Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZR46.16.0
bei uns veröffentlicht am28.02.2017
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 O 21/14, 10.06.2014
Landgericht Zweibrücken, 4 U 98/14, 04.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 46/16
vom
28. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZR46.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 14.983,41 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors A. V. (Erblasser). Die Beklagte ist das Zweite Deutsche Fernsehen.
2
Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Regisseur an 28 Episoden der TV-Serie „Derrick“ und 12 Episoden der TV-Serie „Der Alte“ mit, wobei er bei vier Episoden der letztgenannten Serie zugleich als Drehbuchautor tätig war. Den Tätigkeiten des Erblassers lagen Mitarbeiterverträge zugrunde, die er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaf- ten, der T. mbH (T. ) und der N. GmbH (M. ) abgeschlossen hatte. Die Beklagte hat die Rechte an den Filmwerken von den Produktionsgesellschaften erworben.
3
Die beiden Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Krimiserien der Beklagten und wurden von dieser von Beginn an nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland in mehr als 100 Ländern vermarktet. Für seine Regisseurtätigkeiten erhielt der Erblasser von der Beklagten die in den Produktionsverträgen vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung; für die Auslandsübertragung der Filme erhielt der Erblasser keine Vergütung seiner Regisseurleistungen. Hinsichtlich seiner Autorentätigkeit einschließlich einer Honorierung für Auslandsübertragungen in Österreich und der Schweiz schloss der Erblasser mit der Beklagten in den Jahren 1977, 1978 und 1979 vier Vereinbarungen.
4
Auf Anfrage des Klägers übermittelte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an denen der Erblasser als Regisseur beteiligt war. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das konkrete Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für Auslandsverwertungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei der Auffassung, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustünden.
5
Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden im Hinblick darauf, dass der Erblasser für die Auslandsverwertung der Fernsehserien keine Vergütung für seine Regieleistungen erhalten habe, greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung, die der Erblasser für seine Regieleistungen erhalten habe, und den Erträgen, die die Beklagte als Dritte im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG mit der Verwertung der Fernsehserien erzielt habe. Er hat die Beklagte daher mit seiner am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage - soweit noch von Bedeutung - auf Auskunft über den Umfang der Verwertung der Episoden der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“, an denen der Erblas- ser als Regisseur mitgewirkt hat (erste Stufe), und Zahlung einer betragsmäßig noch festzusetzenden weiteren angemessenen Beteiligung (zweite Stufe) in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem mit der ersten Stufe der Klage erhobenen Auskunftsanspruch stattgegeben. Es hat angenommen , dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf „Fairnessausgleich“ zu; die mit der Klage insoweit gel- tend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt 14.983,41 €.
8
1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).
9
2. Die Beschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, es sei nicht ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archiviertem Wissen die Beklagte mit mehr als 20.000 € beschweren könnte. Diese vom Tatrichter vorgenommene Schätzung des Wertes der Beschwer könne wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessenspielraums in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.
10
Zwar kann nach der von der Beschwerdeerwiderung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung des gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 1 mwN). Desgleichen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstands im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners, mwN). Darum geht es hier aber nicht.
11
Das Berufungsgericht hat mit den von der Beschwerdeerwiderung zitierten Ausführungen begründet, weshalb es sein Urteil gemäß § 713 ZPO ohne die in § 708 Nr. 10 ZPO zugunsten der Beklagten zugelassene Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. An diese allein das Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen nach § 713 ZPO betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen , unter denen ein Rechtsmittel (die Nichtzulassungsbeschwerde) gegen sein Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (weil der Wert der Be- schwer 20.000 € nicht übersteigt), ist das Revisionsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in keiner Weise gebunden (zur Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
12
3. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr zur Erstellung der Auskunft durch eigene Mitarbeiter und solche ihrer Konzerngesellschaft ZDF-Enterprises im Jahr 2016 Kosten in Höhe von insgesamt 31.373,30 € entstanden sind und zwar Personalkosten in Höhe von 29.028,41 € sowie IT-Kosten in Höhe von 613,17 € und Raumkosten in Höhe von 1.731,72 €. Soweit die Beklagte erst nach Ablauf der Frist zur Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. August 2016 mit Schriftsatz vom 29. August 2016 die Originale der zunächst nur in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und eine vollständige Aufstellung der infolge eines Büroversehens zunächst nur unvollständig vorgelegten Aufstellung der Stundennachweise der beteiligten Mitarbeiter vorgelegt hat, handelt es sich lediglich um eine Ergänzung ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung - nicht um verspäteten und daher unbeachtlichen Sachvortrag. Die nach Darstellung der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung entstandenen Kosten, sind bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind vor der Verkündung des Berufungsurteils am 4. Februar 2016 entstanden und können zwangsläufig nicht auf der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht beruhen.
13
Von den im Jahr 2016 angefallenen Personalkosten können nur die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises und nicht die Kosten für eigene Mitarbeiter in vollem Umfang bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, NJW-RR 2013, 257 Rn. 10; Beschluss vom 7. März 2013 - II ZB 57/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, GRUR 2015, 615 Rn. 16 = WRP 2015, 982 - Auskunftsverurteilung).
14
Entgegen der Ansicht der Beklagten können die eigenen Mitarbeiter der Beklagten nicht als fremde Hilfspersonen angesehen werden, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch wenn der zur Vertretung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigte Intendant (vgl. §§ 19, 27 ZDF-Staatsvertrag) die geforderte Auskunft - wie die Beklagte geltend macht - nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger Mitarbeiter angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern der Beklagten nicht um fremde Hilfspersonen handelt. Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter deshalb nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2016 eigene Mitarbeiter 466,5 Stunden mit der Auskunftserteilung befasst waren. Daraus errechnet sich bei dem gemäß § 22 JVEG anzusetzenden Stundensatz von 21 € ein Betrag von 9.796,50 €. Dagegen sind die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises, bei denen es sich ungeachtet der Konzernzugehörigkeit dieses Unternehmens um fremde Hilfskräfte handelt, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beklagte hat glaubhaft ge- macht, dass für diese Mitarbeiter im Jahr 2016 Kosten in Höhe von 2.842,02 € entstanden sind. Außerdem sind die IT-Kosten von 613,17 € und die Raumkos- ten von 1.731,72 € in voller Höhe als Kosten der Auskunftserteilung anzuerkennen. Danach beträgt der Wert der Beschwer 14.983,41 €.
15
4. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dem Wert der Beschwer sei- en Kosten in Höhe von mindestens 10.000 € hinzuzurechnen, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus dem teilweise nicht vollstreckungsfähigen Berufungsurteil entstünden.
16
Ist ein Auskunftsurteil (teilweise) nicht vollstreckungsfähig, bemisst sich der Wert der Beschwer allerdings (auch) nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 146). Dazu zählen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schuldner etwaigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers (§ 888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91, NJW-RR 1992, 450).
17
Die Beschwerdeerwiderung macht zwar vergeblich geltend, da das Berufungsurteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden sei, seien nur deren Kosten zur Abwehr erforderlich; Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien bei der Berechnung der Beschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO aber nicht anzusetzen. Die Beschwerdeerwiderung berücksichtigt nicht, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den Kläger nicht daran hindert, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
18
Die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten sind dem Wert der Beschwer aber deshalb nicht zuzurechnen, weil der Urteilstenor entgegen der Ansicht der Beschwerde auch insoweit hinreichend bestimmt und damit in vollem Umfang vollstreckungsfähig ist, als er die Beklagte zur Auskunft über Unterlizenzierungen durch ihre Lizenznehmer verpflichtet, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer hat, auf Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken. Eine auslegungsbedürftige Formulierung des Klageantrags und des Urteilstenors kann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Formulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 13 = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung , mwN). Es ist praktisch nicht möglich, im Urteilstenor alle denkbaren Fälle aufzuführen, in denen der Beklagten entsprechende Ansprüche gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer zustehen; die gewählte Formulierung ist daher zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
19
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch nicht begründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
20
1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen , weil dem Berufungsurteil der fehlerhafte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Obersatz zugrunde liege, dem Erben sei eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Erblassers nicht zuzurechnen , wenn die kenntnisabhängige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht begonnen habe. Bei zutreffender Beurteilung sei der eingeklagte Anspruch jedenfalls verjährt, weil der Kläger sich als Erbe die Kenntnis des Erblassers entgegenhalten lassen müsse.
21
a) Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den Auskunftsanspruch beträgt nach § 195 BGB drei Jah- re. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Der Vortrag des Klägers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 an die Beklagte, er habe „kürzlich“ erfahren, dass verschiedene Produktionen, bei denen der Erblasser mitgewirkt habe, im italienischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, und erst dadurch von der Auslandsverwertung Kenntnis erlangt, sei nicht widerlegt. Die Klage sei der Beklagten am 3. Februar 2014 und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2014 in verjährungshemmender Weise zugestellt worden. Die Beklagte habe keine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers dargelegt und nachgewiesen. Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen müsse, komme es nicht an, weil zur Zeit des Erbfalls ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht bestanden habe und ein Wissen des Rechtsvorgängers daher nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen. Unabhängig davon stehe aber auch nicht fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auslandsverwertung der TV-Episoden gehabt habe.
23
c) Die Beschwerde macht geltend, nach allgemeiner Ansicht trete der Erbe als Rechtsnachfolger in den Kenntnisstand des Erblassers als Rechtsvorgänger ein; er müsse sich also die Kenntnisse des Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Dem Berufungsurteil liege hingegen der hiervon abweichende Rechtssatz zugrunde, die Kenntnis des Erblassers sei dem Erben nur dann zu- zurechnen, wenn sie tatsächlich bereits den Verjährungslauf ausgelöst habe. Das Berufungsgericht habe dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2014 (IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13) zu Unrecht die Aussage entnommen , die Kenntnis des Rechtsvorgängers sei nicht maßgeblich, wenn die Verjährung vor Eintritt der Rechtsnachfolge nur deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Anspruch noch nicht entstanden gewesen sei. Habe der Erblasser alle Kenntnisse gehabt, die erforderlich gewesen seien, um die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen, so sei dieses Wissen für den Rechtsnachfolger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann maßgeblich, wenn der Anspruch erst nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge entstehe.
24
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt dem Berufungsurteil kein fehlerhafter und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender Obersatz zugrunde.
25
Die Beschwerde zitiert die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30. April 2014, wonach sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand erwirbt, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (BGH, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Diese Ausführungen betreffen Fälle der Rechtsnachfolge, in denen die Forderung zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs bereits entstanden war. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche waren zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs im Jahr 1986 noch nicht entstanden. Sie konnten vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach dem 28. März 2002 entstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auch des Filmurhebers auf weitere angemessene Beteiligung ist erst durch § 32a UrhG geschaf- fen worden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 14 = WRP 2012, 565 - Das Boot). § 32a UrhG findet nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.
26
Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30. April 2014 gestützt, in denen es um die Frage geht, auf wessen Kenntnisstand es im Falle einer Rechtsnachfolge für Beginn und Lauf der Verjährung ankommt. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, im Falle des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns, komme es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Habe dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, gehe der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen, sei auf den Rechtsnachfolger abzustellen (BGH, NJW 2014, 2492 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach im Streitfall allein auf den Kenntnisstand des Klägers abzustellen ist, weil der Kenntnisstand des Erblassers nicht dazu geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, da ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu seinen Lebzeiten nicht bestand. Der Erblasser hat dem Kläger nicht den Anspruch auf Fairnessausgleich vererbt, sondern lediglich das zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende (Mit-)Urheberrecht an den Filmen. Für die Verjährung der erstmals in der Person des Klägers entstandenen Ansprüche auf weitere Beteiligung sind Kenntnisse des Erblassers daher unerheblich.
27
2. Die Beschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit werfe die umstrittene Grundsatzfrage auf, ob sich der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Zweitverwerter in der Verwertungskette , der nicht Vertragspartner des Urhebers sei, auf Zustimmung zum Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrages oder direkt auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung richte. Auch damit könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
28
a) Es ist allerdings umstritten, was mit der Formulierung in § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gemeint ist, dass der Zweiterwerber „nach Maßgabe des Absatzes 1“ „haftet“. Nach einer Ansicht soll sich der Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar auf Zahlung richten, weil zwischen Urheber und Zweiterwerber kein Vertragsverhältnis bestehe, in das vertragsändernd eingegriffen werden könne (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 34 mwN). Nach anderer Ansicht soll der Anspruch des Urhebers hingegen auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags gerichtet sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a Rn. 48 mwN).
29
b) Die Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der Entscheidung „Geburtstagskarawane“ eindeutig dahin zu beantworten ist, dass der Urheber nach seiner Wahl den Dritten aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann danach mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 mwN) oder allein Zahlungsklage erhoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18 mwN und § 32a UrhG Rn. 24). Entsprechendes gilt für § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 haftet.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.
31
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.06.2014 - 6 O 21/14 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 U 98/14 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16 zitiert oder wird zitiert von 27 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16 zitiert 24 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - XII ZR 92/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 92/02 vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach de

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB37/13 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Juli

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - III ZB 55/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2012 - III ZR 301/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 301/11 vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2002 - V ZR 118/02

bei uns veröffentlicht am 25.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 118/02 vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 543, 544 GG Art. 103 Abs. 1 a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - I ZR 60/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - XII ZB 49/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/07 vom 22. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 2, 3 Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbeteiligungen für länger zu

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - I ZR 174/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - I ZR 49/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 338/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2,

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - I ZR 220/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirch

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 1/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR1/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 146 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 620/11 vom 28. November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1379, 260 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1 a) Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 134/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/15 vom 26. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst si

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - I ZR 222/14

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2015 - I ZR 183/13

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 3 / 1 3 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 317/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB317/14 vom 11. März 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1605; FamFG § 61 Abs. 1 Bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist regelmäßig d

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - I ZB 31/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3 1 / 1 4 vom 17. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Wendet sich der Rechtsmittelführer mit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2014 - IV ZR 30/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR30/13 Verkündet am: 30. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2332 Abs. 1 a.F. Ist der.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 156/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 156/13 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 328,
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - II ZB 13/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/17 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ri

Oberlandesgericht München Schlussurteil, 01. Juni 2017 - 6 U 310/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - III ZB 70/17

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/17 vom 8. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZB70.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink un

Referenzen

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 118/02
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach
§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli
2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 ?.

Gründe:

I.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM gekaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".
Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 ?. Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Verpflichtung , die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären , gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nunmehr 50.788 ?, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer 2, (§§ 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstücks bemiût der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, behauptet , ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechtsverteidigung , der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsgerichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung
die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zulassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollständig und ein Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätzgrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer entsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisionsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt, als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,
er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweisergebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.


In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzverstoû im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-
sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fällen des § 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsgericht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daû die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiserleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa unzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der verwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zugleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt , einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).
Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsurteil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maûgeblich sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermittlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erforderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gutachter , jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener
Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstellbaren Maûe"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 60/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 18.534,33

Gründe:


I.


Die Klägerin ist die für den Bereich Südbaden zuständige Steuerberaterkammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausgabe des "F. Stadtkurier" vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview gemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzlichen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als "Steuerfachmann" hat bezeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,-- DM (= 127,82
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung hat es ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlägen. Außerdem hat es den Streitwert auf 18.534,33 36.250,-- DM) festgesetzt. Hierbei ist es - entsprechend der Bezifferung in der Klageschrift und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - von einem Streitwert für die Unterlassungshauptanträge in Höhe von insgesamt ! #"$ % & (') *,+ - . 30.000,-- DM (= 15.338,76 / . "$ 0- & 1 gestellten Hilfsanträge hat es mit jeweils 3.000,-- DM (= 1.533,88
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Wert ihrer durch die Klageabweisung verursachten Beschwer übersteige bei weitem 100.000,-- DM (= 51.129,19 Denn der Lohnsteuerhilfeverein, für den der Beklagte tätig sei, unterhalte bundesweit mehr als 2.000 Beratungsstellen, davon sechs allein in F. und seiner näheren Umgebung, betreue 300.000 Mitglieder und nehme jährlich mindestens 22,5 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen ein.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machen- 03 - . den Beschwer 20.000,-- 2 34 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, daß der Wert der Beschwer über dem genannten, aufgrund der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO derzeit maßgeblichen Betrag liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02, Umdr. S. 3 ff.).

2. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung der Klägerin genügt dem genannten Erfordernis nicht.
Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht. Der Vortrag der Klägerin gibt aber für eine von der Wertbemessung des Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) keinen Anlaß. 503 - 5
a) Die Umstände, die für das Vorliegen einer 20.000,-- 2 Beschwer angeführt sind, waren in dem am 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview angesprochen und damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt. Dessen ungeachtet hat sie seinerzeit den Streitwert für die Unterlassungsanträge "wie bei Verbandsklagen üblich" mit 30.000,-- DM angegeben.

b) Die in Rede stehenden Zahlen relativieren sich im übrigen, wenn man berücksichtigt, daß sich in F. und seiner näheren Umgebung lediglich sechs der bundesweit insgesamt 2.000 Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins befinden, durch die, geht man - mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin - von einer jeweils durchschnittlichen Größe aus, weniger als 1.000 Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins betreut werden. Im übrigen ist auch weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch aus den vorinstanzlichen Urteilen zu ersehen, welche Auflagenhöhe und Reichweite der "F. Stadtkurier" im Februar 2000 besaß.

c) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß bei der Bewertung von Verbandsklagen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Interesse des Verbandes regelmäßig we-
der nach dem Allgemeininteresse noch nach der Summe der Interessen aller betroffenen Verbandsmitglieder, sondern ebenso zu bewerten ist wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741 - Verbandsinteresse ; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Einl. UWG Rdn. 515; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. Vor §§ 23a, 23b Rdn. 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 49 Rdn. 20a; Melullis , Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 865-867; Pastor/ Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. Kap. 44 Rdn. 36). Es kann nicht angenommen werden, daß im Streitfall ein besonderes Interesse vorliegt, das die Erhöhung des Werts über das bei Verbandsklagen Übliche hinaus rechtfertigt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
4
IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiter für den von ihr vertriebenen „N. “ mit der Werbeaussage „Der Marktführer in W. und Umgebung“ werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.
8
Im Übrigen hat die Klägerin ihre - von der Beklagten substantiiert bestrittenen - Angaben zur Begründung eines höheren Gegenstandswertes nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, juris-Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4).
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, FamRZ 2008, 1336 Rn. 8; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, Rn. 5).
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

1
Die seit 1999 verheirateten Beteiligten leben getrennt. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die überwiegend bei der Antragstellerin leben , hat diese im Rahmen eines Stufenantrags den - als Rechtsanwalt tätigen - Antragsgegner auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch genommen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

10
a) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f. mwN). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 20). Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich da- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, AfP 2011, 261 Rn. 4). Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/ Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 60/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 18.534,33

Gründe:


I.


Die Klägerin ist die für den Bereich Südbaden zuständige Steuerberaterkammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausgabe des "F. Stadtkurier" vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview gemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzlichen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als "Steuerfachmann" hat bezeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,-- DM (= 127,82
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung hat es ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlägen. Außerdem hat es den Streitwert auf 18.534,33 36.250,-- DM) festgesetzt. Hierbei ist es - entsprechend der Bezifferung in der Klageschrift und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - von einem Streitwert für die Unterlassungshauptanträge in Höhe von insgesamt ! #"$ % & (') *,+ - . 30.000,-- DM (= 15.338,76 / . "$ 0- & 1 gestellten Hilfsanträge hat es mit jeweils 3.000,-- DM (= 1.533,88
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Wert ihrer durch die Klageabweisung verursachten Beschwer übersteige bei weitem 100.000,-- DM (= 51.129,19 Denn der Lohnsteuerhilfeverein, für den der Beklagte tätig sei, unterhalte bundesweit mehr als 2.000 Beratungsstellen, davon sechs allein in F. und seiner näheren Umgebung, betreue 300.000 Mitglieder und nehme jährlich mindestens 22,5 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen ein.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machen- 03 - . den Beschwer 20.000,-- 2 34 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, daß der Wert der Beschwer über dem genannten, aufgrund der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO derzeit maßgeblichen Betrag liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02, Umdr. S. 3 ff.).

2. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung der Klägerin genügt dem genannten Erfordernis nicht.
Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht. Der Vortrag der Klägerin gibt aber für eine von der Wertbemessung des Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) keinen Anlaß. 503 - 5
a) Die Umstände, die für das Vorliegen einer 20.000,-- 2 Beschwer angeführt sind, waren in dem am 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview angesprochen und damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt. Dessen ungeachtet hat sie seinerzeit den Streitwert für die Unterlassungsanträge "wie bei Verbandsklagen üblich" mit 30.000,-- DM angegeben.

b) Die in Rede stehenden Zahlen relativieren sich im übrigen, wenn man berücksichtigt, daß sich in F. und seiner näheren Umgebung lediglich sechs der bundesweit insgesamt 2.000 Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins befinden, durch die, geht man - mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin - von einer jeweils durchschnittlichen Größe aus, weniger als 1.000 Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins betreut werden. Im übrigen ist auch weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch aus den vorinstanzlichen Urteilen zu ersehen, welche Auflagenhöhe und Reichweite der "F. Stadtkurier" im Februar 2000 besaß.

c) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß bei der Bewertung von Verbandsklagen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Interesse des Verbandes regelmäßig we-
der nach dem Allgemeininteresse noch nach der Summe der Interessen aller betroffenen Verbandsmitglieder, sondern ebenso zu bewerten ist wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741 - Verbandsinteresse ; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Einl. UWG Rdn. 515; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. Vor §§ 23a, 23b Rdn. 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 49 Rdn. 20a; Melullis , Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 865-867; Pastor/ Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. Kap. 44 Rdn. 36). Es kann nicht angenommen werden, daß im Streitfall ein besonderes Interesse vorliegt, das die Erhöhung des Werts über das bei Verbandsklagen Übliche hinaus rechtfertigt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 92/02
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt
sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen,
vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:


I.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N. -H. zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien nun auch über den Umfang der Beschwer: In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säuberung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoranschlag belegt.
Sowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers verneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM - von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt. Mit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß § 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 € zu verurteilen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoranschlag der Firma b. vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 € vorgelegt.

II.

Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr.8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der Parteien noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Es
obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721 ). Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer Wertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet (BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe eines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten , daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. dazu § 23 GKG a.F., § 61 GKG n.F.) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. zum selbständigen Beweisverfahren BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.) Der Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte lediglich verurteilt wurde, den Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 (Sondierungsstelle S 4, vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000) zu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden könnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von Kraftstoffrückständen zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach denen nur der Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 zu säubern ist, kann vorliegend im Revisionsverfahren durch Urteilsauslegung behoben werden: Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und unzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - NJW-
RR 2002, 136 f. und BGH Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278): Das Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum Beseitigungsanspruch des Klägers auf S. 9 beschränkt auf den "Bereich der SuperBleifrei -Zapfsäule Nr. 1 …" ein. Eben nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht sich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der Umfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungspflicht. Danach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Verurteilung zur Beseitigung von Kraftstoffrückständen im Bereich der Super -Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 gewollt war. Da das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die Festsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen Nebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschränkend ausgelegte - Verurteilung. Davon ausgehend bemißt der Senat den Beschwerdewert des Beklagten mit weniger als 20.000 €. Der Beklagte hat im Vollstreckungsverfahren selbst einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Sanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 € verursacht. Sowohl vom Umfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach sind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. S. im Gerichtsgutachten vom 30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanierung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor Ausführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutauschenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so
daß sich der Senat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem höheren der beiden Werte orientiert. Demgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren geforderten 71.900 € für die Sanierung von 900 m³ Erdreich, an denen der Kläger ausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr festhält , unrealistisch.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).
9
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar 2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34).
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
10
b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden , dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).
6
a) Zu Recht hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 und 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Das legt auch die Rechtsbeschwerde zugrunde.
16
(2) Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen (BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, MDR 2011, 623 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson verursacht.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 14/00 Verkündet am:
11. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 700 DM.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus einer nichtehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der Vermietung von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern. Das Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verurteilt , "dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich der Sonderzuwendungen aus seiner unselbständigen Tätigkeit während des
Zeitraums August 1997 bis Juli 1998 und die hieraus vorgenommenen gesetzlichen Abzüge und Steuern sowie über sonstige Einkünfte unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge sowie die Auskünfte zu belegen durch die Vorlage der vollständigen, alle Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 sowie der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1997." Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung auf 700 DM festgesetzt. Die Berufung hat es nach mündlicher Verhandlung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

II.

Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthafte Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ GSZ 128, 85 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 = FamRZ 1993, 1423; Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 = FamRZ 1993, 45 jeweils m.w.N.) davon ausgegangen, daß sich der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet , der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat angenommen , daß dieser Aufwand gering und insbesondere die Einschaltung eines Steuerfachmanns nicht erforderlich sei. Was die Auskunft über seine Richterbezüge angehe, brauche der Beklagte nur die Daten aus seinen Gehaltsmitteilungen der Monate August 1997 bis Juli 1998 aufzulisten und die Mitteilungen beizufügen. Auch die ihm aufgegebene Vorlage seiner Einkommensteuererklärung 1997 erfordere keinen nennenswerten Aufwand. Denn er sei nicht - gesondert - zur Herstellung dieser Steuererklärung verpflichtet worden, sondern nur zur Vorlage derselben, falls diese schon angefertigt worden sei. Die Verurteilung zur Auskunft über seine sonstigen Einkünfte sei unter anderem mangels Angabe des konkreten Zeitraums zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Daher komme es nur auf die zur Abwehr einer auf eine unmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichtsund Rechtsberatungskosten an. Diese beliefen sich bei einem Unterhaltsstreitwert von 8.400 DM (auf der Grundlage der vom Kläger vorprozessual verlangten monatlichen Unterhaltsbeträge von 700 DM x 12) auf maximal 200 DM. Selbst wenn man aber das Urteil dahin auslege, daß über die Mieteinnahmen
im Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 Auskunft zu erteilen sei, bestehe der hierfür erforderliche Aufwand nur in der Zusammenstellung der eingegangenen Mieten einerseits und der Auflistung der Kreditlasten, Steuern und Ausgaben für Heizung, Hausmeister etc. andererseits. Nach Schätzung des Senats betrage der Zeitaufwand hierfür ca. fünf bis sechs Stunden, wofür pro Stunde eine Vergütung von 15 DM bis 30 DM zu veranschlagen sei, vergleichbar den Vergütungen für nebenamtliche Prüfer in Staatsexamina oder Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften. Der Gesamtaufwand sei daher mit 700 DM nicht zu niedrig angesetzt. 2. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (hier 1. Februar 1999) und den zu dieser Zeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsverpflichtung an, soweit diese vollstreckungsfähig ist. Soweit letzteres nicht der Fall ist, sind die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten maßgeblich (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 aaO S. 46). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht kann dabei vom Senat nur darauf geprüft werden, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO S. 1424). Das ist indessen nicht der Fall. Die Einschätzung , daß die Zusammenstellung der Dienstbezüge für den Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 und die bloße Vorlage der Einkommensteuererklärung für 1997, soweit sie schon angefertigt ist, keinen nennenswerten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.
Sie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß auch die Kosten für die Auskunftserteilung über die Mieteinkünfte die Rechtsmittelsumme nicht überschritten, und meint, hierfür betrage der zeitliche Aufwand mindestens 76, voraussichtlich sogar 100 Arbeitsstunden, die mit mindestens 40 DM pro Stunde zu bewerten seien. Insbesondere mache es der Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten nur jährlich abgerechnet würden, der verlangte Zeitraum sich aber von Mitte 1997 bis Mitte 1998 erstrecke, erforderlich , sämtliche Zahlungen der Kalenderjahre 1997 und 1998 (u.a. auch einschließlich der Renovierungskosten) zu überprüfen und auf den verlangten Zeitraum umzulegen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Oberlandesgericht den Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunft über die Mieteinkünfte lediglich in einer Hilfsbegründung bewertet hat. In der Hauptsache hat es seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, daß die Verurteilung zur Auskunft über die sonstigen Einkünfte zu unbestimmt und daher als nicht vollstreckungsfähig anzusehen sei. Das beruht auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils , das den Beklagten insoweit nur zur Auskunft "über sonstige Einkünfte unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge" verurteilt hat, ohne in Tenor oder Gründen den maßgeblichen Zeitraum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich näher einzugrenzen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittelinteresse daher nach den Kosten bemessen , die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertige Vollstreckungsversuche abzuwehren. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 = FamRZ 1992, 535 ff.; vom 5. Mai 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 27. November 1991
- XII ZB 102/91 = FamRZ 1992, 425 ff.). Auch die hierfür veranschlagten Rechtsberatungskosten sind der Höhe nach bedenkenfrei. Auf den Zeitaufwand für die Auflistung der Einkünfte aus den Miethäusern kommt es daher nach der Hauptbegründung des Oberlandesgerichts nicht mehr an. Aber auch soweit es auf die Hilfsbegründung ankäme, würde der zeitliche und finanzielle Aufwand nicht die Berufungssumme von 1.500 DM überschreiten , da dem Beklagten, der seinen Grundbesitz allein verwaltet und auch die Steuererklärungen selbst anfertigt, alle Zahlen über Einnahmen und Ausgaben für die maßgeblichen Zeiträume bereits vorliegen und es lediglich ihrer Zusammenstellung bedarf. Eine mit dem Fall des Urteils vom 24. Juni 1999 (BGH - IX ZR 351/98 = NJW 1999, 3050) vergleichbare Situation liegt insoweit nicht vor. Maßgebend ist nämlich, daß die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher Natur und der Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt , die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff.). Das ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten indes nicht. Als möglicher Anhaltspunkt für die Bewertung seines Zeitaufwandes kommen die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach § 2 des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Betracht, das Sätze zwischen 4 DM und 25 DM nennt und eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewährt, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Ver-
dienstausfall eintritt. Danach liegt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal davon auszugehen ist, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht auch durch die Vorlage der Zahlen für die beiden vollen Kalenderjahre 1997 und 1998 - ohne die Umrechnung auf den überjährigen Zeitraum von August 1997 bis Juli 1998 - genügen kann, da außer Frage steht, daß dadurch das Auskunftsinteresse der Klägerin vollständig befriedigt wird. 3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa deshalb ohne Rücksicht auf das Erreichen der Berufungssumme rechtsmittelfähig, weil sie "greifbar gesetzwidrig" wäre. Die Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber seinem Kind beruht auf § 1605 BGB. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der erst am Tag der anberaumten Verkündung des Urteils vom Beklagten eingereichten Unterlagen hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, nachdem auf telefonische Rückfrage die Gegenseite einer Terminsverlegung unter Hinweis auf die nicht hinnehmbare weitere Verzögerung für den unterhaltsbedürftigen Kläger widersprochen hat und das Gericht sich angesichts des Umfangs der Unterlagen auch nicht in der Lage gesehen hat, zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren erfüllt ist. Weder entbehrt die Entscheidung des Amtsgerichts jeder gesetzlichen Grundlage noch verstößt sie gegen das Willkürverbot (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 = NJW 1990, 838, 839 f.).
b) Ebensowenig wurde hier der Berufungsrechtszug durch eine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. De-
zember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der Partei im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde. Diese Fälle ähneln dem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO S. 839). Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Eine Verallgemeinerung des aus § 513 Abs. 2 Satz 2 abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht, soweit eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach seiner Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen der Säumnis, enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein Verstoß gegen Anhörungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO sowie die überwiegende Literaturmeinung vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 511 a Rdn. 8 und 9; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 26; MünchKommZPO /Braun § 579 Rdn. 21; Stein/Jonas-Grunsky ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 20; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 513 Rdn. 7; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

13
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 13 = WRP 2014, 844 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2014, 791 Rn. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

13
aa) Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl. § 199 BGB Rn. 17; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 36; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenberger , 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom 19. Januar 2011, 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wurde auch zu der vergleichbaren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 1; vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183; vom 11. Juli 1961 - VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I; RGRK-Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aaO). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

14
b) Der Anspruch aus § 32a UrhG steht - anders als der Anspruch aus § 36 UrhG aF (vgl. § 90 Satz 2 UrhG aF) - auch dem Urheber eines Filmwerks zu. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36 UrhG aF durch § 32a UrhG zugleich § 90 Satz 2 UrhG aF aufgehoben worden ist, wonach dem Urheber des Filmwerkes keine Ansprüche aus § 36 UrhG aF zustehen (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 90 UrhG Rn. 2; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 90 UrhG Rn. 3; Manegold in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 90 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rn. 3). Auch der einen Anspruch aus § 32a UrhG vorbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

25
5. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF; Senat, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23). Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetreten.
12
bb) Auf die Kenntnis des Klägers kann es aber erst von dem Zeitpunkt seiner Bestellung ankommen. Vorher ist auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des früheren Verwalters abzustellen. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Nichts Anderes kann für den Wechsel des Verwalters gelten. Denn so wie die Rechtshandlungen des entlassenen Verwalters, abgesehen von nichtigen Handlungen, ihre Wirksam- keit behalten (HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörtert, ob bei einem Verwalterwechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Bestellung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn.  24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2014, § 146 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjährung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechsel des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsansprüche keinesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

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b) Auch wenn die Bestimmung des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. (§ 32a Abs. 1 UrhG n.F.) zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskopkalender). Für die Gewährung der im Wege der Stufenklage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im Streitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Aus diesem Grund sind hier weder die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der Zahlungsanspruch begründet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“), und für ein Angelspiel. Im Jahr 2001 entwarf sie eine dem „Geburtstagszug“ vergleichbare Tierkarawane („Geburtstagskarawane“). Als Honorar erhielt sie für den „Geburtstagszug“ und das Angelspiel jeweils 400 DM und für die „Geburtstagskarawane“ 1.102 DM. Für den „Geburtstagszug“ und die „Geburtstagskarawane“ zeichnete sie im Jahr 2002 ergänzend die aufsteckbaren Ziffern 7, 8 und 9 (die ursprüngliche Ausstattung bestand nur aus den Ziffern 1 bis 6). Dafür erhielt sie 54 €. Der Entwurf für die Geburtstagskarawane ist nachfolgend abgebildet:

Abbildung

2

Die Klägerin hält ihre Entwürfe für urheberrechtlich geschützte Werke. Sie meint, die vereinbarte Vergütung sei jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering.

3

Die Klägerin hat die Beklagte deshalb mit ihrer am 19. November 2009 bei Gericht eingegangenen Stufenklage auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung (§ 36 UrhG aF, §§ 32, 32a UrhG) in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis der verkauften Artikel „Geburtstagszug“, „Angelspiel“ und „Geburtstagskarawane“ und Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gerichtlichem Ermessen, wenigstens jedoch in Höhe von 5% des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten Nettoerlöses, zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 - Geburtstagszug).

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung erneut zurückgewiesen (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 1 = WRP 2014, 1331). Mit ihrer vom Senat teilweise zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Bedeutung - angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die „Geburtstagskarawane“ nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:

7

Der Klägerin habe zwar ursprünglich ein Auskunftsanspruch zur Verfolgung von Ansprüchen auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung zugestanden. Dem Entwurf der „Geburtstagskarawane“ komme unter Zugrundelegung des in der Revisionsentscheidung aufgezeigten Maßstabs Werkqualität zu. Der zunächst entstandene Auskunftsanspruch sei jedoch seit dem 31. Dezember 2006 verjährt. Im Jahr 2003 habe es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg der „Geburtstagskarawane“ gegeben. Der Senat sei nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Frühjahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der Beklagten geführten Gespräch davon erfahren habe, dass sich der „Geburtstagszug“ und die „Geburtstagskarawane“ einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu Bestsellern im Programm der Beklagten entwickelt hätten.

8

Selbst wenn der Auskunftsanspruch nicht verjährt wäre, bestünde er nicht, weil er keinem durchsetzbaren Leistungsanspruch dienen könnte. Ansprüche auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung seien gleichfalls seit dem 31. Dezember 2006 verjährt, weil die Klägerin im Jahr 2003 Kenntnis von den eine Vergütungsanpassung rechtfertigenden Umständen erlangt habe oder eine Unkenntnis zumindest grob fahrlässig gewesen sei.

9

In unverjährter Zeit entstandene Auskunftsansprüche seien nicht substantiiert dargetan. Die Entstehung neuer Auskunfts- und Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 2007 sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Für das Entstehen einer Unangemessenheit der Vergütung (§ 32 UrhG) oder eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes (§ 32a UrhG) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Bei Anpassung der Vergütung wäre eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden. Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt.

10

Auch ein Zahlungsanspruch stehe der Klägerin hinsichtlich des Entwurfs der „Geburtstagskarawane“ nicht zu. Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG aufgrund einer bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Unangemessenheit oder Unverhältnismäßigkeit der Vergütung seien verjährt. Ansprüche aufgrund eines danach entstandenen Sachverhalts seien nicht substantiiert dargetan.

11

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der auf die „Geburtstagskarawane“ bezogene Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie der auf die „Geburtstagskarawane“ bezogene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht verneint werden.

12

I. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG sowie auf § 36 Abs. 1 UrhG aF und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützt. Hinsichtlich des allein noch in Rede stehenden Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf die von der Klägerin im Jahr 2001 entworfene „Geburtstagskarawane“ und von der Beklagten nach dem 1. Juni 2004 vorgenommene Verwertungshandlungen sind (allein) die Regelungen des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG anwendbar.

13

1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG kann der Urheber, der für die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich eine Vergütung vereinbart hat, von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Eine Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

14

Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Regelung des § 32 UrhG ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. Die Klägerin hat die „Geburtstagskarawane“ im Jahr 2001 entworfen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an der „Geburtstagskarawane“ nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen haben. Unter dieser Voraussetzung ist auf diesen Vertrag, da die Beklagte von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht hat, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG anwendbar.

15

2. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.

16

§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG („Fairnessausgleich“) ist mit Wirkung zum 1. Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF („Bestsellerparagraph“) getreten. Auf Verträge oder Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 60 = WRP 2012, 565 - Das Boot). Auf Sachverhalte, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind, ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG allerdings § 32a UrhG anzuwenden. Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot). Die Klägerin verfolgt ihren auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nur noch in Bezug auf Verwertungshandlungen weiter, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind. Danach ist die Frage, ob eine weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vorteilen aus solchen Verwertungshandlungen geschuldet ist, allein nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG und nicht nach § 36 Abs. 1 UrhG aF zu beurteilen.

17

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin hätten ursprünglich Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung zugestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

18

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf (weitere) angemessene Beteiligung setzen voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat. Sie setzen weiter voraus, dass die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG), oder die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

19

2. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Danach hat die Klägerin der Beklagten ein Nutzungsrecht an ihrem Entwurf einer „Geburtstagskarawane“ eingeräumt, bei dem es sich unter Zugrundelegung des in der ersten Revisionsentscheidung aufgezeigten Maßstabs um einen urheberrechtlich geschützten Entwurf zu einem Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) handelt. Das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der „Geburtstagskarawane“ vereinbarungsgemäß gezahlte Honorar war unangemessen niedrig und stand in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen hat.

20

3. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 mwN) oder - wie im Streitfall - allein Zahlungsklage erhoben werden (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18 mwN und § 32a UrhG Rn. 24).

21

III. Die auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) und weitere Beteiligung an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG), sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verjährt. Entsprechendes gilt für den auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

22

1. Die Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung verjähren nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

23

2. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs ist zwischen dem Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und dem Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung zu unterscheiden. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden (dazu III 2 a). Außerdem hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus dieser Verwertung des Werkes begründet (dazu III 2 b).

24

a) Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung entsteht, wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen ist. Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung kann dagegen keinen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG, sondern nur Ansprüche nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 19 - Talking to Addison). Auch bei einer laufenden Nutzung des Werkes kann der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG daher nur einmalig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rn. 21; Soppe in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 98; v. Becker in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 153; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; aA Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32 Rn. 90).

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unangemessen. Damit ist der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, wenn der Vertrag - wovon für die Nachprüfung im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen ist - nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen worden ist (vgl. Rn. 14).

26

b) Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. - Das Boot; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 31; Soppe in Möhring/Nicolini aaO § 32a UrhG Rn. 38; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 154; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 697 ff.; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32a UrhG Rn. 42).

27

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der „Geburtstagskarawane“ gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen gestanden, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen hat. Damit hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes begründet.

28

3. Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN).

29

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, der Klägerin sei im Frühjahr 2003 bekannt geworden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf der „Geburtstagskarawane“ vereinbarte und gezahlte Honorar unangemessen niedrig gewesen sei und in auffälligem Missverhältnis zu den von der Beklagten aus der Nutzung des Entwurfs gezogenen Vorteilen gestanden habe.

30

a) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler als erwiesen erachtet, die Klägerin habe im Frühjahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der Beklagten geführten Gespräch davon erfahren, dass sich der „Geburtstagszug“ und die „Geburtstagskarawane“ einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu Bestsellern im Programm der Beklagten entwickelt hatten.

31

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Frühjahr 2003 habe es ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten gegeben. Die Klägerin habe eine entsprechende Notiz in ihrem Kalender bestätigt. Sie halte es nach ihrem eigenen Vorbringen für denkbar, dass die gute Verkäuflichkeit der Produkte Gesprächsthema gewesen sei. Der Senat glaube dem Zeugen R.  , dass das Gespräch den von der Beklagten behaupteten Inhalt gehabt habe. Der Zeuge habe bekundet, dass es im Frühjahr 2003 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, den Geschäftsführern der Beklagten G.   und K.  , ihm und vielleicht - ihm nicht erinnerlich - einer weiteren Person gekommen sei. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass der Spielwarenhandel auf der Messe in Nürnberg die „Geburtstagskarawane“ begeistert aufgenommen habe und die Karawane auf dem Weg sei, die Umsatzzahlen des „Geburtstagszuges“ zu erreichen. Es sei auch zur Sprache gekommen, dass sich beide Produkte zu Bestsellern im Programm der Beklagten entwickelt hätten. Der Senat halte die Aussage des Zeugen R.   für glaubhaft, auch wenn dieser im Lager der Beklagten stehe.

32

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es seine Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen R.   gestützt und die Klägerin nicht gehört habe.

33

(1) Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um ein Sechs-Augen-Gespräch handelt, bei dem der allein zur Verfügung stehende Zeuge im Lager des Prozessgegners steht (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 10 mwN).

34

(2) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gespräch um ein Gespräch gehandelt hat, an dem außer der Klägerin und den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern der Beklagten G.    und K.   lediglich der Zeuge R.   teilgenommen hat. An einen weiteren Gesprächsteilnehmer konnte sich der Zeuge R.   bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht nicht erinnern.

35

(3) Es kann offenbleiben, ob der bei diesem Acht-Augen-Gespräch allein zur Verfügung stehende Zeuge R.   im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „im Lager des Prozessgegners“ - hier also der Beklagten - stand. Der Zeuge R.   hat an dem Gespräch nicht als Vertreter der Beklagten teilgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 16). Er ist zwar bei der Beklagten angestellt und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher grundsätzlich Interesse an einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Das rechtfertigt es aber nicht ohne weiteres, ihn dem Lager der Beklagten zuzuordnen. Die Revisionserwiderung macht darüber hinaus geltend, nach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten und von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten habe es sich bei dem Zeugen R.   und der Klägerin um gute Bekannte gehandelt, die vor ihrer jeweiligen Tätigkeit für die Beklagte beide bei der I.  -Spielwaren beschäftigt gewesen seien. Auch dieser Umstand könnte dagegen sprechen, den Zeugen R.   dem Lager der Beklagten zuzurechnen.

36

(4) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit erforderte jedenfalls deshalb nicht die Vernehmung oder Anhörung der Klägerin als Partei, weil sie bei der Vernehmung des Zeugen persönlich anwesend war. Den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei ist ausreichend Genüge getan, wenn sie bei oder nach einer Zeugenvernehmung vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen oder ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (BGHZ 186, 152 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 bei der Vernehmung des Zeugen R.   persönlich anwesend war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie daran gehindert war, in diesem Termin den Zeugen zu befragen oder ihre Sicht der Dinge zu schildern.

37

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aufgrund der Mitteilung, die Produkte hätten sich zu „Bestsellern“ entwickelt, einen klaren Anhaltspunkt für den großen Verkaufserfolg gehabt; ihr sei damit bekannt geworden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf gezahlte Honorar unangemessen niedrig sei und in auffälligem Missverhältnis zu den von der Beklagten aus der Nutzung des Entwurfs gezogenen Vorteilen stehe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

38

Die Revision macht vergeblich geltend, aus dem Begriff „Bestseller“ ergebe sich lediglich, dass sich die Artikel im Vergleich zu anderen Artikeln aus dem Sortiment der Beklagten besser verkauft hätten; es fehle aber an einem Referenzwert, dem die Klägerin ihre von der Beklagten erhaltene Vergütung hätte gegenüberstellen können. Eines solchen Referenzwertes bedarf es für die Annahme einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des auffälligen Missverhältnisses nicht. Es genügt vielmehr jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung des Werkes durch den Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik, mwN). Der Begriff „Bestseller“ bezeichnet ein Produkt, das überdurchschnittlich gut verkauft wird.

39

4. Die auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) und weitere Beteiligung an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG), sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verjährt. Entsprechendes gilt für den auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

40

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die zunächst entstandenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene Vergütung seien seit dem 31. Dezember 2006 verjährt. Es sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in unverjährter Zeit erneut Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene Vergütung entstanden seien. Dafür sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Bei einer Anpassung der Vergütung wäre eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden. Nach der Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt.

41

b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2001 oder 2002 entstandenen Anspruchs aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und von mit Vornahme der jeweiligen Verwertungshandlungen entstandenen Ansprüchen aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben war.

42

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 41 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN).

43

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

44

Der Bundesgerichtshof hat durch sein im Jahr 2014 veröffentlichtes erstes Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit vom 13. November 2013 entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 26 - Geburtstagszug). Er hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aufgegeben, dass bei Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, und der urheberrechtliche Schutz solcher Werke der angewandten Kunst daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel). Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in einem im Jahr 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 offengelassen, ob er an seiner hergebrachten Rechtsprechung festhält (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 33 bis 36 - Seilzirkus). Bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug“ im Jahr 2014 konnte aber selbst ein rechtskundiger Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst oder des Entwurfs eines solchen Werkes nicht zuverlässig einschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändert.

45

Dem Urheber eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, war es daher erst nach der Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug“ im Jahr 2014 zumutbar, Ansprüche auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wege der Klage geltend zu machen (Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 694 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines solchen Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

46

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob die Klägerin bereits vor dem 1. Juni 2004 vom Werkcharakter ihres Entwurfs einer „Geburtstagskarawane“ und dem Bestehen von Ansprüchen auf (weitere) angemessene Vergütung ausgegangen ist. Entscheidend für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der angewandten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug“ vom 13. November 2013 objektiv unzumutbar war.

47

c) Selbst wenn zunächst entstandene Ansprüche auf (weitere) angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt gewesen wären, hätte die Entstehung neuer Ansprüche auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können.

48

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach einer Anpassung der Vergütung nach §§ 32, 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sich die Vergütung, die bei einer Verfolgung der verjährten Ansprüche vereinbart worden wäre, aufgrund der weiteren Werknutzung in unverjährter Zeit erneut als unverhältnismäßig niedrig erwiesen hätte. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden wäre, weil eine solche Beteiligung bei einer fortlaufenden Nutzung am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspreche. Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung hätte ein weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg gestiegen wäre.

49

bb) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass kein neuer Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG entstehen konnte. Dem steht entgegen, dass der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG nur einmal und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen kann (vgl. Rn. 24).

50

cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könnte jedoch das Entstehen neuer Ansprüche der Klägerin auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verneint werden.

51

Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen (vgl. Rn. 26). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht.

52

Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot).

53

Ist die Vergütung dagegen - wie im Streitfall - nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen.

54

Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind (Ludwig, WRP 2014, 1338, 1339 f.; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 695 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot, mwN).

55

Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitiger Geltendmachung verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder festgesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend gemacht werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wäre - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspricht (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison). Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung würde ein weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung in aller Regel nicht in Frage stellen, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg stiege. Das hätte zur Folge, dass dem Urheber auch in Bezug auf Verwertungshandlungen, die in unverjährter Zeit vorgenommen worden sind, kein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 - Das Boot). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung werden bei dieser Beurteilung die Verjährungsvorschriften nicht unterlaufen. Ein Abstellen auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung ändert nichts daran, dass Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung wegen Verwertungshandlungen, die in verjährter Zeit vorgenommen worden sind, nicht durchsetzbar sind.

56

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des auf die „Geburtstagskarawane“ bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher                         Koch                         Löffler

                Schwonke                   Feddersen

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)