Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00

bei uns veröffentlicht am07.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 84/00
Verkündet am:
7. Dezember 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7

a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen
Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als
abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt
ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei
pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das
Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt
hätte oder hätte erteilen müssen.

b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs
ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar
nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-
tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers
gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1
LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung
des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden
Schadens mit einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in der zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie und der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur Ausbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich, nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen wieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während des Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende Wasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte, entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie dem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwaltsschreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines entsprechenden Antrags - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch ihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung durch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Steinbruchgelände , wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit "sauberen Materialien" durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den - der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm für erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte zunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag vom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März 1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm großen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,
mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine Beseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbildungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die Bezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden, wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen einen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang des Naturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade sein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den landschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, festzustellen , daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung aus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich nicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Im weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren Steinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstandenen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransamm-
lung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenigstens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es sich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mit entsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirtschaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Genehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt hätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen Steinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vorhanden gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebildet. Der Beklagte hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991 schon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der Verfüllung nichts im Wege stehe.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang entstandenen weiteren Schaden begehrt.

Der Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in Abrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelände eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser, befunden, die schon im Jahre 1992 ein "Gewässer" dargestellt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der Klägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenklich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-
teten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Begründetheit dieses Antrags ankommt.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes "die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom 14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom 2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin alsbald "freizugeben" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmigungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -, ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbegehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbst im Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/ Greger aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollziehbar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend beziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst wenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788). Auch wenn eine umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht gekommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR
195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).

II.


1. Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten des Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom 22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Unterlagen versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung "wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens" (gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfallrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenenfalls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vorgenommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die Verfüllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfallrechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Weiterhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekündigt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag
der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwirken.

a) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterlagen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus schon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könnte , ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991 in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine Grundlage; irgendein "Handlungsbedarf" des Beklagten vor dem Eingang des in dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersichtlich , auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich vertretenen) Klägerin über die Rechtslage.

b) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auch im Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin - nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin durch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungsrechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" - die vom Beklagten angenommene
mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren Steingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abgesehen ) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Genehmigung , jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrheinwestfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu 2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren nach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Klägerin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der Träger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die Genehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992, 483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung gehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl Abfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NordrheinWestfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle
unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anlagegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der Zulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht andererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in welchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis wesentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die Schwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger lag als im letzteren.
2. Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157,
172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch rechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte nämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehalten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem gewachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht - das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben der Klägerin "baurechtlich genehmigt worden wäre" - an, der Verfüllung hätte in jedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewesen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe , daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der Steingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß die Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer "gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung", die das Verwal-
tungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für das Jahr 1993 zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war. Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstellenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.
bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach öffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs stehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem bis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW 8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A. - jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork BauONW 2. Aufl. [1988] Erl. zu Nr. 14 S. 424).

b) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992 der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen Vorschriften unterbreitet hatte.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).
aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesentlich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines besonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich "aus allen von den Parteien vorgelegten Fotos" ergebe. Außerdem habe das Gelände jedenfalls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was nach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei. Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört und die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich - auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.
bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten, kann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen. Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung der Steingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden "Eingriff" in Natur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach gehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als 400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe - im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) - gelten.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschaftsoder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede stehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrücklich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm. 2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüttungen im allgemeinen als "künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche" durch Erhöhung des Bodenniveaus definiert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künstliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Absatz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer Steingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Gesichtspunkt , daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild und erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können - nicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO; Gassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht - entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.

c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom
3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre, den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6 Abs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt werden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl nicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwägungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor, daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - und der Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht enthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der neueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August 1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.
Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeidbare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner aaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Viel-
mehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und nur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt werden. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO Rn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers selbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme beantragt hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts - wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sachlage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Landschaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nutzung seines Grundeigentums im Range vorgehen.
bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm bereits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Gesichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch ausgleichen lassen. Es spreche aber "auch viel dafür", daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den berechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die Erholung
nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren sowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verkennen , daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen Seite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Landschaftsbild , wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe, zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwikkelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter des Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß nach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung von Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das Gelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fotos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschaftsbild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vorbringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die Grundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände nach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen Erklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt, welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige Nebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, sondern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des Landschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die Klägerin dies hinnehmen.
Daß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend wahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5 LG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungsspielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf abzustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu Lasten der Klägerin.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts , soweit es von einem schon Ende 1991 v orhandenen, erhaltenswerten "seltenen" bzw. "besonders charakteristischen" Landschaftsbild im Bereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese Bewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des Geländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Umgebung. Der Hinweis auf "alle" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Fotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedlichen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um die Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.
(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise das Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt "zumindest bestehende Möglichkeit", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im übrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flora bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtigten Bodenverfüllung als "Eingriff" in Natur und Landschaft kommt es in erster
Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftigkeit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbeziehung in absehbarer Zeit zu erwartender, "naturgegebener" Entwicklungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung und Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in diesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem - vom Berufungsgericht angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als eines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der anzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.
(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der grundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rechnung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen Interesse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu gestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um eine bereits ausgeübte oder langfristig "angelegte" Nutzung handelt. Dieser Gesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine behördliche Verfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer seinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer aber im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitens der Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkehrungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker kann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber
den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn die Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer praktisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen würde , was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht fernliegt.
(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berechtigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche "viel dafür", daß die zuerst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine "echte" Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die Landschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung ; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR
34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypothetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde die in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für eine "Beweislast"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft.

III.


Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
1. Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher "ausgeklammerte" Frage wieder einzubeziehen ist, ob - wie der Beklagte anführt - schon nach der im Jahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Verfüllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördlichen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden gegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.
2. Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-
chen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im Revisionsrechtszug - geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.
Insoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren: Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bisherigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch dürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im Streitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten "Maßnahme nach diesem Gesetz" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Entschädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des bisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von Bedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s. oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März 1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht überzeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische) Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als Maßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise "enteignender" Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst hätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte die (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Betrag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlitten hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eine Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon
Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine - auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforderungen , weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die Vorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wort-
lauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu entscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese Bedenken des Bundesverfassungsgerichts - die möglicherweise gegenüber der Neuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr durchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatorische Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall geht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen Geldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht mehr vermeidbarer - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnahmen zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht gehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im damaligen
Zeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende gerichtliche Praxis abzustellen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen


(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewa

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 296/98
Verkündet am:
3. Februar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------

a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine
Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne
Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im
Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)polizeilichen
Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn
die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich ergangenen
Wasserschutzgebietsverordnung steht.

b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersagung
einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen
Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs
der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn
ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde
widersprochen hätte.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage in bezug auf die Verpflichtung zum Ersatz des aus der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember 1992 folgenden weiteren Schadens abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Inhaberin einer widerruflichen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 zur Naßauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Parzelle Nr. 1. Das Kiesabbaugebiet liegt nunmehr in den Schutzzonen II und III A einer von der Bezirksregierung Koblenz am 17. April 1991 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung sind in beiden Schutzzonen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies- und Sandgruben, verboten. Ein Normenkontrollantrag der Klägerin hiergegen ist erfolglos geblieben.
Durch sofort vollziehbare polizeiliche Verfügung vom 9. Januar 1992 untersagte die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde der Klägerin zunächst auf einer Teilfläche, sodann mit einer ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 4. Dezember 1992 auch im übrigen Bereich des in der Erlaubnis umschriebenen Grundstücks den weiteren Kiesabbau. Die wasserpolizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wurde mit Verstößen gegen die Schutzgebietsfestsetzung vom 17. April 1991 begründet, deren Verbote unmittelbar wirkten, ohne daß es dazu eines Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Über die von der Klägerin gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden; auf deren Antrag stellte jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 1. September 1993 (1 B 10702/93) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wieder her.
Mit der Klage hat die Klägerin das beklagte Land wegen beider Polizeiverfügungen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz bzw. nach dem rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetz auf Entschädigung in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat sie in erster Linie mit nutzlos aufgewendeten Vorhaltekosten für einen Radlader und einen LKWKipper begründet und ihn für die Jahre 1992 bis 1994 auf 1.020.000 DM beziffert. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz jedes weiteren durch die beiden polizeilichen Verfügungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der Feststellungsklage und nur insoweit angenommen , als diese die Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 betrifft.

Entscheidungsgründe


Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPOG (richtig: PVG in der
Fassung vom 1. August 1981, da die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes unter der Überschrift Polizei- und Ordnungsbehördengesetz [POG] durch das Ä nderungsgesetz vom 8. Juni 1993 erst am 1. September 1993 in Kraft getreten ist). Selbst wenn man die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 wegen der fortdauernden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 als rechtswidrig ansehe, hätte ein verfahrensmäßig rechtmäßiges Verhalten der Behörde, nämlich der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis, zu demselben Schaden geführt. Der Bescheid vom 4. Dezember 1992 könne zwar nicht in einen Widerruf der Erlaubnis umgedeutet werden. Hätte die Bezirksregierung aber die Rechtsauffassung vertreten, die Schutzgebietsfestsetzung entziehe der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht schon von sich aus die rechtliche Grundlage und Wirksamkeit, so hätte sie diese zwingend widerrufen müssen , da jede eigene Ermessensausübung bereits durch die Rechtsverordnung vorweggenommen worden sei. Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Klägerin wäre damit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verbunden gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das durch die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 angeordnete Verbot jeglichen weiteren Kiesabbaus rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. Zugunsten der Klägerin ist dies deswegen - zunächst - auch für die Revisionsinstanz zu unterstellen.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indessen darin, daß das beklagte Land allen hieraus etwa hergeleiteten Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder - sofern hier unmittelbar oder entsprechend anwendbar - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPVG, gegebenenfalls auch aus enteignungsgleichem Eingriff, den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenhalten könne.

a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein (BGHZ 96, 157, 171 ff.; 120, 281, 285 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562, 563 f.; vom 24. April 1997 - VII ZR 106/95 - NJW-RR 1997, 1106, 1107 = WM 1997, 1583, 1584; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308). Entscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGHZ 96, 157, 173; 120, 281, 286). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (vgl. BGHZ 63, 319, 325 f.; Senatsurteile vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317; vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175, 1176; vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - NJW 1971, 239; vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780; Beschluß vom 26. September 1996 - III ZR 244/95 - UPR 1997, 71, 72 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Kausalität 10; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - WM 1988, 1454, 1456 f.).

b) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall indessen nicht vergleichbar , unabhängig von den weiteren - hier nicht zu entscheidenden - Fragen, ob der vom Berufungsgericht als rechtmäßige Alternative angesehene Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis noch fristgemäß (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.d.F. vom 23. Dezember 1976, 110 Abs. 1 LWG) erfolgen konnte und die Wasserbehörde insbesondere hierzu auch verpflichtet gewesen wäre, was die Revision nicht ohne Grund bekämpft. Im Rahmen der Kausalitätserwägungen würde durch die Berücksichtigung einer solchen hypothetischen Variante nicht nur an die Stelle einer aus materiellen Gründen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein abweichender Verwaltungsakt mit wesentlich anderem rechtlichem Inhalt und auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage, lediglich tatsächlich mit demselben Ergebnis (Unzulässigkeit weiterer Auskiesung des Grundstücks) gesetzt, dessen Rechtsfolgen zudem unter dem Gesichtspunkt denkbarer Entschädigungspflicht (§§ 19 Abs. 3 WHG, 49 Abs. 5 VwVfG a.F.) ungeklärt wären, sondern dieser alternative Verwaltungsakt widerspräche nach den im Zusammenhang mit der Umdeutung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem damaligen - in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten - Willen der oberen Wasserbehörde. Die insoweit auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Gegenrüge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Bei einer derartigen Sachlage muß sich billigerweise die Verwaltungsbehörde an ihrer getroffenen Entscheidung gleichermaßen festhalten lassen wie es im Haftungsprozeß dem Geschädigten unzumutbar ist, sich auf
einen hypothetischen Verwaltungsakt dieser Art einzulassen, nicht zuletzt im Hinblick auf die sich an beide Verwaltungsentscheidungen knüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ein solches Nebeneinander von wirklicher und fiktiver Rechtslage könnte überdies zu Rechtsunsicherheit und erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wie sie beispielhaft bei der Behandlung eines etwaigen fiktiven Entschädigungsanspruchs als Folge eines Widerrufs hervortreten.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht bestehenbleiben.

III.


Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die jetzt noch im Streit befindliche Teilabweisung des Feststellungsantrags auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Revisionsrechtlich läßt sich weder die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung noch eine für den (weiteren) Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung verneinen. Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß der Klägerin gegen die wasserrechtliche Ordnung, der auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 Satz 1 LWG allein ein Einschreiten der Wasserbehörde hätte rechtfertigen können.

a) Solange die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Mai 1965 nicht widerrufen war, konnte die Klägerin gegen die Abbauverbote der Wasserschutzge-
bietsverordnung nicht verstoßen. Eine durch Verwaltungsakt erlaubte Gewässerbenutzung ist, soweit und solange sie durch die Erlaubnis gedeckt ist, rechtmäßig (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 74). Der von der oberen Wasserbehörde angenommenen, sich unmittelbar gegen die Erlaubnis durchsetzenden Wirkung der Rechtsverordnung stand, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entschieden hat (Beschluß vom 1. September 1993 - 1 B 10702/93), die Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen. Diese Beurteilung ist zwar, da eine Entscheidung im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht rechtskräftig feststellt, für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch an.
aa) Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung für eine Anlage oder gewerbliche Tätigkeit schließt es aus, den bestimmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens innerhalb der von der Genehmigung festgesetzten Grenzen als polizeiwidrige Störung zu werten und mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu bekämpfen. Dieser Rechtssatz ist - gleichgültig, woraus er im einzelnen zu begründen sein mag (Sinngehalt, Tatbestands- oder Bindungswirkung des Verwaltungsakts, Vertrauensschutz, Verbot eines venire contra factum proprium, Einheit oder Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; vgl. etwa Fluck, VwA 79 [1988], 406, 409 ff.; Peine, JZ 1990, 201, 209 ff.; Schink, GewA 1996, 50, 58), im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (PrOVGE 82, 351, 357; BVerwGE 55, 118, 120 ff.; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1990, 781, 783; 94, 698; BayVGH NVwZ 1992, 905; NVwZ-RR 1994, 314, 315; Fluck, aaO S. 406 ff.; Papier, DVBl. 1985, 873, 875 f.; Friauf in
Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, 2. Abschnitt Rn. 79; jeweils m.w.N.) und wird seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 (BVerwGE 55, 118) gewöhnlich als "Legalisierungswirkung" der Genehmigung bezeichnet (kritisch zur Begriffsbildung Peine, JZ 1990, 201 ff.). Innerhalb des Wasserrechts gilt er nicht nur für die einem Benutzer als subjektives Recht gewährte Bewilligung (§ 8 WHG; Breuer, JuS 1986, 359, 363; Peine, JZ 1990, 201, 211), sondern auch für die schwächere , nach § 7 WHG kraft Gesetzes widerrufliche Erlaubnis (Schink, DVBl. 1986, 161, 166 f.; Himmel, Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum WHG, Stand Mai 1990, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26 f., a.A. möglicherweise Czychowski, § 7 Rn. 2). Die Erlaubnis begründet zwar kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis (BGHZ 88, 34, 40 f.; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 822 f. = WM 1996, 1228, 1229; Czychowski, § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler /Knopp, § 7 Rn. 5; vgl. auch BVerwG ZfW 1994, 390). Infolge ihrer Widerruflichkeit sind die Bestandskraft des Verwaltungsakts und damit verbunden die Vertrauensgrundlage für den Begünstigten gemindert. Das alles ändert aber nichts daran, daß auch die wasserrechtliche Erlaubnis dem Benutzer eine nicht beliebig entziehbare und darum gegen (wasser-)polizeiliche Eingriffe ähnlich bestandsfeste Rechtsposition verschafft; die Widerruflichkeit der Erlaubnis darf nicht als Schutzlosigkeit mißdeutet werden (Salzwedel in Erichsen [Hrsg], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 44 Rn. 15; in der 11. Aufl. nicht mehr enthalten). Einzelne Widerrufsgründe sind im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 12 Abs. 2 für die Bewilligung) oder in den Wassergesetzen der Länder näher bestimmt. Darüber hinaus genügt nicht jeder denkbare Grund; der Widerruf muß sich vielmehr auch im Rahmen der gesetzlichen Ziele halten, die der Erlaubnis zugrunde liegen (vgl. BVerwG ZfW 1987, 149), und hat die
Grenzen des Ermessens zu beachten, darf namentlich bei bereits ins Werk gesetzten Benutzungen die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers nicht außer acht lassen (s. im einzelnen Breuer, Rn. 438 ff.; Czychowski, § 7 Rn. 24 f.). Zeitlich ist der Widerruf an die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gebunden. Dieses differenzierte Regelungsgefüge darf, soweit die Erlaubnis reicht, nicht durch Anwendung der (wasser-)polizeilichen Generalklausel außer Kraft gesetzt werden, selbst wenn dabei - wie hier - dieselbe Behörde handelt; die Erlaubnis entfaltet insoweit eine Sperrwirkung.
bb) Daß sich im Streitfall durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets nachträglich die Rechtslage geändert hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Im Gegenteil ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, daß auch geänderte Rechtsvorschriften allenfalls zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts berechtigen und daß die Wirksamkeit der nach früherer Rechtslage erlassenen Verwaltungsakte hierdurch nicht einfach beseitigt wird (vgl. dazu BVerwGE 59, 148, 161; 64, 24, 28; 69, 1, 3; Kopp, § 49 Rn. 41). Für Dauerverwaltungsakte gilt nichts anderes. Auch der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind trotz ihrer erheblichen Bedeutung für das Gemeinwohl nicht ausnahmsweise weitergehende Rechtswirkungen zuzuerkennen, insbesondere besagt der Umstand, daß in solchen Schutzgebieten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden können, nichts über das Verhältnis derartiger Verbote zu früher erteilten Bewilligungen oder Erlaubnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1993 aaO; a.A. Beile, Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, Stand Juni 1998, § 13 Anm. 4.2; Himmel, aaO, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26). Die mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten verfolgten öffentlichen Ziele lassen
sich angesichts des begrenzten Umfangs ihrer Schutzzonen und der bereits vorausgegangenen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren ausreichend und zeitnah unter Berücksichtigung auch des notwendigen Individualrechtsschutzes mittels Einleitung von Widerrufsverfahren durchsetzen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die insoweit, als es um eine Durchsetzung der Schutzgebietsfestsetzung geht, fehlerhafte Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 gemäß § 47 VwVfG in einen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis umzudeuten. Die Umdeutung eines Verwaltungsakts ist zwar grundsätzlich zulässig, sofern die an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung tretende, im Entscheidungssatz anders geartete Regelung auf das gleiche materielle Regelungsziel wie die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung gerichtet ist (BVerwGE 62, 300, 306; 80, 96, 97; BGH, Beschluß vom 28. September 1999 - KVR 29/96 - WRP 2000, 196, 198; Kopp, § 47 Rn. 3, 8). Das kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwGE 62, 300, 306; BVerwG DVBl 1984, 431 = NVwZ 1984, 645; BGH aaO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 47 Rn. 11; a.A. Kopp, § 47 Rn. 4). Welche Grenzen dafür bestehen, ist hier nicht entscheidend. Eine Umdeutung setzt jedenfalls voraus, daß der anderslautende Verwaltungsakt nicht der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspricht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Einen solchen abweichenden Willen der Bezirksregierung hat das Berufungsgericht aber, wie ausgeführt, hier rechtsfehlerfrei festgestellt.

c) In der Begründung der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember 1992 wird allerdings erwähnt - und das beklagte Land hat sich in den Tatsacheninstanzen hierauf auch berufen - die Klägerin habe nach den örtlichen Feststellungen vom März und August 1992 in weiten Teilen des Abbaugebiets
gegen die Auflage II Nr. 9 der Erlaubnis vom 28. Mai 1965 (Einhaltung eines Böschungswinkels von 1:2) verstoßen sowie keinen Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneten "rolligen" Materials für die Wiederverfüllung erbracht. Dieses - bestrittene - Beklagtenvorbringen, das in dem beanstandeten Verwaltungsakt schon angelegt ist und mindestens deswegen hier bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. im übrigen auch BGHZ 127, 223, 227 ff.), könnte nunmehr für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung Bedeutung gewinnen. Ein Kiesabbau unter Verstoß gegen Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre von deren Legalisierungswirkung nicht mehr gedeckt und darum illegal. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die obere Wasserbehörde hierauf - ganz oder teilweise - mit der Untersagung weiterer Auskiesung reagieren durfte. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, läßt sich jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien auch ein Verschulden der handelnden Beamten nicht verneinen. Bei der Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechtslage mit den ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Meinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet dann einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar anzusehen ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Auffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr. des Senats; z.B. BGHZ 119, 365, 369 f.; Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158, 3159; Urteil vom 13. Juli 1995
- III ZR 160/94 - NJW 1995, 2918, 2920, insoweit in BGHZ 130, 232 nicht abgedruckt ). Indessen ist aus der allein vorgelegten Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 nicht ersichtlich, daß die Bezirksregierung die Frage, ob sich eine Schutzgebietsverordnung unmittelbar gegen die auf einer wasserrechtlichen Erlaubnis beruhende Benutzungsbefugnis durchsetzt, in dieser Weise sorgfältig geprüft hätte. Die bloße Verweisung in der Begründung auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz, von denen das Urteil vom 15. Oktober 1982 (7 K 213/81) auf die Streitfrage kaum eingeht und der Beschluß vom 9. Januar 1991 (1 L 4091/90) - hinsichtlich einer durch Planfeststellung genehmigten Ausbaumaßnahme - sie letztlich offenläßt, reicht angesichts der Komplexität der Fragestellung schon nicht aus, selbst wenn dieselbe Auffassung außerdem auch in der Fachliteratur vertreten wird (Beile, § 13 Anm. 4.2). Das gilt zumal deswegen, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung vom 9. Januar 1991 mit Beschluß vom 25. Januar 1991 (1 B 10038/91) bereits eine gegenteilige Auffassung vertreten und auch der 10. Senat desselben Gerichts im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren die Frage ausdrücklich offengelassen hatte (Urteil vom 26. August 1992 - 10 C 11217/91). An beiden Verfahren war der Regierungspräsident Koblenz beteiligt. Ebensowenig entlastet den Beklagten im Sinne der "KollegialgerichtsRichtlinie" des Senats die Billigung der Rechtsauffassung seiner Behörden durch das Verwaltungsgericht Koblenz im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Eine Entscheidung im summarischen Verfahren genügt dafür nicht (BGHZ 117, 240, 250).
3. Schließlich ist auch die Möglichkeit eines über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrag von 1.020.000 DM hinausgehenden Schadens gegeben.
Anders als für die Zahlungsklage, bei der es hier an einer schlüssigen Schadensberechnung fehlte, braucht bei einer Feststellungsklage der regelmäßig noch ungewisse Schaden vom Kläger nicht näher dargelegt zu werden.
4. In bezug auf die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 hat die Klägerin ferner alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten eines Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) wahrgenommen.

IV.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.