Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZR 347/18

bei uns veröffentlicht am02.05.2019
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 4 O 255/16, 11.10.2017
Landgericht Zweibrücken, 4 U 147/17, 28.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 347/18
vom
2. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:020519BIXZR347.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 2. Mai 2019
beschlossen:
Der Antrag festzustellen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September 2018 erledigt ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.822 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den beklagten Rechtsanwalt zur Herausgabe von 19.822 € Fremdgeld verurteilt. Die Aufrechnung des Beklagten mit Vergütungsansprüchen hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28. September 2018 zurückgewiesen. Gegen den am 5. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 11. Oktober 2018 Anhörungsrüge eingelegt und am 5. November 2018 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Berufungsgericht hat der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. November 2018 "abgeholfen" und das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte hat in der bis zum 5. Februar 2019 verlängerten Begründungsfrist beantragt, die Erledigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festzustellen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

II.


2
Der Antrag, die Erledigung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festzustellen, ist zumindest unbegründet, weil die Beschwerde zu keinem Zeitpunkt zulässig war.
3
1. Eine Partei darf ihr Rechtsmittel jedenfalls dann einseitig für erledigt erklären, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN). Das Gericht stellt die Erledigung des Rechtsmittels fest, wenn dieses zunächst zulässig und begründet war und nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 10. Aufl., § 91a Rn. 69; Zöller/ Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 40; Gaier, JZ 2001, 445, 446).
4
2. Die Beschwerde war von Anfang an unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

5
a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes des beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Die Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4 mwN). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7).
6
b) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des beabsichtigten Revisionsverfahrens 20.000 € übersteigt. Ein Beklagter ist in den Fällen, in denen er - wie hier - gegen eine unbestrittene Klageforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301; vom 30. Juni 2004 - XII ZB 21/03, FamRZ 2004, 1714 mwN). Der Beklagte ist zur Zahlung von 19.822 € verurteilt worden. Zudem fehlt es hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung und damit an einer Beschwer, weil seine Aufrechnungen als unzulässig zurückgewiesen worden sind (vgl. BGH,Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., vor § 511 Rn. 26 b).
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.10.2017 - 4 O 255/16 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2018 - 4 U 147/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZR 347/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZR 347/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZR 347/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht abschließend geklärt, ob ein Rechtsmittel schlechthin Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann. Sie ist aber jedenfalls dann möglich, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, unter II 1 a; Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, unter II 2; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, FamRZ 2009, 41, Tz. 4). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einseitige Erledigungserklärung handelt (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, aaO; Beschluss vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057, unter II). So verhält es sich hier.
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Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Berufung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
4
a) 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach zulässig, wenn das Begehren wenigstens in Höhe von 20.000,01 € weiter verfolgt wird (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn das Berufungsurteil den Beschwerdeführer zwar mit mehr als 20.000 € beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision aber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil weiter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als Zugangsbeschränkung allein für die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird diese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € unbeschränkt eingelegt, ist eine Teilzulassung der Revision ebenso zulässig wie - nach Zulassung - eine Beschränkung, auch wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt sich, dass der Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" dabei durch den vom Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisionsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12 f.). Maßgeblich ist das ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren, also der prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision noch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b für das Rechtsmittel der Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur durch den Klageantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tatsächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7, 268, 271).
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b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 21/03
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr.
Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtbeschwerdeverfahren beträgt 578,24 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie auf Zahlung restlicher Miete gerichtet war, in Höhe von 578,24 € stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die von der Beklagten gegen die unstreitige Mietforderung zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es für unbegründet gehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer lediglich 578,24 € betrage. Bei der hier allein gegebenen Primäraufrechnung sei die Beklagte durch das der Klage stattgebende Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden sei. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde allein aufgeworfene Frage, in welchem Umfang ein Beklagter beschwert ist, wenn er gegen die unstreitige Klageforderung primär aufgerechnet hat und der Klage stattgegeben wurde, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach ist der Beklagte in den Fällen, in denen er gegen eine unbestrittene Gegenforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (BGHZ 57, 301; Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94 - NJW-RR 1995, 508, BGH Beschlüsse vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Rechtsmittelinteresse 1 -; vom 24. Oktober 1991 - VIII ZR 95/91 - NJW-RR 1992, 314; vom 14. Juli 1999 - VII ZR 70/99 - NJW-RR 1999, 1736; zustimmend: MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 28, Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 511 a Rdn. 17, Zöller ZPO 24. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; zur unterschiedlichen Rechtslage bei der Hilfsaufrechnung : BGH Beschlüsse vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 - NJW 1992, 912; vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 2/99 - EWiR 2000, 1043). Die Rechtsbeschwerde verkennt dies nicht, ist jedoch der Ansicht, die Frage sei deshalb klärungsbedürftig , weil sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen nicht mit den Argumenten der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung auseinandergesetzt habe. Allein dadurch, daß im Schrifttum Gegenmeinungen zu einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wird eine Frage nicht zu
einer klärungsbedürftigen im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat sich im übrigen schon in seiner Entscheidung vom 24. November 1971 (BGHZ 57 aaO, 302) mit dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gegenargument, das Urteil entscheide sowohl über die Klage als auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit Rechtskraftwirkung (Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 511 Rdn. 35), auseinandergesetzt. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwer des Rechtsmittelklägers nicht formal, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. An dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose