Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am04.11.2010
vorgehend
Landgericht Dortmund, 8 O 36/05, 16.12.2005
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 27/06, 08.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/10
Verkündet am:
4. November 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung
"bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden
Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch
Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.

b) Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu
berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung
im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen
ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen
anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich
bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig
um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet.
Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein
entscheidende Maßstab.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.
2
Der Kläger betrieb vormals ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er als Subunternehmer der Firma B. -M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. B. -M. ) bei dem Neubau zweier Landesstraßen tätig. Bei Abrechnung der Leistungen entstand Streit unter anderem darüber, ob dem Kläger in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs nach dem insoweit bindenden Tarif für den Güternahverkehr (GNT) oder aber Erdarbeiten mit der Folge einer Abrechnung nach den vertraglichen Bestimmungen und damit im Wesentlichen nach Massen in Auftrag gegeben worden waren. Die Firma B. -M. bezahlte die nach Maßgabe des GNT erstellten klägerischen Rechnungen nur teilweise.
3
In dem darauf vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit, in dem die Fa. B. - M. hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen geltend machte, hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18. April 1985 die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; der Kläger dürfe nach dem GNT abrechnen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm unter dem 19. Juni 1986 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juni 1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Firma B. -M. nicht angenommen.
4
Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 24. Mai 1996 der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem zunächst eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme stattfand, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. Februar 2002 auf Antrag der Firma B. -M. vom 23. November 2001 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt am 11. November 2002 aus einer von der Fa. B. -M. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vormals gestellten Prozessbürgschaft 680.000 DM (347.678,47 €). Das Berufungsverfahren endete mit einem am 1. März 2004 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleich. Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger allerdings keine Aussicht, die hieraus resultierenden weitergehenden Ansprüche gegen die Firma B. -M. durchzusetzen.
5
Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem beklagten Land geltend. Die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte der Vorprozess spätestens bis Ende 1990 mit einem rechtskräftigen Urteil, das bezüglich einer Zahlungsverpflichtung der Fa. B. - M. nicht hinter dem Vergleich vom 1. März 2004 zurückgeblieben wäre, beendet sein müssen. Die Zahlungsunfähigkeit der Fa. B. -M. sei erst viele Jahre später eingetreten.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst Zinsen, abzüglich am 11. November 2002 erstatteter 347.678,47 €, zu zahlen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zustehe. Der Vorprozess sei phasenweise durch die am Landgericht Detmold sowie am Oberlandesgericht Hamm mit der Sache befassten Richter nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet und hierdurch dem Kläger schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden. Zwar sei das Verhalten der Gerichte im sogenannten Grundverfahren nicht zu beanstanden. Jedoch sei es im Betragsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese hätte im Vorprozess jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, wobei dem Kläger, wäre der Vorprozess streitig entschieden worden, ein Vergütungsanspruch von 530.841,67 € nebst Zinsen (abzüglich 347.678,47 €) hätte zugesprochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Firma B. -M. von ihrer Hausbank auch noch die notwendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
10
1. Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vor- prozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des beklagten Landes erfasst dabei auch den hier streitgegenständlichen Fall einer verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - IX ZB 113/97, NJW 1998, 2288, 2289; Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 17 ff).
11
a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. nur BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345). Dazu gehört auch, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. nur BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583; NJW 2000, 797). Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504). Die Gerichte müssen daher - und zwar als drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien - anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abschließen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet insoweit das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Senat aaO).
12
b) Soweit nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, gilt diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverständlichkeit aus, dass pflichtwidrige Untätigkeit des Richters keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 334). Nicht unter Satz 2 fallen deshalb Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen wurden, aber im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst wird, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliegt, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.
13
aa) Durch die Formulierung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ("bei dem Urteil", nicht "durch das Urteil") werden nicht nur Mängel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr sind privilegiert auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. nur Senat, Urteile vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63, DRiZ 1966, 28 f; 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 16 f; und 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, LM § 839 (G) BGB Nr. 16; Staudinger/ Wurm aaO Rn. 329 m.w.N.). Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags und eines etwaigen Beweisantritts. Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Dabei können dem Richter Pflichtverletzungen auch vor der eigentlichen Sachentscheidung unterlaufen, zum Beispiel bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder dem Absehen von einer Beweisaufnahme. Insoweit stellen zwar die Ablehnung einer weiteren Sachaufklärung bzw. einer Beweisaufnahme wie auch der Erlass eines Beweisbeschlusses oder sonstige leitende Maßnahmen keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1956 - III ZR 119/55, LM § 839 (G) BGB Nr. 5). Führt deshalb zum Beispiel die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens , ist dies - vorbehaltlich der Grenze der Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.
14
Aber bb) auch im Übrigen - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Klägers , der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das heißt bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitge- genstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte Führung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der mündlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.
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c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Kläger. Soweit dieser in seiner Revisionserwiderung demgegenüber die Auffassung vertritt, das beklagte Land sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit dem Vorprozess alle Maßnahmen zur beschleunigten Erledigung ergriffen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.
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Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass allein schon die von ihm vorgetragene und als solches unstreitige Dauer des Vorprozesses erhelle, dass von einem Verstoß gegen das Gebot, eine Entscheidung in angemessener Zeit zu treffen, auszugehen sei. Deshalb hätte es dem beklagten Land im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obgelegen, den Verstoß auszuräumen und im Einzelnen vorzutragen, warum das Procedere der zuständigen Richter gerechtfertigt und deshalb kein schnelleres Urteil zu erreichen gewesen sei. Hierzu hätte - unter Darlegung unter anderem der Geschäftslage der beteiligten Gerichte, ihres damaligen Terminierungsstands, ihrer personellen und sachlichen Ausstattung und etwaiger Erschwernisse bei den für die Entscheidungsfindung notwendigen Abläufen - substantiiert jede richterliche Maßnahme unter Beschleunigungsgesichtspunkten legitimiert und letztlich auch dargelegt werden müssen, dass das beklagte Land die notwendigen Organisationsstrukturen eingerichtet hat um sicherzustellen, dass beschleunigungsbedürftige Verfahren auch besonders gefördert werden und die mit dem Vorprozess befassten Spruchkörper in die Lage versetzt wurden, dem Anspruch auf Justizgewährung nachzukommen.
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dieser Bei Argumentation übersieht der Kläger aber bereits im Ausgangspunkt , dass zur Begründung der Amtshaftung eines Richters nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht bereits die pauschale Feststellung genügt, der Vorprozess habe insgesamt zu lange gedauert. Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter, für deren Vorliegen grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren Überlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitgegenständlichen Vermögensschaden verursachende Verzögerung aufgetreten ist.
18
d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Würdigung kann vom Revisionsgericht daraufhin überprüft werden, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung, wie die Revision zu Recht beanstandet, teilweise als rechtsfehlerhaft:
19
aa) Das Berufungsgericht geht von einer pflichtwidrigen Verzögerung des erstinstanzlichen Betragsverfahrens im Zeitraum zwischen dem 16. November 1989 und dem 12. März 1990 aus. Insoweit sei - zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht bereits am 16. November 1989, sondern erst am 12. März 1990 der Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens verkündet worden sei, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin fast vier Monate geführt hätte.
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Diese Bewertung hält den Rügen der Revision nicht stand. Das Landgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1989 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16. November 1989 bestimmt. An diesem Tag hat das Gericht einen Beschluss verkündet. Darin hat die Kammer auf verschiedene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen (Nr. 1) und im Übrigen die Beweisfrage, zu der das Gericht beabsichtigte , ein Gutachten einzuholen, näher ausformuliert (Nr. 2). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 1989 gegeben, wobei die weitere Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen sollte (Nr. 3). Die Parteien haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 4. und 7. Dezember 1989 zu dem Beschluss sowie anschließend unter dem 23. und 31. Januar 1990 zu dem jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite Stellung genommen. Am 12. März 1990 hat das Landgericht dann einen Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gefasst.
21
Die Entscheidung eines Gerichts, vor Erlass eines Beweisbeschlusses den Parteien zunächst noch Hinweise zu geben und erst anschließend die Beweisaufnahme anzuordnen, unterfällt der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die konkrete Vorgehensweise angesichts des Umstands, dass - worauf die Revisionserwiderung abstellt - bereits im Termin am 31. Oktober 1989 die Sach- und Rechtslage sowie der sinnvolle Gang des weiteren Verfahrens erörtert und grundsätzlich Einvernehmen über die Einholung eines Gutachtens erzielt worden ist, geboten oder sinnvoll war, ist genauso wenig entscheidungserheblich , wie der Umstand, dass die Anhörung der Parteien letztlich nur zu einer geringfügigen Ergänzung der bereits im Beschluss vom 16. November 1989 angesprochenen Beweisfrage geführt hat. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung um fast vier Monate kann deshalb nicht gesprochen werden.
22
bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste , die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.
23
cc) Rechtsfehlerhaft ist allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Br. am 26. April 1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt; hierdurch sei - auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für eine sachgerechte Terminierung dieser umfänglichen Sache - im Hinblick auf die erst am 6. September 1995 erfolgte Terminsbestimmung eine Verzögerung von vier Monaten eingetreten.
24
Das Landgericht hat, nachdem am 26. April 1995 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. (nebst Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. T. ) eingegangen war, noch unter dem gleichen Tag den Parteien Abschriften zur Stellungnahme mit der Auflage (§ 411 Abs. 4 ZPO) übermittelt, bis zum 31. Mai 1995 ihre Einwendungen sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen. Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 30. und 31. Mai sowie 22. Juni 1995 geäußert. Am 6. September 1995 ist dann Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden.

25
Die Regelung des § 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, wofür ihnen das Gericht eine Frist setzen kann, hat den Zweck, das Gericht möglichst frühzeitig darüber zu informieren, ob und wann ein neuer Termin zu bestimmen ist, ob der Sachverständige zu diesem Termin zu laden und zur Vorbereitung seiner Anhörung über die Einwände der Parteien zum Gutachten zu informieren ist oder ob zur Vorbereitung eines noch zurückgestellten Termins zunächst ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzufordern ist (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 411 Rn. 5e). Entscheidet sich ein Gericht dafür, den Parteien zunächst rechtliches Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise (Terminierung mit oder ohne Ladung des Sachverständigen, Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens) befinden zu können, unterfällt dies dem § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung von vier Monaten kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal nach Eingang der Schriftsätze der Parteien die sachgerechte weitere Bearbeitung des Verfahrens gewisse Zeit in Anspruch nehmen durfte.
26
dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf Monaten gekommen, hält nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand.
27
(1) Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht beanstandet, dass nach Eingang der Berufungsbegründungen der Parteienerst unter dem 12. Juni 1997 ein (sogenannter Vorschalt-) Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als Einzelrichter bestimmt worden ist. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 24. Mai 1996 haben beide Parteien des Vorprozesses Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, der Kläger seines mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 begründet. Das Oberlandesgericht hat anschließend nicht von der Möglichkeit des § 520 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht, ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Dann hätte nach § 520 Abs.1 Satz 1 ZPO a.F. an sich aber Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müssen. Zwar war es auch in diesem Falle dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zunächst die Akte zu bearbeiten und anschließend auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verfügungen das Verfahren weiter gefördert werden kann. Jedoch war insoweit bei der Ermessensausübung, gerade weil es sich um einen bereits seit längerem anhängigen Rechtsstreit handelte, dem Recht der Parteien auf eine Entscheidung in angemessener Frist durch zügige Bearbeitung Rechnung zu tragen, damit anschließend möglichst zeitnah noch terminiert werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen kann im Amtshaftungsprozess - ohne die Beschränkung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - auf seine Vertretbarkeit überprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich - auch bei Berücksichtigung des Umfangs und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vorprozesses, die eine entsprechende Vorbereitungszeit und damit einen gewissen Terminierungsvorlauf bedingten, sowie des Umstands , dass das Oberlandesgericht nicht nur diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte - die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründungen und der Terminsverfügung sei - zumal bei einem bereits so viele Jahre anhängigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verzögerten Prozess - zu lang, als rechtsfehlerfrei.

28
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des beklagten Landes , es sei weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt , dass ein früherer Terminstag zur Verfügung gestanden habe, das heißt im Falle einer zeitlich früheren Terminsverfügung die Verhandlung auch tatsächlich früher hätte stattfinden können, geht bereits deshalb fehl, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Belastungssituation des Oberlandesgerichts im Vorprozess binnen kürzester Zeit so verändert hat, dass sich hieraus relevante Unterschiede im Hinblick auf den Zeitrahmen zwischen einer Terminierung und dem Terminstag hätten ergeben können.
29
(2) Das Berufungsgericht hat des Weiteren beanstandet, dass sich nach Aktenlage nicht erschließe, warum unter dem 23. März 2000 Senatstermin erst auf den 9. November 2000 bestimmt worden sei. Die Entscheidung eines Gerichts , wann nach Eintritt der Terminsreife die mündliche Verhandlung stattfindet , kann im Amtshaftungsprozess auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Jedoch ist bei der pauschalen Bewertung des Berufungsgerichts nicht erkennbar, dass alle für die diesbezügliche Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben, zumal sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen lässt, von welcher zeitlichen Verzögerung das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeht. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht, nachdem die Parteien zu den Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 1999 sowie 12. und 17. Januar 2000 Stellung genommen hatten, mit Verfügung vom 10. Februar 2000 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Ladung der beiden Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten auf den 14. August 2000 bestimmt. Nachdem der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit und auf § 227 ZPO die Verlegung des Termins be- antragt hatte, hat der Senatsvorsitzende am 24. Februar 2000 den Termin aufgehoben. Zugleich hat er die Parteien darauf hingewiesen, dass und warum eine Vorverlegung des Termins nicht möglich sei und die Sache erst auf einen Terminstag nach dem 1. Oktober 2000 gelegt werden könne. Unter dem 25. Februar 2000 hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeladene Sachverständige T. mitgeteilt, dass er und sein Kollege Br. wegen urlaubsbedingter Abwesenheit am 14. August 2000 nicht anwesend sein könnten und im Hinblick auf den Urlaub und Hochschulexkursionen ein Termin vor der 38. Kalenderwoche nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt, was nachzuholen sein wird.
30
Nach (3) Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit darin, dass im weiteren Verfahrensablauf erst am 15. Mai 2001 statt zeitnah nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 5. März 2001 Termin anberaumt worden sei. Auch insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht im Termin am 9. November 2000 die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. ergänzend angehört und dann mit Beschluss vom gleichen Tag dem Kläger Auflagen erteilt. Diesen ist der Kläger - nach Fristverlängerung - mit Schriftsätzen vom 28. Februar und 5. März 2001 nachgekommen. Unter dem 17. Mai 2001 ist dann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter Ladung mehrerer Zeugen bestimmt worden. Hierbei hat sich, worauf das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, zwischen dem Beschluss vom 9. November 2000 und der Terminsverfügung die Senatsbesetzung (zweimaliger Berichterstatterwechsel) geändert. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

31
(4) Zuletzt beanstandet das Berufungsgericht, dass sich den Akten keine Sachgründe entnehmen ließen, warum im Anschluss an die am 5. September 2001 durchgeführte Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter und die anschließende Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat dessen Vorsitzender Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erst unter dem 25. Oktober 2001 bestimmt habe. Bezüglich dieser pauschalen Bewertung gilt Gleiches wie zu (2) und (3) ausgeführt. Abgesehen davon, dass zunächst vom Oberlandesgericht geprüft werden musste, welche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf aus der umfangreichen Beweisaufnahme folgten, ergibt sich aus den Akten, dass das Oberlandesgericht unter dem 10. August 2001 dem Sachverständigen T. einen Zusatzauftrag erteilt hatte. Dieser hat mit Schreiben vom 12. September 2001 - dieses enthält keinen Eingangsstempel; die in der Akte davor und dahinter abgehefteten Vorgänge sprechen allerdings dafür, dass es nicht vor dem 25. September 2001 zu den Akten gelangt ist - ein umfangreiches Ergänzungsgutachten vorgelegt. Im Rahmen der Terminsverfügung vom 25. Oktober 2001 sind dann im Übrigen nicht nur die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. , sondern auch - unter Formulierung einer neuen Beweisfrage - ein weiterer Sachverständiger geladen worden. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
32
ee) Die mit der Revisionserwiderung vom Kläger erhobene Gegenrüge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Anberaumung des ersten Verhandlungstermins am 11. August 1997 sowie dem späteren Beweisaufnahmetermin am 5. September 2001 sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu bewerten, ist unbegründet.
33
Die Zivilprozessordnung - damals § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., jetzt § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. - erlaubt im Berufungsverfahren die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung. Im Falle der Zuweisung ist der Einzelrichter unter anderem befugt, vorbereitende Maßnahmen (§ 273 ZPO) zu treffen. Er hat im Termin mit den Parteien die Sach- und Rechtslage zu erörtern, insoweit auch das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) auszuüben und die Parteien auf von ihnen übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen , ferner gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Daneben steht auch die allgemeine Aufgabe, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) ist auch die Erhebung einzelner Beweise erlaubt (siehe im Einzelnen zu den Aufgaben und Befugnissen des Einzelrichters nach § 524 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 524, Rn. 8 f; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. C, C I). Bei der Entscheidung über die Zuweisung an den Einzelrichter handelt es sich um eine in das Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 3, 6; Wieczorek /Rössler, aaO Rn. B; zur entsprechenden Rechtslage nach § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.: MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 527 Rn. 3, 19; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 527 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 527 Rn. 5, 7). Diese unterfällt dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zuweisung an den Einzelrichter nicht beanstandet.
34
2. Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer insgesamt 34-monatigen Verzögerung des Vorprozesses gekommen, teilweise rechtsfehlerhaft ist, fehlt die Grundlage für die darauf aufbauenden Feststellungen zur verzögerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der klägerischen An- sprüche. Hierzu bedarf es - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zu 1 - neuer Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese erübrigen sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb, weil der Klage aus anderen Gründen der Erfolg versagt werden müsste.
35
a) Eine Haftung des beklagten Landes scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil das Landgericht eine Pflichtverletzung der mit dem Vorprozess befassten Berufsrichter verneint hat und es damit bei Anwendung der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie jedenfalls an einem Verschulden fehlt.
36
Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, aaO Rn. 211; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 296). Insoweit trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Verschulden , wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat.
37
Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz auch für die richterliche Tätigkeit gilt (so Senat, Urteil vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 346; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919 f; jeweils amtsrichterliche Tätigkeiten betreffend), kann genauso dahinstehen wie die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Landgerichts sei bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruhe und insoweit nicht sorgfältig erfolgt sei (zu dieser Einschränkung der Richtlinie vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87, NJW 1989, 1924, 1926; vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878; und 18. November 2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583), rechtsfehlerfrei ist. Denn Voraussetzung für die Anwendung der Kollegialgerichts -Richtlinie ist, dass der Beamte eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. etwa RGZ 156, 34, 51; Senat, Urteile vom 28. April 1955, aaO; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61, VersR 1963, 628, 630; vom 10. Oktober 1963 - III ZR 155/62, VersR 1964, 63, 64; und 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76, BGHZ 73, 161, 164). Derartige ernsthafte Zweifelsfragen können sich zwar auch bei der Anwendung und Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften stellen, nicht aber, wenn - wie hier - zeitliche Verzögerungen im Zusammenhang mit einer richterlichen Untätigkeit bzw. verspäteten richterlichen Tätigkeit in Rede stehen.
38
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Zwar steht dem Geschädigten ein Amtshaftungsanspruch im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung nur zu, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Er braucht sich jedoch nicht auf weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeit muss ihm in diesem Sinne zumutbar sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 126; Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Zumutbarkeit 3). Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen den Sachverständigen Ba. zustünden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfall auch hätte beweisen können. Bei dieser Sachlage sei ihm ein Prozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverständigen fallende Verzögerung ohnehin nicht mit der Gesamtverzögerung des Vorprozesses decke, was im Rahmen der anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich gezogen hätte. Soweit die Revision hierzu - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 - darauf verweist, dass es für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ausreiche, dass der Sachverständige leichtfertig gehandelt und die Schädigung der Prozessbeteiligten billigend in Kauf genommen habe, hat dies das Berufungsgericht, wie die im Urteil zitierte Rechtsprechung zeigt, bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht übersehen.

III.


39
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2010 - I-11 U 27/06 -

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 21/05
Verkündet am:
21. Juli 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich audi ovisueller Medien der Sparten Informationstechnologie, Telekommunikation und Unterhaltungselektronik tätig ist. Sie produziert insbesondere auch Geräte zum Empfang und zur Verarbeitung von Fernsehsignalen. Im Jahre 1998 erhob sie vor dem Landgericht Mainz gegen die damalige Beklagte zu 1, die Zugangshardware für den Bereich des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehens herstellt und Inhaberin der Rechte an der "d-box"-Technologie sowie an dem zugehörigen Verschlüsselungssystem ist, sowie gegen die Deutsche Telekom AG als Beklagte zu 2 Klage mit den Anträgen, festzustellen, daß die Beklagten gesamt-
schuldnerisch verpflichtet seien, ihr eine Lizenz zur Herstellung der "d-box" zu den üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten - die auch anderen Lizenznehmern gewährt würden - zu erteilen, sowie mit weiteren gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen auf Feststellung von Schadensersatz- und Unterlassungspflichten. Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagte zu 1 zum geringeren Teile statt, wies sie jedoch weit überwiegend ab. Dementsprechend wurde die Klägerin mit dem größten Teil der Kosten belastet. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz endete durch Rechtsmittelrücknahme , nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hatten.
Bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung hatte da s Landgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1999 den Gebührenstreitwert auf 20 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf den - auch in der Klageschrift angegebenen - Wert von 5 Mio. DM begehrte. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des für die Hauptsache zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgewiesen ; auch zwei spätere "Wiederaufnahmeanträge und Gegenvorstellungen" blieben erfolglos.
Die Klägerin nimmt nunmehr das beklagte Land auf Scha densersatz wegen Amtspflichtverletzungen der an den Entscheidungen über den Streitwert beteiligten Richter des Landgerichts Mainz und des Oberlandesgerichts Koblenz in Anspruch. Sie macht geltend, die Wertfestsetzung auf 20 Mio. DM sei bei weitem überhöht; der Wert hätte nach den objektiv angemessenen Lizenzgebühren zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" auf höchstens 5 Mio. DM festgesetzt werden dürfen. Ihren auf 194.789,42 € bezifferten Schaden erblickt
sie in der Kostenmehrbelastung, die sie aufgrund der Streitwertfestsetzung auf 20 Mio. DM gegenüber einer solchen auf 5 Mio. DM getroffen hatte.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht de r geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte Land nicht zu.
1. Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die in dem hier in Rede stehenden (Gebühren-)Streitwertfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüsse keine "urteilsvertretenden Erkenntnisse" waren und dementsprechend nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 146; Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 333 m.w.N.). Dies hat die Konsequenz, daß vom rechtlichen Ansatzpunkt her für eine Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen der beteiligten Richter nicht nur unter den engen Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Raum ist.
2. Das Landgericht hat es - ohne sich indessen insoweit abschließend festzulegen - für möglich und naheliegend gehalten, daß die seinerzeitige Wert-
festsetzung auf 20 Mio. DM - objektiv - überhöht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage zugunsten des beklagten Landes restriktiver beurteilt, sie jedoch im Ergebnis ebenfalls offengelassen. Sie bedarf hier in der Tat keiner Entscheidung.
3. Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten (vgl. zu den sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Folgerungen: Senatsurteil BGHZ 155, 306, 309 f m.w.N.). Eine Haftung der beteiligten Richter, sei es in erster oder zweiter Instanz, wegen der hier in Rede stehenden Streitwertfestsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen läßt, daß diese unvertretbar gewesen wäre.
Die Wertfestsetzung unterlag dem freiem Ermessen des Ger ichts (§ 3 Halbs. 1 ZPO). Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte sich das Landgericht an dem von der Klägerin in deren Klageschrift mitgeteilten Zahlenwerk orientiert, daraus das mit der Klage geltend gemachte Interesse geschätzt und dies in den Gründen des Beschlusses ausführlich erläutert. Diese Sachbehandlung läßt bereits objektiv keine Pflichtverletzung erkennen. Das Landgericht und sodann das Beschwerdegericht hatten sich von den hiergegen gerichteten Angriffen der Klägerin nicht überzeugen lassen, sondern an dieser Berechnung festgehalten. Das Beschwerdegericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß beide Gerichte die Grenzen der ihnen durch den Vertretbarkeitsmaßstab eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums nicht
eingehalten
haben, sind nicht erkennbar. Erst eine Überschreitung dieser Grenzen hätte eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 306, 311).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
12
e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen angeblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrichterprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 302/00
Verkündet am:
14. März 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die
ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten
gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung
ihres Zulassungsstatus geht.

b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechtswidrig
in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche
Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen.

c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium angehören
, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der
Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Vergütungsgrundlagen
zu entwickeln hat, ist ein hohes Maû an Sachkenntnis zu
erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher
Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung
der "Kollegialgerichtsrichtlinie".
BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daû die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das am 18. März 1994 und 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichte Verbot der Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des Abschnitts O I des einheitlichen Bewertungsmaûstabs an andere Vertragsärzte entstanden ist und noch entstehen wird.
Von den Gerichtskosten und auûergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten Rechtszug haben die Kläger und die Beklagte zu 2 je die Hälfte zu tragen. Die Kläger haben die auûergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Die Beklagte zu 2 hat ihre auûergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und gemäû § 95 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie üben ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Sie sind Mitglied der für ihren Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg, der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, ist der Zusammenschluû der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundesebene.
Die Beklagte zu 2 vereinbart mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Bundesmantelverträgen (§ 82 Abs. 1 SGB V) und als deren Bestandteil durch Bewertungsausschüsse einen einheitlichen Bewertungsmaûstab für die ärztlichen Leistungen (§ 87 Abs. 1 SGB V). Die Laboratoriumsuntersuchungen sind im Kapitel O des einheitlichen Bewertungsmaûstabes geregelt. Bis zum Ablauf des I. Quartals 1994 konnte der jeweilige niedergelassene Arzt, der für die Behandlung seiner Patienten Basis-Laborleistungen in Anspruch nehmen muûte, diese in seiner Praxis selbst erbringen oder die Patienten an einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin überweisen. Im letzteren Fall erbrachte dieser die Leistungen, berichtete dem überweisenden niedergelassenen Arzt und rechnete die Leistungen unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Am 16. Februar 1994 schloû die Beklagte zu 2 mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen eine Über-
gangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zur ErsatzkassenGebührenordnung , deren Anlage I - betreffend die Neuregelung der Bewertung und Vergütung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel O I. und O II. des einheitlichen Bewertungsmaûstabs - dem Bewertungsausschuû zur Beschluûfassung vorgelegt wurde. Danach sollten, soweit hier von Interesse, Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des neugefaûten Kapitels O Abschnitt I. an andere Vertragsärzte unzulässig sein. Vielmehr sollte der behandelnde Vertragsarzt diese Leistungen, die an der Punktmengenbegrenzung teilnahmen , mit der Kassenärztlichen Vereinigung selbst abrechnen. Machte er von der weiterhin bestehenden Möglichkeit Gebrauch, Laborleistungen von Laborärzten oder anderen Vertragsärzten erbringen zu lassen, sollte er mit diesen intern einen Kostenausgleich vereinbaren. Der Bewertungsausschuû faûte einen dieser Vorlage entsprechenden Beschluû, der am 18. März 1994 im Deutschen Ärzteblatt, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Beklagten zu 2, veröffentlicht wurde und am 1. April 1994 in Kraft trat. Die Übergangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag wurde am 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Die Beklagte zu 1 setzte die Übergangsvereinbarung um, wobei die Kläger Bescheide, mit denen die Beklagte zu 1 diesen Veränderungen Rechnung trug, vor dem Sozialgericht Stuttgart angriffen. Im Verfahren einer anderen Laborärztin entschied das Bundessozialgericht am 20. März 1996 auf Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, daû das Überweisungsverbot für Basis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoûe (BSGE 78, 91). Die Beklagte zu 1 zahlte nach Feststellung der Unrechtmäûigkeit des Überweisungs-
verbots die bis dahin zurückbehaltenen Honorare an die Kläger aus; hierdurch erledigten sich die Sozialgerichtsverfahren der Kläger in der Hauptsache.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger für ihnen aufgrund des Überweisungsverbots entstandene Vermögenseinbuûen die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, die sich nur gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gewandt haben, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision streben sie weiter die begehrte Feststellung in bezug auf die Beklagte zu 2 (im folgenden Beklagte) an.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Kläger ist begründet. Die Beklagte hat den Klägern wegen des beanstandeten Überweisungsverbots nach Amtshaftungsgrundsätzen für den entstandenen Schaden einzustehen. Insoweit ist auf den Antrag der Kläger die begehrte Feststellung zu treffen. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227; siehe auch das Urteil BSGE 78, 91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, daû der Beschluû des Bewertungsausschusses zur Übergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994 als eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne eine hierfür ausreichende Ermächtigungsgrundlage die Laborärzte aus der vertragsärztlichen Tätigkeit mit O I.-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese
Leistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums geblieben sind. Das Bundessozialgericht hat in den Bestimmungen der §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V und in den Regelungs- und Handlungsaufträgen in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V keine hinreichende Grundlage für das Überweisungsverbot gesehen. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen die Beschluûfassung im Bewertungsausschuû gleichwohl für rechtmäûig gehalten hat, tritt der Senat der Beurteilung des Bundessozialgerichts zur Rechtswidrigkeit des Überweisungsverbotes bei.
2. a) Daû mit der Übergangsvereinbarung und der Beschluûfassung im Bewertungsausschuû ein Normsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist, schlieût eine Haftung nach § 839 BGB nicht unter dem Gesichtspunkt von vornherein aus, daû eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt sein muû. Die auf die Senatsurteile BGHZ 142, 259 und BGHZ 120, 184 gestützte Auffassung des Berufungsgerichts , Norm- und Organisationsakte seien nur drittbezogen, soweit der Schutz des Lebens und die Gesundheit Einzelner betroffen sei, wird der Rechtsprechung des Senats nicht in vollem Umfang gerecht. Das die Bauleitplanung betreffende Senatsurteil BGHZ 142, 259, 264 beruht auf der besonderen Ausgestaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die nur in Beziehung auf Leben und Gesundheit Pflichten begründet, die sich aus dem - amtshaftungsrechtlich nicht geschützten - Allgemeininteresse herausheben. Auch in der Entscheidung BGHZ 120, 184, 192 f war es das Interesse des klagenden Notfallpatienten an der Erhaltung seines Lebens und seiner Gesundheit , welches im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung die notwendige enge Beziehung im Sinne eines Drittbezugs herzustellen vermochte.


b) Im Unterschied zu diesen beiden genannten Entscheidungen geht es hier um den Zulassungsstatus der klagenden Vertragsärzte und um die von der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachtenden Grenzen. Dabei kommt dem Umstand, daû die Vertragsärzte lediglich Mitglied ihrer jeweiligen regionalen Kassenärztlichen Vereinigung sind (§ 77 Abs. 3 SGB V), keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, daû die Beklagte und die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen haben und auch sonst in im wesentlichen gleicher Weise in die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung eingebunden sind. Daû zwischen ihnen die Zuständigkeiten für Verträge auf Bundes- und Landesebene verteilt sind, ändert an der gemeinsamen inhaltlichen Aufgabenstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nichts.
Bezogen auf die Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (BGHZ 81, 21) entschieden, daû die rechtsetzenden Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Mitgliedern bei der Gestaltung des Verteilungsmaûstabs für die von der Krankenkasse entrichtete Gesamtvergütung die Amtspflicht haben, sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungszuständigkeit zu halten und nicht in unzulässiger Weise den Zulassungsstatus der Mitglieder zu schmälern. In der Entscheidung wird ausgeführt, soweit das Zulassungsrecht nicht gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Zulassungsordnung normiert sei, erfordere seine Regelung grundsätzlich ein "Zusammenwirken" der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Danach sei die Kassenärztliche Vereinigung jedenfalls nicht befugt, im Honorarverteilungsmaûstab einseitig
eine Regelung zu treffen, die den Zulassungsstatus des Kassenarztes schmälere. Eine solche Regelung betreffe nicht mehr nur den der autonomen Rechtsetzung zugänglichen Bereich. Sie verletze die den Trägern von Hoheitsrechten grundsätzlich obliegende Amtspflicht, die Grenzen der Zuständigkeit einzuhalten , und führe, wenn eine innere Beziehung zwischen der schädigenden Handlung und der Amtsausübung bestehe, zur Schadensersatzpflicht gemäû § 839 BGB gegenüber jedem Vertragsarzt, der durch sie geschädigt worden sei (BGHZ 81, 21, 27). Die Beklagte hat in den Vorinstanzen dieser Entscheidung entnehmen wollen, der Senat habe seinerzeit den allein von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung vorgenommenen Eingriff in den Zulassungsstatus beanstandet, woraus sich zugleich ergebe, daû ein Zusammenwirken der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen, so wie es hier durch den aus ihren Mitgliedern gebildeten Bewertungsausschuû geschehen sei, unbedenklich sei. Eine solche Aussage kann der damaligen Senatsentscheidung jedoch nicht entnommen werden. Gerade der Zulassungsstatus ist für das gesamte vertragsärztliche System bestimmend, weil er den Grund dafür legt, in welchem Geflecht von Rechten und Pflichten die Ärzte, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen miteinander verbunden sind. Insofern besteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigung auch dann die Pflicht, nicht in den Zulassungsstatus von Vertragsärzten einzugreifen , wenn sie mit den zu denselben Grundsätzen verpflichteten Krankenkassen an normsetzenden Verträgen mitwirken. Wird daher - wie hier - nicht nur der Zulassungsstatus berührt, sondern mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage verletzt, kann eine jedenfalls auch im Interesse der betroffenen Vertragsärzte bestehende Amtspflicht nicht verneint werden.
3. Die Beklagte kann ihre Haftung nicht mit der Erwägung leugnen, der Bewertungsausschuû habe als organisationsrechtlich verselbständigte öffentliche Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen das Überweisungsverbot zu verantworten.

a) Nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einheitliche Bewertungsmaûstäbe für die ärztlichen und die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewertungsausschuû besteht nach § 87 Abs. 3 SGB V normalerweise aus sieben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gestellten Vertretern und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Verbände der Ersatzkassen. Der Bewertungsausschuû kann in dieser Zusammensetzung, wie sich aus der Regelung in § 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, nur übereinstimmend, also einstimmig, entscheiden. Seine Mitglieder, die nach ihrer Aufgabe für die entsendenden Körperschaften und Verbände zu einem Vertragsschluû kommen sollen, unterliegen einem Weisungsrecht (vgl. BSGE 73, 131, 133). Kommt im Bewertungsausschuû eine Vereinbarung über den Bewertungsmaûstab durch übereinstimmenden Beschluû aller Mitglieder nicht zustande, ist der Ausschuû auf das Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder zu erweitern (§ 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V). In dieser erweiterten Zusammensetzung setzt der Bewertungsausschuû mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest, was in seiner Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V gleichsteht (§ 87 Abs. 5 SGB V).

b) Wie rechtliche Konstruktion und Aufgabenstellung des Bewertungsausschusses zu bewerten sind, wird im Schrifttum unter verschiedenen Blickwinkeln behandelt. Teilweise wird davon gesprochen, Bewertungsausschuû und erweiterter Bewertungsausschuû seien Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn gemäû § 1 Abs. 2 SGB X. Der Bewertungsausschuû übe nach auûen wirksame Behördentätigkeiten nach § 8 SGB X aus, denn seine Beschlüsse folgten dem Rechtscharakter nach den Regeln über den öffentlichrechtlichen Vertrag gemäû § 53 SGB X (vgl. Schnapp, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 49 Rdn. 247). Demgegenüber seien die Festsetzungen des erweiterten Bewertungsausschusses als Verwaltungsakte zu qualifizieren, bei denen nicht mehr einvernehmliche Vertragsvereinbarungen, sondern echte Schiedsentscheidungen im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stünden (vgl. Schnapp, aaO Rdn. 248). Aus einer solchen Sicht liegt es nahe, den Bewertungsausschuû als eine organisationsrechtlich verselbständigte öffentliche Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen anzusehen (vgl. Engelhard, in: Hauck/Haines, SGB V, K § 87 Rdn. 145), was unter anderem darin Ausdruck findet, daû er nach § 70 Nr. 4 SGG am Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligt sein kann (vgl. BSGE 71, 42; 78, 191 f). Mehr der Aufgabenwahrnehmung folgt die Betrachtung, der Bewertungsausschuû sei "verlängerter Arm der Vertragspartner" (so Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 87 Rdn. 34; Hess, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht , § 87 SGB V Rdn. 18), Vertragsausschuû oder Vertragsorgan (vgl. BSGE 73, 131, 133; 78, 191, 194) der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, er vereinbare die Bewertungsmaûstäbe in Stellvertretung der Partner der Bundesmantelverträge (vgl. Funk, in: Schulin, aaO § 32 Rdn. 97).


c) Im vorliegenden Fall, in dem der Bewertungsausschuû einstimmig entschieden hat, haftet die Beklagte für das amtspflichtwidrige Verhalten ihrer Mitglieder im Bewertungsausschuû. Dabei kann offen bleiben, ob dem Bewertungsausschuû organisationsrechtlich eine eigenständige Stellung zuzumessen ist und ob er mit anderen Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung , die im Zulassungswesen, Schiedswesen oder in der Wirtschaftlichkeitsprüfung eigenständige Funktionen wahrzunehmen haben, vergleichbar ist (gegen letzteres unter Hinweis auf die Bindung an Weisungen Hess, aaO Rdn. 18). Der Senat entscheidet für den Bereich der Amtshaftung die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26). Bezogen auf die im Bewertungsausschuû wahrzunehmenden Aufgaben sind die Vertragspartner der Gesamtverträge auf Bundesebene die eigentlich Handelnden. Auch wenn sie, was den einheitlichen Bewertungsmaûstab angeht, nicht selbst, sondern durch die Bewertungsausschüsse zu einer vertraglichen Regelung gelangen, geschieht dies doch durch Vertreter, die sie in den Ausschuû entsenden und die ihren Weisungen unterliegen. Insofern kann man den Bewertungsausschuû als ein Instrument der Partner der Bundesmantelverträge ansehen, das die sonst angesichts der zu überbrückenden Interessengegensätze nur schwer lösbare Aufgabe zu übernehmen hat, eine einvernehmliche Regelung herzustellen, um die Einheitlichkeit des Bewertungsmaûstabes für alle Kassenarten zu sichern. Jedenfalls in Fällen, in denen ein solcher Vertrag übereinstimmend geschlossen wird, ohne daû es einer Mehrheitsentscheidung durch den erweiterten Bewer-
tungsausschuû bedarf, verwirklichen die Mitglieder des Ausschusses den Willen der durch sie repräsentierten Stellen. Der Senat hat daher keine Bedenken, die Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten der von ihr in den Ausschuû entsandten Mitglieder auf die Beklagte überzuleiten. Wer für amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des erweiterten Bewertungsausschusses zu haften hat, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch Mehrheitsentscheidung zu einer Lösung gelangt, die die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V hat - das Bundessozialgericht sieht in den Entscheidungen des einfachen und des erweiterten Bewertungsausschusses ein einheitliches Normsetzungsverfahren (vgl. BSGE 78, 191, 192) -, bedarf hier keiner abschlieûenden Entscheidung.
4. Das Berufungsgericht hält - anders als das Oberlandesgericht Köln (VersR 2000, 1279) in einer Parallelsache, in der der Senat die Revision der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht angenommen hat (Senatsbeschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 316/99, nicht mit Gründen versehen) - den Amtshaftungsanspruch für nicht begründet, weil der Beklagten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden könne, daû sie die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses nicht erkannt habe; von dessen Rechtmäûigkeit habe sie bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227) ausgehen dürfen. Ihr sei zwar bewuût gewesen, daû der Beschluû des B ewertungsausschusses einer Ermächtigungsgrundlage bedurft habe. Sie habe jedoch insbesondere in § 87 Abs. 2 b Satz 2 SGB V und in § 72 Abs. 2 SGB V eine solche Grundlage sehen dürfen. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart und der Beurteilung einiger Landessozialgerichte, die das Überweisungsverbot für rechtmäûig oder die Rechtsfragen als offen angesehen hätten. Auch wenn man zu Lasten der
Beklagten berücksichtige, daû sie mit der Rechtsmaterie besonders vertraut sei, treffe dies auch auf die mit diesen Fragen befaûten Fachgerichte zu.

a) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt , daû nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet. Hat der Amtsträger die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und hat er sich danach aufgrund objektiv vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet, die als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, so kann aus der Miûbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 153, 165).

b) Das Berufungsgericht trägt jedoch dem Gesichtspunkt, daû es sich bei dem Bewertungsausschuû um ein Gremium handelt, dessen Mitglieder mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab für das Funktionieren der vertragsärztlichen Versorgung auf höchster Ebene grundlegende Normsetzungsentscheidungen zu treffen haben, und den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht hinreichend Rechnung.
aa) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, insbesondere aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18) hätten die zuständigen Gremien entnehmen dürfen, daû die hier verabredete Regelung des Überweisungsverbots unbedenklich sei. Das Bundessozialgericht habe nämlich erst in seiner das Überweisungsverbot betreffenden Entscheidung vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung zur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des Be-
wertungsausschusses nicht hätten rechnen müssen. Die Unterschiede zwischen den beiden zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Sachverhalt sind jedoch deutlich. In der Entscheidung BSGE 58, 18 ging es um die Frage, ob ein Radiologe darauf beschränkt werden dürfe, nur auf Überweisung tätig zu werden, ohne unmittelbar von Kassenpatienten in Anspruch genommen zu werden. Das Bundessozialgericht hat zwar insoweit den Zulassungsstatus des Radiologen berührt gesehen, aber eine Verletzung dieses Status im Ergebnis verneint, weil es praktisch im Fachgebiet des Radiologen angelegt sei, daû er auf Überweisung eines anderen, primär behandelnden Arztes in Anspruch genommen werde. Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung hervorgehoben, daû hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen ergebende Beschränkung vom allgemeinen Berufsrecht in das Kassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entscheidung BSGE 78, 91, 96 ergänzend heiût, der kassenärztliche Status insoweit klargestellt werde. Auch für die hier betroffenen Laborärzte gilt grundsätzlich der Überweisungsvorbehalt. Es liegt auf der Hand, daû die hier in Rede stehende Regelung, mit der der überhaupt nur gangbare Weg zum Laborarzt über eine Überweisung gerade ausgeschlossen wird, in seiner Auswirkung auf den Zulassungsstatus eine viel einschneidendere Wirkung hat. Diesem - bei aller Komplexität der zu regelnden Materie - vergleichsweise klar erkennbaren und handgreiflichen Gesichtspunkt, einem Vertragsarzt in Teilbereichen sein Betätigungsfeld vollkommen zu nehmen, obwohl die Leistungen weiterhin Gegenstand des vertragsärztlichen Leistungsspektrums blieben, haben die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht das genügende Gewicht beigemessen, obwohl sich insoweit ein Eingriff in den Zulassungsstatus geradezu aufdrängte. Die mangelnde Gewichtung dieses Gesichtspunkts tritt auch aus der von der Beklagten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (MedR 1997, 227, 228)
geäuûerten Auffassung hervor, bei dem Überweisungsverbot handele es sich lediglich um eine vergütungstechnische Regelung, in dem der Laborarzt statt durch die Kassenärztliche Vereinigung durch den auftraggebenden Arzt honoriert werde.
bb) Bereits in der Entscheidung BSGE 58, 18, 25 ist ausgeführt, daû der Gesetzgeber die "statusbildenden" Normen im Bereich des Kassenarzt- und Facharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der kassenärztlichen Versorgung in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festzulegen hat. Wesentlich ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daû § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorläufervorschrift des § 368 a Abs. 4 RVO - dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff). Den Mitgliedern des Bewertungsausschusses hätte in diesem Zusammenhang auch die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geänderte Fassung des § 73 Abs. 1 SGB V vor Augen stehen müssen, durch die der Gesetzgeber selbst eine Aufteilung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung vorgenommen hat, während nach der Fassung des früher geltenden Rechts die Vertragsparteien der Bundesmantelverträge Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen durften.
cc) Schlieûlich hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 256, 266 f) grundsätzlich entschieden, wie in Fällen, in denen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, eine gesetzliche Ermäch-
tigung beschaffen sein muû, damit zwischen den normativen Vorgaben und dem von der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung zu konkretisierenden Inhalt kein dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechtssicherheit widersprechendes unbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt. Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten vor der Beschluûfassung auch mit der Entscheidung BSGE 67, 256 beschäftigt haben, nicht davon ausgehen, daû die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 2 SGB V), über den Abschluû des allgemeinen Inhalts der Gesamtverträge (§ 82 Abs. 1 SGB V) und über die Bindung des Vertragsarztes an die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V) die hier vorgenommene Beschränkung des Zulassungsstatus deckten. Bei einer sorgfältigen Analyse der Entscheidung BSGE 67, 256 hätten sich, wie das Oberlandesgericht Köln in einer dieselbe Beschluûfassung betreffenden Sache entschieden hat (VersR 2000, 1279, 1281), bei den Mitgliedern des Bewertungsausschusses auch durchgreifende Bedenken durchsetzen müssen, ob die - für sich genommen - andere Fälle betreffenden Regelungs- und Handlungsaufträge in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit hinreichender Bestimmtheit erlaubten, die Laborärzte von der Erbringung bestimmter Leistungen durch das Überweisungsverbot auszuschlieûen.

c) Das Verschulden der Mitglieder des Bewertungsausschusses kann nicht mit der Erwägung verneint werden, das Sozialgericht Stuttgart habe in dem zum Bundessozialgericht führenden Verfahren das Überweisungsverbot für rechtens gehalten; auch einige Landessozialgerichte hätten das Überweisungsverbot als rechtmäûig oder die aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls
als offen angesehen. Zwar ist nach der "Kollegialgerichtsrichtlinie" ein Verschulden regelmäûig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäûig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen der Landessozialgerichte sind jedoch nicht im Hauptsacheverfahren , sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ist keine Entscheidung eines Kollegialgerichts im Sinn der erwähnten Richtlinie. Zwar mag auch eine erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung im Einzelfall bei der Würdigung, ob dem Amtsträger ein Schuldvorwurf zu machen ist, zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 - MedR 1996, 464, 466; insoweit in BGHZ 132, 181 nicht abgedruckt). Die Richtlinie ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil es um die Beschluûfassung in einem Gremium geht, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, wobei bereits durch seine Zusammensetzung ein Höchstmaû an Sachkenntnis zu erwarten und die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen ist (vgl. zu den Anforderungen an Bedienstete einer oberen Landesbehörde Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274 f).
5. Die in den Vorinstanzen vertretene Auffassung der Beklagten, eine Ersatzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, weil die Kläger den Primärrechtsschutz nicht ausreichend wahrgenommen hätten, trifft nicht zu. Soweit es um die mit der Beschluûfassung verbundene Normsetzung im Bewertungsausschuû geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Vertragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl. BSGE 71, 42, 51; 78, 91, 92). Für eine - inzidente - Überprüfung des hier be-
schlossenen Überweisungsverbots standen damit von vornherein nur zwei Wege zur Verfügung: Die Kläger konnten Abrechnungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 54 SGG anfechten, in denen eine Vergütung für die vom Überweisungsverbot betroffenen Leistungen nicht gewährt wurde. Diesen Weg, der überhaupt nur gangbar war, wenn es zu einer - an sich verbotenen - Überweisung an den Facharzt für Laboratoriumsmedizin kam, haben die Kläger im wesentlichen beschritten. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Kläger hätten gegen einzelne Abrechnungsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder keine Klage erhoben; es ist jedoch unstreitig, daû diese Abrechnungsdifferenzen von der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 ausgeglichen worden sind. Streitgegenständlich ist daher nur ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daû sich niedergelassene Ärzte an das rechtswidrige Überweisungsverbot gehalten haben und die Kläger daher entsprechende Leistungen nicht mehr vertragsärztlich erbringen konnten. Insoweit hat das Bundessozialgericht die gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig gehalten, um die Frage klären zu lassen, ob der Laborarzt auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 bestehenden Rechtszustandes weiterhin Leistungen nach Abschnitt O I auf Überweisung von Vertragsärzten erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen darf (BSGE 78, 91, 92). Im Rahmen eines solchen Verfahrens war Raum für eine inzidente Überprüfung des vom Bewertungsausschuû ausgesprochenen Überweisungsverbots.
Daû die Kläger diesen Weg nicht beschritten haben, ist ihnen nicht als Verschulden nach § 839 Abs. 3 BGB zuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daû sowohl die für die Kläger zuständige
Kassenärztliche Vereinigung als auch die Beklagte in den beiden Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort erhobene Feststellungsklage sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulässig, weil sie kein konkretes Rechtsverhältnis betreffe (vgl. BSGE 78, 91 und MedR 1997, 227). Unter diesen Umständen kann die Beklagte den Klägern nicht vorwerfen , sie hätten den möglichen Primärrechtsschutz in der Form der Feststellungsklage nicht wahrgenommen.
6. Der Amtshaftungsanspruch ist entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann also die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiû, daû die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Dabei genügt zwar im allgemeinen , daû der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daû dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, daû der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschie-
ben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164 m.w.N.).
Der Umstand, daû in Kreisen der Laborärzte bereits im Jahr 1994 die Überzeugung gereift schien, sich mit rechtlichen Mitteln gegen das Überweisungsverbot zu wehren und eine Amtshaftungsklage in Betracht zu ziehen, genügt bei den hier vorliegenden Verhältnissen nicht, die erforderliche Kenntnis der Kläger bereits im Jahre 1994 anzunehmen. Die Rechtslage war schwierig. Es gab eine ganze Serie von Verfahren, die kein einheitliches Bild vermittelten. Dabei hatte eine Mehrzahl von Gerichten die Rechtmäûigkeit des Überweisungsverbots bejaht oder diese Frage offen gelassen. Es kommt hinzu, daû die Möglichkeiten, Primärrechtsschutz zu erlangen, nicht in jeder Weise geklärt waren. Den Klägern war es jedenfalls einzuräumen, die Abrechnungsbescheide anzufechten, mit denen die Kassenärztliche Vereinigung das Überweisungsverbot bei der Honorarverteilung umsetzte. In dieser unklaren Lage kann erst mit der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 die für eine Klageerhebung notwendige Kenntnis der Kläger angenommen werden. Bis zur Erhebung der Klage im Januar 1999 waren die Ansprüche der Kläger daher nicht verjährt.
7. Hat die Beklagte daher nach Amtshaftungsgrundsätzen für die Folgen des Überweisungsverbots einzutreten, kommt es auf die Frage, ob auch eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs geschuldet ist, im Streitfall nicht an.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 347/03 Verkündet am:
18. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.
BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftung sansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.
Die am 5. August 1951 geborene Klägerin unterrichtet seit 1974 Biologie und Chemie, seit 1980 auch das Fach Musik. Ab 1991 war sie in der von dem Beklagten getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt.
Auf der Grundlage eines Rundschreibens des Ministeriums f ür Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 1994 (betreffend: Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes) übernahm das beklagte Land, von seinen annähernd 24.000 überwiegend als Angestellte beschäftigten Lehrern etwa 14.000 in das Beamtenverhältnis. Hierfür galt nach § 4 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 20. August 1991 (GVBl S. 378) - abweichend von der allgemeinen Altersgrenze bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres für die Einstellung von Beamten gemäß § 10 Satz 1 LBG - bis zum 31. Dezember 1996 die Vollendung des 50. Lebensjahres als Grenze. Auch der Kooperationsschule F. wurde eine Reihe von Planstellen zugewiesen. Eine Ausschreibung erfolgte nicht, vielmehr verfaßte der Schulleiter eine Vorschlagsliste , die die Klägerin nicht berücksichtigte. Bis Ende September 1996 wurden auf diese Weise mehrere Planstellen besetzt. Am 30. September 1996 beantragte die Klägerin schriftlich, ebenfalls verbeamtet zu werden. Daraufhin erhielt sie unter dem 8. Oktober 1996 einen ablehnenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid folgenden Inhalts:
"Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeamtung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für die vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, ihrem Wunsch gerecht zu werden."
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. No vember 1996 Widerspruch ein. Die am 30. September 1996 noch nicht besetzten fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 wurden bis zum Ende des Jahres 1996 an Mitbewerber der Klägerin vergeben, darunter am 20. November 1996 an die mit "befriedigend" beurteilte Lehrerin B. und am 11. Dezember 1996 an den Ehemann der Klägerin, der ebenfalls die Note "befriedigend" erhalten hatte.
Am 5. Dezember 1996 hielt die Klägerin eine Probestunde ab, auf deren Grundlage sie unter dem 20. Dezember 1996 - der Klägerin bekanntgegeben im Januar 1997 - eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "gut" erhielt. Die Klägerin wurde lediglich in das Verfahren um die Besetzung der letzten, durch das Ausscheiden der dafür vorgesehenen Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen noch offenen Beamtenstelle einbezogen. Diese vergab der Beklagte am 30. Dezember 1996 an den mit "sehr gut" beurteilten Bewerber K. . Unter dem 14. April 1997 wurde mit Rücksicht hierauf sowie wegen des Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der unterlassenen Ernennung zur Beamtin auf Probe seit dem 1. Juni 1997 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in kurzer Zusammenfassun g und mit zustimmender Anmerkung Jakob in NJ 2004, 367 veröffentlich ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das beklagte Land habe bei der Besetzung der ab 30. September 1996 an andere Bewerber vergebenen Planstellen in mehrfacher Hinsicht gegen ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen; für die vorausgegangene Zeit seien hingegen Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil diese es bis dahin schuldhaft versäumt habe , einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen (Hinweis auf Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - NVwZ 2003, 502). Keine Amtspflichtverletzung liege allerdings angesichts der Besonderheiten der Situation in der fehlenden Ausschreibung der Planstellen. Ein Verstoß gegen Amtspflichten bestehe aber darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 zumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der Schule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und statt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für eine einzige Planstelle beteiligt habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 1997 ausgeführt werde, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die übrigen Planstellen bereits besetzt gewesen, sei dies unzutreffend, da in der Folgezeit noch weitere fünf Bewerber zu Beamten ernannt worden seien. Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte Land die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte Besetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Gelegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. Jedenfalls bei den Ernennungen , die bis Mitte Dezember 1996 vorgenommen worden seien, namentlich der Verbeamtung des Ehemanns der Klägerin und der Kollegin B. , habe eine solche Möglichkeit bestanden.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den geltend gema chten Schaden ursächlich geworden. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Im Hinblick auf ihre bessere Beurteilung wäre sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zumindest den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen. Die demgegenüber von dem beklagten Land angeführten weiteren Merkmale des Unterrichtens von Mangelfächern sowie der besonderen Eignung für das angestrebte Schulprofil hätten beide Konkurrenten ebenfalls nicht besser erfüllt. Das auch nur geringfügig höhere Lebensalter des Ehemanns der Klägerin stelle lediglich ein Hilfskriterium dar, das nur bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden könne. Gleiches gelte für die vom Beklagten weiter zugunsten der Mitbewerber angeführten Zusatzqualifikationen. Bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung hätte die Klägerin ferner die Möglichkeit gehabt , über eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstellen durch die schlechter beurteilten Mitbewerber zu verhindern und auf diese Weise ihre eigene Ernennung durchzusetzen.
Der Amtshaftungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB a usgeschlossen. Gegen die Ernennung des Mitbewerbers K. habe die Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Rechtsmittel gegen die Ernennung der Lehrerin B. habe sie jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen, da sie von deren bevorstehender Ernennung keine Kenntnis gehabt und auch sonst nicht über genügende Informationen verfügt habe. In bezug auf ihren Ehemann habe die Klägerin ebensowenig ein Rechtsmittel schuldhaft ver-
säumt. Zum einen habe sie auch in dieser Beziehung keine Kenntnis von den Einzelheiten des Besetzungsverfahrens sowie vom Inhalt ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung besessen, und zum anderen habe sie aus zeitlichen Gründen keine hinreichende Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden habe sie frühestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1997 erlangt. Ihre Klage sei aber bereits am 29. März 2000 beim Landgericht eingegangen und alsbald zugestellt worden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision i m Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Der Senat muß nicht entscheiden, ob Amtspflichtverletzungen auf seiten des beklagten Landes schon darin liegen, daß es die im Rahmen der Verbeamtungsaktion zu besetzenden Planstellen nicht ausgeschrieben hat. Ebensowenig kommt es im Ergebnis darauf an, inwieweit der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des behördeninternen Auswahlverfahrens hinsichtlich der nach dem 30. September 1996 noch offenen Stellen unterrichten mußte (vgl. zu dieser Frage BVerfG NJW 1990, 501; Senatsurteil BGHZ 129, 226, 229 ff.; BVerwGE 118, 370, 374; BVerwG NVwZ 2004, 1257); insofern sind die von der Revision unter anderem geäußerten Bedenken, daß die Klägerin auch bei vollständiger Information bis zum Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung am 31. Dezember 1996 ihre Ernennung zur Beamtin tatsächlich
nicht hätte erreichen können und daß sie anschließend wegen ihres Alters die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 10 Satz 1 LBG nicht mehr erfüllte, etwaige Versäumnisse daher für den Schaden nicht ursächlich geworden wären , nicht ohne weiteres - von Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgesehen (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) - von der Hand zu weisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen Amtspflichten jedenfalls darin gesehen , daß der Dienstherr die Klägerin nach deren Antrag vom 30. September 1996 nicht an den Verfahren zur Besetzung sämtlicher damals noch vakanter fünf Planstellen beteiligt hat.
Der Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar grundsätzl ich keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (BVerfGE 39, 334, 354; 108, 282, 295; BVerwGE 28, 155, 160 f.; 68, 109, 110; 75, 133, 135). Er hat aber, sofern er den formalen Anforderungen genügt, Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie sachliche Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 LBG; BVerfG NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370, 372; BVerwG NJW 2004, 870 und NVwZ 2004, 1257; jeweils zur Beförderung; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32). Dieses Ermessen haben die Beamten des beklagten Landes der Klägerin gegenüber in vier Fällen, darunter der Ernennung der Lehrerin B. und des Ehemanns der Klägerin, von vornherein nicht gebraucht, sie haben vielmehr verfahrensfehlerhaft die zu besetzenden Planstellen als bereits durch die Auswahlentscheidung des Schulleiters vergeben behandelt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Abgesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) Zusicherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie auch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach
den §§ 38 Abs. 2, 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 LBG offensichtlich nichtig gewesen.
Die Amtspflichten zu fehlerfreiem Ermessensgebrauch bestan den auch - und gerade - gegenüber der Klägerin als geschützter "Dritter". Das ergibt sich schon daraus, daß sie deren unmittelbarem Individualinteresse dienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232).
2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Verletzung dieser Amtspflichten angesichts des für Amtsträger geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 106, 323, 329 f.; 146, 153, 165; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308) zumindest fahrlässig war. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu beachtende "Kollegialgerichtsrichtlinie" nichts zu ändern. Hiernach trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184; Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - WM 2003, 1116, 1117 = NJW-RR 2003, 1434, 1436; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise das Gericht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteile BGHZ 115, 141, 150; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 748 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266). So liegt es hier in bezug auf das landgerichtliche Urteil in erster Instanz. Die Kammer hat die Vergabepraxis des Beklagten im Ansatz nicht unter dem er-
örterten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt in den Blick genommen und geprüft. Von den außerdem ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung von Lehrern, auf die die Revision sich ebenfalls beruft, hat der Beklagte lediglich ein einziges Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vorgelegt, das sich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht befaßt und überdies von einem Einzelrichter stammt.
3. Ebenso erfolglos wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen, weil sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 LBG; vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 228, 233 f.; BVerwGE 80, 123, 124; 118, 370, 376 f.) jedenfalls den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern. Die wesentliche und in erster Linie maßgebende Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Verhältnis zwischen den Beamtenbewerbern konnten hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ihre gerade zu diesem Zweck erfolgten dienstlichen Beurteilungen bilden (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1257, 1258), nicht dagegen die von der Revision ins Feld geführte auch langjährige, aber nicht wie eine frühere Beurteilung objektivierbare subjektive Einschätzung seitens des Schulleiters nach dessen Vorschlagslisten; diese waren - wenn überhaupt - selbst vor dem Hintergrund der historischen Besonderheiten des Falles allenfalls ein nachrangiges Kriterium bei sonst gleicher Leistungsbeurteilung der Kandidaten.
4. Die Klägerin hat es ferner nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1996, mit dem ihr Antrag auf Verbeamtung abgelehnt wurde, hat sie den ihr als Rechtsbehelf bezeichneten Widerspruch eingelegt. Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die vom Beklagten vorgesehene Ernennung von Konkurrenten als weitere Rechtsbehelfe konnte sie zumutbar nicht stellen. Dem steht - von allem anderen abgesehen - schon entgegen, daß ihr das Ergebnis ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung erst im Januar 1997 bekanntgegeben wurde und sie bis dahin aus ihrer Sicht nicht substantiiert geltend machen konnte, besser qualifiziert als ihre Mitbewerber zu sein. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf verwiesen hat, der Klägerin sei das Ergebnis ihrer Probestunde mündlich bekanntgegeben worden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Land verhält sich auch widersprüchlich, wenn es sich gegen den Vorwurf einer Verletzung von Informationspflichten über die beabsichtigte Ernennung von Mitbewerbern damit verteidigt, hierdurch ermöglichte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können (oben unter 1.), und gleichzeitig unter dem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB der Klägerin ansinnt, bei Gefahr des Haftungsausschlusses eben diese Anträge zu stellen.
5. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Senats unterbrach nach den hier noch anwendbaren früheren Verjährungsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB) die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlaß oder Vollzug eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (BGHZ 95, 238,
242; 97, 97, 110 ff.; 103, 242, 246; 122, 317, 323 f.; Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 749). Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens , wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). Eine derartige Unterbrechung dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens fort (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Im Streitfall konnte dementsprechend die Verjährung der hier einheitlichen unerlaubten Handlung vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Datum vom 14. April 1997 grundsätzlich nicht - oder nicht neu - beginnen. Die Klageschrift ist aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bei Gericht eingegangen und alsbald zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Im übrigen hatte die Klägerin hinreichende Kenntnis vom Schaden ebenfalls frühestens mit Zustellung des Widerspruchsbescheids, selbst wenn sie - trotz ihres unerledigten Antrags und der Rechtsverletzungen des Beklagten im Berufungsverfahren - nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen. Eine verläßliche Beurteilung dieser nicht einfachen und zweifelhaften Rechtsfragen war von der Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 335/03
Verkündet am:
17. Juni 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks
nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren
, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot
des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs
und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung
des Senatsurteils BGHZ 143, 18).

b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor
einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen
Anmeldung zu erkundigen.
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; DDR: StHG § 2

c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem
Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß
des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5
VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungsberechtigten
nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restitutionsantragsteller
grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtigten
vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstellung
in Anspruch zu nehmen.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - OLG Brandenburg
LG Brandenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin zu 1 meldete für sich und ihre Schwester, die ihre Rechte später an den Kläger zu 2 abgetreten hat, mit Schreiben vom 16. September 1990 und 19. Januar 1991 bei der Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Grundstücks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen worden war. Auf das erste Schreiben fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestätigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; das zweite Schrei-
ben ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 hatte die damalige Verfügungsberechtigte, die P. C. mbH, u.a. wegen dieses Grundstücks bei der Beklagten nachgefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden seien bzw. Rückübertragungsansprüche vorlägen, was die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die Verfügungsberechtigte die Eintragung von Gesamtgrundschulden, die im Juli 1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirksgericht Potsdam im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klägerin ergangene Urteil auf. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstück den Klägern zurückübertragen. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch der Verfügungsberechtigten wurde durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Restitutionsbescheid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai 1997 wurde die Liquidation der Verfügungsberechtigten beschlossen, nachfolgend das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Kläger machen geltend, daß es zu der dinglichen Be lastung des später restituierten Grundstücks nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Verfügungsberechtigte über die Anmeldung des Restitutionsanspruchs informiert hätte. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, die beiden Grundschulden zur Löschung zu bringen, hilfsweise die für die grundbuchliche Löschung erforderlichen Kosten zu zahlen, die den Grundschulden zugrundeliegende Hauptforderung der Gläubigerin abzulösen und die Kläger von jeglicher Verpflichtung aus diesen Grundschulden freizustellen sowie hilfsweise an sie zur Ablösung der Grundpfandrechte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-
rung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen. Das Landgericht hat dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag entsprochen und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, die der Verfügungsberechtigten erteilte Auskunft vom 5. März 1991, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor, sei in bezug auf das später den Klägern zurückgegebene Grundstück fehlerhaft gewesen. Dabei haben die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klägerin vom 16. September 1990 auf die Restitution des Grundstücks oder lediglich auf eine Entschädigung gerichtet gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe wegen der unklaren Anspruchsrichtung für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen jedenfalls die Verpflichtung bestanden, das Begehren näher aufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsberechtigten nicht geantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor. Darüber hinaus habe nach Eingang des Schreibens vom 19. Januar 1991 bei der Beklagten am 7. März 1991 die Pflicht bestanden, die unmittelbar zuvor abgegebene - im Hinblick auf das nunmehr eindeutig geäußerte Rückgabebe-
gehren offenkundig unzureichende - Auskunft zu korrigieren. Auch unabhängig von der am 5. März 1991 erteilten Auskunft sei die Beklagte nach § 31 Abs. 2 VermG in der Fassung des Einigungsvertrages und derjenigen vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) verpflichtet gewesen, die Verfügungsberechtigte über das Schreiben vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung, in der das Berufungsgericht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den Klägern bestehenden Amtspflicht erblickt, die Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und nach § 1 des in Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR begründen kann, bestehen keine Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der von den Klägern geltend gemachte Schaden werde auch vom Schutzzweck des § 31 Abs. 2 VermG erfaßt. Das steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 (BGHZ 143, 18). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, der mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bezweckte Schutz des Anmelders hänge im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhalte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des Einigungsvertrages hat der Senat ausgeführt, § 31 Abs. 2 VermG solle sicherstellen, daß diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsberechtigt seien, schnellstmögliche Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Rechtsträger sei dies deshalb erforderlich, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 3 und 4 nach Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein Antrag gestellt worden sei oder nicht (vgl. BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 2 VermG diene primär dem Anliegen, die Rechtsposition des Restitutionsberechtigten zu stärken (BGHZ 143, 18, 23 f).
Demgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den Schutz vor dinglichen Verfügungen bestehe ein spezieller Schutzmechanismus , gegen den die Beklagte nicht verstoßen habe. Für die Auflassung und die Bestellung von Erbbaurechten sowie die entsprechenden schuldrechtlichen Verträge sei bei möglicherweise restitutionsbelasteten Grundstücken eine hoheitliche Genehmigung erforderlich, so daß das Verfügungsverbot insoweit quasi dinglich gesichert sei. Für alle übrigen dinglichen Belastungen sei der Verfügungsberechtigte dagegen nur schuldrechtlich verpflichtet, sich vorher beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Eingang von Restitutionsanträgen zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsberechtigte faktisch auf die Redlichkeit des Verfügungsberechtigten angewiesen. Eine Haftung der Beklagten komme nur in Betracht, wenn sie auf eine Nachfrage des Verfügungsberechtigten , mit der dieser sich zeitnah vor einer Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundige, eine falsche Auskunft erteile.
Diese Erwägungen vermögen an der allgemeinen Schutzrich tung der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG jedoch nichts zu ändern. Richtig ist, daß das Vermögensgesetz in unterschiedlichen Zusammenhängen Vorkehrungen vorgesehen hat, um den Anspruch des Restitutionsberechtigten zu sichern. Insoweit ist neben der Mitteilungspflicht der Behörde nach § 31 Abs. 2 VermG die Pflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG zu nennen , sich zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG vorliegt. Dem läßt sich indes entnehmen , daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen. Hiermit stünde es nicht in Einklang, der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG einen geringe-
ren Schutzumfang oder ihrer Beachtung nur deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil auch den Verfügungsberechtigten eine Pflicht zur Vergewisserung trifft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 10. April 2003 (III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353). In diesem Fall, der nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG betraf, sondern - nach bereits vollzogener Restitution - die unrichtige Auskunft gegenüber einem Kaufanwärter, bezüglich des Kaufgrundstücks seien vermögensrechtliche Ansprüche zur Zeit nicht erkennbar, hat der Senat entschieden, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereithalte, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren solle (aaO S. 354). Diese Grundsätze wirken sich im vorliegenden Fall nicht aus. Denn zum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstücks durch Bestellung einer Grundschuld nicht der besonderen Genehmigungspflicht nach der Grundstücksverkehrsordnung, zum anderen geht es hier auch nicht um Ansprüche des Verfügungsberechtigten als des unmittelbaren Empfängers der Auskunft, sondern um solche des Restitutionsberechtigten, der auf eine Erfüllung der Mitteilungspflicht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit einer Gefährdung seines Restitutionsanspruchs entgegengewirkt wird.
Daß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenomm en hat, eine Beachtung dieser Amtspflichten durch die Beklagte hätte den eingetretenen Schaden verhindert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch der Verfügungsbe-
rechtigten vorgeworfen werden muß, sich nicht zeitnah vor der Bestellung der Grundpfandrechte nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundigt zu haben. Da die Anmeldefristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, durfte sie sich nämlich auf den Fortbestand der ihr am 5. März 1991 erteilten Auskunft nicht verlassen. Dieser Pflichtverstoß räumt aber nicht aus, daß auch die der Beklagten vorzuwerfende Amtspflichtverletzung den eingetretenen Schaden der Kläger verursacht hat.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil die Kläger in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 StHG). Bei Erhebung der Amtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestanden, weil Ansprüche gegen die in die Gesamtvollstreckung gefallene Verfügungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten durchgesetzt werden können. Dies gelte auch für den Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auf Befreiung von dem Grundpfandrecht. Die Kläger hätten jedoch nicht zu widerlegen vermocht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen bereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsberechtigten Ersatzansprüche gegen diese hätten durchsetzen können. Sie hätten ihren Anspruch zunächst auf eine Beseitigung der Belastung richten und nachrangig den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Hilfsweise hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der Grundschulden erforderlichen Geldbetrages bis zum erfolgreichen Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens richten können.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Hinsicht stand.


a) Ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen ein Ant rag nach § 30 VermG gestellt, ist der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung verhindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5; Senatsurteil BGHZ 136, 57, 61). Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entsteht durch die Antragstellung ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186). Wenn die Verfügungssperre auch nicht die Rechtsmacht des Verfügungsberechtigten begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu verfügen, so begründet sie doch eine schuldrechtliche Pflichtenbindung gegenüber dem Restitutionsantragsteller. Da die Verfügungssperre dem Schutz des Berechtigten vor seinen Rückübertragungsanspruch gefährdenden oder erschwerenden Maßnahmen des Verfügungsberechtigten dient, hat sie sich gerade in einem Zeitraum zu bewähren, der der Rückgabeentscheidung vorausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß eine abschließende Entscheidung über die Berechtigung des Restitutionsantragstellers noch nicht vorliegt , andererseits eine solche aber auch nicht abgewartet werden kann, soll der mögliche Restitutionsanspruch des Berechtigten nicht durch Maßnahmen des Verfügungsberechtigten vereitelt oder ausgehöhlt werden.
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, da ß der Berechtigte das Unterlassungsgebot auf dem Zivilrechtsweg gegen den Verfü-
gungsberechtigten durchsetzen kann (vgl. BGHZ 124, 147; 126, 1). Im Rahmen eines solchen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweiliger Verfügung, sei es in der Hauptsache - hat das Zivilgericht nicht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob der Rückgabeanspruch des Berechtigten begründet ist. Diese Frage ist nicht vorgreiflich im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines solchen Rechtsschutzverfahrens bis zur Entscheidung über den Rückgabeantrag vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot geradezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung) oder wenn ein Ausschlußgrund nach den §§ 4, 5 VermG offensichtlich eingreift, gebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentumsschutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsberechtigten beim Gebrauch seines Eigentums oder seiner Verfügungsmacht von den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. BGHZ 126, 1, 9, 10 f).

b) Daß die Verfügungsberechtigte hier nach Stellung d es Rückgabeantrags objektiv nicht berechtigt war, das Grundstück mit zwei Gesamtgrundschulden zu belasten, ist nicht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der Vermögenswert durch diese beiden Grundschulden, die zunächst bis zu einem Betrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede stehenden Grundstücks aushöhlten, wenn nicht weit überschritten. Wäre den Klägern eine entsprechende Belastungsabsicht der Verfügungsberechtigten rechtzeitig bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer solchen Maßnahme verlangen können.

c) Verletzt der Verfügungsberechtigte das ihm auferlegt e Unterlassungsgebot , macht er sich, wenn ihm - wie hier - ein schuldhafter Verstoß ge-
gen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstücks vorzunehmende Erkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen positiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der zugunsten des Berechtigten ein Schutzgesetz darstellt, schadensersatzpflichtig (vgl. BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347). Hat der Rückgabeantrag Erfolg, besteht der Schaden des Berechtigten darin, daß er den Vermögenswert nicht, wie es bei Beachtung des Unterlassungsgebots der Fall gewesen wäre, frei von Belastungen zurückerhält. Danach kann der Berechtigte nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege der Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt auch ein Anspruch auf Geldersatz nach Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221, 2222). Ferner steht dem Berechtigten in einem solchen Fall der besondere verschuldensunabhängige Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG zur Verfügung, der den Besteller des Grundpfandrechts verpflichtet, den Berechtigten in dem Umfang von dem Grundpfandrecht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung von der Belastung in Betracht, weil der durch die Grundschulden gesicherte Kredit nicht dem Grundstück der Kläger zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG). Darüber hinaus wird durch § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG die Mitwirkung der kreditgebenden Bank sichergestellt.

d) Daß den Klägern die vorbeschriebenen Rechte - vom An spruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG abgesehen - bereits vor der Rückgabeentscheidung gegen den Verfügungsberechtigten mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung zustanden, wird vom Berufungsgericht hingegen zu Unrecht an-
genommen. Jedenfalls waren die Kläger nicht gehalten, weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsberechtigte einzuschlagen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126).
aa) Betrachtet man den für die Kläger nach der Belast ung des Grundstücks eingetretenen Schaden nach dem vom Berufungsgericht offenbar ins Auge gefaßten Ziel, noch vor Rückgabe des Grundstücks die Belastung wieder zu beseitigen, liegt das Verlangen nach Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es würde auch dem Interesse des Restitutionsantragstellers entsprechen, einen solchen Anspruch alsbald durchzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwägung , daß die Durchsetzung eines solchen Anspruchs letztlich von der Bonität des Bestellers des Grundpfandrechts abhängt, auch soweit der Anspruch erst nach der Rückgabe des Vermögenswerts nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG durchgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Sicht der Kläger, die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur beim Verfügungsberechtigten gesucht werden konnte, weil ihnen die Amtspflichtverletzungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.
Läßt man einmal außer Betracht, daß die Kläger vor d er Restitution nur eine Aussicht darauf hatten, das Grundstück wieder zurückzuerhalten, hätte der Anspruch auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg haben können, wenn die kreditgebende Bank an einer solchen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem Zusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Kreditgeberin die Grundschulden wirksam erworben hat und nicht ohne weiteres verpflichtet war, an einer Enthaftung des Grundstücks mitzuwirken. Eine entsprechende gesetzlich ausgestaltete Mitwirkungspflicht traf sie erst im Anschluß an die Re-
stitution nach § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG. Es kommt hinzu, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß sich die Verfügungsberechtigte, wie sich aus den Gründen des Restitutionsund des Widerspruchsbescheids ergibt, gegen eine Restitution auch aus dem Gesichtspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstücks nicht bewirken zu können.
bb) Hätten die Kläger wegen der daher anzunehmenden Weigerung der Verfügungsberechtigten, das Grundstück von der Belastung zu befreien, nach § 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, erscheint die rechtliche Begründetheit eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht unzweifelhaft. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsentscheidung , soweit es um die Kläger geht, nur deren vermögensrechtlicher Anspruch , dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) vielfach spekulativer Charakter zukommt (vgl. BGHZ 132, 306, 310), durch die Belastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung auch das Grundstück ; dieses stand aber noch im Eigentum der Verfügungsberechtigten. Mag man auch die Belastung als solche in dem einen wie in dem anderen Fall gleich bewerten, liefe eine Geldzahlungspflicht des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG in seiner sichernden Funktion - auf eine Vorwegnahme der Restitutionsentscheidung hinaus; denn würde der Rückgabeantrag abgelehnt, erwiese sich, daß den Restitutionsantragsteller ungeachtet der Belastung in Wirklichkeit kein Schaden getroffen hat. Die Grenzlinie zwischen dem nur den Restitutionsanspruch sichernden Unterlassungsgebot und der erst durch die bestandskräftige Rückgabeentscheidung bewirkten Zuweisung des Vermögenswerts (vgl. hierzu BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteile BGHZ 137,
183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer solchen Beurteilung möglicherweise überschritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem solchen Anspruch befaßtes Zivilgericht das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen würde, um nicht eine weittragende Entscheidung zu treffen, die sich im Falle eines erfolglosen Rückgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der kreditierenden Bank nicht gesichert, verfügte der Restitutionsberechtigte bei Annahme und Durchsetzung eines Anspruchs nach § 250 Satz 2 BGB über erhebliche Geldmittel, ohne daß damit die Rückführung der Belastung sichergestellt wäre. Eine solche Lösung wäre daher auch aus der Sicht des Verfügungsberechtigten Bedenken ausgesetzt.
cc) Unter diesen Umständen würden für eine Pflicht der Verfügungsberechtigten , den Klägern durch Hinterlegung, Stellung einer Bürgschaft, wie die Revisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Sicherheit zu leisten, um die Enthaftung des Grundstücks nach der Restitution unter Mitwirkung der kreditgebenden Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 VermG) vorzunehmen, sachliche Gründe sprechen. Geht man nämlich von der den Restitutionsanspruch sichernden Funktion der Verfügungssperre aus, würde eine solche Lösung den Interessen beider Seiten gerecht: Der Verfügungsberechtigte, der die Verfügungssperre nicht beachtet hat, müßte die notwendige Sicherheit durch sein freies Vermögen stellen; hätte der Restitutionsantrag keinen Erfolg, fiele die Sicherheit wieder an ihn zurück. Im anderen Fall könnte sich der Restitutionsberechtigte aus der Sicherheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. Wollte man entsprechende Grundsätze aus der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG für das Schuldverhältnis zwischen dem Restitutionsantragsteller und dem Verfügungsberechtigten entwickeln, handelte es sich um einen Akt richterlicher Rechtsfortbildung, von dem die Klä-
ger bei ihrer Entscheidung, den Ausgang des vermögensrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht ausgehen konnten. Auch der in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Versuch, im Wege einstweiliger Verfügung eine vorläufige Sicherstellung zu erreichen, war den Klägern nicht zumutbar.
Angesichts dieser Unsicherheiten kann den Klägern nicht vor geworfen werden, sie hätten vor der Restitutionsentscheidung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.
4. Nach allem kann die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, in welcher Höhe die nach der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitgegenständliche Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valutiert. Dabei besteht Gelegenheit, sich mit dem Einwand der Revisionserwiderung auseinanderzusetzen, angesichts der nur dinglichen Belastung des Eigentums könne der Schaden nicht über den Wert des Grundstücks ohne die schadensstiftende Belastung hinausgehen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.