Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZA 5/05

bei uns veröffentlicht am21.12.2005
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23.01.2002
Oberlandesgericht München, 1 U 2218/02, 17.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 5/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 - 1 U 2218/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
beantragte Die Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht gewährt werden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.
2
1. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3
a) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von §§ 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich , da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders hätte ergehen dürfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 41, 42 ZPO in den Beschlüssen vom 3. Juni 2004 und 24. August 2004 beruht.
4
Es bb) besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 547 ZPO die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erkennenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wären. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters führt nach § 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderlegbaren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn der Ausschließungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne Erfolg geltend gemacht wurde (§ 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier jedoch der Fall. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwirkung im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hinreichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor ("Die Mitwirkung der 'mitverklagten Richter' verstößt gegen § 41 Nr. 1 ZPO."). Aus A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die über die Ausschließung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den Willen des Klägers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zuschrift des Klägers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so verstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlandesgericht deshalb nicht nur über die Anzeige der betroffenen Richter nach § 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.
5
b) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage in dem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Prozesskostenhilfewiederholungsantrag die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage klärungsbedürftig ist, da sie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Jedenfalls ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaftungsansprüche nicht allein auf die Verjährung gestützt. Vielmehr hat es die Ablehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit weiteren von der Verjährung unabhängigen Erwägungen begründet. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gründe tragen die Klageabweisung selbständig, so dass es auf die Verjährung nicht mehr ankommt.
6
c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
7
2. Die Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg.
8
Da a) ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt wurde, ist für die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht des Klägers der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend (§ 314 ZPO).
9
b) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger wegen der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung in erster Linie auf das fehlende Verschulden gestützt. Zur Begründung hat es vor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausführungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zugunsten des Klägers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hinblick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwaltungsrichtern möglicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein Verschulden der Verwaltungsbehörde unterstellt. Die Erwägungen, mit denen es eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Behörde gleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses war von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Duldung zu erreichen. Darüber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt nach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem Heimatland, nicht jedoch der Begründung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung im Inland.
10
c) Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein (zusätzlicher ) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts einzuwenden.
11
d) Gleiches gilt für die Erwägung, ein Schadensersatzanspruch wegen der verzögerten Einbürgerung scheide aus, da der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt , zu dem er seiner Meinung nach hätte eingebürgert werden müssen, seine Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe.
12
e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen angeblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrichterprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
13
f) Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten - etwa aus enteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZA 5/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZA 5/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZA 5/05 zitiert 12 §§.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZA 5/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2005 - III ZR 21/05

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 21/05
Verkündet am:
21. Juli 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich audi ovisueller Medien der Sparten Informationstechnologie, Telekommunikation und Unterhaltungselektronik tätig ist. Sie produziert insbesondere auch Geräte zum Empfang und zur Verarbeitung von Fernsehsignalen. Im Jahre 1998 erhob sie vor dem Landgericht Mainz gegen die damalige Beklagte zu 1, die Zugangshardware für den Bereich des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehens herstellt und Inhaberin der Rechte an der "d-box"-Technologie sowie an dem zugehörigen Verschlüsselungssystem ist, sowie gegen die Deutsche Telekom AG als Beklagte zu 2 Klage mit den Anträgen, festzustellen, daß die Beklagten gesamt-
schuldnerisch verpflichtet seien, ihr eine Lizenz zur Herstellung der "d-box" zu den üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten - die auch anderen Lizenznehmern gewährt würden - zu erteilen, sowie mit weiteren gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen auf Feststellung von Schadensersatz- und Unterlassungspflichten. Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagte zu 1 zum geringeren Teile statt, wies sie jedoch weit überwiegend ab. Dementsprechend wurde die Klägerin mit dem größten Teil der Kosten belastet. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz endete durch Rechtsmittelrücknahme , nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hatten.
Bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung hatte da s Landgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1999 den Gebührenstreitwert auf 20 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf den - auch in der Klageschrift angegebenen - Wert von 5 Mio. DM begehrte. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des für die Hauptsache zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgewiesen ; auch zwei spätere "Wiederaufnahmeanträge und Gegenvorstellungen" blieben erfolglos.
Die Klägerin nimmt nunmehr das beklagte Land auf Scha densersatz wegen Amtspflichtverletzungen der an den Entscheidungen über den Streitwert beteiligten Richter des Landgerichts Mainz und des Oberlandesgerichts Koblenz in Anspruch. Sie macht geltend, die Wertfestsetzung auf 20 Mio. DM sei bei weitem überhöht; der Wert hätte nach den objektiv angemessenen Lizenzgebühren zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" auf höchstens 5 Mio. DM festgesetzt werden dürfen. Ihren auf 194.789,42 € bezifferten Schaden erblickt
sie in der Kostenmehrbelastung, die sie aufgrund der Streitwertfestsetzung auf 20 Mio. DM gegenüber einer solchen auf 5 Mio. DM getroffen hatte.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht de r geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte Land nicht zu.
1. Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die in dem hier in Rede stehenden (Gebühren-)Streitwertfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüsse keine "urteilsvertretenden Erkenntnisse" waren und dementsprechend nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 146; Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 333 m.w.N.). Dies hat die Konsequenz, daß vom rechtlichen Ansatzpunkt her für eine Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen der beteiligten Richter nicht nur unter den engen Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Raum ist.
2. Das Landgericht hat es - ohne sich indessen insoweit abschließend festzulegen - für möglich und naheliegend gehalten, daß die seinerzeitige Wert-
festsetzung auf 20 Mio. DM - objektiv - überhöht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage zugunsten des beklagten Landes restriktiver beurteilt, sie jedoch im Ergebnis ebenfalls offengelassen. Sie bedarf hier in der Tat keiner Entscheidung.
3. Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten (vgl. zu den sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Folgerungen: Senatsurteil BGHZ 155, 306, 309 f m.w.N.). Eine Haftung der beteiligten Richter, sei es in erster oder zweiter Instanz, wegen der hier in Rede stehenden Streitwertfestsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen läßt, daß diese unvertretbar gewesen wäre.
Die Wertfestsetzung unterlag dem freiem Ermessen des Ger ichts (§ 3 Halbs. 1 ZPO). Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte sich das Landgericht an dem von der Klägerin in deren Klageschrift mitgeteilten Zahlenwerk orientiert, daraus das mit der Klage geltend gemachte Interesse geschätzt und dies in den Gründen des Beschlusses ausführlich erläutert. Diese Sachbehandlung läßt bereits objektiv keine Pflichtverletzung erkennen. Das Landgericht und sodann das Beschwerdegericht hatten sich von den hiergegen gerichteten Angriffen der Klägerin nicht überzeugen lassen, sondern an dieser Berechnung festgehalten. Das Beschwerdegericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß beide Gerichte die Grenzen der ihnen durch den Vertretbarkeitsmaßstab eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums nicht
eingehalten
haben, sind nicht erkennbar. Erst eine Überschreitung dieser Grenzen hätte eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 306, 311).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke