Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZR 58/07

bei uns veröffentlicht am14.08.2008
vorgehend
Landgericht Bonn, 14 O 80/06, 19.10.2006
Oberlandesgericht Köln, 6 U 208/06, 23.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 58/07
vom
14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -

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Wettbewerbsrecht: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags

31.03.2010

BGH vom 14.08.08 - Az: I ZR 58/07 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZR 58/07 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.