Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am13.11.2012
vorgehend
Landgericht Berlin, 40 O 24/10, 14.03.2011
Kammergericht, 14 U 111/11, 06.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 23/12
vom
13. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Schadensersatzverlangen des Klägers stünden § 242 BGB und die gesellschafterliche Treuepflicht entgegen, weil sich das mit dem - unterstellten - Prospektfehler verbundene Risiko des Klägers, von den finanzierenden Banken vor Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch genommen zu werden, nicht verwirklicht habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers in der - bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht erworbenen - Beteiligung. Der Grund für die Haftung des Aufklärungspflichtigen liegt darin, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen eines Prospekts in das Recht des mit dem Prospekt geworbenen Anlegers eingegriffen wird, zutreffend informiert in eigener Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 4; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 24). Dementsprechend erschöpft sich der Sinn der Aufklärungspflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht darin, den Anleger davor zu schützen, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben über solche Umstände enthält, die sich später tatsächlich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112). Ob sich ein im Prospekt unzutreffend dargestelltes Risiko verwirklicht hat, ist für die Feststellung eines auf dem Prospektfehler beruhenden Schadens ohne Belang (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 114; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 f.). Deshalb kann derjenige, der durch unzutreffende Aufklärung zum Beitritt zu einem Fonds veranlasst worden ist, regelmäßig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie wenn er sich nicht beteiligt hätte. Es verstößt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder gegen § 242 BGB noch gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, diesen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Gründungsgesellschafter geltend zu machen , der eine unrichtige Prospektdarstellung nicht richtig gestellt hat, auch wenn sich der Prospektfehler tatsächlich nicht ausgewirkt hat.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis richtig , weil der - vom Berufungsgericht unterstellte - Prospektfehler nicht vorliegt. Ein Anleger konnte der Formulierung Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.
nicht entnehmen, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 246/10, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 21. August 2012 - II ZR 99/11, juris 3, 5). Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten , finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 246/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2012 - II ZR 99/11, juris 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 27.798,43 € Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011 - 40 O 24/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 111/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12 zitiert 4 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2012 - II ZR 99/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/11 vom 21. August 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2009 - II ZR 266/07

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2011 - II ZR 263/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 263/09 Verkündet am: 8. Februar 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 705,

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 75/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/10 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - II ZR 246/10

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 246/10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Calieb
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Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2013 - II ZR 252/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 252/11 Verkündet am: 5. März 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

4
II. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24
a) Zur Feststellung des Schadens des Klägers kommt es nicht auf eine fehlende Werthaltigkeit der Beteiligung und - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht auf das Vorhandensein von Garantien und Andienungsrechten an. Grund für die Haftung der Beklagten ist vielmehr der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Ist der Kläger durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst worden, dem Fonds beizutreten , kann er verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

42
Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Bank gem. § 826 BGB auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf S. 42 des hiesigen Prospekts: Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei.
3
Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung „Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.“ nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 99/11
vom
21. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 47.917,19 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
2
1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.
3
Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung „Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entspre- chend ihrer Beteiligung.“ nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat vor Erlass des angefochtenen Urteils, was dem Berufungsgericht allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte, für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.).
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
5
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
6
b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen, vom Kläger angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die Revision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Auslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den Prospektfehler „Haftungsreihenfolge“ betrifft. Der Kläger erhebt mit seiner Revi- sion gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rügen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2010 - 12 O 298/09 -
KG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 23 U 96/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)