Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - III ZR 119/00

bei uns veröffentlicht am21.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 119/00
vom
21. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 2000 - 1 U 2766/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 249.886,00 DM.

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.


Der Kläger reichte im Januar 1992 beim Landratsamt einen Antrag auf Um- und Anbau seines Milchviehstalles zu einem Schweinemaststall ein. Mit Schreiben vom 4. August 1992 teilte das Landratsamt der beklagten Gemeinde
mit, daß das Bauvorhaben auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig sei; es ersuchte die Gemeinde unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche um Erteilung des Einvernehmens.
Die Gemeinde, die schon im Dezember 1991 ihr Einvernehmen (erstmals ) nicht erteilt hatte, verweigerte in der Sitzung des Gemeinderats vom 3. September 1992 ihr Einvernehmen erneut. In einem vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu dem die Gemeinde beigeladen worden war, gelangte das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil zu der Auffassung, daß das Vorhaben genehmigungsfähig sei. Daraufhin erteilte die Gemeinde am 7. November 1995 das Einvernehmen. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes erging am 23. Januar 1996.
Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, der ihm durch die verzögerte Aufnahme des Schweinemastbetriebes entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schadensersatzanspruch auf den Zeitraum vom 4. September 1992 bis zum 1. Juni 1995 beschränkt ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

II.


Bei der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten
des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Geschädigten wäre (BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In diesem Zusammenhang unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten, daß bei einer rechtzeitigen (pflichtgemäßen) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der beantragten Baugenehmigung der Nachbar B. dagegen - und auch gegen eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Bauaufsichtsbehörde - vorgegangen wäre, und sich dann das Vorhaben in gleicher Weise verzögert haben würde. Das Berufungsgericht hält indessen diese Erwägung für nicht durchgreifend, weil in diesem Falle zwischen dem widersprechenden Nachbarn und der ihr Einvernehmen versagenden Gemeinde eine "deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft" anzunehmen sei, wie sie etwa auch zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde bestehen könne (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 263).
1. Diese Begründung ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht haltbar. Ein Grundstückseigentümer, der in der - hier keineswegs fernliegenden (geplante Errichtung eines Schweinemaststalles mit 684 Mastplätzen) - Befürchtung , ein Bauvorhaben bringe für ihn erhebliche und unzumutbare Geruchsbelästigungen mit sich, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ergreift, begeht grundsätzlich - wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen - keine unerlaubte Handlung zum Nachteil des Begünstigten im Sinne der §§ 823 ff BGB.
Eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Nachbar und Gemeinde im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB ist daher nicht begründbar.

2. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig.

a) Die Revisionserwiderung macht geltend, schon nach allgemeinen Grundsätzen der Haftungszurechnung könne sich die beklagte Gemeinde nicht darauf berufen, bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten wäre der gleiche Schaden durch den Rechtsbehelf eines Nachbarn verursacht worden. In Rechtsprechung und Schrifttum sei einhellig anerkannt, daß der Schädiger sich nicht auf die hypothetische Schadensverursachung durch einen Dritten berufen könne, wenn dem Geschädigten gegen diesen ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 - NJW 1967, 551, 552; Staudinger/Schiemann, 13. Bearb., § 249 Rn. 95; Palandt /Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem vor § 249 Rn. 100). Dieser Grundsatz sei dahin zu erweitern, daß das hypothetische schädigende Verhalten eines Dritten immer unberücksichtigt bleiben müsse, und zwar ohne Rücksicht darauf , ob hieraus für den Geschädigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten hätte entstehen können. Jedenfalls sei das hypothetische Verhalten des Nachbarn im vorliegenden Fall deshalb unerheblich, weil dessen Berücksichtigung mit dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht nicht zu vereinbaren sei. Ansonsten könne sich der Amtsträger unter Hinweis auf das Verhalten eines Dritten, der anders als die Behörde keine besonderen Amts- oder Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschädigten zu beachten hat, seiner Verantwortung entziehen.

b) Ob diesen Ausführungen in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Revision hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil zugunsten des Klägers der Grundsatz zum Tragen kommt, daß im Amtshaf-
tungsprozeß bei der Beantwortung der Frage, wie sich die (hypothetische) Einlegung eines Rechtsbehelfs und die daraufhin ergehenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen auf das Entstehen oder die Entwicklung eines Schadens ausgewirkt hätte, auf die rechtliche Sicht des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925 zur Frage, ob ein Rechtsbehelf des Geschädigten den aus einer Amtspflichtverletzung herrührenden Schaden hätte abwenden können).
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts für den Amtshaftungsprozeß bindend feststeht, daß der Kläger von Anfang an einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.
Hieraus ergibt sich:
aa) Die Bauaufsichtsbehörde ist nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß das Bauvorhaben des Klägers insbesondere unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte genehmigungsfähig ist und die von den Nachbarn erhobenen Einwände unzumutbarer Geruchsbelästigungen nicht stichhaltig sind. Sie hat ihre Würdigung der Sach- und Rechtslage der Beklagten mit dem Ersuchen mitgeteilt, das erforderliche Einvernehmen zu erteilen.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Beklagte ihr Einvernehmen erteilt hätte, mit Blick auf die - zu erwartenden - Nachbarwidersprüche entweder gleich nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung angeordnet oder eine dahingehende Anordnung jedenfalls sofort nach Einlegung des Widerspruchs auf Antrag des Klägers nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO erlassen hätte. Dahingehendem Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht entgegengetreten. Die Revision kommt hierauf auch nicht mehr zurück.
bb) Wenn bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nachbar B. - wovon aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt hätte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen , so hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Vollzugsinteresse des Bauherrn oder das Aussetzungsinteresse des Nachbarn höher zu veranschlagen sei. Bei dieser Prüfung stellen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ein bedeutsames Gewichtungselement dar. Das hat zur Folge, daß ein schutzwürdiges privates Nachbarinteresse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 73 ff).
Nach dem zuvor Gesagten ist im Amtshaftungsprozeß davon auszugehen , daß das Verwaltungsgericht auch im Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung erkannt und dementsprechend einem Aussetzungsantrag des Nachbarn B. nicht entsprochen hätte.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann deshalb zugunsten der Beklagten nicht unterstellt werden, das Bauvorhaben des Klägers
hätte sich aufgrund der von dem Nachbarn B. eingelegten Rechtsbehelfe in gleicher Weise verzögert, wie dies tatsächlich wegen der rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beklagte geschehen ist.
3. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - III ZR 119/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - III ZR 119/00

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - III ZR 119/00 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 84/00 Verkündet am: 7. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -----------

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 84/00
Verkündet am:
7. Dezember 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7

a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen
Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als
abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt
ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei
pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das
Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt
hätte oder hätte erteilen müssen.

b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs
ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar
nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-
tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers
gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1
LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung
des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden
Schadens mit einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in der zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie und der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur Ausbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich, nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen wieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während des Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende Wasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte, entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie dem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwaltsschreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines entsprechenden Antrags - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch ihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung durch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Steinbruchgelände , wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit "sauberen Materialien" durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den - der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm für erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte zunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag vom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März 1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm großen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,
mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine Beseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbildungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die Bezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden, wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen einen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang des Naturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade sein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den landschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, festzustellen , daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung aus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich nicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Im weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren Steinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstandenen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransamm-
lung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenigstens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es sich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mit entsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirtschaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Genehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt hätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen Steinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vorhanden gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebildet. Der Beklagte hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991 schon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der Verfüllung nichts im Wege stehe.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang entstandenen weiteren Schaden begehrt.

Der Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in Abrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelände eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser, befunden, die schon im Jahre 1992 ein "Gewässer" dargestellt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der Klägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenklich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-
teten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Begründetheit dieses Antrags ankommt.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes "die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom 14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom 2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin alsbald "freizugeben" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmigungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -, ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbegehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbst im Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/ Greger aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollziehbar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend beziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst wenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788). Auch wenn eine umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht gekommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR
195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).

II.


1. Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten des Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom 22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Unterlagen versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung "wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens" (gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfallrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenenfalls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vorgenommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die Verfüllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfallrechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Weiterhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekündigt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag
der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwirken.

a) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterlagen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus schon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könnte , ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991 in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine Grundlage; irgendein "Handlungsbedarf" des Beklagten vor dem Eingang des in dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersichtlich , auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich vertretenen) Klägerin über die Rechtslage.

b) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auch im Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin - nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin durch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungsrechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" - die vom Beklagten angenommene
mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren Steingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abgesehen ) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Genehmigung , jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrheinwestfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu 2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren nach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Klägerin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der Träger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die Genehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992, 483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung gehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl Abfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NordrheinWestfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle
unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anlagegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der Zulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht andererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in welchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis wesentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die Schwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger lag als im letzteren.
2. Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157,
172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch rechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte nämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehalten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem gewachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht - das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben der Klägerin "baurechtlich genehmigt worden wäre" - an, der Verfüllung hätte in jedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewesen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe , daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der Steingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß die Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer "gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung", die das Verwal-
tungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für das Jahr 1993 zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war. Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstellenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.
bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach öffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs stehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem bis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW 8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A. - jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork BauONW 2. Aufl. [1988] Erl. zu Nr. 14 S. 424).

b) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992 der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen Vorschriften unterbreitet hatte.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).
aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesentlich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines besonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich "aus allen von den Parteien vorgelegten Fotos" ergebe. Außerdem habe das Gelände jedenfalls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was nach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei. Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört und die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich - auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.
bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten, kann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen. Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung der Steingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden "Eingriff" in Natur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach gehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als 400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe - im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) - gelten.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschaftsoder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede stehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrücklich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm. 2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüttungen im allgemeinen als "künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche" durch Erhöhung des Bodenniveaus definiert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künstliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Absatz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer Steingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Gesichtspunkt , daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild und erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können - nicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO; Gassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht - entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.

c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom
3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre, den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6 Abs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt werden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl nicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwägungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor, daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - und der Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht enthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der neueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August 1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.
Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeidbare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner aaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Viel-
mehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und nur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt werden. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO Rn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers selbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme beantragt hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts - wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sachlage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Landschaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nutzung seines Grundeigentums im Range vorgehen.
bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm bereits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Gesichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch ausgleichen lassen. Es spreche aber "auch viel dafür", daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den berechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die Erholung
nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren sowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verkennen , daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen Seite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Landschaftsbild , wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe, zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwikkelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter des Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß nach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung von Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das Gelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fotos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschaftsbild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vorbringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die Grundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände nach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen Erklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt, welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige Nebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, sondern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des Landschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die Klägerin dies hinnehmen.
Daß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend wahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5 LG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungsspielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf abzustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu Lasten der Klägerin.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts , soweit es von einem schon Ende 1991 v orhandenen, erhaltenswerten "seltenen" bzw. "besonders charakteristischen" Landschaftsbild im Bereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese Bewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des Geländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Umgebung. Der Hinweis auf "alle" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Fotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedlichen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um die Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.
(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise das Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt "zumindest bestehende Möglichkeit", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im übrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flora bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtigten Bodenverfüllung als "Eingriff" in Natur und Landschaft kommt es in erster
Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftigkeit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbeziehung in absehbarer Zeit zu erwartender, "naturgegebener" Entwicklungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung und Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in diesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem - vom Berufungsgericht angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als eines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der anzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.
(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der grundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rechnung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen Interesse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu gestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um eine bereits ausgeübte oder langfristig "angelegte" Nutzung handelt. Dieser Gesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine behördliche Verfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer seinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer aber im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitens der Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkehrungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker kann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber
den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn die Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer praktisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen würde , was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht fernliegt.
(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berechtigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche "viel dafür", daß die zuerst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine "echte" Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die Landschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung ; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR
34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypothetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde die in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für eine "Beweislast"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft.

III.


Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
1. Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher "ausgeklammerte" Frage wieder einzubeziehen ist, ob - wie der Beklagte anführt - schon nach der im Jahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Verfüllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördlichen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden gegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.
2. Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-
chen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im Revisionsrechtszug - geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.
Insoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren: Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bisherigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch dürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im Streitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten "Maßnahme nach diesem Gesetz" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Entschädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des bisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von Bedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s. oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März 1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht überzeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische) Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als Maßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise "enteignender" Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst hätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte die (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Betrag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlitten hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eine Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon
Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine - auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforderungen , weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die Vorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wort-
lauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu entscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese Bedenken des Bundesverfassungsgerichts - die möglicherweise gegenüber der Neuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr durchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatorische Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall geht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen Geldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht mehr vermeidbarer - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnahmen zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht gehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im damaligen
Zeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende gerichtliche Praxis abzustellen.
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.