Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 320/04

bei uns veröffentlicht am27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 320/04
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar
2005

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 2004 - 1 U 1466/02 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 134.652,63 €

Gründe:


Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 Z PO ist nicht geboten. Grundsätzliche Bedeutung der Sache macht die Beschwerde nicht geltend. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere gerügten Gehörsverletzungen liegen entweder nicht vor oder die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls nicht darauf.
1. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bejaht. Die Beschwerde rügt zwar zutreffend, daß der Beklagte entgegen dem Berufungsurteil die Bau- und Leistungsbeschreibung der Verkäuferin in § 3 Nr. 1 Buchst. b des Kaufvertrags gemäß § 13a BeurkG ordnungsgemäß zum Gegenstand der Niederschrift gemacht hat. Die Beurkundung ist aber gleichwohl unvollständig und deswegen der Kaufvertrag trotz der in § 14 der Urkunde enthaltenen salvatorischen Klausel insgesamt nichtig (§§ 125, 313 BGB a.F.), weil die für die Leistungspflichten der Verkäuferin wesentlichen Planungsunterlagen der Urkunde nicht beigefügt waren. Beurkundungsbedürftig sind bei Grundstücksgeschäften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 74, 346, 348; BGH, Urteile vom 16. September 1988 - V ZR 77/87 - NJW-RR 1989, 198, 199; vom 14. März 2003 - V ZR 278/01, NJW-RR 2003, 1136 und vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02 - NJW-RR 2003, 1432, 1433). Dazu gehören auch Baubeschreibungen und Baupläne, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2000 - V ZR 241/99 - NJW-RR 2001, 953 f. m.w.N.; Urteil vom 14. März 2003 aaO).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hier festgestel lt, daß die Vertragsparteien trotz der Streichung der im Vertragsentwurf vorgesehenen Verweisung auf die Planungsunterlagen zur Konkretisierung des herzustellenden Gebäudes an ihrem Willen, den Bau dessen ungeachtet nach diesen Plänen durchzuführen, festgehalten haben und nicht etwa der Verkäuferin insoweit ein weitgehend freies, nur auf Billigkeit zu überprüfendes Leistungsbestimmungs-
recht einräumen wollten. Dem steht die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten in übereinstimmendem Willen einen Vertrag geschlossen , der diese Pläne nicht zum Gegenstand gehabt habe, nicht entgegen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dies auch unter Würdigung der Aussage des Zeugen P. anders gesehen hat.
Der Notar ist gehalten, unwirksame Beurkundungen zu unt erlassen; mindestens hätte im Streitfall der Beklagte die Beteiligten auf sich aufdrängende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Urkunde hinweisen und sie entsprechend belehren müssen. Daß er dies unterlassen hat, geschah schuldhaft, wenngleich für die Annahme von Vorsatz im Berufungsurteil, wie der Beschwerde ebenso zuzugeben ist, eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.
2. Die Beschwerde beanstandet auch mit Recht, daß die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte einer Erinnerung des Klägers zur Nachbesserung der fehlerhaften Urkunde (hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656; Senatsurteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 - NJW-RR 2004, 706, 708 = MDR 2004, 446) nicht abgeholfen , mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 7. Oktober 1998 selbst unterbreiteten Angebot einer Nachtragsbeurkundung nicht vereinbar ist. Darauf kommt es indes nicht an. Denn eine derartige Neubeurkundung mußte dem Kläger jedenfalls noch zumutbar sein, unabhängig davon, ob man sein Verhalten in diesem Zusammenhang an § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO und § 839 Abs. 3 BGB oder an § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB mißt (zu dem Erfordernis der Zumutbarkeit s. etwa Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313 [dort zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels]; insoweit in
BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt). Dies zu beurteilen, ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Insofern hat das Berufungsgericht aber - im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Ersatzanspruch des Klägers gegen Rechtsanwalt Hellinger besteht - in rechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise eine Reihe von Umständen angeführt, insbesondere die selbst bei Wirksamkeit des Kaufvertrags unberechtigte Zwangsvollstreckung der Verkäuferin und deren zwischenzeitliche Vermögensverschlechterung, die es auf seiten des Klägers nachvollziehbar erscheinen lassen, eine Neubeurkundung abzulehnen. Darauf, inwieweit der Beklagte für diese Entwicklung verantwortlich war, kommt es nicht an.
3. Unbegründet ist ferner die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe dem Kläger dem Grunde nach das positive Interesse und das negative Interesse nebeneinander zugesprochen. Das Berufungsurteil beschränkt sich insofern auf die Feststellung, die geltend gemachten Ansprüche (unter anderem die Kosten der Beurkundung) bestünden mit großer Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Die Schadensberechnung im einzelnen ist damit ohne Bindung des Gerichts der späteren Entscheidung zur Höhe vorbehalten.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 320/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 320/04

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00

bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 434/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2004 - III ZR 39/03

bei uns veröffentlicht am 08.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/03 Verkündet am: 8. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 3 H

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2003 - III ZR 224/01

bei uns veröffentlicht am 20.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/01 Verkündet am: 20. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cc,

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2003 - V ZR 278/01

bei uns veröffentlicht am 14.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/01 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2003 - V ZR 431/02

bei uns veröffentlicht am 18.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 431/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 278/01 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht
aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, bedarf keiner Beurkundung.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 278/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelfer werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Verträgen vom 21. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1996, beurkundet von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Z. in München und dem Notar Dr. R. in München, Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage in B. -F. . Die Wohnungen waren bei Abschluß der Verträge geplant bzw. im Bau. Wegen der Bauausführung verwiesen die Verträge auf eine Baubeschreibung, die eine Anlage zu der von dem Notar H. in B. am 7. November 1994 beurkun-
deten Teilungserklärung ist. Zur Gründung des Gebäudes enthält die Baubeschreibung folgendes:
"Herstellen der Streifen-, Einzel- und Punktfundamente gemäß Bodenbeschaffenheit und Bodenpressung bzw. Statik. Das Bodengutachten des Büros P. ist zu beachten." Das Gutachten war nicht Gegenstand der Beurkundung. Der Gutachter hält eine einwandfreie Gründung auf Streifen- oder Einzelfundamenten für nicht möglich und befürwortet eine Pfahlgründung. Spätere Gutachten eines anderen Sachverständigen halten den Einsatz des Düsenstrahlverfahrens und Flächengründung für geeignet. Bei der Ausführung des Gebäudes wurde auf eine Pfahlgründung verzichtet. In einzelnen Wänden sind Risse aufgetreten, deren Ursache streitig ist. Nach Anlage der Wohnungsgrundbücher erklärte die Beklagte am 9. April 1997, aufgrund in den Kaufverträgen enthaltener Vollmachten zugleich für den Kläger, die Auflassungen. Der Kläger hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der der Beklagten untersagt wird, das Wohnungseigentum dem Kläger "zu übertragen, insbesondere einen Antrag auf Eintragung des Antragstellers (scil. Klägers) als Eigentümer beim Grundbuchamt zu stellen oder einen solchen Antrag aufrechtzuerhalten".
Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger einen Verbotsantrag mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Hilfswiderklage auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkungen, auf Löschung von Grundpfandrechten , auf Herausgabe der Wohnungen und verschiedener Bürgschaftsurkunden sowie auf Abtretung von Mietansprüchen, jeweils Zug um Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise, hat es noch nicht entschieden. Das Oberlandes-
gericht hat die von der Beklagten und dem auf ihrer Seite beigetretenen Notar H. eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revi- sion der Beklagten, des Streithelfers sowie der Notare Dr. R. und Z. als weiterer Streithelfer. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Kaufverträge wegen der Nichtbeurkundung des Gutachtens P. für formnichtig. Die Beurkundung sei für die vollständige Wiedergabe der auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erforderlich gewesen, da das Gutachten Bestandteil der Baubeschreibung geworden sei. Der Gutachter habe mit dem Ausschluß bestimmter Gründungsarten wegen fehlender Eignung auf die Baubeschreibung Einfluß genommen und in diese einen Widerspruch eingefügt. Auch wenn bei der Erstellung der Baubeschreibung lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters, nicht aber auf die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen habe erfolgen sollen, sei nach dem im Verhältnis zum Kläger maßgebenden Wortlaut der Baubeschreibung das gesamte Gutachten zu beachten gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei Mitbeurkundung des Gutachtens über dessen Widerspruch zur Baubeschreibung hinweggegangen wäre. Das Unterbleiben der Beurkundung bewirke eine Gesamtnichtigkeit der Kaufverträge; denn der Kläger hätte auf eine Einbeziehung des Gutachtens nur verzichten können, wenn ihm dessen Inhalt bekannt gewesen wäre.

II.


Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelfer hat Erfolg.
1. Ob das Landgericht, was die Streithelfer Dr. R. und Z. wegen möglichen Widerspruchs zur Entscheidung über die Hilfswiderklage als unzulässig rügen (§ 301 ZPO), über die Klage durch Teilurteil befinden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist zur Abweisung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), damit fällt die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend weg (allg. M., statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Klageabweisung durch den Senat stellt keine Teilentscheidung dar.
2. Zu Recht weisen die Streithelfer Dr. R. und Z. darauf hin, daß ein Anspruch des Klägers, der Beklagten die Übertragung des Eigentums an den Wohnungen, insbesondere die Durchführung des Grundbuchverfahrens, zu untersagen, im Gesetz keine Grundlage hat. Wenn die Nichtigkeit der Kaufverträge , wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, auf die Auflassungen ohne Einfluß blieb, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Aufhebung der Auflassungen zu erklären. Denn der Kläger hat durch seine Mitwirkung bei den Auflassungen, die die Beklagte auch in seinem Namen erklärt hat, eine Leistung erbracht, für die es am Rechtsgrund fehlte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; allg. zur Verhinderung der Heilung durch Kondiktion der Auflassung: MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Band 2a, § 311 b Rdn. 83). Das im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Veräußerungsverbot beruht auf dem prozessualen Ermessen des Gerichts im einstweiligen Verfahren (§ 938 ZPO), das zwar zu dem sachlich-rechtlichen Anspruch nicht
in Widerspruch stehen darf, schon mit Rücksicht auf seinen vorläufigen Charakter diesen aber (in der Regel) nicht nachzeichnet. Nehmen die unter Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erteilten Vollmachten an der Unwirksamkeit der verpflichtenden Geschäfte teil, wovon nach der Rechtsprechung im Zweifel auszugehen ist (Senatsurt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, BGHR BGB § 313 Satz 1, Auflassungsvollmacht 1 = LM ZPO § 521 Nr. 21 m.w.N.), so ist der gegebene Rechtsbehelf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auflassungen. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen ; denn die Kaufverträge der Parteien vom 21. Dezember 1994 und 30. Dezember 1996 genügen dem Beurkundungsgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Nach § 313 Satz 1 BGB a.F. sind, wovon auch das Berufungsurteil ausgeht, alle Vereinbarungen der Beurkundung bedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Dazu gehört, wenn in einem Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Gebäudes aufgenommen ist, auch die Baubeschreibung (Senat, BGHZ 69, 266; 74, 346; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1051; in BGHZ 149, 326 nicht ausgeführt). Hätten die Parteien, entsprechend der Stellungnahme des Gutachters und in Abweichung von der Baubeschreibung, die der Beklagten je nach den Boden- und Gebäudeverhältnissen ("Bodenbeschaffenheit", "Bodenpressung" , "Statik") die Wahl unter verschiedenen Gründungsmöglichkeiten ("Streifen-, Einzel- und Punktfundamente") freiließ, Streifen- und Einzelfundamente ausgeschieden und/oder darüber hinaus vereinbart, daß, entsprechend der Empfehlung des Gutachters, eine Pfahlgründung vorzunehmen sei, hätten die entsprechenden Teile des Gutachtens mitbeurkundet werden müssen. Das
stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Zur Frage, ob eine Pfahlgründung vereinbart worden ist, nimmt das Urteil nicht Stellung; ein Beweisantrag des Streithelfers H. , eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, war zudem unerledigt. Das Berufungsurteil stellt aber auch nicht fest, daß die in der Baubeschreibung genannten Streifen- und Einzelfundamente abbedungen worden seien. Es geht vielmehr von einer Vereinbarung aus, die einen Widerspruch in sich trägt und vermißt die Beurkundung des Widersprüchlichen. Dies hat keinen Bestand.

a) Bei der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist, wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, davon auszugehen, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (BGHZ 79, 16, 18 f.; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Es ist deshalb der Deutung der Vorzug zu geben, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen läßt (MünchKomm -BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 56 m.w.N.) und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (BGHZ 134, 325, 329). Dem trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung sind die Anforderungen, die die Bodenverhältnisse ("Bodenbeschaffenheit" , "Bodenpressung") und die Statik des geplanten Gebäudes an die Gründung stellten, maßgeblich. Unbeschadet des Hinweises auf das Gutachten weist das Gebäude, wenn es auf Streifen-, Einzel- oder Punktfundamenten errichtet ist, die vertragliche Beschaffenheit auf, sofern die Fundamente Standsicherheit gewährleisten. Die bezeichneten Gründungen sind Gegenstand der Baubeschreibung geblieben, einen über das bautechnisch Erforderliche hinausgehenden Gründungsaufwand brauchte die Beklagte nicht zu betreiben. Das Gutachten konnte aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (§ 130 BGB) der Erklärung der Beklagten keinen dem zuwiderlaufenden Inhalt
geben, da es, wovon das Berufungsurteil ausgeht, dem Kläger nicht bekannt geworden war. Das Wissen der Beklagten um den Inhalt des Gutachtens ist einseitig geblieben, mithin weder geeignet, zur Auslegung des Erklärten herangezogen zu werden noch den tatsächlichen Willen des Klägers zu bestimmen.

b) Die Bedeutung, die die Erkenntnis des Widerspruchs zwischen Baubeschreibung und Gutachten für den Vertragswillen des Klägers gehabt hätte, begründet, entgegen den weiteren Gründen des Berufungsurteils, die Beurkundungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht. § 313 Satz 1 BGB a.F. / § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist keine Norm des Verbraucherschutzes. Sie dient gleichermaßen den Interessen des Veräußerers wie des Erwerbers des Grundstücks an einem Schutz vor übereiltem Geschäftsabschluß, an sachgemäßer Beratung (§ 17 BeurkG), an der Gültigkeit und am Beweis des Vereinbarten (Senat, BGHZ 87, 150, 153; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 251/98, WM 2000, 579). Schutzgegenstand ist der erklärte rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsbeteiligten, Schutzmittel ist die Dokumentation des Vereinbarten, nicht dessen, was eine Partei besser vereinbart hätte oder auf was sie die Gegenseite zu ihrem Schutz hätte hinweisen sollen.
4. Zur gebotenen Beurkundung der vertraglichen Pflicht des Beklagten, das Gutachten bei der Baugenehmigung zu beachten, bedurfte es nicht der Aufnahme seines Inhalts in die Urkunde. Der Gutachter war aufgrund der Erfahrungssätze der Ingenieurwissenschaften zur Feststellung bestimmter Tatsachen , nämlich der Beschaffenheit der Bodenschichten gelangt; anhand der Ergebnisse von Probebohrungen hatte er einen Schichtenplan erstellt (Befundtatsachen ). Aus diesen Feststellungen hatte er sachkundige Schlüsse auf nicht
geeignete und geeignete Gründungsweisen gezogen. Die Feststellung der Befundtatsachen und das Urteil zur Gutachtensfrage beruhen nicht auf dem Willen der Parteien, sondern auf den Naturgesetzen und der Sachkunde des Gutachters. Der Vertragswille der Parteien beschränkte sich darauf, den Beklagten zur Beachtung dieser Umstände anzuhalten. Dies ist beurkundet. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der bei einer Baugenehmigungsplanung, die Gegenstand der kaufrechtlichen Austauschpflicht ist. Hier hat der Senat die Beurkundungsbedürftigkeit verneint (Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, WM 1998, 1886). Mehr kann für das Gutachten, das pflichtgemäß zu beachten ist, nicht gefordert werden.
5. Ob der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen (Senat BGHZ 60, 319) Verschuldens bei Vertragsschluß begründet, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nicht Gegenstand der Klage. Er hätte die Erstattung des Kaufpreises und den Ausgleich weiterer Vermögensnachteile zum Gegenstand, die dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags entstanden sind. Der Erwerb des Wohnungseigentums , den die Klage verhindern will, wäre ein Vorteil, den sich der Kläger nach § 249 BGB anrechnen lassen müßte. Er fände im Schadensersatzprozeß in einem Zug-um-Zug-Vorbehalt beim Zahlungsurteil Ausdruck.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 431/02 Verkündet am:
18. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die
nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet
worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame
Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt
der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten.
Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung
, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit
nicht entgegen.

b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so
hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in
einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.
BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 431/02 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt- Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 18. August 1999, der von dem Streithelfer der Beklagten beurkundet wurde, kauften die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten eine Teileigentumseinheit in einem Geschäftshaus in U. zum Preis von 575.000 DM. Das Geschäftshaus bedurfte zunächst der Sanierung und teilweisen Neuerrichtung. Die Beklagte verpflichtete sich, die dazu erforderlichen Arbeiten gemäß einer von dem Streithelfer zuvor anderweit beurkundeten Baubeschreibung zu erstellen. Die Begründung von Wohn- und Teileigentum sollte
auf der Grundlage einer ebenfalls bereits beurkundeten Teilungserklärung nebst Nachträgen erfolgen. In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:
"Auf Baubeschreibung und Teilungserklärung samt Nachträgen hierzu wird unter Verzicht auf nochmaliges Vorlesen und Beifügen zur heutigen Niederschrift verwiesen. Diese Urkunden werden also zum Inhalt der heutigen Niederschrift gemacht." Die Klägerin, die sich etwaige Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten lassen, verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie hat dazu u.a. behauptet , daß sie und ihr Mann bei der Beurkundung nicht erklärt hätten, daß ihnen der Inhalt der in Bezug genommenen notariellen Urkunden über die Baubeschreibung und die Teilungserklärungen bekannt seien. Infolgedessen fehle es an einer wirksamen Beurkundung. Ferner hat sie Mängel des Kaufgegenstands geltend gemacht. Ihrer auf Rückzahlung des Teilkaufpreises von 512.047,41 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich Auflassungsvormerkung und eingetragener Grundschuld , gerichteten Klage haben Land- und Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den notariellen Vertrag für formunwirksam, da er nicht entsprechend den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes beurkundet worden sei. Die schlichte Bezugnahme auf die Baubeschreibung und die Teilungserklärung genügten nicht den Anforderungen des § 13a Abs. 1 BeurkG. Eine, im konkreten Fall unterbliebene, Verlesung dieser früheren notariellen Urkunden sei nur entbehrlich gewesen, wenn die Beteiligten erklärt hätten, daß ihnen deren Inhalt bekannt sei und sie auf das Vorlesen verzichteten. Ob eine solche Erklärung abgegeben worden sei, sei nicht festzustellen. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar müsse an sich die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, mithin auch das Fehlen des Rechtsgrundes, darlegen und beweisen. Bei einem hier vorliegenden Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG komme der Klägerin aber eine Beweislastumkehr zugute. Wegen der Schutzfunktion des Beurkundungsverfahrens könne aus dem Schweigen der Niederschrift darüber, ob die Parteien erklärt haben, den Inhalt der in Bezug genommenen notariellen Urkunden zu kennen, darauf geschlossen werden, daß solche Erklärungen auch nicht abgegeben worden seien. Das Gegenteil müsse der beweisen, der behaupte, die Erklärungen seien gleichwohl erfolgt.

II.


Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch ist nicht begründet, da die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, daß der Zahlung auf den Kaufpreis der Rechtsgrund fehlt, weil der Vertrag vom 18. August 1999 formunwirksam und damit nichtig ist.
1. Bei Grundstücksgeschäften wie hier unterliegen dem Beurkundungserfordernis nach § 313 Satz 1 BGB a.F. alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragsparteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (Senat, BGHZ 63, 359; BGH, Urt. v. 12. Februar 1981, VII ZR 230/80, WM 1981, 491; st. Rspr.). Da die Parteien im vorliegenden Fall die Baubeschreibung und die Teilungserklärungen zum Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht haben, ist das Berufungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, daß diese Bestandteile des Rechtsgeschäfts mitzubeurkunden waren.
2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß von einer wirksamen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile nur ausgegangen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG erfüllt sind, wenn also die bereits vorher beurkundeten Erklärungen, nämlich die Baubeschreibung und die Teilungserklärung mit Nachträgen, zwar nicht vorgelesen worden sind, die Beteiligten aber erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschriften bekannt sei und daß sie auf das Vorlesen verzichteten. Daß die Urkunde entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG keine Feststellungen hinsichtlich der nach Satz 1 der Norm erforderlichen Erklärungen enthält, stünde einer wirksamen Beurkundung nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um eine Sollvorschrift. Entscheidend ist, ob die Parteien die Erklärungen abgegeben haben (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 48, 75 m.w.N.).
Haben sie dies nicht, so ist die Beurkundung unwirksam, und der Vertrag man- gelt der vorgeschriebenen Form mit der Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1992, VIII ZR 95/91, WM 1992, 670).
3. Nach dem von dem Revisionsgericht zugrundezulegenden Beweisergebnis steht weder fest, daß die Parteien die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG erforderlichen Erklärungen abgegeben haben, noch daß sie sie nicht abgegeben haben. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber meint, es sei im Laufe des Prozesses unstreitig geworden, daß jedenfalls die Klägerin im Beurkundungstermin nicht erklärt hat, die in Bezug genommenen Urkunden zu kennen , stehen dem die für den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs davon ab, wer die Beweislast für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Erklärungen trägt. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern die Klägerin.

a) Das Berufungsgericht verkennt an sich nicht, daß grundsätzlich der Kläger, der eine Leistung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordert, den Beweis dafür zu führen hat, daß der Rechtsgrund fehlt (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.). Danach obliegt vorliegend der Klägerin der Beweis dafür, daß der Kaufvertrag der erforderlichen Form mangelt , weil er nicht ordnungsgemäß beurkundet worden ist.
An diesem Grundsatz sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen Zweifel angebracht, weil diese Beweislastvertei-
lung zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, je nachdem, ob die eine erbrachte Leistung zurückfordernde Partei die Unwirksamkeit des Vertrages geltend mache oder die die Leistung fordernde Partei die Wirksamkeit. Denn dies ist keine Besonderheit, die sich nur im Zusammenhang mit der Frage stellt, ob eine Beurkundung den Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG genügt. Vielmehr ergeben sich diese Unterschiede bei der Beweislast stets, wenn um die Wirksamkeit eines Vertrages gestritten wird und die eine Seite eine bereits erbrachte Leistung zurückfordert und die andere Seite den noch ausstehenden Teil einklagt. Es ist unbestritten und sachlich auch gerechtfertigt, daß die Bereicherungsklage nur Erfolg hat, wenn der Kläger das Fehlen des Rechtsgrunds , also die Unwirksamkeit des Vertrags, beweist, und der Vertragserfüllungsklage nur stattgegeben werden kann, wenn das Bestehen des Vertrags erwiesen ist.

b) Für die Klägerin streitet auch nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen notariellen Urkunde. Diese Vermutung steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Beurkundungserfordernis und dessen Reichweite (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83, WM 1985, 699). Sie erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt und die daher auch dem Beurkundungserfordernis unterliegen. Sie erfaßt damit nicht solche Erklärungen der Parteien, die nicht zu den Vereinbarungen zählen und folglich auch nicht der Beurkundung bedürfen (Senat, aaO). So verhält es sich hier. Die Erklärung der Parteien, den Inhalt in Bezug genommener Urkunden zu kennen und auf deren Vorlesung zu verzichten, ist nicht Bestandteil der Einigung im Sinne des Veräußerungsgeschäftes. Sie bedurfte daher nicht der Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB
a.F. Auch das Beurkundungsgesetz hat den Vermerk über die Abgabe dieser Erklärungen nicht zum Wirksamkeitserfordernis erhoben und die Aufnahme in die Niederschrift nur als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG).

c) Nicht weiterführend für den konkreten Fall sind auch die Überlegungen , die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beweiserleichterungen bei unvollständiger ärztlicher Dokumentation angestellt hat. Es mag sein, daß die hinter dieser Rechtsprechung stehenden Erwägungen in gleicher Weise für einen Prozeß gegen einen Notar gelten, der wegen nicht wirksamer Beurkundung (Fehlen der Erklärungen nach § 13a Abs. 1 BeurkG) in Anspruch genommen wird. Macht der Notar demgegenüber geltend, die Erklärungen seien abgegeben worden, er habe dies nur entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nicht in die Niederschrift aufgenommen , so kann es gerechtfertigt sein, ihm im Hinblick auf die ihm als Amtspflicht obliegende (Winkler, aaO, § 13a Rdn. 75; Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 13/83, NJW 1985, 2077), von ihm aber unterlassene Dokumentation die Beweislast für das Vorliegen der beurkundungsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen aufzuerlegen (so im Ergebnis Winkler, aaO § 13a Rdn. 75).
Solche Erwägungen tragen aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Umkehrung der Beweislast auch im Verhältnis zu der an sich nicht beweisbelasteten Partei. Diese hat auf die Beachtung der Wirksamkeitserfordernisse und deren Niederlegung in der Urkunde nicht mehr Einfluß als die andere Vertragspartei. Es liegt daher fern, sie deswegen mit beweisrechtlichen Nachteilen zu belasten, weil der Notar Sollvorschriften verletzt hat, bei deren Beachtung der Nachweis der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Beurkundung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsentscheidung BGHZ 142, 84, die - worauf die Revision zu Recht hinweist - zu dem vorliegenden Sachproblem keine Aussage enthält.

d) Soweit das Beurkundungsgesetz in § 13 Abs. 1 Satz 3 selbst eine Vermutung aufstellt, wonach aus der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten der Schluß darauf gerechtfertigt ist, daß die Niederschrift ordnungsgemäß vorgelesen , gegebenenfalls zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt wurde, so lassen sich daraus für den vorliegenden Fall ebenfalls keine Folgerungen herleiten. Die Norm ist auf ihren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt (zur erweiternden Auslegung vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 1994, V ZR 131/92, NJW 1994, 1288) und scheidet als Grundlage für eine Vermutung dahin, daß eine nicht vermerkte Erklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG auch nicht abgegeben wurde, aus, läßt im übrigen auch nicht den gegenteiligen Schluß zu, daß die Bezugsurkunde vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt wurde (Winkler, aaO § 13a Rdn. 51).

e) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigt das "Regel-Ausnahme-Prinzip" keine Umkehr der Beweislast.
Zweifelhaft ist schon, ob die Vorlesungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG inhaltlich die Regel und das Absehen hiervon unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Ausnahme darstellt (so allerdings Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, § 13a BeurkG Rdn. 1). Zwar ist es grundsätzlich so, daß die Niederschrift über das Vereinbarte zu verlesen ist und daß dies - bis zu der Einfügung des § 13a BeurkG durch das Beurkun-
dungs-Änderungsgesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) - nach der seinerzeit geänderten Rechtsprechung des Senats auch für in Bezug genommene notarielle Urkunden galt (Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498). Daher könnte § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG als Ausnahme von diesem Grundsatz begriffen werden. Andererseits kann die Vorschrift auch als eigenständige Regelung aufgefaßt werden, die den Besonderheiten des typisierten Grundstücksverkehrs mit seinen aufeinander aufbauenden Vertragswerken (Bauträgerverträge, WEG-Teilungserklärungen, Hausverwalterverträge u.a.) Rechnung trägt und eine Verweisung auf andere notarielle Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen gerade auch im Interesse der Vertragsparteien zuläßt, die durch eine ansonsten die Grenzen der Aufnahmefähigkeit überschreitende und vom Wesentlichen ablenkende langandauernde Verlesung überfordert werden könnten (vgl. Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13a Rdn. 2). Jedenfalls kann aber von einem die Beweislast verteilenden RegelAusnahme -Verhältnis nur ausgegangen werden, wenn dies im Gesetz, ausdrücklich oder durch Auslegung gewonnen (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., S. 671), zum Ausdruck gekommen ist, wenn - wie zum Teil auch formuliert wird - die beiden Tatbestände als Norm und Gegennorm erscheinen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 119 ff., 124 ff.; Leipold, Beweislastregeln und gesetzliche Vermutungen, 1966, S. 53 ff.; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 112, 113). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die sprachliche Fassung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber diese Regelung als Ausnahme von der in § 13 Abs. 1 BeurkG statuierten Vorlesungspflicht verstanden wissen wollte. Es fehlen die hierfür typischen Wendungen wie "dies gilt nicht", "die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn", "es sei denn" oder ähnl. (vgl. Münch-
Komm-ZPO/Prütting, aaO Rdn. 112). Ein solches Verständnis drängt sich auch nicht aus Sachgründen auf. Die Norm regelt, wie zu verfahren ist, wenn auf notarielle Urkunden verwiesen wird und deren Verlesung erspart werden soll. Dabei gibt es keine Sachgründe, unabhängig von Anspruchsnormen, bei denen es auf die Wirksamkeit der Beurkundung ankommt, die Beweislast zu verteilen. Weder spricht die Wahrscheinlichkeit als Grundlage für ein Regel-AusnahmeVerhältnis (vgl. Leipold aaO S. 56) dafür, daß alles zu verlesen ist, die Bezugnahme demgegenüber der Ausnahmefall ist, noch steht einer der Beteiligten der zu beweisenden Tatsache näher. Daß der Notar die Förmlichkeiten beachtet hat, ist für beide Vertragspartner gleich wahrscheinlich oder zufällig und von dem einen nicht eher beeinflußbar als von dem anderen.
Soweit das Berufungsgericht auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Beachtung der Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG durch den Notar abstellt, verkennt es, daß der Gesetzgeber hier kein Verhältnis von Regel und Ausnahme begründet hat, sondern lediglich dem Notar aufgegeben hat, in jedem Fall in der Niederschrift festzuhalten, daß die Parteien die Erklärungen nach Abs. 1 Satz 1 der Norm abgegeben haben. Was dem Berufungsgericht möglicherweise vorgeschwebt hat und worauf auch die Revisionserwiderung die Entscheidung stützen möchte, ist die Überlegung, daß der Notar im Regelfall die Sollvorschrift beachten wird, so daß bei einem Fehlen des Vermerks angenommen werden könne, die Parteien hätten auch nichts erklärt. Dieser Schluß ist aber ebenfalls nicht gerechtfertigt. Da der Gesichtspunkt der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde nicht trägt (s.o.), ließe er sich nur auf einen Lebenserfahrungssatz stützen, daß nämlich Notare im allgemeinen die ihnen auferlegten Pflichten beachten. Abgesehen davon, daß dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern nur zu einem
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Anscheinsbeweis führte (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Prütting aaO Rdn. 51 ff.), gibt es aber auch keinen Erfahrungssatz dieses Inhalts, wie wiederum das Berufungsgericht selbst nicht verkannt hat. Es ist wahrscheinlicher, daß ein Notar das Gesetz beachtet, als daß er dagegen verstößt. Es besteht aber nicht ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit, daß hierauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden könnte.

f) Schließlich lassen sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch aus der Schutzfunktion des Beurkundungsverfahrens keine Gründe für eine Beweislastumkehr herleiten. Die Sollvorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG bezweckt den Schutz aller am Beurkundungsverfahren Beteiligten. Aus dem Schweigen der Niederschrift über eine Abgabe der Erklärungen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift können vor dem Hintergrund des Schutzgedankens keine Schlußfolgerungen für die Beweislast gezogen werden. Es ist nicht gerechtfertigt , wegen des Schutzzwecks, den Beteiligten die Bedeutung der Bezugnahme vor Augen zu führen, demjenigen eine Umkehr der Beweislast zugute kommen zu lassen, der sich auf das Fehlen der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG erforderlichen Erklärung beruft. Er ist nicht schutzwürdiger als sein Vertragspartner, der behauptet, die Erklärung sei abgegeben worden. Eine angemessene Beweislastverteilung ist nur unter Berücksichtigung des jeweils geltend gemachten Anspruchs oder Gegenrechts möglich. Nur als Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch oder den ihm entgegengesetzten Einwand gewinnt die Behauptung, das Wirksamkeitserfordernis für die Inbezugnahme einer fremden notariellen Urkunde fehle, Konturen, an denen sich Beweislastregeln orientieren können. Danach trägt die Klägerin als diejenige, die das Fehlen des Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung zu beweisen hat, die
Nachteile des non liquet im Hinblick auf die Frage, ob der Vertrag ordnungs- gemäß beurkundet worden ist oder nicht.

III.


Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da sich das Berufungs- gericht mit dem von der Klägerin im übrigen vorgebrachten Klagegrund der Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt der Mängelhaftung oder des Rücktritts nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 434/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen
inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch
umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung
) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im
Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994,
1472, 1473).

b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit
gegeben, die erforderliche Berichtigung
/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer
Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden
geltend machen.

c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn
feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Oktober 2000 aufgehoben.
Soweit mit der Klage Ersatz für Nachbeurkundungskosten in Höhe von 2.681,80 DM nebst Zinsen verlangt wird, wird sie abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin kaufte zur Urkunde des verklagten Notars vom 8. September 1995 zwei Grundstücke in den neuen Ländern. Verkäuferin des einen Grundstücks war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin; Verkäufer des anderen Grundstücks war die Ehefrau zusammen mit ihrem Bruder. Die Verkäufer waren bei Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1995 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Geschäfts-
führers der Klägerin wurde erst am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen; wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen. Die Kaufgrundstücke mußten noch vermessen werden. Um die Erlangung der erforderlichen Teilungsgenehmigung wollte sich die Klägerin selbst bemühen. Sie beauftragte damit den Vermessungsingenieur.
Auf den Kaufgrundstücken wollte die Klägerin ein Bauvorhaben mit acht Wohnungen durchführen, die als Wohnungseigentum veräußert werden sollten. Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 1995 die Teilungserklärung der Klägerin.
Anschließend kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung der Wohnungskaufverträge. Nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Steuerberaters sollten die Wohnungserwerber eine Bauherrengemeinschaft bilden. Sie sollten den Kaufpreis gemäß den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechend dem Baufortschritt in Raten bezahlen, wobei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. Der Beklagte war der Meinung, daß der Bau für eine Vermarktung im Bauherrenmodell schon zu weit fortgeschritten sei, und schlug statt dessen die Wahl des Ersterwerbermodells vor. Die Klägerin ließ die Kaufverträge schließlich gemäß ihren Vorstellungen von einem anderen Notar beurkunden.
Am 13. September 1995 und nochmals am 24. Juli 1996 beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Die Teilungserklärung reichte er nicht ein. Mit Schreiben vom 18. April 1996
forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf; ob dem entsprechende (fern-) mündliche Erinnerungen vorausgegangen waren, ist streitig. Mit Schreiben vom 19. April 1996 lehnte der Beklagte die Einreichung der Teilungserklärung ab, weil die Klägerin noch nicht als Eigentümerin eingetragen sei. Dies sei Voraussetzung für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragte die Klägerin den Notar, der die Wohnungskaufverträge beurkundet hatte. Dieser fragte mit Schreiben vom 20. Juni 1996 bei dem Beklagten an, wann mit der Einreichung der Teilungserklärung zu rechnen sei; über eine Antwort des Beklagten ist nichts bekannt. Mit Schreiben vom selben Tage nahm der andere Notar beim Grundbuchamt die zuvor von ihm gestellten Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer zurück.
Am 17. Februar 1997 lieû die Klägerin durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden. Die Klägerin wurde am 16. Juni 1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung eines in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1998 entstandenen Zinsschadens in Höhe von 138.667,54 DM und der Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung in Höhe von 2.681,80 DM in Anspruch. Zur Begründung des Zinsschadens weist sie darauf hin, wegen der Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung einzureichen, hätten zunächst die Wohnungsgrundbücher nicht angelegt und die für die Käufer vorgesehenen Auflassungsvormerkungen nicht eingetragen werden können. Vor dem 17. Juli 1997 habe sie, die Klägerin, über die von den Wohnungskäufern bereits eingezahl-
ten Kaufpreise nicht verfügen können und das Bauvorhaben zwischenfinanzieren müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und teilweise zur Klageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Der Beklagte habe zunächst die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, für einen fehlerfreien Inhalt der Teilungserklärung zu sorgen. Darin sei die Summe der Miteigentumsanteile gröûer als ein Ganzes angegeben (nämlich 1.000,62 zu 1.000); auûerdem habe die Teilungserklärung keine Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträge enthalten. Ferner habe der Beklagte pflichtwidrig eine zügige Vollziehung der Urkunde verhindert. Seine Weigerung, vor Eintragung der Klägerin als Eigentümerin deren Teilungserklärung beim Grundbuch-
amt einzureichen, sei unberechtigt gewesen, weil es ausgereicht hätte, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher Eigentümerin gewesen wäre. Im Hinblick auf den bekannten damaligen Bearbeitungsstau bei den Grundbuchämtern in den neuen Ländern hätte der Beklagte seiner Pflicht, vermeidbaren Verzögerungen bei der Vollziehung der von ihm errichteten Urkunde vorzubeugen, nur durch die sofortige Einreichung der Teilungserklärung - verbunden mit zeitlich gestaffelten Eintragungsanträgen - genügt.
Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen. Soweit andere Notare bei der Nachbearbeitung ebenfalls fehlerhaft gearbeitet hätten, werde der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden dadurch nicht unterbrochen.
Ein haftungsausschlieûendes Mitverschulden ergebe sich nicht daraus, daû die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel der Teilungserklärung selbst zu beheben. Dadurch wären die Zinsbelastungen, welche die Klägerin hauptsächlich als Schaden geltend mache, nicht vermieden worden. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da er die mit Schreiben vom 18. April 1996 ausgesprochene Aufforderung der Klägerin, die Teilungserklärung umgehend beim Grundbuchamt einzureichen, abgelehnt habe, müsse angenommen werden, daû er auch vorherigen (fern-)mündlichen Erinnerungen keine Folge geleistet hätte. Der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daû sie erst im Februar 1997 eine neue Teilungserklärung habe beurkunden lassen, denn es sei schwierig gewesen, einen anderen Notar dafür zu gewinnen. Die Entscheidung der Klägerin, sich zwecks Berichtigung
und Vollziehung der Teilungserklärung eines anderen Notars zu bedienen, sei richtig gewesen, weil eine zwangsweise Durchsetzung der vom Beklagten verweigerten Amtstätigkeit in einem Verfahren nach § 15 BNotO mehr Zeit in Anspruch genommen hätte.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit die Klägerin die Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung als Schaden geltend macht, ist die Klage bereits jetzt abweisungsreif, weil dieser Teil des Schadens durch eine selbständige Entschlieûung der Klägerin verursacht wurde, die durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert war und für die kein rechtfertigender Anlaû bestand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1810; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1206).
Nach der Behauptung des Beklagten hat dieser von den angeblichen Mängeln der Teilungserklärung (vgl. dazu unten 2 c) erst nach dem 12. Juli 1997 erfahren. Dem ist die Klägerin nicht - zumindest nicht substantiiert - entgegengetreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, sie habe, nachdem sie von dritter Seite auf die Mängel hingewiesen worden sei, "prompt reagiert" und durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden lassen; schneller hätte auch der Beklagte nicht tätig werden können.

Wenn die Teilungserklärung fehlerhaft beurkundet worden war - was an dieser Stelle zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, muûte sich die Klägerin deswegen zunächst an den Beklagten wenden, damit er die Fehler behebe. Eine derartige Erinnerung war gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten. Nach den genannten Vorschriften tritt die Ersatzpflicht eines Notars nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu fassen. Darunter fallen selbst Erinnerungen und mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400), sofern sie zum Ziele haben, das amtspflichtwidrige Verhalten zu ändern und dadurch einen Schaden abzuwenden.
Hätte die Klägerin den Beklagten auf die angeblichen Fehler aufmerksam gemacht, wären die Kosten einer Neubeurkundung nicht entstanden. Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten hätte dieser etwaige Mängel der Urkunde umgehend beseitigt. Das hätte die Klägerin - im Gegensatz zu der Neubeurkundung durch den dritten Notar - nichts gekostet, weil der Beklagte, wenn die von ihm beurkundete Teilungserklärung tatsächlich fehlerhaft war, zu einer "Nachbearbeitung" ohne zusätzlichen Gebührenanspruch verpflichtet gewesen wäre. Ein Notar, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, ist gehalten , nach Möglichkeit Maûnahmen zu treffen, um einen Schadenseintritt zu verhindern (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116 = NJW 1994, 1472, 1473; v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439 = NJW 2000, 3560, 3562).
Daû die Klägerin es unterlassen hat, den Beklagten zu einer Behebung der angeblichen Mängel der Urkunde aufzufordern, war schuldhaft. Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ist dann fahrlässig, wenn der Verletzte die nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt nicht beachtet (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, aaO; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, aaO). Da die Klägerin als Bauträger tätig ist, muûte ihr geläufig sein, daû ein Notar, dem behebbare Mängel einer Beurkundung vorgeworfen werden, nicht für die durch die Einschaltung Dritter verursachten Kosten haftbar gemacht werden kann, wenn er zuvor nicht zur Behebung dieser Mängel aufgefordert worden ist. Im übrigen war die Klägerin schon damals rechtlich beraten. Daû sie die von dem Beklagten gefertigte Teilungserklärung nicht aus eigener Sachkunde überprüfen konnte und sie deshalb - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ohnehin Rechtsrat hätte einholen müssen, rechtfertigt es nicht, den Beklagten mit den Kosten der neuen Beurkundung zu belasten. Ob er der Klägerin die Kosten der anderweitigen Rechtsberatung hätte ersetzen müssen, kann dahinstehen, denn diese Kosten werden nicht geltend gemacht. Daû die zur Schadensabwehr oder Schadensminderung an sich gebotene Einschaltung des Beklagten wegen dessen vorherigen Verhaltens unzumutbar gewesen sei, hat die Klägerin nicht dargetan.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Es kann derzeit schon nicht davon ausgegangen werden, daû der Beklagte durch eine verzögerte Sachbehandlung seine Amtspflichten verletzt hat.
aa) Allerdings sind die dazu von der Revision erhobenen Bedenken unbegründet.
(1) Die Revision argumentiert zum einen, der Beklagte habe keinen Auftrag gehabt, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen. Dieser Standpunkt ist unzutreffend. Der Notar, der eine Willenserklärung beurkundet hat, die beim Grundbuchamt einzureichen ist, muû dies von Amts wegen veranlassen (§ 53 BeurkG). Auûerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "mit ... der grundbuchlichen Vollziehung der Teilungserklärung beauftragt war". Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
(2) Zum andern weist die Revision darauf hin, der Beklagte sei zu Recht der Meinung gewesen, er könne zu einem Zeitpunkt, in dem eine Einfluûnahme auf die Gestaltung des betreffenden Bauvorhabens nicht mehr möglich sei, keine "Verträge vollziehen", die auf eine Vermarktung der zu errichtenden Wohnungen im Bauherrenmodell hinausliefen. Indes hat schon das Berufungsgericht mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daû es bei der Einreichung der Teilungserklärung nicht um den Vollzug der - zunächst noch gar nicht abgeschlossenen - Kaufverträge ging.
bb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Voreintragung des Eigentümers, der gemäû § 8 WEG Wohnungseigentum begründen will, im allgemeinen nicht Voraussetzung für die Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt ist. Insofern erinnert auch die Revision nichts.
cc) Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Einreichung der Teilungserklärung dem wahren Willen und den wohlverstandenen Interessen der Klägerin entsprach. Wenn die Klägerin - dem Rat ihres Steuerberaters folgend - eine Bauherrengemeinschaft bilden wollte, war eine Vorratsteilung des künftigen Gemeinschaftsgrundstücks gemäû § 8 WEG möglicherweise nicht der richtige Weg; statt dessen war an eine Teilung durch die Bauherren oder ihre Treuhänder gemäû § 3 WEG zu denken (vgl. Weitnauer, WEG 8. Aufl. Anh. § 3 Rn. 3).
dd) Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht bedacht - und insofern greift die allgemeine Sachrüge der Revision durch -, daû im vorliegenden Fall nicht einmal das Grundstück gebildet war, auf dem das Wohnungseigentum entstehen sollte. Nach § 1 Abs. 4 WEG kann Wohnungseigentum nicht an mehreren Grundstücken begründet werden. Soll die Eigentumswohnanlage mehrere Grundstücke betreffen, so müssen diese entweder nach § 890 Abs. 1 BGB vereinigt werden oder es muû gemäû § 890 Abs. 2 BGB eine Bestandteilszuschreibung erfolgen. Daû das zuständige Grundbuchamt eine Teilungserklärung , die ein noch gar nicht existierendes Grundstück betraf, entgegengenommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig hat es festgestellt, wann das gemäû § 1 Abs. 4 WEG bestehende Hindernis beseitigt worden ist. Schlieûlich ist auch nicht festgestellt, daû der Beklagte über die Beseitigung dieses Hindernisses unterrichtet worden ist und es danach immer noch abgelehnt hat, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen.
Auûerdem bedurfte die Abwicklung des Kaufvertrages vom 8. September 1995 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB. Angeblich konnte selbst der wiederholte Eintragungsantrag
vom 24. Juli 1996 wegen Fehlens dieser Genehmigung nicht vollzogen werden. Für deren Fehlen war der Beklagte aber nicht verantwortlich, weil die Klägerin insoweit den Vermessungsingenieur beauftragt hatte. Wann die Teilungsgenehmigung erteilt worden ist, hat die Klägerin - obwohl der Beklagte dies moniert hat - nicht vorgetragen.

b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch nicht davon ausgegangen werden, daû das Zurückhalten der Teilungserklärung durch den Beklagten für den Zinsschaden der Klägerin ursächlich geworden ist.
aa) Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daû ein etwaiges Fehlverhalten der weiteren von der Klägerin bemühten Notare für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 453/99, WM 2001, 1246, 1247).
bb) Indes spricht gegen den Ursachenzusammenhang, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 19 f der Gründe) der von der Klägerin in Anspruch genommene Überziehungskredit bereits am 7. Mai 1997 durch Abbuchung vom Festgeldkonto entlastet werden konnte. Damals waren aber weder die Klägerin als Eigentümerin eingetragen (diese Eintragung erfolgte erst am 16. Juni 1997) noch die Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer, die nach dem Vortrag der Klägerin Voraussetzung für die Möglichkeit waren, über die eingezahlten Kaufpreise zu verfügen.
cc) Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, daû sie (nur) bei rechtzeitiger Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt durch den Beklagten die Zwischenfinanzierung vor dem 17. Juli 1997 hätte ablösen können , so fehlen dazu tragfähige Feststellungen.
Die Ablösung der Zwischenfinanzierung setzte voraus, daû die Klägerin über die von den Wohnungskäufern gezahlten Kaufpreise verfügen konnte. Das konnte sie nach dem Kaufvertrag vom 8. September 1995 erst, wenn zugunsten der Wohnungskäufer Auflassungsvormerkungen eingetragen waren. Zuvor muûten die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Vor der Bildung des Grundstücks war das nicht möglich (siehe oben a cc).
Bevor die Auflassungsvormerkungen für die Wohnungskäufer eingetragen werden konnten, muûte die Klägerin auûerdem selbst als Eigentümerin eingetragen sein (§ 39 GBO). Dies wiederum setzte die Voreintragung derjenigen voraus, von denen die Klägerin die Kaufgrundstücke erworben hat. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers wurde am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen. Wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen worden. Derzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daû dies erst am 16. Juni 1997 oder kurz vorher geschah.

c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben auch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung zum Entstehen des Zinsschadens beigetragen. Diese Mängel sind teils nicht vorhanden; teils ist ihre Kausalität für den Zinsschaden nicht einwandfrei festgestellt.
aa) Die Teilungserklärung war zwar fehlerhaft insofern, als die darin ausgewiesenen Miteigentumsanteile sich nicht auf 1000 zu 1000, sondern auf 1000,62 zu 1000 addierten. Indes hat der Beklagte geltend gemacht, daû er den "offenbaren Schreibfehler" hätte berichtigen können; notfalls hätte er "umgehend" eine etwa erforderliche Ergänzungsurkunde gefertigt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
bb) Die Teilungserklärung enthielt auûerdem keinen Eintragungsantrag und keine Eintragungsbewilligung. Das war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres fehlerhaft, weil die Flurstücke, auf denen das Wohnungseigentum gebildet werden sollte, noch einer Vermessung bedurften (vgl. § 28 GBO). Nach deren Abschluû hatte die Klägerin eine Identitätserklärung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit konnten auch die Eintragungsbewilligungen nachgeholt und die Eintragungsanträge gestellt werden. Allerdings war die Teilungserklärung, solange die Bewilligungen und die Anträge noch ausstanden, nicht zur Vollziehung geeignet. Sowohl der Eintragungsantrag als auch die Eintragungsbewilligung sind jedoch nicht beurkundungsbedürftig und können deshalb auch durch gesonderte Erklärung erfolgen. Die Eintragungsbewilligung muû lediglich entweder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§ 29 GBO). Der Eintragungsantrag ist als solcher formfrei. Zu seiner Abgabe ist im allgemeinen der Notar ermächtigt (§ 15 GBO). Daû die zunächst fehlenden Erklärungen (Bewilligungen und Anträge) nicht kurzfristig - noch vor dem 1. Juli 1996 - hätten nachgeholt werden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
cc) In erster Instanz hat die Klägerin des weiteren bemängelt, die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung Ziffer III 12 a, wonach es für die Entziehung des Wohnungseigentums genügen sollte, daû ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung länger als sechs Monate mit mindestens DM 2.000 in Verzug ist, sei nicht eintragungsfähig gewesen, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verstoûen habe. Danach sei zwingend erforderlich, daû der Mindestbetrag des Rückstands "drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt". Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Beanstandung berechtigt ist. Da nicht festgestellt ist, wie hoch sich die Einheitswerte des Wohnungseigentums belaufen, ist dem Senat eine abschlieûende Beurteilung nicht möglich. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht allerdings mehr dafür, daû die Urkunde insofern fehlerfrei war. Wenn 2.000 DM weniger waren als 3 % der Einheitswerte , wovon die Klägerin auszugehen scheint, war die Entziehung des Wohnungseigentums an einen geringeren als den im Gesetz vorgesehenen Rückstand geknüpft. Das wird jedoch als zulässig angesehen (vgl. Bärmann /Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 50; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 18 WEG Rn. 25; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl. § 18 WEG Rn. 10; Palandt /Bassenge, BGB 61. Aufl. § 18 WEG Rn. 8; Sauren, WEG 3. Aufl. § 18 Rn. 13).
Möglicherweise war die Regelung in anderer Hinsicht zu beanstanden. Die Verzugsdauer von mindestens sechs Monaten, die nach der Teilungserklärung zur Einziehung berechtigen sollte, war länger als in § 18 Abs. 2 WEG vorgesehen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung dürfen die Voraussetzungen gemäû § 18 Abs. 2 WEG nicht eingeschränkt werden (Palandt /Bassenge, Sauren, jeweils aaO; a.A. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 18
WEG Rn. 26; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl. § 18 Rn. 22; Weitnauer/ Hauger/Lüke, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch nicht Stellung genommen. Dazu gibt auch der vorliegende Fall keinen Anlaû. Wenn die Teilungserklärung mit dem in Ziff. III 12 a vorgesehenen Inhalt nicht eintragungsfähig gewesen sein sollte, schuldete der Beklagte, um einen Schadenseintritt zu verhindern, auf Ersuchen der Klägerin die umgehende - und unentgeltliche - Vornahme einer den Fehler vermeidenden Änderungsbeurkundung. Daû dies nicht vor dem 1. Juli 1996 hätte geschehen können, steht nicht fest.
dd) Entsprechendes gilt, falls die Teilungserklärung auch - wie die Klägerin geltend gemacht, das Berufungsgericht indessen ebenfalls offengelassen hat - hinsichtlich der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen und Garten fehlerhaft gewesen sein sollte.

d) Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten vor, ist diese auch nicht wegen Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, falls die Klägerin gegen die Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen , nicht erinnert habe, schade das nichts. Denn der Ausschluû der Notarhaftung gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB greife nur dann ein, wenn das versäumte Rechtsmittel auch Erfolg gehabt hätte. Da der Beklagte das "Mahnschreiben" der Klägerin vom 18. April 1996 abschlägig beantwortet habe, sei daraus zu folgern, daû er auf vorherige mündliche Erinnerungen nicht anders reagiert hätte.

Demgegenüber rügt die Revision, für die Ursächlichkeit des Unterlassens von Erinnerungen an die Adresse des Beklagten komme es nicht darauf an, wie dieser sich verhalten hätte, wenn die Klägerin tatsächlich bei ihm vorstellig geworden wäre. Vielmehr beurteile sich die Ursächlichkeit in diesem Falle - der allgemeinen Regel entsprechend - danach, wie der Beklagte nach Meinung des Regreûgerichts richtigerweise auf die Erinnerungen hin hätte reagieren müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist - worauf die Revision hinweist -, wenn es für die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf ankommt , wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, grundsätzlich nicht darauf abzustellen, welche Entscheidung im konkreten Fall zu erwarten gewesen wäre, sondern wie die Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 133, 110, 111 f.; für gebundene Entscheidungen der Verwaltung vgl. BGHZ 124, 86, 95 f.; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Für die Amtshaftung nach § 839 BGB ist jedoch anerkannt, daû der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels nicht als schadensursächlich angesehen werden darf, wenn feststeht, daû der pflichtwidrig handelnde Beamte auch auf eine Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffassung oder sein tatsächliches Verhalten nicht geändert hätte und daû auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos geblieben wäre (BGH, Urt. v. 18. Januar 1986 - III ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - III ZR 16/86, BGHR § 839 Abs. 3 BGB - Kausalität 1; v. 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 99). Für die Notarhaftung hat der Senat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2329). Er beantwortet sie nunmehr - jedenfalls für eine an die Adresse des Notars gerich-
tete Erinnerung - im selben Sinne wie der Amtshaftungssenat. Wollte man den allgemeinen Grundsatz, demzufolge die - nach Ansicht des Regreûrichters - richtigerweise zu treffende Inzidenzentscheidung für die Ursächlichkeit maûgebend ist, auf die Frage übertragen, wann das Unterlassen einer derartigen Erinnerung schadensursächlich ist, wäre dieses immer für den Schaden kausal. Denn "richtigerweise" muû die Erinnerung an einen pflichtvergessenen Notar Erfolg haben. Er ist zu pflichtgemäûem Handeln verpflichtet und hat alles zu tun, damit den Beteiligten aus seinen Amtshandlungen kein Schaden erwächst. Aus diesen Gründen würde die Anwendung des erwähnten allgemeinen Grundsatzes hier zu einer unverhältnismäûigen Benachteiligung des Verletzten führen. Deshalb ist jener Grundsatz auch für die Notarhaftung dahin einzuschränken , daû das Unterlassen der Erinnerung nicht für den Schadenseintritt ursächlich ist, wenn feststeht, daû der Notar dem mit der Erinnerung verbundenen Begehren nicht entsprochen hätte.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "auch gegenüber früheren ... Anmahnungen eine ablehnende Haltung eingenommen" hätte. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen.

e) Auch die Rüge der Revision, es bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Anspruchs gegen den Steuerberater der Klägerin, bleibt ohne Erfolg. Der Steuerberater war weder wegen der Einreichung der Teilungserklärung noch wegen ihrer inhaltlichen Mängel eingeschaltet.

III.


Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Beurkundungskosten ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob der Beklagte die Teilungserklärung beim Grundbuchamt hätte einreichen müssen und ob er dadurch, daû er das unterlassen hat, oder durch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung einen Zinsschaden der Klägerin verursacht hat.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer neuen - anwaltlichen und notariellen - Berater als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen muû. Das kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin den neuen Berater beauftragt hat, einen erkannten oder wenigstens für möglich gehalte-
nen Fehler des Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, WM 2001, 1675, 1677).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 39/03
Verkündet am:
8. Januar 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann
vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch
einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in
dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken,
durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beurkundeten
vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung angelastet
werden, hätten vermieden werden können.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Am 20. Februar 1998 hatten die Klägerin und ihr Ehemann (im folgenden : die Klägerin) mit dem Bauträger S. einen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks in D. -B. mit einem von dem Verkäufer darauf
zu errichtenden Einfamilienhaus geschlossen (UR-Nr. 9/98 des Notars P. ). Nach diesem Vertrag war nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung die Fälligkeit des Entgelts für die Gesamtleistung (470.000 DM) von bestimmten Voraussetzungen abhängig - unter anderem der Eintragung einer Auflassungsvormerkung , der "Sicherstellung, daß alle vor der Vormerkung eingetragenen Belastungen ... bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden, ..." sowie der schriftlichen "Freistellungserklärung der vorrangigen Kreditgeber ... und Weiterleitung an den Käufer" -, und die Zahlungen waren in bestimmten Teilbeträgen entsprechend dem Stand des Baus zu erbringen. Sie hatten nach dem Vertragstext auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars oder - nach der im Vertrag vorgesehenen Freigabe der ersten Rate durch den Notar - unmittelbar an den Verkäufer (Bauträger) zu erfolgen.
Auf dem Kaufgrundstück lastete eine Eigentümergrundschuld des Verkäufers (Bauträgers) in Höhe von 400.000 DM. Am 7. Mai 1998 wurde im Grundbuch die Abtretung dieses Rechts an die Stadtsparkasse D. eingetragen. Diese erteilte unter dem 27. Mai 1998 der Klägerin zu Händen des amtierenden Notars eine "Freistellungserklärung gemäß § 3 MaBV", wonach sie sich unter anderem für den Fall der vertragsgemäßen Vollendung des Kaufobjektes verpflichtete, "das jeweilige vom Käufer erworbene Kaufobjekt aus der Mithaftung der... Grundschuld zu entlassen, wenn ... der Käufer die geschuldete Vertragssumme auf das bei der Sparkasse geführte Konto Nr. 541 002 006 des Bauträgers eingezahlt hat". Der Notar übersandte diese Freistellungserklärung der Klägerin mit dem Hinweis, daß Zahlungen nur auf das darin genannte Konto erfolgen dürften. Dementsprechend zahlte die den
Kaufpreis finanzierende D. Bank im Mai und Juli 1998 insgesamt 272.600 DM auf das Konto Nr. 541 002 006 bei der Stadtsparkasse D. .
Danach kam es zu einem Streit zwischen dem Bauträger und der Klägerin wegen zu geringer Höhe des Dachausbaus. In einem beiderseits durch Anwälte geführten Schriftwechsel einigte man sich schließlich dahin, daß sich der Gesamtpreis wegen der Mängel um 25.200 DM ermäßigen sollte und die danach noch offenen 172.200 DM abweichend von dem ursprünglichen Zahlungsplan wie folgt bezahlt werden sollten: 70.000 DM sofort, 40.000 DM nach Einbau der Heizung, der Rohinstallation und Verlegung des Estrichs, 30.000 DM nach Fertigstellung der Feininstallation und Verlegung der Fliesen, 20.000 DM nach Einbau der Türen und 12.200 DM in bar bei Übergabe.
Mit der Beurkundung der ergänzenden Vereinbarung wurde anstelle des bisher tätigen Notars der Beklagte beauftragt. Der Beklagte übersandte den Parteien einen ihrer Einigung entsprechenden Vertragsentwurf. Bei der Beurkundung am 23. Februar 1999 nahm der Beklagte in Abweichung von seinem Entwurf folgenden Zusatz in den Vertragstext auf:
"Die Zahlung soll erfolgen auf das Konto von Rechtsanwalt K. bei der… Nr. ..."
Auf das besagte Konto, dessen Inhaber der Rechtsvertreter des Bauträgers S. war, zahlte die Finanzierungsbank der Klägerin zwischen dem 24. Februar und dem 22. Juni 1999 entsprechend dem geänderten Zahlungsplan insgesamt 167.400 DM; von der letzten Rate behielt die Klägerin 4.800 DM als Vertragsstrafe ein. Rechtsanwalt K. überwies 140.000 DM an S. . Weitere 27.400 DM wurden hinterlegt; davon ist ein Betrag von
7.400 DM zugunsten der Klägerin freigegeben worden. Der Bauträger ist in Vermögensverfall geraten.
Im Hinblick darauf, daß die Stadtsparkasse D. zur Erteilung einer Löschungsbewilligung für ihre Grundschuld an dem Kaufgrundstück nur gegen Zahlung des zwischen dem Bauträger und der Klägerin vereinbarten Gesamtentgelts , abzüglich der bereits gezahlten 272.600 DM, an sie bereit ist, macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Schaden von 160.000 DM ! " # %$ '&( " ' )*$ (81.806,70 rlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und der D. Bank D. als ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte eine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem er durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und Belehrung der Beteiligten (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG) dazu beitrug, daß es bei der Beurkundung vom 23. Februar 1999 zu
einer Regelung kam, wonach die weiteren Zahlungen der Klägerin auf das Konto des Rechtsanwalts des Bauträgers erfolgen sollten. Diese Regelung setzte die Klägerin der Gefahr - die sich dann auch tatsächlich verwirklicht hat - aus, daß ihre restlichen Zahlungen auf den "Kaufpreis" nicht zur Freistellung des Kaufgrundstücks von der Belastung mit der vorrangig eingetragenen Grundschuld der Stadtsparkasse D. führten. Die Revisionserwiderung des Beklagten räumt selbst ein, daß der von dem Beklagten beurkundete Zahlungsweg in Widerspruch zu den Maßnahmen stand, mit denen der lastenfreie Erwerb sichergestellt und die Kaufpreisraten fälliggestellt werden sollten. Soweit sie in Zweifel ziehen will, daß der Beklagte dies hätte erkennen müssen, läßt sie unberücksichtigt, daß dem Beklagten zwar die Freistellungserklärung der Stadtsparkasse D. vom 27. Mai 1998 nicht vorgelegen haben mag, wohl aber der Ausgangsvertrag vom 20. Februar 1998 und die Grundbucheintragung , die die Belastung des Kaufgrundstücks mit einer vorrangigen Grundschuld der Stadtsparkasse D. auswies. Solange dem Beklagten nicht zugleich eine Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundstücksbelastung vorlag, war aus seiner Sicht ungeklärt, ob und wodurch für den Fall der unmittelbaren Zahlung der Klägerin an den Bauträger (bzw. seinen Rechtsanwalt) der lastenfreie Erwerb des Kaufgrundstücks gewährleistet war.
Das Berufungsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei den notwendigen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden fest. Es sieht es als überwiegend wahrscheinlich an, daß beide Vertragsseiten auf entsprechenden Rat des Beklagten an dem bisher gehandhabten Zahlungsweg festgehalten hätten, also die Klägerin auch ihre restlichen Zahlungen auf das in der Freistellungserklä-
rung genannte Konto des Bauträgers gezahlt und dadurch die Entlassung des Kaufgrundstücks aus der Haftung für die Grundschuld erreicht hätte.
2. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte auch im Hinblick auf Vorschriften der Maklerund Bauträgerverordnung amtspflichtwidrig gehandelt hat und ob - was das Berufungsgericht nicht geprüft hat - diese vom Berufungsgericht angenommenen Verstöße (auch) schadensursächlich waren .

II.


1. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten scheitere daran, daß der für sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Bauträger S. tätig gewordene und sie beratende Rechtsanwalt W. es vorwerfbar versäumt habe, den Schadenseintritt durch Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden. Rechtsanwalt W. hätte sich darüber informieren müssen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV für die Fälligkeit der von seiner Mandantin zu zahlenden Raten vorlagen. In diesem Zusammenhang wäre er auch auf die Frage nach der an die Mandanten ausgehändigten Freistellungserklärung der Sparkasse D. gestoßen, nach der er sie hätte befragen müssen. Dann wäre ihm auch bekannt geworden, daß ohne Zahlung auf das bei der Sparkasse geführte Konto der Mandantin die ihr gebührende Freistellung des Kaufgegenstandes nicht gesichert war. Rechtsanwalt W. hätte die Klägerin über das Ergebnis seiner sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage informieren müssen. Soweit er auf
Weisung der Mandanten einen Vergleichsinhalt vorgeschlagen oder ausge- handelt habe, hätte er sie über die notwendige Beachtung der Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung belehren und einen Vergleichsvorschlag unter Beachtung dieser Vorschriften abfassen müssen. Dies sei unterblieben, weil die ausgehandelten Raten sich in ihrer Höhe "weit von jenen in § 3 Abs. 2 MaBV entfernten" und die Regelungen in § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV unbeachtet geblieben seien. Nach Übersendung des von dem Beklagten entworfenen Vertrages hätte er auf die hierin enthaltenen Mängel aufmerksam werden , die Mandanten über die Mängel und eine mögliche Abhilfe belehren und nach entsprechender Weisung der Mandanten gegenüber dem Beklagten auf Abhilfe hinwirken müssen. Hätte Rechtsanwalt W. pflichtgemäß gehandelt , "dann wäre die Freistellungserklärung und die darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick gekommen", die aus der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr wäre erkannt und durch entsprechende modifizierende Regelungen zum Zahlungsweg wären Nachteile der Klägerin vermieden worden.
Wegen dieser anwaltlichen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts W. gegenüber der Klägerin stehe dieser nicht nur eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme dieses Rechtsanwalts offen. Vielmehr müsse die Klägerin sich das Verschulden des Rechtsanwalts W. als ein solches ihres Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Die "Aufdeckung der Unzulänglichkeiten" des vom Beklagten erstellten Vertragsentwurfs, die aufgrund einer notariellen Amtspflichtverletzung zustande gekommen seien, und das Hinwirken auf Abhilfe gegenüber dem Beklagten stellten sich als Rechtsmittel im Sinne des insoweit weit auszulegenden § 839 Abs. 3 BGB dar. Dieses "Rechtsmittel" hätte den Eintritt des Schadens der Klägerin verhindert.

2. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, lag in den vom Berufungsgericht der Klägerin angelasteten Versäumnissen ihres Rechtsanwalts - selbst wenn man die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu im übrigen unterstellt - nicht das Unterlassen des Gebrauchs "eines Rechtsmittels" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.

a) Allerdings ist der Begriff des Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu fassen. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden zählen hierzu (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 f; 137, 11, 23). Auf dieser Linie liegt, daß der Bundesgerichtshof die Erinnerung eines Beteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96 - NJW 1997, 2327, 2328), ebenso wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubessern (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656), als "Rechtsmittel" gewertet hat. Den Bedenken, die die Revision gegen eine "so weitgehende Ausdehnung des Rechtsmittelbegriffs" erhebt, folgt der Senat nicht.

b) Damit ist aber noch nicht gesagt, daß - wie das Berufungsgericht offenbar meint - in jedem auf einem Sorgfaltsverstoß beruhenden tatsächlichen
Unterbleiben der Aufdeckung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten einer Maßnahme des Notars seitens des Betroffenen bereits das Unterlassen des Gebrauchs eines Rechtsmittels liegt. Rechtsbehelfe, die als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angesehen werden können, müssen sich unmittelbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit den Schaden abzuwenden. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß, solange eine Amtspflichtverletzung überhaupt noch nicht begangen ist, dagegen kein "Rechtsmittel" eingelegt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 268/80 - VersR 1982, 953, 954; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 348). Schon diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zwar ist das Berufungsgericht der Ansicht, bereits der von dem Beklagten erstellte Vertragsentwurf habe auf Amtspflichtverletzungen des Beklagten beruhende "Unzulänglichkeiten" enthalten, die der Rechtsanwalt der Klägerin (W. ) hätte aufdecken können und müssen. Diese Ausführungen führen aber nicht daran vorbei, daß die eigentliche - und im Streitfall den Schaden der Klägerin auslösende - Amtspflichtverletzung des Beklagten erst darin lag, daß er anschließend bei der Vertragsbeurkundung eine in den Vorverhandlungen nicht vereinbarte "Zahlstelle" für die restlichen Zahlungen der Klägerin in die Urkunde aufnahm. Unterstellt man, daß dies, wie das Berufungsgericht meint, durch ein Hinwirken des Rechtsanwalts der Klägerin auf Abhilfe bezüglich der angenommenen Unzulänglichkeiten des Vertragsentwurfs hätte verhindert werden können, so hätte es sich der Sache nach nicht um die Beseitigung einer bereits begangenen amtspflichtwidrigen Maßnahme gehandelt, sondern um die Verhinderung einer andersgearteten (zukünftigen ) Amtspflichtverletzung. Das Unterlassen darauf gerichteter Hinweise
kann nicht nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO beurteilt werden, sondern nur nach § 254 BGB.

III.


1. Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgesprochene (endgültige) Abweisung des Klageanspruchs kann daher keinen Bestand haben.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO), und zwar auch nicht im Sinne einer Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW-RR 2003, 563, 564 f) wegen der Möglichkeit , auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts W. gegenüber der Klägerin tragen eine dahingehende Entscheidung nicht.
aa) Das Berufungsgericht sieht anwaltliche Pflichtverletzungen - ebenso wie weitere Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar - in einer mangelnden Beachtung der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 Abs. 2 MaBV einerseits, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV andererseits) bei der Aushandlung und Formulierung der ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Bauträger.
Soweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, allerdings ohne dies weiter zu begründen, die vorgesehenen restlichen Ratenzahlungen seien zu Ungunsten der Klägerin "deutlich über die in § 3 Abs. 2 MaBV vorgesehenen Fälligkeiten" hinausgegangen, ist dies ohne nähere Feststellungen zum damaligen konkreten Bautenstand und angesichts des Vergleichscharakters der von den Anwälten der Parteien des Kauf- und Bauvertrages ausgehandelten Zahlungsregelung nicht zwingend.
Zweifelhaft ist auch die Berechtigung der weiteren Beanstandung des Berufungsgerichts, der Rechtsvertreter der Klägerin habe (wie auch der Beklagte ) die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 MaBV nicht beachtet, weil der vorgeschlagene Vertragstext nicht auf die vorgesehenen - hier bereits vorliegenden - Erklärungen zur Sicherung der Freistellung des Objekts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV Bezug genommen habe. Es ist fraglich, ob die genannte gesetzliche Bestimmung überhaupt (noch) einschlägig war für eine bloße Ergänzungsvereinbarung zu einem abgeschlossenen und in erheblichem Umfang bereits durchgeführten Kauf- und Bauvertrag, die nur darauf abzielte, einen bei der Vertragsdurchführung aufgetretenen Streit über Baumängel und damit zusammenhängend über den Umfang und die Fälligkeit der weiteren Zahlungsverpflichtungen der Klägerin vergleichsweise zu regeln. Dies dürfte im Streitfall insbesondere deshalb zu verneinen sein, weil die hier maßgebliche Freistellungserklärung der Stadtsparkasse D. schon längst im Zuge der Abwicklung des Ausgangsvertrags an die Klägerin ausgehändigt worden und von dieser durch entsprechende Zahlungsanweisungen an ihre Finanzierungsbank "umgesetzt" worden war. Auch dies kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden.
bb) Jedenfalls ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht klar, ob und wodurch im einzelnen der Rechtsanwalt der Klägerin durch die Aufdekkung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten des Vertragsentwurfs des Beklagten - soweit solche überhaupt vorhanden waren - hätte verhindern können und sollen, daß eine erstmals im anschließenden Beurkundungstermin (in Abwesenheit des Rechtsanwalts der Klägerin) zur Sprache gebrachte, den ursprünglichen Vereinbarungen der Vertragspartner und deren Sinn widersprechende Regelung nachträglich in den Vertragstext aufgenommen wurde, wonach die Klägerin ihre (Rest-)Zahlungen auf ein Konto des Rechtsanwalts des Bauträgers zu leisten hatte. Die allgemein gehaltene Äußerung des Berufungsgerichts , im Falle entsprechender Beanstandungen des Vertragsentwurfs des Beklagten durch Rechtsanwalt W. wäre "die Freistellungserklärung und die darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick gekommen", die aus der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr wäre "erkannt, und durch entsprechend modifizierte Regelungen zum Zahlungsweg wären Nachteile der Klägerin vermieden worden", ersetzt die (notwendige ) Feststellung eines konkreten (hypothetischen) Ursachenzusammenhangs nicht. Zu beanstanden ist an der Argumentation des Berufungsgerichts auch, daß es, was den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang angeht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 62 ff), die unterschiedlichen Schutzzwecke der genannten, von ihm als verletzt angesehenen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung nicht genügend auseinanderhält.

b) Andererseits läßt sich nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschließen , daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihren Rechtsanwalt als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, etwa - wie die Revisionserwiderung anführt - wegen unzureichender Hinweise an den Notar im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des Ergänzungsvertrages, möglicherweise auch noch nach der Beurkundung desselben. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der Revisionsverhandlung angesprochene anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen ihre Finanzierungsbank liegt eher fern.
3. Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) nicht gegeben ist, muß die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 224/01
Verkündet am:
20. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 14 Cc, 34; BGB § 839 A, Fd

a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft
sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in
den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung
eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG

b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen
Eingriffs.
Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft
unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über
andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der
Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001, soweit zum Nachteil des Klägers zu 1 erkannt worden ist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger), ein ausgebildeter Heilpraktiker und Sozialpädagoge, ist seit den achtziger Jahren als Psychotherapeut tätig. Er betreibt eine Praxis in N. , bietet Einzel- und Gruppentherapien an und veranstaltet Seminare, wobei ein Schwerpunkt der Therapie in Naturerlebnissen bei Unternehmungen auf dem Land (unter anderem Ausritten mit vom Kläger gestellten Pferden) liegt. Der von der beklagten Erzdiözese Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen im Bereich der Stadtkirche N. ,
L. , setzte sich im Rahmen seiner Amtstätigkeit des öfteren kritisch in der Öffentlichkeit mit den Aktivitäten des Klägers (und des zwischenzeitlich aus dem Prozeß ausgeschiedenen früheren Klägers zu 2) auseinander.
Mit der im Frühjahr 2000 eingereichten Klage hat der Kläger (zusammen mit dem früheren Kläger zu 2) die Beklagte als Anstellungskörperschaft auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und seines Gewerbebetriebs durch eine - wie er geltend macht - jedenfalls seit 1990 andauernde "Sektenkampagne" des L. in Anspruch genommen. Eine während des Prozesses - im April 2000 - bei ihm aufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger ebenfalls auf diese "Kampagne" zurück.
Der Kläger hat behauptet, obwohl er keine Weltverbesserungsideologie verfolge und seine Klientel in keiner Weise organisiert sei, habe ihn L. - ohne ihn jemals angehört oder sich sonst hinreichend informiert zu haben - systematisch als "Sektenführer" bezeichnet und bekämpft. Dazu habe er sich journalistischer Handlanger bedient. Der Kläger verweist insoweit auf Artikel in den N. Nachrichten vom 6./7. Oktober 1990, den F. Nachrichten vom 24. November 1995 und in der Wochenendausgabe des N. Tagblatts vom 1./3. Mai 1998 bzw. auszugsweise der M. Zeitung vom 1. Mai 1998, in denen teilweise unter wörtlicher Zitierung L. 's und/oder des Sektenbeauftragten der evangelischlutherischen Kirche, teilweise unter Bezugnahme auf die angeblichen Schilderungen von Teilnehmern der Veranstaltungen des Klägers mit unterschiedlichen Formulierungen - unter Anspielung auf eine etwa 200 bis 300 Personen umfassende, hierarchisch strukturierte Gruppe um den Kläger als einer charis-
matischen Führerfigur mit entsprechendem Gruppendruck und Abhängigkeiten - vor einem im Kommen befindlichen "pseudoreligiösen Mischmasch" bzw. einem "grauen Psychomarkt" gewarnt wurde. Ausweislich der Artikel vom 6./7. Oktober 1990 hatte L. die Gruppe um den Kläger als "eindeutige Psychosekte" bezeichnet und ihr laut F. Nachrichten vom 24. November 1995 "sektenartigen Charakter" zuerkannt. Der Kläger macht die Beklagte für die Folgen der genannten Zeitungsartikel auch deshalb verantwortlich , weil ihr Sektenbeauftragter im Rahmen seiner Amtstätigkeit bis in die jüngste Zeit diese Artikel an Interessenten weitergegeben habe. Die Übersendung der Artikel vom 6./7. Oktober 1990 und vom 24. November 1995 an das Zentrum "W. - Forum " in K. im Januar 1997 durch eine Teilnehmerin aus N. habe zur Herausnahme von drei für diesen Veranstaltungskreis vorgesehenen Kursen des Klägers (Reiten auf Islandpferden ) geführt. Als weiteren Beitrag des Sektenbeauftragten der Beklagten zu der beschriebenen "Kampagne" gegen den Kläger verweist dieser auf die Mitwirkung L. 's bei einer Sendung des B. Rundfunks vom 28. Mai 1997, in der er unter anderem äußerte, bei der "Gruppe um S. " handele es sich um einen "versekteten Psychokult", und in deren Verlauf gesagt wurde, L. kenne "Geschädigte, die zehn Jahre abhängig waren und über 100.000 DM für Therapiestunden gezahlt haben".
Der Kläger behauptet, infolge der von L. gegen ihn entfachten "Kampagne" seien Klienten weggeblieben; andere seien geblieben, hätten aber den Kläger nicht mehr weiterempfohlen (Gesamtschaden: 1.690.453 DM). Außerdem seien ihm 30 Ausbildungsteilnehmer verlorengegangen (Schaden: 1.200.000 DM). Andererseits hätten die Angriffe gegen ihn verstärkte Werbemaßnahmen in Form von Inseraten (25.000 DM) und Rundbriefen (60.000 DM)
erforderlich gemacht. Der Wegfall der Kurse bei der "Wirkstatt" in Karlsruhe habe zu einem Verlust von 71.800 DM geführt. Von dem - ursprünglich mit 3.097.253 DM bezifferten, im Revisionsverfahren um 50.000 DM reduzierten - Gesamtschaden macht der Kläger einen Teilbetrag von (zuletzt) 55.000 DM geltend. Zusätzlich verlangt er wegen der durch die "Kampagne" verursachten psychischen Belastung ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

I.


1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sektenbeauftragte L. bei den ihm vorliegend angelasteten Handlungen in Ausübung eines "öffentlichen Amtes" tätig wurde mit der Folge, daß eine Einstandspflicht der beklagten Erzdiözese als Anstellungskörperschaft unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 22, 383, 387 ff und vom 30. Januar 1961 - III ZR 227/59 - VersR 1961, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR
269/59 - NJW-RR 1989, 921). Das steht im Einklang mit der neueren Recht- sprechung, die Abwehransprüche gegen ein derartiges - wenn auch nicht hoheitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert und dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGHZ 148, 307; BayVGH NVwZ 1994, 598; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 65; BVerwGE 105, 117, 119). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf neuerdings (NVwZ 2001, 1449) den Standpunkt vertreten hat, abgesehen von den Fällen, in denen die Kirche Staatsaufgaben erfülle oder auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts tätig werde, seien die Bediensteten der Kirche nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 BGB tätig, weil sie insoweit "keine Hoheitsgewalt" ausübten, die mit der staatlichen vergleichbar wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 1994, 159, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieser Richtung nichts. Für die vorliegende Beurteilung ist weiterhin davon auszugehen , daß der Begriff der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gerade nicht auf die Ausübung staatlicher Gewalt beschränkt ist (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. § 839 Rn. 710 ff m.w.N.).
2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich andererseits zugleich, daß als Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch nicht das (verschuldensunabhängige ) Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31; 99, 24, 27; 125, 258, 264) in Betracht kommt (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf NVwZ 2001, 1449). Denn dieses Haftungsinstitut gewährt einen Entschädigungsanspruch nur bei (rechtswidrigen) unmittelbar oder mittelbar staatlichen hoheitlichen Eingriffen, um die es, wie gesagt, hier nicht geht. Es besteht kein rechtlicher Grund und auch kein Bedürfnis, in dem sich aus
den Besonderheiten der Kirchenverfassung ergebenden (öffentlich-rechtlichen) Raum zwischen einerseits dem eigentlichen kirchlichen Innenbereich und andrerseits demjenigen der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Befugnisse entsprechend dem Staatshaftungsregime eine Haftungsgrundlage zu schaffen, die an die bloße Rechtswidrigkeit des kirchlichen Handelns anknüpft, zumal als Verschulden für eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß ausreicht (siehe auch unten II.3.a).

II.


Das Berufungsgericht vermag keine Amtspflichtverletzungen des - von ihm als Zeugen vernommenen - Sektenbeauftragten der Beklagten im Sinne einer (schuldhaft) rechtswidrigen Verletzung von Rechtsgütern des Klägers festzustellen. Die beanstandeten Äußerungen des Zeugen L. seien, wie das Berufungsgericht näher darlegt, entweder dem Zeugen schon nicht nachweislich zuzuordnen oder sie seien entweder als wahre/bewiesene Tatsachenbehauptungen oder bloße Werturteile nicht rechtswidrig, teilweise seien sie für den Kläger nicht einmal ehrenrührig. Soweit der Zeuge L. Angaben aus anderen Quellen weitergegeben habe, hätten ihn keine besonderen Prüfungspflichten - wie etwa die Presse - getroffen. Für die Meinungsäußerungen des Sektenbeauftragten habe wie sonst bei Werturteilen der Kirche im Bereich ihres religiösen Wirkens in der Welt als Verbotsgrenze nur die der "Schmähkritik" bestanden, die L. aber nicht überschritten habe. Eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sei auch nicht darin zu sehen, daß der Sektenbeauftragte der Beklagten die Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990, 24. Oktober 1995 und 1./3. Mai 1998 auf Anfrage ver-
schickt habe, ohne sich von deren Inhalt zu distanzieren. Insoweit fehle es jedenfalls an einem Verschulden des Zeugen L. . An letzterem Um- stand scheitere auch eine Haftung der Beklagten für die Erkrankung des Klägers , die nicht voraussehbar gewesen sei.
Darüber hinaus - so das Berufungsgericht weiter - habe der Kläger seinen Schaden nicht hinreichend dargelegt, zumindest wegen eines wesentlichen Teils des Schadensersatzanspruchs greife die Einrede der Verjährung durch. Schließlich scheitere der Klageanspruch daran, daß der Kläger es unterlassen habe, sich mit einem Rechtsmittel gegen die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen zu wehren.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Aus dem Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990 lastet das Berufungsgericht dem Sektenbeauftragten (nur) an, gegenüber den Journalisten bestätigt zu haben, daß sich bei ihm Anfragen von Betroffenen - darunter auch solchen, die von der Tätigkeit des Klägers betroffen gewesen seien - gehäuft hätten. Ansonsten, führt das Berufungsgericht aus, sei offen, ob der Zeitungsartikel Äußerungen L. 's oder sonstige Rechercheergebnisse der Journalisten enthalte. Ob L. die Klienten des Kläger als "eindeutige Psychosekte" bezeichnet habe, sei ebensowenig sicher wie, ob er den Journalisten das in dem Zeitungsartikel zitierte, Psychosekten betreffende, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272) zur Verfügung gestellt habe.
aa) Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht sich nicht mit folgenden Umständen auseinandergesetzt hat:
- daß einzelne Aussagen in dem Zeitungsartikel ausdrücklich - durch Anführungszeichen - dem Sektenbeauftragten der Beklagten zugeschrieben worden waren und daß der Journalist R. als Zeuge bekundet hat, alle als Zitate des Sektenbeauftragten gekennzeichneten Aussagen seien von diesem - zumindest sinngemäß - auch gemacht worden,
- daß der Zeuge L. bei seiner Vernehmung bestätigt hat, den Journalisten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übergeben zu haben, und
- daß L. nach dem Vortrag der Beklagten in einem Schreiben vom 16. Oktober 1990 an den Redakteur der N. Nachrichten zwar einige inhaltlich falsche Zitate monierte, jedoch nicht die hier in Rede stehenden Zitate.
bb) Mit der Revision ist deshalb im Revisionsverfahren zu unterstellen, daß auch die Behauptungen in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990, es gebe eine etwa 200 bis 300 Personen umfassende Gruppe um den Kläger, die eine "eindeutige Psychosekte" darstelle, und daß der Kläger mit seinem Wirken alle in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1989 aufgeführten negativen Merkmale von Jugend- und Psychosekten erfülle, von dem Sektenbeauftragten der Beklagten herrühren; darüber hinaus auch davon, daß L. von "pseudoreligiösem Mischmasch" gesprochen und den Kläger als "sogenannten Psychotherapeuten" bezeichnet, ferner erklärt hat, es gebe ei-
nen seelisch und finanziell geschädigten Exklienten des Klägers, zu dessen Fall er - L. - überlege, das Gesundheitsamt und das Finanzamt einzuschalten.

b) Aus dem Artikel vom 24. November 1995 schreibt das Berufungsgericht L. (nur) die Äußerung zu, er wisse von Leuten, die seit zehn Jahren vom Kläger abhängig seien und 100.000 DM für Therapiestunden an ihn bezahlt hätten. Es passierten bei diesem Dinge, die es sonst im Therapiebereich nicht gebe. Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das Tragen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben. Er - L. - schätze das Jahreseinkommen des Klägers auf zwischen 500.000 und 750.000 DM.
aa) In Übereinstimmung mit der insoweit erhobenen Revisionsrüge ist indessen im Revisionsverfahren dem Sektenbeauftragten L. auch noch die Äußerung über den "sektenartigen Charakter" der Gruppe um den Kläger zuzuordnen, die L. als Zeuge eingeräumt hat, ohne daß sich das Berufungsgericht mit diesem Teil der Aussage konkret auseinandersetzt.
bb) Nicht berechtigt ist dagegen die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft hinsichtlich seiner Behauptung für beweisfällig erachtet, daß auch der übrige Inhalt des Artikels auf Äußerungen des Sektenbeauftragten zurückgehe. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 565 ZPO a.F.).

c) Was den Zeitungsartikel vom 1./3. Mai 1998 und die Rundfunksendung vom 28. Mai 1997 angeht, so ist revisionsrechtlich von der Feststellung
des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Zeitungsartikel - als solcher - dem Sektenbeauftragten der Beklagten überhaupt nicht und die Rundfunksendung nur mit der Äußerung zuzuordnen ist, bei dem Geschehen um den Kläger handele es sich um einen "versekteten Psychokult". Die Verfahrensrüge der Revision , die dem Sektenbeauftragten den gesamten Inhalt des Zeitungsartikels und der Rundfunksendung anlasten will, ist unbegründet. Von einer Begründung sieht der Senat auch insoweit ab (§ 565a ZPO a.F.).
2. Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen die Tatsachengrundlage , auf der das Berufungsgericht die gegen den Kläger gerichteten Auftritte des Sektenbeauftragten der Beklagten in den Medien auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat, unvollständig ist, erweist sich auch die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im übrigen als nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990 enthaltene Aussage, Anfragen von Betroffenen (verzweifelt Ratsuchenden) hätten sich bei L. gehäuft, als wahre - und damit unbeschadet ihres das Persönlichkeitsrecht und das berufliche Ansehen des Klägers beeinträchtigenden Charakters grundsätzlich zulässige (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1292) - Tatsachenbehauptung angesehen hat.
aa) Zu Unrecht meint die Revision, die betreffende Tatsachenbehauptung müsse zusammen mit dem Hinweis auf "jahrelange Beobachtungen" und "ständige Gespräche" L. 's gelesen und geprüft werden; dieser Zusatz in dem Zeitungsartikel ist - nach dem Stand des Revisionsverfahrens - L. nicht zwingend zuzuordnen.

bb) Es liegen entgegen der Revision auch keine Verfahrensfehler vor, soweit das Berufungsgericht dem Zeugen L. geglaubt hat, daß vor dem Erscheinen des Zeitungsartikels mehrere Angehörige von (mehreren) Klienten des Klägers zu ihm gekommen waren. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).
cc) Schließlich ist es entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang keinen wesentlichen Unterschied zwischen "Betroffenen" persönlich und ihren Angehörigen sieht, sondern auch letztere als "verzweifelt Ratsuchende ... Betroffene" behandelt.

b) Dagegen hält den Angriffen der Revision nicht die Auffassung des Berufungsgerichts stand, die in diesem Zusammenhang im Berufungsurteil unterstellte Bezeichnung des Klägers und seiner Klienten als "eindeutige Psychosekte" beinhalte eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung bzw. Religionsausübung.
aa) Das Berufungsgericht meint, trotz des gleichzeitigen Hinweises auf in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgelistete Merkmale für Jugend - und Psychosekten und trotz des Adjektives "eindeutig" handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das durch Elemente des Meinens und der Stellungnahme geprägt sei. Als Werturteil, das hier auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303), könne die vorliegende Äußerung der Kirche im Bereich religiösen Wirkens nicht rechtswidrig sein, ohne daß das Gericht auf die "Plausibilität" der Einstufung als Psychosekte einzugehen brauche.

bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
(1) Es ist schon nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht die betreffende Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten als bloßes Werturteil angesehen hat. Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.). Indes kann auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193 f und BGHZ 132, 13, 21), was im Streitfall insbesondere durch die Anspielung auf angebliche in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeführte Sektenmerkmale geschehen sein könnte. Umgekehrt ändert freilich die Fundierung eines Werturteils in tatsächlichen Erhebungen an seiner rechtlichen Einordnung als Werturteil grundsätzlich nichts (BVerfG ZIP 2002, 2230 f). Das Beru-
fungsgericht will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutachten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestell- ten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auch soweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreter Tatsachen zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f). Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten über den "eindeutigen Sektencharakter" hiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestellten grundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn die der Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 aaO). Im Streitfall wirft der Kläger dem Sektenbeauftragten vor, sein Urteil, hier sei eine "eindeutige Psychosekte" nach den Merkmalen einer maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung aktiv, abgegeben zu haben, ohne sich von der Arbeit des Klägers ein persönliches Bild zu machen oder sonst nähere Informationen eingeholt zu haben. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.
(2) Selbst wenn man die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstufung der in Rede stehenden Äußerung des Sektenbeauftragten im Sinne einer bloßen Meinungsäußerung als richtig zugrunde legt, ist die Rechtswidrigkeitsprüfung des Berufungsgerichts unzureichend.
Es ist zwar richtig, daß bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede
spricht. Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grundlos , falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790). Regelmäßig treten die Belange der Meinungsfreiheit dann zurück, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303), wobei an eine solche Einstufung strenge Anforderungen zu stellen sind (Seyfarth aaO S. 1290). Das schließt allerdings (weitere ) Beschränkungen von Werturteilen unter besonderen Umständen nicht aus (BVerfG ZIP 2002, 2230 f; BVerfGE 85, 1, 16 f = NJW 1992, 1439), so daß eine Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Meinungsfreiheit erforderlich ist. Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die
einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit). Andererseits muß für einen interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden, daß die öffentlich -rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluß in Staat und Gesellschaft haben und nutzen. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. BayVGH NVwZ 1994, 787, 789). Damit korrespondiert aber auch eine erhöhte Verantwortung. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, liegen den korporierten Religionsgemeinschaften , die über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluß in Staat und Gesellschaft verfügen, die besonderen Pflichten des Grundgesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG NJW 2001, 429, 432; BVerfG NVwZ 2001, 908, 909). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer, Friedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger Rechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (BGHZ 148, 307, 311). Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats für den vorliegenden Fragenkreis: Setzt sich, wie hier, die Kirche im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit als anerkannte Autorität kritisch mit sozialen Phänomenen derart ausein-
ander, daß Konflikte nicht nur mit anderen Religionsgemeinschaften, sondern ganz allgemein mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen vorgezeichnet sind, so muß sie auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen Rücksicht nehmen. Es kann von ihr zwar nicht Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das bedeutet im Streitfall unter anderem, daß der Sektenbeauftragte der Beklagten ein den Kläger persönlich wie auch als wirtschaftlichen Unternehmer existentiell berührendes Urteil wie das, um den Kläger herum habe sich (eindeutig) eine "Psychosekte" gebildet, nicht abgeben durfte, ohne sich zuvor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Abqualifizierung verschafft zu haben. Dazu, ob der Sektenbeauftragte der Beklagten letzteres getan hatte, enthält das Urteil des Berufungsgerichts keine Feststellungen.

c) aa) Aus den vorstehenden Ausführungen (zu b) ergibt sich, daß auch die in dem Artikel vom 24. November 1995 wiedergegebene Äußerung L. 's, die Gruppe um den Kläger habe "sektenartigen Charakter", nicht ohne weiteres als bloßes Werturteil rechtmäßig war.
bb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch die weitere aus diesem Artikel dem Sektenbeauftragten L. zugeschriebene Äußerung, es gebe Leute, die seit zehn Jahren vom Kläger abhängig seien und rund 100.000 DM für Therapiestunden an ihn gezahlt hätten, er - L. - schätze das Jahreseinkommen des Klägers auf 500.000 bis 750.000 DM, rechtlich nicht haltbar beurteilt.
(1) Mit der Revision ist zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die weitere von ihm festgestellte Äußerung L. 's, es passierten beim Kläger Dinge, die es sonst im Therapiebereich nicht gebe, Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das Tragen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben, gänzlich unberücksichtigt gelassen hat.
(2) Im übrigen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang zwar Tatsachenbehauptungen des Sektenbeauftragten annimmt, aus diesen jedoch die von L. angesprochene "Abhängigkeit" der Klienten vom Kläger als vermeintlich bloßes - erlaubtes - Werturteil herauslöst. Dafür gibt es nach dem Gesamtzusammenhang , aus dem nicht ein Teil der Verlautbarungen herausgenommen und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden durte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, 1133), keinen Grund.
(3) Dementsprechend vermag der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, die Nachrede eines Jahreseinkommens von 500.000 DM bis 750.000 DM oder auch der Honorarzahlungen einzelner Patienten von 100.000 DM im Laufe von zehn Jahren sei nicht ehrenrührig und könne nicht das berufliche Ansehen eines Psychotherapeuten beeinträchtigen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, daß solche Angaben insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung, daß es sich um "abhängige" Patienten handele , ehrverletzende Qualität haben konnten.
(4) Die Bewertung der in Rede stehenden Angaben L. 's durch das Berufungsgericht läßt sich auch nicht mit dessen Erwägung halten, es rei-
che zur Rechtfertigung aus, daß L. "von Leuten erfahren" habe, "daß sie ihrerseits Personen kennen", die 100.000 DM für Therapiestunden beim Kläger bezahlt hätten.
(a) Zwar war es entgegen der Rüge der Revision nicht verfahrensfehlerhaft , daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt dem Zeugen L. unbeschadet dessen geglaubt hat, daß der Zeuge die Frage, hinsichtlich welcher (beiden) Klienten ihm von Honorarzahlungen von mehr als 100.000 DM berichtet worden sei, unter Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht nicht beantwortet hat. Die Frage, ob dem Zeugen L. insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustand, stellt sich nicht, weil der Kläger nach der betreffenden Zeugnisverweigerung durch den Zeugen L. vor dem Oberlandesgericht ohne Rüge zur Hauptsache verhandelt und damit nach § 295 ZPO das Recht verloren hat, eine Entscheidung des Gerichts über die Berechtigung zur Weigerung zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM ZPO § 295 Nr. 9 und vom 18. November 1986 - IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149).
(b) Verfehlt ist aber die - jedenfalls der Tendenz nach zum Ausdruck gebrachte - Annahme des Berufungsgerichts, der Sektenbeauftragte der Beklagten hätte die ihm von anderen gemachten Angaben vor einer Weitergabe an die Presse nicht näher überprüfen müssen, weil ihn etwa mit der (erhöhten) Sorgfaltspflicht der Presse (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010, vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, 2225 f, vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036 f) vergleichbare Informationspflichten nicht getroffen hätten. Ebenso wie der weittragende Einfluß der Pres-
se auf die Meinungsbildung eine gesteigerte Prüfungspflicht der Presse begründet - die um so weiter geht, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung beeinträchtigt wird -, trifft die als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfaßten Religionsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gilt insoweit für die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen im wesentlichen dasselbe wie für mit kirchlicher Autorität versehene abfällige Werturteile (dazu oben b) bb) (2)).

d) Soweit der Sektenbeauftragte der Beklagten in der Rundfunksendung vom 28. Mai 1997 von einem "versekteten Psychokult" gesprochen hat, mag zweifelhaft sein, ob darin zugleich, wie die Revision anführt, eine Tatsachenbehauptung in dem Sinne lag, es gebe eine einheitliche Gruppe um den Kläger. Die Bewertung des Berufungsgerichts - da die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten werde, handele es sich um ein ohne weiteres zulässiges Werturteil - ist jedenfalls aus den vorstehend bereits genannten Gründen (oben
b) bb) (2)) unzureichend.
3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist es auch, daß das Berufungsgericht in der vom Kläger behaupteten, teils unstreitigen, Weitergabe der Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990, 24. November 1995 und 1./3. Mai 1998 keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sektenbeauftragten der Beklagten gesehen hat.

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen kann, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerungen erkennbar zu eigen
gemacht hat. Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerung weitergibt, fehlt (BGHZ 132, 13, 18 f). Das alles hat im Grundsatz auch und gerade für den Fall zu gelten, daß Zeitungsartikel "amtlich" (geschäftsmäßig) verbreitet werden, in denen, wenn auch neben anderen Stimmen, der die Artikel Verbreitende selbst zu Wort gekommen ist, wie es hier - wie im Revisionsverfahren anzunehmen ist: bis auf den Artikel vom 1./3. Mai 1998 - der Fall war.

b) Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine haftungsrechtliche Einstandspflicht der Beklagten, weil auch bei Anlegung eines im Zusammenhang mit der Amtshaftung gebotenen objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. nur BGHZ 117, 240, 249; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f m.w.N.) den Sektenbeauftragten jedenfalls kein Verschulden treffe. Es sei nicht dargelegt, wieso L. hätte wissen sollen, daß der Inhalt der einzelnen Zeitungsartikel möglicherweise unrichtig sei. Für die Unbedenklichkeit der Texte habe aus seiner Sicht gesprochen, daß der Kläger keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe. L. habe sich auf die "unwidersprochen gebliebenen" Presseberichte verlassen dürfen, soweit es um Tatsachenbehauptungen gegangen sei, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammten. Selbst wenn L. Bedenken gekommen wären und er sich an fachkundiger Stelle erkundigt hätte, ob die Verbreitung der Zeitungsartikel auf rechtliche Bedenken stoße, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er die eindeutige Antwort erhalten hätte, die Weiterverbreitung sei rechtswidrig. Immerhin hätten seinerzeit gewichtige Stimmen im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten, als
Folge der Ausweitung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Kosten des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch das Bundesverfassungsgericht sei der Ehrenschutz "praktisch nicht mehr durchsetzbar".
(aa) Diese Ausführungen zum Verschulden sind schon mit dem Mangel behaftet, daß, wie oben (unter b) bb) (2) und (4)) ausgeführt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der (objektiven) Berechtigung des Sektenbeauftragten einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft zu "amtlichen" ehrverletzenden Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit bzw. zu den ihn in diesem Zusammenhang treffenden Prüfungspflichten nicht richtig ist. Infolgedessen läßt das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verbreitung der Zeitungsartikel ganz außer acht, daß diese - bis auf denjenigen vom 1./3. Mai 1998 - maßgeblich auf eigene Äußerungen des Sektenbeauftragten gegenüber den Journalisten zurückgehen ; soweit jene Äußerungen rechtswidrig gewesen sein sollten - was, wie gesagt, bisher noch nicht hinreichend geprüft ist -, kann also ein Verschulden L. 's nicht mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, er habe auf die Richtigkeit der Zeitungsartikel vertraut. Da die Annahme des Berufungsgerichts - wie auch schon des Landgerichts -, die in Rede stehenden Amtshandlungen seien rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, kann ein Verschulden des Sektenbeauftragten der Beklagten nicht schon unter Berufung auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie verneint werden, die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern ) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 216 ff, 218 m.w.N.).
(bb) Die Revision beanstandet darüber hinaus mit Recht, daß bei Zugrundelegung eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabes ein Verschulden des Sektenbeauftragten selbst insoweit in Betracht kommt, als in den von ihm weiterverbreiteten Zeitungsartikeln Angriffe gegen den Kläger enthalten sind, die zwar nicht als Äußerungen des Sektenbeauftragten der Beklagten gekennzeichnet sind, aber noch weit schwerer wiegen; wie etwa in dem Artikel vom 1./3. Mai 1998, wo der Sektenbeauftragte der evangelisch-lutherischen Kirche in B. mit der Behauptung zitiert wird, bei ihm hätten sich Frauen gemeldet , die erklärt hätten, so unter dem Einfluß des Klägers gestanden zu haben, daß sie für Geschlechtsverkehr den Therapeutensatz bezahlt hätten. Zeitungsartikel mit einem für den Betroffenen derartig schwerwiegenden Inhalt durfte der Sektenbeauftragte - wie sich für L. aufdrängen mußte - nicht in seiner amtlichen Funktion an die interessierten Kreise weiterleiten, ohne sich hinsichtlich der Richtigkeit - etwa über die von seinem evangelischen Amtskollegen vorgenommenen Recherchen - näher zu informieren.
(cc) Ein "Vertrauen" des Sektenbeauftragten auf die Richtigkeit der Zeitungsberichte ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daraus, daß der Kläger hiergegen zunächst keine gerichtlichen Schritte unternahm, zumal dieser nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels erklärt hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien "nicht ernstzunehmen" - worin alles andere als eine Billigung gesehen werden konnte -, und diese ausweislich der späteren Zeitungsartikel auch später ausdrücklich in Abrede stellte.
(dd) Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Rechtsauskünfte fachkundiger Kreise, falls L. sich vor seinen öffentlichen Auftritten
und Äußerungen gegen den Kläger hinsichtlich seiner diesbezüglichen Rechte und Pflichten erkundigt hätte, schließen den Verschuldensvorwurf gegen den Sektenbeauftragten der Beklagten ebenfalls nicht aus. L. ist bereits vorzuwerfen, daß er sich - wovon revisonsrechtlich auszugehen ist - in der vom Berufungsgericht beschriebenen, rechtlich nicht leicht zu durchschauenden Situation nicht rechtlich informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtswalters als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, aus der nachträglichen Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. nur BGHZ 119, 365, 369). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt allerdings voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war. Fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung, kann ein Schuldvorwurf bereits unter diesem Gesichtspunkt begründet sein (BGHZ 119, 365, 370).
4. Die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß es (allemal ) hinsichtlich der im Laufe des Prozesses aufgetretenen Erkrankung des Klägers an einem Verschulden des Sektenbeauftragten fehle - ohne daß es darauf ankomme, ob die Krankheit durch die Äußerungen des Zeugen L. gegenüber den Medien und die Weiterverbreitung der Presseberichte ausgelöst worden sei -, sind, wie die Revision zutreffend rügt, schon deshalb verfehlt, weil der Fahrlässigkeitsvorwurf sich im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB nur auf die Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandes durch die Amtspflichtverletzung, nicht dagegen auf den daraus entstandenen Schaden zu erstrecken braucht (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 34, 375, 381 und
vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962 f). Eine andere Frage, mit der das Berufungsgericht sich aber nicht befaßt hat, ist die, ob die behauptete Erkrankung im Sinne einer adäquaten Kausalität - also nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 58 ff) - auf die behaupteten (psychischen) Beeinträchtigungen des Klägers zurückzuführen ist.

III.


Die die Klage (insgesamt) abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die weitere - hilfsweise - Begründung des Berufungsurteils getragen.
1. Das Berufungsgericht hält die Klage, was die Darlegung des dem Kläger durch die behauptete Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens angeht, für "wenigstens teilweise" beziehungsweise "jedenfalls nicht hinsichtlich eventueller Schadensereignisse in unverjährter Zeit, also aus den letzten drei Jahren vor der Klageeinreichung" unschlüssig, ohne allerdings insoweit die erforderliche nähere Aufgliederung vorzunehmen.
Im übrigen trifft zwar die Beanstandung des Berufungsgerichts hinsichtlich der entgangenen Einnahmen schon deshalb zu, weil weder der vom Kläger auf 1.690.453 DM "geschätzte" Betrag an entgangenen Entgelten seiner Praxis , noch der im Zusammenhang mit dem Verlust von 30 Ausbildungsteilnehmern genannte Betrag von 40.000 DM pro Teilnehmer, noch der durch die Ausbootung des Klägers bei der "Wirkstatt" eingetretene Verlust von
71.800 DM hinreichend aufgeschlüsselt worden sind. Nicht ohne weiteres gilt diese Beanstandung jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen von insgesamt 85.000 DM wegen verstärkter Werbemaßnahmen einschließlich Rundbriefen. Darüber hinaus trifft die Rüge der Revision zu, daß das Berufungsgericht nach dem besonderen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, in dem das erstinstanzliche (klageabweisende ) Urteil des Landgerichts auf die Berechnung des Schadens überhaupt nicht eingegangen ist und auch im Berufungsverfahren unvermittelt in eine Beweisaufnahme zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung eingetreten worden ist, eine Bestätigung des klageabweisenden Urteils nicht entscheidend auf Mängel in der Schadensberechnung stützen durfte, ohne dem Kläger Gelegenheit zu einer Ergänzung seines Vortrags zu geben (§ 139 ZPO a.F.). Schließlich rechtfertigten die Mängel im Vortrag des Klägers hinsichtlich seines materiellen Schadens auf keinen Fall die Klageabweisung bezüglich des weiter geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruchs.
2. Auch der vom Berufungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt eines Haftungsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB rechtfertigt - jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand - nicht die von ihm ausgesprochene (vollständige) Abweisung des Amtshaftungsanspruchs.

a) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger an, auf die von ihm beanstandeten Handlungen des Zeugen L. nicht mit einer Unterlassungsklage bzw. mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO reagiert zu haben. Auch wenn, so führt es aus, ein solches Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte, wäre doch - "die Rechtswidrigkeit der Aktivitäten des Zeugen L. unterstellt" - verhindert worden, daß die
Artikel vom 24. November 1995 und vom 1./3. Mai 1998 sowie die Rundfunksendung vom 28. Mai 1997 unter dessen Mitwirkung hätten entstehen können. Auch hätte die Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen unterbunden werden können.

b) Indessen machen diese Ausführungen schon nicht hinreichend deutlich , welche gerichtliche Schritte des Klägers im einzelnen - insbesondere was die spätere Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen L. angeht - das Berufungsgericht sich vorstellt beziehungsweise von welchen konkreten (hypothetischen) Geschehensabläufen es ausgeht.
Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, sämtliche Zweifel zu beseitigen, ob für den Kläger in seiner Situation ein gerichtliches Vorgehen zumutbar war.
aa) Der Senat hat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlaß, näher darauf einzugehen, ob und inwieweit im allgemeinen die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Unterlassungsklage oder die Einholung entsprechenden einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes (zu letzterem vgl. Senat BGHZ 130, 332, 338 und Beschluß vom 7. November 1996 - III ZR 283/95 - VersR 1997, 238 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 13) ein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 darstellt, nämlich einen Rechtsbehelf, der darauf gerichtet und geeignet ist, einen Schaden durch eine bereits erfolgte Amtspflichtverletzung dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 354). Bezogen auf den Streitfall könnten sich diesbezügliche Zweifel möglicherweise daraus ergeben, daß eine solche Unterlassungsklage nicht unmit-
telbar gegen die (ersten) öffentlichen Äußerungen von Seiten der Beklagten hätte gerichtet sein können, sondern nur vorbeugend gegen etwaige zukünftige (weitere) Amtspflichtverletzungen, und daß sie jedenfalls nicht den durch den (ersten) Zeitungsartikel bereits verwirklichten Schaden insgesamt hätte abwehren können (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 93 f). Eine andere, gegebenenfalls nach § 254 BGB zu beurteilende Frage wäre, ob dem Kläger nicht weitergehende presserechtliche (etwa Gegendarstellungs -)Ansprüche gegen die beteiligten Medien zustanden.
Darüber hinaus ist offen, ob eine Unterlassungsklage - erst recht eine Widerrufsklage, auf die die Revisionserwiderung verweist - des Klägers Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht legt dies zwar für die - aus seiner Sicht - theoretische Alternative, daß die Aktivitäten des Zeugen L. rechtswidrig waren, wie selbstverständlich zugrunde. Es berücksichtigt hierbei aber nicht die - keineswegs fernliegende - Möglichkeit, daß die mit einer Unterlassungsklage des Klägers befaßten Gerichte die Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Sektenbeauftragten der Beklagten ebenso beurteilt hätten wie die beiden Vorinstanzen im vorliegenden Amtshaftungsprozeß. Im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, daß allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt gelten (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924 f). Dies hat der Senat in dem genannten Urteil zwar in erster Linie für Fälle ausgesprochen, in denen es nicht um die Anrufung eines Gerichts (gegen einen Verwaltungsakt) ging, sondern darum, ob eine Verwaltungsbehörde
durch Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlaßt werden sollte. Ähnliche Erwägungen sind aber nicht ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung , wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 362).
bb) Die vorstehend aufgeworfenen Fragen belassen jedenfalls Zweifel an einem Verschulden des Klägers in bezug auf die Nichteinlegung eines Rechtsmittels (außer der erfolglos gebliebenen Eingabe des Klägers vom 5. November 1998 an den N. Stadtdekan). Es fehlt am Verschulden, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, daß dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (Staudinger/Wurm aaO Rn. 358 m.w.N.). Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbarkeiten - und der bis zur Entscheidung BGHZ 148, 307 noch bestehenden Unsicherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat, Rechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil ein auch nur teilweise verlorener "Zivilprozeß" die Sache für den Betroffenen "schlimmer mache als zuvor". Ein solcher - im Revisionsverfahren zu unterstellender - Ratschlag muß in der damaligen Situation des Klägers nicht unbedingt falsch gewesen sein.
3. Die Notwendigkeit einer differenzierteren tatrichterlichen Beurteilung - unter Zuhilfnahme des § 287 ZPO - gilt auch für die Frage des Durchgreifens der Einrede der Verjährung, die das Berufungsgericht "zumindest wegen eines wesentlichen Teiles der Schadenspositionen", jedoch wiederum ohne eine nähere Eingrenzung, angenommen hat.

Nach dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Grundsätzlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei wiederholten unerlaubten Handlungen die Verjährung hinsichtlich des jeweiligen schädigenden Einzelaktes gesondert einsetzt. Jede schädigende Teilhandlung oder Unterlassung stellt eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung dar, die einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt. Der Umstand, daß die wiederholten schadenstiftenden Handlungen Ausfluß eines einheitlichen Entschlusses sind - etwa im Sinne einer "Kampagne" -, bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen erst mit der letzten unerlaubten Handlung für alle beginnt; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheit und die fortgesetzte Handlung, sind für die Verjährung deliktischer Ansprüche unmaßgeblich (BGHZ 71, 86, 94). Die Ansicht der Revision, im Streitfall sei der Verjährungsbeginn unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Dauerhandlung" hinausgeschoben, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß nur deshalb, weil der Sektenbeauftragte der Beklagten sich seit Erscheinen des ersten Zeitungsartikels nicht öffentlich von den ihm zugeschriebenen Äußerungen distanziert hat, eine solche "Dauerhandlung" anzunehmen wäre.
Wenn es mithin naheliegen mag, daß - wie das Berufungsgericht angenommen hat - wegen der durch die (dem Kläger bekannten) Zeitungsartikel von 1990 und von 1995 eingetretenen Schäden Verjährung eingetreten ist, so gilt dies jedenfalls nicht für einen etwa damit zusammenhängenden, nicht voraus-
sehbaren Gesundheitsschaden und, wie das Berufungsgericht selbst sieht, nicht für die weiteren in Betracht zu ziehenden Amtspflichtverletzungen zumindest ab 1997. Die insoweit erforderlichen näheren Abgrenzungen müssen dem Tatrichter überlassen werden.

IV.


Da der Rechtsstreit im Revisionsverfahren nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache nach allem zur erneuten Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr