Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00

bei uns veröffentlicht am17.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 434/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen
inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch
umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung
) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im
Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994,
1472, 1473).

b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit
gegeben, die erforderliche Berichtigung
/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer
Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden
geltend machen.

c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn
feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Oktober 2000 aufgehoben.
Soweit mit der Klage Ersatz für Nachbeurkundungskosten in Höhe von 2.681,80 DM nebst Zinsen verlangt wird, wird sie abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin kaufte zur Urkunde des verklagten Notars vom 8. September 1995 zwei Grundstücke in den neuen Ländern. Verkäuferin des einen Grundstücks war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin; Verkäufer des anderen Grundstücks war die Ehefrau zusammen mit ihrem Bruder. Die Verkäufer waren bei Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1995 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Geschäfts-
führers der Klägerin wurde erst am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen; wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen. Die Kaufgrundstücke mußten noch vermessen werden. Um die Erlangung der erforderlichen Teilungsgenehmigung wollte sich die Klägerin selbst bemühen. Sie beauftragte damit den Vermessungsingenieur.
Auf den Kaufgrundstücken wollte die Klägerin ein Bauvorhaben mit acht Wohnungen durchführen, die als Wohnungseigentum veräußert werden sollten. Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 1995 die Teilungserklärung der Klägerin.
Anschließend kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung der Wohnungskaufverträge. Nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Steuerberaters sollten die Wohnungserwerber eine Bauherrengemeinschaft bilden. Sie sollten den Kaufpreis gemäß den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechend dem Baufortschritt in Raten bezahlen, wobei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. Der Beklagte war der Meinung, daß der Bau für eine Vermarktung im Bauherrenmodell schon zu weit fortgeschritten sei, und schlug statt dessen die Wahl des Ersterwerbermodells vor. Die Klägerin ließ die Kaufverträge schließlich gemäß ihren Vorstellungen von einem anderen Notar beurkunden.
Am 13. September 1995 und nochmals am 24. Juli 1996 beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Die Teilungserklärung reichte er nicht ein. Mit Schreiben vom 18. April 1996
forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf; ob dem entsprechende (fern-) mündliche Erinnerungen vorausgegangen waren, ist streitig. Mit Schreiben vom 19. April 1996 lehnte der Beklagte die Einreichung der Teilungserklärung ab, weil die Klägerin noch nicht als Eigentümerin eingetragen sei. Dies sei Voraussetzung für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragte die Klägerin den Notar, der die Wohnungskaufverträge beurkundet hatte. Dieser fragte mit Schreiben vom 20. Juni 1996 bei dem Beklagten an, wann mit der Einreichung der Teilungserklärung zu rechnen sei; über eine Antwort des Beklagten ist nichts bekannt. Mit Schreiben vom selben Tage nahm der andere Notar beim Grundbuchamt die zuvor von ihm gestellten Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer zurück.
Am 17. Februar 1997 lieû die Klägerin durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden. Die Klägerin wurde am 16. Juni 1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung eines in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1998 entstandenen Zinsschadens in Höhe von 138.667,54 DM und der Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung in Höhe von 2.681,80 DM in Anspruch. Zur Begründung des Zinsschadens weist sie darauf hin, wegen der Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung einzureichen, hätten zunächst die Wohnungsgrundbücher nicht angelegt und die für die Käufer vorgesehenen Auflassungsvormerkungen nicht eingetragen werden können. Vor dem 17. Juli 1997 habe sie, die Klägerin, über die von den Wohnungskäufern bereits eingezahl-
ten Kaufpreise nicht verfügen können und das Bauvorhaben zwischenfinanzieren müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und teilweise zur Klageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Der Beklagte habe zunächst die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, für einen fehlerfreien Inhalt der Teilungserklärung zu sorgen. Darin sei die Summe der Miteigentumsanteile gröûer als ein Ganzes angegeben (nämlich 1.000,62 zu 1.000); auûerdem habe die Teilungserklärung keine Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträge enthalten. Ferner habe der Beklagte pflichtwidrig eine zügige Vollziehung der Urkunde verhindert. Seine Weigerung, vor Eintragung der Klägerin als Eigentümerin deren Teilungserklärung beim Grundbuch-
amt einzureichen, sei unberechtigt gewesen, weil es ausgereicht hätte, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher Eigentümerin gewesen wäre. Im Hinblick auf den bekannten damaligen Bearbeitungsstau bei den Grundbuchämtern in den neuen Ländern hätte der Beklagte seiner Pflicht, vermeidbaren Verzögerungen bei der Vollziehung der von ihm errichteten Urkunde vorzubeugen, nur durch die sofortige Einreichung der Teilungserklärung - verbunden mit zeitlich gestaffelten Eintragungsanträgen - genügt.
Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen. Soweit andere Notare bei der Nachbearbeitung ebenfalls fehlerhaft gearbeitet hätten, werde der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden dadurch nicht unterbrochen.
Ein haftungsausschlieûendes Mitverschulden ergebe sich nicht daraus, daû die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel der Teilungserklärung selbst zu beheben. Dadurch wären die Zinsbelastungen, welche die Klägerin hauptsächlich als Schaden geltend mache, nicht vermieden worden. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da er die mit Schreiben vom 18. April 1996 ausgesprochene Aufforderung der Klägerin, die Teilungserklärung umgehend beim Grundbuchamt einzureichen, abgelehnt habe, müsse angenommen werden, daû er auch vorherigen (fern-)mündlichen Erinnerungen keine Folge geleistet hätte. Der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daû sie erst im Februar 1997 eine neue Teilungserklärung habe beurkunden lassen, denn es sei schwierig gewesen, einen anderen Notar dafür zu gewinnen. Die Entscheidung der Klägerin, sich zwecks Berichtigung
und Vollziehung der Teilungserklärung eines anderen Notars zu bedienen, sei richtig gewesen, weil eine zwangsweise Durchsetzung der vom Beklagten verweigerten Amtstätigkeit in einem Verfahren nach § 15 BNotO mehr Zeit in Anspruch genommen hätte.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit die Klägerin die Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung als Schaden geltend macht, ist die Klage bereits jetzt abweisungsreif, weil dieser Teil des Schadens durch eine selbständige Entschlieûung der Klägerin verursacht wurde, die durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert war und für die kein rechtfertigender Anlaû bestand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1810; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1206).
Nach der Behauptung des Beklagten hat dieser von den angeblichen Mängeln der Teilungserklärung (vgl. dazu unten 2 c) erst nach dem 12. Juli 1997 erfahren. Dem ist die Klägerin nicht - zumindest nicht substantiiert - entgegengetreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, sie habe, nachdem sie von dritter Seite auf die Mängel hingewiesen worden sei, "prompt reagiert" und durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden lassen; schneller hätte auch der Beklagte nicht tätig werden können.

Wenn die Teilungserklärung fehlerhaft beurkundet worden war - was an dieser Stelle zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, muûte sich die Klägerin deswegen zunächst an den Beklagten wenden, damit er die Fehler behebe. Eine derartige Erinnerung war gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten. Nach den genannten Vorschriften tritt die Ersatzpflicht eines Notars nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu fassen. Darunter fallen selbst Erinnerungen und mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400), sofern sie zum Ziele haben, das amtspflichtwidrige Verhalten zu ändern und dadurch einen Schaden abzuwenden.
Hätte die Klägerin den Beklagten auf die angeblichen Fehler aufmerksam gemacht, wären die Kosten einer Neubeurkundung nicht entstanden. Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten hätte dieser etwaige Mängel der Urkunde umgehend beseitigt. Das hätte die Klägerin - im Gegensatz zu der Neubeurkundung durch den dritten Notar - nichts gekostet, weil der Beklagte, wenn die von ihm beurkundete Teilungserklärung tatsächlich fehlerhaft war, zu einer "Nachbearbeitung" ohne zusätzlichen Gebührenanspruch verpflichtet gewesen wäre. Ein Notar, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, ist gehalten , nach Möglichkeit Maûnahmen zu treffen, um einen Schadenseintritt zu verhindern (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116 = NJW 1994, 1472, 1473; v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439 = NJW 2000, 3560, 3562).
Daû die Klägerin es unterlassen hat, den Beklagten zu einer Behebung der angeblichen Mängel der Urkunde aufzufordern, war schuldhaft. Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ist dann fahrlässig, wenn der Verletzte die nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt nicht beachtet (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, aaO; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, aaO). Da die Klägerin als Bauträger tätig ist, muûte ihr geläufig sein, daû ein Notar, dem behebbare Mängel einer Beurkundung vorgeworfen werden, nicht für die durch die Einschaltung Dritter verursachten Kosten haftbar gemacht werden kann, wenn er zuvor nicht zur Behebung dieser Mängel aufgefordert worden ist. Im übrigen war die Klägerin schon damals rechtlich beraten. Daû sie die von dem Beklagten gefertigte Teilungserklärung nicht aus eigener Sachkunde überprüfen konnte und sie deshalb - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ohnehin Rechtsrat hätte einholen müssen, rechtfertigt es nicht, den Beklagten mit den Kosten der neuen Beurkundung zu belasten. Ob er der Klägerin die Kosten der anderweitigen Rechtsberatung hätte ersetzen müssen, kann dahinstehen, denn diese Kosten werden nicht geltend gemacht. Daû die zur Schadensabwehr oder Schadensminderung an sich gebotene Einschaltung des Beklagten wegen dessen vorherigen Verhaltens unzumutbar gewesen sei, hat die Klägerin nicht dargetan.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Es kann derzeit schon nicht davon ausgegangen werden, daû der Beklagte durch eine verzögerte Sachbehandlung seine Amtspflichten verletzt hat.
aa) Allerdings sind die dazu von der Revision erhobenen Bedenken unbegründet.
(1) Die Revision argumentiert zum einen, der Beklagte habe keinen Auftrag gehabt, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen. Dieser Standpunkt ist unzutreffend. Der Notar, der eine Willenserklärung beurkundet hat, die beim Grundbuchamt einzureichen ist, muû dies von Amts wegen veranlassen (§ 53 BeurkG). Auûerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "mit ... der grundbuchlichen Vollziehung der Teilungserklärung beauftragt war". Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
(2) Zum andern weist die Revision darauf hin, der Beklagte sei zu Recht der Meinung gewesen, er könne zu einem Zeitpunkt, in dem eine Einfluûnahme auf die Gestaltung des betreffenden Bauvorhabens nicht mehr möglich sei, keine "Verträge vollziehen", die auf eine Vermarktung der zu errichtenden Wohnungen im Bauherrenmodell hinausliefen. Indes hat schon das Berufungsgericht mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daû es bei der Einreichung der Teilungserklärung nicht um den Vollzug der - zunächst noch gar nicht abgeschlossenen - Kaufverträge ging.
bb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Voreintragung des Eigentümers, der gemäû § 8 WEG Wohnungseigentum begründen will, im allgemeinen nicht Voraussetzung für die Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt ist. Insofern erinnert auch die Revision nichts.
cc) Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Einreichung der Teilungserklärung dem wahren Willen und den wohlverstandenen Interessen der Klägerin entsprach. Wenn die Klägerin - dem Rat ihres Steuerberaters folgend - eine Bauherrengemeinschaft bilden wollte, war eine Vorratsteilung des künftigen Gemeinschaftsgrundstücks gemäû § 8 WEG möglicherweise nicht der richtige Weg; statt dessen war an eine Teilung durch die Bauherren oder ihre Treuhänder gemäû § 3 WEG zu denken (vgl. Weitnauer, Weg 8. Aufl. Anh. § 3 Rn. 3).
dd) Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht bedacht - und insofern greift die allgemeine Sachrüge der Revision durch -, daû im vorliegenden Fall nicht einmal das Grundstück gebildet war, auf dem das Wohnungseigentum entstehen sollte. Nach § 1 Abs. 4 WEG kann Wohnungseigentum nicht an mehreren Grundstücken begründet werden. Soll die Eigentumswohnanlage mehrere Grundstücke betreffen, so müssen diese entweder nach § 890 Abs. 1 BGB vereinigt werden oder es muû gemäû § 890 Abs. 2 BGB eine Bestandteilszuschreibung erfolgen. Daû das zuständige Grundbuchamt eine Teilungserklärung , die ein noch gar nicht existierendes Grundstück betraf, entgegengenommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig hat es festgestellt, wann das gemäû § 1 Abs. 4 WEG bestehende Hindernis beseitigt worden ist. Schlieûlich ist auch nicht festgestellt, daû der Beklagte über die Beseitigung dieses Hindernisses unterrichtet worden ist und es danach immer noch abgelehnt hat, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen.
Auûerdem bedurfte die Abwicklung des Kaufvertrages vom 8. September 1995 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB. Angeblich konnte selbst der wiederholte Eintragungsantrag
vom 24. Juli 1996 wegen Fehlens dieser Genehmigung nicht vollzogen werden. Für deren Fehlen war der Beklagte aber nicht verantwortlich, weil die Klägerin insoweit den Vermessungsingenieur beauftragt hatte. Wann die Teilungsgenehmigung erteilt worden ist, hat die Klägerin - obwohl der Beklagte dies moniert hat - nicht vorgetragen.

b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch nicht davon ausgegangen werden, daû das Zurückhalten der Teilungserklärung durch den Beklagten für den Zinsschaden der Klägerin ursächlich geworden ist.
aa) Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daû ein etwaiges Fehlverhalten der weiteren von der Klägerin bemühten Notare für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 453/99, WM 2001, 1246, 1247).
bb) Indes spricht gegen den Ursachenzusammenhang, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 19 f der Gründe) der von der Klägerin in Anspruch genommene Überziehungskredit bereits am 7. Mai 1997 durch Abbuchung vom Festgeldkonto entlastet werden konnte. Damals waren aber weder die Klägerin als Eigentümerin eingetragen (diese Eintragung erfolgte erst am 16. Juni 1997) noch die Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer, die nach dem Vortrag der Klägerin Voraussetzung für die Möglichkeit waren, über die eingezahlten Kaufpreise zu verfügen.
cc) Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, daû sie (nur) bei rechtzeitiger Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt durch den Beklagten die Zwischenfinanzierung vor dem 17. Juli 1997 hätte ablösen können , so fehlen dazu tragfähige Feststellungen.
Die Ablösung der Zwischenfinanzierung setzte voraus, daû die Klägerin über die von den Wohnungskäufern gezahlten Kaufpreise verfügen konnte. Das konnte sie nach dem Kaufvertrag vom 8. September 1995 erst, wenn zugunsten der Wohnungskäufer Auflassungsvormerkungen eingetragen waren. Zuvor muûten die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Vor der Bildung des Grundstücks war das nicht möglich (siehe oben a cc).
Bevor die Auflassungsvormerkungen für die Wohnungskäufer eingetragen werden konnten, muûte die Klägerin auûerdem selbst als Eigentümerin eingetragen sein (§ 39 GBO). Dies wiederum setzte die Voreintragung derjenigen voraus, von denen die Klägerin die Kaufgrundstücke erworben hat. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers wurde am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen. Wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen worden. Derzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daû dies erst am 16. Juni 1997 oder kurz vorher geschah.

c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben auch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung zum Entstehen des Zinsschadens beigetragen. Diese Mängel sind teils nicht vorhanden; teils ist ihre Kausalität für den Zinsschaden nicht einwandfrei festgestellt.
aa) Die Teilungserklärung war zwar fehlerhaft insofern, als die darin ausgewiesenen Miteigentumsanteile sich nicht auf 1000 zu 1000, sondern auf 1000,62 zu 1000 addierten. Indes hat der Beklagte geltend gemacht, daû er den "offenbaren Schreibfehler" hätte berichtigen können; notfalls hätte er "umgehend" eine etwa erforderliche Ergänzungsurkunde gefertigt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
bb) Die Teilungserklärung enthielt auûerdem keinen Eintragungsantrag und keine Eintragungsbewilligung. Das war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres fehlerhaft, weil die Flurstücke, auf denen das Wohnungseigentum gebildet werden sollte, noch einer Vermessung bedurften (vgl. § 28 GBO). Nach deren Abschluû hatte die Klägerin eine Identitätserklärung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit konnten auch die Eintragungsbewilligungen nachgeholt und die Eintragungsanträge gestellt werden. Allerdings war die Teilungserklärung, solange die Bewilligungen und die Anträge noch ausstanden, nicht zur Vollziehung geeignet. Sowohl der Eintragungsantrag als auch die Eintragungsbewilligung sind jedoch nicht beurkundungsbedürftig und können deshalb auch durch gesonderte Erklärung erfolgen. Die Eintragungsbewilligung muû lediglich entweder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§ 29 GBO). Der Eintragungsantrag ist als solcher formfrei. Zu seiner Abgabe ist im allgemeinen der Notar ermächtigt (§ 15 GBO). Daû die zunächst fehlenden Erklärungen (Bewilligungen und Anträge) nicht kurzfristig - noch vor dem 1. Juli 1996 - hätten nachgeholt werden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
cc) In erster Instanz hat die Klägerin des weiteren bemängelt, die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung Ziffer III 12 a, wonach es für die Entziehung des Wohnungseigentums genügen sollte, daû ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung länger als sechs Monate mit mindestens DM 2.000 in Verzug ist, sei nicht eintragungsfähig gewesen, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verstoûen habe. Danach sei zwingend erforderlich, daû der Mindestbetrag des Rückstands "drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt". Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Beanstandung berechtigt ist. Da nicht festgestellt ist, wie hoch sich die Einheitswerte des Wohnungseigentums belaufen, ist dem Senat eine abschlieûende Beurteilung nicht möglich. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht allerdings mehr dafür, daû die Urkunde insofern fehlerfrei war. Wenn 2.000 DM weniger waren als 3 % der Einheitswerte , wovon die Klägerin auszugehen scheint, war die Entziehung des Wohnungseigentums an einen geringeren als den im Gesetz vorgesehenen Rückstand geknüpft. Das wird jedoch als zulässig angesehen (vgl. Bärmann /Pick/Merle, Weg 8. Aufl. § 18 Rn. 50; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 18 Weg Rn. 25; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl. § 18 Weg Rn. 10; Palandt /Bassenge, BGB 61. Aufl. § 18 Weg Rn. 8; Sauren, Weg 3. Aufl. § 18 Rn. 13).
Möglicherweise war die Regelung in anderer Hinsicht zu beanstanden. Die Verzugsdauer von mindestens sechs Monaten, die nach der Teilungserklärung zur Einziehung berechtigen sollte, war länger als in § 18 Abs. 2 WEG vorgesehen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung dürfen die Voraussetzungen gemäû § 18 Abs. 2 WEG nicht eingeschränkt werden (Palandt /Bassenge, Sauren, jeweils aaO; a.A. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 18
Weg Rn. 26; Niedenführ/Schulze, Weg 5. Aufl. § 18 Rn. 22; Weitnauer/ Hauger/Lüke, Weg 8. Aufl. § 18 Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch nicht Stellung genommen. Dazu gibt auch der vorliegende Fall keinen Anlaû. Wenn die Teilungserklärung mit dem in Ziff. III 12 a vorgesehenen Inhalt nicht eintragungsfähig gewesen sein sollte, schuldete der Beklagte, um einen Schadenseintritt zu verhindern, auf Ersuchen der Klägerin die umgehende - und unentgeltliche - Vornahme einer den Fehler vermeidenden Änderungsbeurkundung. Daû dies nicht vor dem 1. Juli 1996 hätte geschehen können, steht nicht fest.
dd) Entsprechendes gilt, falls die Teilungserklärung auch - wie die Klägerin geltend gemacht, das Berufungsgericht indessen ebenfalls offengelassen hat - hinsichtlich der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen und Garten fehlerhaft gewesen sein sollte.

d) Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten vor, ist diese auch nicht wegen Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, falls die Klägerin gegen die Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen , nicht erinnert habe, schade das nichts. Denn der Ausschluû der Notarhaftung gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB greife nur dann ein, wenn das versäumte Rechtsmittel auch Erfolg gehabt hätte. Da der Beklagte das "Mahnschreiben" der Klägerin vom 18. April 1996 abschlägig beantwortet habe, sei daraus zu folgern, daû er auf vorherige mündliche Erinnerungen nicht anders reagiert hätte.

Demgegenüber rügt die Revision, für die Ursächlichkeit des Unterlassens von Erinnerungen an die Adresse des Beklagten komme es nicht darauf an, wie dieser sich verhalten hätte, wenn die Klägerin tatsächlich bei ihm vorstellig geworden wäre. Vielmehr beurteile sich die Ursächlichkeit in diesem Falle - der allgemeinen Regel entsprechend - danach, wie der Beklagte nach Meinung des Regreûgerichts richtigerweise auf die Erinnerungen hin hätte reagieren müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist - worauf die Revision hinweist -, wenn es für die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf ankommt , wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, grundsätzlich nicht darauf abzustellen, welche Entscheidung im konkreten Fall zu erwarten gewesen wäre, sondern wie die Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 133, 110, 111 f.; für gebundene Entscheidungen der Verwaltung vgl. BGHZ 124, 86, 95 f.; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Für die Amtshaftung nach § 839 BGB ist jedoch anerkannt, daû der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels nicht als schadensursächlich angesehen werden darf, wenn feststeht, daû der pflichtwidrig handelnde Beamte auch auf eine Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffassung oder sein tatsächliches Verhalten nicht geändert hätte und daû auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos geblieben wäre (BGH, Urt. v. 18. Januar 1986 - III ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - III ZR 16/86, BGHR § 839 Abs. 3 BGB - Kausalität 1; v. 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 99). Für die Notarhaftung hat der Senat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2329). Er beantwortet sie nunmehr - jedenfalls für eine an die Adresse des Notars gerich-
tete Erinnerung - im selben Sinne wie der Amtshaftungssenat. Wollte man den allgemeinen Grundsatz, demzufolge die - nach Ansicht des Regreûrichters - richtigerweise zu treffende Inzidenzentscheidung für die Ursächlichkeit maûgebend ist, auf die Frage übertragen, wann das Unterlassen einer derartigen Erinnerung schadensursächlich ist, wäre dieses immer für den Schaden kausal. Denn "richtigerweise" muû die Erinnerung an einen pflichtvergessenen Notar Erfolg haben. Er ist zu pflichtgemäûem Handeln verpflichtet und hat alles zu tun, damit den Beteiligten aus seinen Amtshandlungen kein Schaden erwächst. Aus diesen Gründen würde die Anwendung des erwähnten allgemeinen Grundsatzes hier zu einer unverhältnismäûigen Benachteiligung des Verletzten führen. Deshalb ist jener Grundsatz auch für die Notarhaftung dahin einzuschränken , daû das Unterlassen der Erinnerung nicht für den Schadenseintritt ursächlich ist, wenn feststeht, daû der Notar dem mit der Erinnerung verbundenen Begehren nicht entsprochen hätte.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "auch gegenüber früheren ... Anmahnungen eine ablehnende Haltung eingenommen" hätte. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen.

e) Auch die Rüge der Revision, es bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Anspruchs gegen den Steuerberater der Klägerin, bleibt ohne Erfolg. Der Steuerberater war weder wegen der Einreichung der Teilungserklärung noch wegen ihrer inhaltlichen Mängel eingeschaltet.

III.


Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Beurkundungskosten ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob der Beklagte die Teilungserklärung beim Grundbuchamt hätte einreichen müssen und ob er dadurch, daû er das unterlassen hat, oder durch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung einen Zinsschaden der Klägerin verursacht hat.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer neuen - anwaltlichen und notariellen - Berater als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen muû. Das kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin den neuen Berater beauftragt hat, einen erkannten oder wenigstens für möglich gehalte-
nen Fehler des Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, WM 2001, 1675, 1677).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

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Referenzen - Gesetze

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00 zitiert 21 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 18 Verwaltung und Benutzung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie2. eine Be

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

Baugesetzbuch - BBauG | § 19 Teilung von Grundstücken


(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung


(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, da

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - IX ZR 46/00

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2000 - IX ZR 439/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - IX ZR 88/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2004 - III ZR 39/03

bei uns veröffentlicht am 08.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/03 Verkündet am: 8. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 3 H

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 320/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 320/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar 2005 beschlos

Referenzen

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 88/98 Verkündet am:
6. Juli 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,
Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen.
Am 1. März 1992 kamen die Mutter des Klägers und deren sieben Kinder in Gegenwart des Beklagten überein, das Vermögen der Mutter, bestehend aus zwei bebauten Grundstücken, Ackerland und Bargeld, zur Vorwegnahme der Erbfolge den Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen; zumindest die bei-
den Kinder, die die bebauten Grundstücke erwarben, sollten Ausgleichszahlungen erbringen.
Am 15. April 1992 beurkundete der Beklagte eine "Vollmacht" der Mutter des Klägers, die u.a. lautet:
"Ich erteile hiermit für mich und meine Erben meinem Sohn Christian Peter ... Vollmacht den nachstehenden Grundbesitz ... zu erwerben, zu verkaufen und aufzulassen sowie alle Erklärungen vor Notar, Gericht und Behörden abzugeben, die zur Umschreibung des Kaufgegenstandes auf den Erwerber erforderlich sind, insbesondere auch an Dritte, Geschwister und sonstige Personen zu übertragen. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Zur schenkungsweisen Veräußerung berechtigt die Vollmacht nicht. Der Bevollmächtigte wird von den einschränkenden Bestimmungen aus § 181 BGB befreit." Am 13. August 1992 beurkundete der Beklagte einen "Schenkungsvertrag" , in dem die Mutter des Klägers, vertreten durch dessen Bruder, aufgrund der Vollmacht vom 15. April 1992 dem Kläger - ebenfalls vertreten durch diesen Bruder - ihr Ackerland schenkweise zu Eigentum übertrug. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
"Der Notar wird beauftragt, alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen einzuholen und diese Urkunde durchzuführen."
Der Kläger genehmigte diesen Vertrag am 19. Oktober 1992.
Die Mutter des Klägers (fortan auch: Erblasserin oder Witwe) verstarb am 23. Januar 1993. Sie wurde durch ihre sieben Kinder zu gleichen Teilen beerbt.
Die Genehmigung des Vertrages vom 13. August 1992 nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde am 28. Juli 1994 erteilt. Im August 1994 teilte das Grundbuchamt dem Beklagten mit, der Grundbucheintragung des Klägers gemäß diesem Vertrage stehe entgegen, daß die von der Erblasserin erteilte Vollmacht nicht zur schenkweisen Veräußerung berechtige. Davon unterrichtete der Beklagte mit Schreiben vom 2. September 1994 den Bruder des Klägers , der diesen bei Vertragsschluß vertreten hatte. Zwei Miterben verweigerten die Genehmigung des Vertrages.
Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 67.510 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch gemacht.

Der Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gemäß § 839 BGB, sondern nach § 18 Abs. 1 VONot i.V.m. § 19 BNotO zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784).

I.


1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des beklagten Notars unterstellt, die sich nach dem Zusammenhang des Berufungsurteils auf - vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachte - Fehler des Beklagten anläßlich der Beurkundung des Schenkungsvertrages vom 13. August 1992 bezieht. Nach dem Klagevortrag, von dem im Revisionsverfahren mangels tatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist, hat der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Beklagte hat die Vollmacht der Mutter des Klägers vom 15. April 1992 mit der Einschränkung beurkundet, daß sie nicht zur schenkweisen Veräußerung von Grundeigentum berechtigt, obwohl nach der Behauptung des Klägers am 1. März 1992 auf Anregung des Beklagten die unentgeltliche Übertragung des Ackerlandes an den Kläger vereinbart worden war (§ 17 BeurkG ). Außerdem hat der Beklagte den Schenkungsvertrag vom 13. August 1992 nicht durch die Mutter des Klägers genehmigen lassen, obwohl der Beklagte das nach dem - durch die Urkunde gestützten - Klagevortrag übernommen hatte.
2. Die Revision rügt mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, denn der Kläger habe "einen eventuellen Anspruch dem Grunde nach, auf jeden Fall der Höhe nach nicht schlüssig dargetan". Da der Kläger Miterbe zu 1/7-Anteil geworden sei, habe er für einen Schaden den Umfang des gesamten Nachlasses darlegen müssen; dies habe er versäumt. Eine Vereinbarung der Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses habe den Kausalverlauf unterbrochen.
Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ist festzustellen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte sich pflichtgerecht verhalten hätte, und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre; dies hat der Kläger für seinen Schadensersatzanspruch darzulegen und gemäß § 287 ZPO zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30, 31; v. 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326).

a) Gemäß den Regeln des Beweises des ersten Anscheins (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1516) ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß - die Richtigkeit des Klagevortrags unterstellt - die Erblasserin zur Verwirklichung ihrer Absicht, im Einvernehmen mit ihren Kindern dem Kläger die beiden Grundstücke ohne Ausgleichszahlung zu übertragen, nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten die Vollmachtsurkunde auch auf eine Schenkung erstreckt und den Schenkungsvertrag auf Anfrage des Beklagten genehmigt hätte. Dann wäre der Kläger als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, nachdem dieser dem Vertrag am 19. Oktober 1992 zugestimmt hatte und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden war. Die Miterben hätten
den Vertrag nach dem Tode der Erblasserin erfüllen müssen (§§ 1967, 2058 BGB).

b) Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, daß er infolge der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen erstattungsfähigen Schaden erlitten hat.
Ein Geschädigter soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können; der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein ersatzfähiger Nachteil (BGHZ 124, 86, 95 m.w.N.).
aa) Der Wirksamkeit lebzeitiger Verfügungen der Erblasserin über ihr Vermögen stand das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres - am 8. April 1980 verstorbenen - Ehemannes vom 28. November 1974 nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat das Testament ohne Begründung dahin gewertet , daß die Erblasserin Vorerbin und ihre Kinder Nacherben sein sollten. Die fehlende Auslegung kann der Senat nachholen. Das gemeinschaftliche Testament ist dahin auszulegen, daß der Überlebende Erbe des Verstorbenen und die gemeinsamen Kinder Schlußerben mit gleichen Anteilen werden sollten. Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige Vermögen als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des
Längerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. RGZ 113, 234, 240; BGHZ 22, 364, 366; BayObLGZ 66, 49, 61 u. 408, 417).
Die testamentarische Wiederverheiratungsklausel ist gegenstandslos geblieben und beeinträchtigte deswegen die Rechtsstellung der Witwe nicht (vgl. BGHZ 96, 198, 204). Je nachdem, ob das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches oder das des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches (ZGB) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden ist (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 EGZGB; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB; BGHZ 124, 270, 271 ff; 128, 302, 303; 131, 22, 26; Palandt/Edenhofer, BGB 59. Aufl. Einl. 5 vor § 1922; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB jeweils Rdnr. 1 ff; Leipold, in: MünchKommBGB , 3. Aufl. Bd. 9 Erbrecht Einleitung Rdnr. 227 ff; 262 ff; Bd. 11 Art. 235 Rdnr. 13 ff), war die Witwe in unterschiedlicher Weise an die wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1, 2 BGB nach dem Tode ihres Ehemannes gebunden. Nach § 390 Abs. 2 ZGB konnte sie über den Nachlaß durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches stand ihr - wie einem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser (§ 2286 BGB) - grundsätzlich ebenfalls ein freies Verfügungsrecht unter Lebenden zu, doch konnte bei einem Mißbrauch dieses Verfügungsrechts ein betroffener Schlußerbe einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2287 BGB erlangen (BGHZ 82, 274, 276 ff.; vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87, FamRZ 1989, 175; v. 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389, 2390 f; Schubert JR 1982, 155; Kuchinke JuS 1988, 853; Musielak FamRZ 1989, 176). Da die Voraussetzungen eines solchen Mißbrauchs im Streitfall nicht dargetan sind, kann die Frage, welches Recht Anwendung findet, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf sich beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die sieben Kinder, die nicht gegen die
Pflichtteilsstrafklausel des Testaments verstoßen haben, nach beiden Rechtsordnungen als Schlußerben das von ihrer Mutter hinterlassene Vermögen zu gleichen Anteilen erwarben (§ 1922 BGB; § 363 Abs. 1 ZGB).
bb) Der Kläger ist nach seinem Vorbringen durch die behaupteten Beurkundungsfehler des Beklagten geschädigt worden. Die Grundstücke, die dem Kläger schenkweise übereignet werden sollten, hatten nach seiner Behauptung einen Wert von insgesamt 111.475 DM. Demgegenüber hat der Kläger nach seinem Vortrag bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nur einen Anteil von 1/5 an diesen Grundstücken, der bei dem behaupteten Grundstückswert 22.295 DM entspricht, sowie 41.670 DM erhalten. Danach ergibt sich aus einem Beurkundungsfehler des Beklagten ein Vermögensverlust des Klägers in Höhe von 47.510 DM.
Daran ändert nichts, daß die Vereinbarung der Witwe und ihrer Kinder vom 1. März 1992 über eine Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. dazu BGHZ 113, 310; BGH, Urt. v. 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349, 1350; Palandt /Edenhofer, aaO Einleitung 7 zu § 1922) bei ihrer Wirksamkeit möglicherweise eine Ausgleichungspflicht unter den Miterben zur Folge gehabt hätte (vgl. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB; BGHZ 82, 274, 278). Denn die Vereinbarung war unwirksam; sie hätte der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie eine Verpflichtung zur Übertragung und zum Erwerb von Grundstücken enthielt (§§ 125, 313 BGB).
Der dargelegte Schaden kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung des Beklagten nicht behoben werden, indem der Kläger die Miterben, die die Genehmigung des Schenkungsvertrages verweigert haben, auf Zu-
stimmung verklagt. Die Revisionserwiderung meint, dieser Vertrag sei wirksam gewesen, weil die Erblasserin entgegen der Vollmachtsurkunde den Vertreter der Vertragspartner zur schenkweisen Übertragung des Ackerlandes an den Kläger im Rahmen der Vereinbarung vom 1. März 1992 bevollmächtigt habe und diese Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei wirksam gewesen sei. Aus der Absicht der Erblasserin, die Erbfolge vorwegzunehmen und dabei dem Kläger nach dessen Behauptung das Ackerland zu schenken, kann nicht zwingend auf eine solche Vollmacht geschlossen werden, weil die Erblasserin am 15. April 1992 eine Vollmacht beurkunden ließ, die nicht zu einer schenkweisen Übertragung berechtigte. Dementsprechend hat der Beklagte vorgetragen, die Erblasserin habe keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollen (GA I 28, 119).
Der Schaden des Klägers entfällt nach seinem Vorbringen auch nicht wegen eines Ausgleichsanspruchs gegen Miterben aus §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB. Der Kläger hat nicht behauptet, die Erblasserin habe bei der Zuwendung der Hausgrundstücke an zwei Kinder eine rechtswirksame Ausgleichung angeordnet , die den Vermögensverlust wettmache (vgl. Dütz, in: MünchKomm-BGB, aaO § 2050 Rdn. 31).

c) Die Zustimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nachlasses hat nach dem Klagevortrag den Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unterbrochen.
Der Kläger hat behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einen Vertrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen Miterben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach sei der Nachlaß auf die Miterben mit Ausnahme der beiden Geschwister, die bebaute Grundstücke von der Erblasserin erworben haben, so verteilt worden, daß die bedachten fünf Miterben jeweils 1/5 der im Vertrag vom 13. August 1992 bezeichneten Grundstücke sowie bestimmte Geldbeträge erhalten hätten.
Da ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB beurkundet worden ist (§ 125 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1965 - V ZR 116/64, MDR 1966, 227), hat der Kläger bei der Auseinandersetzung der Miterben kein Recht aus seiner Erbenstellung aufgegeben, so daß schon aus diesem Grunde der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden erhalten geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Vertrag nach § 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzogen worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung des Nachlasses zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem Testament der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem dargelegten Gesamtwert des Nachlasses angestrebt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers gehörten zum Nachlaß seiner Mutter der Wert des Ackerlandes in Höhe von 111.475 DM sowie "Barvermögen" von insgesamt 195.000 DM einschließlich der Ausgleichszahlungen derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit der Erblasserin Grundstücke erworben hatten. Das einer Schwester des Klägers zu Lebzeiten der Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des Klägers einen Wert zwischen 350.000 bis 500.000 DM haben soll, gehörte nicht zum Nachlaß. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des
Klägers übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben soll, fiel wirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlaß, weil die vertragliche Verpflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen war (§§ 1967, 2058 BGB).
Der Kläger durfte sich herausgefordert fühlen, zur Klärung einer verworrenen , nach seinem Vorbringen durch Amtspflichtverletzungen des Beklagten hervorgerufenen Rechtslage eine Auseinandersetzung des Nachlasses, die eine gleiche Beteiligung der Miterben am Nachlaß anstrebte, zuzustimmen. Außerdem bestand dafür ein rechtfertigender Anlaß, weil eine einvernehmliche Auseinandersetzung einem Erbteilungsrechtsstreit vorbeugte, so daß das Vorgehen des Klägers keine ungewöhnliche Reaktion auf die behaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883).

d) Der geltend gemachte Schaden ist - ausgehend vom Vorbringen des Klägers - dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Es liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, daß eine Schenkung von Grundstücken, die infolge eines Beurkundungsfehlers des Notars unwirksam ist, nach dem Tode des Schenkers von dessen Erben nicht genehmigt wird und deswegen dem Beschenkten die Zuwendung entgeht. Eine solche adäquate Schadensfolge fällt bei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, weil diese auch auf die Durchführung des Schenkungsvertrages abzielte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 222/92, WM 1993, 1992, 1996, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 123, 178; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077).

II.


Das angefochtene Urteil ist nicht aus einem anderen Grund richtig (§ 563 ZPO). Vielmehr sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. Der Kläger hat die bisher geltend gemachten - fahrlässigen - Amtspflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung der Vollmacht vom 15. April 1992 und des Schenkungsvertrages vom 13. August 1992 unter Beweisantritt schlüssig dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist.
Dem entsprechenden Klagevortrag ist der Beklagte in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des Beklagten entfällt, wenn - gemäß seinem Vorbringen - die Erblasserin keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollte und den Vertrag vom 13. August 1992 wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit nicht mehr genehmigen konnte (vgl. § 104 Nr. 2, §§ 105, 177 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat die Amtspflichtverletzung gemäß § 286 ZPO zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1999 - IX ZR 260/97, WM 1999, 1324, 1326).

b) Sollte sich insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben, so hat der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die demselben Tatsachenkreis entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt , und begründete Aussicht auf Erfolg bietet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO; vgl.
BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94, WM 1995, 1883, 1885; v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30, 32).
Selbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die Vertragspartner beim Abschluß des Schenkungsvertrages vertreten hat, ein Anspruch aus § 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durch den Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte (vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff; Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4).
Auch die Miterben haften dem Kläger nicht. Da die Vereinbarung vom 1. März 1992 unwirksam ist, waren die Miterben nicht verpflichtet, den Schenkungsvertrag zu genehmigen.

c) Ein solcher Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wäre auch nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB).
Die dreijährige Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch beginnt erst dann, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. dazu BGHZ 102, 246, 248 f; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743 f; v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2074).
aa) Der Kläger hat durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen Schaden erlitten, als
seine Mutter am 23. Januar 1993 verstarb, so daß sie den vom Beklagten beurkundeten Schenkungsvertrag nicht mehr genehmigen konnte. Ein früherer Schadenseintritt ist insoweit nicht anzunehmen wegen der - vom Kläger bestrittenen - Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei nach dem 13. August 1992 geschäftsunfähig gewesen; der Beklagte, der die Voraussetzungen der Verjährung darzulegen und z u beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 237/78, WM 1980, 532, 534), hat keinen Beweis für dieses Vorbringen angetreten.
An der Verschlechterung des Vermögens des Klägers infolge des Todes der Erblasserin ändert nichts die rechtliche Möglichkeit, daß die Miterben den Schenkungsvertrag hätten genehmigen können (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 1922, 2032, 2040 Abs. 1 BGB). Bis zur Verweigerung der Genehmigung durch zwei Miterben war nur unsicher, ob der bei wertender Betrachtung bereits eingetretene Schaden bestehenblieb und damit endgültig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650 f; v. 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643).
bb) Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, er habe von den Beurkundungsfehlern erst durch seinen Bruder erfahren, nachdem dieser das Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 erhalten gehabt habe. Davon ist auszugehen, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, daß der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von dem Schaden und dessen Urheber erfahren hat. Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte geltend gemacht hat, den Kenntnisstand seines Bruders zurechnen lassen müßte, so hat auch dieser erst mit dem Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 eine entsprechende Kenntnis erlangt.

cc) Danach ist die Verjährung mit Zustellung der Amtshaftungsklage am 30. Oktober 1996 rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 253 Abs. 1 ZPO).

d) Sollte sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines Beurkundungsfehlers dem Grunde nach ergeben, so wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO festzustellen haben, ob der Kläger durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen den dargelegten Schaden erlitten hat; auch insoweit ist der Beklagte dem Klagevortrag entgegengetreten.
2. In erster Linie wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach dem bisher unberücksichtigten Vortrag des Klägers dessen gesamter Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.

a) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgebracht, der beklagte Notar habe es übernommen, die von der Erblasserin und ihren Kindern am 1. März 1992 vereinbarte Vorwegnahme der Erbfolge in eine geeignete rechtliche Form zu bringen sowie entsprechende Verträge vorzubereiten und für deren Vollzug zu sorgen (GA I 44). Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, dem der Beklagte bisher nicht widersprochen hat, hat dieser eine umfassende Rechtsbetreuung gemäß § 24 Abs. 1 BNotO übernommen. Seine Aufgabe hat dann darin bestanden , für eine auftragsgerechte und zuverlässige Rechtsgestaltung zu sorgen; § 17 BeurkG gilt sinngemäß (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91, WM 1993, 260, 261 f).
Die aus einer Betreuungstätigkeit folgenden Amtspflichten hat der Beklagte nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand fahrlässig verletzt. Er hat die Beteiligten nicht darauf hingewiesen, daß ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB bedurfte. Außerdem hat er die Beteiligten nicht über die erbrechtliche Tragweite ihres Vorhabens, insbesondere über Art und Umfang einer Ausgleichspflicht unter den Miterben, belehrt (§§ 2050 Abs. 3, 2052, 2056 BGB; vgl. BGHZ 82, 274, 278).
Da in den Vorinstanzen das Vorbringen des Klägers bisher nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

b) Sollte danach der Klagevortrag in diesem Sinne zu verstehen sein und sich als richtig herausstellen, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die Beteiligten nach pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 hätten beurkunden lassen sowie Art und Höhe der Ausgleichsleistungen unter den Miterben sachgerecht festgelegt hätten. Allein ein solches Verhalten wäre dem Zweck und Inhalt ihrer Vereinbarung dienlich gewesen.

c) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, daß ihm aus der Verletzung einer Betreuungspflicht des Beklagten ein Schaden in Höhe seines Klageanspruchs entstanden ist. Danach sollte er aufgrund der Vereinbarung vom 1. März 1992 das Ackerland im Wert von 111.475 DM und eine Zuzahlung von 20.000 DM erhalten. Tatsächlich sind ihm nach seiner Behauptung ein anteiliger Grundstückswert von 22.295 DM sowie Bargeld von 41.670 DM - einschließlich der
zugesagten Zahlung von 20.000 DM - zugeflossen. Der Unterschiedsbetrag entspricht der hauptsächlichen Klagesumme.
Der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang ist nicht durch die Zustimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nachlasses im Januar 1995 unterbrochen worden; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

d) Bei Verletzung einer Betreuungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 BNotO haftet der Beklagte dem Kläger, der einer der Auftraggeber war, primär (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

e) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Betreuungspflicht ist nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB). Selbst wenn der daraus folgende Schaden schon mit der Nichtbeurkundung der Vereinbarung vom 1. März 1992 eingetreten sein sollte, so hat der Kläger Kenntnis von dem Schaden und dessen Urheber frühestens im September 1994 erlangt, so daß die Verjährung durch die Klageerhebung im Oktober 1996 unterbrochen wurde.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Wagenitz

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 439/99
vom
10. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Februar 2000

beschlossen:
Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1999 mit mehr als 60.000 DM beschwert.

Gründe:


Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungsleistung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkosten von 24.344,74 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 37.489,42 DM + 24.344,74 DM = 61.834,16 DM; denn auch
die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil der Hauptsache und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangende Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich verfehlt.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/00 Verkündet am:
3. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regreßprozeß
anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines
Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden
noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt
des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von 138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen während des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im folgenden ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegenheiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z. GmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen Gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen OHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am 16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfinanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden Bescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zugerechnet , was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststellungsbescheide vom Wohnsitzfinanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die Klage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob, nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am 6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steuern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung von 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem
Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM Kirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsverfahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung von insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden (139.702 DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). Die 152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig, weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben habe. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Ä nderung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-
letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Betragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch betreffe , bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon im Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Umfang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bindend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Schadensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten gemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht insgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber in den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129, 136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgründen läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Besteuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, eine Ä nderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In der anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-
sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu dieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger somit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche Entscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für das Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940, 941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mitverschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die Hinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der Mitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb - mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.
2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grundurteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer späteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach erneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit Einkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von 138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuerschadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem
Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grundurteils nicht.
In diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschuldenseinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur den eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folgeschäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch insoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der Erhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen (BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR 184/98, WM 2000, 380, 382).

II.

1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steuerschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese Steuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Berufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig.
2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf folgendes hin:

a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 besteht , ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine solche Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei besteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausführungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bindungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach Zurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Bedeutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mitverschuldensfrage , sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; eine solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschuldens beurteilt wird.

b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und dessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit bestanden , gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden, weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem
Steuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am 19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der Steuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte keine Möglichkeit mehr bestanden, eine Ä nderung der Bescheide zu erreichen. Die nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersachverhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Ä nderungsantrag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber binnen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten zugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelaufen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Einspruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere Jahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewesen wäre.
Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Bescheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen eines Jahres ein Ä nderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden können. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom 13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch rechtzeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten Zeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den ersten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Berufungsgerichts , die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Verhandlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"
worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gelegenheit ausgehändigt worden sind.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt insoweit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müssen , daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß (BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten Mandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in einem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f m.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob der Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können. Hing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungünstige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war, dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die insoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Betracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde Maßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Bescheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßprozeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen kann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.
Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).


c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weiteren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre. Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuerberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel