrhG zugleich § 90 Satz 2 UrhG aF aufgehoben worden ist, wonach dem Urheber des Filmwerkes keine Ansprüche aus § 36 UrhG aF zustehen (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 90 UrhG Rn. 2; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 90 UrhG Rn. 3; Manegold in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 90 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rn. 3). Auch der einen Anspruch aus § 32a UrhG vorbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden.
15
c) Der Kläger ist berechtigt, Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG (dazu aa) und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG (dazu bb) stehen dem nicht entgegen.
16
aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG steht den Miturhebern das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Danach können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 41).
17
Ein Urheber, der einen Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG geltend macht, nimmt damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 66; aA Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 23). Das gilt erst recht für einen Urheber, der - wie hier der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage - zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG Auskunftserteilung begehrt. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG und der vorbereitende Auskunftsanspruch zielen allein auf eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt.
18
Die Revision der Beklagten zu 1 setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Recht zur Verwertung des Werkes werde durch die vom Kläger erstrebte weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nach § 32a UrhG berührt, weil bei einer Miturheberschaft von einer einheitlichen weiteren Beteiligung nach § 32a UrhG auszugehen sei, die allen Miturhebern zustehe und zwischen den Miturhebern gemäß § 8 Abs. 3 UrhG nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre - so die Revision der Beklagten zu 1 - eine Klage einzelner Miturheber im eigenen Namen zulässig, könnte das Gericht die angemessene Vergütung nicht feststellen und gerecht aufteilen, weil es die Zahl sämtlicher Miturheber und den Umfang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der Schöpfung des Werkes nicht kennte. Könnten einzelne Miturheber ohne Rücksicht auf andere Miturheber allein ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, bestünde daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entrichten müsste oder die übrigen Miturheber benachteiligt würden.
19
Diese Einwände beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der Anspruch aus § 32a UrhG sei bei einer Miturheberschaft stets auf eine einheitliche weitere Beteiligung gerichtet, die zwischen den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes aufzuteilen sei. Haben die Miturheber mit dem Verwerter - wie im Streitfall - jeweils eigene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, besteht jedoch kein einheitlicher Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG. Ob und inwieweit einem Miturheber in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG zusteht, richtet sich allein danach, ob die von ihm mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen vereinbart sein, die kein solches Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem anderen Miturheber eine pauschale Vergütung vereinbart ist, die sich bei einem großen wirtschaftlichen Erfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der - wie der Kläger - mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eigenen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, den Anspruch aus § 32a UrhG und ebenso den vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32 UrhG Rn. 142; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 88; Berger in Berger/ Wündisch, Handbuch des Urhebervertragsrechts, 2008, § 2 Rn. 39; W. Nordemann , Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 90 f.; vgl. auch Loewenheim/ v. Becker, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 144 f.).
20
bb) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vorschrift gilt jedoch allein für Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG. Danach ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprü- che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG enthält lediglich eine Einschränkung dieses Grundsatzes.
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Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG scheidet aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die zuerst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern. Bei einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts hat der Verletzer den Miturhebern einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, besteht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 42 ff. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 18/09, juris Rn. 11). Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils eigene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, gibt es dagegen - wie oben (Rn. 16 ff.) ausgeführt - keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwischen den Miturhebern aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem solchen Fall auch nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend macht und Leistung allein an sich verlangt. Im Übrigen erfasst die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nach ihrem Sinn und Zweck, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern, nicht den Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts vorausgeht (BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 62 ff. - Der Frosch mit der Maske, mwN). Sie gilt daher erst recht nicht für Ansprüche auf Auskunftserteilung, die einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen (vgl. KG, ZUM 2010, 346, 348).
22
3. Die Beklagte zu 1 ist auch verpflichtet, einen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.
23
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach lägen im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den von der Beklagten zu 1 nach dem 28. März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstrichenen Zeitraum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG bestehe.
24
Die Revision der Beklagten zu 1 rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnisses im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG getroffen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung für die Zeit nach dem 28. März 2002 kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben (dazu sogleich Rn. 25 bis 34). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts , bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG seien wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält (dazu unten Rn. 53 ff.).
25
a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
26
Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessene Vergütung im Blick auf die im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Dafür wird angeführt , der Anspruch aus § 32a UrhG sei nur auf eine über einen Anspruch aus § 32 UrhG hinausgehende weitere Beteiligung gerichtet; die Ansprüche hätten unterschiedliche Voraussetzungen und - insbesondere hinsichtlich der Verjährung - ein unterschiedliches Schicksal (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 19; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , 2. Aufl., § 32a UrhG Rn. 2 f. und 10; Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 117, jeweils mwN; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 7; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 786). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG).
27
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten.
28
aa) Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütung des Klägers in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison; aA Loewenheim/ v. Becker aaO § 29 Rn. 106). Dies folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten (§ 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB).
29
bb) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft BildKunst nicht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG zählen. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind nicht Teil der Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (vgl. Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 112; aA Schwarz, ZUM 2010, 107, 112).
30
c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der "Director’s Cut" sei nach dem 28. März 2002 jedenfalls zwanzig Mal in deutschen oder österreichischen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmaufnahmen aus der Produktion "Das Boot" im Rahmen der "Bavaria FilmTour" gezeigt worden seien. Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die Beklagte zu 1 spreche ferner die Aussage des Filmproduzenten G. R. , "Das Boot" sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhältlich sei nd in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen laufe. Hinsichtlich der Ausstrahlungen des "Director’s Cut" im deutschen Fernsehen bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Bavaria Media GmbH - ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 - nach dem 28. März 2002 von den Rundfunkanstalten für die Einräumung der Fernsehrechte eine substantielle Zahlung erhalten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die Beklagte zu 1 ausgekehrt habe.
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d) Die Revision der Beklagten zu 1 rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, auf unzureichenden Feststellungen beruht.
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aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat ferner nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der "Bavaria FilmTour" und auf DVD in einer bestimmten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung, die Beklagte zu 1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im deutschen Fernsehen "nennenswerte Erträge" erzielt bzw. "substantielle Zahlungen" erhalten, bietet hierfür keinen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat folglich auch nicht festgestellt , welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1 erzielten Erträge und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Seine Annahme, es lägen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
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bb) Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu 1 zu ihren Gewinn schmälernden Aufwendungen nicht berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen (aA Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 17; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 11). Jedoch sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 28; vgl. auch Schwarz, ZUM 2010, 107, 111).
34
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 sind in diese Betrachtung allerdings keine Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmurhebern einzubeziehen. Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG kommt es allein auf die Beziehungen des Urhebers zum Verwerter an. Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werken dieses Urhebers berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele ; aA LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 612). Eine Berücksichtigung von Verlusten des Verwerters mit Werken anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 34; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 18; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 14; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 UrhG BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).
35
II. Die Revision des Beklagten zu 2 hat gleichfalls Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.
36
1. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann der Urheber von dem Dritten Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. Rn. 11).
37
2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen und Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen (vgl. Rn. 12 ff.).
38
3. Der Beklagte zu 2 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagte zu 1 hat dem Beklagten zu 2 mit Verträgen vom 25. Juni 1980 das nicht ausschließliche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms "Das Boot" eingeräumt und das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fernsehserie "Das Boot" im Fernsehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Ferner hat die Bavaria Media GmbH - ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 - den in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2, mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 das Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des "Director‘s Cut" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Im Übrigen ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszuge- hen, dass der Beklagte zu 2 das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Filmfassungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten zu 1 herleiten kann.
39
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall lägen für die Zeit nach dem 28. März 2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Beklagten zu 2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des Klägers rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen von klaren Anhaltspunkten für ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG getroffen.
40
a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. oben Rn. 25 f.).
41
b) Das Berufungsgericht ist wiederum von einer Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte zu 2 habe nach dem 28. März 2002 durch die (wiederholte) Ausstrahlung des ursprünglichen Spielfilms "Das Boot", der sechsteiligen Fernsehserie und des "Director’s Cut" in seinem eigenen und in den gemeinschaftlichen Programmen der ARD-Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen umfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Es hat mit Recht angenommen , dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 14; Hasselbrink, § 32a UrhG als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, S. 158). Diesen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen, das den Sendeplatz des Filmwerkes hätte füllenkönnen (vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 276, 277).
42
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht nur durch Ausstrahlungen des Films in seinem eigenen Programm, sondern auch durch Ausstrahlungen des Films in den gemeinschaftlichen Programmen der ARD-Rundfunkanstalten solche Vorteile erlangt. Als Mitglied der ARD seien dem Beklagten zu 2 die Ausstrahlungen des Films im Gemeinschaftsprogramm der ARD jedenfalls anteilig zuzurechnen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision des Beklagten zu 2 keine Einwände erhoben.
43
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dem Beklagten zu 2 seien wegen der Ausstrahlungen des "Director's Cut" durch andere Landesrundfunkanstalten in deren eigenen Landesprogrammen keine Vorteile zuzurechnen. Eine Zurechnung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten miteinander in der ARD verbunden sind. Die Ausstrahlungen sind nicht Teil des gemeinschaftlichen Programms der Landesrundfunkanstalten , sondern des eigenen Programms der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Num- mer 5 des Vertrages, den die Bavaria Media GmbH mit sämtlichen in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Auswertung des "Direc- tor‘s Cut" geschlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Landesrundfunkanstalten der ARD übertragen kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 2 sein Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des Films auf eine andere Landesrundfunkanstalt übertragen hat. Einer solchen Rechtsübertragung bedurfte es auch nicht, weil die Bavaria Media GmbH dieses Recht bereits jeder einzelnen Landesrundfunkanstalt übertragen hatte.
44
c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des Klägers von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen bestimmten Wert der vom Beklagten zu 2 durch die Ausstrahlungen des Films erzielten Vorteile festgestellt. Es hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung dieser Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher auch insoweit einer tragfähigen Grundlage.
45
III. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 für die Zeit bis zum 28. März 2002 nicht verneint werden.
46
1. Die Revision des Klägers ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Auch aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision ergibt sich keine Beschränkung der Revisionszulassung.
47
2. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung für die Zeit bis zum 28. März 2002 sei nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) begründet.
48
a) Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar auch für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG aF durch die - wenn auch abdingbare - Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 283/98, BGHZ 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, mwN).
49
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision des Klägers versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
50
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragsschluss außerhalb der Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit auch nicht Geschäftsgrundlage geworden, dass ein Spielfilm 17 Jahre nach seiner Erstaufführung und lange nach Abschluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als "Director's Cut" erneut in die Kinos gelange und damit auch in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Bereich eine neue Verwertungskette auslöse. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Film "Das Boot" viele Jahre nach seiner Erstaufführung nochmals erfolgreich als "Director‘s Cut" ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung nicht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion "Das Boot" getragen hat, angenommen hat, es sei mit Recht und Gerechtigkeit nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Kläger bis zum 28. März 2002 auch nicht am Erfolg der Auswertung des Films als "Director’s Cut" beteiligt werde.
51
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die später erfolgte audiovisuelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD rechtfertige die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 bekannt gewesen sei. Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, zur Zeit der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981 sei die Auswertung von Spielfilmen auf Videokassette noch nicht als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar erkannt und die Auswertung auf DVD noch unbekannt gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Videozweitauswertung sei als Auswertungsart bereits zur Zeit der Vertragsvereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass eine Nutzungsart nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann bekannt im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist, wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglich- keiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 f. - Videozweitauswertung III, mwN; nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war die Videozweitauswertung spätestens ab 1977 als bekannt anzusehen ). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur Zeit der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war. Die Auswertung auf DVD ist technisch und wirtschaftlich an die Stelle der Auswertung auf Videokassette getreten. Die Auswertung auf DVD stellt daher im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette keine neue Nutzungsart dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 114 ff. - Der Zauberberg

).


52
cc) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, die Veränderungen in der Fernsehlandschaft hätten zu einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage geführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es noch keine privaten Fernsehsender oder Pay-TV-Kanäle gegeben, im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Film auch von privaten Fernsehsendern verwertet wird. Die Revision des Klägers macht auch vergeblich geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Senderangebot des öffentlich-rechtlichen Fernsehens noch begrenzt gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um neuen und in der Revisionsinstanz daher grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag. Zum anderen ist - wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend geltend macht - nicht dargelegt, dass eine Auswertung des Films in den Spartenprogrammen der öffentlich-rechtlichen Sender (arte, 3Sat, EinsPlus und EinsFestival) zu einer so erheblichen Erhöhung der Zuschauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beteiligung hätte.
53
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat angenommen , ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
54
a) Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet § 32a UrhG auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begriff "Sachverhalt" im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die Gesetzesbegründung gibt darüber keinen Aufschluss. Danach werden mit der Vorschrift "sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 22).
55
b) Die Bestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG besagt jedenfalls nicht, dass § 32a UrhG nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 28. März 2002 geschlossen worden sind. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift "zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge" gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 22). Mit "Altverträgen" sind Verträge gemeint, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG).
56
c) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten "Sachverhalten" sowohl das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG als auch die tatsächli- chen Umstände zu verstehen, die zu einem solchen Missverhältnis führen, insbesondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Danach ist § 32a UrhG nur anwendbar, wenn erst nach dem 28. März 2002 ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berücksichtigen (OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 82, 83; Braun/Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 132 UrhG Rn. 10; Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 136; Ory, AfP 2002, 93, 101; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699 f.; Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, Rn. 499 und 501; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 7; J.B. Nordemann/ Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 132 UrhG Rn. 18).
57
d) Nach anderer Ansicht sind mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG Verwertungshandlungen gemeint. Danach besagt § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG lediglich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet ist, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a UrhG kommt es dagegen nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenber- ger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).
58
e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Sinn und Zweck des § 32a UrhG ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Urhebern kein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht. Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
59
aa) Sind bei der Prüfung des Anspruchs aus § 32a UrhG grundsätzlich auch die vor dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vorteile des Verwerters zu berücksichtigen, hat dies nicht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspruchsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des Urhebers berücksichtigt werden (aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699).
60
Bei einem Altvertrag kann ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung allerdings nicht nur auf § 32a UrhG (vgl. dazu Rn. 55), sondern auch auf § 36 UrhG aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher auf solche Altverträge grundsätzlich anwendbar. Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmals nacheinander entstehen (LG Berlin, ZUM 2005, 901, 904; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 43; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 28). Es ist daher beispielsweise möglich, dass dem Urheber vor dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 36 UrhG aF und nach dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 32a UrhG zusteht. Das bedeutet aber nicht, dass die Erträge und Vorteile des Verwerters in einem solchen Fall sowohl für den Anspruch aus § 36 UrhG aF als auch für den Anspruch aus § 32a UrhG und damit doppelt zugunsten des Urhebers berücksichtigt werden.
61
Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind "verbraucht". Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Eine Kumulation "alter" und "neuer" Erträge und Vorteile ist insoweit unzulässig (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11; Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 2). Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG aF "verbraucht" , können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden. Andernfalls könnte ein Urheber nach der neuen Rechtslage - entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs - sogar schlechter stehen, als er nach der alten Rechtslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der nach der alten Rechtslage wegen eines nach dem 28. März 2002 eingetretenen groben und unerwarteten Missverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 36 UrhG aF gehabt hätte, nach der neuen Rechtslage leer ausgehen. Es wäre möglich, dass ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung weder aus § 36 UrhG aF noch aus § 32a UrhG begründet ist, weil im Blick auf die bis zum 28. März 2002 er- zielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht und im Blick auf die nach dem 28. März 2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
62
Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Urheber den Verwerter bei einem Altvertrag zwar nicht aus § 36 UrhG aF, aber nach den - wesentlich strengeren - Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des Vertrages zur Gewährung einer angemessenen Beteiligung in Anspruch nehmen kann. Das ist insbesondere bei Filmurhebern möglich. Für diese ist nach § 90 Satz 2 UrhG aF die Anwendung des § 36 UrhG aF ausgeschlossen. Die Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ist gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 90 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 90 Rn. 4). Hat der Urheber gegen den Verwerter wegen eines Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen solchen Anspruch auf angemessene Beteiligung, können diese Erträgnisse nicht nochmals zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a UrhG herangezogen werden. Sind diese Erträgnisse dagegen - wie im Streitfall (vgl. oben Rn. 47 ff.) nicht für einen solchen Anspruch "verbraucht", können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 19; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699).
63
bb) Werden vor dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, die nicht für einen Anspruch aus § 36 UrhG aF oder für einen entsprechenden Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage "verbraucht" sind, bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG berücksichtigt , hat dies auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 18; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699; vgl. auch Kotthoff in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 132 UrhG Rn. 8).
64
Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspruchs entfaltet keine echte Rückwirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG besteht ein Anspruch auf Beteiligung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 vorgenommen worden sind.
65
Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57 mwN). Das ist hier der Fall. Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vorteilen , die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 erzielt werden , kann auch durch Erträgnisse aus Verwertungshandlungen ausgelöst werden , die der Verwerter vor dem 28. März 2002 vorgenommen hat.
66
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 58). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur För- derung der mit der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs bezweckten Verbesserung der fairen Beteiligung der Urheber ist es geeignet und erforderlich, den Urhebern einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an nach der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen schon dann einzuräumen , wenn unter Berücksichtigung von vor der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des Urhebers besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenleistung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788).
67
IV. Die Revision des Klägers hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit bis zum 28. März 2002 verneint hat. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, ein solcher Auskunftsanspruch erstrecke sich wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht auf bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn. 53 ff.).
68
V. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gestützten Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 3 richtet.
69
1. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen (vgl. oben Rn. 11).
70
2. Die Beklagte zu 3 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der audiovisuellen Auswertung des Films durch die Beklagte zu 3 liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung oder Einräumung der erforderlichen Rechte durch die Beklagte zu 1 zugrunde.
71
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers, er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900 DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 3 nach dem 28. März 2002 Erträge und Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden Gegenleistung stehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses seien nur die nach dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vergütungen der Beklagten zu 3 und die auf diesen Zeitraum entfallende Gegenleistung des Klägers einander gegenüberzustellen. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 3 macht vergeblich geltend, der angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts sei nicht entscheidungserheblich; die Revision des Klägers habe keinen rechtserheblichen Vortrag des Klägers für die Zeit vor dem Stichtag aufgezeigt. Das trifft nicht zu. Die Revision des Klägers hat auf dessen Vortrag hingewiesen, die Beklagte zu 3 habe die Produktion im "Homevideo"-Bereich umfassend - zunächst auf Schmalfilm, dann auf Videokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD - in unterschiedlichen Versionen und Aufmachungen verwertet. Es habe allein im Zeitraum zwischen 1997 und 2008 mindestens 12 unterschiedliche Versionen des streitgegenständlichen Filmwerks auf Videokassette und DVD gegeben.
72
VI. Soweit der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung dagegen wendet , dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des "Director's Cut" in den eigenen Programmen anderer in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten seien nicht als Nutzungen des Beklagten zu 2 anzusehen (vgl. dazu oben Rn. 43), schlägt sich dies in seinen Revisionsanträgen nicht nieder. Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Übrigen lediglich Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Rechtsmitteln ohnehin nicht selbständig angegriffen werden könnte.
73
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 aufzuheben.
74
I. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben von vornherein unbegründet.
75
1. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunftspflicht. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente , mwN).
76
2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall erhobenen Auskunftsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen.
77
a) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, es sei für die Beklagten unzumutbar, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung allein an ihn zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an sich verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die Beklagten in weiteren Prozessen auf Auskunft in Anspruch nähmen und dabei möglicherweise andere Auskunftsansprüche für andere Zeiträume geltend machten. Selbst wenn der Kläger die Beklagten auf Auskunftserteilung an die - näher zu konkretisierende - Miturhebergemeinschaft in Anspruch nähme, würde dies nicht ausschließen, dass andere Miturheber die Beklagten in weiteren Prozessen auf - möglicherweise weitergehende - Auskunftserteilung in Anspruch nähmen. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über diese Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Das von einem Miturheber in gesetzlicher Prozessstandschaft erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und nicht gegen die übrigen Miturheber oder die Gemeinschaft (Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Thum in Wandtke/ Bullinger aaO § 8 UrhG Rn. 38; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 8 UrhG Rn. 20 f.; vgl. auch Henke/v. Falck/Haft/Jaekel/Lederer/Loschelder/ McGuire/Viefhues/v. Zumbusch, GRUR Int. 2007, 503, 506).
78
b) Die Revision des Beklagten zu 2 macht weiter vergeblich geltend, der Kläger nehme mittlerweile acht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des Filmwerks in Anspruch, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Dabei mache er keinen vorbereitenden Auskunftsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend, den er - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit einer entsprechenden Anwendung der Wiederholungsvergütungssysteme der ARD-Anstalten begründe. Dies zeige, dass er die vom Beklagten zu 2 verlangten Auskünfte nicht unbedingt benötige. Der Beklagte zu 2 trägt vor, die vom Kläger in dem anderen Rechtsstreit gewählte Begründung seines Zahlungsanspruchs sei "in sich schief". Er kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Auskünfte nicht angewiesen.
79
II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zur Beklagten zu 1 ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des Klägers und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der Beklagten besteht. Dabei wird es jeweils sämtliche Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Klägers zu berücksichtigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von der Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgebrachten Bedenken teilweise begründet sind:
80
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge.
81
a) Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu 1 und 2 zu einer Auskunftserteilung über Unterlizenzverträge , die ihre Lizenznehmer mit Unterlizenznehmern geschlossen haben, nicht verpflichtet sind, wenn sie - wie sie behaupten - diese Verträge nicht kennen und auch keine rechtliche Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenzneh- mern oder deren Unterlizenznehmern auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794, 796 Rn. 21 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatronen

).


82
b) Vergeblich macht die Revision der Beklagten zu 1 und 2 dagegen geltend , das Berufungsgericht dürfe die Beklagten zu 1 und 2 nicht zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vorlage der entsprechenden Verträge verpflichten. Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu dienen, die Auskünfte der Beklagten zu 1 und 2 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Angabe von Namen und Anschriften der Vertragspartner ermöglicht die Kontrolle, ob die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge ermöglicht die Überprüfung der Angaben zu Lizenzentgelten.
83
c) Die Beklagten zu 1 und 2 machen ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte die Einsichtnahme in die Verträge einem Wirtschaftsprüfer vorbehalten müssen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, einer Auskunftserteilung stünden vertragliche und möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entgegen. Das Berufungsgericht hat diesen vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen, weil er schon im ersten Rechtszug hätte erfolgen können und müssen. Es hat weiterhin angenommen, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2 sei zudem auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu rechtfertigen. Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts fehle es an hinreichendem Vorbringen der Beklagten, sei rechtsfehlerhaft , weil sich das GeheimhaItungsinteresse bereits aus der allgemeinen Le- benserfahrung ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen verdient nicht grundsätzlich Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verletzten , die erteilten Auskünfte selbst überprüfen zu können. Deshalb ist es Sache des Auskunftspflichtigen, Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen können, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
84
2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Super-8-Film/Videokassette/DVD], Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger -, Themenpark- [z.B. Bavaria FilmTour] Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen

).

85
Die Revision der Beklagten zu 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger von der Beklagten zu 1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion durch die Beklagte zu 1 selbst - wie etwa der Nutzung in von der Beklagten zu 1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. "Bavaria FilmTour") - verlangen kann. Die Beklagte zu 1 nimmt nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino-, Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträgerauswertung vor, sondern vergibt insoweit lediglich entgeltliche Lizenzen an Personen, die ihrerseits solche Verwertungen vornehmen.
86
3. Den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer.
87
Die Revision des Beklagten zu 2 weist zutreffend darauf hin, es sei im Blick darauf, dass der Beklagte zu 2 lediglich bezüglich der Fernsehauswertung Lizenznehmer der Beklagten zu 1 sei und sich mit anderen Auswertungen nicht befasse, unerfindlich, welchen Sinn und Zweck die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinblick auf die AV-, Klammerteil-, Print- und Werbeauswertung haben solle.
88
4. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen , Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.
89
a) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch auf mit der Verwertung erzielte Bruttovergütungen erstreckt. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Rn. 33; KG, ZUM 2010, 346, 351).
90
b) Die Revision des Beklagten zu 2 macht vergeblich geltend, der Beklagte zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebühren- aufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314, 330). Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich -rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt (BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090, Rn. 19 ff. = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders). Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
91
c) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Förder -, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG (aA Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I). Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht.
92
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Werbung verpflichtet sind. Zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/8058, S. 19). Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, für die Beurteilung eines Anspruchs aus § 32a UrhG komme es nicht auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf die mit solchen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die Angaben über die Nutzungshandlungen können der Kontrolle dienen, ob sämtliche Nutzungsvergütungen angegeben worden sind.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.05.2009 - 7 O 17694/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2010 - 29 U 3312/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu e

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(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 44/99 Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Musikfragmente

a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG
ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht,
kann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen –
vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die
erzielten Verkaufspreise verlangen.

b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in
einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes
stehen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten zu geben , und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 15. August 1997 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, wie sie die 152 Kompositionen des Klägers, die in der Anlage A 1 (GA 6 bis 21) bezeichnet und auf den beiden als Anlage A 2 vorgelegten Musikkassetten (Hülle GA 22) hörbar sind, verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Hörspielproduktionen, ihrer jeweiligen verkauften Gesamtauflage und ihrer jeweiligen Herstellerabgabepreise. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von den Kosten der Revision hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ± damals Student der Musik ± räumte der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden einheitlich: Beklagte) zwischen 1988 und 1990 Nutzungsrechte an 152 Musikkompositionen ein. Es handelt sich dabei um kurze, kaum länger als eine Minute dauernde Stücke ± von den Parteien als Musikfragmente bezeichnet ±, die die Beklagte als Hintergrund- und Begleitmusik für Kinderhörspiele verwendete und verwendet. Die Beklagte verfügt über ein sogenanntes Masterband mit den vom Kläger komponierten und selbst elektronisch produzierten Stücken, auf das sie laufend für die Produktion der Hörspiele zurückgreift. Sie entlohnte den Kläger für jede Komposition pauschal mit 50 DM; ferner erhielt der Kläger pro Titel 250 DM für die Produktion. Die Einräumung des Nutzungsrechts wurde jeweils in einem schriftlichen “Bearbeiter-Vertrag” festgehalten. Dort hieû es:
§ 1 Der Bearbeiter überträgt (der Beklagten) räumlich unbeschränkt das ausschlieûliche Recht für die mechanische Vervielfältigung,... Verbreitung und Veröffentlichung auf Tonträgern aller Art.... § 2 (Die Beklagte) ist berechtigt, die eingespielten Aufnahmen der Werke zu jedem beliebigen Zeitpunkt und auf jedem Etikett zu veröffentlichen sowie die Aufnahme an ihre Vertragspartner mit dem Recht der Veröffentlichung auf Tonträgern zu übertragen. § 3 Nach Ablauf von einem Jahr seit der Veröffentlichung der Werke auf Tonträgern wird die Exklusivität an den... Werken aufgehoben. ...
Ein einfaches Nutzungsrecht für (die Beklagte) bleibt weiterhin bestehen. § 4 Der Bearbeiter bestätigt, daû er weder der GEMA noch einer anderen Verwertungsgesellschaft angehört. ...
Als Verwendungszweck der Kompositionen finden sich in den Verträgen unterschiedliche Eintragungen, etwa “10 Titel für Kinder Archiv (Beklagte) Komposition” ; teilweise sind auch die Hörspielproduktionen angegeben, für die die jeweiligen Kompositionen bestimmt waren, etwa “TKKG Folgen 64-66”. In einem Fall findet sich in dem Vertrag noch der Zusatz, daû die Kompositionen in das Archiv der Beklagten übergehen und beliebig für alle Produktionen verwendet werden dürfen.
Die unter dem Label “Europa” auf Musikkassette erscheinenden Hörspiele wurden in hohen Auflagen vertrieben. Nach den Angaben des Klägers erreichten die Hörspiele Ende der achtziger Jahre eine Auflage von bis zu 250.000 Stück; heute liegen die Auflagen noch bei 15.000 bis 25.000 Stück. Einzelne Kassetten enthalten bis zu fünfzehn Kompositionen des Klägers. Der Kläger erfuhr von dem Umfang der Nutzung seiner Werke erst im Juni 1996.
Der Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluû der Verträge wirtschaftlich unerfahren und auf das von der Beklagten angebotene Entgelt angewiesen gewesen. Er sei davon ausgegangen, daû seine Kompositionen nur gelegentlich genutzt und nur in geringer Auflage für Hörspiele verwertet würden. Er hat die Ansicht vertreten, daû das ihm gezahlte Pauschalhonorar gemessen an dem, was für derartige Kassetten bei Nutzung des GEMA-Repertoires gezahlt werden müsse , unverhältnismäûig niedrig sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft, Einwilligung in die Vertragsanpassung und Zahlung, wobei er einstweilen nur die ersten beiden Anträge verlesen hat.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei bekannt gewesen, daû das Tonstudio der Beklagten, dem er seine Kompositionen zur Verfügung gestellt habe, ausschlieûlich mit der Produktion von Hörspielen befaût gewesen sei, die unter dem Label ªEuropaº erschienen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben und die Beklagte ± unter Zurückverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Teile der Stufenklage an das Landgericht ± antragsgemäû verurteilt,
dem Kläger darüber Auskunft zu geben, wie sie die (im einzelnen bezeichneten und in hörbarer Form vorgelegten) 152 Kompositionen des Klägers in den letzten zehn Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klage verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Vervielfältigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Verkaufspreise sowie der Erträge aus dem Verkauf.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers zur Vorbereitung eines auf Vertragsanpassung und Zahlung gerichteten Anspruchs aus § 36 UrhG bejaht und zur Begründung ausgeführt:
Der Urheber könne von seinem Vertragspartner zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 36 UrhG Auskunft über die bereits erzielten Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes, über die bisherigen Aufwendungen sowie weitere für die Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens erforderliche Einzelumstände verlangen. Dafür brauche er noch nicht alle Voraussetzungen des Hauptanspruchs darzulegen, vielmehr sei es ausreichend, daû er greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des Hauptanspruchs vortrage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.
Zwar habe der Kläger in Anbetracht der groûen Zahl der abgenommenen Kompositionen davon ausgehen müssen, daû die Beklagte einen groûen Bedarf an derartigen kurzen Melodien gehabt habe und seine Kompositionen auch in erheblichem Umfang verwenden würde. Die Vertragslage, nach der die Beklagte zur umfangreichen Nutzung berechtigt gewesen sei, stehe aber einem Anpassungsanspruch nicht entgegen. Wie intensiv die Beklagte die Kompositionen habe nutzen wollen, lasse sich den Verträgen nicht entnehmen und sei möglicherweise damals auch der Beklagten noch nicht klar gewesen. Immerhin verwende die Beklagte die Kompositionen des Klägers bis heute, wobei es immer noch um eine Auflagenstärke von bis zu 25.000 Stück gehe. Auch wenn der Kläger in den Büroräumen der Beklagten die Beweise früherer Verkaufserfolge ± insbesondere die ªGoldenen Schallplattenº, mit denen die Beklagte ausgezeichnet worden sei ± wahrgenommen habe, habe kein Anlaû zu der Annahme bestanden, daû seine Musik laufend immer wieder verwendet werden würde. Im übrigen dürfe nicht ausschlieûlich auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluû abgestellt werden. Denn der Anpassungsanspruch des § 36 UrhG bestehe ± entsprechend seinem Zweck, den unerfahrenen oder abhängigen Urheber zu schützen ± selbst dann, wenn das grobe Miûverhältnis als mehr oder weniger wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sei.
Ein Anpassungsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es branchenüblich sei, untergeordnete Beiträge mit einem Pauschalhonorar abzugelten. Denn von einem untergeordneten Beitrag könne hier nicht ausgegangen werden; die Musik trage nicht unwesentlich zu dem Gesamtwerk einer Hörspielproduktion bei. Im übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend zu einer entsprechenden Branchenübung vorgetragen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen dazu, daû die Klage mit einem Teil des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrags ± soweit die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten erteilen soll ± als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist dagegen nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daû der Kläger für die in Rede stehenden Kompositionen Urheberrechtsschutz genieût. Dies läût keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Dieser Anspruch umfaût jedoch zumindest derzeit noch nicht die Auskunft über die von der Beklagten im einzelnen erwirtschafteten Erträge.

a) Für die Gewährung des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs muû ± wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat ± nicht bereits feststehen, daû dem Kläger ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer
dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen , um im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. OLG Nürnberg Schulze RzU OLGZ 130 S. 6 mit Anm. Gerstenberg; OLG Nürnberg ZUM-RD 1999, 126, 128; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 14; v. Gamm, UrhG, § 36 Rdn. 10; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht, 1990, S. 155 f.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1990, 1148 und dazu Spautz in Möhring /Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 22). Eine solche Auskunftspflicht besteht in jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; BGH, Urt. v. 7.12.1979 ± I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 ± Monumenta Germaniae Historica; BGHZ 95, 274, 278 f. ± GEMA-Vermutung I).
Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunftspflicht. Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforderlich sind, sondern setzt auch auf seiten des Verpflichteten voraus, daû er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGHZ 10, 385, 387).

b) Soweit der Kläger Auskunft über den Umfang der Verwertung seiner Kompositionen in den Hörspielproduktionen der Beklagten sowie über die Verkaufspreise verlangt, liegen diese Voraussetzungen vor.
aa) Hat der Urheber für die Nutzung seiner Werke wie im Streitfall ein Pauschalhonorar vereinbart, ist ihm der Verwerter an sich keine Rechenschaft darüber schuldig, in welchem Umfang er das Werk nutzt (vgl. zum Verlagsvertrag Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 5 VerlagsG Rdn. 15). Andererseits handelt es sich hierbei ± jedenfalls ist Gegenteiliges im Streitfall nicht ersichtlich ± um Informationen , die aus der Sicht des Verwerters verhältnismäûig einfach zu beschaffen sind und an denen kein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Streitfall gilt dies zunächst einmal für die Frage, bei welchen Hörspielproduktionen überhaupt Kompositionen des Klägers zum Einsatz gekommen sind. Es gilt aber auch für das Auskunftsverlangen hinsichtlich der verkauften Auflage der jeweiligen Produktionen sowie der entsprechenden Verkaufspreise.
bb) Soweit es um diese Auskünfte geht, liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, daû dem Kläger ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG zusteht.
(1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, daû das dem Kläger für die uneingeschränkte Nutzung gewährte Honorar in Höhe von 50 DM pro Komposition in einem groben Miûverhältnis zu den Erträgnissen steht, die die Beklagte aus der Nutzung der Werke des Klägers hat ziehen können.
Allerdings bleibt § 36 UrhG in den Fällen unanwendbar, in denen ein untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten worden ist (BGHZ 137, 387, 396 f. ± Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 20.3.1986 ± I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 ± METAXA). Die Kompositionen des Klägers können indessen ± wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat ± nicht lediglich als untergeordnete Beiträge eingestuft werden, die in dem Gesamtwerk der Hörspielproduktion aufgehen, ohne den dem Zuhörer vermittelten Eindruck entscheidend prägen zu können. Auch wenn bei derartigen Produktio-
nen die erzählte Geschichte und der Dialog im Mittelpunkt stehen mögen, kommt doch den zur Unterstreichung dramatischer Effekte eingesetzten Musiksequenzen eine maûgebliche, den Gesamteindruck prägende Wirkung zu, die das Berufungsgericht überzeugend mit der Bedeutung der Filmmusik für den Spielfilm verglichen hat.
Die Revision verweist demgegenüber auf das Vorbringen der Beklagten, dem zufolge es ± ungeachtet der Bedeutung der Musiksequenzen für die jeweiligen Hörspielproduktionen ± in der Branche der Produzenten derartiger Hörspiele üblich sei, die Komponisten der Begleitmusik mit einem (niedrigen) Pauschalhonorar zu entgelten. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich. Denn auch eine entsprechende Branchenübung schlieût es nicht aus, ein grobes Miûverhältnis i.S. des § 36 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Auch wenn eine bestimmte Honorierung allgemeiner Übung innerhalb der Branche entspricht, besagt dies nicht notwendig, daû eine solche Honorierung auch angemessen ist. Als Angemessenheitsmaûstab sind vielmehr auch die Tarife der Verwertungsgesellschaften, hier insbesondere der GEMA, heranzuziehen, die ± wie die Beklagte einräumt ± für die Verwendung von Musik bei Hörspielproduktionen kein Pauschalentgelt, sondern eine prozentuale Beteiligung und damit deutlich höhere Vergütungen vorsehen, als sie im Streitfall dem Kläger gewährt worden sind.
Der Kläger hat bislang nur wenige Hinweise auf den Umfang der Nutzung seiner Kompositionen geben können. Sie reichen indessen für das hier in Rede stehende Auskunftsverlangen aus, um ein grobes Miûverhältnis als hinreichend wahrscheinlich anzusehen.
(2) In der Rechtsprechung wird für das Vorliegen eines Anspruchs aus § 36 Abs. 1 UrhG darüber hinaus vorausgesetzt, daû die hohen Erträgnisse aus der
Nutzung des Werkes für den Urheber unerwartet sind (BGHZ 115, 63, 66 ± Horoskop -Kalender; 137, 387, 397 ± Comic-Übersetzungen I). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daû auch das Vorliegen dieses Merkmals hinreichend wahrscheinlich ist.
Die Revision tritt dem entgegen und verweist auf das Vorbringen der Beklagten , aus dem sich eine Reihe von klaren Indizien dafür ergäbe, daû der Kläger mit einem beachtlichen Erfolg der Hörspielproduktionen habe rechnen müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als entscheidend angesehen. Denn ob der Erfolg für den Urheber unerwartet ist, hängt von der Gröûe des Erfolges und damit von der begehrten Auskunft ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daû im Falle eines krassen Miûverhältnisses zwischen dem tatsächlich gewährten Pauschalentgelt und einem an der unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daû zwischen der vereinbarten Urhebervergütung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Miûverhältnis besteht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. ± Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 ± I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 ± Kinderhörspiele ). Die begehrte Auskunft kann dem Kläger unter diesen Umständen nur verwehrt werden, wenn schon jetzt feststünde, daû der eingetretene Erfolg, wie groû er auch ausgefallen sein mag, aus der Sicht des Klägers nicht nur im Bereich des Möglichen lag, sondern auch wahrscheinlich war. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.
cc) Auch wenn die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieser Punkte grundsätzlich zu Recht ergangen ist, bedarf doch der Urteilsausspruch im einzelnen (ª... verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Vervielfäl-
tigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Verkaufspreise ...º) der klarstellenden Korrektur.
(1) So kann es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung bleiben, ªdie einzelnen Vervielfältigungsstückeº zu bezeichnen. Gemeint ist hiermit ± entgegen dem Wortlaut ± nicht etwa eine Auflistung jedes einzelnen hergestellten Exemplars der verschiedenen Hörspielproduktionen; dies würde im Zweifel schon daran scheitern, daû die einzelnen Musikkassetten keine individuelle Kennzeichnung im Sinne einer Herstellungsnummer o.ä. aufweisen. Gemeint ist offensichtlich, daû Auskunft darüber erteilt wird, für welche Hörspielproduktionen , also für welche Titel, die Beklagte Kompositionen des Klägers verwendet hat. Dies ist bei der gebotenen Neufassung der erfolgten Verurteilung zu berücksichtigen.
(2) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft über die ªGesamtauflageº verurteilt hat, ist der klarstellende Hinweis geboten, daû im Rahmen des § 36 UrhG allein die verkaufte Auflage von Bedeutung ist. Denn der nicht verkaufte Lagerbestand trägt nicht zu einer Erhöhung der Erträgnisse bei, auf die es hier letztlich ankommt.
(3) Ferner ist die Zeitangabe im Tenor ± Auskunft über eine Verwertung ªin den letzten 10 Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klageº ± zu korrigieren. Mit Recht rügt die Revision, daû das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen damit auf einen Zeitraum erstreckt hat (ausweislich der Akten wurde die Klage am 1.10.1996 zugestellt), in dem der Beklagten unstreitig noch gar keine Kompositionen des Klägers vorlagen. Eine Auskunftspflicht kommt vielmehr nur für die Zeit ab 1988 in Betracht. Da eine Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin ausscheidet, kann die zeitliche Bestimmung des Verwertungszeitraums vollstän-
dig entfallen (so schon der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht korrigierte Antrag), ohne daû damit eine sachliche Erweiterung des ausgesprochenen Verbots verbunden wäre.
(4) Schlieûlich bleibt bei der Verurteilung zur Bezeichnung der Verkaufspreise offen, ob damit die Endverbraucher- oder die Herstellerabgabepreise gemeint sind. Auch hier ergibt sich aus dem Zweck, für den der Kläger die Auskunft benötigt, daû insofern auf den Herstellerabgabepreis abzustellen ist, zumal für Musikkassetten wegen des Preisbindungsverbots keine verbindlichen Endverbraucherpreise bestehen können (vgl. den insofern vergleichbaren Sachverhalt bei BGH GRUR 2002, 153 ± Kinderhörspiele).

c) Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei schon jetzt verpflichtet, Auskunft über die von ihr erwirtschafteten Erträge zu erteilen. Eine solche Auskunft umfaût eine Offenlegung der Kalkulation einschlieûlich sämtlicher Gestehungskosten, insbesondere auch der Honorare, die an andere Urheber oder ausübende Künstler gezahlt worden sind. Auf diese Angaben erstreckt sich der bestehende Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls zur Zeit noch nicht. Zum einen wird durch eine derart weitgehende Verpflichtung das berechtigte Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Kalkulation beeinträchtigt und ihr im übrigen ein erheblicher Aufwand zugemutet. Zum anderen steht nicht fest, ob der Kläger diese Angaben wirklich benötigt. Denn entweder läût sich schon aufgrund des Umfangs der Nutzung ein Anspruch auf Vertragsanpassung ausschlieûen, oder es gelingt dem Kläger, aufgrund der zu erteilenden Auskunft (oben unter b) ein krasses Miûverhältnis zwischen dem tatsächlich gewährten Pauschalhonorar und einem noch angemessenen Beteiligungshonorar darzutun. Auch in diesem zweiten Fall benötigt der Kläger die weitere Auskunft nicht. Vielmehr wäre es dann Sache der Beklagten, etwa durch Of-
fenlegung ihrer Kalkulation darzulegen, daû ein grobes Miûverhältnis nicht besteht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben. Soweit die Beklagte zur Auskunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten verurteilt worden ist, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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b) Auch wenn die Bestimmung des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. (§ 32a Abs. 1 UrhG n.F.) zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskopkalender). Für die Gewährung der im Wege der Stufenklage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im Streitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Aus diesem Grund sind hier weder die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der Zahlungsanspruch begründet.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

42
II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den dadurch erzielten Gewinn als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf Schadensersatz begründet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 18/09
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Rn. 43 dahin berichtigt, dass es dort statt "§ 8 Abs. 2 Satz 2" heißt "§ 8 Abs. 2 Satz 3".
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

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b) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der angemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.).

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 245/98 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kinderhörspiele

a) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung fordert
, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der
Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen.
Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung
und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur
einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an
BGHZ 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I).

b) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine
Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch)
angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich
das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.
Ist dem Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem
Nachteil unterlaufen mit der Folge, daû er weniger beantragt, als ihm bei Zugrundelegung
seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen würde,
sind – wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen läût – alle Klagepositionen
anteilsmäûig zu kürzen.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 – I ZR 245/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und auf die Anschluûrevision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 3. Zivilsenat, vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als ± die Beklagte über den Betrag von 61.813,87 DM (zuzüglich 4 % Zinsen aus 57.813,69 DM seit 17. März 1994 und aus 61.813,87 DM seit 29. Oktober 1996) hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist; ± das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der Titel a) bis f) der Dschungelbuch-Serie und hinsichtlich der Bambi-Serie (BU 7/8) bestätigt hat, wobei 139.445,66 DM des Klageantrags zuzüglich Zinsen auf diese zehn Hörspielproduktionen entfallen.
Die weitergehende Anschluûrevision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Verfasserin zahlreicher Manuskripte für Kinderhörspiele. Die Beklagte vertreibt diese ± in ihrem Auftrag von einem Dritten produzierten ± Hörspiele auf Musikkassetten zu einem günstigen Preis (Verkaufspreis ca. 10 DM). Die Klägerin erhielt für jedes Hörspiel vereinbarungsgemäû ein Honorar in Höhe von zunächst 1.500 DM, später 1.750 DM. Im Hinblick auf den Erfolg der Hörspiele verlangt sie eine Anpassung der Verträge und Zahlung der Differenz zu einem angemessenen Honorar, das sie mit 5 % des Herstellerabgabepreises (Preis der Abgabe an den Handel) bemiût.
Nachdem die Klägerin ihre Klage beschränkt hat, sind noch drei zwischen 1991 und 1993 produzierte Hörspielserien im Streit: die sog. Dinosaurier-Serie mit zehn, die Dschungelbuch-Serie mit neun und die Bambi-Serie mit vier Titeln. Die Dinosaurier-Serie knüpft mit eigenen Geschichten und selbst erfundenen Charakteren an den Film “Jurassic Park” an; die anderen beiden Serien verwenden Charaktere aus den bekannten Walt-Disney-Vorlagen, um eigene Geschichten zu erzählen. Mit Ausnahme der ersten drei Titel der Dschungelbuch-Reihe, die noch mit 1.500 DM entgolten wurden, hat die Klägerin für jedes dieser Hörspiele 1.750 DM erhalten. Bis Oktober 1996 wurden von den zehn Hörspielen der Dinosaurier-Serie 341.973, von den neun Hörspielen der Dschungelbuch-Reihe 395.506 und von den vier Bambi-Titeln 224.638 Exemplare verkauft. Bei einem Herstellerabgabepreis von zunächst 5,65 DM, ab 1994 6,21 DM ergeben sich daraus Bruttoerlöse der Beklagten in Höhe von 1.947.252,33 DM für die Hörspiele der Dinosaurier-Serie, 2.291.676,26 DM für die Hörspiele der DschungelbuchReihe und 1.344.937,90 DM für die Bambi-Hörspiele.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Beklagten bedeutet worden, daû ein nennenswerter Ertrag aus dem Vertrieb der Hörspielkassetten nicht zu erwarten sei. Von dem erfolgreichen Verkauf der Kassetten habe sie erst wesentlich später erfahren.
Das Landgericht hat die zunächst erhobene unbezifferte Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte im Laufe des weiteren Verfahrens die Verkaufszahlen für die fraglichen Hörspielproduktionen mitgeteilt hat, hat die Klägerin ihren Antrag beziffert und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221.823,27 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wonach für jeden seit dem 29. Oktober 1996 verkauften Tonträger der im einzelnen benannten Hörspiele der Serien “Dinosaurier”, “Bambi” und “Dschungelbuch” eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 % des Listenabgabepreises an den Handel zu zahlen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die Bestimmung des § 36 UrhG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Hörspiele einer Mischkalkulation unterworfen seien. Neben den erfolgreichen Produktionen, die die Klägerin zum Gegenstand des Klageantrags gemacht habe, gebe es eine Reihe von Hörspielen, die noch nicht einmal die Herstellungskosten eingespielt hätten. Im übrigen beruhe der Erfolg der Hörspiele nicht so sehr auf der schöpferischen Leistung der Klägerin als auf den aus anderen Filmen und Romanen bekannten Figuren , für deren Verwendung sie, die Beklagte, Lizenzgebühren habe zahlen müssen, sowie auf ihren besonderen Verkaufsaktivitäten und ihrem guten Namen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daû die Klägerin die Voraussetzung des § 36 UrhG nicht dargetan habe. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungs- und Vertragsanpassungsanspruch der Klägerin hin-
sichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Reihe bejaht und die Beklagte zur Zahlung von 71.469,14 DM zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich dieser Titel zur Einwilligung in die beantragte Vertragsanpassung verurteilt. Im übrigen ± also hinsichtlich der vier neueren Titel der Dinosaurier-Reihe sowie hinsichtlich sämtlicher Titel der Dschungelbuch- und der Bambi-Reihe ± hat das Berufungsgericht die Klageabweisung bestätigt.
Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin sowie die Anschluûrevision der Beklagten. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der ersten sechs (von neun) Titeln der Dschungelbuch-Reihe und hinsichtlich der vier Titel der Bambi-Reihe angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt mit der Anschluûrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Anschluûrevision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Dagegen hat die Revision der Klägerin in dem Umfang Erfolg, in dem sie vom Senat angenommen worden ist.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin hinsichtlich der Hörspielmanuskripte für die ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Serie einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Zahlung nach § 36 Abs. 1 UrhG zugebilligt, einen solchen Anspruch dagegen hinsichtlich der anderen Produktionen dieser Serie
sowie hinsichtlich sämtlicher Produktionen der Dschungelbuch- und der BambiSerie verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 36 UrhG setze voraus, daû das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung besonders schwerwiegend gestört sei und das Verhältnis der beiden Leistungen zueinander jedem billig und gerecht Denkenden als unzumutbar erscheine, wobei nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse abzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Serie erfüllt. Auch wenn der erfolgreiche Film ªJurassic Parkº als Anregung gedient habe und die durch diesen Film entstandene Begeisterung für Dinosaurier ausgenutzt worden sei, handele es sich um eigenständig von der Klägerin geschaffene Hörspielmanuskripte. Dabei sei die Leistung der Klägerin für den besonderen Verkaufserfolg ursächlich gewesen, der allerdings nur bei den ersten sechs Produktionen festzustellen sei. Für derartige Autorenleistungen sei ± wie eine Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft ergeben habe ± jedenfalls eine prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dazu stehe ± was die ersten sechs Folgen der Dinosaurier-Serie angehe ± die der Klägerin tatsächlich gewährte Vergütung in einem groben Miûverhältnis. Die Beklagte habe mit den zehn Folgen dieser Serie Erlöse von 1.947.252,33 DM erzielt. Dem stünden Pauschalhonorare der Klägerin von 1.750 DM für jede Folge, insgesamt also 17.500 DM, gegenüber. Dieses Miûverhältnis sei für die Klägerin bei Vertragsschluû noch nicht voraussehbar gewesen.
Dagegen seien die weiteren Ansprüche der Klägerin unbegründet. Zwar hätten sich die Serien ªDschungelbuchº und ªBambiº sehr gut ± teilweise sogar noch besser als die Hörspiele der Dinosaurier-Serie ± verkauft. Eine Erhöhung der Vergütung für die Klägerin komme indessen nicht in Betracht, weil die Be-
klagte für diese Produktionen erhebliche Lizenzzahlungen an den Walt-DisneyKonzern habe leisten müssen. Der Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft sei zu entnehmen, daû eine prozentuale Beteiligung des Autors am Verkaufserlös in den Fällen ausscheide, in denen die bearbeiteten Stoffe auf bekannten Vorlagen beruhten. Dieser Umstand sei der Klägerin im Zweifel bekannt gewesen. Auûerdem sei bei einem populären Stoff wie dem des Dschungelbuchs auch von vornherein mit einer erfolgreichen Vermarktung zu rechnen gewesen. Schlieûlich sei zu berücksichtigen, daû die Beklagte bei einer Reihe von Hörspielen der Klägerin nicht unerhebliche Verluste habe hinnehmen müssen.
II. Zur Anschluûrevision der Beklagten:
Die Anschluûrevision, mit der sich die Beklagte gegen die erfolgte Verurteilung richtet, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Prüfung grundsätzlich stand. Lediglich ein Rechenfehler im Klagevorbringen nötigt zu einer Korrektur des der Klägerin zugesprochenen Betrages.
1. Zutreffend und von der Anschluûrevision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû die fraglichen Hörspielmanuskripte der Klägerin als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genieûen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Berufungsgericht der Klägerin hinsichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Serie dem Grunde nach einen Anspruch auf Vertragsanpassung und ± für die Vergangenheit ± Gewährung einer angemessenen Beteiligung zugebilligt hat.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein Anspruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 1 UrhG in Betracht kommt, wenn dem Verwerter aus der Werknutzung unerwartet hohe Erträgnisse zugeflossen sind, die zu dem dem Urheber gezahlten Entgelt in einem groben Miûverhältnis stehen (vgl. BGHZ 115, 63, 66 ± HoroskopKalender ; 137, 387, 396 ± Comic-Übersetzungen I). Dabei ist ± wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat ± nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös abzustellen (BGHZ 115, 63, 68 ± Horoskop-Kalender; Schrikker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Spautz in Möhring /Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9). Ob von einem groben Miûverhältnis gesprochen werden kann, richtet sich ± wie das Gesetz sagt ± nach den gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen.

b) Daû das Berufungsgericht im Streitfall hinsichtlich der sechs ersten Produktionen der Dinosaurier-Reihe ein solches grobes Miûverhältnis bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daû die Beklagte bis Ende Oktober 1996 über 270.000 Kassetten dieser Hörspiele verkauft hat, woraus sich Erlöse von über 1,5 Mio. DM errechnen. Die Klägerin hat für diese sechs Produktionen ein Honorar in Höhe von 10.500 DM ± das sind weniger als 0,7 % der Erlöse ± erhalten. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, daû für derartige Autorenleistungen eine Beteiligung von mindestens 5 % des Verkaufserlöses als angemessen anzusehen ist.
Ohne Erfolg wendet die Anschluûrevision demgegenüber ein, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Verluste zu berücksichtigen, die bei anderen Produktionen von Hörspielen der Klägerin eingetreten seien. Zwar kann der Ver-
werter im Rahmen der Prüfung, ob ein grobes Miûverhältnis zwischen Erträgnissen und Entgelt besteht, auf Verluste verweisen, die er bei der Vermarktung früherer Werke des Urhebers erlitten hat (Begründung zu § 36 UrhG des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. IV/270, S. 58; Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 11; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 6). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, daû das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung, insbesondere zu einer Verneinung des groben Miûverhältnisses, gab der Vortrag der Beklagten, auf den die Anschluûrevision verweist, keinen Anlaû. Zwar hat die Beklagte danach nicht mit sämtlichen Hörspielen der Klägerin einen Gewinn erwirtschaftet. Doch läût sich dem Vorbringen der Beklagten nicht im einzelnen entnehmen, in welcher Höhe Verluste eingetreten sind, die nicht durch laufende andere Produktionen von Hörspielen der Klägerin kompensiert werden konnten. Schlieûlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daû das der Klägerin gezahlte Entgelt verhältnismäûig kraû von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar abweicht und in derartigen Fällen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines groben Miûverhältnisses spricht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. ± HoroskopKalender ).

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten nicht für durchgreifend erachtet, der Erfolg der fraglichen Hörspielproduktionen beruhe nicht auf den Manuskripten der Klägerin, sondern auf anderen, in erster Linie der Beklagten zuzuschreibenden Umständen. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kommt eine Anwendung des § 36 UrhG grundsätzlich auch bei eher untergeordneten Leistungen in Betracht, die im Rahmen eines Bestellvertrages erbracht werden (BGHZ 137, 387, 396 f. ± Comic-Übersetzungen I; gegen das Kausalitätserfordernis auch Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 12). Bei gänzlich unterge-
ordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar entgolten werden, erlaubt das Merkmal des groben Miûverhältnisses eine ausreichende Einschränkung. Bei der hier in Rede stehenden Leistung ± dem Verfassen des Manuskripts für ein Hörspiel ± stellt sich diese Frage indessen nicht.

d) Schlieûlich wendet sich die Anschluûrevision ohne Erfolg dagegen, daû das Berufungsgericht eine Umsatzbeteiligung von 5 %, gemessen an dem Listenpreis für die Abgabe an den Handel, als angemessen erachtet hat. Nach § 36 UrhG sei ± so die Anschluûrevision unter Berufung auf Schricker (aaO § 36 UrhG Rdn. 15) ± nur eine Anhebung der Vergütung bis zu der Grenze geschuldet, bei der von einem ªgroben Miûverhältnisº nicht mehr gesprochen werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG zwei Grenzen zu unterscheiden: Zum einen ist dies die Grenze der Angemessenheit , also der Punkt, unterhalb dessen das dem Urheber gewährte Entgelt nicht mehr als ªeine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissenº angesehen werden kann. Fehlt es in diesem Sinne an der Angemessenheit des Entgelts, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zwischen Entgelt und Erträgnissen bestehe ein grobes Miûverhältnis. Von einem groben Miûverhältnis kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die vereinbarte Vergütung deutlich unter der Angemessenheitsgrenze liegt. § 36 UrhG zielt darauf ab, dem Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen. Das Entgelt nur so weit zu erhöhen, daû das grobe Miûverhältnis entfällt, würde diesem Ziel nicht gerecht. So ist auch die Aussage in der Senatsentscheidung ªHoroskop-Kalenderº zu verstehen, wonach die Vertragsänderung nach § 36 UrhG nur so weit gehen könne, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhe-
bers an den Erträgnissen zu beseitigen (BGHZ 115, 63, 68). Freilich führt dies ± worauf Katzenberger (GRUR Int. 1983, 410, 421) hinweist ± dazu, daû der grob unangemessen beteiligte Urheber besser gestellt ist als derjenige, der ein zwar nicht angemessenes, aber doch nicht in einem groben Miûverhältnis zu den Erträgnissen des Verwerters stehendes Entgelt erhält (vgl. auch Brandner, GRUR 1993, 173, 177). Dies ist jedoch keineswegs ungewöhnlich: Die Rechtsordnung entläût denjenigen, der sich vertraglich gebunden hat, nicht ohne weiteres aus den eingegangenen Verpflichtungen. Eine Korrektur kommt immer nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, so auch beim Wegfall der Geschäftsgrundlage , als dessen besonderer Anwendungsfall die Vorschrift des § 36 UrhG verstanden wird (BGHZ 137, 387, 396 ± Comic-Übersetzungen I), oder im Rahmen des § 138 BGB. Sind die Voraussetzungen für eine Korrektur jedoch gegeben , tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Regelung.
3. Hinsichtlich eines Teils des Zahlungsausspruchs kann das Berufungsurteil jedoch keinen Bestand haben. Insofern führt die Anschluûrevision der Beklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daû die Beklagte mit den sechs älteren Produktionen der Dinosaurier-Serie bis Oktober 1996 1.545.871,89 DM erlöst hat. Es hat hieraus den Anteil von 5 % errechnet (77.293,59 DM) und von diesem Betrag die erfolgten Zahlungen (10.500 DM) abgezogen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt dies den Betrag von 71.469,14 DM. Zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Zinsen hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt.

b) Das Klagevorbringen weist jedoch die Besonderheit auf, daû die Klägerin aufgrund eines ihr unterlaufenen Fehlers weniger beantragt hat, als sich bei Zugrundelegung der von ihr genannten Zahlen eigentlich ergeben würde. Bei zutreffender Berechnung, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ergibt sich ein Anspruch, der um etwa 35.000 DM höher ist als der von der Klägerin gestellte Zahlungsantrag. Indem das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 71.469,14 DM verurteilt hat, hat es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie ± bei richtiger Auslegung ihres Begehrens ± nicht verlangt hatte. Diesen Verstoû gegen § 308 ZPO muû das Revisionsgericht auch ohne Rüge beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1989 ± VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087).
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 eine Berechnung aufgestellt und danach ihren Zahlungsantrag beziffert. In dieser Berechnung (S. 4 des Schriftsatzes) sind die Beträge abgezogen worden, die die Klägerin bereits erhalten hatte (1.500 DM bzw. 1.750 DM pro Hörspiel, jeweils zzgl. MWSt.). Hierbei ist der Klägerin insoweit ein Irrtum unterlaufen, als nicht nur die Zahlungen für die 23 im Streit befindlichen Hörspiele, sondern auch die Zahlungen für zwanzig weitere Hörspiele in Abzug gebracht wurden, die nicht (mehr) Gegenstand des Klageantrags waren. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die geleisteten Zahlungen ± rechnerisch zutreffend ± nur insoweit berücksichtigt, als sie die noch im Streit befindlichen Hörspiele betrafen. Darüber hinaus findet sich in der Berechnung (S. 3 des genannten Schriftsatzes) ein Rechenfehler, den das Berufungsgericht in seiner Berechnung ebenfalls korrigiert hat. Die beiden Punkte führen zu einer Abweichung in Höhe von 34.648,58 DM. Während sich bei zutreffender Berechnung ein Betrag von 256.471,85 DM errechnet hätte, hat die Klägerin nur Zahlung von 221.823,27 DM beantragt.
Da das Klagevorbringen nicht erkennen läût, bei welchen Positionen die aus der Sicht der Klägerin an sich bestehende Forderung unterschritten werden soll, hätte das Berufungsgericht wegen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei sämtlichen Positionen des Klageantrags, also bei allen damals im Streit stehenden 23 Hörspielproduktionen, einen Abzug pro rata vornehmen und diesen Abzug bei der Berechnung des Zahlungsausspruchs berücksichtigen müssen. Dies hätte zu einer Kürzung des ± rechnerisch zutreffend ermittelten ± Zahlungsanspruchs um 13,5097 % (= 9.655,27 DM) geführt. In diesem Umfang hat die Anschluûrevision Erfolg.
III. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daû das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und der vier Titel der Bambi-Serie bestätigt hat (Anpassungsantrag hinsichtlich dieser zehn Titel sowie Zahlungsantrag ± unter Berücksichtigung der anteilsmäûigen Kürzung um 13,5097 % ± in Höhe von 139.445,66 DM zuzüglich Zinsen).
1. Fehl geht allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsurteil enthält auf Seite 22 Ausführungen, mit denen begründet wird, daû der Klägerin insofern keine Ansprüche zustehen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrichtig, unzureichend oder unvollständig sein sollte.
2. Die Revision rügt ferner, es widerspreche dem Grundsatz, wonach auf seiten des Verwerters nur Bruttoerträgnisse zu berücksichtigen seien, daû das
Berufungsgericht maûgeblich auf die an den Walt-Disney-Konzern gezahlten Lizenzzahlungen abgestellt habe. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Zwar kommt es nicht entscheidend auf die Kausalität der Leistungen des Urhebers für die unerwartet hohen Erträgnisse an (vgl. BGHZ 137, 387, 397 ± ComicÜbersetzungen I). Doch ist im Rahmen des Merkmals des groben Miûverhältnisses der Umstand zu berücksichtigen, daû der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag geleistet hat. Im übrigen können ungewöhnliche, aber notwendige Kosten, die der Verwerter für die Produktion aufwenden muû, ebenfalls bei der Frage zu berücksichtigen sein, ob ein grobes Miûverhältnis vorliegt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daû dann, wenn für die Hörspiele sehr bekannte Stoffe bearbeitet würden, üblicherweise eine prozentuale Beteiligung des Urhebers ausscheide. Eine solche Aussage kann der Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht entnommen werden. Diese Auskunft erwähnt lediglich, daû für die Bearbeitung vorbestehender Stoffe üblicherweise keine prozentuale Beteiligung gewährt werde. Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, daû die Klägerin einen vorbekannten Stoff bearbeitet hätte. Mit Recht verweist die Revision auf das Vorbringen, wonach die Klägerin lediglich auf bekannte Charaktere und Namen zurückgegriffen habe, die in von ihr erdachte Geschichten mit weiteren von ihr geschaffenen Figuren Eingang gefunden hätten. Es ist nicht erkennbar, daû die vom Berufungsgericht herangezogene Auskunft auch derartige Fälle betraf; vielmehr liegt es nahe, daû dort mit der ªBearbeitung eines vorbestehenden Stoffesº etwa die Adaption einer vorhandenen Geschichte an die Form des Hörspiels oder ähnliches gemeint war. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen und gegebenenfalls durch weitere Auskünfte oder auf andere geeignete Weise klären müssen, ob auch für die hier in Rede stehende Autorenleistung eine prozentuale
± möglicherweise unter dem sonst als üblich festgestellten Satz von 5 % liegende ± Beteiligung üblich ist, von der dann als der angemessenen Mindestvergütung auszugehen gewesen wäre.
4. Das Berufungsgericht hat seine Abweisung dieses Teils der Klage auch damit begründet, es sei der Klägerin ªim Zweifel bekannt gewesenº, daû sich ein bekannter Stoff wie das ªDschungelbuchº besonders erfolgreich vermarkten lasse. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat damit den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach sie von dem groûen Erfolg der Produktionen überrascht worden sei, zumal ihr von der Beklagten laufend bedeutet worden sei, mit den fraglichen Kassetten lieûen sich kaum Erträgnisse erwirtschaften.
5. Schlieûlich reicht auch der pauschale Hinweis des Berufungsgerichts auf ªnicht unerhebliche Verlusteº nicht aus, um ein grobes Miûverhältnis zwischen dem der Klägerin gewährten Entgelt und den erwirtschafteten Erträgnissen zu verneinen. Dies gilt um so mehr, als die Erträgnisse und das gewährte Entgelt ± wie das Berufungsgericht einräumt ± noch weiter auseinanderliegen als bei den ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Reihe (Erträgnisse in Höhe von fast 3,35 Mio. DM stehen Pauschalhonorare von weniger als 16.750 DM gegenüber).
IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte über den Betrag von 61.813,87 DM hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist und soweit die Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und hinsichtlich der vier Titel der Bambi-Serie abgewiesen worden ist. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daû auch der Teil der Klage, hinsichtlich dessen der Senat die Revision nicht angenommen hat, von der anteilsmäûigen Kürzung erfaût wird (s. oben unter II.3.b a.E.). Durch die Nichtannahme der Revision der Klägerin ist
die Klageabweisung daher im Umfang von 20.563,73 DM zuzüglich Zinsen rechtskräftig geworden.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zunächst zu ermitteln sein, wie hoch die angemessene Vergütung in Fällen ist, in denen ein Teil des Stoffes ± etwa die Charaktere und Namen ± gegen Zahlung einer Lizenzgebühr aus anderen Werken übernommen ist. Lassen sich insofern keine zuverlässigen Daten ermitteln , wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob für diese Fälle in Anlehnung an die für die Dinosaurier-Serie getroffenen Feststellungen eine ± freilich deutlich unter dem dort ermittelten Wert liegende ± prozentuale Beteiligung als angemessen angesehen werden könnte. Gegebenenfalls wäre zu untersuchen, ob die gezahlten Entgelte zu einer auf diese Weise ermittelten angemessenen Beteiligung in einem groben Miûverhältnis stünden.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 283/98 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Barfuß ins Bett
DDR: URG § 10 Abs. 2
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden
war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, sondern
war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber
im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen
der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden
sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der
DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1
des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991
nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer
und das Bundesland Berlin übergegangen.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann
ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes
ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der
Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwischen
einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis
gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der
ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen
Fernsehwerk geworden ist.
BGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen Bundesgebiet empfangen werden.
Der Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als Regisseur an vier Fernsehserien mit ("Barfuß ins Bett", "Geschichten übern Gartenzaun", "Neues übern Gartenzaun", "Bereitschaft Dr. Federau"). Nach
den Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge zwischen 75.000,-- und 80.000,-- DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Gehalt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 geschlossenen - Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien "gegebenenfalls eine Exportfassung herstellen zu lassen". Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über die "Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR" maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund , Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden war (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernsehen ).
Der Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende Regelung:
"Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die dem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen des § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwekken zu nutzen. Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen abgegolten. Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken werden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von dem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach er-
folgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung, an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Librettisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,-- M gezahlt. Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendungen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im Inund Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über." Der Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger Jahren erstellten vier Fernsehserien.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der Fernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszustrahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sendungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende seines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten übergegangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fälligkeitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM 1997, 760).
Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Urheber der vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegen der Neuausstrahlung der Serien durch den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Urheberrechtsverletzung zu, weil der Beklagte als Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu senden und dies auch im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der DDR entsprechende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2 URG-DDR erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages, der den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes auf die neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger sei jedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der DDR maßgebend. Die Senderechte des Fernsehens der DDR ergäben sich danach aus dessen mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den Bestimmun-
gen des § 20 URG-DDR, die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseure zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und dem Rahmenkollektivvertrag, der auch für den Kläger gegolten habe, weil er damals zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Die Rechte des Fernsehens der DDR hätten sich nicht auf den Filmexport in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht der tatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der DDR entsprochen. Für die gegenteilige Auffassung des Klägers gebe es weder in den gesetzlichen Vorschriften der DDR noch in den Verträgen einen Anhaltspunkt.
Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR hätten - mangels einer anderweitigen Abrede - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers fortbestanden.
Mit der Auflösung des Deutschen Fernsehfunks seien diese Nutzungsrechte nicht untergegangen, weil der Beklagte Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren - den Parteien bekannten - Entscheidung (Urt. v. 4.11.1994 - 5 U 2583/94, AfP 1995, 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.
Die Senderechte des Beklagten hätten diesen auch zur Ausstrahlung über Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keine neuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Übermittlung.
Nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR habe dem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien
noch bei einer Lizenzvergabe in der alten Bundesrepublik Deutschland ein zusätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren Vergütungsansprüche zu. Die Vorschrift des § 36 UrhG sei nach § 90 Satz 2 UrhG auf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht , weil die Wiedervereinigung Deutschlands das Lizenzgebiet, für das der Kläger seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe, nicht erweitert habe.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger gegen den Beklagten wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.
1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetzlichen Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die erneute Sendung der in der DDR geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1 UrhG. Das in der DDR geltende Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (im folgenden: URG-DDR) ist aufgrund des Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV).
2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den Fernsehserien Regie geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.
Die Frage der Urheberschaft an diesen Werken ist nunmehr ebenfalls nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV). Der Regisseur eines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann möglicherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
3. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger Alleinurheber der Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur Zeit der Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 jedenfalls nicht mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die zur Ausstrahlung der Fernsehserien erforderlichen Nutzungsrechte erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Beklagte jedenfalls nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Neben dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann befugt , wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann, wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte, durch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.
Die Frage, ob das Fernsehen der DDR ausschließliche Senderechte an den Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen Zeit geltenden Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).


a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind die ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach § 10 Abs. 2 URG-DDR auf das Fernsehen der DDR übergegangen.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR lautet:
"Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb hergestellt , so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen." (1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 URG-DDR - wie auch die anderen Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht - selbst auslegen, weil dieses Gesetz nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über das Urheberrecht außer Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 127, 57, 61 f.; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, jeweils m.w.N.).
(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, ZUM 1997, 70) - kein originäres Urheberrecht des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f URG-DDR) hergestellt worden war. Auch das Urheberrecht der DDR ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Werkes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG-DDR). Dies galt auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 URG-DDR bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Ergebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. Als Urheber kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Be-
tracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 136; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22).
Durch § 10 Abs. 2 URG-DDR wurde lediglich zum Zweck der Erleichterung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraft Gesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber dieser Werke im eigenen Namen wahrzunehmen; ein Rechtsübergang kraft Gesetzes war damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., UFITA 48 [1966] S. 129, 137 f.; Püschel in Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl. 1986, S. 38; Staat ebd. S. 97; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 100; Reupert, ZUM 1994, 87, 90; a.A. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock der DEFA, 1996, S. 68 ff.; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 URG-DDR, der nur davon spricht, daß der Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenen Namen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter Rechtsübergang auf den Betrieb wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich noch mit dem - auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken geltenden - Schöpfergrundsatz vereinbar gewesen.
Die durch § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete Befugnis des Betriebs zur Wahrnehmung der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 EV die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken allein nach dem Urheberrechtsgesetz richtet (vgl. Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 40; Reupert, ZUM 1994, 87, 91).

b) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat das Fernsehen der DDR jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Kläger ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR zutreffend das Recht der DDR zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene und damals dem Recht der DDR unterliegende Schuldverhältnis bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen DDR maßgebend (vgl. dazu auch BGHZ 137, 350, 364 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - IV ZR 83/95, WM 1996, 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welche Rechte das Fernsehen der DDR vom Kläger erworben hat, richtet sich deshalb maßgeblich nach § 20 URG-DDR. Dieser lautet:
"§ 20 Urheberrecht und Arbeitsverhältnisse (1) Dem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden ist, steht das Urheberrecht an diesem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts sind im Arbeitsvertrag zu regeln. (2) Die Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das von ihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben dienen. Insoweit nehmen sie die Rechte des Urhebers selbständig wahr. (3) Soweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen beider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu entnehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht auf Vergütung sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderen Zwecken zu." (2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR. Arbeitsvertragliche Regelungen über das Urheberrecht, wie sie durch
§ 20 Abs. 1 Satz 2 URG-DDR vorgeschrieben waren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen worden. Mangels solcher gegenüber § 20 Abs. 2 URG-DDR vorrangiger (vgl. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308) Vereinbarungen bestimmte deshalb der Inhalt der Verpflichtungen des Klägers aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 20 URG-DDR - nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern - den Umfang der dem Fernsehen der DDR zustehenden Nutzungsrechte an den vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl. Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Hegemann aaO S. 71 f.; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308). Entsprechend dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehserien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.
aa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens anderweitiger vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 URG-DDR als gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages. Das Fernsehen der DDR hatte danach das Recht, Werke, die der Kläger - wie hier die vier Fernsehserien - in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu Barthel /Wandtke in Püschel aaO S. 67 f.; Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 848; ders., GRUR 1999, 305, 308).
Die nach dem damals geltenden Recht der DDR eintretenden Rechtswirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, die dem Fernsehen der DDR außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zustanden (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff.
Rdn. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen.
Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der DDR die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rahmen des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andere Sendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der DDR auch die alte Bundesrepublik Deutschland gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20 Abs. 2 URG-DDR zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebliche Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Aufgaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren Nutzungen umfassen (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 139; Barthel/Wandtke in Püschel aaO S. 68; vgl. auch Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, 1983, S. 101 f.). Die Vergabe von Nutzungsrechten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der DDR und entsprach auch seiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehen der DDR für "Sende- und Lizenzzwecke" gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen). Dementsprechend wurde der Kläger in den zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen Verträgen - beginnend mit dem zweiten Vertrag vom 15. Juli 1983 - sogar ausdrücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine "Exportfassung" herstellen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß das betriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der DDR auch das Recht zur Übertragung von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der
heutigen Bundesrepublik Deutschland umfaßt hat. Der Einsatz dieser technischen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgeblichen Zweck des Rechtsübergangs nicht als betriebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mittel dem Fernsehen der DDR noch nicht zur Verfügung standen (zum Kabelfernsehen vgl. auch Staat in Püschel aaO S. 97). Das Urheberrecht der DDR kannte keine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 UrhG die Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für unwirksam erklärte (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; Reupert, ZUM 1994, 87, 95 ff.).
Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hinderte das Fernsehen der DDR nicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satellitensendung für das gesamte Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 UrhG bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn für den Vertrag ausländisches Recht oder - wie hier - das Recht der DDR maßgebend ist, wird allerdings in der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 150, 163 ff.; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz , Vor §§ 120 ff. Rdn. 45; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 1997, Rdn. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 UrhG greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Kabelsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. BGHZ 133, 281, 287 ff. - Klimbim).
Die Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers übergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach, ist nach dem Schuldrecht der DDR zu beurteilen (vgl. BGHZ 137, 350, 364 f.). Danach blieb das Fernsehen der DDR weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Senderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgebenden Zweck des Rechtsübergangs entsprach, dem Fernsehen der DDR die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 84).
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbe Umfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der DDR auch aus Abschnitt VIII Nr. 1 ("Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht") des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen vom 12. August 1975. Dies gilt schon deshalb, weil der Rahmenkollektivvertrag ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2 URG-DDR geltende Rechtslage Bezug genommen hat.
Der Rahmenkollektivvertrag galt nach der in ihm enthaltenen Umschreibung seines Geltungsbereichs "für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Fernsehen der DDR stehen". Er war Bestandteil der Arbeitsrechtsverhältnisse , ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung in den Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-DDR; vgl. Glücksmann in Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, 2. Aufl. 1980, S. 146 f.; Barthel /Wandtke in Püschel aaO S. 67; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 82 f., 101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der DDR standen, galt - entgegen der Ansicht der Revision - im Hinblick auf den Anwen-
dungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen nichts anderes (vgl. Staat in Püschel aaO S. 100; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24).
In Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen wurde nicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 URG-DDR und den sich daraus ergebenden Umfang des Rechtsübergangs Bezug genommen. Die Vertragsparteien des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen verdeutlichten zudem den Umstand, daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 URGDDR auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur Unternehmen außerhalb der DDR in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, daß festgelegt wurde, daß die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Forderungen durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.

c) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der DDR zustehenden ausschließlichen Senderechte - jedenfalls zunächst - auf die fünf neuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen Wegfalls des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungsrechte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor § 31 Rdn. 23) an den Kläger zurückgefallen.
(1) Das Fernsehen war in der DDR bis Ende 1989 Bestandteil des Staatlichen Komitees für Fernsehen, das Organ des Ministerrats der DDR war (vgl. den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 4.9.1968 über die Bildung des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat, GBl. DDR II S. 837). Auch nach dem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989 über das Fernsehen der DDR und den Rundfunk der DDR (GBl. DDR I S. 273) blieb das Fernsehen - jetzt unter der Bezeichnung "Fernsehen der DDR" - zunächst eine Ein-
richtung beim Ministerrat der DDR. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusses war die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solche Rechtsnachfolger des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat. Der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations - und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zu einer unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung untersteht (Nr. 11 des Beschlusses, GBl. DDR I S. 39, 40). Der Einigungsvertrag regelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV die Rechtsverhältnisse des Fernsehens in der DDR dahingehend, daß der "Deutsche Fernsehfunk" nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundesland Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzuführen war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 EV wurde weiter bestimmt, daß diese Einrichtung innerhalb dieses Zeitraums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünf Länder und des Landes Berlin aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein solcher Staatsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die gemeinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 EV ersatzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG Berlin AfP 1993, 680, 681; Bethge, AfP 1992, 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der DDR danach seit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.
(2) Für den Übergang der in der DDR und in der alten Bundesrepublik Deutschland bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom Staatlichen Komitee für Fernsehen auf das Fernsehen der DDR war die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit der Rechte nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen (vgl. BGHZ 136, 380, 387 - Spielbankaffaire; Schricker/Katzenberger aaO Vor
§§ 120 ff. Rdn. 127, 129, 150; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO Vor § 120 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Die Vorschriften , nach denen zu dieser Zeit die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten von der Zustimmung des Urhebers abhängig war (§ 44 URGDDR , § 34 UrhG), standen dem Rechtsübergang aber schon deshalb nicht entgegen , weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefunden hat, sondern ein Rechtsübergang kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1 UrhG).
(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichen Senderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso Stögmüller aaO S. 119 f.; a.A. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 bestehende Aktiv- und Passivvermögen der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl. dazu auch BAG DB 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingen auf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der DDR als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.
Die Zustimmung des Klägers zu diesem Rechtsübergang war - soweit es auf das deutsche Recht als das Recht des Schutzlandes ankommt - schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen Rechtsübergang kraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Gesamtrechtsnachfolge geschaffen.
Auf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderisches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unter III. 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die ausschließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.
III. Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschieden , daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
1. Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der Beklagte nicht im Wege der Rechtsnachfolge Vertragspartner des Klägers geworden ist. Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV auf diese übergegangen ist (vgl. dazu vorstehend II. 3 c). Der Beklagte ist dagegen nicht Gesamtrechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.
Der Beklagte wurde aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesem Staatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über den Übergang ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf
den beklagten Mitteldeutschen Rundfunk (Gesetz über die Vermögensübertragung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung bestehend aus dem "Rundfunk der DDR" und dem "Deutschen Fernsehfunk" auf den Mitteldeutschen Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991, ThürGVBl. 1991 S. 665). Diese Rechtsakte der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den Beklagten als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken, daß der Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nicht alle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesen waren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.
Aber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des Klägers nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).
2. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten für Vertragsansprüche des Klägers begründet.

a) Der Beklagte würde allerdings aus § 34 Abs. 5 UrhG gesamtschuldnerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Kläger gegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der DDR ergeben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch Rechtsgeschäft auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheber-
rechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages allein abzustellen ist (Art. 8 EV), war dazu gemäß § 90 Satz 1 UrhG eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten stattgefunden hat. Die Frage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG ist auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 5; Fromm/Nordemann /Hertin aaO § 90 Rdn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 34 Rdn. 20). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § 34 Abs. 5 UrhG zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90 Satz 1 UrhG, die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 1; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers auszuschließen.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dem Kläger aus seinem mit dem Fernsehen der DDR geschlossenen Vertrag keine Ansprüche wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien zustehen.
(1) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für Wiederholungssendungen hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR nicht. Ein solcher Anspruch ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 URG-DDR. Diese Vorschrift
galt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk ausschließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war (vgl. Bezirksgericht Leipzig NJ 1984, 471, 472; vgl. dazu auch Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der ausschließlichen Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden. Diese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen ergab, alle Forderungen aus Urheberrecht abgelten (vgl. dazu oben II. 3 b (2) bb).
(2) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertragliche Schuldverhältnisse, die in der DDR begründet worden sind und für die nach dem Beitritt weiterhin Recht der DDR gilt ("Altverträge"), anzuwenden (vgl. BGHZ 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG durch die - wenn auch abdingbare - Regelung des § 90 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 128, 336, 342 - Videozweitauswertung III; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Ä nderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen
Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares , mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).
Wie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheiten des Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht gegeben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der DDR haben sich allerdings die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Fernsehen der DDR begründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch BGHZ 131, 209, 214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach der Wiedervereinigung eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Satellit in ganz Deutschland möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Revision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungsanspruch festzusetzen wäre.
Das Fernsehen der DDR hat - wie bereits dargelegt (vgl. oben II. 3 b) - nach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die Wiedervereinigung das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß auf das Fernsehen der DDR räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangen sind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen technischen Möglichkeiten über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte zusätzliche Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger
für seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für die damaligen Verhältnisse in der DDR beachtlich waren. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen sich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört war, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr als auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 137/99, GRUR 2001, 223, 226).
IV. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 285/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Zauberberg

a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten
des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber
der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.

b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um
eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes
handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und
BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf
DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue
Nutzungsart dar.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt. Er schuf 1981 zusammen mit seiner Ehefrau das gesamte Szenenbild und die Filmarchitektur des Spielfilms „Der Zauberberg“, wofür er 1982 mit dem Bundesfilmpreis, dem „Filmband in Gold“, ausgezeichnet wurde. Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau nimmt er die Beklagte, die diesen Film zusammen mit einer ursprünglich für das Fernsehen produzierten Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ auf DVD vertreibt, auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger schloss 1980 mit dem Produzenten, dem Rechtsvorgänger der Streithelferin, einen „Anstellungsvertrag für Filmschaffende“, nach dem ihm bis zur Beendigung der Tätigkeit als Architekten des Films „Der Zauberberg“ ein Betrag von 2.000 DM pro Woche gezahlt werden sollte. In dem Vertrag wurde ergänzend auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 Bezug genommen. Dort heißt es in Ziffer 3.1:
Der Filmschaffende räumt mit Abschluss des Vertrages alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein. Die Einräumung umfasst:
a) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos sowie die für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Bauten und dgl.,
b) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich … der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden.
Nach Ziffer 3.6 des Tarifvertrags sind von der Rechtseinräumung auch einzelne Teile des Films sowie alle zur Werbung für den Film hergestellten Fotos erfasst.
Die Beklagte beansprucht, Inhaberin der Rechte zu sein, die der Kläger dem Produzenten eingeräumt hat.
Während zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Videozweitauswertung von Spielfilmen bereits eine bekannte Nutzungsart darstellte, wurde das digitale Speichermedium DVD (= Digital Versatile Disc) erst in den neunziger Jahren bekannt und spätestens 1998 in Deutschland eingeführt. Spielfilme auf DVD werden
ebenfalls verkauft und vermietet. Für das Abspielen der DVD ist ein besonderes Gerät, der DVD-Player, oder ein PC/Notebook mit DVD-Laufwerk erforderlich. Wie alle digitalen Speichermedien ist die DVD nicht verschleißanfällig und weist eine höhere Bild- und Tonqualität sowie eine besonders hohe Speicherkapazität auf. Sie verfügt über bis zu acht parallele Audiospuren. Daher können auf einer DVD bis zu acht verschiedene Sprachfassungen sowie eine große Zahl untertitelter Fassungen gespeichert sein. Auch die Auswahl zwischen verschiedenen Bild- und Tonversionen oder die direkte Ansteuerung bestimmter Szenen ist bei einer DVD ohne Schwierigkeiten menügesteuert am Gerät oder über eine Fernbedienung möglich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films „Der Zauberberg“ schon deswegen nicht berechtigt, weil es sich bei der DVD um eine zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung durch den Kläger unbekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG gehandelt habe, für die der Kläger 1980 Nutzungsrechte noch nicht habe wirksam einräumen können. Außerdem sei der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende nicht wirksam in die Anstellungsverträge einbezogen worden.
Der Kläger hat die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der DVD-Version des Films „Der Zauberberg“ auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Er hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Außerdem hat er Abmahnkosten in Höhe von 962,50 DM geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2002, 71). Im Berufungsverfahren ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf seiten der Be-
klagten beigetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München GRUR 2003, 50). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffenen Filmarchitektur ausgegangen, hat aber gleichwohl Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung des Spielfilms „Der Zauberberg“ auf DVD verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Grundlage der Rechtseinräumung durch den Kläger und seine Ehefrau sei der Anstellungsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen, auf die dieser Vertrag Bezug nehme. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Einbeziehung des Tarifvertrags seien unbegründet. Bei dem Anstellungsvertrag , den der Kläger mit dem Produzenten geschlossen habe, handele es sich um einen Arbeitsvertrag. Auf arbeitsrechtliche Verträge der in Rede stehenden Art finde das AGB-Gesetz keine Anwendung. Gegen den Umfang der im Tarifvertrag, namentlich in Ziffer 3.1, vorgesehenen Rechtseinräumung bestünden keine Bedenken , weil er weitgehend den für Filmwerke geltenden gesetzlichen Bestimmungen , insbesondere der Regelung des § 89 UrhG, entspreche. Auch dem detaillierten und unter Vorlage sämtlicher Verträge und Handelsregisterauszüge belegten Vortrag der Beklagten zur Rechtekette sei zu folgen.
Schließlich stehe der Wirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger auch § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen; denn es handele sich bei der Verwertung des in Rede stehenden Films auf DVD nicht um eine gegenüber der im Jahre 1980 unstreitig bekannten Verwertung von Filmwerken auf Videokassette eigenständige neue Nutzungsart. Dies ergebe sich freilich noch nicht aus den besonderen Regelungen über Filmwerke in §§ 88 ff. UrhG. Insbesondere umfassten die Auslegungsregeln der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG keine Rechtseinräumung für noch unbekannte Nutzungsarten; § 31 Abs. 4 UrhG komme insofern der Vorrang zu.
Eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG sei eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Dazu genüge es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform Gegenstand einer selbständigen Rechtseinräumung sein könne. Mit Hilfe des § 31 Abs. 4 UrhG solle verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten würden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergäben. Die Vorschrift solle aber mit ihrer strengen Anordnung der Unwirksamkeit nicht die auch im Interesse des Urhebers liegende wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzung durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten behindern. Daher setze der besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handele , die sich von den bisherigen Nutzungsarten so sehr unterscheide, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt werde, ohne sich aber aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werkgenuss durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden solle, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern.
Die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik einhergehenden technischen Verbesserungen allein könnten der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform geben, wenn – wie vorliegend – der Vorgang der Werkvermittlung seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibe. Zwar seien die technischen Möglichkeiten durch den Übergang von der analogen zur digitalen Aufzeichnung in beträchtlichem Maße verbessert und erweitert worden. Die Wiedergabe des Films erfolge aber auf identische Weise durch Betrachten des Films auf einem Bildschirm. Dabei sei für den Verbraucher in der Regel weder erkennbar noch relevant, ob der Film analog oder digital aufgezeichnet sei. Die auf DVD speicherbaren Zusatzinformationen (z.B. alternative Endfassungen, verschiedene Kameraperspektiven, verschiedene Sprachfassungen , Begleitkommentare, Trailer, Entstehungsgeschichte, Wiedergabe nicht verwendeter Szenen) seien letztlich für die Kaufentscheidung des Publikums nicht entscheidend und ließen sich auch nicht selbständig vermarkten.
Für die wirtschaftliche Eigenständigkeit sei erforderlich, dass sich für die DVD ein neuer Markt entwickelt hätte und dadurch neue Verbraucherkreise angesprochen worden wären. Von der Entwicklung eines neuen Marktes sei immer dann zu sprechen, wenn eine neue Verwendungsform die alte nicht lediglich substituiere. Die vom Kläger mitgeteilten Zahlen sprächen jedoch für eine kontinuierliche Substitution der Videokassette durch die DVD, wobei dieselben Absatzwege genutzt würden. Im Übrigen sei die Praxis nach Bekanntwerden der DVD dazu übergegangen, die Vermarktung von Filmen auf Videokassette und auf DVD unter dem Oberbegriff der „Home-Video-Verfahren“ einheitlich zu lizenzieren.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films zum Abspielen auf einem eigenen Wiedergabegerät (DVD) nicht um eine gegenüber der Vermarktung
herkömmlicher Videokassetten neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Dennoch führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil sich das Berufungsgericht nicht mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt hat, wonach das Urheberrecht des Klägers und seiner Ehefrau durch die Verbreitung der auf der DVD ebenfalls enthaltenen Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ verletzt worden sei.
1. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts zum urheberrechtlichen Schutz der vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffenen Ausstattung des Films „Der Zauberberg“ angeschlossen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund einer lückenlosen Rechtekette Inhaberin der Rechte ist, die der Kläger 1980 dem Produzenten eingeräumt hat. Auch die Revision erhebt gegen diese Beurteilung keine Rügen. Dagegen lässt das Berufungsurteil Feststellungen darüber vermissen, ob neben dem Kläger auch seine Ehefrau dem Produzenten entsprechende Rechte eingeräumt hat, auf die sich die Beklagte über die beschriebene Rechtekette stützen könnte.
Diese Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich indessen in der Revisionsinstanz schließen. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers im September 1980 einen im Wesentlichen gleichlautenden Anstellungsvertrag mit dem Produzenten geschlossen hat (wöchentliches Honorar 1.800 DM). Auch in ihrem Revisionsvorbringen nehmen beide Parteien auf diesen Vertrag Bezug. Dieser Vertrag enthält ebenso wie der vom Kläger unterzeichnete Anstellungsvertrag eine gleichlautende Verweisung auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979.
3. Der Kläger und seine Ehefrau haben dem Produzenten in den Anstellungsverträgen vom August bzw. September 1980 umfassende ausschließliche Nutzungsrechte für die Herstellung und Verwertung des Films „Der Zauberberg“ eingeräumt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich diese Rechtseinräumung auch auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannten Zweit- oder Drittverwertungsformen erstreckte. Dies ist den tarifvertraglichen Bestimmungen zu entnehmen, die Gegenstand der Anstellungsverträge geworden sind.
Die Rügen, die die Revision insofern erhebt, sind nicht begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anstellungsverträgen , die der Produzent mit dem Kläger und mit seiner Ehefrau geschlossen hat, um Arbeitsverträge handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes nicht anwendbar sind (§ 23 Abs. 1 AGBG; Art. 229 § 5 EGBGB). Im Übrigen ist der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 in den Anstellungsverträgen jeweils ausdrücklich in Bezug genommen worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden umfassenden Rechtseinräumung zugunsten des Produzenten bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die Rechtseinräumung für alle bekannten Nutzungsarten entspricht – wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat – der im Gesetz für Rechte am Filmwerk festgehaltenen Auslegungsregel (§ 89 Abs. 1 UrhG) und widerspricht damit jedenfalls nicht einem gesetzlichen Leitbild. Etwas anderes lässt sich auch dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) nicht entnehmen. Gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der besonderen, auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG für Filmwerke grundsätzlich der Vorrang zu (Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 89 Rdn. 15 f., 21; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 89 UrhG Rdn. 3;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 89 Rdn. 2; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 21; a.A. Movsessian, UFITA 79 (1977), S. 213, 227; vermittelnd Manegold in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 89 UrhG Rdn. 21 f.).
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung eines Films auf DVD nicht um eine unbekannte Nutzungsart handelt. Eine solche unbekannte Nutzungsart wird von der im Streitfall vereinbarten Rechtseinräumung, die sich lediglich auf eine „Verwertung durch … zur Zeit bekannte Verfahren“ bezieht, nicht erfasst und könnte von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auch nicht erfasst werden. Zwar war zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung im Jahre 1980 die Möglichkeit der digitalen Speicherung von Filmwerken auf Speicherplatten (DVD) noch nicht bekannt; auch bietet die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokassette eine Vielzahl technischer Vorteile. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform, durch die eine neue, vorher noch unbekannte Verwendungsmöglichkeit eröffnet worden wäre.

a) Ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf DVD um eine neue Nutzungsart handelt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. So hat eine andere Kammer des Landgerichts München I eine neue Nutzungsart verneint (ZUM 2003, 147, 149), während das Landgericht Köln die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG bejaht hat (LG Köln, Urt. v. 25.5.2002 – 28 O 31/02; das Berufungsurteil – OLG Köln ZUM 2003, 317 – hat die Frage offen gelassen). Auch das Schrifttum bietet kein einheitliches Bild (eine neue Nutzungsart bejahen: Reber, GRUR 1998, 792, 797; ders., MMR 2001, 829; Stieper/Frank, MMR 2000, 643 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 551; Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889, 892 ff.; ders., GRUR Int. 2005, 215 ff.; eine neue Nutzungsart verneinen: Castendyk, ZUM 2002, 332, 345 f.;
v. Petersdorff-Campen, ZUM 2002, 74 ff.; Fette, ZUM 2003, 49 ff.; Loewenheim, GRUR 2004, 36, 39 ff.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 Rdn. 67).

b) Eine Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG kann nur eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes sein (vgl. BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim; vgl. auch BGHZ 95, 274, 283 – GEMAVermutung I; 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III). Technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, ohne wirtschaftlich eigenständige Vermarktungsmöglichkeiten zu erschließen, reichen daher nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen.

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die DVD-Zweitauswertung von Spielfilmen im Verhältnis zur herkömmlichen Vermarktung auf Videokassette keine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform darstellt.
aa) Mit der Frage nach der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform wird dem urheberrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 133, 281, 288 f. – Klimbim). Dabei ist zu bedenken, dass einerseits urheberrechtliche Nutzungsrechte häufig für eine lange Zeitdauer, nicht selten für die gesamte Schutzdauer des Werkes eingeräumt werden und dass andererseits die rasante technische Entwicklung innerhalb kurzer Zeit neue Verwendungsformen schafft, für die bei Vertragsschluss noch keine angemessenen Regelungen getroffen werden konnten. Mit Hilfe des § 31 Abs. 4 UrhG soll daher verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. – GEMA-Vermutung I; 133, 281, 288 – Klimbim); dem Urheber soll die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er
mit der Nutzung seines Werkes auch für die neu gefundene Verwendungsform einverstanden ist (Begr. des Reg. Entwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 56).
Andererseits werden mit dem Merkmal der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform auch die Interessen des Vertragspartners berücksichtigt, dem umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Würde allein eine technisch neue Verwendungsform, die eine intensivere Nutzung erlaubt und innerhalb kurzer Zeit die herkömmliche Verwendungsform verdrängt, ausreichen, um eine diese neue Verwendungsform umfassende Rechtseinräumung nach § 31 Abs. 4 UrhG für nichtig zu erklären, wäre ein Produzent oder Vermarkter, der im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer hohe Investitionen getätigt hat, von der weiteren wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen, weil die herkömmliche Verwendungsform sich nicht mehr absetzen ließe und ihm keine Rechte an der neuen Verwendungsform zustünden.
bb) Diese Erwägungen sprechen dafür, eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, die traditionellen Verwendungsformen also nicht oder nur am Rande einschränkt werden (vgl. Castendyk, ZUM 2002, 332, 338). Dagegen ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform tendenziell eher zu verneinen, wenn durch die neue Verwendungsform eine gebräuchliche Verwendungsform substituiert wird. Aus der Sicht des Urhebers erscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen Absatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet werden , für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprünglichen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zu treffen. Aus der Sicht des Lizenznehmers ist von entscheidender Bedeutung, dass ihm durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen
wird; dagegen ist es nicht unbillig, dass sein Nutzungsrecht sich trotz umfassender Rechtseinräumung nicht auf neu entstandene Absatzmärkte erstreckt.
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die DVD auf längere Sicht die herkömmliche Videokassette ersetzen wird und daher keinen neuen Markt erschließt , sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage, ob die neue Verwendungsform einen neuen Absatzmarkt eröffnet oder auf Dauer eine herkömmliche Verwendungsform substituiert, auf das Nachfrageverhalten der Verbraucher abgestellt. Unabhängig davon, ob für die Frage der Marktabgrenzung auf die kartellrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann, kommt es jedenfalls für die Frage, ob ein Gut durch ein anderes substituiert wird, auf die Marktgegenseite, also auf die Verbraucher, an.
(2) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass die Videokassette sich nach wie vor einer nicht unerheblichen Beliebtheit erfreut. Zwar lässt sich dem von den Parteien vorgetragenen Zahlenmaterial entnehmen, dass die Einführung der DVD zu einer erheblichen Ausweitung des Marktes für die Heimvorführung von Spielfilmen geführt hat. Dass die Absatzzahlen der Videokassetten jedoch – anders als die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD – nicht sofort nach Einführung der DVD gesunken sind, lässt sich ohne weiteres dadurch erklären, dass DVD-Abspielgeräte zunächst noch sehr teuer waren, so dass viele Verbraucher nach wie vor auf herkömmliche Videokassetten angewiesen waren.
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter hinsichtlich der Konsumgewohnheiten der Verbraucher eigene Erfahrungen eingebracht hat. Dabei ist
zu bedenken, dass die Frage, ob eine neue Verwendungsform eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG darstellt, von den Gerichten entschieden werden muss, auch wenn die Absatzzahlen der neuen im Verhältnis zur herkömmlichen Verwendungsform noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet werden konnten. Denn zwischen dem Urheber und seinem Lizenznehmer muss alsbald Klarheit darüber bestehen, wer hinsichtlich der neuen Verwendungsform zur Nutzung berechtigt ist. Die Frage muss daher von den Gerichten beantwortet werden können, auch wenn der wirtschaftliche Sachverhalt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Dies kann im Einzelfall auf eine PrognoseEntscheidung hinauslaufen, die der Richter aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte zu treffen hat. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter des Berufungsgerichts nicht in der Lage gewesen wären, diese Entscheidung auch ohne sachverständigen Beistand zu treffen.
(4) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die mit der DVD verbundenen technischen Möglichkeiten nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokassette ganz erhebliche technische Vorteile aufweist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat indessen nicht festzustellen vermocht, dass aufgrund der technischen Neuerungen neben dem herkömmlichen Videokassetten-Markt ein neuer Absatzmarkt entstünde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

d) Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe dem Produzenten des Films „Der Zauberberg“ das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf DVD durch den Anstellungsvertrag vom August 1980 eingeräumt (für den Werkanteil der Ehefrau des Klägers gilt entsprechendes). Denn fehlt es an einer wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform , handelt es sich lediglich um eine technische Variante der bereits 1980
bekannten Nutzung von Spielfilmen zur Heimvorführung mit Hilfe des Fernsehgerätes.
5. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Kläger und seine Ehefrau dem Produzenten auch Nutzungsrechte für die Erstellung der Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ eingeräumt haben, die ebenfalls auf der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen DVD enthalten ist. Nach dem unstreitigen Klagevorbringen ist die vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffene Filmausstattung in der Dokumentation ausführlich wiedergegeben. Da sich die gestellten Anträge auf die Vervielfältigung und Verbreitung des konkreten Produkts („DVD … Liefer-Nr. 500041“) beziehen, das nach dem unstreitigen Parteivorbringen neben dem Spielfilm auch die Dokumentation enthält, ist dieses Vorbringen grundsätzlich geeignet, die Klage zu begründen. Die Beklagte hat bislang nicht geltend gemacht , dass ihr auch insofern ausdrücklich Nutzungsrechte vom Kläger und seiner Ehefrau eingeräumt worden seien. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Rechte, die dem Produzenten hinsichtlich des Spielfilms eingeräumt worden seien , sich auch auf die in Rede stehende Dokumentation bezögen. Dies erscheint schon deswegen zweifelhaft, weil die vertraglich eingeräumten Rechte stets den Film „Der Zauberberg“, nicht aber eine für das Fernsehen produzierte Dokumentation über den Film betreffen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, ergänzend zur Frage der Werknutzung im Rahmen der Dokumentation und zu einer entsprechenden Rechtseinräumung vorzutragen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Herr RiBGH Pokrant Büscher ist in Kur und verhindert zu unterschreiben. Ullmann

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

21
b) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989, 462, 463; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15 m.w.N.). Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/ Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

19
cc) Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte Auskunft über die am 29. Juni 2007 in Deutschland erzielten Werbeerlöse des TV-Senders anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der Beklagten vom 29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns benötigt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.