Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0
bei uns veröffentlicht am14.07.2016
vorgehend
Landgericht Kaiserslautern, 3 O 442/13, 08.12.2013
Landgericht Zweibrücken, 6 U 2/14, 23.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 265/15
Verkündet am:
14. Juli 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Abs. 1 Cb, D; NTS-ZA Art. 32, 34

a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens
über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse
des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.

b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf
die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er
Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen
bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung
BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom
22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989 - III ZR
ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0

206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079).

c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit , dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung.
2
Sie nahm als Vermieterin in einem vor dem Amtsgericht K. geführten Rechtsstreit eine Angehörige der U.S.-Streitkräfte als Mieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über die U.S.Verbindungsstelle in R. zuzustellen sei. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrift der Mieterin. Die Verbindungsstelle wurde über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 30. März 2012 wurde die Mieterin verurteilt, an die Klägerin 26.916,77 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (3.383,29 €) wurden der Mieterin auferlegt. Das Mietverhältnis wurde noch während des Rechtsstreits beendet. Die Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus. Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt.
3
Die Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Auseinandersetzung mit dem beklagten Land entstandener Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim Amtsgericht K. mit der Zustellung der Klageschrift befasste Justizbedienstete habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens (NTS-ZA) die Zustellung der Klageschrift nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der Verbindungsstelle die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge dieser Amtspflichtverletzung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die U.S.-Dienststellen auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre Forderung zu begleichen. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstreckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Möglichkeit mehr, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. Die Verbindungsstelle unterstütze sie in ihrem entsprechenden Bemühen nicht, weil die Klage nicht über die Stelle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Landes.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Justizbediensteten des Amtsgerichts K. hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie es entgegen Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA unterlassen hätten, die Zustellung der Klage der Verbindungsstelle anzuzeigen. Die Klägerin habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA geschützten Personenkreis gehört. Der deutsche Staat habe durch die Vorschriften des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens auch, soweit deutsche Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbringung der Stationierungskräfte leisteten, den Schutz von deren Eigentums- und Vermögensinteressen organisiert und die deutschen Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folge nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA, dem Regelungszusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA und der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen, sondern auch daraus, dass die deutschen Behörden und Gerichte im Bereich der Kooperation mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet seien.
7
Soweit die Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu gewähren hätten, hingen dies und die Einwirkungsmöglichkeiten der Militärbehörden davon ab, ob letztere rechtzeitig die notwendigen Informationen erhielten und ihren Streitkraftangehörigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könnten. Die Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der Klagezustellung sei die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehörden an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Wegen der staatlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die Rechtsverwirklichung für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhänge, eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA im Interesse des Schutzes der Vermögensinteressen deutscher Gläubiger gegeben.
8
Der Klägerin sei infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Das Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht realisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung unterbleibe. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sei, weil der Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners kaum zu ermitteln sei, und der selbst dann, wenn dies möglich sei, auf außerstaatlichem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der Verbindungsstelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Diese Verschlechterung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm ein ersatzfähiger Schaden. Entscheidend sei, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe eingreifen können und bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindungsstelle bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt worden sei.
9
Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die Militärbehörden zur Befriedigung der titulierten Forderung geführt hätte. In Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzeige der Klagezustellung verbundenen Schadensbildes sei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forderung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen.
10
Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden angelastet werden.

II.


11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin dienenden Amtspflicht durch die Bediensteten des Amtsgerichts K. bejaht.
13
a) Die Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin begründet, dass die unmittelbar an die Mieterin der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA der Verbindungsstelle nicht angezeigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 2 ff).

14
b) Die Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Klägers.
15
aa) Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die genannten Regelungen beruhen auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
16
Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht be- gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; zusammenfassend BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 278 ff mwN [Stand: 10. März 2016]).
17
bb) Den Bestimmungen des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den Justizbediensteten bei der Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied nach dem NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen obliegen, auch das mit der Klage verfolgte Vermögensinteresse des jeweiligen Klägers geschützt wird, eine Drittgerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu bejahen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbediensteten gegenüber dem Antragsteller im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 177). Dies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Zustellung an das Truppenmitglied gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei deren Vornahme schriftlich anzuzeigen.
18
(1) Allerdings dienen die in Art. 32 NTS-ZA enthaltenen Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in nichtstrafrechtlichen Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der Militärbehörden gegenüber den vorgenannten Personen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestellten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleunigen. Zugleich wird das Interesse der Militärbehörden befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörigen informiert zu werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften , BT-Drucks. 12/6477 S. 63 f; vgl. auch Schwenk, NJW 1964, 1000, 1004; Burkhart/Granow, NJW 1995, 424, 425).
19
(2) Die Bestimmungen des Art. 32 NTS-ZA schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll.
20
(a) Das Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA bestimmte Verpflichtung der deutschen Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA erstreckt sich diese Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des Vermögens von Deutschen. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusammenhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art. 32 NTS-ZA geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA niedergelegte Schutz des Vermögens von Deutschen seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen, BT-Drucks. 3/2146 S. 224 f). Diese bezwecken einen Ausgleich der - vorstehend unter (1) näher beschriebenen - Interessen des Entsendestaates und der Truppenmitglieder auf der einen Seite sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Gläubiger auf der anderen Seite (Schwenk aaO). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des Zustellungsempfängers festzustellen (Schwenk aaO). Die Direktzustellung kann gewählt werden, wenn die deutschen Stellen meinen, dass die Einschaltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zustellung durch den deutschen Zusteller vorteilhaft erscheint (BT-Drucks. 12/6477 S. 63). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.
21
(b) Dass die Einhaltung der bei Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei Direktzustellung gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA dem Schutz der Interessen des Klägers dient, wird zudem - und vor allem - aus dem Regelungszusammenhang von Art. 3, 32 und 34 NTS-ZA deutlich.
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(aa) Vorschriften zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA bestimmten Schutzes des Vermögens Deutscher finden sich nicht nur in Art. 32 NTS-ZA betreffend die Zustellung von Klageschriften, sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung gemäß Art. 34 NTS-ZA. Nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass neben Art. 32 NTS-ZA auch Art. 34 NTS-ZA in einem Regelungszusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsverpflichtung der Vertragspartner des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens steht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 NTS-ZA bestimmten , bei der Klagezustellung von den deutschen Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA nicht darauf beschränkt, dass beide Pflichtenkreise unabhängig voneinander Ausfluss der Unterstützungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, 2 NTS-ZA sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. Die Hilfe der Militärbehörden bei der Vollstreckung gegen Truppenmitglieder nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA ist vor dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von Klageschriften in Art. 32 NTS-ZA eröffneten Möglichkeit der Militärbehörden zu sehen, ihre Truppenmitglieder in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unter- stützen. Wird die Klageschrift über eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine Direktzustellung unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die Militärbehörden in die Lage versetzt, ihren Truppenmitgliedern juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das Truppenmitglied in einem unter Beachtung von Art. 32 NTS-ZA eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der Militärbehörden grundsätzlich hat zuteilwerden können, durch ein vollstreckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die Militärbehörden im Vollstreckungsverfahren Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA.
23
Die Einhaltung der bei der Klagezustellung zu beobachtenden Pflichten nach Art. 32 NTS-ZA und die Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA stehen mithin in einem engen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in denen zuvor seitens der deutschen Gerichte und Behörden die Vorschriften über die Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA beachtet wurden, wie der Beklagte in Abrede stellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer Klagezustellung einerseits und Vollstreckungshilfe andererseits letztere - insbesondere soweit sie von amerikanischen Militärbehörden begehrt wird - tatsächlich gefährdet ist, wenn die Zustellung der Klageschrift nicht im Einklang mit Art. 32 NTS-ZA erfolgt (vgl. Auerbach, NJW 1969, 729, 730; Schwenk, NJW 1976, 1562, 1563; ders., NJW 1964, 1000, 1001 f; zur Gefährdung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß Art. 32 NTS-ZA vgl. des Weiteren LG Aachen, NJW-RR 1990, 1344; LG Zweibrücken, DGVZ 2008, 160, 162; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2).

24
(bb) Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass Gläubiger oftmals auf die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden angewiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen Truppenmitglieder erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 NTS-ZA nicht der deutschen Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) Deutschlands ist daher für deutsche Gläubiger ohne die Hilfe der Militärbehörden nur schwer und möglichweise gar nicht feststellbar.
25
Zusätzlich können die Militärbehörden im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, die amerikanischen Streitkräfte verträten die Auffassung, dass es zu den Dienstpflichten ihrer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen. Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S. 3; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations (CFR) § 112.4 (a): "Members of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner. A Service member´s failure to pay a just financial obligation may result in disciplinary action …" [abrufbar unter http://www.ecfr.gov/cgi- bin/ECFR?page=browse]). In ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat die Klägerin die Einflussnahme der amerikanischen Dienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im Einzelnen beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sachund Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige Dienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu einer Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere Dienstvorgesetzte kontaktiert. Der Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Nichtausgleich berechtigter Forderungen mit seinen Dienstpflichten als Mitglied der U.S.-Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr geeignet sei, deren Ansehen zu beeinträchtigen.
26
(cc) Die Gewährung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA kann somit für den Gläubiger zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs von erheblicher, vielfach sogar entscheidender Bedeutung sein. Sie kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermittlung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch - nach militärdienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner - zu einer freiwilligen Zahlung des Letzteren. Die für den Gläubiger bedeutsame Vollstreckungshilfe steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der deutschen Gerichte und Behörden einerseits und der Militärbehörden andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten, die den deutschen Gerichten nach Art. 32 NTS-ZA bei der Zustellung von Klageschriften obliegen. Die Verletzung dieser Pflichten kann die Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörden zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aussicht des Gläubigers haben, ein gegen ein Truppenmitglied gerichtetes vollstreckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und Vollstreckungserfolg dienen bereits die bei der Klagezustellung bestehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Klagezustellung gegenüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesses des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz des Interesses der Klägerin an einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Truppenmitglied.
27
c) Die Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergän- zungsbedürftigen Ausführungen des Berufungsgerichts an (unter I 3 der Entscheidungsgründe ).
28
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
29
a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 mwN). Diese Vermögenslage ist nach der sogenannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffenen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung : Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).
30
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA angezeigt worden, mit der Unterstützung der Militärbehörden nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte rechnen können (vgl. oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der hieraus folgenden Darlegungs- und Beweislast ist des Weiteren davon auszugehen , dass die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre.
31
aa) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 jew. mwN).
32
Ist die Beweislage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amtspflichtverletzung , deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend verschlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugutekommen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82, NJW 1983, 224 und vom 18. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 281, 284; Beschluss vom 29. Juni 1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 479). Die Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwidrige Verhalten gebracht worden ist, ist in solchen Fällen durch eine sachgerechte Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen Verhaltens die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, sondern durchaus "offen" war (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO).
33
bb) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist beweisrechtlich in der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - schwierigen Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die amerikanischen Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA beweisen zu müssen.
34
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leisten die U.S.amerikanischen Dienststellen keinerlei Unterstützung bei der Vollstreckung des von der Klägerin erstrittenen Urteils des Amtsgerichts K. gegenüber der Mieterin und geben auch deren Aufenthaltsort während des Rechtsstreits mit dieser nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt, weil die Klage zuvor nicht über die amerikanische Verbindungsstelle zugestellt und die unverzügliche Anzeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin unterlassen worden war.
35
Die Verfahrensrüge der Revision (§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO), das Berufungsgericht habe trotz des Bestreitens des beklagten Landes unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militärbehördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Klägerin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).
36
Die Klägerin hat - teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den Direktor des Amtsgerichts K. gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 - unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S.-Streitkräfte in R. als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unverzügliche Anzeige über die Zustellung der Klageschrift an die Privatanschrift ihrer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S.-amerikanischen Behörden keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckungs- maßnahmen erfolge. Die U.S.-Streitkräfte seien auch nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf Soldansprüche sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S.-Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3; Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2; vom 11. März 2014, S. 2 und vom 11. Juni 2015, S. 1 f). Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärdienststellen - die der in der Literatur referierten Praxis amerikanischer Militärbehörden entspricht (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)) - durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vortrag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch ohne die unterlassene Zustellung der Klageschrift über die Verbindungsstelle erfolgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entgegenzutreten.
37
(2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage, vorzutragen und zu beweisen, welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA erbracht hätte, das heißt welchen Verlauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amtsgerichts K. genommen hätten. Eine - von der Revision geforderte - Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungshandlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. Denn maßgeblich ist nicht ein allgemeiner Erfahrungswert, sondern der konkrete Vollstreckungserfolg bei Gewährung von Vollstreckungshilfe der Militärbehörde im Vollstreckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere Mieterin.

38
Die Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen Vollstreckungserfolg ist durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. Denn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten Klagezustellung an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die amerikanische Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und beweisen kann. Nach den vorstehend (unter aa) dargelegten Grundsätzen kommen der Klägerin daher Beweiserleichterungen zugute.
39
Die Klägerin kann den hypothetischen Vollstreckungserfolg allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen. Der erheblichen Beweisnot, in die sie durch die Amtspflichtverletzung geraten ist, ist daher angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten Rechnung zu tragen. Diesem obliegt der Beweis, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Mieterin der Klägerin auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amtsgerichts K. und einer seitens der Militärbehörde gewährten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu keinem Vollstreckungserfolg geführt hätte. Da auch dem Beklagten der Beweis des (fehlenden) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. Der Beklagte trägt insofern das Risiko der durch die Amtspflichtverletzung verursachten Unaufklärbarkeit des hypothetischen Vollstreckungserfolgs.
40
cc) Die vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin gilt auch für die Höhe eines hypothetischen, bei Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu erzielenden Vollstreckungserfolgs. Das Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadensumfangs ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls durch die Amtspflichtverletzung gelegt worden. Infolge der durch sie verursachten Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen Vollstreckungserfolg sie der Höhe nach bei amtspflichtgemäßem Verhalten und der dann gewährten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte erzielen können.
41
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei Gewährung von Vollstreckungshilfe ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgeführt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000 € gewesen. Durch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befriedigen können. Darüber hinaus hätte sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S.-Streitkräfte auf ihre frühere Mieterin nachhaltig im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu begleichen. Jegliche Überlegungen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2 f und vom 11. März 2014, S. 2).
42
Der Vortrag der Klägerin offenbart damit ihre Darlegungs- und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs. Sie hat einzelne , möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung nicht ausreichende Vermögenswerte der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - Verweigerung der Vollstreckungshilfe ist sie nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage, inwieweit eine solche Vollstreckungshilfe - sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die truppenangehörige Schuldnerin (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (bb)), sei es durch Ermittlung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfändbarer Vermögenswerte - zu einem vollständigen Vollstreckungserfolg geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögenswerte befunden hätten. Denn die Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. keine Veranlassung, eigene Feststellungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung freiwillig begleicht.
43
Das aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der Unaufklärbarkeit der Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs bei Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsätzen das beklagte Land zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei amtspflichtgemäßem Verhalten und anschließender Gewährung von Vollstreckungshilfe ein Vollstreckungserfolg in voller Höhe der titulierten Forderung erzielt worden wäre.
44
c) Die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - dadurch gekennzeichnet , dass der titulierte Anspruch der Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durch- setzbar ist, weil der Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin kaum zu ermitteln sein dürfte. Diese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Klägerin. Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflichtverletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei amtspflichtgemäßem Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Beratern BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685 Rn, 12; vgl. auch Palandt/Ellenberger , BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind keine in Zukunft bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorgenannten Sinne und damit ein Schaden eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung geben wird.
45
Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Revision greift diese Feststellungen nicht - jedenfalls nicht mit Erfolg - an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen Anschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin anführt , geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem - von ihr angenommenen - Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3).
46
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint. Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einzuholen. Sie hat vorgetragen, die U.S.-Streitkräfte seien nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren Mieterin zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K. unterliegen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandantin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Der Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeitigem Auszug aus der Wohnung war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls zweifelhaft.
47
Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt die Unterlassung der Wahrnehmung dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. ebenfalls nicht zu einem Mitverschulden der Klägerin. Der für ein Mitverschulden der Klägerin darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendmachung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer Mieterin - etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 562b Abs. 1 BGB - gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin unter dem Aspekt der Schadensvermeidung beziehungsweise -minderung keine hinreichende Veranlassung , ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des Obsiegens in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärbe- hörde keine Vollstreckungshilfe gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewährt werden würde.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.12.2013 - 3 O 442/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.07.2015 - 6 U 2/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 zitiert 10 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch


(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in se

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 65/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 51b aF Zum B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2004 - III ZR 247/03

bei uns veröffentlicht am 06.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/03 Verkündet am: 6. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 8/09

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2012 - III ZR 151/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 151/12 Verkündet am: 8. November 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2001 - III ZR 193/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - III ZR 154/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2004 - III ZR 254/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2005 - III ZR 48/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2008 - IX ZR 135/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist
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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - XI ZR 752/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 752/17 vom 30. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 41 Zur Frage, ob sich aus Art. V

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - III ZR 211/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 Der III. Zivilsenat

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein
Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem
Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten
) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts
bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch"
des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels
das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete
Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert
worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.

a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.

b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.

b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.

III.


Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Die Regelung in § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
14
1. Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; Staudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/01
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz
und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschla nd wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensan lagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen b zw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert worden , wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bundesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitig er Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, d aß das Bundesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfügbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betreffenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, sondern - was dann im wesentlichen Gegenstand des Streits in den Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch nach Amtshaftungsgrundsätzen.

I.


1. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwikkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EW G, ABlEG Nr. L 386 S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks , das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähmen.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1 994 über Einlagensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen obliegen , die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichtshof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungserwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung erlangt , ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begründen , da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen worden sind.

b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/E WG und 89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizierung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung je tzt Art. 47 Abs. 2 EG) erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorgesehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch , soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmonisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben sollte , nicht in Betracht.

II.


Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätze n.
1. Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Begrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädig ten zur verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbeziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten - von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, 96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, 51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kre ditwesengesetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kreditgeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2. Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft , § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zu gewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderu ng der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsich t (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.
3. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht nicht.

a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C222 /02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Einlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfügbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rechnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz andererseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BTDrucks. 14/7033 S. 34).

b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundg esetz vereinbar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Um fang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßige Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Entwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu lassen ; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht anerkannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG beste ht allerdings darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bundesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf beschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschließen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnahme , die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar bedeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einlegerschutzes , auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hingewiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichtsmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen , die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Drittgerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Senat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenaufsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hätte.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher entschieden , die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessierenden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können , als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitgehend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaßnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzelnen , sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbereich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BTDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schutzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht , wie die Revision meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine entsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revision kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, 649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existentiellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vorenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz (mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grundrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben können , die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Frage , ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, 142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen , ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nachprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,

46).


Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen i n § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlagegläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungseinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große Anzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt insoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4. Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung führen kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Feststellungen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 193/99
Verkündet am:
1. Februar 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde
intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen
hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens
als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung
; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990,
2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Eigentümerin von zwei in einem Sanierungsgebiet der erstbeklagten Gemeinde belegenen Grundstücken. Sie verkaufte diese Grundstücke zusammen mit einem dritten zum Gesamtpreis von 990.000 DM. Der beurkundende Notar, der bei der Beklagten zu 1 den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung stellte, erklärte, daß auf das eine Grundstück ein Kaufpreis von 380.000 DM und auf das andere ein solcher von 350.000 DM entfalle.
Die Beklagte beauftragte den zuständigen Gutachterausschuß, eine Behörde des zweitbeklagten Landes, mit der Prüfung der Kaufpreise, um über die Genehmigung entscheiden zu können. Der Gutachterausschuß ermittelte für das Grundstück, dessen Kaufpreis mit 380.000 DM angegeben worden war, einen Verkehrswert von 244.000 DM und für das andere einen solchen von 250.000 DM. Daraufhin versagte die Beklagte zu 1 durch Bescheid vom 17. Mai 1991 die Genehmigung mit der Begründung, die vereinbarten Kaufpreise von 380.000 DM und 350.000 DM wichen so deutlich von den Verkehrswerten von 244.000 DM und 250.000 DM ab, daß eine wesentliche Erschwerung der Sanierung vorliege.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses holte das Gutachten eines Bausachverständigen ein, der zu Verkehrswerten von 460.000 DM und 480.000 DM gelangte. Da aufgrund dieser Feststellungen die Annahme, die vereinbarten Kaufpreise lägen deutlich über den Verkehrswerten, nicht gerechtfertigt war, hob das Verwaltungsgericht
durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. März 1994 den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 17. Mai 1991 auf und verpflichtete sie, der Klägerin die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 wegen rechtswidriger Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und gegen den Beklagten zu 2 wegen Erstattung unrichtiger Verkehrswertgutachten geltend. Ihren auf 350.875,31 DM nebst Zinsen bezifferten Schaden erblickt sie im wesentlichen in der Verzögerung der Vertragsabwicklung und in den darauf beruhenden weiteren Zinsbelastungen sowie in Schäden bei der Verwertung von Sicherheiten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet.

I.


Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des zweitbeklagten Landes läßt sich nicht mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung
verneinen, der Gutachterausschuß habe bei der - möglicherweise unrichtigen - Wertermittlung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als einem geschützten "Dritten" verletzt.
1. Die Grundstücksveräußerung bedurfte der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145, 153 Abs. 2 BauGB in der damals einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253). Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme bestand, daß der Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Eine wesentliche Erschwerung der Sanierung in diesem Sinne lag bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung auch dann vor, wenn der Kaufpreis für die Grundstücke über dem Wert lag, der sich ohne Berücksichtigung derjenigen Werterhöhungen ergeben hätte, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten waren (§ 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BauGB). Die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständige Gemeinde, die Beklagte zu 1, diente der Überprüfung, ob bei den Grundstücken der Klägerin ein solchermaßen überhöhter Kaufpreis vereinbart worden war.
2. Unter den Parteien steht außer Streit, daß der Gutachterausschuß in der Trägerschaft des beklagten Landes steht; denn seine Mitglieder werden vom Innenministerium ernannt (§ 3 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom 6. Dezember 1989 GVBl. S. 181), auch wenn die Ausschüsse jeweils für den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden. Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG ist dementsprechend das Land.

3. Wie beiden Vorinstanzen zuzugeben ist, steht ihre Auffassung, der Gutachterausschuß habe keine drittgerichteten Amtspflichten zugunsten der Klägerin wahrzunehmen gehabt, im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung , insbesondere dem Urteil im "Gewerbeaufsichtsamts-Fall" (vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013). Das Ergebnis der Begutachtung war für die Beklagte zu 1 nicht bindend und nahm ihr die Verantwortung für die Entscheidung über die Genehmigung nach § 145 BauGB nicht ab. Nach der bisherigen Betrachtungsweise war somit die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die Beklagte zu 1 ein rein behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung.
4. An diesen Grundsätzen vermag der Senat indessen nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Bei der Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach vor allem darauf an, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Senatsurteil BGHZ 108, 224, 227). Diese Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Klägerin als Verkäuferin wurde hier für den Gutachterausschuß dadurch begründet , daß er die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die abschließende Entscheidung der Beklagten zu 1 über den Genehmigungsantrag schuf und schaffen sollte. Die haftungsrechtliche Ordnung kann nicht daran vorbeigehen, daß die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes in solchen Fällen tatsächlich arbeitsteilig erfolgt und die Stellungnahme einer Fachbehörde unter diesen
Umständen die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens gewinnt und dieses ersetzt. Indem die von der zuständigen Behörde eingeschaltete Fachbehörde auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt ihre Mitwirkung - ihr erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Sie ist dann ebenso wie die nach außen tätig werdende Behörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren. In diesen Fällen wirken die Amtspflichten der Fachbehörde in den Schutzbereich der Amtspflichten, welche die zur Endentscheidung berufene Behörde dem Bürger gegenüber wahrzunehmen hat, hinein und erlangen ihrerseits drittschützenden Gehalt. Damit ist zugleich die Parallelwertung zu den Fallgestaltungen vollzogen, in denen nach der Rechtsprechung für den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen anerkannt ist, daß die Beauftragung eines Sachverständigen Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entfalten kann, gegenüber dem der Auftraggeber von dem Gutachten Gebrauch machen will. Diese Schutzwirkung kann unmittelbare Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den Sachverständigen begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; s. auch BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98, zur Veröffentlichung vorgesehen; zusammenfassend Zugehör NJW 2000, 1601). Dem entspricht es, daß in den hier in Rede stehenden Fällen auch die Drittgerichtetheit von Amtspflichten einer intern eingeschalteten sachverständigen Fachbehörde nicht verneint werden kann, wenn - wie hier - der zur Begutachtung herangezogenen Behörde klar sein muß, daß ihre Stellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert. Dabei tritt die Haftung unabhängig davon ein, ob auch die nach außen tätig werdende Behörde ihrerseits haftet. Wird beim Zusammenwirken mehrerer Behörden ein Dritter geschädigt, so ist die Drittgerichtetheit für jede der in Betracht kommen-
den Amtspflichten eigenständig zu bestimmen. Fragen der Subsidiarität, wie sie im Bereich der vertraglichen Haftung eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ 70, 327, 330), stellen sich insoweit nicht.
5. Dementsprechend kann die Klageabweisung gegen das zweitbeklagte Land nicht bestehenbleiben. Vielmehr bedarf es nunmehr der - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - unterbliebenen Prüfung, ob dem Gutachterausschuß tatsächlich eine schuldhafte Falschbewertung unterlaufen ist.

II.


1. Hingegen ist der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 mit Recht abgewiesen worden.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe auf die Richtigkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuß vertrauen dürfen und deshalb bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht schuldhaft gehandelt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem für das Amtshaftungsrecht maßgeblichen objektiven Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision im wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht habe insoweit den vorinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, greifen - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Die Beklagte zu 1 braucht sich auch ein etwaiges Verschulden des Gutachterausschusses haftungsrechtlich nicht zurechnen zu lassen. Als Zurechnungsnorm käme insoweit nur der Rechtsgedanke des § 278 BGB - sei es in unmittelbarer oder in analoger Anwendung - in Betracht, der eine Haftung für fremdes Verschulden begründen würde. Zwar setzt die Zurechnungsnorm des § 278 BGB keinen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Es genügt eine bestehende rechtliche Sonderverbindung auf gesetzlicher Grundlage. Der Rechtsgedanke des § 278 gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Er ist insbesondere auf nichtvertragliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen anzuwenden, soweit diese eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- oder Obhutsbeziehung zum Gegenstand haben. Die verletzten Pflichten müssen allerdings über allgemeine Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB hinausgehen; nur ein zwischen dem einzelnen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehendes besonderes, enges Verhältnis kann Grundlage für eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB sein (BGHZ 131, 200, 204 m.w.N.; vgl. zu den einzelnen Fallgruppen einer derartigen Sonderverbindung auch Staudinger/Löwisch, BGB 13. Bearb. 1995 § 278 Rn. 11). Der Rückgriff auf § 278 BGB ist deshalb nicht schon dann möglich , wenn der Bürger gegen die Behörde einen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (hier nach §§ 144, 145 Abs. 2 BauGB) hat und sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines Dritten, insbesondere einer Fachbehörde, bedient. Ein durch einen entsprechenden Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vermag für sich allein genommen noch keinen über die "normalen" Amtspflichten hinausgehenden, gesteigerten Pflichtenstatus der Behörde gegenüber dem betroffenen Bürger zu begründen.
2. Gleichwohl kann die Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 1 keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben nämlich unberücksichtigt gelassen, daß hier nach gefestigter Rechtsprechung ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht kommt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß zwischen dem Amtshaftungsanspruch und dem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskonkurrenz bestehen kann. Unerheblich ist, daß die Klägerin die Klage nicht ausdrücklich auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Dies ist eine materiellrechtliche Frage; sie kann daher vom Revisionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden (Senatsurteil BGHZ 136, 182, 184 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es - nicht anders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die rechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung. Diese kann nach den Grundsätzen der beiden vorgenannten Senatsentscheidungen den Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllen. Anders als bei dem Senatsurteil vom 18. Juni 1998 (III ZR 100/97 = NVwZ 1998, 1329) läßt sich der inhaltlich auf die "Bodenrente" gerichtete Entschädigungsanspruch hier zumindest teil-
weise auch den bezifferten Schadenspositionen zuordnen, nämlich insoweit, als es um Zinsmehrbelastungen wegen verzögerter Ablösung von Grundpfandrechten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 182, 187).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 111/99
Verkündet am:
10. Mai 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
BGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1

a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung
des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb
nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen
Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg
) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten
der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht
nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch
genommen werden.

b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen
mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.

c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum
Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen den Beklagten, den ehemaligen Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde, auf Schadensersatz aus einem Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch. Sie waren aufgrund eines im Jahr 1989 geschlossenen Vertrages Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks dieser Gemeinde. Im Jagdpachtvertrag war vorgesehen, daß der Pächter für den entstehenden Wild- und Jagdschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten habe. Vom Wildschaden im Stadtwald sollten der
Verpächter 25 % und der Pächter den Rest tragen. Der Verpächter sollte den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden nur geltend machen dürfen, wenn der Pächter den Abschußplan in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei weiblichem Wild nicht erfüllte. Nachdem die Kläger dieser Pflicht in der Zeit von April 1991 bis April 1993 nicht vollständig nachgekommen waren, fand am 6. Oktober 1993 im Rathaus eine Besprechung statt, die sich mit dem Anstieg der Schälschäden und der Geltendmachung von Wildschadensersatz befaßte. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Ersatzpflicht der Pächter zu vermeiden , nahmen die Parteien den Vorschlag eines Mitarbeiters des Staatlichen Forstamts an, die Jagdpächter sollten den Abschuß beim weiblichen Rotwild im laufenden Pachtjahr um zwei Stück erhöhen, was die Kläger in der Folgezeit auch taten. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein den Klägern Ende Oktober 1993 zugeleitetes Protokoll gefertigt, das ein bei der Gemeinde tätiger Forstoberinspektor unterzeichnet hatte. Der Gemeinderat beschloß ungeachtet dieses Vorgangs im März 1994, die Schälschäden den Pächtern in Rechnung zu stellen.
In einem Vorprozeß, in dem die Pächter dem Beklagten den Streit verkündet hatten, wurden diese verurteilt, an die Gemeinde 46.303,66 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Anspruch der Gemeinde sei nicht durch die Vereinbarung vom 6. Oktober 1993 erloschen, da der Bürgermeister diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (im folgenden: BWGO) nicht handschriftlich unterzeichnet und ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht vorgelegen habe.
Die auf Erstattung des Verurteilungsbetrags im Vorprozeß und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Kosten des Vorprozesses gerichtete Klage über insgesamt 77.200,46 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Aufgrund der Interventionswirkung des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß zwischen der Gemeinde und den Jagdpächtern (§§ 68, 74 ZPO) ist im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß die im Protokoll über die Besprechung vom 6. Oktober 1993 wiedergegebene Einigung , von der Geltendmachung der entstandenen Schälschäden abzusehen, wenn die Kläger im laufenden Pachtjahr - wie dann auch geschehen - den Abschuß beim weiblichen Rotwild erhöhten, die Gemeinde rechtlich nicht gebunden hat. Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die rechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozeß (vgl. BGHZ 116, 95, 102), die dahin geht, der Beklagte habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54 Abs. 1 BWGO geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet, und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wäre (§ 54 Abs. 4 BWGO).
Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetze außer Kraft getreten (Art. 55 EGBGB), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375, 380 f zu § 68 Abs. 1 NdsGO; Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413).
2. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß der Beklagte den Klägern wegen eines Mangels seiner Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Es verneint jedoch einen Anspruch der Kläger, weil sie den Mangel der Vertretungsmacht hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei könne offenbleiben, ob eine generelle Verpflichtung zu verneinen sei, sich über die Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person zu informieren. Hier seien
die Kläger durch die in dem Jagdpachtvertrag vereinbarte Schriftform hinreichend darauf hingewiesen worden, daß sich die öffentliche Hand aufgrund ihrer Vertretungsregelungen grundsätzlich nur durch schriftliche Verträge binden könne. Anläßlich des Ausscheidens eines weiteren Mitpächters im Jahre 1993 hätten sich die Kläger darüber im klaren sein müssen, daß die vereinbarte Schriftform für die verpachtende Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sei. Sie hätten angesichts der Größenordnung des vom Beklagten ausgesprochenen Verzichts auch nicht von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgehen dürfen.
3. Falls eine Haftung des Beklagten nach § 179 BGB wegen der Nichteinhaltung der gemeindlichen Formvorschrift in Betracht käme, rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts zu Recht als fehlerhaft, die Kläger hätten den Mangel der Vertretungsmacht kennen, also wissen müssen, daß der Beklagte die Gemeinde nur durch handschriftliche Unterzeichnung einer Erklärung , wie sie dem Protokoll durch Auslegung zu entnehmen war, verpflichten konnte.

a) Für das "Kennenmüssen" im Sinne des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluß der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche
Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408).

b) Gemessen hieran durften die Kläger davon ausgehen, daß der Beklagte an der im Protokoll festgehaltenen Einigung über die Behandlung von Wildschadensersatzansprüchen mit Bindungswirkung für die Gemeinde mitwirkte. Der Umstand, daß der Pachtvertrag in § 16 Abs. 4 Satz 2 vorsah, daß "sämtliche Erklärungen, Genehmigungen usw., die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform" bedürfen , wies keinen unmittelbaren Bezug zu dem in der Gemeindeordnung geregelten Formerfordernis auf. Letzteres richtet sich lediglich an den Bürgermeister und ist unabdingbar, während die angeführte Schriftformklausel im Pachtvertrag beide Vertragsparteien betraf und - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt - stillschweigend aufgehoben werden konnte, wenn die Beteiligten die Maßgeblichkeit der mündlichen Absprache übereinstimmend wollten. Es kommt hinzu, daß die Gemeinden in Baden-Württemberg - anders als das Berufungsgericht meint und es der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1992 (VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) zu Art. 35 BayLKrO in der damals geltenden Fassung zugrunde lag - auch durch mündliche Erklärungen ihres Vertretungsorgans verpflichtet werden können, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Vertretergeschäfte handelt, sofern nur der Vertreter formgerecht ermächtigt ist (§ 54 Abs. 4 BWGO). Das Ausscheiden eines Mitpächters im Jahr
1993, das Gegenstand eines schriftlichen Ä nderungsvertrags gewesen ist, mochte zwar belegen, daß Ä nderungen des Pachtvertrags, wie in dessen § 16 Abs. 4 Satz 1 vorgesehen, der Schriftform unterlagen (vgl. auch § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG; Senatsbeschluß vom 24. März 1994 - III ZR 65/93 - NJW-RR 1994, 778, 779). Aber auch insoweit besteht kein Bezug zu § 54 Abs. 1 BWGO, zumal die hier in Rede stehende Vereinbarung, mit der auf einen nach dem Vertrag bereits entstandenen Anspruch verzichtet wurde, den Jagdpachtvertrag selbst unberührt ließ.
Da es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zu Zweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht in jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388). Das gilt namentlich für ihre Einschätzung der rechtsgeschäftlichen Bedeutung des über die Besprechung vom 9. Oktober 1993 gefertigten Protokolls und für ihre Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliegen könne. Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans). Dies steht in Einklang damit, daß den Bürger, der mit der Gemeinde in Kontakt tritt, grundsätzlich keine Prüfungs - und Erkundigungspflicht trifft, ob sich das Vertretungsorgan an die ihn
intern bindenden Beschlüsse des Gemeinderats gehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96 - WM 1997, 2410, 2412).
4. Die Versagung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil diese Norm dann nicht anwendbar ist, wenn eine gemeindliche Formvorschrift durch ein Organ nicht beachtet wird.

a) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im Bereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen anzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse überschreiten (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGHZ 32, 375, 381).

b) Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Verständnis kommunalrechtlicher Formvorschriften finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedentlich Aussagen zur Anwendung des § 179 BGB.
aa) Das Reichsgericht hielt in einem Verfahren gegen den Gemeindevorsteher einer schlesischen Landgemeinde § 179 BGB für anwendbar. Der Gemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemeinde - wie das Reichsgericht befand - wegen Formmangels unwirksam war (RGZ 104, 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach "Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein" mußten. Dem
Leitsatz und dem Inhalt der angeführten Entscheidung läßt sich allerdings nicht entnehmen, ob es nur an den in dieser Vorschrift genannten Förmlichkeiten fehlte, die Gemeinde zu binden, oder auch an den materiellen Voraussetzungen für ein alleiniges Auftreten des für die Gemeinde Handelnden.
bb) In einem Fall, in dem der Gemeindevorsteher die Vorschrift des § 102 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 nicht beachtet hatte, wonach die Gemeinde nur durch einen schriftlichen vom Gemeindevorsteher und Bürgermeister unterzeichneten Vertrag verpflichtet werden konnte, hat das Reichsgericht eine Haftung nach § 179 BGB verneint, weil der Gemeindevorsteher vom Gemeinderat eine Vollmacht erhalten hatte (vgl. RG Warn. 1926 Nr. 152). Das Reichsgericht hielt zwar eine entsprechende Anwendung des § 179 BGB auf rechtsähnliche Fälle für möglich, sah aber - wohl mit Rücksicht auf die erteilte Vollmacht - in der Nichtbeachtung der Vertretungsregelung des § 102 RheinLGO keinen Mangel der Vertretungsmacht im eigentlichen Sinne.
cc) In weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen Vertretungsorgans nach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. RG SeuffArch. 82 Nr. 57; RG HRR 1928 Nr. 1396; BGHZ 6, 330, 333); denn in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern die Gebietskörperschaft in Anspruch genommen.
dd) Soweit es um die Inanspruchnahme der Gemeinde selbst geht, führen Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zur Unverbindlichkeit für die Gemeinde.
Abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens ihres Vertreters bei Vertragsschluß Ersatz für einen etwa eingetretenen Vertrauensschaden zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840 m.w.N.), kommt eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse nur ausnahmsweise in Betracht. Trotz des vertretungsrechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof wiederholt offengelassen, ob auf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375, 382; Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118). Soweit es um Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung und die Beidrückung eines Amtssiegels geht, ist eine "Genehmigung" nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Mangels auch schwerlich vorstellbar. In besonderem Maße gilt dies, wenn - wie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO - der Bürgermeister das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde ist. Eine wirkliche Beseitigung des Mangels ist unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall ist, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar. Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof für die Frage, ob die Gemeinde trotz der Verletzung einer gemeindlichen Formvorschrift auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann, wegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von Formvorschriften besteht, prüft, ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den Formmangel entgegensteht. Dabei hat er betont, daß dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607), als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Willensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des
Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. Urteile vom 8. Juni 1973 - V ZR 72/72 - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 405, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag; vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390).

c) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen, im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden können - insoweit kommt lediglich eine Haftung der Gemeinde auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht -, unterliegen die Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung und Beifügung des Amtssiegels im wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wie sie für die Verletzung von Formvorschriften auch im übrigen gilt (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174). Auch der Zweck des § 54 Abs. 1 BWGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungslegung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bürgermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung entstehen (vgl. Sixt, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtlicher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung übereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zuwiderlaufen , abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Ge-
samtvertretung; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen wird. Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB, die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrauenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68, 70; BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408), im Kern auf das Vertrauen , daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber darauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten Förmlichkeiten zutreffend beachtet. Dementsprechend trägt selbst der Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel des Vertretergeschäfts (vgl. RGZ 106, 68, 70 f).
Der Senat verkennt nicht, daß sich im vorliegenden Fall die Gesichtspunkte der Vertretungsberechtigung und der vom Vertretungsorgan zu beachtenden Form in einer Weise verschränken, daß man über die unterschiedliche gesetzgeberische Wertung für die Vertrauenshaftung des Vertreters nach § 179 BGB und die Folgen eines nicht formgerecht zustande gekommenen Vertrages zu keinem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Einerseits ist der Bürgermeister nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde; er bindet diese auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen, vorausgesetzt, er hält die in § 54 Abs. 1 BWGO bestimmte Form ein. Andererseits könnte man in bezug auf die einzuhaltende Form erwägen, der Bürgermeister solle hierdurch gerade auch an seine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen erinnert werden.
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs. 1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsregelung bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluß eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlaßt, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, daß die angesprochene Verletzung des § 54 Abs. 1 BWGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigt und daß kein Anlaß besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen.
5. Die Kläger werden durch eine solche Lösung nicht rechtlos gestellt.

a) Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, daß den Klägern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs. 1 BWGO enthaltenen Bestimmungen , die die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so läßt sich doch nicht leugnen, daß der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet war, sich auch in bezug auf die Kläger darüber zu vergewissern , ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs. 1 BWGO zu beachten hatte.

b) Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 274; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.

c) Allerdings erfaßt der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildscha-
densersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlußfassung im Gemeinderat auf die entstandenen Ansprüche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kläger damit abfinden müssen, daß die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen , daß die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschußzahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus kommt in Betracht, daß die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BWGO leugnete , vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durften. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen.

d) Der Senat muß im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigte, daß die Kläger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. Zwar haben die Kläger im Vorprozeß bereits Gegenansprüche gegen die Gemeinde geltend macht, denen das Landgericht nicht entsprochen hat. Sie betrafen jedoch im Kern Freistellungsansprüche in bezug auf den Wildschadensersatz und Bereicherungsansprüche aus dem Umstand, daß die Kläger den Abschuß weiblichen Rotwilds erhöht hatten. Die vorstehend umrissenen Ansprüche wegen Kosten anwaltlicher Beratung und des Vorprozesses sind jedoch bislang nicht geltend gemacht worden. Daß im Vorprozeß zu Lasten der Kläger eine Kostenentscheidung ergangen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31, 89, 839 BGB nicht entgegen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 84/00
Verkündet am:
7. Dezember 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7

a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen
Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als
abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt
ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei
pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das
Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt
hätte oder hätte erteilen müssen.

b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs
ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar
nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-
tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers
gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1
LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung
des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden
Schadens mit einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in der zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie und der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur Ausbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich, nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen wieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während des Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende Wasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte, entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie dem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwaltsschreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines entsprechenden Antrags - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch ihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung durch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Steinbruchgelände , wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit "sauberen Materialien" durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den - der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm für erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte zunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag vom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März 1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm großen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,
mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine Beseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbildungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die Bezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden, wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen einen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang des Naturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade sein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den landschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, festzustellen , daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung aus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich nicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Im weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren Steinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstandenen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransamm-
lung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenigstens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es sich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mit entsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirtschaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Genehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt hätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen Steinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vorhanden gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebildet. Der Beklagte hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991 schon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der Verfüllung nichts im Wege stehe.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang entstandenen weiteren Schaden begehrt.

Der Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in Abrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelände eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser, befunden, die schon im Jahre 1992 ein "Gewässer" dargestellt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der Klägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenklich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-
teten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Begründetheit dieses Antrags ankommt.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes "die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom 14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom 2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin alsbald "freizugeben" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmigungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -, ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbegehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbst im Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/ Greger aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollziehbar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend beziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst wenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788). Auch wenn eine umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht gekommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR
195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).

II.


1. Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten des Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom 22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Unterlagen versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung "wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens" (gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfallrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenenfalls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vorgenommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die Verfüllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfallrechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Weiterhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekündigt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag
der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwirken.

a) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterlagen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus schon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könnte , ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991 in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine Grundlage; irgendein "Handlungsbedarf" des Beklagten vor dem Eingang des in dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersichtlich , auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich vertretenen) Klägerin über die Rechtslage.

b) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auch im Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin - nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin durch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungsrechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" - die vom Beklagten angenommene
mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren Steingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abgesehen ) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Genehmigung , jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrheinwestfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu 2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren nach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Klägerin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der Träger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die Genehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992, 483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung gehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl Abfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NordrheinWestfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle
unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anlagegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der Zulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht andererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in welchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis wesentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die Schwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger lag als im letzteren.
2. Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157,
172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch rechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte nämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehalten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem gewachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht - das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben der Klägerin "baurechtlich genehmigt worden wäre" - an, der Verfüllung hätte in jedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewesen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe , daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der Steingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß die Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer "gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung", die das Verwal-
tungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für das Jahr 1993 zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war. Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstellenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.
bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach öffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs stehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem bis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW 8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A. - jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork BauONW 2. Aufl. [1988] Erl. zu Nr. 14 S. 424).

b) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992 der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen Vorschriften unterbreitet hatte.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).
aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesentlich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines besonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich "aus allen von den Parteien vorgelegten Fotos" ergebe. Außerdem habe das Gelände jedenfalls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was nach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei. Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört und die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich - auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.
bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten, kann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen. Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung der Steingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden "Eingriff" in Natur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach gehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als 400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe - im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) - gelten.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschaftsoder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede stehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrücklich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm. 2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüttungen im allgemeinen als "künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche" durch Erhöhung des Bodenniveaus definiert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künstliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Absatz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer Steingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Gesichtspunkt , daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild und erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können - nicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO; Gassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht - entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.

c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom
3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre, den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6 Abs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt werden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl nicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwägungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor, daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - und der Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht enthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der neueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August 1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.
Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeidbare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner aaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Viel-
mehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und nur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt werden. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO Rn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers selbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme beantragt hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts - wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sachlage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Landschaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nutzung seines Grundeigentums im Range vorgehen.
bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm bereits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Gesichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch ausgleichen lassen. Es spreche aber "auch viel dafür", daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den berechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die Erholung
nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren sowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verkennen , daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen Seite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Landschaftsbild , wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe, zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwikkelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter des Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß nach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung von Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das Gelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fotos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschaftsbild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vorbringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die Grundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände nach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen Erklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt, welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige Nebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, sondern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des Landschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die Klägerin dies hinnehmen.
Daß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend wahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5 LG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungsspielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf abzustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu Lasten der Klägerin.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts , soweit es von einem schon Ende 1991 v orhandenen, erhaltenswerten "seltenen" bzw. "besonders charakteristischen" Landschaftsbild im Bereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese Bewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des Geländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Umgebung. Der Hinweis auf "alle" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Fotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedlichen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um die Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.
(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise das Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt "zumindest bestehende Möglichkeit", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im übrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flora bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtigten Bodenverfüllung als "Eingriff" in Natur und Landschaft kommt es in erster
Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftigkeit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbeziehung in absehbarer Zeit zu erwartender, "naturgegebener" Entwicklungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung und Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in diesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem - vom Berufungsgericht angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als eines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der anzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.
(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der grundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rechnung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen Interesse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu gestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um eine bereits ausgeübte oder langfristig "angelegte" Nutzung handelt. Dieser Gesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine behördliche Verfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer seinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer aber im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitens der Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkehrungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker kann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber
den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn die Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer praktisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen würde , was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht fernliegt.
(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berechtigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche "viel dafür", daß die zuerst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine "echte" Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die Landschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung ; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR
34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypothetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde die in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für eine "Beweislast"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft.

III.


Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
1. Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher "ausgeklammerte" Frage wieder einzubeziehen ist, ob - wie der Beklagte anführt - schon nach der im Jahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Verfüllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördlichen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden gegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.
2. Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-
chen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im Revisionsrechtszug - geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.
Insoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren: Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bisherigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch dürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im Streitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten "Maßnahme nach diesem Gesetz" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Entschädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des bisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von Bedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s. oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März 1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht überzeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische) Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als Maßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise "enteignender" Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst hätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte die (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Betrag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlitten hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eine Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon
Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine - auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforderungen , weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die Vorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wort-
lauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu entscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese Bedenken des Bundesverfassungsgerichts - die möglicherweise gegenüber der Neuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr durchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatorische Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall geht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen Geldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht mehr vermeidbarer - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnahmen zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht gehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im damaligen
Zeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende gerichtliche Praxis abzustellen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 247/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die I. GmbH (im folgenden I. ) war Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks L.Straße 34 in L. . Das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe
von 850.000 DM zugunsten einer Hypothekenbank belastet. Die I. wandelte durch von dem beklagten Notar beurkundete Teilungserklärung das Grundstückseigentum in Wohnungseigentum um. Sie beabsichtigte, das Gebäude zu renovieren und die Eigentumswohnungen zu veräußern.
Der Steuerberater H. , der faktisch die Ge schäfte der I. führte, bewegte den Kläger, zwecks Steuerersparnis zwei Eigentumswohnungen zum Preis von je 150.000 DM von der I. zu erwerben. Der Beklagte beurkundete den am 18. Juli 1995 geschlossenen Kaufvertrag. Darin verpflichtete sich die I. , dem Kläger - abgesehen von noch einzutragenden Dienstbarkeiten und Baulasten - an den beiden von ihr noch zu renovierenden Eigentumswohnungen lastenfreies Wohnungseigentum zu verschaffen (§ 1 Nr. 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages). Weiter hieß es in dem Kaufvertrag:
"§ 1... 2. ... Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Auf die Gefahren einer sofortigen Beurkundung wurde hingewiesen. § 3... 6. Das Haus wird voraussichtlich zum 31.12.1995 bezugsfertig sein. ... § 5 Fälligkeit und Zahlung 1. Der Kaufpreis ist in Raten zu zahlen. Es gelten folgende allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen: - Vorlage aller für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen und eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Notars , - Eintragung einer Auflassungsvormerkung,
- eine Freistellungserklärung für Grundpfandrechtsgläubiger für das Vertragsobjekt, auch für den Fall der Nichtvollendung. Weiter werden folgende Fälligkeiten vereinbart:
a) der Grundstücks- und Gebäudeanteil 'alt' 2 Wochen nach Erfüllung obiger Voraussetzungen; danach
b) die Renovierungskosten binnen zwei Wochen nach Aufforderung wie folgt: - nach Abschluß des Vertrages 35 % - nach Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten einschließlich Regenrohre 6 % - nach Fertigstellung der Fensterarbeiten 6 % ... 2. Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit auf das vom Verkäufer nachfolgend angegebene Konto zu zahlen. Zahlungen des Käufers können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf dieses Konto erfolgen. - Treuhandkonto I. Baukonto L. bei der Volksbank ..."
Die I. teilte dem Kläger durch Schreiben vom 27. Juli 1995 mit, "nach Vertragsabschluß" seien die Kosten für das vorhandene Altgebäude und für die Renovierung in Höhe von 142.056,95 DM zur Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 forderte die I. von dem Kläger "nach Fertigstellung" der Wohnungen den restlichen Kaufpreis in Höhe von 157.943,05 DM an. Der Kläger überwies am 4. August und 28. Dezember 1995 die erbetenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 300.000 DM auf das im Kaufvertrag angegebene "Treuhandkonto" , das tatsächlich ein gewöhnliches Girokonto der I. war. Zur Zeit der Zahlung hatte der Kläger die im Kaufvertrag vorgesehene Mitteilung des
Beklagten über das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen noch nicht erhalten. Ebensowenig war damals bereits die Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers eingetragen; schließlich fehlte die "Freistellungserklärung für Grundpfandrechtsgläubiger".
1996 geriet die I. in Vermögensverfall; sie konn te die auf dem Wohnungseigentum lastende Grundschuld nicht ablösen. Die Hypothekenbank betrieb daher aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die Wohnungseigentumsanlage.
Von der zahlungsunfähigenI. konnte der Kläger d en bereits entrichteten Kaufpreis nicht zurückerlangen. Mit H. verständigte er sich dahin, daß dieser ein notarielles Schuldanerkenntnis über 225.000 DM erklärte. Hinsichtlich weiterer 25.000 DM wurde eine Verrechnung gegen Forderungen von H. aus seiner Tätigkeit als Steuerberater oder Hausverwalter vereinbart. Geld war von dem inzwischen ebenfalls mittellos gewordenen H. nicht zu erhalten.
Am 11. Januar 1999 wurde der Kläger als Eigentümer d er - weiterhin mit der Grundschuld belasteten - Eigentumswohnungen im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 153.387,56 € (= 300.000 DM) nebst Zinsen wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten. Der Beklagte habe bei der Beurkundung des Kaufvertrages nicht über die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung an die I. belehrt, obwohl er die Verpfändung des Grundstücks gekannt habe. Insbesondere habe
er nicht darüber aufgeklärt, daß der Erwerb lastenfreien Wohnungseigentums nur dann gesichert sei, wenn der Kaufpreis unter Verwendung eines notariellen Treuhandkontos oder sonst Zug um Zug gegen Erteilung der Freigabeerklärung oder Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin gezahlt werde. Bei gehöriger Belehrung hätte er, der Kläger, keine ungesicherte Vorleistung erbracht und den von seiten der I. nicht (vollständig) erfüllbaren Vertrag spätestens 1996 rückabgewickelt. Die in diesem Fall nicht verlorenen 300.000 DM hätte er zum Erwerb eines anderen rentablen Objekts mit denselben Steuervorteilen verwandt.
Das Landgericht hat dem Kläger 140.605,26 € nebst Zin sen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ersatzansprüche gegen H. in dieser Höhe zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte unter anderem geltend gemacht, ihm liege bezüglich der auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld eine auflagenfreie Löschungsbewilligung vor. Er biete sie dem Kläger unter Übernahme der durch die Löschung veranlaßten notariellen Kosten und der Kosten dieses Rechtsstreits an. Die Gefahr der Zwangsversteigerung bestehe nicht mehr.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten sowi e diejenige des Klägers zurückgewiesen und "die Revision" zugelassen. Der Beklagte begehrt mit der Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung; der Kläger hat gleichfalls Revision - und vorsorglich Anschlußrevision - eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung weiterer 12.782,30 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen H. zu verurteilen.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Beklagten ist begründet; insoweit ist da s Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei dem Kläger nach § 19 Abs. 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet. Denn er habe durch unzureichende Belehrung über die Fälligkeit des Kaufpreises und die mit einer ungesicherten Vorleistung verbundenen Gefahren eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen. Der Vertragstext sei hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen widersprüchlich gewesen und habe bezüglich der Beurkundung ohne vorherige Einsichtnahme in das Grundbuch den Erfordernissen des § 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG nicht genügt. Pflichtgemäß belehrt hätte der Kläger den Kaufpreis allenfalls auf ein Notaranderkonto geleistet. Falls dann nach einem Jahr immer noch keine Löschungsbewilligung für die Grundschuld vorgelegen hätte, wäre der Kläger vom Vertrag zurückgetreten und hätte den Kaufpreis noch vor Änderung d es Fördergebietsgesetzes mit dem gleichen Steuervorteil anderweitig angelegt.
Der Schaden werde durch den Wert der vom Kläger erwor benen Eigentumswohnungen nicht ausgeglichen oder gemindert; denn die Grundschuld sei bislang nicht gelöscht worden. Der Kläger sei ferner nicht verpflichtet, die vom
Beklagten angebotene Löschungsbewilligung anzunehmen. Denn dieser habe es versäumt, das - vom Kläger bestrittene - Vorliegen der Löschungsbewilligung zu beweisen.
Der Beklagte müsse dem Kläger auch den Schaden ersetzen, der infolge des zwischenzeitlichen Wertverfalls der Immobilien in den neuen Bundesländern seit 1996 eingetreten sei. Vom Schutzzweck der Haftungsnorm sei es gedeckt, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht deshalb verliere , weil das erworbene Objekt nachträglich aus Gründen wertlos werde, die mit denjenigen, derentwegen er Schadensersatz von dem Beklagten verlange, nicht unmittelbar zusammenhingen.
Die eingeklagten 153.387,56 € (= 300.000 DM) Schaden sersatz minderten sich allerdings um 12.782,30 € (= 25.000 DM). Denn der Kläger habe insoweit durch Verrechnung mit Honorarforderungen von H. Kompen- eine sation erhalten. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers sei nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und mangels Substantiierung unbeachtlich.

II.


Revision des Beklagten
Das Berufungsurteil hält der Prüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht in allen Punkten stand.
1. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten, als es angenommen hat, der Beklagte habe dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung notarieller Amtspflichten Schadensersatz zu leisten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Beklagte ist bei der am 18. Juli 1995 erfolgten Beurkundung des Kaufvertrages der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Hinweispflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) nicht nachgekommen.

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Wi llen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Belehrungspflicht umfaßt bei Grundstücksgeschäften , insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, die Unterrichtung über das Bestehen von Belastungen. Geht der Wille der Parteien auf Verschaffung lastenfreien Eigentums, gehört das Vorhandensein von Belastungen zur rechtlichen Tragweite; denn der Erfolg des Geschäfts ist ein anderer je nachdem, ob der Erwerber volles oder belastetes Eigentum erwirbt (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1057 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 12. Juli 1968 - VI ZR 91/66 - DNotZ 1969, 173, 174 und vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - DNotZ 1992, 457, 458).

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru fungsgerichts belehrte der Beklagte den Kläger nicht in dem vorbeschriebenen gebotenen Umfang über die Belastungen, die auf dem zu erwerbenden Wohnungseigentum ruhten, und die daraus für den Käufer herrührenden Gefahren.
aa) Der Kläger konnte der in der notariellen Verhan dlung errichteten Vertragsurkunde nicht entnehmen, daß das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 850.000 DM belastet war. Im Vertragstext finden sich zwar verein-
zelt Anhaltspunkte für das Bestehen von (Vor-)Belastungen. In § 1 Nr. 2 Satz 1 des Kaufvertrages war niedergelegt, daß die Löschung der "Rechte Abteilung II u. III" beantragt werde, soweit sie auf den verkauften Wohnungen lasteten. Der Verkäufer verpflichtete sich zur "lastenfreien" Übertragung des Wohnungseigentums und haftete insoweit auf Gewährleistung (§ 2 Abs. 1, § 12 Nr. 1 Satz 1 des Kaufvertrages). Die "Freistellungserklärung für Grundpfandrechtsgläubiger" war nach § 5 Nr. 1 Satz 2 des Kaufvertrages "allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung". Nirgends war aber klargelegt, welche Grundpfandrechte in welcher Höhe an dem Grundstück bestanden; jedenfalls ein in Fragen des Grundstücksrechts nicht geschulter Laie (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 aaO), wie hier der Kläger, konnte nicht erkennen, daß die veräußernde I. - neben der Finanzierung der Renovierung - eine erhebliche Grundschuld ablösen mußte, um lastenfreies Eigentum verschaffen zu können.
bb) Der Beklagte gab dem Kläger auch nicht mündlich Au fschluß über die vorgenannte Belastung, obgleich sie ihm bekannt war. In der notariellen Verhandlung beschränkte er sich, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat, auf das schnelle Verlesen der Urkunde.
cc) Im Streitfall hatte der Notar besonderen Anlaß, ü ber die vorhandene Grundstücksbelastung zu belehren und dem Käufer zu raten, den Kaufpreis nur dann zu zahlen, wenn - Zug um Zug - die Löschung der Grundschuld gesichert war. Das Berufungsgericht hat die in dem Kaufvertrag getroffene Fälligkeitsregelung zu Recht für teilweise widersprüchlich angesehen; sie barg jedenfalls die Möglichkeit eines Mißverständnisses.
§ 5 Nr. 1 Satz 2 des Kaufvertrages sah "allgemeine Fäll igkeitsvoraussetzungen" - die Vorlage aller für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen und die entsprechende Mitteilung des Notars, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die "Freistellungserklärung für Grundpfandrechtsgläubiger" - vor. Weiter waren durch § 5 Nr. 1 Satz 3 des Kaufvertrages "folgende Fälligkeiten" für den Grundstücks- und Gebäudeanteil "alt" und die Renovierungskosten bestimmt. Die Zahlung des Grundstücks- und Gebäudeanteils "alt" (vgl. § 4 des Kaufvertrages) sollte zwei Wochen nach Erfüllung der "allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen" erfolgen (§ 5 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Nr. 1 Satz 2 des Kaufvertrages). Im Gegensatz dazu wurde in § 5 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b des Kaufvertrages festgelegt, daß die Renovierungskosten - prozentual aufgeteilt - binnen zwei Wochen nach Aufforderung "nach Abschluß des Vertrages", nach Fertigstellung bestimmter Arbeiten und am Tag der Schlüsselübergabe fällig sein sollten. Das Verhältnis dieser Fälligkeitsregelung zu den "allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen", insbesondere zu der Voraussetzung, daß eine Auflassungsvormerkung eingetragen und eine "Freistellungserklärung für Grundpfandrechtsgläubiger" vorliegen sollte, war im Vertrag durch die Verknüpfung der Regelungen des § 5 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und b durch das Wort "danach" nicht hinreichend klargestellt. Damit bestand die Möglichkeit, daß sich der Käufer auf entsprechende Aufforderung des Verkäufers veranlaßt sah, "nach Vertragsschluß" oder "nach Fertigstellung" - ohne durch Auflassungsvormerkung und Löschungsbewilligung abgesichert zu sein, daß er lastenfreies Wohnungseigentum erhielt - den Kaufpreis ganz oder teilweise zu zahlen. Dem hätte der Beklagte entgegenwirken müssen, indem er auf diese Gefahr hinwies und - im Rahmen der ihm gegenüber beiden Vertragsparteien obliegenden Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03 - ZIP 2004, 719, 722, vorge-
sehen zum Abdruck in BGHZ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - VersR 1998, 115, 116; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 17 Rn. 274) - eine die Zug-um-Zug-Leistung unzweideutig regelnde vertragliche Bestimmung vorschlug.

c) Die vorbeschriebene - fahrlässige - Verletzung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG war schadensursächlich.
Die unterbliebene Belehrung war adäquat kausal dafür , daß der Kläger 300.000 DM an dieI. zahlte, ohne im Gegenzug lastenfreies Eigentum zu erwerben. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger bei pflichtgemäßer Belehrung nicht ungesichert vorgeleistet hätte.

d) Zu Unrecht leugnet die Revision den Zurechnungszusamme nhang. Sie macht geltend, der Schaden sei allein dadurch eingetreten, daß der Kläger, ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu halten, den Kaufpreis gezahlt habe, obwohl die "allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen" (noch) nicht vorgelegen hätten.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der haftungsbegründen den Handlung und dem eingetretenen Schaden kann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Eine solche "Unterbrechung" der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt allerdings nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder die-
se durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf ein Ereignis darstellt (Ganter aaO Rn. 2218; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1997 aaO S. 116 f und 29. März 2001 - IX ZR 445/98 - NJW-RR 2001, 1639, 1641). So liegt der Streitfall. Die Fälligkeit des Kaufpreises war - wie bereits dargelegt - in § 5 Nr. 1 Satz 2 und 3 des Kaufvertrages nicht unmißverständlich geregelt. Bezüglich der "Renovierungskosten", die den weitaus größten Teil des Kaufpreises (jeweils 119.089,14 DM von 150.000 DM, vgl. § 4 des Kaufvertrages) ausmachten, war nicht hinreichend klargestellt, ob sie (anteilig) bereits nach Abschluß des Vertrages, Fertigstellung bestimmter Arbeiten und Schlüsselübergabe fällig waren (§ 5 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b) oder ob zusätzlich die "allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen" nach § 5 Nr. 1 Satz 2 des Kaufvertrages erfüllt sein mußten. Darüber hinaus mußte sich dem Kläger mangels Unterrichtung über die erhebliche Belastung des Kaufgegenstandes mit Grundpfandrechten nicht aufdrängen, daß der Erwerb lastenfreien Eigentums gefährdet sein könnte, wenn er einer Aufforderung des Verkäufers, den Kaufpreis zu zahlen, nachkam. Unter diesen Umständen kann es nicht als unvertretbares und damit nicht zurechenbares Verhalten angesehen werden, wenn der Kläger nach - von der I. behaupteter (Schreiben vom 27. Juli und 4. Dezember 1995) - Fälligkeit des Anteils für das vorhandene Altgebäude und für die Renovierung "nach Vertragsschluß", wegen des restlichen Kaufpreises "nach Fertigstellung Ihrer Wohnungen", den Kaufpreis vollständig zahlte. Dies schließt nicht aus, daß dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten sein könnte.
2. Mit dem Berufungsgericht ist demnach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO dem Grunde nach zu bejahen; den weiteren
Erwägungen zur Schadensbemessung ist indes nicht in allen Punkten zu folgen.

a) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung ist die sogenannte Differenzhypothese. Der Verletzte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn die Amtspflichtverletzung unterblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - IX ZR 310/99 - NJW-RR 2001, 1428 m.w.N.; Ganter aaO Rn. 2246). Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich ist im Schadensersatzprozeß die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH aaO).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Kläger im Fall amtspflichtgemäßer Belehrung bei seinem Kaufentschluß geblieben; er hätte aber seinen Anspruch auf Übertragung lastenfreien Wohnungseigentums durch die Vereinbarung eines Notaranderkontos oder eine sonstige Zug-umZug -Regelung gesichert. Nachdem sich dann im Jahre 1996 herausgestellt hätte, daß die I. den Verschaffungsanspruch nicht würde erfüllen können , wäre der Kläger vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er hätte den treuhänderisch verwahrten oder noch nicht gezahlten Kaufpreis in Höhe von 300.000 DM - rechtzeitig vor der Änderung des Fördergebietsgesetzes - für eine andere Anlage in den neuen Bundesländern verwandt und denselben Steuervorteil erzielt. Der Kläger hätte demnach einen Schaden erlitten, wenn für die von ihm - fiktiv - anderweit erworbene "Ost-Immobilie" ein höherer Wert anzunehmen wäre als derjenige, den die von derI. erworbenen zwei Eigentumswohnungen haben, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung; der Schaden läge in der Differenz zwischen diesen Werten.
aa) Das Berufungsgericht hat den Wert der im Jahr 1996 hypothetisch erworbenen "Ost-Immobilie" zur Zeit der Berufungsverhandlung (28. Mai 2003) offenbar in Höhe von 300.000 DM, also in Höhe der Anschaffungskosten, angesetzt. Zwar wäre bei einer solchen Immobilie - wie allgemein bei Immobilien in den neuen Bundesländern - in der Zeit seit 1996 ein Wertverfall eingetreten. Hierfür müsse der Beklagte entsprechend den in BGHZ 123, 106, 113 f niedergelegten Grundsätzen jedoch ebenfalls einstehen. Vom Schutzzweck der Haftungsnorm her verliere der geschädigte Anleger danach seinen Schadensersatzanspruch nicht deshalb, weil das erworbene Objekt nachträglich aus Gründen wertlos werde, die mit denjenigen, deretwegen er Schadensersatz beanspruchen könne, nicht unmittelbar zusammenhingen.
bb) Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende re chtliche Bedenken. Die von dem Berufungsgericht herangezogene Entscheidung betraf das Recht des Anlageinteressenten zur Selbstbestimmung über die Verwendung seines Vermögens. Der Anleger hätte, von dem Prospektverantwortlichen pflichtgemäß aufgeklärt, die Anlage nicht erworben. Er kann, wenn der Prospektverantwortliche schuldhaft handelte, verlangen, auf dem Schadensersatzwege so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt. Der von dem Schutzbereich der Verhaltensnorm (Aufklärungspflicht) umfaßte Schaden besteht in dem Betrag, den er für den Erwerb der später vom Wertverfall betroffenen Anlage aufgewendet hat, ohne daß es ausschlaggebend darauf ankäme, ob sich gerade die im Prospekt verschwiegene Gefahr als solche verwirklichte (vgl. BGHZ aaO S. 111 ff).
Hier ging es indes nicht um die vorgenannte Selbstbestim mung der Entscheidung für oder gegen eine Anlage. Der Kläger hätte auch bei pflichtgemä-
ßer Aufklärung von dem Kauf der Eigentumswohnungen von der I. nicht Abstand genommen. Er hätte seinen Anspruch auf die Gegenleistung durch eine Anderkonto- oder sonstige Zug-um-Zug-Abrede gesichert. Den Anlagebetrag hätte er, wenn der Kaufvertrag mit der I. scheiterte, nicht "auf die hohe Kante" gelegt; in weiterer Verfolgung seines Ziels, Steuern zu sparen, hätte er in eine andere, ebenfalls nach dem Fördergebietsgesetz begünstigte Immobilie investiert. Das allgemeine Risiko des Wertverlusts ist aber ein für Anlagen in Immobilien typisches Risiko, das der Anleger - hier also der Kläger - tragen muß; der Beklagte muß dafür nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Haftungsnorm einstehen.
cc) Ist jedoch bei dem Vermögensvergleich, wie von der Revi sion gefordert , der Wertverfall der - fiktiv - von dem Kläger anderweit angeschafften Immobilie zu berücksichtigen, hat die Schadensbemessung des Berufungsgerichts keinen Bestand. Denn zu dem sich dann ergebenden Verkehrswert der anstelle der Eigentumswohnungen der I. (hypothetisch) erworbenen "OstImmobilie" zur Zeit der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen.
3. Das Berufungsgericht hat in der neuen mündlichen Verhandlung Gelegenheit , die vorbeschriebenen Feststellungen nachzuholen und auf die weiteren Beanstandungen der Revision einzugehen.

III.


Revision des Klägers
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die von dem K läger geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von mehr als 140.605,26 € (= 275.000 DM) für nicht gerechtfertigt gehalten. In Höhe von 12.782,30 € (= 25.000 DM) hat der Kläger einen Ausgleich erhalten. Gemäß einer mit H. getroffenen Vereinbarung wurde ein Teil des Schadens dadurch kompensiert , daß H. auf Honorar für steuerberatende Tätigkeit im Wert von 25.000 DM verzichtete. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß diese Verrechnungsabrede für die Klageforderung und nicht für darüber hinausgehende, nicht hinreichend substantiierte Schadenspositionen gegolten habe, ist im Rahmen der revisionsmäßigen Prüfung hinzunehmen. Der Senat sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.
Schlick Streck Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Schlick Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 154/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989
Zu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusammenhang
mit der Erlangung einer Arbeitsstelle.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversicherungsträger , berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Geschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitgeteilt ; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin
mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Verbindung , der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 19 98 eine Arbeitsstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 darüber informiert, daß der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat den Rehabilitationsberater K. der Beklagten und den MitarbeiterT. des Arbeitsamts H. Zeugen als vernommen. Nach deren Aussagen hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Klägers, der Zeuge K. werde sich um alles, insbesondere auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeugen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vor allem gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Zeuge K. habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, daß er sich um den Abschluß eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
2. Da das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren von dessen Sachdarstellung auszugehen. Danach ließe sich eine Amtspflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten nicht verneinen.
Der Kläger konnte von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 SG B VI in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; § 16 Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998) berufsfördernde Leistungen beanspruchen, namentlich um einen Arbeitsplatz zu erlangen, der auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nahm. Hier ging es, wie die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, insbesondere um die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 20 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. März 1994 (abgedruckt in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 16 SGB VI Anhang 2), die nach Absatz 1 in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber einem Behinderten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Es ist Aufgabe des Rehabilitationsberaters, dafür zu sorgen, daß diese Förderungsmöglichkeiten für den Versicherten erreichbar werden. Das schließt zwar nicht ein, daß der Rehabilitationsberater dem Versicherten einen bestimmten Arbeitsplatz verschaffen oder den ins Auge gefaßten Arbeitsvertrag "abschlußreif" vorbereiten muß und die Beklagte hierfür einzustehen hätte. Seine Betreuung des Versicherten muß jedoch dahin gehen, daß er die Voraussetzungen für eine Förderung klärt, den Versicherten zutreffend darüber informiert, welche Schritte dieser selbst gehen muß, und daß er auch - je nach Lage des Falles - Kontakt mit dem ins Auge gefaßten Arbeitgeber aufnimmt, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderung für den Versicherten möglich erscheint. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme wird es ihm auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nur bei der Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer Einstellung bereit ist, oblie-
gen, ihn und den Versicherten auf die Möglichkeit eines - nach den Angaben der Beklagten den Üblichkeiten entsprechenden - Abschlusses des Arbeitsvertrages unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte aufmerksam zu machen. Hält der Berater den Versicherten vom Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, weil er - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - sich darum selbst zu kümmern verspricht, verletzt er seine Amtspflichten, wenn er in dieser Richtung untätig bleibt und den Versicherten nicht zeitgerecht über die Notwendigkeit dessen eigener Mitwirkung unterrichtet.
3. a) Das Berufungsgericht, das die Verletzung einer Amtspflicht offenläßt, verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es an der Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehle. Maßgebend sei, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde , wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Nach dessen Vortrag sei es ungewiß, ob sich Herr I. auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages unter der Bedingung der Leistungsgewährung der Beklagten eingelassen hätte. Dagegen spreche vor allem, daß der Kläger am 26. Januar 1998 an die Beklagte geschrieben habe, Herr I. habe nicht so lange warten können, bis die Beklagte eine schriftliche Entscheidung getroffen habe. Ungewiß sei der Abschluß eines Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Rehabilitationsberater versucht hätte, den Vertrag für den Kläger auszuhandeln. Denn Herrn I. sei es darauf angekommen, daß die Beklagte die Kosten eines Verkaufstrainings sowie einen Großteil seines Gehalts übernommen hätte. Eine derartige Leistungsgewährung habe jedoch kurz vor Weihnachten 1997, als der Rehabilitationsberater dem Kläger nach dessen Vortrag den Abschluß eines Arbeitsvertrages als sicher hingestellt habe, noch nicht festgestanden. Selbst wenn Herrn
I. zu diesem Zeitpunkt die Leistungsgewährung zugesagt worden wäre, fehle es an Darlegungen des Klägers, ob der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig besetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte, wenn sich der Kläger kurz vor Weihnachten 1997 selbst um den Abschluß eines Arbeitsvertrages bemüht hätte.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Prüfung für die Frage, ob der eingetretene Schaden auf der (unterstellten) Amtspflichtverletzung beruht, zugrunde, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 f). Dabei kommen dem Geschädigten im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern (vgl. Senatsurteil aaO S. 233 m.w.N.). Zu einer weitergehenden Beweislastumkehr kann es kommen, wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, sofern nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. Senatsurteil aaO).
bb) Ob im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr in B etracht zu ziehen ist, was die Revisionserwiderung mit der Überlegung in Abrede stellt, für das Verhalten des Arbeitgebers lasse sich keine Lebenserfahrung anführen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht überspannt die Darle-
gungslast des Klägers und läßt insbesondere wesentliches, auch unter Beweis gestelltes Vorbringen unberücksichtigt.
Nach dem Vorbringen des Klägers bestand im Zeitpunkt de s Vorstellungsgesprächs am 10. November 1997 jedenfalls die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer Einstellung des Klägers zum 1. Januar 1998, wobei eine externe Schulung im Verkaufstraining als vorteilhaft bezeichnet wurde. Übereinstimmender Vortrag der Parteien ist es, daß der Rehabilitationsberater K. Anfang Dezember 1997 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahm und die Förderungsmöglichkeiten mit diesem erörterte. Nach dem Vorbringen der Beklagten sicherte ihr Berater sowohl dem Kläger als auch dem Arbeitgeber die Förderung - unter der Bedingung des Abschlusses des Arbeitsvertrages - zu. Daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt dieses für die Beurteilung maßgeblichen Gesprächs Anfang Dezember 1997 nicht bereit gewesen wäre, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu schließen, bzw. daß er den Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte, ist nicht erkennbar. Hiergegen spricht vor allem die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, in der ausgeführt wird, er habe einen anderen Arbeitnehmer eingestellt, weil sich der Berater nach dem ersten Gespräch nicht mehr mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Auch die Aussage des ZeugenK. und sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 10. November 1998 geben keinen Hinweis darauf, daß der Arbeitsplatz für den Kläger im Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber Anfang Dezember 1997 nicht erlangbar gewesen wäre. Es kommt hinzu, daß der Kläger sein Vorbringen insoweit in das Wissen des Zeugen I. gestellt hat.
Hing damit letztlich die von der Beklagten den Beteili gten in Aussicht gestellte Förderung von dem baldigen Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, ergibt sich die Ursächlichkeit der dem Berater angelasteten Amtspflichtverletzung für den nachfolgenden Schaden in einer den Anforderungen des § 287 ZPO genügenden Weise. Denn nach dem Vorbringen des Klägers wurde er vom Abschluß eines Arbeitsvertrages nur deshalb abgehalten, weil der Berater ihm zugesagt hatte, er werde sich darum kümmern. Auf die - möglicherweise richtigen - Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Arbeitsplatz noch kurz vor Weihnachten 1997 zu besetzen gewesen sei, kommt es dann nicht an.
4. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein
Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem
Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten
) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts
bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch"
des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels
das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete
Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert
worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.

a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.

b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.

b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.

III.


Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht zur Zahlung des ausgeurteilten Gesamtbetrages an die Kläger gemeinsam, sondern anteilig an die einzelnen Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Sie beauftragten spätestens im Juni 2000 die Kanzlei E.   Rechtsanwälte, sie im Zusammenhang mit einem am 7. November 2000 abgeschlossenen Kaufvertrag über ihr Unternehmen c.            GmbH (künftig: c.     ) zu beraten. Der Beklagte war in der Kanzlei E.     als angestellter Anwalt tätig. Er war im Briefkopf der Kanzlei aufgeführt. Die Vertragsparteien gingen von einem festen Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM aus. Die Kläger wollten ursprünglich einen Barkaufpreis erzielen, die P.             AG (künftig: P.     ) als Käuferin den Gegenwert im Wesentlichen in eigenen Aktien leisten. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, wurde die Wertsicherungsklausel in Ziffer III 5 b des Vertrages eingefügt.

2

Der Prozess, in dem der Beklagte als von den Klägern beauftragter Einzelanwalt die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel geltend machte, ging verloren, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aktienrechts unwirksam ist. Die Kläger verlangten deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.782.275,71 € nebst Zinsen.

3

Der Beklagte meldete seiner Haftpflichtversicherung, der A.    , den Schadensfall. Diese war Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Sozietät E.     Rechtsanwälte gewesen, über die der Beklagte mitversichert war. Der Versicherer übernahm im Vorprozess über die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich gewesen sei, die das Interesse der Erwerberin gewährleistet hätte, die Gegenleistung von 56,11 v.H. der Geschäftsanteile in Aktien zu erbringen, ohne den Klägern bis zum Ablauf der Veräußerungssperre für die Aktien das Kursrisiko für diese aufzubürden. Hierzu habe etwa für den wertzusichernden Kaufpreisanteil ein Barkaufpreis vereinbart werden können, der erst zum Ablauf der Veräußerungssperre, am 1. November 2004, fällig geworden wäre. Gleichzeitig hätte der Erwerberin das Recht eingeräumt werden können, den Kaufpreis bei Fälligkeit in die Gesellschaft einzulegen gegen Ausgabe einer anhand des aktuellen Aktienkurses entsprechenden Anzahl von Aktien an die Kläger. Diesen Weg hätten die Kläger gewählt. Alternativ wären aber auch zwei andere Wege der Vertragsgestaltung gangbar gewesen. Zudem hätte das Unternehmen auch zu einem Barkaufpreis von 6,1 Mio. DM an andere Interessenten verkauft werden können. Auch wenn die Kläger ihr Unternehmen selbst fortgeführt hätten, wäre ihnen der volle Wert verblieben.

5

Die Kläger waren anfänglich weiter als Geschäftsführer der c.    tätig. Am 5. Dezember 2002 stellte diese Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

6

Der Beklagte hat insbesondere Verjährung eingewandt und geltend gemacht, dass die Erwerberin bei Kenntnis der Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel vom Kaufvertrag Abstand genommen hätte.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.616.928,80 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der beiden Kläger 789.680,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, mit der Anschlussrevision die Kläger ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision nur insoweit, als das Berufungsgericht den Beklagten jeweils zur gesonderten Zahlung an die beiden Kläger verurteilt hat.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

10

Der Beklagte hafte als Einzelanwalt und als Scheinaußensozius der Sozietät E.    Rechtsanwälte gemäß § 128 HGB analog wie ein Gesellschafter. Seine Pflichtverletzung bestehe unter anderem darin, dass er die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel nicht erkannt habe, die gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Die Pflichtverletzungen seien kausal für den entstandenen Schaden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden gelte grundsätzlich § 287 ZPO. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte bei Verträgen mit rechtlichen Beratern zwar nur, wenn eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Ob die Kläger ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, dass die Vertragsparteien die von den Klägern vorgetragenen alternativen Vertragslösungen gewählt hätten, könne aber offen bleiben. Denn in Anlagefällen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr, wenn die Pflichtverletzung feststehe. Danach sei derjenige, der die Pflicht verletzt habe, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei handelt es sich um eine zur Beweislastumkehr führende Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168).

11

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die von den Klägern vorgetragene Vertragsgestaltung in keiner der drei hier vorgetragenen Varianten zustande gekommen wäre. Auch für den Fall, dass die Erwerberin den Vertrag nicht in einer der vorgeschlagenen Formen abgeschlossen hätte, sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig dafür geblieben, wie sich der Kausalverlauf entwickelt hätte und ob den Klägern ein ebenso hoher Schaden entstanden wäre. Denn dann hätten die Kläger das Unternehmen an Dritte gegen einen Barpreis verkauft oder sie hätten es selbst fortgeführt, wobei nicht ersichtlich sei, dass das Unternehmen auch bei Fortführung durch die Kläger selbst insolvent geworden wäre.

12

Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass ihnen im Falle einer wirksamen Wertsicherungsklausel entweder Aktien übertragen oder ein weiterer Barkaufpreis zugeflossen wäre, während sie nun wegen der unwirksamen Klausel keinerlei Anspruch hätten. Dieser Schaden betrage für jeden der Kläger 713.000 €.

13

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten beruhten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Dafür hafte der Beklagte aber als Einzelanwalt für die Einleitung eines nach der Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozesses. Von den geltend gemachten 229.410,58 € seien jedoch nur jeweils 76.680,31 € jedem Kläger zu ersetzen. Das vorprozessuale anwaltliche Zeithonorar sei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.

14

Nicht zu ersetzen seien die Avalzinsen für die von der P.     an die Kläger ausgereichten Bürgschaften in Höhe von jeweils 13.428,17 €, weil der Beklagte die Zahlung bestritten habe und Zahlungsbelege nicht vorgelegt worden seien. Entgangener Gewinn könne zwar nach § 252 BGB ersetzt verlangt werden. Es fehle jedoch an Vortrag, welche konkrete Form der Kapitalanlage gewählt worden wäre. Die geltend gemachten Kursverluste seien als selbständiger Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen.

15

Die Schadensersatzansprüche stünden jedem Kläger gesondert zu, weil die Kläger keine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB bildeten, denn als Gesellschafter hätten sie jeweils eigene Geschäftsanteile veräußert und die Gegenleistung habe ihnen bezogen auf ihren jeweiligen Geschäftsanteil zugestanden.

16

Der Primäranspruch der Kläger sei zwar gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Den Klägern stehe aber ein nicht verjährter Sekundäranspruch zu. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem zwischen den Klägern und ihm persönlich geschlossenen neuen Vertrag verletzt, gegen die Erwerberin aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen. Denn er habe hier während laufender Primärverjährung Anlass gehabt zu prüfen, ob er die Kläger durch eine frühere Pflichtverletzung geschädigt habe. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage gegen die Erwerberin habe er die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel prüfen müssen. Zwar hafte der Beklagte nur aus § 128 HGB analog für die ursprüngliche Pflichtverletzung. Für die Sekundärhaftung genüge es aber, dass er die Prüfungspflicht aus seinem Mandat als Einzelanwalt zur Führung des Vorprozesses verletzt habe. Der Sekundäranspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund von Verhandlungen erst am 13. Oktober 2009 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben gewesen sei.

II.

17

Revision und Anschlussrevision sind zulässig.

18

Die unbeschränkt zugelassene Revision konnte vom Einzelrichter gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f). Die Übertragung auf den Einzelrichter hat nicht das Recht der Parteien auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Dem Protokoll der Einzelrichterin für die von ihr abgehaltene Sitzung vom 3. Dezember 2013 ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen dem Beschluss des Berufungsgerichts zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Einzelnen zugrunde gelegen haben. Dass der Senat des Oberlandesgerichts Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen hätte, obwohl er diese in dem Übertragungsbeschluss ausdrücklich verneint hat, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht angenommen werden.

19

Auf die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf den Senat des Oberlandesgerichts kann die Revision gemäß § 526 Abs. 3 ZPO ebenfalls nicht gestützt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 526 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 526 Rn. 9). Etwas anderes käme auch hier nur bei Willkür in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Zwar hatte der Beklagte angeregt, die Sache an den Senat zurück zu übertragen. Da dem die Kläger nicht zugestimmt hatten, lagen die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Sache dem Berufungsgericht nur nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Übernahme vorzulegen. Dies setzt voraus, dass sich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter ergeben hat. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wieder zu einer neuerlichen Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage muss hinzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine solche war hier nicht eingetreten. Im Übrigen haben die Kläger der Rückübertragung der Sache auf den Senat im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 nachdrücklich widersprochen. Schon deshalb können sie gemäß § 295 Abs. 1, § 556 ZPO insoweit keine Rüge mehr erheben.

20

Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforderliche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38) liegt vor.

III.

21

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

22

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz auf der Grundlage der außer Streit stehenden Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Es hat jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlagefällen auf die Anwaltshaftung zu übertragen sei. Das ist unzutreffend.

23

a) Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat, nämlich ob die in Anlagefällen angenommene Beweislastumkehr auch für den Fall des Regresses gegen Rechtsanwälte (oder Steuerberater) anzunehmen ist, hat der Senat in mehreren dem Berufungsgericht freilich noch nicht bekannt gewesenen Fällen bereits entschieden und verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13 nv). Die auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Anwalts- und Steuerberaterhaftung zu ändern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht allein in Bezug genommene Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212). Mit dem von dieser Rechtsprechung gewählten Ansatz hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt und für richtig erachtet, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 313 ff; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f). Daran wird festgehalten.

24

Da das Berufungsgericht auf unzutreffender Grundlage eine Beweislast-entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen hat, muss das Berufungsurteil aufgehoben werden.

25

b) Zugunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

26

Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, aaO mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 210/06, nv, mwN).

27

Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36, jeweils mwN). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 29; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1102). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen.

28

Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 30 mwN). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte.

29

Dem Urteil des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu entnehmen, dass dieses den hiernach erforderlichen Beweis als geführt angesehen hätte. Es hat vielmehr lediglich den von ihm für erforderlich gehaltenen Gegenbeweis des Beklagten als nicht geführt angesehen.

30

c) Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur schadensausfüllenden Kausalität tragen dessen Ergebnis ebenfalls nicht, weil sie von derselben unzutreffenden Beweislastverteilung ausgehen. Das Berufungsgericht nimmt an, dass im Falle, dass der Unternehmenskaufvertrag in keiner der drei von den Klägern dargestellten möglichen Varianten mit der P.     zustande gekommen wäre, davon auszugehen sei, dass die Kläger an einen Dritten zum Barkaufpreis veräußert oder das Unternehmen selbst fortgeführt hätten, weil der beweisbelastete Beklagte weder bewiesen habe, dass die c.      auch bei Fortführung durch die Kläger insolvent geworden wäre oder nicht zu einem Barkaufpreis zu veräußern gewesen wäre.

31

Darlegungs- und beweispflichtig sind jedoch, wie ausgeführt, die Kläger, nachdem der Beklagte auch den Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM und die anderweitige Verkaufsmöglichkeit bestritten hatte. Das einfache Bestreiten des Unternehmenswertes genügte, weil der Beklagte zwar mit dem Verkauf des Unternehmens befasst war, nicht aber mit der Ermittlung von dessen Wert, wozu ihm ersichtlich auch die erforderliche Sachkunde fehlte.

32

Bei der Schadensberechnung sind alle Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Es geht bei dem erforderlichen Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24).

33

2. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung zu Schadensersatz wegen der Rechtsverfolgungskosten darauf gestützt hat, dass der Beklagte als später mandatierter Einzelanwalt einen nach Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess gegen die Käuferin eingeleitet habe, hält dies rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Diese Pflichtverletzung war nicht Gegenstand der Klage. Ein aus ihr folgender Anspruch wäre auch verjährt.

34

a) Die Klage ist allein auf die Haftung des Beklagten analog § 128 HGB wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Den späteren Auftrag an den Beklagten als Einzelanwalt zur Erhebung der Klage gegen die Käuferin hat die Klage nur im Rahmen der Beurteilung der Sekundärverjährung der Ansprüche aus Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Sozietät erörtert. Ansprüche aus einer Pflichtverletzung aus dem Einzelanwaltsvertrag stellen einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. Das Berufungsgericht durfte nicht den Streitgegenstand austauschen. In Betracht kommt aber insoweit eine Verurteilung wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (dazu unten unter VI 3).

35

b) Der Anspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem späteren Einzelanwaltsvertrag wäre auch gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Die Verjährung ist insoweit durch die Klage nicht gehemmt worden. Eine Klage hemmt die Verjährung nur wegen des rechtshängig gemachten Streitgegenstands. Auch die vorausgegangenen Verhandlungen betrafen nur die gegen die Sozietät E.     angemeldeten Forderungen (vgl. Anlagen K 27 ff). Wo der Beklagte als später tätiger Einzelanwalt versichert war, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, ob insoweit Ansprüche angemeldet worden waren. Die Klage gegen die Käuferin war am 24. Januar 2004 eingereicht worden. Damit entstand der erste Schaden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594 Rn. 10). Die Verjährungsfrist lief folglich bis 24. Januar 2007. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist aber erst am 15. Juli 2009 eingereicht worden.

IV.

36

Die Anschlussrevision ist begründet, soweit der Beklagte zu gesonderten Zahlungen jeweils an die beiden Kläger verurteilt worden ist.

37

Unzutreffend hat das Berufungsgericht die als begründet erachteten Schadensersatzforderungen jedem der Kläger zur Hälfte gesondert zugesprochen. Diese Verurteilung verstieß schon gegen § 308 ZPO. Materiell-rechtlich steht die Forderung zudem beiden Klägern gemeinschaftlich zu im Sinne einer Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend ist insoweit nicht, dass die Kläger jeweils eigene Geschäftsanteile an die Erwerberin veräußert hatten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrages. Diesen Vertrag hatten beide Kläger gemeinsam mit der Sozietät geschlossen. Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Klägern gemeinschaftlich zu (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688 Rn. 8). Für das Verhältnis der beiden Kläger zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO). Folglich hätte der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, antragsgemäß verurteilt werden müssen.

V.

38

Die übrigen Angriffe der Anschlussrevision sind - auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach - unbegründet.

39

1. Die von den Klägern als Schaden geltend gemachten entgangenen Kursgewinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt.

40

a) Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie im Falle ordnungsgemäßer Beratung bei dem Unternehmensverkauf in fünf unterschiedlichen Weisen hätte vorgehen können, wobei die ersten drei Varianten einen Verkauf an die P.      dargestellt hätten, bei denen in zwei Alternativen der Käuferin das Recht eingeräumt worden wäre, den Kaufpreis bei Fälligkeit am 1. November 2004 bar zu bezahlen oder an die Kläger eine entsprechende Anzahl eigener Aktien zum aktuellen Tageskurs auszugeben, die sie dann in den folgenden fünf Monaten mit einem Gewinn von 527.662,12 € verkauft hätten.

41

Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz dieses Kursgewinnes mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nicht schlüssig dargetan, weil nicht feststehe, ob die P.       überhaupt ihre entsprechende Ersetzungsbefugnis ausgeübt hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte kein Kursgewinn erzielt werden können. Das Landgericht hat stattdessen einen Zinsschaden geschätzt. Gegen das Urteil haben die Kläger keine Berufung eingelegt. Den in der Berufung gleichwohl weiterverfolgten Anspruch wegen des verlorenen Kursgewinnes hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Kursgewinne seien nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, der Schaden in Form der Kursverluste beruhe auf einem anderen Kausalverlauf als diejenigen der alternativ geltend gemachten fiktiven Anlageverluste bei Barzahlung. Die Kläger könnten nicht einen Erfüllungsschaden wie bei wirksamer Wertsicherungsklausel geltend machen. Der Kursverlust sei zudem vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht nicht erfasst und die Beweislastumkehr könne nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich die jeweils günstigste Handlungsalternative aussuchen dürfe.

42

b) Demgegenüber meint die Anschlussrevision, bei den geltend gemachten verschiedenen Berechnungsmethoden handele es sich nicht um verschiedene Ansprüche, sondern um unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens, auch wenn die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Insbesondere sei unschädlich, dass teilweise unterschiedliche Kausalverläufe zugrunde lägen.

43

c) Die Argumente der Anschlussrevision greifen nicht durch. Der geltend gemachte Schaden durch entgangene Kursgewinne ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt haben. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf verschiedene Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610). Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die alternative Schadensermittlung darlegt. Diese sind nur schlüssig, wenn jede der Berechnungen zu demselben (Mindest-)Schaden führt. Eine solche Schadensberechnung haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden für die Zeit von Januar bis Mai 2005 ausschließlich aus entgangenen Kursgewinnen berechnet. Diese Darlegung war von vornherein unschlüssig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil in keiner Weise dargelegt ist, dass die Käuferin überhaupt von der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht hätte und bei mehreren von den Klägern alternativ angebotenen Kausalverläufen ein Erwerb von Aktien durch die Kläger nicht vorgesehen war.

44

Die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung sprach den Klägern für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Zinsen zu, die die Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt hatten. Für die als mögliche Handlungsalternative berücksichtigte Fortführung des Unternehmens ist außerdem ein Zinsgewinn von vornherein ausgeschlossen, allenfalls eine Steigerung des Firmenwertes denkbar. Es hätte also ein gleich hoher Fortführungsgewinn dargelegt werden müssen, woran es ebenfalls fehlt. Die Darlegung eines Schadens ist unschlüssig, wenn die Berechnung nur anhand einer von mindestens sechs oder sieben als möglich dargestellten Sachverhaltsvarianten durchgeführt wird.

45

2. Auch den geltend gemachten berechneten Zinsschaden hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

46

a) Den Zinsschaden auf den geforderten Wertausgleich, den Kursgewinn und die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 7 v.H. hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne zwar entgangener Gewinn nach Maßgabe des § 252 BGB verlangt werden, zumal Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibe, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt werde. Der Anleger müsse aber darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt worden wäre, und für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich entschieden hätte. Daran fehle es. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 sei verspätet.

47

b) Demgegenüber rügt die Anschlussrevision, eine abstrakte Schadensschätzung sei ausreichend, es genüge, wenn - wie geschehen - geltend gemacht werde, das Kapital sei zu einem Zinssatz von 7 v.H. angelegt worden. Das gelte sowohl für die Verzinsung des Wertausgleichs und des Kursgewinnes, oder an dessen Stelle des Wertausgleichs in der hypothetischen Sachverhaltsvariante eines Bar-Wertausgleichs, als auch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten.

48

c) Diese Rügen der Anschlussrevision greifen nicht durch.

49

aa) Das Berufungsgericht hat die Darlegungsanforderungen an einen entgangenen Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB nicht überspannt. Die Vorschrift ermöglicht zwar in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, weil sie gestattet, bei der Ermittlung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist dafür, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. Er kann sich zwar auf die Behauptung und die Nachweise der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung im Sinne des § 252 Satz 2 BGB und deren Umfang kann aber nur anhand des notfalls zu beweisenden Tatsachenvortrags beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO). Der Anleger kann sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt. Das rechtfertigt aber nicht die Schätzung eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64). Der Anleger muss darlegen, welchen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge er erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO). Es kann nicht davon ausgegangen werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag sich zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) verzinse. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt immer Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO Rn. 18).

50

Als schlüssig kann danach zwar ein Klagevortrag - der gegebenenfalls zu beweisen ist - angesehen werden, wonach in eine bestimmte Art von Wertpapieren investiert worden wäre, die im fraglichen Zeitraum ohne Kursverlust einen bestimmten Zinsertrag erbracht hätten. Soweit die von der Revision und der Klage zitierten Urteile (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144) nicht lediglich eine verkürzte Darstellung enthalten, sondern dahin verstanden werden könnten, dass geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen seien, wären diese ersichtlich überholt. Der Kläger hat in der Klagebegründung, die noch die Anschlussrevision für schlüssig hält, lediglich unter Zitierung dieser Urteile der Schadensberechnung einen Ertrag von 7 v.H. Zinsen zugrunde gelegt. Es fehlte aber an jeglichem Vortrag, in welcher Form das Geld angelegt worden wäre. Das hat das Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehen.

51

bb) Den neuen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 2014 hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei gemäß §§ 525, 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Kläger im Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2013 hinreichend deutlich dazu aufgefordert, binnen drei Wochen vorzutragen, für welche konkrete Anlage sie sich entschieden hätten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 entsprechenden Vortrag ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle, haben sie um erneute Hinweise gebeten. Dessen bedurfte es nicht, der Hinweis war ausreichend. Die Kläger haben das unzutreffende Aktenzeichen in dem Hinweisbeschluss (XI ZR 226/10) nach eigenem Vortrag als Hinweis auf das Urteil in der Sache XI ZR 262/10 (Urteil vom 8. Mai 2012, BGHZ 193, 159) verstanden. Dort ist in den einschlägigen Ausführungen in Rn. 64 ausgeführt, dass auch die abstrakte Schadensberechnung nicht unabhängig vom konkreten Parteivortrag vorgenommen werden kann. Vielmehr muss der Kläger darlegen, welcher Gewinn nach dem Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. Daran seien zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls müsse aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, aaO). Das erfordert die Darlegung und gegebenenfalls den Beweis, welche Anlageform gewählt worden wäre. Hieran fehlte es völlig. Die Kläger hätten hierzu mindestens hilfsweise vortragen müssen.

52

cc) Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 war im Übrigen unzureichend. Er beschränkte sich auf die Behauptung, die Kläger hätten in Anleihen der öffentlichen Hand investiert. Das ist auch in Verbindung mit dem vorgelegten Tabellenauszug aus der Begutachtung des Sachverständigenrats zur gesamtwirtschaftlichen Lage unsubstantiiert. Der Beklagte hat die Behauptung bestritten. Geeigneter Beweis ist nicht angeboten worden, lediglich die Einvernahme der Kläger, wofür die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorlagen, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO, weil nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden war, was für diese Behauptung hätte sprechen können, etwa dass eine derartige Anlage schon zuvor einmal, zum Beispiel mit den erhaltenen Barmitteln, durchgeführt worden wäre.

53

Auf das fehlende Beweisangebot hat das Berufungsgericht die Nichtberücksichtigung hilfsweise selbständig gestützt. Die Anschlussrevision erinnert dagegen nichts. Allerdings hätte das Berufungsgericht bei hinreichend substantiiertem Vortrag die Kläger nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO vernehmen können.

54

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Rahmen der Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten den Anspruch auf Ersatz des vorprozessualen anwaltlichen Zeithonorars abgewiesen, soweit dieses die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

55

a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f; vom 10. Januar 2006, aaO Rn. 8; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 249 Rn. 57). Bei Fällen wie dem Vorliegenden, die nicht einfach gelagert sind, ist jedenfalls das Honorar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, aaO).

56

Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast ganz einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 mwN).

57

b) Nicht nur für den Bereich der prozessualen Kostenerstattungspflicht, sondern auch hinsichtlich vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten geht § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG davon aus, dass im Regelfall der gegnerischen Partei nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Anderenfalls hätte der hiernach in einer Gebührenvereinbarung zwingend vorgesehene entsprechende Hinweis an den Mandaten keinen Sinn (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn. 17). Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass der Rechtssuchende die von ihm zu zahlende Vergütung, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384 S. 10 linke Spalte Abs. 3 zu Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3).

58

Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 f), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346). Davon kann bei einem Streitwert von 2.116.834,94 €, von dem das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, aus dem sich eine Geschäftsgebühr von 11.919 € zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2.383,80 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer errechnet, nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal wenn die Pflichtverletzung als solche in einem Vorprozess weitgehend geklärt ist.

59

Für die Voraussetzung eines gleichwohl weitergehenden, über den Normalfall hinausgehenden Erstattungsanspruch ist der Anspruchsteller, wie für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Aufwendungen allgemein, darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechenden übergangenen Vortrag zeigt die Anschlussrevision jedoch nicht auf. Ein Fall der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die vom Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre, liegt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht vor.

60

Eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, nachdem die Kläger schon in der Honorarvereinbarung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG von ihren Anwälten auf den beschränkten Erstattungsanspruch hingewiesen worden waren. Das wird von der Anschlussrevision auch nicht gerügt.

61

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen, als die Kläger Ersatz der Kosten geltend gemacht haben, welche sie im Rahmen des Vorprozesses an die P.       für die von diesen aufgewandten Avalzinsen für Bürgschaften zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erstattet haben wollen. Der Beklagte hat die Zahlung bestritten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Kläger haben die Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt, insbesondere keinen Zahlungsbeleg vorgelegt. Einen übergangenen Beweisantrag macht die Anschlussrevision auch nicht geltend. Darüber hinaus fehlte es insoweit schon an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Klagebegründung, auf die sich die Anschlussrevision bezieht, enthält keinen substantiierten Vortrag, die in Bezug genommene Anlage K 6 zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die den Sachvortrag schon nicht ersetzt, auf S. 2 unter "Sonstige Kosten der Rechtsverfolgung" lediglich die Behauptung eines Zahlungsdatums der Kosten für die Bürgschaften.

VI.

62

Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt ist und den Klägern zwei Einzelansprüche zuerkannt worden sind, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen.

63

Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten auf Folgendes hin:

64

1. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Kausalitätsprüfung den Einwand der Beklagten zu Unrecht für nicht durchgreifend erachtet, dass die P.      bei Abschluss eines zunächst wirksamen Unternehmenskaufvertrages wirksam die Wandlung erklärt hätte.

65

a) Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil die P.    die Wandlung tatsächlich erst am 26. April 2004 erklärt hatte und damit nicht binnen der in Ziffer II 9b des Vertrages festgesetzten Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Wandlungsgrundes. Kenntnis von der Überschuldung der c.    hat spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 16. Mai 2003 bestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht behauptet, dass die Wandlung im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung rechtzeitig erfolgt wäre. Solches zeigt auch die Revision nicht auf. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich behauptet, dass die P.    am 26. April 2004 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe und dass sie dies auch hypothetisch im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung getan hätte.

66

b) Mit der Zugrundelegung dieses tatsächlichen Vorbringens hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision den Beklagten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Anders als es die Revision darzustellen versucht, hat der Beklagte nicht behauptet, dass die P.    die Wandlung im fiktiven Falle früher erklärt hätte. Er hat vielmehr ausdrücklich dasselbe Datum behauptet. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keinen erforderlichen Sachvortrag vermisst, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der gehaltene Sachvortrag das gewünschte Ergebnis rechtlich nicht rechtfertigt. Eine Hinweispflicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. Sie besteht nach § 139 Abs. 2 ZPO gegenüber den Parteien nicht allgemein und umfassend, sondern nur, wenn Parteivortrag widersprüchlich oder unklar ist, wenn der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert ist oder wenn das Gericht an den Sachvortrag Anforderungen stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Prozesspartei nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 mwN). Trägt die Partei einen Sachverhalt, sei er auch fiktiv, konkret vor, besteht keine Verpflichtung des Gerichts darauf hinzuweisen, dass ein anderer tatsächlicher Sachverhalt für die Partei aus Rechtsgründen günstiger wäre und deshalb der Sachverhalt geändert werden sollte. Zwar kann der Vortrag eines fiktiven Sachverhalts - anders als bei einem tatsächlichen Sachverhalt - nicht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Es ist aber Sache der Partei, einen fiktiven Sachverhalt, der ihr günstig sein kann, schlüssig vorzutragen. Angesichts der Regelung im Kaufvertrag, nach dessen Ziffer III 7 und II 9b die Frist für eine Wandlungserklärung mit der Kenntnis vom Wandlungsgrund beginnen sollte, lag es für den Beklagten im Regressprozess auf der Hand, dass für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung die Einhaltung der Frist von Bedeutung sein konnte.

67

c) Soweit die Revision daran erinnert, dass der Beklagte vorgetragen gehabt habe, dass die Sechsmonatsfrist erst Anfang 2004 mit der Optionsausübung zu laufen begonnen habe, greift sie das hiervon abweichende Berufungsurteil nicht an. Nach Ziffer III 7 des Unternehmenskaufvertrages sollte für die Call/Put-Option die Regelung gemäß Ziffer II 9 entsprechend gelten. Nach Ziffer II 9b war jedoch die Wandlung ausgeschlossen, wenn die Käuferin diese nicht spätestens sechs Monate nach Kenntnis des Wandlungsgrundes gegenüber den Verkäufern zu 1 und 2 erklärt. Eine Abweichung sieht Ziffer III 7 nicht vor, obwohl auf der Hand lag, dass ein Wandlungsgrund schon vor der Möglichkeit zur Ausübung der Call/Put-Option vorliegen und bekannt sein konnte. Dass auch in diesem Fall die Käuferin noch berechtigt sein sollte, die Option auszuüben, um dann innerhalb von sechs weiteren Monaten wegen des schon vor der Ausübung der Option bekannten Wandlungsgrundes die Wandlung zu erklären, erscheint ausgeschlossen. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass die Verkäufer von dem ihnen gewährten Optionsrecht Gebrauch machten. Denn nur dadurch konnten sie die Anwendung der in Ziffer III 5b enthaltenen Wertsicherungsklausel erreichen. Das aber konnte die Käuferin schon durch rechtzeitige Wandlungserklärung verhindern. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. § 133 Rn. 18). Dies führt dazu, dass Ziffer II 9b) auch in vorliegender Fallkonstellation Anwendung finden sollte.

68

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger, soweit er auf die Verletzung des Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte wegen des Unternehmenskaufs gestützt ist, zutreffend als nicht verjährt angesehen.

69

a) Für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag findet nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts noch § 51b BRAO aF Anwendung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB).

70

b) Nach § 51b BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags (Hilfsregel).

71

aa) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden sei frühestens am 29. März 2001 mit der Abtretung der Geschäftsanteile gemäß Ziffer II 2c des Unternehmenskaufvertrages entstanden, hat sich die Revision des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewandt. Sie hat hier die Auffassung vertreten, dass der erste Schaden schon mit Vertragsabschluss am 7. November 2000 eingetreten sei, weil in Ziffer II 2b des Vertrags bereits die Abtretung der Geschäftsanteile durch die Kläger erklärt und von den Käufern angenommen worden sei. Die aufschiebende Bedingung in Ziffer II 2c sei unerheblich, weil die Herbeiführung dieser Bedingungen allein in der Hand der Käuferin gelegen habe.

72

Diese Annahme ist unzutreffend. Der Schaden ist nicht bereits am 7. November 2000 eingetreten.

73

(1) Der Vertrag vom 7. November 2000 wurde für beide Vertragsparteien von Vertretern ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Er bedurfte also zu seiner Verbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien der Genehmigung beider Seiten. Eintreten konnte der Schaden frühestens mit der letzten erforderlichen Genehmigung. Dazu, wann diese erteilt wurde, hat der Beklagte nichts vorgetragen.

74

(2) Ein Schaden hinsichtlich der Abtretung nach Ziffer II 2b des Vertrages konnte im Übrigen nur entstehen, soweit die versprochene Gegenleistung (Ziffer II 4) nicht in Bargeld, sondern in Aktien erbracht wurde (Ziffer II 2c 2. Spiegelstrich). Am Tage des Vertragsschlusses entsprach der Wert der Aktien dem Barpreis. Nach Ziffer II 5b war der Wert pro Aktie auf 17,50 € festgelegt worden. Die Gegenleistung von 50.000 Stückaktien für jeden der beiden Kläger war demgemäß 875.000 € wert, also 1.711.351,20 DM. Das entspricht genau 28,055 v.H. des festgelegten Wertes der c.     , also dem hierfür abzutretenden Anteil.

75

Ein Schaden konnte in der Folge nur durch eine Verschlechterung des Aktienkurses eingetreten sein, weil die Kläger gemäß Ziffer II 5d dem Poolvertrag beigetreten waren, woraus sich bis 31. Oktober 2004 eine Veräußerungssperre hinsichtlich der Aktien ergab. Deswegen bestand für die Kläger das Risiko von Kursverlusten.

76

Für die Frage, wann ein Schaden eingetreten ist, gilt die Risiko-Schaden-Formel des Senats (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; st. Rspr.). Danach ist eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Beraters nicht ausreichend. Vielmehr entsteht ein Schaden erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; st. Rspr.; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1353). Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, solange also noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange das Risiko sich nicht verwirklicht, läuft die Verjährungsfrist noch nicht, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noch lediglich eine Gefährdung gegeben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO mwN; Chab, aaO).

77

Durch den Erwerb von Aktien tritt bei wertender Betrachtung nicht sofort ein Schaden schon deshalb ein, weil deren Kurs fallen könnte. Dem Risiko steht die Chance der Kurssteigerung gegenüber. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger allerdings sichergestellt haben, dass im Zeitpunkt des Endes der Verfügungsbeschränkung, am 1. November 2004, die Aktien zumindest, wie bei Abschluss des Vertrages, 17,50 € pro Stück wert sein sollten. Ein Schaden trat demgemäß ein zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gewissheit ergab, dass der Kurs am 1. November 2004 geringer sein würde.

78

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Prozess nicht vorgetragen worden, wann der Kurs der Aktie gesunken ist. Erst recht ist nicht vorgetragen, wann sich aus der Kursentwicklung die notwendige Gewissheit für einen zu niedrigen Kurs am 1. November 2004 ergab. Da die Voraussetzungen der Verjährung von demjenigen vorzutragen sind, der sich hierauf beruft, hätte dies dem Beklagten oblegen. Da ein solcher Vortrag nicht erfolgt ist, geht dies zu seinen Lasten. Ein Schadenseintritt vor dem vom Berufungsgericht angenommenen frühesten Zeitpunkt, dem 29. März 2001, kann danach nicht festgestellt werden.

79

bb) Das Berufungsgericht nimmt an, dass auch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO aF die Verjährungsfrist nicht vor dem 29. März 2001 begonnen habe, weil das Mandat der Kläger mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte nicht vor dem 29. März 2001 geendet habe.

80

Die Revision meint demgegenüber, der Auftrag sei am 7. November 2000 mit der Unterzeichnung des Vertrages beendet worden, weshalb die Primärverjährung im Januar 2004 längst abgelaufen gewesen sei, als die Kläger dem Beklagten - nun als Einzelanwalt - den neuen Auftrag erteilten, gegen die P.   aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen.

81

Nach ständiger Senatsrechtsprechung endet der Anwaltsvertrag regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das heißt die Erledigung des Vertragszweckes. Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rates erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 32). Nach Unterzeichnung konnte der Beklagte den Klägern keine Ratschläge mehr zu dem wünschenswerten Vertragsinhalt erteilen, was für die Beendigung des Mandates sprechen könnte (BGH, aaO).

82

Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Angabe der Parteien war jedoch der erteilte Auftrag nicht auf die Vorbereitung und den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages beschränkt. Beide Parteien gingen danach vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die Zusammenarbeit mit Vertragsschluss nicht beendet sein, sondern auch den Vollzug des Vertrages umfassen sollte. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Der Vortrag des Beklagten hierzu war nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Danach endete das Mandat jedenfalls nicht vor der Abtretung der Geschäftsanteile am 29. März 2001. Die Verjährungsfrist von drei Jahren lief damit jedenfalls bis 29. März 2004.

83

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung verneint, weil der Beklagte, nun als Einzelanwalt, im Rahmen des ihm erteilten neuen Mandats seine Pflicht verletzt hat, die Kläger auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen.

84

aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der neue Auftrag dem Beklagten als Einzelanwalt erteilt wurde, während das Mandat hinsichtlich der Beratung bei Abschluss und Durchführung des Unternehmenskaufvertrages der Sozietät E.    Rechtsanwälte erteilt war, für deren Pflichtverletzung der Beklagte als Scheinsozius analog § 128 HGB einzustehen hat.

85

(1) Der Mandant, dessen ursprünglicher (primärer) Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 51b BRAO aF verjährt ist (Primärverjährung), hat grundsätzlich einen weiteren (sekundären) Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt, wenn dieser den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er eine bis zum Ende des Mandats entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (Chab, aaO Rn. 1390). Entsteht eine solche Hinweispflicht innerhalb desselben Mandats, besteht dieses naturgemäß mit dem ursprünglichen Vertragspartner des Mandanten.

86

(2) Erhält jedoch der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen oder durchzusetzen, so begründet auch dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und ihre Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 34 ff; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 mwN; st. Rspr.). Die Hinweispflicht folgt in diesem Fall aus dem neuen Auftrag (BGH, Urteil vom 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; vom 7. Februar 2008, aaO; Chab, aaO Rn. 1393). Entgegen der Auffassung der Revision lässt der Umstand, dass Vertragspartner der Kläger bei dem neuen Auftrag nunmehr der Beklagte persönlich, nicht mehr die Sozietät E.    Rechtsanwälte war, die Hinweispflicht nicht entfallen. Der Sekundäranspruch ist zwar nur ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Er kann aber gegenüber allen entstehen, die aus dem primären Regressanspruch verpflichtet sind oder für diesen haften. Dies gilt erst recht für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der in beiden Mandatsverhältnissen für den geschädigten Mandanten tätig wird.

87

Danach konnte zwar der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät im Rahmen eines danach begründeten neuen Mandats eine Sekundärhaftung nicht mehr für die Sozietät begründen, weil er nicht mehr für diese handeln konnte. Er konnte aber, wie jeder aus dem Ausgangsvertrag Haftende, für sich selbst die Sekundärhaftung verwirklichen.

88

(3) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur dann anzunehmen, wenn er im prozessualen Sinne denselben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass sie bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkeiten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO aF ergeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO Rn. 36). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO aF insbesondere für Mandanten, die ihrem Anwalt lange vertrauen. Dabei ist nicht nur das Vertrauen im Rahmen eines Dauermandats schützenswert; vielmehr ist die Situation vergleichbar, dass der Mandant den Berater mit der Bearbeitung von Folgefragen aus dem Erstauftrag beauftragt, die mit diesem in unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Auch in einem solchen Fall knüpft die weitere Arbeit des Anwalts an das Ergebnis des Erstauftrags an (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO). Er hat in diesem Fall Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beurteilung zu hinterfragen.

89

Die Kläger haben den Beklagten im Januar 2004 beauftragt, gegen die Käuferin Klage auf Zahlung aus der Wertsicherungsklausel zu erheben. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Klage hatte der Beklagte Anlass, die Wirksamkeit dieser Klausel zu prüfen. Dabei hätte er bei pflichtgemäßer Prüfung deren (mögliche) Unwirksamkeit erkennen und die Kläger auf (mögliche) Ersatzansprüche gegen die Sozietät E.   Rechtsanwälte sowie gegen ihn als Scheinsozius sowie die Verjährung dieser Ansprüche hinweisen müssen.

90

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wurde durch die Zustellung der Klage die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar wurde die Klage selbst nicht auf die Pflichtverletzung aus dem nachfolgenden Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich als Einzelanwalt gestützt, sondern auf die Pflichtverletzung bei Ausführung des ursprünglichen Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte. Dem Mandanten kann aber nicht entgegengehalten werden, die Klage betreffe dann nur den ursprünglichen, verjährten Regressanspruch, nicht aber den unverjährten Sekundäranspruch. Der Sekundäranspruch ist, wie ausgeführt, ein Hilfsrecht des Geschädigten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; Chab in Handbuch der Anwaltshaftung, aaO Rn. 1435). Beide Ansprüche beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und sind auf denselben wirtschaftlichen Erfolg gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Der prozessuale Leistungsanspruch, der mit der ursprünglichen Pflichtverletzung begründet wird, erstreckt sich daher auch auf den Sekundäranspruch, der den Primäranspruch stützt. Zu seiner Geltendmachung, der im Rahmen der Verjährung des Primäranspruchs von Bedeutung ist, muss nicht eine gesonderte Klage erhoben oder die erste Klage auf diesen Anspruch ausdrücklich erweitert werden (vgl. Chab, aaO, Rn. 1435).

91

d) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser, ein Ausscheiden aus der Sozietät E.    Rechtsanwälte mit deren behaupteter Auflösung am 1. Juni 2001 und die Kenntnis der Kläger hiervon unterstellt, jedenfalls innerhalb der dann jeweils laufenden Fünfjahresfrist die ursprünglich lediglich akzessorische (Schein-)Gesellschafterhaftung durch eine ergänzende Sekundärhaftung aus eigener Pflichtverletzung überlagert und mitbegründet hat, für welche die Haftungsbeschränkungen der genannten Vorschriften nicht gelten.

92

e) Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Sekundärverjährung, die andernfalls mit Ablauf des 29. März 2007 eingetreten wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Verjährung wegen Verhandlungen der Kläger mit dem Beklagten und seinem Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 203 BGB für 850 Tage gehemmt war. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht dabei auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalt E.   berücksichtigt und außerdem nicht bedacht habe, dass die Haftung des Beklagten auf dessen Pflichtverletzung als Einzelanwalt gestützt werde, aber nur über Ansprüche gegen die Sozietät E.   verhandelt worden sei.

93

Diese Rügen sind unbegründet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts E.   in diesem Zusammenhang konnte berücksichtigt werden, weil es sich um eine Versicherung der Sozietät E.    Rechtsanwälte handelt, in deren Rahmen auch der Beklagte mitversichert war. Rechtsanwalt E.    war hier auch im Namen des Beklagten tätig. Seine Tätigkeit betraf im Übrigen nur eine technische Einzelheit, die Verhandlungen wären auch sonst fortgeführt worden. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte, dass der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsanspruch zu dem ursprünglichen Schadensersatz ist, der beide als Einheit auch bei Verhandlungen erscheinen lässt. Hier kann nichts anderes gelten als bei der Hemmung durch Klageerhebung.

94

3. Schadensersatzansprüche der Kläger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten konnten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt werden.

95

Wie die Revision zutreffend geltend macht, wurden diese Ansprüche in der Klage auf die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem Anwaltsvertrag gestützt, welche die Kläger mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte geschlossen hatten.

96

Die Revision macht auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die von den Vorinstanzen insoweit angenommene Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen diese Schäden bereits auch auf der von dem Beklagten vorgenommenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Mit der Aufnahme der unwirksamen Wertsicherungsklausel in den Vertrag wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass der sich daraus vermeintlich ergebende Anspruch später ohne Aussicht auf Erfolg geltend gemacht würde. Die dadurch entstandenen Schäden sind deshalb schon durch den ersten Beratungsfehler adäquat kausal verursacht worden.

97

Durch einen erneuerlichen Beratungsfehler des Beklagten im Zusammenhang mit der erforderlichen Durchführung des Prozesses gegen die P.     ist die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Vielmehr liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Hier wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden durch die zweite Pflichtverletzung nicht unterbrochen. Da beide Pflichtverletzungen allein geeignet waren, den gesamten Schaden herbei zu führen, ist jede der Pflichtverletzungen als kausal anzusehen. Das führt, wenn die Pflichtverletzungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dazu, dass beide für den Schaden haften (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 908 f; vom 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI Aktuell 2008, 14; G. Fischer, aaO Rn. 1128). Fallen beide Pflichtverletzungen demselben Anwalt zur Last, kann der Anspruch auf jede der beiden Pflichtverletzungen gestützt werden. Deshalb kommt es dann im Ergebnis nicht darauf an, ob auch hinsichtlich der zweiten Pflichtverletzung rechtzeitig Klage erhoben wurde.

Kayser                            Vill                            Lohmann

                  Fischer                       Möhring

10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten , solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt , es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 135/07
Verkündet am:
16. Oktober 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 531 ZPO; § 51b BRAO a.F.
Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden
tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz
eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen
, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 11.713,18 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Einreichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine Einkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate.
2
Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und 1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungsbzw. Antragsfrist eingegangen seien.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz wegen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am 7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat, haben die Kläger ihren Anspruch am 11. August 2005 begründet und die Abgabe an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.
4
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf Schadensersatz wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in Höhe von 11.713,18 € nebst Zinsen nimmt die Revision hin.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererklärungen nicht erstellt und eingereicht habe. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Einrede der Verjährung sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem sie in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede im lau- fenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tatsächlichen Umstände, von denen die Verjährung abhängt (s.unten unter III.), stehen außer Streit.

III.


8
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass die Einrede der Verjährung ganz oder teilweise Erfolg hat.
9
1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des § 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch Steuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen lässt sich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten subsumieren (§ 3 Abs. 1 BRAO).
10
2. Nach § 51b Satz 1 BRAO verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
11
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der neben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in denen das zuständige Finanzamt die Anträge auf Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat.
12
Nach aa) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGHZ 119, 69, 71).
13
bb) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühestens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Berater die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 5 EStG a.F. versäumt hatte, welche den Antrag auf Ansetzung des höheren Teilwerts für vor dem 1. Juli 1970 angeschafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgelöster stiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993, 1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).
14
cc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mittlerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene) Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung verstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Mit Ablauf der jeweiligen Frist kam die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens nicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschließung der zuständigen Finanzbehörde bedurfte es nicht mehr. Die von den Klägern errechneten Rückerstattungen waren unabhängig davon verloren, ob - wie geschehen - überhaupt noch ein verspäteter und daher abschlägig zu bescheidender Antrag gestellt wurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht, sind daher die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Versäumung einer Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist der Mandant regelmäßig bereits im Augenblick des Fristablaufs geschädigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Versäumung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. November 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren Nachweisen, etwa zur Versäumung der Klagefristen aus § 12 Abs. 3 VVG a.F. oder aus § 4 KSchG).
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b) Die unterlassene Einreichung der Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens geführt, in dem die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Anträge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Die Verjährung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für das Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jahres 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf des Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche ist frühestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).

IV.


16
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entscheidungsreif , so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, 1 ZPO).

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1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung für das Jahr 1999 gehemmt haben.
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a) Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Februar 2005 zugestellt worden. Die Verzögerung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Kläger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten Gerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
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b) Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu bezeichnen. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erfüllt diese Voraussetzun- gen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Schaden aus schuldhafter Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998". Die Kläger haben den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen beauftragt. Die Aufträge betrafen nicht nur die Erklärungen für die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen für die Jahre 1995 und 1997. Welche Ansprüche für welche Jahre geltend gemacht werden sollten, ließ sich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand eines außenstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners. Es reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn erhoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse können auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen wird, die dem Antragsgegner aber zur Verfügung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f Rn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7, 13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger ist der Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten haben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es allerdings nicht zu den Akten gereicht worden.
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2. Unabhängig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines sekundären Schadensersatzanspruchs erfüllt waren.
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a) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen Primärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu prüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). Anlass , sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.).
22
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand, dass hinsichtlich der Sekundäransprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, nicht dazu, dass die Verjährungseinreden insgesamt nicht zuzulassen sind. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51b BRAO (Beratungsvertrag, Entstehung des Schadensersatzanspruchs) stehen für sich genommen außer Streit.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.