Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2005 - IV ZR 214/04

bei uns veröffentlicht am30.11.2005
vorgehend
Landgericht Mannheim, 3 O 229/02, 12.12.2002
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 11/03, 26.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 214/04
vom
30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch
weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der
Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO
maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages
an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden
soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen
kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert
des Beschwerdegegenstandes an.
BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 30. November 2005

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 zugelassen , soweit der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 25.635,27 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.118,97 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 67% anzusetzen sind.

Gründe:


1
Die I. Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung auf Entschädigung in Anspruch, nachdem der ihr und ihrem Ehemann gehörende Hausrat bei einem Brand ihres Wohnhauses vollständig zerstört wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) zugrunde. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 76.793,16 €.
2
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 74.037,95 € nebst Zinsen abgewiesen, da die Klägerin eine Versicherung des Hausrats zum Neuwert nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht weitere 35.919,98 € zugesprochen, das weitergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin das Klagebegehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiterverfolgen.
3
II.DieNichtzulassungsbe schwerde der Klägerin ist zulässig (§ 544 ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist überschritten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der von der Klägerin mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgte Anspruch auf Entschädigungsleistung aus Einzelpositionen entsprechend den durch den Brand vernichteten Hausratgegenständen zusammensetzt, die jede für sich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigen.

4
a) 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach zulässig, wenn das Begehren wenigstens in Höhe von 20.000,01 € weiter verfolgt wird (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn das Berufungsurteil den Beschwerdeführer zwar mit mehr als 20.000 € beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision aber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil weiter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als Zugangsbeschränkung allein für die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird diese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € unbeschränkt eingelegt, ist eine Teilzulassung der Revision ebenso zulässig wie - nach Zulassung - eine Beschränkung, auch wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt sich, dass der Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" dabei durch den vom Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisionsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12 f.). Maßgeblich ist das ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren, also der prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision noch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b für das Rechtsmittel der Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur durch den Klageantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tatsächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7, 268, 271).
5
b) Der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch. In beiden Tatsacheninstanzen hat sie die Zahlung einer Geldsumme begehrt , deren rechtliche Grundlage der dem Grunde nach einheitliche, nicht teilbare vertragliche Entschädigungsanspruch aus einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung ist. Die Beklagte hat danach bedingungsgemäß für den bei der Klägerin eingetretenen Versicherungsfall Ersatz zu leisten. Für den Wert der Beschwer ist demnach auf den Gesamtbetrag abzustellen, mit dem das Klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden ist und nun noch mit der Revision weiter verfolgt werden soll. Dieser beträgt hier 38.118,97 €. Auf die mögliche Selbständigkeit der Einzelpositionen, die sich aus ihrer hinreichenden Individualisierbarkeit infolge ziffernmäßiger Bestimmtheit ergeben mag (zur daraus folgenden Teilurteilsfähigkeit vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - NJW-RR 1989, 1149 unter II 2 und vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769 unter II 3), und darauf, dass diese Positionen , soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, jede für sich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt, kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.
6
Dem 2. stehen die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht entgegen (Beschlüsse vom 29. September 2004 aaO und vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1). In der Unfallversicherung , die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2002 ist, handelt es sich bei den Ansprüchen auf Krankenhaustagegeld , Genesungsgeld und Invaliditätsentschädigung um jeweils selbständige Leistungen, die gesondert zu vereinbaren sind und dem Grunde nach auch von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen. Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2004 sind Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung. Dabei erreichen die auf Deckungsschutz gerichteten Klageanträge zu 3 bis 5 - selbst wenn es sich insoweit um die Verfolgung eines einheitlichen, selbständigen Anspruchs gehandelt haben sollte - nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Der auf Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 7 betrifft einen weiteren, selbständigen Anspruch.
7
Diese Entscheidungen betreffen somit Fälle, in denen hinsichtlich mehrerer geltend gemachter selbständiger Ansprüche (objektive Klagehäufung , § 260 ZPO) zwar Zulassungsgründe dargelegt werden, aber erst die Addition der jeweiligen Beschwerdegegenstände aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu einer Überschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO führen würde. Eine solche Wertaddition bei selbständigen Ansprüchen müsste zu einem Unterlaufen der Wertgrenze führen , die vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln für eine Übergangszeit geschaffen wurde (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2 b). Sie scheidet deshalb aus.
8
Soweit der Senat bei der Bestimmung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO bisher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Teilurteilsfähigkeit abgestellt hat, war das - wie vorstehend dargelegt - nicht entscheidend.
9
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2005 - IV ZR 214/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2005 - IV ZR 214/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2005 - IV ZR 214/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2005 - IV ZR 214/04 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 145/03
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 29. September 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2003 wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 27.674,75 €.

Gründe:


I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum 1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen mehrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 be-

schränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, 19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwischen nach Frankreich verzogen ist.
Wegen der Darlehensrückzahlung hatte der Kläger dr ei - zum Teil zugunsten seiner Mutter erlassene - Vollstreckungsbescheide erwirkt, deren Titulierungskosten er mit den Klaganträgen zu 3 (2.722,43 DM + 1.868,63 DM = 4.591,06 DM) und zu 4 (1.171,38 DM = ursprüngliche Titulierungskosten von 3.374,62 DM abzüglich von der Beklagten gezahlter 2.203,25 DM) von der Beklagten erstattet verlangt.
Wegen des Darlehens über 61.000 DM wollte der Kläg er französische Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Den insoweit von der Beklagten verweigerten Vollstreckungskostenvorschuß von 3.000 DM fordert er mit dem Klagantrag zu 5.
Schließlich hatte der Kläger mit Blick auf die Dar lehensforderung von 61.000 DM beabsichtigt, gegen den Lebensgefährten bzw. Ehemann der früheren Nachbarin eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz zu erheben, weil er der Auffassung war, die Schuldnerin habe im Rahmen eines Immobilienerwerbs in Frankreich Vermögenswerte verschoben , um sie dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Nachdem die Beklagte auch dafür Deckungsschutz abgelehnt hat, begehrt der Kläger mit dem Klagantrag zu 7 die Feststellung, daß sie ihm den aus dieser Weigerung entstandenen Schaden ersetzen müsse.

Das Berufungsgericht hat lediglich den Klagantrag zu 4 in Höhe von 385,34 DM (197,02 €) für begründet erachtet und die Klaganträge im übrigen abgewiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 betrifft, im übrigen (Klagantrag zu 7) ist sie unbegründet.
1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nic ht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muß die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter II 1).
2. Das ist hier hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 5 nicht der Fall. Ob diese drei Anträge - wie der Beschwerdeführer meint - dadurch untrennbar miteinander verbunden sind, daß sie in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegen dieselbe Darlehensnehmerin stehen, kann - mag diese Annahme auch fern liegen - offenbleiben. Denn selbst die Summe der Beschwer aus der Abweisung dieser drei Anträge bleibt mit insgesamt 4.283,15 € (Klagantrag zu 3: 2.347,37 €; Klagantrag zu 4: 598,92 € abzüglich zuerkannter 197,02 € = 401,90 €; Klagantrag zu 5: 1.533,88 €) weit hinter der Wertgrenze von 20.000 € zurück.

Ein untrennbarer Zusammenhang der vorgenannten Ant räge zum Klagantrag zu 7, dessen Abweisung den Kläger in Höhe von 23.391 € beschwert (Darlehenssumme von 61.000 DM, Feststellungsabschlag von 25% wegen der Unwägbarkeit, inwieweit die vom Kläger beabsichtigte Anfechtung gegen den in Frankreich lebenden Anfechtungsgegner durchsetzbar gewesen wäre), besteht jedenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen Teil des Prozeßstoffs, über den mit Teilurteil hätte entschieden werden können. Das zeigt sich schon daran, daß Prozeßgegner der beabsichtigten Anfechtungsklage nicht die Darlehensnehmerin , sondern ihr Lebensgefährte oder Ehemann gewesen wäre und die Klage vorliegend nicht auf Versicherungsleistungen sondern die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtet war. Damit liegt ein unter dem Gesichtspunkt des Deckungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung selbständiger Streitgegenstand und insoweit eine objektive Klagenhäufung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auch nicht etwa darauf, daß derselbe Rechtsfehler des Berufungsgerichts gleichermaßen zur Abweisung sowohl der Klaganträge zu 3 bis 5 als auch des Klagantrags zu 7 geführt hätte. Denn nur den Klagantrag zu 7 hat das Berufungsgericht mit der allein tragenden Begründung abgewiesen , der Versicherungsfall, d.h. die Verschiebung von Vermögensgegenständen , sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen einwendet , das Berufungsgericht habe die nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages vorgenommene Vermögensverschiebung noch als Teil der früheren Versicherungsfälle (Nichtrückzahlung des Darlehens und die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen) ansehen müssen,

könnte diese Rechtsfrage losgelöst von den übrigen Anträgen geprüft werden.
3. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des Klagantrags zu 7 wendet, zeigt sie nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 418/02
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8
Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten
Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal
auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit
der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.
BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2002 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 7.200,00

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche Mitarbeiter einer Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwert hinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00 esetzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streit ! " $# befindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84 die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert für jeden von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des Beschwerdegegenstan- &(') * . ! 0/ 1 2 !34 0 des betrage 30.677,52 % ,+!- Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für die Wertberechnung die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511 Rn. 13 ff.; Anh § 511; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 544 Rn. 21 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 EGZPO enthält keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und das dazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlen der - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin, daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Beschwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist unschädlich. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26 EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sich
weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur ZPO-Reform. Die Beschwerde trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen Anhaltspunkte vor. Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grundsatz , daß bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f.; BGH, Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; BGH Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989, 1206; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 164 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154; Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - aaO, Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 511 Rn. 17; Anh § 511 Rn. 7; MünchKommZPO/Wenzel, aaO, Rn. 23; MünchKommZPO/ Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., S. 5 Rn. 8, 13 ff.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; Zöller/Herget, aaO, § 5 Rn. 8; Frank, aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154). Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5 ZPO abstellenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeugen. Das Additionsverbot stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge-
rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend. Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; E. Schneider, NJW 1992, 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 27. Juni 2002 (V ZR 148/02, aaO, S. 2721) kommt es hier nicht an. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 148/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist
nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands
aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen
, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen
, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils
in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung
zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein,
für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der Klägerin betrage 17.895,22 €, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf über 20.000 €.

II.


Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mißachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt.
1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl. Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. Büttner, MDR 2001, 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandes-
gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war.
2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 davon abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kießling, WM Beilage 1/2002, S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rdn. 6; Büttner, aaO, 1206; wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14).
Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der Wertrevision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entscheidend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, für den der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a
Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck.

a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff - wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine Zulässigkeitsregelung für die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. Dagegen ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelanträgen hinsichtlich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde-
führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes für die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BGHZ 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulassungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer möglichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßiger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einfließen, die die Partei hinzunehmen bereit ist und
daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt.
Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 (BGBl. I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehenden Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 546 Rdn. 1; Krämer, Festschrift für Hollerbach , 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisionsnovelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Maßstab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Ausweg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdifferenz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils abzulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle
geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 7).
3. Diese Zulässigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt
werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 ZPO Rdn. 11), ist es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden können.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen Beschwerdegegenstand von mehr als 20.000 € ermöglicht, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 11 f; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet. Dagegen ist es für das Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für die Revision auch tatsächlich gegeben ist.

c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer
Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zugelassen , so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 6). Eine solche Beschränkung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein.
4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Beschwerdegegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 € ergibt.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 154/02
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
am 23. Oktober 2002

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.338,76

Gründe:


I. Der Kläger hat bei einem Auffahrunfall im Juni 1997 ein Halswirbelsäulenschleudertrauma erlitten. Er ist bei der Beklagten unfallversichert ; dem Vertrag liegen die AUB 88 zugrunde. In dem hier anhängigen Verfahren hat der Kläger u.a. auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte zu weiteren vertraglichen Leistungen (Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie Leistungen wegen Invalidität) verpflichtet sei. Die Vorinstanzen haben diesen Klageantrag abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht, soweit es um Krankenhaustage- und Genesungsgeld geht. Vielmehr erstrebt er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine

Zulassung der Revision nur insoweit, wie ihm eine Invaliditätsentschädigung versagt worden ist, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung eines durch den Unfall verursachten Dauerschadens fehle (§ 7 I (1) Abs. 2 AUB 88). Der Kläger macht auch nur insoweit einen Zulassungsgrund geltend: Unter den Oberlandesgerichten sei streitig, ob sich der Versicherer auf den Ablauf dieser Frist noch berufen könne, wenn er - wie hier - seine Leistung bereits endgültig abgelehnt habe.
II. Der Antrag ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000
1. Bei den Leistungen für Invalidität handelt es sich um einen selbständigen und abtrennbaren Teil des ursprünglichen Begehrens, der für sich genommen die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigen müßte; innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Begründungsfrist ist darzulegen, daß mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 übersteigenden Umfang erstrebt wird (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2 und 3). Hier trägt der Kläger vor, das Amt für Familie und Soziales habe mit Bescheid vom 12. Juli 2001, der nicht beigefügt war, eine Behinderung von 40% anerkannt. Aus dem Versicherungsschein vom 21. Oktober 1997 ergebe sich seit dem 1. Dezember 1997 eine Invaliditätssumme von 140.000 DM; außerdem sei eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart. Danach könne er 55% der Versicherungssumme verlangen, also 77.000 DM. Selbst nach einem Feststellungsabschlag von 20% verbleibe ein Wert des Beschwerdegegenstands von 61.600 DM.

2. Für den streitigen Versicherungsfall vom Juni 1997 galt die erst ab 1. Dezember 1997 auf 140.000 DM erhöhte Versicherungssumme jedoch noch nicht. Das hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen. Dem entspricht der von ihm vorgelegte Versicherungsschein vom 21. Oktober 1997, der eine Änderung der Invaliditätssumme auf 140.000 DM erst zum 1. Dezember 1997 ausweist. Der Kläger hat, bevor dieser Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde, vor dem Amtsgericht am 11. April 2001 persönlich zu den Leistungen, die er aufgrund seiner Invalidität nach dem Versicherungsvertrag verlangen könne, erklärt , er gehe von einer Behinderung von 30% aus; daher müsse die Beklagte mindestens 36.000 DM zahlen. Dieser Betrag entspricht genau 30% von 120.000 DM. Die Vorinstanzen haben den Streitwert insoweit unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags übereinstimmend ! auf 30.000 DM (= 15.338,76
Damit setzt sich der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Er trägt auch nicht vor, daß es sich bei der vom Amt für Familie und Soziales durch den Bescheid vom 12. Juli 2001 anerkannten Behinderung von 40% ausschließlich um Folgen des Verkehrsunfalls vom Juni 1997 handle, daß diese Folgen voraussichtlich von Dauer sind, schon spätestens ein Jahr nach dem Unfall eingetreten waren und spätestens 3 Jahre nach dem Unfall, also bereits im Juni 2000, den behaupteten Grad erreicht hatten. Auf diese Voraussetzungen nach §§ 7 I (1) und 11 IV AUB 88 hatte das Berufungsgericht den Kläger hingewiesen.

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit seinem Feststellungsantrag einen höheren Invaliditätsgrad als 30% zugrunde legen wollte. Selbst wenn die von ihm vorgelegte progressive Invaliditätsstaffel, wonach bei 30% Invalidität 35% der Versicherungssumme ausgezahlt werden, schon für den hier streitigen Versicherungsfall gegolten hätte, hätte der Kläger bei einer Invaliditätssumme von 120.000 DM nur 42.000 DM zu erwarten; sein Feststellungsantrag wäre "# mithin nach Abzug von 20% mit 33.600 DM = 17.179,41 ewerten.
3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat die Grundsatzfrage bereits geklärt hat: Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran , daß der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird (Senat, Urteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 02, 472 unter 1 c a.E.).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.