Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - III ZR 16/06

bei uns veröffentlicht am02.04.2009
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23.01.2002
Oberlandesgericht München, 1 U 5272/08, 23.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 2/09
III ZR 16/06
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch die
Richter Dörr, Wöstmann, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden, mit der er die Feststellung begehrte , dass ihm der beklagte Freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger Abschiebungsmaßnahmen, Aufenthalts- und Einbürgerungsversagung sowie Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Richter zu Schadensersatz in der Größenordnung von 2,5 Mio. DM verpflichtet sei. An dieser Entscheidung wirkten Richter mit, deren Verhalten der Kläger zur Grundlage seines Feststellungsantrags gemacht hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (III ZA 5/05) dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Revision gegen dieses Urteil versagt und Gegenvorstellungen hiergegen durch Beschlüsse vom 12. April 2006 und 1. Juni 2006 (III ZR 16/06) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30. November 2006 (III ZR 16/06) hat der Senat die vom Kläger auf eigene Kosten eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO zurückge- wiesen. An den genannten Senatsbeschlüssen wirkten die Richter V, W, X, Y und Z mit.
2
Der vom Kläger angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dessen Individualbeschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Dem war eine einseitige Erklärung der Bundesregierung vorausgegangen, in der diese anerkannte , dass der Kläger bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Oberlandesgericht kein faires Verfahren durch ein unparteiisches Gericht gehabt habe. Der Gerichtshof hielt die von der Bundesregierung angebotene Summe von 18.500 € als Entschädigung - auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen - für annehmbar und eine weitere Prüfung der Beschwerde im Hinblick hierauf für nicht gerechtfertigt.
3
Im Weiteren beantragte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für ein Restitutionsverfahren nach § 580 Nr. 8 ZPO. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 zurück , ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies der Senat durch Beschluss vom 19. Februar 2009 zurück. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 lehnte der Kläger die in den Verfahren III ZR 16/06 und III ZA 5/05 mitwirkenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2009 erinnerte er ferner an seinen Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens III ZR 16/06 wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. An dieser Entscheidung dürften die Richter V und Z als vorbefasste Richter nicht mitwirken.
4
Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen der beiden abgelehnten Richter Stellung zu nehm en. Mit Schreiben vom 13. März 2009 stellte der Kläger klar, dass sich sein Ablehnungsantrag nicht auf den Richter Y beziehe.

II.


5
Nachdem die abgelehnten Richter W und X wegen Ruhestands nicht mehr dem Senat angehören, ist über den Ablehnungsantrag des Klägers nur in Bezug auf die Richter V und Z zu entscheiden. Der Antrag ist, soweit er sich auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht, verspätet, da er erst nach der Beschlussfassung des Senats eingegangen ist. Im Übrigen ist er jedenfalls unbegründet.
6
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für diese Besorgnis sieht der Kläger nicht in besonderen subjektiven Einstellungen der Richter, sondern in dem Umstand, dass der Senat in den vorangegangenen Verfahren III ZA 5/05 und III ZR 16/06 die Mitwirkung der Berufungsrichter in eigener Sache zu Unrecht gerechtfertigt habe. Demgegenüber stelle es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008, der sich auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2004 in Sachen San Leonard Band Club v. Malta (Nr. 77562/01 ECHR 2004-IX) bezogen habe, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention dar, wenn Richter ihre eigenen angeblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden und damit über sich selbst urteilen müssten. Da es auch bei der hier nach § 21 GKG beantragten Ent- scheidung über die Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung um die Rechtfertigung der eigenen Rechtsauslegung gehe, sei eine Mitwirkung der abgelehnten vorbefassten Richter gleichfalls konventionswidrig.
7
Diese Begründung rechtfertigt den gestellten Ablehnungsantrag nicht. Es ist eine verkürzte Sichtweise, wenn der Kläger davon spricht, der Senat habe die "Selbstjustiz" der Richter des Oberlandesgerichts München gerechtfertigt. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 durchaus in Betracht gezogen , dass in der Person der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden Richter Ausschlussgründe gemäß § 41 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben. Der Senat hat insoweit lediglich im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2004, der inhaltlich (auch) ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen hatte, das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 547 Nr. 2 ZPO verneint.
8
Demgegenüber ist die vom Kläger beanstandete Mitwirkung der Richter des Berufungsgerichts für die Beschlüsse des Senats zur Prozesskostenhilfe und zur Zurückweisung der eingelegten Revision nicht entscheidungserheblich gewesen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Senat habe als Revisionsgericht Tatsachen zugrunde gelegt, die - wegen der Entscheidung in eigener Sache - an der Mitwirkung gehinderte Richter zu ihrer eigenen Entlastung festgestellt hätten. Denn es sind, was die zugrunde zu legenden Tatsachen angeht , keine durchgreifenden Rügen erhoben worden, die den Senat an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert hätten. Insoweit sind auch Verfassungsbeschwerden des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen worden.
9
Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach § 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht für seine Instanz darüber zu befinden hat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Behandlung in der Sache nicht entstanden wären. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, das Streitverhältnis zum Gegner des Verfahrens wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten ganz oder teilweise aus den angeführten Gründen unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden. Nach dem Verständnis, das der Senat von der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache San Leonard Band Club v. Malta gewonnen hat, verlangt Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass Richter, gegen deren Mitwirkung im Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen dieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 1 GKG ausgeschlossen sind.
10
Andere Gründe, die gegen eine Unparteilichkeit der abgelehnten Richter sprechen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
Dörr Wöstmann Hucke
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 U 5272/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - III ZR 16/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - III ZR 16/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - III ZR 16/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Referenzen - Urteile

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BESCHLUSS
III ZA 5/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 - 1 U 2218/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
beantragte Die Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht gewährt werden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.
2
1. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3
a) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von §§ 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich , da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders hätte ergehen dürfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 41, 42 ZPO in den Beschlüssen vom 3. Juni 2004 und 24. August 2004 beruht.
4
Es bb) besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 547 ZPO die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erkennenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wären. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters führt nach § 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderlegbaren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn der Ausschließungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne Erfolg geltend gemacht wurde (§ 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier jedoch der Fall. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwirkung im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hinreichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor ("Die Mitwirkung der 'mitverklagten Richter' verstößt gegen § 41 Nr. 1 ZPO."). Aus A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die über die Ausschließung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den Willen des Klägers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zuschrift des Klägers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so verstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlandesgericht deshalb nicht nur über die Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.
5
b) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage in dem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Prozesskostenhilfewiederholungsantrag die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage klärungsbedürftig ist, da sie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Jedenfalls ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaftungsansprüche nicht allein auf die Verjährung gestützt. Vielmehr hat es die Ablehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit weiteren von der Verjährung unabhängigen Erwägungen begründet. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gründe tragen die Klageabweisung selbständig, so dass es auf die Verjährung nicht mehr ankommt.
6
c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
7
2. Die Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg.
8
Da a) ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt wurde, ist für die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht des Klägers der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend (§ 314 ZPO).
9
b) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger wegen der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung in erster Linie auf das fehlende Verschulden gestützt. Zur Begründung hat es vor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausführungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zugunsten des Klägers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hinblick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwaltungsrichtern möglicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein Verschulden der Verwaltungsbehörde unterstellt. Die Erwägungen, mit denen es eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Behörde gleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses war von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Duldung zu erreichen. Darüber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt nach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem Heimatland, nicht jedoch der Begründung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung im Inland.
10
c) Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein (zusätzlicher ) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts einzuwenden.
11
d) Gleiches gilt für die Erwägung, ein Schadensersatzanspruch wegen der verzögerten Einbürgerung scheide aus, da der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt , zu dem er seiner Meinung nach hätte eingebürgert werden müssen, seine Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe.
12
e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen angeblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrichterprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
13
f) Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten - etwa aus enteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Der erneute Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.278.229,70 € (= 2.500.000,00 DM).

Gründe


I.


1
Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juni 2006 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 21. Dezember 2005 und 12. April 2006 Bezug.
2
Die Stellungnahme des Klägers vom 30. Oktober 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung.
3
1. Zur Frage, ob der Beschluss der Vertreterbesetzung des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2004 als eine Entscheidung aufzufassen ist, durch die ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, obgleich die seinerzeit entscheidenden Richter nicht vom Vorliegen eines solchen Gesuchs im rechtstechnischen Sinn ausgingen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2006 unter Randnummer drei Stellung genommen.
4
2. Die im Zusammenhang mit der Verjährung erörterten Rechtsfragen sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klage unabhängig von der Verjährung abzuweisen war.
5
3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen nicht ausgeübt und die bayerischen Verwaltungsgerichte die notwendigen Erwägungen an deren Stelle nachgeholt hätten. Vielmehr haben, wie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 ergibt, die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen ausgeübt.
6
Es trifft auch nicht zu, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte den angefochtenen Bescheid aufgrund anderer Gesichtspunkte als die Behörden für im Ergebnis rechtmäßig gehalten haben, was zur Nichtanwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie führen könnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36, 37). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die einwanderungspolitischen Erwägungen, die die Behörden - wenn auch die Re- gierung von O. nur in zweiter Linie - bei der Ausübung ihres Ermessens angestellt haben, für allein schon die Entscheidung tragend erachtet und offen gelassen, ob die weiteren entwicklungspolitischen Betrachtungen durchgreifend waren. Er hat deshalb die von der Behörde herausgearbeiteten Gesichtspunkte gerade verstärkend gebilligt. Nur dies hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässige Ersetzung des behördlichen Ermessens durch das gerichtliche beanstandet.
7
4. Aus dem so genannten Iran-Erlass vom 27. Oktober 1980 konnte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, da das ministerielle Schreiben allein die Duldung iranischer Staatsangehöriger regelte. Sofern der Kläger unabhängig von diesen Erlassen einen Anspruch auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hatte, greift in Bezug auf Amtshaftungsansprüche die Kollegialgerichtsrichtlinie ein (s. oben).
8
5. Insoweit der Kläger weiterhin geltend macht, er habe aufgrund des IranErlasses vom 27. Oktober 1980 und des Folgeerlasses vom 22. Januar 1982 einen Anspruch auf Duldung unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, hat der Senat hierzu bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 unter Randnummer neun Stellung genommen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes hervorzuheben : Die Duldung ist lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichtet. Die für die Zeit der Duldung erteilte Arbeitserlaubnis kann deshalb ihrem Zweck nach nicht der Begründung einer dauerhaften Erwerbsstellung im Inland dienen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden fällt aus diesem Grund nicht in den Schutzbereich der - möglicherweise - verletzten Norm.

II.


9
Aus den vorstehenden Gründen ist der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 5/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 - 1 U 2218/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
beantragte Die Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht gewährt werden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.
2
1. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3
a) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von §§ 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich , da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders hätte ergehen dürfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 41, 42 ZPO in den Beschlüssen vom 3. Juni 2004 und 24. August 2004 beruht.
4
Es bb) besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 547 ZPO die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erkennenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wären. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters führt nach § 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderlegbaren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn der Ausschließungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne Erfolg geltend gemacht wurde (§ 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier jedoch der Fall. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwirkung im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hinreichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor ("Die Mitwirkung der 'mitverklagten Richter' verstößt gegen § 41 Nr. 1 ZPO."). Aus A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die über die Ausschließung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den Willen des Klägers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zuschrift des Klägers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so verstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlandesgericht deshalb nicht nur über die Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.
5
b) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage in dem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Prozesskostenhilfewiederholungsantrag die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage klärungsbedürftig ist, da sie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Jedenfalls ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaftungsansprüche nicht allein auf die Verjährung gestützt. Vielmehr hat es die Ablehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit weiteren von der Verjährung unabhängigen Erwägungen begründet. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gründe tragen die Klageabweisung selbständig, so dass es auf die Verjährung nicht mehr ankommt.
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c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. Die Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg.
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Da a) ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt wurde, ist für die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht des Klägers der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend (§ 314 ZPO).
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b) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger wegen der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung in erster Linie auf das fehlende Verschulden gestützt. Zur Begründung hat es vor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausführungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zugunsten des Klägers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hinblick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwaltungsrichtern möglicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein Verschulden der Verwaltungsbehörde unterstellt. Die Erwägungen, mit denen es eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Behörde gleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses war von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Duldung zu erreichen. Darüber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt nach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem Heimatland, nicht jedoch der Begründung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung im Inland.
10
c) Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein (zusätzlicher ) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts einzuwenden.
11
d) Gleiches gilt für die Erwägung, ein Schadensersatzanspruch wegen der verzögerten Einbürgerung scheide aus, da der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt , zu dem er seiner Meinung nach hätte eingebürgert werden müssen, seine Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe.
12
e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen angeblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrichterprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
13
f) Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten - etwa aus enteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch , dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt.
2
Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention , 2. Aufl., Art. 46 Rn. 29c). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die Revisionsinstanz entspricht).
3
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr rechnen.


Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.