Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2009 - IX ZB 106/09

bei uns veröffentlicht am28.09.2009
vorgehend
Amtsgericht München, 1506 IE 2963/08, 19.09.2008
Landgericht München I, 14 T 21441/08, 31.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 106/09
vom
28. September 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer
und Grupp

beschlossen:
Der Beschluss vom 17. September 2009 ist auf Seite 3 im letzten Satz dahingehend zu berichtigen, dass es anstatt: … den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 … richtig heißen muss: … den Beschluss in der Sache IX ZB 81/09 ... .
Ganter Gehrlein Vill Grupp Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZB 81/09

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 81/09 vom 17.September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 81/09
vom
17.September 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
2
1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwerdegericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.
3
Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der Antragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erforderlich , denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
4
2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist.
5
Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem Erwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber ausweislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar 2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einverständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf "per Hand- schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen erteilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sachlage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen.
6
3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -