Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04

bei uns veröffentlicht am06.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 54/04
vom
6. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 6. Juli 2005

beschlossen:
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. August 2004 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Streitwert: 22.151 €

Gründe:


I. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbenge meinschaft nach ihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und Kontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des 1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der Klägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens eingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter be-

standen bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in Anspruch genommenen Beklagten zu 2).
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) bereit s eine Stufenklage erhoben, in der es um Auskunft über den Stand des Nachlasses sowohl ihrer Mutter als auch des Ehemannes der Mutter ging. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, u.a. weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte zu 1) im Besitz von Nachlaßwerten der Mutter sei; bei den auf den Namen der Mutter lautenden Konten und Depots habe es sich um Vermögenswerte gehandelt, die in den Nachlaß nach dem Ehemann der Mutter, also in die Vorerbschaft, fielen, die die Mutter nicht von ihrem eigenen Vermögen getrennt verwaltet habe. Im Hinblick auf diese Entscheidung im Vorprozeß hat das Landgericht die Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen ; bezüglich der Beklagten zu 2) fehle es an einem Anspruchsgrund. Das Oberlandesgericht hat seine Rechtsauffassung in einem Hinweis erläutert und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend §§ 543 ff. ZPO; sie hält aber auch eine Rechtsbeschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO für zulässig. In bezug auf die Beklagte zu 2) hat sie das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach ein Beschluß wie der hier vom Berufungsgericht erlassene unanfechtbar ist, verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen die Verfassung. In der Sache sieht sie ihre Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß es im Vorprozeß um den Stand des Nachlasses u.a. der Mutter der Klägerin gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe die Klägerin dagegen von

der Zugehörigkeit der streitigen Aktien und Kontenguthaben zum Nachlaß ihrer Mutter aus; Streitgegenstand sei nunmehr der Verbleib dieser Vermögensgegenstände.
II. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwer fen. Wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen geklärt hat (NJW 2005, 659 f.), verstößt es nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, daß nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse , die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3 ZPO). Vielmehr kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiellen , oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fragen. Davon ist im Ergebnis auch der Senat in seinem Beschluß vom

10. Dezember 2003 ausgegangen (IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 unter II 1 und 2; ebenso BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - NJW 2005, 73 unter II).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - XII ZB 137/03

bei uns veröffentlicht am 06.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/03 vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4 Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - IV ZB 35/03

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/03 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf a
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 54/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - IV ZB 31/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 31/09 vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 35/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert: 99.509,52

Gründe:


I. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des Urteils im einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat der Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. Juni 2003 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme bin-

nen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist am 18. Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur münd- lichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, zugestellt am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim Berufungsgericht beantragt, in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den Beschluß vom 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begründet , das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichend berücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 verworfen. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003 sei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf Beschlußverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, seinen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die Rechts-

beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschrift unanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassung gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 1). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003 ebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffene Entscheidung vom 21. August 2003.
2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem Verfahrensverstoß durch das Gericht abzuhelfen, das ihn begangen hat (BGHZ aaO 136). Für die Zulassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang kein Raum.
Der Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten einer Partei zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßordnung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilen ist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei der Prozeß vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegen Urteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulassung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaft bestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die Sache nebst dem ihm zugrunde liegenden, von der Partei als fehlerhaft beanstandeten Verfahren dem Bundesgerichtshof nicht zur Prüfung anfallen. Anders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einer Anfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.
Ist der Partei aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die Ausgangsentscheidung nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß sachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht es, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Urteile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomische instanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BTDrucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu

schaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die Regelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene Verfahrensrüge beschieden, ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts unanfechtbar.
3. Räumt das Berufungsgericht den von einer Partei begründet geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht aus oder verschließt es sich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß gegeben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für gebunden (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer Anwendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält, kommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGHZ aaO 136 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17; Zöller/Gummer aaO § 574 Rdn. 16).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Betrachtungsweise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende Verfahrensordnung keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrensgrundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erst die Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die Partei in dem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem Justizgewährungsanspruch entspricht (BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß

vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Gesetzeslage , die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist (BVerfG aaO), ist der Partei bei einer Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlußwege (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen. Die von Verfassungs wegen erforderliche Beseitigung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. BGHZ aaO) durch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/03
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4
Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel
auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es
diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß
nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.
Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das
Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft
(Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 -
FamRZ 2004, 437 f.).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 25.565 €

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = 25.564,59 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweisbeschluß (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluß in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO aufzuheben und den Prozeß fortzuführen , da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluß als unzulässig mit der Begründung, das Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO sei in
der Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluß ist vielmehr nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ist aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gemäß § 321 a ZPO mit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437, 438). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, ob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321 a ZPO im Berufungsverfahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der Partei, deren Berufung im Beschlußwege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH aaO). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat nicht gebunden. Denn eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen
ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 f. m.N. und Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt