Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04

bei uns veröffentlicht am04.07.2007
vorgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 35/04, 30.06.2004
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 O 4535/03, 27.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 170/04
vom
4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 4. Juli 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 22.000 €

Gründe:


1
Die 1. Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revision aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385, 387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von grundsätzlicher Bedeutung.
2
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 (IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat.
3
3. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 O 4535/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04 zitiert 1 §§.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2006 - IV ZA 26/05

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 26/05 vom 15. März 2006 in dem Rechtsstreit durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2004 - IV ZR 386/02

bei uns veröffentlicht am 27.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 386/02 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - IV ZR 170/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2008 - IV ZR 119/06

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 119/06 Verkündetam: 5.März2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 26/05
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das angefochtene Urteil weicht von der inzwischen geänderten Senatsrechtsprechung nicht mehr ab, wie sich aus den Senatsurteilen vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 2) ergibt. An BGHZ 117, 385, 387 f. hat der Senat insoweit nicht mehr festgehalten (zu diesem Verständnis vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2003, 252 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 8 a.E.; Müller-Frank, NVersZ 2001, 447, 448).
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.12.2004 - 14 O 264/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2005 - 5 U 31/05-4 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 386/02
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich
dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache
, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg
hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht
zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai
2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom
8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb).
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 40.912 €

Gründe:


I. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften u nd streiten darum , wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in Afrika schwer erkrankten Versicherten nach Deutschland einzustehen hat. Der Versicherte war Mitglied der D. R. , die mit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hatte , den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung stellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die nach den Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte, soweit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-

mär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über dieD. R. bei der Klägerin Versicherte außerdem bei der Beklagten krankenversichert. Gegenüber dem Regreßanspruch der Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre Haftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 VVG für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen s tattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müs se zur Klärung der folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversicherung wirksam sei, ob Subsidiaritätsklauseln im Rahmen von Flugrückholkostenversicherungen einer Inhaltskontrolle standhielten und ob eine Regreßberechtigung aus § 67 Abs. 1 VVG auch dann angenommen werden könne, wenn der Subsidiärversicherer Zahlungen in Kenntnis seiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste.

b) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats v om 21. April 2004 (IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die Besonder-

heiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder Ergänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zurückgewiesen werden.
2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier berei ts am 15. November 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom 21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im Allgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens nach neuem Recht vgl. allgemein BVerfG NJW 2004, 1371; Wenzel, NJW 2002, 3353 f.).
Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Besch werdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden (so auch BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGHReport 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Verfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-

schutzes verstoßen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27,

39).



b) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungsgründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt haben (wie im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02 - NJW 2003, 1609 unter II 2 a). Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b aa).

c) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung v on §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom

6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b bb (2.)).
3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegrif fene Berufungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten überprüft. Soweit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, stehensie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgründen und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als im Falle des Senatsurteils vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers und ohne eine solche Verpflichtung sei die vereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam (§ 9 AGBG), rechtfertigt dieser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. R. zugrunde liegenden "Geschriebenen Beding ungen" erfolgen die Schadenszahlungen monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die Unterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); Ziffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell bestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung durch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen;

mit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Schaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf