Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2012 - III ZR 151/12

bei uns veröffentlicht am08.11.2012
vorgehend
Landgericht Mosbach, 1 O 15/11, 19.08.2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 149/11, 03.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 151/12 Verkündet am:
8. November 2012
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; BSEUntersV § 1

a) Die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem
Schlachthof obliegenden Amtspflichten entfalten grundsätzlich keine drittgerichtete
Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen, die vom Schlachthof
- oder auch von einem "Zwischenlieferanten" - Schlachtprodukte erwerben
und diese weiter veräußern oder verarbeiten.

b) Unterrichtet die Veterinärbehörde einen Abnehmer, bei dem sich die vorläufig
sichergestellte Ware befindet, im Zusammenhang mit der Freigabe der
Ware darüber, dass die (vermeintlich vollständig) durchgeführten BSETests
negativ verlaufen seien, so schafft sie dadurch einen unmittelbaren
Vertrauenstatbestand für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen
und haftet dem Adressaten der Mitteilung auf Ersatz seines Vertrauensschaden.
BGH, Urteil vom 8. November 2012 - III ZR 151/12 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 19. August 2011 wegen einer Forderung von 421.519,68 € nebst außergerichtlichen Kosten von 3.608 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit , zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests.
2
Die Klägerin betreibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Rohmaterial (Schlachtfette) von der Streithelferin in 1 - einem Schlachthofbetreiber - und verarbeitet es zu Lebensmittel-, Futter- und Industriefett sowie Grieben. Im Schlachthof, in dem eine Software benutzt wird, die die Streithelferin zu 2 programmiert hat, unterhält das Veterinäramt des M. -Kreises eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE-Tests durchführt. Der Schlachtablauf - pro Tag werden etwa 200 Rinder geschlachtet - ist wie folgt organisiert: Zunächst finden eine visuelle Prüfung der Rinder auf Gesundheit sowie des Transporters auf Hygiene und eine Kontrolle der Ohrmarke, des Anlieferungsscheins und des Rinderpasses statt; hierbei werden äußerlich auffällige Tiere ausgesondert. Danach erfolgt die Freigabe zur Schlachtung durch Abzeichnung des Anlieferungsscheins. In der Betäubungsstation gleicht ein Schlachthofmitarbeiter die Ohrmarke mit dem Rinderpass ab, scannt den Pass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei eingesetzte Software verarbeitet die zuvor eingescannten Daten des Passes, teilt die Tiere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen Tiere mit "T". Die eingescannten Daten einschließlich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschirm in die Fleischhygienestelle übertragen und dort von einem Veterinär eingesehen. Dieser stellt sodann die testpflichtigen Tiere fest und gibt Anweisung zur Entnahme einer Probe an einen Schlachthofmitarbeiter. Die Proben werden danach von dem Veterinär mit einem Barcode versehen und an ein Untersuchungslabor weitergeleitet. Dieses wertet die Proben aus und gibt das Ergebnis an die bundesweite sogenannte HIT-Datei (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere) in München weiter. Bei dieser werden die vom Labor übermittelten Untersuchungsergebnisse mit den vom Schlachthof gelieferten Daten zusammengeführt und überprüft, ob Proben in ausreichendem Umfang entnommen wurden. Die Ergebnisse werden dem Regierungspräsidium T. mitgeteilt, das die Informationen an das Veterinäramt M. -Kreis weitergibt.

3
Bis zum 31. Dezember 2008 mussten solche Rinder auf BSE kontrolliert werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. Ab 1. Januar 2009 bestand nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 1a der BSEUntersuchungsverordnung die Testpflicht für im Inland geborene und gehaltene Rinder nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 1 unter anderem sieben Rinder , die älter als 48 Monate waren. Die Daten der Tiere wurden zum Teil von Hand eingegeben und verändert. Aufgrund eines Systemfehlers wurden die sieben Rinder der ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit "T" markiert. Obwohl für diese Tiere eine Testpflicht auf BSE bestand, ordnete der jeweilige Veterinär eine Probeentnahme nicht an. Das aus den Schlachtungen stammende Rohfett lieferte die Streithelferin zu 1 an die Klägerin auf Sicherungsschein, das heißt zur Verwahrung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme.
4
Zwischen dem 12./13. und 21./22. Januar 2009 erstellten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen sogenannter Begleitscheine ("Begleitschein U. zur Abgabe bestimmter Produkte vor dem Vorliegen eines BSE-Untersuchungsergebnisses" ) fünf "Ergebnismitteilungen". Die Begleitscheine enthielten im oberen Teil jeweils Informationen zum Herkunftsbetrieb (HB) - hier: Streithelferin zu 1 -, zum Empfängerbetrieb (EB) - hier: Klägerin - und zu der für den Herkunfts- und Empfängerbetrieb jeweils zuständigen Veterinärbehörde sowie links darunter im Abschnitt I verschiedene "Angaben zu den Produkten" - unter anderem Schlachtdatum, Anzahl der Fettbehälter, Nettogewicht - und ferner folgenden Zusatz: "Die gesamte Sendung bleibt bis Vorliegen des negativen BSE-Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt. Die für die Überwachung des EB zuständige Veterinärbehörde sowie der Empfängerbe- trieb wurden vorab über die Ankunft der Sendung am … um ca. … Uhr unterrichtet". Im rechten Abschnitt II enthalten die Scheine unter "Ergebnismitteilung" unter anderem folgende Sätze: "Das Ergebnis der Untersuchung auf BSE für Schlachtdatum … verlief mit: negativem Ergebnis. Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben. Die für die Überwachung des EB zuständige Veterinärbehörde sowie der Empfängerbetrieb wurden über das Ergebnis am … um ca. … Uhr unterrichtet." Sowohl die "Angaben zu den Produkten" als auch die "Ergebnismitteilung" sind jeweils von Veterinären des Landratsamts unterzeichnet.
5
Das Veterinäramt erhielt von der HIT-Datei - bei dieser gab es Probleme mit der Umprogrammierung auf die neue Rechtslage, sodass auch Rinder im Alter zwischen 30 und 48 Monaten zunächst weiter als testpflichtig behandelt wurden - über 300 Fehlermeldungen, darunter auch solche bezüglich der sieben Rinder, die trotz Testpflicht nicht auf BSE überprüft worden waren. Diese sieben relevanten Meldungen nahm das Veterinäramt nicht zur Kenntnis.
6
Die Klägerin verarbeitete das Rohfett zumindest teilweise weiter zu Rinderraffinat , Talg und Griebenmehl und verkaufte es zumindest teilweise weiter. Am 22. Januar 2009 informierte die HIT-Datei, die zwischenzeitlich eine Bereinigung der Fehlermeldungen durchgeführt hatte, das Veterinäramt erneut über die sieben nicht auf BSE getesteten Rinder. Am gleichen Tag beschlagnahmte das Veterinäramt das Rohfett bei der Streithelferin zu 1. Diese leitete die Verfügung an die Klägerin weiter und veranlasste über die Streithelferin zu 2 die Beseitigung des Systemfehlers. Am 9. Februar 2009 wies die Stadt W. die Klägerin an, das von der Streithelferin zu 1 an sie gelieferte Rohfett zu beseitigen. Dem kam die Klägerin bezüglich der bei ihr noch vorhandenen Ware nach; im Übrigen forderte sie ihre Abnehmer dazu auf, mit dem an diese gelieferten Rohfett in gleicher Weise zu verfahren. In der Folgezeit traten drei Abnehmer ihre Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin ab.
7
Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Bediensteten des Veterinäramts bei der Auswahl der zu testenden Rinder ihre Amtspflichten verletzt hätten. Diese Amtspflichten hätten jedoch nicht gegenüber der Klägerin oder gegenüber den Unternehmen bestanden, die an die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hätten. Angesichts des fehlenden Drittschutzes könne dabei offen bleiben, ob weitergehend eine Pflichtverletzung auch in der Ausstellung der Begleitscheine oder in dem Umgang mit den Meldungen aus der HIT-Datei liege.
10
Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests bestehenden Amtspflichten dienten in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt , dass drittgerichtete Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unternehmen bestehen könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung der Amtspflichten auch auf Unternehmen auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Den einschlägigen nationalstaatlichen und europarechtlichen Regelungen sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Amtspflichten den zuständigen Behörden gegenüber sämtlichen Unternehmen in der Lieferkette von Fleischprodukten obliegen sollten. Für Unternehmen, die an einem entfernteren Punkt der Verwertungskette stünden, stelle sich im Falle der BSE-Tests allerdings die Schwierigkeit, dass sie durch eine privatgutachterliche Untersuchung des Fleisches möglicherweise nicht abwenden könnten, dass eine Beschlagnahme angeordnet werde, weil die amtliche Kontrolle zuvor nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko könnten sie allerdings durch entsprechende Gestaltung ihrer Verträge mit dem Vorlieferanten begegnen; dadurch könne erreicht werden, dass derjenige Lieferant, der eigene Untersuchungsmöglichkeiten habe oder dem bei einer mangelhaften behördlichen Kontrolle Amtshaftungsansprüche zustünden, eine verschuldensunabhängige Haftung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Produkte übernehme. Eine Ausweitung der Drittbezogenheit der Amtspflichten in Fällen der vorliegenden Art würde zudem zu einer Konturlosigkeit der Haftung führen. Die Anstellungskörperschaft des Veterinärs müsste dann nämlich Schadensersatz jedem leisten, der - sei es auch nur in entfernter Weise und mit geringen Mengen - mit dem Produkt in Berührung gekommen und dem durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.
11
Eine drittschützende Wirkung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn man eine eigenständige Pflichtverletzung in der Ausstellung der auch der Klägerin zugänglich gemachten "Ergebnismitteilungen" sehen würde. Die Pflichtverletzung des beklagten Landes liege nämlich nicht darin, dass die BSE-Untersuchungen als solche falsch durchgeführt worden seien. Insoweit könne offen bleiben, ob eine drittschützende Amtspflichtverletzung vorläge, wenn das Veterinäramt einem Abnehmer der Fleischprodukte ein negatives Ergebnis - sei es auch nur zur Kenntnisnahme - mitteilen würde, obwohl tatsächlich positiv getestet worden sei. Der Vorwurf gegen das beklagte Land bestehe jedoch darin, dass sie bestimmte Rinder nicht haben testen lassen, obwohl diese testpflichtig gewesen seien. Darüber, welche Rinder getestet worden seien, verhalte sich die Ergebnismitteilung aber nicht. Sie besage lediglich, dass die Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien, ein negatives Ergebnis gehabt hätten. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, spreche aus Sicht des Senats im Übrigen vieles für die Auffassung des beklagten Landes, dass der in der Ergebnismitteilung enthaltene Satz "Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben" keinen Verwaltungsakt im Verhältnis zur Klägerin darstelle, sondern - auch wenn die Klägerin im Verteiler der Mitteilung gestanden habe - die Beschlagnahmeverfügung im Verhältnis zu dem Schlachthofbetrieb, demgegenüber sie ursprünglich erlassen wurde, aufgehoben worden sei.

II.


12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
13
1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen.
14
Die Regelung in § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
15
Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen , ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung , vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14).
16
2. Den Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests lässt sich insoweit kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin oder der Zedenten geschützt werden sollen.
17
a) Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Amtshandlungen im Januar 2009 galt die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die folgenden Änderungen der BSE-Untersuchungsverordnung wa- ren die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), insbesondere die §§ 5, 22d, 22e. Die Befugnis des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen war daran geknüpft, dass die Regelung zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die derzeit gültigen Vorschriften der BSE-Untersuchungsverordnung (siehe Bekanntmachung der Neufassung vom 30. November 2011, BGBl. I S. 2404) sind nach dem Außerkrafttreten des Fleischhygienegesetzes im Jahre 2005 (unter anderem) auf Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - dort vor allem § 13 - gestützt; im Mittelpunkt des Gesetzes steht insoweit die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1).
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b) Die BSE-Untersuchungsverordnung selbst nimmt in § 1 bezüglich der Durchführung der BSE-Tests Bezug auf die "Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien" (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1 ff) sowie auf die "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs" (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, L 228 vom 25. Juni 2004, S. 83).
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Beide Verordnungen verweisen einleitend als Rechtsgrundlage auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EGV (jetzt Art. 166 AEUV). Diese Norm hat im Rahmen des Abschnitts "Gesundheitspolitik" Maßnahmen des Rates im Bereich Veterinärwesen zum Gegenstand, "die unmittelbar den Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben". In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Nr. 2, 3; siehe auch Nr. 4, 5 und 10 - sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Nr. 4 und 6 - wird insoweit auf die Gesundheit der Bevölkerung beziehungsweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier als Schutzgut verwiesen.
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Die Erwähnung auch des Binnenmarktes im Erwägungsgrund Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ("Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes") sowie der Lebensmittelunternehmen im Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ("Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung , der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen") besagen demgegenüber nichts über eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Vermögensinteressen in den Schutzbereich der den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests obliegenden Amtspflichten. Dass die Verordnung Nr. 999/2001 den Binnenmarkt betrifft, folgt aus ihrem Regelungsgegenstand , nämlich der Produktion und dem Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft (Erwägungsgrund Nr. 5, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Mit der Bezugnahme auf den Binnenmarkt wird verdeutlicht, dass sich jede Umsetzung der Verordnung auch auf dessen Funktionsfähigkeit auswirkt, lebensmittelrechtliche Kontrollen insoweit wirtschaftliche Implikationen haben und eine einheitliche Regelung der BSEUntersuchungspflichten für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung ist. Kein Anhaltspunkt besteht aber für die Annahme, diese Bezugnahme solle zum Ausdruck bringen, dass durch die Einführung der BSE-Untersuchung die wirtschaftlichen Interessen aller unternehmerischen Teilnehmer des Binnenmarkts einen besonderen Schutz genießen. Vielmehr wird im Erwägungsgrund Nr. 3 selbst noch einmal ausdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung Bezug genommen ("Es empfiehlt sich daher, Art. 152 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen."). Die Erwähnung des Lebensmittelunternehmers im Erwägungsgrund Nr. 6 erfolgt mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift, um zu verdeutlichen, dass bei der Umsetzung der Verordnung in konkrete Handlungsanweisungen eine ausgewogene Zweck-Mittel-Relation beachtet werden muss. Ohne das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier aus den Augen zu verlieren, soll vermieden werden, dass die wirtschaftliche Freiheit des Lebensmittelunternehmers durch besonders engmaschige Kontrollen erstickt wird. Der europäische Verordnungsgeber wollte mithin bei der Ausgestaltung der BSE-Untersuchungspflichten in diesem Punkt auch auf die Belange der Unternehmen Rücksicht nehmen, sie also nicht übermäßig mit Pflichten belasten. Ein besonderer Schutz der Handelsunternehmen oder der weiterverarbeitenden Betriebe in dem hier betroffenen vermögensrechtlichen Bereich war damit aber erkennbar nicht intendiert.
21
c) Soweit die Klägerin - im Übrigen erstmals in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auf zwei Artikel zur BSE-Krise in Spiegel Online vom 28. November 2000 und 19. Januar 2001 verweist, lässt sich aus deren Inhalt nichts für ihre Auffassung ableiten, sie sei bezüglich des entstandenen Schadens in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen; dies gilt unabhängig davon, dass auf dem Höhepunkt der BSE-Krise der deutsche Fleischmarkt vor dem Zusammenbruch stand und insoweit durch die gesetzlichen Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unbedenklichkeit des zum Verkauf angebotenen Fleisches gestärkt und damit letztlich auch der Fleischabsatz wiederbelebt wurde.

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3. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München , Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSEUntersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben. Vorliegend geht es nicht darum, dass ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden oder ihrer Verwaltungshelfer (Untersuchungslabors ) unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wurde, sei es, dass Fleisch zu Unrecht beschlagnahmt und in der Folge verdorben oder vernichtet worden ist (so der den Senatsurteilen vom 14. Oktober 2004 und vom 2. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt), sei es, dass vorläufig sichergestelltes Fleisch zu Unrecht freigegeben und in der Folge nicht mehr verkauft werden durfte beziehungsweise bereits vollzogene Kaufverträge rückabgewickelt werden mussten (vgl. die Entscheidung des OLG München vom 27. April 2006; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen ). Vielmehr ist Streitgegenstand der Schaden von in der weiteren Abnehmer - und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen. Insoweit besteht, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls (siehe hierzu die Ausführungen zu II 4), aber keine Drittwirkung; die einschlägigen Amtspflichten schüt- zen nicht die individuellen Vermögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zwecke der Gewinnerzielung. Die Haftung des Staates würde ansonsten - obwohl mit dem Kriterium, dass drittbezogen Amtspflichten sind, bei denen in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist - konturlos und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Allein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als Dritten anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, hat der Senat regelmäßig keine Drittwirkung zuerkannt; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dritte nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken (vgl. nur Urteile vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57, VersR 1958, 886, vom 17. November 1958 - III ZR 123/57, VersR 1959, 194, vom 14. Juni1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78, NJW 1980, 2578, 2579). Auch wären vorliegend die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen kann, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar werden. Dass Händler oder weiterverarbeitende Betriebe beim Erwerb von Tierprodukten auf die Einhaltung der BSE-Untersuchungsverordnung bei der Schlachtung vertrauen und für sie - wie die Revision unter Hinweis darauf geltend macht, dass ein BSE-Test nur anhand einer Probe aus dem Stammhirn möglich ist und das Hirn als sogenanntes Risikomaterial im Anschluss an die Entnahme der Probe regelmäßig sofort vernichtet wird - keine Möglichkeit besteht, vor dem Kauf ei- nen solchen Test nachholen zu lassen, ändert hieran nichts. Die Freigabe des Schlachtfleisches stellt insoweit nicht generell eine geschützte Verlässlichkeitsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dar. Auch wenn die Prüfungen des Veterinärs, so sie ordnungsgemäß vorgenommen werden, für diejenigen, die mit den Tierprodukten als Händler oder weiterverarbeitender Betrieb in Berührung kommen, die für sie erfreuliche Nebenwirkung haben, dass sie nur BSEfreie Produkte vermarkten und deshalb der Gefahr enthoben sind, wegen des Inverkehrbringens von genussuntauglichen Produkten von den Konsumenten, Vertragspartnern oder den staatlichen Aufsichtsbehörden belangt zu werden, genügt dies nicht, um aus dieser reflexhaften Wirkung der einem anderen Zweck - Gesundheit von Mensch und Tier - dienenden Untersuchung eine Amtspflicht zum Schutz der wirtschaftlichen Belange dieser Personen zu begründen. Dieser Personenkreis ist deshalb grundsätzlich auf etwaige kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten zu verweisen. Soweit dies den Schaden nicht abdeckt, muss versucht werden, zukünftig gegen eine fehlende Verkehrsfähigkeit der erworbenen Tierprodukte vertraglich eine ausreichende Absicherung zu erreichen. Etwaige Schwierigkeiten dabei rechtfertigen es jedenfalls nicht, die hier im Streit stehenden Amtspflichten generell als drittgerichtet einzustufen.
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4. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den sogenannten Begleitscheinen. Insoweit ergibt die Auslegung der darin enthaltenen Ergebnismitteilungen, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE-Verordnung eingehalten worden sind. Die Klägerin wiederum durfte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

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a) Die Ergebnismitteilungen kann der Senat selbständig auslegen. Sie sind im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beschlagnahme - also eines Verwaltungsakts, der als solcher im Revisionsverfahren frei auslegbar ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 49/00, NJW-RR 2001, 840, 841 und Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 81/04, NVwZ 2005, 240) - und im Übrigen formularmäßig erfolgt. Insoweit wird eine Beschränkung des Inhalts auf die Aussage, dass die BSE-Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien , mit negativem Ergebnis verlaufen seien, dem Bedeutungsgehalt der Scheine nicht gerecht. Diese dienen zur Regelung des Verfahrens, wenn bestimmte Tierprodukte vor dem Vorliegen eines BSE-Untersuchungsergebnisses vom Schlachthof bereits abgegeben werden. Diese Produkte bleiben dann bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt und können deshalb vom Empfängerbetrieb, der insoweit vom Veterinäramt unterrichtet wird, noch nicht weiterverarbeitet oder -verkauft werden. Durch die Ergebnismitteilung , mit der die Beschlagnahme der Sendung aufgehoben wird - hierbei ist es ohne Bedeutung, ob formal Adressat der Aufhebung der Herkunftsbetrieb ist, gegenüber dem die Beschlagnahme ursprünglich ausgesprochen wurde -, wird auch der Empfängerbetrieb darüber informiert, dass nunmehr die bisherige Sperre für die Weiterverarbeitung und den -verkauf entfallen ist. Die Ergebnismitteilung bezieht sich dabei auf die am jeweiligen Schlachttag erzeugte und an den Empfängerbetrieb gemäß der Produktangabe im Begleitschein gelieferte Ware. Für den Empfängerbetrieb ist insoweit aber von entscheidender Bedeutung , ob nicht nur die durchgeführten BSE-Untersuchungen ein negatives Ergebnis gehabt haben, sondern ob bezüglich der an ihn gelieferten Tiere beziehungsweise Tierprodukte die Vorschriften der BSE-Untersuchungsverordnung eingehalten worden sind. Nichts anderes wird durch die Ergebnismitteilung deutlich gemacht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme hätte insoweit nicht er- folgen dürfen, wenn sich in der an den Empfängerbetrieb gelieferten Ware Tierprodukte befunden hätten, die von testpflichtigen, aber amtspflichtwidrig nicht getesteten Rindern stammten. Wollte man die Ergebnismitteilung auf die Aussage reduzieren, die - im Übrigen mit der Information konkret gar nicht angesprochenen und identifizierten - Rinder, die auf BSE getestet wurden, seien nicht an BSE erkrankt, wäre die Ergebnismitteilung für den Herkunfts- wie für den Empfängerbetrieb ohne Bedeutung und letztlich völlig nutzlos. Denn das durch die Streithelferin zu 1 an die Klägerin in diversen Behältern gelieferte und unter Ziffer "I. Angaben zu den Produkten" angesprochene Rohfett stammte aus den gesamten Schlachtungen des betreffenden Tages, also von testpflichtigen wie nicht testpflichtigen Tieren. Da innerhalb der Behälter aber nicht unterschieden werden kann, welches Fett von welchem geschlachteten Rind stammt - deshalb war die "gesamte" Sendung bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse beschlagnahmt -, hat dies in der Konsequenz der unterlaufenen Fehler auch dazu geführt, dass die gesamte Sendung als kontaminiert zu vernichten war. Vor diesem Hintergrund kann die Ergebnismitteilung nur in dem Sinne verstanden werden, dass bezüglich der im Begleitschein angesprochenen Fett-Produkte, deren Beschlagnahme aufgehoben wurde, eine Einhaltung der BSE-Untersuchungsverordnung durch das zuständige Veterinäramt dokumentiert wird.
25
b) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung müssen Mitteilungen und Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. nur Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, VersR 2005, 1584, 1585). Diese Amtspflicht bestand vorliegend neben der Streithelferin zu 1 auch gegenüber der Klägerin als dem in den Mitteilungen ausdrücklich als Adressaten aufgeführten Betrieb, bei dem sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfette tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften. Hingegen erstreckte sich diese Pflicht - entsprechend den Ausführungen zu 3 - nicht auch auf diejenigen Unternehmen, die später von der Klägerin - wie hier die Zedenten - Tierprodukte abgenommen haben.

III.


26
Das Berufungsurteil war deshalb teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
27
1. Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28.März 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass die Mitarbeiter des Veterinäramts stets selbst anhand der verfügbaren Altersdaten die von der Streithelferin zu 1 gelieferten Daten zur Testpflichtigkeit kontrolliert hätten. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 als Verwaltungshelfer der die Kontrolle ausübenden Behörde angesehen werden könnten, nicht an. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , bei dieser Sachlage liege eine fahrlässige Verletzung von Amtspflichten der eigenen Bediensteten des Beklagten vor, weil bei einer sorgfältigen Kontrolle der Daten die Testpflichtigkeit der Rinder hätte aufgedeckt werden müssen, wendet sich das beklagte Lande mit seiner Revisionserwiderung nicht.

28
2. Die Klägerin ist bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Damit ist hier in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wennder Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 361 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248), also der Klägerin mitgeteilt hätte, dass sich in dem Rohfett auch solches von testpflichtigen, aber versehentlich nicht untersuchten Rindern befindet und die Ware deshalb nicht frei gegeben werden kann.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 19.08.2011 - 1 O 15/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 149/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2012 - III ZR 151/12

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2005 - III ZR 264/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 137/06 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A; FlHG §§ 1, 22a; BSEUntersV § 1; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000) § 1 Zur Verantwortlichkeit der Verwaltu

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Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 193/99
Verkündet am:
1. Februar 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde
intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen
hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens
als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung
; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990,
2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Eigentümerin von zwei in einem Sanierungsgebiet der erstbeklagten Gemeinde belegenen Grundstücken. Sie verkaufte diese Grundstücke zusammen mit einem dritten zum Gesamtpreis von 990.000 DM. Der beurkundende Notar, der bei der Beklagten zu 1 den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung stellte, erklärte, daß auf das eine Grundstück ein Kaufpreis von 380.000 DM und auf das andere ein solcher von 350.000 DM entfalle.
Die Beklagte beauftragte den zuständigen Gutachterausschuß, eine Behörde des zweitbeklagten Landes, mit der Prüfung der Kaufpreise, um über die Genehmigung entscheiden zu können. Der Gutachterausschuß ermittelte für das Grundstück, dessen Kaufpreis mit 380.000 DM angegeben worden war, einen Verkehrswert von 244.000 DM und für das andere einen solchen von 250.000 DM. Daraufhin versagte die Beklagte zu 1 durch Bescheid vom 17. Mai 1991 die Genehmigung mit der Begründung, die vereinbarten Kaufpreise von 380.000 DM und 350.000 DM wichen so deutlich von den Verkehrswerten von 244.000 DM und 250.000 DM ab, daß eine wesentliche Erschwerung der Sanierung vorliege.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses holte das Gutachten eines Bausachverständigen ein, der zu Verkehrswerten von 460.000 DM und 480.000 DM gelangte. Da aufgrund dieser Feststellungen die Annahme, die vereinbarten Kaufpreise lägen deutlich über den Verkehrswerten, nicht gerechtfertigt war, hob das Verwaltungsgericht
durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. März 1994 den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 17. Mai 1991 auf und verpflichtete sie, der Klägerin die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 wegen rechtswidriger Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und gegen den Beklagten zu 2 wegen Erstattung unrichtiger Verkehrswertgutachten geltend. Ihren auf 350.875,31 DM nebst Zinsen bezifferten Schaden erblickt sie im wesentlichen in der Verzögerung der Vertragsabwicklung und in den darauf beruhenden weiteren Zinsbelastungen sowie in Schäden bei der Verwertung von Sicherheiten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet.

I.


Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des zweitbeklagten Landes läßt sich nicht mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung
verneinen, der Gutachterausschuß habe bei der - möglicherweise unrichtigen - Wertermittlung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als einem geschützten "Dritten" verletzt.
1. Die Grundstücksveräußerung bedurfte der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145, 153 Abs. 2 BauGB in der damals einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253). Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme bestand, daß der Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Eine wesentliche Erschwerung der Sanierung in diesem Sinne lag bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung auch dann vor, wenn der Kaufpreis für die Grundstücke über dem Wert lag, der sich ohne Berücksichtigung derjenigen Werterhöhungen ergeben hätte, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten waren (§ 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BauGB). Die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständige Gemeinde, die Beklagte zu 1, diente der Überprüfung, ob bei den Grundstücken der Klägerin ein solchermaßen überhöhter Kaufpreis vereinbart worden war.
2. Unter den Parteien steht außer Streit, daß der Gutachterausschuß in der Trägerschaft des beklagten Landes steht; denn seine Mitglieder werden vom Innenministerium ernannt (§ 3 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom 6. Dezember 1989 GVBl. S. 181), auch wenn die Ausschüsse jeweils für den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden. Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG ist dementsprechend das Land.

3. Wie beiden Vorinstanzen zuzugeben ist, steht ihre Auffassung, der Gutachterausschuß habe keine drittgerichteten Amtspflichten zugunsten der Klägerin wahrzunehmen gehabt, im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung , insbesondere dem Urteil im "Gewerbeaufsichtsamts-Fall" (vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013). Das Ergebnis der Begutachtung war für die Beklagte zu 1 nicht bindend und nahm ihr die Verantwortung für die Entscheidung über die Genehmigung nach § 145 BauGB nicht ab. Nach der bisherigen Betrachtungsweise war somit die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die Beklagte zu 1 ein rein behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung.
4. An diesen Grundsätzen vermag der Senat indessen nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Bei der Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach vor allem darauf an, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Senatsurteil BGHZ 108, 224, 227). Diese Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Klägerin als Verkäuferin wurde hier für den Gutachterausschuß dadurch begründet , daß er die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die abschließende Entscheidung der Beklagten zu 1 über den Genehmigungsantrag schuf und schaffen sollte. Die haftungsrechtliche Ordnung kann nicht daran vorbeigehen, daß die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes in solchen Fällen tatsächlich arbeitsteilig erfolgt und die Stellungnahme einer Fachbehörde unter diesen
Umständen die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens gewinnt und dieses ersetzt. Indem die von der zuständigen Behörde eingeschaltete Fachbehörde auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt ihre Mitwirkung - ihr erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Sie ist dann ebenso wie die nach außen tätig werdende Behörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren. In diesen Fällen wirken die Amtspflichten der Fachbehörde in den Schutzbereich der Amtspflichten, welche die zur Endentscheidung berufene Behörde dem Bürger gegenüber wahrzunehmen hat, hinein und erlangen ihrerseits drittschützenden Gehalt. Damit ist zugleich die Parallelwertung zu den Fallgestaltungen vollzogen, in denen nach der Rechtsprechung für den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen anerkannt ist, daß die Beauftragung eines Sachverständigen Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entfalten kann, gegenüber dem der Auftraggeber von dem Gutachten Gebrauch machen will. Diese Schutzwirkung kann unmittelbare Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den Sachverständigen begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; s. auch BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98, zur Veröffentlichung vorgesehen; zusammenfassend Zugehör NJW 2000, 1601). Dem entspricht es, daß in den hier in Rede stehenden Fällen auch die Drittgerichtetheit von Amtspflichten einer intern eingeschalteten sachverständigen Fachbehörde nicht verneint werden kann, wenn - wie hier - der zur Begutachtung herangezogenen Behörde klar sein muß, daß ihre Stellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert. Dabei tritt die Haftung unabhängig davon ein, ob auch die nach außen tätig werdende Behörde ihrerseits haftet. Wird beim Zusammenwirken mehrerer Behörden ein Dritter geschädigt, so ist die Drittgerichtetheit für jede der in Betracht kommen-
den Amtspflichten eigenständig zu bestimmen. Fragen der Subsidiarität, wie sie im Bereich der vertraglichen Haftung eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ 70, 327, 330), stellen sich insoweit nicht.
5. Dementsprechend kann die Klageabweisung gegen das zweitbeklagte Land nicht bestehenbleiben. Vielmehr bedarf es nunmehr der - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - unterbliebenen Prüfung, ob dem Gutachterausschuß tatsächlich eine schuldhafte Falschbewertung unterlaufen ist.

II.


1. Hingegen ist der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 mit Recht abgewiesen worden.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe auf die Richtigkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuß vertrauen dürfen und deshalb bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht schuldhaft gehandelt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem für das Amtshaftungsrecht maßgeblichen objektiven Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision im wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht habe insoweit den vorinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, greifen - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Die Beklagte zu 1 braucht sich auch ein etwaiges Verschulden des Gutachterausschusses haftungsrechtlich nicht zurechnen zu lassen. Als Zurechnungsnorm käme insoweit nur der Rechtsgedanke des § 278 BGB - sei es in unmittelbarer oder in analoger Anwendung - in Betracht, der eine Haftung für fremdes Verschulden begründen würde. Zwar setzt die Zurechnungsnorm des § 278 BGB keinen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Es genügt eine bestehende rechtliche Sonderverbindung auf gesetzlicher Grundlage. Der Rechtsgedanke des § 278 gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Er ist insbesondere auf nichtvertragliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen anzuwenden, soweit diese eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- oder Obhutsbeziehung zum Gegenstand haben. Die verletzten Pflichten müssen allerdings über allgemeine Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB hinausgehen; nur ein zwischen dem einzelnen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehendes besonderes, enges Verhältnis kann Grundlage für eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB sein (BGHZ 131, 200, 204 m.w.N.; vgl. zu den einzelnen Fallgruppen einer derartigen Sonderverbindung auch Staudinger/Löwisch, BGB 13. Bearb. 1995 § 278 Rn. 11). Der Rückgriff auf § 278 BGB ist deshalb nicht schon dann möglich , wenn der Bürger gegen die Behörde einen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (hier nach §§ 144, 145 Abs. 2 BauGB) hat und sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines Dritten, insbesondere einer Fachbehörde, bedient. Ein durch einen entsprechenden Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vermag für sich allein genommen noch keinen über die "normalen" Amtspflichten hinausgehenden, gesteigerten Pflichtenstatus der Behörde gegenüber dem betroffenen Bürger zu begründen.
2. Gleichwohl kann die Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 1 keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben nämlich unberücksichtigt gelassen, daß hier nach gefestigter Rechtsprechung ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht kommt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß zwischen dem Amtshaftungsanspruch und dem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskonkurrenz bestehen kann. Unerheblich ist, daß die Klägerin die Klage nicht ausdrücklich auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Dies ist eine materiellrechtliche Frage; sie kann daher vom Revisionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden (Senatsurteil BGHZ 136, 182, 184 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es - nicht anders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die rechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung. Diese kann nach den Grundsätzen der beiden vorgenannten Senatsentscheidungen den Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllen. Anders als bei dem Senatsurteil vom 18. Juni 1998 (III ZR 100/97 = NVwZ 1998, 1329) läßt sich der inhaltlich auf die "Bodenrente" gerichtete Entschädigungsanspruch hier zumindest teil-
weise auch den bezifferten Schadenspositionen zuordnen, nämlich insoweit, als es um Zinsmehrbelastungen wegen verzögerter Ablösung von Grundpfandrechten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 182, 187).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/01
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz
und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschla nd wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensan lagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen b zw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert worden , wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bundesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitig er Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, d aß das Bundesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfügbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betreffenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, sondern - was dann im wesentlichen Gegenstand des Streits in den Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch nach Amtshaftungsgrundsätzen.

I.


1. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwikkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EW G, ABlEG Nr. L 386 S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks , das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähmen.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1 994 über Einlagensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen obliegen , die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichtshof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungserwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung erlangt , ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begründen , da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen worden sind.

b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/E WG und 89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizierung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung je tzt Art. 47 Abs. 2 EG) erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorgesehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch , soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmonisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben sollte , nicht in Betracht.

II.


Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätze n.
1. Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Begrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädig ten zur verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbeziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten - von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, 96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, 51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kre ditwesengesetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kreditgeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2. Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft , § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zu gewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderu ng der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsich t (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.
3. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht nicht.

a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C222 /02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Einlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfügbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rechnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz andererseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BTDrucks. 14/7033 S. 34).

b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundg esetz vereinbar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Um fang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßige Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Entwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu lassen ; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht anerkannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG beste ht allerdings darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bundesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf beschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschließen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnahme , die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar bedeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einlegerschutzes , auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hingewiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichtsmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen , die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Drittgerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Senat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenaufsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hätte.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher entschieden , die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessierenden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können , als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitgehend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaßnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzelnen , sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbereich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BTDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schutzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht , wie die Revision meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine entsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revision kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, 649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existentiellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vorenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz (mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grundrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben können , die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Frage , ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, 142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen , ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nachprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,

46).


Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen i n § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlagegläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungseinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große Anzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt insoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4. Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung führen kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Feststellungen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
14
1. Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; Staudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

12
c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen.
6
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Pflichten des Labors bei der BSE-Untersuchung als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewertet (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Von einer weiteren Begrün- dung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/04
Verkündet am:
14. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene
selbständige private Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgri ffs auf Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidiu m S. erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnelltests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu
untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern S. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Untersuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten untersucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tierkörper , die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Sicherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).
Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertrete r des Klägers bei der Beklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten der "Autoscale" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die automatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das getestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer erneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklagten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,33 € gegen das Land geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland sein erseits gegenüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Untersuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) innerhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage
bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers geboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen könne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grundgesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt werden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
Die Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fa hrlässig verursacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Verschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom
21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrollen überprüfbar darzustellen.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 1 1. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die B eklagte bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-
zustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständiger ) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni
2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Entscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des privaten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an si ch verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfassungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-
schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer beispielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262).
aa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Weimarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschränkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feldund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamentarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs
nach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245).
bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftu ng bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielsetzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrechtlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, § 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-
fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden . Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Würtenberger , JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers ) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen , wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-
rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenklich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

III.


Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem ni cht bestehenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 49/00
Verkündet am:
8. Februar 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrages
über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der
Hauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen
Genehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter
Bedingungen (u.a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird.
VwVfG § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4; SächsBO § 70 Abs. 3
Zur Abgrenzung zwischen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen
in einer Baugenehmigung (hier u.a.: Nachweis der Erschließung).
BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 49/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger zu 2 verlangen unter Berufung auf Abtretungen der früheren Klägerin zu 1 - im folgenden: MCB - (Schreiben vom 14. November 1990 und vom 20. April 1997) von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision, die die Beklagten durch Vertrag vom 27. Juni 1994 der MCB für die Vermittlung der Vermietung von Teilen des von den Beklagten entwickelten Bauprojektes "F.-Zentrum" in D. versprochen hatten.
Am 25. April 1995 kam es durch Vermittlung der MCB zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Beklagten und der B. M.-Kino GmbH (im folgenden : B.) über Räume im geplanten Bauabschnitt IV für den Betrieb eines Kinozentrums. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte der Mietvertrag "unter der aufschiebenden Bedingung" stehen, "daß der Vermieter alle zur Errichtung eines Kinocenters notwendigen baurechtlichen Genehmigungen erhält." Der Vertrag sollte "mit Eintritt der Bedingung (Baugenehmigung für die Errichtung des Kinocenters)" in Kraft treten, ohne daß es einer weiteren Erklärung bedurfte.
Mit Bescheid vom 15. August 1996 erteilte die Landeshauptstadt D. den Beklagten die Baugenehmigung für den Bauabschnitt IV (Multiplex-Kino). Der unter anderem in "Bedingungen" und "Auflagen" gegliederte Bescheid bestimmt im Abschnitt "Bedingungen", daß das Bauvorhaben nur zulässig sei, wenn
- der Nachweis der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers erbracht werde ("B001"),
- der Nachweis der Erschließung erbracht werde, einschließlich des Nachweises , daß die Versorgung mit Trinkwasser und die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert sei ("B100"),
- der Freiflächenplan gemäß der Gehölzschutzsatzung überarbeitet bzw. präzisiert werde ("B120") und
- vor Baubeginn der geprüfte Standsicherheitsnachweis vorgelegt werde ("B122").
Die wasserrechtliche Erlaubnis ("B001") wurde den Beklagten im September 1996 erteilt (wobei es allerdings nach dem Vortrag der Beklagten zweifelhaft ist, wohin das abgepumpte Grundwasser abgeleitet werden soll). Die Erschließung ("B100") - nämlich die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage - ist nach der Behauptung der Beklagten bis heute nicht gesichert.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die MCB und die Kläger zu 2 den nach ihrer Auffassung für die Vermittlung des Mietvertrages entstandenen Provisionsanspruch gegen die Beklagten, der sich rechnerisch einschließlich Mehrwertsteuer auf 441.250 DM beläuft, ursprünglich - unter Berücksichtigung von Akontozahlungen der Beklagten von insgesamt 80.000 DM - in der Art geltend gemacht, daß die MCB die Zahlung von 111.250,40 DM nebst Zinsen auf 361.250,40 DM und die Kläger zu 2 eine solche von 250.000 DM verlangt haben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die MCB
zusammen mit den Klägern zu 2 Berufung eingelegt, ihr Rechtsmittel jedoch anschließend zurückgenommen. Die Kläger zu 2 haben im Berufungsverfahren den Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn gegen die Beklagten als Zessionare der MCB entsprechend dem Umfang ihrer eigenen Ansprüche gegen die Zedentin weiterverfolgt, wobei sie den Standpunkt vertreten haben, sie brauchten die Akontozahlungen der Beklagten an die MCB nicht gegen sich gelten zu lassen. Dem auf Zahlung von 398.599,42 DM nebst Zinsen - insgesamt höchstens 441.250,40 DM - gerichteten Antrag hat das Berufungsgericht in Höhe von 314.130,78 DM stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten führt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Der von den Klägern zu 2 aus abgetretenem Recht der MCB geltend gemachte Maklerlohnanspruch gegen die Beklagten hat zur Voraussetzung, daß der von der MCB zwischen den Beklagten und der B. vermittelte Mietver-
trag über das Kinozentrum (Hauptvertrag) vom 25. April 1995 "zustande gekommen" , d.h. - da dieser Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde -, daß die in Rede stehende Bedingung eingetreten ist (§ 652 Abs. 1 BGB).
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht diese Voraussetzung im Hinblick auf den den Beklagten erteilten Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt D. vom 15. August 1996 als gegeben an.
1. Die aufschiebende Bedingung in dem Mietvertrag vom 25. April 1995 lautete dahin, "daß der Vermieter alle zur Errichtung eines Kinocenters notwendigen baurechtlichen Genehmigungen erhält". Der Vertrag sollte "mit Eintritt der Bedingung (Baugenehmigung für die Errichtung des Kinocenters)" in Kraft treten. Das bei Vertragsschluß geltende sächsische Bauordnungsrecht schrieb allerdings abgesehen von der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung, die zu erteilen war, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstanden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 [SächsGVBl. S. 1401]; neugefaßt durch das Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 86]), vor, daß mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben erst nach Erteilung eines Baufreigabescheins der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden durfte. Der Baufreigabeschein war zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt waren (§ 70 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsBO a.F.). Mithin war die Erlaubnis, mit der Bauausführung zu beginnen, die nach der Ausgestaltung des Bauordnungsrechts in den meisten Bundesländern bereits zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung gehört (s. etwa auch die in Sachsen ab
1. Mai 1999 geltende Neufassung des § 70 SächsBO; vgl. Krebs, in: SchmidtAßmann , Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. 4. Abschn., Rn. 208; Ortloff, in: Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht Bd. II 2. Aufl. S. 86), von einem zusätzlichen Verwaltungsakt abhängig.

a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, unbeschadet dieser Besonderheiten des sächsischen Bauordnungsrechts hätten die Partner des Mietvertrages vom 25. April 1995 mit der von ihnen zur Bedingung gemachten "Baugenehmigung" allein die amtliche Feststellung gemeint, daß das Bauvorhaben unter den gegebenen Nebenbestimmungen mit dem öffentlichen Recht übereinstimme und unter der Voraussetzung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen mit dem Bau begonnen werden dürfe. Den Mietvertragsparteien sei es darum gegangen, daß die Beklagten an einem bestimmten Ort ein Kinozentrum errichten könnten. Die Mieterin B. habe sich bezüglich der Größe der Mieträume mit dem damaligen Planungsstand begnügt. Es sei allein und erkennbar auf die "Machbarkeit" des Kino-Centers angekommen. Ob und gegebenenfalls welche Auflagen seitens der Baubehörde gemacht würden, sollte die Inkraftsetzung des Mietvertrages grundsätzlich nicht hindern, wobei jedoch für die Mieterin eine Ausnahme gemacht worden sei: Sollten die Auflagen zu einer Flächenreduzierung um 30 % führen, so sollte die Mieterin zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines bestimmt definierten Zeitraums berechtigt sein. Indem aber der Mietvertrag nur ein Rücktrittsrecht für die Mieterin im Falle der Gefährdung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit vorsehe, werde zugleich klargestellt , daß der Vertrag selbst dann zunächst rechtswirksam werde, wenn behördliche Auflagen die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Projektes gefährden sollten. Soweit die Beklagten behaupteten, die Mietvertragsparteien seien
übereinstimmend von einem gegenteiligen Vertragsverständnis ausgegangen, seien sie beweisfällig geblieben.

b) In diesem Verständnis des Berufungsgerichts, wonach die in dem Mietvertrag vom 25. April 1995 enthaltene aufschiebende Bedingung mit der Erteilung der Baugenehmigung für das Kinozentrum als solcher eintreten sollte, also weder die Existenz von Auflagen in der Baugenehmigung, noch das Fehlen der nach dem damals einschlägigen sächsischen Bauordnungsrecht zusätzlich erforderlichen Baufreigabe das wirksame Zustandekommen des Mietvertrages hindern sollte, liegt eine tatrichterliche Vertragsauslegung, die vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Auf die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen braucht der Senat nicht näher einzugehen.
2. Denn nach dem dargestellten Gedankengang des Berufungsgerichts setzt der Eintritt der in dem Mietvertrag vom 25. April 1995 vereinbarten aufschiebenden Bedingung - und damit das Entstehen eines Maklerlohnanspruchs der MCB für die Vermittlung des Vertrages - jedenfalls eine wirksame, mithin unbedingte Baugenehmigung, sei es auch versehen mit Auflagen und unter dem Vorbehalt der noch offenen "Baufreigabe", voraus. Hiervon geht auch das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung aus. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, nach dem Willen der Mietvertragsparteien hätte der bloße formale Akt der Erteilung der Baugenehmigung - sei es auch unter aufschiebenden Bedingungen, die die rechtliche Wirksamkeit hinausschoben - ausreichen sollen, kann dies im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen im Berufungsurteil und dahingehenden Parteivortrags in den Tatsachenin-
stanzen keine Berücksichtigung finden. An einer unbedingten Baugenehmigung fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt.

a) Das Berufungsgericht meint (ohne dies näher zu begründen), den Beklagten sei mit dem Bescheid der Landeshauptstadt D. vom 15. August 1996 eine unbedingte Baugenehmigung erteilt worden, denn die darin enthaltenen "Bedingungen" seien im Sinne des § 70 Abs. 3 SächsBO Auflagen und stellten nicht den feststellenden Teil der Baugenehmigung ihrerseits in Frage. Die Erfüllung der Auflagen sei auch technisch nicht ausgeschlossen; die Beklagten hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt , daß das Kinozentrum gebaut werde. Daß die Beklagten möglicherweise gezwungen gewesen seien, gleich mehr als einen Bauabschnitt in Angriff zu nehmen, stehe der vorstehenden Feststellung genausowenig entgegen, wie die seitens der Beklagten geschilderte Notwendigkeit zusätzlichen Grundstückserwerbs , um die Tiefgaragenzufahrt zufriedenstellend regeln zu können, denn dies berühre nur die Wirtschaftlichkeit des Projekts, nicht aber dessen technische Durchführbarkeit. Ersichtlich sei auch das Wasserproblem in den Griff zu bekommen, denn anders lasse sich die Beklagtenaussage nicht werten, daß gebaut werde.

b) Diese Ausführungen halten schon deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt D. vom 15. August 1996, den der Senat als Verwaltungsakt ohne Bindung an den Tatrichter selbst auslegen darf, nicht nur Auflagen, sondern auch mehrere (aufschiebende) Bedingungen im eigentlichen Sinne enthält, die - wie für die Revisionsinstanz anzunehmen ist - noch nicht sämtlich erfüllt sind.
aa) Gemäß § 70 Abs. 3 SächsBO kann die Baugenehmigung unter Auflagen , Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ä nderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Die Vorschrift ermöglicht insoweit der Sache nach diejenigen Nebenbestimmungen, die nach allgemeinem Verwaltungsrecht (vgl. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 VwVfG) einem Verwaltungsakt beigegeben werden können. Unter einer Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), unter einer Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Während die einer Baugenehmigung hinzugefügte Auflage die Wirksamkeit der Baugenehmigung nicht berührt, ergibt sich aus der Natur der einer Baugenehmigung beigegebenen Bedingung, daß die Baugenehmigung erst mit dem Eintritt des genannten zukünftigen Ereignisses wirksam werden oder mit diesem ihre Wirksamkeit verlieren soll. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht allein die von der Behörde gewählte Bezeichnung, sondern der objektive Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 36 Rn. 29). Falls aber in einem Verwaltungsakt ausdrücklich zwischen Auflagen und Bedingungen unterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen der Bezeichnungen eine Bedingung als Auflage und umgekehrt gewertet werden soll (BVerwGE 29, 261, 265; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 30 m. Fn. 92). Für die rechtliche Einordnung solcher Nebenbestimmungen bei einer Baugenehmigung gilt dies unbeschadet dessen, daß in der Praxis der Verwaltung häufig eher Auflagen als Bedingungen gewollt sein mögen (vgl. Sauter LBO Baden-Württemberg § 58 Rn. 133).
Im Streitfall ist der maßgebliche Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt D. vom 15. August 1996 ausdrücklich so ausformuliert und darüber hinaus klar und deutlich so aufgebaut, daß unter anderem unmißverständlich zwischen einzeln aufgeführten "Bedingungen" und einzeln aufgeführten "Auflagen" unterschieden wird.
bb) Dem Berufungsurteil sind keine zwingenden sachlichen Gründe zu entnehmen, warum es sich trotz dieser von der Bauaufsichtsbehörde vorgenommenen Unterscheidung bei den im Baugenehmigungsbescheid aufgeführten "Bedingungen" gleichwohl nur um Auflagen gehandelt haben soll, die - so das Berufungsgericht - "nicht den feststellenden Teil der Baugenehmigung ihrerseits in Frage (stellen)". Es zeigt sich im Gegenteil bei näherer Betrachtung der als Bedingungen bezeichneten Nebenbestimmungen, daß es sich sehr wohl - insbesondere bei den Bedingungen "B001", "B100" und "B122" - um Anforderungen handelte, die grundsätzlich erfüllt sein mußten, bevor berechtigterweise gesagt werden konnte, das beabsichtigte Bauvorhaben sei mit dem öffentlichen Recht vereinbar, mithin um nichts anderes als um echte - aufschiebende - Bedingungen.
Dies wird - ohne daß der Senat bei der revisionsrechtlichen Betrachtung auf alle weiteren im Baugenehmigungsbescheid vom 15. August 1996 als Bedingungen formulierten Nebenbestimmungen näher einzugehen braucht - besonders augenfällig bei dem von der Bauaufsichtsbehörde geforderten Nachweis der Erschließung ("B100"). Die Sicherung der Erschließung ist sowohl nach Bauplanungsrecht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) als auch nach Bauordnungsrecht (vgl. §§ 4, 5 SächsBauO) unerläßliche Voraussetzung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Solange diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann
demnach von Rechts wegen eine (unbedingte) Baugenehmigung nicht erteilt werden. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Frage der Sicherung der Erschließung nicht durch bloße Auflagen in einer im übrigen unbedingt erteilten Baugenehmigung erledigt werden darf (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, SächsBauO [Stand Mai 1998] § 70 Rn. 97, 99; vgl. auch VGH Kassel NVwZ 1986, 315; VGH Baden-Württemberg BRS 56 Nr. 120, S. 310). Diese Frage gehörte auch nach dem früheren zweigeteilten Baugenehmigungssystem in Sachsen nicht erst in den Bereich der "Freigabe" des Baues, sondern in den der eigentlichen Baugenehmigung und konnte daher allenfalls als echte Wirksamkeitsvoraussetzung - aufschiebende Bedingung - derselben offengehalten werden.

II.


Da mithin die Ausführungen des Berufungsgerichts die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Maklerprovision wegen der Vermittlung des Mietvertrages vom 25. April 1995 zwischen den Beklagten und B. durch die MCB nicht tragen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist allerdings in der Revisionsinstanz auch nicht im Sinne einer Abweisung der Klage (insgesamt) mangels Entstehens eines Maklerlohnanspruchs entscheidungsreif. Es bedarf einer tatrichterlichen Würdigung des Vorbringens der Kläger zu 2, die Beklagten - die sich im Mietvertrag mit B. verpflichtet hatten , "das Genehmigungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu betreiben" - hätten es wider Treu und Glauben verhindert, daß die Bedingungen der Baugenehmigung vom 15. August 1996 sämtlich erfüllt wurden und müßten sich deshalb (auch im Verhältnis zum Makler bzw. dem Zessionar des Maklerlohn-
anspruchs) so behandeln lassen, als wäre die Baugenehmigung unbedingt wirksam geworden und hätte dem Mietvertrag über das Kinozentrum zur Wirksamkeit verholfen, also den Maklerlohnanspruch ausgelöst. Mit diesem Vorbringen , das unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnte (vgl. RGWarn 1929, 101; Staudinger/Reuter BGB 13. Bearb. [1995] §§ 652, 653 Rn. 88), hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht auseinandergesetzt.

III.


Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erübrigt sich ein näheres Eingehen des Revisionsgerichts auf die Rügen der Revision gegen die - für die Beklagten nachteiligen - Ausführungen des Berufungsgerichts "zur Höhe" des Klageanspruchs; gemeint ist in der Sache : zur Aktivlegitimation der Kläger zu 2, soweit das Berufungsgericht diese - über den Betrag von 250.000 DM aufgrund der Abtretung der MCB vom 14. November 1995 hinaus - in Höhe des weiter errechneten Forderungsbetrages von 64.130,78 DM aus der Zinsvereinbarung der Kläger zu 2 mit der MCB vom Dezember 1996 (richtiger: der darauf Bezug nehmenden Abtretungsvereinbarung
vom 20. April 1997) hergeleitet hat. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren auf diesen Punkt noch ankommen, hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den betreffenden Bedenken der Beklagten auseinanderzusetzen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 81/04
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112
Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungsfeststellungsverfahren
nicht gebunden.
BGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 81/04 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen ) des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2003 - 16 U (Baul.) 7/03 - wird zurückgewiesen.
Streitwert: 45.507,02 €

Gründe:


1. Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, die der Beteiligte zu 1 aufgrund der im Zuge des Ausbaus der B 481 erfolgten Enteignung seines Grundbesitzes M. Straße 3 in R. erhalten zu hat. In einer auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 BauGB erlassenen Vorabentscheidung vom 23. Mai 1996 hatte der Beteiligte zu 3 die an den Beteiligen zu 1 zu leistende Vorauszahlung auf 520.000 DM festgesetzt. In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen. Der Beteiligte zu 3 erließ am 25. Februar 2002 einen Entschädigungsfeststellungsbeschluß, wonach die an den Beteiligten zu 1 zu leistende Entschädigung einschließlich Zinsen 410.856 DM beträgt (darin enthalten: 350.000 DM Verkehrswert des Grundstücks); zugleich wurde der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die auf der Grundlage der Vorabentscheidung
die auf der Grundlage der Vorabentscheidung erfolgte Überzahlung zurückzuzahlen. Im baulandgerichtlichen Verfahren hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Entschädigungsbetrag um 20.000 DM auf 428.000 DM (= 218.832,93 €) angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, der weiterhin eine Entschädigung von 265.871,78 € (= 520.000 DM) anstrebt, hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen , ohne die Revision zuzulassen.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich, ungekl ärt und entscheidungserheblich dargestellte Frage, "wie Überzahlungen, die aufgrund einer Vorabentscheidung als Entschädigung für eine Enteignung geleistet worden sind, zu Lasten des Zahlungsempfängers behandelt werden können und müssen - anders ausgedrückt: in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht -", stellt sich so nicht.

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (B GH, Beschluß vom 27. November 1986 - III ZR 243/85 - BRS 53, Nr. 189, S. 535, 536), ist die Enteignungsbehörde an die Höhe der im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Enteignungsfeststellungsverfahren nicht gebunden (ebenso Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 112 Rn. 5 f; Reisnecker in
Brügelmann BauGB § 112 Rn. 22). Da wegen des vorläufigen Charakters der Vorauszahlung in der Intention der gesetzlichen Regelung gewissermaßen ein "Widerrufsvorbehalt" liegt (Reisnecker aaO), enthält eine spätere niedrigere Festsetzung im Enteignungsentschädigungsbeschluß keine (Teil-)Rücknahme der Vorabentscheidung, die an § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu messen wäre (so allerdings Lässig DVBl. 1981, 483, 486 ff).

b) Es kann daher vorliegend im Blick auf die Notwendigke it einer Revisionszulassung nicht darum gehen, "in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht" (so die Nichtzulassungsbeschwerde), sondern allenfalls darum, ob im Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise einen Vertrauensschutz des Empfängers der Vorauszahlung begründet haben, der einer Pflicht zur (vollständigen) Zurückzahlung entgegenstehen könnte. Die grundsätzliche Pflicht des Enteignungsbetroffenen, der eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung erhalten hat, den Mehrbetrag zurückzuzahlen (Rechtsprechungsnachweise bei Reisnecker aaO § 93 Rn. 7 a.E.), wird hierdurch nicht berührt.
aa) Im Streitfall hat das Berufungsgericht im einzelne n ausgeführt, wie die Vorauszahlungsanordnung in der Vorabentscheidung des Beteiligten zu 3 vom 23. Mai 1996 aus der Sicht des Beteiligten zu 1 zu verstehen war. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beteiligte zu 1 den Vorauszahlungsbescheid als vorläufige und damit zeitlich bis zum Erlaß des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses befristete Regelung verstehen mußte, ohne darauf vertrauen zu können, daß die abschließende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung und die angekündigten Ermittlungen der Enteignungsbehörde, insbesondere die noch ausstehenden Sachverständi-
gengutachten, nicht zu einer niedrigeren als der von der Beteiligten zu 3 prognostizierten Entschädigung führen würden.
bb) Diese Würdigung wäre zwar - da es um die Auslegung eines Verwaltungsakts geht - im Revisionsverfahren grundsätzlich überprüfbar. Zu einem anderen Verständnis als demjenigen, das das Berufungsgericht geäußert hat, bestünde jedoch kein Anlaß. Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, könnte keinen Erfolg haben. Revisionszulassungsgründe sind im Zusammenhang mit dieser Würdigung eines Einzelfalles durch das Gericht jedenfalls nicht ersichtlich.
Schlick Wurm Streck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Dörr Schlick

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 155/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 (D, Fm)
Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige
Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,
Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, das sich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.1.2004 den aus den falschen Rentenauskünften vom 13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wären.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermögensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April 1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981, in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwartschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag doppelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 Klägerin tatsächlich zustanden.
Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sich entschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben und nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober 1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerin mit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könne sie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen. Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar geworden wäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise
beansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen auf die ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die insoweit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat auf Beschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlich indes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Auskünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevision zugleich als unbegründet.

I.


1. Die Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Auskünfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesen Fehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft gehandelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbesondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichungen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmen die Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischerweise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formulierte gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestellt wird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungsverhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einer Auskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu § 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten über die Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloße Auskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem anzuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nicht nur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch
den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt (vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). Die Klägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben. Dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten - nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaftungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).
2. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestellten Sinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nur mit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daß in den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht, eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langem gesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO) und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des
Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinweise auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unverbindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung des Rentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich die Beklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durch einen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterweise bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einer Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es an einer dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint, wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bundessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keine öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügung stehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).

b) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünfte hätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.
aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebensowenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde der zuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer-
de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Betracht , den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorge angeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in: Hauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführlichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohne weiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal 249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mit Scheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieb erinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermit nicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunft anhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zur Kenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von 249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegung der Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Versehen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei um sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin näher gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beachtet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse und Pflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sich die doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaue Ausgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Entscheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter
der Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "ohne Beitragsentrichtung begründete" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführt war. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI) Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten Rentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbst vorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht 9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen worden. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang bei ihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte, ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfalls dann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, darauf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Versicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu einer anderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändert wird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 geltende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskontos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß das Ergebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigen Entscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit des Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird.

c) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.
3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. September 1999 aufzugeben.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommen für die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünfte getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE 558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin mindestens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begründet.
Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihren Entschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stellt dies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin geglaubt , im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetes Einkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere - durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinn an Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-
weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin aus dem Arbeitsleben ausgeschieden.
4. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Schadensersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente für Frauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflichtgemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Berufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenen Altersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten. Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit der Auskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüber klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand einzutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch in anderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswirken.


b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß die Entscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägungen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutung waren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nur insoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffen wollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Die weitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und damit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu verzichten , baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solche einer gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die für sich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zufrieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist ihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116, 209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR 2000, 213).

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse die nachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

aa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei die Bestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrauensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie er hier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist, so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und die wahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf die Höhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Recht nachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis - nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente für Frauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätte und der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheids entdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Bestimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz des Vertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt der Senat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Verhältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zu ihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amtshaftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine doppelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nur dann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an § 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin, daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-
men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den laufenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und das nur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrachtung einzubeziehen ist.
bb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessung des Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessener Abschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haftungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sie von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.

II.


Da die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interesse begrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträge , die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässig sind.

III.


Nach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den
Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt, während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe bestehen , daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.
Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen , weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigen Stand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuerkannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um 359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil allerdings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheids gegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hat die Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weniger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wird daher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischen dem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit die Klägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit mit einem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in Anspruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eine Anrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 264/04
Verkündet am:
21. April 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer
unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger
aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position
aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.

b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem
Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen
Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen
der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über
die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß
seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung
über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft
besteht.
BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und TeilEndurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbauund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf di e vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenscha ftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den R uf an und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die r ückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim V erbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.

B.


Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, we il die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation , die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt , da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen , daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.

a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werd e im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.

b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beam ten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf d er Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände , wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baumgärtel /
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten gebe n können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10 . März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.

Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht ent lasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme -]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).

c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründ en den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlun g des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten , daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.


d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersa tzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufu ngsurteil aufzuheben , soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei derA. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt , den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif , weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.

Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen , die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.

III.


Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rech tskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung , wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger /Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden , wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 155/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 (D, Fm)
Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige
Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,
Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, das sich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.1.2004 den aus den falschen Rentenauskünften vom 13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wären.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermögensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April 1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981, in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwartschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag doppelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 Klägerin tatsächlich zustanden.
Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sich entschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben und nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober 1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerin mit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könne sie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen. Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar geworden wäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise
beansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen auf die ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die insoweit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat auf Beschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlich indes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Auskünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevision zugleich als unbegründet.

I.


1. Die Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Auskünfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesen Fehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft gehandelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbesondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichungen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmen die Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischerweise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formulierte gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestellt wird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungsverhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einer Auskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu § 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten über die Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloße Auskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem anzuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nicht nur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch
den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt (vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). Die Klägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben. Dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten - nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaftungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).
2. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestellten Sinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nur mit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daß in den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht, eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langem gesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO) und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des
Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinweise auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unverbindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung des Rentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich die Beklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durch einen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterweise bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einer Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es an einer dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint, wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bundessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keine öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügung stehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).

b) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünfte hätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.
aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebensowenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde der zuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer-
de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Betracht , den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorge angeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in: Hauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführlichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohne weiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal 249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mit Scheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieb erinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermit nicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunft anhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zur Kenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von 249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegung der Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Versehen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei um sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin näher gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beachtet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse und Pflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sich die doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaue Ausgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Entscheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter
der Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "ohne Beitragsentrichtung begründete" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführt war. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI) Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten Rentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbst vorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht 9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen worden. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang bei ihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte, ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfalls dann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, darauf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Versicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu einer anderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändert wird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 geltende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskontos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß das Ergebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigen Entscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit des Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird.

c) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.
3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. September 1999 aufzugeben.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommen für die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünfte getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE 558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin mindestens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begründet.
Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihren Entschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stellt dies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin geglaubt , im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetes Einkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere - durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinn an Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-
weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin aus dem Arbeitsleben ausgeschieden.
4. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Schadensersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente für Frauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflichtgemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Berufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenen Altersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten. Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit der Auskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüber klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand einzutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch in anderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswirken.


b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß die Entscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägungen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutung waren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nur insoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffen wollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Die weitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und damit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu verzichten , baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solche einer gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die für sich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zufrieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist ihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116, 209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR 2000, 213).

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse die nachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

aa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei die Bestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrauensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie er hier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist, so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und die wahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf die Höhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Recht nachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis - nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente für Frauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätte und der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheids entdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Bestimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz des Vertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt der Senat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Verhältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zu ihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amtshaftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine doppelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nur dann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an § 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin, daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-
men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den laufenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und das nur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrachtung einzubeziehen ist.
bb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessung des Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessener Abschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haftungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sie von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.

II.


Da die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interesse begrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträge , die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässig sind.

III.


Nach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den
Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt, während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe bestehen , daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.
Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen , weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigen Stand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuerkannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um 359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil allerdings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheids gegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hat die Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weniger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wird daher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischen dem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit die Klägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit mit einem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in Anspruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eine Anrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 264/04
Verkündet am:
21. April 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer
unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger
aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position
aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.

b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem
Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen
Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen
der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über
die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß
seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung
über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft
besteht.
BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und TeilEndurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbauund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf di e vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenscha ftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den R uf an und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die r ückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim V erbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.

B.


Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, we il die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation , die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt , da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen , daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.

a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werd e im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.

b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beam ten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf d er Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände , wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baumgärtel /
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten gebe n können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10 . März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.

Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht ent lasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme -]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).

c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründ en den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlun g des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten , daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.


d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersa tzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufu ngsurteil aufzuheben , soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei derA. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt , den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif , weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.

Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen , die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.

III.


Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rech tskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung , wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger /Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden , wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann